ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.089.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 89

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
9. April 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 293/2010 der Kommission vom 8. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit ( 1 )

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 294/2010 der Kommission vom 8. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 295/2010 der Kommission vom 8. April 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 296/2010 der Kommission vom 8. April 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/208/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung und zur Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

7

 

 

2010/209/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. März 2010 über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1907)

13

 

 

2010/210/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/296/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2060)

20

 

 

2010/211/EU

 

*

Entscheidung der Kommission vom 7. April 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2061)  ( 1 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 293/2010 DER KOMMISSION

vom 8. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 (2) geregelt.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, sind unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf die Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste zu überprüfen.

(3)

Eine solche Überprüfung hat ergeben, dass die Beschränkungen des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste verursachen.

(4)

So hat die Kommission bestimmte Sicherheitsnormen auf Flughäfen in Drittländern, die für ihre gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt sind, geprüft und für zufrieden stellend erachtet. Daher hat die Kommission beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um die vorstehend genannten Probleme für die Fälle zu verringern, in denen Fluggäste Flüssigkeiten mitführen, die sie auf Flughäfen in diesen Ländern erworben haben.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.


ANHANG

Der folgende Wortlaut wird Anlage 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 hinzugefügt:

„—

Malaysia:

Internationaler Flughafen Kuala Lumpur (KUL)“


9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 294/2010 DER KOMMISSION

vom 8. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

160,8

JO

113,1

MA

135,9

TN

135,7

TR

119,1

ZZ

132,9

0707 00 05

JO

92,1

MA

88,9

TR

126,4

ZZ

102,5

0709 90 70

MA

69,8

TR

113,0

ZZ

91,4

0805 10 20

EG

48,5

IL

53,3

MA

50,7

TN

47,6

TR

64,8

ZZ

53,0

0805 50 10

EG

65,1

IL

66,2

TR

53,5

ZA

64,2

ZZ

62,3

0808 10 80

AR

93,7

BR

83,8

CA

112,7

CL

82,1

CN

73,6

MK

23,6

US

139,1

UY

74,3

ZA

79,8

ZZ

84,7

0808 20 50

AR

94,7

CL

110,7

CN

68,8

ZA

90,2

ZZ

91,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 295/2010 DER KOMMISSION

vom 8. April 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 6. April 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 6. April 2010 endende Angebotsfrist für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 296/2010 DER KOMMISSION

vom 8. April 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 6. April 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 6. April 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


BESCHLÜSSE

9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. März 2010

zur Änderung und zur Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

(2010/208/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2), (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4) (im Folgenden als „ Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente wurden verletzt.

(2)

Die in Artikel 3 des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte wurden verletzt.

(3)

Am 18. April 2007 wurden gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit förmliche Konsultationen mit den AKP-Staaten und der Republik Fidschi-Inseln aufgenommen, in deren Verlauf die fidschianischen Behörden bestimmte Verpflichtungen zur Behebung der von der Europäischen Union ermittelten Probleme und hinsichtlich der Umsetzung dieser Verpflichtungen eingegangen sind.

(4)

In Bezug auf einige der genannten Verpflichtungen wurden umfassende Initiativen ergriffen. Allerdings sind nicht nur viele wichtige Verpflichtungen, die die wesentlichen Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch zu erfüllen, sondern es ist in jüngster Zeit auch zu erheblichen Rückschritten bei einer Reihe zentraler Verpflichtungen gekommen, wie der Aufhebung der Verfassung und ein weiterer erheblicher Aufschub der Wahlen.

(5)

Die mit dem Beschluss 2009/735/EG (5) verlängerte Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG (6) endet am 31. März 2010. Daher sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „31. März 2010“ ersetzt durch das Datum „1. Oktober 2010“.

2.

Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43.

(6)  ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15.


ANHANG

S.E. Ratu Epeli NAILATIKAU

dem Präsidenten der Republik Fidschi-Inseln

Suva

Republik Fidschi-Inseln

Herr Präsident,

die Europäische Union misst den Bestimmungen von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und von Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit größte Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der Europäischen Union die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.

Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär nach Auffassung der EU eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellt, forderte die EU Fidschi gemäß Artikel 96 des Abkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie unten aufgeführt, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Umsetzung vorschlug.

Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einiger seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Diese Nichterfüllungen betreffen insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Trotz der starken Verzögerung bei der Umsetzung der Verpflichtungen sind diese größtenteils weiterhin von hohem Belang für die derzeitige Lage in Fidschi; daher wurden sie diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, eine Reihe zentraler Verpflichtungen nicht einzuhalten, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.

Dennoch bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Stützpfeiler des Cotonou-Abkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, neue förmliche Konsultationen aufzunehmen, sobald die begründete Aussicht auf einen positiven Abschluss dieser Konsultationen besteht. Der Interims-Premierminister hat am 1. Juli 2009 einen Fahrplan für Reformen und für die Rückkehr zur demokratischen Ordnung vorgelegt. Die EU ist bereit, einen Dialog über diesen Fahrplan aufzunehmen und zu prüfen, ob er als Grundlage für neue Konsultationen dienen kann. Daher hat die EU beschlossen, die gegenwärtigen geeigneten Maßnahmen für Fidschi zu verlängern, um eine Grundlage für mögliche neue Konsultationen zu prüfen. Auch wenn einige der geeigneten Maßnahmen nicht mehr aktuell sind, zieht die EU es vor, sie nicht einseitig zu aktualisieren, sondern stattdessen nach Möglichkeiten für neue Konsultationen mit Fidschi zu suchen. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem alle Seiten einbeziehenden internen Politikdialog und zu Flexibilität beim zeitlichen Rahmen für den Fahrplan verpflichtet. Wenngleich sich die Position der EU stets — auch in der Zukunft — auf die wesentlichen Elemente des geänderten Cotonou-Abkommens sowie auf dessen Grundprinzipien stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs künftiger Konsultationen zieht.

Sollten neue Konsultationen zu umfassenden Verpflichtungen seitens Fidschis führen, verpflichtet sich die EU zu einer baldigen, wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den Entwicklungsgeldern rechnen. Für künftige Fidschi betreffende Beschlüsse der EU über Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls und das nationale Richtprogramm im Rahmen des 10. EEF wird die Bewertung der Fortschritte, die bei Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.

Bis neue Konsultationen stattgefunden haben, fordert die EU Fidschi auf, den verstärkten politischen Dialog fortzusetzen.

Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:

Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft können fortgesetzt werden.

Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden.

Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein.

Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Das Finanzierungsabkommen wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird festgestellt, dass das Finanzierungsabkommen eine Suspensivklausel beinhaltet.

Die am 19. Juni 2007 von der Interimsregierung bekundete Anerkennung des Berichts der unabhängigen Wahlexperten des Pazifik-Insel-Forums vom 7. Juni 2007 steht im Einklang mit der am 18. April 2007 von der Interimsregierung und der EU vereinbarten Verpflichtung Nr. 1. Folglich kann das Mehrjahresrichtprogramm 2008-2010 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform erstellt und unterzeichnet werden.

Die Fertigstellung, die Unterzeichnung auf technischer Ebene und die Umsetzung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms für den 10. EEF mit einem indikativen Finanzrahmen sowie die mögliche Zuweisung einer Anreiztranche von bis zu 25 % dieser Mittel hängen von der Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ab, vor allem von der Wahrung der Verfassung durch die Interimsregierung, der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit der Justiz, der Aufhebung der am 6. September 2007 erneut verhängten Notstandsverordnungen sobald wie möglich, der Prüfung und Behandlung sämtlicher mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren und von umfassenden Bemühungen der Interimsregierung, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen der Sicherheitsorgane zu verhindern.

Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2007 war gleich Null.

Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Diese Zuweisung für den Zuckersektor für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen.

Die Zuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben.

Die Mittelzuweisung für 2010 wird von den Fortschritten bei der Fortsetzung des demokratischen Prozesses abhängig gemacht.

Über die in diesem Schreiben genannten Maßnahmen hinaus kann zusätzliche Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen in Betracht gezogen werden.

Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt.

Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Zentrum für Unternehmensentwicklung kann bei rechtzeitiger Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen fortgesetzt werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich des regelmäßigen Dialogs, der Zusammenarbeit mit Missionen und der Berichterstattung.

Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Gruppe der bedeutenden Persönlichkeiten abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden.

Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein verstärkter politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; dieser verstärkte Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen anzupassen.

Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Brüssel, den

Im Namen der Kommission

Im Namen des Rates

ANHANG DES ANHANGS

MIT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

A.   Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen.

Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B.   Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu vermeiden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert; dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Abschnitt 138 (3) der Verfassung benannt wird.

Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und den Verfahrensvorschriften.

Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C.   Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in der Republik Fidschi-Inseln gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wird die Notstandsverordnungen im Mai 2007 aufheben, abhängig von etwaigen Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D.   Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU/EG uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU/EG entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird festgehalten, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.


9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. März 2010

über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1907)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

(2010/209/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt die Überlassung von eingeführten geregelten Stoffen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union mengenmäßigen Beschränkungen.

(2)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2010 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2010 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2010 erhalten.

(3)

Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Unternehmen und Nutzer die zugeteilten Einfuhrquoten rechtzeitig in Anspruch nehmen und dadurch die notwendige Kontinuität ihrer Tätigkeiten wahren können.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 6 780 200,00 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial („ODP-Kilogramm“).

(2)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 15 420 860,00 ODP-Kilogramm.

(3)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 16 502 530,00 ODP-Kilogramm.

(4)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 400 060,00 ODP-Kilogramm.

(5)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe VI (Methylbromid), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 829 320,00 ODP-Kilogramm.

(6)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 1 304,40 ODP-Kilogramm.

(7)   Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 4 337 321,07 ODP-Kilogramm.

(8)   Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 174 012,00 ODP-Kilogramm.

Artikel 2

(1)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die individuellen Einfuhrquoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:

Albemarle Europe SPRL

Parc Scientifique Einstein

Rue du Bosquet 9

1348 Louvain-la-Neuve

BELGIEN

AGC Chemicals Europe Ltd

York House,

Hillhouse International,

Thornton Cleveleys,

Lancashire FY5 4QD

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ALFA Agricultural Supplies SA

73, Ethnikis Antistasseos str, Chalandri

152 31 Athens

GRIECHENLAND

Arkema France S.A.

420, rue d’Estienne D’Orves

92705 Colombes Cedex

FRANKREICH

Arkema Qumica S.A.

Avenida de Burgos 12

28036 Madrid

SPANIEN

Ateliers Bigata

96, rue du Montalieu,

33326 Eysines Cedex

FRANKREICH

BASF Agri Production SAS

32 rue de Verdun,

76410 Saint-Aubin lès Elbeuf

FRANKREICH

Bayer Crop Science AG

Gebäude A729

41538 Dormagen

DEUTSCHLAND

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH

Bützflether Sand

21683 Stade

DEUTSCHLAND

DuPont de Nemours (Nederland) BV

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

NIEDERLANDE

Dyneon GmbH

Werk Gendorf

Industrieperkstraße 1

84508 Burgkirchen

DEUTSCHLAND

Eras Labo

222 RN 90

38330 Saint Nazaire les Eymes

FRANKREICH

Esto Cheb s.r.o.

Paleckého 2087/8a

35002 Cheb

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Fenner Dunlop BV

Oliemolenstraat 2

9203 ZN Drachten

NEDERLAND

Fujifilm Electronic Materials (Europe) NV

Keetberglaan 1A Haven 1061

2070 Zwijndrecht

BELGIEN

Halon & Refrigerants Services Ltd

J.Reid Trading Estate

Factory Road, Sandycroft

Deeside, Flintshire CH5 2QJ

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Honeywell Fluorine Products Europe B.V.

Laarderhoogtweg 18,

1101 EA Amsterdam

NIEDERLANDE

Hovione Farmaciencia SA

Sete Casas

2674-506 Loures

PORTUGAL

ICL-IP Europe B.V.

Fosfaatweeg 48

1013 BM Amsterdam

NIEDERLANDE

Ineos Fluor Ltd

The Heath

Runcorn, Cheshire WA7 4QX

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Laboratorios Miret SA

Geminis 4,

08228 Terrassa, Barcelona

SPANIEN

LPG Tecnicas en Extinción

de Incendios SL

C/Mestre Joan Corrales 107-109

08950 Esplugas de Llobregat, Barcelona

SPANIEN

Mebrom NV

Assenedestraat 4

B — 9940 Rieme Ertvelde

BELGIEN

Meridian Technical Services Ltd

14 Hailey Road

DA18 4AP Erith, Kent

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Poż-Pliszka Sp. z o.o.

ul.Szczecińska 45

80-392 Gdańsk

POLEN

R.P. Chem s.r.l.

Via San Michele 47

31062 Casale sul Sile (TV)

ITALIEN

Safety Hi-Tech S.r.l.

Via Cavour 96

67051 Avezzano (AQ)

ITALIEN

Savi Technologie Sp. z o.o.

Ul. Wolności 20, Psary

51-180 Wrocław

POLEN

Sigma Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard, New Road

Gillingham SP8 4XT

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sigma Aldrich Logistik GmbH

Riedstraße 2

89555 Steinheim

DEUTSCHLAND

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

DEUTSCHLAND

Solvay Solexis S.p.A.

Viale Lombardia 20

20021 Bollate (MI)

ITALIEN

Syngenta Crop Protection

Surrey Research Park

30 Priestly Road

Guildford Surrey GU2 7YH

VEREINIGTES KÖNIGREICH

TEGA Technische Gase und Gastechnik GmbH

Werner-von-Siemens-Straße 18

97076 Würzburg

DEUTSCHLAND

Tazzetti S.p.A.

Corso Europa n. 600/a

10070 Volpiano (TO)

ITALIEN

Total Feuerschutz GmbH

Industriestraße 13,

68526 Ladenburg

DEUTSCHLAND

Brüssel, den 26. März 2010

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 19.


ANHANG I

GRUPPE I UND GRUPPE II

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Honeywell Fluorine Products Europe (NL)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Solvay Solexis (IT)

 

Syngenta Crop Protection (UK)

 

Tazzetti Fluids (IT)

 

TEGA Technische Gase und Gastechnik (DE)


ANHANG II

GRUPPE III

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Ateliers Bigata (FR)

 

BASF Agri Product (FR)

 

ERAS Labo (FR)

 

ESTO Cheb (CZ)

 

Halon & Refrigerant Services (UK)

 

LPG Tecnicas en Extincion de Incendios (ES)

 

Meridian Technical Services (UK)

 

Poz-Pliszka (PL)

 

Savi Technologie (PL)

 

Safety Hi-Tech (IT)

 

Total Feuerschutz (DE)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Dow Deutschland (DE)

 

Fenner Dunlop (NL)

 

Ineos Fluor (UK)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Arkema France (FR)

 

Fujifilm Electronic Materials Europe (BE)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Albemarle Europe (BE)

 

ALFA Agricultural (EL)

 

ICL-IP Europe (NL)

 

Mebrom (BE)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Hovione Farmaciencia (PT)

 

R.P. Chem (IT)

 

Solvay Fluor (DE)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

AGC Chemicals Europe (UK)

 

Arkema France (FR)

 

Arkema Quimica (ES)

 

Bayer Crop Science (DE)

 

DuPont de Nemours (NL)

 

Dyneon (DE)

 

Honeywell Fluorine Products Europe (NL)

 

Ineos Fluor (UK)

 

Sigma Aldrich Company (UK)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)

 

Solvay Fluor (DE)

 

Solvay Solexis (IT)

 

Tazzetti Fluids (IT)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.

Unternehmen

 

Albemarle Europe (BE)

 

ICL-IP Europe (NL)

 

Laboratorios Miret (ES)

 

Sigma Aldrich Logistik (DE)


ANHANG IX

(Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.)


9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Entscheidung 2009/296/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2060)

(2010/210/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer beschlossen (ICCAT-Empfehlung 06-05), der am 13. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(2)

Am 24. November 2008 genehmigte die ICCAT die Empfehlung 08-05 zur Änderung der Empfehlung 06-05. Diese Empfehlung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(3)

Zur erfolgreichen Durchführung der ICCAT-Empfehlung 08-05 war ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm erforderlich. Mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission (4) wurde daher ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für einen Zeitraum von zwei Jahren (15. März 2009 bis 15. März 2011) aufgestellt.

(4)

In Anhang I der Entscheidung 2009/296/EG ist der Abschnitt „Inspektionsaufgaben“ zu aktualisieren, um den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 Rechnung zu tragen.

(5)

Auf der Jahrestagung vom November 2009 hat die ICCAT-Kommission beschlossen, die Effizienz der Inspektionen im Rahmen der Internationalen Inspektionsregelung der ICCAT zu verbessern, und zu diesem Zweck ein neues Format für Inspektionsberichte genehmigt.

(6)

Die Entscheidung 2009/296/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/296/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Parteien das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit:

a)

dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und der Kommission und gegebenenfalls

b)

dem Mitgliedstaat, in dem die Aufzuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren eine Tätigkeit oder einen Zustand beobachten, die bzw. der nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (5) einen schweren Verstoß darstellen könnte, teilen dies umgehend der Kommission mit, die ihrerseits die Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs sowie das ICCAT-Sekretariat unterrichtet.

c)

Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Wird an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ein schwerer Verstoß nach der Definition in Anhang VI Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgestellt, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Anschluss an die Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (6) etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird.

(2)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Abschnitt „Inspektionsaufgaben“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

der Kapitän des Fangschiffs und der Kapitän des Transportschleppers dafür gesorgt haben, dass sämtliche Umsetzungstätigkeiten im Wasser auf Videofilm aufgezeichnet werden,“

ii)

Nummer 1.10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet werden (Fangunterlagen für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigung, Umsetzungserklärung, Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, Umladeerklärung),“

b)

der Abschnitt „Inspektionsbericht“ erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.

(5)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.“

(6)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.“


ANHANG

ICCAT-INSPEKTIONSBERICHTE

Inspektionsbericht Nr. …

Image

Image

Festgestellte ernsthafte Verstöße

Name des Schiffs: …

Flagge des Schiffs: …

ICCAT-Nummer: …

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogenen Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Fehlmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

Fischfang in einem Schongebiet;

Fischfang während einer Schonzeit;

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;

Einsatz verbotener Fanggeräte;

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem;

Umsetzen ohne Umsetzungserklärung;

Sonstiges (bitte ausführen)

Unterschrift des Inspektors …

Unterschrift des Zeugen …

Datum …


9.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. April 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2061)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/211/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Die deutschen Behörden haben die Kommission über die jüngsten Entwicklungen der Seuche bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz unterrichtet.

(3)

Aus diesen Angaben geht hervor, dass die klassische Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten dieser Bundesländer getilgt worden ist. Daher sollten diejenigen Gebiete, in denen sich die Situation verbessert hat, aus der Liste im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG gestrichen und die in der genannten Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen nicht länger auf sie angewandt werden.

(4)

Zum Zwecke der Transparenz der Rechtsvorschriften der Union sollte der gesamte, Deutschland betreffende Teil der Liste im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(5)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Teil 1 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


ANHANG

„1.   Deutschland

A.   Im Bundesland Rheinland-Pfalz:

a)

die Kreise Altenkirchen und Neuwied;

b)

im Kreis Westerwald: die Gemeinden Bad Marienberg, Hachenburg, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters, Wallmerod und Westerburg, die Gemeinde Höhr-Grenzhausen nördlich der Autobahn A48, die Gemeinde Montabaur nördlich der Autobahn A3 und die Gemeinde Wirges nördlich der Autobahnen A48 und A3.

c)

Im Landkreis Südwestpfalz: die Gemeinden Thaleischweiler-Fröschen, Waldfischbach-Burgalben, Rodalben und Wallhalben. Im Kreis Kaiserlautern: die Gemeinden Bruchmühlbach-Miesau südlich der Autobahn A6, Kaiserlautern-Süd und Landstuhl.

d)

Die Stadt Kaiserslautern südlich der Autobahn A6.

B.   Im Bundesland Nordrhein-Westfalen:

a)

im Rhein-Sieg-Kreis: die Städte Bad Honnef, Königswinter, Hennef (Sieg), Sankt Augustin, Niederkassel, Troisdorf, Siegburg und Lohmar und die Gemeinden Neunkirchen-Seelscheid, Eitorf, Ruppichteroth, Windeck und Much;

b)

im Kreis Siegen-Wittgenstein in der Gemeinde Kreuztal die Ortschaften Krombach, Eichen, Fellinghausen, Osthelden, Junkernhees und Mittelhees, in der Stadt Siegen die Ortschaften Sohlbach, Dillnhütten, Geisweid, Birlenbach, Trupbach, Seelbach, Achenbach, Lindenberg, Rosterberg, Rödgen, Obersdorf, Eisern und Eiserfeld, die Gemeinden Freudenberg, Neunkirchen und Burbach, in der Gemeinde Wilnsdorf die Ortschaften Rinsdorf und Wilden;

c)

im Kreis Olpe in der Stadt Drolshagen die Ortschaften Drolshagen, Lüdespert, Schlade, Hützemert, Feldmannshof, Gipperich, Benolpe, Wormberg, Gelsingen, Husten, Halbhusten, Iseringhausen, Brachtpe, Berlinghausen, Eichen, Heiderhof, Forth und Buchhagen, in der Stadt Olpe die Ortschaften Olpe, Rhode, Saßmicke, Dahl, Friedrichsthal, Thieringhausen, Günsen, Altenkleusheim, Rhonard, Stachelau, Lütringhausen und Rüblinghausen, die Gemeinde Wenden;

d)

im Märkischen Kreis die Städte Halver, Kierspe und Meinerzhagen;

e)

in der Stadt Remscheid die Ortschaften Halle, Lusebusch, Hackenberg, Dörper Höhe, Niederlangenbach, Durchsholz, Nagelsberg, Kleebach, Niederfeldbach, Endringhausen, Lennep, Westerholt, Grenzwall, Birgden, Schneppendahl, Oberfeldbach, Hasenberg, Lüdorf, Engelsburg, Forsten, Oberlangenbach, Niederlangenbach, Karlsruhe, Sonnenschein, Buchholzen, Bornefeld und Bergisch Born;

f)

in den Städten Köln und Bonn die Gemeinden am rechten Rheinufer;

g)

die Stadt Leverkusen;

h)

der Rheinisch-Bergische Kreis;

i)

der Oberbergische Kreis.“