ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.193.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
24.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 662/2010 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 19 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und International Financial Reporting Standard (IFRS) 1
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Am 26. November 2009 veröffentlichte das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente, nachstehend „IFRIC 19“ genannt. IFRIC 19 soll Leitlinien für die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten liefern, die ein Schuldner nach Neuaushandlung der Konditionen einer finanziellen Verbindlichkeit zu deren vollständiger oder teilweiser Tilgung ausgibt. |
(3) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 19 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält. |
(4) |
Kohärenz der internationalen Rechnungslegungsstandards kann nur gewährleistet werden, wenn nach der Annahme von IFRIC 19 auch am International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 die erforderlichen Folgeänderungen vorgenommen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltene Interpretation 19 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wird eingefügt. |
(2) |
International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert. |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die im Anhang dieser Verordnung enthaltene IFRIC 19 und die ebenfalls im Anhang enthaltene Änderung an IFRS 1 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
(3) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
IFRIC 19 |
IFRIC-Interpretation 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente |
IFRS 1 |
Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards |
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org
IFRIC INTERPRETATION 19
Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente
VERWEISE
— |
Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen |
— |
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung |
— |
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse |
— |
IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
— |
IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler |
— |
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung |
— |
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
HINTERGRUND
1 |
Ein Schuldner und ein Gläubiger können die Konditionen einer finanziellen Verbindlichkeit neu aushandeln und vereinbaren, dass der Schuldner die Verbindlichkeit durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten an den Gläubiger ganz oder teilweise tilgt. Transaktionen dieser Art werden auch als „Debt-Equity-Swaps“ bezeichnet. Das IFRIC wurde um Leitlinien für die Bilanzierung solcher Transaktionen gebeten. |
ANWENDUNGSBEREICH
2 |
In dieser Interpretation geht es darum, wie ein Unternehmen bei der Bilanzierung zu verfahren hat, wenn die Konditionen einer finanziellen Verbindlichkeit neu ausgehandelt werden und dies dazu führt, dass das Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Tilgung dieser Verbindlichkeit Eigenkapitalinstrumente an den Gläubiger ausgibt. Sie gilt nicht für die Bilanzierung des Gläubigers. |
3 |
Ein Unternehmen darf diese Interpretation nicht auf die genannten Transaktionen anwenden, wenn
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FRAGESTELLUNGEN
4 |
In dieser Interpretation werden folgende Fragestellungen behandelt:
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BESCHLUSS
5 |
Gibt ein Unternehmen zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit Eigenkapitalinstrumente an einen Gläubiger aus, handelt es sich dabei um ein gezahltes Entgelt gemäß IAS 39 Paragraph 41. Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann aus seiner Bilanz entfernen, wenn sie gemäß IAS 39 Paragraph 39 getilgt ist. |
6 |
Eigenkapitalinstrumente, die zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit an einen Gläubiger ausgegeben werden, sind bei ihrem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, es sei denn, dieser lässt sich nicht verlässlich ermitteln. |
7 |
Lässt sich der beizulegende Zeitwert der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermitteln, ist der Bewertung der beizulegende Zeitwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Schließt eine getilgte finanzielle Verbindlichkeit ein sofort fälliges Instrument (wie eine Sichteinlage) ein, ist IAS 39 Paragraph 49 bei der Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts nicht anzuwenden. |
8 |
Wird nur ein Teil der finanziellen Verbindlichkeit getilgt, hat das Unternehmen zu beurteilen, ob irgendein Teil des gezahlten Entgelts eine Änderung der Konditionen des noch ausstehenden Teils der Verbindlichkeit bewirkt. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen das gezahlte Entgelt zwischen dem getilgten und dem noch ausstehenden Teil der Verbindlichkeit aufzuteilen. Bei dieser Aufteilung hat das Unternehmen alle mit der Transaktion zusammenhängenden relevanten Fakten und Umstände zu berücksichtigen. |
9 |
Die Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit (bzw. des getilgten Teils einer finanziellen Verbindlichkeit) und dem gezahlten Entgelt ist gemäß IAS 39 Paragraph 41 im Ergebnis zu berücksichtigen. Die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente sind erstmals an dem Tag anzusetzen und zu bewerten, an dem die finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) getilgt wird. |
10 |
Wenn nur ein Teil der finanziellen Verbindlichkeit getilgt wird, ist das Entgelt nach Paragraph 8 aufzuteilen. Der Teil des Entgelts, der der noch ausstehenden Verbindlichkeit zugewiesen wird, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Konditionen der noch ausstehenden Verbindlichkeit wesentlich geändert wurden, zu berücksichtigen. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die Änderung gemäß IAS 39 Paragraph 40 als Tilgung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Ansatz einer neuen Verbindlichkeit zu behandeln. |
11 |
Ein gemäß den Paragraphen 9 und 10 angesetzter Gewinn oder Verlust ist vom Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang als gesonderter Posten anzugeben. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
12 |
Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation auf Berichtsperioden an, die vor dem 1. Juli 2010 beginnen, hat es dies anzugeben. |
13 |
Nach IAS 8 hat ein Unternehmen eine Änderung der Rechnungslegungsmethode mit Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode anzuwenden. |
Anhang
Änderung des IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Die in diesem Anhang enthaltene Änderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation auf eine frühere Periode an, sind auch die Änderungen auf diese frühere Periode anzuwenden.
In Anhang D werden eine Überschrift und Paragraph D25 hinzugefügt.
Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente
D25 |
Bei erstmaliger Anwendung kann nach den Übergangsvorschriften von IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente verfahren werden. |
24.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 663/2010 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2010
zur 131. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 9. und 15. Juli 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Personen und drei juristische Personen, Gruppen bzw. Organisationen aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 12. Juli 2010 hat er außerdem beschlossen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu zwei in dieser Liste aufgeführten natürlichen Personen zu ändern. |
(3) |
Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2010
Für die Kommission,
Im Namen des Präsidenten,
Karel KOVANDA
Geschäftsführender Generaldirektor der GD Außenbeziehungen
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(2) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die folgenden Einträge unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden gestrichen:
|
(2) |
Die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ werden gestrichen:
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(3) |
Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (alias (a) Fabio Fusco, (b) Mohamed Hassan, (c) Abu Thale). Anschrift: 14 Abdesthana Street, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina. Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) G737411 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997), b) 0801888 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass), ausgestellt am 14.9.1998 in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, abgelaufen am 14.9.2003). Weitere Angaben: a) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit im Juli 2006 aberkannt; b) bei der Anschrift handelt es sich um die letzte registrierte Anschrift in Bosnien und Herzegowina; c) soll in Istanbul, Türkei, verhaftet und nach Italien abgeschoben worden sein; d) besitzt keinen gültigen bosnisch-herzegowinischen Ausweis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ folgende Fassung: „Mehrez Ben Mahmoud Ben Sassi Al-Amdouni (alias (a) Fabio Fusco, (b) Mohamed Hassan, (c) Abu Thale). Anschrift: ohne festen Wohnsitz in Italien. Geburtsdatum: 18.12.1969. Geburtsort: Asima-Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) G737411 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 24.10.1990, abgelaufen am 20.9.1997). Weitere Angaben: soll in Istanbul, Türkei, verhaftet und nach Italien abgeschoben worden sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“ |
(4) |
Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag „Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias (a) Ayadi Chafiq Bin Muhammad; (b) Ben Muhammad Ayadi Chafik; (c) Ben Muhammad Aiadi; (d) Ben Muhammad Aiady; (e) Ayadi Shafig Ben Mohamed; (f) Ayadi Chafig Ben Mohamed; (g) Chafiq Ayadi; (h) Chafik Ayadi; (i) Ayadi Chafiq; (j) Ayadi Chafik; (k) Ajadi Chafik; (l) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene-Mayer-Ring 10-1415, 80809 München, Deutschland; b) 129 Park Road, London NW8, England; c) 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien; d) 20 Provare Street, Sarajevo (letzte registrierte Anschrift in Bosnien und Herzegowina); e) Dublin, Irland (Wohnsitz im August 2009). Geburtsdatum: a) 21.3.1963, b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) E423362 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 15.5.1988 in Islamabad, abgelaufen am 14.5.1993), b) 0841438 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.2003), c) 0898813 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 30.12.1999 in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina), d) 3449252 (bosnisch-herzegowinischer Reisepass, ausgestellt am 30.5.2001 von der Konsularstelle von Bosnien und Herzegowina in London, abgelaufen am 30.5.2006). Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: a) bei der Anschrift in Belgien handelt es sich um ein Postfach; war nach Angaben der belgischen Behörden nie in Belgien wohnhaft; b) soll in Dublin, Irland, leben; c) Name des Vaters: Mohamed, Name der Mutter: Medina Abid; d) hat Verbindungen zur Al-Haramain Islamic Foundation; e) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit im Juli 2006 aberkannt, besitzt keinen gültigen bosnisch-herzegowinischen Ausweis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ folgende Fassung: „Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias (a) Ayadi Chafiq Bin Muhammad; (b) Ben Muhammad Ayadi Chafik; (c) Ben Muhammad Aiadi; (d) Ben Muhammad Aiady; (e) Ayadi Shafig Ben Mohamed; (f) Ayadi Chafig Ben Mohamed; (g) Chafiq Ayadi; (h) Chafik Ayadi; (i) Ayadi Chafiq; (j) Ayadi Chafik; (k) Ajadi Chafik; (l) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene-Meyer-Ring 10-1415, 80809 München, Deutschland; b) 129 Park Road, London NW8, England; c) 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien; (d) Dublin, Irland (Wohnsitz im August 2009). Geburtsdatum: a) 21.3.1963, b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) E423362 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 15.5.1988 in Islamabad, abgelaufen am 14.5.1993). Nationale Kennziffer: 1292931. Weitere Angaben: a) bei der Anschrift in Belgien handelt es sich um ein Postfach; war nach Angaben der belgischen Behörden nie in Belgien wohnhaft; b) soll in Dublin, Irland, leben; c) Name des Vaters: Mohamed, Name der Mutter: Medina Abid; d) hat Verbindungen zur Al-Haramain Islamic Foundation. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“ |
24.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 664/2010 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
43,1 |
TR |
105,8 |
|
ZZ |
74,5 |
|
0707 00 05 |
TR |
105,8 |
ZZ |
105,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
88,1 |
ZZ |
88,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
83,2 |
UY |
66,4 |
|
ZA |
97,1 |
|
ZZ |
82,2 |
|
0806 10 10 |
CL |
83,0 |
EG |
154,2 |
|
IL |
126,4 |
|
MA |
161,6 |
|
TR |
149,8 |
|
ZA |
130,8 |
|
ZZ |
134,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
150,5 |
BR |
80,0 |
|
CA |
98,9 |
|
CL |
100,0 |
|
CN |
70,1 |
|
MA |
54,2 |
|
NZ |
110,8 |
|
US |
163,6 |
|
UY |
111,6 |
|
ZA |
99,1 |
|
ZZ |
103,9 |
|
0808 20 50 |
AR |
68,4 |
CL |
125,0 |
|
NZ |
130,0 |
|
ZA |
89,8 |
|
ZZ |
103,3 |
|
0809 10 00 |
TR |
195,0 |
ZZ |
195,0 |
|
0809 20 95 |
TR |
220,0 |
US |
520,8 |
|
ZZ |
370,4 |
|
0809 30 |
AR |
75,9 |
TR |
156,7 |
|
ZZ |
116,3 |
|
0809 40 05 |
BA |
82,8 |
TR |
126,3 |
|
XS |
91,2 |
|
ZZ |
100,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
24.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 665/2010 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2010
zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Juli 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt. |
(2) |
Der Teilzeitraum des Monats Juli ist der dritte Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 und der zweite Teilzeitraum für die in den Buchstaben b, c und d desselben Absatzes vorgesehenen Kontingente. |
(3) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 — 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird. |
(4) |
Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4149 — 09.4152 — 09.4153 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt. |
(5) |
Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4148 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen. |
(6) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Juli 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.
(2) Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 — 09.4148 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 — 09.4166 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats Juli 2010 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98
a) Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2010 |
Für den Teilzeitraum September 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4127 |
— (1) |
16 026 128 |
Thailand |
09.4128 |
— (1) |
2 623 395 |
Australien |
09.4129 |
— (1) |
790 000 |
Andere Ursprungsländer |
09.4130 |
— (2) |
0 |
b) Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2010 |
Für den Teilzeitraum Oktober 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg) |
Alle Ursprungsländer |
09.4148 |
— (2) |
194 000 |
c) Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2010 |
Thailande |
09.4149 |
— (1) |
Australien |
09.4150 |
— (3) |
Guyana |
09.4152 |
— (3) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4153 |
— (1) |
Andere Ursprungsländer |
09.4154 |
51,162133 % |
d) Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:
Ursprung |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Juli 2010 |
Für den Teilzeitraum September 2010 verfügbare Gesamtmengen (in kg) |
Thailand |
09.4112 |
— (2) |
0 |
Vereinigte Staaten von Amerika |
09.4116 |
— (2) |
0 |
Indien |
09.4117 |
— (2) |
35 659 |
Pakistan |
09.4118 |
— (2) |
44 949 |
Andere Ursprungsländer |
09.4119 |
— (2) |
142 602 |
Alle Ursprungsländer |
09.4166 |
0,958659 % |
0 |
(1) Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.
(2) Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.
(3) Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.
24.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 666/2010 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 658/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 21.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 24. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
42,48 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
42,48 |
2,16 |
1701 12 10 (1) |
42,48 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
42,48 |
1,86 |
1701 91 00 (2) |
43,70 |
4,36 |
1701 99 10 (2) |
43,70 |
1,23 |
1701 99 90 (2) |
43,70 |
1,23 |
1702 90 95 (3) |
0,44 |
0,25 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.