ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
15. April 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 304/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 305/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 306/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pecorino Toscano (g.U.))

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 307/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Monti Iblei (g.U.))

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 308/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto di Carpegna (g.U.))

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 309/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 310/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 311/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

Verordnung (EU) Nr. 312/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/216/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs ( 1 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 304/2010 DER KOMMISSION

vom 9. April 2010

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2-Phenylphenol ist ein Wirkstoff, der in der vierten Stufe des Prüfprogramms gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) zu prüfen ist und für den der Bewertungsbericht der Kommission am 19. Dezember 2008 in Form des wissenschaftlichen Berichts der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) für 2-Phenylphenol (3) vorgelegt wurde. Dieser Bericht enthält die Stellungnahme der EFSA (nachfolgend „die Behörde“) betreffend die Notwendigkeit, gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte für diesen Wirkstoff festzulegen, sowie einen Vorschlag für solche Rückstandshöchstgehalte.

(2)

Die Behörde untersuchte insbesondere die Risiken für die Verbraucher und für Tiere. Sie bewertete die repräsentative Verwendung als Fungizid bei Zitrusfrüchten und Birnen nach der Ernte und kam anhand der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass für die beantragte Verwendung bei Zitrusfrüchten im Gießverfahren (Drenching) ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt von 5 mg/kg festgelegt werden sollte. Zur Bestätigung der Risikobewertung ersuchte die Behörde um Bestätigung dafür, dass die für die Rückstandstests verwendete Analysemethode die Rückstände von 2-Phenylphenol, 2-Phenylhydrochinon und deren Konjugaten korrekt beziffert. Die Behörde folgerte weiterhin, dass der Antragsteller zwei zusätzliche Rückstandstests für Zitrusfrüchte sowie gültige Studien zur Lagerstabilität vorlegen sollte. Bezüglich der beantragten Verwendung bei Birnen konnte die Behörde keinen Rückstandshöchstgehalt vorschlagen, weil die vorgelegten Rückstandsdaten nicht annehmbar waren. Mangels eines spezifischen Rückstandshöchstgehalts sollte die unterste analytische Bestimmungsgrenze herangezogen werden.

(3)

Die Risikobewertung durch die Behörde trug den jüngsten Daten zu den toxischen Eigenschaften von 2-Phenylphenol Rechnung. Sie zeigte auf, dass ein Rückstandshöchstgehalt von 5 mg/kg für Zitrusfrüchte, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit annehmbar ist. Die Bewertung der Exposition bei lebenslanger Aufnahme aller Lebensmittel, die 2-Phenylphenol enthalten können, hat gezeigt, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren Tagesdosis (ADI) nicht gegeben ist. Da eine akute Referenzdosis (ARfD) für 2-Phenylphenol nicht erforderlich ist, musste die kurzzeitige Exposition nicht bewertet werden.

(4)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum wissenschaftlichen Bericht der EFSA für 2-Phenylphenol, einschließlich der vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte, Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(5)

Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Berichts der Behörde und unter Berücksichtigung der sachdienlichen Faktoren erfüllen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  EFSA Scientific Report (2008) 217, Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 2-phenylphenol (abgeschlossen am 19. Dezember 2008).


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird für 2-Phenylphenol folgende Spalte angefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Summe aus 2-Phenylphenol, dessen Salzen und Konjugaten, ausgedrückt als 2-Phenylphenol

100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

110000

i)

Zitrusfrüchte

5 (3)

110010

Grapefruit

 

110020

Orangen

 

110030

Zitronen

 

110040

Limetten

 

110050

Mandarinen

 

110990

Sonstige

 

120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,1 (2)

120010

Mandeln

 

120020

Paranüsse

 

120030

Kaschunüsse

 

120040

Esskastanien

 

120050

Kokosnüsse

 

120060

Haselnüsse

 

120070

Macadamia-Nüsse

 

120080

Pekannüsse

 

120090

Pinienkerne

 

120100

Pistazien

 

120110

Walnüsse

 

120990

Sonstige

 

130000

iii)

Kernobst

0,05 (2)

130010

Äpfel

 

130020

Birnen

 

130030

Quitten

 

130040

Mispel

 

130050

Japanische Wollmispel

 

130990

Sonstige

 

140000

iv)

Steinobst

0,05 (2)

140010

Aprikosen

 

140020

Kirschen

 

140030

Pfirsiche

 

140040

Pflaumen

 

140990

Sonstige

 

150000

v)

Beeren und Kleinobst

0,05 (2)

151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

151010

Tafeltrauben

 

151020

Keltertrauben

 

152000

b)

Erdbeeren

 

153000

c)

Strauchbeerenobst

 

153010

Brombeeren

 

153020

Kratzbeeren

 

153030

Himbeeren

 

153990

Sonstige

 

154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

154010

Heidelbeeren

 

154020

Cranbeeren

 

154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

154040

Stachelbeeren

 

154050

Hagebutten

 

154060

Maulbeeren

 

154070

Azarole (Mittelmeermispel)

 

154080

Holunderbeeren

 

154990

Sonstige

 

160000

vi)

Sonstige Früchte

0,05 (2)

161000

a)

Essbare Schale

 

161010

Datteln

 

161020

Feigen

 

161030

Tafeloliven

 

161040

Kumquats

 

161050

Karambolen

 

161060

Persimone

 

161070

Jambolan (Java-Pflaume)

 

161990

Sonstige

 

162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

162010

Kiwis

 

162020

Lychee (Litschi)

 

162030

Passionsfrucht

 

162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

162050

Sternapfel

 

162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki)

 

162990

Sonstige

 

163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

163010

Avocadofrüchte

 

163020

Bananen

 

163030

Mangos

 

163040

Papayas

 

163050

Granatäpfel

 

163060

Cherimoya (Zimtapfel Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen)

 

163070

Guave

 

163080

Ananas

 

163090

Brotfrucht

 

163100

Durianfrucht

 

163110

Saure Annone (Guanabana)

 

163990

Sonstige

 

200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,05 (2)

210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

211000

a)

Kartoffeln

 

212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

212010

Kassava

 

212020

Süßkartoffeln

 

212030

Yamswurzel

 

212040

Pfeilwurz

 

212990

Sonstige

 

213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

213010

Rote Rüben

 

213020

Karotten

 

213030

Knollensellerie

 

213040

Meerrettich

 

213050

Erdartischocke

 

213060

Pastinaken

 

213070

Petersilienwurzel

 

213080

Rettich

 

213090

Schwarzwurzeln

 

213100

Kohlrüben

 

213110

Weiße Rüben

 

213990

Sonstige

 

220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

220010

Knoblauch

 

220020

Zwiebel

 

220030

Schalotten

 

220040

Frühlingszwiebeln

 

220990

Sonstige

 

230000

iii)

Fruchtgemüse

 

231000

a)

Solanaceae

 

231010

Tomaten

 

231020

Paprika

 

231030

Auberginen (Eierfrüchte)

 

231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

231990

Sonstige

 

232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

232010

Schlangengurken

 

232020

Gewürzgurken

 

232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson))

 

232990

Sonstige

 

233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

233010

Melonen

 

233020

Kürbis

 

233030

Wassermelonen

 

233990

Sonstige

 

234000

d)

Zuckermais

 

239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

240000

iv)

Kohlgemüse

 

241000

a)

Blumenkohle

 

241010

Broccoli

 

241020

Blumenkohl

 

241990

Sonstige

 

242000

b)

Kopfkohle

 

242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

242020

Kopfkohl

 

242990

Sonstige

 

243000

c)

Blattkohle

 

243010

Chinakohl

 

243020

Grünkohl

 

243990

Sonstige

 

244000

d)

Kohlrabi

 

250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

 

251010

Feldsalat

 

251020

Grüner Salat

 

251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie)

 

251040

Kresse

 

251050

Barbarakraut

 

251060

Salatrauke, Rucola

 

251070

Roter Senf

 

251080

Blätter und Keime der Brassica spp.

 

251990

Sonstige

 

252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

252010

Spinat

 

252020

Portulak

 

252030

Mangold

 

252990

Sonstige

 

253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 

254000

d)

Brunnenkresse

 

255000

e)

Chicorée

 

256000

f)

Frische Kräuter

 

256010

Kerbel

 

256020

Schnittlauch

 

256030

Sellerieblätter

 

256040

Petersilie

 

256050

Salbei

 

256060

Rosmarin

 

256070

Thymian

 

256080

Basilikum

 

256090

Lorbeerblätter

 

256100

Estragon

 

256990

Sonstige

 

260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

260050

Linsen

 

260990

Sonstige

 

270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

270010

Spargel

 

270020

Kardonen

 

270030

Stangensellerie

 

270040

Fenchel

 

270050

Artischocken

 

270060

Porree

 

270070

Rhabarber

 

270080

Bambussprossen

 

270090

Palmherzen

 

270990

Sonstige

 

280000

viii)

Pilze

 

280010

Kulturpilze

 

280020

Wilde Pilze

 

280990

Sonstige

 

290000

ix)

Seetang

 

300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,05 (2)

300010

Bohnen

 

300020

Linsen

 

300030

Erbsen

 

300040

Süßlupinen

 

300990

Sonstige

 

400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

401000

i)

Ölsaaten

0,1 (2)

401010

Leinsamen

 

401020

Erdnüsse

 

401030

Mohnsamen

 

401040

Sesamsamen

 

401050

Sonnenblumenkerne

 

401060

Rapssamen

 

401070

Sojabohne

 

401080

Senfkörner

 

401090

Baumwollsamen

 

401100

Kürbiskerne

 

401110

Saflor

 

401120

Borretsch

 

401130

Leindotter

 

401140

Hanfsamen

 

401150

Rizinusbohne

 

401990

Sonstige

 

402000

ii)

Ölfrüchte

 

402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,05 (2)

402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

0,1 (2)

402030

Ölpalmenfrucht

0,1 (2)

402040

Kapok

0,1 (2)

402990

Sonstige

0,1 (2)

500000

5.

GETREIDE

0,05 (2)

500010

Gerste

 

500020

Buchweizen

 

500030

Mais

 

500040

Hirse

 

500050

Hafer

 

500060

Reis

 

500070

Roggen

 

500080

Sorghum

 

500090

Weizen

 

500990

Sonstige

 

600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,1 (2)

610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

620000

ii)

Kaffeebohnen

 

630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

631000

a)

Blüten

 

631010

Kamillenblüten

 

631020

Hibiskusblüten

 

631030

Rosenblütenblätter

 

631040

Jasminblüten

 

631050

Lindenblüten

 

631990

Sonstige

 

632000

b)

Blätter

 

632010

Erdbeerblätter

 

632020

Rooibosblätter

 

632030

Mate

 

632990

Sonstige

 

633000

c)

Wurzeln

 

633010

Baldrianwurzel

 

633020

Ginsengwurzel

 

633990

Sonstige

 

639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 

650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschließlich Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,1 (2)

800000

8.

GEWÜRZE

0,1 (2)

810000

i)

Samen

 

810010

Anis

 

810020

Schwarzkümmel

 

810030

Selleriesamen

 

810040

Korianderkörner

 

810050

Kreuzkümmelsamen

 

810060

Dillsamen

 

810070

Fenchelsamen

 

810080

Bockshornkleesamen

 

810090

Muskatnuss

 

810990

Sonstige

 

820000

ii)

Früchte und Beeren

 

820010

Nelkenpfeffer

 

820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

820030

Kümmel

 

820040

Kardamomen

 

820050

Wacholderbeeren

 

820060

Pfeffer, schwarz und weiß

 

820070

Vanilleschoten

 

820080

Tamarinden

 

820990

Sonstige

 

830000

iii)

Rinde

 

830010

Zimt

 

830990

Sonstige

 

840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

840010

Süßholzwurzeln

 

840020

Ingwer

 

840030

Kurkuma

 

840040

Meerrettich/Kren

 

840990

Sonstige

 

850000

v)

Knospen

 

850010

Nelken

 

850020

Kapern

 

850990

Sonstige

 

860000

vi)

Blütennarbe

 

860010

Safran

 

860990

Sonstige

 

870000

vii)

Samenmantel

 

870010

Muskatblüte

 

870990

Sonstige

 

900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,05 (2)

900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

900020

Zuckerrohr

 

900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,05 (2)

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet; andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Fleisch

 

1011020

Fett ohne mageres Fleisch

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rind

 

1012010

Fleisch

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Fleisch

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziege

 

1014010

Fleisch

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Fleisch

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Fleisch

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere

 

1017010

Fleisch

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1017990

Sonstige

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht; Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien

 

1060000

vi)

Schnecken

 

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Rückstandshöchstgehalt gilt bis 30. September 2012 bis zur Vorlage und Bewertung zweier zusätzlicher Rückstandstests für Zitrusfrüchte und gültiger Studien zur Lagerstabilität.“


15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2010 DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den Abkommen der World Trade Organisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union an.

(2)

Die jüngsten verfügbaren Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2009 (1. Oktober 2008 bis 30. September 2009) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union auf 95,83 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile zugenommen hat, dürfen auch entsprechend mehr Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; folglich sollten die ersten 19 Waren der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 auf die Liste in Anhang I derselben Verordnung gesetzt werden.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 95,83 Mio. USD.

(5)

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 regelt bestimmte Befreiungen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll. Da diese Zollbefreiungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, die bereits vor dem Inkrafttreten bzw. vor dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erfüllt sein mussten, können sie nicht für die Einfuhren der 19 Waren gelten, die der Liste in Anhang I aufgrund der vorliegenden Verordnung hinzugefügt werden. Daher sollten Sonderbestimmungen verabschiedet werden, damit die Befreiungen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.

(6)

Um eine Umgehung des zusätzlichen Zolls zu verhindern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

(1)   Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit Zollbefreiung oder -ermäßigung erteilt wurde, unterliegen den zusätzlichen Zöllen nicht, sofern sie unter den KN-Codes (2)9406 00 38, 6101 30 10, 6102 30 10, 6201 12 10, 6201 13 10, 6102 30 90, 6201 92 00, 6101 30 90, 6202 93 00, 6202 11 00, 6201 13 90, 6201 93 00, 6201 12 90, 6204 42 00, 6104 43 00, 6204 49 10, 6204 44 00, 6204 43 00 und 6203 42 31 eingereiht werden.

(2)   Die zusätzlichen Zölle gelten nicht für Waren, die sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung nachweislich bereits auf dem Weg in die Europäische Union, in vorübergehender Verwahrung, in einer Freizone, in einem Freilager oder einem Nichterhebungsverfahren im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) befinden und deren Bestimmungsort nicht verändert werden kann, sofern die Waren unter den KN-Codes (4)9406 00 38, 6101 30 10, 6102 30 10, 6201 12 10, 6201 13 10, 6102 30 90, 6201 92 00, 6101 30 90, 6202 93 00, 6202 11 00, 6201 13 90, 6201 93 00, 6201 12 90, 6204 42 00, 6104 43 00; 6204 49 10, 6204 44 00, 6204 43 00 und 6203 42 31 eingereiht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

(2)  Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1), zu entnehmen.


ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

9406 00 38

 

6101 30 10

 

6102 30 10

 

6201 12 10

 

6201 13 10

 

6102 30 90

 

6201 92 00

 

6101 30 90

 

6202 93 00

 

6202 11 00

 

6201 13 90

 

6201 93 00

 

6201 12 90

 

6204 42 00

 

6104 43 00

 

6204 49 10

 

6204 44 00

 

6204 43 00

 

6203 42 31.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.


ANHANG II

Die Waren in diesem Anhang sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005, zu entnehmen.

6204 62 31.


15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 306/2010 DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pecorino Toscano (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Toscano“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 30.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3   Käse

ITALIEN

Pecorino Toscano (g.U.)


15.4.2010   

DE

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L 94/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 307/2010 DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Monti Iblei (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2325/97 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 33.

(4)  ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 23.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.5.   Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ITALIEN

Monti Iblei (g.U.)


15.4.2010   

DE

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L 94/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 308/2010 DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto di Carpegna (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsangabe „Prosciutto di Carpegna“ geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/96 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingelegt wurde, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19.

(4)  ABl. C 189 vom 12.8.2009, S. 23.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Prosciutto di Carpegna (g.U.)


15.4.2010   

DE

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L 94/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 309/2010 DER KOMMISSION

vom 9. April 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Dreischichtplatte aus Tannenholz mit den Abmessungen 1 000 × 500 × 27 mm.

Die Decklagen sind 8,5 mm dick und bestehen aus längsseitig parallel liegenden verleimten Holzstücken.

Die Mittellage ist 10 mm dick, besteht aus längsseitig parallel liegenden verleimten Holzstücken (Blöcke/Leisten) und verläuft quer zur Faserrichtung der Decklagen.

Die Decklagen und Kanten sind harzbeschichtet.

Siehe Abbildung (1).

4412 94 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4412, 4412 94 und 4412 94 90.

Die Einreihung in die Position 4418 als Zimmermannsarbeit aus Holz, insbesondere als Verschalung für Betonarbeiten, ist ausgeschlossen, da die Ware über die Harzbeschichtung hinaus keine anderen Merkmale aufweist, die sie als zu Bauzwecken gefertigte Ware kennzeichnen. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4418 (insbesondere Absatz 3 letzter Satz). Der Verwendungszweck der Ware als Verschalung für Betonarbeiten kann also nicht aus ihrer Beschaffenheit abgeleitet werden. Die Ware weist somit nicht die für die Einreihung in die Position 4418 erforderlichen Merkmale und Eigenschaften auf.

Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware in den KN-Code 4412 94 90 als anderes Lagenholz mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4412 Nummer 3).

Image


(1)  Die Abbildung dient lediglich der Information.


15.4.2010   

DE

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L 94/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 310/2010 DER KOMMISSION

vom 9. April 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Apparat in Form einer Durchgangsschleuse zur Sicherheitskontrolle auf Flughäfen (so genanntes „Massenspektrometer“). Er ist zum Aufspüren illegaler Substanzen wie Sprengstoffe und Drogen durch die Technologie des „Ion Trap Mobility“-Spektrometers (ITMS) (Ionenfallen-Mobilitätspektrometer) bestimmt.

Die Analyse basiert auf Luftproben, die durch eine semi-permeable Membran in eine Ionisationskammer geleitet werden. Dort gibt eine Ionisierungsquelle Betateilchen ab, wodurch in der Gasphase Ionen entstehen. Die Ionisierung wird anschließend in ein Driftrohr geleitet, wo ein Elektrofeld die Ionen zu einer Kollektorelektrode beschleunigt. Gemessen wird die Zeit, welche die Ionen benötigen, um an die Kollektorelektrode zu gelangen. Der Apparat trennt somit ionisierte Dämpfe und misst anschließend die Ionenmobilität in einem elektrischen Feld.

Der Apparat verwendet keine optischen Strahlen.

9027 80 17

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9027, 9027 80 und 9027 80 17.

Eine Einreihung in Position 9022 als Apparat, der Beta-Strahlen verwendet, ist ausgeschlossen, da die Strahlung nur in einem vorbereitenden Schritt vor der Analyse verwendet wird, um die Probe zu ionisieren. Die Strahlung ist nur eine Ausgangsphase im Prozess der chemischen Analyse mittels Spektrometrie.

Apparate für physikalische oder chemische Untersuchungen — Spektrometer — sind in Position 9027 ausdrücklich genannt.

Da der Apparat keine optischen Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwendet, ist er in KN-Code 9027 80 17 als anderer Apparat für physikalische oder chemische Untersuchungen einzureihen.


15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 311/2010 DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

87,5

MA

94,5

TN

129,2

TR

116,6

ZZ

107,0

0707 00 05

MA

62,1

TR

108,2

ZZ

85,2

0709 90 70

MA

39,9

TR

105,9

ZZ

72,9

0805 10 20

EG

50,9

IL

50,6

MA

52,2

TN

56,6

TR

63,4

ZZ

54,7

0805 50 10

EG

66,0

IL

66,2

TR

66,8

ZA

67,9

ZZ

66,7

0808 10 80

AR

84,6

BR

84,7

CA

80,0

CL

92,3

CN

78,3

MK

22,1

NZ

94,6

US

131,4

UY

72,7

ZA

81,6

ZZ

82,2

0808 20 50

AR

91,1

CL

109,6

CN

96,9

ZA

104,3

ZZ

100,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 312/2010 DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 302/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 92 vom 13.4.2010, S. 8.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 15. April 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,27

0,70

1701 11 90 (1)

35,27

4,32

1701 12 10 (1)

35,27

0,57

1701 12 90 (1)

35,27

4,03

1701 91 00 (2)

39,56

5,60

1701 99 10 (2)

39,56

2,47

1701 99 90 (2)

39,56

2,47

1702 90 95 (3)

0,40

0,28


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

15.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. April 2010

zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/216/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Befragten bestehen.

(2)

Die vorliegenden Daten, die gemäß der europäischen Rechtsvorschrift über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden, sowie die Verbreitungspolitik wurden einer technischen Analyse auf europäischer Ebene unterzogen, damit mögliche technische Lösungen vorgeschlagen werden können, um die verschiedenen Tätigkeiten, die für die statistische Produktion notwendig sind, soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig die Endproduktion auf den derzeitigen und vorhersehbaren Nutzerbedarf abzustimmen.

(3)

Diese Analyse hat ergeben, dass die vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Personenverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen und die vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen der Kommission (Eurostat) übermittelt und jährlich verbreitet werden sollten, während die Variable im Zusammenhang mit der Klassifizierungsdimension „Nationalität der Flagge“ im Rahmen der vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Personenverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erhoben werden sollte.

(4)

Die Systematik der Küstengebiete und die Systematik der Nationalität der Flagge müssen an die technischen Entwicklungen angepasst werden.

(5)

Die Richtlinie 2009/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV, V und VIII der Richtlinie 2009/42/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Das erste Bezugsjahr für die Anwendung dieses Beschlusses ist das Jahr 2009, das sich auf die Daten für 2009 bezieht.

Brüssel, den 14. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG

ANHANG IV

KÜSTENGEBIETE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) (1).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

Code

Küstengebiete

FR01

Frankreich: Atlantik-/Nordseeküste

FR02

Frankreich: Mittelmeerküste

FR03

Französische Überseegebiete: Französisch-Guayana

FR04

Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe

FR05

Französische Überseegebiete: Réunion

DE01

Deutschland: Nordseeküste

DE02

Deutschland: Ostseeküste

DE03

Deutschland: Binnenland

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

ES01

Spanien: Nordatlantikküste

ES02

Spanien: Mittelmeer- und Südatlantikküste einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

SE01

Schweden: Ostseeküste

SE02

Schweden: Nordseeküste

TR01

Türkei: Schwarzmeerküste

TR02

Türkei: Mittelmeerküste

RU01

Russland: Schwarzmeerküste

RU03

Russland: Asien

RU04

Russland: Barentssee-/Weißmeerküste

RU05

Russland: Ostseeküste, nur Finnischer Meerbusen

RU06

Russland: Ostseeküste, ohne Finnischen Meerbusen

RU07

Russland: europäische Binnenwasserstraßen einschließlich Kaspisches Meer

MA01

Marokko: Mittelmeerküste

MA02

Marokko: Westafrikanische Küste

EG01

Ägypten: Mittelmeerküste

EG02

Ägypten: Rotmeerküste

IL01

Israel: Mittelmeerküste

IL02

Israel: Rotmeerküste

SA01

Saudi-Arabien: Rotmeerküste

SA02

Saudi-Arabien: Golfküste

US01

Vereinigte Staaten: Nordatlantikküste

US02

Vereinigte Staaten: Südatlantikküste

US03

Vereinigte Staaten: Golfküste

US04

Vereinigte Staaten: Südpazifikküste

US05

Vereinigte Staaten: Nordpazifikküste

US06

Vereinigte Staaten: Große Seen

US07

Puerto Rico

CA01

Kanada: Atlantikküste

CA02

Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

CA03

Kanada: Westküste

CO01

Kolumbien: Nordküste

CO02

Kolumbien: Westküste

Zusätzliche Codes

ZZ01

Offshore-Anlagen anderweitig nicht genannt

ZZ02

Aggregate und anderweitig nicht genannt

ANHANG V

NATIONALITÄT DER FLAGGE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) (2).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:

FR01

Frankreich

FR02

Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen) [Register Ende April 2007 aufgehoben]

FR03

Frankreich (RIF) [neues Register im Mai 2007 eingeführt]

IT01

Italien — erstes Register

IT02

Italien — internationales Register

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

GB04

Gibraltar

DK01

Dänemark

DK02

Dänemark (DIS)

PT01

Portugal

PT02

Portugal (MAR)

ES01

Spanien

ES02

Spanien (Rebeca)

NO01

Norwegen

NO02

Norwegen (NIS)

US01

USA

US02

Puerto Rico

ANHANG VIII

STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE

Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert.

Der Rat beschließt über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1 auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/65/EG während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie über die Durchführbarkeit und die Kosten für die Mitgliedstaaten und für die Auskunftspersonen durch die Erhebung dieser Angaben.

ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

Bei den sowohl für Waren als auch für Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für Waren, aber nicht für Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für Fahrgäste, aber nicht für Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und/oder F2.

Bei den ausgewählten Häfen und den nicht ausgewählten Häfen (weder für Waren noch für Fahrgäste) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3.

Datensatz A1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität der Datenübermittlung

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A2

:

Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität der Datenübermittlung

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten (nur ohne Ladeeinheiten), Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A3

:

Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A3

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Sämtliche Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Anzahl der Passagiere (ohne Kreuzfahrtpassagiere).

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere, die eine Kreuzfahrt beginnen und beenden.

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen: Richtung: nur eingehend (1) — (fakultativ).


Datensatz B1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

B1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Ware

2 alphanumerische Zeichen

Gütersystematik, Anhang III

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz C1

:

Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angabe, ob beladen oder unbeladen

Periodizität der Datenübermittlung

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

C1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten (nur Container, Ro-Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 59, 6X, 61, 63 und 69).


Datensatz D1

:

Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

D1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Nationalität der Flagge (fakultativ)

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.


Datensatz E1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

E1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Nationalität der Flagge

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz F1

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Tragfähigkeit, Anhang VII

Angabe: Anzahl der Schiffe.

Tragfähigkeit der Schiffe in Tonnen.


Datensatz F2

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität der Datenübermittlung

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z.B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII

Angabe: Anzahl der Schiffe.

Bruttoraumzahl der Schiffe.


(1)  Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).

(2)  Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).