ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.199.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 685/2010 DES RATES
vom 26. Juli 2010
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2010/2011 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) gebührend berücksichtigen. |
(2) |
In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates (2) sind für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände, einschließlich Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Gebiet VIII), festgesetzt. |
(3) |
Die neuen TAC für die Fangsaison 2010/2011 sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden. Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vom 16. Juli 2010 liegt für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya eine Fangsaison zugrunde, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert. |
(4) |
Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, in Einklang mit den oben genannten Datumsangaben für die Fangsaison 2010/2011 für diesen Bestand eine neue TAC und neue Fangquoten für die Mitgliedstaaten festzusetzen. |
(5) |
Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die Fangvorschriften für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten enthält. Der STECF hat in seinem Gutachten die Bestandsbiomasse auf etwa 51 350 Tonnen geschätzt. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass dieser Vorschlag von der jüngsten Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya begleitet wird, empfiehlt es sich, dementsprechend für diesen Bestand eine TAC festzusetzen. Infolgedessen sollte die TAC für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 15 600 Tonnen festgesetzt werden. |
(6) |
Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen und die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 entsprechend zu ändern. Die Fischerei sollte jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 über die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein. |
(7) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind. |
(8) |
Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 anwendbar sein. Hierzu sollte die Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anwendbar sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya
(1) Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Gebiet VIII gemäß der Abgrenzung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):
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Spanien |
14 040 |
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Frankreich |
1 560 |
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EU |
15 600 |
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TAC |
15 600 |
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(2) Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 7, 10 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010.
(3) Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält der Eintrag für die Europäische Sardelle im Gebiet VIII folgende Fassung:
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Spanien |
6 300 |
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Frankreich |
700 |
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EU |
7 000 |
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TAC |
7 000 (4) |
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2010, mit Ausnahme von Artikel 2, der ab 1. Januar 2010 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(4) Diese TAC gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010.“
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 686/2010 DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich der technischen Beschreibung des Bacoma-Fluchtfensters und des T90-Schleppnetzes in der Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (1), insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 sieht spezifische technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vor. Sie enthält unter anderem Sondervorschriften für Größe und Art aller Bestandteile des Fanggeräts, einschließlich Maschenöffnungen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (2) sieht eine Anhebung der Maschenöffnung und der Länge des Bacoma-Fluchtfensters sowie der Maschenöffnung des T90-Schleppnetzes in den ICES-Gebieten 22-32 vor. Da die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 auf das Jahr 2010 begrenzt ist, solche Bestimmungen aber dauerhafter Art sind, weil sie Verbesserungen in der Selektivität darstellen, ist es angebracht, diese Anhebungen ab Januar 2011 in die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 einzubeziehen und diese Verordnung entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anlagen 1 und 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.
(2) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1.
ANHANG
Anlage 1
Technische Beschreibung eines BACOMA-Steerts
Beschreibung
a) Größe von Steert, Tunnel und Endstück des Schleppnetzes
i) |
Der Steert besteht aus zwei Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind. |
ii) |
Die Rautenmaschen haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. |
iii) |
Es ist verboten, Steerte und Tunnel zu verwenden, die aus einem einzigen Blatt gefertigt sind und nur eine einzige Laschverstärkung aufweisen. |
iv) |
Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Steertendes (Abbildung 1). |
b) Anbringung des Fensters
i) |
Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt (Abbildung 2). |
ii) |
Es endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 3 oder 4). |
c) Größe des Fensters
i) |
Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt dürfen notfalls stehen bleiben, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt (Abbildung 4). |
ii) |
Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. |
iii) |
Abweichend von Ziffer ii beträgt die Länge des Fensters mindestens 6 m, wenn am Fenster ein Sensor zur Messung der Fangmenge angebracht ist. |
d) Netztuch des Fensters
i) |
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. |
ii) |
Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Knotenloses Netztuch ist Netztuch aus vierseitigen Maschen, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinander liegender Maschenseiten entstehen. |
iii) |
Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf. |
e) Sonstige Vorschriften
i) |
Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein. |
ii) |
Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt. |
iii) |
Das BACOMA-Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden. |
Abbildung 1
Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben. Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil, der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern gearbeitet ist, und schließlich der Steert, ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden (Fangsack).
Abbildung 2
A |
Tunnel |
B |
Steert |
C |
Fluchtfenster, Quadratmaschenfenster |
1 |
Oberblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen |
2 |
Unterblatt, höchstens 50 offene Rautenmaschen |
3 |
Laschverstärkungen |
4 |
Ansetztour oder Reihleine |
5 |
Teilstropp |
6 |
Entlastungsstropp (hinterster Stropp) |
7 |
Steertleine |
8 |
Abstand zwischen Fenster und Steertleine (Abbildungen 3 und 4) |
9 |
Bojenleine |
10 |
Steertboje |
Abbildung 3
ANBRINGUNG DES FENSTERS
A |
120 mm Quadratmaschenfenster (25 Maschenseiten) |
B |
Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung |
C |
Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz |
D |
105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen) |
E |
Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft |
F |
Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine) |
Abbildung 4
ANBRINGUNG DES FENSTERS
A |
120 mm Quadratmaschenfenster (20 Maschenseiten) |
B |
Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Laschverstärkung |
C |
Verbindung zwischen Quadratmaschenfenster und Rautenmaschennetz |
D |
105 mm Rautenmaschennetztuch (höchstens 50 offene Maschen) |
E |
Abstand zwischen Fenster und Steertleine. Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft |
F |
Eine Reihe handgeflochtene Maschen (für die Steertleine) |
G |
An beiden Seiten des Fensters höchstens 10 % der offenen Maschen D |
Anlage 2
TECHNISCHE BESCHREIBUNG DES T90-SCHLEPPNETZES
a) Begriffsbestimmung
1. |
T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptlaufrichtung des Netztuchgarns parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft. |
2. |
Abbildung 1 zeigt die Richtung des Netztuchgarns in einem geknoteten Rauten-Standardnetz (A) und einem um 90 Grad gedrehten Netz (B). |
Abbildung 1
b) Maschenöffnung und Abmessungen
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (1) wird die Maschenöffnung im Steert und im Tunnel senkrecht zur Längsachse des Netzes gemessen.
c) Garnstärke
Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte Maschenreihe im Steert, wenn an diesem eine Steertleine befestigt ist.
d) Konstruktion
1. |
Ein Steert und Tunnel mit gedrehten Maschen (T90) wird aus zwei Netzblättern gleicher Größe hergestellt, die eine Länge von mindestens 50 Maschen mit der oben beschriebenen Maschenrichtung aufweisen und durch seitliche Laschverstärkungen verbunden sind. |
2. |
Die Anzahl offener Maschen im Umfang muss vom vorderen Ansatz des Tunnels bis zum hinteren Steertende durchgehend gleich groß sein. |
3. |
An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel und dem verjüngten Teil des Schleppnetzes muss die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten Maschenreihe des verjüngten Teils des Schleppnetzes betragen. |
4. |
Die nachstehende Abbildung 2 zeigt einen Steert und Tunnel. |
e) Umfang
Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts und Tunnels, Verbindungsnähte und Laschverstärkungen ausgenommen, darf nicht mehr als 50 betragen.
f) Ansetztouren
Die vordere Kante der Netzblätter, die Steert und Tunnel bilden, wird durch eine geflochtene Reihe von Halbmaschen abgeschlossen. Die hintere Kante des Netzblattes des Steerts wird durch eine geflochtene Reihe vollständiger Maschen abgeschlossen, durch die die Steertleine laufen kann.
g) Steertboje
Zulässig ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durchmesser von 40 cm. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.
Abbildung 2
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 687/2010 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für die finanzielle Beihilfe eine Obergrenze von 4,1 % bzw. 4.6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation. |
(2) |
Mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation festgelegt worden. Gemäß Absatz 6 Buchstabe a desselben Artikels muss eine Erzeugerorganisation die vermarktete Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis anrechnen. |
(3) |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 enthält eine Begriffsbestimmung der „Erstverarbeitung“. Diese Begriffsbestimmung hat jedoch zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Da die Rechtssicherheit klare Vorschriften für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung erfordert, sollte diese Begriffsbestimmung gestrichen und die Begriffsbestimmung für „Nebenerzeugnis“ entsprechend angepasst werden. |
(4) |
Die Berechnung des Wertes des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses hat sich als schwierig erwiesen. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln. |
(5) |
Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver verarbeitet wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht. |
(6) |
Um den reibungslosen Übergang zum neuen System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme nicht unter die neue Berechnungsmethode fallen, unbeschadet der Möglichkeit, diese operationellen Programme gemäß den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu ändern. Aus demselben Grund sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Bezugszeitraum der nach diesem Zeitpunkt genehmigten operationellen Programme nach den neuen Vorschriften berechnet werden. |
(7) |
Um eine größere Flexibilität beim Einsatz der Marktrücknahmen zu erlauben, empfiehlt es sich, die in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 festgesetzte jährliche Überschreitungsmarge anzuheben. |
(8) |
Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind. |
(9) |
Die Pauschalbeträge für die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse gemäß Artikel 83 Absatz 1 und Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sollten aktualisiert werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Dem Artikel 53 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird. Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten.“ |
4. |
Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.“ |
5. |
In Artikel 81 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.“ |
6. |
In Artikel 83 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem frischem Obst und Gemüse sind in Höhe der in Anhang XII Teil A aufgeführten Pauschalbeträge für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig. (2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XII Teil B.“ |
7. |
Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang VIa wird eingefügt. |
8. |
Anhang XI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
9. |
Anhang XII erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG I
„ANHANG VIa
VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 52 ABSATZ 2a
Kategorie |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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Fruchtsäfte |
ex 2009 |
Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69, Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Konzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 2009, die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr. |
|||||||||||||||
Tomatenkonzentrat |
ex 2002 90 31 ex 2002 90 91 |
Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr |
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Obst und Gemüse, gefroren |
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59 |
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ex 0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Bananen, gefroren, der Unterposition ex 0811 90 95 |
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ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91 |
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Obst- und Gemüsekonserven |
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen:
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ex 2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91 |
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ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00, Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10 |
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ex 2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
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Pilzkonserven |
2003 10 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
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Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht |
ex 0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 |
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Getrocknete Früchte |
ex 0813 |
Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 |
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0804 20 90 |
Feigen, getrocknet |
||||||||||||||||
0806 20 |
Weintrauben, getrocknet |
||||||||||||||||
ex 2008 19 |
Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen |
||||||||||||||||
Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse |
|
In Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden |
|||||||||||||||
Verarbeitete aromatische Kräuter |
ex 0910 |
Thymian, getrocknet |
|||||||||||||||
ex 1211 |
Basilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
||||||||||||||||
Paprikapulver |
ex 0904 |
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10.“ |
ANHANG II
„ANHANG XI
TRANSPORTKOSTEN BEI KOSTENLOSER VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1
Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort |
Transportkosten (EUR/Tonne) |
weniger als 25 km |
18,2 |
zwischen 25 km und 200 km |
41,4 |
zwischen 200 km und 350 km |
54,3 |
zwischen 350 km und 500 km |
72,6 |
zwischen 500 km und 750 km |
95,3 |
750 km und mehr |
108,3 |
Zusatzkosten für Kühltransporte: 8,5 EUR/t.“
ANHANG III
„ANHANG XII
TEIL A
SORTIER- UND VERPACKUNGSKOSTEN GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 1
Erzeugnis |
Sortier- und Verpackungskosten (EUR/Tonne) |
Äpfel |
187,7 |
Birnen |
159,6 |
Orangen |
240,8 |
Clementinen |
296,6 |
Pfirsiche |
175,1 |
Nektarinen |
205,8 |
Wassermelonen |
167,0 |
Blumenkohl |
169,1 |
Sonstige Erzeugnisse |
201,1 |
TEIL B
ANGABEN AUF DER VERPACKUNG BEI ERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 2
— |
Продукт, предназначен за безплатна дистрибуция (Регламент (ЕO) № (1580/2007) |
— |
Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) no 1580/2007] |
— |
Produkt určený k bezplatné distribuci [nařízení (ES) č. 1580/2007] |
— |
Produkt til gratis uddeling (forordning (EF) nr. 1580/2007) |
— |
Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 1580/2007) |
— |
Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [määrus (EÜ) nr 1580/2007] |
— |
Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1580/2007] |
— |
Product for free distribution (Regulation (EC) No 1580/2007) |
— |
Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) no 1580/2007] |
— |
Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 1580/2007] |
— |
Produkts paredzēts bezmaksas izplatīšanai [Regula (EK) Nr. 1580/2007] |
— |
Produktas skirtas nemokamai distribucijai [Reglamentas (EB) Nr. 1580/2007] |
— |
Ingyenes szétosztásra szánt termék (1580/2007/EK rendelet) |
— |
Prodott destinat għad-distribuzzjoni bla ħlas [Regolament (KE) Nru. 1580/2007] |
— |
Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 1580/2007) |
— |
Produkt przeznaczony do bezpłatnej dystrybucji [Rozporządzenie (WE) nr 1580/2007] |
— |
Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n.o 1580/2007] |
— |
Produs destinat distribuției gratuite [Regulamentul (CE) nr. 1580/2007] |
— |
Výrobok určený na bezplatnú distribúciu [nariadenie (ES) č. 1580/2007] |
— |
Proizvod, namenjen za prosto razdelitev [Uredba (ES) št. 1580/2007] |
— |
Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 1580/2007) |
— |
Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 1580/2007)“ |
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 688/2010 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
36,4 |
TR |
50,2 |
|
ZZ |
43,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
105,8 |
ZZ |
105,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
117,1 |
ZZ |
117,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
103,9 |
UY |
82,0 |
|
ZA |
92,5 |
|
ZZ |
92,8 |
|
0806 10 10 |
AR |
137,6 |
CL |
134,6 |
|
EG |
134,2 |
|
IL |
126,4 |
|
MA |
162,9 |
|
TR |
144,4 |
|
ZA |
93,9 |
|
ZZ |
133,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
100,7 |
BR |
75,4 |
|
CL |
103,7 |
|
CN |
86,7 |
|
NZ |
109,5 |
|
US |
112,2 |
|
UY |
111,6 |
|
ZA |
104,8 |
|
ZZ |
100,6 |
|
0808 20 50 |
AR |
72,1 |
CL |
150,6 |
|
ZA |
98,1 |
|
ZZ |
106,9 |
|
0809 10 00 |
TR |
185,0 |
ZZ |
185,0 |
|
0809 20 95 |
TR |
224,7 |
ZZ |
224,7 |
|
0809 30 |
TR |
161,5 |
ZZ |
161,5 |
|
0809 40 05 |
BA |
62,1 |
IL |
162,3 |
|
TR |
126,3 |
|
XS |
70,3 |
|
ZZ |
105,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 689/2010 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 666/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 193 vom 24.7.2010, S. 14.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 31. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
44,37 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
44,37 |
1,59 |
1701 12 10 (1) |
44,37 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
44,37 |
1,30 |
1701 91 00 (2) |
43,70 |
4,36 |
1701 99 10 (2) |
43,70 |
1,23 |
1701 99 90 (2) |
43,70 |
1,23 |
1702 90 95 (3) |
0,44 |
0,25 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 690/2010 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2010
zur Festsetzung der ab dem 1. August 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. August 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. August 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. August 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
27,63 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
9,14 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
9,14 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
27,63 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Union geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
15.7.2010-29.7.2010
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Juli 2010
zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien
(2010/422/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
unter Berücksichtigung der Bemerkungen Bulgariens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. |
(3) |
Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) nach Artikel 126des Vertrags, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) (die Teil des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt. |
(4) |
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts von 2005 sollten Effizienz und wirtschaftliche Grundlagen des Pakts gestärkt und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt den Rahmen, der die Regierungen bei der umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(5) |
Nach Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts gemäß Artikel 126 Absatz 3 und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 126 Absatz 4 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 6. Juli 2010 eine entsprechende Stellungnahme zu Bulgarien vorgelegt (3). |
(6) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Bulgariens hat die Prüfung der Gesamtlage zu folgenden Schlussfolgerungen geführt. |
(7) |
Nach den von den bulgarischen Behörden im April 2010 gemeldeten Daten erreichte das gesamtstaatliche Defizit Bulgariens im Jahr 2009 3,9 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Das Defizit lag nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, aber der Referenzwert kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. So resultiert die Überschreitung insbesondere aus einem schweren Wirtschaftsabschwung im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts, da Bulgarien von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise hart getroffen wurde und das jährliche Wachstum des BIP-Volumens im Jahr 2009 auf einen Negativwert von 5 % fiel. Laut Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen würde das gesamtstaatliche Defizit schon 2010 wieder unter den Referenzwert fallen, wenn die Wirtschaft sich stabilisiert und die Maßnahmen der Regierung zur Haushaltskonsolidierung greifen. Angesichts des geänderten Defizitziels für 2010 (3,8 % des BIP gemäß der Meldung der bulgarischen Behörden vom 22. Juni 2010), das erheblich über dem Stand in der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen von 2,8 % des BIP liegt, bleibt die Überschreitung des Referenzwerts jedoch möglicherweise nicht vorübergehend. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt. |
(8) |
Aus der Datenmeldung der bulgarischen Behörden vom April 2010 geht hervor, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand im Jahr 2009 mit 14,8 % des BIP noch weit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP lag. Der Frühjahrsprognose 2010 der Kommissionsdienststellen zufolge wird die Schuldenquote im Zeitraum 2010-2011 ansteigen, aber weiterhin unter 19 % des BIP liegen. In einer Meldung vom 22. Juni 2010 haben die bulgarischen Behörden den geplanten Schuldenstand weiter auf 15,3 % des BIP geändert. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist erfüllt. |
(9) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei den Verfahrensschritten, die zu einem Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 führen, nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Im Falle Bulgariens ist diese doppelte Voraussetzung nicht erfüllt. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Prüfung der Gesamtlage hat ergeben, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(2) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.
(3) Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Bulgarien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/sgp/deficit/countries/index_en.htm
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/28 |
BESCHLUSS ATALANTA/4/2010 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 19. Juli 2010
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2010/423/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund von Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. |
(2) |
Am 23. März 2010 hat das PSK den Beschluss Atalanta/2/2010 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral Jan THÖRNQVIST zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias angenommen. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Philippe COINDREAU zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Philippe COINDREAU wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 15. August 2010 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2010.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 22.
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/29 |
BESCHLUSS 2010/424/GASP DES RATES
vom 26. Juli 2010
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), angenommen. |
(2) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP wurde zuletzt durch die Gemeinsame Aktion 2009/572/GASP (2) bis zum 14. September 2010 verlängert. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der mit EUMM Georgia einhergehenden Kosten bis zu diesem Datum belief sich auf 49 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte um 2 500 000 EUR aufgestockt werden, damit die zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission abgedeckt werden können. |
(3) |
Die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 52 100 000 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.
(2) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 110.
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2010
zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5063)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/425/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der grenzübergreifende Einsatz fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt wurden, wurde durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) erleichtert, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die für die Prüfung dieser elektronischen Signaturen erforderlichen Informationen bereitzustellen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten in so genannten „vertrauenswürdigen Listen“ Informationen über die von ihnen beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (3) qualifizierte Zertifikate für die Öffentlichkeit ausstellen, sowie über deren Dienste bereitstellen. |
(2) |
Gemeinsam mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) wurden mehrere praktische Tests durchgeführt, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Übereinstimmung ihrer vertrauenswürdigen Listen mit den im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG festgelegten Spezifikationen zu prüfen. Diese Tests haben ergeben, dass die technischen Spezifikationen im Anhang der Entscheidung 2009/767/EG in einigen Punkten geändert werden sollten, um die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der vertrauenswürdigen Listen zu gewährleisten. |
(3) |
Die Tests haben zudem bestätigt, dass die Mitgliedstaaten die vertrauenswürdigen Listen nicht nur gemäß der Entscheidung 2009/767/EG in einer vom Menschen unmittelbar lesbaren Form, sondern auch in maschinenlesbarer Form bereitstellen sollten. Wenn Mitgliedstaaten über viele Zertifizierungsdiensteanbieter verfügen, kann die manuelle Verwendung der vom Menschen unmittelbar lesbaren Form der vertrauenswürdigen Liste relativ komplex und zeitaufwändig sein. Die Veröffentlichung der maschinenlesbaren Form der vertrauenswürdigen Listen vereinfacht ihren Einsatz, da sie die automatisierte Verarbeitung ermöglicht und somit ihre Verwendung in öffentlichen elektronischen Diensten erleichtert. |
(4) |
Zur Vereinfachung des Zugangs zu den nationalen vertrauenswürdigen Listen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über den Ort und den Schutz ihrer vertrauenswürdigen Listen übermitteln. Diese Informationen sollte die Kommission anderen Mitgliedstaaten auf sichere Weise bereitstellen. |
(5) |
Die Ergebnisse dieser praktischen Tests zu den vertrauenswürdigen Listen der Mitgliedstaaten sollten berücksichtigt werden, um eine automatisierte Verwendung der Listen zu ermöglichen und den Zugriff auf sie zu vereinfachen. |
(6) |
Die Entscheidung 2009/767/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen technischen Änderungen an ihren derzeitigen vertrauenswürdigen Listen vorzunehmen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2010 gelten. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2009/767/EG
Die Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Anwendung
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2010.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Juli 2010
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.
(3) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II Bei der Erstellung der vertrauenswürdigen Listen verwenden die Mitgliedstaaten:
wenn lateinische Schrift (mit dem entsprechenden Sprachencode) verwendet wird, fügen sie eine Transliteration in lateinischer Schrift mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Sprachencodes hinzu.
|
3. |
Kapitel III wird gestrichen. |
4. |
In Kapitel IV wird nach dem Einleitungssatz „Der Inhalt der PDF/A-basierten menschenlesbaren Form der TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste SOLLTE folgende Anforderungen erfüllen:“ der folgende Gedankenstrich eingefügt:
|
(1) Falls die vom Menschen unmittelbar lesbare TSL-Implementierung der vertrauenswürdigen Liste nicht signiert ist, MÜSSEN ihre Authentizität und Integrität durch Verwendung eines angemessenen Kommunikationskanals mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau gewährleistet werden. Dazu wird der Einsatz von TLS (IETF RFC 5246: ‚The Transport Layer Security (TLS) Protocol Version 1.2‘) empfohlen, und der Fingerprint des Zertifikats des TLS-Kanals MUSS den TSL-Nutzern von den Mitgliedstaaten über ein anderes Band zur Verfügung gestellt werden.
(2) ETSI TS 102 778-3 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI): PDF Advanced Electronic Signature Profiles; Teil 3: PAdES Enhanced — PAdES-BES and PAdES-EPES Profiles.
(3) ETSI TS 102 778-2 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI): PDF Advanced Electronic Signature Profiles; Teil 2: PAdES Basic — Profile based on ISO 32000-1.
(4) Das Signaturzertifikat des ‚Scheme operator‘ muss auf eine der in ETSI TS 101903 angegebenen Arten mit der Signatur geschützt werden, und das ds:keyInfo sollte gegebenenfalls die relevante Zertifikatkette enthalten.“
(5) Transliteration in lateinischen Buchstaben: България = Bulgaria; Ελλάδα = Elláda; Κύπρος = Kýpros.“
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/36 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2010
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xGA21 (SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5135)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/426/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Oktober 2007 stellte das Unternehmen Syngenta Seeds S.A.S. im Namen von Syngenta Crop Protection AG bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag (im Folgenden „der Antrag“) auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Bt11xGA21-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden. |
(2) |
Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die Mais der Sorte Bt11xGA21 enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte außer zum Anbau. Daher enthält der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) erforderlich sind, sowie Informationen und Schlussfolgerungen zu der nach den Grundsätzen in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. |
(3) |
Am 22. September 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie vertrat die Ansicht, dass Mais der Sorte Bt11xGA21 in Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis. Sie kam daher zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der im Antrag beschriebenen Erzeugnisse, die Mais der Sorte Bt11xGA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden „die Erzeugnisse“), im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat (3). In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgebracht wurden. |
(4) |
Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme ferner zu dem Schluss, dass der Umweltüberwachungsplan, der aus einem allgemeinen, vom Antragsteller vorgelegten Überwachungsplan besteht, der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse entspricht. |
(5) |
In Anbetracht dieser Erwägungen sollten die Erzeugnisse zugelassen werden. |
(6) |
Jedem GVO sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(7) |
Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die Mais der Sorte Bt11xGA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Um jedoch sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von Futtermitteln sowie von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, die den GVO enthalten oder aus diesem bestehen und für die die Zulassung vorgeschrieben ist, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen. |
(8) |
Der Zulassungsinhaber legt Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vor. Diese Ergebnisse sind vorzulegen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
(9) |
Laut der Stellungnahme der EFSA sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Bestimmungen für die marktbegleitende Beobachtung, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(10) |
Alle relevanten Informationen über die Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden. |
(11) |
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (6) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten. |
(12) |
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden. |
(13) |
Der Antragsteller wurde zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert. |
(14) |
Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. |
(15) |
Auf seiner Tagung vom 29. Juni 2010 konnte der Rat keine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag erzielen. Der Rat erklärte, dass der Vorgang für ihn abgeschlossen sei. Es obliegt nun der Kommission, die Maßnahmen zu erlassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) Bt11xGA21 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
c) |
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
(2) Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen.
Artikel 4
Überwachung auf Umweltauswirkungen
(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Syngenta Seeds S.A.S., Frankreich, im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz.
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Syngenta Seeds S.A.S., Chemin de l’Hobit 12, BP 27, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich.
Brüssel, den 28. Juli 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(3) http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question = EFSA-Q-2006-020
(4) ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.
(5) ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9.
(6) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.
(7) ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
Name |
: |
Syngenta Seeds SAS, |
Anschrift |
: |
Chemin de l’Hobit 12, BP 27, 31790 Saint-Sauveur, Frankreich, |
im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schwarzwaldallee 215, 4058 Basel, Schweiz.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
1. |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
2. |
Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
3. |
andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. |
Der genetisch veränderte Mais SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der SYN-BTØ11-1- und MON-ØØØ21-9-Ereignisse enthält. Er exprimiert das Cry1Ab-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.
c) Kennzeichnung
1. |
Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. |
2. |
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse, die Mais der Sorte SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9 enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen. |
d) Nachweisverfahren
— |
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten SYN-BTØ11-1 und MON-ØØØ21-9, validiert für SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9-Mais. |
— |
Validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm |
— |
Referenzmaterial: ERM®-BF412 (für SYN-BTØ11-1) erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter der Internetadresse https://irmm.jrc.ec.europa.eu/rmcatalogue und AOCS 0407 (für MON-ØØØ21-9), erhältlich bei American Oil Chemists Society unter der Adresse http://www.aocs.org/tech/crm |
e) Spezifischer Erkennungsmarker
SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich.
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung auf Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich.
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
Berichtigungen
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/40 |
Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 133 vom 22. Mai 2008 )
Seite 82, Artikel 26:
anstatt:
„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2, sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so …“
muss es heißen:
„Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so …“.
Seite 82, Artikel 27 Absatz 2 Satz 2:
anstatt:
„Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.“
muss es heißen:
„Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat.“
Seite 87, Anhang II Überschrift 3:
anstatt:
„3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten |
[ %
|
||||||
Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. |
[ % Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
||||||
Ist
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten. |
Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:] Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:] |
||||||
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit |
|
||||||
(falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich. |
|
||||||
(falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte) |
|
||||||
(falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag |
|
||||||
(falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können |
|
||||||
(falls zutreffend) Notargebühren |
|
||||||
Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. |
Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“ |
muss es heißen:
„3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten |
[ %
|
||||||
Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen. |
[ % Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
||||||
Ist
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten. |
Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:] Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:] |
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Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit |
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(falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich. |
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(falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte) |
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(falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag |
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(falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können |
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(falls zutreffend) Notargebühren |
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Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. |
Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“ |
Seite 91, Anhang III, Überschrift 3, rechte Spalte, letzter Eintrag:
anstatt:
„Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen […(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“
muss es heißen:
„Bei Zahlungsverzug wird Ihnen […(anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet.“
31.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/43 |
Berichtigung des Beschlusses 2010/371/EU des Rates vom 6. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
( Amtsblatt der Europäischen Union L 169 vom 3. Juli 2010 )
Im Titel sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf Seite 13 sowie in der Schlussformel auf Seite 14:
anstatt:
„6. Juni 2010“
muss es heißen:
„7. Juni 2010“.
Auf Seite 15 im Anhang werden im Titel die Worte „Entwurf eines Schreibens“ gestrichen.