ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.209.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 712/2010 DES RATES
vom 26. Juli 2010
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates (1) wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. |
(2) |
Im Rahmen des Fischereiabkommens mit Norwegen sind der Union weitere 521 Tonnen Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II sowie 150 Tonnen Wittling und 100 Tonnen Scholle in der Nordsee zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren sind die Lizenzvereinbarungen für EU-Schiffe, die in norwegischen Gewässern Makrele fischen, geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(3) |
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 beschlossen, die Fischerei auf Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M und auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3LN nach einem mehr als zehnjährigen Moratorium wieder zu eröffnen. Die Beifangvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die beiden wieder eröffneten Fischereien sollten geändert werden, um ihre Kohärenz mit den allgemeinen Beifangregeln sicherzustellen, die in dem NAFO-Regelungsbereich gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (2). |
(4) |
Im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen mit Grönland sind die Bedingungen für die Kabeljaufischerei in grönländischen Gewässern geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(5) |
Der Durchführungsausschuss der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf seiner Sondersitzung vom 24-26. Februar 2010 in Madrid die der Europäischen Union zugewiesene Fangquote für Roten Thun gekürzt. Diese neuen Bestimmungen müssen daher in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (3) sind die maximale Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden, die Anzahl Tonnare, die jeder Mitgliedstaat einsetzen darf, die maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die er auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann, zu bestimmen. |
(7) |
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (4) auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der in der genannten Verordnung festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Deutschland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Nordsee und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gezielten Seelachsfang betreiben. Irland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Irischen See mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (5) definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben. Frankreich hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm gezielte Tiefseefischerei betreiben, vorgelegt. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können. |
(8) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 konnten die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 unter bestimmten Voraussetzungen ihre Aufwandzuteilungen durch Übertragung ihres Fischereiaufwands und ihrer Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten ändern. Auf der Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen über die Übertragung eines bestimmten Volumens des Fischereiaufwands und der Fangkapazitäten von der Nordsee und auf die Irische See im Jahr 2009 ist es angebracht, den in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die Niederlande festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand zu ändern. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (6) sind daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010 begann. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2010 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2010 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit würde durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die zu verringernden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Beschränkung der Fangmengen und der Aufzucht- und Mastkapazitäten für Roten Thun (1) Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt. (2) Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt. (3) Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt. (4) Die Höchstanzahl und die Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt. (5) Die Höchstanzahl der Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt. (6) Die maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, ist in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.“ |
2. |
Anhang IA wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IB erhält folgende Fassung:
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4. |
Anhang IC wird wie folgt geändert:
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5. |
In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun in dem Gebiet Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer folgende Fassung:
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6. |
Anlage 1 von Anhang IIA wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben
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8. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:
„f) |
die Gruppe von Hochseeschiffen unter der Flagge Deutschlands, die in der Nordsee, in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm die in Deutschlands Antrag vom 26. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 9. April und 20. Mai 2010, genannte Seelachsfischerei betreiben; |
g) |
die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die in Irlands Antrag vom 26. März 2010 genannte Fischerei betreiben und in der Irischen See, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben, fischt; |
h) |
die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die die in Frankreichs Antrag vom 24. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 25. März, 29. März,8. April und 20. Mai 2010, genannte Fischerei betreiben und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm Tiefseefischerei betreiben.“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1 bis 5 und Nummer 8 gelten ab dem 1. Januar 2010.
Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.
(4) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.
(5) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
(6) ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.
(7) Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen nach Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.
(8) Ausgenommen geschätzte 1 063 t Beifang in der Industriefischerei.
(9) Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
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IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) |
EU |
8 203“ |
(10) Im Einklang mit der Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei“ am 14 und 15. Dezember 2009 betreffend die Fischerei in den norwegischen Gewässern darf eine Menge von 7 352 Tonnen, entsprechend der nicht ausgeschöpften Quote für 2009 für diese Art in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV, zusätzlich zu dieser Quote in den EU-Gewässern dieses TAC-Gebiets gefangen werden.
(11) Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62°N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).
(12) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Art angerechnet.
(13) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.
(14) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 054 Tonnen. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t, die im Gebiet IIIa gefischt werden können.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IIIa (MAC/*03A.) |
IIIa and IVbc (MAC/*3A4BC) |
IVb (MAC/*04B.) |
IVc (MAC/*04C.) |
VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010 (MAC/*2A6.) |
Dänemark |
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4 130 |
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|
5 360 |
Frankreich |
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490 |
|
|
|
Niederlande |
|
490 |
|
|
|
Schweden |
|
|
390 |
10 |
1 697 |
Vereinigtes Königreich |
|
490 |
|
|
|
Norwegen |
3 000“ |
|
|
|
|
(15) Die Fänge sind südlich von 62°N in ostgrönländischen Gewässern zu tätigen
(16) Die Schiffe müssen einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben.
(17) Davon werden 500 t Norwegen zugewiesen. Dürfen nur südlich von 62°N in den Gebieten XIV und Va sowie südlich von 61°N im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.“
(18) Gezielte Kabeljaufischerei ist im NAFO-Gebiet 3M so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilten Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.
(19) Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 61 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR und des Anteils Polens von 209 Tonnen, wie von der Fischereikommission der NAFO im Jahr 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen.“
(20) Gezielte Fischerei auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch ist im NAFO-Gebiet 3LN so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.
(21) Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 173 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO im Jahr 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.“
(22) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.
(23) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:
Spanien |
367,23 |
Frankreich |
165,69 |
EU |
532,92 |
(24) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:
Frankreich |
45 () |
EU |
45 |
() Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden. |
(25) Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.
(26) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:
Spanien |
50,52 |
Frankreich |
49,84 |
Italien |
39,34 |
Zypern |
1,40 |
Malta |
3,23 |
EU |
144,34 |
(27) Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:
Italien |
39,34 |
EU |
39,34“ |
(28) Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern kann erst ab dem 26. Januar 2010 gewährt werden.
(29) Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem 4. Juni 2010 gewährt werden.
(30) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(31) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(32) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“
(33) Polyvalente Schiffe, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(34) Von denen 8 Schiffe als Langleinenfänger verwendet werden.
(35) Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Jahr 2010.
(36) Polyvalente Schiffe, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
10.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 713/2010 DER KOMMISSION
vom 9. August 2010
zur 133. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 27. und am 29. Juli 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, fünf natürliche Personen und acht Organisationen aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
(3) |
Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Karel KOVANDA
Generaldirektor m.d.W.d.G.b. der GD Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(2) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die folgenden Einträge unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden gestrichen:
|
(2) |
Die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ werden gestrichen:
|
10.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 714/2010 DER KOMMISSION
vom 9. August 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. August 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
TR |
41,0 |
ZZ |
41,0 |
|
0707 00 05 |
TR |
105,8 |
ZZ |
105,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
107,9 |
ZZ |
107,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
128,1 |
TR |
132,4 |
|
UY |
127,6 |
|
ZA |
116,9 |
|
ZZ |
126,3 |
|
0806 10 10 |
CL |
129,8 |
EG |
156,3 |
|
IL |
187,4 |
|
MA |
129,1 |
|
PE |
77,2 |
|
TR |
138,0 |
|
ZA |
88,7 |
|
ZZ |
129,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
78,9 |
BR |
68,4 |
|
CL |
87,0 |
|
CN |
63,9 |
|
NZ |
110,9 |
|
US |
114,4 |
|
UY |
103,6 |
|
ZA |
93,0 |
|
ZZ |
90,0 |
|
0808 20 50 |
AR |
84,4 |
CL |
178,7 |
|
CN |
88,5 |
|
NZ |
140,9 |
|
TR |
147,7 |
|
ZA |
104,7 |
|
ZZ |
124,2 |
|
0809 20 95 |
CA |
888,7 |
TR |
195,1 |
|
US |
835,8 |
|
ZZ |
639,9 |
|
0809 30 |
TR |
156,7 |
ZZ |
156,7 |
|
0809 40 05 |
BA |
62,1 |
IL |
169,2 |
|
ZA |
90,0 |
|
ZZ |
107,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
10.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. August 2010
zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5420)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/435/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Seuche festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen dieser Präventivmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind, und dass die Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und damit verbundene Forschung ausschließlich in den in Anhang XI Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt. |
(3) |
Bulgarien hat die Kommission offiziell darüber unterrichtet, dass nach den Kontrollen gemäß Artikel 66 der Richtlinie 2003/85/EG sein nationales Referenzlaboratorium seiner Auffassung nach die Sicherheitsstandards gemäß Artikel 65 Buchstabe d der Richtlinie 2003/85/EG nicht länger erfüllt. |
(4) |
Die Niederlande haben die Kommission offiziell über bestimmte Namensänderungen eines ihrer in Anhang XI Teil B der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführten Laboratorien mit Sitz in den Niederlanden unterrichtet. |
(5) |
Aus Sicherheitsgründen ist es wichtig, das Verzeichnis der Laboratorien in Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG auf dem neuesten Stand zu halten. |
(6) |
Daher ist es notwendig, den Eintrag für Bulgarien aus dem Verzeichnis der Laboratorien in Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG zu streichen und den Eintrag für die Niederlande in dem Verzeichnis der Laboratorien in Teil B zu ersetzen. Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A wird der Eintrag für Bulgarien gestrichen. |
2. |
In Teil B erhält der Eintrag für die Niederlande folgende Fassung:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. August 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.
10.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/19 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. August 2010
zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5421)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/436/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy (nachstehend „AFSSA Nancy“) als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. In der genannten Entscheidung sind auch die Aufgaben des Laboratoriums aufgeführt. |
(2) |
Dem AFSSA Nancy obliegt es insbesondere, die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und in Drittländern zu bewerten, um ihnen eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe zu erteilen. Darüber hinaus hat das AFSSA Nancy die Aufgabe, laborübergreifende Eignungstests (Befähigungstests) zu organisieren. |
(3) |
Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der den genannten Laboratorien erteilten Zulassungen hat das AFSSA Nancy seit dem Jahr 2000 mindestens einmal jährlich Befähigungstests organisiert. |
(4) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Befähigungstests eine effiziente Regelung zur Kontrolle der Laboratorien darstellen, die serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe durchführen. |
(5) |
Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG enthält keine Bestimmungen über die Aufrechterhaltung von Zulassungen, die Laboratorien in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern für die Durchführung solcher serologischer Tests bereits erteilt wurden. |
(6) |
Um die einheitliche Anwendung des genannten Artikels zu gewährleisten, sollte die Aufrechterhaltung solcher Zulassungen von Bewertungsberichten abhängig gemacht werden, die das AFSSA Nancy im Anschluss an den Test der einzelnen Laboratorien auf Befähigung erstellt hat. |
(7) |
Es sollten daher Vorschriften für die regelmäßige Durchführung der Befähigungstests durch das AFSSA Nancy sowie für die Erstellung der Bewertungsberichte festgelegt werden. |
(8) |
Die Durchführung der Befähigungstests durch das AFSSA Nancy ist derzeit im jährlichen Arbeitsprogramm geregelt, das für das Laboratorium genehmigt wurde. Gemäß der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) wird für dieses Arbeitsprogramm eine Finanzhilfe der Union gewährt. |
(9) |
Ab 1. Januar 2011 sollten die im AFSSA Nancy anfallenden Kosten für die Durchführung der Befähigungstests nicht mehr im Rahmen einer solchen Finanzhilfe der Union übernommen werden. Damit das AFSSA Nancy dennoch über angemessene Mittel für die Durchführung der Befähigungstests verfügt, sollte es von den an diesen Tests teilnehmenden Laboratorien bestimmte Gebühren verlangen. |
(10) |
Diese Gebühren sollten vom AFSSA Nancy unter Berücksichtigung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) niedergelegten Kriterien festgesetzt werden. |
(11) |
Die zur Durchführung der Analysen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten sind in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission (4) aufgeführt. |
(12) |
In der Entscheidung 2000/258/EG in der durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (5) geänderten Fassung ist jedoch festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Laboratorien mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen können. Gemäß dieser Entscheidung erstellen die Mitgliedstaaten ferner eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
(13) |
Die Entscheidung 2004/233/EG ist damit gegenstandslos geworden und sollte im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union aufgehoben werden. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Jährlicher Befähigungstest
(1) Jedes Laboratorium in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe erteilt wurde, wird einmal im Jahr einem Befähigungstest unterzogen.
(2) Dieser Befähigungstest wird vom Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy (nachstehend „AFSSA Nancy“) durchgeführt.
(3) Im Anschluss an jeden Befähigungstest im Sinne von Absatz 1 übermittelt das AFSSA Nancy spätestens am 31. Oktober desselben Jahres den entsprechenden Bewertungsbericht an
a) |
das jeweilige Laboratorium, das sich dem Befähigungstest unterzogen hat; |
b) |
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Laboratorium im Sinne von Buchstabe a ansässig ist, sofern es sich um ein Laboratorium handelt, dem die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde; |
c) |
die Kommission, sofern es sich um ein Laboratorium im Sinne von Buchstabe a handelt, dem die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde. |
(4) Bei ungünstigem Ergebnis wird der Bericht abweichend von der in Absatz 3 genannten Frist innerhalb von 30 Tagen ab der Bewertung übermittelt.
Artikel 2
Aufrechterhaltung der Zulassungen, die Laboratorien in den Mitgliedstaaten erteilt wurden
Die Zulassung, die einem Laboratorium in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde, wird aufrechterhalten, sofern der vom AFSSA Nancy im Anschluss an den Befähigungstest im Sinne von Artikel 1 erstellte Bewertungsbericht positiv ausfällt.
Artikel 3
Aufrechterhaltung der Zulassungen, die Laboratorien in Drittländern erteilt wurden
Die Zulassung, die einem Laboratorium in einem Drittland gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde, wird aufrechterhalten, sofern der vom AFSSA Nancy im Anschluss an den Befähigungstest im Sinne von Artikel 1 erstellte Bewertungsbericht positiv ausfällt.
Artikel 4
Für den jährlichen Befähigungstest erhobene Gebühr
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 verlangt das AFSSA Nancy von jedem Laboratorium eine Gebühr für die Teilnahme am Befähigungstest gemäß Artikel 1.
(2) Diese Gebühr wird vom AFSSA Nancy unter Berücksichtigung der Kriterien für die Berechnung von Gebühren oder Kostenbeiträgen gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgesetzt.
Artikel 5
Aufhebung
Die Entscheidung 2004/233/EG wird aufgehoben.
Artikel 6
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. August 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.
(2) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(3) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.
(5) ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.