ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.173.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 595/2010 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2010
zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Gemäß der Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Anhang VII verarbeitet wurden. Ferner besagt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse und die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den besonderen Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. |
(2) |
Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig harmonisierte Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Equidenserum. Gleichwohl haben einige Mitgliedstaaten, Handelspartner und Unternehmer ihr Interesse daran bekundet, für technische Zwecke in der Union Blut von Equiden und ein breiteres Spektrum von Blutprodukten von Equiden zu nutzen, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen. Damit die Nutzung derartigen Blutes und derartiger Blutprodukte ermöglicht wird, ist es erforderlich, Tiergesundheitsvorschriften festzulegen, die für ihre Verwendung zu technischen Zwecken gelten. Diese Vorschriften sollten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, das mögliche Risiko der Übertragung bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten vermindern, die in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) aufscheinen. Insbesondere sollte Blut von Schlachthöfen kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) zugelassen wurden, oder aus Einrichtungen stammen, die die zuständige Behörde eines Drittlandes für die Blutentnahme zugelassen hat und überwacht, etwa aus Betrieben, in denen Tiere unter besonderen Gesundheitsbedingungen gehalten werden. |
(3) |
Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Vorschriften über die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind. |
(4) |
Unternehmer haben ihr Interesse daran bekundet, derartige tierische Nebenprodukte dazu zu nutzen, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel herzustellen. Allerdings sollte das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) derartiger tierischer Nebenprodukte nur erlaubt werden, wenn diese von Tieren stammen, die schlachttauglich für den menschlichen Verzehr sind oder für frei von klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit befunden wurden, und falls sie einer Behandlung unterzogen wurden, die mögliche Gesundheitsrisiken vermindert. |
(5) |
Im Fall von Hörnern sollte mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden, dass beim Absetzen der Hörner vom Schädel transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) übertragen werden. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Stellungnahme zur Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergeweben (4) abgegeben. Gemäß dieser Stellungnahme sind Hörner ohne Eröffnung der Schädelhöhle abzusetzen, damit einer Kreuzkontamination mit TSE-Erregern vorgebeugt wird. |
(6) |
Folglich sollte in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein neues Kapitel XV mit Tiergesundheitsvorschriften angefügt werden, die für das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) gelten, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind. |
(7) |
Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission (5), enthält eine einheitliche Muster-Veterinärbescheinigung für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden sollen. Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig besondere Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum. In Abschnitt A Nummer 3 und Abschnitt B Nummer 1.5 des genannten Kapitels sind die Vorschriften für Molke festgelegt, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind. Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Vorschriften für Molke gemäß der genannten Muster-Veterinärbescheinigung sind strenger als die entsprechenden Vorschriften, die für den Handel mit Molke innerhalb der Union gelten und in Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung enthalten sind. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung geändert werden, damit die Vorschriften für die Einfuhr von Molke nicht strenger sind als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Molke in der Union. Folglich sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden. |
(8) |
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können, die nicht für den menschlichen Verzehr gedacht sind; er enthält entsprechende Verweise auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (6), die Entscheidung 97/296/EG der Kommission (7), die Entscheidung 94/85/EG der Kommission (8), die Entscheidung 94/984/EG der Kommission (9), die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (10), die Entscheidung 2000/609/EG der Kommission (11), die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (12), die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (13) und die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (14). D1iese Rechtsakte wurden erheblich geändert oder ersetzt. Damit diesen Änderungen des Unionsrechts Rechnung getragen wird, sollte Anhang XI geändert werden. |
(9) |
Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit die Betroffenen die notwendige Zeit haben, den neuen Vorschriften nachzukommen, und damit tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 weiterhin, d.h. bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, in die Union eingeführt werden können. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, Equidenserum sowie behandelten Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse, wenn der jeweiligen Sendung eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach dem jeweiligen Muster in Anhang X Kapitel 2, Anhang X Kapitel 4(A) bzw. Anhang X Kapitel 4(D) ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Bis zum 30. Oktober 2010 nehmen die Mitgliedstaaten derartige Sendungen an, wenn die ihnen beiliegenden Veterinärbescheinigungen vor dem 1. September 2010 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses, angenommen auf dessen Sitzung am 10. und 11. Januar 2002 und geändert auf dessen Sitzung am 7. und 8. November 2002.
(5) ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7.
(6) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.
(7) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.
(8) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.
(9) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.
(10) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.
(11) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.
(12) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
(13) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76.
(14) ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
2 |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht. TEIL I Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2) Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG (1). TEIL II Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteten tierischen Eiweißes (außer Fischmehl) genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010 (2). TEIL III Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 1 und 9) Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3). TEIL IV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr ausgeschmolzener Fette (außer Fischöl) genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 10(A) und 10(B)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010. TEIL V Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(B)) A. Blutprodukte von Huftieren Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen. B. Blutprodukte anderer Tierarten Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. TEIL VI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten und tierischen Nebenprodukten (außer solchen von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 4(C) und 8)
TEIL VII(A) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(F))
TEIL VII(B) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rohen Heimtierfutters in die Europäische Union für den Direktverkauf oder die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Europäische Union zur Verfütterung an Zuchtpelztiere genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(D)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG. TEIL VII(C) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr geschmacksverstärkender Fleischextrakte in die Europäische Union für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(E)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG. TEIL VIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 7(A) und 7(B))
TEIL IX Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteter Gülle und verarbeiteter Gülleprodukte für die Düngung genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17) Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß
TEIL X Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 3(A), 3(B) und 3(C)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:
TEIL XI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Eiweiß, Kollagen, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 11 und 12) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:
TEIL XII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkerei-Nebenerzeugnissen genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. TEIL XIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(A))
TEIL XIV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 5(A), 5(B) und 5(C))
TEIL XV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Jagdtrophäen genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 6(A) und 6(B))
TEIL XVI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 15) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen. TEIL XVII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind (Erklärung gemäß Kapitel 16) Jedes Drittland. TEIL XVIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 18) Jedes Drittland. |
(1) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(3) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.
(4) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(5) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.
(6) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
(7) Nur Heimtierfutter aus Fischen.
(8) Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.
(9) Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.
(10) Nur Gelatine.“
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2010 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2010
zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist eine technische Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (1) vorzunehmen. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung dieser Verordnung einschließlich der Sanktionsregelung spätestens zum 31. Dezember 2002 mit. Damit Bulgarien und Rumänien die Möglichkeit haben, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist für die genannten Mitgliedstaaten ein Datum nach ihrem Beitritt vorzusehen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens zum 31. Dezember 2010 und spätere Änderungen dieser Maßnahmen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/28 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 597/2010 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
56,2 |
MK |
65,6 |
|
TR |
50,2 |
|
ZZ |
57,3 |
|
0707 00 05 |
MK |
41,0 |
TR |
121,6 |
|
ZZ |
81,3 |
|
0709 90 70 |
TR |
104,4 |
ZZ |
104,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
86,0 |
TR |
111,6 |
|
UY |
91,0 |
|
ZA |
101,7 |
|
ZZ |
97,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
91,2 |
BR |
73,4 |
|
CA |
83,2 |
|
CL |
87,1 |
|
CN |
68,9 |
|
NZ |
116,0 |
|
US |
111,3 |
|
UY |
116,3 |
|
ZA |
96,8 |
|
ZZ |
93,8 |
|
0808 20 50 |
AR |
88,4 |
CL |
132,0 |
|
CN |
98,4 |
|
NZ |
189,1 |
|
ZA |
106,8 |
|
ZZ |
122,9 |
|
0809 10 00 |
TR |
222,5 |
ZZ |
222,5 |
|
0809 20 95 |
TR |
302,3 |
US |
512,6 |
|
ZZ |
407,5 |
|
0809 30 |
AR |
137,1 |
TR |
164,8 |
|
ZZ |
151,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
132,2 |
US |
110,3 |
|
ZZ |
121,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/30 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 598/2010 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2010
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden. |
(2) |
Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2010 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Juli 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
(3) ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 11.
ANHANG I
Ab dem 8. Juli 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
23,38 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
5,34 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
5,34 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
23,38 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird, |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
30.6.2010-6.7.2010
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
RICHTLINIEN
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/33 |
RICHTLINIE 2010/47/EU DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2010
zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und überprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union aufrecht zu erhalten. |
(2) |
Die in der Richtlinie 2000/30/EG festgelegten Normen und Verfahren sollten gemäß dem technischen Fortschritt angepasst werden, um so die technischen Unterwegskontrollen in der Europäischen Union zu verbessern. |
(3) |
Zur Minimierung der Kosten sowie der Zeitverluste für Fahrer und Unternehmen sollte die Dauer der Kontrollen eine angemessene Zeitspanne nicht überschreiten. |
(4) |
Um die Entsprechung zwischen den Testergebnissen, Mängeln und spezifischen Merkmalen jedes kontrollierten Fahrzeugs zu gewährleisten, sollte ein genormter Prüfbericht erstellt werden, der ausführlicher ist als der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie genannte Bericht. |
(5) |
Die technischen Anforderungen an die in den Rechtsvorschriften zur Typgenehmigung definierten Fahrzeugklassen (2) sind jeweils unterschiedlich. Daher sollte der Prüfbericht entsprechend geändert werden, um diese Fahrzeugklassen widerzuspiegeln. |
(6) |
Im Interesse einer zuverlässigeren Fahrzeugidentifizierung sollte der Prüfbericht neben dem amtlichen Kennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer enthalten. |
(7) |
Um die Aufzeichnung der von den Prüfern festgestellten Mängel zu erleichtern, sollte der Prüfbericht außerdem auf der Rückseite eine vollständige Liste der Prüfpunkte enthalten. |
(8) |
Zur weiteren Verbesserung der technischen Unterwegskontrollen im Lichte des technischen Fortschritts sollten in Bezug auf jeden der in Anhang II genannten Punkte Prüfverfahren eingeführt werden. |
(9) |
Neben den Punkten, die sich auf die Sicherheit und den Umweltschutz beziehen, sollte die Kontrolle sich auch auf die Identifizierung des Fahrzeugs erstrecken, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen durchgeführt und die zutreffenden Normen angewandt werden und dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können. |
(10) |
Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1.
(2) Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I (Vorderseite) MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE
Anmerkung:
(Rückseite) 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS
1. BREMSANLAGE
2. LENKUNG
3. SICHT
4. LEUCHTEN, RÜCKSTRAHLER, ELEKTRISCHE ANLAGE
5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG
6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE
7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN
8. GERÄUSCHENTWICKLUNG
|
2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung oder Kontrolle von Bremsanlagen und Abgasemissionen im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle. Die Verwendung von Prüfgerät bei technischen Unterwegskontrollen ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Da sie jedoch die Qualität der Kontrollen steigert, wird empfohlen, nach Möglichkeit davon Gebrauch zu machen. Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, wurden mit „(PG)“ gekennzeichnet. 4 Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Positionen auch handhaben, die Geräuschentwicklung prüfen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte. 2. PRÜFANFORDERUNGEN Technische Unterwegskontrollen können sich auf die nachstehenden Positionen erstrecken und unter Anwendung der unten genannten Verfahren erfolgen. Unter „Mängel“ sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.
|
(1) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
(2) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften () zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) 43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften () zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.
(5) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.
(6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(7) ‚Vorschriften‘ bzw. ‚vorschriftsgemäß‘ bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.“
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/47 |
RICHTLINIE 2010/48/EU DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2010
zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung aufrecht zu erhalten. |
(2) |
Die Vorschriften und Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/40/EG (nachfolgend: Prüfstandards und -methoden) sollten gemäß dem technischen Fortschritt genauer definiert und angepasst werden, um die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union kosteneffizient zu verbessern. |
(3) |
Die Erkenntnisse aus zwei Projekten, Autofore (2) und Idelsy (3), die sich kürzlich mit künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung befasst haben, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten sollten berücksichtigt werden. |
(4) |
Der derzeitige Stand der Fahrzeugtechnik macht es erforderlich, moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufzunehmen. |
(5) |
Für eine weitere Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden. |
(6) |
Zur Erleichterung der weiteren Harmonisierung und im Interesse einheitlicher Standards sollte nun eine nicht erschöpfende Mängelliste, wie diese bereits für Bremsanlagen besteht, für alle Prüfpositionen aufgenommen werden. |
(7) |
Die technische Überwachung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Daher sollten gegebenenfalls spezifische Anforderungen für bestimmte Fahrzeugklassen hinzugefügt werden. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung gemäß Artikel 5 Buchstabe e der Richtlinie 2009/40/EG auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt. Für eine weitere Harmonisierung der Überwachung sollten Methoden und Standards für diese Fahrzeugklassen eingeführt werden. Prüfungen sollten mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten sowie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden. |
(9) |
Neben den für die Sicherheit und den Umweltschutz relevanten Punkten sollte die Prüfung auch die Identifizierung des Fahrzeugs beinhalten, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen und Standards angewandt werden, damit die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können. |
(10) |
Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und die Methoden für die technische Überwachung zu verbessern, sollten die Prüfergebnisse in einem Prüfzertifikat, in dem bestimmte Kernpunkte enthalten sind, angeführt werden. |
(11) |
Im Bereich der Entwicklung alternativer Prüfverfahren für die Untersuchung des Wartungszustands von Fahrzeugen mit Dieselmotoren sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf NOx- und Partikelemissionen unter Berücksichtigung der neuen Abgasnachbehandlungssysteme. |
(12) |
Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 nachzukommen; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Absatz 3 von Anhang II, die ab 31. Dezember 2013 gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.
(2) Autofore-Studie „Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in the European Union“ (Studie über künftige Möglichkeiten für die Durchführung der technischen Überwachung in der Europäischen Union), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/autofore_en.htm
(3) IDELSY-Studie „Initiative for Diagnosis of Electronic Systems in Motor Vehicles for PTI“ (Initiative zur Diagnose von elektronischen Systemen in Kraftfahrzeugen bei der regelmäßigen technischen Überprüfung), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/idelsy_en.htm
ANHANG
Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird wie folgt geändert:
„ANHANG II
OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE
INHALTSVERZEICHNIS
1. |
Einleitung |
2. |
Umfang der Überprüfung |
3. |
Prüfzertifikat |
4. |
Mindestprüfanforderungen |
0. |
Identifizierung des Fahrzeugs |
1. |
Bremsanlage |
2. |
Lenkung |
3. |
Sicht |
4. |
Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage |
5. |
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung |
6. |
Fahrgestell und daran befestigte Teile |
7. |
Sonstige Ausstattungen |
8. |
Umweltbelastung |
9. |
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) |
1. EINLEITUNG
In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.
Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird.
Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.
Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit „(X)“ gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
Die „Mängel“ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.
Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.
2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG
Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.
0. |
Identifizierung des Fahrzeugs |
1. |
Bremsanlage |
2. |
Lenkung |
3. |
Sicht |
4. |
Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage |
5. |
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung |
6. |
Fahrgestell und daran befestigte Teile |
7. |
Sonstige Ausstattungen |
8. |
Umweltbelastung |
9. |
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) |
3. PRÜFZERTIFIKAT
Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden.
Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:
1. |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
2. |
Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung |
3. |
Ort und Datum der Untersuchung |
4. |
Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt) |
5. |
Fahrzeugklasse (falls bekannt) |
6. |
Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie |
7. |
Gesamtbewertung des Fahrzeugs |
8. |
Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird) |
9. |
Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung verantwortlichen Prüfers. |
4. MINDESTPRÜFANFORDERUNGEN
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen sowie Mindeststandards und -methoden. Unter „Mängel“ sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.
Position |
Methode |
Mängel |
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0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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1. BREMSANLAGE |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Erforderliche Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie die Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. |
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Funktionsprüfung |
Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. |
Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen. |
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Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3 500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. |
Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht
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Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
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Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. |
Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). |
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Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät. |
Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. |
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Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden. |
Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist. (außer L1e und L3e). |
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Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. |
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Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung. |
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Sichtprüfung der Warnvorrichtung. |
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2. LENKUNG |
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Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes. |
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Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell. |
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Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit. |
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Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges. |
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Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft. |
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Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels. |
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Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke. |
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Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind. Sichtprüfung der Freigängigkeit. |
Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z.B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten. |
Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. |
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Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors. |
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3. SICHT |
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Sichtprüfung vom Fahrersitz. |
Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt. |
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4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms. |
Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen (8) Grenzen. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). |
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Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). |
Waschanlage funktioniert nicht. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts. |
Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Kontrollleuchten funktionieren nicht. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung. |
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Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
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5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden. |
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Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. |
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Sichtprüfung |
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6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss. |
Halterungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. |
Boden unsicher oder schwer beschädigt. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
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Sichtprüfung |
Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL). |
SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung |
Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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8. UMWELTBELASTUNG |
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Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen). |
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Sichtprüfung |
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Messung mit Hilfe eines den Vorschriften (8) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften (8) kontrolliert werden. |
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Sichtprüfung |
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Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. |
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Funkentstörung (X) (9) |
Sichtprüfung |
Irgendeine Bestimmung der Vorschriften (8) wurde nicht eingehalten. |
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Sichtprüfung |
Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann. |
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9. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN (M2 UND M3) |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
System defekt. |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung |
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung mit Betätigung |
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Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung |
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Sichtprüfung |
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung |
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Sichtprüfung |
Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (8). |
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Sichtprüfung |
Nicht vorschriftsgemäß (8). |
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(1) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(2) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
(3) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) 43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(5) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3
(6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.
(7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(8) ‚Vorschriften‘ bzw. ‚vorschriftsgemäß‘ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.
(9) ‚(X)‘ zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
(10) Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.“
BESCHLÜSSE
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/73 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2010
zur Entbindung Estlands von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4526)
(Nur der estnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/377/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,
gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), insbesondere auf Artikel 28,
auf Antrag Estlands,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG enthalten Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut bzw. von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Gemäß diesen Richtlinien können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Arten anzuwenden. |
(2) |
Estland hat beantragt, von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. entbunden zu werden. |
(3) |
Das Saatgut von Avena strigosa Schreb, Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. wird in Estland normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem kommt diesem Saatgut in diesem Mitgliedstaat keine wirtschaftliche Bedeutung zu. |
(4) |
Solange sich an diesen Gegebenheiten nichts ändert, sollte dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden werden, die Bestimmungen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten anzuwenden. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Estland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG anzuwenden; eine Ausnahme gilt für Artikel 14 Absatz 1 in Bezug auf die Art Avena strigosa Schreb.
Artikel 2
Estland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG anzuwenden; eine Ausnahme gilt für Artikel 17 in Bezug auf die Art Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.
Brüssel, den 7. Juli 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(2) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
EMPFEHLUNGEN
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/74 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2010
zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(2010/378/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung zu wahren. |
(2) |
Zusätzlich zu den in der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) genannten Vorschriften und Verfahren sollten den Fahrzeugprüfern Leitlinien an die Hand gegeben werden, um eine einheitliche Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Mängel zu gewährleisten. |
(3) |
Die Erkenntnisse aus zwei kürzlich durchgeführten Projekten, Autofore (2) und IDELSY (3), in denen die künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung untersucht wurden, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten wurden berücksichtigt. |
(4) |
Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Mängelkategorien eingeführt werden. |
(5) |
Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen angegeben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind. |
(6) |
Diese Empfehlung ist ein erster Schritt in Richtung einer einheitlichen Bewertung der im Rahmen der technischen Überwachung in der Union festgestellten Mängel — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Die Mitgliedstaaten sollten die im Rahmen der technischen Überwachung der Fahrzeuge festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.
Brüssel, den 5. Juli 2010
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.
(2) Autofore-Studie „Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in the European Union“ (Studie über künftige Möglichkeiten für die Durchführung der technischen Überwachung in der Europäischen Union), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/autofore_en.htm
(3) IDELSY-Studie „Initiative for Diagnosis of Electronic Systems in Motor Vehicles for PTI“ (Initiative zur Diagnose von elektronischen Systemen in Kraftfahrzeugen bei der regelmäßigen technischen Überprüfung), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/idelsy_en.htm
ANHANG
1. Mängelbewertung und Begriffsbestimmungen
In dieser Empfehlung werden im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/40/EG die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile sowie Leitlinien aufgeführt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der technischen Überwachung zur Beachtung empfohlen werden, um zu ermitteln, ob der Fahrzeugszustand akzeptabel ist.
2. Leitlinien für die Mängelbewertung und Begriffsbestimmungen
Die im Rahmen der technischen Überwachung festgestellten Mängel (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten) werden nach den Bewertungsleitlinien wie folgt in drei Kategorien eingeteilt:
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GERINGFÜGIGE MÄNGEL(GerM) |
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ERHEBLICHE MÄNGEL(ErM) |
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GEFÄHRLICHE MÄNGEL(GefM) |
Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:
GERINGFÜGIGE MÄNGEL
Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss nicht zwingend einer erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.
ERHEBLICHE MÄNGEL
Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ohne Behebung der festgestellten Mängel ist an Bedingungen geknüpft. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen bestimmen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.
GEFÄHRLICHE MÄNGEL
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen sollte.
Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.
Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.
Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.
LEITLINIEN ZUR MÄNGELBEWERTUNG
Position |
Mängel |
Leitlinien zur Mängelbewertung |
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GerM |
ErM |
GefM |
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0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS |
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1. BREMSANLAGE |
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Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft |
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Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird |
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Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht:
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Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e) |
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Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden |
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Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist (außer L1e und L3e) |
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2. LENKUNG |
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Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß) (8) |
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Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß (8) |
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3. SICHT |
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Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird |
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Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß |
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System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt |
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4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE |
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Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen (8) |
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Vorrichtung funktioniert nicht |
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Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat |
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Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Kontrollleuchten funktionieren nicht |
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Nicht vorschriftsgemäß (8) |
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5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG |
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6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE |
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Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen |
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Boden unsicher oder schwer beschädigt |
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Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei |
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7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN |
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Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet |
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Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet |
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SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin |
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Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand |
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8. UMWELTBELASTUNG |
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Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. |
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Funkentstörung (X) (9) |
Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften (8) |
X |
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Jeglicher übermäßige Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer |
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X |
X |
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9. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN (M2 UND M3) |
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Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß (8) |
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System defekt |
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Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (8) |
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Nicht vorschriftsgemäß (8) |
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(1) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Umweltauswirkungen hat.
(2) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
(3) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) 43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(5) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.
(6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(8) „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.
(9) „(X)“: Weist auf Positionen hin, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
(10) „(XX)“: Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/97 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2010
zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel
(2010/379/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union zu wahren. |
(2) |
Im Interesse eines einheitlicheren Systems und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung bei technischen Unterwegskontrollen sollten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (1), genannten Vorschriften und Verfahren Leitlinien zur Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Mängel eingeführt werden. |
(3) |
Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Kategorien eingeführt werden. |
(4) |
Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen beschrieben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Die Mitgliedstaaten sollten die bei technischen Unterwegskontrollen der Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeugs festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.
Brüssel, den 5. Juli 2010
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1.
ANHANG
Leitlinien für die Mängelbewertung
Dieses im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG erstellte Dokument enthält den Mitgliedstaaten zur Beachtung empfohlene Leitlinien für die Bewertung von Mängeln (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten), die bei technischen Unterwegskontrollen von Fahrzeugen festgestellt werden.
Die Mängel werden wie folgt eingestuft:
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GERINGFÜGIGE MÄNGEL (GerM) |
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ERHEBLICHE MÄNGEL (ErM) |
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GEFÄHRLICHE MÄNGEL (GefM) |
Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:
GERINGFÜGIGE MÄNGEL
Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss keiner erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.
ERHEBLICHE MÄNGEL
Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss baldmöglichst instandgesetzt werden und die weitere Nutzung kann Einschränkungen und Bedingungen, z. B. einer erneuten Verkehrstauglichkeitsprüfung des Fahrzeugs, unterworfen werden.
GEFÄHRLICHE MÄNGEL
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einem bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.
Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.
Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.
Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung bei Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.
Bewertungsanforderungen
Unter „Mängel“ sind mögliche technische Defekte oder andere Unregelmäßigkeiten aufgeführt.
Position |
Mängel |
Leitlinien zur Mängelbewertung |
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GerM |
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1. BREMSANLAGE |
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Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft |
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Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird |
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Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht:
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Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e) |
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X |
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Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden |
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Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist |
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8. UMWELTBELASTUNG |
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Jeglicher übermäßige Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer |
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(1) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Umweltauswirkungen hat.
(2) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
(3) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) 43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(5) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.
(6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.1) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.
(7) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
(8) „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.
(9) (PG): Zur Prüfung dieser Position ist ein Prüfgerät erforderlich.