ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.226.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 765/2010 DER KOMMISSION
vom 25. August 2010
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorothalonil, Clothianidin, Difenoconazol, Fenhexamid, Flubendiamid, Nikotin, Spirotetramat, Thiacloprid und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Chlorothalonil, Fenhexamid und Thiacloprid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clothianidin, Difenoconazol, Flubendiamid, Spirotetramat und Thiamethoxam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Nikotin wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Difenoconazol auf Kohlrüben und Weißen Rüben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte gestellt. |
(3) |
Bezüglich Chlorothalonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Gerste gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt werden müssen, da Getreide als Futtermittel verwendet wird und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Bezüglich Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Kopfsalat gestellt. Bezüglich Flubendiamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Auberginen, Kürbisgewächsen und Bohnen mit Hülsen gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Zwiebeln gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Erdbeeren gestellt, wobei für diese Kombination auch ein Rückstandshöchstgehalt gemäß dem Codex gilt. Bezüglich Thiamethoxam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Karotten gestellt. Angesichts von durch die Anwendung von Thiamethoxam verursachten Clothianidin-Rückständen muss auch der RHG für Clothianidin bei Karotten geändert werden. |
(4) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(5) |
Zu Nikotin in wilden Pilzen erhielt die Kommission Informationen von Mitgliedstaaten und Unternehmern, nach denen das in wilden Pilzen vorhandene Nikotin zu höheren Rückstandsgehalten als dem in der genannten Verordnung festgelegten Standard-RHG von 0,01 mg/kg führt. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Für Nikotin ersuchte die Kommission die Behörde um ein Gutachten zu den von Nikotinrückständen in Pilzen ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit. Aufgrund der Dringlichkeit gab die Behörde anstatt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eine „Stellungnahme“ ab, in der sie auf mehrere noch offene Unsicherheiten hinweist (4). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. |
(8) |
Im Fall von Nikotin in wilden Pilzen weist die Behörde darauf hin, dass ihre Stellungnahme mit einer Reihe von Unsicherheiten und Einschränkungen behaftet ist. Zusätzlich zu der Stellungnahme wurden im Jahr 2009 Daten erhoben, um das Vorhandensein dieses Stoffes in wilden Pilzen zu untersuchen. Diese Daten wurden von den Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmern und der chinesischen Regierung gewonnen und zeigten, dass Nikotin in wilden Pilzen in Mengen vorkommt, die sich je nach Quelle und Sorte unterscheiden, jedoch in fast allen Proben den Standard-RHG von 0,01 mg/kg überschreiten. Diese Ergebnisse zeigen, dass das Vorhandensein von Nikotin in wilden Pilzen, insbesondere in Steinpilzen (Boletus edulis), unvermeidlich ist. Daher sollten auf der Grundlage der verfügbaren Überwachungsdaten und der Stellungnahme der Behörde vorläufige RHG für Nikotin in wilden Pilzen festgelegt werden. Diese vorläufigen RHG sollten innerhalb von zwei Jahren überprüft werden, damit neue Daten und Informationen, darunter wissenschaftliche Belege für das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in wilden Pilzen, bewertet werden können. |
(9) |
Ausgehend von den Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Chlorothalonil in Gerste und mehreren Waren tierischen Ursprungs, EFSA Journal 2010; 8(3):1524. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Erdbeeren, EFSA Journal 2010; 8(1):1498. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Clothianidin in Karotten, EFSA Journal 2010; 8(2):1515. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Difenoconazol in Kohlrüben und Weißen Rüben, EFSA Journal 2010; 8(2):1510. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Flubendiamid in Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schalen), Auberginen und Bohnen mit Hülsen, EFSA Journal 2010; 8(3):1527. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Fenhexamid in verschiedenen Blattgemüsen, EFSA Journal 2010; 8(11):1455. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Spirotetramat bei Zwiebeln und zur Festlegung neuer RHG für Niere, EFSA Journal 2010; 8(2):1511. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiamethoxam in Karotten, EFSA Journal 2009; 7(9):1307. |
(4) EFSA Statement: Potential risks for public health due to the presence of nicotine in wild mushrooms, EFSA Journal 2009; RN-286, 1-47.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Chlorothalonil, Fenhexamid und Thiacloprid folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
||||||
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
|
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Spirotetramat - Code-Nummer 1000000: Spirotetramat und sein Metabolit BYI08330-enol, ausgedrückt als Spirotetramat“ |
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(+) |
= |
Die folgenden Rückstandshöchstgehalte gelten für getrocknete Wildpilze: 2,3 mg/kg für Steinpilze, 1,2 mg/kg für andere getrocknete Wildpilze als Steinpilze. Diese Rückstandshöchstgehalte werden in 2 Jahren überprüft, damit neue Daten und Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in Pilzen, bewertet werden.“ |
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/38 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 766/2010 DER KOMMISSION
vom 27. August 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
38,5 |
TR |
103,0 |
|
ZZ |
70,8 |
|
0707 00 05 |
TR |
137,2 |
ZZ |
137,2 |
|
0709 90 70 |
TR |
124,6 |
ZZ |
124,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
153,3 |
CL |
145,6 |
|
TR |
158,2 |
|
UY |
108,2 |
|
ZA |
119,1 |
|
ZZ |
136,9 |
|
0806 10 10 |
EG |
153,8 |
TR |
112,6 |
|
ZZ |
133,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
106,6 |
BR |
70,4 |
|
CL |
107,3 |
|
CN |
65,6 |
|
NZ |
96,3 |
|
US |
127,5 |
|
UY |
95,9 |
|
ZA |
90,2 |
|
ZZ |
95,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
115,4 |
CL |
150,5 |
|
CN |
76,3 |
|
TR |
133,1 |
|
ZA |
95,6 |
|
ZZ |
114,2 |
|
0809 30 |
TR |
146,7 |
ZZ |
146,7 |
|
0809 40 05 |
BA |
55,5 |
IL |
161,0 |
|
XS |
52,3 |
|
ZZ |
89,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/40 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 767/2010 DER KOMMISSION
vom 27. August 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 764/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. August 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 3.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 28. August 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
46,63 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
46,63 |
0,92 |
1701 12 10 (1) |
46,63 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
46,63 |
0,62 |
1701 91 00 (2) |
44,97 |
3,98 |
1701 99 10 (2) |
44,97 |
0,85 |
1701 99 90 (2) |
44,97 |
0,85 |
1702 90 95 (3) |
0,45 |
0,24 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/42 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. August 2010
zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG in Bezug auf die anfälligen Pflanzen und die bei Feststellung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) zu ergreifenden Maßnahmen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5640)
(2010/467/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Schadorganismus). Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Pflanzen der Familie der Palmengewächse bzw. zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit. |
(2) |
Die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 durchgeführten amtlichen Untersuchungen zeigen, dass der Schadorganismus auch solche Pflanzenarten der Familie der Palmengewächse befällt, die in der Entscheidung 2007/365/EG nicht unter den anfälligen Pflanzen aufgeführt sind. Es ist daher notwendig, die betreffenden Pflanzenarten in die Liste der anfälligen Pflanzen der Entscheidung 2007/365/EG aufzunehmen, damit die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der genannten Entscheidung auch auf diese Arten angewendet werden können. |
(3) |
Inspektionsbesuche der Kommission in den Mitgliedstaaten, vor allem im Jahr 2009, ergaben, dass die Anwendung der Entscheidung 2007/365/EG hinsichtlich der bei Feststellung des Schadorganismus zu ergreifenden Maßnahmen keine optimalen Ergebnisse zeitigt. Neben den Erkenntnissen aus den Inspektionsbesuchen hat die Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Bekämpfung, Eindämmung und Tilgung des Schadorganismus erlangt, im Januar 2010 von einer Sachverständigengruppe, die die Kommission zu Beratungszwecken eingesetzt hatte und an der Experten aus allen vom Schadorganismus betroffenen Mitgliedstaaten teilnahmen, und im Mai 2010 bei einer internationalen Konferenz zum Thema, die in Spanien stattfand. Angesichts der Ergebnisse der Inspektionsbesuche sowie der 2010 erlangten Informationen ist es notwendig, gewisse Änderungen an der Entscheidung 2007/365/EG vorzunehmen. |
(4) |
Die Informationen von 2009 und 2010 lassen darauf schließen, dass das Risiko einer möglichen Ausbreitung des Schadorganismus infolge der Einfuhr anfälliger Pflanzen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nicht schadorganismenfrei sind, wegen der versteckten Lebensweise des Schadorganismus nicht hinreichend durch geeignete Präventivbehandlungen gemindert werden kann. Derartige Behandlungen bieten keinen angemessenen Schutz vor der Ausbreitung des Schadorganismus durch anfällige Pflanzen, die befallen sind, aber keine Symptome aufweisen. Es ist daher notwendig, aus den betreffenden Drittländern bzw. Drittlandsgebieten eingeführte anfällige Pflanzen an einen Ort in der Union zu verbringen, der über einen vollständigen physischen Schutz verfügt. |
(5) |
Tritt der Schadorganismus in einem Mitgliedstaat bzw. Teil eines Mitgliedstaats auf, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war, so sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Tagen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informieren. Deshalb sollte auch dafür gesorgt werden, dass die zuständige amtliche Stelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Ferner sollte der betreffende Mitgliedstaat in den meisten Fällen ein abgegrenztes Gebiet einrichten, einen Aktionsplan erstellen und diesen Aktionsplan umsetzen. Zwecks Erleichterung eines integrierten Ansatzes zur Tilgung des Organismus sollte der Aktionsplan alle Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen, eine Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Maßnahmen enthalten. |
(6) |
Gleichwohl kann es vorkommen, dass nur der Befall von Pflanzen einer einzigen Sendung in einem Gebiet festgestellt wird, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war, dass der Befall auf eine Sendung zurückzuführen ist, die kürzlich in dieses Gebiet verbracht wurde, und dass die Sendung bereits vor der Verbringung vom Schadorganismus befallen war. In diesen Fällen — und nur dann, wenn kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht — sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken. |
(7) |
Damit die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausführlich über die Ausbreitung des Schadorganismus und die ergriffenen amtlichen Maßnahmen zu dessen Eindämmung und Tilgung informiert werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die jährlichen amtlichen Untersuchungen zusammen mit aktuellen Aktionsplänen und gegebenenfalls einer aktuellen Liste der abgegrenzten Gebiete, einschließlich Beschreibung und Standortangabe, vorlegen. |
(8) |
Die Entscheidung 2007/365/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/365/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Überwachung und Meldung (1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch. Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres mitgeteilt. In Mitgliedstaaten, in denen der Schadorganismus auftritt, ist dieser Mitteilung Folgendes beizufügen:
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, das jedes vermutete oder festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets unverzüglich der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet wird. (3) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten auf jeden Fall innerhalb von fünf Tagen auf schriftlichem Wege über das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war.“ |
3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Tilgungsmaßnahmen, abgegrenzte Gebiete und Aktionspläne (1) Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, der Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstiger Informationsquellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so veranlasst dieser Mitgliedstaat unverzüglich Folgendes:
(2) Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet einrichtet und einen Aktionsplan erstellt, setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 davon in Kenntnis. In diesem Rahmen wird eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie der genannte Aktionsplan übermittelt. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Aktionsplan und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Maßnahmen von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten und/oder sonstigen befähigten Beauftragten oder Bediensteten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt werden. (4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung abweichen, ein abgegrenztes Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a einzurichten, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass:
In diesen Fällen erstellen die Mitgliedstaaten zwar einen Aktionsplan gemäß Nummer 3 des Anhangs II, doch können sie beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Anhangs II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um die Befallszone und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken.“ |
4. |
Die Anhänge der Entscheidung 2007/365/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. August 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24.
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2007/365/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang II Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „2. Amtliche Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten Die amtlichen Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b umfassen:
3. Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen Der Aktionsplan gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 9 (1) Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäß den Grundsätzen des Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 14 (2). In den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus in der Befallszone, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird. Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Maßnahmen in Nummer 2 auf. Bezüglich Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Maßnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Maßnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen. |
(1) Guidelines for pest eradication programmes — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, Rom.
(2) The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.“
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/46 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. August 2010
über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5835)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/468/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (2) wurde die Art Avena strigosa Schreb. („A. strigosa“) als eigenständige Art anerkannt, die in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG aufzunehmen ist. |
(2) |
A. strigosa zählt zu den Kulturpflanzen, die sich bei der Verringerung der Bodenerosion, der Stickstoffauswaschung, insbesondere aus landwirtschaftlichen Quellen, als am wirksamsten erwiesen haben, und sie ist ein wichtiger Bestandteil von Saatgutmischungen für Grünfutter. Nach den von den Behörden von sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) vorgelegten Informationen ist die Nachfrage nach Saatgut dieser Art in der Union und insbesondere in diesen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren deutlich gestiegen. |
(3) |
Vor Inkrafttreten der Richtlinie 2009/74/EG und der nachfolgenden Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG wurde die Belieferung des Marktes durch nationale Erzeugung und vor allem durch die Einfuhr von Saatgut dieser Art aus Drittländern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sichergestellt, die zu dem Zeitpunkt anwendbar waren. Nach der Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG darf nur Saatgut von im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten registrierten Sorten in Verkehr gebracht und eingeführt werden. |
(4) |
Seit der Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG wurden nur zwei Sorten dieser Art im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten registriert. |
(5) |
Angesichts dieser Umstände sind vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit A. strigosa aufgetreten und werden voraussichtlich weiter bestehen. Diesen Schwierigkeiten kann nur dadurch begegnet werden, dass die Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitraum und für eine angemessene Höchstmenge das Inverkehrbringen von Sorten von A. strigosa gestatten, die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. |
(6) |
Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen sowie unbeschadet der strengeren Bestimmungen über das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut, die Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Nordirland gemäß den einschlägigen Kommissionsentscheidungen anwenden können, vorübergehend zu genehmigen. |
(7) |
Aus den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben, ist zu schließen, dass in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 eine Menge von insgesamt 4 970 Tonnen (Belgien 300 t, Deutschland 200 t, Spanien 300 t, Frankreich 3 700 t, Italien 220 t und Portugal 250 t) erforderlich ist, um diesen Lieferengpässen zu begegnen. Damit gewährleistet ist, dass dieses Saatgut eine ausreichende Qualität aufweist, sollte es zumindest die Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten erfüllen, die für die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation von A. strigosa gelten. |
(8) |
Ein Mitgliedstaat sollte dafür sorgen, dass die Menge an Saatgut, deren Inverkehrbringen durch die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, die Gesamthöchstmenge von 4 970 Tonnen, die zur Behebung des Lieferengpasses erforderlich ist, nicht überschreitet. Entsprechend den Anträgen der sechs Mitgliedstaaten sollte daher Frankreich als alleiniger Koordinator fungieren. Damit gewährleistet ist, dass das mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte System gut funktioniert, müssen außerdem der koordinierende Mitgliedstaat, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission die entsprechenden Informationen über Anträge und die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen unmittelbar austauschen. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Inverkehrbringen in der Union von Saatgut von A.-strigosa-Sorten, die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, wird im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen genehmigt.
(2) Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich auf höchstens 4 970 Tonnen.
(3) Das in Absatz 1 genannte Saatgut entspricht den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten, die für die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation von A. strigosa gelten.
(4) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Richtlinie 66/402/EWG trägt das amtliche Etikett den Vermerk, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, die weniger strengen als den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügt, und diese Kategorie niedriger ist als die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation. Die Papierfarbe des Etiketts ist braun.
(5) Das Inverkehrbringen des in Absatz 1 genannten Saatguts wird auf Antrag gemäß Artikel 2 genehmigt.
Artikel 2
Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in dem sie das Saatgut in Verkehr bringen wollen. In dem Antrag ist die Menge an Saatgut zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.
Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, die im Antrag genannte Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,
a) |
Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant willens und in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, oder |
b) |
nach Informationen des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 würde die Erteilung der Genehmigung dazu führen, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird, oder |
c) |
die Bedingungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten gemäß Artikel 1 Absatz 3 sind nicht erfüllt. |
Zu Buchstabe b: Sofern in Anbetracht der Gesamthöchstmenge die Genehmigung nur für einen Teil der beantragten Menge erteilt werden könnte, kann der betreffende Mitgliedstaat den Lieferanten ermächtigen, diese geringere Menge in Verkehr zu bringen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten unterstützen einander in verwaltungstechnischer Hinsicht bei der Anwendung dieses Beschlusses.
Für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2010 fungiert Frankreich als koordinierender Mitgliedstaat, der sicherstellt, dass die Menge an Saatgut, deren Inverkehrbringen in der Union von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamthöchstmenge nicht überschreitet.
Ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, meldet dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt diesem Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob und in welcher Höhe die Genehmigung des Inverkehrbringens der beantragten Menge zu einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge an Saatgut führen würde.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. August 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(2) ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40.
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 226/48 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. August 2010
über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten
(EZB/2010/10)
(2010/469/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und 34.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19 Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (4) und (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (5) legen die von den Berichtspflichtigen zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) fest. |
(2) |
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen. |
(3) |
Um die Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen zu gewährleisten, sollte die EZB ein harmonisiertes Verfahren bei der Berechnung der Sanktionen für Übertretungen der Berichtspflichten, für das Übertretungsverfahren und für vorangehende Zeiträume anwenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
2. |
„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32); |
3. |
„Übertretung“ und „Sanktion“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98; |
4. |
„schwerwiegendes Fehlverhalten“ umfasst folgende Übertretungen von Berichtspflichten durch Berichtspflichtige:
|
5. |
„zuständige nationale Zentralbank“ (zuständige NZB) ist die NZB des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist; |
6. |
„NZB-Frist“ ist die von der jeweiligen NZB gesetzte Frist für den Erhalt von Daten von den Berichtspflichtigen. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Die EZB und die NZBen überwachen die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Berichtspflichtigen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18). Im Fall der Nichteinhaltung können die EZB und die zuständige NZB beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 eine Beurteilungsphase durchzuführen und/oder ein Übertretungsverfahren einzuleiten. Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren kann die EZB Sanktionen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verhängen.
(2) Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren können Sanktionen bei der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung (in Bezug auf Rechtzeitigkeit und technische Berichtspflichten), die Exaktheit (in Bezug auf die Freiheit von Formalfehlern und Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen) und die konzeptionelle Erfüllung (in Bezug auf Definitionen und Klassifizierungen) verhängt werden. Sanktionen werden auch im Fall schwerwiegenden Fehlverhaltens verhängt.
Artikel 3
Beurteilungsphase und Übertretungsverfahren
(1) Vor der Einleitung eines Übertretungsverfahrens gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4)
a) |
kann die zuständige NZB, sofern sie die Nichteinhaltung der Berichtspflichten registriert hat, dem betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung erteilen, indem sie diesen über die Art der registrierten Nichteinhaltung unterrichtet und zu ergreifende Abhilfemaßnahmen empfiehlt, um eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu vermeiden, |
b) |
kann die EZB oder die zuständige NZB gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) von dem betreffenden Berichtspflichtigen sämtliche Informationen in Bezug auf die Nichteinhaltung verlangen, |
c) |
erhält der Berichtspflichtige Gelegenheit zur Erläuterungen, sofern er der Ansicht ist, dass die Nichteinhaltung auf von ihm nicht zu kontrollierende Umstände zurückzuführen ist. |
(2) Die EZB oder die zuständige NZB kann ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einleiten. Darüber hinaus gelten die folgenden Regeln:
a) |
Im Fall schwerwiegenden Fehlverhaltens wird ein Übertretungsverfahren ohne jegliche Beurteilungsphase eingeleitet. |
b) |
Unbeschadet des Buchstabens a wird ein Übertretungsverfahren eingeleitet, nachdem die zuständige NZB wiederholte Nichteinhaltungen registriert hat, es sei denn,
|
(3) Leitet die EZB oder die zuständige NZB ein Übertretungsverfahren ein, wird das Verfahren im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 durchgeführt, einschließlich der Abgabe einer schriftlichen Mitteilung und des Erlasses einer begründeten Entscheidung durch die EZB.
Artikel 4
Verhängung von Sanktionen
(1) Die Sanktionen werden in einem zweistufigen Verfahren berechnet. Zunächst wird ein Grundbetrag berechnet, der quantitative Aspekte widerspiegelt. Anschließend werden die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 erwähnten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, welche den tatsächlichen Betrag der Geldbuße beeinflussen können.
(2) Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Rechzeitigkeit beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von der Anzahl der Werktage der Verspätung gegenüber der NZB-Frist ab.
(3) Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Exaktheit und/oder die konzeptionelle Erfüllung beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von dem Ausmaß des Fehlers ab. Die EZB lässt Rundungsfehler oder unerhebliche Fehler außer Acht. Im Hinblick auf die konzeptionelle Erfüllung werden darüber hinaus übliche Korrekturen, d. h. unsystematische Korrekturen der Serien, die innerhalb der auf die ursprüngliche Meldung folgenden Periode (Monat oder Vierteljahr) gemeldet werden, nicht als Fälle der konzeptionellen Nichterfüllung angesehen.
(4) Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 legt die Obergrenze der Sanktionen fest, welche die EZB gegenüber den Berichtspflichtigen verhängen kann.
(5) Führt eine Übertretung der statistischen Berichtspflichten auch zu einer Übertretung der Mindestreservepflichten, wird für die Übertretung der statistischen Berichtspflichten keine Sanktion verhängt.
Artikel 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2010 in Kraft. Er gilt ab dem Referenzzeitraum Dezember 2010 für monatliche und jährliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2010 für vierteljährliche Berichtspflichten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. August 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(3) ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.
(4) ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.
(5) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.