ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.141.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
9. Juni 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/314/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

1

Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel

3

Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

6

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EU) Nr. 497/2010 der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/315/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 8. Juni 2010 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus LL REIS 601 in Reiserzeugnissen und zur Gewährleistung der stichprobenartigen Untersuchung von Reiserzeugnissen auf diesen Organismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3527)  ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

9.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2010

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

(2010/314/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission gelangte am 11. April 2001 und am 30. April 2001 zu Vereinbarungen mit Ecuador bzw. den Vereinigten Staaten (die „Vereinbarungen“), in denen festgelegt wurde, wie die von diesen Ländern bei der Welthandelsorganisation (WTO) eingeleiteten Streitfälle bezüglich der Zollregelung für Bananeneinfuhren in die Union beigelegt werden. Diese Vereinbarungen sahen die Einführung einer reinen Zollregelung für die Einfuhr von Bananen vor. Zu diesem Zweck ermächtigte der Rat die Kommission am 12. Juli 2004, Verhandlungen über die Änderung des gebundenen Zolls mit Blick auf die Einführung einer reinen Zollregelung für Bananen in die EU-Liste für Bananen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („GATT 1994“) aufzunehmen.

(2)

Am 22. März 2004 und am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bzw. Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen.

(3)

Die Verhandlungen wurden am 15. Dezember 2009 durch die Paraphierung eines „Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel“ mit Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen“) und eines „Abkommens über den Bananenhandel“ mit den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Die von der Kommission ausgehandelten Übereinkünfte erfüllen die Forderungen der von Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 betroffenen Länder. Darüber hinaus werden mit ihnen die Vereinbarungen durchgeführt, indem die Bindung einer reinen Zollregelung vorgesehen wird, und sie stellen eine angemessene Lösung für alle anhängigen Streitfälle bezüglich der Zollregelung für Bananen dar, die formell beigelegt werden sollten.

(5)

Diese Übereinkünfte sollten, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Union unterzeichnet werden.

(6)

Da die ersten Zollsenkungen zügig durchgeführt und die anhängigen Streitfälle beigelegt werden müssen und da sichergestellt werden muss, dass die endgültigen Marktzugangsverpflichtungen der Union für Bananen bei den nächsten erfolgreich abgeschlossenen multilateralen Verhandlungen der WTO über den Zugang zu Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse die in den Absätzen 3, 6 und 7 des Genfer Übereinkommens sowie in Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b des EU-US-Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht übersteigen, sollten beide Übereinkünfte gemäß Absatz 8 Buchstabe b des Genfer Übereinkommens und Absatz 6 des EU-US-Abkommens ab dem Datum der Unterzeichnung der jeweiligen Übereinkunft bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die folgenden Übereinkünfte im Namen der Union zu unterzeichnen:

a)

das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela („Genfer Übereinkommen“);

b)

das Abkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika („EU-US-Abkommen“).

Der Wortlaut dieser Übereinkünfte ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Absätze 3, 6 und 7 des Genfer Übereinkommens werden gemäß Absatz 8 Buchstabe b des Übereinkommens ab dem Datum der Unterzeichnung des Übereinkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

(2)   Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b des EU-US-Abkommens werden gemäß Absatz 6 des Abkommens ab dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


ÜBERSETZUNG

GENFER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BANANENHANDEL

(1)

Dieses Übereinkommen wird geschlossen zwischen der Europäischen Union (nachstehend „EU“ genannt) und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela (nachstehend „die lateinamerikanischen MFN-Bananenlieferanten“ genannt) und betrifft die Struktur und die Funktionsweise der EU-Handelsregelung für frische Bananen, ausgenommen Mehlbananen, der HS-Zolltariflinie 08030019 (nachstehend „Bananen“ genannt) sowie die dafür geltenden Bedingungen.

(2)

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 lässt dieses Übereinkommen die Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO, die alle Unterzeichner dieses Übereinkommens haben, unberührt.

(3)

Die EU stimmt folgender Vereinbarung zu:

a)

Die EU erhebt unbeschadet des Buchstabens b Zölle auf Bananen, die nachstehende Beträge nicht übersteigen (1):

Vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010:

148  EUR/t

1. Januar 2011

143  EUR/t

1. Januar 2012

136  EUR/t

1. Januar 2013

132  EUR/t

1. Januar 2014

127  EUR/t

1. Januar 2015

122  EUR/t

1. Januar 2016

117  EUR/t

1. Januar 2017

114  EUR/t

b)

Falls bis 31. Dezember 2013 keine Doha-Modalitäten (2) festgelegt worden sind, werden die Zollsenkungen gemäß Buchstabe a bis zur Festlegung der Doha-Modalitäten aufgeschoben. Dieser Aufschub darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgehen. Während dieses Aufschubzeitraums gilt der Zollsatz von 132 EUR/t. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums oder unmittelbar nach Festlegung der Doha-Modalitäten — je nachdem, was zuerst eintritt — beträgt der Zollsatz 127 EUR/t. Die Zollsätze für die darauf folgenden drei Jahre, die jeweils ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres gelten, liegen nicht über 122 EUR/t, 117 EUR/t bzw. 114 EUR/t.

c)

Die EU unterhält eine reine MFN-Zollregelung für die Einfuhr von Bananen (3).

(4)

a)

Die EU bindet die in Absatz 3 vorgesehenen Zollsenkungen. Zu diesem Zweck wird dieses Übereinkommen mittels Zertifizierung (4) gemäß dem Beschluss vom 26. März 1980 über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse (L/4962) in die WTO-Liste der EU aufgenommen.

b)

Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt die EU dem Generaldirektor einen den Wortlaut dieses Übereinkommens umfassenden Entwurf einer Liste bezüglich Bananen zur Zertifizierung.

c)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens kommen überein, keine Einwände gegen die Zertifizierung der geänderten Liste zu erheben, sofern dieses Übereinkommen in der Notifizierung korrekt wiedergegeben wird.

(5)

Mit der Zertifizierung werden die anhängigen Streitsachen WT/DS27, WT/DS361, WT/DS364, WT/DS16, WT/DS105, WT/DS158, WT/L/616, WT/L/625 und alle Forderungen, die lateinamerikanische MFN-Bananenlieferanten bislang nach den Verfahren der Artikel XXIV und XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die EU-Handelsregelung für Bananen eingeleitet bzw. erhoben haben (einschließlich G/SECRET/22 Position 0803.00.19 und G/SECRET/22/Add.1, G/SECRET/20 und G/SECRET/20/Add.1 und G/SECRET/26), beigelegt (5). Die betreffenden Vertragsparteien dieses Übereinkommens notifizieren dem Streitbeilegungsorgan innerhalb von zwei Wochen nach der Zertifizierung, dass sie eine einvernehmliche Lösung erzielt haben, mit der die genannten Streitsachen vereinbarungsgemäß beendet werden (6).

(6)

Unbeschadet ihrer Rechte aus dem WTO-Übereinkommen, einschließlich der Rechte, die aus den in Absatz 5 genannten Streitsachen und Forderungen erwachsen, verpflichten sich die lateinamerikanischen MFN-Bananenlieferanten darüber hinaus, vom 15. Dezember 2009 bis zur Zertifizierung keine weiteren Maßnahmen mit Bezug auf diese in Absatz 5 genannten Streitsachen und Forderungen zu treffen, sofern die EU Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben b und c einhält.

(7)

Die lateinamerikanischen MFN-Bananenlieferanten stimmen zu, dass dieses Übereinkommen die endgültigen Marktzugangsverpflichtungen der EU für Bananen darstellt, die in die endgültigen Ergebnisse der nächsten multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgenommen werden, die im Rahmen der WTO (einschließlich der Doha-Runde) erfolgreich abgeschlossen werden (7).

(8)

a)

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der letzte Unterzeichner dem Generaldirektor den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat. Jeder Unterzeichner übermittelt den anderen Unterzeichnern eine Kopie der Notifizierung.

b)

Ungeachtet des Buchstabens a vereinbaren die Unterzeichner, die Absätze 3, 6 und 7 ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens vorläufig anzuwenden.

Für Brasilien

Für Kolumbien

Für Costa Rica

Für Ecuador

Für die Europäische Union

Für Guatemala

Für Honduras

Für Mexiko

Für Nicaragua

Für Panama

Für Peru

Für Venezuela


(1)  Nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens wendet die EU für die Zeit vom 15. Dezember 2009 bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung rückwirkend die geltenden Zolltarife gemäß Absatz 3 Buchstabe a an. Die zuständigen Zollbehörden erstatten auf Antrag die über den in dieser Bestimmung festgelegten Betrag hinaus gezahlten Zölle.

(2)  Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist mit Doha-Modalitäten gemeint, dass der Ausschuss für Handelsverhandlungen einen Konsens erzielt hat, bei den Verhandlungen über den Marktzugang für Agrarerzeugnisse und andere Produkte einen Zeitplan aufzustellen.

(3)  Diese Bestimmung ist nicht als Genehmigung von Bananen betreffenden nichttarifären Maßnahmen auszulegen, die mit den Verpflichtungen der EU im Rahmen der WTO-Übereinkommen unvereinbar sind.

(4)  Das Zertifizierungsdatum ist das Datum, an der der Generaldirektor bescheinigt, dass die Änderungen der EU-Liste eine Zertifizierung gemäß dem Beschluss vom 26. März 1980 über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse (Referenzdokument WT/LET) geworden sind.

(5)  Das Datum der Streitbeilegung ist das Datum der Zertifizierung (Referenzdokument WT/LET).

(6)  Die Beilegung dieser Streitigkeiten berührt weder das Recht jeder Vertragspartei, eine neue Streitsache anzustrengen, noch künftige Rechte gemäß den Verfahren der Artikel XXIV und XXVIII des GATT 1994.

(7)  Ist die Zertifizierung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der nächsten multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der WTO (einschließlich der Doha-Runde) noch nicht abgeschlossen, so wird dieses Übereinkommen als Teil der Ergebnisse dieser Verhandlungen zu dem Zeitpunkt in die WTO-Liste der EU aufgenommen, zu dem diese Liste in Kraft tritt.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE UNION („EU“)

und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA („die Vereinigten Staaten“) —

UNTER HINWEIS auf die USA-EG-Vereinbarung über Bananen vom 11. April 2001 (WT/DS27/59),

IN KENNTNIS des von der Europäischen Union sowie Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela unterzeichneten Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel („GATB“) vom 31. Mai 2010, das als Abschrift beigefügt ist,

IN KENNTNIS der am 16. und 18. März sowie am 10. und 17. April 2009 zwischen den Vereinigten Staaten und der Kommission ausgetauschten Fragen und Antworten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

(1)

Mit der Beilegung der in Absatz 5 Satz 1 des GATB genannten Streitsachen und Forderungen durch alle Unterzeichner des GATB (das „Datum der Streitbeilegung“) ist die Streitsache EG — Regelung für die Einfuhr, den Verkauf und den Vertrieb von Bananen (WT/DS27) (die „Streitsache“) zwischen den Vereinigten Staaten und der EU beigelegt. Unmittelbar nachdem dem Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body — DSB) die letzte Notifizierung aller einvernehmlich vereinbarten Lösungen gemäß Absatz 5 des GATB übermittelt wurde, notifizieren die Vereinigten Staaten und die EU dem DSB gemeinsam gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes — DSU), dass sie eine einvernehmliche Lösung erzielt haben, mit der die Streitsache vereinbarungsgemäß beendet wird (1).

(2)

Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der aus dieser Streitsache erwachsenden Rechte und Pflichten, verpflichten sich die Vereinigten Staaten und die EU, ab dem Datum der Paraphierung des vorliegenden Abkommens bis zum Datum der Streitbeilegung keine weiteren Maßnahmen mit Bezug auf die Streitsache zu treffen, sofern die EU Absatz 3 Buchstaben a und b einhält und ihren Pflichten gemäß Absatz 3 und Absatz 4 Buchstaben b und c des GATB nachkommt.

(3)

Die EU verpflichtet sich ferner,

a)

eine reine MFN-Zollregelung für die Einfuhr von Bananen anzuwenden und somit keine Maßnahmen in Form von Quoten, Zollkontingenten oder Einfuhrlizenzregelungen für Bananen gleich welcher Herkunft anzuwenden (ausgenommen ausschließlich der Marktbeobachtung dienende automatische Lizenzregelungen), die die Einfuhr von Bananen in ihr Gebiet beeinträchtigen (2); und

b)

keine Maßnahmen anzuwenden, bei denen Erbringer von Bananenvertriebsdiensten nach den Eigentumsverhältnissen des Leistungserbringers oder der Kontrolle über ihn oder nach dem Ursprung der vertriebenen Bananen unterschieden werden.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die EU ab dem Datum der Streitbeilegung eine der Verpflichtungen des vorliegenden Absatzes nicht erfüllt.

(4)

Die EU notifiziert der WTO gemäß den geltenden WTO-Vorschriften unverzüglich nach Abschluss alle etwaigen bilateralen oder regionalen Freihandelsübereinkünfte, die Bestimmungen über den Bananenhandel enthalten.

(5)

Die Vereinigten Staaten und die EU vereinbaren, in allen Fragen, die sich aus diesem oder in Bezug auf dieses Abkommen ergeben, rechtzeitig zu kommunizieren, wobei auf Antrag einer Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei zu Konsultationen verpflichtet ist.

(6)

Die Vereinigten Staaten und die EU notifizieren einander schriftlich den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt — je nachdem, was später erfolgt — a) am Tag der letzten Notifizierung gemäß Satz 1 oder b) am Tag des Inkrafttretens des GATB in Kraft. Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a und b gelten vorläufig ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens.

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Staaten von Amerika


(1)  Die Beilegung dieser Streitigkeit berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, eine neue Streitsache gemäß dem DSU einzuleiten.

(2)  Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der EU, Maßnahmen anzuwenden, die mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 im Einklang stehen.


VERORDNUNGEN

9.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 497/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

44,4

MK

61,5

TR

52,4

ZZ

52,8

0707 00 05

MA

37,3

MK

41,0

TR

121,8

ZZ

66,7

0709 90 70

TR

109,2

ZZ

109,2

0805 50 10

AR

83,3

BR

112,1

TR

100,4

ZA

106,4

ZZ

100,6

0808 10 80

AR

114,8

BR

82,0

CA

103,3

CL

95,8

CN

87,2

IL

49,0

NZ

115,9

US

118,9

UY

116,3

ZA

89,2

ZZ

97,2

0809 10 00

TN

380,0

TR

186,3

ZZ

283,2

0809 20 95

TR

486,1

US

584,5

ZZ

535,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2010

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/601/EG über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ in Reiserzeugnissen und zur Gewährleistung der stichprobenartigen Untersuchung von Reiserzeugnissen auf diesen Organismus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3527)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/315/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2006/601/EG der Kommission (2) dürfen Sendungen mit Reiserzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, bei denen eine Beimischung wahrscheinlich ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen bestimmte Unterlagen beigefügt sind, die belegen, dass die betreffenden Erzeugnisse den gentechnisch veränderten Organismus „LL REIS 601“ nicht enthalten. Die Entscheidung sieht ferner bestimmte andere Kontrollmaßnahmen vor.

(2)

Das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) hat die Ergebnisse seiner Untersuchung vor allem des Vorkommens von „LL REIS 601“ in kommerziellem US-amerikanischem Reis veröffentlicht. Wie genau es zu einer Beimischung kommen kann, konnte zwar nicht ermittelt werden, doch weisen die Ergebnisse darauf hin, dass die Quelle der Beimischung von „LL REIS 601“ begrenzt war.

(3)

Darüber hinaus hat der amerikanische Reisanbauverband einen Plan zur Beseitigung von „LL REIS 601“ aus den amerikanischen Ausfuhrkanälen erstellt. Dieser Plan umfasst die Untersuchung des Saatguts vor der Auspflanzung sowie Dokumentenkontrollen und Analysen an den Abnahmestellen.

(4)

Nach der jüngsten Änderung der Entscheidung 2006/601/EG durch die Entscheidung 2008/162/EG der Kommission (3) fielen die Ergebnisse der 2008 gemäß dem genannten Plan in den fünf Reis anbauenden Bundesstaaten Arkansas, Mississippi, Louisiana, Texas und Missouri durchgeführten Untersuchungen des Saatguts auf „LL REIS 601“ alle negativ aus.

(5)

Aus den Ergebnissen und Schlussfolgerungen des Berichts des Lebensmittel- und Veterinäramtes aus dem Jahr 2008 über die Bewertung der in den Vereinigten Staaten getroffenen Kontrollmaßnahmen bezüglich der Dringlichkeitsmaßnahmen für Reisausfuhren in die EU [Vereinigte Staaten, Az. 2008-7857] geht hervor, dass das vorhandene System zur Umsetzung der in der Entscheidung 2006/601/EG vorgesehenen Maßnahmen angemessen war.

(6)

Bei den vom amerikanischen Reisanbauverband durchgeführten Untersuchungen der Reisernte 2009 (green rice) wurden keine „LL REIS 601“ enthaltenden Partien nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Branche verlauten lassen, dass sie ihren Plan auch auf die Ernte 2010 anwenden und vor der Ausfuhr weiterhin Untersuchungen durchführen und Bescheinigungen ausstellen werde, auch wenn die Maßnahme aufgehoben werden sollte, sofern die Marktinteressen weitere Maßnahmen erfordern sollten.

(7)

Insofern entfallen die Gründe, auf die die Entscheidung 2006/601/EG gestützt war. Diese Entscheidung sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Überwachung aber anhand von in geeignetem Umfang durchgeführten Stichprobenuntersuchungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass sich keine mit „LL REIS 601“ vermischten Reiserzeugnisse auf dem Markt befinden. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) umgehend der Kommission zu melden, die dann prüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/601/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Stichprobenuntersuchungen in geeignetem Umfang, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen, dass sich keine Reiserzeugnisse auf dem Markt befinden, die die gentechnisch veränderte Sorte „LL REIS 601“ enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 27.

(3)   ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 25.