ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.173.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
8. Juli 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 596/2010 der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 597/2010 der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

Verordnung (EU) Nr. 598/2010 der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

30

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen

33

 

*

Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt ( 1 )

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/377/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2010 zur Entbindung Estlands von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4526)  ( 1 )

73

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2010/378/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

74

 

 

2010/379/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel

97

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 595/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2010

zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Gemäß der Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Anhang VII verarbeitet wurden. Ferner besagt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse und die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den besonderen Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

(2)

Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig harmonisierte Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Equidenserum. Gleichwohl haben einige Mitgliedstaaten, Handelspartner und Unternehmer ihr Interesse daran bekundet, für technische Zwecke in der Union Blut von Equiden und ein breiteres Spektrum von Blutprodukten von Equiden zu nutzen, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen. Damit die Nutzung derartigen Blutes und derartiger Blutprodukte ermöglicht wird, ist es erforderlich, Tiergesundheitsvorschriften festzulegen, die für ihre Verwendung zu technischen Zwecken gelten. Diese Vorschriften sollten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, das mögliche Risiko der Übertragung bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten vermindern, die in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) aufscheinen. Insbesondere sollte Blut von Schlachthöfen kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) zugelassen wurden, oder aus Einrichtungen stammen, die die zuständige Behörde eines Drittlandes für die Blutentnahme zugelassen hat und überwacht, etwa aus Betrieben, in denen Tiere unter besonderen Gesundheitsbedingungen gehalten werden.

(3)

Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Vorschriften über die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind.

(4)

Unternehmer haben ihr Interesse daran bekundet, derartige tierische Nebenprodukte dazu zu nutzen, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel herzustellen. Allerdings sollte das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) derartiger tierischer Nebenprodukte nur erlaubt werden, wenn diese von Tieren stammen, die schlachttauglich für den menschlichen Verzehr sind oder für frei von klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit befunden wurden, und falls sie einer Behandlung unterzogen wurden, die mögliche Gesundheitsrisiken vermindert.

(5)

Im Fall von Hörnern sollte mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden, dass beim Absetzen der Hörner vom Schädel transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) übertragen werden. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Stellungnahme zur Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergeweben (4) abgegeben. Gemäß dieser Stellungnahme sind Hörner ohne Eröffnung der Schädelhöhle abzusetzen, damit einer Kreuzkontamination mit TSE-Erregern vorgebeugt wird.

(6)

Folglich sollte in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein neues Kapitel XV mit Tiergesundheitsvorschriften angefügt werden, die für das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) gelten, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind.

(7)

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission (5), enthält eine einheitliche Muster-Veterinärbescheinigung für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden sollen. Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig besondere Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum. In Abschnitt A Nummer 3 und Abschnitt B Nummer 1.5 des genannten Kapitels sind die Vorschriften für Molke festgelegt, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind. Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Vorschriften für Molke gemäß der genannten Muster-Veterinärbescheinigung sind strenger als die entsprechenden Vorschriften, die für den Handel mit Molke innerhalb der Union gelten und in Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung enthalten sind. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung geändert werden, damit die Vorschriften für die Einfuhr von Molke nicht strenger sind als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Molke in der Union. Folglich sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden.

(8)

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können, die nicht für den menschlichen Verzehr gedacht sind; er enthält entsprechende Verweise auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (6), die Entscheidung 97/296/EG der Kommission (7), die Entscheidung 94/85/EG der Kommission (8), die Entscheidung 94/984/EG der Kommission (9), die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (10), die Entscheidung 2000/609/EG der Kommission (11), die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (12), die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (13) und die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (14). D1iese Rechtsakte wurden erheblich geändert oder ersetzt. Damit diesen Änderungen des Unionsrechts Rechnung getragen wird, sollte Anhang XI geändert werden.

(9)

Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit die Betroffenen die notwendige Zeit haben, den neuen Vorschriften nachzukommen, und damit tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 weiterhin, d.h. bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, in die Union eingeführt werden können.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, Equidenserum sowie behandelten Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse, wenn der jeweiligen Sendung eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach dem jeweiligen Muster in Anhang X Kapitel 2, Anhang X Kapitel 4(A) bzw. Anhang X Kapitel 4(D) ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Bis zum 30. Oktober 2010 nehmen die Mitgliedstaaten derartige Sendungen an, wenn die ihnen beiliegenden Veterinärbescheinigungen vor dem 1. September 2010 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses, angenommen auf dessen Sitzung am 10. und 11. Januar 2002 und geändert auf dessen Sitzung am 7. und 8. November 2002.

(5)  ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7.

(6)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(7)  ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(8)  ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(9)  ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.

(10)  ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.

(12)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76.

(14)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel V erhält folgende Fassung:

„KAPITEL V

Vorschriften für Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

A.   Inverkehrbringen

Blut und Blutprodukte, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

1.

Blut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

Equiden entnommen wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2009, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde;

ii)

sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;

iii)

sie sind während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen; sie sind zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen, der/das nicht als pferdepestfrei im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie gilt;

b)

unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder

i)

in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder

ii)

in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.

2.

Blutprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a)

alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird;

b)

die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das

i)

entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder

ii)

zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:

einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C;

einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy);

einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird;

einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C.

3.

Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt sein, die

a)

deutlich lesbar als ‚BLUT UND BLUTPRODUKTE VON EQUIDEN, NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ gekennzeichnet sind;

b)

mit der Zulassungsnummer des Betriebs der Blutentnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b versehen sind.

B.   Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

1.

Das Blut muss die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen worden sein, und zwar entweder

a)

in Schlachthöfen,

i)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden oder

ii)

die die zuständige Behörde des Drittlandes zugelassen hat und überwacht oder

b)

in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für technische Verwendungszwecke bestimmt ist, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und von der zuständigen Behörde überwacht werden.

2.

Die Blutprodukte müssen die Bedingungen in Abschnitt A Absatz 2 erfüllen.

Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von

a)

Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG;

b)

venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren;

c)

Rotz, und zwar

i)

seit drei Jahren oder

ii)

seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Absatz 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;

d)

vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.

3.

Die Blutprodukte müssen aus einer technischen Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen wurde und die Bedingungen in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt.

4.

Das Blut bzw. die Blutprodukte muss/müssen aus einem Drittland stammen, das in der jeweiligen Liste in einem der nachstehenden Teile des Anhangs XI aufscheint:

a)

in Teil XIII Buchstabe A, wenn das Blut gemäß Abschnitt A Absatz 1 entnommen wurde oder wenn die Blutprodukte gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i hergestellt wurden, oder

b)

in Teil XIII Buchstabe B, wenn sie gemäß Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden.

5.

Das Blut bzw. die Blutprodukte wurde(n) gemäß Abschnitt A Absatz 3 Buchstabe a verpackt und gekennzeichnet, und ihm/ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4(A) entspricht und die der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat.“

b)

Folgendes Kapitel XV wird angefügt:

„KAPITEL XV

Vorschriften für Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

A.   Inverkehrbringen

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

1.

Sie müssen von Tieren stammen, die entweder

a)

nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder

b)

die für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;

2.

sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;

3.

die Hörner müssen ohne Eröffnung der Schädelhöhle abgesetzt worden sein;

4.

auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;

5.

sie wurden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen bzw. Massengutcontainern befördert, die vor dem Verladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;

6.

Die Verpackungen bzw. Container müssen

a)

mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (Hörner, Hornprodukte, Hufe, Hufprodukte) versehen sein;

b)

deutlich lesbar als ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ gekennzeichnet sein;

c)

mit Name und Anschrift der/des am Bestimmungsort zugelassenen technischen Anlage bzw. Lagebetriebs versehen sein.

B.   Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie stammen aus einem Drittland, das in der Liste in Anhang XI Teil XVIII aufscheint;

2.

sie wurden gemäß Abschnitt A hergestellt;

3.

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 18 entspricht und die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat;

4.

sie werden nach den Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gemäß der Richtlinie 97/78/EG und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie unmittelbar zu einer zugelassenen technischen Anlage oder zu einem zugelassenen Lagerbetrieb befördert.“

2

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

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b)

Kapitel 4(A) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4(A)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder für die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Blut und Blutprodukten, die von Equiden stammen und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

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c)

Kapitel 4(D) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4(D)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr behandelter Blutprodukte, außer solchen von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse in die Europäische Union oder für ihre Durchfuhr durch (2) die Europäische Union

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d)

Folgendes Kapitel 18 wird angefügt:

„KAPITEL 18

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

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3.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht.

TEIL I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2)

Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG (1).

TEIL II

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteten tierischen Eiweißes (außer Fischmehl) genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010 (2).

TEIL III

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 1 und 9)

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3).

TEIL IV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr ausgeschmolzener Fette (außer Fischöl) genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 10(A) und 10(B))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010.

TEIL V

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(B))

A.   Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen.

B.   Blutprodukte anderer Tierarten

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

TEIL VI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten und tierischen Nebenprodukten (außer solchen von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 4(C) und 8)

A.

Blutprodukte

1.

Unbehandelte Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8,

Japan (JP).

2.

Unbehandelte Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4),

Japan (JP).

3.

Unbehandelte Blutprodukte anderer Tiere

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (5),

Japan (JP).

4.

Behandelte Blutprodukte von jeder Tierart

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009,

Japan (JP).

B.

Tierische Nebenprodukte für pharmazeutische Verwendungszwecke

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 oder gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, sowie folgende Drittländer:

Japan (JP),

Philippinen (PH),

Taiwan (TW).

C.

Tierische Nebenprodukte für technische außer pharmazeutische Verwendungszwecke Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die genannte Kategorie frischen Fleisches der betreffenden Tierart eingeführt werden darf, gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.

TEIL VII(A)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(F))

A.

Tierische Nebenprodukte von Equiden sowie von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen zum menschlichen Verzehr bestimmtes frisches Fleisch der einschlägigen Tierarten eingeführt werden darf.

B.

Rohmaterial von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen.

C.

Rohmaterial aus Fisch

Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

D.

Rohmaterial von anderen Landsäugetieren und von Leporidae

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

TEIL VII(B)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rohen Heimtierfutters in die Europäische Union für den Direktverkauf oder die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Europäische Union zur Verfütterung an Zuchtpelztiere genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(D))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

TEIL VII(C)

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr geschmacksverstärkender Fleischextrakte in die Europäische Union für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(E))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

TEIL VIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 7(A) und 7(B))

A.

Unbearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr frei von afrikanischer Schweinepest waren.

B.

Bearbeitete Schweineborsten: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Datum der Einfuhr möglicherweise nicht frei von afrikanischer Schweinepest waren.

TEIL IX

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteter Gülle und verarbeiteter Gülleprodukte für die Düngung genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17)

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß

a)

Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010,

b)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (6) oder

c)

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.

TEIL X

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 3(A), 3(B) und 3(C))

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Japan (JP),

Ecuador (7) (EC),

Sri Lanka (8) (LK),

Taiwan (9) (TW).

TEIL XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Eiweiß, Kollagen, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 11 und 12)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:

Republik Korea (10) (KR),

Malaysia (10) (MY),

Pakistan (10) (PK),

Taiwan (10) (TW).

TEIL XII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkerei-Nebenerzeugnissen genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

TEIL XIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(A))

A.

Unbehandeltes Blut und unbehandelte Blutprodukte: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, aus denen Zuchtequiden und Nutzequiden eingeführt werden dürfen.

B.

Behandelte Blutprodukte: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches von Equiden genehmigen, die als Haustiere gehalten werden.

TEIL XIV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 5(A), 5(B) und 5(C))

A.

Frische oder gekühlte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen.

B.

Behandelte Häute/Felle von Huftieren: Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

C.

Behandelte Häute/Felle von Wiederkäuern, die zur Versendung in die Union bestimmt sind, 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage lang ohne Unterbrechung befördert werden: jedes Drittland.

TEIL XV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Jagdtrophäen genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 6(A) und 6(B))

A.

Behandelte Jagdtrophäen von Federwild und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen bzw. Häuten/Fellen bestehen: jedes Drittland.

B.

Jagdtrophäen von Federwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen, und folgende Drittländer:

Grönland (GL),

Tunesien (TN).

C.

Jagdtrophäen von Schalenwild, die aus unbehandelten ganzen Tierkörperteilen bestehen: Drittländer gemäß den auf frisches Fleisch von Huftieren zutreffenden Spalten der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, einschließlich etwaiger Einschränkungen gemäß der Spalte mit besonderen Hinweisen zu frischem Fleisch.

TEIL XVI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 15)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen.

TEIL XVII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind (Erklärung gemäß Kapitel 16)

Jedes Drittland.

TEIL XVIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 18)

Jedes Drittland.


(1)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

(6)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(7)  Nur Heimtierfutter aus Fischen.

(8)  Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.

(9)  Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.

(10)  Nur Gelatine.“


8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2010

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist eine technische Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (1) vorzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung dieser Verordnung einschließlich der Sanktionsregelung spätestens zum 31. Dezember 2002 mit. Damit Bulgarien und Rumänien die Möglichkeit haben, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist für die genannten Mitgliedstaaten ein Datum nach ihrem Beitritt vorzusehen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens zum 31. Dezember 2010 und spätere Änderungen dieser Maßnahmen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.


8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 597/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

56,2

MK

65,6

TR

50,2

ZZ

57,3

0707 00 05

MK

41,0

TR

121,6

ZZ

81,3

0709 90 70

TR

104,4

ZZ

104,4

0805 50 10

AR

86,0

TR

111,6

UY

91,0

ZA

101,7

ZZ

97,6

0808 10 80

AR

91,2

BR

73,4

CA

83,2

CL

87,1

CN

68,9

NZ

116,0

US

111,3

UY

116,3

ZA

96,8

ZZ

93,8

0808 20 50

AR

88,4

CL

132,0

CN

98,4

NZ

189,1

ZA

106,8

ZZ

122,9

0809 10 00

TR

222,5

ZZ

222,5

0809 20 95

TR

302,3

US

512,6

ZZ

407,5

0809 30

AR

137,1

TR

164,8

ZZ

151,0

0809 40 05

IL

132,2

US

110,3

ZZ

121,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 598/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Juli 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 576/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 11.


ANHANG I

Ab dem 8. Juli 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

23,38

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,34

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,34

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

23,38


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

30.6.2010-6.7.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

170,70

111,08

FOB-Preis USA

139,88

129,88

109,88

78,42

Golf-Prämie

14,26

Prämie/Große Seen

40,50

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

26,36 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

55,23 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/33


RICHTLINIE 2010/47/EU DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2010

zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und überprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union aufrecht zu erhalten.

(2)

Die in der Richtlinie 2000/30/EG festgelegten Normen und Verfahren sollten gemäß dem technischen Fortschritt angepasst werden, um so die technischen Unterwegskontrollen in der Europäischen Union zu verbessern.

(3)

Zur Minimierung der Kosten sowie der Zeitverluste für Fahrer und Unternehmen sollte die Dauer der Kontrollen eine angemessene Zeitspanne nicht überschreiten.

(4)

Um die Entsprechung zwischen den Testergebnissen, Mängeln und spezifischen Merkmalen jedes kontrollierten Fahrzeugs zu gewährleisten, sollte ein genormter Prüfbericht erstellt werden, der ausführlicher ist als der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie genannte Bericht.

(5)

Die technischen Anforderungen an die in den Rechtsvorschriften zur Typgenehmigung definierten Fahrzeugklassen (2) sind jeweils unterschiedlich. Daher sollte der Prüfbericht entsprechend geändert werden, um diese Fahrzeugklassen widerzuspiegeln.

(6)

Im Interesse einer zuverlässigeren Fahrzeugidentifizierung sollte der Prüfbericht neben dem amtlichen Kennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer enthalten.

(7)

Um die Aufzeichnung der von den Prüfern festgestellten Mängel zu erleichtern, sollte der Prüfbericht außerdem auf der Rückseite eine vollständige Liste der Prüfpunkte enthalten.

(8)

Zur weiteren Verbesserung der technischen Unterwegskontrollen im Lichte des technischen Fortschritts sollten in Bezug auf jeden der in Anhang II genannten Punkte Prüfverfahren eingeführt werden.

(9)

Neben den Punkten, die sich auf die Sicherheit und den Umweltschutz beziehen, sollte die Kontrolle sich auch auf die Identifizierung des Fahrzeugs erstrecken, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen durchgeführt und die zutreffenden Normen angewandt werden und dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können.

(10)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1.

(2)  Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

(Vorderseite)

MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

1.

Ort der Kontrolle…

2.

Datum…

3.

Uhrzeit…

4.

Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs…

5.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer…

    N2(a) (3,5 bis 12 t)

    N3(a) (über 12 t)

    O3(a) (3,5 bis 10 t)

    O4(a) (über 10 t)

    M2(a) (> 9 Sitze(b) bis 5 t)

    M3(a) (> 9 Sitze(b) über 5 t)

    Andere Fahrzeugklasse (Artikel 1 Absatz 3)

6.

Fahrzeugklasse

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g)

7.

Unternehmen, das den Transport durchführt

a)

Name und Anschrift…

b)

Nummer der Gemeinschaftslizenz(c) (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) …

8.

Staatsangehörigkeit des Fahrers…

9.

Name des Fahrers…

10.

Prüfpunkte…

 

kontrolliert(d)

nicht kontrolliert

nicht vorschriftsmäßig (e)

(0)

Identifizierung(f)

(1)

Bremsanlage

(2)

Lenkung(f)

(3)

Sicht(f)

(4)

Lichtanlage und Elektrik(f)

(5)

Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung(f)

(6)

Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile(f)

(7)

Sonstige Geräte einschl. Fahrtenschreiber(f) und Geschwindigkeitsbegrenzer

(8)

Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl

11.

Ergebnisse der Kontrolle:

Betriebsverbot für das Fahrzeug wegen gefährlicher Mängel

12.

Verschiedenes/Bemerkungen: …

13.

Behörde/Beamter oder Prüfer, die/der die Kontrolle durchgeführt hat

Unterschrift:

Prüfbehörde/-beamter oder Prüfer

Fahrer

Anmerkung:

(a)

Fahrzeugklasse nach Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(b)

Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz (Punkt S.1 im Fahrzeugschein).

(c)

Sofern vorhanden.

(d)

„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens ein Posten in der Gruppe der zu überprüfenden Punkte nach Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG in der durch die Richtlinie 2010/48/EU geänderten Fassung überprüft worden ist.

(e)

Mängel siehe Rückseite.

(f)

Prüfmethoden und Leitlinien zur Mängelbewertung nach Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG in der durch die Richtlinie 201048/EU geänderten Fassung.

(Rückseite)

0.   IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1.

Kennzeichenschilder

0.2.

Fahrzeug-Identifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer

1.   BREMSANLAGE

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremspedallagerung

1.1.2.

Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

1.1.5.

Handbremsventil

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)

1.1.8.

Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch)

1.1.9.

Energiespeicher, Druckbehälter

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik)

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

1.1.15.

Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge

1.1.16.

Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

1.1.17.

Bremskraftregler

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeige

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

1.1.22.

Prüfanschlüsse

1.2.

Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung

1.2.2.

Wirksamkeit

1.3.

Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit

1.3.1.

Wirkung

1.3.2.

Wirksamkeit

1.4.

Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

1.4.2.

Wirksamkeit

1.5.

Dauerbremssystem: Wirkung

1.6.

Antiblockiersystem

2.   LENKUNG

2.1.

Mechanischer Zustand

2.1.1.

Zustand des Lenkgetriebes

2.1.2.

Befestigung des Lenkgehäuses

2.1.3.

Zustand des Lenkgestänges

2.1.4.

Funktion des Lenkgestänges

2.1.5.

Servolenkung

2.2.

Lenkrad und Lenksäule

2.2.1.

Zustand des Lenkrads

2.2.2.

Lenksäule

2.3.

Lenkungsspiel

2.4.

Spureinstellung

2.5.

Drehkranz

3.   SICHT

3.1.

Sichtfeld

3.2.

Scheibenzustand

3.3.

Rückspiegel

3.4.

Scheibenwischer

3.5.

Scheibenwaschanlage

3.6.

Scheibenentfeuchtungssystem

4.   LEUCHTEN, RÜCKSTRAHLER, ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1.

Scheinwerfer

4.1.1.

Zustand und Funktion

4.1.2.

Einstellung

4.1.3.

Schaltung

4.1.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.1.5.

Höheneinstellungsvorrichtungen

4.1.6.

Scheinwerferwaschanlage

4.2.

Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten

4.2.1.

Zustand und Funktion

4.2.2.

Schaltung

4.2.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.3.

Bremsleuchten

4.3.1.

Zustand und Funktion

4.3.2.

Schaltung

4.3.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.4.

Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1.

Zustand und Funktion

4.4.2.

Schaltung

4.4.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.4.4.

Blinkfrequenz

4.5.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1.

Zustand und Funktion

4.5.2.

Einstellung

4.5.3.

Schaltung

4.5.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.6.

Rückfahrscheinwerfer

4.6.1.

Zustand und Funktion

4.6.2.

Schaltung

4.6.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.7.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1.

Zustand und Funktion

4.7.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.8.

Rückstrahler, Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1.

Zustand

4.8.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.9.

Kontrollleuchten

4.9.1.

Zustand und Funktion

4.9.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften

4.10.

Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

4.11.

Elektrische Leitungen

4.12.

Nicht obligatorische Leuchten

4.13.

Batterie

5.   ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1.

Achsen

5.1.1.

Achsen

5.1.2.

Achsschenkel

5.1.3.

Radlager

5.2.

Räder und Reifen

5.2.1.

Radnabe

5.2.2.

Räder

5.2.3.

Reifen

5.3.

Aufhängung

5.3.1.

Federn und Stabilisatoren

5.3.2.

Stoßdämpfer

5.3.3.

Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

5.3.4.

Aufhängungsgelenke

5.3.5.

Luftfederung

6.   FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1.

Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.

Allgemeinzustand

6.1.2.

Auspuffrohre und Schalldämpfer

6.1.3.

Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

6.1.4.

Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

6.1.5.

Ersatzradhalterung

6.1.6.

Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen

6.1.7.

Getriebe

6.1.8.

Motorhalterungen

6.1.9.

Motorleistung

6.2.

Führerhaus und Karosserie

6.2.1.

Zustand

6.2.2.

Aufbau

6.2.3.

Türen und Türanschläge

6.2.4.

Boden

6.2.5.

Fahrersitz

6.2.6.

Andere Sitze

6.2.7.

Betätigungseinrichtungen

6.2.8.

Trittstufen/Einstieg

6.2.9.

Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

6.2.10.

Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz

7.   SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1.

Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

7.1.1.

Montagesicherheit

7.1.2.

Zustand

7.1.3.

Gurtkraftbegrenzer

7.1.4.

Gurtstraffer

7.1.5.

Airbag

7.1.6.

Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

7.2.

Feuerlöscher

7.3.

Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen

7.4.

Warndreieck

7.5.

Verbandskasten

7.6.

Unterlegkeil(e) für Räder

7.7.

Einrichtung für Schallzeichen

7.8.

Geschwindigkeitsmesser

7.9.

Fahrtenschreiber

7.10.

Geschwindigkeitsbegrenzer

7.11.

Kilometerzähler

7.12.

Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC)

8.   GERÄUSCHENTWICKLUNG

8.1.

Lärmschutzsystem

8.2.

Abgasemissionen

8.2.1.

Emissionen von Benzinmotoren

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

8.2.1.2.

Abgase

8.2.2.

Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1.

Abgasnachbehandlungssystem

8.2.2.2.

Abgastrübung

8.3.

Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

8.4.

Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1.

Sichtbarer Rauch

8.4.2.

Flüssigkeitsverlust“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

INHALTSVERZEICHNIS

1.

EINLEITUNG

2.

PRÜFANFORDERUNGEN

1.

Bremsanlage

8.

Umweltbelastung

1.   EINLEITUNG

Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung oder Kontrolle von Bremsanlagen und Abgasemissionen im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle. Die Verwendung von Prüfgerät bei technischen Unterwegskontrollen ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Da sie jedoch die Qualität der Kontrollen steigert, wird empfohlen, nach Möglichkeit davon Gebrauch zu machen.

Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, wurden mit „(PG)“ gekennzeichnet. 4

Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Positionen auch handhaben, die Geräuschentwicklung prüfen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte.

2.   PRÜFANFORDERUNGEN

Technische Unterwegskontrollen können sich auf die nachstehenden Positionen erstrecken und unter Anwendung der unten genannten Verfahren erfolgen. Unter „Mängel“ sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.

Position

Verfahren

Mängel

1.   BREMSANLAGE

1.1.   

Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremspedallagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)

Pedalachse schwergängig

b)

Erhebliche Abnutzung oder Spiel

1.1.2.

Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)

Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

b)

Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt

c)

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren.

a)

Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone)

b)

Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß (7).

c)

Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht.

d)

Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall, oder hörbarer Luftaustritt

e)

Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems.

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Funktionsprüfung

Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft

1.1.5.

Handbremsventil

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen

b)

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher

c)

Verbindungen locker oder Leckage im System

d)

Funktion ungenügend

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Ratsche greift nicht einwandfrei.

b)

Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus

c)

Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung

d)

Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung

e)

Mangelhafte Funktion, Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung an

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt

b)

Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor

c)

Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

d)

Austritt von Hydraulikflüssigkeit

1.1.8.

Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch)

Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

a)

Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft

b)

Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

c)

Übermäßige Leckage

d)

Falsche oder fehlende Anschlüsse

e)

Mangelhafte Funktion

1.1.9.

Energiespeicher, Druckbehälter

Sichtprüfung

a)

Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht

b)

Entwässerungsvorrichtung unwirksam

c)

Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam

b)

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

c)

Hauptbremszylinder unsicher

d)

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend

e)

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

f)

Warnlicht der Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt

g)

Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr

b)

Leitungen oder Anschlüsse undicht

c)

Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert

d)

Leitungen falsch verlegt

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr

b)

Bremsschläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz

c)

Schläuche oder Anschlüsse undicht

d)

Schlauchausbeulung unter Druck

e)

Schläuche porös

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

Sichtprüfung

a)

Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt

b)

Bremsbelag oder -klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)

c)

Fehlender Bremsbelag oder -klotz

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

Sichtprüfung

a)

Übermäßige Abnutzung, Korrosion, Riefenbildung oder Risse in Bremstrommel oder -scheibe, unsicher oder gebrochen

b)

Bremstrommel oder -scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)

c)

Fehlende Bremstrommel oder -scheibe

d)

Ankerplatte unsicher

1.1.15.

Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Seile beschädigt oder verknotet

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

c)

Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher

d)

Seilführung schadhaft

e)

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt

f)

Abnorme Hebel-, oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

1.1.16.

Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Radbremszylinder gerissen oder beschädigt

b)

Radbremszylinder undicht

c)

Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert

d)

Radbremszylinder übermäßig korrodiert

e)

Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran

f)

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt

1.1.17.

Bremskraftregler

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

a)

Gestänge defekt

b)

Gestänge falsch eingestellt

c)

Ventil klemmt oder ist unwirksam

d)

Ventil fehlt

e)

Typschild fehlt

f)

Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß (7)

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeige

Sichtprüfung

a)

Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist abnormen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf

b)

Gestängesteller defekt

c)

Unsachgemäß montiert oder ersetzt

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Anschlüsse oder Befestigungen mangelhaft

b)

System ist offensichtlich defekt oder fehlt

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Lösen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

Sichtprüfung

a)

Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist

b)

Übermäßiger Luft- oder Frostschutzmittelaustritt

c)

Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils

1.1.22.

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Fehlen

b)

Beschädigt, unbrauchbar oder undicht

1.2.   

Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung

(PG)

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

d)

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

e)

Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung

1.2.2.

Wirksamkeit

(PG)

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen

a)

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht:

b)

Klassen M1, M2 und M3 — 50 % (1)

c)

Klasse N1 — 45 %

d)

Klassen N2 und N3 — 43 % (2)

e)

Klassen O2, O3 und O4 — 40 % (3)

1.3.   

Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.

Wirkung

(PG)

Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

1.3.2.

Wirksamkeit

(PG)

Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden

Wirksamkeit von weniger als 50 % (4) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten

1.4.   

Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

(PG)

Betätigung auf einem statischen Bremsprüfstand

Bremse ohne Wirkung an einem oder mehreren Rädern

1.4.2.

Wirksamkeit

(PG)

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen

Für alle Fahrzeuge eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 %, bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist

1.5.

Dauerbremssystem: Wirkung

Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion

a)

Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)

b)

System funktioniert nicht

1.6.

Antiblockiersystem

Sichtprüfung der Warnvorrichtung

a)

Warnvorrichtung defekt

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

8.   UMWELTBELASTUNG

8.2.   

Abgasemissionen

8.2.1.   

Emissionen von Benzinmotoren

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können

8.2.1.2.

Abgase

(PG)

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften (7) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften (7) sowie unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen kontrolliert werden.

Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden.

a)

Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

b)

Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, die CO-Emissionen überschreiten

1.

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 %, oder

3,5 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (7)

2.

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %

oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (5)

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (7).

c)

Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben

d)

Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an

e)

Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin

8.2.2.   

Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können

8.2.2.2.

Abgastrübung

(PG)

a)

Messung der Abgastrübung bei lastfreier Beschleunigung von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl mit Gangschalthebel in neutraler Stellung und betätigter Kupplung

b)

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.

Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.

2.

Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

c)

Prüfverfahren:

1.

Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

2.

Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus ist das Fahrpedal zügig (in weniger als einer Sekunde) und stetig, jedoch nicht ungestüm, vollständig herabzudrücken, um eine maximale Förderarbeit der Einspritzpumpe zu erzielen.

3.

Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 oder N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden.

a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften (7) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß

b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften (7) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

Saugmotoren: 2,5 m-1,

Turbomotoren: 3,0 m-1,

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften (7) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

1,5 m-1  (6).

c)

Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin


(1)  48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(2)  45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften () zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3)  43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften () zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)  2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

(5)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

(6)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(7)  ‚Vorschriften‘ bzw. ‚vorschriftsgemäß‘ bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.“


8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/47


RICHTLINIE 2010/48/EU DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2010

zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung aufrecht zu erhalten.

(2)

Die Vorschriften und Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/40/EG (nachfolgend: Prüfstandards und -methoden) sollten gemäß dem technischen Fortschritt genauer definiert und angepasst werden, um die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union kosteneffizient zu verbessern.

(3)

Die Erkenntnisse aus zwei Projekten, Autofore (2) und Idelsy (3), die sich kürzlich mit künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung befasst haben, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten sollten berücksichtigt werden.

(4)

Der derzeitige Stand der Fahrzeugtechnik macht es erforderlich, moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufzunehmen.

(5)

Für eine weitere Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.

(6)

Zur Erleichterung der weiteren Harmonisierung und im Interesse einheitlicher Standards sollte nun eine nicht erschöpfende Mängelliste, wie diese bereits für Bremsanlagen besteht, für alle Prüfpositionen aufgenommen werden.

(7)

Die technische Überwachung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Daher sollten gegebenenfalls spezifische Anforderungen für bestimmte Fahrzeugklassen hinzugefügt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung gemäß Artikel 5 Buchstabe e der Richtlinie 2009/40/EG auf andere Fahrzeugklassen ausgedehnt. Für eine weitere Harmonisierung der Überwachung sollten Methoden und Standards für diese Fahrzeugklassen eingeführt werden. Prüfungen sollten mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten sowie ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.

(9)

Neben den für die Sicherheit und den Umweltschutz relevanten Punkten sollte die Prüfung auch die Identifizierung des Fahrzeugs beinhalten, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen und Standards angewandt werden, damit die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können.

(10)

Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern und die Methoden für die technische Überwachung zu verbessern, sollten die Prüfergebnisse in einem Prüfzertifikat, in dem bestimmte Kernpunkte enthalten sind, angeführt werden.

(11)

Im Bereich der Entwicklung alternativer Prüfverfahren für die Untersuchung des Wartungszustands von Fahrzeugen mit Dieselmotoren sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf NOx- und Partikelemissionen unter Berücksichtigung der neuen Abgasnachbehandlungssysteme.

(12)

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2011 nachzukommen; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Absatz 3 von Anhang II, die ab 31. Dezember 2013 gelten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.

(2)  Autofore-Studie „Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in the European Union“ (Studie über künftige Möglichkeiten für die Durchführung der technischen Überwachung in der Europäischen Union), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/autofore_en.htm

(3)  IDELSY-Studie „Initiative for Diagnosis of Electronic Systems in Motor Vehicles for PTI“ (Initiative zur Diagnose von elektronischen Systemen in Kraftfahrzeugen bei der regelmäßigen technischen Überprüfung), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/idelsy_en.htm


ANHANG

Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG wird wie folgt geändert:

„ANHANG II

OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Einleitung

2.

Umfang der Überprüfung

3.

Prüfzertifikat

4.

Mindestprüfanforderungen

0.

Identifizierung des Fahrzeugs

1.

Bremsanlage

2.

Lenkung

3.

Sicht

4.

Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

6.

Fahrgestell und daran befestigte Teile

7.

Sonstige Ausstattungen

8.

Umweltbelastung

9.

Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.

Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird.

Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.

Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit „(X)“ gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

Die „Mängel“ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.

Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.

2.   UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.

0.

Identifizierung des Fahrzeugs

1.

Bremsanlage

2.

Lenkung

3.

Sicht

4.

Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

6.

Fahrgestell und daran befestigte Teile

7.

Sonstige Ausstattungen

8.

Umweltbelastung

9.

Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

3.   PRÜFZERTIFIKAT

Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden.

Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:

1.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

2.

Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung

3.

Ort und Datum der Untersuchung

4.

Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt)

5.

Fahrzeugklasse (falls bekannt)

6.

Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie

7.

Gesamtbewertung des Fahrzeugs

8.

Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird)

9.

Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung verantwortlichen Prüfers.

4.   MINDESTPRÜFANFORDERUNGEN

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen sowie Mindeststandards und -methoden. Unter „Mängel“ sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.

Position

Methode

Mängel

0.   IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1.

Kennzeichen (falls vorgeschrieben (8)

Sichtprüfung

a)

Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können).

b)

Beschriftung fehlt oder ist unleserlich.

c)

Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -Aufzeichnungen.

0.2.

Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer

Sichtprüfung

a)

Fehlt oder unauffindbar.

b)

Unvollständig oder unleserlich.

c)

Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -Aufzeichnungen.

1.   BREMSANLAGE

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)

Pedalachse schwergängig.

b)

Erhebliche Abnutzung oder Spiel.

1.1.2.

Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Brems-betätigungs-einrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)

Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden.

b)

Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt.

c)

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt.

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Erforderliche Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie die Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren.

a)

Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone).

b)

Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebwert nicht vorschriftsgemäß (8)

c)

Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht.

d)

Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbaren Luftaustritt.

e)

Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems.

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Funktionsprüfung

Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft.

1.1.5.

Handbremsventil

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen.

b)

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher.

c)

Verbindungen locker oder Leckage im System.

d)

Funktion ungenügend.

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Ratsche greift nicht einwandfrei.

b)

Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus.

c)

Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung.

d)

Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung.

e)

Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an.

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt.

b)

Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor.

c)

Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert.

d)

Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage.

1.1.8.

Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)

Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

a)

Absperrhähne oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft.

b)

Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert.

c)

Übermäßige Leckage.

d)

Mangelhafte Funktion.

1.1.9.

Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter

Sichtprüfung

a)

Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht.

b)

Entwässerungsvorrichtung unwirksam.

c)

Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert.

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung.

b)

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht.

c)

Hauptbremszylinder unsicher.

d)

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend.

e)

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt.

f)

Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft.

g)

Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand.

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Ausfall- oder Bruchgefahr.

b)

Leitungen oder Anschlüsse undicht.

c)

Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert.

d)

Leitungen falsch verlegt.

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Ausfall- oder Bruchgefahr.

b)

Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz.

c)

Schläuche oder Anschlüsse undicht.

d)

Ausbeulung der Schläuche unter Druck.

e)

Schläuche porös.

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

Sichtprüfung

a)

Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt.

b)

Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.).

c)

Fehlender Belag oder Klotz.

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

Sichtprüfung

a)

Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, gerissen, unsicher oder gebrochen.

b)

Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.).

c)

Fehlende Trommel oder Scheibe.

d)

Ankerplatte unsicher.

1.1.15.

Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Seile beschädigt oder verknotet.

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert.

c)

Seil, Zugstange oder Verbindung unsicher.

d)

Seilführung schadhaft.

e)

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt.

f)

Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes.

1.1.16.

Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder hydraulische Zylinder)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Radbremszylinder gerissen oder beschädigt.

b)

Radbremszylinder undicht.

c)

Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert.

d)

Radbremszylinder übermäßig korrodiert.

e)

Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran.

f)

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt.

1.1.17.

Bremskraftregler

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)

Gestänge defekt.

b)

Gestänge falsch eingestellt.

c)

Ventil klemmt oder ist unwirksam.

d)

Ventil fehlt.

e)

Typschild fehlt.

f)

Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß (8)

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeigen

Sichtprüfung

a)

Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf.

b)

Gestängesteller schadhaft.

c)

Unsachgemäß montiert oder ersetzt.

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Anschlüsse oder Befestigungen unsicher.

b)

System offensichtlich schadhaft oder fehlt.

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird.

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

Sichtprüfung

a)

Andere Systembauteile (z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) äußerlich beschädigt oder derart korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist.

b)

Luft- oder Frostschutzmittelaustritt.

c)

Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert.

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils (1)

1.1.22.

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Fehlt.

b)

Beschädigt, unbrauchbar oder undicht.

1.2.

Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung

Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen.

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern.

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“).

d)

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang.

e)

Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung.

1.2.2.

Wirksamkeit

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3 500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht

 

Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie:

Klasse N1: 50 %

Klasse M1: 58 %

Klassen M2 und M3: 50 %

Klassen N2 und N3: 50 %

Klassen O2 (XX) (10), O3 und O4:

Sattelanhänger: 45 %

Anhängewagen: 50 %

 

Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie:

 

Klasse N1: 45 %

 

Klassen M1, M2 und M3: 50 % (2)

 

Klassen N2 und N3: 43 % (3)

 

Klassen O2 (XX) (10)O3 und O4: 40 % (4)

 

Andere Klassen (XX) (10),.

Klassen L (beide Bremsen):

Klasse L1e: 42 %

Klassen L2e, L6e: 40 %

Klasse L3e: 50 %

Klasse L4e: 46 %

Klassen L5e, L7e: 44 %

Klassen L (Hinterradbremse):

Alle Klassen: 25 %

1.3.

Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.

Wirkung

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern.

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“).

1.3.2.

Wirksamkeit

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten

(außer L1e und L3e).

1.4.

Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät.

Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

1.4.2.

Wirksamkeit

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden.

Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(außer L1e und L3e).

1.5.

Wirkung des Dauerbremssystems

Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion.

a)

Wirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen).

b)

System funktioniert nicht.

1.6.

Antiblockiersystem (ABS)

Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung.

a)

Warnvorrichtung defekt.

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.

c)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft.

d)

Kabel beschädigt.

e)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.

1.7

Elektronisches Bremssystem (EBS)

Sichtprüfung der Warnvorrichtung.

a)

Warnvorrichtung defekt.

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.

2.   LENKUNG

2.1.

Mechanischer Zustand

2.1.1.

Zustand des Lenkgetriebes

Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes.

a)

Getriebe schwergängig.

b)

Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt.

c)

Gelenkwelle übermäßig abgenutzt.

d)

Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf.

e)

Leckage.

2.1.2.

Befestigung des Lenkgehäuses

Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell.

a)

Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt.

b)

Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet.

c)

Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen.

d)

Lenkgehäuse gebrochen.

2.1.3.

Zustand des Lenkgestänges

Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit.

a)

Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten.

b)

Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen.

c)

Ein Bauteil gebrochen oder verformt.

d)

Befestigungsvorrichtungen fehlen.

e)

Einstellung der Bauteile (z.B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft.

f)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

g)

Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt.

2.1.4.

Funktion des Lenkgestänges

Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges.

a)

Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells.

b)

Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen.

2.1.5.

Servolenkung

Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft.

a)

Flüssigkeitsleck.

b)

Flüssigkeit unzureichend.

c)

Mechanismus funktioniert nicht.

d)

Mechanismus gebrochen oder unsicher.

e)

Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen.

f)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

g)

Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert.

2.2.

Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

2.2.1.

Zustand des Lenkrads/der Lenkstange

Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels.

a)

Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung.

b)

Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt.

c)

Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker.

2.2.2.

Lenksäule/-bügel und -gabel

Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke.

a)

Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums.

b)

Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule.

c)

Flexible Kupplung beschädigt.

d)

Befestigung schadhaft.

e)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

2.3.

Lenkungsspiel

Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind. Sichtprüfung der Freigängigkeit.

Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z.B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß (8).

2.4.

Spureinstellung (X) (9)

Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten.

Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß (8).

2.5.

Drehkranz

Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors.

a)

Bauteil beschädigt oder gerissen.

b)

Übermäßiges Spiel.

c)

Befestigung schadhaft.

2.6.

Elektronische Servolenkung (EPS)

Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors.

a)

EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

b)

Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder.

c)

Lenkhilfe funktioniert nicht.

3.   SICHT

3.1.

Sichtfeld

Sichtprüfung vom Fahrersitz.

Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird.

3.2.

Scheibenzustand

Sichtprüfung

a)

Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt.

b)

Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß (8) (XX) (10),

c)

Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand.

3.3.

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung

Sichtprüfung

a)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher.

3.4.

Scheibenwischer

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen.

b)

Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt.

3.5.

Scheibenwaschanlage

Sichtprüfung mit Betätigung

Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß.

3.6.

Antibeschlagsystem (X) (9)

Sichtprüfung mit Betätigung

System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt.

4.   LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1.

Scheinwerfer

4.1.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Licht/Lichtquelle defekt oder fehlt.

b)

Projektionssystem (Reflektor und Linse) defekt oder fehlt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.1.2.

Einstellung

Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms.

Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen (8) Grenzen.

4.1.3.

Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer).

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

4.1.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8).

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern.

c)

Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel.

4.1.5.

Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich).

a)

Waschanlage funktioniert nicht.

b)

Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden.

4.1.6.

Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich).

Waschanlage funktioniert nicht.

4.2.

Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten

4.2.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Lichtquelle defekt.

b)

Linse defekt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.2.2.

Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

4.2.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8).

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird.

4.3.

Bremsleuchten

4.3.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Lichtquelle defekt.

b)

Linse defekt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.3.2.

Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

4.3.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8).

Sichtprüfung mit Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8).

4.4.

Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Lichtquelle defekt.

b)

Linse defekt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.4.2.

Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

4.4.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8).

Sichtprüfung mit Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8).

4.4.4.

Blinkfrequenz

Sichtprüfung mit Betätigung

Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß (8).

4.5.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Lichtquelle defekt.

b)

Linse defekt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.5.2.

Einstellung (X) (9)

Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts.

Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

4.5.3.

Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

4.5.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8).

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8)

b)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

4.6.

Rückfahrscheinwerfer

4.6.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Lichtquelle defekt.

b)

Linse defekt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.6.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

4.6.3.

Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

4.7.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus.

b)

Lichtquelle defekt.

c)

Leuchte nicht sicher befestigt.

4.7.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Sichtprüfung mit Betätigung

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8).

4.8.

Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1.

Zustand

Sichtprüfung

a)

Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt.

b)

Rückstrahler nicht sicher befestigt.

4.8.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Sichtprüfung

Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß (8).

4.9.

Kontrollleuchten

4.9.1.

Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

Kontrollleuchten funktionieren nicht.

4.9.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Sichtprüfung mit Betätigung

Nicht vorschriftsgemäß (8).

4.10.

Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung.

a)

Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt.

b)

Isolierung beschädigt oder schadhaft.

c)

Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.

4.11.

Elektrische Leitungen

Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)

Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert.

b)

Leitungen schadhaft.

c)

Isolierung beschädigt oder schadhaft.

4.12.

Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) (9)

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß (8).

c)

Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt.

4.13.

Batterie

Sichtprüfung

a)

Unsicher.

b)

Leckage.

c)

Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt.

d)

Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt.

e)

Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig.

5.   ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1.

Achsen

5.1.1.

Achsen

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Achse gebrochen oder verbogen.

b)

Unsichere Befestigung am Fahrzeug.

c)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

5.1.2.

Achsschenkel

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel.

a)

Achsschenkel gebrochen.

b)

Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt.

c)

Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger.

d)

Achsschenkelbolzen in der Achse locker.

5.1.3.

Radlager

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel.

a)

Übermäßiges Spiel in den Radlagern.

b)

Radlager schwergängig oder klemmt.

5.2.

Räder und Reifen

5.2.1.

Radnabe

Sichtprüfung

a)

Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker.

b)

Nabe abgenutzt oder beschädigt.

5.2.2.

Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)

Bruch oder defekte Schweißung.

b)

Felgenringe unsachgemäß montiert.

c)

Rad stark verbogen oder abgenutzt.

d)

Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß (8) und beeinträchtigt Verkehrssicherheit.

5.2.3.

Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube.

a)

Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß (8), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

b)

Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern.

c)

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse.

d)

Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten.

e)

Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß (8).

f)

Reifen scheuern an anderen Bauteilen.

g)

Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß (8).

h)

Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam.

5.3.

Aufhängung

5.3.1.

Federn und Stabilisatoren

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt.

b)

Federbauteil beschädigt oder gebrochen.

c)

Feder fehlt.

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

5.3.2.

Stoßdämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden.

a)

Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt.

b)

Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung.

5.3.2.1.

Wirksamkeitstest der Dämpfung (X) (9)

Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe.

a)

Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts.

b)

Mindestwerte nicht erreicht.

5.3.3.

Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Bauteil ist unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt.

b)

Bauteil beschädigt, gebrochen oder übermäßig korrodiert.

c)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

5.3.4.

Aufhängungsgelenke

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)

Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt.

b)

Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

5.3.5.

Luftfederung

Sichtprüfung

a)

System funktioniert nicht.

b)

Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt werden würde.

c)

Hörbare Systemleckage.

6.   FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1.

Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.

Allgemeiner Zustand

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)

Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt.

b)

Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher.

c)

Übermäßig korrodiert, wodurch die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird.

6.1.2.

Auspuffrohre und Schalldämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)

Auspuffanlage unsicher oder undicht.

b)

Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

6.1.3.

Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor.

a)

Tank oder Leitungen unsicher.

b)

Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel.

c)

Leitungen beschädigt oder durchgescheuert.

d)

Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei.

e)

Brandgefahr aufgrund von:

Kraftstoffaustritt

mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

Zustand des Motorraums.

f)

LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß (8).

6.1.4.

Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

Sichtprüfung

a)

Locker oder beschädigt, wodurch bei Berührung oder Kontakt Verletzungen verursacht werden können.

b)

Einrichtung eindeutig nicht vorschriftsgemäß (8).

6.1.5.

Reserveradhalter (falls montiert)

Sichtprüfung

a)

Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand.

b)

Reserveradhalter gebrochen oder unsicher.

c)

Reserverad ist unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen.

6.1.6.

Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen

Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes.

a)

Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen.

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt.

c)

Befestigung schadhaft.

d)

Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei.

e)

Anzeige funktioniert nicht.

f)

Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb).

g)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

6.1.7.

Getriebe

Sichtprüfung

a)

Sicherungsbolzen locker oder fehlen.

b)

Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt.

c)

Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt.

d)

Flexible Kupplung beschädigt.

e)

Welle beschädigt oder verbogen.

f)

Lagergehäuse gebrochen oder unsicher.

g)

Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

h)

Illegale Veränderung am Antriebssystem.

6.1.8.

Motorhalterungen

Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss.

Halterungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen.

6.1.9.

Motorleistung

Sichtprüfung

a)

Illegale Veränderung der Betätigungseinrichtung.

b)

Illegale Veränderung des Motors.

6.2.

Fahrerhaus und Karosserie

6.2.1.

Zustand

Sichtprüfung

a)

Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können.

b)

Karosseriesäule unsicher.

c)

Eindringen von Motor- oder Rauchgasen.

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

6.2.2.

Aufbau

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)

Karosserie oder Fahrerhaus unsicher.

b)

Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell.

c)

Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt.

d)

Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert.

6.2.3.

Türen und Türanschläge

Sichtprüfung

a)

Türe öffnet oder schließt nicht einwandfrei.

b)

Türe kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen.

c)

Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft.

6.2.4.

Boden

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

Boden unsicher oder schwer beschädigt.

6.2.5.

Fahrersitz

Sichtprüfung

a)

Sitz locker oder Sitzstruktur defekt.

b)

Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei.

6.2.6.

Andere Sitze

Sichtprüfung

a)

Sitze defekt oder unsicher.

b)

Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß (8).

6.2.7.

Betätigungseinrichtungen

Sichtprüfung mit Betätigung

Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei.

6.2.8.

Trittstufen/Einstieg

Sichtprüfung

a)

Stufe oder Trittbügel unsicher.

b)

Stufe oder Stufenabsatz in einem solchen Zustand, dass Fahrgäste verletzt werden können.

6.2.9.

Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

Sichtprüfung

a)

Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt.

b)

Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß (8).

c)

Hydraulische Einrichtung undicht.

6.2.10.

Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz

Sichtprüfung

a)

Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert.

b)

Ungenügender Abstand zum Rad.

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

7.   SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1.

Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1.

Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung

a)

Verankerungspunkte schwer beschädigt.

b)

Verankerung locker.

7.1.2.

Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert.

b)

Sicherheitsgurt beschädigt.

c)

Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß (8).

d)

Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

e)

Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

7.1.3.

Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte

Sichtprüfung

Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet.

7.1.4.

Gurtstraffer

Sichtprüfung

Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet.

7.1.5.

Airbag

Sichtprüfung

a)

Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet.

b)

Airbag funktioniert offensichtlich nicht.

7.1.6.

Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL).

SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

7.2.

Feuerlöscher (X) (9)

Sichtprüfung

a)

Fehlt.

b)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

7.3.

Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs.

b)

Defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich.

7.4.

Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) (9)

Sichtprüfung

a)

Fehlt oder ist unvollständig.

b)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

7.5.

Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) (9)

Sichtprüfung

Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß (8).

7.6.

Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) (9)

Sichtprüfung

Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand.

7.7.

Akustische Warnvorrichtung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Funktioniert nicht.

b)

Betätigungseinrichtung unsicher.

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

7.8.

Geschwindigkeitsmesser

Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung.

a)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Funktioniert nicht.

c)

Keine Beleuchtung.

7.9.

Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Nicht vorschriftsgemäß (8) eingebaut.

b)

Funktioniert nicht.

c)

Verplombung schadhaft oder fehlt.

d)

Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet.

e)

Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich.

f)

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.

7.10.

Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden).

a)

Nicht vorschriftsgemäß (8) eingebaut.

b)

Funktioniert offensichtlich nicht.

c)

Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft).

d)

Verplombung schadhaft oder fehlt.

e)

Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet.

f)

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.

7.11.

Kilometerzähler (falls vorhanden) (X) (9)

Sichtprüfung

a)

Offensichtlich manipuliert (Betrug).

b)

Funktioniert offensichtlich nicht.

7.12.

Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft.

b)

Kabel beschädigt.

c)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.

d)

Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

e)

ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

8.   UMWELTBELASTUNG

8.1.

Lärm

8.1.1.

Lärmschutzsystem

Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen).

a)

Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften (8) erlaubten Wert.

b)

Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird.

8.2.

Abgasemissionen

8.2.1.

Emissionen von Benzinmotoren

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt.

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen.

8.2.1.2.

Abgase

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften (8) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften (8) kontrolliert werden.

a)

Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe.

b)

Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen —

i)

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 % oder

3,5 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (8).

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %

oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (6)

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (8).

c)

Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben.

d)

Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an.

8.2.2.

Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1.

Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt.

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen.

8.2.2.2.

Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

a)

Messung der Abgastrübung bei lastfreier Beschleunigung von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl mit Gangschalthebel in neutraler Stellung und betätigter Kupplung.

b)

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.

Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.

2.

Anforderungen an die Vorkonditionierung

i)

Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

ii)

Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

c)

Prüfverfahren:

1.

Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

2.

Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus ist das Fahrpedal zügig (in weniger als einer Sekunde) und stetig, jedoch nicht ungestüm, vollständig herabzudrücken, um eine maximale Förderarbeit der Einspritzpumpe zu erzielen.

3.

Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.

4.

Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

5.

Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften (8) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß.

b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften (8) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

 

Saugmotoren: 2,5 m-1,

 

Turbomotoren: 3,0 m-1,

 

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften (8) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: (8)

 

1,5 m-1. (7).

8.3.

Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

Funkentstörung (X) (9)

Sichtprüfung

Irgendeine Bestimmung der Vorschriften (8) wurde nicht eingehalten.

8.4.

Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1

Flüssigkeitsverlust

Sichtprüfung

Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.

9.   ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN (M2 UND M3)

9.1.

Türen

9.1.1.

Einstiegs- und Ausstiegstüren

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion.

b)

Zustand schadhaft.

c)

Notsteuerung defekt.

d)

Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft.

e)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.1.2

Notausstiege

Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung

a)

Funktion fehlerhaft.

b)

Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich.

c)

Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt.

d)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.2.

Antibeschlag- und -entfrostungssystem (X) (9)

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion.

b)

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

c)

Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft.

9.3.

Lüftung und Heizung (X) (9)

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion.

b)

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

9.4.

Sitze

9.4.1.

Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)

Sichtprüfung

a)

Sitze defekt oder unsicher.

b)

Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch.

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.4.2.

Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)

Sichtprüfung

a)

Sonderausstattung, wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft.

b)

Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß (8).

9.5.

Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X) (9)

Sichtprüfung mit Betätigung

Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß (8).

9.6.

Gänge, Stehplätze

Sichtprüfung

a)

Boden unsicher.

b)

Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft.

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.7.

Treppen und Stufen

Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung

a)

Zustand schadhaft oder beschädigt.

b)

Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei.

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.8.

Fahrgastkommunikationssystem (X) (9)

Sichtprüfung mit Betätigung

System defekt.

9.9.

Hinweistafeln (X) (9)

Sichtprüfung

a)

Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich.

b)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.10.

Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) (9)

9.10.1.

Türen

Sichtprüfung

Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß (8).

9.10.2.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8).

9.11.

Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X) (9)

9.11.1.

Türen, Rampen und Hebeeinrichtung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion.

b)

Zustand schadhaft.

c)

Steuerung(en) fehlerhaft.

d)

Warnvorrichtung(en) defekt.

e)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.11.2.

Rollstuhlhalterungen

Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung

a)

Mangelhafte Funktion.

b)

Zustand schadhaft.

c)

Steuerung(en) fehlerhaft.

d)

Nicht vorschriftsgemäß (8).

9.11.3.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8).

9.12.

Sonstige Sonderausstattungen (X) (9)

9.12.1.

Einrichtungen für Nahrungszubereitung

Sichtprüfung

a)

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (8).

b)

Einrichtung derart beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre.

9.12.2.

Sanitäre Einrichtungen

Sichtprüfung

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (8).

9.12.3.

Andere Einrichtungen (z.B. audiovisuelle Systeme)

Sichtprüfung

Nicht vorschriftsgemäß (8).


(1)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(2)  48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(3)  45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)  43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)  2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3

(6)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

(7)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(8)  ‚Vorschriften‘ bzw. ‚vorschriftsgemäß‘ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

(9)  ‚(X)‘ zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

(10)  Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.“


BESCHLÜSSE

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/73


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2010

zur Entbindung Estlands von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4526)

(Nur der estnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/377/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), insbesondere auf Artikel 28,

auf Antrag Estlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG enthalten Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut bzw. von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Gemäß diesen Richtlinien können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Arten anzuwenden.

(2)

Estland hat beantragt, von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. entbunden zu werden.

(3)

Das Saatgut von Avena strigosa Schreb, Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. wird in Estland normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem kommt diesem Saatgut in diesem Mitgliedstaat keine wirtschaftliche Bedeutung zu.

(4)

Solange sich an diesen Gegebenheiten nichts ändert, sollte dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden werden, die Bestimmungen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten anzuwenden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Estland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG anzuwenden; eine Ausnahme gilt für Artikel 14 Absatz 1 in Bezug auf die Art Avena strigosa Schreb.

Artikel 2

Estland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG anzuwenden; eine Ausnahme gilt für Artikel 17 in Bezug auf die Art Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.


EMPFEHLUNGEN

8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/74


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2010

zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(2010/378/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung zu wahren.

(2)

Zusätzlich zu den in der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) genannten Vorschriften und Verfahren sollten den Fahrzeugprüfern Leitlinien an die Hand gegeben werden, um eine einheitliche Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Mängel zu gewährleisten.

(3)

Die Erkenntnisse aus zwei kürzlich durchgeführten Projekten, Autofore (2) und IDELSY (3), in denen die künftigen Möglichkeiten der technischen Überwachung untersucht wurden, sowie die Ergebnisse eines offenen und sachlichen Dialogs mit den Beteiligten wurden berücksichtigt.

(4)

Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Mängelkategorien eingeführt werden.

(5)

Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen angegeben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind.

(6)

Diese Empfehlung ist ein erster Schritt in Richtung einer einheitlichen Bewertung der im Rahmen der technischen Überwachung in der Union festgestellten Mängel —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten die im Rahmen der technischen Überwachung der Fahrzeuge festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.

Brüssel, den 5. Juli 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12.

(2)  Autofore-Studie „Study on the Future Options for Roadworthiness Enforcement in the European Union“ (Studie über künftige Möglichkeiten für die Durchführung der technischen Überwachung in der Europäischen Union), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/autofore_en.htm

(3)  IDELSY-Studie „Initiative for Diagnosis of Electronic Systems in Motor Vehicles for PTI“ (Initiative zur Diagnose von elektronischen Systemen in Kraftfahrzeugen bei der regelmäßigen technischen Überprüfung), http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/idelsy_en.htm


ANHANG

1.   Mängelbewertung und Begriffsbestimmungen

In dieser Empfehlung werden im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2009/40/EG die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile sowie Leitlinien aufgeführt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der technischen Überwachung zur Beachtung empfohlen werden, um zu ermitteln, ob der Fahrzeugszustand akzeptabel ist.

2.   Leitlinien für die Mängelbewertung und Begriffsbestimmungen

Die im Rahmen der technischen Überwachung festgestellten Mängel (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten) werden nach den Bewertungsleitlinien wie folgt in drei Kategorien eingeteilt:

 

GERINGFÜGIGE MÄNGEL(GerM)

 

ERHEBLICHE MÄNGEL(ErM)

 

GEFÄHRLICHE MÄNGEL(GefM)

Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:

GERINGFÜGIGE MÄNGEL

Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss nicht zwingend einer erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.

ERHEBLICHE MÄNGEL

Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ohne Behebung der festgestellten Mängel ist an Bedingungen geknüpft. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen bestimmen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.

GEFÄHRLICHE MÄNGEL

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen sollte.

Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.

Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.

Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.

LEITLINIEN ZUR MÄNGELBEWERTUNG

Position

Mängel

Leitlinien zur Mängelbewertung

 

GerM

ErM

GefM

0.   IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1.

Kennzeichen (falls vorgeschrieben) (8)

a)

Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)

 

X

 

b)

Beschriftung fehlt oder ist unleserlich

X

X

 

c)

Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen

 

X

 

0.2.

Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer

a)

Fehlt oder unauffindbar

 

X

 

b)

Unvollständig oder unleserlich

 

X

 

c)

Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen

 

X

 

1.   BREMSANLAGE

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremspedal-/Bremshebellagerung

a)

Pedalachse schwergängig

 

X

 

b)

Übermäßige Abnutzung oder Spiel

 

X

 

1.1.2.

Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Brems-betätigungs-einrichtung

a)

Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

 

X

 

b)

Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt

X

X

 

c)

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt

X

 

 

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

a)

Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone)

 

X

X

b)

Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß (8)

 

X

 

c)

Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht

 

X

 

d)

Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt

 

X

 

e)

Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems

 

X

X

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft

X

X

 

1.1.5.

Handbremsventil

a)

Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen

 

X

 

b)

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher

 

X

 

c)

Verbindungen locker oder Leckage im System

 

X

 

d)

Funktion ungenügend

 

X

 

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

a)

Ratsche greift nicht einwandfrei

 

X

 

b)

Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus

X

X

 

c)

Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung

 

X

 

d)

Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung

 

X

 

e)

Mangelhafte Funktion, Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung an

 

X

 

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

a)

Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt

 

X

X

b)

Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor

X

 

 

c)

Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

d)

Austritt von Hydraulikflüssigkeit

 

X

X

1.1.8.

Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch)

a)

Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft

X

X

 

b)

Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

X

X

 

c)

Übermäßige Leckage

 

X

X

d)

Mangelhafte Funktion

 

X

X

1.1.9.

Energiespeicher, Druckbehälter

a)

Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht

X

X

 

b)

Entwässerungsvorrichtung unwirksam

X

X

 

c)

Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik)

a)

Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam

 

X

 

b)

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

 

X

X

c)

Hauptbremszylinder unsicher

 

X

X

d)

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend

X

X

 

e)

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

X

 

 

f)

Warnlicht der Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt

X

 

 

g)

Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand

X

 

 

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

a)

Ausfall- oder Bruchgefahr

 

X

X

b)

Leitungen oder Anschlüsse undicht

 

X

X

c)

Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert

 

X

X

d)

Leitungen falsch verlegt

X

X

 

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

a)

Ausfall- oder Bruchgefahr

 

X

X

b)

Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz

X

X

 

c)

Schläuche oder Anschlüsse undicht

 

X

X

d)

Schlauchausbeulung unter Druck

 

X

X

e)

Schläuche porös

 

X

 

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

a)

Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt

 

X

X

b)

Bremsbelag oder -klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)

 

X

X

c)

Fehlender Bremsbelag oder -klotz

 

 

X

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

a)

Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, gerissen, unsicher oder gebrochen.

 

X

X

b)

Bremstrommel oder -scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)

 

X

 

c)

Fehlende Bremstrommel oder -scheibe

 

 

X

d)

Ankerplatte unsicher

 

X

 

1.1.15.

Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge

a)

Seile beschädigt oder verknotet

 

X

X

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

 

X

X

c)

Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher

 

X

 

d)

Seilführung schadhaft

 

X

 

e)

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt

 

X

 

f)

Abnorme Hebel-, oder Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

 

X

 

1.1.16.

Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

a)

Radbremszylinder gerissen oder beschädigt

 

X

X

b)

Radbremszylinder undicht

 

X

X

c)

Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

X

d)

Radbremszylinder übermäßig korrodiert

 

X

X

e)

Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran

 

X

X

f)

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt

X

X

 

1.1.17.

Bremskraftregler

a)

Gestänge defekt

 

X

 

b)

Gestänge falsch eingestellt

 

X

 

c)

Ventil klemmt oder ist unwirksam

 

X

X

d)

Ventil fehlt

 

 

X

e)

Typschild fehlt

X

 

 

f)

Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

 

 

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeige

a)

Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist abnormen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf

 

X

 

b)

Gestängesteller defekt

 

X

 

c)

Unsachgemäß montiert oder ersetzt

 

X

 

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

a)

Anschlüsse oder Befestigungen mangelhaft

X

X

 

b)

System ist offensichtlich defekt oder fehlt

 

X

 

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird

 

 

X

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

a)

Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist

 

X

X

b)

Luft- oder Frostschutzmittelaustritt

X

X

 

c)

Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils (1)

 

X

X

1.1.22.

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

a)

Fehlen

 

X

 

b)

Beschädigt, unbrauchbar oder undicht

X

X

 

1.2.

Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

X

X

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

X

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

 

X

 

d)

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

 

X

 

e)

Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung

 

X

 

1.2.2.

Wirksamkeit

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht:

 

Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie:

Klasse N1: 50 %

Klasse M1: 58 %

Klassen M2 und M3: 50 %

Klassen N2 und N3: 50 %

Klassen O2 (XX) (10), O3 und O4:

Sattelanhänger: 45 %

Anhängewagen: 50 %

 

Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie:

 

Klasse N1: 45 %

 

Klassen M1, M2 und M3: 50 % (2)

 

Klassen N2 und N3: 43 % (3)

 

Klassen O2 (XX) (10), O3 und O4: 40 % (4)

 

Andere Klassen (XX) (10):

Klassen L (beide Bremsen):

Klasse L1e: 42 %

Klassen L2e, L6e: 40 %

Klasse L3e: 50 %

Klasse L4e: 46 %

Klassen L5e, L7e: 44 %

Klassen L (Hinterradbremse):

Alle Klassen: 25 %

 

X

X

1.3.

Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.

Wirkung

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

X

X

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

X

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

 

X

X

1.3.2.

Wirksamkeit

Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten

(außer L1e und L3e)

 

X

X

1.4.

Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

X

1.4.2.

Wirksamkeit

Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist

(außer L1e und L3e)

 

X

X

1.5.

Dauerbremssystem: Wirkung

a)

Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)

 

X

 

b)

System funktioniert nicht

 

X

 

1.6.

Antiblockiersystem (ABS)

a)

Warnvorrichtung defekt

 

X

 

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

 

X

 

c)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft

 

X

 

d)

Kabel beschädigt

 

X

 

e)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt

 

X

 

1.7

Elektronisches Bremssystem (EBS)

a)

Warnvorrichtung defekt

 

X

 

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

 

X

 

2.   LENKUNG

2.1.

Mechanischer Zustand

2.1.1.

Zustand des Lenkgetriebes

a)

Getriebe schwergängig

 

X

 

b)

Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt

 

X

X

c)

Gelenkwelle übermäßig abgenutzt

 

X

X

d)

Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf

 

X

X

e)

Leckage

X

X

 

2.1.2.

Befestigung des Lenkgehäuses

a)

Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt

 

X

X

b)

Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet

 

X

X

c)

Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen

 

X

X

d)

Lenkgehäuse gebrochen

 

X

X

2.1.3.

Zustand des Lenkgestänges

a)

Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten

 

X

X

b)

Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen

 

X

X

c)

Ein Bauteil gebrochen oder verformt

 

X

X

d)

Befestigungsvorrichtungen fehlen

 

X

 

e)

Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft

 

X

 

f)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

g)

Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt

X

X

 

2.1.4.

Funktion des Lenkgestänges

a)

Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells

 

X

 

b)

Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen

 

X

 

2.1.5.

Servolenkung

a)

Flüssigkeitsleck

 

X

X

b)

Flüssigkeit unzureichend

X

X

 

c)

Mechanismus funktioniert nicht

 

X

X

d)

Mechanismus gebrochen oder unsicher

 

X

X

e)

Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen

 

X

X

f)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

g)

Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert

 

X

X

2.2.

Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

2.2.1.

Zustand des Lenkrads/der Lenkstange

a)

Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung

 

X

 

b)

Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt

 

X

X

c)

Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker

 

X

X

2.2.2.

Lenksäule/-bügel und -gabel

a)

Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums

 

X

 

b)

Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule

 

X

 

c)

Flexible Kupplung beschädigt

 

X

 

d)

Befestigung schadhaft

 

X

X

e)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

 

X

2.3.

Lenkungsspiel

Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß) (8)

 

X

X

2.4.

Spureinstellung (X) (9)

Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

2.5.

Drehkranz

a)

Bauteil beschädigt oder gerissen

 

X

X

b)

Übermäßiges Spiel

 

X

X

c)

Befestigung schadhaft

 

X

X

2.6.

Elektronische Servolenkung (EPS)

a)

EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

 

X

 

b)

Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder

 

X

X

c)

Lenkhilfe funktioniert nicht

 

X

 

3.   SICHT

3.1.

Sichtfeld

Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird

X

X

 

3.2.

Scheiben

a)

Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt

X

X

 

b)

Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß (8) (XX) (10)

X

X

 

c)

Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand

 

X

X

3.3.

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung

a)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

b)

Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher

X

X

 

3.4.

Scheibenwischer

a)

Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen

 

X

 

b)

Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt

X

X

 

3.5.

Scheibenwaschanlage

Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß

X

X

 

3.6.

Scheibenentfeuchtungssystem (X) (9)

System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt

X

 

 

4.   LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1.

Frontscheinwerfer

4.1.1.

Zustand und Funktion

a)

Licht/Lichtquelle defekt oder fehlt

X

X

 

b)

Projektionssystem (Reflektor und Linse) defekt oder fehlt

X

X

 

c)

Leuchte unsicher befestigt

 

X

 

4.1.2.

Einstellung

Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen (8)

 

X

 

4.1.3.

Schaltung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)

X

X

 

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

X

 

4.1.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

b)

Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern

X

X

 

c)

Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel

 

X

 

4.1.5.

Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)

a)

Vorrichtung funktioniert nicht

 

X

 

b)

Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden

 

X

 

4.1.6.

Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)

Vorrichtung funktioniert nicht

X

X

 

4.2.

Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten

4.2.1.

Zustand und Funktion

a)

Lichtquelle defekt

 

X

 

b)

Linse defekt

 

X

 

c)

Leuchte unsicher befestigt

X

X

 

4.2.2.

Schaltung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

X

 

4.2.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

b)

Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird

X

X

 

4.3.

Bremsleuchten

4.3.1.

Zustand und Funktion

a)

Lichtquelle defekt

X

X

X

b)

Linse defekt

X

X

 

c)

Leuchte unsicher befestigt

X

X

 

4.3.2.

Schaltung

a)

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

X

b)

Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

 

X

 

4.3.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.4.

Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1.

Zustand und Funktion

a)

Lichtquelle defekt

X

X

 

b)

Linse defekt

X

X

 

c)

Leuchte nicht sicher befestigt

X

X

 

4.4.2.

Schaltung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.4.3.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.4.4.

Blinkfrequenz

Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.5.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1.

Zustand und Funktion

a)

Lichtquelle defekt

X

X

 

b)

Linse defekt

X

X

 

c)

Leuchte unsicher befestigt

X

X

 

4.5.2.

Einstellung (X) (9)

Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat

X

X

 

4.5.3.

Schaltung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.5.4.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß (8)

 

X

 

b)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.6.

Rückfahrscheinwerfer

4.6.1.

Zustand und Funktion

a)

Lichtquelle defekt

X

 

 

b)

Linse defekt

X

 

 

c)

Leuchte unsicher befestigt

X

X

 

4.6.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

a)

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß

X

X

 

b)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.6.3.

Schaltung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.7.

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1.

Zustand und Funktion

a)

Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus

X

X

 

b)

Lichtquelle defekt

X

X

 

c)

Leuchte unsicher befestigt

X

X

 

4.7.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (8)

X

 

 

4.8.

Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1.

Zustand

a)

Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt

X

X

 

b)

Rückstrahler nicht sicher befestigt

X

X

 

4.8.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

4.9.

Kontrollleuchten Zustand und Funktion

4.9.1.

Zustand und Funktion

Kontrollleuchten funktionieren nicht

X

X

 

4.9.2.

Übereinstimmung mit den Vorschriften (8)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

 

 

4.10.

Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

a)

Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt

X

X

 

b)

Isolierung beschädigt oder schadhaft

X

X

 

c)

Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei

 

X

X

4.11.

Elektrische Leitungen

a)

Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert

X

X

X

b)

Leitungen schadhaft

X

X

X

c)

Isolierung beschädigt oder schadhaft

X

X

X

4.12.

Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) (9)

a)

Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

b)

Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

c)

Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt

X

X

 

4.13.

Batterie(n)

a)

Unsicher

X

X

 

b)

Leckage

X

X

 

c)

Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt

 

X

 

d)

Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt

 

X

 

e)

Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig

 

X

 

5.   ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1.

Achsen

5.1.1.

Achsen

a)

Achse gebrochen oder verbogen

 

 

X

b)

Unsichere Befestigung am Fahrzeug

 

X

X

c)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

5.1.2.

Achsschenkel

a)

Achsschenkel gebrochen

 

 

X

b)

Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt

 

X

X

c)

Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger

 

X

X

d)

Achsschenkelbolzen in der Achse locker

 

X

X

5.1.3.

Radlager

a)

Übermäßiges Spiel in den Radlagern

 

X

X

b)

Radlager schwergängig oder klemmt

 

X

X

5.2.

Räder und Reifen

5.2.1.

Radnabe

a)

Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker

 

X

X

b)

Nabe abgenutzt oder beschädigt

 

X

X

5.2.2.

Räder

a)

Bruch oder defekte Schweißung

 

 

X

b)

Felgenringe unsachgemäß montiert

 

X

X

c)

Rad stark verbogen oder abgenutzt

 

X

X

d)

Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß (8), mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

 

X

 

5.2.3.

Reifen

a)

Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß (8), mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

 

X

X

b)

Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern

 

X

 

c)

Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse

 

X

 

d)

Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

 

X

X

e)

Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß (8)

 

X

X

f)

Reifen scheuern an anderen Bauteilen

X

X

 

g)

Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß (8)

 

X

X

h)

Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam

X

X

 

5.3.

Aufhängung

5.3.1.

Federn und Stabilisatoren

a)

Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

 

X

X

b)

Federbauteil beschädigt oder gebrochen

 

X

X

c)

Feder fehlt

 

X

X

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

5.3.2.

Stoßdämpfer

a)

Stoßdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

X

X

 

b)

Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung

 

X

 

5.3.2.1.

Wirksamkeitstest der Dämpfung (X) (9)

a)

Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts

 

X

 

b)

Mindestwerte nicht erreicht

 

X

 

5.3.3.

Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

a)

Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

 

X

X

b)

Bauteil beschädigt, gebrochen oder übermäßig korrodiert

 

X

X

c)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

5.3.4.

Aufhängungsgelenke

a)

Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt

 

X

X

b)

Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt

X

X

 

5.3.5.

Luftfederung

a)

System funktioniert nicht

 

 

X

b)

Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde

 

X

X

c)

Hörbare Systemleckage

 

X

 

6.   FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1.

Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.

Allgemeiner Zustand

a)

Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt

 

X

X

b)

Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher

 

X

X

c)

Übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt

 

X

X

6.1.2.

Abgasführungen und Schalldämpfer

a)

Auspuffanlage unsicher oder undicht

 

X

 

b)

Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein

 

X

X

6.1.3.

Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

a)

Tank oder Leitungen unsicher

 

X

X

b)

Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel

 

X

X

c)

Leitungen beschädigt oder durchgescheuert

X

X

 

d)

Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei

 

X

 

e)

Brandgefahr aufgrund von:

Kraftstoffaustritt

mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

Zustand des Motorraums

 

X

X

f)

LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß (8)

 

X

X

6.1.4.

Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

a)

Locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt

 

X

X

b)

Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

6.1.5.

Reserveradhalter (falls montiert)

a)

Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand

X

 

 

b)

Reserveradhalter gebrochen oder unsicher

 

X

 

c)

Reserverad unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen

 

X

X

6.1.6.

Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen

a)

Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen

 

X

X

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt

 

X

X

c)

Befestigung schadhaft

 

X

X

d)

Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei

 

X

 

e)

Anzeige funktioniert nicht

 

X

 

f)

Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb)

X

X

 

g)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

6.1.7.

Getriebe

a)

Sicherungsbolzen locker oder fehlen

 

X

X

b)

Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt

 

X

X

c)

Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt

 

X

X

d)

Flexible Kupplung beschädigt

 

X

X

e)

Welle beschädigt oder verbogen

 

X

 

f)

Lagergehäuse gebrochen oder unsicher

 

X

X

g)

Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt

X

X

 

h)

Unzulässige Veränderung am Antriebssystem

 

X

 

6.1.8.

Motorhalterungen

Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen

 

X

X

6.1.9.

Motorleistung

a)

Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung

 

X

 

b)

Unzulässige Veränderung des Motors

 

X

 

6.2.

Führerhaus und Karosserie

6.2.1.

Zustand

a)

Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr

 

X

X

b)

Karosseriesäule unsicher

 

X

X

c)

Eindringen von Motor- oder Rauchgasen

 

X

X

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung

 

X

X

6.2.2.

Befestigung

a)

Karosserie oder Fahrerhaus unsicher

 

X

X

b)

Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell

 

X

 

c)

Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt

 

X

X

d)

Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert

 

X

X

6.2.3.

Türen und Türanschläge

a)

Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei

 

X

 

b)

Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen

 

X

X

c)

Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft

X

X

 

6.2.4.

Boden

Boden unsicher oder schwer beschädigt

 

X

X

6.2.5.

Fahrersitz

a)

Sitz locker oder Sitzstruktur defekt

 

X

X

b)

Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei

 

X

X

6.2.6.

Andere Sitze

a)

Sitze defekt oder unsicher

X

X

 

b)

Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

6.2.7.

Betätigungseinrichtungen

Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei

 

X

X

6.2.8.

Trittstufen/Einstieg

a)

Stufe oder Stufenabsatz unsicher

X

X

 

b)

Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer

 

X

 

6.2.9.

Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

a)

Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt

 

X

 

b)

Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

c)

Hydraulische Einrichtung undicht

X

X

 

6.2.10.

Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz

a)

Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert

X

X

 

b)

Ungenügender Abstand zum Rad

X

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

7.   SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1.

Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1.

Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

a)

Verankerungspunkte schwer beschädigt

 

X

X

b)

Verankerung locker

 

X

X

7.1.2.

Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

a)

Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert

 

X

 

b)

Sicherheitsgurt beschädigt

X

X

 

c)

Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

d)

Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

 

X

 

e)

Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

 

X

 

7.1.3.

Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte

Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet

 

X

 

7.1.4.

Gurtstraffer

Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet

 

X

 

7.1.5.

Airbag

a)

Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet

 

X

 

b)

Airbag funktioniert offensichtlich nicht

 

X

 

7.1.6.

Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

 

X

 

7.2.

Feuerlöscher (X) (9)

a)

Fehlen

 

X

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

7.3.

Schlösser und Diebstahlsicherungen

a)

Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs

X

 

 

b)

Defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich

 

X

X

7.4.

Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) (9)

a)

Sichtprüfung

X

 

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

 

 

7.5.

Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) (9)

Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

 

 

7.6.

Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) (9)

Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand

X

X

 

7.7.

Akustische Warnvorrichtung

a)

Funktioniert nicht

X

X

 

b)

Betätigungseinrichtung unsicher

X

 

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

7.8.

Geschwindigkeitsmesser

a)

Nicht vorschriftsgemäß (8) eingebaut

X

X

 

b)

Funktioniert nicht

X

X

 

c)

Keine Beleuchtung

X

X

 

7.9.

Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorgeschrieben)

a)

Nicht vorschriftsgemäß (8) eingebaut

X

X

 

b)

Funktioniert nicht

 

X

 

c)

Verplombung schadhaft oder fehlt

 

X

 

d)

Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet

 

X

 

e)

Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich

 

X

 

f)

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

 

X

 

7.10.

Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)

a)

Nicht vorschriftsgemäß (8) eingebaut

X

X

 

b)

Funktioniert offensichtlich nicht

 

X

 

c)

Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)

 

X

 

d)

Verplombung schadhaft oder fehlt

 

X

 

e)

Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen

 

X

 

f)

Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

 

X

 

7.11.

Kilometerzähler (falls vorhanden) (X) (9)

a)

Offensichtlich manipuliert (Betrug)

X

X

 

b)

Funktioniert offensichtlich nicht

X

X

 

7.12.

Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)

a)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft

 

X

 

b)

Kabel beschädigt

 

X

 

c)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt

 

X

 

d)

Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

 

X

 

e)

ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

 

X

 

8.   UMWELTBELASTUNG

8.1.

Lärm

8.1.1.

Lärmschutzsystem

a)

Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften (8) erlaubten Wert

 

X

 

b)

Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird

 

X

X

8.2.

Abgasemissionen

8.2.1.

Emissionen von Benzinmotoren

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt

X

X

 

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen

 

X

 

8.2.1.2.

Abgase

a)

Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

 

X

 

b)

Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, die CO-Emissionen überschreiten

i)

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 %, oder

3,5 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (8)

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %

oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (6)

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (8)

 

X

 

c)

Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben

 

X

 

d)

Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an

 

X

 

8.2.2.

Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1.

Abgasnachbehandlungssystem

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt

X

X

 

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen

 

X

 

8.2.2.2.

Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften (8) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß

 

X

 

b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften (8) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

Saugmotoren: 2,5 m-1

Turbomotoren: 3,0 m-1

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften (8) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1  (7)

 

X

 

8.3.

Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

Funkentstörung (X) (9)

Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften (8)

X

 

 

8.4.

Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1.

Flüssigkeitsverlust

Jeglicher übermäßige Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

 

X

X

9.   ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN (M2 UND M3)

9.1.

Türen

9.1.1.

Einstiegs- und Ausstiegstüren

a)

Mangelhafte Funktion

 

X

 

b)

Zustand schadhaft

X

X

 

c)

Notsteuerung defekt

 

X

 

d)

Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft.

 

X

 

e)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.1.2.

Notausstiege

a)

Mangelhafte Funktion

 

X

 

b)

Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich

X

X

 

c)

Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt

 

X

 

d)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.2.

Antibeschlag- und -entfrostungssystem (X) (9)

a)

Mangelhafte Funktion

X

X

 

b)

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein

 

X

X

c)

Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft

 

X

 

9.3.

Lüftung und Heizung (X) (9)

a)

Mangelhafte Funktion

X

X

 

b)

Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein

 

X

X

9.4.

Sitze

9.4.1.

Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)

a)

Sitze defekt oder unsicher

X

X

 

b)

Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch

X

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.4.2.

Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)

a)

Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft

X

X

 

b)

Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.5.

Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X) (9)

Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.6.

Gänge, Stehplätze

a)

Boden unsicher

 

X

X

b)

Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft

X

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.7.

Treppen und Stufen

a)

Zustand schadhaft oder beschädigt

X

X

X

b)

Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei

 

X

 

c)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.8.

Fahrgastkommunikationssystem (X) (9)

System defekt

X

X

 

9.9.

Hinweistafeln (X) (9)

a)

Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich

X

 

 

b)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.10.

Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) (9)

9.10.1.

Türen

Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.10.2.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.11.

Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X) (9)

9.11.1.

Türen, Rampen und Hebeeinrichtung

a)

Mangelhafte Funktion

X

X

 

b)

Zustand schadhaft

X

X

 

c)

Steuerung(en) defekt

X

X

 

d)

Warnvorrichtung(en) defekt

X

X

 

e)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.11.2.

Rollstuhlhalterungen

a)

Mangelhafte Funktion

X

X

 

b)

Zustand schadhaft

X

X

 

c)

Steuerung(en) defekt

X

X

 

d)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.11.3.

Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.12.

Sonstige Sonderausstattungen (X) (9)

9.12.1.

Einrichtungen für Nahrungszubereitung

a)

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

b)

Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre

 

X

 

9.12.2.

Sanitäre Einrichtungen

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 

9.12.3.

Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)

Nicht vorschriftsgemäß (8)

X

X

 


(1)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Umweltauswirkungen hat.

(2)  48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(3)  45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)  43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)  2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

(6)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(7)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(8)  „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

(9)  „(X)“: Weist auf Positionen hin, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

(10)  „(XX)“: Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.


8.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/97


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2010

zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel

(2010/379/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union zu wahren.

(2)

Im Interesse eines einheitlicheren Systems und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung bei technischen Unterwegskontrollen sollten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (1), genannten Vorschriften und Verfahren Leitlinien zur Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Mängel eingeführt werden.

(3)

Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Kategorien eingeführt werden.

(4)

Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen beschrieben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten die bei technischen Unterwegskontrollen der Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeugs festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.

Brüssel, den 5. Juli 2010

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1.


ANHANG

Leitlinien für die Mängelbewertung

Dieses im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG erstellte Dokument enthält den Mitgliedstaaten zur Beachtung empfohlene Leitlinien für die Bewertung von Mängeln (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten), die bei technischen Unterwegskontrollen von Fahrzeugen festgestellt werden.

Die Mängel werden wie folgt eingestuft:

 

GERINGFÜGIGE MÄNGEL (GerM)

 

ERHEBLICHE MÄNGEL (ErM)

 

GEFÄHRLICHE MÄNGEL (GefM)

Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:

GERINGFÜGIGE MÄNGEL

Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss keiner erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.

ERHEBLICHE MÄNGEL

Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss baldmöglichst instandgesetzt werden und die weitere Nutzung kann Einschränkungen und Bedingungen, z. B. einer erneuten Verkehrstauglichkeitsprüfung des Fahrzeugs, unterworfen werden.

GEFÄHRLICHE MÄNGEL

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einem bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.

Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.

Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.

Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung bei Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.

Bewertungsanforderungen

Unter „Mängel“ sind mögliche technische Defekte oder andere Unregelmäßigkeiten aufgeführt.

Position

Mängel

Leitlinien zur Mängelbewertung

 

GerM

ErM

GefM

1.   BREMSANLAGE

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremspedal-/Bremshebellagerung

a)

Pedalachse schwergängig

 

X

 

b)

Übermäßige Abnutzung oder Spiel

 

X

 

1.1.2.

Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

a)

Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

 

X

 

b)

Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt

X

X

 

c)

Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt

X

 

 

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

a)

Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone)

 

X

X

b)

Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß (8).

 

X

 

c)

Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht

 

X

 

d)

Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall, oder hörbarer Luftaustritt

 

X

 

e)

Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems

 

X

X

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft

X

X

 

1.1.5.

Handbremsventil

a)

Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen

 

X

 

b)

Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher

 

X

 

c)

Verbindungen locker oder Leckage im System

 

X

 

d)

Funktion ungenügend

 

X

 

1.1.6.

Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

a)

Ratsche greift nicht einwandfrei

 

X

 

b)

Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus

X

X

 

c)

Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung

 

X

 

d)

Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung

 

X

 

e)

Mangelhafte Funktion, Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung an

 

X

 

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

a)

Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt

 

X

X

b)

Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor

X

 

 

c)

Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

d)

Austritt von Hydraulikflüssigkeit

 

X

X

1.1.8.

Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch)

a)

Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft

X

X

 

b)

Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

X

X

 

c)

Übermäßige Leckage

 

X

X

d)

Mangelhafte Funktion

 

X

X

1.1.9.

Energiespeicher, Druckbehälter

a)

Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht

X

X

 

b)

Entwässerungsvorrichtung unwirksam

X

X

 

c)

Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik)

a)

Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam

 

X

 

b)

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

 

X

X

c)

Hauptbremszylinder unsicher

 

X

X

d)

Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend

X

X

 

e)

Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

X

 

 

f)

Warnlicht der Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt

X

 

 

g)

Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand

X

 

 

1.1.11.

Starre Bremsleitungen

a)

Ausfall- oder Bruchgefahr

 

X

X

b)

Leitungen oder Anschlüsse undicht

 

X

X

c)

Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert

 

X

X

d)

Leitungen falsch verlegt

X

X

 

1.1.12.

Flexible Bremsschläuche

a)

Ausfall- oder Bruchgefahr

 

X

X

b)

Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz

X

X

 

c)

Schläuche oder Anschlüsse undicht

 

X

X

d)

Schlauchausbeulung unter Druck

 

X

X

e)

Schläuche porös

 

X

 

1.1.13.

Bremsbeläge und Bremsklötze

a)

Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt

 

X

X

b)

Bremsbelag oder -klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)

 

X

X

c)

Fehlender Bremsbelag oder -klotz

 

 

X

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

a)

Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, gerissen, unsicher oder gebrochen

 

X

X

b)

Bremstrommel oder -scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)

 

X

X

c)

Fehlende Bremstrommel oder -scheibe

 

 

X

d)

Ankerplatte unsicher

 

X

 

1.1.15.

Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge

a)

Seile beschädigt oder verknotet

 

X

X

b)

Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

 

X

X

c)

Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher

 

X

 

d)

Seilführung schadhaft

 

X

 

e)

Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt

 

X

 

f)

Abnorme Hebel-, oder Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes

 

X

 

1.1.16.

Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)

a)

Radbremszylinder gerissen oder beschädig

 

X

X

b)

Radbremszylinder undicht

 

X

X

c)

Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

X

d)

Radbremszylinder übermäßig korrodiert

 

X

X

e)

Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran

 

X

X

f)

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt

X

X

 

1.1.17.

Bremskraftregler

a)

Gestänge defekt

 

X

 

b)

Gestänge falsch eingestellt

 

X

 

c)

Ventil klemmt oder ist unwirksam

 

X

X

d)

Ventil fehlt

 

 

X

e)

Typschild fehlt

X

 

 

f)

Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß (8)

X

 

 

1.1.18.

Automatische Gestängesteller und -anzeige

a)

Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist abnormen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf

 

X

 

b)

Gestängesteller defekt

 

X

 

c)

Unsachgemäß montiert oder ersetzt

 

X

 

1.1.19.

Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

a)

Anschlüsse oder Befestigungen mangelhaft

X

X

 

b)

System ist offensichtlich defekt oder fehlt

 

X

 

1.1.20.

Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird

 

 

X

1.1.21.

Vollständiges Bremssystem

a)

Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist

 

X

X

b)

Luft- oder Frostschutzmittelaustritt

X

X

 

c)

Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert

 

X

 

d)

Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils (1).

 

X

X

1.1.22.

Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

a)

Fehlen

 

X

 

b)

Beschädigt, unbrauchbar oder undicht

X

X

 

1.2.

Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung

(PG)  (9)

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

X

X

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

X

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

 

X

 

d)

Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

 

X

 

e)

Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung

 

X

 

1.2.2.

Wirksamkeit

(PG)  (9)

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht:

 

Klasse N1: 45 %

 

Klassen M1, M2 und M3: 50 % (2)

 

Klassen N2 und N3: 43 % (3)

 

Klassen O2, O3 und O4: 40 % (4)

 

X

X

1.3.

Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.

Wirkung

(PG)  (9)

a)

Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

 

X

X

b)

Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

X

c)

Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)

 

X

X

1.3.2.

Wirksamkeit

Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e)

 

X

X

1.4.

Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

(PG)  (9)

Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

 

X

X

1.4.2.

Wirksamkeit

(PG)  (9)

Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist

 

X

X

1.5.

Dauerbremssystem: Wirkung

a)

Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)

 

X

 

b)

System funktioniert nicht

 

X

 

1.6.

Antiblockiersystem (ABS)

a)

Warnvorrichtung defekt

 

X

 

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

 

X

 

c)

Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft

 

X

 

d)

Kabel beschädigt

 

X

 

e)

Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt

 

X

 

1.7.

Elektronisches Bremssystem (EBS)

a)

Warnvorrichtung defekt

 

X

 

b)

Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an

 

X

 

8.   UMWELTBELASTUNG

8.1.

Lärm

8.1.1.

Lärmschutzsystem

a)

Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften (8) erlaubten Wert.

 

X

 

b)

Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird

 

X

X

8.2.

Abgasemissionen

8.2.1.

Emissionen von Benzinmotoren

8.2.1.1.

Abgasnachbehandlungssystem

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt

X

X

 

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen

 

X

 

8.2.1.2.

Abgase

(PG)  (9)

a)

Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe

 

X

 

b)

oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, die CO-Emissionen überschreiten

i)

bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 %, oder

3,5 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (8);

ii)

bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %,

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %,

oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (6)

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften (8).

 

X

 

c)

Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben

 

X

 

d)

Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an

 

X

 

e)

Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin

 

X

 

8.2.2.

Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1.

Abgasnachbehandlungssystem

a)

Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt

X

X

 

b)

Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen

 

X

 

8.2.2.2.

Abgastrübung

(PG)  (9)

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

a)

Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften (8) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß

 

X

 

b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften (8) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

Saugmotoren: 2,5 m-1,

Turbomotoren: 3,0 m-1,

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften (8) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen (8):

1,5 m-1  (7)

 

X

 

c)

Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin

 

X

 

8.4.

Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1.

Flüssigkeitsverlust

Jeglicher übermäßige Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

 

X

X


(1)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Umweltauswirkungen hat.

(2)  48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(3)  45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)  43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)  2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

(6)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.1) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

(7)  Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(8)  „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

(9)  (PG): Zur Prüfung dieser Position ist ein Prüfgerät erforderlich.