ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.175.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
10. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind ( 1 )

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 607/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 608/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

Verordnung (EU) Nr. 609/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/383/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. Juni 2010 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinien)

34

 

 

2010/384/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2010 über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4658)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (6) wurde festgelegt, dass ein Verzeichnis der Drittländer bzw. Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen die Mitgliedstaaten das Verbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen sollten; ferner müssen gemäß der genannten Richtlinie derartige Waren mit einer Veterinärbescheinigung versehen sein, bestimmte Anforderungen – einschließlich solcher an die Wärmebehandlung – erfüllen und bestimmte Garantien bieten.

(2)

Dementsprechend wurde die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft (7) erlassen.

(3)

Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgelegt, die einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen bilden und in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden sollten. Ferner wurde die Richtlinie 92/46/EWG durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8) aufgehoben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9) legt auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten die Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen fest.

(5)

Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern. Gemäß der Richtlinie dürfen solche Erzeugnisse nur in die Union verbracht werden, wenn sie den Anforderungen an alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs derartiger Erzeugnisse in der Union entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer zur Lebensmittelhygiene auf allen Stufen der Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält besondere Vorschriften für Lebensmittelunternehmer über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Darin ist vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Rohmilch oder Milcherzeugnisse herstellen, die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs III einhalten müssen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(9)

In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (10) sind die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Lebensmittel den einschlägigen in der Verordnung genannten mikrobiologischen Kriterien entsprechen.

(10)

Gemäß der Richtlinie 92/46/EWG des Rates konnten Rohmilch und daraus hergestellte Erzeugnisse nur von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen werden. Mit den Definitionen von Rohmilch und Milcherzeugnissen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird jedoch der Anwendungsbereich der Hygienevorschriften für Milch auf alle Säugetierarten ausgeweitet; der Ausdruck „Rohmilch“ bezeichnet demnach das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde. Weiterhin bezeichnet der Ausdruck „Milcherzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse.

(11)

Angesichts des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sowie der entsprechenden Durchführungsrechtsakte ist es notwendig, die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch und Milcherzeugnissen zum menschlichen Verzehr in die Union anzupassen und zu aktualisieren.

(12)

Im Sinne der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollten in der vorliegenden Verordnung folgende Vorschriften berücksichtigt werden: die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11); die entsprechenden Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (12); die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (13).

(13)

Die Richtlinie des Rates 96/93/EG vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (14) enthält die Bestimmungen, die bei der Ausstellung der aufgrund der Veterinärvorschriften erforderlichen Bescheinigungen einzuhalten sind und die Ausstellung irreführender und betrügerische Bescheinigungen vermeiden sollen. Es ist angebracht sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Ausfuhrdrittländer Bescheinigungsanforderungen anwenden, die denen der genannten Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

(14)

Außerdem sieht die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (15) ein in der Union entwickeltes EDV-System zur Vernetzung der Veterinärbehörden vor. Die Gestaltung aller Muster-Veterinärbescheinigungen muss angepasst werden, damit die Vereinbarkeit mit einer möglichen elektronischen Bescheinigung im Rahmen von TRACES (Trade Control and Expert System) sichergestellt wird, das in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehen ist. Dementsprechend sollte TRACES in den Bestimmungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(15)

Die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (16) enthält Bestimmungen für die Veterinärkontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zwecks Einfuhr oder Durchfuhr aus Drittländern in die Union verbracht werden, und sieht u. a. bestimmte Bescheinigungsanforderungen vor. Diese Vorschriften sind auf die in dieser Verordnung behandelten Waren anwendbar.

(16)

Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden.

(17)

Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

(18)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2004/438/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union;

b)

die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist.

Artikel 2

Einfuhr von Rohmilch und Milcherzeugnissen aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte A der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 3

Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die kein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte B der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung pasteurisiert wurde(n),

a)

deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und;

b)

die gegebenenfalls ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.

Artikel 4

Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse aus Drittländern und Teilen von Drittländern, die in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind

(1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Wärmebehandlung unterzogen wurde(n), und zwar

a)

einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird;

b)

einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit;

c)

i)

einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird; oder

ii)

einer Behandlung mit einem Pasteurisierungseffekt, der dem gemäß Ziffer i erreichten gleichwertig ist, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird;

d)

einer Kurzzeiterhitzung bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0; oder

e)

einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

i)

einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder

ii)

einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.

(2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch von anderen als den in Absatz 1 genannten Tieren hergestellt wurden, aus den Drittländern und Teilen von Drittländern, die ein Risiko bezüglich der Maul- und Klauenseuche bergen und in Spalte C der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, einer Behandlung unterzogen wurde(n), und zwar

a)

einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von drei oder mehr erreicht wird; oder

b)

einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.

Artikel 5

Bescheinigungen

Sendungen, deren Einfuhr gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 zulässig ist, muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen, die nach dem für die jeweilige Ware geltenden Muster in Anhang II Teil 2 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde.

Die Bestimmungen dieses Artikels schließen jedoch nicht aus, dass Bescheinigungen auch elektronisch oder nach anderen auf Unionsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

Artikel 6

Durchfuhr- und Lagerbedingungen

Das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß Artikel 11, 12 oder 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands, aus dem das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch oder Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, und erfüllen die einschlägigen Anforderungen an die Wärmebehandlung solcher Sendungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4;

b)

sie entsprechen den für die Einfuhr der betreffenden Rohmilch bzw. des betreffenden Milcherzeugnisses geltenden Tiergesundheitsanforderungen, die im Abschnitt „Tiergesundheitsbescheinigung“ in Nummer II.1 der einschlägigen Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 festgelegt sind;

c)

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach dem für die jeweilige Sendung geltenden Muster in Anhang II Teil 3 unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt wurde;

d)

ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (17) bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

Artikel 7

Ausnahmebestimmungen für Durchfuhr und Lagerung

(1)   Abweichend von Artikel 6 wird die Durchfuhr von Sendungen durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen den benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (18) aufscheinen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt;

b)

der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin der für die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union zuständigen Behörde hat die Begleitpapiere der Sendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 97/78/EG auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen;

c)

die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d)

die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt, das der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat.

(2)   Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 8

Spezialbehandlung

Sendungen mit Milcherzeugnissen, deren Verbringen in die Union gemäß Artikel 2, 3, 4, 6 oder 7 aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zulässig ist, in denen in den letzten zwölf Monaten vor Ausstellung der Veterinärbescheinigung ein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war oder gegen diese Krankheit geimpft wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 unterzogen wurden.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/438/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Entscheidung 2004/438/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen im Sinne der Entscheidung 2004/438/EG, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 30. November 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 206.

(6)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

(7)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.

(8)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(12)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(14)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(15)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(16)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(17)  ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

(18)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


ANHANG I

Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung

„+“

:

Verbringen aus Drittland zulässig

„0“

:

Verbringen aus Drittland nicht zulässig


ISO-Code des Drittlandes

Drittland oder Teil davon

Spalte A

Spalte B

Spalte C

AD

Andorra

+

+

+

AL

Albanien

0

0

+

AN

Niederländische Antillen

0

0

+

AR

Argentinien

0

0

+

AU

Australien

+

+

+

BR

Brasilien

0

0

+

BW

Botsuana

0

0

+

BY

Belarus

0

0

+

BZ

Belize

0

0

+

BA

Bosnien und Herzegowina

0

0

+

CA

Kanada

+

+

+

CH

Schweiz (1)

+

+

+

CL

Chile

0

+

+

CN

China

0

0

+

CO

Kolumbien

0

0

+

CR

Costa Rica

0

0

+

CU

Kuba

0

0

+

DZ

Algerien

0

0

+

ET

Äthiopien

0

0

+

GL

Grönland

0

+

+

GT

Guatemala

0

0

+

HK

Hongkong

0

0

+

HN

Honduras

0

0

+

HR

Kroatien

0

+

+

IL

Israel

0

0

+

IN

Indien

0

0

+

IS

Island

+

+

+

KE

Kenia

0

0

+

MA

Marokko

0

0

+

MG

Madagaskar

0

0

+

MK (2)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

0

+

+

MR

Mauretanien

0

0

+

MU

Mauritius

0

0

+

MX

Mexiko

0

0

+

NA

Namibia

0

0

+

NI

Nicaragua

0

0

+

NZ

Neuseeland

+

+

+

PA

Panama

0

0

+

PY

Paraguay

0

0

+

RS (3)

Serbien

0

+

+

RU

Russland

0

0

+

SG

Singapur

0

0

+

SV

El Salvador

0

0

+

SZ

Swasiland

0

0

+

TH

Thailand

0

0

+

TN

Tunesien

0

0

+

TR

Türkei

0

0

+

UA

Ukraine

0

0

+

US

Vereinigte Staaten

+

+

+

UY

Uruguay

0

0

+

ZA

Südafrika

0

0

+

ZW

Simbabwe

0

0

+


(1)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(3)  Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.


ANHANG II

TEIL 1

Muster-Veterinärbescheinigungen

„Milk-RM“

:

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist.

„Milk-RMP“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Rohmilch zum menschlichen Verzehr aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-HTB“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse aus Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-HTC“

:

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind.

„Milk-T/S“

:

Veterinärbescheinigung für Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die zur Durchfuhr durch die Europäische Union bzw. zur Lagerung in der Europäischen Union bestimmt sind.

Erläuterungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes entsprechend dem zutreffenden Muster in Teil 2 ausgestellt, das der jeweiligen Rohmilch bzw. den jeweiligen Milcherzeugnissen entspricht. Sie umfassen (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und sehen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland erforderlichen zusätzlichen Garantien vor.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem beidseitig bedruckten einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden.

c)

Für jede Sendung mit der betreffenden Ware, die aus einem in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I genannten Drittland ausgeführt und in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Straßenfahrzeug, Flugzeug oder Schiff zu ein und demselben Bestimmungsort befördert wird, muss eine einzige, separate Bescheinigung vorgewiesen werden.

d)

Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etikette werden in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch – erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte – Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union statt ihren eigenen Amtssprachen zulassen.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes bzw. der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierärztin versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss von der zuständigen Behörde ausgefüllt und unterzeichnet werden, die dafür verantwortlich ist, zu überprüfen und zu bescheinigen, dass die Rohmilch oder Milcherzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie diejenigen der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt/erfüllen.

h)

Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG (1) gleichwertig sind.

i)

Die Unterschrift des amtlichen Tierarztes bzw. der amtlichen Tierärztin muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

j)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Union begleiten.

k)

Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

TEIL 2

Muster Milk-RM

Veterinärbescheinigung für Rohmilch, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammt, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden darf, und die vor der Verwendung für den menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung in der Europäischen Union bestimmt ist

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Muster Milk-RMP

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Rohmilch hergestellt wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind

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Muster Milk-HTB

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Rohmilch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln hergestellt wurden, aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte B der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind

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Muster Milk-HTC

Veterinärbescheinigung für Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern stammen, aus denen sie gemäß Spalte C der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 eingeführt werden dürfen, und die zur Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind

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TEIL 3

Muster Milk-T/S

Veterinärbescheinigung für Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr, die zur [Durchfuhr durch die Europäische Union]/[Lagerung in der Europäischen Union] (1) (2) bestimmt sind

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(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Sinne der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Voraussetzung für das wirksame Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG die CO2-Emissionen aus den von ihm durchgeführten Flügen überwachen und darüber Bericht erstatten.

(3)

Jeder Luftfahrzeugbetreiber sollte einen Überwachungsplan erarbeiten und dem für ihn zuständigen Verwaltungsmitgliedstaat übermitteln, der die Maßnahmen enthält, die der Betreiber zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen treffen will, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sollten solche Überwachungspläne nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG billigen.

(4)

Mit Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG wird für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber, die nur eine begrenzte Zahl Flüge pro Jahr durchführen oder nur geringe Mengen CO2 emittieren, der Verwaltungsaufwand durch Einführung eines vereinfachten Verfahrens verringert, nach dem der Treibstoffverbrauch der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge anhand von Instrumenten der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) oder anderen relevanten Organisation geschätzt wird, die in der Lage sind, alle maßgeblichen Luftverkehrsinformationen wie Eurocontrol-Daten zu verarbeiten, sofern diese Instrumente von der Kommission gebilligt wurden.

(5)

Eurocontrol hat für bestimmte Flüge zwischen Flugplätzen ein vereinfachtes Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen erstellt und dokumentiert. Das Instrument zieht die tatsächliche Streckenlänge jedes Flugs auf der Grundlage der derzeit verfügbaren, umfassendsten Luftverkehrs- und Flugbetriebsdaten heran und erfasst den Treibstoffverbrauch in allen Phasen eines bestimmten Flugs, einschließlich des Verbrauchs am Abflug-Gate, während der Rollvorgänge, bei Landung, Start und Reiseflugbetrieb sowie während Maßnahmen des Flugverkehrsmanagements. Das Instrument verwendet statistisch abgesicherte Treibstoffverbrauchskoeffizienten für die wichtigsten Luftfahrzeugtypen sowie ein allgemeines Konzept für andere Luftfahrzeuge, bei dem die Treibstoffverbrauchskoeffizienten als Funktion des Höchstabfluggewichts des Luftfahrzeugs bestimmt werden, was ein tragbares Unsicherheitsniveau ergibt.

(6)

Dieses Instrument entspricht den Anforderungen der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG in Bezug auf ein Konzept, das auf Einzelflügen, der tatsächlichen Streckenlänge und statistisch fundierten Treibstoffverbrauchskoeffizienten beruht. Deswegen sollten die betreffenden Luftfahrzeugbetreiber über dieses Instrument verfügen können und es benutzen dürfen, damit sie ihren Überwachungs- und Berichterstattungspflichten mit geringerem Verwaltungsaufwand nachkommen können.

(7)

Ein Luftfahrzeugbetreiber kann durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein, den bei einem bestimmten Flug tatsächlich verbrauchten Treibstoff zu überwachen. Kann der tatsächliche Treibstoffverbrauch durch kein anderes Mittel bestimmt werden, so empfiehlt es sich unter solchen Umständen, das von Kleinemittenten verwendete Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs auch anderen Luftfahrzeugbetreibern für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Flüge, für die keine Daten zum tatsächlichen Treibstoffverbrauch vorliegen, zur Verfügung zu stellen.

(8)

Gemäß Anhang XIV Abschnitt 6 der Entscheidung 2007/589/EG muss der Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers, der ein Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs verwendet, den Nachweis, dass die Bedingungen für Kleinemittenten erfüllt sind, sowie Angaben zu dem verwendeten Instrument und dessen Beschreibung enthalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Instrument zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs, das die Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) (3) entwickelt und zur Nutzung bereitgestellt hat, wird genehmigt für die Nutzung durch

1.

Kleinemittenten zur Erfüllung ihrer Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang XIV Abschnitt 4 der Entscheidung 2007/589/EG;

2.

alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, wenn aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des Luftfahrzeugbetreibers entziehen, die für die Überwachung der CO2-Emissionen erforderlichen Daten fehlen und nicht nach einer im Überwachungsplan des Betreibers vorgesehenen Alternativmethode ermittelt werden können.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(3)  www.eurocontrol.int/ets/small_emitters


10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 607/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlande- und Wiegeverfahren sind in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, Norwegen und den Färöern ausgearbeitet worden. Sie sind in der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission (2) festgelegt. Der Geltungsbereich dieser Regeln wurde auf Bestände begrenzt, die Gegenstand der Zusammenarbeit mit Norwegen und den Färöern sind. Jedoch sind Gebiete, die der südlichen Komponente der Makrelen- und Stöckerbestände entsprechen, sowie andere Gebiete, für die Fangbeschränkungen gelten, nicht erfasst. Es empfiehlt sich, den Geltungsbereich dieser Regeln auf alle Gebiete auszudehnen, in denen Fangbeschränkungen gelten und in denen der Zustand der Bestände und die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle dies erfordern.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 muss die Partei, die den Fisch wiegt, eine Wiegelogbuch führen, aber es gibt keinen Hinweis auf einen Zeitrahmen, in dem dieser Verpflichtung nachzukommen ist. Um jegliche Unsicherheit über die Auslegung dieser Bestimmung zu vermeiden, ist klar festzulegen, innerhalb welcher Frist das Logbuch auszufüllen ist.

(3)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 wird die Ladung jedes Fischtransporters, der für die Beförderung von Fisch vom Kai zum Verarbeitungsbetrieb eingesetzt wird, getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen. Um jedoch unangemessene Verzögerungen bei der Entladung zu vermeiden, sollte ermöglicht werden, nur das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in das Logbuch einzutragen, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

In Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3) sind die allgemeinen Bestimmungen für das Wiegen von Fischereierzeugnissen festgelegt und wird die Kommission ermächtigt, diesbezügliche Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Da dieser Artikel erst ab 1. Januar 2011 Anwendung findet und die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 vordringlich geändert werden muss, damit sie während der Fangsaison 2010 angewendet werden kann, ist es angebracht, Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 als Rechtsgrundlage für diese Änderung heranzuziehen.

(6)

Der Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlandungen in der Europäischen Union durch Fischereifahrzeuge der EU und Fischereifahrzeuge von Drittländern sowie für Anlandungen in Drittländern durch Fischereifahrzeuge der EU von Mengen, die je Anlandung 10 Tonnen Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) oder einer Kombination dieser Fischarten überschreiten und in folgenden Gebieten gefangen wurden:

a)

Hering: in den ICES-Gebieten (4) I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII;

b)

Makrele: in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in den EU-Gewässern der CECAF (5)

c)

Stöcker: in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in den EU-Gewässern der CECAF.

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Partei, die den Fisch wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten (‚Wiegelogbuch‘). Es wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Ladung, spätestens aber um 23.59 Uhr (Ortszeit) des Tages, an dem der Wiegevorgang erfolgt ist, ausgefüllt. In das Wiegelogbuch wird folgendes eingetragen:

a)

der Name und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat;

b)

die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Wiegen gemäß Artikel 7 vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde. Die Ladung jedes Fischtransporters wird getrennt gewogen und in das Logbuch eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in das Logbuch eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden;

c)

die Fischart;

d)

das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen;

e)

Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegevorgangs.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(4)  ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(5)  CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).“


10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 608/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

54,3

ZZ

54,3

0707 00 05

MK

41,0

TR

121,6

ZZ

81,3

0709 90 70

TR

94,2

ZZ

94,2

0805 50 10

AR

86,9

TR

111,6

UY

78,6

ZA

77,9

ZZ

88,8

0808 10 80

AR

95,7

BR

63,7

CA

119,1

CL

86,9

CN

65,8

NZ

115,1

US

113,7

UY

116,3

ZA

92,5

ZZ

96,5

0808 20 50

AR

105,7

CL

104,4

CN

98,4

NZ

144,8

ZA

102,2

ZZ

111,1

0809 10 00

TR

204,6

ZZ

204,6

0809 20 95

TR

299,8

US

509,9

ZZ

404,9

0809 30

AR

137,1

TR

162,6

ZZ

149,9

0809 40 05

IL

131,9

ZZ

131,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 609/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 11.


ANHANG I

Ab dem 10. Juli 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

29,07

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,34

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,34

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

29,07


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.6.2010-8.7.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

170,70

111,08

FOB-Preis USA

139,88

129,88

109,88

74,05

Golf-Prämie

14,26

Prämie/Große Seen

40,50

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

26,36 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

53,91 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


BESCHLÜSSE

10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Juni 2010

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinien)

(2010/383/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes nach dem 31. Dezember 2009 fortzusetzen. Dies betrifft folgende Haushaltslinien:

12 01 04 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben

12 02 01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes.

02 03 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.

02 01 04 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist angezeigt, den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Union zu vertretenden Standpunkt darzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Union zu vertretende Standpunkt zu der geplanten Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen, betreffend die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten ist, den beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.


ANHANG

ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr.

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2009 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

2.

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

3.

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 49.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.].


10.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2010

über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4658)

(2010/384/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG basiert die von der Kommission festgesetzte absolute gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate auf der Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen bzw. Beschlüsse der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder werden.

(2)

Das unabhängige EU-Transaktionsprotokoll (European Union Independent Transaction Log) enthält die einschlägigen Angaben über die Mengen der gemäß Artikel 9 der Richtlinie vergebenen oder zu vergebenden Zertifikate. Zusätzliche Informationen über die während des Zeitraums 2008-2012 zu versteigernden Mengen von Zertifikaten sind in den nationalen Zuteilungstabellen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführt.

(3)

Zertifikate, die an Anlagen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems einschließlich neuer Marktteilnehmer vergeben wurden oder werden, Zertifikate gemäß den nationalen Zuteilungstabellen und zur Versteigerung zu vergebende Zertifikate, die in der nationalen Zuteilungstabelle aufgeführt sind, sollten als Zertifikate im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG gelten.

(4)

Diese Zertifikate entsprechen Zertifikaten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, weil sie der Menge der Zertifikate für die erste Vergabe entsprechen, die in der jeweiligen nationalen Zuteilungstabelle der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2012 aufgeführt sind und im Einklang mit Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 stehen.

(5)

Für die Zwecke dieses Beschlusses dürfen die neuen Marktteilnehmern vorbehaltenen Zertifikate, die vor dem 30. April 2010 keinem neuen Marktteilnehmer zugeteilt worden sind, nur dann als Zertifikate im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums 2008-2012 neuen Marktteilnehmern zugeteilt oder aber verkauft oder versteigert werden, da die entsprechende Menge an Zertifikaten erst zum Zeitpunkt der Zuteilung vergeben wird.

(6)

Da sich zusätzliche Informationen, insbesondere Änderungen der nationalen Zuteilungspläne, auch infolge von Gerichtsverfahren, ergeben können, werden diese Informationen künftige Anpassungen der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 bewirken können.

(7)

Aus diesen Gründen hat die Kommission bei der Festsetzung der gemeinschaftsweiten Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate die folgenden Mengen von Zertifikaten berücksichtigt:

Zertifikate, die an Anlagen vergeben wurden oder werden, die sich seit 2008 im EU-Emissionshandelssystem befinden;

Zertifikate, die im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems während des Zeitraums 2008-2012 versteigert oder verkauft wurden oder werden und die in den jeweiligen nationalen Zuteilungstabellen der Mitgliedstaaten zu diesem Zweck aufgeführt sind;

Zertifikate, die neuen Marktteilnehmern aus der nationalen Reserve der Mitgliedstaaten für neue Marktteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2010 zugeteilt worden sind;

Zertifikate, die keinen neuen Marktteilnehmern aus der nationalen Reserve der Mitgliedstaaten für neue Marktteilnehmer zugeteilt worden sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch Maßnahmen einzelstaatlicher Rechtsetzung oder, falls es noch keine solche Rechtsetzung gibt, durch einschlägige Eintragungen in seinen nationalen Zuteilungsplan festgelegt hat, dass Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer, die bis Ablauf des Zeitraums 2008-2012 keinen neuen Marktteilnehmern zugeteilt worden sind, versteigert oder verkauft werden.

(8)

Zertifikate, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (3) oder aus anderen Gründen, die in den Entscheidungen einiger Mitgliedstaaten über ihre nationale Zuteilungstabelle aufgeführt sind, zurückgehalten wurden, sollten zu der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 und die folgenden Jahre nur hinzugezählt werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2012 vergeben und zugeteilt oder vergeben und versteigert oder verkauft worden sind.

(9)

Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG mindestens 90 % der Zertifikate kostenlos zuteilen müssen, sollten die neuen Marktteilnehmern vorbehaltenen Zertifikate bei der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 nur berücksichtigt werden, wenn die Gesamtmenge dieser Zertifikate zuzüglich der Menge der zu versteigernden oder zu verkaufenden Zertifikate 10 % der im nationalen Zuteilungsplan eines Mitgliedstaats aufgeführten Gesamtmenge von Zertifikaten nicht übersteigt.

(10)

Die Menge der Zertifikate, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilen sind, wird in den mit dem vorliegenden Beschluss festgesetzten Mengen nicht erfasst, weil gemäß Artikel 3c der Richtlinie ein getrennter Beschluss erforderlich ist.

(11)

Die Berechnung der absoluten gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate für 2013 gründet sich auf die Informationen, die der Kommission bis zum 30. April 2010 vorlagen.

(12)

Die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen bzw. Beschlüssen der Kommission über ihre nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden oder werden, und auf der die Berechnung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) basiert, beläuft sich auf 2 032 998 912 Zertifikate.

(13)

Die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate ist jährlich um einen linearen Faktor von 1,74 % zu verringern, was einer Menge von 35 374 181 Zertifikaten entspricht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für 2013 beläuft sich die absolute gemeinschaftsweite Menge von Zertifikaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1 926 876 368.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2010

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.