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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.241.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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14.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 801/2010 DER KOMMISSION
vom 13. September 2010
zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Leistung des Flaggenstaates ist einer der allgemeinen Parameter bei der Bestimmung des Risikoprofils von Schiffen. |
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(2) |
Bei der Ermittlung des Risikoprofils eines Schiffes sollte die Festhaltequote innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle („Pariser Vereinbarung“) fallenden Region berücksichtigt werden. |
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(3) |
Es erscheint angezeigt, die Methode zur Bewertung der Leistung eines Flaggenstaates anhand der durch die Anwendung der Pariser Vereinbarung gemachten Erfahrungen zu bestimmen. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einteilung der Flaggenstaaten auf der Grundlage der Festhaltequoten
(1) Bei der Ermittlung der Leistung der Flaggenstaaten gemäß der Richtlinie 2009/16/EG werden Flaggenstaaten in eine schwarze, graue und weiße Liste eingeordnet; diese Listen werden gemäß der Pariser Vereinbarung anhand der Gesamtzahl der Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen während eines Zeitraums von drei Jahren erstellt. Darüber hinaus werden die in der schwarzen Liste aufgeführten Flaggenstaaten in Abhängigkeit von ihrer Festhaltequote in Staaten mit sehr hohem, hohem, mittlerem bis hohem und mittlerem Risiko unterteilt. Die Einordnung wird jährlich aktualisiert.
(2) Für die Einordnung eines Flaggenstaates in die schwarze, graue oder weiße Liste sind mindestens dreißig Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle erforderlich.
(3) Bei der Einordnung der Flaggenstaaten werden die Methoden und Formeln angewandt, die im Anhang als Flaggenstaatkriterien aufgeführt sind.
Artikel 2
Leistung eines Flaggenstaates anhand des IMO-Auditsystems
Das in Anhang I Teil I.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/16/EG genannte Leistungskriterium, das erfüllt sein muss, damit ein Schiff als weniger risikobehaftet eingestuft werden kann, gilt als erfüllt, wenn die Kommission vom Flaggenstaat eine schriftliche Bestätigung darüber erhält, dass ein abschließender Auditbericht vorliegt und gegebenenfalls ein Plan für Korrekturmaßnahmen übermittelt wurde. Vor dem 17. Juni 2009 durchgeführte Audits werden ebenfalls berücksichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt an zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Flaggenstaatkriterien
(gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/16/EG)
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1. |
Die Leistung jedes Flaggenstaates wird anhand einer Standardformel für statistische Berechnungen ermittelt, in der bestimmte Werte festgelegt sind. Die Grenzen zwischen der schwarzen und der grauen Liste sowie zwischen der grauen und der weißen Liste werden anhand der folgenden Formeln bestimmt:
Hierbei ist N die Zahl der Überprüfungen, p der zulässige Anteil von Festhaltemaßnahmen, z der kritische Wert der Normalverteilung (1,645 bei einer Sicherheit von 95 %). |
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2. |
Mit den in Nummer 1 aufgeführten Formeln wird die Zahl der für die schwarze bzw. weiße Liste zulässigen Festhaltemaßnahmen ermittelt. Liegt die Zahl von Festhaltemaßnahmen über dem Grenzwert zwischen der schwarzen und der grauen Liste, so ist die Leistung des Flaggenstaats unterdurchschnittlich und dieser ist daher in die schwarze Liste einzuordnen; liegt die Zahl der Festhaltemaßnahmen unterhalb des Grenzwerts zwischen der weißen und der grauen Liste, so ist die Leistung des Flaggenstaats überdurchschnittlich und dieser ist daher in die weiße Liste einzuordnen. Liegt die Anzahl der Festhaltemaßnahmen in Bezug auf einen Flaggenstaat zwischen diesen beiden Werten, so wird der Flaggenstaat in die graue Liste eingeordnet. |
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3. |
Um die Leistung von Flaggenstaaten, die in der schwarzen, grauen oder weißen Liste aufgeführt sind, zu vergleichen, wird die Berechnung wiederholt, mit einem angepassten Wert p in den in Nummer 1 aufgeführten Formeln. |
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4. |
Um die Vergleichbarkeit der Leistung der Flaggenstaaten zu gewährleisten, wird der Überschreitungsfaktor EF angewandt. Der Überschreitungsfaktor EF gibt die Anzahl der Änderungen von p und der entsprechenden Neuberechnungen an, bis die Zahl der Festhaltemaßnahmen in Bezug auf einen Flaggenstaat den Grenzwerten entspricht. Jede Erhöhung oder Verringerung von p um 3 % entspricht einem vollen EF-Punkt. Bei Flaggenstaaten auf der grauen Liste wird der EF anhand folgender Formel berechnet:
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5. |
Bei der Einteilung der Flaggenstaaten auf der schwarzen Liste in Flaggenstaaten n mit sehr hohem, hohem, mittlerem bis hohem oder hohem Risiko gelten folgende EF-Werte:
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14.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 802/2010 DER KOMMISSION
vom 13. September 2010
zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Leistung des Unternehmens ist einer der allgemeinen Parameter, anhand deren das Risikoprofil eines Schiffes festgelegt wird. |
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(2) |
Um die Leistung von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG zu bestimmen, ist es erforderlich, dass die Besichtiger bei der Überprüfung eines Schiffes die dem Unternehmen zugewiesene IMO-Nummer erfassen. |
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(3) |
Bei der Bewertung der Leistung eines Unternehmens sollten die Mängel- und Festhaltequoten aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens, die innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle („Pariser Vereinbarung“) fallenden Region überprüft wurden, berücksichtigt werden. |
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(4) |
Es ist erforderlich, die Methodik zur Bewertung der Leistung eines Unternehmens anhand der Erfahrungen mit der Pariser Vereinbarung zu bestimmen. |
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(5) |
Die Kommission sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs damit beauftragen, die Liste der Unternehmen mit einer niedrigen oder sehr niedrigen Leistung auf einer öffentlichen Website aufzuführen. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Identifizierung der Unternehmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2009/16/EG über die IMO-Nummer identifiziert wird, wenn das Schiff den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung („ISM-Code“) gemäß Kapitel IX des Internationale Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) erfüllen muss.
Artikel 2
Kriterien zur Bewertung der Leistung von Unternehmen
(1) Die Leistung des Unternehmens im Sinne von Anhang 1 Teil I.1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/16/EG wird anhand der Kriterien bestimmt, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(2) Die Einstufung der Leistung der Unternehmen wird täglich aktualisiert und auf der Grundlage der 36 Monate vor der Einstufung. ermittelt. Hierfür erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von ab dem 17. Juni 2009 gesammelten Daten. Sind seit dem 17. Juni 2009 weniger als 36 Monate vergangen, wird die Berechnung anhand der verfügbaren Daten vorgenommen.
(3) Die Unternehmen sind in Unternehmen mit einer sehr niedrigen, niedrigen, mittleren oder hohen Leistung im Sinne von Nummer 3 des Anhangs einzuteilen.
Artikel 3
Veröffentlichung der Liste der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung
(1) Bei der regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung auf einer öffentlichen Website gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG wird die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („EMSA“) unterstützt.
(2) Die EMSA veröffentlicht und aktualisiert folgende Informationen täglich auf ihrer öffentlichen Website:
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a) |
die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens drei Monate lang durchgehend sehr niedrig war, |
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b) |
die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens drei Monate lang durchgehend niedrig oder sehr niedrig war, und |
|
c) |
die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens sechs Monate lang durchgehend niedrig war. |
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
KRITERIEN FÜR DIE LEISTUNG EINES UNTERNEHMENS
(im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG)
1. Festhalteindex eines Unternehmens
Der Festhalteindex ist das Verhältnis der Anzahl der Festhaltemaßnahmen in Bezug auf alle Schiffe der Flotte eines Unternehmens zur Anzahl der Überprüfungen von Schiffen dieser Flotte innerhalb der vorausgehenden 36 Monate, gegenüber der durchschnittlichen Festhaltequote aller Schiffe, die während der vorausgehenden 36 Monate in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wurden.
Der Festhalteindex wird als durchschnittlich betrachtet, wenn er innerhalb einer Marge von +/- 2 Prozentpunkten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Anteil der Festhaltemaßnahmen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.
Der Festhalteindex wird als überdurchschnittlich betrachtet, wenn er um mehr als zwei Prozentpunkte über dem durchschnittlichen Anteil der Festhaltemaßnahmen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.
Der Festhalteindex wird als unterdurchschnittlich betrachtet, wenn er um mehr als zwei Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Anteil der Festhaltemaßnahmen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.
Der Festhalteindex eines Unternehmens gilt unabhängig von allen sonstigen Prüfergebnissen als überdurchschnittlich, wenn einem Schiff der Flotte dieses Unternehmens innerhalb der vorausgehenden 36 Monate gemäß der Richtlinie 2009/16/EG der Zugang zu Häfen oder Ankerplätzen verweigert wurde.
2. Mängelindex eines Unternehmens
Der Mängelindex ist das Verhältnis der Gesamtpunktzahl der Mängel aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens zur Anzahl der Überprüfungen von Schiffen dieser Flotte während der vorausgehenden 36 Monate, gegenüber der durchschnittlichen Mängelquote aller Schiffe, die während der vorausgehenden 36 Monate in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wurden.
Im Rahmen von Absatz 1 werden Mängel in Bezug auf den ISM-Code mit 5 Punkten, alle sonstigen Mängel mit 1 Punkt gewichtet. Die durchschnittliche Mängelquote in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region wird anhand der durchschnittlichen Anzahl von ISM-Code-bezogenen und sonstigen Mängeln pro Überprüfung gewichtet.
Der Mängelindex wird als durchschnittlich betrachtet, wenn er während der vorausgehenden 36 Monate innerhalb einer Marge von +/- 2 Prozentpunkten im Verhältnis zu dem gewichteten Durchschnitt der festgestellten Mängel in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.
Der Mängelindex wird als überdurchschnittlich betrachtet, wenn er während der vorausgehenden 36 Monate um mehr als zwei Prozentpunkte über dem gewichteten Durchschnitt der festgestellten Mängel in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.
Der Mängelindex wird als unterdurchschnittlich betrachtet, wenn das Verhältnis während der vorausgehenden 36 Monate um mehr als zwei Prozentpunkte unter dem gewichteten Durchschnitt der festgestellten Mängel in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.
3. Leistungsmatrix des Unternehmens
Die Leistung von Unternehmen wird wie folgt eingestuft:
|
Festhalteindex |
Mängelindex |
Leistung des Unternehmens |
|
überdurchschnittlich |
überdurchschnittlich |
sehr niedrig |
|
überdurchschnittlich |
durchschnittlich |
niedrig |
|
überdurchschnittlich |
unterdurchschnittlich |
|
|
durchschnittlich |
überdurchschnittlich |
|
|
unterdurchschnittlich |
überdurchschnittlich |
|
|
durchschnittlich |
durchschnittlich |
mittel |
|
durchschnittlich |
unterdurchschnittlich |
|
|
unterdurchschnittlich |
durchschnittlich |
|
|
unterdurchschnittlich |
unterdurchschnittlich |
hoch |
Hat ein Unternehmen keine früheren Aufzeichnungen über Überprüfungen seiner Flotte oder ist es nicht verpflichtet eine IMO-Nummer zu führen, so wird es als von mittlerer Leistung betrachtet.
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14.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 803/2010 DER KOMMISSION
vom 13. September 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. September 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
61,0 |
|
XS |
45,6 |
|
|
ZZ |
53,3 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
55,0 |
|
TR |
144,2 |
|
|
ZZ |
99,6 |
|
|
0709 90 70 |
TR |
114,3 |
|
ZZ |
114,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
93,1 |
|
BR |
122,7 |
|
|
CL |
128,4 |
|
|
IL |
141,4 |
|
|
TR |
146,0 |
|
|
UY |
133,6 |
|
|
ZA |
117,2 |
|
|
ZZ |
126,1 |
|
|
0806 10 10 |
EG |
148,1 |
|
IL |
122,3 |
|
|
TR |
111,5 |
|
|
ZA |
92,1 |
|
|
ZZ |
118,5 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
100,8 |
|
BR |
70,5 |
|
|
CL |
95,9 |
|
|
CN |
56,6 |
|
|
NZ |
110,7 |
|
|
US |
87,4 |
|
|
ZA |
84,5 |
|
|
ZZ |
86,6 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
80,1 |
|
CL |
150,5 |
|
|
CN |
69,9 |
|
|
ZA |
82,6 |
|
|
ZZ |
95,8 |
|
|
0809 30 |
AR |
55,2 |
|
TR |
152,2 |
|
|
ZZ |
103,7 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
54,7 |
|
IL |
165,3 |
|
|
XS |
52,3 |
|
|
ZZ |
90,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
14.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 804/2010 DER KOMMISSION
vom 13. September 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 800/2010 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. September 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 14. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 11 10 (1) |
54,18 |
0,00 |
|
1701 11 90 (1) |
54,18 |
0,00 |
|
1701 12 10 (1) |
54,18 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
54,18 |
0,00 |
|
1701 91 00 (2) |
49,99 |
2,47 |
|
1701 99 10 (2) |
49,99 |
0,00 |
|
1701 99 90 (2) |
49,99 |
0,00 |
|
1702 90 95 (3) |
0,50 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
|
14.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/12 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. September 2010
zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(2010/486/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
|
(2) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
|
(3) |
Am 27. April 2009 stellte der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. |
|
(4) |
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat den Beschluss 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (1) (nachstehend „Beschluss“ genannt). Der Beschluss legt die Frist, innerhalb derer Griechenland dem Beschluss nachzukommen hat, auf 2014 fest. Als Pfad für die Defizitkorrektur legte der Rat folgende Höchstwerte für das öffentliche Defizit fest: 8 % des BIP 2010, 7,6 % des BIP 2011, 6,5 % des BIP 2012, 4,9 % des BIP 2013 und 2,6 % des BIP 2014. |
|
(5) |
Nach der Prognose, die bei Erlass des Beschlusses zur Verfügung stand, sollte das reale BIP 2010 um 4 % und 2011 um 2,6 % schrumpfen und anschließend wieder mit Raten von 1,1 % im Jahr 2012 sowie 2,1 % in den Jahren 2013 und 2014 wachsen. Beim BIP-Deflator wurden für die Jahre 2010 bis 2014 Werte von 1,2 %, – 0,5 %, 1,0 %, 0,7 % bzw. 1,0 % prognostiziert. Angesichts der inzwischen eingetretenen Wirtschaftsentwicklung sind die vorgenannten realen BIP-Wachstumsraten nach wie vor als mittleres Szenario anzusehen, bei dem sich Auf- und Abwärtsrisiken die Waage halten, wohingegen beim Deflator für die ersten Jahre nun mit einem erheblich höheren Wert gerechnet wird: 3 ½ %, 1 ¼ % und ½ % von 2010 bis 2012. |
|
(6) |
Griechenland hat bei der Umsetzung der im Beschluss geforderten Maßnahmen gute Fortschritte erzielt. In mehreren Bereichen wurden die Maßnahmen schon früher eingeleitet als verlangt. Dies gilt insbesondere für die Rentenreform, die Reform der Gemeindeverwaltung und die Veröffentlichung der monatlichen Daten zu den Einnahmen und Ausgaben des Staates. In jedem dieser Bereiche sind allerdings noch weitere Anpassungen nötig. |
|
(7) |
Am 6. August 2010 hat Griechenland dem Rat und der Kommission einen Bericht vorgelegt, in dem die zur Umsetzung des Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Die Kommission hat den Bericht bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass Griechenland dem Beschluss hinreichend Folge leistet. |
|
(8) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und der jeweilige Anpassungspfad für die öffentliche Defizitquote und den öffentlichen Schuldenstand unverändert bleiben sollten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/320/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen. |
|
3. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
|
4. |
In Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
|
|
5. |
In Artikel 2 Absatz 2 wird ein neuer Buchstabe n angefügt, der den Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c enthält. |
|
6. |
In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
|
|
7. |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
|
8. |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ersetzt Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n. |
|
9. |
Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben d, e und h werden gestrichen. |
|
10. |
In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben angefügt:
|
|
11. |
In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
|
12. |
Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
13. |
In Artikel 2 Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
|
|
14. |
In Artikel 2 Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
|
15. |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. September 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. REYNDERS