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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.092.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2010/214/EU |
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GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN |
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Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte |
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2010/215/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 über die Maßnahme C 19/08 (ex NN 13/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7184) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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13.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 300/2010 DER KOMMISSION
vom 12. April 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gentse azalea (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden. |
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(3) |
Deutschland wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde und sich nachteilig auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Rahmen des Einspruchsverfahrens bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. |
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(4) |
Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. März 2009 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen. |
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(5) |
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Deutschland und Belgien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 einen Beschluss treffen. |
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(6) |
Angesichts der von Deutschland übermittelten Informationen und nach angemessener Prüfung kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea“ im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde. Deutschland macht geltend, dass das im Antrag aufgeführte abgegrenzte geografische Gebiet über die Stadt Gent hinausgeht, dass es keinen Zusammenhang zwischen den im Antrag genannten Merkmalen der „Gentse azalea“ und dem geografischen Gebiet gibt und dass der Name nicht verwendet wird. Aus den mit dem Antrag gelieferten Nachweisen geht hervor, dass die „Gentse azalea“ auch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet außerhalb der Stadt Gent erzeugt wird, außerdem umfasst der Antrag auch Etikette, die die Verwendung des Namens im Handel beweisen. Der Eintragungsantrag gründet sich auf den nachgewiesenen Ruf der Bezeichnung „Gentse azalea“ für Topfpflanzen. |
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(7) |
Deutschland argumentierte, dass sich die Eintragung der Bezeichnung „Gentse azalea“ als geschützte geografische Angabe nachteilig auf das Bestehen von sich rechtmäßig im Verkehr befindenden Erzeugnissen auswirken würde, weil die Azaleenerzeuger in den betreffenden geografischen Gebiet einen Wettbewerbsvorteil (Marktvorteil) gegenüber den Erzeugern in anderen Gebieten hätten. Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Bezeichnung „Gentse azalea“ beim Handel mit außerhalb des betreffenden Gebiets erzeugten Topfpflanzen verwendet wird, bereits eine eingetragene Marke ist oder als Name einer Pflanzensorte geschützt ist. Außerdem wird die Bezeichnung „Gentse azalea“ schon seit erheblicher Zeit auf dem Markt verwendet. |
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(8) |
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Gentse azalea“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Die Spezifikation und die Zusammenfassung werden geändert, um deutlich zu machen, dass die Bezeichnung „Gentse azalea“ für Topfpflanzen verwendet wird. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Anhang II dieser Verordnung enthält eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG I
Agrarerzeugnisse gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 3.5: Blumen und Zierpflanzen
BELGIEN
Gentse azalea (g.g.A.).
ANHANG II
ZUSAMMENFASSUNG
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
„GENTSE AZALEA“
EG-Nr.: BE-PGI-005-0536-24.03.2006
g.U. ( ) g.g.A. (X)
Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
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Name: |
Vlaamse Overheid, Departement Landbouw en Visserij, Afdeling Duurzame Landbouwontwikkeling |
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Anschrift: |
Ellipsgebouw, Koning Albert II-laan 35, Bus 40, 1030 Brüssel, Belgien |
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Tel. |
+32 25527884 |
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Fax |
+32 25527871 |
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E-Mail: |
lieve.desmit@lv.vlaanderen.be |
2. Vereinigung:
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Name: |
Vereniging van Vlaamse Azaleatelers |
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Anschrift: |
P/a Axelsvaardeken 29a, 9185 Wachtebeke, Belgien |
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Tel. |
+32 93429126 |
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Fax |
+32 93429214 |
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E-Mail: |
info@vaneetvelde.com |
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Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere (X). |
3. Art des Erzeugnisses:
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Klasse 3.5. |
Blumen und Zierpflanzen. |
4. Beschreibung der Spezifikation:
(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).
4.1. Name:
„Gentse azalea“.
4.2. Beschreibung:
Die „Gentse azalea“ ist die verkaufsfertige Topfpflanze Azalee (Azalea indica oder Rhododendron simsii), ab dem Farbe zeigenden Stadium oder Kerzenstadium, die in diversen Formen (als kugelförmiger Strauch oder als Stamm, Hochstamm, Pyramide und Sonderformen) und Farben (u. a. weiß, lachsfarben, rot, karminrot, rosa, purpurfarben und lila), farbrein oder nicht farbrein (mit Streifen oder Rändern), erhältlich ist. Charakteristisch für die „Gentse azalea“ ist, dass sie das Resultat eines qualitätsorientierten, auf Tradition und Vielfalt basierenden Produktionsprozesses ist.
Die Qualität wird durch die Erfüllung vorab festgelegter Qualitätskriterien gewährleistet, die auf Produktleistung (u. a. Knospenverteilung, mindestens zu 80 % Farbe zeigend), Gebrauchsfreundlichkeit (u. a. Vorhandensein eines Gießrandes), Zuverlässigkeit (u. a. Farbgarantie) und ästhetischem Charakter (u. a. frisches und grünes Aussehen) basieren. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das aufgrund der jahrelangen Tradition, des Know-hows, der umfangreichen Forschung und der professionellen Information für seine Qualität bekannt ist.
4.3. Geografisches Gebiet:
Das Erzeugungsgebiet besteht aus der gesamten Provinz Ostflandern (mit der Hauptstadt Gent).
4.4. Ursprungsnachweis:
Eine „Gentse azalea“ muss aus einem Betrieb stammen, der sich in einem durch die Antrag stellende Vereinigung geführten Register hat registrieren lassen. Dieses Register wird der zuständigen Kontrollinstanz übermittelt. Die registrierten Betriebe sind entweder Azaleenzüchter (vom Steckling bis zur voll entwickelten „grünen“ Azalee oder bis zum Farbe zeigenden Stadium) oder Händler/Treibhausbetriebe (die die angekauften, voll entwickelten „grünen“ Azaleen in Treibkultur mindestens bis zum Farbe zeigenden Stadium bringen).
Jeder Erzeuger, der die Topfpflanze „Gentse azalea“ produziert, muss die im Projekt Azaleenqualität (Project Azalea Kwaliteit, PAK) festgelegten Normen erfüllen. Ziel des PAK ist die Erhaltung der hochwertigen „Gentse azalea“, und es ist ein Mittel zur Gewährleistung der Qualität dieses Erzeugnisses. Jeder registrierte Betrieb verpflichtet sich durch die Unterzeichnung einer Qualitäts-Charta zur Erfüllung der im PAK festgelegten Qualitätsnormen und erhält eine Teilnehmernummer und eine PAK-Nummer. Für jede Partie führen die registrierten Azaleenzüchter eine Zuchtkarte, bis die Topfpflanzen verkaufsfertig sind. Die Zuchtkarte garantiert die Anwendung der Zuchtmethode und der Qualitätsnormen. Grünen Azaleen liegt beim Transport zum Treibhausbetrieb die Zuchtkarte der betreffenden Partie bei, und sie sind mit einem PAK-Sticker versehen, auf dem die PAK-Nummer angegeben ist. Die verkaufsfertigen Topfpflanzen werden beim Züchter bzw. beim Händler/Treibhausbetrieb mit dem unter Nummer 4.8. beschriebenen Etikett versehen, bevor sie den Betrieb verlassen.
4.5. Herstellungsverfahren:
Die gesamte Zucht der „Gentse azalea“ (von der Produktion der Stecklinge bis zur blühfähigen Topfpflanze) erfolgt in dem unter Nummer 4.3 umrissenen geografischen Gebiet.
Die Vermehrung der „Gentse azalea“ erfolgt durch Stecklinge oder durch Pfropfen auf eine Unterlage. Die Stecklinge werden unverzüglich mit Plastikfolie abgedeckt; danach wird die Temperatur im Stecklingssubstrat mittels Bodenerwärmung auf 23 °C bis 25 °C erhöht.
Die Zucht erfordert regelmäßiges Entspitzen der Pflanzen. Dabei wird der obere Teil des Triebes entfernt, sodass sich dieser verzweigen kann. Die Anzahl der Entspitzvorgänge hängt von der gewünschten Größe des Enderzeugnisses ab. Die erste Phase der Zucht (bis zum zweiten Entspitzen) erfolgt unter Dach. Die weitere Aufzucht bis zum Enderzeugnis kann sowohl unter Dach als auch im Freien erfolgen. Die grüne Azalee, die den gewünschten Enddurchmesser erreicht hat, gelangt letztendlich in das Stadium der Knospenbildung. Damit dies geschieht, muss die Pflanze während eines bestimmten Zeitraums der Kälte ausgesetzt worden sein. Abhängig von der Dauer dieses Verweilens in der Kälte werden die Azaleen eingeteilt in sehr früh blühend (ab 15. August), früh blühend (ab 1. Dezember), mittelfrüh blühend (ab 15. Januar) und spät blühend (ab 15. Februar). Der Verkauf der grünen Azaleen erfolgt, wenn die Knospen hinreichend weit ausgereift sind. Die im Rahmen des Projekts Azaleenqualität (PAK) festgelegten Normen gelten sowohl für grüne als auch für blühende Azaleen. Blühende Azaleen erhält man durch Treibkultur. Dazu werden die hinreichend ausgereiften Topfpflanzen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C und oftmals unter Kunstlicht gehalten sowie regelmäßig gegossen. Ihr Verkauf erfolgt ab dem Farbe zeigenden Stadium oder dem Kerzenstadium.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
Dieser Antrag auf Anerkennung der „Gentse azalea“ basiert auf der Reputation des Erzeugnisses. Es ist gleichwohl die Kombination der historischen, natürlichen und menschlichen Faktoren, die zur Entstehung der typischen Kultur der „Gentse azalea“ beigetragen hat.
Die Genter Region hat sich in den beiden letzten Jahrhunderten zur Drehscheibe der Azaleenproduktion und des Azaleenhandels in Westeuropa entwickelt. Auch die diesbezügliche Forschung, die Verbreitung der Information und die Zulieferung sind in dieser Region konzentriert.
Neben historischen Umständen spielten auch natürliche Elemente eine Rolle bei der Entwicklung der Azaleenzucht in dem betreffenden geografischen Gebiet. Die Region rund um Gent verfügt über ein gemäßigtes Meeresklima, das sich für die Azaleenzucht gut eignet. Überdies benötigten die Azaleen einen durchlässigen Boden. Die Anzucht von Azaleen erfolgte vor allem in einem Substrat aus Nadel- und Laubbaumerde, das in der Region verfügbar war.
Der Genter Gärtnermeister Judocus Huytens brachte 1774 zum ersten Mal Azaleen aus England in die Region rund um Gent, die eigentliche Einfuhr der Azalea indica aus England erfolgte jedoch im Jahr 1808 durch Kapitän Welbanck. Ein sehr wichtiges Ereignis, dem die Azalee ihren Aufstieg zu verdanken hat, war die Gründung der Maatschappij voor Landbouwkunde en Kruidkunde (Gesellschaft für Landbaukunde und Kräuterkunde) im Jahr 1808 in Gent.
Der Ruf der „Gentse azalea“ lässt sich aus folgenden Fakten erkennen:
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In einer Ausstellung am 6. Februar 1819 wurde von Baron Du Bois de Vroeylande die erste Azalee präsentiert. Im Jahr 1839 wurde mit großen, alle fünf Jahre stattfindenden Ausstellungen mit einer internationalen Jury begonnen. Diese werden heutzutage noch immer organisiert und sind weltweit als die „Gentse Floraliën“ bekannt. |
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Louis Van Houtte war ein Pionier für die Zucht der „Gentse azalea“, denn er verfeinerte die Zuchttechnik und führte Veredelungstätigkeiten aus, die zur Entwicklung verschiedener neuer Formen und Farben führten. Im Jahr 1839 gab er seinen ersten Katalog heraus, in dem bereits 97 Sorten der Azalea indica aufgeführt wurden. |
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Am 17. Mai 1869 war die „Gentse azalea“ das Prunkstück der russischen Blumenschau von Sankt Petersburg. |
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Die Azaleenzucht wurde so wichtig für die Region rund um Gent, dass im Jahr 1881 mit der Veröffentlichung einer Azaleen-Zeitschrift unter dem Namen „ Iconographie des azalées de l’Inde“ (Ikonografie der indischen Azaleen) begonnen wurde. |
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Im Jahr 1893 schrieb Georges Truffaut in seiner „ Étude sur la culture et la végétation de l’Azalea Indica“ (Studie zur Kultur und Vegetation der Azalea indica): „C’est en Belgique, et plus particulièrement dans les environs de la ville de Gand, que l’on trouve les plus importantes cultures d’azalea“. (Die wichtigsten Kulturen der Azalee sind in Belgien, insbesondere in der Umgebung der Stadt Gent zu finden). |
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Im Jahr 1938 wurde in Gent anlässlich eines dreitägigen Azaleen-Salons, der vom 17. bis 19. Dezember stattfand, eine belgische Briefmarke mit Abbildung einer Azalee herausgegeben. |
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Aus verschiedenen Veröffentlichungen geht hervor, dass die Züchter nach einer möglichst starken Diversifizierung bei Farbe und Form der Topfpflanzen strebten. In der Landbouwtijdschrift (Landbauzeitschrift) vom Oktober 1954 schrieb F. Peeters: „Die Azaleenzucht, der Ruhm von Gent, wird von zahlreichen Hofbauern betrieben. Sie züchten eine große Anzahl Sorten. Diese unterscheiden sich voneinander durch Blütenfarbe und Form …“. |
4.7. Kontrolleinrichtung:
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Name: |
Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie Algemene Directie Controle en Bemiddeling Tweede Afdeling Gespecialiseerde Diensten, Sectie A Controles Uitgaven EOGFL en Marktordening |
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Anschrift: |
WTC III, Simon Bolivarlaan 30, 1000 Brüssel, Belgien |
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Tel. |
+32 22084040 |
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Fax |
+32 22083975 |
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E-Mail: |
Dirk.Demaeseneer@economie.fgov.be |
4.8. Etikettierung:
Die Pflanzen werden mit einem Etikett mit der Angabe „Gentse azalea“, dem europäischen g.g.A.-Zeichen und der PAK-Nummer versehen.
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13.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 301/2010 DER KOMMISSION
vom 12. April 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. April 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
IL |
160,8 |
|
JO |
92,1 |
|
|
MA |
123,9 |
|
|
TN |
126,9 |
|
|
TR |
113,4 |
|
|
ZZ |
123,4 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
92,1 |
|
MA |
62,1 |
|
|
TR |
115,6 |
|
|
ZZ |
89,9 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
60,2 |
|
TR |
107,1 |
|
|
ZZ |
83,7 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
53,3 |
|
IL |
50,8 |
|
|
MA |
54,2 |
|
|
TN |
48,2 |
|
|
TR |
64,2 |
|
|
ZZ |
54,1 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
65,1 |
|
IL |
66,2 |
|
|
TR |
64,4 |
|
|
ZA |
70,0 |
|
|
ZZ |
66,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
98,6 |
|
BR |
84,9 |
|
|
CA |
112,7 |
|
|
CL |
86,4 |
|
|
CN |
74,5 |
|
|
MK |
22,1 |
|
|
NZ |
121,0 |
|
|
US |
135,1 |
|
|
UY |
74,3 |
|
|
ZA |
85,4 |
|
|
ZZ |
89,5 |
|
|
0808 20 50 |
AR |
92,5 |
|
CL |
111,0 |
|
|
CN |
96,9 |
|
|
ZA |
110,5 |
|
|
ZZ |
102,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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13.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 302/2010 DER KOMMISSION
vom 12. April 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 288/2010 der Kommission (4) geändert. |
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(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. April 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 13. April 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 11 10 (1) |
35,27 |
0,70 |
|
1701 11 90 (1) |
35,27 |
4,32 |
|
1701 12 10 (1) |
35,27 |
0,57 |
|
1701 12 90 (1) |
35,27 |
4,03 |
|
1701 91 00 (2) |
37,43 |
6,52 |
|
1701 99 10 (2) |
37,43 |
3,11 |
|
1701 99 90 (2) |
37,43 |
3,11 |
|
1702 90 95 (3) |
0,37 |
0,30 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
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13.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/10 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. April 2010
über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2227)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2010/214/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,
gestützt auf den Antrag der Italienischen Republik vom 17. April 2009 und vom 4. Januar 2010 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Ein Erdbeben ist eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 derselben Verordnung entsprechen, zu genehmigen. |
|
(2) |
Damit die Kommission angemessen über die Verwendung der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Waren informiert wird, muss die Regierung der Italienischen Republik mitteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu vermeiden, dass diese Waren zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet werden. |
|
(3) |
Außerdem sollte die Kommission über Umfang und Art der Einfuhren informiert werden. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Waren, die durch staatliche Stellen oder von den zuständigen italienischen Behörden anerkannte Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden und an die Opfer des Erdbebens vom April 2009 in der Italienischen Republik unentgeltlich abgegeben oder diesen als Eigentum der betreffenden Organisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollen, werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit.
(2) Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während ihrer Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden, werden ebenfalls von den Eingangsabgaben befreit.
Artikel 2
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 die Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1.
Artikel 3
Die Regierung der Italienischen Republik informiert die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 ausführlich über Art und Menge der verschiedenen abgabenfrei eingeführten Waren, aufgeschlüsselt nach großen Produktkategorien.
Artikel 4
Die Regierung der Italienischen Republik informiert die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 über die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffenen Maßnahmen.
Artikel 5
Der Artikel 1 dieses Beschlusses gilt für Einfuhren, die ab 6. April 2009 und bis spätestens 31. Mai 2010 getätigt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. April 2010
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN
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13.4.2010 |
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L 92/12 |
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
DER GERICHTSHOF —
aufgrund des Vertrags über die Europäische Union,
aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Artikels 253 Absatz 6,
aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Anhang des Vertrags von Lissabon,
aufgrund des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 36 und insbesondere des Titels VII dieses Protokolls betreffend die Übergangsbestimmungen über die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage der Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Rechtsakte,
in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Anpassungen seiner Verfahrensordnung erforderlich sind,
mit Genehmigung des Rates, die am 8. März 2010 erteilt worden ist —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (1) wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel des Verfahrensordnung erhält die Fassung „Verfahrensordnung des Gerichtshofs“. |
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2. |
In der Verfahrensordnung werden
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3. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: „In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:
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4. |
In Artikel 1 Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
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5. |
In Artikel 7 § 1 werden die Worte „gemäß den Artikeln 223 EG-Vertrag und 139 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „gemäß Artikel 253 AEUV“. |
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6. |
In Artikel 16 § 7 werden die Worte „im Sinne der Artikel 241 EG-Vertrag oder 156 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „im Sinne des Artikels 277 AEUV“ und die Worte „im Sinne des Artikels 241 EG-Vertrag“ durch die Worte „im Sinne des Artikels 277 AEUV“. |
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7. |
In Artikel 38 § 6 werden die Worte „gemäß den Artikeln 238 und 239 EG-Vertrag oder 153 und 154 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „gemäß Artikel 273 AEUV“ und die Worte „der Schiedsklausel des von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags oder“ gestrichen. |
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8. |
In Artikel 48 § 4 werden die Worte „die Artikel 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „die Artikel 280 und 299 AEUV und 164 EAGV“. |
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9. |
In Artikel 77 Absatz 2 werden die Worte „der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag sowie 146 und 148 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „der Artikel 263 und 265 AEUV“. |
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10. |
In Artikel 80 § 1 werden die Worte „im EU-Vertrag, im EG-Vertrag, im EAG-Vertrag, in der Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt durch die Worte „in den Verträgen, in der Satzung“. |
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11. |
In Artikel 83 § 1 Absatz 1 werden die Worte „der Artikel 242 EG-Vertrag und 157 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „der Artikel 278 AEUV und 157 EAGV“. |
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12. |
In Artikel 83 § 1 Absatz 2 werden die Worte „der Artikel 243 EG-Vertrag und 158 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „des Artikels 279 AEUV“. |
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13. |
In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte „den Artikeln 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „den Artikeln 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“. |
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14. |
In Artikel 104 § 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ ersetzt durch das Wort „unionsrechtlichen“. |
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15. |
In Artikel 104b § 1 Absatz 1 werden die Worte „von Titel VI des Unionsvertrags oder Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags erfassten Bereichen“ ersetzt durch die Worte „von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfassten Bereichen“. |
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16. |
In Artikel 107 § 1 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 300 EG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „Artikel 218 AEUV“. |
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17. |
In Artikel 107 § 2 werden die Worte „mit dem EG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „mit den Verträgen“. |
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18. |
Das Zwölfte Kapitel des Dritten Titels (Artikel 109a) wird aufgehoben. |
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19. |
Die Überschrift des Dreizehnten Kapitels – „Entscheidung über Streitigkeiten nach Artikel 35 EU-Vertrag“ – wird ergänzt um die Worte „in der Fassung vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon“. |
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20. |
In Artikel 109b § 1 Absatz 1 werden die Worte „nach Artikel 35 Absatz 7 EU-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 35 Absatz 7 EUV in seiner vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden, durch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 36 aufrecht erhaltenen Fassung“. |
|
21. |
In Artikel 109b § 1 Absatz 2 werden die Worte „nach Artikel 35 Absatz 7 EU-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 35 Absatz 7 EUV in seiner vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden, durch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 36 aufrecht erhaltenen Fassung“. |
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22. |
In Artikel 123c werden die Worte „des Artikels 225 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag oder des Artikels 140a Absatz 2 oder 3 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „des Artikels 256 Absatz 2 oder 3 AEUV“. |
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23. |
In Artikel 123d Absätze 1 und 5 werden die Worte „nach Artikel 225 Absatz 3 EG-Vertrag oder Artikel 140a Absatz 3 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 256 Absatz 3 AEUV“. |
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24. |
In Artikel 123d Absatz 4 werden die Worte „nach Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag oder Artikel 140a Absatz 2 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 256 Absatz 2 AEUV“. |
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25. |
In Artikel 123e Absatz 1 werden die Worte „nach Artikel 225 Absatz 3 EG-Vertrag oder Artikel 140a Absatz 3 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 256 Absatz 3 AEUV“. |
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26. |
In Artikel 123e Absatz 5 werden die Worte „nach Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag oder Artikel 140a Absatz 2 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 256 Absatz 2 AEUV“. |
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27. |
In Artikel 123f § 1 Absatz 1 werden die Worte „des Gemeinschaftsrechts“ ersetzt durch die Worte „des Unionsrechts“. |
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28. |
In Artikel 123g Absatz 1 werden die Worte „des Gemeinschaftsrechts“ ersetzt durch die Worte „des Unionsrechts“. |
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29. |
In Artikel 125 werden die Worte „der Artikel 223 EG-Vertrag und 129 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „des Artikels 253 AEUV“. |
Artikel 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 29 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg, am 23. März 2010.
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L 92/14 |
ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS
DAS GERICHT —
aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seines Artikels 254 Absatz 5,
aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Anhang des Vertrags von Lissabon,
aufgrund des Artikels 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,
in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Anpassungen seiner Verfahrensordnung erforderlich sind,
mit Genehmigung des Rates, die am 8. März 2010 erteilt worden ist —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30. Mai 1991, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 317 vom 19. November 1991, S. 34) (1) wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel der Verfahrensordnung wird ersetzt durch „Verfahrensordnung des Gerichts“. |
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2. |
Im Text der Verfahrensordnung werden die Worte „Gericht erster Instanz“ durch den Ausdruck „Gericht“ ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. |
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3. |
Im Text der Verfahrensordnung werden die Worte „Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt durch das Wort „Satzung“. |
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4. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
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5. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „In den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:
|
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6. |
In Artikel 1 Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
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7. |
In Artikel 4 § 1 werden die Worte „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch das Wort „Gerichtshof“. |
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8. |
In Artikel 7 § 1 wird der Satzteil „sogleich nach der Stellenneubesetzung im Sinne der Artikel 224 EG-Vertrag und 140 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „sogleich nach der Stellenneubesetzung im Sinne des Artikels 254 AEUV“. |
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9. |
In Artikel 14 § 2 Absatz 1
|
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10. |
In Artikel 24 § 7 wird das Wort „Kommission“ ersetzt durch die Worte „Europäische Kommission“. |
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11. |
In Artikel 24 § 7 Satz 1 wird der Satzteil „damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne der Artikel 241 EG-Vertrag oder 156 EAG-Vertrag geltend gemacht wird“ ersetzt durch „damit das betreffende Organ feststellen kann, ob die Unanwendbarkeit eines seiner Rechtsakte im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird“. |
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12. |
In Artikel 24 § 7 Satz 2 wird der Satzteil „im Sinne des Artikels 241 EG-Vertrag geltend gemacht wird“ ersetzt durch „im Sinne des Artikels 277 AEUV geltend gemacht wird“. |
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13. |
In Artikel 44 § 5a
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14. |
In Artikel 46 § 2 wird der Satzteil „zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten“ ersetzt durch „zwischen der Union und deren Bediensteten“. |
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15. |
In Artikel 51 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Organ der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch „Organ der Union“. |
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16. |
In Artikel 67 § 3 Absatz 3 wird der Begriff „Gemeinschaftsorgan“ ersetzt durch „Organ“. |
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17. |
In Artikel 69 § 4 wird der Satzteil „die Artikel 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „die Artikel 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“. |
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18. |
In Artikel 88 wird der Satzteil „zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten“ ersetzt durch „zwischen der Union und deren Bediensteten“. |
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19. |
In Artikel 98 Absatz 2 wird der Satz „Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag sowie 146 und 148 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtssachen im Sinne der Artikel 263 und 265 AEUV“. |
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20. |
In Artikel 101 § 1 Absatz 1 wird der Satzteil „Die im EG- und im EAG-Vertrag, in der Satzung des Gerichtshofes und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen“ ersetzt durch „Die in den Verträgen, in der Satzung und in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen gerichtlichen Fristen“. |
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21. |
In Artikel 104 § 1
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22. |
In Artikel 110 Absatz 1 wird der Satzteil „gemäß den Artikeln 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch „gemäß den Artikeln 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“. |
Artikel 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. März 2010.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. JAEGER
(1) Geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24. September 1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19. April 1997, S. 6, mit Berichtigung im ABl. L 351 vom 23. Dezember 1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29. Mai 1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19. Dezember 2000, S. 4), am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14. Juni 2003, S. 22), am 19. April 2004 (ABl. L 132 vom 29. April 2004, S. 3), am 21. April 2004 (ABl. L 127 vom 29. April 2004, S. 108), am 12. Oktober 2005 (ABl. L 298 vom 15. November 2005, S. 1), am 18. Dezember 2006 (ABl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 45), am 12. Juni 2008 (ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 12), am 14. Januar 2009 (ABl. L 24 vom 28. Januar 2009, S. 9), am 16. Februar 2009 (ABl. L 60 vom 4. März 2009, S. 3) und am 7. Juli 2009 (ABl. L 184 vom 16. Juli 2009, S. 10).
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13.4.2010 |
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L 92/17 |
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION —
aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Artikels 257 Absatz 5,
aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Anhang des Vertrags von Lissabon,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere ihres Artikels 62c und des Artikels 7 Absatz 1 ihres Anhangs I,
in der Erwägung, dass nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Anpassungen seiner Verfahrensordnung erforderlich sind,
im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,
mit Genehmigung des Rates, die am 8. März 2010 erteilt worden ist —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. Juli 2007 (1), geändert am 14. Januar 2009 (2), wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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2. |
In der Verfahrensordnung werden die Worte „Gericht erster Instanz“ ersetzt durch die Worte „Gericht der Europäischen Union“, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. |
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3. |
In der Verfahrensordnung werden die Worte „Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt durch das Wort „Satzung“. |
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4. |
In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte „der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen. |
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5. |
In Artikel 29 werden zwischen dem Wort „nach“ und dem Wort „Artikel 64“ die Worte „Artikel 257 Absatz 6 AEUV,“ eingefügt. |
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6. |
In der Überschrift des Artikels 40 wird das Wort „Kommission“ ersetzt durch die Worte „Europäische Kommission“. |
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7. |
In Artikel 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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8. |
In Artikel 44 Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaftsorgan“ durch das Wort „Organ“ ersetzt. |
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9. |
In Artikel 61 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „Artikel 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“. |
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10. |
In Artikel 100 Absatz 1 werden die Worte „im EG- und im EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „in den Verträgen“. |
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11. |
In Artikel 102 werden folgende Änderungen vorgenommen:
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12. |
In Artikel 108 Absatz 1 werden die Worte „Artikeln 244 und 256 EG-Vertrag sowie 159 und 164 EAG-Vertrag“ ersetzt durch die Worte „Artikeln 280 und 299 AEUV sowie 164 EAGV“. |
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13. |
In Artikel 118 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird das Wort „Gemeinschaftsorgans“ durch das Wort „Organs“ ersetzt. |
Artikel 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den Sprachen verbindlich sind, die in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das Gericht für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung findet, genannt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. März 2010.
(1) ABl. L 225 vom 29. August 2007, S. 1, mit Berichtigung im ABl. L 69 vom 13. März 2008, S. 37.
IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EG-Vertrags, des EU-Vertrags und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte
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13.4.2010 |
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L 92/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2009
über die Maßnahme C 19/08 (ex NN 13/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. durchgeführt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7184)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/215/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
|
(1) |
Mit Entscheidung vom 29. Januar 2007 (1) (nachstehend „Genehmigungsentscheidung“ genannt) genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe von 5 Mio. EUR zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. (nachstehend „Sandretto“ genannt). Bei der Beihilfe handelte es sich um eine Bürgschaft für zwei Kreditlinien privater Banken, deren Konditionen erst nach der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission festzulegen waren. Italien verpflichtete sich, die Bürgschaft innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Übernahme aufzuheben und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan für Sandretto vorzulegen. |
|
(2) |
Da die Kommission keine Informationen über die Entwicklung der Lage erhalten hatte, forderte sie Italien mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 (das unter der Nummer D/54995 registriert wurde) auf, sie über den Stand der Sache zu unterrichten. |
|
(3) |
Italien teilte der Kommission in seinem Antwortschreiben vom 21. Januar 2008 (das unter der Nummer A/1233 registriert wurde) mit, die Beihilfe sei in zwei Teilen am 24. Juli 2007 bzw. am 13. August 2007 ausgezahlt worden. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 (das unter der Nummer D/50314 registriert wurde) forderte die Kommission Italien auf, das Auslaufen der Bürgschaft am 24. Januar 2008 zu bestätigen oder ihr einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, und fügte hinzu, die Dienststellen der Kommission würden die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorschlagen, wenn nicht umgehend eine Antwort einginge. |
|
(5) |
Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 (das unter der Nummer A/2526 registriert wurde) teilte Italien der Kommission mit, dass der erste Teil der Bürgschaft am 24. Januar 2008 ausgelaufen sei und dass sich Italien nach dem Scheitern mehrerer Versuche, das Unternehmen zu verkaufen, umgehend an das zuständige Gericht gewandt habe, um das Insolvenzverfahren abzuwenden. |
|
(6) |
Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nachstehend „Einleitungsentscheidung“ genannt) wurde zusammen mit der Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Italien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Mai 2008 (das unter der Nummer A/9253 registriert wurde). Stellungnahmen Beteiligter gingen nicht ein. |
|
(7) |
Mit Schreiben vom 20. August 2008 (das unter der Nummer D/53263 registriert wurde) und 20. Oktober 2008 (das unter der Nummer D/54063 registriert wurde) verlangte die Kommission zusätzliche Informationen, die Italien mit Schreiben vom 18. September 2008 (das unter der Nummer A/19134 registriert wurde) bzw. 4. November 2008 (das unter der Nummer A/23219 registriert wurde) übermittelte. |
II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
Der Empfänger
|
(8) |
Sandretto fertigt und verkauft Pressen zum Einspritzen thermoplastischer Kunststoffe. Das Unternehmen wurde 1947 als „Fratelli Sandretto“ gegründet und hat seitdem mehrmals den Namen und die Rechtsform gewechselt. 2007, als ihm die Beihilfe gewährt wurde, spielte Sandretto mit einem Umsatz von 30 Mio. EUR und 340 Mitarbeitern in seinen beiden Betrieben in den Gemeinden Grugliasco und Pont Canavese (Provinz Turin), die beide für Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommen, für die örtliche Wirtschaft eine wichtige Rolle. |
|
(9) |
Das Unternehmen wurde im März 2006 für insolvent erklärt und später im Hinblick auf seine mögliche Fortführung (3) zum Sonderverwaltungsverfahren zugelassen. Es wurde dann jedoch auf die Fortführung des Unternehmens verzichtet, so dass der Verwalter nach dem Verfahren des Gesetzesvertretenden Dekrets 270/1999 (4) mit Genehmigung des zuständigen Ministers vom 27. Februar 2007 die Liquidation des Unternehmens und den Verkauf der Aktiva einleitete. |
|
(10) |
Nachdem mehrere öffentliche Angebote für den Verkauf des Großteils der Aktiva (5) zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis geführt hatten, wurde am 24. Mai 2008 eine vorläufige Einigung mit dem brasilianischen Unternehmen Indústrias Romi S.A. erzielt und am 12. Juni 2008 der endgültige Vertrag zwischen Sandretto und der ROMI Italia S.r.l., der italienischen Tochtergesellschaft des Erwerbers, unterzeichnet. |
|
(11) |
Am 29. Juli 2008 wurde dieses Rechtsgeschäft vom zuständigen Turiner Gericht bestätigt; Sandretto hat daher an diesem Tag seine Tätigkeit vollständig eingestellt und hört auf, als juristische Person zu bestehen, sobald die Aktiva unter den Gläubigern aufgeteilt sind. |
Die Beihilfemaßnahme
|
(12) |
Die Rettungsbeihilfe war zwar am 29. Januar 2007 genehmigt worden, die zugrunde liegenden Kreditlinien von insgesamt 5 Mio. EUR wurden jedoch erst rund sechs Monate später gewährt: die erste am 24. Juli 2007 und die zweite am 13. August 2007. Nach Angaben Italiens benötigten die Verwalter diese Zeit, um die Privatbanken auszuwählen, die die Kreditlinien gewähren sollten, und um die Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren. |
|
(13) |
Die Rettungsbeihilfe wurde in Form einer Bürgschaft für zwei Kreditlinien der Banca Popolare di Novara und der Banca Intesa Sanpaolo zu je 2,5 Mio. EUR gewährt. |
|
(14) |
Die Bürgschaft, die den ersten Teil der Beihilfe darstellt, lief nach Angaben Italiens am 24. Januar 2008 aus. In den sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe legte Italien keinen Plan für die Umstrukturierung (oder die Liquidation) des Unternehmens vor. Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens teilte Italien der Kommission mit, dass die staatliche Bürgschaft für beide Darlehen in Anspruch genommen worden war (6). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
|
(15) |
In der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass die Rettungsbeihilfe Sandretto nach dem 24. Januar 2008, d. h. nach Ablauf der sechs Monate nach der Übernahme des ersten Teils der Bürgschaft, nicht mehr zugutegekommen sei. |
|
(16) |
Ferner zweifelte die Kommission, ob die unzulässigerweise verlängerte Rettungsbeihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Erwägungsgründe 34 bis 51 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) (nachstehend „Leitlinien“ genannt) angesehen werden könnte, insbesondere, da kein Umstrukturierungsplan vorlag. |
IV. STELLUNGNAHME ITALIENS
|
(17) |
Italien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Mai 2008 und teilte mit, die Bürgschaft für die in zwei Raten — am 24. Juli und 13. August 2007 — ausgezahlte Finanzierung sei von den darlehensgebenden Banken am 23. März bzw. 4. April 2008 in Anspruch genommen worden. |
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(18) |
Die Forderung, die der Staat infolge der Inanspruchnahme der Bürgschaft gegenüber Sandretto erworben habe, sei eine vorabzugsfähige Forderung. Dies bedeute, dass der Staat für die Zwecke der Beitreibung der Forderung bevorrechtigter Gläubiger sei. Es sei mit hinreichender Sicherheit abzusehen, dass die Finanzierung vollständig beigetrieben werden könne. |
|
(19) |
Abschließend macht Italien Angaben zur Liquidität von Sandretto und zu den öffentlichen Angeboten für den Verkauf der Aktiva im Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2008, die zum Teilerwerb durch die ROMI Italia S.r.l. geführt haben. |
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(20) |
Später übermittelte Italien als Antwort auf die Fragen der Kommission zum Verkauf bestimmter Aktiva an die ROMI Italia S.r.l. folgende Informationen. |
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(21) |
Die ROMI Italia S.r.l. habe einen Teil der Aktiva von Sandretto für 7,9 Mio. EUR erworben. Dieser Preis liege zwar unter dem bei der Bewertung des Unternehmens im Juni 2007 ermittelten Preis, sei jedoch der beste, der nach dem Misserfolg mehrerer öffentlicher Angebote zu erzielen gewesen sei. Er entspreche daher dem Marktwert. |
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(22) |
Am 29. Juli 2008 habe Sandretto aufgrund der Entscheidung des Turiner Gerichts seine Tätigkeit vollständig eingestellt und höre auf, als juristische Person zu bestehen, sobald die Aktiva unter den Gläubigern aufgeteilt seien. |
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(23) |
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die ROMI Italia S.r.l. von Sandretto keine Verbindlichkeiten übernommen habe. Sandretto habe allen Mitarbeitern gekündigt, und die ROMI Italia S.r.l. habe neue, andere Arbeitsverhältnisse begründet und nur einen Teil der ehemaligen Sandretto-Mitarbeiter eingestellt. Die ROMI Italia S.r.l. sei nicht in Verträge mit Vertretern, Lieferanten oder Kunden von Sandretto eingetreten, sondern lediglich in die für die Betriebsführung unbedingt erforderlichen Verträge (Strom und Gas, Instandhaltung, Sicherheit). |
V. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
V.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(24) |
Die Rettungsmaßnahme ist nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie wurde in Form einer Bürgschaft gewährt, die einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstellt. Es handelt sich um eine selektive Maßnahme, die nur Sandretto betrifft und wahrscheinlich den Wettbewerb verfälscht, indem sie dem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft, denen die Beihilfe nicht zugutekommt. Der Markt, auf dem Sandretto tätig ist, ist durch einen umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel geprägt (8). |
V.2. Vereinbarkeit der Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
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(25) |
Nach Erwägungsgrund 25 Buchstabe a der Leitlinien darf eine Rettungsbeihilfe nur für höchstens sechs Monate ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen gewährt werden. |
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(26) |
Im vorliegenden Fall wurde das erste Darlehen am 24. Juli 2007 ausgezahlt. Die Bürgschaft hätte daher bis zum 24. Januar 2008 aufgehoben und das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, wie Italien in der Mitteilung vom 2. Februar 2008 (9) anerkennt. |
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(27) |
Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Rettungsbeihilfe hatte sich Italien verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung des Darlehens aufzuheben und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan für Sandretto vorzulegen. |
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(28) |
Italien hat jedoch keinen Plan für die Umstrukturierung (oder die Liquidation) des Unternehmens vorgelegt. Die Bürgschaft wurde nach Ablauf der sechs Monate in Anspruch genommen, so dass Sandretto eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat in Höhe von 5 Mio. EUR entstanden ist. Italien hat nicht nachgewiesen, dass diese Verbindlichkeit erfüllt wurde. |
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(29) |
Auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Erwägungsgrund 26 der Leitlinien sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Frist bis zur Entscheidung der Kommission über den Umstrukturierungsplan, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Rettungsbeihilfe vorgelegt wurde, was hier nicht geschehen ist. |
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(30) |
Zudem kann eine über die sechs Monate hinaus verlängerte Bürgschaft nicht als (wenn auch rechtswidrige) Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, da weder ein Umstrukturierungsplan noch irgendeine andere Maßnahme angemeldet wurde, die die Voraussetzungen der Erwägungsgründe 34ff. der Leitlinien erfüllen könnte. |
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(31) |
Die Rettungsbeihilfe ist demnach unter Verstoß gegen die Genehmigungsentscheidung durchgeführt worden und kann nicht als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, weil keine der in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt ist. |
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(32) |
Da die Rettungsbeihilfe dem Empfänger auch noch nach Ablauf der in der Genehmigungsentscheidung angegebenen sechs Monate zugutegekommen ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass nach dem 24. Januar 2008 eine missbräuchliche Anwendung von Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) vorliegt, da der Empfänger die Beihilfe unter Verstoß gegen eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verfahrensverordnung verwendet hat. |
V.3. Rückforderung
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(33) |
Im Einklang mit Erwägungsgrund 15 der Verfahrensverordnung stellt die Kommission fest, dass sich die „missbräuchliche Anwendung von Beihilfen […] auf die Funktionsweise des Binnenmarkts in ähnlicher Weise wie eine rechtswidrige Beihilfe auswirken [kann] und […] demnach in ähnlicher Weise behandelt werden [sollte].“ |
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(34) |
Nach Artikel 14 der Verfahrensverordnung entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Artikel 14 gilt nach Artikel 16 bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen entsprechend. Was die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe nach dem 24. Januar 2008 angeht, so hat Italien alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die zugunsten von Sandretto gewährte Beihilfe zurückzufordern und die Zahlung von Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die missbräuchlich angewendete Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zu verlangen. |
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(35) |
Da im vorliegenden Fall nach der Gewährung der Beihilfe im Einklang mit dem Liquidationsverfahren nach italienischem Recht ein Rechtsgeschäft vorgenommen wurde (11), muss die Kommission prüfen, ob der Vorteil auf den Erwerber übergegangen ist. Zu diesem Zweck muss die Kommission prüfen, ob die Aktiva zum Marktpreis verkauft wurden. Wenn festgestellt wird, dass sie in Wirklichkeit zu einem unter ihrem Marktwert liegenden Preis verkauft wurden, muss die Rückforderungsanordnung auf den Erwerber ausgeweitet werden (12). |
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(36) |
Auf Verlangen der Kommission teilte Italien mit (13), dass die ROMI Italia S.r.l. von Sandretto den Großteil der Aktiva für zusammen 7,9 Mio. EUR erworben hat, davon 2,48 Mio. EUR für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und 5,42 Mio. EUR für sonstige materielle und immaterielle Vermögenswerte (Gebäude, Maschinen, Marken). Der für die materiellen und immateriellen Vermögenswerte erzielte Preis (5,42 Mio. EUR) liegt unter dem bei der Bewertung im Juni 2007 ermittelten Preis von 7,5 Mio. EUR. Er ist jedoch höher als jedes andere im Liquidationsverfahren abgegebene Angebot. Nach Auffassung Italiens entspricht er daher dem Marktwert. |
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(37) |
Ferner ergibt sich aus den Verträgen zwischen Sandretto und der ROMI Italia S.r.l. sowie aus den Mitteilungen Italiens, dass die ROMI Italia S.r.l. von Sandretto keine Verbindlichkeiten übernommen hat, dass Sandretto allen Mitarbeitern gekündigt und die ROMI Italia S.r.l. neue Arbeitsverhältnisse begründet und nur einen Teil der ehemaligen Sandretto-Mitarbeiter eingestellt hat und dass die ROMI Italia S.r.l. nicht in Verträge mit Vertretern, Lieferanten oder Kunden von Sandretto eingetreten ist, sondern lediglich in die unbedingt erforderlichen Liefer- und Sicherheitsverträge. |
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(38) |
Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die ROMI Italia S.r.l. die Unternehmenstätigkeit von Sandretto nicht fortführt. Die Kommission geht daher davon aus, dass hier kein laufendes Unternehmen verkauft wurde, sondern einzelne Aktiva. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügbaren Informationen hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass der von der ROMI Italia S.r.l. gezahlte Preis nicht der Marktpreis war. |
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(39) |
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass mit der Beihilfe ausschließlich Sandretto ein Vorteil verschafft wurde, der nicht auf die ROMI Italia S.r.l. übergegangen ist. Die Rückforderungsanordnung ist daher unmittelbar an Sandretto zu richten. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
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(40) |
Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass die über den 24. Januar 2008 hinaus verlängerte Rettungsbeihilfe von 5 Mio. EUR, die Sandretto bis zur vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit am 29. Juni 2009 zugutekam, eine missbräuchlich verwendete Beihilfe darstellt, die nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann und die Italien von dem begünstigten Unternehmen Sandretto zurückfordern muss — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 5 Mio. EUR, die von Italien zugunsten des Unternehmens Sandretto Industrie S.r.l. gewährt und von diesem nach dem 24. Januar 2008 missbräuchlich verwendet wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Italien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (14) nach der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
(1) Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. |
(2) Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2009
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) Beihilfesache N 802/06 (ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 2).
(2) ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 12.
(3) Artikel 54 des Gesetzesvertretenden Dekrets 270/1999, siehe Fußnote 4.
(4) Nuova disciplina dell’amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell’articolo 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274 (Neuregelung der Sonderverwaltung insolventer Großunternehmen nach Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1998, Nr. 274), Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 185 vom 9. August 1999.
(5) Zu den verbleibenden Aktiva gehört vor allem das Sandretto-Museum, in dem zahlreiche Designobjekte aus Kunststoff ausgestellt sind.
(6) Vgl. Erwägungsgrund 17.
(7) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(8) Vgl. Erwägungsgründe 4 bis 6 der in Fußnote 1 zitierten Genehmigungsentscheidung.
(9) Vgl. Erwägungsgründe 16 bis 18 der Einleitungsentscheidung.
(10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(11) Vgl. Erwägungsgrund 9.
(12) Randnrn. 32 bis 35 der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).
(13) Vgl. Erwägungsgrund 7.
(14) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).