ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.187.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
21. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss des Rates 2010/404/GASP vom 14. Juni 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

1

Abkommen Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die sicherheitsverfahren für den austausch von verschlusssachen

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 643/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 644/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 9. Juli bis zum 16. Juli 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 645/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 637/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente (ABl. L 186 vom 20.7.2010)

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/1


BESCHLUSS DES RATES 2010/404/GASP

vom 14. Juni 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (nachstehend „EUV“ genannt), insbesondere auf Artikel 37 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“ genannt), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 9. Juni 2008 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, gemäß dem ehemaligen Artikel 24 EUV Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

(2)

Der Vorsitz hat aufgrund dieser Ermächtigung ein Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen ausgehandelt.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die sicherheitsverfahren für den austausch von verschlusssachen

Die EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die EU“ genannt, und

das FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachstehend „Liechtenstein“ genannt,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der EU und Liechtensteins sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen den Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (nachstehend „Abkommen“ genannt) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen (d.h. Kenntnisse, die in jeglicher Form übermittelt werden können) und Material, für die (das) eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie (es) des Schutzes vor einer unbefugten Weitergabe bedürfen (bedarf) und die (das) dementsprechend mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet wurden (wurde).

Artikel 3

Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt), Generalsekretariat des Rates, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Europäischer Auswärtiger Dienst (nachstehend „EAD“ genannt) und Europäische Kommission. Für die Zwecke dieses Abkommens werden diese Organe und Rechtsträger als „die EU“ bezeichnet.

Artikel 4

Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

a)

Sie schützt und sichert Verschlusssachen, die ihr im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden.

b)

Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen und Material mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in den nach Artikel 11 festzulegenden Sicherheitsregelungen beschrieben, niedergelegt sind.

c)

Sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie gibt solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte Organe und Rechtsträger der EU weiter.

e)

Sie gewährt den Zugang zu Verschlusssachen nur den Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

Artikel 5

(1)   Verschlusssachen können gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von einer Vertragspartei (der bereitstellenden Vertragspartei) an die andere Vertragspartei (die empfangende Vertragspartei) weitergegeben oder ihr gegenüber freigegeben werden.

(2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei nach schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber — wie er in den Geheimschutzvorschriften der bereitstellenden Vertragspartei festgelegt ist — ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart wurden.

Artikel 6

Jede der Vertragsparteien und die in Artikel 3 dieses Abkommens bestimmten Organe und Rechtsträger stellen sicher, dass sie über ein Geheimschutzsystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die in ihren jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 11 zu treffenden Vorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.

Artikel 7

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 8

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Inspektionen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 11 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsregelungen zu beurteilen.

Artikel 9

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU wird die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zugestellt und wird von diesem vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Organe oder Rechtsträger weiterleitet.

b)

Für Liechtenstein wird die gesamte Korrespondenz an den Chief Registry Officer des Ministeriums des Innern Liechtensteins gerichtet und gegebenenfalls über die Mission Liechtensteins bei der EU weitergeleitet.

(2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission oder aber den Chief Registry Officer des EAD übermittelt, je nachdem, was angemessen ist. Für Liechtenstein wird diese Korrespondenz über die Mission Liechtensteins bei der EU übermittelt.

Artikel 10

Der Minister des Innern Liechtensteins, der Generalsekretär des Rates sowie das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 11

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den drei in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Stellen Sicherheitsregelungen festgelegt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen.

(2)   Das Ministerium des Innern Liechtensteins trifft die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die Liechtenstein im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

(3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, das — unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates — im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, trifft die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der EU im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

(4)   Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, trifft die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder mit ihr ausgetauscht werden.

(5)   Für die EU werden die Sicherheitsregelungen nach Absatz 1 vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligt.

Artikel 12

Die in Artikel 11 genannten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht wurden, vorzugehen ist.

Artikel 13

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

Artikel 14

Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Artikel 11 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Einklang mit den nach Artikel 11 festzulegenden Regelungen zu schützen und zu sichern.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Artikel 16

Alle Streitigkeiten zwischen Liechtenstein und der EU, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Zu Urkund dessen haben die jeweils gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am sechsten Juli zweitausendzehn, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Für die Europäische Union


VERORDNUNGEN

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

(kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 135 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 der betreffenden Verordnung genannten Erzeugnisse die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnissen ist jedoch der Einfuhrzoll gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung.

(3)

Zur Einstufung der eingeführten Erzeugnisse sind die in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse in bestimmten Fällen in mehrere Standardqualitäten eingeteilt. Infolgedessen ist es angezeigt, die heranzuziehenden Standardqualitäten anhand objektiver Einstufungskriterien zu bestimmen und zugleich Toleranzen festzulegen, damit die einzuführenden Erzeugnisse in die geeignetste Qualität eingestuft werden können. Unter den möglichen objektiven Kriterien für die Qualitätseinstufung von Weichweizen bilden der Proteingehalt, das spezifische Gewicht und der Anteil des Schwarzbesatzes diejenigen Kriterien, die vom Handel am häufigsten verwendet werden und sich am leichtesten kontrollieren lassen. Im Fall von Hartweizen sind diese Kriterien das spezifische Gewicht, der Anteil des Schwarzbesatzes und der Gehalt an glasigen Körnern. Bei den eingeführten Waren werden daher Analysen vorgenommen, um diese Parameter für jede eingeführte Partie zu bestimmen. Hat die Union jedoch ein Verfahren eingerichtet, durch das sie die von einer Behörde des Staats des Warenursprungs erteilten Qualitätsbescheinigungen offiziell anerkennt, so können diese Analysen nur zur Überprüfung einer hinreichend repräsentativen Zahl der eingeführten Partien durchgeführt werden.

(4)

Zur Berechnung des Einfuhrzolls werden gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 regelmäßig die repräsentativen cif-Einfuhrpreise festgestellt, die für die in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse definiert sind. Zur Ermittlung dieser Preise müssen die Preisnotierungen für die verschiedenen Weizenqualitäten sowie für die übrigen Getreidearten bekannt sein. Daher sollte festgelegt werden, welche Notierungen heranzuziehen sind.

(5)

Unter dem Aspekt der Klarheit und der Transparenz bilden die Notierungen der verschiedenen Weizentypen und der übrigen Getreidearten an den Rohstoffbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika eine objektive Grundlage für die Ermittlung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise. So lässt sich die Börsennotierung jeder Getreideart durch Addition der Handelsprämie, die auf dem Markt der Vereinigten Staaten für die jeweilige Qualität der verschiedenen Getreidearten gewährt wird, in einen fob-Preis für die Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten umrechnen. Diese fob-Preise lassen sich ihrerseits durch Addition der auf dem Frachtenmarkt verzeichneten Seefrachtraten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und einem Hafen der Union in repräsentative cif-Einfuhrpreise umrechnen. Angesichts des Fracht- und Handelsvolumens des Hafens von Rotterdam stellt dieser Hafen den Bestimmungsort in der Union dar, für den die Notierungen der Seefrachtraten öffentlich am besten bekannt, am transparentesten und am leichtesten verfügbar sind. Als Bestimmungshafen in der Union ist deshalb Rotterdam zugrunde zu legen.

(6)

Im Interesse der Transparenz werden die repräsentativen cif-Einfuhrpreise der in Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Getreidearten folglich auf der Grundlage der Rohstoffbörsennotierung für die betreffende Getreideart unter Addition der für diese Getreideart gewährten Handelsprämie und der Seefrachten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und dem Hafen von Rotterdam ermittelt. Um jedoch die je nach Bestimmungshafen unterschiedlichen Frachtkosten zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, pauschale Anpassungen des Einfuhrzolls für die Häfen der Union vorzusehen, die am Mittelmeer, am Schwarzen Meer, an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel, im Vereinigten Königreich und in Irland, in den nordischen und den baltischen Ländern gelegen sind. Damit die Entwicklung der so ermittelten repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfolgt werden kann, empfiehlt es sich, eine tägliche Beobachtung der in ihre Berechnung eingehenden Elemente einzurichten. Der für Gerste berechnete repräsentative cif-Einfuhrpreis ermöglicht eine Schätzung der Marktsituation für Sorghum und Roggen, so dass der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Gerste gleichfalls auf diese Getreidearten anzuwenden ist.

(7)

Im Hinblick auf die Festsetzung des Einfuhrzolls für die in Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Getreidearten trägt ein Zeitraum von 10 Arbeitstagen zur Feststellung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für jede Getreideart den Markttendenzen Rechnung, ohne dass Unsicherheitsfaktoren entstehen. Auf dieser Grundlage werden die Einfuhrzölle für die betreffenden Erzeugnisse unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in dem genannten Zeitraum beobachteten repräsentativen cif-Einfuhrpreise am fünfzehnten und am letzten Arbeitstag jedes Monats festgelegt. Die Anwendung des so berechneten Einfuhrzolls kann damit während eines Zeitraums von zwei Wochen erfolgen, ohne dass sich der Einfuhrpreis nach entrichteten Zöllen wesentlich ändert. Ist jedoch für ein bestimmtes Erzeugnis keinerlei Börsennotierung im Berechnungszeitraum für die repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfügbar oder unterliegen diese repräsentativen cif-Einfuhrpreise infolge plötzlicher Änderungen der in die Berechnung des Einfuhrzolls eingehenden Elemente sehr erheblichen Schwankungen in dem Berechnungzeitraum, so sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Repräsentativität der cif-Einfuhrpreise für das betreffende Erzeugnis aufrechtzuerhalten. Im Fall großer Schwankungen der Börsennotierung, der mit der Notierung verbundenen Handelsprämien, der Seefrachtkosten oder aber des Umrechnungskurses, der zur Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis verwendet wird, ist es angezeigt, die Repräsentativität dieses Preises mittels einer Anpassung wiederherzustellen, die der festgestellten Abweichung gegenüber der geltenden Festsetzung entspricht und somit den eingetretenen Veränderungen Rechnung trägt. Selbst im Fall einer solchen Anpassung bleibt der Zeitpunkt der darauffolgenden regelmäßigen Anpassung unberührt.

(8)

Bei Einfuhren von Hartmais kann entweder die besondere Qualität der Ware oder aber die Tatsache, dass die Preise des einzuführenden Erzeugnisses eine Qualitätsprämie gegenüber dem normalen Preis des betreffenden Erzeugnisses enthalten, dazu führen, dass bei der für die Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises zugrunde gelegte Börsennotierung nicht berücksichtigt wird, dass der Preis dieses Erzeugnisses im Vergleich zu den normalen Marktbedingungen durch eine Prämienzahlung gekennzeichnet ist. Um dieser Qualitätsprämie auf den Preis oder die Notierung Rechnung zu tragen, ist es deshalb angebracht, den Einführern einen pauschalen Teil des bei der Einfuhr der betreffenden Ware entrichteten Einfuhrzolls zurückzuzahlen, falls der Einführer nachweist, dass er das eingeführte Erzeugnis zur Herstellung von hochwertigen, eine derartige Prämie rechtfertigenden Erzeugnissen verwendet hat.

(9)

Um zu gewährleisten, dass die Einführer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sollte neben den für die Lizenz zu leistenden Sicherheiten ein System zusätzlicher Sicherheiten eingeführt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 135 und Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4), vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Einfuhrzölle für die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002 00 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, werden täglich berechnet, jedoch nur am fünfzehnten Tag und am letzten Arbeitstag jedes Monats von der Kommission festgesetzt, um ab dem sechzehnten Tag des Monats bzw. dem ersten Tag des Folgemonats Anwendung zu finden. Ist der fünfzehnte Tag kein Arbeitstag für die Kommission, so werden die Zölle an dem Arbeitstag festgesetzt, der dem fünfzehnten Tag des betreffenden Monats vorausgeht.

Weicht allerdings während des Anwendungszeitraums des so festgesetzten Zolls der Durchschnitt der berechneten Einfuhrzölle um 5 EUR/Tonne oder mehr von dem festgesetzten Zoll ab, so wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

(2)   Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 5 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. Bei jeder Festsetzung ist der festgesetzte Einfuhrzoll jeweils der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle. Bei den Festsetzungen und Anpassungen lässt die Kommission die für die vorangegangene Festsetzung verwendeten täglichen Einfuhrzölle unberücksichtigt.

Der für die Berechnung der Zölle zugrunde zu legende Interventionspreis ist derjenige des Monats, in dem der Einfuhrzoll gilt.

(3)   Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzten Einfuhrzölle sind anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

Bei jeder Festsetzung oder Anpassung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Einfuhrzölle und die für ihre Berechnung zugrunde gelegten Elemente.

(4)   Falls der Einfuhrhafen in der Union

a)

sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;

b)

ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich, in Irland in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR/Tonne.

Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster des Anhangs I eine Bescheinigung über die jeweils entladenen Erzeugnismengen aus. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn diese Bescheinigung die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet.

Artikel 3

(1)   Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der der Einstufung in Anhang II entspricht, um 24 EUR/Tonne verringert.

(2)   Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 1904 10 10, 1103 13 oder 1104 23 verarbeitet sein.

(3)   Es gelten die Bestimmungen über die besondere Verwendung des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5).

(4)   Abweichend von Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne Hartmais, es sei denn, der Einfuhrlizenz liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten argentinischen „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)“ ausgestellt wurde. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Liegt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 EUR/Tonne Mais, so entspricht die Sicherheit dem jeweiligen Zoll.

Artikel 4

Die bei der Einfuhr in die Union einzuhaltenden Qualitätskriterien sowie die zulässigen Toleranzen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 5

(1)   Zur Bestimmung der in Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden für Weichweizen der oberen Qualität, für Hartweizen, für Mais und die anderen in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Futtergetreidearten die folgenden Elemente zugrunde gelegt:

a)

die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika;

b)

die (positiven oder negativen) Handelsprämien („premiums and discounts“), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika und insbesondere — bei Hartweizen — mit der Grießmehlqualität verbunden sind;

c)

die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25 000 BRT.

(2)   Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest:

a)

das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element auf der Grundlage der in Anhang III aufgeführten Börsen und Referenzqualitäten;

b)

die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Elemente auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen.

(3)   Für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements oder der relevanten fob-Notierung gelten die folgenden positiven oder negativen Handelsprämien („premiums and discounts“):

a)

eine positive Handelsprämie („premium“) von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Qualität;

b)

eine negative Handelsprämie („discount“) von 10 EUR/Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität;

c)

eine negative Handelsprämie („discount“) von 30 EUR/Tonne für Hartweizen der unteren Qualität.

(4)   Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen, für Weichweizen der oberen Qualität und für Mais sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Berechnungselemente. Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Roggen und Sorghum werden anhand der Notierungen von Gerste in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen von Anhang III berechnet.

(5)   Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für zur Aussaat bestimmten Weichweizen des KN-Codes 1001 90 91 und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 sind die für Weichweizen der oberen Qualität bzw. die für Mais berechneten Preise.

Artikel 6

(1)   Im Fall von Weichweizen der oberen Qualität ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a)

In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.

b)

Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (6) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte zusätzliche Sicherheit beläuft sich auf 95 EUR/Tonne. In Fällen, wo der Einfuhrlizenz jedoch Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder c beigefügt werden müssen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ und von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ ausgestellt worden sind, ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

(2)   Im Fall von Hartweizen ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:

a)

In Feld 20 der Einfuhrlizenz muss der Antragsteller die einzuführende Qualität eintragen.

b)

Der Antragsteller muss sich schriftlich verpflichten, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten, falls der Einfuhrzoll für die in Feld 20 der Einfuhrlizenz angegebene Qualität nicht dem höchsten Zoll für die Kategorie des betreffenden Erzeugnisses entspricht.

Der Betrag der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zusätzlichen Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Zoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne. Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Verpflichtung nicht erforderlich.

Müssen der Einfuhrlizenz Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 7 beigefügt werden, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ und von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ ausgestellt worden sind, so ist keine zusätzliche Sicherheit erforderlich. In diesem Fall ist in Feld 24 der Einfuhrlizenz die Art der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

(3)   Bei einer gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgenden Aussetzung der Einfuhrzölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zusätzliche Sicherheit von 95 EUR/Tonne für den gesamten Zeitraum, in dem diese Zollaussetzung gilt, nicht erforderlich.

Artikel 7

(1)   Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Weichweizen der oberen Qualität, von Hartweizen und von Hartmais nach den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (7) repräsentative Proben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.

Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.

(2)   Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 offiziell anerkannt:

a)

Bescheinigungen, die vom „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)“ von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;

b)

Bescheinigungen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ der Vereinigten Staaten von Amerika für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden;

c)

Bescheinigungen, die von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ von Kanada für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden.

Anhang IV enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang V enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen sowie die Stempel.

Anhang VI enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die Klasseneinteilung für die Ausfuhr sowie die Stempel.

Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätskriterien für Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang II, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der eingeführten Sendungen Proben entnommen.

Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang II aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.

(3)   Als Referenzmethoden für die in Absatz 1 genannten Analysen dienen die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (8) beschriebenen Verfahren.

Bei Hartmais handelt es sich um Mais der Sorte „Zea mays indurata“, deren Körner ein glasartiges Endosperm (harter oder horniger Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im Allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf.

Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen:

a)

Die Krone ist nicht eingekerbt.

b)

Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muss beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen.

Der Prozentsatz der glasartigen Maiskörner wird durch die Zahl der den in Unterabsatz 3 genannten Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt.

Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex ist in Anhang VII festgelegt.

(4)   Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Einfuhrlizenz angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall werden die in Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Sicherheit sowie die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung geregelte zusätzliche Sicherheit mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Zuschlags von 5 EUR/Tonne freigegeben.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so wird die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 geregelte Sicherheit einbehalten.

(5)   Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  Siehe Anhang VIII.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(7)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG I

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ANHANG II

Kriterien für die Einstufung der eingeführten Erzeugnisse

(ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis)

Erzeugnis

Weichweizen und Dinkel (1), ausgenommen Mengkorn

Hartweizen

Hartmais

Sonstige Maissorten

Sonstiges Getreide

KN-Code

1001 90

1001 10 00

1005 90 00

1005 10 90 und 1005 90 00

1002, 1003 und 1007 00 90

Qualität (2)

obere

mittlere

untere

obere

mittlere

untere

 

 

 

1.

Mindestproteingehalt

14,0

11,5

2.

Mindesthektolitergewicht (in kg/hl)

77,0

74,0

76,0

76,0

76,0

3.

Höchstanteil des Schwarzbesatzes

1,5

1,5

1,5

1,5

4.

Mindestanteil an glasigen Körnern (in v. H.)

75,0

62,0

95,0

5.

Flotationsindex höchstens

25,0


Toleranzen

Vorgesehene Toleranz

Hartweizen und Weichweizen

Hartmais

Proteingehalt

–0,7

Mindesthektolitergewicht

–0,5

–0,5

Höchstanteil des Schwarzbesatzes

+0,5

Anteil an glasigen Körnern

–2,0

–3,0

Flotationsindex

+1,0


(1)  Diese Kriterien gelten für geschälten Dinkel.

(2)  Es finden die Analysemethoden von Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anwendung.


ANHANG III

Notierende Börsen und Referenzsorten

Erzeugnis

Weichweizen

Hartweizen

Mais

Sonstiges Futtergetreide

Standardqualität

obere

mittlere

untere

 

 

 

Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung

Hard Red Spring No 2

Hard Red Winter No 2

Soft Red Winter No 2

Hard Amber Durum No 2

Yellow Corn No 3

US Barley No 2

Börsenplatz

Minneapolis Grain Exchange

Kansas City Board of Trade

Chicago Board of Trade

Minneapolis Grain Exchange (1)

Chicago Board of Trade

Minneapolis Grain Exchange (2)


(1)  Liegen keine Notierungen vor, welche die Berechnung eines repräsentativen cif-Einfuhrpreises zulassen, so werden die in den Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich verfügbaren fob-Notierungen berücksichtigt.

(2)  Liegen keine Notierungen vor, welche die Berechnung eines repräsentativen cif-Einfuhrpreises zulassen, werden die repräsentativsten in den Vereinigten Staaten von Amerika öffentlich verfügbaren fob-Notierungen berücksichtigt.


ANHANG IV

MUSTER DER VON SENASA AUSGESTELLTEN UND VON DER ARGENTINISCHEN REGIERUNG AUTORISIERTEN QUALITÄTSBESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

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ANHANG V

MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR WEICHWEIZEN

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MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR HARTWEIZEN

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ANHANG VI

MUSTER DER VON DER REGIERUNG KANADAS ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG BETREFFEND DIE KLASSENEINTEILUNG VON WEICH- UND HARTWEIZEN FÜR DIE AUSFUHR

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Klasseneinteilung für die Ausfuhr bei kanadischem Weich- und Hartweizen

WEICHWEIZEN

Canada Western Red Spring

(CWRS)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWRS

(Min.) 79,0 kg/hl

(Max.) 0,4 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWRS

(Min.) 77,5 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 3 CWRS

(Min.) 76,5 kg/hl

(Max.) 1,25 % einschließlich 0,2 % anderer Körner


Canada Western Extra Strong Red Spring

(CWES)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWES

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWES

(Min.) 76,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner


Canada Prairie Spring Red

(CPSR)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CPSR

(Min.) 77,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CPSR

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner


Canada Prairie Spring White

(CPSW)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CPSW

(Min.) 77,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CPSW

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner


Canada Western Red Winter

(CWRW)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWRW

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWRW

(Min.) 74,0 kg/hl

(Max.) 2,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner


Canada Western Soft White Spring

(CWSWS)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWSWS

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWSWS

(Min.) 75,5 kg/hl

(Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 32 CWSWS

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

HARTWEIZEN

Canada Western Amber Durum

(CWAD)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWAD

(Min.) 80,0 kg/hl

(Max.) 0,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWAD

(Min.) 79,5 kg/hl

(Max.) 0,8 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 3 CWAD

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 4 CWAD

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 3,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Anmerkungen:

Andere Getreidekörner

:

umfassen in diesen Klassen nur Hafer, Gerste, Roggen und Triticale.

Weichweizen

:

Für Weichweizenausfuhren übermittelt die „Canadian Grain Commission“ zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Einweißgehalt der betreffenden Sendung hervorgeht.

Hartweizen

:

Für die Hartweizenausfuhren übermittelt die „Canadian Grain Commission“ zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Gehalt an glasigen Körner und das spezifische Gewicht (Kilogramm/Hektoliter) der betreffenden Sendung hervorgeht.


ANHANG VII

REFERENZMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FLOTATIONSINDEX GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3

Es wird eine wässrige Natriumnitratlösung mit einem spezifischen Gewicht von 1,25 zubereitet und auf einer Temperatur von 35 °C gehalten.

In diese Lösung werden 100 Maiskörner aus einer repräsentativen Probe mit einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 14,5 % gelegt.

Die Lösung wird 5 Minuten lang im Abstand von 30 Sekunden geschüttelt, um Luftblasen zu entfernen.

Die schwimmenden Körner werden von den gesunkenen getrennt und gezählt.

Der Flotationsindex wird wie folgt berechnet:

Flotationsindex des Versuches: (Anzahl der schwimmenden Körner/Anzahl der gesunkenen Körner) × 100

Der Versuch wird fünfmal wiederholt.

Der Flotationsindex ist das arithmetische Mittel der Flotationsindizes der fünf durchgeführten Versuche, wobei der höchste und der niedrigste Wert nicht berücksichtigt werden.


ANHANG VIII

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission

(ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125)

 

Verordnung (EG) Nr. 641/97 der Kommission

(ABl. L 98 vom 15.4.1997, S. 2)

 

Verordnung (EG) Nr. 2092/97 der Kommission

(ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission

(ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission (1)

(ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2104/2001 der Kommission

(ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 8)

 

Verordnung (EG) Nr. 597/2002 der Kommission

(ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 1900/2002 der Kommission

(ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 der Kommission

(ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 5

Verordnung (EG) Nr. 1074/2008 der Kommission

(ABl. L 294 vom 1.11.2008, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 459/2009 der Kommission

(ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 3)

 

Verordnung (EU) Nr. 170/2010 der Kommission

(ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 8)

 


(1)  Diese Verordnung ist geändert worden durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/2001 (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 31).


ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1249/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Satz 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstrich 1

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstriche 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2a

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Gedankenstriche 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1a Unterabsatz 1 Gedankenstriche 1, 2 und 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absatz 1a Unterabsätze 2 bis 6

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 6

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstriche 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang IVa

Anhang V

Anhang Vb

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang I

Anhang VIII

Anhang IX


21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 643/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

41,0

TR

77,3

ZZ

59,2

0707 00 05

MK

41,0

TR

105,8

ZZ

73,4

0709 90 70

TR

90,3

ZZ

90,3

0805 50 10

AR

86,8

UY

75,9

ZA

82,1

ZZ

81,6

0808 10 80

AR

85,4

BR

79,9

CA

99,3

CL

88,8

CN

81,0

NZ

110,6

US

121,1

UY

111,6

ZA

94,9

ZZ

97,0

0808 20 50

AR

82,0

CL

109,0

CN

98,4

NZ

176,5

ZA

97,4

ZZ

112,7

0809 10 00

TR

195,5

ZZ

195,5

0809 20 95

CL

150,0

TR

256,7

US

769,6

ZZ

392,1

0809 30

AR

75,9

TR

160,0

ZZ

118,0

0809 40 05

BR

123,2

IL

165,9

TR

133,7

ZZ

140,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 644/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 9. Juli bis zum 16. Juli 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 242 074 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge für den Teilzeitraum Nr. 2 für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2010 auf 121 037 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 geht hervor, dass sich die vom 9. Juli 2010, ab 13.00 Uhr, bis zum 16. Juli 2010, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden.

(5)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 9. Juli 2010, ab 13.00 Uhr, bis zum 16. Juli 2010, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Mais für das Kontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 40,231108 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 16. Juli 2010, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.


21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 645/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 639/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 27.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 21. Juli 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

41,21

0,00

1701 11 90 (1)

41,21

2,54

1701 12 10 (1)

41,21

0,00

1701 12 90 (1)

41,21

2,24

1701 91 00 (2)

41,32

5,07

1701 99 10 (2)

41,32

1,94

1701 99 90 (2)

41,32

1,94

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


Berichtigungen

21.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/28


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 637/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente

( Amtsblatt der Europäischen Union L 186 vom 20. Juli 2010 )

Auf Seite 25 im Anhang erhält die Tabelle „Balkan-Zucker“ folgende Fassung

Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2009/2010

Vom 1.7.2010 bis 7.7.2010 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (2)

Ausgesetzt

09.4326

Serbien, Montenegro und Kosovo (1)

 (2)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 (2)

 

„—“

:

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.