ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.214.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
14. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 730/2010 der Kommission vom 13. August 2010 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 731/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 732/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 733/2010 der Kommission vom 13. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Verordnung (EU) Nr. 734/2010 der Kommission vom 13. August 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

8

 

 

Verordnung (EU) Nr. 735/2010 der Kommission vom 13. August 2010 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 736/2010 der Kommission vom 13. August 2010 zur Berichtigung der lettischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2007/512/EG des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 188 vom 20.7.2007)

15

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 730/2010 DER KOMMISSION

vom 13. August 2010

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (2) ist eine Obergrenze genannt, bis zu der Betriebsinhabern in besonderer Lage Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden können, wobei diese Obergrenze auf die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen festzusetzen ist, die ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung erhalten kann. Irrtümlicherweise wurde stattdessen jedoch auf Artikel 22 der genannten Verordnung Bezug genommen. Dieser Irrtum ist mit Wirkung vom Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 zu berichtigen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 ist daher entsprechend zu berichtigen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 werden die Worte „Artikel 22“ durch die Worte „Artikel 17“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 731/2010 DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Štefan FÜLE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Video-Sound-Installation, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:

10 Bildwiedergabegeräte der Art „Digital versatile disc“ (DVD),

10 Projektoren mit Matrix-Flüssigkeitskristallanzeige (LCD), die auch von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigen können,

10 Einzellautsprecher mit eigener Stromversorgung, im Gehäuse, und

20 DVDs (digital versatile discs), auf denen Werke „moderner Kunst“ in Form von Bildern mit Tonbegleitung gespeichert sind.

Das Erscheinungsbild der Bildwiedergabegeräte, der Projektoren und der Lautsprecher wurde von einem Künstler modifiziert, so dass sie ein Werk „moderner Kunst“ bilden, ohne dass hierdurch ihre Funktion verändert wurde.

Die Installation wird zerlegt gestellt.

8521 90 00

8528 69 10

8518 21 00

8523 40 51

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00, 8528, 8528 69 und 8528 69 10, 8518 und 8518 21 00 und 8523, 8523 40 und 8523 40 51.

Die Einreihung in Position 9703 00 00 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da keines der einzelnen Bestandteile und auch nicht die zusammengesetzte Gesamtinstallation als ein solches Erzeugnis betrachtet werden kann. Der Künstler hat die Bestandteile geringfügig modifiziert, wodurch ihre ursprüngliche Funktion von Waren des Abschnitts XVI jedoch nicht verändert wird. Es ist der auf der DVD gespeicherte Inhalt, der zusammen mit den Bestandteilen der Installation „moderne Kunst“ darstellt.

Die Video-Sound-Installation ist weder eine zusammengesetzte Ware, da sie eher aus einzelnen Bestandteilen besteht, noch eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b. Folglich sind die Bestandteile der Installation getrennt einzureihen.

Daher sind die Bildwiedergabegeräte in KN-Code 8521 90 00, die Projektoren in KN-Code 8528 69 10, die Lautsprecher in KN-Code 8518 21 00 und die DVDs in KN-Code 8523 40 51 einzureihen.

2.

Eine sogenannte „Lichtinstallation“, bestehend aus 6 kreisförmigen Leuchtstoffröhren und 6 Beleuchtungskörpern aus Kunststoff.

Sie wurde von einem Künstler gestaltet und wird nach von ihm vorgegebenen Anweisungen verwendet. Sie ist zur Ausstellung in einer Galerie bestimmt und wird an einer Wand befestigt.

Die Beleuchtungskörper liegen als einzelne Elemente vor und sollen senkrecht angeordnet werden.

Die Leuchtstoffröhren sind in die Beleuchtungskörper einzusetzen und geben Licht in zwei abwechselnden Weißtönen.

Die Ware wird zerlegt gestellt.

9405 10 28

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 10 und 9405 10 28.

Die Einreihung in die Position 9703 00 00 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da nicht die Installation selbst, sondern das Ergebnis ihrer Verwendung (der Lichteffekt) ein „Kunstwerk“ darstellt.

Die Einreihung in die Position 9705 00 00 ist ausgeschlossen, da die Installation kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert ist. Sie weist die Merkmale von Beleuchtungskörpern der Position 9405 auf.

Die Ware ist daher als Wandleuchte in den KN-Code 9405 10 28 einzureihen.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 732/2010 DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Štefan FÜLE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form einer Stahlscheibe, aus warmgewalztem Blech, mit einem Durchmesser von etwa 187 cm und einer Dicke von etwa 1,5 cm, in die ein kleineres Loch und ein größeres ovales Loch gestanzt wurden.

Nach der Gestellung muss die Ware weiter verarbeitet werden (Fräsen und Bohren weiterer Löcher, Aufbringen eines Stahlrandes, Oberflächenbehandlung und -beschichtung), bevor sie verwendet werden kann.

Die Ware wird zusammen mit einer ähnlichen Scheibe mit einer Dicke von etwa 2,5 cm verwendet, um ein Rotorblatt mit dem Rotorblattlager in der Gondel einer so genannten Windturbine zu verbinden (Windmotor mit eingebautem Generator).

Siehe Abbildung (1).

7326 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326, 7326 90 und 7326 90 98.

Eine Einreihung in die Position 7308 als Teil einer Konstruktion oder in Abschnitt XVI als Teil einer Maschine ist ausgeschlossen, weil die Ware, so wie sie gestellt wird, nicht als „Teil“ angesehen werden kann, da sie weitere Be- und Verarbeitungen erfordert.

Daher ist sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 7326 90 98 als andere Waren aus Stahl einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 733/2010 DER KOMMISSION

vom 13. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,2

TR

85,0

ZZ

67,6

0707 00 05

MK

41,0

TR

53,5

ZZ

47,3

0709 90 70

TR

97,5

ZZ

97,5

0805 50 10

AR

113,1

CL

139,4

TR

151,1

UY

73,2

ZA

111,5

ZZ

117,7

0806 10 10

CL

129,8

EG

153,7

IL

202,2

MA

129,1

PE

77,2

TR

129,9

ZZ

137,0

0808 10 80

AR

79,8

BR

72,6

CL

100,8

CN

65,6

NZ

109,3

US

87,8

UY

100,6

ZA

94,8

ZZ

88,9

0808 20 50

AR

108,6

CL

150,5

CN

55,7

TR

153,1

ZA

102,2

ZZ

114,0

0809 30

TR

152,4

ZZ

152,4

0809 40 05

BA

62,8

IL

144,5

ZZ

103,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 734/2010 DER KOMMISSION

vom 13. August 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 729/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 35.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 14. August 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

44,61

0,00

1701 11 90 (1)

44,61

1,52

1701 12 10 (1)

44,61

0,00

1701 12 90 (1)

44,61

1,22

1701 91 00 (2)

43,06

4,55

1701 99 10 (2)

43,06

1,42

1701 99 90 (2)

43,06

1,42

1702 90 95 (3)

0,43

0,26


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 735/2010 DER KOMMISSION

vom 13. August 2010

zur Festsetzung der ab dem 16. August 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. August 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. August 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. August 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

21,76

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

4,01

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

4,01

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

21,76


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.7.2010-12.8.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

215,07

119,54

FOB-Preis USA

151,30

141,30

121,30

85,14

Golf-Prämie

12,00

Prämie/Große Seen

11,84

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

21,48 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

50,13 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 736/2010 DER KOMMISSION

vom 13. August 2010

zur Berichtigung der lettischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die lettische Fassung des Wortlauts der Artikel 31, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission (2) enthält mehrere Fehler.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher entsprechend zu berichtigen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft nur die lettische Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.


Berichtigungen

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/15


Berichtigung des Beschlusses 2007/512/EG des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 20. Juli 2007 )

Im Titel des Beschlusses auf dem Deckblatt und auf Seite 17 sowie in der Schlussformel auf Seite 18:

anstatt:

„15. Februar 2007“

muss es heißen:

„17. Oktober 2006“.