ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.239.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
10. September 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 795/2010 der Kommission vom 9. September 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 796/2010 der Kommission vom 9. September 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 797/2010 der Kommission vom 9. September 2010 betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Butter für die sechste Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 798/2010 der Kommission vom 9. September 2010 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 6. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

6

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/129/EG der Kommission zur vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 267 vom 10.10.2009)

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 795/2010 DER KOMMISSION

vom 9. September 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

61,9

XS

54,8

ZZ

58,4

0707 00 05

MK

41,0

TR

152,9

ZZ

97,0

0709 90 70

TR

136,0

ZZ

136,0

0805 50 10

AR

118,2

BR

122,7

CL

129,7

IL

141,4

TR

154,1

UY

112,3

ZA

108,5

ZZ

126,7

0806 10 10

EG

160,9

TR

117,9

US

179,8

ZA

152,0

ZZ

152,7

0808 10 80

AR

103,9

BR

70,5

CL

101,5

CN

65,6

NZ

104,9

US

87,4

ZA

88,0

ZZ

88,8

0808 20 50

AR

80,1

CL

150,5

TR

128,9

ZA

80,5

ZZ

110,0

0809 30

AR

55,2

TR

150,6

ZZ

102,9

0809 40 05

BA

53,5

IL

165,3

XS

52,3

ZZ

90,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 796/2010 DER KOMMISSION

vom 9. September 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 794/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 10. September 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

50,97

0,00

1701 11 90 (1)

50,97

0,00

1701 12 10 (1)

50,97

0,00

1701 12 90 (1)

50,97

0,00

1701 91 00 (2)

47,61

3,19

1701 99 10 (2)

47,61

0,05

1701 99 90 (2)

47,61

0,05

1702 90 95 (3)

0,48

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


10.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 797/2010 DER KOMMISSION

vom 9. September 2010

betreffend die Nichtfestsetzung eines Mindestverkaufspreises für Butter für die sechste Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die sechste Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 446/2010 durchgeführte sechste Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Butter, für die die Angebotsfrist am 7. September 2010 abgelaufen ist, wird kein Mindestverkaufspreis für Butter festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 17.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


10.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 798/2010 DER KOMMISSION

vom 9. September 2010

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 6. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 der Kommission (2) wurde in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) eine Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der für die Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 6. Einzelausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 447/2010 durchgeführte 6. Einzelausschreibung zum Zweck des Verkaufs von Magermilchpulver, für die die Angebotsfrist am 7. September 2010 abgelaufen ist, wird der Mindestverkaufspreis für Magermilchpulver auf 211,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. September 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 19.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


Berichtigungen

10.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/7


Berichtigung der Richtlinie 2009/129/EG der Kommission zur vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 267 vom 10. Oktober 2009 )

Seite 19, Anhang, dritter Absatz:

anstatt:

„ ‚Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.‘ “

muss es heißen:

„ ‚Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.‘ “