ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.211.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
12. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 720/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 721/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

6

 

 

Verordnung (EU) Nr. 722/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Verordnung (EU) Nr. 723/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

12

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/51/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs N,N-Diethyl-meta-toluamid in Anhang I ( 1 )

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/439/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

17

 

*

Beschluss 2010/440/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

20

 

*

Beschluss 2010/441/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

23

 

*

Beschluss 2010/442/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

26

 

*

Beschluss 2010/443/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

29

 

*

Beschluss 2010/444/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

32

 

*

Beschluss 2010/445/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

33

 

*

Beschluss 2010/446/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

36

 

*

Beschluss 2010/447/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

39

 

*

Beschluss 2010/448/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

40

 

*

Beschluss 2010/449/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

41

 

*

Beschluss 2010/450/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan

42

 

 

2010/451/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2010 über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung (EZB/2010/9)

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 720/2010 DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 3 und 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung einen Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Antrag wurde am 30. Juni 2010 vom European Biodiesel Board (EBB) im Namen der Biodiesel-Hersteller in der Union gestellt.

B.   WARE

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 41, 3824 90 91, ex 3824 90 97 eingereiht werden („betroffene Ware“).

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus Kanada und Singapur versandte, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT sowie um Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („untersuchte Ware“), die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht werden wie die betroffene Ware; eine Ausnahme bildet KN-Code 3824 90 91, bei dem die Untersuchung auf die aus Kanada und Singapur versandten Waren begrenzt ist.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

D.   BEGRÜNDUNG

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand von Biodiesel über Kanada und Singapur sowie durch die Ausfuhr von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT umgangen werden.

Es wurden folgende Beweise vorgelegt:

 

Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Singapur in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

 

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika über Kanada und Singapur zurückzugehen.

 

Ferner wird vorgebracht, dass seit der Einführung der Maßnahmen Biodieselausfuhren in Mischungen mit bis zu 20 % Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union gelangen, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware festgesetzte Schwelle für den Biodieselgehalt ausgenutzt wird.

 

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen an Biodiesel aus Kanada und Singapur sowie an Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 % Biodiesel eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

 

Des Weiteren enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zu dem ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

 

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Kanada und Singapur versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, sowie die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird den Ausführern/Herstellern und den Verbänden der Ausführer/Hersteller in Kanada und Singapur, den Ausführern/Herstellern und den Verbänden der Ausführer/Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Singapurs Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; falls dies nicht der Fall ist, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Singapurs werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der untersuchten Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden (3) sind (4) und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Kanada und Singapur versandten Einfuhren sowie auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.

Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf eine mögliche nachträgliche Erhebung eines Antidumpingzolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodiesel) an der Mischung insgesamt angeben.

G.   FRISTEN

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

alle interessierten Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Kanada, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen,

a)

ob mit den Einfuhren in die Union von aus Kanada und Singapur versandten, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194121), ex 3824 90 91 (TARIC-Code 3824909110) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909701) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden und

b)

ob mit den Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194130) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909704) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Der Zollanmelder gibt auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodiesel) an der Mischung insgesamt an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sollten bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angefordert werden.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in Kanada, Singapur und in den Vereinigten Staaten von Amerika, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Alle Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

1049 Bruxelles/Brussels

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26.

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nachweislich zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 721/2010 DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, und durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 3 und 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Der Antrag wurde am 30. Juni 2010 vom European Biodiesel Board (EBB) im Namen der Biodiesel-Hersteller in der Union gestellt.

B.   WARE

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 41, 3824 90 91, ex 3824 90 97 eingereiht werden („betroffene Ware“).

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus Kanada und Singapur versandte, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT sowie um Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („untersuchte Ware“), die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht werden wie die betroffene Ware; eine Ausnahme bildet KN-Code 3824 90 91, bei dem die Untersuchung auf die aus Kanada und Singapur versandten Waren begrenzt ist.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates (2) eingeführten Ausgleichsmaßnahmen.

D.   BEGRÜNDUNG

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Ausgleichsmaßnahmen durch den Versand von Biodiesel über Kanada und Singapur sowie durch die Ausfuhr von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT umgangen werden.

Folgende Beweise wurden vorgelegt:

 

Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Singapur in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

 

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika über Kanada und Singapur zurückzugehen.

 

Ferner wird vorgebracht, dass seit der Einführung der Maßnahmen Biodieselausfuhren in Mischungen mit bis zu 20 % Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union gelangen, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware festgesetzte Schwelle für die Biodieselgehalt ausgenutzt wird.

 

Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen an Biodiesel aus Kanada und Singapur sowie an Biodiesel in Mischungen mit bis zu 20 % Biodiesel eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

 

Des Weiteren enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die bereits früher ermittelte Subventionierung der Preise für die untersuchte Ware anhält.

 

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 23 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Kanada und Singapur versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, sowie die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird den Ausführern/Herstellern und den Verbänden der Ausführer/Hersteller in Kanada und Singapur, den Ausführern/Herstellern und den Verbänden der Ausführer/Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Singapurs Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend und innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; falls dies nicht der Fall ist, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas und Singapurs werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

Nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung den Herstellern der untersuchten Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden (3) sind (4) und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Kanada und Singapur versandten Einfuhren sowie auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausgleichszölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.

Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf eine mögliche nachträgliche Erhebung eines Ausgleichszolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodiesel) an der Mischung insgesamt angeben.

G.   FRISTEN

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

alle interessierten Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Kanada, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des eingeleitet, um festzustellen,

a)

ob mit den Einfuhren in die Union von aus Kanada und Singapur versandten, durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas oder Singapurs angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194121), ex 3824 90 91 (TARIC-Code 3824909110) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909701) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden und

b)

ob mit den Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194130) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909704) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Der Zollanmelder gibt auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodiesel) an der Mischung insgesamt an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.

Artikel 3

1.   Die Fragebogen sollten bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angefordert werden.

2.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3.   Hersteller in Kanada, Singapur und in den Vereinigten Staaten von Amerika, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

4.   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Alle Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1.

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nachweislich zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.


12.8.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 722/2010 DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

41,0

ZZ

41,0

0707 00 05

MK

41,0

TR

123,3

ZZ

82,2

0709 90 70

TR

109,3

ZZ

109,3

0805 50 10

AR

144,6

CL

163,8

TR

136,8

UY

78,8

ZA

111,6

ZZ

127,1

0806 10 10

CL

129,8

EG

153,2

IL

187,4

MA

129,1

PE

77,2

TR

131,1

ZA

88,7

ZZ

128,1

0808 10 80

AR

90,3

BR

74,0

CL

98,4

CN

65,6

NZ

102,4

US

87,5

UY

100,6

ZA

90,8

ZZ

88,7

0808 20 50

AR

88,5

CL

141,8

CN

55,7

NZ

140,9

TR

179,1

ZA

86,7

ZZ

115,5

0809 30

TR

160,8

ZZ

160,8

0809 40 05

IL

144,0

ZA

90,0

ZZ

117,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


12.8.2010   

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VERORDNUNG (EU) Nr. 723/2010 DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 719/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 28.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 12. August 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

42,96

0,00

1701 11 90 (1)

42,96

2,02

1701 12 10 (1)

42,96

0,00

1701 12 90 (1)

42,96

1,72

1701 91 00 (2)

39,65

5,57

1701 99 10 (2)

39,65

2,44

1701 99 90 (2)

39,65

2,44

1702 90 95 (3)

0,40

0,28


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

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RICHTLINIE 2010/51/EU DER KOMMISSION

vom 11. August 2010

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs N,N-Diethyl-meta-toluamid in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält N,N-Diethyl-meta-toluamid (nachstehend „DEET“ genannt).

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde N,N-Diethyl-meta-toluamid in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, bewertet.

(3)

Schweden wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 30. November 2007 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 11. März 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Repellentien oder Lockstoffe verwendete Biozid-Produkte, die DEET enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte DEET in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Aufgrund der Ergebnisse des Bewertungsberichts empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass für DEET enthaltende Produkte, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden, auf der Produktzulassungsebene Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Um die Primärexposition von Menschen zu minimieren, sollte Produkten, die zum direkten Auftragen auf die menschliche Haut bestimmt sind, eine Gebrauchsanweisung mit Angabe von Menge und Häufigkeit der Anwendung beigefügt sein. Die Risikobewertung ergab, dass insbesondere bei Kindern Anlass zu gesundheitlichen Bedenken besteht. Wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Produkt bei der Anwendung bei Kindern die Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang VI erfüllt, sollten DEET enthaltende Produkte daher nicht bei Kindern unter zwei Jahren angewendet werden, und die Anwendung bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren sollte eingeschränkt werden, außer wenn sie durch eine Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt ist, z. B. den Ausbruch von durch Insekten übertragenen Krankheiten. Außerdem sollten die Produkte Vergällungsmittel enthalten.

(7)

Es ist wichtig, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewendet werden, damit die Gleichbehandlung aller in Verkehr befindlichen Biozid-Produkte, die den Wirkstoff DEET enthalten, gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte erleichtert wird.

(8)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG ab dem Zeitpunkt der Aufnahme zu laufen beginnt.

(9)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(10)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Juli 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. August 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Dem Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag für den Wirkstoff N,N-Diethyl-meta-toluamid angefügt:

Nr.

Common Name

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3

(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden.)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„35

N,N-Diethyl-meta-toluamid

N,N-Diethyl-m-toluamid

EG-Nr.: 205-149-7

CAS-Nr.: 134-62-3

970 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2014

31. Juli 2022

19

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

1.

Die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden, einschließlich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut.

2.

Auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen bestimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Produktzulassungsantrag nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang VI erfüllen wird.

3.

Die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/17


BESCHLUSS 2010/439/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. März 2010 den Beschluss 2010/168/GASP (1) angenommen, mit dem Herr Vygaudas USACKAS für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan ernannt wurde.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Vygaudas USACKAS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für Afghanistan wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Der Sonderbeauftragte vertritt die Europäische Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) und fördert die politischen Ziele der EU in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans bei und leitet die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, insoweit dieser Afghanistan betrifft, und arbeitet dabei mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan zusammen;

b)

er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung des Kommuniqués der Londoner Konferenz, des „Afghanistan Compact“ und der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert werden soll.

Artikel 3

Mandat

Zur Erfüllung seines Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan:

a)

die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan fördern;

b)

enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden unterhalten und deren Entwicklung unterstützen. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden;

c)

enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen unterhalten;

d)

zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, des „Afghanistan Compact“ und des Kommuniqués der Londoner Konferenz Stellung nehmen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene,

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz,

Wahlreformen,

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich der Stärkung der Justizorgane, der nationalen Armee und der nationalen Polizei,

Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die zu einer Minderheit gehören, und der Rechte der Frauen und Kinder,

Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit,

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft,

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material,

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und

Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Halbjahresberichte über die Umsetzung des EU-Aktionsplans;

e)

sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamem Koordinierungs- und Überwachungsrat (JCMB) beteiligen und dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse unterrichten;

f)

Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union erteilen und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden: „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 4 515 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die gemäß dem Mandat erforderliche Fachkompetenz in bestimmten politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien und mit der Vertretung der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Er hält vor Ort engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 22.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/20


BESCHLUSS 2010/440/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP (1) angenommen, mit der Herr Roeland VAN DE GEER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die afrikanische Region der Großen Seen ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 22. Februar 2010 den Beschluss 2010/113/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Roeland VAN DE GEER als Sonderbeauftragter für die afrikanische Region der Großen Seen wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) hinsichtlich der weiteren Stabilisierung und Konsolidierung der Lage nach den Konflikten in der afrikanischen Region der Großen Seen unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Dimension der Entwicklungen in den betroffenen Ländern. Diese Ziele, mit denen insbesondere die Einhaltung der grundlegenden Normen der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, gefördert werden soll, umfassen Folgendes:

a)

einen aktiven und effektiven Beitrag zu einer kohärenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Union in der afrikanischen Region der Großen Seen sowie zur Förderung eines kohärenten Gesamtkonzepts der Union in der Region. Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region;

b)

Gewährleistung eines fortgesetzten Engagements der Union für den Stabilisierungs- und Wiederaufbauprozess in der Region durch eine aktive Präsenz vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung;

c)

Beitrag zur Entwicklung nach dem Ende der Übergangsphase in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), insbesondere im Hinblick auf den politischen Prozess zur Konsolidierung der neuen Institutionen und Festlegung eines weiteren internationalen Rahmens für politische Konsultationen und Koordinierung mit der neuen Regierung;

d)

Beitrag – in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen/der MONUC – zur internationalen Unterstützung im Hinblick auf eine umfassende Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo, insbesondere bezüglich der Koordinierungsrolle, die die Union dabei zu übernehmen bereit ist;

e)

Beitrag zu geeigneten Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch die Schaffung enger Kontakte mit dem Sekretariat der Großen Seen und dessen Exekutivsekretär sowie mit der Troika des Folgemechanismus und durch die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region;

f)

Bekämpfung des immer noch erheblichen Problems bewaffneter Gruppierungen, die über die Grenzen hinweg operieren, wodurch die Gefahr einer Destabilisierung der Länder in der Region und einer Verschlimmerung ihrer inneren Probleme droht;

g)

Beitrag zur Stabilisierung der Konflikt-Folgesituation in Burundi, Ruanda und Uganda, insbesondere durch Begleitung der Friedensverhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen wie der FNL und der LRA.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er begründet und pflegt enge Kontakte zu den Ländern der Region der Großen Seen, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, den wichtigsten afrikanischen Ländern und Hauptpartnern der DR Kongo und der Union sowie regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen, sonstigen relevanten Drittländern und anderen führenden regionalen Persönlichkeiten;

b)

er erteilt Ratschläge und erstattet Bericht hinsichtlich der Möglichkeiten für eine Unterstützung des Stabilisierungs- und Konsolidierungsprozesses durch die Union und die bestmögliche Weiterführung der Initiativen der Union;

c)

er bietet Rat und Hilfestellung bei der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo;

d)

er leistet einen Beitrag zu den Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch Unterstützung der in der Region festgelegten Politik mit dem Ziel der Gewaltfreiheit und des gegenseitigen Beistands bei der Lösung von Konflikten sowie im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit durch die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung, der justiziellen Zusammenarbeit sowie der Bekämpfung der Straffreiheit und der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen;

e)

er leistet unter den Meinungsführern in der Region einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union;

f)

er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Aushandlung und Umsetzung von Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den Parteien bei und setzt sich mit den Parteien auf diplomatischer Ebene ins Benehmen, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden; im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der LRA sollten diese Aktivitäten in enger Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten für Sudan durchgeführt werden;

g)

er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten, und der Politik der EU bezüglich der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Überwachung der diesbezüglichen Entwicklungen und Berichterstattung darüber.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 520 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in bestimmten politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Kohärenz zwischen den Akteuren der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Der Sonderbeauftragte gewährleistet die Kohärenz zwischen den Tätigkeiten der Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) und der Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) und gibt den Leitern dieser beiden Missionen vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 30.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/23


BESCHLUSS 2010/441/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen VERVAEKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Afrikanische Union (AU) ernannt wurde.

(2)

Am 1. Dezember 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(3)

Am 25. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/119/GASP (3) zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten und zur Verlängerung seines Mandats bis zum 31. August 2010 angenommen.

(4)

Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Sein Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Afrikanische Union (AU) wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den in der Strategie der EU für Afrika dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Europäische Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen:

a)

die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen;

b)

den Ausbau der Partnerschaft der EU mit der AU in allen in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung dieser Strategie in Partnerschaft mit der AU, unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Afrikas und enger Zusammenarbeit mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien und Abstimmung mit den multilateralen Partnern;

c)

die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den EU- und den AU-Institutionen, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern:

—   Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt;

—   Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finanziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Thema der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen;

—   nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und sanitären Einrichtungen, Energie und Informationstechnologien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem, Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der EU-Vorschriften und Normen; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels;

—   Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung, Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren, Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration.

Überdies kommt der EU eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der EU-Strategie für Afrika zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU abzielt.

Artikel 3

Mandat

Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag,

a)

beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen;

b)

die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der EU als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt;

c)

sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der EU in Krisensituationen zu vertreten, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener Sonderbeauftragter ernannt wurde;

d)

zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der EU-Strategien und Maßnahmen gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen;

e)

alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten;

f)

enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen;

g)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die EU Hilfe leistet, zu fördern;

h)

die AU auf Wunsch in den in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen;

i)

die AU beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen;

j)

sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der Sonderbeauftragten, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/-Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen, und

k)

zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 280 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben werden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der EU, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die ihn nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 50.

(3)  ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 26.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/26


BESCHLUSS 2010/442/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. März 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Valentin INZKO zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina bis zum 28. Februar 2010 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 22. Februar 2010 den Beschluss 2010/111/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohen Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte sollte sein Mandat in Abstimmung mit der Kommission ausführen, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sichergestellt ist.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Valentin INZKO als Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) in Bosnien und Herzegowina. Zu diesen Zielen gehören vor allem weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Mandatsumsetzungsplan des Amtes des Hohen Repräsentanten sowie weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, lebensfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und seinen Weg in Richtung einer EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordination der Politik der Union und trägt zur Stärkung der internen Koordinierung und Kohärenz der Union in Bosnien und Herzegowina bei, unter anderem durch Unterrichtung der Missionsleiter der Union und durch Teilnahme (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter) an deren regelmäßigen Treffen; er führt den Vorsitz in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort präsenten Akteure der Union angehören und in der die Durchführungsaspekte des Handelns der Union koordiniert werden, und er gibt den betreffenden Akteuren Orientierungshilfe im Hinblick auf die Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

c)

er fördert die Gesamtkoordination der Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und gibt ihnen vor Ort eine politische Richtung vor- unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der Befehlskette der Militäroperation ALTHEA (EUFOR);

d)

unbeschadet der militärischen Befehlskette bietet er dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension, insbesondere zu heiklen Einsätzen sowie zu den Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien an;

e)

er berät sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können;

f)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union gegenüber der Öffentlichkeit; der Sprecher des Sonderbeauftragten fungiert als Hauptansprechpartner der Europäischen Union für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/GSVP);

g)

er behält einen Überblick über alle Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und berät, soweit erforderlich, den Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht;

h)

er gibt dem Missionsleiter der EUPM vor Ort politische Handlungsempfehlungen; der Sonderbeauftragte und der zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf;

i)

er leistet im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden von Bosnien und Herzegowina für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf die entsprechende polizeiliche Expertise der EUPM sowie mit deren Unterstützung einen Beitrag zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei;

j)

er trägt in engem Kontakt mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei;

k)

er berät sich mit dem Leiter der EUPM, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können;

l)

was Maßnahmen im Bereich polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich Europol, und damit verbundene Maßnahmen der Union betrifft, berät er bei Bedarf den Hohen Vertreter und die Kommission und beteiligt sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort;

m)

im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien wird er weiterhin zu den Prioritäten für das Instrument für die Heranführungshilfe konsultiert;

n)

er leistet in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung bei der Planung für einen verstärkten Ausbau der Präsenz der Union im Zusammenhang mit der Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR), wozu auch eine Beratung bei den die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffenden Aspekten des Übergangs gehört;

o)

er leistet im Einklang mit der EU-Menschenrechtspolitik und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina;

p)

er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ);

q)

er bietet politische Beratung und Unterstützung beim Verfassungsreformprozess an;

r)

er trägt unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu bei, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Hoher Repräsentant

Die Rolle des Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator aller Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

Artikel 6

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 beläuft sich auf 3 700 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 7

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 9

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere beim Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 10

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 11

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 12

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 13

Koordinierung

(1)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(2)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen EU-Akteuren mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 88.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 23.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/29


BESCHLUSS 2010/443/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Oktober 2006 den Beschluss 2006/670/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) der Europäischen Union für Zentralasien angenommen.

(2)

Am 22. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/112/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter für Zentralasien wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen den Ländern Zentralasiens und der Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa;

e)

die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der Union in der Region, u. a. durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der OSZE.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und gewährleistet die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region;

b)

er verfolgt im Namen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und im Einklang mit seinem Mandat gemeinsam mit der Kommission die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt;

e)

er ermutigt Kasachstan, die Kirgisische Republik, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf, einschließlich der Schanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC), der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des kollektiven Sicherheitspakts (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC).

g)

er trägt zur Umsetzung der EU-Menschenrechtspolitik und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren (NRO, politische Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren oberste Vertreter) aufbaut;

i)

er liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Drogenbekämpfung und die Wasserwirtschaft betreffenden Aspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 250 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende seines Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2010.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 65.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 27.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/32


BESCHLUSS 2010/444/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) angenommen, mit der Herr Erwan FOUÉRÉ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 16. März 2010 den Beschluss 2010/156/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem Beschluss 2010/156/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/156/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 340 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 310 000 EUR.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26.

(2)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 6.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/33


BESCHLUSS 2010/445/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(2)

Am 22. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/106/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pierre MOREL als Sonderbeauftragter für die Krise in Georgien wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten für die Krise in Georgien stützt sich auf die Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Georgien festgelegt sind.

Der Sonderbeauftragte hat in seinem Beitrag zur Beilegung des Konflikts in Georgien die Wirkung und die Wahrnehmbarkeit der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) zu verstärken.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Erstens trägt er dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche vorzubereiten, welche vor allem folgende Fragen betreffen werden:

die Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region,

die Frage der Flüchtlinge und Vertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und

alle sonstige Themen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben,

und zweitens trägt er dazu bei, den Standpunkt der Union festzulegen, und vertritt die Union auf seiner Ebene bei diesen Gesprächen;

b)

er erleichtert in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) die Durchführung der am 8. September 2008 in Moskau und Tiflis geschlossenen Vereinbarung und der Vereinbarung vom 12. August 2008;

im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten trägt er dazu bei, die Menschenrechtspolitik der Union und ihre Leitlinien in diesem Bereich umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 700 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz hinsichtlich bestimmter politischer Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationales Personal, das unter Vertrag genommen wird, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des entsendenden Mitgliedstaats oder des sie entsendenden Organs der Union und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seines Personals erforderlich sind, werden mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung der Beförderung des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union eingesetzten Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus, und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält der Sonderbeauftragte engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 5.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/36


BESCHLUSS 2010/446/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 1999 die Resolution 1244 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 15. September 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP (2) zur Einsetzung eines Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam), angenommen.

(3)

Der Europäische Rat hat am 13./14. Dezember 2007 die Bereitschaft der Europäischen Union (im Folgenden „EU“ oder „Union“) betont, bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos eine führende Rolle zu übernehmen. Er hat erklärt, dass die Union bereit ist, dem Kosovo auf dem Weg zu dauerhafter Stabilität zu helfen, unter anderem durch eine Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und einen Beitrag zu einem Internationalen Zivilbüro als Teil der internationalen Präsenz.

(4)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (3) und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (4) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo angenommen.

(5)

Am 25. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/118/GASP (5) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

(6)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(7)

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) ist der strategische Rahmen für die Politik der Union gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des SAP-Kontrollmechanismus und damit verbundener Hilfsprogramme der Union, finden auf das Kosovo Anwendung.

(8)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Kommission ausgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu gewährleisten.

(9)

Der Rat sieht vor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragten und die Befugnisse und Zuständigkeiten eines Internationalen Zivilbeauftragten derselben Person übertragen werden.

(10)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Pieter FEITH als Sonderbeauftragter im Kosovo wird bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen gehört es, eine führende Rolle bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos zu übernehmen, um zu einem stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovo zu gelangen, das auf der Grundlage gutnachbarschaftlicher Beziehungen zu Zusammenarbeit und Stabilität in der Region beiträgt; einem Kosovo, das sich der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet;

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union im Kosovo;

c)

er erteilt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

d)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union gegenüber der Öffentlichkeit. Der Sprecher des Sonderbeauftragten ist der Hauptansprechpartner der Union für die Medien im Kosovo in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik/Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/GSVP). Sämtliche Maßnahmen zur Unterrichtung der Presse und der Öffentlichkeit erfolgen in enger und kontinuierlicher Abstimmung mit dem Sprecher des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/dem Pressedienst des Generalsekretariats des Rates;

e)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der EU und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 1 230 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen der westlichen Balkanstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal der Union beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (6) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (7) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals entsprechend trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(4)   Der Sonderbeauftragte sorgt gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort für den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(4)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.

(5)  ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 22.

(6)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(7)  Beschluss 2009/937/EU zur Festlegung der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/39


BESCHLUSS 2010/447/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. Juli 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/537/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Marc OTTE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für den Nahost-Friedensprozess angenommen.

(2)

Am 22. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/107/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den in dem Beschluss 2010/107/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/107/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 730 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 585 000 EUR.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 45.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 8.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/40


BESCHLUSS 2010/448/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/107/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Kálmán MIZSEI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in der Republik Moldau angenommen.

(2)

Am 22. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/108/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den in dem Beschluss 2010/108/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/108/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Kálmán MIZSEI als Sonderbeauftragter in der Republik Moldau wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1 025 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 830 000 EUR.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 59.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 12.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/41


BESCHLUSS 2010/449/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SEMNEBY zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen.

(2)

Am 22. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/109/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den in dem Beschluss 2010/109/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/109/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Peter SEMNEBY als Sonderbeauftragter für den Südkaukasus wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1 855 000 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 1 410 000 EUR.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 46 vom 23.2.2010, S. 16.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/42


BESCHLUSS 2010/450/GASP DES RATES

vom 11. August 2010

zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP (1) zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union („Sonderbeauftragter“) für Sudan angenommen.

(2)

Frau Rosalind MARSDEN sollte für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan ernannt werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(3)

Die Sonderbeauftragte wird ihr Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernennung

Frau Rosalind MARSDEN wird für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 zur Sonderbeauftragten für Sudan ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden: „die EU“ oder „die Union“) in Sudan, die darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Parteien in Sudan, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen (VN) sowie anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einen friedlichen Übergang im Rahmen des Umfassenden Friedensabkommens (CPA) einschließlich der Organisation glaubwürdiger Referenden über Abyei und über die Selbstbestimmung des Süd-Sudan im Januar 2011 zu erzielen. Dazu gehört, aktiv zur uneingeschränkten und zügigen Umsetzung des CPA sowie der Vereinbarungen für die Zeit nach den Referenden beizutragen, unabhängig vom Ausgang des Referendums über die Selbstbestimmung den Aufbau von Institutionen zu unterstützen und Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Süd-Sudan zu fördern, die Sicherheitslage zu verbessern und eine politische Lösung für den Konflikt in Darfur zu erleichtern, Gerechtigkeit, Versöhnung und die Achtung der Menschenrechte — einschließlich der umfassenden Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof — zu fördern und den Zugang für humanitäre Hilfe zu allen Gebieten Sudans zu erleichtern.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:

a)

Sie hält Kontakt zur Regierung Sudans, zur Regierung des Süd-Sudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen Parteien in Sudan sowie zur Zivilgesellschaft und zu Nichtregierungsorganisationen und arbeitet eng mit der AU und den VN zusammen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

b)

sie unterstützt einen kohärenten internationalen Ansatz gegenüber Sudan, hält engen Kontakt zur AU, insbesondere zu ihrem „High Level Implementation Panel for Sudan“ (AUHIP), zu den VN einschließlich enger und regelmäßiger Konsultationen mit der Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS) und der AU/VN-Hybridmission UNAMID, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), der Liga der Arabischen Staaten sowie regionalen und anderen wichtigen Akteuren einschließlich des Sonderbeauftragten der Vereinigten Staaten;

c)

sie nimmt im Hinblick auf kohärente internationale Bemühungen gegenüber Sudan an den Arbeiten des Internationalen Konsultativforums teil;

d)

sie unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte zur IGAD und zu den wichtigsten regionalen Akteuren im Hinblick auf weitere Entwicklungen bei der Umsetzung des CPA und deren Auswirkungen auf die Integration Sudans innerhalb der Region, und sie arbeitet aktiv mit regionalen und wichtigen afrikanischen Staaten zusammen, um den Konsens im Hinblick auf die Umsetzung des CPA zu stärken, wozu auch die Achtung der Ergebnisse des Referendums über die Selbstbestimmung des Süd-Sudan gehört;

e)

sie unterstützt die Arbeit des gemeinsamen Vermittlers der VN und der AU sowie des AUHIP im Hinblick auf die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um ein dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur und verfolgt aufmerksam den unter anderem von den Regierungen Katars, Ägyptens, Libyens und anderen unterstützten Verhandlungsprozess;

f)

sie verfolgt die Lage in Sudan im Hinblick auf die Bekämpfung der Straffreiheit und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und unterhält in diesem Zusammenhang regelmäßige Kontakte zu den sudanesischen Behörden, der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs, der AU und den VN, insbesondere dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern;

g)

sie vertritt die Union, wann immer dies möglich ist, in der Bewertungs- und Evaluierungskommission des CPA;

h)

unbeschadet der Unabhängigkeit der Wahlbeobachtungsmissionen der EU begleitet sie eng die Vorbereitung und den Einsatz etwaiger künftiger Wahlbeobachtungsmissionen in Sudan und unterstützt die Folgemaßnahmen zu ihren Empfehlungen, und

i)

sie trägt aktiv zur Ausarbeitung der künftigen EU-Strategie und des künftigen Engagements der EU nach Ablauf des CPA bei, auch im Sinne der Förderung konstruktiver Beziehungen zwischen Khartum und Juba unabhängig vom Ausgang der Referenden.

(2)   Zur Erfüllung ihres Mandats verfährt die Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:

a)

Sie erteilt Ratschläge und erstattet Bericht hinsichtlich der Festlegung der Standpunkte der EU in internationalen Gremien, um proaktiv einen kohärenten Strategieansatz der EU gegenüber Sudan zu fördern und zu stärken;

b)

sie behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit der Delegation der Union in Khartum und der Delegation der Union bei der AU in Addis Abeba zusammen;

c)

sie unterstützt den politischen Prozess und die Tätigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung des CPA sowie die Verhandlungen über die für die Zeit nach den Referenden erforderlichen Vereinbarungen sowie die Bemühungen im Bereich des Institutionenaufbaus in Süd-Sudan;

d)

sie trägt zur Umsetzung der EU-Strategie in Bezug auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des VN-Sicherheitsrats betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit bei, auch indem sie die einschlägigen Entwicklungen überwacht und darüber berichtet, und

e)

sie verfolgt, inwieweit die Parteien in Sudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1590 (2005), 1591 (2005), 1593 (2005), 1612 (2005), 1663 (2006), 1672 (2006), 1679 (2006), 1769 (2007), 1778 (2007), 1881 (2009), 1882 (2009), 1891 (2009) und 1919 (2010), nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden: „das PSK“) unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 820 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen ihres Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, ihren Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung ihres Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zur Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

(4)   In Khartum und in Juba werden Büros der Sonderbeauftragten unterhalten, die mit einem Politikberater sowie dem entsprechenden Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat der Sonderbeauftragten besteht auch die Möglichkeit, ein Zweigbüro in Darfur einzurichten, wenn die Büros in Khartum und in Juba dem in der Region Darfur eingesetzten Personal der Sonderbeauftragten nicht die erforderliche Unterstützung leisten können.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder ihres Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend ihrem Mandat und der Sicherheitslage in ihrem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihr direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere:

a)

unter der Anleitung des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische physische, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder ihres Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Sie erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann die Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

(2)   Die Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage im Sudan insgesamt.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Die Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Sie trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über ihre Arbeit.

(2)   Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union unter anderem in Khartum und Addis Abeba sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützten die Sonderbeauftragte nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/45


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Juli 2010

über den Zugang zu bestimmten TARGET2-Daten und deren Nutzung

(EZB/2010/9)

(2010/451/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster und vierter Gedankenstrich sowie Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

TARGET2 wurde durch die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein Transeuropäisches Automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) eingeführt.

(2)

TARGET2 funktioniert auf der Grundlage einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP), die von der Deutschen Bundesbank, der Banque de France und der Banca d’Italia (nachfolgend „Anbieter-Zentralbanken“) betrieben wird. TARGET2 besteht in rechtlicher Hinsicht aus einer Vielzahl von Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystemen, von denen jedes eine TARGET2-Komponente darstellt, die von einer Zentralbank des Eurosystems betrieben wird. Durch die Leitlinie EZB/2007/2 werden die Regeln für die TARGET2-Komponenten weitestgehend harmonisiert.

(3)

Das Eurosystem überwacht TARGET2, wobei die EZB die Führungsrolle übernimmt.

(4)

Artikel 38 Absatz 1 von Anhang II der Leitlinie EZB/2007/2 — die Harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2 (nachfolgend die „Harmonisierten Bedingungen“) verpflichtet jede Zentralbank, alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Zahlungsinformationen der Teilnehmer, die TARGET2-Konten bei dieser Zentralbank haben, vertraulich zu behandeln, es sei denn, der Teilnehmer hat der Offenlegung schriftlich zugestimmt oder diese Offenlegung ist nach nationalem Recht erlaubt oder erforderlich.

(5)

Artikel 38 Absatz 2 der Harmonisierten Bedingungen sieht dennoch vor, dass die Teilnehmer ihre Zustimmung zur Weiterleitung von den Teilnehmer betreffenden Zahlungsinformationen durch die Zentralbanken erklären, die die Zentralbanken im Rahmen des Betriebs der jeweiligen TARGET2-Komponente erhalten haben, wenn diese Weiterleitung nicht dem anwendbaren Recht widerspricht; Die Weiterleitung kann an i) andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2 beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 erforderlich ist, oder ii) Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union erfolgen, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(6)

Nur wenn die Nutzung von aggregierten TARGET2-Zahlungsdaten für die Zentralbanken nicht ausreicht, um ein effizientes Funktionieren von TARGET2 sicherzustellen, ist es erforderlich, dass alle Zentralbanken Zugang zu der SSP entnommenen Daten der Teilnehmer aller TARGET2-Komponenten einschließlich indirekter Teilnehmer und erreichbarer BIC-Inhaber über einzelne Transaktionen haben. Der Zugang zu diesen Daten über einzelne Transaktionen für alle Zentralbanken wird für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Eurosystems als Überwachungsinstanz für TARGET2 auch erforderlich, wenn die Nutzung von aggregierten TARGET2-Zahlungsdaten nicht ausreicht.

(7)

Dieser Zugang der Zentralbanken zu Daten aller TARGET2-Teilnehmer auf Transaktionsebene sollte auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um den Zentralbanken als Betreibern von und als Überwachungsinstanzen für TARGET2 zu ermöglichen, quantitative Analysen von Transaktionsströmen zwischen TARGET2-Teilnehmern durchzuführen oder numerische Simulationen des Abwicklungsprozesses von TARGET2 zu erstellen. Dieser Zugang der Zentralbanken sollte alle Informationen über die Kunden der Teilnehmer ausschließen, soweit diese Kunden nicht indirekte Teilnehmer oder erreichbare BIC-Inhaber sind.

(8)

Wenn diese quantitativen Analysen und numerischen Simulationen von Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Betreiber von TARGET2 durchgeführt werden, sollten sie insbesondere dazu dienen, die Effizienz der Gestaltung von TARGET2 sicherzustellen, die Auswirkungen seiner Preisgestaltungsmechanismen zu überwachen und Kosten-Nutzen-Analysen zusätzlicher Einrichtungen und Dienste zu erstellen. Wenn sie von Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Überwachungsinstanz für TARGET2 durchgeführt werden, sollten sie insbesondere dazu dienen, technische Ausfälle von TARGET2 zu analysieren, Änderungen von Zahlungsfristen und -zeitpunkten zu analysieren, Liquiditätsgrade und Abwicklungsergebnisse mit reduzierter Liquidität zu quantifizieren, statistische und strukturelle Analysen von Transaktionsströmen zu erstellen und regelmäßige und Ad-hoc-Überwachungsbewertungen nach den einschlägigen Normen zu unterstützen.

(9)

Es ist von größter Bedeutung, die Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene zu wahren. Zu diesem Zweck sollten der Zugang zu und die Nutzung von Daten auf Transaktionsebene auf eine kleine Gruppe ausgewählter Mitarbeiter der Zentralbanken beschränkt werden. Zusätzlich zu den für die Zentralbankmitarbeiter geltenden Regeln über berufliches Verhalten und Vertraulichkeit sollte der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme (PSSC) des Europäischen Systems der Zentralbanken besondere Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten auf Transaktionsebene einführen. Die Zentralbanken sollten die Einhaltung dieser Regeln durch ihre ausgewählten Mitarbeiter sicherstellen und das PSSC sollte diese Einhaltung überwachen.

(10)

Das PSSC sollte die Möglichkeit haben, Informationen zu veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass durch diese Informationen die Identität der Teilnehmer oder ihrer Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann.

(11)

Um die Erstellung quantitativer Analysen und numerischer Simulationen mittels der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene zu ermöglichen, sollte das Eurosystem ein spezifisches Instrument, den TARGET2-Simulator, einrichten.

(12)

Zusätzlich zu Artikel 38 Absatz 2 der Harmonisierten Bedingungen, der Daten auf Transaktionsebene betrifft, bestimmt Artikel 38 Absatz 3 der Harmonisierten Bedingungen im weiteren Sinne, dass eine Zentralbank berechtigt ist, Zahlungsinformationen über den Teilnehmer oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Zentralbank oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden, wenn dabei die Identität des Teilnehmers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann. Unbeschadet der Fähigkeit der Zentralbanken, diese Informationen gemäß diesem Artikel zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, sollte das PSSC die Maßnahmen der Zentralbanken koordinieren.

(13)

Artikel 5 der Leitlinie EZB/2007/2 bestimmt die Steuerungsebenen von TARGET2, insbesondere, dass der EZB-Rat für die Leitung, Verwaltung und Kontrolle von TARGET2 zuständig ist und das PSSC den EZB-Rat als beratendes Gremium in allen Angelegenheiten unterstützt, die Bezug zu TARGET2 haben. Artikel 5 der Leitlinie EZB/2007/2 legt darüber hinaus fest, dass das PSSC die Aufgaben ausführt, die den Zentralbanken in der Leitlinie EZB/2007/2 innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens übertragen wurden. In dieser letzteren Eigenschaft führt das PSSC bestimmte Aufgaben gemäß diesem Beschluss aus. Ein Abstimmungsverfahren für den PSSC sowie die Möglichkeit für den EZB-Rat, die Entscheidungen des PSSC zu überprüfen, sind erforderlich.

(14)

Der Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses wird auf die nicht dem Eurosystem angehörenden, an TARGET2 angeschlossenen Zentralbanken mittels einer Vereinbarung zwischen diesen Zentralbanken und dem Eurosystem erweitert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

(1)   Die Zentralbanken haben zum Zweck des effizienten Funktionierens von TARGET2 und seiner Überwachung Zugang zu Daten aller Teilnehmer aller TARGET2-Komponenten auf Transaktionsebene, die TARGET2 entnommen sind.

(2)   Für jede Zentralbank wird der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten und deren Nutzung für quantitative Analysen und numerische Simulationen auf jeweils einen Mitarbeiter und bis zu drei Stellvertreter für den Betrieb und für die Überwachung von TARGET2 beschränkt. Die Mitarbeiter und ihre Stellvertreter sind Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET2 und mit der Überwachung der Marktinfrastruktur befasst sind.

(3)   Die Zentralbanken können die Mitarbeiter und ihre Stellvertreter ernennen. Ihre Ernennung unterliegt der Bestätigung durch das PSSC. Das gleiche Verfahren findet für ihre Ersetzung Anwendung.

(4)   Das PSSC legt besondere Regeln für die Garantie der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest. Die Zentralbanken stellen die Einhaltung dieser Regeln durch ihre gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Mitarbeiter sicher. Unbeschadet der Anwendbarkeit sonstiger Regelungen über berufliches Verhalten und Vertraulichkeit der Zentralbanken verhindern die Zentralbanken im Fall der Nichteinhaltung der durch das PSSC festgelegten besonderen Regeln, dass ihre ausgewählten Mitarbeiter Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten haben oder diese nutzen. Das PSSC überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.

Artikel 2

(1)   Der TARGET2-Simulator wird zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt.

(2)   Der TARGET2-Simulator wird von den Anbieter-Zentralbanken und Suomen Pankki entwickelt und unterhalten. Er umfasst erforderliche technische Infrastruktur, Datenauszugsprogramme, Simulationsprogramme und auf die SSP zu installierende analytische Software.

(3)   Die Dienste und technischen Spezifikationen des TARGET2-Simulators werden näher in einer vom EZB-Rat zu genehmigenden Vereinbarung zwischen den Anbieter-Zentralbanken und Suomen Pankki und den Zentralbanken festgelegt.

Artikel 3

(1)   Das PSSC richtet mittelfristige betriebs- und überwachungsbezogene Arbeitsprogramme ein, die von den gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 ausgewählten Mitarbeitern unter der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene vorgenommen werden.

(2)   Das PSSC kann beschließen, Informationen zu veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass dabei die Identität der Teilnehmer oder deren Kunden nicht ermittelt werden kann.

(3)   Das PSSC beschließt mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen werden vom EZB-Rat überprüft.

(4)   Das PSSC informiert den EZB-Rat regelmäßig über alle Angelegenheiten, die die Anwendung dieses Beschlusses betreffen.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 3 der Harmonisierten Bedingungen koordiniert der PSSC die in diesem Artikel vorgesehene Offenlegung und Veröffentlichung von Zahlungsinformationen hinsichtlich eines Teilnehmers oder dessen Kunden durch die Zentralbanken.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Juli 2010.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.