ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.111.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
4. Mai 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 375/2010 der Kommission vom 3. Mai 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission vom 3. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 377/2010 der Kommission vom 3. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 378/2010 der Kommission vom 3. Mai 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/251/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 31. März 2010 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

19

 

 

2010/252/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

20

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2010/253/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 28. April 2010 über die Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel

27

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/254/EG

 

*

Beschluss Nr. 1/2009 des Kooperationsrates EU-Ukraine vom 23. November 2009 zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses

30

 

 

2010/255/EG

 

*

Empfehlung Nr. 1/2009 des Kooperationsrates EU-Ukraine vom 23. November 2009 zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 375/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2010

über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend „die Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nachdem PROBI AB am 22. Dezember 2008 einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Lactobacillus plantarum 299v und der Verbesserung der Eisenabsorption abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-785) (2). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Lactobacillus plantarum 299v (DSM 9843) verbessert die Eisenabsorption“.

(6)

Am 6. April 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Lactobacillus plantarum 299v (DSM 9843) und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe folglich nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Die Bemerkungen von den Antragstellern und Vertretern der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegeben wurden, fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung.

(8)

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nur dann, wenn sie den dort genannten Bedingungen genügen, wobei sie unter anderem der Verordnung entsprechen müssen. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Lactobacillus plantarum 299v (DSM 9843) und der angegebenen Wirkung hergestellt wurde, genügt die Angabe nicht den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sodass die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 keine Anwendung findet. Es wird ein Übergangszeitraum von sechs Monaten eingeräumt, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung anpassen können.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Sie darf jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung für einen Zeitraum von sechs Monaten weiter verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal (2009) 999, S. 1—9.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Lactobacillus plantarum 299v (DSM 9843)

Lactobacillus plantarum 299v (DSM 9843) verbessert die Eisenabsorption.

Q-2008-785


4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit — im Folgenden „Behörde“ genannt —, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthalten. Diese Informationen sollten im Anhang „Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben“ der Verordnung zur Zulassung und/oder Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angabe, spezielle Verwendungsbedingungen der Angabe, Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen.

(2)

Nach zwei Stellungnahmen der Behörde zu Pflanzenstanolen bzw. Pflanzensterolen und der Senkung/Verringerung von LDL-Cholesterin im Blut (Frage Nr. EFSA-Q-2008-085 und Frage Nr. EFSA-Q-2008-118) (2) hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 (3) die gesundheitsbezogene Angabe Pflanzensterole/Pflanzenstanolester „senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.“ zugelassen mit speziellen Verwendungsbedingungen zur „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 2 g Pflanzensterolen/Pflanzenstanolen einstellt.“

(3)

Im Rahmen der Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit in seiner Tagung vom 20. Februar 2009 im Hinblick auf Aussagen über die quantitative Wirkung in solchen gesundheitsbezogenen Angaben festgestellt, dass eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA erforderlich ist, damit solche gesundheitsbezogenen Angaben auf eine Weise zugelassen werden, die für den Verbraucher nicht irreführend ist, und damit die Verwendungsbedingungen auf einheitliche Weise festgelegt werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission die Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung um eine wissenschaftliche Beratung gebeten.

(4)

Am 3. August 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00530 und Frage Nr. EFSA-Q-2009-00718) (4), in der festgestellt wurde, dass bei einer täglichen Aufnahme von 1,5 bis 2,4 g Pflanzensterolen/Pflanzenstanolen, die Lebensmitteln wie gelben Streichfetten, Milcherzeugnissen, Mayonnaise oder Salatdressings zugesetzt werden, eine durchschnittliche Verringerung von 7 bis 10,5 % erwartet werden kann und dass diese Verringerung biologisch signifikant ist. Weiterhin gab die Behörde an, dass die Senkung des LDL-Cholesterins im Blut in der Regel nach 2 bis 3 Wochen eintritt und dass die Wirkung durch eine weitere Aufnahme von Pflanzensterolen/Pflanzenstanolen aufrechterhalten werden kann.

(5)

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Stellungsnahme der Behörde und damit sichergestellt ist, dass solche gesundheitsbezogenen Angaben zum Ausmaß der angegebenen Wirkung auf eine Weise zugelassen werden, die nicht irreführend für den Verbraucher ist, und damit ihre Verwendungsbedingungen auf einheitliche Weise festgelegt werden, ist es daher erforderlich, die festgelegten Verwendungsbedingungen der zwei zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben im Hinblick auf die Wirkung von Planzensterolen und Pflanzenstanolestern bei der Senkung des Cholesteringehalts im Blut zu ändern.

(6)

Nach Stellungnahme der Behörde zu essenziellen Fettsäuren und insbesondere zu α-Linolensäure (ALA) und Linolsäure (LA) und dem Wachstum sowie der Entwicklung von Kindern (Frage Nr. EFSA-Q-2008-079) hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 die gesundheitsbezogene Angabe „Essenzielle Fettsäuren werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung bei Kindern benötigt.“ zugelassen mit speziellen Verwendungsbedingungen zur „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von Linolsäure in einer Menge von 1 % des gesamten Energiebedarfs und von α-Linolensäure in einer Menge von 0,2 % des gesamten Energiebedarfs einstellt“.

(7)

Im Rahmen des Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit in seiner Tagung vom 20. Februar 2009 festgestellt, dass eine wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung zu Referenzwerten für die Kennzeichnung von Fettsäuren erforderlich ist; auf diese Weise sollen die Verwendungsbedingungen der entsprechenden zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe überprüft werden. Am 3. August 2009 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00548) (5), in der festgestellt wurde, dass der vorgeschlagene Referenzwert für die Kennzeichnung von 2 g für die mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäure (PUFA) ALA der empfohlenen Menge für die allgemeine Bevölkerung in den europäischen Ländern entspricht. Weiterhin hat die Behörde für die Kennzeichnung von n-6-PUFA LA als Referenzeinnahmewert 10 g vorgeschlagen.

(8)

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Stellungsnahme der Behörde und zur Festlegung entsprechender Verwendungsbedingungen für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Wirkung von Fettsäuren ist es daher erforderlich, die festgelegten Verwendungsbedingungen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe im Hinblick auf die Wirkung von essenziellen Fettsäuren auf das Wachstum sowie auf die Entwicklung von Kindern zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Der erste Eintrag in Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen einstellt. Angaben zum Ausmaß der Wirkung können nur für Lebensmittel der folgenden Kategorien verwendet werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

2.

Der zweite Eintrag in Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzenstanolen einstellt. Angaben zum Ausmaß der Wirkung können nur für Lebensmittel der folgenden Kategorien verwendet werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

3.

Der dritte Eintrag in Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung:

„Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g α-Linolensäure (ALA) und einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure (LA) einstellt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal (2008), 781, S. 1—2 und 825, S. 1—13.

(3)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 3.

(4)  The EFSA Journal (2009), 1175, S. 1—9.

(5)  The EFSA Journal (2009), 1176, S. 1-11.


4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 30. Juni 2009 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form („NG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („China“) betraf; der Antrag wurde nach Artikel 5 der Grundverordnung vom European Chemical Industry Council (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Natriumgluconat in trockener Form in der Union entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 11. August 2009 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender und Verbände, die chinesischen Behörden und die antragstellenden Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die chinesischen Behörden. Daraufhin beantragte ein ausführender Hersteller eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und ein weiterer ausführender Hersteller, einschließlich zweier verbundener Unternehmen, beantragte eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.

(7)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in China und der Einführer in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für diese Parteien Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung angewandt werden könnten.

(8)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China und alle Einführer in der Union aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(9)

Angesichts der geringen Zahl der im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl eingegangenen Antworten wurde entschieden, dass für die ausführenden Hersteller in China und die Einführer in der Union kein Stichprobenverfahren erforderlich war.

(10)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle Unternehmen in China und an alle Einführer in der Union, die im Zusammenhang mit der Stichprobenauswahl geantwortet hatten, sowie an die Hersteller und alle bekannten Einführer und Verwender in der Union. Antworten gingen von zwei ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller in China, von zwei Herstellern in der Union sowie von vier Einführern/Verwendern ein.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Union benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

1.

Hersteller in der Union:

Jungbunzlauer (JBL), Marckolsheim, Frankreich, und seine verbundenen Vertriebsgesellschaften,

Roquette Italia S.p.A., Cassano Spinola, Italien, und seine verbundenen Vertriebsgesellschaften.

2.

Ausführende Hersteller in China:

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd,

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd.

3.

Verwender/Einführer in der Union:

Chryso SAS, Issy les Moulineaux, Frankreich,

Henkel AG, Düsseldorf, Deutschland,

CHT R. Beitlich GmbH, Tübingen, Deutschland.

(12)

Da für die ausführenden Hersteller in China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall den USA, ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Hersteller in den USA: PMP — Fermentation Products Inc., Peoria, USA.

3.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in China („betroffene Ware“) mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 eingereiht wird.

(15)

Natriumgluconat in trockener Form wird hauptsächlich im Baugewerbe als Abbindeverzögerer und Betonverflüssiger sowie in anderen Wirtschaftszweigen zur Oberflächenbehandlung von Metall (Entfernung von Rost, Oxiden und Fett) sowie zur Reinigung von Flaschen und Industrieausrüstungen verwendet. Die Ware kann auch in der Nahrungsmittelindustrie und der Pharmaindustrie verwendet werden.

2.   Gleichartige Ware

(16)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Natriumgluconat in trockener Form, das im Vergleichsland USA hergestellte und auf dem US-Markt verkaufte Natriumgluconat in trockener Form, das in China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Natriumgluconat in trockener Form und das in China hergestellte und in die Union verkaufte Natriumgluconat im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen.

(17)

Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(18)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(19)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(20)

Nach Einleitung des Verfahrens beantragte ein ausführender Hersteller in China, Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd, eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und sandte das ausgefüllte MWB-Antragsformular fristgerecht zurück.

(21)

Das Unternehmen wies nach, dass es die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, so dass ihm eine MWB gewährt werden konnte.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(22)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit eine IB gewährt werden kann.

(23)

Rein informationshalber folgt eine Aufstellung dieser Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

2.

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

3.

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

5.

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(24)

Nach Einleitung des Verfahrens beantragte ein ausführender Hersteller in China, Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd, eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und sandte das ausgefüllte IB-Antragsformular fristgerecht zurück.

(25)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass der ausführende Hersteller in China alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllte.

3.   Normalwert

3.1   Vergleichsland

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller in Schwellenländern, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die USA als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für China vorgeschlagen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen.

(28)

Von den interessierten Parteien gingen keinerlei Stellungnahmen ein.

(29)

Außerhalb der EU wird Natriumgluconat in trockener Form nur in sehr wenigen Ländern, nämlich in den USA, in China und Südkorea, hergestellt. Daher war Südkorea die einzig mögliche Alternative zu den USA. Die Kommission nahm Kontakt zu den Unternehmen in Südkorea auf, die bekanntermaßen Natriumgluconat in trockener Form herstellen, von diesen Herstellern gingen jedoch keine Antworten ein.

(30)

Der Hersteller in den USA arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem er den Fragebogen vollständig beantwortete und einem Kontrollbesuch zustimmte.

(31)

Die Kommission stellte fest, dass die USA die Kriterien, die an ein geeignetes Vergleichland gestellt werden, erfüllte, da die auf dem US-Markt verkauften Mengen ausreichend waren und aufgrund der Inlandsproduktion und der Einfuhren aus anderen Ländern wie China, Italien und Frankreich auf dem Markt ausreichend Wettbewerb herrschte. Außerdem erhoben die USA keinen Antidumpingzoll auf die betroffene Ware.

(32)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

3.2   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

3.2.1   Für das Unternehmen mit MWB

(33)

Für das Unternehmen, dem eine MWB gewährt wurde, wurde zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die Inlandsverkäufe von Natriumgluconat in trockener Form an unabhängige Abnehmer im UZ in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der chinesischen Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach.

(34)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen des Unternehmens mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(35)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Typ, der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ von Natriumgluconat in trockener Form direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(36)

Danach prüfte die Kommission, ob die in repräsentativen Mengen erfolgten Inlandsverkäufe von Natriumgluconat in trockener Form nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum war.

(37)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Typs im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(38)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(39)

Da die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen erfolgten und als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis aller Verkäufe im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt.

3.2.2   Für das Unternehmen mit IB

(40)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für China anhand der überprüften Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Die Inlandsverkäufe des US-Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ im Hinblick auf die von dem einzigen ausführenden Hersteller in China in die Union ausgeführte betroffene Ware.

(41)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Daher stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ ermittelt wurde.

3.3   Ausfuhrpreis

(42)

Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware durch den kooperierenden ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der im UZ für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.4   Vergleich

(43)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk.

(44)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten Unternehmen (kooperierende ausführende Hersteller und der Hersteller im Vergleichsland) Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Fracht- und Versicherungskosten, indirekte Steuern, Bankgebühren, Verpackungskosten, Kreditkosten und Provisionen gewährt.

4.   Dumpingspannen

(45)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne für das Unternehmen, dem eine MWB gewährt wurde, wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(46)

Für das Unternehmen, dem eine IB gewährt wurde, wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis bei der Ausfuhr in die Union verglichen.

(47)

Die vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

5,6 %

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd

51,1 %

(48)

In Bezug auf alle übrigen Ausführer in China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dafür wurde die in den Fragebogenantworten der kooperierenden ausführenden Hersteller angegebene Gesamtausfuhrmenge mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergibt.

(49)

Da die Mitarbeit mit 56 % als gering einzustufen war und die Preisangaben von Eurostat nicht verwendet werden konnten, weil darin andere hochpreisige Waren erfasst waren, die nicht exakt herausgerechnet werden konnten, wurde die landesweite Dumpingspanne anhand von auf den UZ hochgerechneten Daten aus dem Antrag berechnet.

(50)

Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 79,2 % des CIF-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Produktion der Union

(51)

Auf die kooperierenden Unternehmensgruppen Jungbunzlauer (JBL) und Roquette Frères (RF) entfielen 100 % der Produktion der Union.

(52)

Sie bilden mithin den Wirtschaftszweig der Union („WU“) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(53)

Da der WU somit aus nur zwei Herstellern besteht, mussten alle ihn betreffenden sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

2.   Unionsverbrauch

(54)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des WU auf dem EU-Markt zuzüglich der Einfuhren in die Union nach Angaben von Eurostat ermittelt. Da sich diese Angaben nicht nur auf die betroffene Ware Natriumgluconat, sondern auch auf einige andere Waren beziehen, wurden die Eurostat-Zahlen gebührend berichtigt, um eine vertretbare Schätzung der in die Union eingeführten Mengen der betroffenen Ware zu erhalten.

(55)

Der Verbrauch auf dem EU-Markt stieg von 2005 bis 2007 um 12 % an. Danach fiel er bis zum UZ um 21 % unter das Niveau von 2005. Insgesamt sank der Verbrauch im Bezugszeitraum um 8 %.

Tabelle 1

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Unionsverbrauch (in Tonnen) Index

100

106

112

104

91

Quelle: Berichtigte Einfuhrmengen von Eurostat und aus Fragebogenantworten.

3.   Einfuhren in die Union aus China

3.1   Volumen und Marktanteil der Einfuhren

(56)

Die Einfuhrmengen aus China stiegen von rund 2 300 Tonnen im Jahr 2005 auf rund 4 000 Tonnen im UZ um 77 % deutlich an und erreichten 2008 einen Spitzenwert von rund 5 300 Tonnen. Der entsprechende Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg von 12,8 % im Jahr 2005 auf 24,8 % im UZ nahezu auf das Doppelte. Er erreichte 2008, kurz vor dem UZ, 28,6 % und ging im UZ auf 24,8 % zurück.

Tabelle 2

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Mengen der Einfuhren aus China (in Tonnen)

2 291

3 470

5 204

5 348

4 065

Einfuhren aus China (in Tonnen) Index

100

152

227

234

177

Marktanteil der Einfuhren aus China

12,8 %

18,3 %

26 %

28,6 %

24,8 %

Marktanteil der Einfuhren aus China Index

100

143

203

224

194

Quelle: Berichtigte Einfuhrmengen von Eurostat.

3.2   Verkaufsstückpreis

(57)

Im Jahr 2005 betrug der Durchschnittspreis für chinesische Einfuhren 482 EUR je Tonne. Nach einem kontinuierlichen Anstieg erreichte er 2008 524 EUR je Tonne und fiel anschließend im UZ auf 502 EUR je Tonne zurück. Insgesamt stieg er im Bezugszeitraum um 4 %.

Tabelle 3

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Preise der Einfuhren aus China (EUR/Tonne)

482

511

514

524

502

Index

100

106

107

109

104

Quelle: Berichtigte Einfuhrpreise von Eurostat.

3.3   Preisunterbietung

(58)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp des WU die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der WU unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der betroffenen Einfuhren auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Der Vergleich erfolgte nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte.

(59)

Der auf diese Weise durchgeführte Vergleich zwischen den oben genannten Preisen ergab eine Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des WU (ab Werk), zwischen 13 % und 29 %, wobei der höhere Prozentsatz für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(60)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den WU eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des WU im Bezugszeitraum beeinflussten.

4.1   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

(61)

Die Produktionskapazität stieg von 2005 bis 2007 um 4 % und blieb bis zum Ende des Bezugszeitraums auf diesem Niveau.

(62)

Die Produktion der betroffenen Ware erhöhte sich zunächst von 2005 bis 2007 und war anschließend im Zeitraum bis zum UZ rückläufig. Insgesamt ging die Produktion im Bezugszeitraum um 12 % zurück. Die Gesamtproduktion im UZ lag zwischen 30 000 und 40 000 Tonnen.

(63)

Infolge des Produktionsrückgangs sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 15 %.

Tabelle 4

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Produktionskapazität Index

100

100

104

104

104

Produktionsvolumen Index

100

104

105

84

88

Kapazitätsauslastung Index

100

104

101

81

85

Quelle: Fragebogenantworten.

4.2   Verkaufsmenge, Marktanteil und durchschnittliche Stückpreise in der Union

(64)

Die Menge der vom WU an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt verkauften betroffenen Ware blieb von 2005 bis 2007 weitgehend konstant und ging anschließend um 13 Prozentpunkte zurück. Im Bezugszeitraum sank die Verkaufsmenge um 21 %.

(65)

Der Marktanteil des WU verringerte sich im Bezugszeitraum vom 74,9 % im Jahr 2005 auf 64,7 % im UZ.

(66)

Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise, die unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt in Rechnung gestellt wurden, um 12 % zurück. Von 2006 bis 2008 blieben die durchschnittlichen Verkaufspreise weitgehend konstant, sanken danach im UZ jedoch um 9 %.

Tabelle 5

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Verkaufsmengen Index

100

104

99

86

79

Marktanteil des WU

74,9 %

73,4 %

66,5 %

61,4 %

64,7 %

Index

100

98

89

82

86

Durchschnittspreise Index

100

97

97

97

88

Quelle: Fragebogenantworten.

4.3   Lagerbestände

(67)

Die Lagerbestände verringerten sich im Bezugszeitraum um 37 %. Zum Ende des UZ bewegten sich die Lagerbestände zwischen 1 000 und 5 000 Tonnen.

Tabelle 6

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Lagerbestände Index

100

92

120

92

63

Quelle: Fragebogenantworten.

4.4   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

(68)

Im Bezugszeitraum waren die vom WU auf dem EU-Markt getätigten Verkäufe der betroffenen Ware gewinnbringend, von 2005 bis zum UZ ging die Rentabilität jedoch massiv zurück.

(69)

Im Zeitraum von 2005 bis 2007 wurde — mit einem Einbruch im Jahr 2006 — zwar weiter investiert, aber im Jahr 2008 und im UZ wurden die Investitionen drastisch zurückgefahren. Insgesamt sanken sie im Bezugszeitraum um 76 %.

(70)

Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware folgte einem ähnlichen Trend: sie blieb von 2005 bis 2007 konstant, 2008 und im UZ war sie jedoch rückläufig.

(71)

Wie die anderen Finanzindikatoren ging auch der Cashflow des WU im Bezugszeitraum um 51 % zurück.

Tabelle 7

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität Index

100

90

86

52

19

Investitionen Index

100

61

140

16

24

Kapitalrendite Index

100

100

100

60

21

Cashflow Index

100

92

20

106

49

Quelle: Fragebogenantworten.

4.5   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(72)

Die Beschäftigung stieg von 2005 bis 2007 geringfügig an und war dann 2008 um im UZ rückläufig; insgesamt sank sie im Bezugszeitraum um 13 %.

(73)

Die Löhne verringerten sich 2006 um 6 %, erreichten 2007 jedoch wieder das Niveau von 2005 und stiegen dann 2008 und im UZ weiter an; insgesamt erhöhten sie sich im Bezugszeitraum um 10 %.

(74)

Die Produktivität je Beschäftigten blieb — bei einem Anstieg von 1 % von 2005 bis zum UZ — im Bezugszeitraum praktisch konstant.

Tabelle 8

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung Index

100

99

104

85

87

Löhne Index

100

94

100

104

110

Produktivität Index

100

104

101

99

101

Quelle: Fragebogenantworten.

4.6   Wachstum

(75)

Der EU-Verbrauch ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, und die Verkaufsmenge des WU verringerte sich in diesem Zeitraum um 21 %. Dementsprechend sank auch der Marktanteil des WU im Bezugszeitraum um 10 Prozentpunkte.

4.7   Höhe der Dumpingspanne

(76)

Die unter dem Abschnitt „Dumping“ aufgeführten Dumpingspannen für China sind erheblich. Angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen nicht als unerheblich betrachtet werden.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(77)

Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich für den WU im Bezugszeitraum negativ. Die Indikatoren für die Geschäftsergebnisse des WU, einschließlich Kapitalrendite, Cashflow und Rentabilität, entwickelten sich im Bezugszeitraum ebenfalls negativ.

(78)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass Niedrigpreiseinfuhren aus China die Preise des WU im UZ um bis zu 29 % unterboten. Der WU verzeichnete einen Rückgang der Verkaufsmengen und einen Marktanteilsverlust.

(79)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der WU eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(80)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Europäische Kommission, ob die gedumpten Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit Ursprung in China den WU in einem Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des WU geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(81)

Im Bezugszeitraum stieg die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China um 77 % an, was zu einem Ausbau des Anteils der chinesischen Einfuhren am EU-Markt um 94 % im selben Zeitraum führte. Der Rückgang der Einfuhren aus China zwischen 2008 und dem UZ, einschließlich des Marktanteilsverlusts, wird im Vergleich zu der im Bezugszeitraum beobachteten Gesamtsituation nicht als erheblich eingestuft.

(82)

Der Anstieg der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit einer Abwärtsentwicklung der meisten Schadensindikatoren des WU zusammen. Dieser verzeichnete einen Rückgang seiner Verkaufsmengen und -werte auf dem EU-Markt, was — wie unter Randnummer 65 erläutert — im Bezugszeitraum zu einem Marktanteilsverlust von 10 Prozentpunkten führte. Die Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren aus China hinderte den WU daran, sein Preisniveau auf dem EU-Markt zu beizubehalten. Dies führte dazu, dass die Rentabilität deutlich zurückging, und zwar bis unterhalb eines Niveaus, bei dem notwendige Investitionen noch hätten getätigt werden können.

(83)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China, die die Preise des WU im Bezugszeitraum erheblich unterboten, entscheidend zur Schädigung des WU beitrugen, die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und der Verschlechterung anderer Schadensindikatoren im Bezugszeitraum sowie in einem Marktanteilsverlust widerspiegelt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1   Einfuhren aus anderen Drittländern

(84)

Die Einfuhren aus anderen, von dieser Untersuchung nicht betroffenen Drittländern sanken im Bezugszeitraum um 23 %, was zu einem Marktanteilsverlust von 2 Prozentpunkten im Bezugszeitraum führte. Die Preise dieser Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 102 %.

(85)

Die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum stellt sich folgendermaßen dar:

Tabelle 9

Andere Drittländer

2005

2006

2007

2008

UZ

Gesamtmenge der Einfuhren (in Tonnen)

2 210

1 566

1 502

1 867

1 709

Index

100

71

68

84

77

Durchschnittspreis der Einfuhren (EUR/Tonne)

914

1 275

1 305

1 680

1 844

Index

100

140

143

184

202

Quelle: Berichtigte Eurostat-Daten.

(86)

Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern verringerten sich im Bezugszeitraum um 23 %, während sich die Einfuhrpreise im selben Zeitraum verdoppelten. Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern lagen im gesamten Bezugszeitraum deutlich über den Verkaufspreisen des WU. Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Dumping und der bedeutenden Schädigung des WU durch die gedumpten Einfuhren aus China nicht widerlegten.

3.2   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(87)

Im Bezugszeitraum gingen die Ausfuhrverkäufe des WU um 10 % zurück, während die Preise um 8 % anstiegen.

(88)

Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass durch die Ausfuhrverkäufe des WU in andere Drittländer der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des WU nicht widerlegt werden konnte.

3.3   Eigenverbrauch

(89)

Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, erhöhte sich der Eigenverbrauch des WU im Bezugszeitraum um 56 %:

Tabelle 10

 

2005

2006

2007

2008

UZ

Eigenverbrauch Index

100

126

115

148

156

Quelle: Fragebogenantworten.

(90)

Allerdings verfügte der WU noch über Kapazitätsreserven zwischen 10 000 und 20 000 Tonnen. Dies bedeutet, dass eine Umstellung der Produktion auf den Eigenverbrauch als Unternehmensstrategie gegen die gedumpten Einfuhren aus China betrachtet werden kann, da aufgrund des niedrigen Preisniveaus für Natriumgluconat die Produktion von Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen lukrativer sein dürfte. Die Tatsache, dass noch beträchtliche Kapazitätsreserven für Natriumgluconat zur Verfügung stehen, weist darauf hin, dass der WU nicht die Absicht hat, die Produktion endgültig auf Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen umzustellen und dass die Produktion dieser Waren als Maßnahme gegen die gedumpten Einfuhren betrachtet werden kann.

(91)

Folglich wird die Auffassung vertreten, dass mit dem Anstieg des Eigenverbrauchs der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des WU nicht widerlegt wurde.

3.4   Entwicklung des EU-Verbrauchs

(92)

Der EU-Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 9 %, was als Auswirkung des anhaltenden wirtschaftlichen Abschwungs gesehen werden kann. Daher wurde geprüft, ob der Verbrauchsrückgang zur Schädigung des WU beigetragen haben könnte.

(93)

Die Verkaufsmenge des WU ging jedoch in weit größerem Umfang, nämlich um 21 %, zurück, während die Einfuhren aus China im selben Zeitraum um 77 % zunahmen. Der gleiche Trend ist beim Marktanteil zu beobachten. Der WU büßte rund 10 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während die Einfuhren aus China ihren Marktanteil von 12,8 % im Jahr 2005 auf 24,9 % im UZ nahezu verdoppelten.

(94)

Aus vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Rückgang beim EU-Verbrauch an sich nicht als Grund betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des WU widerlegt.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(95)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass im Bezugszeitraum ein deutlicher Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China zu verzeichnen war, der mit einer bedeutenden Preisunterbietung einherging. Dieser Marktanteilsgewinn der Niedrigpreiseinfuhren aus China fiel zeitlich mit einem Marktanteilsverlust des WU zusammen, was in Verbindung mit dem Druck auf die Preise zu einer Verschlechterung der Lage des WU im Bezugszeitraum führte. Demgegenüber ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den WU auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(96)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des WU ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des WU im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(97)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Europäische Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des WU, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

2.   Wirtschaftszweig der Union

2.1   Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen oder des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union

(98)

Wie oben erläutert, kam es aufgrund der gedumpten Einfuhren zu einer Schädigung in Form eines deutlichen Rückgangs der Verkaufsmengen und -preise, die wiederum zu einer Verschlechterung der Lage des WU führte. Es steht zu erwarten, dass nach der Einführung von Antidumpingzöllen die Mengen und Preise des vom WU verkauften Natriumgluconats in trockener Form ansteigen werden und der WU in der Folge ein akzeptables Rentabilitätsniveau erzielen kann.

(99)

Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Markt wieder faire Wettbewerbsbedingungen hergestellt würden. Zu beachten ist, dass der Rückgang der Gewinne des WU daraus resultiert, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in China konkurrieren kann. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den WU in die Lage versetzen, die verlorenen Marktanteile zumindest zum Teil zurückzugewinnen, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken wird.

(100)

Wird hingegen auf Maßnahmen verzichtet, dürfte sich die Lage des WU noch weiter verschlechtern. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des WU zunichte machen, wieder die Gewinnzone zu erreichen. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des WU gefährden.

(101)

Es steht mithin zu erwarten, dass die Maßnahmen dem WU die Möglichkeit eröffnen würden, sich von dem in dieser Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

3.   Einführer/Händler

(102)

Fünf Einführern wurden Fragebogen zugesandt. Keiner davon arbeitete bei der Untersuchung mit.

(103)

Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich nur geringfügig auf die Einführer/Händler auswirken würden.

4.   Verwender

(104)

23 Verwendern wurden Fragebogen zugesandt. Allerdings arbeiteten nur vier Verwender bei der Untersuchung mit, wobei nur drei davon die betroffene Ware verwenden und direkt aus China einführen. Die direkten Einfuhren der drei kooperierenden Verwender machten 10 % der Gesamteinfuhren von Natriumgluconat in trockener Form aus China im UZ aus. Vom vierten kooperierenden Verwender wurde die aus China eingeführte betroffene Ware nicht verwendet.

(105)

Diese vier in Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich ansässigen Verwender sind in der chemischen Industrie tätig; sie stellen eine breite Produktpalette her, wobei einige Natriumgluconat als Rohstoff verwenden. Insgesamt gesehen stellt Natriumgluconat für sie keinen erheblichen Kostenfaktor dar. Unter der Annahme, dass der Preisanstieg nicht an den Endabnehmer weitergegeben werden kann, dürften die maximalen Auswirkungen des vorgeschlagenen Antidumpingzolls im Allgemeinen sehr gering sein. Außerdem macht der Umsatz, den diese Unternehmen aus den Waren erzielen, für deren Herstellung Natriumgluconat verwendet wird, weniger als 5 % ihres Gesamtumsatzes aus.

(106)

Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass angesichts der vorgelegten Informationen davon auszugehen ist, dass Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, wahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen auf die Verwender hätten.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(107)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(108)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des WU durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(109)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des WU erforderlich ist.

(110)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem WU ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, den ein Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erzielen könnte. Die im Antrag geforderte Gewinnspanne vor Steuern wurde als angemessen erachtet und zu diesem Zweck verwendet.

(111)

Für den WU wurde auf dieser Grundlage ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde anhand der Produktionskosten zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt.

(112)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten berichtigten gewogenen Durchschnittseinfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom WU auf dem EU-Markt verkauften gleichartigen Ware ermittelt.

(113)

In Bezug auf die Berechnung der landesweiten Schadensbeseitigungsschwelle für alle übrigen ausführenden Hersteller in China sei daran erinnert, dass die Mitarbeit gering war. Zur Berechnung dieser Schadensspanne wurden daher auf den UZ hochgerechnete Daten aus dem Antrag verwendet.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(114)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(115)

Folgende Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsspanne

Dumpingspanne

Antidumpingzollsatz

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

29,9 %

5,6 %

5,6 %

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd

27,3 %

51,1 %

27,3 %

Alle übrigen Unternehmen

53,4 %

79,2 %

53,4 %

(116)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, gelten nicht diese unternehmensspezifischen Zollsätze, sondern der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz.

(117)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (3) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion oder Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(118)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten.

3.   Besondere Überwachung

(119)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Maßnahmen für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Antidumpingzölle zu gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:

(120)

Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende landesweite Antidumpingzoll erhoben.

(121)

Sollten sich die Ausfuhrmengen der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(122)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und mit der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll

TARIC-Zusatzcodes

Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd

5,6 %

A972

Qingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd

27,3 %

A973

Alle übrigen Unternehmen

53,4 %

A999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 24.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Natriumgluconat in trockener Form von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift.“


4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 378/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

68,6

MA

126,4

TN

107,3

TR

95,9

ZZ

99,6

0707 00 05

MA

61,4

TR

111,2

ZZ

86,3

0709 90 70

TR

105,8

ZZ

105,8

0805 10 20

EG

56,8

IL

69,6

MA

60,6

TN

47,1

TR

54,8

ZZ

57,8

0805 50 10

TR

66,3

ZA

77,8

ZZ

72,1

0808 10 80

AR

82,0

BR

79,2

CA

80,5

CL

79,7

CN

81,9

MK

22,1

NZ

107,9

US

126,4

UY

93,0

ZA

92,6

ZZ

84,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.5.2010   

DE

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L 111/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 31. März 2010

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

(2010/251/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 5,

auf Vorschlag der irischen Regierung,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Frau Máire GEOGHEGAN-QUINN war mit dem Beschluss des Rates vom 23. Januar 2006 (1) für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 29. Februar 2012 verlängert worden.

(2)

In einem Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 8. Februar 2010 hat Frau Máire GEOGHEGAN-QUINN ihren Rücktritt als Mitglied des Rechnungshofs erklärt.

(3)

Aufgrund ihres Ausscheidens ist es notwendig, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Eoin O'SHEA wird hiermit für die verbleibende Amtszeit von Frau Máire GEOGHEGAN-QUINN, d. h. bis zum 29. Februar 2012, zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. PÉREZ RUBALCABA


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 51.


4.5.2010   

DE

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L 111/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

(2010/252/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Grenzüberwachung dient der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzübergreifenden Kriminalität und der Festnahme von Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten, bzw. der Veranlassung sonstiger Maßnahmen gegen diese Personen. Eine effiziente Grenzüberwachung sollte daran hindern und davon abschrecken, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, und sie sollte unbefugtes Überschreiten der Außengrenzen aufdecken.

(2)

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Agentur“ genannt) ist zuständig für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zum Zwecke der vereinfachten Anwendung des Unionsrechts; dies gilt auch für die Grenzüberwachung. Für Grenzüberwachungstätigkeiten, die von den See- und Luftstreitkräften eines Mitgliedstaats im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit an den Seegrenzen eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, bedarf es zusätzlicher Regeln, mit denen diese Zusammenarbeit verstärkt wird.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten während einer Überwachungsaktion getroffene Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden, einschließlich insbesondere des Verbots der Zurückweisung, uneingeschränkt wahren. Die Mitgliedstaaten sind bei Asylanträgen, die in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich der Grenze und der Transitzonen gestellt werden, an die Bestimmungen des Asyl-Besitzstands, insbesondere die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2), gebunden.

(4)

Auf seinen Tagungen vom 18. und 19. Juni 2009 und vom 29. und 30. Oktober 2009 hat der Europäische Rat hervorgehoben, dass die von der Agentur koordinierten Grenzkontrollmaßnahmen verstärkt und klare Einsatzregeln für gemeinsame Patrouillen geschaffen werden müssen. Im Juni 2009 hat der Europäische Rat zudem die Notwendigkeit von Regeln für die Ausschiffung geretteter Personen unterstrichen.

(5)

Berücksichtigt werden sollte, dass die von der Agentur koordinierten Grenzüberwachungsmaßnahmen gemäß einem Einsatzplan sowie dem Zeitplan und den Anweisungen einer Leitstelle durchgeführt werden, in die sowohl die beteiligten Mitgliedstaaten als auch die Agentur Mitarbeiter entsenden; berücksichtigt werden sollte ferner, dass vor Einsatzbeginn ein Aufnahmemitgliedstaat oder mehrere Aufnahmemitgliedstaaten ermittelt werden, deren Grenzen zu überwachen sind.

(6)

Die Umsetzung dieses Beschlusses berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, der Genfer Flüchtlingskonvention, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

(7)

Bei der Durchführung einer Grenzüberwachungsmaßnahme auf See kann sich eine Situation ergeben, in der Personen aus Seenot gerettet werden müssen.

(8)

Im Einklang mit dem Völkerrecht hat jeder Staat den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes zu verpflichten, jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten und so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist. Diese Hilfe sollte unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Status der zu versorgenden Personen und ungeachtet der Umstände, unter denen diese aufgefunden werden, geleistet werden.

(9)

Zur Sicherstellung einer besseren Koordinierung zwischen den an der Maßnahme teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf derartige Situationen und zur Erleichterung der Durchführung solcher Maßnahmen sollten unverbindliche Leitlinien in diesen Beschluss aufgenommen werden. Dieser Beschluss sollte die Verantwortlichkeiten der für die Suche und Rettung auf See zuständigen Behörden unberührt lassen, einschließlich ihrer Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass die Koordinierung und die Zusammenarbeit in der Weise erfolgen, dass die geretteten Personen an einen sicheren Ort gebracht werden können.

(10)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich die Würde des Menschen, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie die Rechte des Kindes. Er sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(11)

Da sich die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Festlegung ergänzender Regeln für die Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Federführung der Agentur auf Ebene der Mitgliedstaaten, aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften und Praktiken nicht ausreichend verwirklichen lassen und daher wegen des multinationalen Charakters der Einsätze besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht der vorliegende Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss erlassen wurde, ob es ihn in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(13)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (4) genannten Bereich gehören.

(14)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG (6) vom 28. Januar 2008 über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(15)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (7) vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

(16)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(17)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(18)

Der Ausschuss für den Schengener Grenzkodex, der am 19. Oktober 2009 angehört wurde, gab keine Stellungnahme ab, so dass die Kommission gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10), dem Rat einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreitet und diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament übermittelt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, die von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Agentur“ genannt) koordiniert wird, ist in den in Teil I des Anhangs niedergelegten Vorschriften geregelt. Diese Vorschriften und die nicht verbindlichen Leitlinien in Teil II des Anhangs sind Teil des von der Agentur für den jeweiligen Einsatz aufgestellten Einsatzplans.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

TEIL I

Vorschriften für die von der Agentur koordinierten Maßnahmen an den Seegrenzen

1.   Allgemeine Grundsätze

1.1   Die Überwachungsmaßnahmen sind unter Wahrung der Grundrechte so durchzuführen, dass die Sicherheit weder der aufgegriffenen oder geretteten Personen noch der Einsatzkräfte gefährdet wird.

1.2   Keine Person darf unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ausgeschifft oder auf andere Weise den Behörden eines Landes überstellt werden, in dem die Gefahr der Ausweisung oder Rückführung in ein anderes Land unter Verstoß gegen diesen Grundsatz besteht. Unbeschadet der Nummer 1.1 sind die aufgegriffenen oder geretteten Personen auf geeignete Weise zu informieren, so dass sie etwaige Gründe vorbringen können, aufgrund derer sie annehmen, dass die Ausschiffung an dem vorgeschlagenen Ort gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.

1.3   Bei allen Überwachungsmaßnahmen ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Opfern von Schleusern, Personen, die dringend medizinische Versorgung oder internationalen Schutz benötigen, sowie anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Rechnung zu tragen.

1.4   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an der Überwachungsmaßnahme beteiligten Grenzschutzbeamten im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Menschenrechte und des Flüchtlingsrechts geschult werden und mit den internationalen Vorschriften über die Suche und Rettung vertraut sind.

2.   Abfangen und Aufgriff

2.1   Bei Sichtung eines Schiffes oder eines anderen Wasserfahrzeugs („Schiff“) nähern sich die Einsatzkräfte diesem, um die Identität und die Staatszugehörigkeit festzustellen, und beobachten es bis auf weiteres aus sicherer Entfernung. Die Informationen über das Schiff werden umgehend der im Rahmen und zum Zwecke des von der Agentur koordinierten Einsatzes auf See eingerichteten Leitstelle mitgeteilt.

2.2   Ist das Schiff im Begriff, in die Anschlusszone oder die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats einzulaufen, der nicht an dem Einsatz beteiligt ist, oder ist es bereits dort eingelaufen, so übermittelt die Leitstelle dem betreffenden Mitgliedstaat die ihr mitgeteilten Informationen über das Schiff.

2.3   Wenn der Verdacht besteht, dass außerhalb des Einsatzbereichs ein Schiff für illegale Handlungen auf See benutzt wird, werden die Informationen der Leitstelle übermittelt, die diese an den bzw. die betreffenden Mitgliedstaat(en) weiterleitet.

2.4   Im Rahmen von Überwachungseinsätzen gegen Schiffe oder andere Wasserfahrzeuge, bei denen ein begründeter Verdacht auf Beförderung von Personen besteht, die sich den Grenzkontrollen zu entziehen versuchen, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a)

Ersuchen um Information und Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung, des Reiseverlaufs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit und anderer einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen;

b)

Anhalten und Betreten des Schiffs, Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen;

c)

Unterrichtung der an Bord befindlichen Personen, dass sie nicht zum Grenzübertritt berechtigt sind und dass Schiffsführer durch das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden können;

d)

Beschlagnahme des Schiffs und Festnahme der an Bord befindlichen Personen;

e)

Erteilen der Anweisung an das Schiff, den Kurs zu ändern und entweder einen Bestimmungsort außerhalb der Hoheitsgewässer oder der Anschlusszone anzusteuern bzw. diese zu verlassen, Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem Kurs befindet;

f)

Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat oder aber Überstellung des Schiffs bzw. der an Bord befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaates;

g)

Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen Personen bis zu dem Aufnahmemitgliedstaat oder einem anderen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaat.

2.5   Die in Nummer 2.4 genannten Maßnahmen werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:

2.5.1   Hoheitsgewässer und Anschlusszone

2.5.1.1

Die in Nummer 2.4 beschriebenen Maßnahmen werden mit Genehmigung und nach Anweisungen des Aufnahmemitgliedstaats getroffen; die beteiligten Einsatzkräfte werden über die Leitstelle von der Genehmigung und den Anweisungen in Kenntnis gesetzt. Dazu teilen die beteiligten Einsatzkräfte dem Aufnahmemitgliedstaat über die Leitstelle mit, ob der Kapitän des abgefangenen Schiffs verlangt hat, dass ein Diplomat oder Konsularbeamter des Flaggenstaats benachrichtigt wird.

2.5.1.2

Jeder Einsatz im Hoheitsgewässer oder in der Anschlusszone eines nicht beteiligten Mitgliedstaats wird im Einklang mit der Genehmigung des Küstenstaats durchgeführt. Die Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit dem Küstenstaat und über die weiteren Maßnahmen unterrichtet.

2.5.2   Hinter der Anschlusszone gelegene hohe See

2.5.2.1

Führt ein Schiff die Flagge oder das Registrierungszeichen eines am Einsatz beteiligten Mitgliedstaats, so werden mit Genehmigung des Flaggenstaates die in Nummer 2.4 vorgesehenen Maßnahmen getroffen. Der diesen Mitgliedstaat in der Leitstelle vertretende nationale Beamte ist berechtigt, diese Genehmigung zu erteilen oder zu übermitteln.

2.5.2.2

Führt ein Schiff die Flagge oder das Registrierungszeichen eines am Einsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, so wird vom Flaggenstaat über geeignete Kommunikationskanäle eine Bestätigung der Registrierung angefordert, und bei Bestätigung der Staatszugehörigkeit wird der Flaggenstaat entsprechend dem Palermo-Protokoll gegen die Schleusung von Migranten um Genehmigung ersucht, die in Nummer 2.4 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

Die Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit dem Flaggenstaat unterrichtet.

2.5.2.3

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, obgleich es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, die gleiche Staatszugehörigkeit besitzt wie die beteiligten Einsatzkräfte, so überprüfen diese die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung. Zu diesem Zweck können sie ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so nehmen sie eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vor, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist. Mit dem Land, unter dessen Flagge das Schiff vorgeblich steht, wird über geeignete Kommunikationskanäle Kontakt aufgenommen.

2.5.2.4

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff, welches eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit zu einem anderen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaat besitzt, so wird mit Genehmigung dieses Mitgliedstaats die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung überprüft. Der diesen Mitgliedstaat in der Leitstelle vertretende nationale Beamte ist berechtigt, diese Genehmigung zu erteilen oder zu übermitteln.

Wenn sich in den vorgenannten Fällen der Verdacht hinsichtlich der Staatszugehörigkeit des Schiffs bestätigt, werden die in Nummer 2.4 vorgesehenen Maßnahmen unter Beachtung von Nummer 2.5.2.1 ergriffen.

2.5.2.5

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichzustellen ist, so überprüfen die Einsatzkräfte die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung. Zu diesem Zweck können sie ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so nehmen sie eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vor, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.

Die in Nummer 2.4 vorgesehenen Maßnahmen werden getroffen, wenn sich der Verdacht, dass das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt, bestätigt und der begründete Verdacht besteht, dass das Schiff für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg gemäß dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität benutzt wird.

Wenn kein Staat einem Schiff das Recht erteilt hat, seine Flagge zu führen, oder wenn das Schiff die Flaggen von zwei oder mehr Staaten führt und diese nach Belieben verwendet, gilt das Schiff als Schiff ohne Staatszugehörigkeit oder wird einem solchen Schiff gleichgestellt.

2.5.2.6

Solange der Flaggenstaat keine Genehmigung für weitere Maßnahmen erteilt hat, wird das Schiff aus sicherer Entfernung beobachtet. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Flaggenstaates werden keine weiteren Maßnahmen getroffen, außer solchen, die gemäß Teil II Abschnitt 1 erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, bzw. solchen Maßnahmen, die sich aus einschlägigen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften ableiten, oder bis das Schiff in die Anschlusszone eingelaufen ist.

TEIL II

Leitlinien für Such- und Rettungsmaßnahmen und für die Ausschiffung im Rahmen von durch die Agentur koordinierten Maßnahmen an den Seegrenzen

1.   Such- und Rettungsmassnahmen

1.1   Die Mitgliedstaaten kommen der Pflicht, Personen in Seenot Hilfe zu leisten, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der für Such- und Rettungsmaßnahmen maßgeblichen internationalen Übereinkünfte und unter gebührender Wahrung der Grundrechte nach. Die beteiligten Einsatzkräfte leisten jedem Schiff oder jeder Person in Seenot Hilfe. Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Status einer solchen Person oder der Umstände, unter denen die Person aufgefunden wird, geleistet.

1.2   Wenn im Verlauf des Grenzüberwachungseinsatzes Zweifel an der Sicherheit eines Schiffes oder von Personen an Bord bestehen, übermitteln die beteiligten Einsatzkräfte der für die Such- und Rettungszone zuständigen Rettungsleitstelle so schnell wie möglich alle vorhandenen Lageinformationen.

Reagiert die zuständige Rettungsleitstelle der Such- und Rettungszone des Drittlands nicht auf die Meldung der beteiligten Einsatzkräfte, so nehmen Letztere Verbindung zur Rettungsleitstelle des Aufnahmemitgliedstaates auf.

Die beteiligten Einsatzkräfte warten die Anweisungen der Rettungsleitstelle ab und treffen derweil alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten.

1.3   Die beteiligten Einsatzkräfte nehmen unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Informationen eine Lagebewertung vor, deren Ergebnisse sie an die zuständige Rettungsleitstelle weiterleiten; dabei ist auf folgende Fragen einzugehen:

a)

Liegt ein Hilfeersuchen vor?

b)

Ist das Schiff seetüchtig, und wie wahrscheinlich ist es, dass das Schiff sein Ziel nicht erreichen wird?

c)

Wie viele Passagiere sind an Bord, und um welche Art von Schiff handelt es sich (Überladung)?

d)

Sind ausreichende Vorräte (Treibstoff, Wasser, Nahrungsmittel usw.) für die Weiterfahrt bis zur Küste vorhanden?

e)

Sind Besatzung und Kommandopersonal auf dem Schiff ausreichend qualifiziert?

f)

Sind Sicherheits-, Navigations- und Kommunikationsausrüstungen vorhanden?

g)

Benötigen Passagiere dringend medizinische Hilfe?

h)

Sind Tote an Bord?

i)

Sind Schwangere und Kinder an Bord?

j)

Wie sind die Witterungsverhältnisse und der Seegang?

1.4   Ob eine Notsituation vorliegt, hängt nicht ausschließlich davon ab, ob um Hilfe ersucht wurde, oder wird nicht ausschließlich danach beurteilt.

Wenn die Personen an Bord eines Schiffes, das offensichtlich in Seenot ist, Hilfe verweigern, informieren die beteiligten Einsatzkräfte die Rettungsleitstelle und treffen nach Maßgabe der Sorgfaltspflicht alle weiteren für den Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Maßnahmen; dabei sind alle Maßnahmen zu vermeiden, die die Lage verschlimmern oder die Verletzungs- oder Lebensgefahr vergrößern könnten.

1.5   Die Leitstelle wird so rasch wie möglich über etwaige Kontakte zur Rettungsleitstelle und über die von den beteiligten Einsatzkräften ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

1.6   Wenn das Schiff nicht oder nicht mehr in Not ist oder die Such- und Rettungsmaßnahme abgeschlossen ist, setzen die beteiligten Einsatzkräfte in Absprache mit der Leitstelle die Maßnahme gemäß den Bestimmungen in Teil I fort.

2.   Ausschiffung

2.1   Im Einsatzplan sind die Einzelheiten für die Ausschiffung der aufgegriffenen oder geretteten Personen im Einklang mit dem Völkerrecht und etwaigen bilateralen Abkommen festzulegen. Der Einsatzplan bewirkt nicht, dass den am Einsatz nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden.

Wenn im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist, sollte unbeschadet der Zuständigkeit der Rettungsleitstelle die Ausschiffung vorrangig in dem Drittland erfolgen, von dem aus das Schiff mit den Personen in See gestochen ist oder durch dessen Hoheitsgewässer oder Such- und Rettungszone dieses Schiff gereist ist; falls dies nicht möglich ist, sollte die Ausschiffung vorrangig im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, sofern nicht eine andere Vorgehensweise erforderlich ist, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten.

2.2   Die Leitstelle wird informiert, wenn Personen in einer Situation nach Teil I Nummer 1.2 angetroffen werden; sie setzt die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Auf der Grundlage dieser Informationen wird im Einsatzplan festgelegt, welche Folgemaßnahmen getroffen werden können.


EMPFEHLUNGEN

4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/27


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

über die Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel

(2010/253/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 181,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Land- und Forstwirtschaft sind besonders anfällig für Phänomene des Klimawandels, denn sie sind unmittelbar abhängig von den klimatischen Bedingungen; die Emissionen aus der Landwirtschaft der Europäischen Union wiederum machen 14 % der globalen Treibhausgasemissionen aus.

(2)

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen für die Landwirtschaft im Hinblick auf die Ernährung der Weltbevölkerung, die bis 2050 auf 9 Mrd. ansteigen dürfte.

(3)

Die weltweite Nachfrage nach Nahrungsmitteln dürfte bis 2030 um 50 % zunehmen und sich bis 2050 verdoppeln; gleichzeitig wird erwartet, dass die Nachfrage nach Biomasse für andere Zwecke als die Ernährung stark wächst.

(4)

In Land- und Forstwirtschaft wird die Nachfrage nach Biomasse für andere Zwecke als die Ernährung rasch immer stärker, bedingt durch Eindämmungsmaßnahmen in anderen Sektoren und die notwendige Umstellung auf ein kohlenstoffarmes Wirtschaftssystem.

(5)

Die globalen Vorräte einiger Grundnahrungsmittel sind zurückgegangen, und Preisspitzen bei Lebensmitteln (wie z. B. 2008) können häufiger werden, wenn das Angebot die steigende Nachfrage nicht konstant decken kann.

(6)

Der Klimawandel kann die Ernterträge, die Viehwirtschaft und die Produktionsstandorte beeinflussen und weitreichende Folgen für das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe, die Landnutzung und die Wirtschaft im ländlichen Raum einiger Gebiete der Europäischen Union haben.

(7)

Die Landwirtschaft in tropischen und subtropischen Ländern, insbesondere im Afrika südlich der Sahara, ist extrem anfällig für Phänomene des Klimawandels; jede größere Nahrungsmittelkrise in diesen Regionen hätte Folgen für Europa.

(8)

Um zu verhindern, dass all diese Gefahren irreversible Schäden verursachen, und um eine nachhaltige Lebensmittelversorgung unter sich ändernden klimatischen Bedingungen zu erreichen, sind konzertierte Maßnahmen erforderlich.

(9)

Diese Initiative zur gemeinsamen Programmplanung ist ferner von Bedeutung für die Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik.

(10)

Anlässlich seiner Tagung am 3. Dezember 2009 erkannte der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) an, dass im Bereich Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel eine gemeinsame Programmplanung angesichts der aktuellen fragmentierten Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten einen wesentlichen Mehrwert bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen geht er daher auf die Notwendigkeit ein, eine gemeinsame Programmplanungsinitiative in diesem Bereich einzuleiten, und fordert die Kommission auf, sich an der Vorbereitung dieser Initiative zu beteiligen. Der Rat bekräftigte ferner erneut, dass die gemeinsame Programmplanung ein von den Mitgliedstaaten gestalteter Prozess sei, bei dem die Kommission eine unterstützende Rolle übernehme.

(11)

Eine gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel würde die Zusammenführung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Ressourcen erleichtern, um so die Forschung zur Bewältigung des Problems der Ernährungssicherheit und der Bedrohung durch Klimawandel, Wachstum der Weltbevölkerung und Nachfrage (Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelbereich) voranzubringen.

(12)

Um die mit dieser Empfehlung vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten ferner mit dem Ständigen Agrarforschungsausschuss zusammenarbeiten, damit die Koordinierung der gemeinsamen Programmplanung mit der allgemeinen Agrarforschungsagenda sichergestellt ist.

(13)

Damit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte dieser gemeinsamen Programmplanungsinitiative berichten —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein gemeinsames Konzept dazu zu entwickeln, wie Forschungszusammenarbeit und -koordinierung auf EU-Ebene zur Bewältigung der Herausforderung der Ernährungssicherheit und der Bedrohung durch Klimawandel, Wachstum der Weltbevölkerung und Nachfrage (Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelbereich) betragen können.

2.

Die Mitgliedstaaten werden ferner ermutigt, eine gemeinsame strategische Forschungsagenda zu entwickeln, die den mittel- und langfristigen Forschungsbedarf und die mittel- und langfristigen Forschungsziele für eine Ernährungssicherheit enthält, die auf der Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel und der Abschwächung von dessen Auswirkungen auf die Landwirtschaft beruht. Der strategische Forschungsplan sollte einen Durchführungsplan enthalten, in dem Prioritäten und Zeitpläne festgelegt sind und die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen genannt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den strategischen Forschungsplan und den Durchführungsplan aufnehmen:

a)

Bestimmung relevanter nationaler Programme und Forschungstätigkeiten sowie Informationsaustausch über diese Programme und Tätigkeiten;

b)

Ausbau der gemeinsamen Zukunftsforschung und der Technologiebewertungskapazitäten, um zu gewährleisten, dass neue und zu erwartende Bedrohungen fortlaufend beobachtet und regelmäßig gemeldet werden;

c)

Austausch von Informationen, Ressourcen, bewährten Praktiken, Methoden und Leitlinien;

d)

Bestimmung von Bereichen oder Forschungstätigkeiten, für die die Koordinierung, gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Bündelung von Ressourcen einen Nutzen bringen würde;

e)

Festlegung der Verfahren für die Forschungstätigkeiten, die in den unter d) genannten Bereichen gemeinsam durchgeführt werden sollen;

f)

gegebenenfalls gemeinsame Nutzung vorhandener Forschungsinfrastrukturen bzw. Entwicklung neuer Infrastrukturen;

g)

Export und Verbreitung des Wissens, der Innovationen und der interdisziplinären Ansätze in andere Teile Europas und darüber hinaus sowie Gewährleistung der wirksamen Nutzung von Forschungsergebnissen zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und Politikgestaltung;

h)

Förderung einer besseren Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, außerdem eines Umfelds der offenen Innovation zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbereichen;

i)

Berücksichtigung der sich verändernden Bedürfnisse der Verbraucher und der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie der Europäischen Union bei der Festlegung der Ziele für entsprechende Programme.

4.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine gemeinsame Verwaltungsstruktur im Bereich Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Klimawandel einzurichten, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten den strategischen Forschungsplan gemeinsam umsetzen, u. a. auch über ihre nationalen Forschungsprogramme oder andere nationale Forschungstätigkeiten.

6.

Ferner sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen kann, und um die gemeinsamen Programme mit anderen Initiativen der Union in diesem Bereich zu koordinieren.

7.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Maßnahmen zu ermitteln, mittels derer der Agrarsektor und andere Akteure an der Anwendung der Ergebnisse beteiligt werden können, und um zu bestimmen, wie die gemeinsame Programmplanungsinitiative am besten in die Weiterentwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik integriert werden kann.

8.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner mit der Kommission beim Einsatz sämtlicher relevanter Instrumente der Innovationspolitik zusammenarbeiten, um die Umwandlung von Forschungsergebnissen in Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern; insbesondere sollten Innovationen jeder Art kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich landwirtschaftlichen Betrieben) zugänglich gemacht werden.

9.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gemeinsam mit der Kommission mögliche Formen der Konsultation und Zusammenarbeit mit geeigneten Gremien oder Gruppierungen auf internationaler Ebene in diesem Bereich zu prüfen.

10.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner mit dem Ständigen Agrarforschungsausschuss zusammenarbeiten, damit die Koordinierung der gemeinsamen Programmplanung mit der allgemeinen Agrarforschungsagenda sichergestellt ist.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei dieser Initiative für eine gemeinsame Programmplanung berichten.

Brüssel, den 28. April 2010

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/30


BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES KOOPERATIONSRATES EU-UKRAINE

vom 23. November 2009

zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses

(2010/254/EG)

DER KOOPERATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 88,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 88 des Abkommens kann der Kooperationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben sowie ihre Arbeitsweise fest.

(2)

Die Vertragsparteien des Abkommens verhandeln zurzeit über ein Assoziierungsabkommen, das die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone umfasst.

(3)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Ukraine geeinigt.

(4)

Es muss ein Ausschuss für die Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen eingesetzt werden. Dieser Gemischte Ausschuss setzt sich aus hohen Beamten zusammen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Kooperationsrat setzt einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus hohen Beamten zusammensetzt. Dieser Gemischte Ausschuss überprüft die Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen der Agenda.

Der Gemischte Ausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2009.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Leiter der EU-Delegation

C. BILDT

Die Leiterin der ukrainischen Delegation

Y. TYMOSHENKO


4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/31


EMPFEHLUNG Nr. 1/2009 DES KOOPERATIONSRATES EU-UKRAINE

vom 23. November 2009

zur Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine

(2010/255/EG)

DER KOOPERATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 85,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 85 des Abkommens kann der Kooperationsrat nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.

(2)

Nach Artikel 102 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die darin enthaltenen Ziele erreicht werden.

(3)

Die Vertragsparteien verhandeln zurzeit über ein Assoziierungsabkommen, das die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone umfasst.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Ukraine geeinigt.

(5)

Die Assoziierungsagenda EU-Ukraine wird den derzeitigen Aktionsplan ersetzen und das baldige Inkrafttreten des zukünftigen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine durch Ausarbeitung von und Einvernehmen über konkrete Schritte vorbereiten und erleichtern, die als praktische Orientierungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Abkommens dienen werden.

(6)

Die Assoziierungsagenda enthält konkrete Vorgaben zur Vorbereitung des Assoziierungsabkommens und bildet gleichzeitig die Grundlage dafür, dass das Gesamtziel einer stärkeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration der Ukraine mit der EU erreicht wird.

(7)

Die Assoziierungsagenda ist ein operatives Dokument, das erforderlichenfalls auf der Grundlage der Fortschrittsberichte (Abschnitt 3.9 der Assoziierungsagenda) sowie zur Verfolgung ihrer allgemeinen Ziele geändert werden kann —

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die Assoziierungsagenda EU-Ukraine in der Fassung des Dokuments UE-UA 1056/2/09 REV 2 umsetzen, soweit diese Umsetzung auf die Vorbereitung und Durchführung des zukünftigen Assoziierungsabkommens EU-Ukraine ausgerichtet ist.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2009.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Leiter der EU-Delegation

C. BILDT

Die Leiterin der ukrainischen Delegation

Y. TYMOSHENKO