ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.104.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 104

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
24. April 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 346/2010 der Kommission vom 15. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 348/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von L-Isoleucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

29

 

*

Verordnung (EU) Nr. 349/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 350/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

34

 

*

Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit ( 1 )

37

 

*

Verordnung (EU) Nr. 352/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pomme de terre de l'île de Ré (g.U.)]

40

 

*

Verordnung (EU) Nr. 353/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Mirabelles de Lorraine (g.g.A.)]

45

 

 

Verordnung (EU) Nr. 354/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

Verordnung (EU) Nr. 355/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom April 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

52

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2010/27/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Triflumizol ( 1 )

54

 

*

Richtlinie 2010/28/EU der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl ( 1 )

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/230/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. April 2010 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

60

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2010 DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verbringung von Sendungen mit bestimmten Aquakulturtieren in ihre Hoheitsgebiete oder in Teile davon erlassen, um die Einschleppung der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) und der Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) zu verhüten bzw. um diese Krankheiten zu bekämpfen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen (3).

(2)

Um die Einschleppung der genannten Krankheiten zu verhüten bzw. deren Ausbreitung zu bekämpfen, sollten für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmte und in einen in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/221/EU aufgelisteten Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats verbrachte Sendungen mit Tieren in Aquakultur solcher Arten, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm durchführt, aus einem Gebiet mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus stammen.

(3)

Um die Erfüllung dieser Vorschriften zu gewährleisen, sollte solchen Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung mit den erforderlichen Nachweisen beigefügt werden.

(4)

Für die Beförderung von Tieren in Aquakultur innerhalb der Europäischen Union (Vermarktung) enthält die Entscheidung 2004/453/EG spezifische Tiergesundheitsbescheinigungen. Im Interesse der Vereinfachung des Unionsrechts sollten die nötigen Tiergesundheitsvorschriften bezüglich der unter die genehmigten nationalen Maßnahmen fallenden Krankheiten nunmehr in die Tiergesundheitsbescheinigungen für das Inverkehrbringen aufgenommen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (4) festgelegt sind. Anhang II der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten einschlägigen Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Union enthalten bereits Nachweise über die genannten Krankheiten. Diese Nachweise sollten jedoch dahingehend geändert werden, dass die Grundsätze für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die in der Richtlinie 2006/88/EG und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) niedergelegt sind, Berücksichtigung finden. Anhang IV der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Kraft sind, sollten nur für solche Tierarten gelten, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind. Daher sollte eine Liste der für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden.

(7)

Da die Infektion mit GS jedoch von allen Fischarten verbreitet werden kann, wenn sie sich in Gewässern zusammen mit Fischarten befinden, die mit GS infiziert sind, sollten die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in Bezug auf GS außerdem für Sendungen aller Fischarten gelten, die in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die im Beschluss 2010/221/EU als frei von dieser Krankheit aufgelistet sind.

(8)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthaltenen Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung alle gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigten nationalen Maßnahmen abdecken und die Entscheidung 2004/453/EG durch den Beschluss 2010/221/EU aufgehoben wird, sollte Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 gestrichen werden.

(9)

Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(10)

Damit die ordnungsgemäße Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen in Fällen gewährleistet wird, in denen bestimmte Erklärungen der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen nicht relevant sind, sowie in Fällen, in denen sie mehr als ein Blatt Papier umfassen, sollten die Erläuterungen zusätzliche Ausführungen enthalten. Anhang V der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von

i)

Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind, und

ii)

Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (5);

2.

Folgender Artikel 8a wird angefügt:

„Artikel 8a

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a)

in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in

i)

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einer oder mehreren der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind, oder

ii)

Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Tilgungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

b)

Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU durchführt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2)   Sendungen mit Tieren nach Absatz 1 entsprechen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von Gyrodactylus salaris (GS) aufgeführt ist.“.

3.

Artikel 18 wird gestrichen.

4.

Die Anhänge II, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2011 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden, sofern die in Teil II dieser Bescheinigungen enthaltenen Nachweise über die Tiergesundheit bezüglich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) und der Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) nicht anwendbar sind.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Mai 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

(3)  ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 4.

(4)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(5)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.“


ANHANG

Die Anhänge II, IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

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b)

Folgender Teil C wird angefügt:

„TEIL C

Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden

Krankheit

Empfängliche Arten

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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b)

Teil B erhält folgende Fassung:

„TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Erläuterungen

a)

Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes, je nach dem Bestimmungsort und der Verwendung der Sendung nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, entsprechend dem in Anhang II und Anhang IV dieser Verordnung vorgesehenen Muster ausgestellt.

b)

Je nach dem Status des Bestimmungsorts in Bezug auf nicht exotische Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG in dem EU-Mitgliedstaat oder in Bezug auf Krankheiten, für die der Bestimmungsort Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates durchführt, sind die entsprechenden spezifischen Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.

c)

Der Begriff ‚Herkunftsort‘ bezeichnet den Ort, an dem sich der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet befindet, in dem die Tiere in Aquakultur aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreichten. Bei wild lebenden Wassertieren bezeichnet der Begriff ‚Herkunftsort‘ den Ernteplatz.

d)

Wenn aus dem Muster der Tiergesundheitsbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

e)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

f)

Für die Einfuhr in die Union aus Drittländern müssen das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle befindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

g)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Inspektors/Inspektorin versehen ist.

h)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe g, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung ‚x (Seitenzahl) von y (Gesamtseitenzahl)‘ am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bescheinigungsnummer am Seitenkopf zu versehen.

i)

Das Bescheinigungsoriginal ist binnen 72 Stunden vor dem Verladen der Sendung, oder binnen 24 Stunden in Fällen, in denen die Tiere in Aquakultur binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht werden müssen, von einem/einer amtlichen Inspektor/in auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

j)

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

k)

Bei der Einfuhr in die Union aus Drittländern muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der EU begleiten. Bei Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort begleiten.

l)

Eine Bescheinigung für lebende Tiere in Aquakultur gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall der Beförderung auf dem Seeweg verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zu diesem Zweck ist der Tiergesundheitsbescheinigung das Original einer Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Muster in Anhang IV Teil D (Addendum) beizufügen.

m)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren erfordern es unter Umständen, dass nach dem Eintreffen in der Union Maßnahmen getroffen werden, falls die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.“


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2010 DER KOMMISSION

vom 21. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erschien es angezeigt, einige Bestimmungen derselben zu ändern, um unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Leistung der von ihr erfassten Produkte zu vermeiden.

(2)

Daneben muss in Bezug auf die Anforderungen an die Produktinformationen die Kohärenz zwischen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (3) andererseits verbessert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 13. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.

(3)  ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.


ANHANG

Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

in Abschnitt 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Lampen, sofern in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen angegeben ist, auf welche(n) der nachstehenden technischen Parameter die Ausnahme sich stützt:“;

c)

Abschnitt 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen

von der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 780 nm mindestens 6 % zwischen 250 und 400 nm liegen und

von der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 780 nm mindestens 11 % zwischen 630 und 780 nm liegen und

von der Gesamtstrahlung zwischen 250 und 780 nm mindestens 5 % zwischen 640 und 700 nm liegen;

d)

Mischlicht-Hochdruckentladungslampen, bei denen

der Strahlungsgipfel zwischen 315 und 400 nm (UVA) oder 280 und 315 nm (UVB) liegt;“;

d)

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Bestimmungen von Anhang III gelten nicht für die nachfolgend genannten Produkte, sofern in Produktinformationen jeglicher Form angegeben ist, dass sie nicht zur Allgemeinbeleuchtung im Sinne dieser Verordnung bestimmt sind oder dass sie zur Nutzung in den unter Buchstaben b bis e genannten Anwendungen bestimmt sind:

a)

Produkte, die nicht zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind, und Produkte, die in nicht der Allgemeinbeleuchtung dienende Produkte eingebaut sind;

b)

Lampen, die von der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfasst werden;

c)

Leuchten zur Notbeleuchtung und Leuchten als Rettungszeichen im Sinne der Richtlinie 2006/95/EG des Rates (3).

d)

Vorschaltgeräte, die zur Verwendung in den unter Buchstabe c genannten Leuchten bestimmt und für den Betrieb von Lampen in Notsituationen konzipiert sind;

e)

Leuchten, die von den Richtlinien 94/9/EG, 1999/92/EG, 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (5) und der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (6) erfasst werden, sowie Leuchten, die in von diesen Vorschriften erfasste Geräte eingebaut sind.

Für jedes Produkt ist in der Produktinformation dessen Bestimmung anzugeben, und in den zum Zweck der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter anzugeben, aufgrund denen die Produktgestaltung speziell der angegebenen Bestimmung entspricht.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 wird gestrichen;

b)

In Abschnitt 1 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

„Für die Zwecke der Tabelle 6 in Anhang III ist der LSF im Hochfrequenzbetriebsmodus mit einem Schaltzyklus von 11h/1h zu messen.“

c)

In Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

„o)

‚Mischlichtlampe‘ bezeichnet eine Lampe, die im gleichen Kolben in Reihe geschaltet eine Quecksilberdampflampe und eine Glühwendel enthält.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Vor Tabelle 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr müssen die in Tabelle 5 aufgeführten Anforderungen für kreisförmige T9-Lampen erfüllen.“

b)

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektromagnetischem und elektronischem Vorschaltgerät

Kleines U-Rohr (einfach), Sockel G23 (2 Stifte) oder 2G7 (4 Stifte)

Image Image

Zwei Parallelrohre, Sockel G24d (2 Stifte) oder G24q (4 Stifte)

Image Image

Drei Parallelrohre, Sockel GX24d (2 Stifte) oder GX24q (4 Stifte)

Image Image

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

5

48

10

60

13

62

7

57

13

69

18

67

9

67

18

67

26

66

11

76

26

66

 

4 Schenkel in einer Ebene, Sockel 2G10

(4 Stifte)

Image

Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11

(4 Stifte)

Image Image

 

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

 

18

61

18

67

 

24

71

24

75

36

78

34

82

 

36

81“

c)

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 3

Bemessungswerte für die Mindestlichtausbeute von Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben nur mit elektronischem Vorschaltgerät

Drei Parallelrohre, Sockel GX24q

(4 Stifte)

Image

Vier Parallelrohre, Sockel GX24q

(4 Stifte)

Image

Langes U-Rohr (einfach), Sockel 2G11

(4 Stifte)

Image Image

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

Nennleistung

(W)

Bemessungs-Lichtausbeute (lm/W), 100 h, Anfangswert

32

75

57

75

40

83

42

74

70

74

55

82

57

75

 

80

75

70

74“

 

d)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6

Abzugs-Prozentsätze zur den Bemessungswerten für die Mindestlichtausbeute von Leuchtstofflampen mit hoher Farbtemperatur und/oder hoher Farbwiedergabe und/oder zweiter Lampenhülle und/oder langer Lebensdauer

Lampenparameter

Abzug von der Lichtausbeute bei 25 °C

Tc ≥ 5 000 K

–10 %

95 ≥ Ra > 90

–20 %

Ra > 95

–30 %

Zweite Lampenhülle

–10 %

Lampenüberlebensfaktor ≥ 0,50 nach 40 000 Betriebsstunden

–5 %“

e)

In Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstabe B wird der Satz

„Die Korrekturen für die erste Stufe (Tabelle 6) gelten weiterhin.“

ersetzt durch

„Die Korrekturen (Tabelle 6) und die für die erste Stufe festgelegten spezifischen Anforderungen an spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen gelten weiterhin.“

f)

die Überschrift von Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

g)

die Überschrift von Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

h)

Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstabe C Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät müssen mit Vorschaltgeräten der Energieeffizienzklasse A2 oder effizienteren Vorschaltgeräten gemäß Anhang III Abschnitt 2.2 betrieben werden können. Daneben kann auch deren Betrieb mit Vorschaltgeräten möglich sein, die in eine geringere Effizienzklasse als A2 fallen.“

i)

Tabelle 11 erhält folgende Fassung:

Tabelle 11

Lampenlichtstromerhaltwerte für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen — 2. Stufe

Lampenlichtstromerhalt

Betriebsstunden

Lampentyp

2 000

4 000

8 000

16 000

Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten

0,95

0,92

0,90

T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart

0,96

0,92

0,91

0,90

Andere Zweisockel-Leuchtstoff¬lampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart

0,95

0,92

0,90

0,90

Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr

0,80

0,74

0,72 bei 5 000 Betriebsstunden

Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten

0,85

0,83

0,80

0,75 bei 12 000 Betriebsstunden

Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten

0,85

0,78

0,75

Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart

0,90

0,84

0,81

0,78“

j)

Tabelle 11 werden der folgende einleitende Satz und die nachstehende Tabelle 11a angefügt:

„Auf die in Tabelle 11 angegebenen Werte werden die folgenden kumulativen Abzüge angewandt:

Tabelle 11a

Abzugs-Prozentsätze für die Anforderungen an den Lampenlichtstromerhalt von Leuchtstofflampen

Lampenparameter

Abzug von der Anforderung an den Lampenlichtstromerhalt

Lampen mit 95 ≥ Ra > 90

Bei Betriebsstunden ≤ 8 000 h: – 5 %

Bei Betriebsstunden > 8 000 h: – 10 %

Lampen mit Ra > 95

Bei Betriebsstunden ≤ 4 000 h: – 10 %

Bei Betriebsstunden > 4 000 h: – 15 %

Lampen mit Farbtemperatur ≥ 5 000 K

–10 %“

k)

Tabelle 12 erhält folgende Fassung:

Tabelle 12

Lampenüberlebensfaktoren für Einsockel- und Zweisockel-Leuchtstofflampen — 2. Stufe

Lampenüberlebensfaktor

Betriebsstunden

Lampentyp

2 000

4 000

8 000

16 000

Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten

0,99

0,97

0,90

Zweisockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart

0,99

0,97

0,92

0,90

Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten, U-förmige T8-Zweisockel-Leuchtstofflampen und spiralförmige Zweisockel-Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5) oder mehr

0,98

0,77

0,50 bei 5 000 Betriebsstunden

Kreisförmige Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischen Vorschaltgeräten

0,99

0,97

0,85

0,50 bei 12 000 Betriebsstunden

Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit nichtelektronischen Vorschaltgeräten

0,98

0,90

0,50

Andere Einsockel-Leuchtstofflampen, betrieben mit elektronischem Vorschaltgerät mit Warmstart

0,99

0,98

0,88

—“

l)

Tabelle 13 erhält folgende Fassung:

Tabelle 13

Lampenlichtstromerhaltwerte und Lampenüberlebensfaktoren für Hochdruck-Natriumdampflampen — 2. Stufe

Kategorie der Natriumdampf-Hochdrucklampen und Betriebsstunden für Messung

Lampenlichtstromerhalt

Lampenüberlebensfaktor

P ≤ 75 W

LLMF und LSF gemessen bei 12 000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60

> 0,80

> 0,90

Ra > 60

> 0,75

> 0,75

alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen

> 0,75

> 0,80

P > 75 W

LLMF und LSF gemessen bei 16 000 Betriebsstunden

Ra ≤ 60

> 0,85

> 0,90

Ra > 60

> 0,70

> 0,65

alle zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen

> 0,75

> 0,55

Die in Tabelle 13 aufgeführten Anforderungen an die zum Betrieb mit Vorschaltgeräten für Hochdruck-Quecksilberdampflampen bestimmten Nachrüstlampen gelten bis zum Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“;

m)

Anhang III Abschnitt 1.3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Umgebungstemperatur in der Leuchte, bei der die Lampe ihren maximalen Lichtstrom abstrahlen soll. Beträgt diese Temperatur 0 °C oder weniger oder 50 °C oder mehr, so ist anzugeben, dass die Lampe nicht zur Verwendung in Gebäuden bei Standardraumtemperatur geeignet ist.“

n)

In Anhang III Abschnitt 1.3 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)

Für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät der Energieeffizienzindex (die Energieeffizienzindizes) von Vorschaltgeräten gemäß Tabelle 17, mit denen die Lampe betrieben werden kann.“

o)

Tabelle 17 erhält folgende Fassung:

Tabelle 17

Anforderungen an steuerungsunfähige Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen in Bezug auf den Energieeffizienzindex

LAMPENDATEN

WIRKUNGSGRAD DES VORSCHALTGERÄTS (PLampe / PEingang)

Steuerungsunfähig

Lampentyp

Nennleistung

ILCOS-Code

Bemessungsleistung/typische Leistung

A2 BAT

A2

A3

B1

B2

50 Hz

HF

W

W

W

 

 

 

 

 

T8

15

FD-15-E-G13-26/450

15

13,5

87,8 %

84,4 %

75,0 %

67,9 %

62,0 %

T8

18

FD-18-E-G13-26/600

18

16

87,7 %

84,2 %

76,2 %

71,3 %

65,8 %

T8

30

FD-30-E-G13-26/900

30

24

82,1 %

77,4 %

72,7 %

79,2 %

75,0 %

T8

36

FD-36-E-G13-26/1200

36

32

91,4 %

88,9 %

84,2 %

83,4 %

79,5 %

T8

38

FD-38-E-G13-26/1050

38,5

32

87,7 %

84,2 %

80,0 %

84,1 %

80,4 %

T8

58

FD-58-E-G13-26/1500

58

50

93,0 %

90,9 %

84,7 %

86,1 %

82,2 %

T8

70

FD-70-E-G13-26/1800

69,5

60

90,9 %

88,2 %

83,3 %

86,3 %

83,1 %

TC-L

18

FSD-18-E-2G11

18

16

87,7 %

84,2 %

76,2 %

71,3 %

65,8 %

TC-L

24

FSD-24-E-2G11

24

22

90,7 %

88,0 %

81,5 %

76,0 %

71,3 %

TC-L

36

FSD-36-E-2G11

36

32

91,4 %

88,9 %

84,2 %

83,4 %

79,5 %

TCF

18

FSS-18-E-2G10

18

16

87,7 %

84,2 %

76,2 %

71,3 %

65,8 %

TCF

24

FSS-24-E-2G10

24

22

90,7 %

88,0 %

81,5 %

76,0 %

71,3 %

TCF

36

FSS-36-E-2G10

36

32

91,4 %

88,9 %

84,2 %

83,4 %

79,5 %

TC-D / DE

10

FSQ-10-E-G24q=1

FSQ-10-I-G24d=1

10

9,5

89,4 %

86,4 %

73,1 %

67,9 %

59,4 %

TC-D / DE

13

FSQ-13-E-G24q=1

FSQ-13-I-G24d=1

13

12,5

91,7 %

89,3 %

78,1 %

72,6 %

65,0 %

TC-D / DE

18

FSQ-18-E-G24q=2

FSQ-18-I-G24d=2

18

16,5

89,8 %

86,8 %

78,6 %

71,3 %

65,8 %

TC-D / DE

26

FSQ-26-E-G24q=3

FSQ-26-I-G24d=3

26

24

91,4 %

88,9 %

82,8 %

77,2 %

72,6 %

TC-T / TE

13

FSM-13-E-GX24q=1

FSM-13-I-GX24d=1

13

12,5

91,7 %

89,3 %

78,1 %

72,6 %

65,0 %

TC-T / TE

18

FSM-18-E-GX24q=2

FSM-18-I-GX24d=2

18

16,5

89,8 %

86,8 %

78,6 %

71,3 %

65,8 %

TC-T / TC-TE

26

FSM-26-E-GX24q=3

FSM-26-I-GX24d=3

26,5

24

91,4 %

88,9 %

82,8 %

77,5 %

73,0 %

TC-DD / DDE

10

FSS-10-E-GR10q

FSS-10-L/P/H-GR10q

10,5

9,5

86,4 %

82,6 %

70,4 %

68,8 %

60,5 %

TC-DD / DDE

16

FSS-16-E-GR10q

FSS-16-I-GR8

FSS-16-L/P/H-GR10q

16

15

87,0 %

83,3 %

75,0 %

72,4 %

66,1 %

TC-DD / DDE

21

FSS-21-E-GR10q

FSS-21-L/P/H-GR10q

21

19,5

89,7 %

86,7 %

78,0 %

73,9 %

68,8 %

TC-DD / DDE

28

FSS-28-E-GR10q

FSS-28-I-GR8

FSS-28-L/P/H-GR10q

28

24,5

89,1 %

86,0 %

80,3 %

78,2 %

73,9 %

TC-DD / DDE

38

FSS-38-E-GR10q

FSS-38-L/P/H-GR10q

38,5

34,5

92,0 %

89,6 %

85,2 %

84,1 %

80,4 %

TC

5

FSD-5-I-G23

FSD-5-E-2G7

5,4

5

72,7 %

66,7 %

58,8 %

49,3 %

41,4 %

TC

7

FSD-7-I-G23

FSD-7-E-2G7

7,1

6,5

77,6 %

72,2 %

65,0 %

55,7 %

47,8 %

TC

9

FSD-9-I-G23

FSD-9-E-2G7

8,7

8

78,0 %

72,7 %

66,7 %

60,3 %

52,6 %

TC

11

FSD-11-I-G23

FSD-11-E-2G7

11,8

11

83,0 %

78,6 %

73,3 %

66,7 %

59,6 %

T5

4

FD-4-E-G5-16/150

4,5

3,6

64,9 %

58,1 %

50,0 %

45,0 %

37,2 %

T5

6

FD-6-E-G5-16/225

6

5,4

71,3 %

65,1 %

58,1 %

51,8 %

43,8 %

T5

8

FD-8-E-G5-16/300

7,1

7,5

69,9 %

63,6 %

58,6 %

48,9 %

42,7 %

T5

13

FD-13-E-G5-16/525

13

12,8

84,2 %

80,0 %

75,3 %

72,6 %

65,0 %

T9-C

22

FSC-22-E-G10q-29/200

22

19

89,4 %

86,4 %

79,2 %

74,6 %

69,7 %

T9-C

32

FSC-32-E-G10q-29/300

32

30

88,9 %

85,7 %

81,1 %

80,0 %

76,0 %

T9-C

40

FSC-40-E-G10q-29/400

40

32

89,5 %

86,5 %

82,1 %

82,6 %

79,2 %

T2

6

FDH-6-L/P-W4,3x8,5d-7/220

 

5

72,7 %

66,7 %

58,8 %

 

 

T2

8

FDH-8-L/P-W4,3x8,5d-7/320

 

7,8

76,5 %

70,9 %

65,0 %

 

 

T2

11

FDH-11-L/P-W4,3x8,5d-7/420

 

10,8

81,8 %

77,1 %

72,0 %

 

 

T2

13

FDH-13-L/P-W4,3x8,5d-7/520

 

13,3

84,7 %

80,6 %

76,0 %

 

 

T2

21

FDH-21-L/P-W4,3x8,5d-7/

 

21

88,9 %

85,7 %

79,2 %

 

 

T2

23

FDH-23-L/P-W4,3x8,5d-7/

 

23

89,8 %

86,8 %

80,7 %

 

 

T5-E

14

FDH-14-G5-L/P-16/550

 

13,7

84,7 %

80,6 %

72,1 %

 

 

T5-E

21

FDH-21-G5-L/P-16/850

 

20,7

89,3 %

86,3 %

79,6 %

 

 

T5-E

24

FDH-24-G5-L/P-16/550

 

22,5

89,6 %

86,5 %

80,4 %

 

 

T5-E

28

FDH-28-G5-L/P-16/1150

 

27,8

89,8 %

86,9 %

81,8 %

 

 

T5-E

35

FDH-35-G5-L/P-16/1450

 

34,7

91,5 %

89,0 %

82,6 %

 

 

T5-E

39

FDH-39-G5-L/P-16/850

 

38

91,0 %

88,4 %

82,6 %

 

 

T5-E

49

FDH-49-G5-L/P-16/1450

 

49,3

91,6 %

89,2 %

84,6 %

 

 

T5-E

54

FDH-54-G5-L/P-16/1150

 

53,8

92,0 %

89,7 %

85,4 %

 

 

T5-E

80

FDH-80-G5-L/P-16/1150

 

80

93,0 %

90,9 %

87,0 %

 

 

T5-E

95

FDH-95-G5-L/P-16/1150

 

95

92,7 %

90,5 %

84,1 %

 

 

T5-E

120

FDH-120-G5-L/P-16/1450

 

120

92,5 %

90,2 %

84,5 %

 

 

T5-C

22

FSCH-22-L/P-2GX13-16/225

 

22,3

88,1 %

84,8 %

78,8 %

 

 

T5-C

40

FSCH-40-L/P-2GX13-16/300

 

39,9

91,4 %

88,9 %

83,3 %

 

 

T5-C

55

FSCH-55-L/P-2GX13-16/300

 

55

92,4 %

90,2 %

84,6 %

 

 

T5-C

60

FSCH-60-L/P-2GX13-16/375

 

60

93,0 %

90,9 %

85,7 %

 

 

TC-LE

40

FSDH-40-L/P-2G11

 

40

91,4 %

88,9 %

83,3 %

 

 

TC-LE

55

FSDH-55-L/P-2G11

 

55

92,4 %

90,2 %

84,6 %

 

 

TC-LE

80

FSDH-80-L/P-2G11

 

80

93,0 %

90,9 %

87,0 %

 

 

TC-TE

32

FSMH-32-L/P-2GX24q=3

 

32

91,4 %

88,9 %

82,1 %

 

 

TC-TE

42

FSMH-42-L/P-2GX24q=4

 

43

93,5 %

91,5 %

86,0 %

 

 

TC-TE

57

FSM6H-57-L/P-2GX24q=5

FSM8H-57-L/P-2GX24q=5

 

56

91,4 %

88,9 %

83,6 %

 

 

TC-TE

70

FSM6H-70-L/P-2GX24q=6

FSM8H-70-L/P-2GX24q=6

 

70

93,0 %

90,9 %

85,4 %

 

 

TC-TE

60

FSM6H-60-L/P-2G8=1

 

63

92,3 %

90,0 %

84,0 %

 

 

TC-TE

62

FSM8H-62-L/P-2G8=2

 

62

92,2 %

89,9 %

83,8 %

 

 

TC-TE

82

FSM8H-82-L/P-2G8=2

 

82

92,4 %

90,1 %

83,7 %

 

 

TC-TE

85

FSM6H-85-L/P-2G8=1

 

87

92,8 %

90,6 %

84,5 %

 

 

TC-TE

120

FSM6H-120-L/P-2G8=1

FSM8H-120-L/P-2G8=1

 

122

92,6 %

90,4 %

84,7 %

 

 

TC-DD

55

FSSH-55-L/P-GRY10q3

 

55

92,4 %

90,2 %

84,6 %“

 

 

4.

In Anhang IV wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.“


(1)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.

(3)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.

(4)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(5)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.“


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Zulassung von L-Isoleucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung L-Isoleucin aus Escherichia coli (FERM ABP-10641) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2009 (2) den Schluss, dass L-Isoleucin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass diese Zubereitung als Quelle von verfügbarem Isoleucin für alle Tierarten erachtet werden kann. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde geeignete Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von L-Isoleucin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal 2010; 8(1):1425.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

3c3.8.1

L-Isoleucin

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

L-Isoleucin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 93,4 % (in der Trockensubstanz), hergestellt aus Escherichia coli (FERM ABP-10641)

 

≤ 1 % nicht identifizierte Verunreinigungen (in der Trockensubstanz)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Isoleucin (C6H13NO2)

 

Analysemethode:

Methode zur Bestimmung des Gehalts an Aminosäuren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (1)

Alle Tierarten

1.

Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben.

2.

Sicherheitshinweise: beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

14. Mai 2020


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 349/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 12. November 2009 (2) in Verbindung mit dem Gutachten vom 16. April 2008 (3) geht hervor, dass Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Laut dem Gutachten vom 16. April 2008 kann diese Zubereitung als bioverfügbare Kupferquelle betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für alle Tierarten sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde das Ergreifen geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008 zur Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff (4) wurde diese Zubereitung bereits als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1253/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2009) 7(11), 1382.

(3)  The EFSA Journal (2008) 693, 1.

(4)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 78.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Cu) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b4.10

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

 

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

 

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 18 % Kupfer und 79,5-81 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Mineralöl: ≤ 1 %

 

CAS: 292140-30-8

 

Analysemethode (1):

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)

Alle Arten

 

 

Rinder

Rinder vor Beginn des Wiederkäueralters einschließl. ergänzender Milchaustauschfuttermittel: 15 (insges.)

Andere Rinder: 35 (insges.)

 

Schafe: 15 (insges.)

 

Ferkel bis 12 Wochen: 170 (insges.)

 

Krebstiere: 50 (insges.)

 

Andere Tiere: 25 (insges.)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

3.

In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen“.

Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt:

„Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen“.

14. Mai 2020


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://www.irmm.jrc.be/crl_feed_additives


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 350/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ genannt) vom 9. Dezember 2009 (2) in Verbindung mit den Gutachten vom 15. September 2009 (3) und vom 15. April 2008 (4) geht hervor, dass die Verwendung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Laut dem Gutachten vom 15. April 2008 kann diese Zubereitung als Quelle für verfügbares Mangan betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für alle Tierarten sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 103/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (5) wurde diese Zubereitung bereits als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen. Die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 103/2010 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  The EFSA Journal (2010) 8(1): 1424.

(3)  The EFSA Journal (2009) 7(9): 1316.

(4)  The EFSA Journal (2008) 692, 1.

(5)  ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (Mn) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen

3b5.10

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

 

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

 

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 15,5 % - 17 % Mangan und 77 % - 78 % (2-Hydroxy-4-methylthio) buttersäure

 

Mineralöl: ≤ 1

 

Analysemethode (1):

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) gemäß der Norm EN 15510:2007

Alle Tierarten

Fische: 100 (insgesamt)

Andere Tierarten: 150 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

14. Mai 2020


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/crl-feed-additives


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 351/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Bezug auf die Definitionen der Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Vergleichbarkeit der Daten aus verschiedenen statistischen und administrativen Quellen in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist und zuverlässige Übersichten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden können, müssen die Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit in allen Mitgliedstaaten gleich definiert werden. Daher muss die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 die oben genannten Kategorien definieren.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Kategorien der Gruppen für das Geburtsland, der Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, der Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und der Gruppen für die Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 festgelegt.

Artikel 2

Für die oben genannten Kategorien bezeichnet der Ausdruck

a)

„Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts“ ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort unmittelbar vor der Zuwanderung befand;

b)

„Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts“ ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort seit der Abwanderung befindet;

c)

„Entwicklungsstand“ den relativen Grad der Entwicklung eines Landes gemäß den statistischen Messungen von Lebenserwartung, Alphabetisierung, höchstem erreichten Bildungsabschluss und Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf;

d)

„im Inland geboren“ ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die im Land ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist;

e)

„im Ausland geboren“ ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die außerhalb des Landes ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist.

Artikel 3

Die Gruppen für das Geburtsland, die Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, die Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und die Gruppen für die Staatsangehörigkeit, für die von den Mitgliedstaaten Daten an die Kommission zu übermitteln sind, werden im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.


ANHANG

Es gibt folgende Gruppen für die Länder und die Staatsangehörigkeit:

Basisgruppen,

zusätzliche Gruppen für andere nicht der Europäischen Union (EU) angehörende Länder bzw. für Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten.

1.   BASISGRUPPEN FÜR DIE LÄNDER

1.1.   Gruppen für die Staatsangehörigkeit

„Staatsangehörigkeit“ wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 definiert.

Einer Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, wird nur die Staatsangehörigkeit eines Landes zugeordnet, wobei nach folgender Rangfolge verfahren wird:

1.

Staatsangehörigkeit des Meldelands oder, falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Meldelands besitzt,

2.

Staatsangehörigkeit eines anderes EU-Mitgliedstaats, oder, falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt,

3.

Staatsangehörigkeit eines anderen Landes außerhalb der Europäischen Union.

Wenn eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten von EU-Mitgliedstaaten besitzt, von denen aber keiner das Meldeland ist, legen die Mitgliedstaaten das Land der Staatsangehörigkeit fest.

Wenn eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten von Nicht-EU-Mitgliedstaaten besitzt, legen die Mitgliedstaaten das Land der Staatsangehörigkeit fest.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für die Staatsangehörigkeit untergliedert:

Staatsangehörigkeit des Meldelands (eigene Staatsangehörige);

Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats (andere EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes (Nicht-EU-Bürger), nämlich

Staatsangehörigkeit eines EFTA-Landes;

Staatsangehörigkeit eines Kandidatenlandes;

Staatsangehörigkeit eines anderen Nicht-EU-Landes;

Staatsangehörigkeit unbekannt.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für die Staatsangehörigkeit untergliedert:

Staatsangehörigkeit des Meldelands (eigene Staatsangehörige);

Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats (andere EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes (Nicht-EU-Bürger);

Staatsangehörigkeit unbekannt.

1.2.   Gruppen für das Geburtsland

„Geburtsland“ wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 definiert.

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Geburtsland untergliedert:

Meldeland (im Inland geboren);

anderer EU-Mitgliedstaat (im EU-Ausland geboren);

außerhalb der EU (nicht im EU-Ausland geboren), nämlich

Länder,

Kandidatenländer,

andere Nicht-EU-Länder;

Geburtsland unbekannt.

1.3.   Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts untergliedert:

andere EU-Mitgliedstaaten;

außerhalb der EU, nämlich

Länder,

Kandidatenländer,

andere Nicht-EU-Länder;

des letzten üblichen Aufenthaltsorts unbekannt.

1.4.   Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts

Die Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden nach den folgenden Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts untergliedert:

andere EU-Mitgliedstaaten;

außerhalb der EU;

des nächsten üblichen Aufenthaltsorts unbekannt.

2.   ZUSÄTZLICHE GRUPPEN FÜR DIE ANDEREN NICHT-EU-LÄNDER BZW. FÜR DIE NICHT-EU-STAATSANGEHÖRIGKEITEN NACH DEM ENTWICKLUNGSSTAND

Im Fall der Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii sowie Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden die sich auf andere Nicht-EU-Länder bzw. Nicht-EU-Staatsangehörigkeiten beziehenden Daten nach den folgenden Gruppen für den Entwicklungsstand untergliedert:

Länder mit hohem Entwicklungsstand;

Länder mit mittlerem Entwicklungsstand;

Länder mit geringem Entwicklungsstand.

3.   LISTE MIT GRUPPEN FÜR LÄNDER UND STAATSANGEHÖRIGKEITEN

Bei dem Geburtsland, dem Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts und dem Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts handelt es sich jeweils um das Land innerhalb der am 1. Januar des Berichtsjahrs bestehenden internationalen Grenzen.

Für die Zusammensetzung der EU, der EFTA und der Kandidatenländer ist der 1. Januar des Berichtsjahrs maßgeblich.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Listen mit in jede einzelne Basisgruppe aufzunehmenden Ländern und Staatsangehörigkeiten zur Verfügung stellen. Erforderlichenfalls werden diese Listen für die Basisgruppen aktualisiert.

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten Listen mit in jede einzelne zusätzliche Gruppe für den Entwicklungsstand aufzunehmenden Ländern und Staatsangehörigkeiten zur Verfügung stellen. Erforderlichenfalls werden diese Listen für die zusätzlichen Gruppen aktualisiert.


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/40


VERORDNUNG (EU) Nr. 352/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Pomme de terre de l'île de Ré (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l'île de Ré“ zu genehmigen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2000 (3) eingetragen wurde.

(2)

Zweck des Antrags ist die Änderung der Spezifikation durch Hinzufügung der Sorte Carrera zur Liste der für die Erzeugung der „Pomme de terre de l'île de Ré“ zugelassenen Kartoffelsorten in der Kategorie „Speisekartoffeln“. Diese Praktiken gewährleisten, dass die wesentlichen Merkmale der Ursprungsbezeichnung erhalten bleiben.

(3)

Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l'île de Ré“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält das aktualisierte einzige Dokument.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 19.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l'île de Ré“ werden genehmigt:

Herstellungsverfahren

Absatz 2 der Rubrik Herstellungsverfahren der Spezifikation wird wie folgt geändert:

Statt

:

„Die Kartoffeln mit Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ‚Pomme de terre de l’île de Ré‘ müssen von den Speisekartoffelsorten (Alcmaria, Goulvena, Pénélope, Starlette) und den festfleischigen Speisekartoffelsorten (Amandine, BF15, Charlotte, Roseval) abstammen.“

muss es heißen

:

„Die Kartoffeln mit Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ‚Pomme de terre de l’île de Ré‘ müssen von den Speisekartoffelsorten (Alcmaria, Goulvena, Pénélope, Starlette, Carrera) und den festfleischigen Speisekartoffelsorten (Amandine, BF15, Charlotte, Roseval) abstammen.“

Absatz 7 der Rubrik Herstellungsverfahren der Spezifikation wird wie folgt geändert:

Statt

:

„Die Sorten Alcmaria, Goulvena, Pénélope und Starlette dürfen bis zum 25. Mai bewässert werden, die Sorten Amandine, BF 15, Charlotte und Roseval bis zum 15. Juni.“

muss es heißen

:

„Die Sorten Alcmaria, Goulvena, Pénélope, Starlette und Carrera dürfen bis zum 25. Mai bewässert werden, die Sorten Amandine, BF 15, Charlotte und Roseval bis zum 15. Juni.“

Absatz 10 der Rubrik Herstellungsverfahren der Spezifikation wird wie folgt geändert:

Statt

:

„Der Anteil der Trockenmasse der Kartoffeln muss bei den Sorten Alcmaria, Goulvena, Pénélope und Starlette zwischen 15 und 19 %, bei den Sorten Amandine, BF15, Charlotte und Roseval zwischen 16 und 19,5 % liegen.“

muss es heißen

:

„Der Anteil der Trockenmasse der Kartoffeln muss bei den Sorten Alcmaria, Goulvena, Pénélope, Starlette und Carrera zwischen 15 und 19 %, bei den Sorten Amandine, BF15, Charlotte und Roseval zwischen 16 und 19,5 % liegen.“

Einzelstaatliche Anforderungen

Statt

:

„Dekret vom 5. Februar 1998“

muss es heißen

:

„Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ‚Pomme de terre de l’île de Ré‘ “


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„POMME DE TERRE DE L’ILE DE RE“

EG-Nr.: FR-PDO-0105-0065-14.03.2008

 g.g.A. Image g.U.

1.   Bezeichnung der g.U.

„Pomme de terre de l’île de Ré“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei der Kartoffel von der Île de Ré handelt es sich um eine Frühkartoffel mit einer Größe von unter 70 mm.

Die Kartoffeln mit Anspruch auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l’île de Ré“ müssen von den Speisekartoffelsorten (Alcmaria, Goulvena, Pénélope, Starlette, Carrera) und den festfleischigen Speisekartoffelsorten (Amandine, BF15, Charlotte, Roseval) abstammen.

Sie zeichnen sich durch ihr festes Fleisch sowie ganz eigene Geruchs- und Geschmacksmerkmale mit pflanzlichen Noten aus. Der Anteil der Trockenmasse liegt bei den Sorten Alcmaria, Goulvena, Pénélope, Starlette und Carrera zwischen 15 und 19 %, bei den Sorten Amandine, BF15, Charlotte und Roseval zwischen 16 und 19,5 %.

Die Kartoffeln werden vor der vollständigen Ausreifung geerntet; sie haben eine dünne Schale, die sich durch einfaches Reiben leicht entfernen lässt (feinschalige Knolle).

Es handelt sich um ein Saisongemüse, das nur bis einschließlich 31. Juli des Erntejahres in Verkehr gebracht werden darf und für eine lange Lagerung ungeeignet ist.

Die Pomme de terre de l’île de Ré ist ein frisches Gemüse, das nach der Ernte rasch in Verkehr gebracht werden muss.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Entfällt

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Entfällt

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Kartoffeln werden in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt, sortiert und abgepackt.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die Verpackung der Pomme de terre de l’île de Ré in dem Gebiet ist im Hinblick auf folgende Ziele gerechtfertigt:

 

Gewährleistung der Echtheit des Erzeugnisses:

Die Pommes de terre de l’île de Ré werden in dem Gebiet in Verpackungen von höchstens 25 kg verpackt. Die Verpackungsarten ermöglichen die Identifizierung der Partien und ihres Ursprungs und tragen so dazu bei, die Herkunftssicherung der Kartoffeln zu gewährleisten.

 

Erhaltung der Eigenschaften der Kartoffel:

 

Die Pomme de terre de l’île de Ré ist ein Erzeugnis, das ausschließlich in frischem Zustand in Verkehr gebracht wird. Sie muss daher nach der Ernte rasch verpackt werden.

 

Außerdem wird sie vor der vollständigen Reife geerntet und ist daher empfindlich. Stöße, die zu Verletzungen oder Braunfärbung der Epidermis führen könnten, sollten vermieden werden. Daher sind die Erzeuger bei der Ernte, aber auch bei der Sortierung und Verpackung besonders vorsichtig, um die Merkmale dieser Kartoffel zu erhalten.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett der Kartoffeln mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l’île de Ré“ sind im selben Sichtfeld die Angabe des Namens des Erzeugnisses und die Angabe „appellation d’origine contrôlée“ („kontrollierte Ursprungsbezeichnung“) oder „AOC“ aufzuführen, letztere unmittelbar unter dem Namen des Erzeugnisses.

4.   Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte Erzeugungsgebiet der Kartoffeln mit Anspruch auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pomme de terre de l’île de Ré“ liegt auf der Insel Ré und entspricht bestimmten Parzellen, die sich im Gebiet der folgenden Gemeinden befinden: Kanton Ars-en-Ré: Ars-en-Ré, La Couarde-sur-Mer, Loix, Les Portes-en-Ré, Saint-Clément-des-Baleines; Kanton Saint-Martin de Ré: Le Bois-Plage en Ré, La Flotte, Rivedoux-Plage, Sainte-Marie-de-Ré, Saint-Martin de Ré.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Insel Ré, die vor der Atlantikküste liegt, nimmt aus klimatischer Sicht einen bevorzugten Standort ein, der gekennzeichnet ist von

starker Sonneneinstrahlung und Helligkeit,

schwachen, aber von Februar bis Mai fallenden Niederschlägen,

warmen, heftigen Winden.

Diese für ein mediterranes Klima typischen Klimafaktoren sind günstig für den Anbau einer Frühkartoffel, da sie eine frühe Pflanzenentwicklung ermöglichen (Licht, Wärme, Wasser).

Die gegenüber dem Festland geringeren Niederschläge und die Evapotranspiration werden durch ausreichende Grundwasservorräte wettgemacht, die es ermöglichen, die Kulturen insbesondere bei der Bildung und beim Wachstum der Knollen zu bewässern.

Die dem Kartoffelanbau vorbehaltenen Küstenflächen auf der Île de Ré liegen auf einem Kalksockel und weisen kalkige bis sandige Beschaffenheit auf. Die leichten, trockenen und durchlässigen Böden erwärmen sich rasch und begünstigen den Anbau von Frühkartoffeln. Die Kartoffelbauern der Île de Ré haben es verstanden, diese hervorragenden Klima- und Bodenbedingungen für einen Kartoffelanbau nach den örtlichen Traditionen zu nutzen. Zu den Besonderheiten des Anbaus gehören insbesondere

die Düngemethoden: Ausbringung von organischen Stoffen im Herbst, insbesondere in Form von „Varech“, einem organischen Dünger aus Meeresalgen, die an den Inselküsten geerntet werden. Dieser organische Dünger, ein natürlicher Reichtum der Insel, war lange Zeit der einzige organische Bodenverbesserer. „Varech“ wird schneller abgebaut als Rinderdung und verursacht weniger Krankheiten;

die Pflanzungen in engen Reihen, in geringer Tiefe und unter sehr dünnen Erdschichten. Dabei geht es vor allem um Windschutz und die Begünstigung des Wachstums.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Pomme de terre de l’île de Ré verdankt ihren Bekanntheitsgrad der Tatsache, dass sie früher geerntet wird als Frühkartoffeln auf dem Festland.

Sie ist klein, 70 % der geernteten Kartoffeln sind zwischen 30 und 60 mm groß.

Sie zeichnet sich durch ihr festes Fleisch sowie ganz eigene Geruchs- und Geschmacksmerkmale mit pflanzlichen Noten aus.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Güte oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die Frühreife der Pomme de terre de l’île de Ré ist sowohl auf das besondere Klima der Île de Ré als auch auf besonders geeignete Bodenbedingungen zurückzuführen.

Die Pomme de terre de l’île de Ré ist früher reif als Kartoffeln auf dem Festland, ohne dass unter Glas oder unter Folie angebaut werden muss, denn das Klima der Insel und insbesondere seine milden Temperaturen ermöglichen frühe Anpflanzungen, die dank der guten Sonneneinstrahlung und des milden Klimas rasch wachsen.

Auch die Beschaffenheit der von den Erzeugern gewählten Böden trägt zur Frühreife bei. Die leichten und durchlässigen Böden erwärmen sich sehr schnell, so dass überschüssige Feuchtigkeit, die der Bewurzelung der Kartoffel und der Knollenbildung schaden würde, abtrocknet.

Um diese günstigen Bedingungen zu nutzen, werden die Pommes de terre de l’île de Ré in geringer Tiefe gepflanzt.

Die leichten Böden tragen auch zur Qualität der Knollen bei, die vor der vollständigen Reife geerntet werden und daher durch die geringsten Stöße, wie sie auch bei der Ernte auftreten, beschädigt werden können. Die Kartoffeln werden daher auf sandigen Parzellen ohne Steine angebaut.

Als Schutz vor den oft heftigen Winden auf der Insel werden die Pflanzungen in hoher Dichte und in engen Reihen unter leichter Anhäufelung angelegt.

Diese Anbaubedingungen und insbesondere die Pflanzdichte sind der Grund für die typische kleine Größe der Pomme de terre de l’île de Ré.

Die organoleptischen Eigenschaften der Pomme de terre de l’île de Ré sind sowohl der Wahl der Sorten als auch der frühen Reife dieser Kartoffel zu verdanken. Diese Faktoren und die Böden der Insel tragen dazu bei, dass die Kartoffel beim Kochen fest bleibt und Pflanzen- und Frühlingsaromen verströmt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

http://www.inao.gouv.fr/repository/editeur/pdf/CDC-AOP/CDCPommeDeTerreDeLIleDeRe.pdf


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 353/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Mirabelles de Lorraine (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ zu genehmigen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Zweck des Antrags ist, gefrorene Mirabellen zur Spezifikation hinzuzufügen. Es wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, die insbesondere den Ursprungsnachweis und die Etikettierung betreffen.

(3)

Die Kommission hat die Änderungen geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält das „Einzige Dokument“ mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Mirabelles de Lorraine“ werden genehmigt:

Beschreibung

(1)

Hinzufügung des folgenden Absatzes: „Die ‚Mirabelles de Lorraine‘ können frisch oder gefroren abgepackt und angeboten werden. Frische Mirabellen werden als Tafel- und Industrieobst verwendet. Gefrorene Mirabellen sind für die Industrie oder den Einzelhandel bestimmt und können verschieden aufgemacht sein:

(a)

ganz, mit Stein

(b)

ganz, entsteint

(c)

halbiert, entsteint“

(2)

Das Erzeugnis wird durch die Angabe der verschiedenen Bestimmungen und der möglichen Aufmachung der Früchte näher beschrieben.

(3)

Folgender Absatz wird angefügt: „Die Eigenschaften der Erzeugnisse müssen bei jeder Klasse den geltenden Vorschriften entsprechen.“

(4)

Es wird eine Tabelle mit den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Erzeugnisses angefügt:

 

Mirabelles de Lorraine

Eigenschaften

Durchmesser der Früchte ≥ 22 mm

Früchte der Klasse I für Tafelobst

Regelung für Industrieobst

Farbe ≥ 4 (AREFE-Farbskala in Anhang 5)

durchschnittlicher Zuckergehalt ≥ 16° Brix bei Tafelobst und ≥ 15° Brix bei Industrieobst (Zerkleinerungsverfahren)

Ursprungsnachweis

(1)

Der Satz „Für jede Sendung tragen die angeschlossenen Unternehmen den Ursprungsbetrieb, die Versandmenge, die Art der Verpackung und die Bestimmung in ein Verzeichnis ein“ wird ersetzt durch „Für jede Sendung stellen die angeschlossenen Unternehmen ein System zur Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit auf, mit dem sich Ursprung, Versandmenge, Art der Verpackung und Bestimmung bestimmen lassen“.

(2)

Folgende Punkte wurden gestrichen:

(a)

„Meldung des Drucks und der Verwendung von mit dem Label versehenen Banderolen, Etiketten oder Aufklebern

(b)

Kopie der Bestandsbuchführung der Mitglieder über die zur Kennzeichnung verwendeten Etiketten, Banderolen und Aufkleber“

(3)

Hinzufügung folgender Absätze:

(a)

„Nach dem Verpacken wird bei Tafelobst jede Einzelverpackung und bei Industrieobst jede Palette mit einem Code versehen, über den sich die Angaben zu den vorhergehenden Erzeugungsstufen rückverfolgen lassen (dieser Code kann der Nummer des Verpackungsscheins oder des Palettenscheins entsprechen).

(b)

Bei Versand werden das Versanddatum und der Kundenname auf dem Verpackungsschein angegeben.“

Gewinnungsverfahren

(1)

Präzisierung der Angaben zu den Bodentypen durch den Zusatz „Feinanteil von 45 % (weniger als 20 Mikron, Ton plus Schluff)“.

(2)

Teilweise Streichung von Nummer 4.4.2: „Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Qualität des Erzeugnisses durch das Klima beeinflusst wird. Dieser Zusammenhang zwischen Boden, Klima und Qualität ist Gegenstand einer derzeit laufenden AREFE-Studie: Seit sechs Jahren werden 20 Obstplantagen untersucht. Die endgültigen Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in drei Jahren veröffentlicht.“

(3)

Streichung der Verweise auf die Bestimmungen der regionalen Spezifikation über die Erneuerung der Obstplantagen.

(4)

Abschaffung der Analyse der Herbstblätter.

(5)

Abschaffung der Mindestpflanzdichte von 150 Bäumen/ha.

(6)

Änderung der Kriterien für die Analyse des Reifegrades.

(7)

Wechsel von der Hunter-Skala A zur AREFE-Skala.

(8)

Das Zucker-Säure-Verhältnis von ≥ 4 wird durch den Zuckergehalt von ≥ 15° Brix ersetzt.

(9)

Hinzufügung der Erläuterungen zur Temperatursumme: „Im Stadium F2 eine Temperatursumme von mindestens 1 750° C (Anhang 6: Reifeprotokoll): Die Tagesdurchschnittstemperaturen werden ab dem Zeitpunkt, an dem 50 % der Blüten aufgeblüht sind, zusammengerechnet. Es hat sich gezeigt, dass die Sorte Mirabelle 1510 ihre Reife bei einer Temperatursumme von 1 850° C erreicht. Bei frühreifen Sorten wird dieses Stadium bei 1 750° C erreicht.“

(10)

Hinzufügung des Absatzes über das Schockgefrieren: „Für das Schockgefrieren der Früchte wird ein intensiver Temperaturaustausch herbeigeführt, mit dem die Temperatur – im Unterschied zur Gefriertechnik - in kürzester Zeit auf eine Höchsttemperatur von –18° C abgesenkt wird. Je schneller der Temperaturaustausch erfolgt, desto besser sind die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses. Durch diese Konservierungsmethode werden somit Qualität und organoleptische Eigenschaften der Lothringer Mirabellen erhalten. Das Schockgefrieren hat u. a. folgende Vorteile:

(a)

organoleptische Vorteile (Aussehen, Konsistenz, Geschmack): Von allen Konservierungsmethoden bleiben nur bei der Kältetechnik alle organoleptischen Eigenschaften der eingefrorenen Erzeugnisse in ihrer ursprünglichen Frische erhalten;

(b)

Ernährungsvorteile: Das Schockgefrieren hat keinen Einfluss auf den Nährwert der tiefgekühlten Lebensmittel, die in einem bestimmten Zustand stabilisiert werden;

(c)

mikrobiologische Vorteile: Bei Temperaturen unter –18° C wachsen die Mikroorganismen nicht mehr weiter. Das Fehlen des Wassers (das in kürzester Zeit vollständig zu Eis wird) verhindert ebenfalls ihre weitere Vermehrung.“

(11)

Der Satz „In diesem Gebiet finden die Gewinnung, die Lagerung vor der Verpackung und die Verpackung der Früchte statt“ wird ersetzt durch „Bei frischen Früchten erfolgen sämtliche Vorgänge (Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Verpackung) in dem geografischen Gebiet. Bei gefrorenen Früchten finden die Vorgänge Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Entsteinen, Gefrieren im geografischen Gebiet statt.“

Etikettierung

Etikettierung: Anpassung an die Entwicklung der Rechtsvorschriften

Sonstiges

Name und Zusammensetzung der Vereinigung:

AIAL wird zu AMDL.

Streichung des Namens des Vorsitzenden.

Entfernung der Namen der Unternehmen.

Ergänzungen zum Zweck und zur Arbeitsweise der Vereinigung.

Auf der Grundlage der Satzung der Vereinigung Präzisierungen zu ihrer Arbeitsweise und ihrer Rolle als Qualitätsvereinigung.

Aktualisierung der Klasse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006.


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

MIRABELLES DE LORRAINE

EG-Nr.: FR-PGI-0117-0194-10.12.2007

g.g.A. (X) g.U. ( )

1.   Bezeichnung

„Mirabelles de Lorraine“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Runde, gelbe oder goldgelbe (ausgereifter Zustand) Früchte, loser Kern, kleine Größe (Durchmesser >22 mm), mit einem durchschnittlichen Zuckergehalt von 16° Brix bei Tafelobst und 15° Brix bei Industrieobst, Farbe Nr. 4 auf der AREFE-Farbskala, entstanden aus Klonen der Sorten „Mirabelle de Nancy“ und „Mirabelle de Metz“, die unter den Nummern 91 291 und 91 290 im Jahre 1961 in den amtlichen Sortenkatalog eingetragen wurden (Familie der Rosengewächse, Sorte Prunus Insistitia).

Die „Mirabelles de Lorraine“ werden frisch oder gefroren (ganz mit oder ohne Stein oder halbiert und entsteint) angeboten.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Bei frischen Früchten erfolgen Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung und Verpackung in dem geografischen Gebiet.

Bei gefrorenen Früchten finden nur Gewinnung, Aussortierung, Kalibrierung, Entsteinen und Gefrieren im geografischen Gebiet statt.

Für das Schneiden, Reiben, Verpacken usw. gelten besondere Vorschriften.

Da die Früchte sehr empfindlich sind und beim Transport zerquetscht werden können, werden frische Früchte im geografischen Gebiet verpackt.

Die Aufmachung umfasst die Einzelverpackung, die Palettierung und das Gefrieren.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

„Mirabelles de Lorraine“

Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle

Angabe g.g.A. und/oder Gemeinschaftslogo

4.   Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet der „Mirabelle de Lorraine“ umfasst sämtliche Gemeinden der Departements Meuse, Meurthe-et-Moselle, Moselle und Vosges.

Für die geschützte geografische Angabe „Mirabelles de Lorraine“ kommen nur Früchte aus Obstplantagen, die sich in diesem Gebiet befinden, in Betracht.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Region Lothringen eignet sich aufgrund der lehmig-kalkigen Böden (Magnesium/Kalium) hervorragend für den Anbau von Mirabellen. Die Mirabellen in den Lothringer Obstplantagen sind auf Böden mit einem Feinanteil von 45 % (weniger als 20 Mikron; Ton plus Schluff) angepflanzt.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die „Mirabelle de Lorraine“ ist aus zwei lokalen Sorten (Mirabelle de Nancy und Mirabelle de Metz) entstanden.

Die Besonderheit der „Mirabelle de Lorraine“ beruht auf ihrer Erziehungsart: Damit sich die Früchte optimal entwickeln können, darf die Pflanzdichte nicht mehr als 400 Bäume/ha betragen. Die Früchte werden geerntet, wenn sie den optimalen Reifezustand erreicht haben, wobei die Erntezeit sehr kurz ist (ungefähr sechs Wochen von Anfang August bis Mitte September). Die Früchte sollen gelb und süß sein im Gegensatz zu den grünen und säuerlichen Mirabellen, die man in anderen Regionen finden kann.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Güte oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ergibt sich aus dem Ruf des Erzeugnisses, der wiederum vor allem auf historischen Angaben (16. Jahrhundert) und auf dem Stellenwert beruht, den die Mirabelle de Lorraine in der örtlichen Gastronomie und in der Literatur einnimmt.

Die noch immer bestehenden Festtagsbräuche sind darüber hinaus ein Beweis für die Anerkennung dieses Erzeugnisses seitens der Verbraucher. In Lothringen werden im Übrigen 70-80 % der französischen Produktion von frischen Mirabellen erzeugt.

Traditionelle Verarbeitungsarten: Konfitüren, Gebäck und Konserven machen einen Großteil der Tätigkeit des Produktionszweigs „Mirabelle de Lorraine“ aus. Die zahlreichen Lothringer Rezepte, in denen Mirabellen vorkommen, sind ein Beweis für diese traditionelle Verwendung von Mirabellen neben dem Verzehr von frischen Früchten.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

http://www.inao.gouv.fr/repository/editeur/pdf/CDC-IGP/CDC-mirabelle-de-Lorraine.pdf


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

94,2

MA

85,7

TN

113,3

TR

93,1

ZZ

96,6

0707 00 05

MA

41,9

TR

113,1

ZZ

77,5

0709 90 70

MA

86,8

TR

89,7

ZZ

88,3

0805 10 20

EG

46,5

IL

55,6

MA

51,7

TN

50,4

TR

55,8

ZZ

52,0

0805 50 10

EG

65,6

IL

58,2

TR

61,6

ZA

64,6

ZZ

62,5

0808 10 80

AR

96,8

BR

82,0

CA

113,4

CL

84,3

CN

77,8

MK

26,2

NZ

120,0

US

132,2

UY

78,3

ZA

83,0

ZZ

89,4

0808 20 50

AR

94,2

CL

95,9

CN

76,1

NZ

167,4

ZA

88,0

ZZ

104,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 355/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom April 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente ist der zweite Teilzeitraum der Monat April.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4130 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats April 2010 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum April 2010

Für den Teilzeitraum Juli 2010 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

16 870 000

Thailand

09.4128

 (1)

8 520 395

Australien

09.4129

 (1)

876 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

1,077721 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.


RICHTLINIEN

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/54


RICHTLINIE 2010/27/EU DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Triflumizol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Triflumizol aufgeführt. Mit der Entscheidung 2008/748/EG der Kommission (4) wurde bestimmt, Triflumizol nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (5), beantragt.

(3)

Der Antrag wurde an die Niederlande übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2008/748/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(4)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten bewertet und am 6. März 2009 einen Zusatzbericht erstellt.

(5)

Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 14. Dezember 2009 in Form einer Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Triflumizol (6) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 12. März 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Triflumizol abgeschlossen.

(6)

Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die Schlussfolgerung der EFSA konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Diese Bedenken bestanden darin, dass das Risiko für Anwender und Arbeiter als nicht annehmbar bewertet worden war.

(7)

Die vom Antragsteller vorgelegten neuen Daten haben ergeben, dass die Exposition von Anwendern und Arbeitern als annehmbar eingestuft werden kann, sofern zusätzliche Schutzausrüstung getragen wird.

(8)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass triflumizolhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollte Triflumizol in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(9)

Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. November 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(3)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(4)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 37.

(5)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Triflumizol. The EFSA Journal 2009; 7(12):1415. (49 ff.) doi:10.2903/j.efsa.2009.1415. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„311

Triflumizol

CAS-Nr.: 99387-89-0

CIPAC-Nr.: 730

(E)-4-chloro-α,α,α-trifluoro-N-(1-imidazol-1-yl-2-propoxyethylidene)-o-toluidine

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Juli 2010

30. Juni 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid auf künstlichen Substraten in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumizol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


24.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/57


RICHTLINIE 2010/28/EU DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metalaxyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Metalaxyl zählt zu den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) aufgeführten Stoffen.

(2)

Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-326/05 P Industrias Químicas del Vallés gegen Kommission (3), mit dem die Entscheidung 2003/308/EG der Kommission (4) über die Nichtaufnahme von Metalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für nichtig erklärt wurde, nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1313/2007 vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Streichung der Ausnahmeregelung für Metalaxyl (5) sowie die Verordnung (EG) Nr. 416/2008 vom 8. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hinsichtlich der Bewertung des Wirkstoffes Metalaxyl im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) an.

(3)

Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen ergreifen. Es ist daher notwendig, Metalaxyl noch einmal unter Berücksichtigung der vorliegenden Zusatzinformationen zu bewerten.

(4)

Der berichterstattende Mitgliedstaat Portugal legte einen zusätzlichen Bewertungsbericht vor, der von den Mitgliedstaaten und der Kommission einem Peer-Review unterzogen und im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Metalaxyl abgeschlossen wurde.

(5)

Im Rahmen der Prüfung von Metalaxyl wurden keine offenen Fragen laut, die eine nähere Untersuchung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die die Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ übernommen hat, erfordert hätten.

(6)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass metalaxylhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Metalaxyl in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erteilt werden können, sollte Metalaxyl daher in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(7)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, um die geltenden Zulassungen von metalaxylhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen und so zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der obengenannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die Erfahrungen, die mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bereits gemacht wurden, haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bis dato angenommenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I auferlegt werden.

(10)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

(1)   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Dezember 2010 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metalaxyl als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Metalaxyl erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen im Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Metalaxyl entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die bis spätestens 30. Juni 2010 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Anhang I Teil B der Richtlinie in Bezug auf Metalaxyl. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Metalaxyl als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen, bzw.

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Metalaxyl als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen oder bis zu dem Datum, das für eine solche Änderung oder Widerrufung in der/den jeweiligen Richtlinie(n) zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs/der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt ist; es gilt das spätere Datum.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(3)  Slg. 2007, I-6557.

(4)  ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 11.

(6)  ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 25.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gemeinsamer Name, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„309

Metalaxyl

CAS-Nr.: 57837-19-1

CIPAC-Nr. 365

Methyl N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alaninate

950 g/kg

Die Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 1 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 2010

30. Juni 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


BESCHLÜSSE

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/60


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

(2010/230/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden „die Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 90,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (3), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern, faire Praktiken im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten sowie die Interessen der Verbraucher zu wahren. Gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung kann die Kommission für das Personal der mitgliedstaatlichen Behörden, die für die in der Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständig sind, Ausbildungs- bzw. Schulungskurse veranstalten, zu denen auch Teilnehmer aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, zugelassen werden können. Inhalte dieser Kurse können vor allem das Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Union sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sein.

(2)

Das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ wurde von der Kommission in der Absicht aufgelegt, die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Ziele zu verwirklichen. In der Mitteilung KOM(2006) 519 endg. (5) der Kommission werden verschiedene Optionen für die künftige Organisation von Schulungen geprüft.

(3)

Das Arbeitsprogramm 2010 zur Umsetzung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ sollte daher angenommen werden.

(4)

Mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (6) wurde die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (im Folgenden „die Agentur“) eingerichtet.

(5)

Des Weiteren wurden der Agentur mit dem Beschluss K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008 bestimmte Verwaltungs- und Programmdurchführungsaufgaben im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übertragen. Daher sollte der Agentur für das Jahr 2010 ein Betriebskostenzuschuss zur Finanzierung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ gewährt werden.

(6)

Da das Arbeitsprogramm 2010 einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt, ist der vorliegende Beschluss ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen.

(7)

Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen definiert werden.

(8)

Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hat die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen zu erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.

(9)

Dieser Beschluss sollte daher Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsprogramms 2010 vorsehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Arbeitsprogramm 2010 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, wie im Anhang dargelegt, wird hiermit angenommen. Es stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

(1)   Für den finanziellen Beitrag der Kommission zur Durchführung des Arbeitsprogramms werden insgesamt 15 370 000 EUR aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2010 bereitgestellt:

a)

:

Haushaltslinie 17 04 07 01

:

14 000 000 EUR,

b)

:

Haushaltslinie 17 01 04 05

:

260 000 EUR,

c)

:

Haushaltslinie 17 01 04 31

:

1 110 000 EUR.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gezahlt und stellt einen Betriebskostenzuschuss dar.

(3)   Für verspätete Zahlungen anfallende Verzugszinsen können gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 denselben Haushaltslinien angelastet werden.

Artikel 3

Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, sofern sie Art und Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich beeinflussen.

Der Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  SEK(2006) 1163 und SEK(2006) 1164 vom 20.9.2006.

(6)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.


ANHANG

Arbeitsprogramm 2010 zur Schulung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

1.1.   Einleitung

Dieses Arbeitsprogramm umfasst drei Durchführungsmaßnahmen für 2010. Auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Ziele werden die Haushaltsmittel für die wichtigsten Maßnahmen wie folgt zugewiesen:

1.2.

Auftragsvergabe (durch direkte zentrale Verwaltung):

1.2.1.

Schulung: Extern vergebene Aufträge zur Durchführung des Schulungsprogramms

14 000 000 EUR

1.2.2.

Schulung: Jahresbericht, IT-Ausstattung und IT-Tools, Werbematerial, unterstützende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

260 000 EUR

1.3.

Sonstige Maßnahmen: Betriebskostenzuschuss für die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

1 110 000 EUR

INSGESAMT

15 370 000 EUR

1.2.   Auftragsvergabe

Die im Jahr 2010 für die Auftragsvergabe vorgesehenen Haushaltsmittel belaufen sich auf insgesamt 14 000 000 EUR.

1.2.1.   Schulung: Extern vergebener Auftrag zur Durchführung des Schulungsprogramms

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 51 und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 04 07 01.

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Für jedes der nachstehenden Themengebiete erfolgt die Unterzeichnung eines oder mehrerer entsprechender Dienstleistungsverträge. Voraussichtlich werden etwa 17 Dienstleistungsverträge unterzeichnet. Die Auftragnehmer werden im Hinblick auf die Schulungsmaßnahmen hauptsächlich organisatorische und logistische Aufgaben wahrnehmen.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Im Jahr 2010 sind für die Schulungen folgende Themen vorgesehen:

Veterinärkontrollen sowie Kontrollen zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit an Grenzkontrollstellen (Flughäfen, Seehäfen und Straße/Eisenbahn),

Zoonosen und mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel,

Tierschutz,

Pflanzenschutzmittel,

Futtermittelrecht: Schwerpunkt auf Futtermittelhygienevorschriften,

Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien,

Kontrollen von Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bei der Einfuhr,

EU-Qualitätsregelungen (ökologischer Landbau und geografische Angaben),

Interne Prüfung amtlicher Kontrollsysteme,

Unterstützung von Kontrollen der Union in Mitgliedstaaten und Drittländern,

RASFF/TRACES in Drittländern,

GVO-Analyse,

Lebensmittelrecht und Lebensmitteleinfuhrvorschriften der EU,

Diagnose und Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza und anderer Tierseuchen,

Sonstige Fragen der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Futtermittel- und der Lebensmittelsicherheit, Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen bei Schulungen zur Lebensmittelsicherheit sowie Studien, Konferenzen und Bewertungen.

DURCHFÜHRUNG

13 320 000 EUR (Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) werden von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher verwaltet und eingesetzt (Beschluss 2008/544/EG der Kommission (1)). Die verbleibenden 680 000 EUR verwendet die Kommission für das GVO-Programm sowie Studien, Konferenzen und Bewertungen.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Etwa April bis Juni, damit die Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge noch im Jahr 2010 erfolgen kann.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

14 000 000 EUR.

1.2.2.   Schulung: Jahresbericht, IT-Ausstattung und IT-Tools, Werbematerial, unterstützende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c.

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 01 04 05.

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER VERTRÄGE

Voraussichtlich werden etwa 3 Dienstleistungsverträge unterzeichnet.

GEGENSTAND DER GEPLANTEN AUFTRÄGE (FALLS MÖGLICH)

Die unter dieser Haushaltslinie zu finanzierenden Maßnahmen dienen der Organisation der Schulungsprogramme, der Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und Tools im Bereich IT und E-Learning, der Produktion von Werbematerial und der Durchführung unterstützender Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

DURCHFÜHRUNG

Diese Maßnahme wird direkt von der GD SANCO durchgeführt.

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERGABEVERFAHRENS

Etwa April bis September.

VERANSCHLAGTER WERT DER AUSSCHREIBUNGEN

260 000 EUR.

1.3.   Sonstige Maßnahmen: Betriebskostenzuschuss für die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher

RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung (EG) Nr. 58/2003, insbesondere Artikel 12 Absatz 3.

HAUSHALTSLINIE

Haushaltslinie: 17 01 04 31.

BETRAG

1 110 000 EUR.

BESCHREIBUNG UND ZIEL DER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHME

Mit diesen Mitteln wird der Zuschuss zu den Betriebskosten der Agentur im Jahr 2010 im Zusammenhang mit den in der Finanziellen Vorausschau unter Rubrik 2 aufgeführten Programmen finanziert. Aus der Haushaltslinie 17 01 04 31 wird der Zuschuss zu den Betriebskosten der Agentur im Jahr 2010 für den Teil im Zusammenhang mit dem Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ finanziert. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ist der Betriebskostenzuschuss der Finanzausstattung der von der Agentur mitverwalteten Programme der Union zu entnehmen. Im Haushalt 2010 wurden zwei getrennte Haushaltslinien für den an die Agentur zu zahlenden Zuschuss geschaffen, eine für die in Rubrik 2 und die andere für die in Rubrik 3b der Finanziellen Vorausschau aufgeführten Programme.


(1)  ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.