ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.135.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
2. Juni 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 480/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Spressa delle Giudicarie (g.U.))

36

 

*

Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2011 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen ( 1 )

38

 

 

Verordnung (EU) Nr. 482/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


BESCHLUSS Nr. 477/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3) sah die Erstellung einer Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern vor, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und frischen Fleisches von bestimmten Tieren zulassen.

(2)

Dementsprechend wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (4) erlassen. In der genannten Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr frischen Fleisches dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Union festgelegt. Die Anhänge I und II der genannten Entscheidung enthalten Muster-Veterinärbescheinigungen sowie Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere in die Union eingeführt werden dürfen.

(3)

Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgeschrieben, darunter die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5) und die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (6) sowie die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (7), die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8), die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (10).

(4)

Diese Rechtsakte der Gemeinschaft bilden einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen; ferner wurde die Richtlinie 72/462/EWG durch die Richtlinie 2004/68/EG aufgehoben.

(5)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/68/EG bleiben die Durchführungsbestimmungen im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG für die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen erlassen wurden (u. a. die Entscheidung 79/542/EWG), in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Maßnahmen ersetzt werden.

(6)

Ferner besagt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11), dass bis zum Erlass der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder der Richtlinie 2002/99/EG die auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG erlassenen Durchführungsbestimmungen weiterhin Anwendung finden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (12) enthält Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen und andere Vorschriften, die dem neuen Rechtsrahmen Rechnung tragen und diejenigen der Entscheidung 79/542/EWG ersetzen. Mit Inkrafttreten der genannten Verordnung wird die Entscheidung 79/542/EWG daher gegenstandslos und kommt nicht mehr zur Anwendung.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 79/542/EWG mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 79/542/EWG wird mit Wirkung ab 9. April 2010 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010.

(3)   ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(4)   ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(7)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(9)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(10)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(12)   ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 478/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 8. September 2009 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), der Republik Korea („Korea“) und Taiwan („betroffene Länder“) an.

(2)

Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 27. Juli 2009 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 60 %, der gesamten Unionsproduktion hochfester Garne aus Polyestern entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um eine Untersuchung einzuleiten.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Unionshersteller, die den Antrag stellten, andere bekannte EU-Hersteller, die ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie die Vertreter der VR China, Koreas und Taiwans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Die Antragsteller, andere Unionshersteller, ausführende Hersteller aus der VR China, aus Korea und Taiwan sowie Einführer und Verwender nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl von ausführenden Herstellern in der VR China und in Korea sowie von Einführern wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung ins Auge gefasst. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China und in Korea sowie alle Einführer in der Union aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Wie unter den Randnummern 22 bis 27 dargelegt, legten elf ausführende Hersteller in der VR China die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden. Aus Korea legten vier ausführende Hersteller die verlangten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden.

(7)

Auf der Grundlage der Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller wählte die Kommission für die Stichprobe die drei ausführenden Hersteller in der VR China oder Gruppen verbundener Unternehmen mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Union aus. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.

(8)

Nur vier ausführende Hersteller aus Korea legten die für das Stichprobenverfahren erforderlichen Informationen vor. Da sich nur wenige ausführende Hersteller zur Mitarbeit bereit erklärten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.

(9)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller der VR China und an die ausführenden Hersteller, die diese Formulare angefordert hatten, um nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Behandlung zu beantragen.

(10)

Die Kommission legte die Feststellungen bezüglich der MWB den betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China, den Behörden der VR China und den Antragstellern gegenüber offen. Sie erhielten ferner Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(11)

Zwei ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, weil sie die Kriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllten, beantragten eine individuelle Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass eine individuelle Behandlung der betroffenen ausführenden Hersteller zusätzliche Kontrollbesuche und gesonderte Analysen erfordert und somit eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchungen verhindert hätte. Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Antrag auf eine individuelle Prüfung dieser ausführenden Hersteller nicht stattgegeben werden konnte.

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebögen zu, und zwar vier Unionsherstellern, zehn Einführern und 68 Verwendern.

(13)

Die antragstellenden Unionshersteller und ein weiterer Unionshersteller, der diese Untersuchung unterstützte, sowie zwei unabhängige Einführer und 33 Verwender sandten die Fragebogen ausgefüllt zurück.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Bestimmung des Dumpingsachverhalts, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Hersteller in der Union

Brilen SA, Zaragoza, Spanien,

Performance Fibers, Bascharage, Luxemburg, und seine verbundenen Unternehmen Performance Fibers Longlaville, Longwy, Frankreich, Performance Fibers GmbH, Bad Hersfeld, Deutschland, Performance Fibers, Bobingen, Deutschland, Performance Fibers, Guben, Deutschland,

Polyester High Performance, Wuppertal, Deutschland,

Sioen, Mouscron, Belgien.

 

Einführer in der Union

Protex Advanced Textiles GmbH, Rosendahl, Deutschland.

 

Verwender in der Union

Autoliv Romania SA, Brasov, Rumänien,

Guth & Wolf GmbH, Gütersloh, Deutschland,

Michelin, Clermont Ferrand, Frankreich,

Mitas AS, Prag, Tschechische Republik.

 

Ausführende Hersteller in der VR China

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd, Shaoxing,

Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd, Haining,

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd, Huzhou.

 

Ausführende Hersteller in Korea

Hyosung Corporation, Seoul,

Kolon Industries Inc., Seoul,

KP Chemtech Corporation, Ulsan,

Samyang Corporation, Seoul.

 

Ausführende Hersteller in Taiwan

Far Eastern Textiles Co., Ltd, Taipei,

Shinkong Corporation, Taipei.

 

Verbundene Einführer in der Union

Hyosung Luxembourg SA, Luxemburg.

 

Hersteller im Vergleichsland:

Performance Fibers, Inc. und Performance Fibers Operations, Inc., Richmond, USA.

1.3   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der VR China, in Korea und Taiwan („betroffene Ware“ oder „HFG“), die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

(17)

Die betroffene Ware verfügt über herausragende Eigenschaften und wird in mannigfaltigen Anwendungen eingesetzt, wie z. B. Reifenverstärkungen, breite Gewebe, Förderbänder, Sicherheitsgurtbänder, Netze und Geokunststoffe.

(18)

Während der Untersuchung machten bestimmte Parteien geltend, das bei der Reifenherstellung verwendete Garn (schrumpfarmes Hochmodulgarn, so genanntes HMLS-Garn: High Modulus Low Shrinkage) solle von der Untersuchung ausgenommen werden. HMLS-Garn habe nämlich andere Eigenschaften und Einsatzgebiete als andere HFG.

(19)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass HMLS-Garn sich zwar durch einige besondere Merkmale (z. B. Elastizitätsmodul, Schrumpfverhalten, Zugfestigkeit und Ermüdungsfestigkeit) von anderen HFG unterscheidet, die verschiedenen Typen der betroffenen Ware aber dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden sie als eine einzige Ware angesehen.

2.2   Gleichartige Ware

(20)

Die aus der VR China, Korea und Taiwan in die Union ausgeführte Ware und die Ware, die in Korea und Taiwan sowie in der VR China vom chinesischen ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt wurde, hergestellt und im Inland verkauft wird, sowie die von den Unionsherstellern in der Union hergestellte und dort verkaufte Ware zeichnen sich durch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   STICHPROBENVERFAHREN

3.1   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(21)

Angesichts der sich aus dem Antrag ergebenden großen Zahl von Einführern wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung für die Einführer ins Auge gefasst. Nach der Prüfung der vorgelegten Informationen und angesichts der geringen Zahl an Einführern, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde ein Stichprobenverfahren als überflüssig erachtet.

3.2   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(22)

Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung ins Auge gefasst worden.

(23)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller in der VR China auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung zu melden und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe und ihre genaue Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben.

(24)

Zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe wurden auch die Behörden der VR China und der Herstellerverband, d. h. die chinesische Handelskammer für die Textilein- und -ausfuhr, konsultiert.

3.2.1   Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern

(25)

Es meldeten sich insgesamt elf ausführende Hersteller, einschließlich Gruppen verbundener Unternehmen in der VR China, und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Alle gaben an, dass sie die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hatten und äußerten den Wunsch, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Somit wurden diese elf ausführenden Hersteller in dieser Untersuchung als mitarbeitende Unternehmen („kooperierende ausführende Hersteller“) geführt.

(26)

Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden bei dieser Untersuchung als nicht kooperierende Parteien betrachtet. Ein Vergleich zwischen den Einfuhrdaten von Eurostat und der von den unter Randnummer 25 genannten Unternehmen für den UZ ausgewiesenen Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union zeigt, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China, wie unter Randnummer 73 ausgeführt, sehr hoch war.

3.2.2   Auswahl der Stichprobe kooperierender ausführender Hersteller in der VR China

(27)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Kommission bei der Auswahl der Stichprobe auf die größte repräsentative Ausfuhrmenge von HFG in die Union, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die ausgewählte Stichprobe setzt sich aus drei Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen zusammen, auf die über 65 % der gesamten Menge der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entfallen. Alle betroffenen ausführenden Hersteller sowie ihr Verband und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und stimmten der Stichprobenauswahl zu.

3.3   Individuelle Untersuchung

(28)

Zwei ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, weil sie die Kriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nicht erfüllten, beantragten nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne.

(29)

Wie in Randnummer 27 dargelegt, wurde die Stichprobe auf eine Zahl von Unternehmen begrenzt, die innerhalb der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die zur Untersuchung des Dumpings seitens der betroffenen Länder untersuchten Unternehmen sind unter Randnummer 14 aufgeführt. In Anbetracht der zahlreichen Kontrollbesuche, die in den Betrieben dieser Unternehmen durchzuführen gewesen wären, bei denen im Falle der VR China auch die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und die Fragebogenantworten hätten überprüft werden müssen, wurde die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchungen verhindern würden.

(30)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass den beiden Anträgen auf eine individuelle Prüfung nicht stattgegeben werden konnte.

4.   DUMPING

4.1   Allgemeine Methodik

(31)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methodik wurde bei allen ausführenden Herstellern in Korea und Taiwan angewandt, ferner bei dem ausführenden Hersteller in der VR China, dem MWB gewährt wurde, und unter Berücksichtigung des Vergleichslandkonzepts auch bei den beiden anderen in die Stichprobe aufgenommenen, ausführenden Herstellern in der VR China, denen keine MWB gewährt wurde. Bei der Darstellung des jeweiligen Dumpingsachverhalts wird nur auf die Besonderheiten des betroffenen Ausfuhrlands eingegangen.

4.1.1   Normalwert

(32)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware jedes ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt, ob die verkaufte Gesamtmenge mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware ausmachte.

(33)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen identisch oder direkt vergleichbar waren mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen.

(34)

Bei den einzelnen Warentypen, die die betroffenen ausführenden Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt verkauften und die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen direkt vergleichbar waren, wurde anschließend geprüft, ob die Inlandsverkäufe jeweils ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge mindestens 5 % der insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(35)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe jedes Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(36)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps, zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber, mindestens 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkaufspreise dieses Typs ermittelt.

(37)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Stückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(38)

Wurde beim Verkauf der betroffenen Warentypen Verlust erzielt, wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte.

(39)

Wurden Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch.

(40)

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller jeweils anhand ihrer durchschnittlichen Fertigungskosten im Untersuchungszeitraum zuzüglich ihrer Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum verzeichneten. Soweit erforderlich wurden die übermittelten Fertigungs- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

4.1.2   Ausfuhrpreis

(41)

Bei allen Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(42)

Wurden die Verkäufe über einen verbundenen Einführer abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden. In diesen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten hinzugerechnet. Dazu wurden die eigenen VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen; außerdem wurde ein angemessener Gewinnaufschlag anhand der Gewinnspanne festgelegt, die der unabhängige Einführer der betroffenen Ware der Untersuchung zufolge erzielte.

4.1.3   Vergleich

(43)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(44)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren.

4.1.4   Dumpingspanne

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurden die einzelnen Dumpingspannen für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

4.2   VR China

4.2.1   MWB-Untersuchung

(46)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für ausführende Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(47)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

2.

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die in allen Bereichen angewendet und von unabhängigen Stellen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards („IAS“) geprüft wird.

3.

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems fort.

4.

Durch die Eigentums- und Insolvenzvorschriften werden Rechtssicherheit und Stabilität sichergestellt.

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(48)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragten MWB und legten das ausgefüllte MWB-Antragsformular fristgerecht vor. Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen.

(49)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China die MWB-Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(50)

So erfüllte ein ausführender Hersteller der Stichprobe nicht die Kriterien 1 bis 3. Erstens konnte er nicht nachweisen, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe traf; es war vielmehr festzustellen, dass seine Verkaufstätigkeit gewissen Beschränkungen unterlag, beispielsweise der Verpflichtung, eine bestimmte Menge der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Zweitens wies er nicht nach, dass seine Buchführung nach Maßgabe der IAS geprüft wurde. Die Untersuchung ergab eine Reihe von Diskrepanzen und Mängeln bei der Buchführung des Antragstellers; darüber hinaus wurden gewisse Verstöße gegen die Grundsätze der IAS aufgedeckt. Schließlich wurden Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Landnutzungsrechten festgestellt.

(51)

Der andere ausführende Hersteller der Stichprobe konnte nicht nachweisen, dass er die Kriterien 1 und 3 erfüllte. Er konnte nicht belegen, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte Staatseingriffe traf; es war vielmehr festzustellen, dass seine Verkaufstätigkeit ähnlichen Beschränkungen unterlag, wie sie unter Randnummer 50 genannt wurden; außerdem ergab die Untersuchung, dass trotz Vorliegen einer staatlichen Bescheinigung ein Teil seines Kapitals nicht wie erforderlich eingebracht worden war. Verzerrungen aufgrund des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems in Form unangemessener Bewertungen von Landnutzungsrechten wurden ebenfalls festgestellt.

(52)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller wies nach, dass er alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte; ihm konnte somit MWB gewährt werden.

4.2.2   Individuelle Behandlung (IB)

(53)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle IB-Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(54)

Rein informationshalber folgt eine Aufstellung dieser Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

2.

Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

3.

Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

5.

Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(55)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch IB beantragt.

(56)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig festgestellt, dass die zwei nachstehend aufgeführten ausführenden Hersteller in der VR China alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten:

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd,

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd.

4.2.3   Vergleichsland

(57)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Transformationsländern, denen keine MWB gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu bestimmen.

(58)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als geeignetes Vergleichsland zwecks Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(59)

Zahlreiche Parteien erhoben gegen diesen Vorschlag Einwände und schlugen Taiwan oder Korea als Vergleichsland vor, weil diese Länder geeigneter seien. Dafür wurden folgende Argumente geltend gemacht:

a)

Die Herstellungsverfahren und -kosten in den USA würden sich erheblich von jenen in der VR China unterscheiden, weil die in den USA verwendeten Anlagen alt und überholt seien, während die Anlagen bei den meisten chinesischen Herstellern modern und auf dem neuesten Stand der Technik seien. Die Mehrheit der chinesischen, taiwanischen und koreanischen ausführenden Hersteller würden die Ein-Schritt-Technik verwenden, so dass ihre Herstellung effizienter sei als die der US-amerikanischen Konkurrenz.

b)

Dass die Ausführer aus Taiwan und Korea vermutlich mit Dumpingpraktiken arbeiten, sei für die Auswahl eines geeigneten Vergleichslands nicht maßgeblich.

c)

Die Antragsteller seien mit Unternehmen in den USA verbunden und es sei nicht angemessen, den Normalwert anhand von Informationen zu ermitteln, die von diesen verbundenen Unternehmen übermittelt worden seien.

d)

Die Wettbewerbslage in den USA sei anders als in der VR China. Der US-Markt werde faktisch von einem Hersteller monopolisiert, wohingegen in Taiwan und Korea die Anzahl inländischer Hersteller ebenso wie in der VR China größer sei.

(60)

Die Kommission untersuchte die vorstehenden Anmerkungen und gelangte zu dem Schluss, dass sie insgesamt berechtigt sind, was die Auswahl des Vergleichslands betrifft. Zudem prüfte sie, ob Taiwan oder Korea als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China in Frage kämen.

(61)

Die Prüfung ergab insbesondere, dass Taiwan bei den Endprodukten stärker mit der VR China vergleichbar war. Es wurde festgestellt, dass die ausführenden Hersteller in Taiwan über verbundene Hersteller auch in der VR China präsent sind und im Grunde in beiden Ländern unter den gleichen Bedingungen tätig sind.

(62)

Davon ausgehend wurde es für zweckmäßiger erachtet, zwecks Ermittlung des Normalwertes für die VR China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung Taiwan als Vergleichsland heranzuziehen.

(63)

Nach der Wahl Taiwans zum Vergleichsland wurde der Normalwert anhand der Daten ermittelt, die während der Kontrollbesuche in den Betrieben der ausführenden Hersteller Taiwans, die an der Untersuchung umfassend mitarbeiteten, überprüft worden waren. Der Normalwert wurde auf der Grundlage des beim Verkauf vergleichbarer Warentypen auf dem taiwanischen Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, sofern die betreffenden Geschäfte in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten. Dies war bei mehreren ausgeführten Warentypen der Fall.

4.2.4   Normalwert

4.2.4.1   Ausführender Hersteller der Stichprobe, dem MWB gewährt wurde

(64)

Es wurde festgestellt, dass die meisten Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers in der Stichprobe, dem MWB gewährt wurde, als Geschäfte in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Der Normalwert für diese Warentypen stützt sich nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf die tatsächlichen Preise, die im Untersuchungszeitraum von unabhängigen Abnehmern im Inlandsmarkt der VR China gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(65)

Wurden Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, musste der Normalwert, wie unter Randnummer 40 beschrieben, rechnerisch ermittelt werden.

4.2.4.2   Ausführende Hersteller in der Stichprobe, denen keine MWB gewährt wurde

(66)

Wie unter den Randnummern 57 bis 63 beschrieben, muss der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand des Preises oder des berechneten Werts in einem Marktwirtschaftsland, hier Taiwan, ermittelt werden.

(67)

Für die anderen ausgeführten Warentypen, die von den taiwanischen Herstellern entweder nicht im normalen Handelsverkehr oder nur in unzureichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Der Normalwert wurde auf der unter Randnummer 40 erläuterten Grundlage ermittelt.

4.2.5   Ausfuhrpreis

(68)

Alle Verkäufe der betroffenen Ware der drei ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, auf dem Unionsmarkt gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis in diesem Fall nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

4.2.6   Vergleich

(69)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührend berichtigt. So wurden, soweit zutreffend und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen, Preisnachlässen, Mengenrabatten und indirekten Steuern vorgenommen.

4.2.7   Dumpingspannen

4.2.7.1   Für die ausführenden Hersteller der Stichprobe

(70)

Für die Unternehmen der Stichprobe wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes einzelnen Warentyps jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(71)

Die auf dieser Basis ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd

9,3  %

Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd

0

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd

7,7  %

4.2.7.2   Alle anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

(72)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgelegt, wobei die Spanne des ausführenden Herstellers mit einer Dumpingspanne von Null nicht berücksichtigt wurde. Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen vorläufig auf 8,9 % festgesetzt.

(73)

In Bezug auf alle anderen Ausführer in der VR China stellte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit fest. Die in den Fragebogen der kooperierenden ausführenden Hersteller angegebenen Gesamtausfuhrmengen wurden mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergab. Diese Berechnungen ergaben einen Mitarbeitsgrad von 100 %. Der Grad der Mitarbeit wurde folglich als hoch eingestuft; somit erschien es angebracht, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für einen ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgestellt wurde.

(74)

Die landesweite Dumpingspanne wurde daraufhin vorläufig auf 9,3 % festgesetzt.

4.3   Korea

4.3.1   Normalwert

(75)

Es wurde festgestellt, dass die meisten Inlandsverkäufe der von allen vier untersuchten Unternehmen zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen als Geschäfte in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Der Normalwert für diese Warentypen stützt sich nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf die tatsächlichen Preise, die im Untersuchungszeitraum von unabhängigen Abnehmern im Inlandsmarkt Koreas gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(76)

Wurden Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr oder in unzureichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Alle vier untersuchten Unternehmen verzeichneten Inlandsverkäufe bestimmter Warentypen, die entweder in unzureichenden Mengen oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten. In diesen Fällen wurde der Normalwert auf der unter Randnummer 40 erläuterten Grundlage ermittelt.

4.3.2   Ausfuhrpreis

(77)

Die Ausfuhrverkäufe eines ausführenden Herstellers gingen teilweise direkt an einen verbundenen Einführer innerhalb der Union. Der Ausfuhrpreis wurde infolgedessen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden, entsprechend der Methodik unter Randnummer 42.

(78)

Die restlichen Ausfuhren der betroffenen Ware des fraglichen ausführenden Herstellers und sämtliche Ausfuhrverkäufe der drei anderen ausführenden Hersteller gingen unmittelbar an unabhängige Abnehmer innerhalb der Union. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

4.3.3   Vergleich

(79)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührend berichtigt. So wurden, soweit zutreffend und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.

(80)

Alle vier von der Untersuchung betroffenen Unternehmen beantragten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen, weil die gleichartige Ware angeblich mit Einfuhrabgaben belastet wurde, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, Abgaben hingegen nicht erhoben oder aber erstattet wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Union verkauft wurde.

(81)

Dieses Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen, da keines der vier Unternehmen belegen konnte, dass den Unternehmen Einfuhrabgaben erstattet wurden, weil die betroffene Ware in die Union ausgeführt wurde.

4.3.4   Dumpingspannen

(82)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des betreffenden Warentyps verglichen.

(83)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass bei allen betroffenen ausführenden Herstellern in Korea die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % liegen.

(84)

Es sei darauf hingewiesen, dass auf die vier ausführenden koreanischen Hersteller sämtliche Ausfuhren mit Ursprung in Korea entfallen, wenn man die Zahlen mit den Eurostat-Einfuhrdaten vergleicht. Daher wurde vorläufig davon ausgegangen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Korea nicht gerechtfertigt war.

(85)

Sollten sich diese Feststellungen im weiteren Verlauf der Untersuchung bestätigten, wird das Verfahren gegenüber Korea eingestellt.

4.4   Taiwan

4.4.1   Normalwert

(86)

Es wurde festgestellt, dass die meisten Inlandsverkäufe der von beiden untersuchten Unternehmen zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen, als Geschäfte in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Der Normalwert für diese Warentypen stützt sich nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung auf die tatsächlichen Preise, die im Untersuchungszeitraum von unabhängigen Abnehmern im Inlandsmarkt Taiwans gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(87)

Wurden Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr oder in unzureichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Die beiden untersuchten Unternehmen verzeichneten Inlandsverkäufe bestimmter Warentypen, die entweder in unzureichenden Mengen oder nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten. In diesen Fällen wurde der Normalwert nach der unter Randnummer 40 erläuterten Methodik ermittelt.

4.4.2   Ausfuhrpreis

(88)

Alle Verkäufe der betroffenen Ware durch die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis in diesem Fall nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

4.4.3   Vergleich

(89)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührend berichtigt. So wurden, soweit zutreffend und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen, Preisnachlässe und Mengenrabatte vorgenommen.

4.4.4   Dumpingspannen

(90)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des betreffenden Warentyps verglichen.

(91)

Auf dieser Grundlage erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, folgende Werte:

Far Eastern Textiles Co., Ltd

3,9 %,

Shinkong Corporation

geringfügig

(92)

Es sei darauf hingewiesen, dass auf die beiden mitarbeitenden ausführenden taiwanischen Hersteller sämtliche Ausfuhren mit Ursprung in Taiwan entfallen, wenn man die Zahlen mit den Eurostat-Einfuhrdaten vergleicht. Für Taiwan wurde eine landesweite Dumpingspanne festgelegt. Diese landesweite Dumpingspanne lag indessen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2 %. Daher wurde vorläufig davon ausgegangen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Taiwan nicht gerechtfertigt war.

(93)

Sollten sich diese Feststellungen im weiteren Verlauf der Untersuchung bestätigten, wird das Verfahren gegenüber Taiwan eingestellt.

5.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

5.1   Unionshersteller

(94)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen zu Unionsherstellern herangezogen, einschließlich Informationen aus dem Antrag und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union erhoben wurden.

(95)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 121 000 Tonnen geschätzt. Darin ist die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufnahmen, ferner die geschätzte Produktion von Herstellern, die sich während des Verfahrens nicht äußerten („nicht reagierende Hersteller“). Da zu den nicht reagierenden Herstellern keinerlei sonstigen Informationen vorlagen, wurden für die Ermittlung der Produktion und des Verbrauchs der Union die entsprechenden Angaben aus dem Antrag herangezogen. Auf die nicht reagierenden Hersteller entfielen etwa 22 % der Gesamtproduktion der Union im UZ. Keiner der bekannten Unionshersteller äußerte sich neutral oder sprach sich gegen die Einleitung der Untersuchung aus.

(96)

Die Produktionsmenge der Unionshersteller, die den Antrag unterstützten, betrug im UZ 94 000 Tonnen, was etwa 78 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union entspricht.

5.2   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(97)

Wie unter Randnummer 96 erläutert, ergab die Untersuchung, dass die Hersteller in der Union, die den Antrag unterstützen und sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, rund 78 % der gesamten Unionsproduktion im UZ ausmachten. Diese Hersteller gelten daher als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

6.   SCHÄDIGUNG

6.1   Verbrauch in der Union

(98)

Der Verbrauch wurde ermittelt auf Grundlage der Gesamteinfuhren anhand von Eurostat-Daten und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, einschließlich der geschätzten Verkäufe der nicht reagierenden Hersteller.

(99)

Wie unter Randnummer 95 ausgeführt, standen zu den nicht reagierenden Herstellern keinerlei sonstigen Informationen über ihre Produktion und ihren Verkauf von HFG zur Verfügung, so dass die entsprechenden Angaben aus dem Antrag herangezogen wurden.

Tabelle 1

Verbrauch in der Union

2005

2006

2007

2008

UZ

Tonnen

221 277

233 969

265 826

241 258

205 912

Index

100

106

120

109

93

Quelle: Eurostat, Daten aus dem Antrag und aus den Fragebogen.

(100)

Insgesamt sank der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 7 %. Die Untersuchung ergab, dass der Verbrauch von 2005 bis 2007 zunächst um insgesamt 20 % stieg und anschließend von 2007 bis zum UZ insgesamt um 22 % sank. Der Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2008 und im UZ war darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage aufgrund der Wirtschaftskrise insbesondere im zweiten Halbjahr 2008 zurückging.

6.2   Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union

6.2.1   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(101)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China, in Korea und in Taiwan entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(102)

Wie vorstehend ausgeführt, wurde im Falle Taiwans und Koreas vorläufig davon ausgegangen, dass die jeweiligen Einfuhren im UZ nicht zu Dumpingpreisen erfolgt waren.

(103)

Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea und Taiwan nicht mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China kumulativ beurteilt werden sollten.

6.2.2   Gedumpte Einfuhren aus der VR China

(104)

Es sei darauf hingewiesen, dass bei einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China festgestellt wurde, dass seine Einfuhren auf den Unionsmarkt nicht gedumpt waren. Seine Ausfuhren sollten folglich von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren der VR China auf den Unionsmarkt ausgenommen werden.

(105)

Um jedoch jede Möglichkeit der Offenlegung sensibler Geschäftsdaten des besagten Herstellers auszuschließen, erschien es im Interesse der Vertraulichkeit geboten, die Daten des nicht dumpenden Ausführers nicht aus den öffentlich zugänglichen Daten, beispielsweise von Eurostat, herauszurechnen.

(106)

In der ersten folgenden Tabelle sind daher alle Ausfuhren von HFG aus der VR China enthalten; in der zweiten Tabelle sind die indexierten Daten zu den gedumpten Einfuhren auf den Unionsmarkt im Bezugszeitraum wiedergegeben.

Tabelle 2a

Gesamte Einfuhren aus der VR China

2005

2006

2007

2008

UZ

Menge (in Tonnen)

16 200

23 776

42 249

51 406

48 683

Index

100

147

261

317

301

Marktanteil

7,3  %

10,2  %

15,9  %

21,3  %

23,6  %

Index

100

139

217

291

323

Preise (in Euro/Tonne)

1 871

1 622

1 522

1 571

1 548

Index

100

87

81

84

83

Quelle: Eurostat.

(107)

Die Menge der gesamten Einfuhren aus der VR China hat sich im Bezugszeitraum drastisch, und zwar um das Dreifache, erhöht, während die durchschnittlichen Einfuhrpreise um 17 % gefallen sind. Dementsprechend nahm der Marktanteil der gedumpten Einfuhren erheblich zu, und zwar von 7,3 % im Jahr 2005 auf 23,6 % im UZ. Die Untersuchung zeigte, dass die aus der VR China eingeführten Warenmengen selbst von 2007 bis zum UZ, als der Verbrauch um 22 % einbrach, noch um 15 % zunahmen, was zu einem Anstieg ihres Marktanteils um 7,7 Prozentpunkte führte.

6.2.2.1   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

Tabelle 2b

Gedumpte Einfuhren aus der VR China

2005

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

 

 

 

 

 

Index

100

240

582

728

714

Marktanteil

 

 

 

 

 

Index

100

227

485

667

768

Preise (in Euro/Tonne)

 

 

 

 

 

Index

100

67

61

63

61

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(108)

Die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum drastisch zu, so dass sich ihr Marktanteil mehr als versiebenfachte. Zudem ergab die Untersuchung, dass die gedumpten Einfuhren im UZ trotz des von 2007 bis zum UZ gesunkenen Verbrauchs erhebliche Marktanteile hinzugewinnen konnten.

(109)

Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus der VR China wiesen während des Bezugszeitraums einen Rückgang um 39 % auf, so dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, wie unter Randnummer 112 ausgeführt, im UZ unterboten wurden.

6.2.2.2   Preisunterbietung

(110)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China, die dem ersten unabhängigen Kunden auf dem EU-Markt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(111)

Die Kooperation der chinesischen Ausführer war hoch und belief sich auf 69 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union im UZ. Da die Untersuchung ergab, dass ein chinesischer Ausführer seine Einfuhren auf den Unionsmarkt nicht dumpte, blieben diese bei der Analyse der Preisunterbietung unberücksichtigt.

(112)

Der Vergleich ergab, dass die EU-Verkaufspreise für die gedumpte betroffene Ware mit Ursprung in der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 24,2 % unterboten.

6.3   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

6.3.1   Vorbemerkungen

(113)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von 2005 bis zum Ende des UZ beeinflussten.

6.3.2   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 3

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Produktion (in Tonnen)

145 854

145 916

144 053

124 807

94 027

Index

100

100

99

86

64

Kapazität (in Tonnen)

159 813

159 785

159 101

154 783

143 784

Index

100

100

100

97

90

Kapazitätsauslastung

91  %

91  %

91  %

81  %

65  %

Index

100

100

100

88

72

Quelle: Fragebogen.

(114)

Wie die vorstehende Tabelle zeigt, sank die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 36 %. Es ist anzumerken, dass der Unionsverbrauch von 2005 bis 2007 zwar um 20 % zunahm, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum aber stabil blieb, wohingegen sie von 2007 bis zum UZ parallel zum Rückgang des Verbrauchs in der Union deutlich sank.

(115)

Der Wirtschaftszweig der Union verringerte seine Produktionskapazitäten im UZ um rund 144 000 Tonnen. Angesichts des stagnierenden Absatzes und sinkender Produktionsmengen ging die Auslastung der verfügbaren Kapazitäten indessen von 91 % im Jahr 2005 auf 65 % im UZ zurück. Dieser Rückgang ereignete sich hauptsächlich von 2007 bis zum UZ.

6.3.3   Verkaufsmenge und Marktanteil

(116)

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Verkaufszahlen beziehen sich auf die Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 4

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

112 998

113 844

117 855

99 495

80 745

Index

100

101

104

88

71

Marktanteil

51,1  %

48,7  %

44,3  %

41,2  %

39,2  %

Index

100

95

87

81

77

Quelle: Fragebogen.

(117)

Während der Unionsverbrauch von 2005 bis 2007 um 20 % zunahm, stieg die Menge der betroffenen Ware, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt verkaufte, um lediglich 4 %. Der Wirtschaftszweig der Union konnte mit anderen Worten in diesem Zeitraum nicht vom gestiegenen Verbrauch profitieren. Ferner war im restlichen Bezugszeitraum zu beobachten, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sogar um 31 % einbrach, während der Unionsverbrauch nur um 22 % schrumpfte. Infolgedessen nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich und in erheblichem Umfang ab, so dass der Verlust an Marktanteilen im Bezugszeitraum nicht weniger als 11,9 % betrug.

6.3.4   Durchschnittliche Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Union

(118)

Im Bezugszeitraum sanken die Durchschnittspreise ab Werk, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, um 9 %. Dieser Rückgang trat hauptsächlich von 2007 bis zum UZ ein und fiel damit zeitlich mit dem steilen Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zusammen. Daraufhin musste der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise trotz gestiegener Rohstoffpreise senken, insbesondere im UZ.

Tabelle 5

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

2 592

2 595

2 565

2 510

2 350

Index

100

100

99

97

91

Quelle: Fragebogen.

(119)

Es wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2005 bis zum UZ de facto um 6 % zunahmen. Dafür war hauptsächlich der gestiegene Preis für PET-Chips, dem wichtigsten Rohstoff bei der Produktion von HFG, verantwortlich. Der Durchschnittspreis für PET-Chips erhöhte sich von 2005 bis 2008 um 12 % und ging anschließend wieder auf das Niveau des Jahres 2005 zurück. Der Wirtschaftszweig der Union war im gleichen Zeitraum jedoch gezwungen, seine Verkaufspreise niedrig zu halten, um sich gegen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren behaupten zu können. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union lagen im UZ somit weit unter seinen Kosten.

6.3.5   Lagerbestände

(120)

Auf die Lagerbestände entfielen rund 15 % der Produktionsmenge im UZ. Der Wirtschaftszweig der Union baute seine Lagerbestände während des Bezugszeitraums um 9 % ab, insbesondere von 2007 bis zum UZ. Dieser Abbau muss allerdings vor dem Hintergrund der schwächeren Geschäftstätigkeit infolge der Rationalisierungen im Wirtschaftszweig der Union gesehen werden.

Tabelle 6

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

15 004

16 828

17 402

16 844

13 727

Index

100

112

116

112

91

Quelle: Fragebogen.

6.3.6   Beschäftigung, Löhne und Produktivität

Tabelle 7

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung — Vollzeitäquivalente (VZÄ)

1 727

1 714

1 667

1 498

1 333

Index

100

99

96

87

77

Arbeitskosten (in Euro/VZÄ)

41 089

41 996

42 083

48 499

43 538

Index

100

102

102

118

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

84,4

85,1

86,4

83,3

70,5

Index

100

101

102

99

84

Quelle: Fragebogen.

(121)

Aufgrund der Rationalisierungen im Wirtschaftszweig der Union sank die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum deutlich um 23 %. Der Rückgang der Produktivität ist vor dem Hintergrund des allgemeinen Rationalisierungsprozesses zu sehen, weil eine Abnahme der Beschäftigtenzahlen erst eine gewisse Zeit nach dem Absinken der Produktion eintritt. Die Arbeitskosten nahmen im Bezugszeitraum mit 6 % geringfügig zu.

6.3.7   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 8

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität

3,0  %

–0,7  %

–1,1  %

–11,5  %

–13,3  %

Index

100

–22

–37

– 378

– 438

Cashflow (in 1 000  EUR)

15 936

–1 407

824

–16 311

–14 597

Index

100

–9

5

– 120

– 141

Investitionen (in 1 000  EUR)

6 713

3 305

8 229

1 295

764

Index

100

49

123

19

11

Kapitalrendite

12,6  %

–29,4  %

–15,7  %

– 103,3  %

– 130,6  %

Index

100

– 233

– 124

– 819

–1 036

Quelle: Fragebogen.

(122)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von einem Plus von 3 % im Jahr 2005 auf ein Minus von 13,3 % im UZ. Obwohl sich der Verbrauch in der Union von 2005 bis 2007 nach oben entwickelte, verhinderten die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, dass der Wirtschaftszweig der Union von dieser positiven Tendenz profitierte.

(123)

Die Entwicklung des Cashflows, also der Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität wider. Also weist auch der Cashflow im Bezugszeitraum einen deutlichen Rückgang auf. Gleiches kann über die Kapitalrendite gesagt werden, welche sich im Bezugszeitraum ähnlich negativ entwickelte wie die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union.

(124)

Aufgrund dieser Situation war der Wirtschaftszweig der Union kaum noch in der Lage zu investieren, weil der Cashflow im Bezugszeitraum stark abnahm. Infolgedessen gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 89 % zurück.

6.3.8   Wachstum

(125)

Obwohl der Verbrauch in der Union von 2005 bis 2007 um 20 % zunahm, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Absatzmengen auf dem Unionsmarkt nur um 4 % erhöhen, so dass ihm das Anwachsen des Unionsverbrauchs nicht zugute kam. Betrachtet man die Entwicklung im Bezugszeitraum, fällt auf, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union mit 29 % erheblich stärker ausfiel als der Rückgang des Verbrauchs in der Union um 7 %. Demgemäß sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im besagten Zeitraum deutlich um 12 Prozentpunkte.

6.3.9   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne

(126)

Die bereits genannten Dumpingspannen für die VR China liegen über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen als nicht unerheblich betrachtet werden.

6.4   Schlussfolgerung zur Schädigung

(127)

Die Untersuchung ergab, dass im Bezugszeitraum bei den meisten Schadensindikatoren wie der Produktion (– 36 %), der Kapazitätsauslastung (– 28 %), dem Volumen der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt (– 29 %), dem Marktanteil (– 12 Prozentpunkte) und der Produktivität (– 16 %) ein Rückgang zu verzeichnen war. Außerdem entwickelten sich die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union, z. B. der Cashflow (– 241 %) und die Rentabilität (– 16,3 Prozentpunkte), deutlich negativ. Dadurch wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im UZ eingeschränkt.

(128)

Es wurde festgestellt, dass die größten Verluste von 2008 bis zum UZ eintraten, als die gedumpten Einfuhren aus der VR China sich trotz des deutlichen Rückgangs des Unionsverbrauchs weiter in großen Mengen auf dem Unionsmarkt behaupteten, indem sie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um mehr als 24 % unterboten.

(129)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2008 am höchsten waren, was überwiegend auf den starken Anstieg der Preise für den wichtigsten Rohstoff zurückzuführen war. Im UZ konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten noch durch Rationalisierungsbemühungen und aufgrund der hauptsächlich in der zweiten Hälfte des UZ sinkenden PET-Preise im Griff behalten. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union im UZ angesichts der deutlichen Preisunterbietung seitens der chinesischen Ausführer allerdings nicht, seine Verkaufspreise auf ein kostendeckendes Niveau anzuheben. Dadurch kam es im UZ zu einer gravierenden Verschlechterung seiner finanziellen Lage.

(130)

Aus dieser Analyse zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

7.   SCHADENSURSACHE

7.1   Einleitung

(131)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

7.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(132)

Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge nahmen die gedumpten Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums drastisch zu, wodurch sich ihr Marktanteil in der Union von 2005 bis zum UZ mehr als versiebenfachte. Es wurde auch festgestellt, dass die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China von 2008 bis zum UZ hoch blieb und ihr Marktanteil sogar noch um 15 % wuchs, obwohl der Verbrauch in der Union um etwa 15 % einbrach.

(133)

Im Bezugszeitraum hatte der Wirtschaftszweig der Union einen spürbaren Rückgang seiner Verkaufsmenge um 29 % und somit ein Schrumpfen seiner Marktanteile von 51,1 % auf 39,2 % zu verzeichnen, was einem Verlust von beinahe 12 Prozentpunkten entspricht. Von 2008 bis zum UZ sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um zwei Prozentpunkte, wohingegen jener der gedumpten Einfuhren aus China wuchs, obwohl die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zurückging.

(134)

Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 39 %, wodurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erheblich unterboten wurden. Der Wirtschaftszweig der Union konnte daher seine Preise nicht erhöhen, um die gestiegenen Rohstoffpreise aufzufangen. Die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging somit, wie unter Randnummer 122 ausgeführt, von einem Gewinn von 3 % im Jahr 2005 auf einen Verlust von 13,3 % im UZ zurück.

(135)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass die wachsenden Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China negative Folgen für den Markt insgesamt hatten, weil sie auf das Preisniveau drückten.

(136)

Es wird deshalb die Auffassung vertreten, dass der anhaltende Druck der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt dem Wirtschaftszweig der Union nicht erlaubte, seine Verkaufspreise an die gestiegenen Rohstoffpreise anzupassen, insbesondere im Jahr 2008, in dem die PET-Preise ihren Höchststand erreichten. Dies erklärte den Verlust von Marktanteilen und die rückläufige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(137)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kann vorläufig festgestellt werden, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China deutlich negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

7.3   Auswirkungen anderer Faktoren

7.3.1   Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt

(138)

Wie unter Randnummer 100 ausgeführt, stieg der Verbrauch von HFG in der Union von 2005 bis 2007 zunächst und sank im Jahr 2008 sowie im UZ wieder. Im Bezugszeitraum büßte der Wirtschaftszweig der Union einen nicht unerheblichen Teil seiner Marktanteile ein. Obwohl sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Abwärtstrend des Unionsverbrauchs von 2008 bis zum UZ negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben mag, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die chinesischen Ausführer gleichzeitig ihren Marktanteil vergrößern konnten. Demzufolge wird davon ausgegangen, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht nur durch die schwache Nachfrage erklärt werden kann, sondern überwiegend durch die massive Zunahme der gedumpten Einfuhren aus der VR China und die von den chinesischen Ausführern praktizierte Preisunterbietung.

7.3.2   Rohstoffpreise

(139)

Die Preise für die Rohstoffe, hauptsächlich PET-Chips, stiegen von 2005 bis 2008 deutlich an, sanken allerdings in der zweiten Hälfte des UZ wieder und erreichten bei Ende des UZ erneut das Niveau des Jahres 2005.

(140)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für die Herstellung von HFG die gleiche Tendenz aufwiesen wie die Rohstoffpreise, d. h. sie stiegen im Bezugszeitraum insgesamt um 6 % an. Wenn auf einem Markt faire Handelsbedingungen herrschen und insbesondere kein schädigendes Dumping stattfindet, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Preise regelmäßig an die Entwicklung der verschiedenen Produktionskostenparameter angepasst werden. Das geschah in diesem Fall nicht. Der Wirtschaftszweig der Union war vielmehr gezwungen, seine Verkaufspreise niedrig zu halten, um sich gegen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China zu behaupten, was zu einem deutlichen Rückgang seiner Rentabilität führte. Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass die von den chinesischen Ausführern praktizierte Unterbietung einen Preisdruck auf dem Unionsmarkt verursachte, so dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf ein kostendeckendes Niveau anheben konnte.

7.3.3   Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenbedarf

(141)

Die Untersuchung ergab, dass nur ein Hersteller in der Union, der bei der Untersuchung mitarbeitete, vertikal integriert war und die Eigenbedarfsproduktion in nachgelagerten Branchen zu Mehrwertprodukten weiterverarbeitet wurde. Die Untersuchung lieferte keinerlei Anhaltspunkte für Probleme im Zusammenhang mit dieser nachgelagerten Produktion. Die Eigenbedarfsproduktion blieb im Bezugszeitraum stabil bei etwa 7 % des Produktionsvolumens.

(142)

Aufgrund dessen wird die Auffassung vertreten, dass die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im UZ nicht zur Verschlechterung seiner finanziellen Lage beitrug.

7.3.4   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(143)

Obwohl die Analyse der Schädigung und der Schadensursachen sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt konzentrierte, wurde geprüft, ob seine Ausfuhrleistung möglicherweise ein Faktor ist, durch den sich die Schädigung erklären lässt. Die Analyse zeigte, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer im Bezugszeitraum relativ bescheiden blieben (etwa 3 %). Der Rückgang der Exportverkäufe von rund 18 000 Tonnen im Jahr 2005 auf etwa 7 000 Tonnen im UZ ließe sich durch den Produktionsrückgang im selben Zeitraum erklären. Der Ausfuhrpreis war jedoch höher als der Preis, den der Wirtschaftszweig der Union seinen Kunden auf dem Unionsmarkt berechnete. Es wurde daher die Ansicht vertreten, dass sich der Umfang der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und insbesondere der beträchtliche Rentabilitätsverlust im UZ durch den Rückgang der Ausfuhrmengen nicht erklären lässt.

7.3.5   Einfuhren aus anderen Drittländern

(144)

Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern von 2005 bis zum UZ stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle 9

Andere Drittländer

2005

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren (in Tonnen)

29 940

30 350

29 035

21 590

16 478

Index

100

101

97

72

55

Marktanteil

13,5  %

13,0  %

10,9  %

8,9  %

8,0  %

Index

100

96

81

66

59

Preis (in Euro/Tonne)

2 635

2 700

2 584

2 606

2 585

Index

100

102

98

99

98

Quelle: Eurostat.

(145)

Die wichtigsten anderen Drittländer, die HFG in die Union ausführen, sind Belarus, Japan, die Schweiz und Thailand. Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war die Gesamtmenge der Einfuhren aus diesen Ländern gemessen am Unionsverbrauch relativ gering und ging im Bezugszeitraum um 45 % zurück. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise blieben im UZ weiter relativ hoch.

(146)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus diesen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

7.3.6   Einfuhren aus Korea und Taiwan

(147)

Wie vorstehend ausgeführt, wurde im Falle Taiwans und Koreas vorläufig davon ausgegangen, dass die jeweiligen Einfuhren im UZ nicht zu Dumpingpreisen erfolgt waren. Diese Einfuhren sind in den folgenden Tabellen 10 und 11 dargestellt:

Tabelle 10

Einfuhren aus Korea insgesamt

2005

2006

2007

2008

UZ

Menge (in Tonnen)

17 542

20 701

27 521

24 908

24 580

Index

100

118

157

142

140

Marktanteil

7,9  %

8,8  %

10,4  %

10,3  %

11,9  %

Index

100

112

131

130

151

Preise (in Euro/Tonne)

2 105

1 958

1 912

1 911

1 780

Index

100

93

91

91

85

Quelle: Eurostat.

(148)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, entwickelten sich die Einfuhrmengen aus Korea im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen ähnlich wie der Verbrauch. Die Einfuhrmenge stieg von 17 542 Tonnen im Jahr 2005 auf 24 580 Tonnen im UZ. Das Ergebnis war eine Zunahme des Marktanteils von 7,9 % im Jahr 2005 auf 11,9 % im UZ. Bemerkenswert ist jedoch, dass die Einfuhrmengen von 2007 bis zum Ende des UZ erheblich zurückgingen.

(149)

Es ist ebenfalls bemerkenswert, dass die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus Korea im Bezugszeitraum zwar um 15 % sanken, sie aber im selben Zeitraum immer noch höher blieben als die Durchschnittspreise für Einfuhren aus der VR China.

Tabelle 11

Einfuhren aus Taiwan insgesamt

2005

2006

2007

2008

UZ

Menge (in Tonnen)

7 343

7 761

10 285

11 028

8 163

Index

100

106

140

150

111

Marktanteil

3,3  %

3,3  %

3,9  %

4,6  %

4,0  %

Index

100

100

117

138

119

Preise (in Euro/Tonne)

1 968

1 734

1 608

1 678

1 687

Index

100

88

82

85

86

Quelle: Eurostat.

(150)

Die Einfuhren aus Taiwan stiegen um 11 % von 7 343 Tonnen im Jahr 2005 auf 8 163 Tonnen im UZ. Gleichzeitig stieg der Marktanteil dieser Einfuhren leicht von 3,3 % im Jahr 2005 auf 4 % im UZ. Wie die koreanischen Einfuhren gingen auch die taiwanischen von 2007 bis zum Ende des UZ erheblich zurück.

(151)

Die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus Taiwan sanken im Bezugszeitraum um 14 %, verharrten aber im selben Zeitraum auf einem wesentlich höheren Niveau als die Preise für die Einfuhren aus der VR China.

(152)

Aufgrund dieser Sachlage kann man nicht ausschließen, dass die Einfuhren aus Korea und Taiwan in gewissem Umfang zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Dennoch dürften die Einfuhrmengen und -preise im UZ nicht so hoch gewesen sein, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entkräften.

7.3.7   Andere Hersteller in der Union

(153)

Die Auswertung von Zahlen zum Unionsmarkt ließ erkennen, dass die anderen Hersteller in der Union im Bezugszeitraum keine Marktanteile hinzugewannen. Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte für ein besonderes Problem im Wettbewerb unter den Unionsherstellern oder für eine Handelsverzerrung, die die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erklären könnten.

(154)

Auf dieser Grundlage wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Union einbezogenen Hersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

7.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(155)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum einen deutlichen Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in der VR China gab. Zudem wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren, welche unter den Preisen lagen, die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt für gleichartige Warentypen berechnet wurden, gedumpt waren.

(156)

Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erfolgte von 2005 bis 2007 zeitgleich mit dem Anstieg der Gesamtnachfrage in der Union und dem Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union. Außerdem konnten die chinesischen Ausführer von 2007 bis zum UZ ihren Marktanteil sogar vergrößern, obwohl die Nachfrage auf den Unionsmarkt schrumpfte. Gleichzeitig war zu beobachten, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union und die Hauptindikatoren für seine wirtschaftliche Lage weiter negativ entwickelten. Der enorme Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten wurden, führte de facto zu einem Rentabilitätsverlust des Wirtschaftszweigs der Union von über 16 Prozentpunkten, was im UZ gravierende Verluste verursachte.

(157)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften.

(158)

Die vorstehende Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, führt vorläufig zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

8.   UNIONSINTERESSE

8.1   Vorbemerkung

(159)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping im Hinblick auf das Unionsinteresse zwingende Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

8.2   Wirtschaftszweig der Union

(160)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus vier Herstellern in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen über 1 300 Personen mit der Produktion der betroffenen Ware direkt beschäftigt sind.

(161)

Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung. Es wird daran erinnert, dass alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Vor allem die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie der Cashflow, die Kapitalrendite und die Rentabilität entwickelten sich deutlich negativ. Werden keine Maßnahmen getroffen, wird sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern.

(162)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise für HFG dann so gestalten kann, dass sie die verschiedenen Kostenparameter und die Marktbedingungen widerspiegeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung vorläufiger Maßnahmen zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückgewinnen kann, was weitere positive Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Rentabilität hätte.

(163)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

8.3   Einführer

(164)

Es wurden Fragebogen an zehn Einführer in der Union verschickt. Nur zwei Einführer mit Sitz in Deutschland und in Spanien, auf die 15,4 % bzw. 0,2 % der gesamten Einfuhren aus der VR China entfielen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Die Untersuchung ergab beim ersten Einführer, dass er die betroffene Ware ausschließlich aus der VR China einführte und nahezu seinen gesamten Umsatz damit erzielte. Ein Antidumpingzoll von 9 % würde im schlimmsten Fall zu einer erheblichen Rentabilitätseinbuße führen, so dass dieses Unternehmen in die Verlustzone rutschen könnte. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass es die gestiegenen Kosten wenigstens teilweise an seine Kunden weitergeben könnte, da es eine starke Marktposition bei bestimmten großen Verwendern innehat. Außerdem könnte es zumindest mittelfristig auf andere Lieferquellen zurückgreifen. Für den zweiten Einführer entfiel nur ein begrenzter Teil seiner gesamten Geschäftstätigkeit auf die betroffene Ware (0—5 %), so dass etwaige negative Folgen der vorgeschlagenen Maßnahmen wohl zu vernachlässigen wären.

(165)

Ausgehend von den verfügbaren Informationen wurde daher der Schluss gezogen, dass sich die Einführung von vorläufigen Antidumpingmaßnahmen zwar negativ auf einen der beiden obengenannten Ausführer auswirken würde, dieser aber auch in der Lage wäre, die Kostensteigerung wenigstens teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben und/oder zu anderen Bezugsquellen zu wechseln. Die Einführung vorläufiger Maßnahmen dürfte sich daher auf die Einführer insgesamt nicht sehr negativ auswirken.

8.4   Verwender

(166)

Die Verwender von HFG zeigten großes Interesse an diesem Fall. Es wurde Kontakt zu 68 Verwendern aufgenommen, wovon 33 an der Untersuchung mitarbeiteten. Auf diese mitarbeitenden Verwender entfielen 25 % der gesamten Einfuhren aus der VR China. Sie sind überall in der Union niedergelassen und in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig, zu denen auch Reifenherstellung und im Kfz-Bedarf, die Herstellung von Seilen und industrielle Anwendungen gehören.

(167)

Aus Gründen der Klarheit und weil die Einführung vorläufiger Maßnahmen die Verwender je nach Geschäftsfeld unterschiedlich treffen würde, wurden die Verwender zwecks Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen wie nachstehend beschrieben nach Wirtschaftszweigen zusammengefasst.

(168)

Von den Verwendern, die in der Reifenbranche tätig sind, antworteten vier Reifenhersteller. Den Daten der Reifenhersteller zufolge ist der Anteil der HFG an den Herstellungskosten eines Reifens relativ gering (im Durchschnitt weniger als 1 %); der durchschnittliche Gewinn bei der Reifenherstellung belief sich auf etwa 2 %. Es wurde festgestellt, dass keiner der mitarbeitenden Verwender die betreffende Ware aus der VR China einführte. Würden vorläufige Antidumpingzölle eingeführt, dürften diese Verwender von den Maßnahmen gegen Einfuhren aus der VR China nicht betroffen sein. Sollten aber andere Verwender in dieser Branche die betroffene Ware aus der VR China einführen, gäbe es immer noch eine Reihe alternativer Bezugsquellen.

(169)

Von den Verwendern aus dem Automobilsektor (hauptsächlich Hersteller von Sicherheitsgurten und Airbags) erhielt die Kommission sechs beantwortete Fragebogen. Auf diese sechs Unternehmen entfielen im UZ 5 % der Gesamteinfuhren von HFG aus der VR China. Insgesamt wurde festgestellt, dass diese Unternehmen weniger als 4 % ihres Gesamtumsatzes mit Produkten erzielten, für die HFG verwendet werden, und dass der Gewinn in dieser Branche durchschnittlich bei rund 3 % lag. Die sechs Unternehmen bezogen HFG überwiegend von Unionsherstellern und deckten nur 11 % ihres Bedarfs mit Einfuhren aus der VR China. Somit dürfte die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegen Einfuhren aus der VR China die Automobilbranche insgesamt kaum ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen, da die Unternehmen rentabel arbeiten und die VR China nicht ihre wichtigste Bezugsquelle darstellt.

(170)

Die Hersteller von Seilen schickten drei ausgefüllte Fragebogen zurück, so dass nicht einmal 1 % der Gesamteinfuhren aus der VR China im UZ erfasst waren. Rund 18 % ihrer gesamten Geschäftstätigkeit stand mit der Verwendung von HFG in Zusammenhang; die durchschnittliche Gewinnspanne in diesem Geschäftsfeld lag im UZ bei etwa 8 %. Daraus lässt sich folgern, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus der VR China die Gewinnspannen dieser Hersteller wohl nur geringfügig schmälern dürfte. Die Untersuchung ergab auch, dass im UZ die meisten Einfuhren (66 %) aus der VR China stammten, während 20 % auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea entfielen. Aus diesen Gründen würde sich die Einführung von Maßnahmen kaum gravierend auf diese Branche auswirken, weil sie sich nur begrenzt auf die Gewinnspanne auswirken dürften und andere Bezugsquellen vorhanden sind.

(171)

Manche Seilhersteller machten geltend, der allergrößte Anteil von HFG werde in anderen Branchen, z. B. dem Industriesektor und dem Automobilbau, verwendet; deshalb würde die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dazu führen, dass die Seilhersteller nicht mehr genügend HFG der von ihnen verwendeten Typen beziehen könnten, da die Unionshersteller angeblich vorrangig die größten Abnehmer beliefern würden, die übrigen Branchen hingegen nur, falls noch freie Kapazitäten verfügbar seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass andere Bezugsquellen bestehen, darunter der Wirtschaftszweig der Union, Korea und Taiwan, aber auch andere Drittländer, gegen die keine Maßnahmen gelten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(172)

Aus der Branche der industriellen Anwendungen wie den Herstellern von Bedachungen, Gurten, Riemen und Industrietextilien kamen insgesamt 19 beantwortete Fragebogen zurück. Auf diese Verwender entfielen im UZ 19 % der gesamten Einfuhren aus der VR China. Den für diese Branche verfügbaren Informationen zufolge wurden HFG bei 64 % der gesamten Geschäftstätigkeit verwendet bei einer durchschnittlichen Gewinnspanne von 13 %. Antidumpingzölle dürften nur zu einer leichten Schmälerung der durchschnittlichen Gewinnspanne in dieser Branche führen. Die Untersuchung ergab ferner, dass diese Verwender die betroffene Ware hauptsächlich von Unionsherstellern und aus der VR China bezogen. Daher dürfte die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China diese Branche nicht nennenswert beeinträchtigen, weil sich dies nur begrenzt auf die Gewinnspanne auswirken würde und zudem andere Bezugsquellen zur Verfügung stehen.

(173)

Manche Verwender wandten ein, etwaige Antidumpingmaßnahmen würden sich in zweierlei Hinsicht negativ auf sie auswirken. Zum einen gebe es zu wenige Bezugsquellen, zum anderen würden die betroffenen Länder von der betroffenen Ware auf Waren für den nachgelagerten Markt umsteigen.

(174)

Der Einwand, es gebe keine alternativen Bezugsquellen, ist mit dem Hinweis zu entkräften, dass gegen Korea und Taiwan keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden. Außerdem gibt es andere Bezugsquellen in Drittländern, die von keinen Maßnahmen betroffen sind, wie bereits unter Randnummer 171 ausgeführt wurde. Im Übrigen ließ die Untersuchung zwar eine mangelhafte Belieferung bestimmter Verwender durch manche Hersteller in der Union erkennen. Die Analyse lieferte aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich um regelmäßige Engpässe handelte. Ausgehend davon und insbesondere wegen des Vorhandenseins anderer Bezugsquellen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(175)

Auf den Einwand, die HFG-Hersteller in den betroffenen Ländern würden auf Waren für den nachgelagerten Markt umsteigen, ist zu entgegnen, dass Korea und Taiwan von den vorläufigen Maßnahmen nicht betroffen sein werden. Selbst wenn die chinesischen Ausführer einen Teil ihrer Ausfuhren auf den nachgelagerten Markt umlenken, ist davon auszugehen, dass die Verwender von HFG wettbewerbsfähig bleiben, weil sie HFG immer noch von anderen Lieferanten beziehen können, die von keinerlei Maßnahmen betroffen sind. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(176)

Berücksichtigt man das oben Ausgeführte, dürften die Auswirkungen auf die Verwender in den verschiedenen Branchen insgesamt begrenzt bleiben, selbst wenn einige Verwender durch die Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt werden dürften. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China höchstwahrscheinlich keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Verwender der betroffenen Ware hätten.

8.5   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(177)

Aus der vorstehenden Sachlage wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der vorliegenden Informationen keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HFG mit Ursprung in der VR China sprechen.

9.   NICHTEINFÜHRUNG VON ZÖLLEN

(178)

In Anbetracht dessen, dass die landesweiten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen für Einfuhren mit Ursprung in Korea und Taiwan geringfügig sind, werden keine vorläufigen Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern eingeführt.

10.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

10.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(179)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(180)

Zwecks Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen herangezogen sowie der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs erforderlich ist.

(181)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, den eine solche Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union angemessenerweise erzielen könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass für den Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erwirtschaftet werden könnte, das Jahr 2005 herangezogen werden sollte, da es das einzige Jahr ist, in dem der Wirtschaftszweig der Union Gewinne erwirtschaftete und Einfuhren aus der VR China auf dem Unionsmarkt weniger stark vertreten waren. Somit werden 3 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erwarten dürfen.

(182)

Auf dieser Grundlage wurde für den EU-Wirtschaftszweig ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne von 3 % ermittelt.

(183)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der chinesischen ausführenden Hersteller der Stichprobe mit dem nicht schädigenden Preis der entsprechenden im UZ vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen bestimmt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde als Prozentsatz des durchschnittlichen cif-Einfuhrwerts der verglichenen Warentypen ausgedrückt.

10.2   Vorläufige Maßnahmen

(184)

Aus den aufgeführten Gründen sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. nach der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.

(185)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(186)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe z. B. im Zusammenhang mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(187)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(188)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden festgelegt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadens spanne

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd

9,3  %

57,1  %

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd

7,7  %

57,6  %

Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd

0

entfällt

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen

8,9  %

57,3  %

Alle übrigen Unternehmen

9,3  %

57,6  %

11.   UNTERRICHTUNG

(189)

Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mitgeteilt, und zwar mit der Einladung, schriftlich dazu Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüfen werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co., Ltd

9,3

A974

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd

7,7

A975

Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd

0

A976

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

8,9

A977

Alle übrigen Unternehmen

9,3

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

(2)   Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 213 vom 8.9.2009, S. 16.

(3)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE KOOPERIERENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER IN DER VR CHINA

TARIC-Zusatzcode A977

Unternehmen

Ort

Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co., Ltd

Hangzhou

Heilongjiang Longdi Co., Ltd

Harbin

Hyosung Chemical Fiber (Jiaxing) Co., Ltd

Jiaxing

Oriental Industies (Suzhou) Ltd

Suzhou

Shanghai Wenlong Chemical Fiber Co., Ltd

Shanghai

Shaoxing Haifu Chemistry Fibre Co., Ltd

Shaoxing

Sinopec Shanghai Petrochemical Company

Shanghai

Wuxi Taiji Industry Co., Ltd

Wuxi


2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 479/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlich sind. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (3) hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2)

Da die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bereits geändert wurde und weitere Änderungen erforderlich sind, um insbesondere die Bezugnahmen auf andere Verordnungen zu aktualisieren, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen sowie der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch ist nur auf der Grundlage von Mitteilungen über die Entwicklung der Binnen- und der Weltmarktpreise möglich.

(4)

Es ist erforderlich, Preisnotierungen für Erzeugnisse vergleichen zu können, insbesondere zum Zweck der Berechnung der Erstattungen und Beihilfebeträge. Außerdem ist die Zuverlässigkeit dieser Preisnotierungen durch Gewichtung der Angaben zu erhöhen.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu vereinfachen und zu verringern, sollten sich die wöchentlichen Preismitteilungen auf Erzeugnisse beschränken, bei denen diese Informationen erforderlich sind, um die Entwicklung auf dem Milchmarkt genau verfolgen zu können. Für die anderen Erzeugnisse sollten die Preismitteilungen monatlich erfolgen, und bei Erzeugnissen, für die solche Informationen keine wesentliche Bedeutung haben, sollten sie abgeschafft werden.

(6)

Die Preismitteilungen für Erzeugnisse, die von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert werden, sollten als vertraulich gekennzeichnet, nur von der Kommission verwendet und nicht anderweitig veröffentlicht werden.

(7)

Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher Bedeutung. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (4) werden Einfuhrlizenzen ab dem 1. Juli 2008 nur für präferenzielle Einfuhren verlangt.

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (5) sind der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, und die Mengen, für die die im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten ausgestellten Lizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, mitzuteilen. Diese horizontalen Bestimmungen betreffen dieselben Angaben, die bisher durch Artikel 7 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 abgedeckt sind. Die Verpflichtung, diese Angaben mitzuteilen, sollte daher nicht in die neue Verordnung aufgenommen werden.

(9)

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) sind die Fälle und Erzeugnisse angegeben, in denen bzw. für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist. In Anhang II Abschnitt K der genannten Verordnung sind die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführten Milcherzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, aufgeführt. Für diese Erzeugnisse sind der Kommission Mitteilungen zu machen.

(10)

Gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 werden zur Verwaltung bestimmter Einfuhrkontingente von den zuständigen Stellen in den Drittländern Bescheinigungen „IMA 1“ (Inward Monitoring Arrangements) ausgestellt. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Erzeugnismengen, für die Einfuhrlizenzen auf der Grundlage von Bescheinigungen IMA 1 erteilt werden. Erfahrungsgemäß ermöglichen diese Meldungen es nicht immer, den Verlauf der Einfuhren in seinen einzelnen Phasen genau zu verfolgen. Daher ist die Übermittlung zusätzlicher Informationen vorzusehen.

(11)

Für eine genaue und regelmäßige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, sind Angaben über die Ausfuhren der Erzeugnisse erforderlich, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.

(12)

Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen, mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (7) genehmigten Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend: „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) ergeben, sind zahlreiche detailliertere Angaben über die Ein- und Ausfuhr, insbesondere über die Beantragung von Lizenzen und ihre Nutzung erforderlich. Für eine bestmögliche Nutzung ist eine rasche Information über die Entwicklung der Ausfuhren nötig.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (8) enthält besondere Bestimmungen für die Ausfuhren bestimmter Milcherzeugnisse nach Kanada, den Vereinigten Staaten und der Dominikanischen Republik. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(14)

In der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist eine Sonderregelung für die Gewährung von Erstattungen für Bestandteile vorgesehen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben und zur Herstellung von Schmelzkäse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden. Daher ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

(15)

Die Erfahrungen, die im Laufe der Jahre bei der Auswertung der bei der Kommission eingegangenen Informationen gemacht wurden, haben gezeigt, dass die Häufigkeit bestimmter Mitteilungen verringert werden könnte, ohne dass wesentliche Informationen verloren gehen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEIHILFEMAßNAHMEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER

Artikel 1

(1)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Futterzwecken verwendet werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben:

a)

die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden,

b)

die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden,

c)

die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden.

(2)   Hinsichtlich der gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfen für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats die Magermilchmengen, für die während des vorhergehenden Monats Beihilfen beantragt wurden. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt.

KAPITEL II

PREISE

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die in der Vorwoche für die in Anhang I.A aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:

a)

die Preise für jedes der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Erzeugnisse, wenn die nationale Erzeugung 1 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht;

b)

die Preise der Käsesorten, die 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen.

Die für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigende nationale und EU-Erzeugung der unter den Nummern 4 und 5 von Anhang I.A aufgeführten Butter entspricht der Gesamterzeugung der beiden unter diesen Nummern aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit:

a)

die Preise für jedes Erzeugnis, ausgenommen Käse, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht;

b)

die Preise nach Käsesorten, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen, ausgenommen die Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sobald wie möglich, jedoch spätestens am Monatsende Folgendes mit:

a)

die Preise, die den Erzeugern im vorhergehenden Monat in ihrem Hoheitsgebiet für Lieferungen von Rohmilch zum tatsächlichen Fett- und Proteingehalt gezahlt wurden;

b)

gegebenenfalls den geschätzten Preis für Lieferungen des laufenden Monats.

(4)   Der Preis ab Fabrik im Sinne diese Artikels ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.). Der Preis bezieht sich auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe.

Artikel 3

(1)   Die gemäß Artikel 2 mitgeteilten Preise werden als gewichtete Mittel in Landeswährung und je 100 kg ausgedrückt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August 2010 einen Bericht auf der Grundlage des Musters in Anhang II. Ein neuer Bericht wird jedes Mal dann erstellt, wenn ein Element des vorhergehenden Berichts aktualisiert werden muss.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

(4)   Bis zum 15. August 2010 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand der Muster in den Anhängen I.A und I.B folgende Informationen:

a)

Bezieht sich ein mitzuteilender Preis auf ein Erzeugnis, das von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert wird, so wird in der Spalte „Anmerkungen“ der Anhänge I.A und I.B der Vermerk „vertraulich“ angegeben. Solche Auskünfte werden als vertraulich behandelt und nur für Aggregierungszwecke verwendet;

b)

für Käse die repräsentative Verpackungseinheit, für die der Preis mitgeteilt wird;

c)

für andere Erzeugnisse als Käse: gilt der Preis für eine andere Verpackungseinheit als diejenige, die in der Spalte „repräsentative Verpackungseinheit“ angegeben ist, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Anhänge I.A und I.B die tatsächliche Verpackungseinheit des Erzeugnisses anzugeben, für die der Preis mitgeteilt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Mal mit, wenn ein Element gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aktualisiert werden muss.

KAPITEL III

HANDELSVERKEHR

ABSCHNITT 1

Einfuhren

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführt werden, mit, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1:

a)

die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung,

b)

die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.

ABSCHNITT 2

Ausfuhren

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit:

a)

die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden

i)

gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, ausgenommen Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009,

ii)

gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009;

b)

gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (9) festgesetzt wurde;

c)

die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 beantragt wurden, unter Angabe

i)

der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen,

ii)

der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht;

d)

die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz;

e)

gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht;

f)

die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die Lizenzen mit Erstattung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 erteilt wurden.

(2)   Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit:

a)

die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden;

b)

die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse;

c)

die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 eingeführt werden, gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (10) und mit der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Genehmigung;

d)

die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen für das folgende Kontingentsjahr erteilt wurden.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen auf elektronischem Wege nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren.

(2)   Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.

Artikel 9

Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, Informationen und Dokumente zu deren Verfügung.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bleibt jedoch für die Übermittlung von Daten, Informationen und Dokumenten betreffend die Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 11.

(3)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(4)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(5)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)   ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)   ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(8)   ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(9)   ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(10)   ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.


ANHANG I.A

WÖCHENTLICHE MITTEILUNG

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010

EUROPÄISCHE KOMMISSION — GD AGRI.C.4 — REFERAT „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

 

Mitgliedstaat: …

 

Ansprechpartner: …

 

Telefon: …

 

Fax: …

 

E-Mail: …


Erzeugnis

KN-Code

Repräsentative Verpackungseinheit

Anmerkungen

1.

Molkepulver

0404 10 02

25  kg

 

2.

Magermilchpulver von interventionsfähiger Qualität

0402 10 19

25  kg

 

3.

Vollmilchpulver

0402 21 19

25  kg

 

4.

Butter — ungesalzen

0405 10 19

25  kg

 

5.

Butter — ungesalzen

0405 10 11

250  g

 

6.

Butteroil

0405 90 10

200  kg

 

7.

Cheddar, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 21

 (1)

 

8.

Gouda, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 78

 (1)

 

9.

Edamer, 40 bis 45 % Fett i. Tr.

0406 90 23

 (1)

 

10.

Emmentaler, 45 bis 50 % Fett i. Tr.

0406 90 13

 (1)

 


(1)  Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit.


ANHANG I.B

MONATLICHE MITTEILUNG

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010

EUROPÄISCHE KOMMISSION — GD AGRI.C.4 — REFERAT „TIERISCHE ERZEUGNISSE“

Mitgliedstaat: …

Ansprechpartner: …

Telefon: …

Fax: …

E-Mail: …


Erzeugnis

KN-Code

Repräsentative Verpackungseinheit

Anmerkungen

1.

Magermilchpulver zur Tierfütterung

0402 10 19 ANIM

20  t

 

2.

Kasein

3501 10

25 kg (Säcke)

 

3.

Käse:

 

 

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 

 

 (1)

 


(1)  Bei Käse betrifft die Mitteilung die repräsentativste Verpackungseinheit.


ANHANG II

Angaben für den der Kommission zu übermittelnden Bericht über die Preise von Rohmilch und Milcherzeugnissen  (*1) (Artikel 3)

1.

Organisation und Struktur des Marktes:

allgemeine Übersicht über die Marktstruktur für das betreffende Erzeugnis

2.

Produktdefinition:

Zusammensetzung (Fettgehalt, Gehalt an Trockenmasse, Wassergehalt in der fettfreien Masse), Güteklasse, Alter oder Reifestufe, Bedingungen der Aufmachung und Verpackung (z. B. in loser Schüttung, in 25-kg-Säcken), sonstige Merkmale

3.

Berichtsort und Preisermittlung:

a)

für die Preisstatistiken verantwortliche Stelle (Anschrift, Fax, E-Mail);

b)

die Anzahl der Erfassungsstellen sowie der geografische Bereich bzw. die Region, für die die Preise gelten;

c)

die Erhebungsmethode (z. B. Direkterhebung bei Erstaufkäufern). Werden die Preise durch einen Marktverband festgesetzt, sind Angaben darüber zu machen, ob die Preise auf Meinungskonsens oder realen Marktgegebenheiten beruhen. Wird Sekundärmaterial verwendet, so sind die Quellen (z. B. die Verwendung von Marktberichten) anzuführen;

d)

statische Aufbereitung der Preise, einschließlich der Umrechnungsfaktoren zur Umrechnung des Erzeugnisgewichtes in repräsentatives Gewicht gemäß Anhang I.

4.

Erzeugung:

(geschätzte) jährliche Erzeugung des Mitgliedstaats

5.

Repräsentativität:

Anteil des erfassten Volumens (z. B. in % der Jahreserzeugung)

6.

Sonstige relevante Aspekte

(*1)  Der Bericht ist an folgende Anschrift zu übermitteln: Europäische Kommission — GD AGRI.C.4 — Referat „Tierische Erzeugnisse“.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 562/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 11 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 9

Artikel 16

Artikel 10

Artikel 17

Artikel 11

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhänge I.A und I.B

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII

Anhang II

Anhang XIII

Anhang III


2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 480/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Spressa delle Giudicarie (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Spressa delle Giudicarie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2275/2003 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)   ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 44.

(4)   ABl. C 238 vom 3.10.2009, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Spressa delle Giudicarie (g.U.)


2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 481/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2011 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für das Modul „Intergenerationale Übertragung von Benachteiligungen“ für das Jahr 2011 sollte festgelegt werden. Es sollte auch die Codes und Definitionen der Variablen enthalten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2011 „Intergenerationale Übertragung von Benachteiligungen“ sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

Im Sinne dieser Verordnung werden die Einheit, der Datenerhebungsmodus, der Bezugszeitraum und die unten aufgeführten Begriffe wie folgt definiert:

1.   Einheit

Die Informationen werden für alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder - falls zutreffend - für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 25 bis 59 Jahren geliefert.

2.   Datenerhebungsmodus

Aufgrund der Art der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen oder registergestützte Erhebungen zulässig. Befragungen von Stellvertretern sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zu befragenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage sind zu antworten.

3.   Bezugszeitraum

Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Auskunftsperson etwa 14 Jahre alt war.

4.   Definitionen

(1)   Vater: die Person, die die Auskunftsperson im Alter von etwa 14 Jahren als ihren Vater betrachtete. Im Allgemeinen wird es sich beim Vater um den biologischen Vater handeln, aber wenn die Auskunftsperson während des Bezugszeitraums eine andere Person als ihren Vater betrachtete, sollten sich die Antworten auf diese Person beziehen, selbst wenn der biologische Vater lebt und bekannt ist.

(2)   Mutter: die Person, die die Auskunftsperson im Alter von etwa 14 Jahren als ihre Mutter betrachtete. Im Allgemeinen wird es sich bei der Mutter um die biologische Mutter handeln, aber wenn die Auskunftsperson während des Bezugszeitraums eine andere Person als ihre Mutter betrachtete, sollten sich die Antworten auf diese Person beziehen, selbst wenn die biologische Mutter lebt und bekannt ist.

(3)   Haushalt: bezieht sich auf den Haushalt, in dem die Auskunftsperson im Alter von etwa 14 Jahren lebte. Wenn die Eltern der Auskunftsperson geschieden waren und das Sorgerecht teilten (50 % der Zeit pro Elternteil), sollte die Auskunftsperson ihren Haushalt entweder unter objektiven Gesichtspunkten angeben, nämlich ihren Hauptwohnsitz im Alter von 14 Jahren (d.h. die Adresse, die im Bevölkerungsregister und/oder ihrem Personalausweis/Pass erscheint), oder – subjektiv - den Ort, an dem sie sich im Alter von 14 Jahren mehr zu Hause fühlte. Nähere Einzelheiten sind in der „Beschreibung der Zielvariablen“: Querschnitt- und Längsschnitt (EU-SILC 065 – Maßnahme 2010) – Einheiten enthalten.

GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN

 

Modul 2011

Intergenerationale Übertragung von Benachteiligungen

Bezeichnung der Variablen

Code

Zielvariable

Basisangaben

RB030

 

Personen-ID

ID-Nummer

Personenidentifikationsnummer (PID)

PT005

 

Persönliches intergenerationales Querschnittsgewicht

0+ (Format 2,5)

Gewicht

Angaben zur Familie

PT010

 

Eltern

1

Lebte mit beiden Elterteilen (oder Personen, die als Eltern betrachtet wurden)

2

Lebte nur mit dem Vater (oder einer Person, die als Vater betrachtet wurde)

3

Lebte nur mit der Mutter (oder einer Person, die als Mutter betrachtet wurde)

4

Lebte in einem privaten Haushalt ohne Eltern

5

Lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt

PT010_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT020

 

Anzahl der Erwachsenen

 

Anzahl (2 Stellen) 0-99

PT020_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT030

 

Anzahl der Kinder

 

Anzahl (2 Stellen) 0-99

PT030_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT040

 

Anzahl der Personen im Haushalt, die erwerbstätig sind

 

Anzahl (2 Stellen) 0-99

PT040_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT050

 

Geburtsjahr des Vaters

 

Jahr (4 Stellen)

– 1

Weiß nicht

PT050_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT060

 

Geburtsland des Vaters

1

Im derzeitigen Wohnsitzland der Auskunftsperson (d. h. das Land, in dem die Erhebung durchgeführt wird) geboren

2

In einem anderen Land der EU-27 geboren

3

In einem anderen europäischen Land geboren

4

Außerhalb Europas geboren

– 1

Weiß nicht

PT060_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT070

 

Staatsbürgerschaft des Vaters

1

Das derzeitige Wohnsitzland der Auskunftsperson (d. h. das Land, in dem die Erhebung durchgeführt wird)

2

Ein anderes Land der EU-27

3

Anderes europäisches Land

4

Außerhalb Europas

– 1

Weiß nicht

PT070_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT080

 

Geburtsjahr der Mutter

 

Jahr (4 Stellen)

– 1

Weiß nicht

PT080_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT090

 

Geburtsland der Mutter

1

Im derzeitigen Wohnsitzland der Auskunftsperson (d. h. das Land, in dem die Erhebung durchgeführt wird) geboren

2

In einem anderen Land der EU-27 geboren

3

In einem anderen europäischen Land geboren

4

Außerhalb Europas geboren

– 1

Weiß nicht

PT090_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT100

 

Staatsbürgerschaft der Mutter

1

Das derzeitige Wohnsitzland der Auskunftsperson (d. h. das Land, in dem die Erhebung durchgeführt wird)

2

Ein anderes Land der EU-27

3

Anderes europäisches Land

4

Außerhalb Europas

– 1

Weiß nicht

PT100_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

Angaben zur Bildung

PT110

 

Höchstes erreichtes Bildungsniveau des Vaters

0

Der Vater konnte in keiner Sprache lesen und schreiben

1

Niedriges Niveau (Vorschulbildung, Primar- oder Sekundarstufe I)

2

Mittleres Niveau (Sekundarstufe II oder nicht-tertiärer Bereich nach dem Sekundarbereich)

3

Hohes Niveau (erste Stufe des tertiären Bereichs und zweite Stufe des tertiären Bereichs)

– 1

Weiß nicht

PT110_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT120

 

Höchstes erreichtes Bildungsniveau der Mutter

0

Die Mutter konnte in keiner Sprache lesen und schreiben

1

Niedriges Niveau (Vorschulbildung, Primar- oder Sekundarstufe I)

2

Mittleres Niveau (Sekundarstufe II oder nicht-tertiärer Bereich nach dem Sekundarbereich)

3

Hohes Niveau (erste Stufe des tertiären Bereichs und zweite Stufe des tertiären Bereichs)

– 1

Weiß nicht

PT120_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

Angaben zum Beruf

PT130

 

Erwerbsstatus des Vaters

1

Unselbständig erwerbstätig

2

Selbständig (einschließlich mithelfende Familienangehörige)

3

Arbeitslos

4

Im Ruhestand oder Vorruhestand oder selbständige Tätigkeit aufgegeben

5

Erledigung von Hausarbeiten und Betreuungsaufgaben

6

Sonstige Nichterwerbsperson

– 1

Weiß nicht

PT130_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 3

Entfällt (Vater verstorben)

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT140

 

Führungsposition des Vaters

1

Leitende Stellung

2

Nicht leitende Stellung

– 1

Weiß nicht

PT140_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 2

Entfällt (Vater arbeitet nicht)

– 3

Entfällt (Vater verstorben)

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT150

 

Haupttätigkeit des Vaters

 

ISCO-08(COM) Code (1 Stelle)

– 1

Weiß nicht

PT150_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 2

Entfällt (Vater arbeitet nicht)

– 3

Entfällt (Vater verstorben)

– 4

Entfällt (Vater unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT160

 

Erwerbsstatus der Mutter

1

Unselbständig erwerbstätig

2

Selbständig (einschließlich mithelfende Familienangehörige)

3

Arbeitslos

4

Im Ruhestand oder Vorruhestand oder selbständige Tätigkeit aufgegeben

5

Erledigung von Hausarbeiten und Betreuungsaufgaben

6

Sonstige Nichterwerbsperson

– 1

Weiß nicht

PT160_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 3

Entfällt (Mutter verstorben)

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT170

 

Führungsposition der Mutter

1

Leitende Stellung

2

Nicht leitende Stellung

– 1

Weiß nicht

PT170_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 2

Entfällt (Mutter arbeitet nicht)

– 3

Entfällt (Mutter verstorben)

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT180

 

Haupttätigkeit der Mutter

 

ISCO-08(COM) Code (1 Stelle)

– 1

Weiß nicht

PT180_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 2

Entfällt (Mutter arbeitet nicht)

– 3

Entfällt (Mutter verstorben)

– 4

Entfällt (Mutter unbekannt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

Angaben zum Vermögen

PT190

 

Finanzielle Situation des Haushalts

1

Sehr schlecht

2

Schlecht

3

Relativ schlecht

4

Relativ gut

5

Gut

6

Sehr gut

– 1

Weiß nicht

PT190_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT200

 

Ausgabendeckung durch Einkommen möglich

1

Sehr schwierig

2

Schwierig

3

Relativ schwierig

4

Relativ leicht

5

Leicht

6

Sehr leicht

– 1

Weiß nicht

PT200_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)

PT210

 

Wohnstatus

1

Eigentümer

2

Mieter

3

Mietfreies Wohnen

– 1

Weiß nicht

PT210_F

1

Ausgefüllt

– 1

Fehlt

– 4

Entfällt (lebte in einem Gemeinschafts- oder Anstaltshaushalt)

– 5

Nicht „ausgewählte Auskunftsperson“

– 6

Nicht in der Altersklasse (25-59)


2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/46


VERORDNUNG (EU) Nr. 482/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

51,1

MK

50,2

TN

92,7

TR

64,5

ZZ

64,6

0707 00 05

AL

41,0

MA

46,5

MK

54,8

TR

120,0

ZZ

65,6

0709 90 70

TR

111,5

ZZ

111,5

0805 50 10

AR

95,7

BR

112,1

TR

93,4

ZA

105,5

ZZ

101,7

0808 10 80

AR

89,4

BR

78,5

CA

80,1

CL

87,2

CN

73,5

IL

49,0

MK

26,7

NZ

121,3

US

140,3

UY

81,7

ZA

86,9

ZZ

83,1

0809 20 95

TR

534,1

ZZ

534,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.