ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.154.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2010/38/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2010/337/EU |
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2010/338/EU |
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2010/339/EU |
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2010/340/EU |
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2010/341/GASP |
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2010/342/EU |
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Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über die Freistellung der Banque de France von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3853) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 530/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gyulai kolbász/Gyulai pároskolbász (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Gyulai kolbász“ oder „Gyulai pároskolbász“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 248 vom 16.10.2009, S. 26.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)
UNGARN
Gyulai kolbász/Gyulai pároskolbász (g.g.A.)
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 531/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Csabai kolbász“ oder „Csabai vastagkolbász“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union eingetragen (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 248 vom 16.10.2009, S. 22.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)
UNGARN
Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász (g.g.A.)
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 532/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sind die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 9. Juni 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ändern, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang IV sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
In Artikel 8 Buchstabe a, Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird auf den Tag Bezug genommen, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat benannt worden ist. Es ist zweckmäßig, das betreffende Datum in jeden Eintrag einzufügen. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
João VALE DE ALMEIDA
Generaldirektor der für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2008 (ABl. L 35 vom 9.2.2008, S. 1).
ANHANG
„ANHANG IV
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter ‚A. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen‘ werden die folgenden Einträge angefügt:
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(2) |
Unter ‚B. Natürliche Personen‘ wird der folgende Eintrag angefügt: ‚Javad Rahiqi. Tag der Benennung durch die Europäische Union: 24.4.2007 (Vereinte Nationen: 9.6.2010). Geburtsdatum: 24.4.1954. Geburtsort: Marshad. Funktion: Leiter des Zentrums für Kerntechnologie Isfahan der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI).‘ “ |
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 533/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
132,1 |
MA |
44,4 |
|
MK |
45,6 |
|
TR |
59,0 |
|
ZZ |
70,3 |
|
0707 00 05 |
MA |
37,3 |
MK |
33,9 |
|
TR |
106,5 |
|
ZZ |
59,2 |
|
0709 90 70 |
TR |
101,8 |
ZZ |
101,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
80,5 |
BR |
112,1 |
|
TR |
97,3 |
|
US |
83,2 |
|
ZA |
98,9 |
|
ZZ |
94,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
111,4 |
BR |
78,7 |
|
CA |
118,8 |
|
CL |
90,4 |
|
CN |
53,1 |
|
NZ |
122,3 |
|
US |
160,7 |
|
ZA |
97,2 |
|
ZZ |
104,1 |
|
0809 10 00 |
TR |
238,5 |
US |
396,9 |
|
ZZ |
317,7 |
|
0809 20 95 |
SY |
218,5 |
TR |
325,3 |
|
US |
481,5 |
|
ZZ |
341,8 |
|
0809 30 |
TR |
149,8 |
ZZ |
149,8 |
|
0809 40 05 |
AU |
185,7 |
EG |
219,5 |
|
IL |
236,6 |
|
US |
375,4 |
|
ZZ |
254,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 534/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juni 2010 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, entsprechen der unter der laufenden Nummer 09.4319 verfügbaren Menge. |
(2) |
Daher sollte die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für die laufende Nummer 09.4319 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.
ANHANG
„Zucker — Zugeständnisse CXL“
Wirtschaftsjahr 2009/10
Vom 1.6.2010 bis 7.6.2010 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Land |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
|||
09.4317 |
Australien |
— |
|
|||
09.4318 |
Brasilien |
— |
|
|||
09.4319 |
Kuba |
Ausgesetzt |
||||
09.4320 |
Andere Drittländer |
— |
Ausgesetzt |
|||
09.4321 |
Indien |
— |
Ausgesetzt |
|||
|
„Balkan-Zucker“
Wirtschaftsjahr 2009/10
Vom 1.6.2010 bis 7.6.2010 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Land |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
|||
09.4324 |
Albanien |
— |
|
|||
09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
— |
|
|||
09.4326 |
Serbien, Montenegro und Kosovo (2) |
|
||||
09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
— |
|
|||
09.4328 |
Kroatien |
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||||
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Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr
Wirtschaftsjahr 2009/10
Vom 1.6.2010 bis 7.6.2010 eingereichte Anträge
Laufende Nr. |
Einfuhrart |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
|||
09.4380 |
Außerordentlich |
— |
|
|||
09.4390 |
Industriell |
— |
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|||
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(1) Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
(2) Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
(3) Kosovo gemäß der Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 535/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2010-30.9.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
P1 |
09.4067 |
1,849093 |
P3 |
09.4069 |
0,706723 |
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 536/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2010-30.9.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
E2 |
09.4401 |
23,64245 |
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 537/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2010-30.9.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4410 |
0,417015 |
3 |
09.4412 |
0,451267 |
4 |
09.4420 |
0,71429 |
6 |
09.4422 |
0,96713 |
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 538/2010 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2010 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4092 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2010 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2010-30.9.2010 gestellten Einfuhrlizenzanträge (in %) |
IL1 |
09.4092 |
94,895882 |
RICHTLINIEN
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/21 |
RICHTLINIE 2010/38/EU DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich hat am 29. Juli 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Dow AgroScience auf Aufnahme des Wirkstoffs Sulfurylfluorid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2004/131/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen. |
(2) |
Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Am 29. Oktober 2004 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(3) |
Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 17. Dezember 2009 vorgelegt (3). Dieser Berichtsentwurf wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. März 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Sulfurylfluorid abgeschlossen. |
(4) |
Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Sulfurylfluorid enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Sulfurylfluorid enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
(5) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein. In Bezug auf Sulfurylfluorid empfiehlt es sich, vom Antragsteller weitere Informationen über die erforderlichen Verarbeitungsbedingungen in den Mühlen, um sicher zu stellen, dass Rückstände von Fluorid-Ion in Getreide die natürlichen Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreiten, über Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre und über Schätzungen der Verweildauer von Sulfurylfluorid in der Atmosphäre zu verlangen. |
(6) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung bereits bestehender vorläufiger Zulassungen für Sulfurylfluorid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bereits geltende vorläufige Zulassungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln oder sie ändern oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen. |
(7) |
Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. März 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
Artikel 3
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 28. Februar 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Sulfurylfluorid als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Sulfurylfluorid, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Sulfurylfluorid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. August 2010 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Sulfurylfluorid. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Bei Pflanzenschutzmitteln, die Sulfurylfluorid als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 29. Februar 2012 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
bei Pflanzenschutzmitteln, die Sulfurylfluorid als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 29. Februar 2012 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 34.
(3) The EFSA Journal 2010; 8(1):1441. [66 S.], Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Sulfurylfluorid (abgeschlossen: 17. Dezember 2009).
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. |
Gemeinsamer Name, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||||||||
„311 |
Sulfurylfluorid CAS-Nr.: 002699-79-8 CIPAC-Nr. 757 |
Sulfurylfluorid |
> 994 g/kg |
1. November 2010 |
31. Oktober 2020 |
TEIL A Nur Verwendungen als Insektizid/Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen),
dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfurylfluorid und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen und insbesondere Bestätigungsdaten zu Folgendem übermittelt:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. August 2012 vorlegt.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.
BESCHLÜSSE
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/24 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Juni 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2010/337/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Spanien hat am 2. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 181 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“), in einer NUTS-II-Region, Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien, und diesen Antrag bis zum 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 598 735 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 598 735 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/25 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Juni 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2010/338/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Spanien hat am 9. Oktober 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 36 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 16 („Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Herstellung von Möbeln); Herstellung von Flechtwaren und Malartikeln“), in einer NUTS-II-Region, Castilla-La Mancha (ES42), und diesen Antrag bis 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 950 000 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 950 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/26 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Juni 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2010/339/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Irland hat am 7. August 2009 wegen Entlassungen im Unternehmen Waterford Crystal und bei drei seiner Zulieferer bzw. nachgeschalteten Hersteller einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 3. November 2009 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 570 853 EUR bereitzustellen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Irlands bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 570 853 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/27 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Juni 2010
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(2010/340/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind. |
(3) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(4) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können auf Initiative der Kommission jedes Jahr 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 110 000 EUR in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 110 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/28 |
BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES EUPOL AFGHANISTAN 2/2010
vom 11. Juni 2010
betreffend die Ernennung des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan
(2010/341/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/279/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL Afghanistan zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Brigadegeneral Jukka Petri SAVOLAINEN mit Wirkung vom 15. Juli 2010 zum Missionsleiter zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Jukka Petri SAVOLAINEN wird mit Wirkung vom 15. Juli 2010 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
C. FERNÁNDEZ-ARIAS
(1) ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
über die Freistellung der Banque de France von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3853)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/342/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
auf Antrag Frankreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. November 2009 stellte Frankreich bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auf Freistellung der von der Banque de France abgegebenen Ratings von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. |
(2) |
Die Banque de France unterliegt in Frankreich dem „Code monétaire et financier“ in der durch das Gesetz Nr. 2008-776 vom 4. August 2008 (2) geänderten Fassung. Artikel L. 141-6 des „Code monétaire et financier“ ermächtigt die Banque de France, von Marktteilnehmern alle Informationen einzuholen, die sie zur Wahrnehmung ihrer grundlegenden Aufgaben benötigt. Der „Contrat de service public entre l’Etat et la Banque de France“ (3) (nachstehend „der Vertrag“), der alle drei Jahre erneuert wird, nennt die Abgabe von Ratings durch die Banque de France ausdrücklich als eine der von der Banque de France wahrzunehmenden Aufgaben. |
(3) |
Die Banque de France hat ihren eigenen Verhaltenskodex (4) (nachstehend „der Kodex“) festgelegt, der sich im Wesentlichen auf den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“) stützt. |
(4) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit die von der Banque de France abgegebenen Ratings von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden können. |
(5) |
Erstens dürfen die Ratings nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt werden. Gemäß Nummer 1.3 des Kodex erhält die Banque der France von den bewerteten Unternehmen keinerlei Vergütung für die Erstellung der diese Unternehmen betreffenden Ratings, über die sie auch unterrichtet werden. Gemäß Nummer 2.2 des Kodex haben allerdings die Nutzer der Ratings (Kreditinstitute, die Kunden des FIBEN — „Fichier Bancaire des Entreprises“ — sind) für die Inanspruchnahme der Dienste ein Entgelt entsprechend einem veröffentlichten Tarif zu entrichten. |
(6) |
Zweitens dürfen Ratings nicht veröffentlicht werden. Gemäß Nummer 1.5 des Kodex dürfen die Ratings nicht öffentlich bekannt gegeben werden. Der Zugang zu den Ratings ist rechtlich auf bestimmte Kategorien von Akteuren beschränkt, die im Kodex aufgeführt sind und von der Banque de France identifiziert werden müssen, bevor sie Zugriff auf die Ratings erhalten. |
(7) |
Drittens müssen die Ratings unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben werden, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gewährleisten. Die Bestimmungen des „Code monétaire et financier“, insbesondere die Artikel L.142-9 und L.164-2, gewährleisten, dass Analysten und Mitarbeiter der Banque de France dem Berufsgeheimnis unterliegen sowie den Bestimmungen über Interessenkonflikte, die in den berufsethischen Regeln und in dem vom Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gebilligten finanzethischen Kodex der Banque de France enthalten sind. Außerdem enthält das Personalstatut der Banque de France Bestimmungen, die die Mitarbeiter explizit verpflichten, Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. zu beenden. Mit ihren Mechanismen der internen Kontrolle, die durch einen unabhängigen Ethikbeauftragten und seine Mitarbeiter, die die Anwendung des Ethikkodex überprüfen, oder durch die vollständig in die Organisation des Managements der Banque de France integrierte Kollegiumsstruktur ausgeübt wird, verfügt die Banque de France über ein wirksames Instrumentarium, um die Einhaltung der Bestimmungen über Integrität und Unabhängigkeit durchzusetzen. Da diese Anforderungen gesetzlich festgeschrieben sind, können im Falle einer Nichteinhaltung Sanktionen verhängt werden. Darüber hinaus sind in dem Kodex die erforderlichen Verfahrensvorschriften sowie geeignete Standards festgelegt, die die Gewähr bieten für i) die Integrität und Qualität des Ratingprozesses (einschließlich Formalisierung des Entscheidungskreislaufs, Rückverfolgbarkeit der Entscheidungen und Qualitätskontrollverfahren), ii) die Einhaltung der einschlägigen Transparenz- und Kommunikationsverfahren (einschließlich Vorschriften für den Zugang zu Ratings, Veröffentlichung der Methoden und Entwicklung der Ratingtätigkeiten) und iii) die Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (einschließlich Anwendung der gebotenen Sorgfalt seitens der Analysten und Regelung der Arbeitsweise der nationalen und regionalen Ratingausschüsse). |
(8) |
Viertens dürfen sich die Ratings nicht auf Finanzinstrumente beziehen, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden. Gemäß Nummer 1.1 des Kodex beziehen sich die von der Banque de France erstellten Ratings auf Nichtfinanzunternehmen. Sie betreffen Unternehmen mit Sitz im französischen Mutterland oder in den französischen „départements d’outre-mer“, die der Zuständigkeit des „Institut d’émission des départements d’outre-mer“ (IEDOM) unterliegen. Der Vertrag sieht vor, dass sich die von der Banque de France erstellten Ratings auf Unternehmen beziehen. Somit gibt die Banque de France keine Ratings im Zusammenhang mit öffentlichen Zeichnungsangeboten für vom französischen Staat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Finanzinstrumente ab. |
(9) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 2 bis 8 dargelegten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Banque de France die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Abgabe von Ratings erfüllt. |
(10) |
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nicht für von der Banque de France abgegebene Ratings gelten. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Banque de France fällt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gilt nicht für von der Banque de France abgegebene Ratings.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2010
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
(2) Veröffentlicht im Amtsblatt der Französischen Republik vom 5. August 2008.
(3) http://www.banque-de-france.net/fr/instit/telechar/histoire/contrat_sp.pdf
(4) „Code de conduite de l’activité de cotation des entreprises à la Banque de France“: http://www.banque-france.fr/fr/instit/telechar/services/code_conduite_cotation_bdf.pdf
Berichtigungen
19.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/31 |
Berichtigung der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 27. Juni 2009 )
Seite 62, in der Tabelle unter dem Eintrag mit dem Titel „Brassica spp. außer Brassica napus, Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Gossypium spp. außer Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense, Sinapis alba“:
anstatt
„Brassica spp. außer Brassica napus, Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Gossypium spp. außer Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense, Sinapis alba“
muss es heißen:
„Brassica spp. außer Brassica napus, Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi, Sinapis alba“.
Seite 62, in der Tabelle unter dem Eintrag mit dem Titel „Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense“:
anstatt:
„— |
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien von Gossypium hirsutum |
— |
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien von Gossypium barbadense“ |
muss es heißen:
„— |
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium hirsutum |
— |
bei der Erzeugung von Basissaatgut von Gossypium barbadense“. |