ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.129.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
BESCHLÜSSE
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/1 |
BESCHLUSS Nr. 458/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Mai 2010
zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 durch die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die Förderung solcher Maßnahmen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) gerichteten Politik der Union ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Europäischen Union einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen. |
(2) |
In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen große Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung eines GEAS erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. |
(3) |
Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie ihre Absicht angekündigt, die Entwicklung des GEAS fortzuführen; dazu werde sie eine Überarbeitung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und die Unterstützung für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärken, insbesondere durch einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Unterstützungsbüro“), das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden. |
(4) |
In dem im September 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Es wurde darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, 2009 ein Europäisches Unterstützungsbüro einzurichten. |
(5) |
Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll eine stärkere Annäherung der Entscheidungsprozesse der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung der kontinuierlichen Qualität der Prozesse in diesem Bereich innerhalb eines durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur praktischen Zusammenarbeit gegeben, wie beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zu Informationen über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich. Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen der Zusammenarbeit sollte das Unterstützungsbüro eingerichtet werden. |
(6) |
Damit die Maßnahmen zur Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit in Asylfragen vereinfacht werden können, und soweit das Unterstützungsbüro mit einigen der Aufgaben betraut werden sollte, die derzeit aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden, ist es erforderlich, die Zuständigkeit für einige der in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG (2) vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen vom Europäischen Flüchtlingsfonds auf das Unterstützungsbüro zu übertragen, um die bestmögliche praktische Zusammenarbeit in Asylfragen zu gewährleisten. |
(7) |
Um dem eingeschränkten Umfang der Gemeinschaftsmaßnahmen Rechnung zu tragen, sollte die Obergrenze für deren Finanzierung, die nach der Entscheidung Nr. 573/2007/EG bei 10 % der Fondsmittel liegt, auf 4 % abgesenkt werden. |
(8) |
Damit Mittel für die Finanzierung des Unterstützungsbüros frei werden, sollte der Finanzrahmen für die Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG reduziert werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchten. |
(10) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf 614 Mio. EUR festgesetzt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist im Einklang mit den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 459/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Azoxystrobin, Cypermethrin, Indoxacarb, Isoxaflutol, Ethephon, Fenitrothion, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Profenofos, Pyraclostrobin, Thiacloprid, Triadimefon, Triadimenol und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und Teil B des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Aminopyralid, Boscalid, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Cyprodinil, Difenoconazol, Flusilazol, Fosetyl, Imidacloprid, Mandipropamid, Metazachlor, Prothioconazol, Schwefel, Spinetoram, Spirotetramat und Tebuconazol wurden in Teil A des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Kohlrüben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt. |
(3) |
Bezüglich Aminopyralid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Weideland gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass der geltende Rückstandshöchstgehalt für Rindernieren geändert werden muss, da das Pestizid durch Abgrasen vom Vieh aufgenommen wird. Bezüglich Boscalid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Gewürzgurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knollensellerie gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Fenchel, Petersilie, Sellerieblättern und Kerbel gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kirschen und Zuckerrüben gestellt. Bezüglich Isoxaflutol wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition gestellt. Bezüglich Fosetyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettich gestellt. Bezüglich Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Artischocken und Johannisbeeren/Ribisel gestellt. Bezüglich Metazachlor wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rapssamen, Grünkohl, Kopfkohl, Kohlrüben, Weißen Rüben und Getreide gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Leber von Rindern, Schafen und Ziegen geändert werden müssen, da Rapssamen, Grünkohl, Kopfkohl, Kohlrüben, Weiße Rüben und Getreide als Futtermittel Verwendung finden und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Ferner muss die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse geändert werden. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Roten Rüben, Gewürzgurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pflaumen und Kirschen gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kohlrüben und Weißen Rüben gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Feldsalat/Vogerlsalat, Stangensellerie und Fenchel gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben und Weißen Rüben gestellt. |
(4) |
Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen (einschließlich Nektarinen) und Aprikosen/Marillen gestellt. Die zugelassene Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen in Südafrika, Argentinien, Chile, Neuseeland und Israel führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. In einigen Fällen war die Behörde der Auffassung, dass ein höherer als der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden müsse. In diesen Fällen sollte der höhere Rückstandshöchstgehalt, wie von der Behörde vorgeschlagen, erlaubt werden, sofern dieser Wert von der Behörde als sicher erachtet wird. In anderen Fällen war die Behörde der Auffassung, dass ein niedrigerer als der vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalt ausreiche. In diesen Fällen sollte der niedrigere Wert festgelegt werden. |
(8) |
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde die Sicherheit bestehender Rückstandshöchstgehalte für Ethephon bewertet (4) und kam zu dem Schluss, dass die Werte für 12 Kulturen höher angesetzt werden könnten, um den geltenden Codex-Höchstwerten Rechnung zu tragen. |
(9) |
Bezüglich Fenitrothion ist die Gültigkeit der Rückstandshöchstgehalte für Getreide am 1. Juni 2009 abgelaufen. Aus Gründen der Klarheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel auf Getreide die untere analytische Bestimmungsgrenze angegeben werden. |
(10) |
Bezüglich Schwefels hat die Behörde in ihrer Schlussfolgerung empfohlen (5), für dieses Schädlingsbekämpfungsmittel aufgrund seiner geringen Toxizität keine weiteren Rückstandshöchstgehalte festzulegen. In Anbetracht dieser Schlussfolgerung sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für dieses Pestizid gestrichen und der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. |
(11) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(12) |
Am 4. Juli 2009 hat die Codex-Alimentarius-Kommission Höchstwerte für Azoxystrobin, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Cypermethrin, Flusilazol, Imidacloprid, Lambda-Cyhalothrin, Mandipropamid, Methomyl, Profenofos, Prothioconazol, Spinetoram, Spirotetramat, Tebuconazol, Triadimefon und Triadimenol angenommen. Diese Codex-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Rückstandshöchstgehalte aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Rückstandshöchstgehalte für Ethephon gelten ab dem 8. Juni 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid in Rindernieren. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 302, S. 1.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Azoxystrobin in Kohlrüben. EFSA Journal 2009; 7(9):1308.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Cyprodinil in Knollensellerie. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 325.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Difenoconazol in Blattgemüse. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 337.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Indoxacarb in Kirschen und Zuckerrüben. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 324.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der Rückstandsdefinition für Isoxaflutol. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 323.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fosetyl-Al in Rettich. EFSA Journal 2009; 7(9):1313.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Lambda-Cyhalothrin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 226 und 330.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Metazachlor in Leber. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 320.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyraclostrobin in Zucchini, Gewürzgurken und Roten Rüben. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 342.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung einer Einfuhrtoleranz für Spinetoram in Pfirsichen und Aprikosen/Marillen. EFSA Journal 2009; 7(9):1312.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Spirotetramat. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 306.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Tebuconazol in Mandarinen und Passionsfrüchten. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 1368.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Thiacloprid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 307.
Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin in verschiedenen Kulturen. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 314.
(4) Mit Gründen versehene Stellungnahme: Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Ethephon. EFSA Journal 2009; 7(10):1347.
(5) Schlussfolgerungen zum Peer-Review-Verfahren betreffend die Risikobewertung des Wirkstoffs Schwefel. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 221.
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird die Überschrift „Isoxaflutol (Summe aus Isoxaflutol, RPA 202248 und RPA 203328, ausgedrückt als Isoxaflutol)“ durch Streichung von „und RPA 203328“ geändert; die Spalten für Azoxystrobin, Cypermethrin, Indoxacarb, Ethephon, Fenitrothion, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Profenofos, Pyraclostrobin, Thiacloprid, Triadimefon, Triadimenol und Trifloxystrobin werden durch folgende Einträge ersetzt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang IV wird der Eintrag „Schwefel“ in alphabetischer Reihenfolge eingefügt. |
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Lambda-Cyhalothrin — Code-Nummer 1000000: Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer gemischter Isomerbestandteile (Summe der Isomeren). Ethephon 0161030 (+) Rückstandshöchstgehalt gültig bis 1. Juli 2011, bis zur Vorlage und Auswertung weiterer Rückstandstests Ethephon 0401090 (+) Rückstandshöchstgehalt gültig bis 1. Juli 2011, bis zur Vorlage und Auswertung einer weiteren Stoffwechseluntersuchung“ |
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Cyprodinil - Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyprodinil und seinem Metaboliten CGA 304075. Flusilazol - Code-Nummer 1000000: Summe aus Flusilazol und seinem Metaboliten IN-F7321 ([Bis(4-fluorphenyl)methyl]silanol), ausgedrückt als Flusilazol Boscalid (F) (R) 1000000: Zu verwendende Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse: Summe aus Boscalid und M 510F01 einschließlich seiner Konjugate Metazachlor (R) 1000000: Zu verwendende Rückstandsdefinition: Metazachlor einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 2,6-Dimethylanilin bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Metazachlor“ |
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Lambda-Cyhalothrin — Code-Nummer 1000000: Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer gemischter Isomerbestandteile (Summe der Isomeren).“ |
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/50 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 460/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Aprikosen/Marillen, Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, Birnen sowie Tafeltrauben
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2007, 2008 und 2009 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser (5), Aprikosen/Marillen (5), Zitronen, Pflaumen, Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, Birnen sowie Tafeltrauben zu ändern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
ANHANG
„ANHANG XVII
ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL II ABSCHNITT 2
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwelle (in Tonnen) |
78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
1 215 526 |
78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
966 429 |
||
78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
11 879 |
78.0075 |
1. November bis 30. April |
18 611 |
||
78.0085 |
0709 90 80 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
8 866 |
78.0100 |
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
1. Januar bis 31. Dezember |
55 369 |
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
355 386 |
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
529 006 |
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
96 377 |
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
329 903 |
78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
92 638 |
||
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
146 510 |
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
829 840 |
78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
884 648 |
||
78.0220 |
0808 20 50 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
280 764 |
78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
83 435 |
||
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
49 314 |
78.0265 |
0809 20 95 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
90 511 |
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
6 867 |
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
57 764“ |
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/52 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), insbesondere auf Artikel 1,
nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) durch Verordnung auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und entsprechenden abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Gruppenfreistellungsverordnungen gelten für vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und können allgemein oder nur auf bestimmte Sektoren anwendbar sein. |
(2) |
Die Kommission hat eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen definiert, die ihrer Auffassung nach in der Regel die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllen, und hat zu deren Freistellung die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (3) erlassen, die die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission (4) ersetzt. |
(3) |
Für den Kraftfahrzeugsektor, der sowohl Personenkraftwagen als auch Nutzfahrzeuge umfasst, wurden seit 1985 spezifische Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, zuletzt die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (5). Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 galt ausdrücklich nicht für vertikale Vereinbarungen, deren Gegenstand in den Geltungsbereich einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung fällt. Daher fiel der Kraftfahrzeugsektor nicht in den Geltungsbereich der vorgenannten Verordnung. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 tritt am 31. Mai 2010 außer Kraft. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, der Senkung der Befolgungskosten der betroffenen Unternehmen und der wirksamen Überwachung der Märkte nach Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sollte für den Kraftfahrzeugsektor jedoch weiterhin eine Gruppenfreistellung gelten. |
(5) |
Auf der Grundlage der seit 2002 mit dem Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge, dem Vertrieb von Ersatzteilen und der Erbringung von Instandstandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge gesammelten Erfahrungen lässt sich im Kraftfahrzeugsektor eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen definieren, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV in der Regel als erfüllt gelten können. |
(6) |
Diese Gruppe umfasst vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge, vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und vertikale Vereinbarungen über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, zwischen bestimmten Wettbewerbern oder von bestimmten Vereinigungen des Einzelhandels oder von Werkstätten geschlossen werden. Sie umfasst ferner vertikale Vereinbarungen, die Nebenabreden über die Übertragung oder Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten. „Vertikale Vereinbarungen“ sind daher so zu definieren, dass der Begriff sowohl diese Vereinbarungen als auch die entsprechenden abgestimmten Verhaltensweisen umfasst. |
(7) |
Bestimmte Arten von vertikalen Vereinbarungen können die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen, weil sie eine bessere Koordinierung zwischen den beteiligten Unternehmen ermöglichen. Insbesondere können sie dazu beitragen, die Transaktions- und Vertriebskosten der beteiligten Unternehmen zu verringern und deren Umsätze und Investitionen zu optimieren. |
(8) |
Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige effizienzsteigernde Auswirkungen stärker ins Gewicht fallen als etwaige von Beschränkungen in vertikalen Vereinbarungen ausgehende wettbewerbswidrige Auswirkungen, hängt von der Marktmacht der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ab und somit von dem Ausmaß, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind, die von ihren Kunden aufgrund ihrer Produkteigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Vertikale Vereinbarungen, die Beschränkungen enthalten, die wahrscheinlich den Wettbewerb beschränken und den Verbrauchern schaden oder die für die Herbeiführung der effiziensteingernden Auswirkungen nicht unerlässlich sind, sollten nicht unter die Gruppenfreistellung fallen. |
(9) |
Um den geeigneten Geltungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung zu bestimmen, muss die Kommission die Wettbewerbsbedingungen in dem entsprechenden Sektor berücksichtigen. Die Schlussfolgerungen der Beobachtung des Kraftfahrzeugsektors, die im Bericht zur Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 28. Mai 2008 (6) und in der Mitteilung der Kommission — Der künftige wettbewerbsrechtliche Rahmen für den Kfz-Sektor — vom 22. Juli 2009 (7) aufgeführt sind, ergaben, dass zwischen Vereinbarungen über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge und Vereinbarungen über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und den Vertrieb von Ersatzteilen zu unterscheiden ist. |
(10) |
Beim Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge gibt es offenbar keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, die diesen Sektor von anderen Wirtschaftssektoren unterscheiden und die Anwendung von Regeln erforderlich machen würden, die anders und strenger sind als die der Verordnung (EU) Nr. 330/2010. Durch die Marktanteilsschwelle, den Ausschluss bestimmter vertikaler Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung und die in der vorgenannten Verordnung genannten weiteren Voraussetzungen ist in der Regel sichergestellt, dass vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge den Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV entsprechen. Daher sollten solche Vereinbarungen unter die Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 fallen, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. |
(11) |
Im Zusammenhang mit Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen sollten bestimmte Besonderheiten des Kfz-Anschlussmarktes berücksichtigt werden. Insbesondere zeigen die von der Kommission bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 gesammelten Erfahrungen, dass sich Preiserhöhungen für einzelne Instandsetzungsdienstleistungen nur teilweise in einer größeren Zuverlässigkeit moderner Fahrzeuge und längeren Wartungsintervallen widerspiegeln. Diese Trends sind mit der technologischen Entwicklung und der zunehmenden Komplexität und Zuverlässigkeit der Fahrzeugteile verknüpft, die die Kraftfahrzeughersteller von Originalteileherstellern beziehen. Die Originalteilehersteller verkaufen ihre Produkte sowohl über die Netze der zugelassenen Werkstätten der Fahrzeughersteller als auch über unabhängige Kanäle als Ersatzteile auf dem Anschlussmarkt und üben dadurch erheblichen Wettbewerbsdruck auf dem Kfz-Anschlussmarkt aus. Die Kosten, die die Verbraucher in der Union im Schnitt für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen tragen müssen, machen einen sehr großen Teil ihrer gesamten Kraftfahrzeugausgaben aus. |
(12) |
Die Wettbewerbsbedingungen auf dem Kfz-Anschlussmarkt haben auch direkte Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, weil nicht ordnungsgemäß instand gesetzte Fahrzeuge möglicherweise nicht sicher sind, wie auch auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt infolge der Emissionen von Kohlendioxid und anderen Luftschadstoffen von Fahrzeugen, die nicht regelmäßig gewartet werden. |
(13) |
Soweit ein gesonderter Anschlussmarkt definiert werden kann, hängt es vom Grad des Wettbewerbs zwischen zugelassenen Werkstätten (d. h. Werkstätten, die direkt oder indirekt von Kraftfahrzeugherstellern geschaffenen Werkstattnetzen angehören) wie auch zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktteilnehmern (zu denen unabhängige Ersatzteilhersteller und unabhängige Werkstätten zählen) ab, ob auf den Märkten für den Bezug und Verkauf von Ersatzteilen und den Märkten für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Wettbewerbsfähigkeit der letztgenannten Akteure hängt von dem ungehinderten Zugang zu wesentlichen Vorleistungen wie Ersatzteilen und technischen Informationen ab. |
(14) |
Aufgrund dieser Besonderheiten sind die in der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 festgelegten Regeln, einschließlich der einheitlichen Marktanteilsschwelle von 30 %, erforderlich, aber nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass eine Gruppenfreistellung nur bei vertikalen Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen gewährt wird, bei denen mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind. |
(15) |
Daher sollten vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen nur dann unter die Gruppenfreistellung fallen, wenn sie zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 festgelegten Freistellungsvoraussetzungen auch strengere Voraussetzungen in Bezug auf bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen, die die Lieferung und die Verwendung von Ersatzteilen auf dem Kfz-Anschlussmarkt beschränken könnten, erfüllen. |
(16) |
Die Gruppenfreistellung sollte insbesondere nicht für Vereinbarungen gelten, die den Verkauf von Ersatzteilen durch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems eines Kraftfahrzeugherstellers an unabhängige Werkstätten beschränken, die die Ersatzteile für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen verwenden. Ohne Zugang zu solchen Ersatzteilen könnten die unabhängigen Werkstätten nicht wirksam mit zugelassenen Werkstätten in Wettbewerb treten, da sie nicht in der Lage wären, den Verbrauchern Leistungen von guter Qualität anzubieten, die zu einem sicheren und zuverlässigen Betrieb der Kraftfahrzeuge beitragen. |
(17) |
Um den wirksamen Wettbewerb auf den Instandsetzungs- und Wartungsmärkten zu gewährleisten und Werkstätten die Möglichkeit zu geben, Endverbrauchern konkurrierende Ersatzteile anzubieten, sollte die Gruppenfreistellung zudem nicht für vertikale Vereinbarungen gelten, die zwar die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 erfüllen, aber die Möglichkeiten eines Ersatzteilherstellers beschränken, solche Teile an zugelassene Werkstätten im Vertriebssystem eines Kraftfahrzeug-herstellers, unabhängige Ersatzteilhändler, unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher zu verkaufen. Dies berührt nicht die zivilrechtliche Haftung des Ersatzteilherstellers oder die Möglichkeit der Kraftfahrzeughersteller, die zugelassenen Werkstätten ihres Vertriebssystems anzuweisen, nur Ersatzteile zu verwenden, die den bei der Montage eines bestimmten Kraftfahrzeugs verwendeten Bauteilen qualitativ gleichwertig sind. Wegen der unmittelbaren vertraglichen Einbindung der Fahrzeughersteller in die Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes und von Rückrufaktionen sollte die Freistellung für Vereinbarungen gelten, denen zufolge zugelassene Werkstätten verpflichtet sind, für diese Instandsetzungsarbeiten nur vom Fahrzeughersteller gelieferte Originalersatzteile zu verwenden. |
(18) |
Damit zugelassene und unabhängige Werkstätten sowie Endverbraucher den Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen oder Ersatzteilen identifizieren und zwischen alternativ angebotenen Ersatzteilen wählen können, sollte sich diese Gruppenfreistellung nicht auf Vereinbarungen erstrecken, durch die ein Kraftfahrzeughersteller die Möglichkeiten eines Herstellers von Bauteilen oder Originalersatzteilen beschränkt, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen effektiv und sichtbar anzubringen. |
(19) |
Damit alle Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um sich an die vorliegende Verordnung anzupassen, sollte die Geltungsdauer der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, die sich auf vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf und Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge beziehen, bis zum 31. Mai 2013 verlängert werden. Für vertikale Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juni 2010 gelten, damit weiterhin ein angemessener Schutz des Wettbewerbs auf den Kfz-Anschlussmärkten gewährleistet ist. |
(20) |
Die Kommission wird die Entwicklungen im Kraftfahrzeugsektor fortlaufend beobachten und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, wenn Wettbewerbsprobleme auftreten sollten, die sich auf dem Markt für den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge, für die Lieferung von Ersatzteilen oder die Erbringung von Kundendienstleistungen für Kraftfahrzeuge zum Schaden der Verbraucher auswirken könnten. |
(21) |
Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (8) kann die Kommission den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, für die die Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung gilt, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind. |
(22) |
Die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden können nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechtsvorteil für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Hoheitsgebiets entziehen, wenn in einem bestimmten Fall eine Vereinbarung, für die die Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung gilt, dennoch im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil dieses Hoheitsgebiets, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind. |
(23) |
Bei der Entscheidung, ob der aus dieser Verordnung erwachsende Rechtsvorteil nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entzogen werden sollte, sind die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen, die sich daraus ergeben, dass der Zugang zu einem relevanten Markt oder der Wettbewerb auf diesem Markt durch gleichartige Auswirkungen paralleler Netze vertikaler Vereinbarungen erheblich eingeschränkt werden, von besonderer Bedeutung. Derartige kumulative Wirkungen können sich etwa aus selektiven Vertriebssystemen oder aus Wettbewerbsverboten ergeben. |
(24) |
Um die Überwachung paralleler Netze vertikaler Vereinbarungen zu verstärken, die gleichartige wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben und mehr als 50 % eines Marktes abdecken, kann die Kommission durch Verordnung erklären, dass diese Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte auf den betroffenen Markt bezogene Beschränkungen enthalten, keine Anwendung findet, und dadurch die volle Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf diese Vereinbarungen wiederherstellen. |
(25) |
Um die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Wettbewerb im Kraftfahrzeugvertrieb, bei der Lieferung von Ersatzteilen und der Erbringung von Kundendienstleistungen für Kraftfahrzeuge im Binnenmarkt zu bewerten, erscheint es angemessen, einen Bewertungsbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erstellen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„vertikale Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, die zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes für die Zwecke der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise auf einer anderen Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig ist, besteht und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen; |
b) |
„vertikale Beschränkung“ ist eine Wettbewerbsbeschränkung in einer vertikalen Vereinbarung, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt; |
c) |
„zugelassene Werkstatt“ ist ein Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der dem von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystem angehört; |
d) |
„zugelassener Händler“ ist ein Händler von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, der dem von einem Kraftfahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystem angehört; |
e) |
„unabhängige Werkstatt“ ist
|
f) |
„unabhängiger Händler“ ist:
|
g) |
„Kraftfahrzeuge“ sind Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind; |
h) |
„Ersatzteile“ sind Waren, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen; |
i) |
„selektive Vertriebssysteme“ sind Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind. |
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung schließen die Begriffe „Unternehmen“, „Anbieter“, „Hersteller“ und „Abnehmer“ die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen ein.
„Verbundene Unternehmen“ sind:
a) |
Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
|
b) |
Unternehmen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben; |
c) |
Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat; |
d) |
Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben; |
e) |
Unternehmen, in denen die folgenden Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a aufgeführten Rechte oder Befugnisse haben:
|
KAPITEL II
VERTIKALE VEREINBARUNGEN ÜBER DEN BEZUG, VERKAUF ODER WEITERVERKAUF NEUER KRAFTFAHRZEUGE
Artikel 2
Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013 nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Bedingungen betreffen, unter denen die beteiligten Unternehmen neue Kraftfahrzeuge beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen, und die die in der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, die speziell vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge betreffen.
Artikel 3
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 330/2010
Ab dem 1. Juni 2013 giltdie Verordnung (EU) Nr. 330/2010 für vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge.
KAPITEL III
VERTIKALE VEREINBARUNGEN IN BEZUG AUF DEN KFZ-ANSCHLUSSMARKT
Artikel 4
Freistellung
Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Bedingungen betreffen, unter denen die beteiligten Unternehmen Kraftfahrzeugersatzteile beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringen dürfen, und die die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 erfüllen und keine der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten.
Diese Freistellung gilt, soweit solche Vereinbarungen vertikale Beschränkungen enthalten.
Artikel 5
Beschränkungen, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen — Kernbeschränkungen
Die Freistellung nach Artikel 4 gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der beteiligten Unternehmen Folgendes bezwecken:
a) |
die Beschränkung des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten, welche diese Teile für die Instandsetzung und Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden; |
b) |
die zwischen einem Anbieter von Ersatzteilen, Instandsetzungsgeräten, Diagnose- oder Ausrüstungsgegenständen und einem Kraftfahrzeughersteller vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, diese Waren an zugelassene oder unabhängige Händler, zugelassene oder unabhängige Werkstätten oder an Endverbraucher zu verkaufen; |
c) |
die zwischen einem Kraftfahrzeughersteller, der Bauteile für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen verwendet, und dem Anbieter dieser Bauteile vereinbarte Beschränkung der Möglichkeiten des Anbieters, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen oder Ersatzteilen effektiv und gut sichtbar anzubringen. |
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Nichtanwendung dieser Verordnung
Nach Artikel 1a der Verordnung Nr. 19/65/EWG kann die Kommission durch Verordnung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.
Artikel 7
Überwachung und Bewertungsbericht
Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und spätestens bis zum 31. Mai 2021 einen Bericht erstellen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV.
Artikel 8
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65.
(2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 81 des EG-Vertrags der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 81 des EG-Vertrags zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(3) ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1.
(4) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.
(5) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.
(6) SEK(2008) 1946.
(7) KOM(2009) 388.
(8) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/58 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 462/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Eröffnung einer Ausschreibung für das Kontingentsjahr 2010 über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen. |
(2) |
In Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) sind die besonderen Vorschriften für die Anwendung einer Ermäßigung auf den Einfuhrzoll festgelegt, damit die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung angegebenen Mengen tatsächlich eingeführt werden. |
(3) |
In Anbetracht der Bedingungen auf dem spanischen Markt für das Jahr 2010 empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission (4) wurde eine bis zum 17. Dezember 2009 laufende Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet. Diese Ausschreibung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1292/2009 der Kommission (5) bis zum 27. Mai 2010 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 676/2009 ist daher aufzuheben. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Mais nach Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.
Artikel 2
Diese Ausschreibung wird bis zum 16. Dezember 2010 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.
Artikel 3
Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 676/2009 wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.
Ihre Geltungsdauer endet am 16. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission Im Namen des Präsidenten
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.
(4) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 6.
(5) ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 22.
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/60 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 463/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Eröffnung einer Ausschreibung für das Kontingentsjahr 2010 über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Portugal einzuführen. |
(2) |
In Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) sind die besonderen Vorschriften für die Anwendung einer Ermäßigung auf den Einfuhrzoll festgelegt, damit die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung angegebenen Mengen tatsächlich eingeführt werden. |
(3) |
In Anbetracht der Bedingungen auf dem portugiesischen Markt für das Jahr 2010 empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission (4) wurde eine bis zum 17. Dezember 2009 laufende Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal eröffnet. Diese Ausschreibung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1292/2009 der Kommission (5) bis zum 27. Mai 2010 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 677/2009 ist daher aufzuheben. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Mais nach Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.
Artikel 2
Diese Ausschreibung wird bis zum 16. Dezember 2010 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.
Artikel 3
Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 677/2009 wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.
Ihre Geltungsdauer endet am 16. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.
(4) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 7.
(5) ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 22.
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/62 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 464/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Eröffnung einer Ausschreibung für das Kontingentsjahr 2010 über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft hat sich aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen. |
(2) |
In Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) sind die besonderen Vorschriften für die Anwendung einer Ermäßigung auf den Einfuhrzoll festgelegt, damit die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung angegebenen Mengen tatsächlich eingeführt werden. |
(3) |
In Anbetracht der Bedingungen auf dem spanischen Markt für das Jahr 2010 empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen, damit das Einfuhrkontingent vollständig ausgeschöpft werden kann. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 675/2009 der Kommission (4) wurde eine bis zum 17. Dezember 2009 laufende Ausschreibung über die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien eröffnet. Diese Ausschreibung wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1292/2009 der Kommission (5) bis zum 27. Mai 2010 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 675/2009 ist daher aufzuheben. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Zur Festsetzung der Ermäßigung des bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.
Artikel 2
Die Ausschreibung ist bis zum 16. Dezember 2010 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.
Artikel 3
Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für fünfzig Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008.
Artikel 4
Die Verordnung (EG) Nr. 675/2009 wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2010.
Ihre Geltungsdauer endet am 16. Dezember 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(3) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.
(4) ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 5.
(5) ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 22.
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/64 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Erzeugnis mit den Abmessungen 197 × 90 × 2 cm, bestehend aus 16 Massivholzlatten, die von zwei mit Metallklammern am Holz befestigten textilen Gurtbändern zusammengehalten werden. Die Latten sind nicht gebogen und bestehen aus starrem Kiefernmassivholz. Das Erzeugnis ist zusammen mit einem Bettrahmen für die Verwendung als Matratzenunterlage vorgesehen. |
9404 10 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 B zu Kapitel 94 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9404 und 9404 10 00. Obwohl die Latten weder gebogen noch elastisch sind, erfüllt die Ware insgesamt die Bedingungen der Position 9404, da sie als Matratzenunterlage in einem Bett dient. Die Einreihung in KN-Code 9403 90 30 als Teil eines Bettes ist ausgeschlossen, da gesondert gestellte Sprungrahmen gemäß Anmerkung 3 B zu Kapitel 94 nicht als Teile von Möbeln eingereiht werden. Daher ist die Ware in den KN-Code 9404 10 00 als Sprungrahmen einzureihen. |
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/66 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 466/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
50,2 |
MK |
50,2 |
|
TN |
78,3 |
|
TR |
66,2 |
|
ZZ |
61,2 |
|
0707 00 05 |
AL |
50,2 |
MA |
37,3 |
|
MK |
70,2 |
|
TR |
121,7 |
|
ZZ |
69,9 |
|
0709 90 70 |
TR |
104,0 |
ZZ |
104,0 |
|
0805 10 20 |
EG |
61,4 |
IL |
52,5 |
|
MA |
56,2 |
|
US |
60,2 |
|
ZA |
55,4 |
|
ZZ |
57,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
94,7 |
BO |
58,6 |
|
BR |
112,1 |
|
TR |
91,7 |
|
ZA |
102,5 |
|
ZZ |
91,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
78,8 |
BR |
77,3 |
|
CA |
113,1 |
|
CL |
87,0 |
|
CN |
106,3 |
|
MK |
26,7 |
|
NZ |
116,8 |
|
US |
141,1 |
|
ZA |
99,5 |
|
ZZ |
94,1 |
|
0809 20 95 |
TR |
541,2 |
US |
328,1 |
|
ZZ |
434,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/68 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Mai 2010
zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten
(2010/302/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat die Kommission am 30. November 2007 bevollmächtigt, Verhandlungen über eine Übereinkunft zu Luftsicherheitsaudits und -inspektionen und damit zusammenhängenden Angelegenheiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) aufzunehmen. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union gemäß den Verhandlungsdirektiven in Anhang I des Ratsbeschlusses zur Bevollmächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen und dem Ad-hoc-Verfahren nach Anhang II jenes Beschlusses eine Vereinbarung mit der ICAO über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten ausgehandelt (nachstehend „Kooperationsvereinbarung“ genannt). |
(3) |
Die Kooperationsvereinbarung wurde vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss 2009/97/EG des Rates vom 24. Juli 2008 zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (1) am 17. September 2008 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. |
(4) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte die Europäische Union der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegenüber notifizieren, dass die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden ist. |
(5) |
Die Kooperationsvereinbarung sollte genehmigt werden. |
(6) |
Nach Nummer 6 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung tritt diese am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte der beiden Notifizierungen folgt, mit denen die Parteien einander über den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren unterrichten. Daher sollte der Präsident des Rates ermächtigt werden, die notwendige Notifizierung im Namen der Union vorzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (nachfolgend „Kooperationsvereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt.
(2) Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Nummer 6 Absatz 3 der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen und folgende Notifizierung vorzunehmen:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt alle ihre Verpflichtungen. Daher müssen Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut der Kooperationsvereinbarung, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Á. GONZÁLEZ-SINDE REIG
(1) ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 18.
(2) ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 19.
28.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/69 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Mai 2010
zur Ernennung eines dänischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen
(2010/303/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/20/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Jens Jørgen NYGAARD ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
— |
Herr Jan BOYE Rådmand |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SEBASTIÁN
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22 und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.