ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.209.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 209

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
10. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 712/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 713/2010 der Kommission vom 9. August 2010 zur 133. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

14

 

 

Verordnung (EU) Nr. 714/2010 der Kommission vom 9. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/435/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. August 2010 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5420)  ( 1 )

18

 

 

2010/436/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5421)  ( 1 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 712/2010 DES RATES

vom 26. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates (1) wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

Im Rahmen des Fischereiabkommens mit Norwegen sind der Union weitere 521 Tonnen Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II sowie 150 Tonnen Wittling und 100 Tonnen Scholle in der Nordsee zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren sind die Lizenzvereinbarungen für EU-Schiffe, die in norwegischen Gewässern Makrele fischen, geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(3)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 beschlossen, die Fischerei auf Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M und auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3LN nach einem mehr als zehnjährigen Moratorium wieder zu eröffnen. Die Beifangvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die beiden wieder eröffneten Fischereien sollten geändert werden, um ihre Kohärenz mit den allgemeinen Beifangregeln sicherzustellen, die in dem NAFO-Regelungsbereich gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (2).

(4)

Im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen mit Grönland sind die Bedingungen für die Kabeljaufischerei in grönländischen Gewässern geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(5)

Der Durchführungsausschuss der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf seiner Sondersitzung vom 24-26. Februar 2010 in Madrid die der Europäischen Union zugewiesene Fangquote für Roten Thun gekürzt. Diese neuen Bestimmungen müssen daher in Unionsrecht umgesetzt werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (3) sind die maximale Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden, die Anzahl Tonnare, die jeder Mitgliedstaat einsetzen darf, die maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die er auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann, zu bestimmen.

(7)

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (4) auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der in der genannten Verordnung festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Deutschland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Nordsee und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gezielten Seelachsfang betreiben.

Irland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Irischen See mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (5) definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben. Frankreich hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm gezielte Tiefseefischerei betreiben, vorgelegt. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können.

(8)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 konnten die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 unter bestimmten Voraussetzungen ihre Aufwandzuteilungen durch Übertragung ihres Fischereiaufwands und ihrer Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten ändern. Auf der Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen über die Übertragung eines bestimmten Volumens des Fischereiaufwands und der Fangkapazitäten von der Nordsee und auf die Irische See im Jahr 2009 ist es angebracht, den in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die Niederlande festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand zu ändern.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (6) sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010 begann. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2010 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2010 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit würde durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die zu verringernden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Beschränkung der Fangmengen und der Aufzucht- und Mastkapazitäten für Roten Thun

(1)   Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstanzahl und die Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstanzahl der Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Die maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, ist in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.“

2.

Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

„Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

240 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 036 (7)

Deutschland

270 (7)

Frankreich

1 557 (7)

Niederlande

599 (7)

Schweden

2 (7)

Vereinigtes Königreich

7 490 (7)

EU

11 194 (8)

Norwegen

640 (9)

TAC

12 897

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EU

8 203“

b)

Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, in den EU-Gewässern des Gebiets IIa und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

„Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

3 671

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

11 931

Deutschland

3 442

Frankreich

688

Niederlande

22 946

Vereinigtes Königreich

16 979

EU

59 657

Norwegen

4 168

TAC

63 825

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

EU

24 439“

c)

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV; Gebieten IIa, IIIb, IIIc, und IIId (EU-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc and IIId (EU-Gewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

475

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

12 529 (10)

Deutschland

495

Frankreich

1 496

Niederlande

1 507

Schweden

4 485 (11)  (12)

Vereinigtes Königreich

1 395

EU

22 382 (11)  (13)

Norwegen

103 374 (14)

TAC

Entfällt

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa and IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010

(MAC/*2A6.)

Dänemark

 

4 130

 

 

5 360

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

1 697

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000“

 

 

 

 

3.

Anhang IB erhält folgende Fassung:

a)

Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) und in den Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N01514)

Deutschland

1 636 (15)  (16)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

364 (15)  (16)

EU

2 500 (15)  (16)  (17)

TAC

Entfällt

b)

Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 486

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

308

Spanien

2 773

Irland

308

Frankreich

2 281

Portugal

2 773

Vereinigtes Königreich

9 642

EU

20 571

TAC

Entfällt“

4.

Anhang IC wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Kabeljau in dem Gebiet NAFO 3M erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

61 (18)  (19)

 

Deutschland

247 (18)

Lettland

61 (18)  (19)

Litauen

61 (18)  (19)

Polen

209 (18)  (19)

Spanien

796 (18)

Frankreich

110 (18)

Portugal

1 070 (18)

Vereinigtes Königreich

521 (18)

EU

3 136 (18)  (19)

TAC

5 500 (18)  (19)

b)

Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in dem Gebiet NAFO 3LN erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

173 (20)  (21)

 

Deutschland

119 (20)

Lettland

173 (20)  (21)

Litauen

173 (20)  (21)

EU

638 (20)  (21)

TAC

3 500 (20)  (21)

5.

In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun in dem Gebiet Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer folgende Fassung:

„Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045W)

Zypern

70,18 (26)

 

Griechenland

130,30

Spanien

2 526,06 (23)  (26)

Frankreich

2 021,93 (23)  (24)  (26)

Italien

1 937,50 (26)  (27)

Malta

161,34 (26)

Portugal

237,66

Alle Mitgliedstaaten

2,41 (22)

EU

7 087,38 (23)  (24)  (26)  (27)

TAC

13 500

6.

Anlage 1 von Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle b erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und die Niederlande (NL) folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

 

DE

 

NL

TR 1

 

1 269 111

 

371 757

TR 2

516 154

1 080 920

TR 3

3 501

48 508

BT 1

29 271

999 808

BT 2

1 691 253

34 743 212

GN

224 484

438 664

GT

467

0

LL

0

0“

b)

In Tabelle c erhält die Spalte für Irland (IE) folgende Fassung und folgende Spalte für die Niederlande (NL) wird hinzugefügt:

„Reguliertes Fanggerät

 

IE

 

NL

TR 1

 

59 625

 

0

TR 2

778 729

0

TR 3

8 433

0

BT 1

0

0

BT 2

514 584

200 000

GN

18 255

0

GT

0

0

LL

0

0“

c)

In Tabelle d erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und Frankreich (FR) folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

 

DE

 

FR

TR 1

 

11 151

 

2 685 733

TR 2

0

7 415

TR 3

0

0

BT 1

0

7 161

BT 2

0

13 211

GN

35 442

400 503

GT

0

0

LL

0

54 917“

7.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62°00′ N

93 (28)

DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1, SV: 12, UK: 21

69

Grundfischarten, nördlich von 62°00′ N

80 (28)

DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14

50

Makrele

97 (29)

DK: 15, DE: 4, FR: 2, IE: 23, NL: 11, SE: 6, UK: 36

70

Industriearten, südlich von 62°00′ N

480 (28)

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W

8 (30)

 

4

 

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W.

70

DE: 8 (31), FR: 12 (31), UK: 0 (31)

20 (32)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

 

22 (32)

 

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

36

Makrele

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 61° N

21

DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SV: 3, UK: 5

21

8.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle unter Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Spanien

139

Frankreich

86

Italien

35

Zypern

25

Malta

83

EU

368“

b)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„4.

Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge

 

Zypern

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

1

1

24

19

6

0

Langleinenfänger

12

0

30

0

81

83

Angelfischereifahrzeug

0

0

0

8

61

0

Handleinenfänger

0

0

0

29

2

0

Schleppnetzfänger

0

0

0

78 (34)

0

0

Sonstige Schiffe der handwerklichen Fischerei

0

256 (33)

0

87

33

0


Tabelle B

Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

51

260

 (35)

4 826

1 608

0

Langleinenfänger

409

1 196

0

4 416,73

1 365,64

Angelfischereifahrzeug

243

10 335,58

0

Handleinenfänger

1 436

20,96

0

Schleppnetzfänger

9 212

0

0

Sonstige Schiffe der handwerklichen Fischerei

3 343,21 (36)

943

489,83

0

5.

Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf:

 

Anzahl Tonnare

Spanien

6

Italien

6

Portugal

1

6.

Maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf, die jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann:

Tabelle A

 

Maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität

 

Anzahl der Fischfarmen

Kapazität (in Tonnen):

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Malta

8

12 300


Tabelle B

 

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Malta

8 768“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

„f)

die Gruppe von Hochseeschiffen unter der Flagge Deutschlands, die in der Nordsee, in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm die in Deutschlands Antrag vom 26. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 9. April und 20. Mai 2010, genannte Seelachsfischerei betreiben;

g)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die in Irlands Antrag vom 26. März 2010 genannte Fischerei betreiben und in der Irischen See, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben, fischt;

h)

die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die die in Frankreichs Antrag vom 24. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 25. März, 29. März,8. April und 20. Mai 2010, genannte Fischerei betreiben und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm Tiefseefischerei betreiben.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1 bis 5 und Nummer 8 gelten ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(5)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(7)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen nach Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.

(8)  Ausgenommen geschätzte 1 063 t Beifang in der Industriefischerei.

(9)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EU

8 203“

(10)  Im Einklang mit der Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates „Fischerei“ am 14 und 15. Dezember 2009 betreffend die Fischerei in den norwegischen Gewässern darf eine Menge von 7 352 Tonnen, entsprechend der nicht ausgeschöpften Quote für 2009 für diese Art in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV, zusätzlich zu dieser Quote in den EU-Gewässern dieses TAC-Gebiets gefangen werden.

(11)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62°N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(12)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Art angerechnet.

(13)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(14)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 054 Tonnen. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t, die im Gebiet IIIa gefischt werden können.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa and IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010

(MAC/*2A6.)

Dänemark

 

4 130

 

 

5 360

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

1 697

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000“

 

 

 

 

(15)  Die Fänge sind südlich von 62°N in ostgrönländischen Gewässern zu tätigen

(16)  Die Schiffe müssen einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben.

(17)  Davon werden 500 t Norwegen zugewiesen. Dürfen nur südlich von 62°N in den Gebieten XIV und Va sowie südlich von 61°N im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.“

(18)  Gezielte Kabeljaufischerei ist im NAFO-Gebiet 3M so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilten Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

(19)  Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 61 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR und des Anteils Polens von 209 Tonnen, wie von der Fischereikommission der NAFO im Jahr 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen.“

(20)  Gezielte Fischerei auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch ist im NAFO-Gebiet 3LN so lange zulässig, bis die geschätzten Fänge, einschließlich Beifänge, die im restlichen Verlauf des Jahres zu fischen sind, 100 % der zugeteilte Fangquote erreicht haben. Danach sind innerhalb der Quote des Flaggenstaats lediglich Beifänge bis höchstens 1 250 kg oder 5 % zulässig, je nachdem, welche Menge größer ist.

(21)  Einschließlich der Fangrechte Estlands, Lettlands und Litauens von jeweils 173 Tonnen im Einklang mit den Aufteilungsregeln für die frühere UdSSR, die die Fischereikommission der NAFO im Jahr 2003 nach dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Europäischen Union angenommen hat.“

(22)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(23)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

367,23

Frankreich

165,69

EU

532,92

(24)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

45 ()

EU

45

()  Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.

(25)  Diese Menge kann auf Antrag Frankreichs von der Kommission bis zu der in der ICCAT-Empfehlung 08-05 genannten Menge von 100 Tonnen angehoben werden.

(26)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

50,52

Frankreich

49,84

Italien

39,34

Zypern

1,40

Malta

3,23

EU

144,34

(27)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

39,34

EU

39,34“

(28)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern kann erst ab dem 26. Januar 2010 gewährt werden.

(29)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem 4. Juni 2010 gewährt werden.

(30)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(31)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(32)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.“

(33)  Polyvalente Schiffe, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(34)  Von denen 8 Schiffe als Langleinenfänger verwendet werden.

(35)  Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit im Jahr 2010.

(36)  Polyvalente Schiffe, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).


10.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 713/2010 DER KOMMISSION

vom 9. August 2010

zur 133. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 27. und am 29. Juli 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, fünf natürliche Personen und acht Organisationen aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Karel KOVANDA

Generaldirektor m.d.W.d.G.b. der GD Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Die folgenden Einträge unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden gestrichen:

(a)

Al-Barakaat Wiring Service, 2940, Pillsbury Avenue, Suite 4, Minneapolis, Minnesota 55408, USA;

(b)

Barakaat Boston, 266, Neponset Avenue, Apt. 43, Dorchester, Massachussets 02122-3224, USA;

(c)

Barakaat Construction Company, PO Box 3313, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

(d)

Barakaat International, Inc., 1929, South 5th Street, Suite 205, Minneapolis, Minnesota, USA;

(e)

Barakaat Wire Transfer Company, 4419, South Brandon Street, Seattle, Washington, USA;

(f)

Parka Trading Company, PO Box 3313, Deira, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

(g)

Somali International Relief Organization, 1806, Riverside Avenue, zweiter Stock, Minneapolis, Minnesota, USA;

(h)

Somali Network AB, Hallybybacken 15, 70 Spanga, Schweden.

(2)

Die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ werden gestrichen:

(a)

Abdul Hakim Mujahid Muhammad Awrang (auch (a) Abdul Hakim Mojahed, (b) Abdul Hakim Mujahid Moh Aurang). Titel: Maulavi. Funktion: „Gesandter“ der Taliban bei den Vereinten Nationen während des Taliban-Regimes. Anschrift: Dehbori district Ward, Kabul, Afghanistan. Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Dorf Khajakhel, Bezirk Sharan, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Nationale Kennziffer: 106266. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.1.2001.

(b)

Abdul Samad Khaksar. Titel: (a) Mullah, (b) Maulavi. Funktion: Stellvertretender (Sicherheits-) Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Anschrift: Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: angeblich im Januar 2006 verstorben.

(c)

Muhammad Islam Mohammadi. Funktion: Gouverneur der Provinz Bamiyan (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Bezirk Rori-Du-Aab, Provinz Samangan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: angeblich 2007 verstorben.

(d)

Abdul Satar Paktin (alias (a) Abdul Sattar Paktis). Titel: Doktor. Funktion: a) Protokollabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für Öffentliche Gesundheit des Taliban-Regimes. Anschrift: Bezirk Charkh, Provinz Logar, Afghanistan. Geburtsort: Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: 2005 festgenommen und nach Afghanistan rückgeführt.

(e)

Abdul Salam Zaeef (alias Abdussalam Zaeef). Titel: Mullah. Funktion: (a) Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes, b) Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Taliban-„Botschaft“, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Pass Nr.: D 001215 (afghanischer Pass, ausgestellt am 29.8.2000). Weitere Angaben: festgenommen und nach Afghanistan rückgeführt. Aus der Haft entlassen. Lebt seit Mai 2007 in Kabul.


10.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 714/2010 DER KOMMISSION

vom 9. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

41,0

ZZ

41,0

0707 00 05

TR

105,8

ZZ

105,8

0709 90 70

TR

107,9

ZZ

107,9

0805 50 10

AR

128,1

TR

132,4

UY

127,6

ZA

116,9

ZZ

126,3

0806 10 10

CL

129,8

EG

156,3

IL

187,4

MA

129,1

PE

77,2

TR

138,0

ZA

88,7

ZZ

129,5

0808 10 80

AR

78,9

BR

68,4

CL

87,0

CN

63,9

NZ

110,9

US

114,4

UY

103,6

ZA

93,0

ZZ

90,0

0808 20 50

AR

84,4

CL

178,7

CN

88,5

NZ

140,9

TR

147,7

ZA

104,7

ZZ

124,2

0809 20 95

CA

888,7

TR

195,1

US

835,8

ZZ

639,9

0809 30

TR

156,7

ZZ

156,7

0809 40 05

BA

62,1

IL

169,2

ZA

90,0

ZZ

107,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.8.2010   

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L 209/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2010

zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich des Verzeichnisses der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5420)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/435/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Seuche festgelegt.

(2)

Im Rahmen dieser Präventivmaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind, und dass die Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und damit verbundene Forschung ausschließlich in den in Anhang XI Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt.

(3)

Bulgarien hat die Kommission offiziell darüber unterrichtet, dass nach den Kontrollen gemäß Artikel 66 der Richtlinie 2003/85/EG sein nationales Referenzlaboratorium seiner Auffassung nach die Sicherheitsstandards gemäß Artikel 65 Buchstabe d der Richtlinie 2003/85/EG nicht länger erfüllt.

(4)

Die Niederlande haben die Kommission offiziell über bestimmte Namensänderungen eines ihrer in Anhang XI Teil B der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführten Laboratorien mit Sitz in den Niederlanden unterrichtet.

(5)

Aus Sicherheitsgründen ist es wichtig, das Verzeichnis der Laboratorien in Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG auf dem neuesten Stand zu halten.

(6)

Daher ist es notwendig, den Eintrag für Bulgarien aus dem Verzeichnis der Laboratorien in Teil A des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG zu streichen und den Eintrag für die Niederlande in dem Verzeichnis der Laboratorien in Teil B zu ersetzen. Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag für Bulgarien gestrichen.

2.

In Teil B erhält der Eintrag für die Niederlande folgende Fassung:

„NL

Niederlande

Merial S.A.S., Lelystad Laboratorium, Lelystad“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


10.8.2010   

DE

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L 209/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. August 2010

zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5421)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/436/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde das Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy (nachstehend „AFSSA Nancy“) als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist. In der genannten Entscheidung sind auch die Aufgaben des Laboratoriums aufgeführt.

(2)

Dem AFSSA Nancy obliegt es insbesondere, die Laboratorien in den Mitgliedstaaten und in Drittländern zu bewerten, um ihnen eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe zu erteilen. Darüber hinaus hat das AFSSA Nancy die Aufgabe, laborübergreifende Eignungstests (Befähigungstests) zu organisieren.

(3)

Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der den genannten Laboratorien erteilten Zulassungen hat das AFSSA Nancy seit dem Jahr 2000 mindestens einmal jährlich Befähigungstests organisiert.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Befähigungstests eine effiziente Regelung zur Kontrolle der Laboratorien darstellen, die serologische Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe durchführen.

(5)

Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG enthält keine Bestimmungen über die Aufrechterhaltung von Zulassungen, die Laboratorien in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern für die Durchführung solcher serologischer Tests bereits erteilt wurden.

(6)

Um die einheitliche Anwendung des genannten Artikels zu gewährleisten, sollte die Aufrechterhaltung solcher Zulassungen von Bewertungsberichten abhängig gemacht werden, die das AFSSA Nancy im Anschluss an den Test der einzelnen Laboratorien auf Befähigung erstellt hat.

(7)

Es sollten daher Vorschriften für die regelmäßige Durchführung der Befähigungstests durch das AFSSA Nancy sowie für die Erstellung der Bewertungsberichte festgelegt werden.

(8)

Die Durchführung der Befähigungstests durch das AFSSA Nancy ist derzeit im jährlichen Arbeitsprogramm geregelt, das für das Laboratorium genehmigt wurde. Gemäß der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) wird für dieses Arbeitsprogramm eine Finanzhilfe der Union gewährt.

(9)

Ab 1. Januar 2011 sollten die im AFSSA Nancy anfallenden Kosten für die Durchführung der Befähigungstests nicht mehr im Rahmen einer solchen Finanzhilfe der Union übernommen werden. Damit das AFSSA Nancy dennoch über angemessene Mittel für die Durchführung der Befähigungstests verfügt, sollte es von den an diesen Tests teilnehmenden Laboratorien bestimmte Gebühren verlangen.

(10)

Diese Gebühren sollten vom AFSSA Nancy unter Berücksichtigung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) niedergelegten Kriterien festgesetzt werden.

(11)

Die zur Durchführung der Analysen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern zugelassenen Laboratorien in den Mitgliedstaaten sind in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission (4) aufgeführt.

(12)

In der Entscheidung 2000/258/EG in der durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates (5) geänderten Fassung ist jedoch festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Laboratorien mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen können. Gemäß dieser Entscheidung erstellen die Mitgliedstaaten ferner eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(13)

Die Entscheidung 2004/233/EG ist damit gegenstandslos geworden und sollte im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union aufgehoben werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Jährlicher Befähigungstest

(1)   Jedes Laboratorium in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe erteilt wurde, wird einmal im Jahr einem Befähigungstest unterzogen.

(2)   Dieser Befähigungstest wird vom Laboratorium der Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Nancy (nachstehend „AFSSA Nancy“) durchgeführt.

(3)   Im Anschluss an jeden Befähigungstest im Sinne von Absatz 1 übermittelt das AFSSA Nancy spätestens am 31. Oktober desselben Jahres den entsprechenden Bewertungsbericht an

a)

das jeweilige Laboratorium, das sich dem Befähigungstest unterzogen hat;

b)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Laboratorium im Sinne von Buchstabe a ansässig ist, sofern es sich um ein Laboratorium handelt, dem die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde;

c)

die Kommission, sofern es sich um ein Laboratorium im Sinne von Buchstabe a handelt, dem die Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde.

(4)   Bei ungünstigem Ergebnis wird der Bericht abweichend von der in Absatz 3 genannten Frist innerhalb von 30 Tagen ab der Bewertung übermittelt.

Artikel 2

Aufrechterhaltung der Zulassungen, die Laboratorien in den Mitgliedstaaten erteilt wurden

Die Zulassung, die einem Laboratorium in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde, wird aufrechterhalten, sofern der vom AFSSA Nancy im Anschluss an den Befähigungstest im Sinne von Artikel 1 erstellte Bewertungsbericht positiv ausfällt.

Artikel 3

Aufrechterhaltung der Zulassungen, die Laboratorien in Drittländern erteilt wurden

Die Zulassung, die einem Laboratorium in einem Drittland gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG erteilt wurde, wird aufrechterhalten, sofern der vom AFSSA Nancy im Anschluss an den Befähigungstest im Sinne von Artikel 1 erstellte Bewertungsbericht positiv ausfällt.

Artikel 4

Für den jährlichen Befähigungstest erhobene Gebühr

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 verlangt das AFSSA Nancy von jedem Laboratorium eine Gebühr für die Teilnahme am Befähigungstest gemäß Artikel 1.

(2)   Diese Gebühr wird vom AFSSA Nancy unter Berücksichtigung der Kriterien für die Berechnung von Gebühren oder Kostenbeiträgen gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgesetzt.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/233/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

(2)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 30.

(5)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.