ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.202.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 202

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
4. August 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 695/2010 der Kommission vom 3. August 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 696/2010 der Kommission vom 3. August 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

5

 

 

2010/431/GASP

 

*

Beschluss EULEX/1/2010 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Juli 2010 über die Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

10

 

 

2010/432/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507x59122 (DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5131)  ( 1 )

11

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/412/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (ABl. L 195 vom 27.7.2010)

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 695/2010 DER KOMMISSION

vom 3. August 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

27,7

TR

41,0

ZZ

34,4

0707 00 05

TR

72,9

ZZ

72,9

0709 90 70

TR

96,4

ZZ

96,4

0805 50 10

AR

103,9

UY

71,5

ZA

96,7

ZZ

90,7

0806 10 10

CL

129,8

EG

141,2

IL

126,4

MA

158,1

TR

144,5

ZA

98,7

ZZ

133,1

0808 10 80

AR

84,5

BR

68,2

CL

96,3

CN

72,4

NZ

94,1

US

87,0

UY

112,9

ZA

90,7

ZZ

88,3

0808 20 50

AR

68,6

CL

183,9

CN

93,7

ZA

97,5

ZZ

110,9

0809 20 95

TR

240,1

ZZ

240,1

0809 30

TR

170,8

ZZ

170,8

0809 40 05

BA

62,1

IL

168,2

XS

70,3

ZZ

100,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 696/2010 DER KOMMISSION

vom 3. August 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 694/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. August 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 28.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 4. August 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

44,37

0,00

1701 11 90 (1)

44,37

1,59

1701 12 10 (1)

44,37

0,00

1701 12 90 (1)

44,37

1,30

1701 91 00 (2)

43,75

4,34

1701 99 10 (2)

43,75

1,21

1701 99 90 (2)

43,75

1,21

1702 90 95 (3)

0,44

0,25


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

4.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/5


BESCHLUSS 2010/430/GASP DES RATES

vom 26. Juli 2010

zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (nachfolgend „EU-MVW-Strategie“ genannt) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die EU-MVW-Strategie aktiv um und führt die die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen wie beispielsweise den Aufbau der erforderlichen Strukturen in der Union durch.

(3)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat seine Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ (nachfolgend „Neue Handlungslinien“ genannt) angenommen, dem zufolge die Verbreitung von MVW nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik einen wesentlichen Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bildet.

(4)

In den Neuen Handlungslinien ersucht der Rat die zuständigen Ratsformationen und -gremien, die Kommission, die anderen Organe und die Mitgliedstaaten, konkrete Folgemaßnahmen zu jenem Dokument einzuleiten, damit die darin festgelegten Ziele bis Ende 2010 erreicht werden können.

(5)

In den Neuen Handlungslinien weist der Rat darauf hin, dass es für die Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Verbreitung von Nutzen wäre, durch ein nichtstaatliches Netz für Nichtverbreitungsfragen unterstützt zu werden, das mit außenpolitischen Fragen befasste Einrichtungen und Forschungszentren, die sich auf die strategischen Bereiche der Union spezialisiert haben, zusammenführt und dabei auf bereits bestehenden geeigneten Netzen aufbaut. Ein solches Netz könnte auch auf Einrichtungen in den Drittstaaten ausgeweitet werden, mit denen die Union einen besonderen Dialog im Zusammenhang mit Nichtverbreitungsfragen führt.

(6)

Am 15./16. Dezember 2005 hat der Europäische Rat die Strategie der EU zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der Union im Bereich der Kleinwaffen und der leichten Waffen vorgegeben werden. Die Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen geht davon aus, dass der unerlaubte Handel und die übermäßige Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition eine ernste Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(7)

Zu den Zielen der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen gehört die Förderung eines wirksamen Multilateralismus, damit auf internationaler oderregionaler Ebene oder innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten Mechanismen geschaffen werden können, die dem Angebot und der destabilisierenden Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition entgegenwirken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Beitrag zur besseren Umsetzung der EU-MVW-Strategie, die auf den Grundsätzen eines wirksamen Multilateralismus, der Prävention und der Zusammenarbeit mit Drittländern basiert, wird hiermit ein europäisches Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen eingerichtet, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten:

a)

Stimulierung des politischen und sicherheitspolitischen Dialogs und der langfristigen Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern;

b)

Schaffung der Gelegenheit für die Personen, die in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates teilnehmen, das Netz zu Nichtverbreitungsfragen zu konsultieren, und für die Vertreter der Mitgliedstaaten, an den Sitzungen des Netzes, in denen der Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) den Vorsitz führt, teilzunehmen;

c)

Bereitstellung eines zweckdienlichen Hilfsmittels in Bezug auf Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung, insbesondere, indem dem Vertreter des Hohen Vertreter ein Bericht und/oder Empfehlungen vorlegt werden;

d)

einen Beitrag dazu zu leisten, Drittländer stärker für die von einer Verbreitung ausgehende Bedrohung und für die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit der Union und in multilateralen Foren, insbesondere den Vereinten Nationen, zu sensibilisieren, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern, zu stoppen und wenn möglich definitiv zu beenden.

(2)   In Anbetracht der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen wird sich der Tätigkeitsbereich des vorgeschlagenen Netzes unabhängiger europäischer Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen nicht auf Fragen im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Verbreitung von MVW beschränken, sondern auch Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, umfassen. Die Einbeziehung von Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen in den Tätigkeitsbereich des Netzes wird ein ausgezeichnetes Instrument für den Dialog und Empfehlungen einschlägiger Maßnahmen der Union in diesem Bereich im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen und der Politik der Union in Bezug auf konventionelle Waffen sein.

(3)   In diesem Zusammenhang unterstützt die Union Projekte, die folgende spezifische Aktivitäten umfassen:

a)

Bereitstellung der Mittel für die Abhaltung einer Auftaktveranstaltung und einer jährlichen Konferenz im Hinblick auf die Vorlage eines Berichts und/oder von Empfehlungen an den Vertreter des Hohen Vertreters;

b)

Bereitstellung finanzieller und technischer Mittel für die Schaffung einer Internet-Plattform zur Erleichterung der Kontakte und zur Förderung des Forschungsdialogs im Netz der Reflexionsgruppen, die Fragen zu MVW und konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, analysieren.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte obliegt dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, dem die Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), das Institut für Friedensforschung in Frankfurt (HSFK/PRIF), das International Institute for Strategic Studies (IISS) und das Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) angehören. Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 2 182 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung erstattet der Hohe Vertreter dem Rat über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung.

Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls die Finanzierungsvereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Brüssel, den 26. Juli 2010

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


ANHANG

DAS EUROPÄISCHE NETZ UNABHÄNGIGER REFLEXIONSGRUPPEN ÜBER NICHTVERBREITUNGSFRAGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UMSETZUNG DER STRATEGIE DER EU GEGEN DIE VERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN (EU-MVW-STRATEGIE)

1.   Ziele

Ziel dieses Beschlusses ist die Umsetzung der politischen Empfehlung, die der Rat auf seiner Tagung vom 8. Dezember 2008 in dem Dokument: „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ abgegeben hat. Diesem Dokument zufolge könnte es für die Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Verbreitung von Nutzen sein, durch ein nichtstaatliches Netz für Nichtverbreitungsfragen unterstützt zu werden, das mit außenpolitischen Fragen befasste Einrichtungen und Forschungszentren, die sich auf die strategischen Bereiche der Union spezialisiert haben, zusammenführt und dabei auf bereits bestehenden geeigneten Netzen aufbaut. Ein solches Netz könnte auch auf Einrichtungen in den Drittstaaten ausgeweitet werden, mit denen die EU einen besonderen Dialog im Zusammenhang mit Nichtverbreitungsfragen führt.

Ziel dieses Netzes aus unabhängigen Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen wäre es, den politischen und sicherheitspolitischen Dialog zu fördern und die langfristige Debatte über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) und ihrer Trägersysteme in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern zu stimulieren. Das Netz wird ein zweckdienliches Hilfsmittel in Bezug auf Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung darstellen.

Die Tätigkeit des Netzes muss sich auch auf Fragen mit Bezug auf konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen erstrecken, u. a. auf Maßnahmen zur Sicherstellung der kontinuierlichen Umsetzung der Strategie der EU zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt). Das Netz wird dazu beitragen, neue Facetten der Tätigkeit der Union in den Bereichen zu erschließen, die die präventive wie die reaktive Dimension der Sicherheitsfragen in Bezug auf konventionelle Waffen, einschließlich des unerlaubten Handels und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition umfassen, wie in der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichten Waffen vorgesehen. Die Unterbindung des unerlaubten und unregulierten Handels mit konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, wurde auch bei der Aushandlung des Vertrags über den Waffenhandel als Priorität der Union anerkannt.

Das Netz könnte dazu beitragen, Drittländer stärker für Bedrohungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen, einschließlich des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, und für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, mit der Union und im Rahmen multilateraler Foren, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten, um Waffenverbreitungsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, und den unerlaubten Handel mit und die übermäßige Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition zu verhindern, zu stoppen und wenn möglich definitiv zu beenden.

Die Union will dieses Netz folgendermaßen unterstützen:

durch die Abhaltung einer Auftaktveranstaltung und einer jährlichen Konferenz im Hinblick auf die Vorlage eines Berichts und/oder von Empfehlungen an den Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter);

durch die Schaffung einer Internet-Plattform, die Kontakte erleichtern und den Forschungsdialog innerhalb des Netzes von Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen fördern soll.

2.   Organisation des Netzes

Das Netz steht allen einschlägigen Forschungsinstituten und Reflexionsgruppen der Union offen und wird die Vielfalt der Meinungen innerhalb der Union in vollem Umfang respektieren.

Das Netz erleichtert Kontakte zwischen nichtstaatlichen Experten, den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Organen der Union. Das Netz steht dafür bereit, im Einklang mit der EU-MVW-Strategie und der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen, die sich auf die Konzepte des Multilateralismus und der internationalen Zusammenarbeit stützen, Verbindungen zu nichtstaatlichen Akteuren aus Drittländern herzustellen. Das Mandat des Netzes umfasst die Nichtverbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie Fragen in Bezug auf konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen.

Den Vorsitz des Netzes führt der Vertreter des Hohen Vertreters im Einklang mit den Leitlinien, die im Rahmen der MVW-Beobachtungsstelle im Hinblick auf Nichtverbreitungsmaßnahmen festgelegt wurden. Die Teilnehmer der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates („Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle“, „Nichtverbreitung“, „Ausfuhr konventioneller Waffen“ usw.) können das Netz zu Fragen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung und mit konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, konsultieren, und Vertreter der Arbeitsgruppen können an den Sitzungen des Netzes teilnehmen. Die Sitzungen des Netzes können, wenn möglich, parallel zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen stattfinden.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, dem die FRS, das HSFK/PRIF, das IISS und das SIPRI angehören, wird in enger Zusammenarbeit mit dem Vertreter des Hohen Vertreters mit der Projektverwaltung betraut.

Das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wird in Absprache mit dem Vertreter des Hohen Vertreters und den Mitgliedstaaten auf Fragen der Nichtverbreitung und der konventionellen Waffen spezialisierte Teilnehmer zu einer Auftaktveranstaltung und zu einer jährlichen Konferenz einladen. Die Teilnehmer haben ihr Fachwissen durch eine Reihe von Veröffentlichungen oder andere Forschungstätigkeiten im Bereich der Nichtverbreitung von MVW und der konventionellen Waffen nachzuweisen.

3.   Projektbeschreibung

3.1   Projekt 1: Abhaltung einer Auftaktveranstaltung und einer jährlichen Konferenz mit einem Bericht und Empfehlungen

3.1.1   Projektziel

Ziel der Auftaktveranstaltung ist die Schaffung eines europäischen Netzes unabhängiger europäischer Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen, die in der Union ansässig sind. Die Auftaktveranstaltung, die vom Vertreter des Hohen Vertreters geleitet wird, organisiert die Tätigkeit des Netzes und bereitet eine jährliche Konferenz vor, auf der dem Vertreter des Hohen Vertreters ein Bericht und/oder Empfehlungen vorgelegt werden.

Gegenstand der jährlichen, der Carnegie-Nichtverbreitungskonferenz ähnlichen Konferenz, an der Regierungsexperten und unabhängige Reflexionsgruppen aus der Union und Drittländern teilnehmen, wäre es, weitere Maßnahmen gegen die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme zu erörtern und festzulegen und die Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, zu thematisieren. Die jährliche Konferenz könnte in Themenblöcke und eine abschließende Plenartagung aufgeteilt werden, in dem der Vertreter des Hohen Vertreters den Vorsitz führt.

Ausgehend von der jährlichen Konferenz wird ein politikorientierter Bericht zusammen mit einem Bündel von maßnahmenorientierten Empfehlungen für den Vertreter des Hohen Vertreters erstellt. Der Bericht würde an die einschlägigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten verteilt und online zugänglich gemacht.

3.1.2   Projektergebnisse

Festlegung der Arbeitsweise des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen;

regelmäßige Veranstaltung einer großen europäischen Konferenz über Nichtverbreitung, die die wichtigste Veranstaltung zur Förderung der strategischen Diskussion über Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme und zur Thematisierung der Bedrohungen durch konventionelle Waffen, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition würde;

Vorlage eines politikorientierten Berichts und/oder von maßnahmenorientierten Empfehlungen, die die Umsetzung der EU-MVW-Strategie und der Strategie der EU betreffen Kleinwaffen und leichte Waffen fördern und ein zweckdienliches Hilfsmittel in Bezug auf Maßnahmen der Union und der internationalen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Nichtverbreitung und der konventionellen Waffen darstellen würden;

Steigerung der Sensibilisierung und der Fachkenntnisse i der Organe der Union, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und von Drittländern in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit MVW und ihren Trägersystemen, so dass ihnen besser zuvorgekommen werden kann;

3.1.3   Projektbeschreibung

Im Projekt sind zwei Auftaktveranstaltungen, zwei jährliche Treffen und die Ausarbeitung von zwei Berichten und/oder Empfehlungen vorgesehen:

eine Auftaktveranstaltung mit einer Teilnahme von bis zu 50 unabhängigen Reflexionsgruppen aus der Union, die auf die Themen Nichtverbreitung und konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichte Waffen, spezialisiert sind;

eine jährliche Konferenz, an der Regierungsexperten und bis zu 200 unabhängige Reflexionsgruppen aus der Union und Drittländern teilnehmen, die auf die Themen Nichtverbreitung und konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichte Waffen, spezialisiert sind;

ein politikorientierter Bericht und/oder maßnahmenorientierte Empfehlungen, die zu einer verstärkten Umsetzung der EU-MVW-Strategie und der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen beitragen würden.

3.2   Projekt 2: Schaffung einer Internet-Plattform

3.2.1   Projektziel

Die Schaffung einer Internet-Website wird die Kontakte in der Zeit zwischen den Treffen des Netzes erleichtern und den Forschungsdialog zwischen den Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen fördern. Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten könnten von einer speziellen Website ebenfalls profitieren, auf der die Teilnehmer des Netzes Informationen und Gedanken austauschen und ihre Untersuchungen über die Nichtverbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme und über Fragen im Zusammenhang mit konventionellen Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, veröffentlichen können. Die Website könnte von einem elektronischen Newsletter begleitet werden.

Das Projekt enthält eine Online-Berichterstattung über die Veranstaltungen und ein Fenster für europäische Forschung enthalten. Es trägt zu einer effizienten Verbreitung von Forschungsergebnissen in den Reflexionsgruppen und in Regierungskreisen beitragen. Dies führt zu einer besseren Antizipation und einem größeren Wissen in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme sowie mit konventionellen Waffen, einschließlich des unerlaubte Handels mit und der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition.

3.2.2   Projektergebnisse

Schaffung einer Plattform, auf der Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen ihre unabhängigen Meinungen und Analysen über die Verbreitung von MVW und über Fragen betreffend konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, austauschen können;

Förderung eines besseren Verständnisses der EU-MVW-Strategie und der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen in der Zivilgesellschaft und Fungieren als Schnittstelle zwischen der Union und dem Netz der Reflexionsgruppen;

Ermöglichung eines kostenlosen Herunterladens von Dokumenten, die auf den Treffen des Netzes vorgelegt werden oder von unabhängigen Reflexionsgruppen stammen, die ihre Forschungsergebnisse ohne finanziellen Ausgleich zur Verfügung stellen wollen;

Steigerung der Sensibilisierung und des Fachwissens der Organen der Union, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und von Drittländern in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit konventionellen Waffen, MVW und ihren Trägersystemen, so dass ihnen besser zuvorgekommen werden kann;

3.2.3   Projektbeschreibung

Die Benutzung einer sozialen Netzwerkdiensten ähnlichen Technologie, wenn dies möglich und angebracht ist, könnte geprüft werden, um Kosten zu sparen und die aktive Online-Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern des Netzes in einer vertrauten Umgebung zu ermöglichen. Das mit dem Projekt betraute EU-Konsortium für die Nichtverbreitung wäre für Webhosting, Webdesign und die technische Pflege der Website verantwortlich. Das Konsortium könnte für den Vertreter des Hohen Vertreters und die einschlägigen Arbeitsgruppen des Rates eine grundlegende Schulung über die Website abhalten.

4.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate geschätzt.

5.   Nutzer

5.1   Direkte Begünstigte

Die Verbreitung von MVW durch Staaten und Terroristen wurde in der Europäischen Sicherheitsstrategie und in der EU-MVW-Strategie als die potenziell größte Bedrohung der Sicherheit der Union bezeichnet. In ähnlicher Weise wird in der Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen anerkannt, dass der unerlaubte Handel und die übermäßige Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition eine ernste Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Die vorgeschlagenen Projekte dienen den Zwecken der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und tragen dazu bei, die in der Europäischen Sicherheitsstrategie genannten strategischen Ziele zu verwirklichen.

5.2   Indirekte Begünstigte

Die indirekten Begünstigten der Projekte sind:

a)

unabhängige Reflexionsgruppen aus der Union und Drittländern, die auf die Themen Nichtverbreitung und konventionelle Waffen, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, spezialisiert sind;

b)

Organe der Union;

c)

Mitgliedstaaten;

d)

Drittländer.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten des Netzes können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie arbeiten nach ihren Standardvorschriften.

7.   Verfahrenstechnische Aspekte, Koordinierung und Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter des Hohen Vertreters und des in Absatz 8 genannten Durchführungsgremiums zusammen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung des Ratsbeschlusses in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Halbjahr, wobei er auch elektronische Kommunikationsmittel einsetzt.

8.   Durchführungsgremium

Die technische Durchführung dieses Ratsbeschlusses wird dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung übertragen, das seine Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahrnimmt. Das Konsortium wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegebenenfalls mit dem Hohen Vertreter, den Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten sowie internationalen Organisationen zusammenarbeiten.


4.8.2010   

DE

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L 202/10


BESCHLUSS EULEX/1/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 27. Juli 2010

über die Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

(2010/431/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP zur Einrichtung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (2) zur Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2012 angenommen.

(3)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zum Zweck der Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung von EULEX KOSOVO zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Xavier BOUT DE MARNHAC wird mit Wirkung zum 15. Oktober 2010 zum Missionsleiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees EULEX/1/2008 vom 7. Februar 2008 über die Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX Kosovo (3) wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 14. Oktober 2011.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2010.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Präsident

W. STEVENS


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 99.


4.8.2010   

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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2010

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507x59122 (DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5131)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/432/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Mai 2005 stellte das Unternehmen Dow AgroSciences Europe bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte 1507x59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden „Antrag“).

(2)

Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte 1507x59122 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(3)

Am 6. Mai 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie vertrat die Ansicht, dass Mais der Sorte 1507x59122 in Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis. Sie kam daher zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Mais der Sorte 1507x59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden („die Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. (3) In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden.

(4)

Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht.

(5)

In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden.

(6)

Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(7)

Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Mais der Sorte 1507x59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmittel und Futtermittel, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung vorgeschrieben ist, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen.

(8)

Der Zulassungsinhaber legt Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt vorgesehenen Tätigkeiten vor. Diese Ergebnisse sind vorzulegen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(9)

Laut der Stellungnahme der EFSA sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(10)

Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(11)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (6) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Antragsteller wurde zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(14)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

(15)

Auf seiner Tagung vom 29. Juni 2010 konnte der Rat keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen. Der Rat erklärte, dass der Vorgang für ihn abgeschlossen sei. Es obliegt nun der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) 1507x59122 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

c)

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss in der Kennzeichnung und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

(1)   Die Zulassungsinhaber sind:

a)

Dow AgroSciences Europe, Vereinigtes Königreich, im Namen von Mycogen Seeds, Vereinigte Staaten, und

b)

Pioneer Overseas Corporation, Belgien, im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Vereinigte Staaten.

(2)   Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit diesem Beschluss und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

a)

Dow AgroSciences Europe, European Development Centre, 3 Milton Park, Abingdon, Oxon OX14 4RN, Vereinigtes Königreich, und

b)

Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, B-1040 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 28. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(3)  http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2005-123

(4)  ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

(5)  ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9.

(6)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(7)  ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

Dow AgroSciences Europe

Adresse

:

European Development Centre, 3 Milton Park, Abingdon, Oxon OX14 4RN, Vereinigtes Königreich,

im Namen von Mycogen Seeds c/o Dow AgroSciences LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, IN 46268-1054, Vereinigte Staaten,

und

Name

:

Pioneer Overseas Corporation

Adresse

:

Avenue des Arts 44, B-1040 Brüssel, Belgien,

im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc., 7100 NW 62nd Avenue, P. O. Box 1014, Johnston, IA 50131-1014, Vereinigte Staaten von Amerika.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;

3.

andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der DAS-Ø15Ø7- und DAS-59122-7-Ereignisse enthält. Er exprimiert das Cry1F-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, das Cry34Ab1- und das Cry35Ab1-Protein, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewähren, und das PAT-Protein, das als Selektionsmarker verwendet wird und Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.

c)   Kennzeichnung

1.

Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss in der Kennzeichnung und in den Begleitpapieren der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die Mais der Sorte DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten DAS-Ø15Ø7 und DAS-59122-7, validiert für DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7-Mais.

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium; Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm

Referenzmaterial: ERM®-BF418 (für DAS-Ø15Ø7) und ERM®-BF424 (für DAS-59122-7), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter folgender Internet-Adresse: https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue

e)   Spezifischer Erkennungsmarker

DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: Plan im Internet veröffentlicht]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


Berichtigungen

4.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/16


Berichtigung des Beschlusses 2010/412/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 27. Juli 2010 )

Seite 3, Fußnote 1:

anstatt:

„Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.“

muss es heißen:

„Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.“