ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.228.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
31. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 768/2010 des Rates vom 26. August 2010 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 769/2010 der Kommission vom 30. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt ( 1 )

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/470/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5779)  ( 1 )

15

 

 

2010/471/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5781)  ( 1 )

52

 

 

2010/472/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5780)  ( 1 )

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 768/2010 DES RATES

vom 26. August 2010

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Anhang X Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Ländern außerhalb der Union Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 613/2009 des Rates (2) vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4)

Für den Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden.

(5)

In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Union für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) erstellt und beziehen sich auf den am 1. Juli 2009.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 und dem 31. August 2010 vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem 31. August 2010. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG

Berichtigungskoeffizient

Juli 2009

Afghanistan (1)

0

Ägypten

39,2

Albanien

73,9

Algerien

76,5

Angola

115,8

Argentinien

57,1

Armenien

68,7

Aserbaidschan

93,7

Äthiopien

83,8

Australien

102,3

Bangladesch

50,8

Barbados

111

Belarus

61,5

Belize

65,9

Benin

93,1

Bolivien

58,4

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

62,5

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

73,2

Botsuana

53,2

Brasilien

87,4

Burkina Faso

95,8

Burundi (1)

0

Chile

61,9

China

85,6

Costa Rica

75,1

Côte d'Ivoire

99,5

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

125,3

Dominikanische Republik

64,4

Dschibuti

97,1

Ecuador

70,3

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

68,1

El Salvador

70,2

Eritrea

50,1

Fidschi

61,9

Gabun

104,4

Gambia

60,7

Georgien

86,5

Ghana

53,1

Guatemala

75,5

Guinea (Conakry)

63,5

Guinea-Bissau

107,7

Guyana

59,3

Haiti

107,4

Honduras

70,2

Hongkong

95

Indien

54,5

Indonesien (Banda Aceh)

51,2

Indonesien (Jakarta)

74,3

Irak (1)

0

Israel (Tel Aviv)

102,5

Jamaika

84,8

Japan (Tokyo)

126,3

Jemen

66,6

Jordanien

81,5

Kambodscha

71,5

Kamerun

95,6

Kanada

74,6

Kap Verde

73,1

Kasachstan (Almaty)

76,3

Kasachstan (Astana)

68,1

Kenia

75,1

Kirgisistan

85,9

Kolumbien

76

Kongo (Brazzaville)

118,2

Kosovo (Pristina)

54,6

Kroatien

92,3

Kuba

83,2

Laos

85,7

Lesotho

57,3

Libanon

81,9

Liberia

90,8

Madagaskar

83,9

Malawi

76

Malaysia

70,1

Mali

84,9

Marokko

76,1

Mauretanien

61,1

Mauritius

69,7

Mexiko

65,1

Moldau

64,3

Montenegro

68,1

Mosambik

73,4

Namibia

71,2

Nepal

77,7

Neukaledonien

125,9

Neuseeland

86,4

Nicaragua

55,5

Niger

85,9

Nigeria

87,5

Norwegen

125,2

Pakistan

43,9

Panama

57,6

Papua-Neuguinea

94,2

Paraguay

66,5

Peru

75,1

Philippinen

62,7

Ruanda

84,6

Russland

97,1

Salomonen

90,3

Sambia

49,2

Samoa

70,5

Saudi-Arabien

85,2

Schweiz (Bern)

109

Schweiz (Genf)

109,5

Senegal

90,3

Serbien (Belgrad)

66,5

Sierra Leone

75,1

Simbabwe (1)

0

Singapur

97,3

Sri Lanka

62,9

Südafrika

57,5

Sudan (Khartum)

52,5

Südkorea

82,8

Südsudan (Juba)

91,6

Suriname

45,9

Swasiland

58,2

Syrien

77,1

Tadschikistan

56,9

Taiwan

76,6

Tansania

67,6

Thailand

55,6

Timor-Leste

67,8

Togo

87,9

Trinidad und Tobago

74,6

Tschad

122,8

Tunesien

68,7

Türkei

76,6

Uganda

63,4

Ukraine

75,1

Uruguay

71,3

Usbekistan

50,9

Vanuatu

102,2

Venezuela

92,4

Vereinigte Staaten (New York)

92

Vereinigte Staaten (Washington)

87,4

Vietnam

47,4

Westjordanland — Gazastreifen

100,7

Zentralafrikanische Republik

106,7


(1)  Nicht verfügbar


31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 769/2010 DER KOMMISSION

vom 30. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

38,5

TR

103,0

ZZ

70,8

0707 00 05

TR

141,2

ZZ

141,2

0709 90 70

TR

125,9

ZZ

125,9

0805 50 10

AR

86,0

CL

145,6

TR

149,6

UY

141,2

ZA

158,5

ZZ

136,2

0806 10 10

BA

91,2

EG

132,3

IL

126,0

TR

115,3

ZA

149,9

ZZ

122,9

0808 10 80

AR

106,6

BR

70,5

CL

93,5

CN

65,6

NZ

99,6

US

127,5

UY

95,9

ZA

89,2

ZZ

93,6

0808 20 50

AR

115,4

CL

150,5

CN

76,3

TR

133,1

ZA

110,7

ZZ

117,2

0809 30

TR

143,4

ZZ

143,4

0809 40 05

BA

53,9

IL

161,0

XS

52,3

ZZ

89,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/10


RICHTLINIE 2010/60/EU DER KOMMISSION

vom 30. August 2010

mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fragen der Biodiversität und der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, wie verschiedene Entwicklungen auf internationaler und auf Unionsebene zeigen. Als Beispiele seien genannt: der Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (2), der Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (3), die Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5). In den Rechtsvorschriften der EU zum Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen, d. h. in der Richtlinie 66/401/EG, sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um diesen Fragen Rechnung zu tragen.

(2)

Um im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zuzulassen, die zur Erhaltung der natürlichen Umwelt verwendet werden sollen (nachstehend „Erhaltungsmischungen“ genannt) — selbst wenn die Bestandteile dieser Mischungen nicht den allgemeinen Anforderungen für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 66/401/EEG entsprechen —, sind einige Ausnahmeregelungen notwendig.

(3)

Um zu gewährleisten, dass in den Verkehr gebrachte Erhaltungsmischungen den Anforderungen der Ausnahmeregelungen entsprechen, müssen diese Mischungen zuvor ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Die Genehmigung sollte auf Antrag gewährt werden.

(4)

Was Erhaltungsmischungen betrifft, die Erhaltungssorten im Sinne der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 (6) enthalten, in der Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten vorgesehen sind, sollte vorliegende Richtlinie jedoch unbeschadet der Richtlinie 2008/62/EG angewandt werden.

(5)

In besonderen Schutzgebieten, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (7) ausgewiesen haben, befinden sich natürliche und naturnahe Lebensräume, die erhaltenswert sind. Solche Gebiete sollten als Quellgebiete für Erhaltungsmischungen betrachtet werden. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Gebiete, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen beitragen, als Quellgebiete auszuweisen, wenn diese die Anforderungen ähnlicher Regelungen erfüllen.

(6)

Die Bestandteile der Erhaltungsmischungen sollten in der Genehmigung und auf dem Etikett als Arten und gegebenenfalls Unterarten angegeben werden. Die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen, sollte ebenfalls angegeben werden. Im Hinblick auf diese Anforderungen muss bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen die Erntemethode berücksichtigt werden.

(7)

Für die Untersuchung der Erhaltungsmischungen durch die Mitgliedstaaten, bevor sie für den freien Verkehr zugelassen werden, sind Ausnahmeregelungen erforderlich. Bei der Art und Weise der Untersuchungen sollten in bestimmten Fällen die Unterschiede zwischen den Erntemethoden angebauter sowie direkt geernteter Erhaltungsmischungen berücksichtigt werden können.

(8)

Um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen im Zusammenhang mit der Erhaltung genetischer Ressourcen erfolgt, sollten Beschränkungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf das Ursprungs- und das Quellgebiet.

(9)

Für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen sollte eine Höchstmenge bestimmt werden. Um sicherzustellen, dass diese Höchstmenge eingehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten die Erzeuger dazu verpflichten, die Mengen der Erhaltungsmischungen zu melden, für die sie eine Genehmigung beantragen wollen, und gegebenenfalls Mengenzuweisungen an die Erzeuger vornehmen.

(10)

Die Rückverfolgbarkeit der Erhaltungsmischungen sollte durch geeignete Verschließungs- und Etikettierungsanforderungen sichergestellt werden.

(11)

Die Anwendung dieser Richtlinie sollte amtlich überwacht werden, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.

(12)

Nach einem angemessenen Zeitraum sollte die Kommission prüfen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

a)   „Quellgebiet“:

i)

ein von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet oder

ii)

ein Gebiet, das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und von einem Mitgliedstaat im Einklang mit einem nationalen Verfahren ausgewiesen wurde, das auf Kriterien beruht, die mit denen in Richtlinie 92/43/EWG Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben k und l der genannten Richtlinie vergleichbar sind, und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der genannten Richtlinie entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird;

b)   „Entnahmeort“: einen Teil des Quellgebiets, in dem das Saatgut geerntet wurde;

c)   „direkt geerntete Mischung“: eine Saatgutmischung, die so wie am Entnahmeort, gereinigt oder ungereinigt, geerntet in den Verkehr gebracht wird;

d)   „angebaute Mischung“: eine Saatgutmischung, die gemäß folgendem Prozess erzeugt wurde:

Artikel 2

Erhaltungsmischungen

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66/401/EWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten für den freien Verkehr zulassen, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen verwendet werden sollen, auf die Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie Bezug nimmt.

Solche Mischungen können Saatgut von Futterpflanzen enthalten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, und außerdem Saatgut von Pflanzen, die keine Futterpflanzen im Sinne der genannten Richtlinie sind.

Sie werden nachstehend als „Erhaltungsmischungen“ bezeichnet.

(2)   Wenn eine Erhaltungsmischung eine Erhaltungssorte enthält, kommt Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.

(3)   Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gilt die Richtlinie 66/401/EWG.

Artikel 3

Ursprungsgebiet

Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungsmischung für den freien Verkehr zulässt, bestimmt er das Gebiet, dem die Mischung normalerweise zugeordnet wird (nachstehend als „Ursprungsgebiet“ bezeichnet). Hierbei berücksichtigt er Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. Erstreckt sich das Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so ist es von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

Artikel 4

Genehmigung

(1)   Die Mitgliedstaaten können Erhaltungsmischungen in ihrem Ursprungsgebiet in den Verkehr bringen, sofern diese Mischungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 für direkt geerntete Mischungen bzw. Artikel 6 für angebaute Mischungen erfüllen.

(2)   Die Genehmigung muss Folgendes umfassen:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers,

b)

die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut),

c)

Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten,

d)

bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen,

e)

die Menge der Mischung, für die die Genehmigung gilt,

f)

das Ursprungsgebiet,

g)

eine Beschränkung des Inverkehrbringens auf das Ursprungsgebiet,

h)

das Quellgebiet,

i)

den Entnahmeort und bei angebauten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,

j)

die Art des Lebensraums am Entnahmeort und

k)

das Jahr der Entnahme.

(3)   Was Absatz 2 Buchstabe c betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile, d. h. Arten und gegebenenfalls Unterarten, anzugeben, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteil der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

Artikel 5

Anforderungen für die Genehmigung direkt geernteter Erhaltungsmischungen

(1)   Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung muss in ihrem Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem 40 Jahre lang vor der Antragstellung durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.

(2)   Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, d. h. der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, muss dem Zweck entsprechen, die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherzustellen.

(3)   Die Keimrate der in Absatz 2 genannten Bestandteile muss ausreichend sein, um die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherstellen zu können.

(4)   Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung darf nicht Avena fatua, Avena sterilis oder Cuscuta spp. enthalten. Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella und Rumex maritimus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Artikel 6

Anforderungen für die Genehmigung angebauter Erhaltungsmischungen

(1)   Was angebaute Erhaltungsmischungen betrifft, muss das geerntete Saatgut, aus dem eine angebaute Erhaltungsmischung erzeugt wird, in dessen Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem vor der Antragstellung 40 Jahre lang durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.

(2)   Das Saatgut einer angebauten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

(3)   Bestandteile einer angebauten Erhaltungsmischung, die Futterpflanzensaatgut im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG sind, müssen die Anforderungen an Handelssaatgut gemäß Anhang II Abschnitt III der genannten Richtlinie erfüllen, um vermischt werden zu können — hinsichtlich der technischen Reinheit gemäß den Spalten 4 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des genannten Anhangs, hinsichtlich des Höchstanteils anderer Pflanzenarten in einer Probe des in Anhang III Spalte 4 der genannten Richtlinie bestimmten Gewichts (Gesamtzahl je Spalte) gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der genannten Richtlinie und hinsichtlich Lupinus spp. gemäß Spalte 15 der genannten Tabelle.

(4)   Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.

Artikel 7

Formale Anforderungen

(1)   Die Zulassung wird auf Antrag des Erzeugers gewährt.

Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und 5 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Artikel 4 und 6 bei angebauten Erhaltungsmischungen zu überprüfen.

(2)   Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen nehmen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Entnahmeorte befinden, Sichtkontrollen vor.

Diese Sichtkontrollen sind an den Entnahmeorten während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen durchzuführen, so dass die Mischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 erfüllen.

Die Ergebnisse der Sichtkontrollen sind von den Mitgliedstaaten festzuhalten.

(3)   Wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag für angebaute Erhaltungsmischungen bearbeitet, führt er Prüfungen durch oder es werden Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischungen mindestens die Anforderungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 erfüllen.

Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

Der betreffende Mitgliedstaat stellt dabei sicher, dass die Proben aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgt er dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und zum Probengewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG angewandt werden.

Artikel 8

Mengenmäßige Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die jährlich in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge an Saatgut in Erhaltungsmischungen 5 % des Gesamtgewichts aller Futterpflanzensaatgutmischungen, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen und im betreffenden Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, nicht überschreitet.

Artikel 9

Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

(1)   Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage der geplanten Entnahmeorte melden.

Bei angebauten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage sowohl der geplanten Entnahmeorte als auch der geplanten Vermehrungsstellen melden.

(2)   Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 8 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern eine Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in den Verkehr bringen dürfen.

Artikel 10

Verschluss von Verpackungen und Behältnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erhaltungsmischungen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht werden.

(2)   Zur Sicherung der Verschließung bezieht das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung mit ein.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verpackungen und Behältnisse werden so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder am Etikett des Erzeugers, an der Verpackung oder am Behältnis Manipulation erkennbar ist.

Artikel 11

Kennzeichnung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen oder Behältnisse für Erhaltungsmischungen ein Etikett des Erzeugers oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk tragen, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

den Wortlaut „EU-Vorschriften und -Normen“;

b)

Namen und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen;

c)

die Erntemethode (direkt geerntet oder angebaut);

d)

das Jahr der Verschließung, Angabe als: „verschlossen …“ (Jahr);

e)

das Ursprungsgebiet;

f)

das Quellgebiet;

g)

den Entnahmeort;

h)

die Art des Lebensraums am Entnahmeort;

i)

den Wortlaut „Futterpflanzensaatgutmischung zur Erhaltung der Umwelt, zur Verwendung in einem Gebiet der genannten Art des Lebensraums wie am Entnahmeort, ungeachtet der biotischen Voraussetzungen“;

j)

die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;

k)

Gewichtsprozent der Bestandteile, d. h. der einzelnen Arten und gegebenenfalls Unterarten;

l)

angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;

m)

bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der Knäuel oder reinen Körner und dem Gesamtgewicht sowie

n)

bei angebauten Erhaltungsmischungen die jeweilige Keimrate für Bestandteile der unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Mischungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit gemäß Anhang II der genannten Richtlinie nicht erfüllen;

(2)   Was Absatz 1 Buchstabe k betrifft, reicht es bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen aus, die Bestandteile entsprechend Artikel 4 Absatz 3 anzugeben.

(3)   Was Absatz 1 Buchstabe n betrifft, reicht ein Durchschnittswert dieser erforderlichen jeweiligen Keimraten aus, wenn die Anzahl der erforderlichen jeweiligen Keimraten fünf übersteigt.

Artikel 12

Überwachung

Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung sicher, dass diese Richtlinie befolgt wird.

Artikel 13

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Erzeuger für jede Produktionsperiode die jeweilige Menge der in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen melden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anforderung die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

Artikel 14

Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission auf Anforderung die für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden und andere einschlägige von den Mitgliedstaaten anerkannte Organisationen.

Artikel 15

Bewertung

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2014.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 30. November 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18.

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13.

(7)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


BESCHLÜSSE

31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2010

mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5779)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/470/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich sowie auf Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der Union festgelegt, soweit sie diesbezüglich nicht den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen spezifischer Rechtsakte der Union unterliegen. Darin sind Anforderungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen („die Waren“) enthalten. Außerdem sind Veterinärbescheinigungen vorgesehen, die für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union zu erstellen sind.

(2)

Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 (2) geänderten Fassung enthält bestimmte neue Anforderungen an diese Waren, die ab dem 1. September 2010 gelten.

(3)

In Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung werden Regeln für Samendepots und detaillierte Bedingungen für ihre Zulassung und Überwachung eingeführt. Weiterhin sind dort detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie die Erzeugung und Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen enthalten. Anhang D in der geänderten Fassung enthält auch Bedingungen für die Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen.

(4)

Es ist erforderlich, neue Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit diesen Waren zu erstellen, in denen die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung berücksichtigt werden.

(5)

Außerdem sollten Bestimmungen für solche Lagervorräte in der Union aufgenommen werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG genügen, die vor dem Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 eingeführten Änderungen festgelegt wurden. Dementsprechend ist es notwendig, eigene Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen zu erstellen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt wurden.

(6)

Die Langzeit-Lagerkapazitäten für solche Waren machen es derzeit unmöglich, ein Datum für die Erschöpfung der Lagerbestände anzugeben. Daher kann auch keine Frist für das Auslaufen der Nutzungsdauer dieser Muster-Veterinärbescheinigungen für Lagerbestände festgelegt werden.

(7)

Im Interesse der Konsistenz und Einfachheit des Unionsrechts sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen in einem einzigen Beschluss festgelegt werden, wobei die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3) zu berücksichtigen ist.

(8)

Damit eine umfassende Rückverfolgbarkeit der Waren gesichert ist, sollten in diesem Beschluss Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Pferden, Schafen und Ziegen festgelegt werden, der in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen und von zugelassenen Samendepots versandt wird, unabhängig davon, ob Letztere Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation sind.

(9)

Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollten die Rechtsvorschriften der Union, die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit den betreffenden Waren enthalten, ausdrücklich aufgehoben werden. Dementsprechend sollten die Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (4), die Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (5), die Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (6) sowie die Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (7) aufgehoben werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit folgenden Waren festgelegt:

a)

Samen von Pferden;

b)

Eizellen und Embryonen von Pferden;

c)

Samen von Schafen und Ziegen;

d)

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen;

e)

Eizellen und Embryonen von Schweinen.

Artikel 2

Handel mit Samen von Pferden

Sendungen mit Samen von Pferden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang I festgelegten Muster beigefügt sein:

a)

Muster-Veterinärbescheinigung IA gemäß Teil A für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;

b)

Muster-Veterinärbescheinigung IB gemäß Teil B für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurden;

c)

Muster-Veterinärbescheinigung IC gemäß Teil C für Sendungen mit Samen und Samenbeständen gemäß vorstehenden Buchstaben a und b, die von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden.

Artikel 3

Handel mit Eizellen und Embryonen von Pferden

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Pferden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang II festgelegten Muster beigefügt sein:

a)

Muster-Veterinärbescheinigung IIA gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;

b)

Muster-Veterinärbescheinigung IIB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort dieser Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 4

Handel mit Samen von Schafen und Ziegen

Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang III festgelegten Muster beigefügt sein:

a)

Muster-Veterinärbescheinigung IIIA gemäß Teil A für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;

b)

Muster-Veterinärbescheinigung IIIB gemäß Teil B für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurden;

c)

Muster-Veterinärbescheinigung IIIC gemäß Teil C für Sendungen mit Samen und Samenbeständen gemäß vorstehenden Buchstaben a und b, die von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden.

Artikel 5

Handel mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang IV festgelegten Muster beigefügt sein:

a)

Muster-Veterinärbescheinigung IVA gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;

b)

Muster-Veterinärbescheinigung IVB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 6

Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang V festgelegten Muster beigefügt sein:

a)

Muster-Veterinärbescheinigung VA gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;

b)

Muster-Veterinärbescheinigung VB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort dieser Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 7

Aufhebungen

Die Entscheidungen 95/294/EG, 95/307/EG, 95/388/EG und 95/483/EG werden aufgehoben.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. September 2010.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(4)  ABl. L 182 vom 2.8.1995, S. 27.

(5)  ABl. L 185 vom 4.8.1995, S. 58.

(6)  ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30.

(7)  ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.


ANHANG I

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Pferdesamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde

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TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Pferdesamen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde

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TEIL C

Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Pferdesamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, bzw. mit Beständen von Pferdesamen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurden

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ANHANG II

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Pferden, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Pferden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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ANHANG III

Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IIIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates gewonnen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde

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TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IIIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samenbeständen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurden

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TEIL C

Muster-Veterinärbescheinigung IIIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen wurde, bzw. mit Sendungen mit Samenbeständen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden

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ANHANG IV

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IVA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurde

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TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IVB für Sendungen mit Beständen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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ANHANG V

Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung VA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung VB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

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31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2010

über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5781)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/471/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden (im Folgenden „die Waren“) in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands stammen, das/der in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, und die außerdem von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Aus der Veterinärbescheinigung muss hervorgehen, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (2), wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der Waren zu gestatten haben. Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte diese Liste im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (3), wurde ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, die zur Einfuhr der Waren in die Union zugelassen sind.

(4)

Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (4), enthält bestimmte neue Anforderungen an die Waren, die ab 1. September 2010 gelten. Es werden Vorschriften bezüglich Samendepots sowie detaillierte Bedingungen für deren Zulassung und Überwachung festgelegt. Des Weiteren enthält der genannte Anhang detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie für die Erzeugung und Aufbereitung in vitro befruchteter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen. Darüber hinaus wurden in dem genannten Anhang auch die Bedingungen geändert, die im Fall von Equiden für Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen gelten — zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (5).

(5)

Dementsprechend müssen neue Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren in die Union festgelegt werden, wobei die Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG zu berücksichtigen sind, die durch die Richtlinie 2008/73/EG und die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 vorgenommen wurden.

(6)

Außerdem sollte die Einfuhr bereits vorhandener Warenbestände in die Union geregelt werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen, die vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 eingeführten Änderungen anwendbar waren. Daher ist es erforderlich, separate Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Waren festzulegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen bzw. gewonnen, aufbereitet und gelagert werden.

(7)

Die Möglichkeit der Langzeitlagerung solcher Waren macht es zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich, ein Datum für die Ausschöpfung der vorhandenen Bestände festzulegen. Somit ist es nicht möglich, ein Enddatum für die Verwendung der Musterveterinärbescheinigungen für die vorhandenen Bestände zu bestimmen.

(8)

Um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Waren zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Samen von Equiden in die Union enthalten, der in zugelassenen Besamungsstationen entnommen und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird, unabhängig davon, ob letzteres zu einer Besamungsstation gehört, die unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassen ist.

(9)

Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Unionsvorschriften sollte bei der Festlegung der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (6) berücksichtigt werden, die vorsieht, dass die verschiedenen Veterinär-, Genusstauglichkeits- und Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Samen, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union auf den einheitlichen Musterveterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Entscheidung basieren müssen.

(10)

Des Weiteren ist es angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführte Sendungen mit den betreffenden Waren von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die entsprechend den Mustern für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden innerhalb der Union erstellt wurden, wie in dem Beschluss der Kommission 2010/470/EU vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (7) festgelegt; enthalten sollten diese Bescheinigungen auch die Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX Teil B Nummern 8 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (8).

(11)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (9), genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (10), festgelegt werden können.

(12)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten außerdem die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (11), genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates (12), festgelegt werden können.

(13)

Im Interesse der Klarheit der Unionsvorschriften ist es erforderlich, die Rechtsakte der Union mit den derzeit geltenden Bescheinigungsanforderungen an die Einfuhr der betreffenden Waren in die Union aufzuheben. Demzufolge sollten die Entscheidung 96/539/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Equidensperma (13) und die Entscheidung 96/540/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden (14) aufgehoben werden.

(14)

Außerdem ist die Entscheidung 2004/616/EG der Kommission vom 26. Juli 2004 zur Festlegung des Verzeichnisses der für die Einfuhr von Equidensperma aus Drittländern zugelassenen Entnahmestationen (15) inzwischen überholt und sollte aufgehoben werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt.

Er enthält Musterveterinärbescheinigungen, die für die Einfuhr dieser Waren in die Union zu verwenden sind.

Artikel 2

Einfuhr von Samen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus in Anhang I Spalte 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einem der nachstehenden, in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:

i)

MUSTER 1, wie in Abschnitt A festgelegt, für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird;

ii)

MUSTER 2, wie in Abschnitt B festgelegt, für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden;

iii)

MUSTER 3, wie in Abschnitt C festgelegt, für Sendungen mit Samen oder Samenbeständen gemäß den Ziffern i bzw. ii, die aus einem zugelassenen Samendepot versandt werden.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 3

Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus in Anhang I Spalte 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen die endgültige Einfuhr von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Anhang II Teil 1.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen in die Europäische Union

1.   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nicht im selben Container befördert werden wie andere Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen, die

a)

nicht zur Verbringung in die Union bestimmt sind oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

2.   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Union befördert, und die Plombe darf während der Beförderung nicht beschädigt werden.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidungen 96/539/EG, 96/540/EG und 2004/616/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab 1. September 2010.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(5)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(7)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(10)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(11)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(12)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(13)  ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 23.

(14)  ABl. L 230 vom 11.9.1996, S. 28.

(15)  ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 64.


ANHANG I

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Samen von Equiden

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß den Mustern in Anhang I Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Abschnitt A

MUSTER 1 —

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert und aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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Abschnitt B

MUSTER 2 —

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und/oder gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt werden

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Abschnitt C

MUSTER 3 —

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Equiden, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Samenbeständen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einer zugelassenen Besamungsstation versandt wurden

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG II

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und aus einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit/ Erzeugungseinheit versandt wurden

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


31.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/74


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2010

über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5780)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/472/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (im Folgenden „die Waren“) in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus einem Drittland stammen, das in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, und die außerdem von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. Aus der Veterinärbescheinigung muss hervorgehen, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.

(2)

In der Entscheidung 2008/635/EG der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Listen von Drittländern, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeteams sowie die Bescheinigungsanforderungen (2) ist derzeit die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der Waren zu gestatten haben.

(3)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (3), wurde ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, die zur Einfuhr der Waren in die Union zugelassen sind.

(4)

Außerdem enthält Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (4), bestimmte neue Anforderungen an die Waren, die ab 1. September 2010 gelten. Es werden Vorschriften bezüglich Samendepots sowie detaillierte Bedingungen für deren Zulassung und Überwachung festgelegt. Des Weiteren enthält der genannte Anhang detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie für die Erzeugung und Aufbereitung in vitro befruchteter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen. Darüber hinaus wurden in dem genannten Anhang auch die Bedingungen geändert, die im Fall von Schafen und Ziegen für Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen gelten.

(5)

Dementsprechend müssen neue Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der Waren in die Union festgelegt werden, wobei die Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG zu berücksichtigen sind, die durch die Richtlinie 2008/73/EG und die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 vorgenommen wurden.

(6)

Des Weiteren ist es angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführte Sendungen mit den betreffenden Waren von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die entsprechend den Mustern für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union erstellt wurden, wie in dem Beschluss der Kommission 2010/470/EU vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (5) festgelegt; enthalten sollten diese Bescheinigungen auch die Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX Teil B Nummer 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (6).

(7)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (7), genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates (8), festgelegt werden können.

(8)

Bei der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollten außerdem die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (9), genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates (10), festgelegt werden können.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Entscheidung 2008/635/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2008/635/EG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangszeit zulässig sein.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zu gestatten haben.

Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr dieser Waren in die Union gelten.

Artikel 2

Einfuhr von Samen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß einer der nachstehenden, in Anhang II Teil 2 enthaltenen Musterveterinärbescheinigungen und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs:

i)

Muster 1, wie in Abschnitt A festgelegt, für Sendungen mit Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird;

ii)

Muster 2, wie in Abschnitt B festgelegt, für Sendungen mit Samen, der aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 3

Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, sofern diese Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem in Anhang III aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands.

b)

Sie stammen aus einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit bzw. Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG.

c)

Ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, ausgestellt gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 2 und ausgefüllt entsprechend den Erläuterungen in Teil 1 des genannten Anhangs.

Sind jedoch in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten diese Anforderungen.

d)

Sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

Artikel 4

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen in die Union

(1)   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nicht im selben Container befördert werden wie andere Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen, die

a)

nicht zur Verbringung in die Union bestimmt sind oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Sendungen mit Samen, Eizellen und Embryonen werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Europäische Union befördert, und die Plombe darf während der Beförderung nicht beschädigt werden.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/635/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2011 gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Beständen folgender Waren aus Drittländern:

a)

Samen von Schafen und Ziegen, der bis 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und von einer spätestens am 31. Mai 2011 entsprechend dem Muster in Anhang II der Entscheidung 2008/635/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet wird.

b)

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die bis 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen bzw. erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden und von einer spätestens am 31. Mai 2011 entsprechend dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2008/635/EG ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. September 2010.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 17.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14.

(5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(8)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(10)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.


ANHANG I

Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen gestatten müssen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Nummern II.4.9 und II.4.10 der Bescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

Gebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (1)

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9 der Bescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.4.9 der Bescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.


(1)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG II

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinär bescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite (Seitenzahl) … von (Gesamtseitenzahl) … “ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinär bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen

Abschnitt A

MUSTER 1 —

Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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Abschnitt B

MUSTER 2 —

Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG III

Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen gestatten müssen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Nummern II.2.6 und II.2.7 der Bescheinigung in Anhang IV Teil 2 sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

Gebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (1) in der zuletzt geänderten Fassung

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.7 der Bescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Nummer II.2.7 der Bescheinigung in Anhang IV Teil 2 ist verbindlich vorgeschrieben.


(1)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(2)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG IV

TEIL 1

Erläuterungen zu den Bescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 2 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Sind gemäß der Musterveterinärbescheinigung bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die betreffenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union gestellt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, weist jede Seite am Seitenende die Nummerierung „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ und am Seitenanfang die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bezugsnummer der Bescheinigung auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

TEIL 2

Musterveterinärbescheinungen für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.