ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.208.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 208

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
7. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 710/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Podkarpacki miód spadziowy (g.U.))

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 711/2010 der Kommission vom 6. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/434/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. August 2010 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme Sloweniens in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Mitgliedstaaten und Polens sowie einzelner Regionen Spaniens in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5358)  ( 1 )

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 710/2010 DER KOMMISSION

vom 6. August 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Podkarpacki miód spadziowy (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Podkarpacki miód spadziowy“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 299 vom 9.12.2009, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.4.   Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

POLEN

(Podkarpacki miód spadziowy (g.U.))


7.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 711/2010 DER KOMMISSION

vom 6. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,7

TR

41,0

ZZ

34,4

0707 00 05

TR

102,7

ZZ

102,7

0709 90 70

TR

99,0

ZZ

99,0

0805 50 10

AR

99,5

TR

132,4

UY

79,9

ZA

93,9

ZZ

101,4

0806 10 10

CL

149,3

EG

158,7

MA

132,2

TR

142,5

ZA

88,7

ZZ

134,3

0808 10 80

AR

85,8

BR

67,2

CL

95,0

CN

59,7

NZ

102,6

US

116,9

UY

103,6

ZA

96,7

ZZ

90,9

0808 20 50

AR

69,5

CL

98,4

CN

93,7

NZ

140,9

TR

163,4

ZA

92,6

ZZ

109,8

0809 20 95

CA

888,7

TR

210,8

US

835,3

ZZ

644,9

0809 30

TR

161,3

ZZ

161,3

0809 40 05

BA

62,1

IL

169,2

XS

70,3

ZA

90,0

ZZ

97,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. August 2010

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme Sloweniens in die Liste der von der Aujeszky-Krankheit freien Mitgliedstaaten und Polens sowie einzelner Regionen Spaniens in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5358)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/434/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern und Schweinen, ausgenommen Wildschweine, in der Union. In Artikel 9 der genannten Richtlinie sind Kriterien für die Genehmigung verbindlicher nationaler Programme zur Bekämpfung bestimmter Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit (AD), festgelegt. Zudem muss ein Mitgliedstaat, der sein Hoheitsgebiet oder einen Teil davon als frei von diesen Seuchen bzw. AD-frei betrachtet, der Kommission gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie entsprechende Unterlagen zum Nachweis vorlegen.

(2)

Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) legt die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Garantien sind mit der Einstufung der Mitgliedstaaten nach ihrem AD-Status verbunden.

(3)

Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG führt die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale Programme zur AD-Tilgung durchgeführt werden.

(4)

In Polen und in Spanien werden seit mehreren Jahren nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt. Für mehrere Regionen Spaniens wurden die nationalen Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit bereits mit der Entscheidung 2007/603/EG der Kommission (3) genehmigt.

(5)

Slowenien hat der Kommission Unterlagen zum Nachweis vorgelegt, dass sein Hoheitsgebiet frei von der Aujeszky-Krankheit ist und dass diese Seuche noch nie in diesem Mitgliedstaat festgestellt wurde.

(6)

Die Kommission hat die von Slowenien vorgelegten Unterlagen geprüft und festgestellt, dass diese die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllen. Demzufolge sollte dieser Mitgliedstaat in die Liste des Anhangs I der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Polen hat der Kommission Unterlagen über das in seinem gesamten Hoheitsgebiet durchgeführte Programm vorgelegt und die Genehmigung dieses Programms beantragt.

(8)

Spanien hat der Kommission nun Unterlagen über die Programme vorgelegt, die in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Balearen, Kastilien-La Mancha, Katalonien, Extremadura, Madrid, Region Murcia, Valencia und den Provinzen Salamanca, Segovia und Soria in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León sowie der Provinz Teneriffa in der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln durchgeführt werden, und die Genehmigung dieser Programme beantragt.

(9)

Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die von Polen und Spanien vorgelegten nationalen Programme zur Seuchenbekämpfung den Kriterien des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG entsprechen. Demzufolge sollten Polen und Spanien in die Liste des Anhangs II der Entscheidung 2008/185/EG aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.

(3)  ABl. L 236 vom 8.9.2007, S. 7.


ANHANG

ANHANG I

AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

AT

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

CY

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

CZ

Tschechische Republik

Gesamtes Hoheitsgebiet

DE

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

DK

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

FI

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

FR

Frankreich

Die Departments Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

LU

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

NL

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

SI

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

SK

Slowakische Republik

Gesamtes Hoheitsgebiet

SE

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

UK

Vereinigtes Königreich

Alle Regionen in England, Schottland und Wales

ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

ES

Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet

HU

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

IE

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

IT

Italien

Provinz Bozen

PL

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet

UK

Vereinigtes Königreich

Alle Regionen in Nordirland