ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.087.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
7. April 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

1

 

*

Beschluss Nr. 284/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

6

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2010/195/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. Januar 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

7

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

9

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 286/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Teigwarenmengen

21

 

 

Verordnung (EU) Nr. 287/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

Verordnung (EU) Nr. 288/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

24

 

 

Verordnung (EU) Nr. 289/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 281/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. April 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

26

 

*

Verordnung (EU) Nr. 290/2010 der Kommission vom 6. April 2010 zur 123. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/196/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 16. März 2010 über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union

31

 

*

Beschluss 2010/197/GASP des Rates vom 31. März 2010 über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

33

 

 

2010/198/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 6. April 2010 zur Entbindung Lettlands von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2042)  ( 1 )

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


BESCHLUSS Nr. 283/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2010

über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. April 2000 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Die Beschäftigung vor Ort fördern — Eine lokale Dimension für die europäische Beschäftigungsstrategie“ angenommen.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 13. November 2007 mit dem Titel „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung“ hat die Kommission vier vorrangige Aktionsbereiche genannt: Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten, weitere Veränderung des Klimas für Beschäftigung und unternehmerische Initiative, Förderung vorbildlicher Verfahrensweisen und Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für Mikrofinanzierungsinstitute. In einem ersten Schritt zur Umsetzung dieser Agenda gründeten Kommission und Europäische Investitionsbank (EIB) im Jahr 2008 die Initiative Jasmine (Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa), die ein Mentoring für Finanzinstitute, die keine Banken sind und Mikrokredite vergeben, sowie ein Finanzierungsfenster von insgesamt 20 Mio. EUR umfasst, das die EIB zur Verfügung stellt.

(3)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern — der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ die Bedeutung menschenwürdiger Arbeit für alle hervorgehoben; auch das Europäische Parlament hat dies in seiner Entschließung vom 23. Mai 2007 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (4) getan.

(4)

In ihrer nach dem Gipfeltreffen der G20 in Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 abgegebenen Erklärung haben sich die Staats- und Regierungschefs verpflichtet, den Zugang der Armen zu Finanzdienstleistungen, u. a. über Mikrofinanzierung, zu verbessern. Die Staats- und Regierungschefs haben sich auch verpflichtet, eine internationale Sachverständigengruppe für finanzielle Integration einzusetzen, die die bisher mit innovativen Konzepten für die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für die Armen gemachten Erfahrungen evaluieren, erfolgreiche Regelungs- und Politikkonzepte fördern sowie Standards betreffend den Zugang zu Finanzmitteln, die finanzielle Allgemeinbildung und den Verbraucherschutz ausarbeiten wird.

(5)

In seiner Entschließung vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung hat das Europäische Parlament die Kommission ersucht, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung von Mikrokrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung zu intensivieren. Das Europäische Parlament hat außerdem weitere 4 Mio. EUR zur Unterstützung einer Pilotmaßnahme bewilligt, die im Rahmen der Initiative Jasmine durchzuführen ist. Des Weiteren hat das Europäische Parlament die Kommission dazu aufgerufen, Mikrokreditprojekte, insbesondere für benachteiligte Zielgruppen, zu kofinanzieren.

(6)

Die laufenden Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten müssen verstärkt werden, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit in ausreichendem Umfang und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens aufzustocken und damit den hohen Bedarf derjenigen zu decken, die solche Kredite in der jetzigen Krise am dringendsten benötigen, d. h. Menschen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder besonders schutzbedürftige Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind, und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, wobei die Chancengleichheit von Frauen und Männern aktiv gefördert werden muss.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 3. Juni 2009 mit dem Titel „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, für die der herkömmliche Kreditmarkt nur schwer zugänglich ist, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten bedarf es — unbeschadet der Aktivitäten der Mitgliedstaaten — spezifischer Maßnahmen zur weiteren Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch vermehrte Aktivitäten der EIB, des Europäischen Investitionsfonds (EIF) und anderer internationaler Finanzinstitute. Deshalb hat die Kommission einen Vorschlag für ein neues unionsweites Mikrofinanzierungsinstrument (im Folgenden als „Instrument“ bezeichnet) angekündigt, durch das die Mikrofinanzierung auf besonders gefährdete Gruppen ausgeweitet sowie die Entwicklung von Unternehmertum, Sozialwirtschaft und Kleinstunternehmen weiter unterstützt werden soll. Damit das Instrument effektiv ist, eine anhaltende Wirkung entfaltet, potenzielle Begünstigte erreicht und zu einem proaktiven Bestandteil der Wirtschaftspolitik und der politischen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung wird, können die Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle einrichten, um alle Maßnahmen zu fördern, zu koordinieren, zu bewerten und zu überwachen, die im Rahmen des Instruments in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ergriffen werden.

(8)

Ein immer größerer Anteil der Mikrofinanzierung für besonders schutzbedürftige Menschen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in der Europäischen Union in einer benachteiligten Situation sind, wird von nichtkommerziellen Mikrofinanzierungsinstituten, Kreditgenossenschaften und Banken zur Verfügung gestellt, die die soziale Verantwortung der Unternehmen umsetzen. Das Instrument sollte dazu beitragen, dass diese Anbieter, die den Markt der kommerziellen Banken ergänzen, die derzeitige Nachfrage durch eine gesteigerte Verfügbarkeit von Mikrofinanzierung befriedigen können.

(9)

Oft wird Mikrofinanzierung in der Europäischen Union von kommerziellen Banken gewährt, die mit Blick auf die Wiederherstellung des Vertrauens in den Kreditmarkt zu wichtigen Partnern des Instruments werden sollten, wobei ein Schwerpunkt auf nichtkreditwürdige Kunden zu legen ist.

(10)

Öffentliche und private Einrichtungen, die im Rahmen dieses Beschlusses Mikrofinanzierungen vergeben, sollten die Grundsätze einer verantwortungsbewussten Kreditvergabe beachten und dadurch insbesondere die Überschuldung von Personen und Unternehmen vermeiden.

(11)

Zusätzlich zu den Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierung gehören soziale Ausgrenzung und die Unwägbarkeiten des Übergangs von der Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfe zu einer selbständigen Tätigkeit zu den Haupthindernissen für die Gründung und Entwicklung eines Kleinstunternehmens. Die europäischen Mikrofinanzierungsinstrumente können zur Stützung derjenigen Strukturen der Sozialwirtschaft beitragen, die ausgeschlossenen Menschen bei der sozialen Wiedereingliederung helfen und sie beim Erwerb der Mindestkompetenzen unterstützen, die sie brauchen, um sich dauerhaft in einem Unternehmensprojekt engagieren zu können.

(12)

Der Einsatz von Unionsmitteln ist zweckmäßig und steht in Einklang mit der oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009. Zudem verstärkt ein einziges, unionsweites Instrument die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute, verhindert einen uneinheitlichen Ansatz und verbessert damit das Angebot an Mikrofinanzierungen in allen Mitgliedstaaten. Um aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, insbesondere der EIB und des EIF, Nutzen ziehen zu können, sollte das Instrument mit einer gemeinsamen Verwaltung eingerichtet werden.

(13)

Die durch das Instrument finanzierten Maßnahmen sollten mit den anderen Bereichen der Unionspolitik kohärent und kompatibel sein sowie den Bestimmungen des Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen. Die Aktivitäten des Instruments sollten die übrigen Unionsmaßnahmen ergänzen, vor allem die Finanzierungsinstrumente des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), die Initiative Jasmine, den Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), das Jeremie-Programm (Joint European Resources for Micro to Medium Enterprises) und den Europäischen Sozialfonds (ESF).

(14)

Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte der Begriff „Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Mikrokredite sowie Eigen- und Quasi-Eigenkapital für Personen und Kleinstunternehmen umfassen, für die dieser Beschluss gilt, wobei „Mikrokredit“ als Darlehen unter 25 000 EUR definiert wird. In der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) wird „Kleinstunternehmen“ definiert als Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt (einschließlich Selbstständigentätigkeit) und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet; diese Definition sollte für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses geeignet sein.

(15)

Für die Zwecke dieses Beschlusses und im Einklang mit nationalen Bestimmungen sollte ein „sozialwirtschaftliches Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen sein, das Güter und Dienstleistungen mit einem eindeutigen sozialen Auftrag herstellt bzw. erbringt oder das für Mitglieder der Gemeinschaft Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.

(16)

Das Instrument sollte über eine angemessene Bandbreite von Maßnahmen eingesetzt werden, die Risikoteilung, Bürgschaften, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel umfassen, die Anbietern von Mikrofinanzierung von internationalen Finanzinstitutionen zur Verfügung gestellt werden. Zur Erhöhung seiner Effizienz sollte das Instrument mit bestehenden europäischen und nationalen Finanzinstrumenten abgestimmt und kohärent umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Es wird ein europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung, das so genannte europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (im Folgenden als „Instrument“ bezeichnet), eingerichtet.

Artikel 2

Zielsetzung

(1)   Durch das Instrument werden Unionsmittel bereitgestellt, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit zu verbessern für

a)

Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftige Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten;

b)

Kleinstunternehmen, insbesondere der Sozialwirtschaft, und Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen.

(2)   Durch das Instrument werden Unionsmittel für den Zugang zur Mikrofinanzierung bereitgestellt, und die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird aktiv gefördert.

Artikel 3

Mittel

(1)   Der Finanzbeitrag aus dem Unionshaushalt für das Instrument wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 auf 100 Mio. EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens, gegebenenfalls unter Anwendung von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6), oder gemäß anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung festgelegt.

(3)   Die Gesamtmittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d betragen höchstens 1 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels für das Instrument festgelegten Haushalts.

(4)   Der Finanzbeitrag deckt sämtliche Kosten des Instruments, einschließlich Verwaltungsgebühren der in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute für die Verwaltung des Unionsbeitrags, sowie sonstige förderfähige Kosten.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen und Begünstigte

(1)   Das Instrument wird — dem Bedarf entsprechend — für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt:

a)

Bürgschaften und Instrumente der Risikoteilung;

b)

Eigenkapitalinstrumente;

c)

Schuldtitel;

d)

Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die wirksame und effiziente Durchführung dieses Beschlusses und für die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.

(2)   Das Instrument steht öffentlichen und privaten Einrichtungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten offen, die Personen und Kleinstunternehmen in den Mitgliedstaaten Mikrofinanzierungen anbieten.

(3)   Damit die Endbegünstigten erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die in Absatz 2 genannten öffentlichen und privaten Einrichtungen eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endbegünstigten von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen, die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endbegünstigten anbieten, insbesondere solchen, die eine Unterstützung aus dem ESF erhalten.

Artikel 5

Verwaltung

(1)   Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7).

(2)   Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, schließt die Kommission mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der EIB und dem EIF, Vereinbarungen gemäß Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 (8). Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben, die diesen Finanzinstituten übertragen werden, einschließlich Bestimmungen zum Gebot der Zusätzlichkeit sowie zur Notwendigkeit der Abstimmung mit bestehenden europäischen und nationalen Finanzinstrumenten und der Förderung einer umfassenden und ausgewogenen Berücksichtung der Mitgliedstaaten.

(3)   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 dargelegten Zielsetzung und zur Durchführung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen wird in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Vereinbarungen ferner die Verpflichtung der internationalen Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und die Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum der Einrichtung des Instruments in Maßnahmen zu reinvestieren, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannt sind.

(4)   Am Ende der Laufzeit des Instruments fließt der der Europäischen Union zustehende Habensaldo wieder in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

(5)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Finanzinstitute schließen mit den öffentlichen und privaten Anbietern von Mikrofinanzierungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 schriftliche Vereinbarungen, in denen ihre Verpflichtung festgelegt wird, die im Rahmen des Instruments mobilisierten Mittel entsprechend den in Artikel 2 festgelegten Zielen zu verwenden und die Informationen für die Erstellung der Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

(6)   Die Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 6

Einhaltung des Unionsrechts

Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11).

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Unionsmaßnahmen ist OLAF zur Durchführung von Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt; dies gilt für jeden Verstoß gegen eine unionsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verletzungen einer durch das Instrument begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, der eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses enthalten eine Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Rechnungsprüfungen des Europäischen Rechnungshofs vor, gegebenenfalls auch durch Rechnungsprüfungen vor Ort.

Artikel 8

Jahresbericht

(1)   Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute legen der Kommission jährliche Durchführungsberichte vor, in denen die unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf finanzielle Abwicklung, Aufteilung und Zugänglichkeit der Mittel in Bezug auf einzelne Bereiche und Arten von Begünstigten, bewilligte oder abgelehnte Anträge, geschlossene Verträge, finanzierte Aktivitäten und Ergebnisse beschrieben werden.

(2)   Spätestens bis 8. April 2011 und in der Folge jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen quantitativen und qualitativen Jahresbericht über die im Vorjahr im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten vor. Der Jahresbericht stützt sich auf die in Absatz 1 genannten Durchführungsberichte. Er enthält vor allem Informationen über die bewilligten oder abgelehnten Anträge, geschlossenen Verträge, finanzierten Maßnahmen, die Gesamtzahl und die Art der Empfänger sowie die geografisch und nach Sektoren aufgeschlüsselte Verteilung der Beträge.

Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die Auswirkungen und die Nachhaltigkeit des Instruments, die unter dem Gesichtspunkt der Gesamtzahl der Personen, die am Ende des Zeitraums der Förderung über das Instrument weiterhin beschäftigt sind, und der Kleinstunternehmen, die am Ende des Zeitraums der Förderung über das Instrument noch aktiv sind, beurteilt wird. Schließlich enthält der Jahresbericht auch Informationen über die Komplementarität mit anderen Unionsmaßnahmen, insbesondere zum ESF.

(3)   Nach der Vorlage des dritten Jahresberichts und auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags überprüfen das Europäische Parlament und der Rat gegebenenfalls diesen Beschluss.

(4)   Der Jahresbericht gemäß Absatz 2 wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.

(5)   Auf der Grundlage des Jahresberichts gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bemüht sich die Kommission sicherzustellen, dass das Instrument die in Artikel 2 festgelegte Zielsetzung erfüllt und in der gesamten Union für Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind oder die nur unter Schwierigkeiten Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt bekommen, zugänglich ist.

Artikel 9

Bewertung

(1)   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Abstimmung mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstituten eine Zwischen- und eine Schlussbewertung durch. Die Zwischenbewertung ist vier Jahre nach der Einrichtung des Instruments und die Schlussbewertung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Mandats oder der Mandate fertigzustellen, das bzw. die den internationalen Finanzinstituten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragen wurde(n). Bei der Schlussbewertung wird insbesondere geprüft, inwieweit die Ziele des Instruments als Ganzes erreicht worden sind.

(2)   Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 80.

(2)  Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2010.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/6


BESCHLUSS Nr. 284/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2010

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 149 und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Juni 2009 hat die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ angenommen, die auf eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Union bei drei Schlüsselprioritäten abzielt: Aufrechterhaltung der Beschäftigung; Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung der Mobilität; Verbesserung von Qualifikationen und ihre Anpassung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts sowie leichterer Zugang zur Beschäftigung.

(2)

Um Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, darunter Frauen und junge Menschen, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen, hat die Kommission im Rahmen einer gemeinsamen Initiative mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, ein neues europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung vorgeschlagen, das beim Aufbau von Kleinstunternehmen und bei der Weiterentwicklung der Sozialwirtschaft Hilfestellung leisten soll.

(3)

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) sollten Mittel aus dem Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress, das durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, neu zugewiesen werden, um das neue europäische Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung zu finanzieren, das durch den Beschluss Nr 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde.

(4)

Nach Prüfung aller Optionen sollte der Betrag von 60 Mio. EUR vom Programm Progress dem neuen europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument zugewiesen werden.

(5)

Der Beschluss Nr. 1672/2006/EG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen der Union wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 683 250 000 EUR festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 84.

(2)  Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2010

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

(6)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Januar 2010

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

(2010/195/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013 (1), insbesondere Artikel 5, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(2)

Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (2), insbesondere Artikel 7, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(3)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen für eine Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesen Programmen auszuhandeln.

(4)

Die Verhandlungen wurden am 6. August 2009 mit der Paraphierung eines Entwurfs des Abkommens abgeschlossen.

(5)

Artikel 5 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zur Beendigung der für die Ratifizierung oder den Abschluss erforderlichen Verfahren vor.

(6)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen wird vorläufig für die Maßnahmen angewendet, die im Rahmen des Gesamt -haushaltsplans der Europäischen Union des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden.

Artikel 3

Im Fall der Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens ist die Kommission befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Beendigung entsprechend Artikel 5 des Abkommens zu verständigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „die Union“ genannt,

einerseits, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „die Schweiz“ genannt,

andererseits,

beide im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Erklärung, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen beigefügt ist, sieht künftige Verhandlungen über ein Abkommen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen im Bereich Bildung und Jugend vor.

(2)

Das Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens wurden durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG (1) bzw. den Beschluss Nr. 1720/2006/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt.

(3)

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG sehen die Beteiligung der Schweiz vor, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Schweiz beteiligt sich am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden „die Programme“ genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen dieses Abkommens und der Anhänge I, II und III, die Bestandteil des Abkommens sind.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, auf die die Verträge, auf denen die Union beruht, angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 3

Dieses Abkommen wird für die Dauer der laufenden Programme geschlossen. Beschließt die Union jedoch, diese Laufzeit ohne Änderung der Programme zu verlängern, verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens dementsprechend automatisch, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen binnen 30 Tagen nach der Entscheidung über die Verlängerung der Programme mitteilt, dass sie auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit verzichtet; dies gilt unbeschadet des zweiten Absatzes dieses Artikels. Während der Verlängerung leistet die Schweiz einen jährlichen Finanzbeitrag in Höhe ihres Finanzbeitrags für das Jahr 2013.

Im Fall des Auslaufens oder der Kündigung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird das vorliegende Abkommen nicht verlängert.

Die Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Falls die Notifizierung vor dem 1. Oktober erfolgt, tritt das Abkommen in dem darauf folgenden Haushaltsjahr außer Kraft. Anderenfalls tritt es im zweiten auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr außer Kraft.

Projekte und Maßnahmen, die in den Haushaltsjahren vor dem Haushaltsjahr finanziert werden, in dem das Abkommen außer Kraft tritt, werden bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten Bedingungen und gemäß den für diese Projekte und Maßnahmen geltenden Vertragsbestimmungen fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich die weiteren Folgen der Kündigung.

Artikel 4

Die Vertreter der Kommission und die als Beobachter für die Programmausschüsse benannten Vertreter der nationalen Behörde stimmen sich gegebenenfalls auf Antrag einer Seite über die unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen ab. Im Anschluss daran kann der Gemischte Ausschuss, der durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, die Anhänge des vorliegenden Abkommens in der Regel im Wege des schriftlichen Verfahrens ändern, falls dies erforderlich ist, um den für die Programme geltenden Vorschriften oder der Entwicklung der Aufnahmekapazität der Schweiz Rechnung zu tragen. Änderungen der Anhänge treten am Tag nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses des Gemischten Ausschusses in Kraft. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, so tritt diese nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 5

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren ratifiziert bzw. abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Notifizierung über den Abschluss der jeweiligen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Vorbehaltlich der Bedingungen von Anhang I Ziffer 2 wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen vorläufig bis zum Abschluss der Verfahren nach Absatz 1 für die Maßnahmen an, die im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden.

Teilt eine der Vertragsparteien der anderen mit, dass sie das unterzeichnete Abkommen nicht ratifiziert oder abschließt, gilt die vorläufige Anwendung bis zu dem auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr. Die Notifizierung zur Beendigung der vorläufigen Anwendung lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Projekte und Maßnahmen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union des Jahres der Notifizierung finanziert werden, sowie die Zahlung des Beitrags der Schweiz für das Jahr der Notifizierung unberührt.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на петнайсети февруари две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el quince de febrero de dos mil diez.

V Bruselu dne patnáctého února dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den femtende februar to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Februar zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta veebruarikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the fifteenth day of February in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le quinze février deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì quindici febbraio duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada piecpadsmitajā februārī.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų vasario penkioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év február havának tizenötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Frar tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de vijftiende februari tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego lutego roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em quinze de Fevereiro de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la cincisprezece februarie două mii zece.

V Bruseli dňa pätnásteho februára dvetisícdesať.

V Bruslju, dne petnajstega februarja leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den femtonde februari tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarskou konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

Image


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

1.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden als „die Programme“ bezeichnet) die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG und Nr. 1720/2006/EG.

2.

Im Einklang mit Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG bzw. Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG und gemäß den Entscheidungen der Kommission über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung der Programme

sorgt die Schweiz für die Einrichtung bzw. Benennung und die Überwachung einer geeigneten Struktur (schweizerische nationale Agentur) für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene;

trägt die Schweiz die Verantwortung dafür, dass die schweizerische nationale Agentur die ihr für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwaltet, und

ergreift die Schweiz die notwendigen Maßnahmen, um in angemessener Weise die entsprechende Finanzierung, Kontrolle und Finanzaufsicht der schweizerischen nationalen Agentur, die von der Kommission einen Zuschuss zu ihren Verwaltungs- und Durchführungskosten erhält, zu gewährleisten.

Die Schweiz ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf der Programme auf nationaler Ebene sicherzustellen.

3.

Für die Beteiligung an den Programmen leistet die Schweiz jedes Jahr nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

4.

Für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen, die eine Beteiligung förderfähiger Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz vorsehen, gelten dieselben Bedingungen wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Union.

5.

Zur Gewährleistung des Unionscharakters der Programme können Finanzhilfen der Union nur vergeben werden, wenn an den Projekten und Maßnahmen mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Union beteiligt ist.

6.

Der prozentuale Anteil des in Ziffer 3 genannten Beitrags der Schweiz zu den Maßnahmen, die von der schweizerischen nationalen Agentur nach den Programmbestimmungen zu verwalten sind, entspricht dem Anteil dieser Maßnahmen am Programmbudget auf Unionsebene. Der Beitrag zu den Programmverwaltungs- und -durchführungskosten der schweizerischen nationalen Agentur wird entsprechend den für die Mitgliedstaaten der Union geltenden Kriterien berechnet.

7.

Die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen im Verkehr zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an den unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

8.

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Union in Bezug auf die Überwachung und Evaluierung der Programme wird die Beteiligung der Schweiz an den Programmen fortlaufend von der Kommission und der Schweiz auf partnerschaftlicher Basis überwacht. Die Schweiz legt der Kommission entsprechende Berichte vor und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Union in diesem Zusammenhang ergreift.

Maßgeblich für die Beziehungen zwischen der Schweiz, der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur sind die Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung der Programme sowie die gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird.

Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur oder den schweizerischen Zuschussempfängern sowie zwischen der schweizerischen nationalen Agentur und den schweizerischen Zuschussempfängern beruhen auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen und den Abschluss von Vereinbarungen. Für die schweizerischen Teilnehmer gelten diese Bestimmungen genauso wie für die anderen Programmteilnehmer.

Zusätzliche Bestimmungen über die Finanzkontrolle, die Einziehung von Forderungen und sonstige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

Die schweizerischen Behörden stehen im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der schweizerischen nationalen Agentur führen, für die nicht zurückerstatteten Mittel ein.

9.

Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit Antragstellung, Auftragsvergabe, Berichterstattung und sonstigen Verwaltungsaspekten der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Organe der Union.

ANHANG II

Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm „Jugend in Aktion“ und zum Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

1.

Jugend in Aktion

Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Programm „Jugend in Aktion“ folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (in Mio. EUR):

Jahr 2011

Jahr 2012

Jahr 2013

1,7

1,8

1,9

2.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (in Mio. EUR):

Jahr 2011

Jahr 2012

Jahr 2013

14,2

14,9

15,6

3.

Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Vertretern und Sachverständigen der Schweiz durch ihre Teilnahme als Beobachter an den Arbeiten der Ausschüsse nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG bzw. Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG oder an Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung der Programme entstehen, werden von der Kommission auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Union gelten.

4.

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu Beginn seiner vorläufigen Anwendung und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Aufforderung zur Zahlung ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen.

Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag vor dem 1. März, wenn die Zahlungsaufforderung der Kommission vor dem 1. Februar eingeht, oder spätestens 30 Tage nach der Zahlungsaufforderung, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt eingeht.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.

ANHANG III

FINANZKONTROLLE, EINZIEHUNG VON FORDERUNGEN UND SONSTIGE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

I.   Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Union

1.

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern und deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Instrumenten, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

2.

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 (2), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007 (4), sowie den anderen Vorschriften, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sehen die Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Begünstigten der Programme vor, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen finanzielle oder sonstige Überprüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern vornehmen können.

Die Bücher und Transaktionen der schweizerischen nationalen Agentur können von Bediensteten der Kommission oder von der Kommission beauftragten Personen geprüft werden. Die Überprüfungen können auch die Fähigkeit der von der Schweiz eingerichteten Struktur betreffen, gemäß den Kriterien der einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, die Regeln der Programme, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, anzuwenden und die Anforderungen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

3.

Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Überprüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

Die Überprüfungen können auch nach Auslaufen der Programme oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

4.

Im Rahmen dieses Abkommens kann die Kommission das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verfahrensvorschriften der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den von der Schweiz benannten zuständigen schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die ihrerseits rechtzeitig über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen informiert werden, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können.

Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Inspektoren der Kommission/des OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Aufgabe, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

Die Kommission/OLAF teilt den schweizerischen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Verdachtsmomente hinsichtlich möglicher Unregelmäßigkeiten mit, von denen sie/es während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. In jedem Fall unterrichtet die Kommission/OLAF die oben genannten Behörden über das Ergebnis der Kontrollen und Überprüfungen.

II.   Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Schweiz

1.

Entsprechend Artikel 8 der Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ und des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) sowie den gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird, führt die nationale Behörde, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für die Finanzkontrolle zuständig ist, die erforderliche Kontrolle durch. Den Kommissionsdienststellen werden alle Fälle, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht, sowie alle diesbezüglichen Maßnahmen der schweizerischen nationalen Agentur und der nationalen Behörden unverzüglich mitgeteilt. Die Schweiz stellt die Untersuchung und angemessene Behandlung der bei nationalen Kontrollen oder Unionskontrollen festgestellten Fälle sicher, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht.

„Unregelmäßigkeit“ ist ein Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des nach diesem Abkommen geltenden Unionsrechts wie auch gegen die daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.

„Betrug“ ist jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind.

2.

Die schweizerischen Behörden ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung jeglicher Praktiken aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Auftrags- oder Zuschussvergabe sowie während der Ausführung der entsprechenden Vereinbarungen.

„Aktive Korruption“ ist das aktive Handeln einer Person, die vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können.

„Passive Korruption“ ist das aktive Handeln eines Beamter, der vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können.

3.

Die schweizerischen Behörden und das im Rahmen der Programme mit Durchführungsaufgaben befasste Personal treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jedes Risiko eines Interessenkonfliktes zu vermeiden, und unterrichten die Kommission unverzüglich über einen etwaigen Interessenkonflikt oder jeden Umstand, der einen solchen begründen könnte.

III.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

IV.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

V.   Einziehung von Forderungen

Bei zentral und indirekt verwalteten Maßnahmen ist die schweizerische nationale Agentur im Benehmen mit der Kommission für die Rückforderung von Mitteln und die Einleitung eventueller gerichtlicher Schritte gegenüber den Begünstigten zuständig. Im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur haften die schweizerischen Behörden für die ausstehenden Mittel.

Bei zentral und direkt durch die Kommission verwalteten Maßnahmen sind Entscheidungen der Kommission im Rahmen dieses Abkommens, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Schweiz. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, der Entscheidung beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der Behörde, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission nennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formalitäten erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung unterliegt der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Abkommens geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

ERKLÄRUNG DES RATES ZUR TEILNAHME DER SCHWEIZ AN DEN AUSSCHUSS-SITZUNGEN

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse für das Programm „Jugend in Aktion“ und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) teilnehmen, soweit die Tagesordnungspunkte sie betreffen. Die Abstimmungen in diesen Ausschüssen finden in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz statt.


VERORDNUNGEN

7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 285/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe

(1)

Mit dem Beschluss 2001/539/EG (2) des Rates hat die Gemeinschaft das am 28. Mai 1999 in Montreal vereinbarte Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) abgeschlossen, das Haftungsvorschriften in Bezug auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern im internationalen Luftverkehr festlegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wurden Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Gepäck und Fracht in einer Höhe festgelegt, die sicherstellen soll, dass Luftfahrtunternehmen ausreichend versichert sind, um ihrer Haftpflicht nach dem Übereinkommen von Montreal genügen zu können.

(3)

Die Haftungsobergrenzen von Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Übereinkommens von Montreal wurden vor kurzem von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mit Bezugnahme auf einen Inflationsfaktor geändert, der der kumulativen Inflationsrate seit dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal entspricht.

(4)

Von der ICAO wurde festgelegt, dass der Inflationsfaktor seit dem 4. November 2003, dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal, 10 Prozent überschreitet, was eine Anpassung der Haftungsobergrenzen auslöst. Die Haftungsobergrenzen wurden folglich entsprechend geändert.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 festgelegten Mindestversicherungsanforderungen bezüglich der Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Güter sollten zügig an die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal, die seit dem 30. Dezember 2009 gelten, angepasst werden.

(6)

Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Fluggäste wurden in einer Höhe festgelegt, die die geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal erheblich überschreitet.

(7)

Die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bezüglich der Haftung für Reisegepäck und Güter sollten auf die Höhe der geänderten Haftungsobergrenzen nach dem Übereinkommen von Montreal angehoben werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (3) eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Hinsichtlich der Haftung für Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 131 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen.

(3)   Hinsichtlich der Haftung für Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 19 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 286/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Teigwarenmengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 der Kommission vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 (2) ist bei der Ausfuhr von Teigwaren dieser KN-Codes in die Vereinigten Staaten von Amerika eine Bescheinigung (Bescheinigung P2) vorzulegen, aus der hervorgeht, ob bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika ein Erstattungssatz anzuwenden ist oder nicht. Darüber hinaus ist in der Verordnung vorgesehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen statistischen Daten an die Kommission übermitteln.

(2)

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands ist die Möglichkeit einzuräumen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die statistischen Daten nicht übermitteln, wenn die Zahlung einer Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung der Teigwaren der genannten KN-Codes dienten, ausgesetzt wurde oder gleich null ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 88/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende jedes Monats — unter Angabe der Menge, für die eine Erstattung gezahlt wird sowie der Mengen, für die keine Erstattung gezahlt wird — die statistischen Daten über die Teigwarenmengen nach KN-Codes, für welche im Vormonat Bescheinigungen ausgestellt wurden, an die nachstehende Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie

Nicht-Anhang-I-Waren

1049 Brüssel, BELGIEN

(2)   Wenn die Erstattung für die Ausgangserzeugnisse des Getreidesektors, die zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 dienten, ausgesetzt wurde oder gleich Null ist, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darauf verzichten, die in Absatz 1 aufgeführten statistischen Daten zu übermitteln.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 21 vom 30.1.2007, S. 16.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 287/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

160,8

JO

96,4

MA

126,5

TN

138,4

TR

106,2

ZZ

125,7

0707 00 05

JO

92,1

MA

106,5

MK

87,5

TR

127,4

ZZ

103,4

0709 90 70

MA

98,1

TR

105,7

ZZ

101,9

0805 10 20

EG

51,1

IL

63,4

MA

51,3

TN

48,0

TR

67,5

ZZ

56,3

0805 50 10

TR

64,3

ZA

71,7

ZZ

68,0

0808 10 80

AR

101,4

BR

88,1

CL

85,5

CN

73,4

MK

22,4

US

140,5

UY

74,3

ZA

85,5

ZZ

83,9

0808 20 50

AR

97,2

CL

102,5

CN

92,0

UY

106,8

ZA

100,4

ZZ

99,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 288/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 282/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 27.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 7. April 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

35,27

0,70

1701 11 90 (1)

35,27

4,32

1701 12 10 (1)

35,27

0,57

1701 12 90 (1)

35,27

4,03

1701 91 00 (2)

35,76

7,35

1701 99 10 (2)

35,76

3,61

1701 99 90 (2)

35,76

3,61

1702 90 95 (3)

0,36

0,31


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 289/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 281/2010 zur Festsetzung der ab dem 1. April 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. April 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 281/2010 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 281/2010 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 281/2010 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 281/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 24.


ANHANG I

Ab dem 7. April 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

28,77

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

22,20

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

22,20

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

28,77


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen am Mittelmeer oder Schwarzen Meer entladen wird,

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

5.4.2010

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

151,61

101,07

FOB-Preis USA

169,70

159,70

139,70

76,11

Golf-Prämie

49,68

12,42

Prämie/Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

25,62 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

56,43 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 290/2010 DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur 123. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 7a Absatz 1 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 25. März 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen und einen Eintrag in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

João VALE DE ALMEIDA

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(2)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

„Muthanna Harith Al-Dari (auch: a) Dr. Muthanna Al Dari, b) Muthana Harith Al Dari, c) Muthanna Harith Sulayman Al-Dari, d) Muthanna Harith Sulayman Al-Dhari, e) Muthanna Hareth Al-Dhari, f) Muthana Haris Al-Dhari, g) Doctor Muthanna Harith Sulayman Al Dari Al-Zawba’, h) Muthanna Harith Sulayman Al-Dari Al-Zobai, i) Muthanna Harith Sulayman Al-Dari al-Zawba’i, j) Muthanna Hareth al-Dari, k) Muthana Haris al-Dari, l) Doctor Muthanna al-Dari, m) Dr. Muthanna Harith al-Dari al-Zowbai). Titel: Doktor. Anschrift: a) Amman, Jordanien; b) Khan Dari, Irak (frühere Anschrift); c) Dorf Asas, Abu Ghurayb, Irak (frühere Anschrift); d) Ägypten (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 16.6.1969. Geburtsort: Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.3.2010.“

(2)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält der Eintrag „Global Relief Foundation (GRF) (auch: a) Fondation Secours Mondial (FSM), b) Secours mondial de France (SEMONDE), c) Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., d) Fondation Secours Mondial v.z.w, e) FSM, f) Stichting Wereldhulp – België, v.z.w., g) Fondation Secours Mondial – Kosova, h) Fondation Secours Mondial ,World Relief‘. Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; c) 49 rue du Lazaret, 67100 Strasbourg, Frankreich; d) Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien; e) Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien; f) PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien; g) Mula Mustafe Baseskije Street 72, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; h) Put Mladih Muslimana Street 30/A, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina; i) 64 Potur Mahala Street, Travnik, Bosnien und Herzegowina; j) Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo; k) Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo; l) Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien; m) House 267 Street No 54, Sector F – 11/4, Islamabad, Pakistan. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, China, Eritrea, Georgien, Indien, Irak, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen, Sierra Leone, Somalia und Syrien; b) Identifikationsnummer ,U.S. Federal Employer Identification: „36-3804626; c) MwSt-Nummer: BE 454419759; d) die belgischen Anschriften sind seit 1998 die der Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., der Fondation Secours Mondial vzw. und der Stichting Wereldhulp – België, v.z.w. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002.“ folgende Fassung:

„Global Relief Foundation (GRF) (auch: a) Fondation Secours Mondial (FSM), b) Secours mondial de France (SEMONDE), c) Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., d) Fondation Secours Mondial v.z.w, e) FSM, f) Stichting Wereldhulp – België, v.z.w., g) Fondation Secours Mondial – Kosova, h) Fondation Secours Mondial ,World Relief‘). Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; c) 49 rue du Lazaret, 67100 Strasbourg, Frankreich; d) Vaatjesstraat 29, 2580 Putte, Belgien; e) Rue des Bataves 69, 1040 Etterbeek (Brüssel), Belgien; f) PO Box 6, 1040 Etterbeek 2 (Brüssel), Belgien; g) Rr. Skenderbeu 76, Lagjja Sefa, Gjakova, Kosovo; h) Ylli Morina Road, Djakovica, Kosovo; i) Rruga e Kavajes, Building No. 3, Apartment No 61, PO Box 2892, Tirana, Albanien; j) House 267 Street No 54, Sector F – 11/4, Islamabad, Pakistan. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, China, Eritrea, Georgien, Indien, Irak, Jordanien, Libanon, Westjordanland und Gazastreifen, Sierra Leone, Somalia und Syrien; b) Identifikationsnummer ,U.S. Federal Employer Identification: 36-3804626; c) MwSt-Nummer: BE 454419759; d) die belgischen Anschriften sind seit 1998 die der Fondation Secours Mondial – Belgique a.s.b.l., der Fondation Secours Mondial vzw. und der Stichting Wereldhulp – België, v.z.w. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002.


BESCHLÜSSE

7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. März 2010

über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union

(2010/196/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf dessen Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (2) beschließt der Rat die Aufgliederung der FISIM zur Ermittlung des Bruttosozialprodukts für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften das Konzept Bruttosozialprodukt durch das Konzept des Bruttonationaleinkommens (BNE) ersetzt (3).

(2)

In Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ist festgeschrieben, dass für den Fall, dass Änderungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 95) zu wesentlichen Änderungen des von der Kommission errechneten BNE führen, der Rat darüber beschließt, ob diese Änderungen für die Zwecke jenes Beschlusses berücksichtigt werden.

(3)

Für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union sollten die neuesten statistischen Konzepte verwendet werden, insbesondere wenn es um die Ermittlung des von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 errechneten BNE geht. Aus diesem Grund sollte die unterstellte Bankgebühr zur Ermittlung des BNE für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union aufgegliedert werden.

(4)

Bis Oktober 2008 hatten alle 27 Mitgliedstaaten der Union ihre Daten einschließlich der Aufgliederung der FISIM im Einklang mit der neuen Methodik übermittelt. Die Bewertung dieser Daten ergab, dass die Aufgliederung der FISIM zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führt, da sich das BNE dadurch im Durchschnitt um mehr als 1 % erhöht; demzufolge kommt es bei Anwendung der in Artikel 3 jenes Beschlusses beschriebenen Methode zu einer Änderung der in jenem Artikel 3 genannten Obergrenzen.

(5)

Daher sollte die Aufgliederung der FISIM für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom Anwendung finden.

(6)

Es wird für zweckmäßig erachtet, dass die sich hierdurch ergebenden Änderungen ab dem Haushaltsjahr 2010 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die unterstellte Bankgebühr (FISIM) wird zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Union aufgegliedert.

Artikel 2

Die Aufgliederung der FISIM gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2010 zur Anwendung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/33


BESCHLUSS 2010/197/GASP DES RATES

vom 31. März 2010

über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 1872 (2009) vom 26. Mai 2009 über die Lage in Somalia betont, dass der Wiederaufbau, die Ausbildung, die Ausrüstung und die Erhaltung der somalischen Sicherheitskräfte wichtig sind, und die Mitgliedstaaten, die regionalen und die internationalen Organisationen nachdrücklich aufgefordert, technische Hilfe für die Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Sicherheitskräfte anzubieten. In seiner Resolution 1897 (2009) vom 30. November 2009 hat der VN-Sicherheitsrat unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen bekräftigt, dass er die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias achtet.

(2)

Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 hat der ugandische Verteidigungsminister die geplante Mission der Union zur Unterstützung des somalischen Sicherheitssektors begrüßt und die Union gebeten, sich mindestens ein Jahr lang an der Ausbildung von somalischen Sicherheitskräften in Uganda zu beteiligen.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Missionsplan für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, nachstehend „EUTM Somalia“ genannt, wird gebilligt.

Artikel 2

Die EUTM Somalia beginnt am 7. April 2010.

Artikel 3

Der Befehlshaber der EUTM Somalia wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, den Aktivierungsbefehl (ACTORD) zu erteilen, um die Verlegung der Truppen durchzuführen und die Ausführung der Mission zu beginnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.


7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/34


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. April 2010

zur Entbindung Lettlands von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2042)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/198/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 23a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2), insbesondere auf Artikel 28,

auf Antrag Lettlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG enthalten Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut bzw. von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen. Gemäß diesen Richtlinien können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Arten anzuwenden.

(2)

Lettland hat beantragt, von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Avena strigosa Schreb. und Brassica nigra (L.) Koch sowie teilweise von seinen Verpflichtungen in Bezug auf Helianthus annuus L. entbunden zu werden.

(3)

Das Saatgut von Avena strigosa Schreb, Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. wird in Lettland normalerweise nicht vermehrt oder in Verkehr gebracht. Außerdem kommt ihm in diesem Mitgliedstaat nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung zu. Aufgrund der klimatischen Bedingungen wird in Lettland kein Saatgut von Helianthus annuus L. erzeugt; das Saatgut zur Aussaat wird aus anderen Ländern eingeführt, und der Ertrag wird allein zu Futterzwecken verwendet.

(4)

Solange sich an diesen Gegebenheiten nichts ändert, sollte der betreffende Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden werden, die Bestimmungen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG auf die betreffenden Arten anzuwenden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 66/402/EWG mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 in Bezug auf die Art Avena strigosa Schreb. anzuwenden.

Artikel 2

(1)   Lettland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG mit Ausnahme von Artikel 17 in Bezug auf die Art Brassica nigra (L.) Koch anzuwenden.

(2)   Lettland wird von der Verpflichtung entbunden, die Richtlinie 2002/57/EG mit Ausnahme von Artikel 17 und Artikel 22 Absatz 1 in Bezug auf die Art Helianthus annuus L. anzuwenden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.