ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.110.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
1. Mai 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Ersetzung der Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Rahmenrichtlinie ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 372/2010 der Kommission vom 30. April 2010 zur 126. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

22

 

 

Verordnung (EU) Nr. 373/2010 der Kommission vom 30. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

Verordnung (EU) Nr. 374/2010 der Kommission vom 30. April 2010 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/246/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ernennung von neun Mitgliedern des Rechnungshofs

29

 

 

2010/247/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Ernennung eines polnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines polnischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

30

 

 

2010/248/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2010 zur Anpassung der Vergütungen gemäß den Beschlüssen 2003/479/EG und 2007/829/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

31

 

 

2010/249/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2010

32

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2010/250/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 28. April 2010 über die Initiative für die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 371/2010 DER KOMMISSION

vom 16. April 2010

zur Ersetzung der Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Rahmenrichtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2007/46/EG wurde ein harmonisierter Rahmen geschaffen, der die Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für alle neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten enthält. Er umfasst insbesondere eine Beschreibung der Verfahren für die Typgenehmigung einschließlich der praktischen Maßnahmen, die zu treffen sind, damit gewährleistet ist, dass Fahrzeuge im Einklang mit ihren Typgenehmigungsunterlagen produziert werden, sowie Bestimmungen darüber, wie Prüfungen zur Erteilung der Typgenehmigung durchzuführen sind.

(2)

Bei der Prüfung der wichtigsten für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie maßgeblichen Politikbereiche einigte sich die hochrangige Gruppe CARS 21, die die Kommission 2005 eingerichtet hatte, um den Weg für die nachhaltige Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Automobilindustrie zu ebnen, auf eine Reihe von Empfehlungen; diese zielen darauf ab, die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie und die Beschäftigung zu fördern und dabei weitere Fortschritte bei Sicherheit und Umweltfreundlichkeit zu erzielen. Auf dem Gebiet der Vereinfachung soll gemäß den Empfehlungen der Gruppe für den Hersteller die Möglichkeit eingeführt werden, zur Typgenehmigung erforderliche Prüfungen selbst durchzuführen, wofür er als Technischer Dienst benannt sein muss („Selbstprüfung“). Die Gruppe empfiehlt ebenfalls, auch Computersimulationen anstatt praktischer Tests zuzulassen („virtuelle Prüfung“).

(3)

Das Typgenehmigungsverfahren zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zwischen der Genehmigungsbehörde und den von ihr benannten Technischen Diensten ein hohes Maß an Vertrauen notwendig ist. Die zwischen den Technischen Diensten und der Genehmigungsbehörde ausgetauschten Unterlagen müssen daher Transparenz und Klarheit gewährleisten. Aus diesem Grund sollten in Anhang V der Richtlinie 2007/46/EG über die Verfahren für die Typgenehmigung für Fahrzeuge das Format der Prüfberichte sowie die darin zu liefernden Angaben klar festgelegt werden.

(4)

Die Überprüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten während des gesamten Produktionsprozesses ist ein wesentlicher Bestandteil des Typgenehmigungssystems. Eine der Methoden zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion besteht darin, an Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten aus der Produktion praktische Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie die technischen Anforderungen weiterhin erfüllen. Auch wenn für die Typgenehmigung virtuelle Prüfungsmethoden eingesetzt wurden, sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Behörde Stichproben nach dem Zufallsprinzip auswählt, nur praktische Prüfungen vorgenommen werden dürfen.

(5)

Prüfungen für die Typgenehmigung werden von Technischen Diensten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die nach Bewertung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen gemäß den einschlägigen internationalen Normen von den Genehmigungsbehörden ordnungsgemäß benannt wurden. Diese Normen enthalten die Anforderungen, die erforderlich sind, damit ein Hersteller oder ein in seinem Namen handelnder Unterauftragnehmer von der Genehmigungsbehörde als Technischer Dienst im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG benannt werden kann. Es ist jedoch wichtig, die Verantwortlichkeiten des Herstellers festzulegen, um insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen durch einen Unterauftragnehmer einen potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden.

(6)

Die Rechtsakte, für die ein Hersteller als Technischer Dienst benannt werden kann, sind in Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführt. Um diese Aufstellung in Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe CARS 21 zu bringen, muss sie geändert werden.

(7)

Computergestützte Techniken, insbesondere rechnerunterstützte Konstruktion, finden im gesamten Konstruktionsprozess vom Konzeptentwurf und der Gestaltung von Bauteilen und Ausrüstung über die Festigkeitsberechnung und die dynamische Analyse von Verbindungen bis hin zur Festlegung von Fertigungsmethoden weite Anwendung. Die verfügbare Software ermöglicht den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden auf Grundlage dieser Techniken, in deren Einführung die hochrangige Gruppe CARS 21 ein Mittel erkannt hat, die Kosten für die Hersteller durch Wegfall der Verpflichtung zum Bau von Prototypen für Testzwecke zu senken. Zur Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe ist eine Zusammenstellung der Rechtsakte, für die die virtuelle Prüfung zulässig ist, erforderlich.

(8)

Eine virtuelle Prüfungsmethode sollte ebenso zuverlässige Ergebnisse liefern wie eine praktische Prüfung. Es sollten daher diesbezügliche Bedingungen festgelegt werden, damit eine angemessene Validierung der mathematischen Modelle gewährleistet ist.

(9)

Die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG sollten aktualisiert werden, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und für den reibungslosen Ablauf des Typgenehmigungsverfahrens zu sorgen. Da die Bestimmungen dieser Anhänge ausreichend detailliert sind und keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern, ist es angebracht, sie im Einklang mit Artikel 39 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG auf dem Wege einer Verordnung zu ersetzen.

(10)

Die Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang X erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang XV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang XVI erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.


ANHANG I

ANHANG V

VERFAHREN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

0.   Ziele und Anwendungsbereich

0.1

In diesem Anhang werden die Verfahren für die korrekte Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 9 festgelegt.

0.2

Er enthält ebenfalls:

a)

die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der Technischen Dienste gemäß Artikel 41 von Bedeutung sind;

b)

die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von Technischen Diensten gemäß Artikel 42;

c)

die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die Technischen Dienste.

1.   Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:

a)

zu überprüfen, ob alle EG-Typgenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten für den Fahrzeugtyp gelten und den Vorschriften entsprechen;

b)

sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;

c)

falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

d)

an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EG-Typgenehmigungsbögen festzustellen;

e)

falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;

f)

zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;

g)

zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

2.   Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

Technische Spezifikationen

Fahrzeugklasse

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

Motor

X

X

X

X

X

X

Getriebe

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Achsen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung)

X

X

X

X

X

X

Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Art des Aufbaus

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Türen

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

Links- oder Rechtslenker

X

X

X

X

X

X

Anzahl der Sitze

X

X

X

X

X

X

Ausstattungs-varianten

X

X

X

X

X

X

3.   Spezifische Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,

a)

die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;

b)

zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;

c)

falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;

d)

zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten 1 und 2 von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;

e)

zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen der Fußnote 5 von Teil I des Anhangs IV erfüllt sind.

Anlage 1

Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen

1.   Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten:

1.1

Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):

 

EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.

 

Ein für die Kategorie A benannter Technischer Dienst darf die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen oder beaufsichtigen.

1.2

Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten):

 

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

 

Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der Technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.1 genannten Norm entsprechen.

2.   Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1

Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):

EN ISO/IEC 17021:2006 über Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

2.2

Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):

EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Anlage 2

Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste

1.   Zweck dieser Anlage

1.1

In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 42 genannte zuständige Behörde die Bewertung der Technischen Dienste vorzunehmen hat.

1.2

Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle Technischen Dienste entsprechend.

2.   Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung ist eine Reihe von Prinzipien zugrundezulegen:

Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen,

evidenzbasiertes Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen.

Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.

Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.

3.   Geforderte Fähigkeiten der Bewerter

3.1

Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.

3.2

Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der Technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.

3.3

Unbeschadet der Abschnitte 3.1 und 3.2 muss die Bewertung nach Artikel 42 von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.

4.   Antrag auf Benennung

4.1

Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden Technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:

a)

allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung;

b)

eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;

c)

bei Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden Technischen Dienstes in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;

d)

allgemeine Angaben zum Technischen Dienst, wie z. B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;

e)

eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Richtlinien geltenden Pflichten des Technischen Dienstes;

f)

eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der Technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der Technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;

g)

eine Kopie des Qualitätshandbuchs des Technischen Dienstes.

4.2

Die zuständige Behörde prüft die vom Technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.

5.   Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des Technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6.   Fremdvergabe der Bewertung

6.1

Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benennenden Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden Technischen Dienst akzeptiert werden.

6.2

Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des Technischen Dienstes zu vervollständigen.

7.   Vorbereitung der Bewertung

7.1

Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein Bewerterteam. Dabei achtet sie bei jeder Bestellung auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das Team als Ganzes

a)

über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und

b)

über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des Technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.

7.2

Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden Technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.

7.3

Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem Technischen Dienst und dem bestellten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewertungszeitplan fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.

7.4

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des Technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8.   Bewertung an Ort und Stelle

Das Bewerterteam hat die Bewertung des Technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des Technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der Technische Dienst tätig ist, Begutachtungen (‚Witnessing‘) vorzunehmen.

9.   Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1

Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des Technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2

Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.

9.2.1

Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem Technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem Technischen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, zu den Ergebnissen, einschließlich etwaiger Mängel, und deren Grundlagen bzw. Ursachen Fragen zu stellen.

9.2.2

Dem Technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2.3

Der Technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.

9.3

Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die vom Technischen Dienst genannten Abhilfemaßnahmen daraufhin überprüft werden, ob sie ausreichend und wirksam sind. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

9.4

Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

eindeutige Bezeichnung des Technischen Dienstes;

b)

Zeitpunkt(e) der Bewertung an Ort und Stelle;

c)

Name(n) des(der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten;

d)

eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten;

e)

beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde;

f)

Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der Technische Dienst festgelegt hat, um das Vertrauen in seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der Technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt;

g)

Angaben über die Behebung aller festgestellten Mängel;

h)

Empfehlung, ob der Antragsteller als Technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung.

10.   Benennung bzw. Bestätigung einer Benennung

10.1

Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund des bzw. der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.

10.2

Die Genehmigungsbehörde muss dem Technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinung muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Logo der Genehmigungsbehörde;

b)

eindeutige Bezeichnung des benannten Technischen Dienstes;

c)

Tag des Wirksamwerdens der Benennung und deren Gültigkeitsdauer;

d)

Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder Angabe der Fundstellen (anwendbare Richtlinien, Verordnungen oder Teile davon);

e)

Konformitätserklärung und Verweis auf die vorliegende Richtlinie.

11.   Wiederbewertung und Überwachung

11.1

Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.

11.2

Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten Technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.

In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen — sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen — durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der Technische Dienst erreicht hat.

11.3

Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.

11.4

Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende Technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.

11.5

Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines Technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem Technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12.   Aufzeichnungen über benannte Technische Dienste

12.1

Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über Technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.

12.2

Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über Technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.

12.3

Aufzeichnungen über Technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die einschlägige Korrespondenz,

b)

Bewertungsunterlagen und -berichte,

c)

Kopien der Benennungsbescheinigungen.

Anlage 3

Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte

1.

Für jede der in Teil I von Anhang IV aufgeführten Rechtsvorschriften muss der Prüfbericht die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 erfüllen. Er muss insbesondere die Angaben gemäß Punkt 5.10.2 einschließlich der Fußnote 1 dieser Norm enthalten.

2.

Das Muster für den Prüfbericht wird von der Genehmigungsbehörde im Einklang mit deren Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.

3.

Der Prüfbericht ist in der von der Genehmigungsbehörde festgelegten Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

4.

Überdies muss er mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

Identifizierung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand der Prüfung ist;

b)

eine ausführliche Beschreibung der von der jeweiligen Rechtsvorschrift erfassten Merkmale des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;

c)

die Ergebnisse der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Messungen und erforderlichenfalls die zu erfüllenden Grenz- oder Schwellenwerte;

d)

zu jeder der unter Nummer 4 Buchstabe c genannten Messungen die getroffene Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;

e)

eine ausführliche Erklärung der Konformität mit den verschiedenen zu erfüllenden Bestimmungen, d. h. den Bestimmungen, die keine Messungen erfordern.

Beispiel aus Nummer 3.2.2 von Anhang I der Richtlinie 76/114/EWG (1):

‚Prüfen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer so angebracht ist, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.‘

Der Bericht muss eine Erklärung wie die folgende enthalten: ‚Die Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.2‘;

f)

falls außer den in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen noch weitere Prüfmethoden zulässig sind, eine Beschreibung der bei der Prüfung angewandten Methode.

Gleiches gilt, wenn die Rechtsvorschriften eine Auswahl zwischen verschiedenen Bestimmungen zulassen;

g)

Bilder, die während der Prüfung aufgenommen wurden; über ihre Anzahl entscheidet die Genehmigungsbehörde.

Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;

h)

Schlussfolgerungen;

i)

wurden Stellungnahmen abgegeben oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

5.

Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im schlimmsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Auswahl vorgenommen hat.


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1.


ANHANG II

„ANHANG X

ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

0.   Ziele

0.1.

Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht.

0.2.

Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen ‚Anfangsbewertung‘ sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen ‚Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte‘.

1.   Anfangsbewertung

1.1.

Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats prüft, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2.

Leitlinien für die Bewertung finden sich in der Norm EN ISO 19011:2002 — Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.

1.3.

Die Anforderungen unter Nummer 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt, überprüft werden.

Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.3.1.

Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die die Genehmigung erteilt, oder von einer benannten Stelle im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.3.1.1.

Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der Genehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

(a)

die unter Nummer 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde;

(b)

bei der Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit entsprechend einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors nach den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 durchgeführten Qualitätsbewertungen.

1.3.2.

Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.

1.3.2.1.

In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.

1.3.2.2.

Auf Antrag der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern.

1.3.2.3.

In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:

a)

Unternehmensgruppe oder Unternehmen

(z. B. XYZ Automobilwerk),

b)

Besondere Organisation:

(z. B. Unternehmensbereich Europa),

c)

Betriebe/Standorte

(z. B. Motorenwerk 1 (Vereinigtes Königreich) — Fahrzeugwerk 2 (Deutschland)),

d)

Fahrzeug-/Bauteilbereich

(z. B. alle Modelle der Klasse M1),

e)

Bewertete Bereiche

(z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung),

f)

Geprüfte Unterlagen

(z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks),

g)

Datum der Bewertung

(z. B. Prüfung vom 18. bis zum 30.5.2009),

h)

Geplanter Kontrollbesuch

(z. B. Oktober 2010).

1.3.3.

Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung des Herstellers nach der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 oder einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung gemäß Nummer 1.3 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

1.4.

Für die Zwecke der Typgenehmigung für Fahrzeuge brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2.   Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

2.1.

Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften erfüllt.

2.2.

Die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft hinsichtlich jeder Genehmigung in Abstimmung mit dem Hersteller, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, damit in festgelegten Abständen die Versuche oder geeignete Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine fortgesetzte Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten; dies umfasst insbesondere die in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen praktischen Prüfungen.

2.3.

Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:

2.3.1.

sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2.

Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3.

sicherstellen oder überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben. Dieser Zeitraum darf 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5.

sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang IV aufgeführten geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

2.3.6.

sicherstellen, dass alle Stichproben oder Prüfteilmuster, die bei einer bestimmten Prüfung oder Kontrolle den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Anlass für eine weitere Musterentnahme und Prüfung oder Kontrolle sind. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen;

2.3.7.

Bei einer Fahrzeug-Typgenehmigung müssen die Kontrollen gemäß Nummer 2.3.5 mindestens die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die Genehmigung und die für Konformitätsbescheinigungen erforderlichen Angaben in Anhang IX umfassen.

3.   Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

3.1.

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1.

Normalerweise wird überprüft, ob die unter den Nummern 1 und 2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung der Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1.

Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Abschnitt 1.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.

3.1.1.2.

Bei der Häufigkeit der nicht in Abschnitt 3.1.1.1 aufgeführten Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Abschnitten 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2.

Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die gemäß Abschnitt 2.2 erforderlich sind, zur Verfügung gestellt.

3.3.

Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des Technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.

3.4.

Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der im Einklang mit Absatz 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die zwecks praktischer Prüfungen an den Technischen Dienst zu übermitteln sind.

3.5.

Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.“


ANHANG III

ANHANG XV

RECHTSVORSCHRIFTEN, FÜR DIE EIN HERSTELLER ALS TECHNISCHER DIENST BENANNT WERDEN KANN

0.   Ziele und Anwendungsbereich

0.1

In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein Hersteller gemäß Artikel 41 Absatz 6 als Technischer Dienst benannt werden kann.

0.2

Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Teil I von Anhang IV gilt.

0.3

Er gilt jedoch nicht für Herstelleranträge auf Genehmigung einer Kleinserie gemäß Artikel 22.

1.   Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

1.1

Ein als Technischer Dienst benannter Hersteller ist ein Hersteller, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 31 von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Genehmigungsprüfungen in ihrem Auftrag benannt wurde.

Gemäß Artikel 41 Absatz 6 kann ein Hersteller nur für Tätigkeiten der Kategorie A als Technischer Dienst benannt werden.

1.2

Die ‚Prüfungsdurchführung‘ umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Genehmigungsbehörde.

In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist bei der Bewertung der Konstruktion im Hinblick auf rechtliche Bestimmungen der Fall.

Beispielsweise ist die die ‚Kontrolle, ob die Lage des Kraftstoffbehälters in einem Fahrzeug den Bestimmungen von Abschnitt 5.10 von Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG entspricht‘ als Teil der ‚Prüfungsdurchführung‘ zu verstehen.

2.   Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen

 

Nummer des Rechtsakts

Gegenstand

4.

Richtlinie 70/222/EWG

Anbringung hinteres Kennzeichen

7.

Richtlinie 70/388/EWG

Schallzeichen

18.

Richtlinie 76/114/EWG

(Vorgeschriebene) Schilder

20.

Richtlinie 76/756/EWG

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

27.

Richtlinie 77/389/EWG

Abschleppeinrichtung

33.

Richtlinie 78/316/EWG

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

34.

Richtlinie 78/317/EWG

Entfrostung/Trocknung

35.

Richtlinie 78/318/EWG

Scheibenwischer/-wascher

36.

Richtlinie 2001/56/EG

Heizung

Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang VIII über die Vorschriften zum Einbau von LPG-betriebenen Heizungssystemen in Fahrzeuge.

37.

Richtlinie 78/549/EWG

Radabdeckung

44.

Richtlinie 92/21/EWG

Massen und Abmessungen (Kraftwagen)

45.

Richtlinie 92/22/EWG

Sicherheitsglas

Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43

46.

Richtlinie 92/23/EWG

Reifen

48.

Richtlinie 97/27/EG

Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44)

49.

Richtlinie 92/114/EWG

Führerhaus-Außenkanten

50.

Richtlinie 94/20/EG

Verbindungseinrichtungen

Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang V (bis einschließlich Abschnitt 8) und Anhang VII

61.

Richtlinie 2006/40/EG

Klimaanlagen

Anlage

Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

1.   Allgemeines

1.1

Die Benennung und Notifizierung eines Herstellers als Technischer Dienst erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 41, 42 und 43 sowie der praktischen Maßnahmen in dieser Anlage.

1.2

Der Hersteller ist nach der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 — Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien zu akkreditieren.

2.   Vergabe von Unteraufträgen

2.1

Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 6 Unterabsatz 1 kann ein Hersteller einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen.

Als Unterauftragnehmer gilt:

a)

entweder eine Tochtergesellschaft, die innerhalb der Organisation des Herstellers mit den Prüfungstätigkeiten betraut ist, oder

b)

eine dritte Partei, die als Vertragspartner des Herstellers Prüfungen durchführt.

2.2

Auch wenn der Hersteller die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch nimmt, ist er an Artikel 41 gebunden, dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des Technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005.

2.3

Abschnitt 1 von Anhang XV findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung.

3.   Prüfbericht

Der Prüfbericht ist im Einklang mit den in Anhang V Anlage 3 der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten allgemeinen Anforderungen abzufassen.


ANHANG IV

ANHANG XVI

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VIRTUELLE PRÜFMETHODEN UND RECHTSAKTE, FÜR DIE EIN HERSTELLER ODER EIN TECHNISCHER DIENST VIRTUELLE PRÜFMETHODEN EINSETZEN KANN

0.   Ziele und Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die geeigneten Bestimmungen zur virtuellen Prüfung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 festgelegt.

Er gilt nicht für Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2.

1.   Aufstellung der Rechtsakte

Nr.

Nummer des Rechtsakts

Gegenstand

3.

Richtlinie 70/221/EWG

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

6.

Richtlinie 70/387/EWG

Türverriegelungen und -scharniere

8.

Richtlinie 2003/97/EG

Einrichtungen für indirekte Sicht

12.

Richtlinie 74/60/EWG

Innenausstattung

16.

Richtlinie 74/483/EWG

Außenkanten

20.

Richtlinie 76/756/EWG

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

27.

Richtlinie 77/389/EWG

Abschleppeinrichtung

32.

Richtlinie 77/649/EWG

Sichtfeld

35.

Richtlinie 78/318/EWG

Scheibenwischer/-wascher

37.

Richtlinie 78/549/EWG

Radabdeckung

42.

Richtlinie 89/297/EWG

Seitliche Schutzvorrichtungen

49.

Richtlinie 92/114/EWG

Führerhaus-Außenkanten

50.

Richtlinie 94/20/EG

Verbindungseinrichtungen

52.

Richtlinie 2001/85/EG

Kraftomnibusse

57.

Richtlinie 2000/40/EG

Vorderer Unterfahrschutz

Anlage 1

Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1.   Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:

a)

Zweck,

b)

Strukturmodell,

c)

Randbedingungen,

d)

Lastannahmen,

e)

Berechnung,

f)

Bewertung,

g)

Dokumentation.

2.   Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1.   Mathematisches Modell

Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur des zu prüfenden Fahrzeugs/Systems oder der zu prüfenden Bauteile im Hinblick auf die Anforderungen des Rechtsaktes und seine Randbedingungen widerspiegeln.

Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

2.2.   Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.

Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom Technischen Dienst abzufassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Validierungsverfahrens verlangen kann.

Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.

2.3.   Dokumentation

Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise dokumentiert werden.

3.   Werkzeuge und Unterstützung

Auf Verlangen des Technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschließlich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermöglichen.

Zudem muss er den Technischen Dienst in geeigneter Weise unterstützten.

Der Technische Dienst ist, auch wenn er Zugang zu Werkzeugen und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertraulichkeit gebunden.

Anlage 2

Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1.

Aufstellung der Rechtsakte

 

Nummer des Rechtsakts

Anhang und Abschnitt

Besondere Bedingungen

3.

Richtlinie 70/221/EWG

Anhang II (hinterer Unterfahrschutz)

Abschnitt 5.4.5

 

6.

Richtlinie 70/387/EWG

Anhang II

Absatz 4.3

 

8.

Richtlinie 2003/97/EG

Anhang III

Sämtliche Bestimmungen der Nummern 3, 4 und 5

Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln

12.

Richtlinie 74/60/EWG

Anhang I

Sämtliche Bestimmungen unter Punkt 5 (‚Vorschriften‘)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern

Anhang II

Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs

16.

Richtlinie 74/483/EWG

Anhang I

Alle Bestimmungen der Absätze 5 (‚Allgemeines‘) und 6 (‚Besondere Vorschriften‘)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

20.

Richtlinie 76/756/EWG

Abschnitt 6 (‚Besondere Vorschriften‘) der UN/ECE-Regelung Nr. 48

Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen

Bestimmungen der Anhänge 4, 5 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 48

 

27.

Richtlinie 77/389/EWG

Anhang II, Abschnitt 2

 

32.

Richtlinie 77/649/EWG

Anhang I, Punkt 5 (‚Vorschriften‘)

 

35.

Richtlinie 78/318/EWG

Anhang I

Punkt 5.1.2. Nur Messung des Scheibenwischerfeldes

37.

Richtlinie 78/549/EWG

Anhang I, Abschnitt 2 (‚Vorschriften‘)

 

42.

Richtlinie 89/297/EWG

Anhang I Nummer 2.8

Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung

49.

Richtlinie 92/114/EWG

Anhang I

Alle Bestimmungen von Abschnitt 4 (‚Besondere Vorschriften‘).

Für Fahrzeuge der Klasse N1 gelten die Bestimmungen unter Nummer 16 dieser Anlage

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

50.

Richtlinie 94/20/EG

Anhang V ‚Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen‘

Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8

Anhang VI Abschnitt 1.1

Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden

Abschnitt 4 von Anhang VI ‚Prüfung von mechanischen Verbindungseinrichtungen‘

Nur Abschnitte 4.5.1 (Festigkeitsprüfung), 4.5.2 (Knicksicherheit) und 4.5.3 (Biegefestigkeit)

52.

Richtlinie 2001/85/EG

Anhang I

Abschnitt 7.4.5. Stabilitätsprüfung unter den in der Anlage zu Anhang I festgelegten Bedingungen

Anhang IV Festigkeit der Aufbaustruktur

Anlage 4 — Festigkeitsprüfung mit Hilfe eines Rechenverfahrens

57.

Richtlinie 2000/40/EG

Abschnitt 3 von Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 93

Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Biegung

Anlage 3

Validierungsverfahren

Image


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2010 DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

zur 126. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 7a Absatz 1 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 22. April 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen und eine natürliche Person aus der Liste zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João VALE DE ALMEIDA

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Mohamed Belkalem (auch: a) Abdelali Abou Dher, b) El Harrachi). Geburtsdatum: 19.12.1969. Geburtsort: Hussein Dey, Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) soll sich in Mali aufhalten, b) Name des Vaters: Ali Belkalem, Name der Mutter: Fatma Saadoudi; c) Mitglied der Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.4.2010.“

b)

„Tayeb Nail (auch: a) Djaafar Abou Mohamed, b) Abou Mouhadjir, c) Mohamed Ould Ahmed Ould Ali). Geburtsdatum: a) um 1972, b) 1976 (Mohamed Ould Ahmed Ould Ali). Geburtsort: Faidh El Batma, Djelfa, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) soll sich in Mali aufhalten, b) Name des Vaters: Benazouz Nail, Name der Mutter: Belkheiri Oum El Kheir; c) Mitglied der Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.4.2010.“

2.

Der folgende Eintrag wird von der Liste „Natürliche Personen“ gestrichen:

„Ahmed Said Zaki Khedr (alias a) Ahmed Said Al Kader, b) Abdul Rehman Khadr Al-Kanadi, c) Shaikh Said Abdul Rehman, d) Al-Kanadi, Abu Abd Al-Rahman). Geburtsdatum: 1.3.1948. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: kanadisch. Weitere Angaben: angeblich im Oktober 2003 verstorben.“


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 373/2010 DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

82,9

MA

90,4

TN

107,3

TR

91,6

ZZ

93,1

0707 00 05

MA

64,9

TR

120,2

ZZ

92,6

0709 90 70

TR

91,1

ZZ

91,1

0805 10 20

EG

45,5

IL

61,6

MA

54,7

TN

47,1

TR

60,5

ZZ

53,9

0805 50 10

TR

70,0

ZA

67,9

ZZ

69,0

0808 10 80

AR

90,7

BR

79,3

CA

80,5

CL

81,4

CN

76,5

MK

22,1

NZ

117,0

US

126,4

UY

93,0

ZA

89,8

ZZ

85,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 374/2010 DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Mai 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


ANHANG I

Ab dem 1. Mai 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

31,76

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

16,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

16,00

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

31,76


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.4.2010-29.4.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Notierung

157,20

105,53

FOB-Preis USA

133,24

123,24

103,24

72,80

Golf-Prämie

14,06

Prämie/Große Seen

18,66

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

26,43 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

57,46 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


BESCHLÜSSE

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ernennung von neun Mitgliedern des Rechnungshofs

(2010/246/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Jan KINŠT, Frau Kersti KALJULAID, Herrn Igors LUDBORŽS, Frau Irena PETRUŠKEVIČIENĖ, Herrn Gejza HALÁSZ, Herrn Josef BONNICI, Herrn Jacek UCZKIEWICZ, Herrn Vojko Anton ANTONČIČ und Herrn Július MOLNÁR läuft am 6. Mai 2010 ab.

(2)

Ihre Ämter sollten daher neu besetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Herr Jan KINŠT,

Frau Kersti KALJULAID,

Herr Igors LUDBORŽS,

Frau Rasa BUDBERGYTĖ,

Herr Szabolcs FAZAKAS,

Herr Louis GALEA,

Herr Augustyn KUBIK,

Herr Milan Martin CVIKL,

Herr Ladislav BALKO

werden für die Zeit vom 7. Mai 2010 bis zum 6. Mai 2016 zu Mitgliedern des Rechnungshofs ernannt.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  Stellungnahmen vom 25. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Ernennung eines polnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines polnischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2010/247/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der polnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU und 2010/29/EU zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Tadeusz WRONA ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Jan BRONŚ ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015:

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Jan BRONŚ (Mandatsänderung),

und

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Zbigniew PODRAZA, Mayor of Dąbrowa Górnicza.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22 und ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2010

zur Anpassung der Vergütungen gemäß den Beschlüssen 2003/479/EG und 2007/829/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten

(2010/248/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG des Rates (1) und Artikel 15 Absatz 6 des Beschlusses 2007/829/EG des Rates (2) sehen vor, dass die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Europäischen Union in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst wird.

(2)

Am 23. Dezember 2009 hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (3) angenommen, die eine Anpassung von 1,85 % vorsieht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2003/479/EG und in Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2007/829/EG wird der Betrag „30,75 EUR“ durch „31,32 EUR“ und der Betrag „122,97 EUR“ durch „125,25 EUR“ ersetzt.

(2)   Die Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2003/479/EG und in Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2007/829/EG erhält folgende Fassung:

„Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung

(in km)

Betrag in EUR

0 – 150

0,00

> 150

80,50

> 300

143,12

> 500

232,59

> 800

375,71

> 1 300

590,40

> 2 000

706,72“

(3)   In Artikel 15 Absatz 4 des Beschlusses 2003/479/EG wird der Betrag „30,75 EUR“ durch „31,32 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf seine Annahme folgt.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72.

(2)  ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/32


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. April 2010

betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2010

(2010/249/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf den Einleitungssatz und Buchstabe b von Artikel 49 Absatz 6 sowie auf Artikel 75 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „die Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (3) enthält als einen Aktionsbereich die Verbesserung bestehender Mindestnormen für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren, um sie mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sozioökonomischen Bewertungen in Einklang zu bringen, sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung dieser Normen.

(2)

Zur Verbesserung des Wohlbefindens bestimmter Kategorien beförderter Tiere legt das Unionsrecht Anforderungen an maximale Fahrtzeiten fest, nach denen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause erhalten müssen. Solche vorgeschriebenen Pausen bei Langstreckentransporten von Tieren finden an Kontrollstellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen (4) statt.

(3)

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden. Durch Anhörung der betroffenen Kreise und Nutzung ihres Fachwissens müssen Qualitätskriterien für die Kontrollstellen festgelegt und muss bestimmt werden, welche Strategien unionsweit ausgearbeitet werden sollten.

(4)

Außerdem gibt es an bestimmten Orten einen Mangel an Kontrollstellen, und einige der vorhandenen Kontrollstellen genügen den Qualitätsstandards nicht. Daher sollte eine vorbereitende Maßnahme durchgeführt werden, die den Bau oder die Sanierung bestimmter Kontrollstellen umfasst.

(5)

Im Jahr 2008 hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für eine ähnliche vorbereitende Maßnahme veröffentlicht, jedoch erfüllte aufgrund unzureichender Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sowie die Kofinanzierungsquelle keiner der eingegangenen Vorschläge die Mindestkriterien der Aufforderung.

(6)

Mit dem Beschluss 2009/755/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen im Jahr 2009 (5) wurden zwei Phasen für die vorbereitende Maßnahme 2009 festgelegt: erstens eine Vorstudie durch Auftragsvergabe und zweitens die Vergabe von Finanzhilfen.

(7)

Im Jahr 2009 wurde die im Beschluss 2009/755/EG vorgesehene Vorstudie eingeleitet, um Informationen über den derzeitigen Zustand der Kontrollstellen zu sammeln und um Qualitätskriterien für hochwertige Kontrollstellen zu definieren. Die Studie wird ferner wirtschaftliche Kriterien für die Gewährung finanzieller Unterstützung zur ordnungsgemäßen Sanierung oder zum Bau von hochwertigen Kontrollstellen ermitteln. Die Ergebnisse der Studie werden für Mai 2010 erwartet, und das im Beschluss 2009/755/EG vorgesehene Finanzhilfeverfahren wird auf Grundlage der von der Studie ermittelten Kriterien eingeleitet werden.

(8)

Diese vorbereitende Maßnahme sollte von der Union weiter finanziert werden. Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2010 hat die Haushaltsbehörde 2 000 000 EUR für eine vorbereitende Maßnahme im Bereich der Kontrollstellen bereitgestellt.

(9)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Artikels 90 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(10)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

(11)

Zur Anwendung dieses Beschlusses sollte der Ausdruck „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte vorbereitende Maßnahme („die vorbereitende Maßnahme“) wird genehmigt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt die Begriffsbestimmung für „Kontrollstelle“ des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.

Artikel 3

Der Höchstbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme wird auf 2 000 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 03 des Gesamthaushalts der Europäischen Union für 2010 finanziert.

Artikel 4

(1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

(2)   Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme, die insgesamt 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn sie die Art und die Ziele der vorbereitenden Maßnahme nicht wesentlich beeinflussen.

Brüssel, den 30. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  KOM(2006) 13 endg.

(4)  ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 26.


ANHANG

VORBEREITENDE MAßNAHME FÜR KONTROLLSTELLEN FÜR DAS JAHR 2010

1.1.   Einleitung

Diese vorbereitende Maßnahme umfasst eine Durchführungsmaßnahme für 2010.

Auf Grundlage der Ziele der vorbereitenden Maßnahme werden Mittel für Finanzhilfen zum Bau oder zur Sanierung von Kontrollstellen (durch direkte zentrale Verwaltung) in Höhe von 2 000 000 EUR zugewiesen.

1.2.   Finanzhilfen für den Bau oder die Sanierung von Kontrollstellen

Finanzhilfen werden mittels schriftlicher Vereinbarung gewährt („Finanzhilfevereinbarung“).

RECHTSGRUNDLAGE

Vorbereitende Maßnahme im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

HAUSHALTSLINIE

17 04 03 03.

JÄHRLICHE PRIORITÄTEN, ZU ERREICHENDE ZIELE UND VORAUSSICHTLICHE ERGEBNISSE

Durch die Zunahme von Langstreckentiertransporten auf der Straße sind bessere Kontrollstellen erforderlich geworden, an denen die Tiere Ruhepausen erhalten müssen. Im Interesse der Tiergesundheit und des Tierschutzes sind besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Stress für die Tiere und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten erforderlich geworden. Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, die Nutzung von Kontrollstellen zu verstärken und hochwertige Kontrollstellen zu fördern. Diese vorbereitende Maßnahme ist die Fortsetzung einer früheren, im Beschluss 2009/755/EG vorgesehenen vorbereitenden Maßnahme.

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Die vorbereitende Maßnahme umfasst den Bau oder die Sanierung hochwertiger Kontrollstellen und die Validierung eines experimentellen Zertifizierungssystems auf Grundlage der Machbarkeitsstudie, die gemäß dem Beschluss 2009/755/EG der Kommission im Jahr 2009 eingeleitet wurde. Mit der vorbereitenden Maßnahme soll ein wirtschaftlich tragbares Zertifizierungssystem für hochwertige Kontrollstellen unterstützt werden, damit der Schutz von Tieren bei Langstreckentransporten verbessert wird.

DURCHFÜHRUNG

Durchgeführt wird die Maßnahme unmittelbar durch die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher.

ZEITPLAN UND RICHTBETRAG FÜR DIE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN/DIREKTVERGABE

Es wird eine einzige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über 2 000 000 EUR veröffentlicht.

Die vorbereitende Maßnahme ist innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durchzuführen.

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach Abschluss der Machbarkeitsstudie gemäß Abschnitt 1.2 des Beschlusses 2009/755/EG (voraussichtlich Ende Mai 2010) ausgeschrieben.

MAXIMALER KOFINANZIERUNGSSATZ

70 %.

WESENTLICHE AUSWAHL- UND VERGABEKRITERIEN

Auswahlkriterien

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie die zur Durchführung der Maßnahme erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über die zur Kofinanzierung der Maßnahme der Union erforderlichen Eigenmittel und den zur Verwaltung des Projekts erforderlichen Cashflow verfügen. Die Höhe der einem Empfänger gewährten Finanzhilfe darf die Gesamtsumme seines Eigenkapitals und seiner langfristigen Verbindlichkeiten nicht überschreiten.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers:

Die Antragsteller müssen die für die Durchführung der kozufinanzierenden Maßnahme notwendige technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzen. Sie müssen nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Infrastrukturen für Tiere und Tiertransporte verfügen. Sie müssen Bescheinigungen und Beschreibungen der Projekte und Aktivitäten vorlegen, die sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung durchgeführt haben, insbesondere der Projekte, die einen Bezug zum Thema der Maßnahme aufweisen (Tiertransport oder Tierhaltung, Aufbau von Infrastrukturen für Tiere). Sie müssen einen detaillierten Lebenslauf jedes Teammitglieds vorlegen und die Managementkompetenzen des Projektleiters und -managers nachweisen; hierzu gehören auch Angaben zu Bildung, Abschlüssen und Diplomen, beruflicher Erfahrung, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen der betreffenden Person.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sich die für die Maßnahme bewerbenden Organisationen für die Ziele des Projekts und für den Grundsatz der Einführung eines Zertifizierungssystems für Kontrollstellen, wie es durch die Maßnahme geschaffen werden soll, einsetzen. Sie müssen angeben, welche Ansprechpartner und internationalen Stakeholder sie konsultieren wollen, insbesondere hinsichtlich der Zertifizierung, und auf welche Mittel sie bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahme zurückgreifen wollen.

Vergabekriterien

Es gelten die folgenden allgemeinen Vergabekriterien:

Fundiertheit des Konzepts (20 %),

Organisation der Arbeit und Umfang der Einbindung von zuständigen Behörden/Organisationen in den von der Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten (30 %),

Relevanz des Projekts auf Unionsebene sowie Multiplikatoreffekt (30 %),

Kosten-Nutzen-Verhältnis des Projekts (20 %).

FORM DER FINANZHILFE

Schriftliche Vereinbarung.


EMPFEHLUNGEN

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/36


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2010

über die Initiative für die gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“

(2010/250/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 181 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gesundheit der Bürger ist ausschlaggebend für das Wachstum und den Wohlstand in der Union.

(2)

In den letzten drei Jahrzehnten ist das Ausmaß von Übergewicht und Fettleibigkeit in der EU-Bevölkerung drastisch angestiegen, insbesondere bei Kindern.

(3)

Der Trend in der EU-Bevölkerung zu ungesunder Ernährung und Bewegungsmangel steigt.

(4)

Das Auftreten chronischer Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Typ-2-Diabetes, Schlaganfall, bestimmte Krebsarten, Erkrankungen des Bewegungsapparats und sogar eine Reihe von psychischen Störungen nimmt zu.

(5)

Wenn allgemeine, durch den Lebensstil bedingte Risikofaktoren, u. a. ernährungsbedingte Faktoren, eliminiert werden könnten, wären schätzungsweise 80 % der Herzkrankheiten, Schlaganfälle und Typ-2-Diabetes-Fälle sowie 40 % der Krebserkrankungen vermeidbar.

(6)

Der Rat (Wettbewerb) hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2009 den Bereich „Gesundheit, Ernährung und Vorbeugung von ernährungsbedingten Krankheiten“ (der Titel wurde später in „Gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ geändert) als einen Bereich anerkannt, in dem die gemeinsame Programmplanung einen wesentlichen zusätzlichen Nutzen für die derzeit fragmentierten Forschungsbemühungen der Mitgliedstaaten bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen betonte er daher die Notwendigkeit, eine Initiative für die gemeinsame Programmplanung zu diesem Thema einzuleiten und ersuchte die Kommission, sich an der Vorbereitung dieser Initiative zu beteiligen. Der Rat bekräftigte außerdem, dass die gemeinsame Programmplanung ein Prozess sei, der von den Mitgliedstaaten gestaltet wird und bei dem die Kommission eine unterstützende Rolle übernimmt.

(7)

Eine gemeinsame Planung der Forschungsprogramme im Bereich Nahrungsmittel und Gesundheit würde eine Koordinierung der Forschung zu den Auswirkungen der Lebensstile und der Ernährung auf die Gesundheit ermöglichen und dadurch wesentlich zur Schaffung eines völlig funktionstüchtigen Europäischen Forschungsraums für die Vorbeugung von ernährungsbedingten Krankheiten wie auch zur Stärkung der Führungsposition und der Wettbewerbsfähigkeit der Forschungstätigkeiten in diesem Bereich beitragen.

(8)

Im Interesse der Effizienz ihrer gemeinsamen Bemühungen im Bereich Ernährung und Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten einen strategischen Forschungsplan entwickeln und umsetzen, der auf gemeinsamen Vorstellungen über die Vorbeugung von ernährungsbedingten Krankheiten beruht.

(9)

Im Hinblick auf eine effektive Verwaltung der vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verwaltungsstruktur einrichten, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen.

(10)

Um die mit dieser Empfehlung vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen könnte.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte dieser gemeinsamen Programmplanung berichten, damit diese dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten kann —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, gemeinsame Vorstellungen darüber zu entwickeln, wie Zusammenarbeit und Koordinierung im Forschungsbereich auf EU-Ebene zu einer besseren Vorbeugung von ernährungsbedingten Krankheiten beitragen können.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner einen strategischen Forschungsplan erstellen, in dem sie mittel- bis langfristige Forschungsanforderungen und -ziele im Bereich der Vorbeugung von ernährungsbedingten Krankheiten festlegen. Der strategische Forschungsplan sollte einen Durchführungsplan enthalten, in dem Prioritäten und Zeitpläne festgelegt und die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen genannt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den strategischen Forschungsplan und den Durchführungsplan aufnehmen:

a)

Bestimmung relevanter nationaler Programme und Forschungstätigkeiten sowie Informationsaustausch über diese Programme und Tätigkeiten;

b)

Bestimmung von Bereichen oder Forschungstätigkeiten, für die die Koordinierung, gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Bündelung von Ressourcen einen Nutzen bringen würde;

c)

Austausch von Informationen, Ressourcen, bewährten Praktiken, Methoden und Leitlinien, insbesondere bei groß angelegten Kohorten- und klinischen Studien;

d)

Festlegung des Verfahrens, einschließlich der Qualitätskriterien, für die Forschungstätigkeiten, die in den unter b genannten Bereichen gemeinsam durchgeführt werden sollen;

e)

gegebenenfalls gemeinsame Nutzung vorhandener Forschungsinfrastrukturen bzw. Entwicklung neuer Instrumente wie koordinierte Datenbanken, Biobanken oder Modelle für eine Extrapolierung der Daten auf den Menschen;

f)

Export und Verbreitung des Wissens, der Innovationen und der interdisziplinären Ansätze sowie Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Forschungsergebnisse zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und politischen Gestaltung;

g)

Förderung und Unterstützung einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, sowie eines Umfelds der offenen Innovation zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbereichen;

h)

Schaffung von Netzwerken zwischen den bestehenden Zentren, insbesondere solchen mit Schwerpunkt in Verbraucherwissenschaften, Ernährung und Verarbeitungstechnologien.

4.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, eine gemeinsame Verwaltungsstruktur im Bereich der Vorbeugung von ernährungsbedingten Krankheiten einzurichten, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des strategischen Forschungsplans zu überwachen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten den strategischen Forschungsplan gemeinsam umsetzen, u. a. auch über ihre nationalen Forschungsprogramme oder andere nationale Forschungstätigkeiten.

6.

Ferner sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um mögliche Initiativen zu bestimmen, mit denen die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung des strategischen Forschungsplans unterstützen kann, und um die gemeinsamen Programme mit anderen Initiativen der Union in diesem Bereich zu koordinieren.

7.

Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei dieser Initiative für die gemeinsame Programmplanung zu berichten.

Brüssel, den 28. April 2010

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission