ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.226.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
28. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 765/2010 der Kommission vom 25. August 2010 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorothalonil, Clothianidin, Difenoconazol, Fenhexamid, Flubendiamid, Nikotin, Spirotetramat, Thiacloprid und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 766/2010 der Kommission vom 27. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

Verordnung (EU) Nr. 767/2010 der Kommission vom 27. August 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

40

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/467/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG in Bezug auf die anfälligen Pflanzen und die bei Feststellung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) zu ergreifenden Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5640)

42

 

 

2010/468/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. August 2010 über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5835)  ( 1 )

46

 

 

2010/469/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2010/10)

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 765/2010 DER KOMMISSION

vom 25. August 2010

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorothalonil, Clothianidin, Difenoconazol, Fenhexamid, Flubendiamid, Nikotin, Spirotetramat, Thiacloprid und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Chlorothalonil, Fenhexamid und Thiacloprid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Clothianidin, Difenoconazol, Flubendiamid, Spirotetramat und Thiamethoxam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Nikotin wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Difenoconazol auf Kohlrüben und Weißen Rüben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte gestellt.

(3)

Bezüglich Chlorothalonil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Gerste gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Fett, Leber, Nieren und Milch von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt werden müssen, da Getreide als Futtermittel verwendet wird und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Bezüglich Fenhexamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Kopfsalat gestellt. Bezüglich Flubendiamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Auberginen, Kürbisgewächsen und Bohnen mit Hülsen gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Zwiebeln gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Erdbeeren gestellt, wobei für diese Kombination auch ein Rückstandshöchstgehalt gemäß dem Codex gilt. Bezüglich Thiamethoxam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Karotten gestellt. Angesichts von durch die Anwendung von Thiamethoxam verursachten Clothianidin-Rückständen muss auch der RHG für Clothianidin bei Karotten geändert werden.

(4)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5)

Zu Nikotin in wilden Pilzen erhielt die Kommission Informationen von Mitgliedstaaten und Unternehmern, nach denen das in wilden Pilzen vorhandene Nikotin zu höheren Rückstandsgehalten als dem in der genannten Verordnung festgelegten Standard-RHG von 0,01 mg/kg führt.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Für Nikotin ersuchte die Kommission die Behörde um ein Gutachten zu den von Nikotinrückständen in Pilzen ausgehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit. Aufgrund der Dringlichkeit gab die Behörde anstatt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme eine „Stellungnahme“ ab, in der sie auf mehrere noch offene Unsicherheiten hinweist (4). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7)

Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte.

(8)

Im Fall von Nikotin in wilden Pilzen weist die Behörde darauf hin, dass ihre Stellungnahme mit einer Reihe von Unsicherheiten und Einschränkungen behaftet ist. Zusätzlich zu der Stellungnahme wurden im Jahr 2009 Daten erhoben, um das Vorhandensein dieses Stoffes in wilden Pilzen zu untersuchen. Diese Daten wurden von den Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmern und der chinesischen Regierung gewonnen und zeigten, dass Nikotin in wilden Pilzen in Mengen vorkommt, die sich je nach Quelle und Sorte unterscheiden, jedoch in fast allen Proben den Standard-RHG von 0,01 mg/kg überschreiten. Diese Ergebnisse zeigen, dass das Vorhandensein von Nikotin in wilden Pilzen, insbesondere in Steinpilzen (Boletus edulis), unvermeidlich ist. Daher sollten auf der Grundlage der verfügbaren Überwachungsdaten und der Stellungnahme der Behörde vorläufige RHG für Nikotin in wilden Pilzen festgelegt werden. Diese vorläufigen RHG sollten innerhalb von zwei Jahren überprüft werden, damit neue Daten und Informationen, darunter wissenschaftliche Belege für das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in wilden Pilzen, bewertet werden können.

(9)

Ausgehend von den Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Chlorothalonil in Gerste und mehreren Waren tierischen Ursprungs, EFSA Journal 2010; 8(3):1524.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Erdbeeren, EFSA Journal 2010; 8(1):1498.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Clothianidin in Karotten, EFSA Journal 2010; 8(2):1515.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Difenoconazol in Kohlrüben und Weißen Rüben, EFSA Journal 2010; 8(2):1510.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Flubendiamid in Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schalen), Auberginen und Bohnen mit Hülsen, EFSA Journal 2010; 8(3):1527.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Fenhexamid in verschiedenen Blattgemüsen, EFSA Journal 2010; 8(11):1455.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Spirotetramat bei Zwiebeln und zur Festlegung neuer RHG für Niere, EFSA Journal 2010; 8(2):1511.

 

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiamethoxam in Karotten, EFSA Journal 2009; 7(9):1307.

(4)  EFSA Statement: Potential risks for public health due to the presence of nicotine in wild mushrooms, EFSA Journal 2009; RN-286, 1-47.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhalten die Spalten für Chlorothalonil, Fenhexamid und Thiacloprid folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Chlorthalonil (R)

Fenhexamid

Thiacloprid (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0110010

Grapefruit

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0120010

Mandeln

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse;

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

1

0,05 (2)

0,3

0130010

Äpfel

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispel

 (3)

 (3)

 (3)

0130050

Japanische Wollmispel

 (3)

 (3)

 (3)

0130990

Sonstige

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

 

 

0140010

Aprikosen

1

5

0,3

0140020

Kirschen

0,01 (2)

5

0,3

0140030

Pfirsiche

1

5

0,3

0140040

Pflaumen

0,01 (2)

1

0,1

0140990

Sonstige

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

5

0,02 (2)

0151010

Tafeltrauben

1

 

 

0151020

Keltertrauben

3

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

3

5

1

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01 (2)

10

 

0153010

Brombeeren

 

 

3

0153020

Kratzbeeren

 

 

1

0153030

Himbeeren

 

 

3

0153990

Sonstige

 

 

1

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

1

0154010

Heidelbeeren

0,01 (2)

5

 

0154020

Cranbeeren

2

5

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

10

5

 

0154040

Stachelbeeren

10

5

 

0154050

Hagebutten

 (3)

 (3)

 (3)

0154060

Maulbeeren

 (3)

 (3)

 (3)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel)

 (3)

 (3)

 (3)

0154080

Holunderbeeren

 (3)

 (3)

 (3)

0154990

Sonstige

0,01 (2)

5

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

 

0161000

a)

Essbare Schale

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0161010

Datteln

 

 

0,02 (2)

0161020

Feigen

 

 

0,02 (2)

0161030

Tafeloliven

 

 

4

0161040

Kumquats

 

 

0,02 (2)

0161050

Karambolen

 (3)

 (3)

 (3)

0161060

Persimone

 (3)

 (3)

 (3)

0161070

Jambolan (Java-Pflaume),

 (3)

 (3)

 (3)

0161990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0162010

Kiwi

 

10

 

0162020

Lychee (Litschi)

 

0,05 (2)

 

0162030

Passionsfrucht

 

0,05 (2)

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 (3)

 (3)

 (3)

0162050

Sternapfel

 (3)

 (3)

 (3)

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki)

 (3)

 (3)

 (3)

0162990

Sonstige

 

0,05 (2)

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0,05 (2)

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0163020

Bananen

0,2

 

0,02 (2)

0163030

Mangos

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0163040

Papayas

20

 

0,5

0163050

Granatäpfel

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0163060

Cherimoya

 (3)

 (3)

 (3)

0163070

Guave

 (3)

 (3)

 (3)

0163080

Ananas

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0163090

Brotfrucht

 (3)

 (3)

 (3)

0163100

Durianfrucht

 (3)

 (3)

 (3)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 (3)

 (3)

 (3)

0163990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,05 (2)

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0212010

Kassava

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzel

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 (3)

 (3)

 (3)

0212990

Sonstige

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

0,01 (2)

 

0,05

0213020

Karotten

1

 

0,05

0213030

Knollensellerie

1

 

0,1

0213040

Meerrettich

0,01 (2)

 

0,05

0213050

Erdartischocke

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0213060

Pastinaken

0,01 (2)

 

0,05

0213070

Petersilienwurzel

0,01 (2)

 

0,05

0213080

Rettich

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0213090

Schwarzwurzeln

0,01 (2)

 

0,05

0213100

Kohlrüben

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0213110

Weiße Rüben

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0213990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

0,05 (2)

 

0220010

Knoblauch

0,5

 

0,02 (2)

0220020

Zwiebel

0,5

 

0,02 (2)

0220030

Schalotten

0,5

 

0,02 (2)

0220040

Frühlingszwiebeln

10

 

0,1

0220990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

2

 

 

0231010

Tomaten

 

1

0,5

0231020

Paprika

 

2

1

0231030

Auberginen (Eierfrüchte)

 

1

0,5

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0231990

Sonstige

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

 

1

0,3

0232010

Schlangengurken

1

 

 

0232020

Gewürzgurken

5

 

 

0232030

Zucchini

0,01 (2)

 

 

0232990

Sonstige

0,01 (2)

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

1

0,05 (2)

 

0233010

Melonen

 

 

0,2

0233020

Kürbis

 

 

0,02 (2)

0233030

Wassermelonen

 

 

0,2

0233990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (2)

0,05 (2)

0,1

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

0,05 (2)

 

0241000

a)

Blumenkohle

3

 

0,1

0241010

Broccoli

 

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

3

 

0,05

0242020

Kopfkohl

3

 

0,2

0242990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0243000

c)

Blattkohle

0,01 (2)

 

1

0243010

Chinakohl

 

 

 

0243020

Grünkohl

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,01 (2)

 

0,05

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

 

 

 

0251010

Feldsalat

0,01 (2)

30

5

0251020

Grüner Salat

0,01 (2)

40

2

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

0,01 (2)

30

2

0251040

Kresse

0,01 (2)

30

2

0251050

Barbarakraut

 (3)

 (3)

 (3)

0251060

Salatrauke, Rucola

0,01 (2)

30

3

0251070

Roter Senf

 (3)

 (3)

 (3)

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp

0,01 (2)

30

2

0251990

Sonstige

0,01 (2)

30

2

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0252010

Spinat

0,01 (2)

 

 

0252020

Portulak

 (3)

 (3)

 (3)

0252030

Mangold

0,01 (2)

 

 

0252990

Sonstige

0,01 (2)

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 (3)

 (3)

 (3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0256000

f)

Frische Kräuter

5

30

5

0256010

Kerbel

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

0256050

Salbei

 (3)

 (3)

 (3)

0256060

Rosmarin

 (3)

 (3)

 (3)

0256070

Thymian

 (3)

 (3)

 (3)

0256080

Basilikum

 (3)

 (3)

 (3)

0256090

Lorbeerblätter

 (3)

 (3)

 (3)

0256100

Estragon

 (3)

 (3)

 (3)

0256990

Sonstige

 

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

5

2

1

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

2

0,05 (2)

0,02 (2)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

2

0,05 (2)

0,02 (2)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,3

0,05 (2)

0,2

0260050

Linsen

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0260990

Sonstige

0,01 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

0,05 (2)

 

0270010

Spargel

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0270020

Kardonen

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0270030

Stangensellerie

10

 

0,5

0270040

Fenchel

0,01 (2)

 

0,5

0270050

Artischocken

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0270060

Porree

10

 

0,1

0270070

Rhabarber

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0270080

Bambussprossen

 (3)

 (3)

 (3)

0270090

Palmherzen

 (3)

 (3)

 (3)

0270990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,02 (2)

0280000

viii)

Pilze

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0280010

Kulturpilze

2

 

 

0280020

Wilde Pilze

0,01 (2)

 

 

0280990

Sonstige

0,01 (2)

 

 

0290000

ix)

Seetang

 (3)

 (3)

 (3)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01 (2)

0,05 (2)

0,1

0300010

Bohnen

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

0300040

Süßlupinen

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

0401000

i)

Ölsaaten

 

0,1 (2)

 

0401010

Leinsamen

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401020

Erdnüsse

0,05

 

0,05 (2)

0401030

Mohnsamen

0,01 (2)

 

0,3

0401040

Sesamsamen

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401060

Rapssamen

0,01 (2)

 

0,3

0401070

Sojabohne

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401080

Senfkörner

0,01 (2)

 

0,2

0401090

Baumwollsamen

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401100

Kürbiskerne

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401110

Saflor

 (3)

 (3)

 (3)

0401120

Borretsch

 (3)

 (3)

 (3)

0401130

Leindotter

 (3)

 (3)

 (3)

0401140

Hanfsamen

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0401150

Rizinusbohne

 (3)

 (3)

 (3)

0401990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,05 (2)

0402000

ii)

Ölfrüchte

0,01 (2)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0,05 (2)

4

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 (3)

 (3)

 (3)

0402030

Ölpalmenfrucht

 (3)

 (3)

 (3)

0402040

Kapok

 (3)

 (3)

 (3)

0402990

Sonstige

 

0,1 (2)

0,05 (2)

0500000

5.

GETREIDE

 

0,05 (2)

 

0500010

Gerste

0,3

 

1

0500020

Buchweizen

0,01 (2)

 

0,05

0500030

Mais

0,01 (2)

 

0,05

0500040

Hirse

0,01 (2)

 

0,05

0500050

Hafer

0,1

 

1

0500060

Reis

0,01 (2)

 

0,05

0500070

Roggen

0,1

 

0,05

0500080

Sorghum

0,01 (2)

 

0,05

0500090

Weizen

0,1

 

0,1

0500990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,05

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,1 (2)

0,1 (2)

 

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

 

10

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 (3)

 (3)

 (3)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 (3)

 (3)

 (3)

0631000

a)

Blüten

 (3)

 (3)

 (3)

0631010

Kamillenblüten

 (3)

 (3)

 (3)

0631020

Hibiskusblüten

 (3)

 (3)

 (3)

0631030

Rosenblüten-blätter

 (3)

 (3)

 (3)

0631040

Jasminblüten

 (3)

 (3)

 (3)

0631050

Lindenblüten

 (3)

 (3)

 (3)

0631990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0632000

b)

Blätter

 (3)

 (3)

 (3)

0632010

Erdbeerblätter

 (3)

 (3)

 (3)

0632020

Rooibosblätter

 (3)

 (3)

 (3)

0632030

Mate

 (3)

 (3)

 (3)

0632990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0633000

c)

Wurzeln

 (3)

 (3)

 (3)

0633010

Baldrianwurzel

 (3)

 (3)

 (3)

0633020

Ginsengwurzel

 (3)

 (3)

 (3)

0633990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 (3)

 (3)

 (3)

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 (3)

 (3)

 (3)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 (3)

 (3)

 (3)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

50

0,1 (2)

0,1

0800000

8.

GEWÜRZE

 (3)

 (3)

 (3)

0810000

i)

Samen

 (3)

 (3)

 (3)

0810010

Anis

 (3)

 (3)

 (3)

0810020

Schwarzkümmel

 (3)

 (3)

 (3)

0810030

Selleriesamen

 (3)

 (3)

 (3)

0810040

Koriander körner

 (3)

 (3)

 (3)

0810040

Kreuzkümmelsamen

 (3)

 (3)

 (3)

0810060

Dillsamen

 (3)

 (3)

 (3)

0810070

Fenchelsamen

 (3)

 (3)

 (3)

0810080

Bockshornkleesamen

 (3)

 (3)

 (3)

0810090

Muskatnuss

 (3)

 (3)

 (3)

0810990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 (3)

 (3)

 (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 (3)

 (3)

 (3)

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 (3)

 (3)

 (3)

0820030

Kümmel

 (3)

 (3)

 (3)

0820040

Kardamomen

 (3)

 (3)

 (3)

0820050

Wacholderbeeren

 (3)

 (3)

 (3)

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß

 (3)

 (3)

 (3)

0820070

Vanilleschoten

 (3)

 (3)

 (3)

0820080

Tamarinden

 (3)

 (3)

 (3)

0820990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0830000

iii)

Rinde

 (3)

 (3)

 (3)

0830010

Zimt

 (3)

 (3)

 (3)

0830990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 (3)

 (3)

 (3)

0840010

Süßholzwurzeln

 (3)

 (3)

 (3)

0840020

Ingwer

 (3)

 (3)

 (3)

0840030

Kurkuma

 (3)

 (3)

 (3)

0840040

Meerrettich/Kren

 (3)

 (3)

 (3)

0840990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0850000

v)

Knospen

 (3)

 (3)

 (3)

0850010

Nelken

 (3)

 (3)

 (3)

0850020

Kapern

 (3)

 (3)

 (3)

0850990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0860000

vi)

Blütensnarbe

 (3)

 (3)

 (3)

0860010

Safran

 (3)

 (3)

 (3)

0860990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0870000

vii)

Samenmantel

 (3)

 (3)

 (3)

0870010

Muskatblüte

 (3)

 (3)

 (3)

0870990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

 (3)

 (3)

 (3)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 (3)

 (3)

 (3)

0900020

Zuckerrohr

 (3)

 (3)

 (3)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (3)

 (3)

 (3)

0900990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

0,05 (2)

 

1011000

a)

Schwein

0,01 (2)

 

 

1011010

Fleisch

 

 

0,05

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

 

 

0,05

1011030

Leber

 

 

0,3

1011040

Nieren

 

 

0,3

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0,01 (2)

1011990

Sonstige

 

 

0,01 (2)

1012000

b)

Rind

 

 

 

1012010

Fleisch

0,05

 

0,05

1012020

Fett

0,1

 

0,05

1012030

Leber

0,1

 

0,3

1012040

Nieren

0,3

 

0,3

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (2)

 

0,01 (2)

1012990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,01 (2)

1013000

c)

Schaf

 

 

 

1013010

Fleisch

0,05

 

0,05

1013020

Fett

0,1

 

0,05

1013030

Leber

0,1

 

0,3

1013040

Nieren

0,3

 

0,3

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (2)

 

0,01 (2)

1013990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,01 (2)

1014000

d)

Ziege

 

 

 

1014010

Fleisch

0,05

 

0,05

1014020

Fett

0,1

 

0,05

1014030

Leber

0,1

 

0,3

1014040

Nieren

0,3

 

0,3

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (2)

 

0,01 (2)

1014990

Sonstige

0,01 (2)

 

0,01 (2)

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 (3)

 (3)

 (3)

1015010

Fleisch

 (3)

 (3)

 (3)

1015020

Fett

 (3)

 (3)

 (3)

1015030

Leber

 (3)

 (3)

 (3)

1015040

Nieren

 (3)

 (3)

 (3)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

 (3)

 (3)

1015990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

0,01 (2)

 

 

1016010

Fleisch

 

 

0,05

1016020

Fett

 

 

0,05

1016030

Leber

 

 

0,3

1016040

Nieren

 

 

0,3

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0,01 (2)

1016990

Sonstige

 

 

0,01 (2)

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 (3)

 (3)

 (3)

1017010

Fleisch

 (3)

 (3)

 (3)

1017020

Fett

 (3)

 (3)

 (3)

1017030

Leber

 (3)

 (3)

 (3)

1017040

Nieren

 (3)

 (3)

 (3)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

 (3)

 (3)

1017990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

0,1

0,05 (2)

0,03

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0,01 (2)

0,05 (2)

0,01 (2)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 (3)

 (3)

 (3)

1030030

Gans

 (3)

 (3)

 (3)

1030040

Wachtel

 (3)

 (3)

 (3)

1030990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

1040000

iv)

Honig

 (3)

 (3)

 (3)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 (3)

 (3)

 (3)

1060000

vi)

Schnecken

 (3)

 (3)

 (3)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 (3)

 (3)

 (3)

(F)

=

Fettlöslich

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

 

Chlorthalonil (R) - Code-Nummer 1012000: SDS-3701

 

Chlorthalonil (R) - Code-Nummer 1013000: SDS-3701

 

Chlorthalonil (R) - Code-Nummer 1014000: SDS-3701“

2.

Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Clothianidin, Difenoconazol, Flubendiamid, Spirotetramat und Thiamethoxam erhalten folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Clothianidin

Difenoconazol

Flubendiamid

Spirotetramat und seine 4 Metaboliten BYI08330-enol, BYI08330-ketohydroxy, BYI08330-monohydroxy und BYI08330enol-glucosid, ausgedrückt als Spirotetramat (R)

Thiametoxam (Summe von Thiametoxam und Clothianidin, ausgedrückt als Thiametoxam)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0,01 (5)

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,1

0,1

 

1

0,2

0110010

Grapefruit

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,02 (5)

0,05 (5)

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse;

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

0,05

 

 

1

 

0130010

Äpfel

 

0,5

 

 

0,2

0130020

Birnen

 

0,5

 

 

0,2

0130030

Quitten

 

0,2

 

 

0,1

0130040

Mispel

 

0,5

 

 

0,1

0130050

Japanische Wollmispel

 

0,5

 

 

0,1

0130990

Sonstige

 

0,2

 

 

0,1

0140000

iv)

Steinobst

 

 

 

3

 

0140010

Aprikosen

0,1

0,5

 

 

0,3

0140020

Kirschen

0,1

0,3

 

 

0,5

0140030

Pfirsiche

0,1

0,5

 

 

0,3

0140040

Pflaumen

0,02 (5)

0,5

 

 

0,3

0140990

Sonstige

0,02 (5)

0,1

 

 

0,3

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

0,5

 

2

0,5

0151010

Tafeltrauben

0,6

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

0,05

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,02 (5)

0,1

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,02 (5)

 

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0153010

Brombeeren

 

0,3

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

0,1

 

 

 

0153030

Himbeeren

 

0,3

 

 

 

0153990

Sonstige

 

0,1

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,02 (5)

 

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0154010

Heidelbeeren

 

0,1

 

 

 

0154020

Cranbeeren

 

0,1

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0,2

 

 

 

0154040

Stachelbeeren

 

0,1

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

0,1

 

 

 

0154060

Maulbeeren

 

0,1

 

 

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel)

 

0,1

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

0,1

 

 

 

0154990

Sonstige

 

0,1

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,02 (5)

 

 

0,1 (5)

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

 

 

0,05 (5)

0161010

Datteln

 

0,1

 

 

 

0161020

Feigen

 

0,1

 

 

 

0161030

Tafeloliven

 

2

 

 

 

0161040

Kumquats

 

0,1

 

 

 

0161050

Karambolen

 

0,1

 

 

 

0161060

Persimone

 

0,1

 

 

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume),

 

0,1

 

 

 

0161990

Sonstige

 

0,1

 

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0,1

 

 

 

0162010

Kiwi

 

 

 

 

0,2

0162020

Lychee (Litschi)

 

 

 

 

0,05 (5)

0162030

Passionsfrucht

 

 

 

 

0,05 (5)

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

 

 

 

0,05 (5)

0162050

Sternapfel

 

 

 

 

0,05 (5)

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki)

 

 

 

 

0,05 (5)

0162990

Sonstige

 

 

 

 

0,05 (5)

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0,1

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

0,05 (5)

0163020

Bananen

 

 

 

 

0,05 (5)

0163030

Mangos

 

 

 

 

0,5

0163040

Papayas

 

 

 

 

0,05 (5)

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

0,05 (5)

0163060

Cherimoya

 

 

 

 

0,05 (5)

0163070

Guave

 

 

 

 

0,05 (5)

0163080

Ananas

 

 

 

 

0,05 (5)

0163090

Brotfrucht

 

 

 

 

0,05 (5)

0163100

Durianfrucht

 

 

 

 

0,05 (5)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

 

 

 

0,05 (5)

0163990

Sonstige

 

 

 

 

0,05 (5)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,01 (5)

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05

0,1

 

0,8

0,1

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,02 (5)

0,1

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0212010

Kassava

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzel

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0,1 (5)

 

0213010

Rote Rüben

0,02 (5)

0,2

 

 

0,05 (5)

0213020

Karotten

0,05

0,3

 

 

0,3

0213030

Knollensellerie

0,02 (5)

2

 

 

0,05 (5)

0213040

Meerrettich

0,02 (5)

0,2

 

 

0,05 (5)

0213050

Erdartischocke

0,02 (5)

0,1

 

 

0,05 (5)

0213060

Pastinaken

0,02 (5)

0,3

 

 

0,05 (5)

0213070

Petersilienwurzel

0,02 (5)

0,2

 

 

0,05 (5)

0213080

Rettich

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0213090

Schwarzwurzeln

0,02 (5)

0,2

 

 

0,05 (5)

0213100

Kohlrüben

0,02 (5)

0,4

 

 

0,05 (5)

0213110

Weiße Rüben

0,02 (5)

0,4

 

 

0,05 (5)

0213990

Sonstige

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

 

0220010

Knoblauch

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0220020

Zwiebel

 

0,05 (5)

 

0,3

0,1

0220030

Schalotten

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0220040

Frühlingszwiebeln

 

0,1

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0220990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

 

 

0231010

Tomaten

0,05

2

0,2

2

0,2

0231020

Paprika

0,05

0,05 (5)

0,2

2

0,5

0231030

Auberginen (Eierfrüchte)

0,05

0,05 (5)

0,2

2

0,2

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

1

0,05 (5)

0231990

Sonstige

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

1

0,05 (5)

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

0,02 (5)

0,1

0,15

0,2

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0,3

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

0,2

0232030

Zucchini

 

 

 

 

0,3

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0,1

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

0,02 (5)

0,05 (5)

0,06

0,2

 

0233010

Melonen

 

 

 

 

0,2

0233020

Kürbis

 

 

 

 

0,1

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

0,2

0233990

Sonstige

 

 

 

 

0,1

0234000

d)

Zuckermais

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

0,2

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

 

1

 

0241010

Broccoli

 

0,2

 

 

 

0241020

Blumenkohl

 

0,2

 

 

 

0241990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0,2

 

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

 

0,3

 

0242020

Kopfkohl

 

 

 

2

 

0242990

Sonstige

 

 

 

0,1 (5)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

2

 

7

 

0243010

Chinakohl

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohl

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0,05 (5)

 

2

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

 

0,01 (5)

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

0,1

 

 

7

5

0251010

Feldsalat

 

0,05 (5)

 

 

 

0251020

Grüner Salat

 

3

 

 

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

 

0,05 (5)

 

 

 

0251040

Kresse

 

0,05 (5)

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

0,05 (5)

 

 

 

0251060

Salatrauke, Rucola

 

2

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

0,05 (5)

 

 

 

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp

 

0,05 (5)

 

 

 

0251990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,02 (5)

 

 

7

0,05 (5)

0252010

Spinat

 

2

 

 

 

0252020

Portulak

 

2

 

 

 

0252030

Mangold

 

0,05 (5)

 

 

 

0252990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

0,02 (5)

0,05 (5)

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,02 (5)

0,5

 

7

0,05 (5)

0255000

e)

Chicorée

0,02 (5)

0,05 (5)

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02 (5)

 

 

0,1 (5)

0,05 (5)

0256010

Kerbel

 

10

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

2

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

10

 

 

 

0256040

Petersilie

 

10

 

 

 

0256050

Salbei

 

2

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

2

 

 

 

0256070

Thymian

 

2

 

 

 

0256080

Basilikum

 

2

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

2

 

 

 

0256100

Estragon

 

2

 

 

 

0256990

Sonstige

 

2

 

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

 

0,1 (5)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,2

1

0,4

 

0,05 (5)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,02 (5)

1

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,2

1

0,01 (5)

 

0,2

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,02 (5)

1

0,01 (5)

 

0,2

0260050

Linsen

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0260990

Sonstige

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0270010

Spargel

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

 

0270020

Kardonen

 

0,3

 

0,1 (5)

 

0270030

Stangensellerie

 

5

 

4

 

0270040

Fenchel

 

5

 

0,1 (5)

 

0270050

Artischocken

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

 

0270060

Porree

 

0,5

 

0,1 (5)

 

0270070

Rhabarber

 

0,3

 

0,1 (5)

 

0270080

Bambussprossen

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

 

0270090

Palmherzen

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

 

0270990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

0,1 (5)

 

0280000

viii)

Pilze

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

0280990

Sonstige

 

 

 

 

 

0290000

ix)

Seetang

0,02 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,02 (5)

 

0,01 (5)

0,1 (5)

 

0300010

Bohnen

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0300020

Linsen

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0300030

Erbsen

 

0,1

 

 

0,2

0300040

Süßlupinen

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0300990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,02 (5)

0,2

 

 

 

0401020

Erdnüsse

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401030

Mohnsamen

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401040

Sesamsamen

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401060

Rapssamen

0,02 (5)

0,5

 

 

 

0401070

Sojabohne

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401080

Senfkörner

0,02 (5)

0,2

 

 

 

0401090

Baumwollsamen

0,05

0,05 (5)

 

 

 

0401100

Kürbiskerne

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401110

Saflor

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401120

Borretsch

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401130

Leindotter

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401140

Hanfsamen

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401150

Rizinusbohne

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0401990

Sonstige

0,02 (5)

0,05 (5)

 

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

0,02 (5)

 

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

2

 

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

0,05 (5)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

0,05 (5)

 

 

 

0402040

Kapok

 

0,05 (5)

 

 

 

0402990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

0,02 (5)

 

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0500010

Gerste

 

0,05 (5)

 

 

 

0500020

Buchweizen

 

0,05 (5)

 

 

 

0500030

Mais

 

0,05 (5)

 

 

 

0500040

Hirse

 

0,05 (5)

 

 

 

0500050

Hafer

 

0,05 (5)

 

 

 

0500060

Reis

 

0,05 (5)

 

 

 

0500070

Roggen

 

0,1

 

 

 

0500080

Sorghum

 

0,05 (5)

 

 

 

0500090

Weizen

 

0,1

 

 

 

0500990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,05 (5)

 

0,02 (5)

0,1 (5)

 

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

0,05 (5)

 

 

0,1

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

20

 

 

0,1

0631000

a)

Blüten

 

 

 

 

 

0631010

Kamillenblüten

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskusblüten

 

 

 

 

 

0631030

Rosenblüten-blätter

 

 

 

 

 

0631040

Jasminblüten

 

 

 

 

 

0631050

Lindenblüten

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

 

 

 

0632010

Erdbeerblätter

 

 

 

 

 

0632020

Rooibosblätter

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

 

 

0633010

Baldrianwurzel

 

 

 

 

 

0633020

Ginsengwurzel

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

 

 

 

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,05 (5)

0,05 (5)

0,02 (5)

15

0,1

0800000

8.

GEWÜRZE

0,05 (5)

0,3

0,02 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0810000

i)

Samen

 

 

 

 

 

0810010

Anis

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

0810030

Selleriesamen

 

 

 

 

 

0810040

Koriander körner

 

 

 

 

 

0810040

Kreuzkümmelsamen

 

 

 

 

 

0810060

Dillsamen

 

 

 

 

 

0810070

Fenchelsamen

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

 

 

 

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

0820040

Kardamomen

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeeren

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß

 

 

 

 

 

0820070

Vanilleschoten

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinden

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

 

 

 

 

 

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

 

 

 

 

0840020

Ingwer

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

 

 

 

 

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige

 

 

 

 

 

0850000

v)

Knospen

 

 

 

 

 

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

 

0860000

vi)

Blütensnarbe

 

 

 

 

 

0860010

Safran

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

 

 

 

 

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,02 (5)

 

0,01 (5)

0,1 (5)

0,05 (5)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0,2

 

 

 

0900020

Zuckerrohr

 

0,05 (5)

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0,1

 

 

 

0900990

Sonstige

 

0,05 (5)

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

0,01 (5)

 

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

 

 

 

0,01 (5)

1011000

a)

Schwein

 

 

 

 

 

1011010

Fleisch

0,01 (5)

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

0,01 (5)

0,05

 

0,01 (5)

 

1011030

Leber

0,05

0,2

 

0,03

 

1011040

Nieren

0,01 (5)

0,05

 

0,03

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (5)

0,1

 

0,03

 

1011990

Sonstige

0,01 (5)

0,1

 

0,01 (5)

 

1012000

b)

Rind

 

 

 

 

 

1012010

Fleisch

0,01 (5)

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

1012020

Fett

0,01 (5)

0,05

 

0,01 (5)

 

1012030

Leber

0,05

0,2

 

0,03

 

1012040

Nieren

0,01 (5)

0,05

 

0,03

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (5)

0,1

 

0,03

 

1012990

Sonstige

0,01 (5)

0,1

 

0,01 (5)

 

1013000

c)

Schaf

 

 

 

 

 

1013010

Fleisch

0,01 (5)

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

1013020

Fett

0,01 (5)

0,05

 

0,01 (5)

 

1013030

Leber

0,05

0,2

 

0,03

 

1013040

Nieren

0,01 (5)

0,05

 

0,03

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (5)

0,1

 

0,03

 

1013990

Sonstige

0,01 (5)

0,1

 

0,01 (5)

 

1014000

d)

Ziege

 

 

 

 

 

1014010

Fleisch

0,01 (5)Ziege

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

1014020

Fett

0,01 (5)

0,05

 

0,01 (5)

 

1014030

Leber

0,05

0,2

 

0,03

 

1014040

Nieren

0,01 (5)

0,05

 

0,03

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (5)

0,1

 

0,03

 

1014990

Sonstige

0,01 (5)

0,1

 

0,01 (5)

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

 

 

 

 

1015010

Fleisch

0,01 (5)

0,02 (5)

 

0,01 (5)

 

1015020

Fett

0,01 (5)

0,05

 

0,01 (5)

 

1015030

Leber

0,05

0,2

 

0,03

 

1015040

Nieren

0,01 (5)

0,05

 

0,03

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (5)

0,1

 

0,03

 

1015990

Sonstige

0,01 (5)

0,1

 

0,01 (5)

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

0,01 (5)

0,1

 

0,01 (5)

 

1016010

Fleisch

 

 

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

0,1

 

 

 

1017010

Fleisch

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

1017020

Fett

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

1017030

Leber

0,05

 

 

0,03

 

1017040

Nieren

0,01 (5)

 

 

0,03

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01 (5)

 

 

0,03

 

1017990

Sonstige

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

0,01 (5)

0,01 (5)

 

0,005 (5)

0,02

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0,01 (5)

0,05 (5)

 

0,01 (5)

0,01 (5)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

 

1040000

iv)

Honig

0,01 (5)

0,05 (5)

 

0,01 (5)

0,01 (5)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

0,01 (5)

0,05 (5)

 

0,01 (5)

0,01 (5)

1060000

vi)

Schnecken

0,01 (5)

0,05 (5)

 

0,01 (5)

0,01 (5)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

0,01 (5)

0,05 (5)

 

0,01 (5)

0,01 (5)

(F)

=

Fettlöslich

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Spirotetramat - Code-Nummer 1000000: Spirotetramat und sein Metabolit BYI08330-enol, ausgedrückt als Spirotetramat“

b)

The following column for nicotine is added:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (6)

Nikotin

(1)

(2)

(3)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruit

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse;

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

iii)

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispel

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

0130990

Sonstige

 

0140000

iv)

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel)

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Persimone

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume),

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0162010

Kiwi

 

0162020

Lychee (Litschi)

 

0162030

Passionsfrucht

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

0162050

Sternapfel

 

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki)

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoya

 

0163070

Guave

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrucht

 

0163100

Durianfrucht

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

0163990

Sonstige

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassava

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzel

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettich

 

0213050

Erdartischocke

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzel

 

0213080

Rettich

 

0213090

Schwarzwurzeln

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebel

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprika

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte)

 

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbis

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohl

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohl

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohl

 

0243020

Grünkohl

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

 

0251010

Feldsalat

 

0251020

Grüner Salat

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

 

0251040

Kresse

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauke, Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

viii)

Pilze

 

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

0,04 (+)

0280990

Sonstige

 

0290000

ix)

Seetang

 

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

 

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Süßlupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

i)

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohne

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflor

 

0401120

Borretsch

 

0401130

Leindotter

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohne

 

0401990

Sonstige

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

5.

GETREIDE

 

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamillenblüten

 

0631020

Hibiskusblüten

 

0631030

Rosenblüten-blätter

 

0631040

Jasminblüten

 

0631050

Lindenblüten

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blätter

 

0632010

Erdbeerblätter

 

0632020

Rooibosblätter

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrianwurzel

 

0633020

Ginsengwurzel

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

 

0800000

8.

GEWÜRZE

 

0810000

i)

Samen

 

0810010

Anis

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Selleriesamen

 

0810040

Koriander körner

 

0810040

Kreuzkümmelsamen

 

0810060

Dillsamen

 

0810070

Fenchelsamen

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamomen

 

0820050

Wacholderbeeren

 

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß

 

0820070

Vanilleschoten

 

0820080

Tamarinden

 

0820990

Sonstige

 

0830000

iii)

Rinde

 

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

0840990

Sonstige

 

0850000

v)

Knospen

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

vi)

Blütensnarbe

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0900020

Zuckerrohr

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Fleisch

 

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rind

 

1012010

Fleisch

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Fleisch

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziege

 

1014010

Fleisch

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Fleisch

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Fleisch

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

1017010

Fleisch

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1017990

Sonstige

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 

1060000

vi)

Schnecken

 

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 

(F)

=

Fettlöslich

(+)

=

Die folgenden Rückstandshöchstgehalte gelten für getrocknete Wildpilze: 2,3 mg/kg für Steinpilze, 1,2 mg/kg für andere getrocknete Wildpilze als Steinpilze. Diese Rückstandshöchstgehalte werden in 2 Jahren überprüft, damit neue Daten und Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in Pilzen, bewertet werden.“


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

 

Chlorthalonil (R) - Code-Nummer 1012000: SDS-3701

 

Chlorthalonil (R) - Code-Nummer 1013000: SDS-3701

 

Chlorthalonil (R) - Code-Nummer 1014000: SDS-3701“

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(5)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(F)

=

Fettlöslich

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Spirotetramat - Code-Nummer 1000000: Spirotetramat und sein Metabolit BYI08330-enol, ausgedrückt als Spirotetramat“

(6)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(7)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(F)

=

Fettlöslich

(+)

=

Die folgenden Rückstandshöchstgehalte gelten für getrocknete Wildpilze: 2,3 mg/kg für Steinpilze, 1,2 mg/kg für andere getrocknete Wildpilze als Steinpilze. Diese Rückstandshöchstgehalte werden in 2 Jahren überprüft, damit neue Daten und Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Erkenntnisse über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in Pilzen, bewertet werden.“


28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 766/2010 DER KOMMISSION

vom 27. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

38,5

TR

103,0

ZZ

70,8

0707 00 05

TR

137,2

ZZ

137,2

0709 90 70

TR

124,6

ZZ

124,6

0805 50 10

AR

153,3

CL

145,6

TR

158,2

UY

108,2

ZA

119,1

ZZ

136,9

0806 10 10

EG

153,8

TR

112,6

ZZ

133,2

0808 10 80

AR

106,6

BR

70,4

CL

107,3

CN

65,6

NZ

96,3

US

127,5

UY

95,9

ZA

90,2

ZZ

95,0

0808 20 50

AR

115,4

CL

150,5

CN

76,3

TR

133,1

ZA

95,6

ZZ

114,2

0809 30

TR

146,7

ZZ

146,7

0809 40 05

BA

55,5

IL

161,0

XS

52,3

ZZ

89,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 767/2010 DER KOMMISSION

vom 27. August 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 764/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 225 vom 27.8.2010, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 28. August 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

46,63

0,00

1701 11 90 (1)

46,63

0,92

1701 12 10 (1)

46,63

0,00

1701 12 90 (1)

46,63

0,62

1701 91 00 (2)

44,97

3,98

1701 99 10 (2)

44,97

0,85

1701 99 90 (2)

44,97

0,85

1702 90 95 (3)

0,45

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/42


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. August 2010

zur Änderung der Entscheidung 2007/365/EG in Bezug auf die anfälligen Pflanzen und die bei Feststellung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) zu ergreifenden Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5640)

(2010/467/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2007/365/EG der Kommission (2) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) (Schadorganismus). Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Pflanzen der Familie der Palmengewächse bzw. zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

(2)

Die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 durchgeführten amtlichen Untersuchungen zeigen, dass der Schadorganismus auch solche Pflanzenarten der Familie der Palmengewächse befällt, die in der Entscheidung 2007/365/EG nicht unter den anfälligen Pflanzen aufgeführt sind. Es ist daher notwendig, die betreffenden Pflanzenarten in die Liste der anfälligen Pflanzen der Entscheidung 2007/365/EG aufzunehmen, damit die Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß der genannten Entscheidung auch auf diese Arten angewendet werden können.

(3)

Inspektionsbesuche der Kommission in den Mitgliedstaaten, vor allem im Jahr 2009, ergaben, dass die Anwendung der Entscheidung 2007/365/EG hinsichtlich der bei Feststellung des Schadorganismus zu ergreifenden Maßnahmen keine optimalen Ergebnisse zeitigt. Neben den Erkenntnissen aus den Inspektionsbesuchen hat die Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Bekämpfung, Eindämmung und Tilgung des Schadorganismus erlangt, im Januar 2010 von einer Sachverständigengruppe, die die Kommission zu Beratungszwecken eingesetzt hatte und an der Experten aus allen vom Schadorganismus betroffenen Mitgliedstaaten teilnahmen, und im Mai 2010 bei einer internationalen Konferenz zum Thema, die in Spanien stattfand. Angesichts der Ergebnisse der Inspektionsbesuche sowie der 2010 erlangten Informationen ist es notwendig, gewisse Änderungen an der Entscheidung 2007/365/EG vorzunehmen.

(4)

Die Informationen von 2009 und 2010 lassen darauf schließen, dass das Risiko einer möglichen Ausbreitung des Schadorganismus infolge der Einfuhr anfälliger Pflanzen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nicht schadorganismenfrei sind, wegen der versteckten Lebensweise des Schadorganismus nicht hinreichend durch geeignete Präventivbehandlungen gemindert werden kann. Derartige Behandlungen bieten keinen angemessenen Schutz vor der Ausbreitung des Schadorganismus durch anfällige Pflanzen, die befallen sind, aber keine Symptome aufweisen. Es ist daher notwendig, aus den betreffenden Drittländern bzw. Drittlandsgebieten eingeführte anfällige Pflanzen an einen Ort in der Union zu verbringen, der über einen vollständigen physischen Schutz verfügt.

(5)

Tritt der Schadorganismus in einem Mitgliedstaat bzw. Teil eines Mitgliedstaats auf, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war, so sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Tagen, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten informieren. Deshalb sollte auch dafür gesorgt werden, dass die zuständige amtliche Stelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird. Ferner sollte der betreffende Mitgliedstaat in den meisten Fällen ein abgegrenztes Gebiet einrichten, einen Aktionsplan erstellen und diesen Aktionsplan umsetzen. Zwecks Erleichterung eines integrierten Ansatzes zur Tilgung des Organismus sollte der Aktionsplan alle Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen, eine Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Maßnahmen enthalten.

(6)

Gleichwohl kann es vorkommen, dass nur der Befall von Pflanzen einer einzigen Sendung in einem Gebiet festgestellt wird, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war, dass der Befall auf eine Sendung zurückzuführen ist, die kürzlich in dieses Gebiet verbracht wurde, und dass die Sendung bereits vor der Verbringung vom Schadorganismus befallen war. In diesen Fällen — und nur dann, wenn kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus besteht — sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken.

(7)

Damit die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausführlich über die Ausbreitung des Schadorganismus und die ergriffenen amtlichen Maßnahmen zu dessen Eindämmung und Tilgung informiert werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die jährlichen amtlichen Untersuchungen zusammen mit aktuellen Aktionsplänen und gegebenenfalls einer aktuellen Liste der abgegrenzten Gebiete, einschließlich Beschreibung und Standortangabe, vorlegen.

(8)

Die Entscheidung 2007/365/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/365/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚anfällige Pflanzen‘: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Howea forsteriana, Jubea chilensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.;“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Überwachung und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Untersuchungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres mitgeteilt. In Mitgliedstaaten, in denen der Schadorganismus auftritt, ist dieser Mitteilung Folgendes beizufügen:

a)

eine aktuelle Fassung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 angenommenen Aktionspläne;

b)

eine aktuelle Liste der gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschließlich aktualisierter Informationen zu deren Beschreibung und Standort (einschl. Karten).

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, das jedes vermutete oder festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets unverzüglich der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet wird.

(3)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten auf jeden Fall innerhalb von fünf Tagen auf schriftlichem Wege über das festgestellte Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Tilgungsmaßnahmen, abgegrenzte Gebiete und Aktionspläne

(1)   Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, der Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstiger Informationsquellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so veranlasst dieser Mitgliedstaat unverzüglich Folgendes:

a)

Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäß Nummer 1 des Anhangs II;

b)

Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem abgegrenzten Gebiet gemäß Nummer 3 des Anhangs II, einschließlich amtlicher Maßnahmen gemäß Nummer 2 des Anhangs II.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1 ein abgegrenztes Gebiet einrichtet und einen Aktionsplan erstellt, setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 davon in Kenntnis. In diesem Rahmen wird eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie der genannte Aktionsplan übermittelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Aktionsplan und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Maßnahmen von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten und/oder sonstigen befähigten Beauftragten oder Bediensteten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung abweichen, ein abgegrenztes Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a einzurichten, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die Meldungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass:

a)

nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Umkreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war,

b)

die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet verbracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war und

c)

unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Risiko einer Ausbreitung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist.

In diesen Fällen erstellen die Mitgliedstaaten zwar einen Aktionsplan gemäß Nummer 3 des Anhangs II, doch können sie beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten und die amtlichen Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Anhangs II auf die Vernichtung des befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um die Befallszone und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial zu beschränken.“

4.

Die Anhänge der Entscheidung 2007/365/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 24.


ANHANG

Die Anhänge der Entscheidung 2007/365/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

im Fall der Einfuhr gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs seit ihrer Einfuhr in die Union vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, und wenn in dieser Zeit

i)

die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war und

ii)

im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.“

2.

Anhang II Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„2.   Amtliche Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Die amtlichen Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b umfassen:

a)

geeignete Maßnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, u. a.:

i)

Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanierung der befallenen anfälligen Pflanzen;

ii)

Maßnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorganismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Umgebung;

iii)

geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen;

iv)

gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen in Befallsgebieten;

v)

gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen;

vi)

jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann;

b)

Maßnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschließlich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befallszonen;

c)

erforderlichenfalls spezielle Maßnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

3.   Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen

Der Aktionsplan gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Tilgung des Schadorganismus ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 9 (1) Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäß den Grundsätzen des Internationalen Standards für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 14 (2).

In den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus in der Befallszone, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird.

Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Maßnahmen in Nummer 2 auf. Bezüglich Nummer 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Maßnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Maßnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen.


(1)  Guidelines for pest eradication programmes — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, Rom.

(2)  The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.“


28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. August 2010

über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5835)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/468/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (2) wurde die Art Avena strigosa Schreb. („A. strigosa“) als eigenständige Art anerkannt, die in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG aufzunehmen ist.

(2)

A. strigosa zählt zu den Kulturpflanzen, die sich bei der Verringerung der Bodenerosion, der Stickstoffauswaschung, insbesondere aus landwirtschaftlichen Quellen, als am wirksamsten erwiesen haben, und sie ist ein wichtiger Bestandteil von Saatgutmischungen für Grünfutter. Nach den von den Behörden von sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal) vorgelegten Informationen ist die Nachfrage nach Saatgut dieser Art in der Union und insbesondere in diesen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

(3)

Vor Inkrafttreten der Richtlinie 2009/74/EG und der nachfolgenden Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG wurde die Belieferung des Marktes durch nationale Erzeugung und vor allem durch die Einfuhr von Saatgut dieser Art aus Drittländern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sichergestellt, die zu dem Zeitpunkt anwendbar waren. Nach der Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG darf nur Saatgut von im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten registrierten Sorten in Verkehr gebracht und eingeführt werden.

(4)

Seit der Aufnahme von A. strigosa in die Liste der Arten gemäß der Richtlinie 66/402/EWG wurden nur zwei Sorten dieser Art im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten registriert.

(5)

Angesichts dieser Umstände sind vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit A. strigosa aufgetreten und werden voraussichtlich weiter bestehen. Diesen Schwierigkeiten kann nur dadurch begegnet werden, dass die Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zeitraum und für eine angemessene Höchstmenge das Inverkehrbringen von Sorten von A. strigosa gestatten, die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen sowie unbeschadet der strengeren Bestimmungen über das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut, die Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Nordirland gemäß den einschlägigen Kommissionsentscheidungen anwenden können, vorübergehend zu genehmigen.

(7)

Aus den Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben, ist zu schließen, dass in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 eine Menge von insgesamt 4 970 Tonnen (Belgien 300 t, Deutschland 200 t, Spanien 300 t, Frankreich 3 700 t, Italien 220 t und Portugal 250 t) erforderlich ist, um diesen Lieferengpässen zu begegnen. Damit gewährleistet ist, dass dieses Saatgut eine ausreichende Qualität aufweist, sollte es zumindest die Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten erfüllen, die für die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation von A. strigosa gelten.

(8)

Ein Mitgliedstaat sollte dafür sorgen, dass die Menge an Saatgut, deren Inverkehrbringen durch die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, die Gesamthöchstmenge von 4 970 Tonnen, die zur Behebung des Lieferengpasses erforderlich ist, nicht überschreitet. Entsprechend den Anträgen der sechs Mitgliedstaaten sollte daher Frankreich als alleiniger Koordinator fungieren. Damit gewährleistet ist, dass das mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte System gut funktioniert, müssen außerdem der koordinierende Mitgliedstaat, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission die entsprechenden Informationen über Anträge und die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen unmittelbar austauschen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Inverkehrbringen in der Union von Saatgut von A.-strigosa-Sorten, die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind, wird im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen genehmigt.

(2)   Die Gesamtmenge an Saatgut, dessen Inverkehrbringen in der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, beläuft sich auf höchstens 4 970 Tonnen.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Saatgut entspricht den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten, die für die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation von A. strigosa gelten.

(4)   Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Richtlinie 66/402/EWG trägt das amtliche Etikett den Vermerk, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, die weniger strengen als den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügt, und diese Kategorie niedriger ist als die Kategorie zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation. Die Papierfarbe des Etiketts ist braun.

(5)   Das Inverkehrbringen des in Absatz 1 genannten Saatguts wird auf Antrag gemäß Artikel 2 genehmigt.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in dem sie das Saatgut in Verkehr bringen wollen. In dem Antrag ist die Menge an Saatgut zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, die im Antrag genannte Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

Es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant willens und in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

b)

nach Informationen des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 würde die Erteilung der Genehmigung dazu führen, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird, oder

c)

die Bedingungen hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils an Körnern anderer Pflanzenarten gemäß Artikel 1 Absatz 3 sind nicht erfüllt.

Zu Buchstabe b: Sofern in Anbetracht der Gesamthöchstmenge die Genehmigung nur für einen Teil der beantragten Menge erteilt werden könnte, kann der betreffende Mitgliedstaat den Lieferanten ermächtigen, diese geringere Menge in Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterstützen einander in verwaltungstechnischer Hinsicht bei der Anwendung dieses Beschlusses.

Für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2010 fungiert Frankreich als koordinierender Mitgliedstaat, der sicherstellt, dass die Menge an Saatgut, deren Inverkehrbringen in der Union von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss genehmigt wird, die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Gesamthöchstmenge nicht überschreitet.

Ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, meldet dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt diesem Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob und in welcher Höhe die Genehmigung des Inverkehrbringens der beantragten Menge zu einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge an Saatgut führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Mengen, für deren Inverkehrbringen sie eine Genehmigung gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)  ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40.


28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 226/48


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. August 2010

über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten

(EZB/2010/10)

(2010/469/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und 34.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19 Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (4) und (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (5) legen die von den Berichtspflichtigen zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) fest.

(2)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.

(3)

Um die Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen zu gewährleisten, sollte die EZB ein harmonisiertes Verfahren bei der Berechnung der Sanktionen für Übertretungen der Berichtspflichten, für das Übertretungsverfahren und für vorangehende Zeiträume anwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32);

3.

„Übertretung“ und „Sanktion“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98;

4.

„schwerwiegendes Fehlverhalten“ umfasst folgende Übertretungen von Berichtspflichten durch Berichtspflichtige:

a)

systematische Meldung von unrichtigen Daten,

b)

systematische Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Korrekturen,

c)

vorsätzlich unrichtige, verspätete oder unvollständige Meldungen,

d)

unzureichender Grad der Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft mit der betreffenden NZB oder der EZB;

5.

„zuständige nationale Zentralbank“ (zuständige NZB) ist die NZB des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist;

6.

„NZB-Frist“ ist die von der jeweiligen NZB gesetzte Frist für den Erhalt von Daten von den Berichtspflichtigen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Die EZB und die NZBen überwachen die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Berichtspflichtigen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18). Im Fall der Nichteinhaltung können die EZB und die zuständige NZB beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 eine Beurteilungsphase durchzuführen und/oder ein Übertretungsverfahren einzuleiten. Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren kann die EZB Sanktionen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verhängen.

(2)   Im Anschluss an ein Übertretungsverfahren können Sanktionen bei der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung (in Bezug auf Rechtzeitigkeit und technische Berichtspflichten), die Exaktheit (in Bezug auf die Freiheit von Formalfehlern und Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen) und die konzeptionelle Erfüllung (in Bezug auf Definitionen und Klassifizierungen) verhängt werden. Sanktionen werden auch im Fall schwerwiegenden Fehlverhaltens verhängt.

Artikel 3

Beurteilungsphase und Übertretungsverfahren

(1)   Vor der Einleitung eines Übertretungsverfahrens gemäß Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4)

a)

kann die zuständige NZB, sofern sie die Nichteinhaltung der Berichtspflichten registriert hat, dem betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung erteilen, indem sie diesen über die Art der registrierten Nichteinhaltung unterrichtet und zu ergreifende Abhilfemaßnahmen empfiehlt, um eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu vermeiden,

b)

kann die EZB oder die zuständige NZB gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) von dem betreffenden Berichtspflichtigen sämtliche Informationen in Bezug auf die Nichteinhaltung verlangen,

c)

erhält der Berichtspflichtige Gelegenheit zur Erläuterungen, sofern er der Ansicht ist, dass die Nichteinhaltung auf von ihm nicht zu kontrollierende Umstände zurückzuführen ist.

(2)   Die EZB oder die zuständige NZB kann ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) einleiten. Darüber hinaus gelten die folgenden Regeln:

a)

Im Fall schwerwiegenden Fehlverhaltens wird ein Übertretungsverfahren ohne jegliche Beurteilungsphase eingeleitet.

b)

Unbeschadet des Buchstabens a wird ein Übertretungsverfahren eingeleitet, nachdem die zuständige NZB wiederholte Nichteinhaltungen registriert hat, es sei denn,

i)

die EZB oder die zuständige NZB sind der Ansicht, dass kein Übertretungsverfahren eingeleitet werden sollte, weil mindestens einer der registrierten Fälle der Nichteinhaltung von dem Berichtspflichtigen nicht zu kontrollieren ist, oder

ii)

die potentielle Geldbuße würde die Mindestgrenze für die Verhängung einer Sanktion nicht erreichen.

(3)   Leitet die EZB oder die zuständige NZB ein Übertretungsverfahren ein, wird das Verfahren im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 durchgeführt, einschließlich der Abgabe einer schriftlichen Mitteilung und des Erlasses einer begründeten Entscheidung durch die EZB.

Artikel 4

Verhängung von Sanktionen

(1)   Die Sanktionen werden in einem zweistufigen Verfahren berechnet. Zunächst wird ein Grundbetrag berechnet, der quantitative Aspekte widerspiegelt. Anschließend werden die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 erwähnten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, welche den tatsächlichen Betrag der Geldbuße beeinflussen können.

(2)   Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Rechzeitigkeit beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von der Anzahl der Werktage der Verspätung gegenüber der NZB-Frist ab.

(3)   Im Fall von Übertretungen, die sich auf die Exaktheit und/oder die konzeptionelle Erfüllung beziehen, hängt die Schwere der Übertretung von dem Ausmaß des Fehlers ab. Die EZB lässt Rundungsfehler oder unerhebliche Fehler außer Acht. Im Hinblick auf die konzeptionelle Erfüllung werden darüber hinaus übliche Korrekturen, d. h. unsystematische Korrekturen der Serien, die innerhalb der auf die ursprüngliche Meldung folgenden Periode (Monat oder Vierteljahr) gemeldet werden, nicht als Fälle der konzeptionellen Nichterfüllung angesehen.

(4)   Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 legt die Obergrenze der Sanktionen fest, welche die EZB gegenüber den Berichtspflichtigen verhängen kann.

(5)   Führt eine Übertretung der statistischen Berichtspflichten auch zu einer Übertretung der Mindestreservepflichten, wird für die Übertretung der statistischen Berichtspflichten keine Sanktion verhängt.

Artikel 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2010 in Kraft. Er gilt ab dem Referenzzeitraum Dezember 2010 für monatliche und jährliche Berichtspflichten und ab dem vierten Quartal 2010 für vierteljährliche Berichtspflichten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. August 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(3)  ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.

(4)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(5)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24.