ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.077.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
24. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 241/2010 der Kommission vom 8. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme von Belarus in die Liste von Drittländern der genannten Verordnung, damit für den menschlichen Verzehr bestimmte Eier und Eiprodukte aus Belarus durch die Union durchgeführt werden dürfen, und zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 243/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS) ( 1 )

33

 

*

Verordnung (EU) Nr. 244/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 ( 1 )

42

 

*

Verordnung (EU) Nr. 245/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten für die Mitteilung ihrer Strategie an die Kommission gesetzten Frist und der Frist, in der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms entscheiden muss

50

 

*

Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission über die Einreihung von wattierten Westen in die Kombinierte Nomenklatur

51

 

 

Verordnung (EU) Nr. 247/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

52

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/176/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 über die Vorziehung des Zeitpunkts für die Zahlung der zweiten Tranche der für das Wirtschaftsjahr 2009/10 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1710)

54

 

 

2010/177/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung des Beschlusses 2006/109/EG durch Annahme von drei Angeboten, sich der gemeinsamen Preisverpflichtung im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuschließen

55

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 320 vom 18.11.2006)

59

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 283 vom 28.10.2008)

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 241/2010 DER KOMMISSION

vom 8. März 2010

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Aufnahme von Belarus in die Liste von Drittländern der genannten Verordnung, damit für den menschlichen Verzehr bestimmte Eier und Eiprodukte aus Belarus durch die Union durchgeführt werden dürfen, und zur Änderung der Veterinärbescheinigung für Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/158/EG wurden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt; die Richtlinie enthält außerdem Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr derartiger Waren.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, die die Tiergesundheitsvorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs umfasst, können für die Durchfuhr eigene Vorschriften und Veterinärbescheinigungen vorgesehen werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) dürfen die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. Mit der Verordnung wurden ferner die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt. Teil 2 des genannten Anhangs enthält die Muster der Veterinärbescheinigungen, die derartigen Waren beiliegen müssen.

(4)

Derzeit ist Belarus nicht in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt. Es hat um Aufnahme in die genannte Liste ersucht und der Kommission Informationen übermittelt, die die Einhaltung der genannten Verordnung durch Belarus betreffen.

(5)

Die Kommission hat die von Belarus vorgelegten Informationen über die Tiergesundheitsbedingungen, die in diesem Drittland gelten und für die Durchfuhr von Eiern und Eiprodukten zum menschlichen Verzehr durch die Union erfüllt werden müssen, positiv bewertet. Daher ist es angebracht, das genannte Drittland in die Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufzunehmen. Allerdings sollte die Aufnahme in die Liste bis zum Abschluss einer Inspektion, die das Lebensmittel- und Veterinäramt in Belarus durchführen soll, nur für Eier und Eiprodukte zum menschlichen Verzehr gelten, die aus dem genannten Drittland durch die Union durchgeführt werden sollen und deren Bestimmungsort in einem anderen Drittland liegt; das Verbringen derartiger Waren birgt nur ein geringes Risiko für die Tiergesundheit. Eine entsprechende Genehmigung sollte nur dann erteilt werden, wenn die zusätzliche Garantie gegeben ist, dass die Waren auf der Straße oder Schiene in LKW bzw. Eisenbahnwaggons durchgeführt werden, die mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt sind.

(6)

Da dies als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, sollte die Maßnahme nur 18 Monate ab dem Datum des Inkrafttretens gelten.

(7)

Folglich sollte in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ein Eintrag zu Belarus eingefügt werden; im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ in Anhang I Teil 2 sollte ein neuer Eintrag angefügt werden.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bescheinigung der Tiergesundheitsbedingungen für Eintagsküken, die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin bei Waren für die Einfuhr in die Union zum Zeitpunkt der Versendung vornimmt, den zuständigen Behörden in Drittländern Schwierigkeiten bereiten kann.

(9)

Damit Herstellungs- und Bescheinigungsverfahren berücksichtigt werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die erforderlichen Tiergesundheitsbedingungen weiterhin erfüllt werden, sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken in Anhang I Teil 2 angepasst werden.

(10)

Folglich sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.

(11)

Es ist angebracht, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um den Anforderungen der vorliegenden Verordnung an Veterinärbescheinigungen nachzukommen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Waren, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 1. Juni 2010 in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

AL — Albanien

AL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

AR — Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

POU, RAT, EP, E

 

 

 

 

A

 

S4

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

AU — Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPP, DOC, HEP, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

POU

VI

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BR — Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

RAT, BPR, DOR, HER, SRA

 

N

 

 

A

 

 

BR-2

Die Bundesstaaten

Mato Grosso, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

BPP, DOC, HEP, SRP

 

N

 

 

 

S0

BR-3

Bundesdistrikt und die Bundesstaaten

Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU

 

N

 

 

 

 

S4

BW — Botsuana

BW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

BY — Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP und E (jeweils ‚nur zur Durchfuhr durch die EU‘)

IX

 

 

 

 

 

 

CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOR, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S1

DOC, HEP

 

L, N

 

 

 

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

 

 

A

 

 (3)

CL — Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CN — China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

CN-1

Provinz Shandong

POU, E

VI

P2

6.2.2004

 

 

S4

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, WGM

 

 

 

 

 

 

 

HK — Hongkong

HK-0

Das gesamte Gebiet der Sonderverwaltungszone Hongkong

EP

 

 

 

 

 

 

 

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOR, DOC, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S2

EP, E, POU, RAT, WGM

 

N

 

 

 

 

 

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N

 

 

A

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

N

 

 

 

 

S4

IN — Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

KR —

Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

ME — Montenegro

ME-O

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MG — Madagaskar

MG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, WGM

 

 

 

 

 

 

S4

MY — Malaysia

MY-0

 

 

 

 

 

 

 

MY-1

Westliche Halbinsel

EP

 

 

 

 

 

 

 

E

 

P2

6.2.2004

 

 

 

S4

MK —

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

MX — Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

 

 

 

 

 

 

NA — Namibia

NA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR

I

 

 

 

 

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

 

RAT, EP, E

VII

 

 

 

 

 

S4

NC —

Neukaledonien

NC-0

Gesamtes Gebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

 

 

 

 

 

S0

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

PM —

St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Gebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

RS — Serbien (5)

RS-0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

SG — Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP

 

 

 

 

 

 

 

TH — Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

WGM

VIII

P2

23.1.2004

 

 

 

 

E, POU, RAT

 

P2

23.1.2004

 

 

 

S4

TN — Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

DOR, BPR, BPP, HER

 

 

 

 

 

 

S1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

TR — Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S3

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

EP, E, POU, RAT

 

N

 

 

 

 

S4

UY — Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E, RAT

 

 

 

 

 

 

S4

ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

 

 

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

 

 

HER

III

 

 

 

 

 

RAT

VII

 

 

 

 

 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt „Zusätzliche Garantien (ZG)“ wird folgender Eintrag angefügt:

„ ‚IX‘

:

Für die Durchfuhr durch die Union werden nur Sendungen zugelassen, die Eier und Eiprodukte zum menschlichen Verzehr umfassen, aus Belarus stammen und deren Bestimmungsort in einem anderen Drittland liegt, wenn sie auf der Straße oder Schiene in LKW bzw. Eisenbahnwaggons durchgeführt werden, die mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt sind. Diese Genehmigung zur Durchfuhr gilt nur bis zum [TT.JJ.MMMM — 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens].“

b)

Die Muster-Veterinärbescheinigung DOC erhält folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken, ausgenommen Eintagsküken von Laufvögeln

(DOC)

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(1)  Vor diesem Datum erzeugte Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.

(3)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der der endgültigen Benennung des Landes nicht vorgreift, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(5)  Ohne Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.“


24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 242/2010 DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sieht die Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel vor.

(2)

Die Ausgangsfassung dieses Katalogs sollte demnach erstellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 genannte Katalog der Einzelfuttermittel wird gemäß dem Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.


ANHANG

KATALOG DER EINZELFUTTERMITTEL

VORSCHRIFTEN ZUM GLOSSAR

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der im vorliegenden Anhang aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel). Beinhalten die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse einen Namen oder einen Begriff aus diesem Glossar, so muss das verwendete Verfahren der dort aufgeführten Definition entsprechen.

 

Verfahren

Definition

Gebräuchliche Bezeichnung/Gebräuchlicher Begriff

(1)

(2)

(3)

(4)

1

Konzentrieren (1)

Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen von Wasser oder sonstigen Bestandteilen

Konzentrat

2

Schälen (2)

Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem

geschält, teilgeschält

3

Trocknen

Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug

getrocknet (Sonne oder künstlich)

4

Extraktion

Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderen wasserlöslichen Bestandteilen durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein

Extraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)

5

Extrudieren

Pressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern)

extrudiert

6

Flockieren

Walzen von feuchtem wärmebehandelten Material

Flocken

7

Mehlmüllerei

Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie

Mehl, Kleie, Futtermehl (3), Grießkleie

8

Erhitzen

Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern

dampferhitzt, gekocht, wärmebehandelt

9

Fetthärtung

Umwandlung von ungesättigten Glyzeriden in gesättigte Glyzeride (Verhärtung von Ölen und Fetten)

gehärtet, teilweise gehärtet

10

Hydrolyse

Aufschluss in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen oder Säuren/Alkalien

hydrolisiert

11

Abpressen (4)

Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindel- oder sonstige Pressen), gegebenenfalls bei leichter Wärmebehandlung

Expeller (5) (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (bei Früchten usw.), Pressschnitzel (bei Zuckerrüben)

12

Pelletieren

Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Matrize

Pellet, pelletiert

13

Vorverkleistern

Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen

vorverkleistert (6), gequellt

14

Raffinieren

Vollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung

raffiniert, teilraffiniert

15

Nassmüllerei

Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen/Körnern ggf. nach Einweichen in Wasser mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid zur Gewinnung von Stärke

Keime, Kleber, Stärke

16

Schroten

Mechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zur Verringerung ihrer Größe

Schrot, Schroten

17

Entzuckern

Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren

entzuckert, teilentzuckert

Nichtausschließliches Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel)

1.   GETREIDEKÖRNER, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

1.01

Hafer

Körner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten

 

1.02

Haferflocken

Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann

Stärke

1.03

Haferfuttermehl

Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und einem geringeren Anteil an Mehlkörper

Rohfaser

1.04

Haferschälkleie

Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht

Rohfaser

1.05

Gerste

Körner von Hordeum vulgare L.

 

1.06

Gerstenfuttermehl

Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfällt

Rohfaser

1.07

Gerstenprotein

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gerstenstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

Stärke

1.08

Bruchreis

Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem oder glasiertem Reis Oryza sativa L., das im Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht

Stärke

1.09

Gelbes Reisfuttermehl

Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und Keims besteht

Rohfaser

1.10

Weißes Reisfuttermehl

Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von geschältem Rohreis, das im Wesentlichen aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und außerdem Bestandteile der Aleuronschicht und der Keime enthält

Rohfaser

1.11

Reisfuttermehl, kalkhaltig

Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält

Rohfaser

Calciumcarbonat

1.12

Reisfuttermehl „parboiled“

Nebenerzeugnis, das beim Polieren von geschältem vorgekochten Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält

Rohfaser

Calciumcarbonat

1.13

Futterreis, gemahlen

Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis gewonnen wird, der aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert werden, oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht

Stärke

1.14

Reiskeimkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

1.15

Reiskeimextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt

Rohprotein

1.16

Reisstärke

Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

1.17

Rispenhirse

Körner von Panicum miliaceum L.

 

1.18

Roggen

Körner von Secale cereale L.

 

1.19

Roggenfuttermehl (7)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen. Es besteht im Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen

Stärke

1.20

Roggengrießkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie

Stärke

1.21

Roggenkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.22

Sorghum

Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.

 

1.23

Weizen

Körner von Triticum aestivum (L)., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten

 

1.24

Weizenfuttermehl (8)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im Übrigen aus feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht

Stärke

1.25

Weizengrießkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie

Rohfaser

1.26

Weizenkleie (9)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind

Rohfaser

1.27

Weizenkeime

Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können

Rohprotein

Rohfett

1.28

Weizenkleber

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

1.29

Weizenkleberfutter

Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und -klebergewinnung; es besteht aus Kleie, deren Keime teilweise entfernt worden sind oder nicht, und Kleber, denen in sehr geringen Mengen Bestandteile der Körnerreinigung sowie in sehr geringem Umfang Rückstände der Stärkehydrolyse zugesetzt werden können

Rohprotein

Stärke

1.30

Weizenstärke

Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

1.31

Weizenquellstärke

Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist

Stärke

1.32

Dinkel

Dinkelkörner Triticum spelta L., Triticum dioccum Schrank, Triticum monococcum

 

1.33

Triticale

Körner der Hybride Triticum X Secale

 

1.34

Mais

Körner von Zea mays L.

 

1.35

Maisfuttermehl (10)

Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Teilen der Schale und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Maiskleie

Rohfaser

1.36

Maiskleie

Nebenerzeugnis der Maismehl- oder Maisgrießherstellung, das überwiegend aus Maisschalen sowie aus Teilen der Maiskeime und Mehlkörperteilen besteht

Rohfaser

1.37

Maiskeimkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können

Rohprotein

Rohfett

1.38

Maiskeimextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können

Rohprotein

1.39

Maiskleberfutter (11)

Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung (Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, denen bis zu 15 % des Gewichts Bruchmais, der beim Sichten anfällt, und/oder Rückstände von Maisquellwasser aus der Gewinnung von Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt wurde. Das Erzeugnis kann außerdem Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (ebenfalls Nassmüllerei) enthalten

Rohprotein

Stärke

Rohfett, wenn > 4,5 %

1.40

Maiskleber

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt

Rohprotein

1.41

Maisstärke

Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

1.42

Maisquellstärke (12)

Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist

Stärke

1.43

Malzkeime

Nebenerzeugnis der Vermälzung, das hauptsächlich aus den getrockneten Wurzeln der Keimlinge des Getreides besteht

Rohprotein

1.44

Biertreber, getrocknet

Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Trocknen der Rückstände von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird

Rohprotein

1.45

Getreideschlempe, getrocknet (13)

Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird

Rohprotein

1.46

Getreideschlempe, dunkel (14)

Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sind

Rohprotein


2.   ÖLSAATEN, ÖLFRÜCHTE, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

2.01

Erdnusskuchen aus teilenthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypogaea L. und andere Arachisarten) anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.02

Erdnussextraktionsschrot aus teilenthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.03

Erdnusskuchen aus enthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.04

Erdnussextraktionsschrot aus enthülster Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.05

Rapssaat (15)

Samen der Rapsarten Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk., des indischen Sarson Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O.E. Schulz und Rübsen Brassica napa ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk. (botanische Reinheit mindestens 94 %)

 

2.06

Rapskuchen (15)

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt (botanische Reinheit mindestens 94 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.07

Rapsextraktionsschrot (15)

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Rapssaat anfällt (botanische Reinheit mindestens 94 %)

Rohprotein

2.08

Rapsschalen

Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rapssamen anfällt

Rohfaser

2.09

Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius L. anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.10

Kokoskuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme Cocos nucifera L. anfällt

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.11

Kokosextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfällt

Rohprotein

2.12

Palmkernkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Palmkernen Elaeis guineensis Jacq., Corozo oleifera (HBK) L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.13

Palmkernextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist

Rohprotein

Rohfaser

2.14

Soja(bohnen), dampferhitzt

Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden. (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g/Min.)

 

2.15

Soja(bohnen)extraktionsschrot, dampferhitzt

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g/Min.)

Rohprotein

Rohfaser, wenn > 8 %

2.16

Soja(bohnen)extraktionsschrot, aus geschälter Saat, dampferhitzt

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Höchstgehalt an Rohfaser: 8 % in der Trockenmasse) (Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g/Min.)

Rohprotein

2.17

Soja(bohnen)proteinkonzentrat

Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil stickstofffreier Extraktstoffe zu verringern

Rohprotein

2.18

Pflanzenöl (16)

Aus Pflanzen gewonnenes Öl

Feuchte, wenn > 1 %

2.19

Soja(bohnen)schalen

Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfällt

Rohfaser

2.20

Baumwollsaat

Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium ssp.

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.21

Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.22

Baumwollsaatkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfällt

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.23

Nigersaatkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssinica (L.F.) Cass., anfällt (salzsäureunlösliche Asche: höchstens 3,4 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.24

Sonnenblumensaat

Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L.

 

2.25

Sonnenblumenextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten anfällt

Rohprotein

2.26

Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten Früchte der Sonnenblume anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 % in der Trockenmasse)

Rohprotein

Rohfaser

2.27

Lein

Samen des Leins Linum usitatissimum L. (botanische Reinheit mindestens 93 %)

 

2.28

Leinkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des Leins anfällt (botanische Reinheit mindestens 93 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohfaser

2.29

Leinextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der Samen des Leins anfällt (botanische Reinheit mindestens 93 %)

Rohprotein

2.30

Olivenextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit wie möglich von Kernteilen befreit sind

Rohprotein

Rohfaser

2.31

Sesamkuchen

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen des Sesams Sesamum indicum L. anfällt (salzsäureunlösliche Asche: höchstens 5 %)

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett

2.32

Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat

Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L. anfällt

Rohprotein

Rohfaser

2.33

Kakaoschalen

Schalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.

Rohfaser


3.   KÖRNERLEGUMINOSEN, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

3.01

Kichererbsen

Samen von Cicer arietinum L.

 

3.02

Guar-Keimextraktionsschrot

Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfällt

Rohprotein

3.03

Ervilie

Samen von Ervum ervilia L.

 

3.04

Platterbse (17)

Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden

 

3.05

Linsen

Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.

 

3.06

Süßlupinen

Samen von bitterstoffarmen Lupinus ssp.

 

3.07

Bohnen, dampferhitzt

Samen von Phaseolus oder Vigna ssp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden

 

3.08

Erbsen

Samen von Pisum ssp.

 

3.09

Erbsenfuttermehl

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Erbsenschalen nur in geringerer Menge enthält

Rohprotein

Rohfaser

3.10

Erbsenkleie

Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung und Reinigung von Erbsen anfallen

Rohfaser

3.11

Ackerbohnen

Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf.

 

3.12

Wicklinse

Samen von Vicia monanthos Desf.

 

3.13

Wicken

Samen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten

 


4.   KNOLLEN, WURZELN, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

4.01

(Zucker-)Rübentrockenschnitzel

Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 % in der Trockenmasse)

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse Gesamtzucker berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 %

4.02

(Zucker-)Rübenmelasse

Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrüben anfällt

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 28 %

4.03

(Zucker-)Rübenmelasseschnitzel

Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben gewonnen wird (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 % in der Trockenmasse)

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.04

(Zucker-)Rübenvinasse

Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure und anderen organischen Substanzen aus Rübenmasse anfällt

Rohprotein

Feuchte, wenn > 35 %

4.05

(Rüben-)Zucker (18)

Zucker aus Zuckerrüben

Saccharose

4.06

Süßkartoffel

Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir., unabhängig von der Angebotsform

Stärke

4.07

Maniok (19)

Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, unabhängig von der Angebotsform (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 % in der Trockenmasse)

Stärke

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

4.08

Maniokquellstärke (20)

Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen durch geeignete Wärmebehandlung stark erhöht wurde

Stärke

4.09

Kartoffelpülpe

Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum L. anfällt.

 

4.10

Kartoffelstärke

Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke

Stärke

4.11

Kartoffeleiweiß

Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffelstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen

Rohprotein

4.12

Kartoffelflocken

Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wird

Stärke

Rohfaser

4.13

Kartoffelwasser, eingedickt

Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und Wasser teilweise entzogen sind

Rohprotein

Rohasche

4.14

Kartoffelquellstärke

Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist

Stärke


5.   ANDERE SAMEN UND FRÜCHTE, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

5.01

Johannisbrotschrot

Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchten (Hülsen) des Johannisbrotbaums Ceratonia siliqua L. gewonnen wird

Rohfaser

5.02

Zitrustrester

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten (Citrus ssp.) anfällt

Rohfaser

5.03

Obsttrester (21)

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen anfällt

Rohfaser

5.04

Tomatentrester

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomantensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum lycopersicum Karst. anfällt

Rohfaser

5.05

Traubenkerne, extrahiert

Nebenerzeugnis, das bei der Extraktion von Öl aus Traubenkernen anfällt

Rohfaser, wenn > 45 %

5.06

Traubenpulpe

Nach der Kelterung zurückgebliebene Traubenbestandteile, die nach der Alkoholextraktion schnell getrocknet und soweit wie möglich von Stielen und Kernen befreit werden

Rohfaser, wenn > 25 %

5.07

Traubenkerne

Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, nicht entölt

Rohfett Rohfaser, wenn > 45 %


6.   GRÜNFUTTER, EINSCHLIESSLICH RAUFUTTER

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

6.01

Luzernegrünmehl (22)

Durch Trocknen und Mahlen junger Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. und Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 % Jungklee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurden

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.02

Luzernetrester

Getrocknetes Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzernen anfällt

Rohprotein

6.03

Luzerneproteinkonzentrat

Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und wärmebehandelt wurde

Karotin

Rohprotein

6.04

Kleegrünmehl (22)

Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 % junge Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.05

Grünmehl (22)  (23)

Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis

Rohprotein

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 % in der Trockenmasse

6.06

Getreidestroh (24)

Stroh von Getreide

 

6.07

Getreidestroh, behandelt (25)

Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfällt

Natrium bei Behandlung mit NaOH


7.   ANDERE PFLANZEN, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

7.01

(Zucker-)Rohrmelasse

Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum L. anfällt

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Feuchte, wenn > 30 %

7.02

(Zucker-)Rohrvinasse

Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen aus Zuckerrohrmelasse anfällt

Rohprotein

Feuchte, wenn > 35 %

7.03

(Rohr-)Zucker (26)

Zucker aus Zuckerrohr

Saccharose

7.04

Seealgenmehl

Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbesondere Braunalgen, anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein

Rohasche


8.   MILCHERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

8.01

Magermilchpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend entfetteter Milch gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 5 %

8.02

Buttermilchpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Butterherstellung anfällt

Rohprotein

Rohfett

Laktose

Feuchte, wenn > 6 %

8.03

Molkepulver

Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Herstellung von Käse, Quark und Kasein oder bei ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden Flüssigkeit gewonnen wird

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

Rohasche

8.04

Molkenpulver, teilentzuckert

Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke gewonnen wird, der ein Teil der Laktose entzogen wurde

Rohprotein

Laktose

Feuchte, wenn > 8 %

Rohasche

8.05

Molkeneiweißpulver (27)

Erzeugnis, das durch Trocknen der Eiweißbestandteile entsteht, die aus Molke oder Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen werden

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

8.06

Kaseinpulver

Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird

Rohprotein

Feuchte, wenn > 10 %

8.07

Milchzuckerpulver

Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter Zucker

Laktose

Feuchte, wenn > 5 %


9.   ERZEUGNISSE VON LANDTIEREN

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

9.01

Tiermehl (28)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss soweit wie technisch möglich frei sein von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt. (Mindestgehalt an Rohprotein: 50 % in der Trockenmasse) (Höchstgehalt an Gesamtphosphor: 8 %)

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.02

Fleischknochenmehl (28)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss soweit wie technisch möglich frei sein von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.03

Futterknochenschrot

Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird, dessen Fett weitgehend extrahiert oder physikalisch entzogen wurde. Es muss soweit wie technisch möglich frei sein von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt

Rohprotein

Rohasche

Feuchte, wenn > 8 %

9.04

Grieben

Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfällt

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 8 %

9.05

Geflügelmehl (28)

Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muss soweit wie technisch möglich frei von Federn sein

Rohprotein

Rohfett

Rohasche

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,3 %

Feuchte, wenn > 8 %

9.06

Federmehl, hydrolysiert

Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird

Rohprotein

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,4 %

Feuchte, wenn > 8 %

9.07

Blutmehl

Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird. Es muss soweit wie technisch möglich frei sein von fremden Bestandteilen

Rohprotein

Feuchte, wenn > 8 %

9.08

Tierfett (29)

Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht

Feuchte, wenn > 1 %


10.   FISCH, ANDERE MEERESTIERE, DEREN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

10.01

Fischmehl (30)

Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpresssaft wieder zugesetzt worden sein kann

Rohprotein

Rohfett

Rohasche, wenn > 20 % Feuchte, wenn > 8 %

10.02

Fischpresssaft, eingedickt

Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung abgetrennt und stabilisiert worden ist

Rohprotein

Rohfett

Feuchte, wenn > 5 %

10.03

Fischöl

Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl

Feuchte, wenn > 1 %

10.04

Fischöl, raffiniert, gehärtet

Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, das raffiniert und gehärtet wurde

Jodzahl

Feuchte, wenn > 1 %


11.   MINERALSTOFFE

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

11.01

Calciumcarbonat (31)

Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Erzeugnisse wie Kalkstein, Muschel- oder Austernschalen oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wird

Calcium

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.02

Calcium-Magnesiumcarbonat

Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat

Calcium

Magnesium

11.03

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl)

Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder gekörnt

Calcium

Salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 %

11.04

Magnesiumoxid

Technisch reines Magnesiumoxid (MgO)

Magnesium

11.05

Magnesiumsulfat

Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 7H2O)

Magnesium

Schwefel

11.06

Dicalciumphosphat (32)

Aus Knochen oder anorganischen Verbindungen durch Ausfällen gewonnenes Calciummonohydrogenphosphat (CaHPO4 H2O)

Calcium

Gesamtphosphor

11.07

Monodicalciumphosphat

Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und zu gleichen Teilen aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht (CaHPO4 — Ca(H2PO4)2 H2O)

Gesamtphosphor

Calcium

11.08

Rohphosphat, entfluoriert

Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie in geeigneter Weise entfluorierter Naturphosphate gewonnen wird

Gesamtphosphor

Calcium

11.09

Knochenfuttermehl, entleimt

Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Knochen

Gesamtphosphor

Calcium

11.10

Monocalciumphosphat

Technisch reines Calcium-bis(dihydrogenphosphat) (Ca(H2PO4)2 xH2O)

Gesamtphosphor

Calcium

11.11

Calcium-Magnesiumphosphat

Technisch reines Calcium-Magnesiumphosphat

Calcium

Magnesium

Gesamtphosphor

11.12

Monoammoniumphosphat

Technisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4)

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphor

11.13

Natriumchlorid (31)

Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird

Natrium

11.14

Magnesiumpropionat

Technisch reines Magnesiumpropionat

Magnesium

11.15

Magnesiumphosphat

Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesiumphosphat (MgHPO4 xH2O)

Gesamtphosphor

Magnesium

11.16

Natrium-Calcium-Magnesium-Phosphat

Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium-Phosphat

Gesamtphosphor

Magnesium

Calcium

Natrium

11.17

Mononatriumphosphat

Technisch reines Mononatriumphosphat (NaH2PO H2O)

Gesamtphosphor

Natrium

11.18

Natrium-bi-Carbonat

Technisch reines Natrium-bi-Carbonat (NaHCO3)

Natrium


12.   VERSCHIEDENES

Nummer

Bezeichnung

Beschreibung

Obligatorische Angaben

(1)

(2)

(3)

(4)

12.01

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie (33)

Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Brot, einschließlich Feingebäck, Keksen und Teigwaren anfällt

Stärke

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

12.02

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Süßwarenindustrie (33)

Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Schokolade, anfällt

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

12.03

Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Konditorei- und Speiseeisindustrie (33)

Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Speiseeis anfällt

Stärke

Gesamtzucker berechnet als Saccharose

Rohfett

12.04

Fettsäuren

Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfällt

Rohfett

Feuchte, wenn > 1 %

12.05

Salze von Fettsäuren (34)

Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder Kaliumhydroxid entsteht

Rohfett

Ca (bzw. Na oder K)


13.   ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE AUS FERMENTATIONSVERFAHREN UND AMMONIUMSALZEN

2

3

4

Beschreibung des Erzeugnisses

Bezeichnung der ernährungsphysiologisch wirksamen Substanz oder Identität des Mikroorganismus

Nährsubstrat (etwaige Spezifizierungen)

1.1.1.1.

Aus Methylophilus methylotrophus auf Methanol gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis

Methylophilus methylotrophus Stamm NCIB 10 515

Methanol

1.1.2.1.

Aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis — und mit abgetöteten Zellen

Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132,

Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387,

Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288,

Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280

Erdgas: (ca. 91 % Methan, 5 % Ethan, 2 % Propan, 0,5 % Isobutan, 0,5 % n-Butan, 1 % sonstige Bestandteile), Ammonium, Mineralsalze

Alle Hefen — aus in den Spalten 3 und 4 aufgeführten Mikroorganismen und Substraten — von abgestorbenen Zellen

Saccharomyces cerevisiae

Saccharomyces carlsbergiensis

Kluyveromyces lactis

Kluyveromyces fragilis

Candida guilliermondii

Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern

1.4.1.1.

Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, plantarum, collinoides, sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist

Stickstoffverbindungen Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271

Verschiedene Kohlenhydrate und ihre Hydrolysate

2.2.1.

Ammoniumlaktat aus der Fermentation mit Lactobacillus bulgaricus

CH3CHOHCOONH4

Molke

2.2.2.

Ammoniumacetat, wässrige Lösung

CH3COONH4

2.2.3.

Ammoniumsulfat, wässrige Lösung

(NH4)2SO4

2.3.1.

Flüssige, konzentrierte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation mit Corynebacterium melassecola

Ammoniumsalze und andere Stickstoffverbindungen

Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnisse und ihre Hydrolysate

2.3.2.

Flüssige, konzentrierte Nebenerzeugnisse aus der Herstellung von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation mit Brevibacterium lactofermentum

Ammoniumsalze und andere Stickstoffverbindungen

Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnisse und ihre Hydrolysate


(1)  In deutscher Sprache kann „Konzentrieren“ bei Bedarf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt“.

(2)  „Schälen“ kann bei Bedarf durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder „entspelzt“.

(3)  In französischer Sprache darf die Bezeichnung „issues“ verwendet werden.

(4)  In französischer Sprache kann „Pressage“ bei Bedarf durch „Extraction mécanique“ ersetzt werden.

(5)  Gegebenenfalls kann der Begriff „Expeller“ durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.

(6)  In deutscher Sprache können die Begriffe „aufgeschlossen“ und „Quellwasser“ (bezogen auf Stärke) verwendet werden.

(7)  Erzeugnisse, die mehr als 40 % Stärke enthalten, können als „stärkereich“ bezeichnet werden. In deutscher Sprache können sie als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.

(8)  Erzeugnisse, die mehr als 40 % Stärke enthalten, können als „stärkereich“ bezeichnet werden. In deutscher Sprache können sie als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.

(9)  Wenn dieser Ausgangsstoff feiner gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder darf die Bezeichnung durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.

(10)  Erzeugnisse, die mehr als 40 % Stärke enthalten, können als „stärkereich“ bezeichnet werden. In deutscher Sprache können sie als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.

(11)  Diese Bezeichnung kann gegebenenfalls durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.

(12)  Diese Bezeichnung kann gegebenenfalls durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.

(13)  Die Getreideart kann bei der Bezeichnung angegeben werden.

(14)  Diese Bezeichnung kann gegebenenfalls durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden. Die Getreideart kann bei der Bezeichnung angegeben werden.

(15)  Ggf. kann der Name die Bezeichnung „glucosinolatarm“ enthalten („glucosinolatarm“ entsprechend der Definition nach dem Recht der Europäischen Union).

(16)  Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.

(17)  Diese Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.

(18)  Diese Bezeichnung kann durch „Saccharose“ ersetzt werden.

(19)  Diese Bezeichnung kann durch „Tapioka“ ersetzt werden.

(20)  Diese Bezeichnung kann durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.

(21)  Die Obstart kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.

(22)  Der Wortteil „Mehl“ kann durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens kann der Bezeichnung hinzugefügt werden.

(23)  Die Futterpflanzenart kann der Bezeichnung hinzugefügt werden.

(24)  Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.

(25)  Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.

(26)  Diese Bezeichnung kann durch „Saccharose“ ersetzt werden.

(27)  Diese Bezeichnung kann durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.

(28)  Erzeugnisse, die mehr als 13 % Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.

(29)  Diese Bezeichnung kann um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden.

(30)  Erzeugnisse, die mehr als 75 % Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, können als „proteinreich“ bezeichnet werden.

(31)  Die Art der Herkunft kann bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden oder sie ersetzen.

(32)  Das Herstellungsverfahren kann in der Bezeichnung angegeben werden.

(33)  Die Bezeichnung kann durch Angabe des land- und ernährungswirtschaftlichen Verfahrens, nach dem das Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.

(34)  In der Bezeichnung kann das gewonnene Salz angegeben werden.


24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 243/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Im April 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seiner jährlichen Aktualisierungen, die darauf abzielen, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu straffen und deren Verständnis zu erleichtern, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, nachstehend „Verbesserungen an den IFRS“ genannt. Bei den meisten Änderungen handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen der vorhandenen IFRS bzw. Änderungen, die sich aus zuvor an den IFRS vorgenommenen Modifikationen ergeben. Die Änderungen an IFRS 8, IAS 17, IAS 36 und IAS 39 beinhalten Änderungen der bestehenden Anforderungen oder zusätzliche Leitlinien zur Umsetzung dieser Anforderungen.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen an den IFRS die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 2, IFRS 5 und IFRS 8 werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.

International Accounting Standard (IAS) 1, IAS 7, IAS 17, IAS 36, IAS 38 und IAS 39 werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

3.

Die Interpretationen 9 und 16 des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) werden dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Änderungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Die Paragraphen 5 und 61 werden geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Wie in Paragraph 2 ausgeführt, ist dieser IFRS… Dieser IFRS gilt jedoch nicht für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter als Teil des bei einem Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 Paragraph B1-B4 oder als Beitrag eines Unternehmens bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen erworbenen Nettovermögens erhält. Daher fallen Eigenkapitalinstrumente … (nicht in den Anwendungsbereich dieses IFRS).

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

61

IFRS 3 (überarbeitet 2008) und die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 ändern Paragraph 5 ab. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (geändert 2008) auf eine frühere Periode anwendet, sind auch diese Änderungen entsprechend für diese frühere Periode anzuwenden.

Änderungen zu IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Die Paragraphen 5B und 44E werden hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

5B

Dieser IFRS legt fest, welche Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen zu machen sind. Angaben in anderen IFRS gelten nicht für diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), es sei denn, diese IFRS schreiben Folgendes vor:

a)

spezifische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen; oder

b)

Angaben zur Bewertung der Vermögenswerte und Schulden einer Veräußerungsgruppe, die nicht unter die Bewertungsanforderung gemäß IFRS 5 fallen und sofern derlei Angaben nicht bereits im Anhang zum Abschluss gemacht werden.

Zusätzliche Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen können erforderlich werden, um den allgemeinen Anforderungen von IAS 1 und insbesondere dessen Paragraphen 15 und 125 zu genügen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

44E

Paragraph 5B wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IFRS 8 Geschäftssegmente

Die Paragraphen 23 und 36 werden geändert. Paragraph 35A wird hinzugefügt.

ANGABEN

Informationen über den Gewinn oder Verlust und über die Vermögenswerte und Schulden

23

Ein Unternehmen hat eine Bewertung des Gewinns oder Verlusts für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen. Ein Unternehmen hat eine Bewertung aller Vermögenswerte und der Schulden für jedes berichtspflichtige Segment vorzulegen, wenn ein solcher Betrag der verantwortlichen Unternehmensinstanz regelmäßig gemeldet wird. Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu jedem berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einbezogen werden, der von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt werden, auch wenn sie nicht in die Bewertung des Gewinns oder Verlusts des Segments einfließen:

a)

Umsatzerlöse, die von externen Kunden stammen;

b)

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

35A

Paragraph 23 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

36

Segmentinformationen für frühere Geschäftsjahre, die als Vergleichsinformationen für das erste Jahr der Anwendung (einschließlich der Anwendung der Änderung von Paragraph 23 vom April 2009) vorgelegt werden, müssen angepasst werden, um die Anforderungen dieses IFRS zu erfüllen, es sei denn, die erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar und die Kosten für ihre Erstellung wären übermäßig hoch.

Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Paragraph 69 wird geändert und Paragraph 139D wird hinzugefügt.

STRUKTUR UND INHALT

Bilanz

Kurzfristige Schulden

69

Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet;

b)

die Schuld wird primär für Handelszwecke gehalten;

c)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder

d)

das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben (siehe Paragraph 73). Ist die Schuld mit Bedingungen verbunden, nach denen diese aufgrund einer Option der Gegenpartei durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden kann, so beeinflusst dies ihre Einstufung nicht.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

139D

Paragraph 69 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen

Paragraph 16 wird geändert und Paragraph 56 wird hinzugefügt.

DARSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

Investitionstätigkeit

16

Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für Ressourcen getätigt wurden, die künftige Erträge und Cashflows erwirtschaften sollen. Lediglich Ausgaben, die in der Bilanz als Vermögenswert erfasst werden, können als Investitionstätigkeit eingestuft werden. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit angeführt:

a)

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

56

Paragraph 16 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 17 Leasingverhältnisse

Die Paragraphen 14 und 15 werden gestrichen. Die Paragraphen 15A, 68A und 69A werden hinzugefügt.

EINSTUFUNG VON LEASINGVERHÄLTNISSEN

14

[gestrichen]

15

[gestrichen]

15A

Umfasst ein Leasingverhältnis sowohl Grundstücks- als auch Gebäudekomponenten, stuft ein Unternehmen jede Komponente gemäß den Paragraphen 7-13 entweder als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasingverhältnis ein. Bei der Einstufung der Grundstückskomponente als Operating-Leasingverhältnis oder als Finanzierungsleasing muss unbedingt berücksichtigt werden, dass Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer haben.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

68A

Ein Unternehmen muss die Einstufung der Grundstückskomponenten noch nicht abgelaufener Leasingverhältnisse zu dem Zeitpunkt, an dem es die in Paragraph 69A genannten Änderungen anwendet, neu beurteilen, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die zu Beginn dieser Leasingverhältnisse vorlagen. Ein neu als Finanzierungsleasing eingestuftes Leasingverhältnis ist retrospektiv gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler zu erfassen. Verfügt das Unternehmen jedoch nicht über die Informationen, die zur retrospektiven Anwendung der Änderungen erforderlich sind, dann

a)

wendet es auf diese Leasingverhältnisse die Änderungen auf der Grundlage von Fakten und Umständen an, die zum Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen bestanden, und

b)

setzt es die Vermögenswerte und Schulden eines Grundstücksleasingverhältnisses, das nun als Finanzierungsleasing eingestuft wurde, auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerte an. Jegliche Differenz zwischen diesen beizulegenden Zeitwerten ist in den Gewinnrücklagen zu erfassen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

69A

Die Paragraphen 14 und 15 wurden gestrichen. Die Paragraphen 15A und 68A wurden als Teil der Verbesserungen der IFRS vom April 2009 aufgenommen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

Paragraph 80 wird geändert und Paragraph 140E wird hinzugefügt.

ZAHLUNGSMITTELGENERIERENDE EINHEITEN UND GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Erzielbarer Betrag und Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit

Geschäfts- oder Firmenwert

Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwert zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

80

Zum Zweck der Überprüfung auf eine Wertminderung muss ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, vom Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen ziehen sollen, zugeordnet werden, unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erwerbenden Unternehmens diesen Einheiten oder Gruppen von Einheiten bereits zugewiesen worden sind. Jede Einheit oder Gruppe von Einheiten, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert so zugeordnet worden ist,

a)

hat die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; und

b)

darf nicht größer sein als ein Geschäftssegment, wie es gemäß Paragraph 5 des IFRS 8 Geschäftssegmente vor der Zusammenfassung der Segmente festgelegt ist.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

140E

Paragraph 80b wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Die Paragraphen 36, 37, 40, 41 und 130C werden geändert und Paragraph 130E wird hinzugefügt.

ERFASSUNG UND BEWERTUNG

Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

Bewertung des beizulegenden Zeitwerts eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen Vermögenswerts

36

Ein bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller Vermögenswert könnte separierbar sein, jedoch nur in Verbindung mit einem Vertrag oder einem identifizierbaren Vermögenswert bzw. einer identifizierbaren Schuld. In diesen Fällen erfasst der Erwerber den immateriellen Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert, aber zusammen mit dem entsprechenden Posten.

37

Der Erwerber kann eine Gruppe von ergänzenden immateriellen Vermögenswerten als einen einzigen Vermögenswert ansetzen, sofern die einzelnen Vermögenswerte in der Gruppe ähnliche Nutzungsdauern haben. Zum Beispiel werden die Begriffe „Marke“ und „Markenname“ häufig als Synonyme für Warenzeichen und andere Zeichen benutzt. Die vorhergehenden Begriffe sind jedoch allgemeine Marketing-Begriffe, die üblicherweise in Bezug auf eine Gruppe von ergänzenden Vermögenswerten, wie ein Warenzeichen (oder eine Dienstleistungsmarke) und den damit verbundenen Firmennamen, Geheimverfahren, Rezepten und technologischen Gutachten benutzt werden.

40

Existiert kein aktiver Markt für einen immateriellen Vermögenswert, ist sein beizulegender Zeitwert der Betrag, den das Unternehmen bei einer Transaktion zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern zum Erwerbszeitpunkt, auf der Basis der besten zur Verfügung stehenden Informationen für den Vermögenswert gezahlt hätte. Bei der Bestimmung dieses Betrags zieht ein Unternehmen das Resultat jüngster Transaktionen in Betracht, bei denen ähnliche Vermögenswerte betroffen waren. Zum Beispiel kann ein Unternehmen Multiplikatoren anwenden, die aktuelle Marktvorgänge in Abhängigkeit von Rentabilitätskennzahlen des Vermögenswerts (wie Erlöse, Betriebsergebnis oder Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation) widerspiegeln.

41

Unternehmen, die am Kauf oder Verkauf immaterieller Vermögenswerte beteiligt sind, können Verfahren zur indirekten Schätzung des beizulegenden Zeitwerts entwickelt haben. Diese Verfahren können zur erstmaligen Bewertung eines immateriellen Vermögenswerts herangezogen werden, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wenn ihre Zielsetzung die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts ist. Auch müssen sie die aktuellen Transaktionen und Praktiken der entsprechenden Branche eines Vermögenswerts widerspiegeln. Zu diesen Techniken gehören zum Beispiel:

a)

die Diskontierung geschätzter künftiger Netto-Cashflows aus diesem Vermögenswert oder

b)

die Schätzung der Kosten, die das Unternehmen einspart, indem es den immateriellen Vermögenswert in seinem Besitz belässt und

i)

ihn nicht von einer anderen Partei im Rahmen einer Transaktion zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern lizenzieren muss (wie beim Ansatz der „Relief from Royalty“-Methode, die diskontierte Netto-Cashflows zugrunde legt) oder

ii)

ihn nicht wieder herstellen oder wieder beschaffen muss (wie bei der Anschaffungs- oder Herstellungskostenmethode).

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

130C

Durch IFRS 3 (überarbeitet 2008) wurden die Paragraphen 12, 33–35, 68, 69, 94 und 130 geändert, die Paragraphen 38 und 129 gestrichen sowie Paragraph 115A hinzugefügt. Die Paragraphen 36 und 37 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Deshalb werden Beträge, die für immaterielle Vermögenswerte und den Geschäfts- oder Firmenwert bei früheren Unternehmenszusammenschlüssen angesetzt wurden, nicht angepasst. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (überarbeitet 2008) auf eine frühere Periode anwendet, sind auch diese Änderungen entsprechend auf diese frühere Periode anzuwenden und ist dies anzugeben.

130E

Die Paragraphen 40 und 41 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 39 Finanzinstrumente Ansatz und Bewertung

Die Paragraphen 2g, 80, 97, 100 und 108C werden geändert und Paragraph 103K wird hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

a)

g)

jedes Termingeschäft zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner, das darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu erwerben oder zu veräußern, und das zu einem Unternehmenszusammenschluss zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt führt. Die Laufzeit des Termingeschäfts sollte einen Zeitraum nicht überschreiten, der vernünftigerweise zum Einholen der Genehmigungen und zur Vollendung der Transaktion erforderlich ist.

h)

SICHERUNGSGESCHÄFTE

Gesicherte Grundgeschäfte

Qualifizierende Grundgeschäfte

80

Für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften können als gesicherte Grundgeschäfte nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen bestimmt werden, an denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei beteiligt ist. Daraus folgt, dass Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden können. Eine Ausnahme …

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Absicherung von Zahlungsströmen

97

Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später im Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit, sind die damit verbundenen Gewinne oder Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme den Gewinn oder Verlust beeinflussen (z.B. in den Perioden, in denen Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des im sonstigen Gesamtergebnis erfassten Verlusts in einer oder mehreren der folgenden Perioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag als Umgliederungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umzubuchen.

100

Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme den Gewinn oder Verlust beeinflussen (z.B. wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet).

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

103K

Die Paragraphen 2g, 97, 100 und A30g wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Ein Unternehmen hat die Änderungen der Paragraphen 2g, 97 und 100 für Berichtsperioden eines am 1. Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv auf alle noch nicht abgelaufenen Verträge anzuwenden. Die Änderung des Paragraphen A30g ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1 Januar 2010 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

108C

Die Paragraphen 9, 73 und A8 wurden durch die Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008 geändert und Paragraph 50A wurde durch sie hinzugefügt. Paragraph 80 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Ein Unternehmen wendet die Änderungen von Paragraph 9 und Paragraph 50A ab dem Termin und auf die Art und Weise an, die es für die Änderungen von 2005 wie in Paragraph 105A beschrieben zugrunde legte. Eine frühere Anwendung aller Änderungen ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen für ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Änderungen zu den Leitlinien für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Paragraph A30g wird geändert.

EINGEBETTETE DERIVATE (PARAGRAPHEN 10-13)

A30

In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden (Paragraph 11(a)). In diesen Beispielen und in der Annahme, dass die Bedingungen aus Paragraph 11(b) und (c) erfüllt sind, bilanziert ein Unternehmen das eingebettete Derivat getrennt von seinem Basisvertrag.

g)

Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen Basisvertrag oder Basis-Versicherungsvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden,

i)

wenn der Ausübungspreis der Option an jedem Ausübungszeitpunkt nicht annähernd gleich den fortgeführten Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrages ist oder

ii)

wenn der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption den Kreditgeber für einen Betrag bis zum geschätzten Barwert der für die Restdauer des Basisvertrags nicht erhaltenen Zinsen entschädigt. Der Betrag der nicht erhaltenen Zinsen errechnet sich aus dem im Voraus gezahlten Kapitalbetrag multipliziert mit dem Zinsunterschiedsbetrag. Beim Zinsunterschiedsbetrag handelt es sich um den Betrag, um den der Effektivzinssatz des Basisvertrags den Effektivzinssatz übersteigt, den das Unternehmen zum Vorauszahlungstermin erhalten würde, wenn es den im Voraus gezahlten Kapitalbetrag für die Restdauer des Basisvertrags in einen ähnlichen Vertrag reinvestieren würde.

Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basisvertrag verbunden ist, erfolgt vor Abtrennung der Eigenkapitalkomponente einer Wandelschuldverschreibung gemäß IAS 32.

h)

Änderungen zu IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Paragraph 5 wird geändert und Paragraph 11 wird hinzugefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

5

Diese Interpretation gilt nicht für in Verträge eingebettete Derivate, die bei folgenden Gelegenheiten erworben wurden:

a)

bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008);

b)

bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 (überarbeitet 2008) Paragraph B1-B4 oder

c)

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen

oder für ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs. (1)

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

11

Paragraph 5 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (überarbeitet 2008) auf eine frühere Periode anwendet, ist auch diese Änderung entsprechend auf diese frühere Periode anzuwenden und ist dies anzugeben.

Änderungen zu IFRIC Interpretation 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Die Paragraphen 14 und 18 werden geändert.

BESCHLUSS

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

14

Ein derivatives oder nicht derivatives Instrument (oder eine Kombination aus beidem) kann bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Das (die) Sicherungsinstrument(e) kann (können) von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb der Gruppe so lange gehalten werden, wie die Voraussetzungen für die Designation, Dokumentation und Wirksamkeit des IAS 39 Paragraph 88 hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition erfüllt sind. Die Absicherungsstrategie der Gruppe ist vor allem eindeutig zu dokumentieren, da die Möglichkeit unterschiedlicher Designationen auf verschiedenen Ebenen der Gruppe besteht.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

18

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Oktober 2008 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die Änderung zu Paragraph 14 aufgrund der Verbesserungen der IFRS vom April 2009 ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Oktober 2008 beginnen, oder die Änderung zu Paragraph 14 vor dem 1. Juli 2009, so ist dies anzugeben.


(1)  IFRS 3 (überarbeitet 2008) behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss.


24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/42


VERORDNUNG (EU) Nr. 244/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 18. Juni 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen zu International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 „Anteilsbasierte Vergütung“, nachfolgend „Änderung des IFRS 2“. Mit der Änderung des IFRS 2 wird die Bilanzierungsmethode für anteilsbasierte Vergütungen geklärt, bei denen ein Lieferant von Waren oder Dienstleistungen bar bezahlt wird und die Verpflichtung zum Barausgleich bei einem anderen Unternehmen der Gruppe liegt (anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich durch ein Unternehmen der Gruppe).

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderung des IFRS 2 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der International Financial Reporting Standard IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ wird gemäß den Änderungen am International Financial Reporting Standard IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.

Die Interpretationen 8 und 11 des „International Financial Reporting Interpretations Committee“ (IFRIC) werden gestrichen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 2

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

ANWENDUNGSBEREICH

Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt.

2

Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller anteilsbasierten Vergütungen anzuwenden, unabhängig davon, ob das Unternehmen alle oder einige der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen speziell identifizieren kann. Hierzu zählen, soweit in den Paragraphen 3A bis 6 nichts anderes angegeben ist:

a)

anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente,

b)

anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich und

c)

Transaktionen, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt und das Unternehmen oder der Lieferant dieser Güter oder Dienstleistungen die Wahl hat, ob der Ausgleich in bar (oder in anderen Vermögenswerten) oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen soll (mit Ausnahme der in Paragraph 3A-6 genannten Fälle).

Sollten keine speziell identifizierbaren Güter oder Leistungen vorliegen, können andere Umstände darauf hinweisen, dass das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhalten hat (oder noch erhalten wird) und damit dieser IFRS anzuwenden ist.

3

[gestrichen]

3A

Bei einer anteilsbasierten Vergütung kann der Ausgleich von einem anderen Unternehmen der Gruppe (oder vom Anteilseigner eines beliebigen Unternehmens der Gruppe) im Namen des Unternehmens, das die Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt, vorgenommen werden. Paragraph 2 gilt also auch, wenn ein Unternehmen

a)

Güter oder Dienstleistungen erhält, ein anderes Unternehmen derselben Gruppe (oder ein Anteilseigner eines beliebigen Unternehmens der Gruppe) aber zum Ausgleich der Transaktion verpflichtet ist, oder

b)

zum Ausgleich der Transaktion verpflichtet ist, ein anderes Unternehmen der Gruppe aber die Güter oder Dienstleistungen erhält,

es sei denn, die Transaktion dient eindeutig einem anderen Zweck als der Vergütung der Güter oder Leistungen, die das Unternehmen erhält.

ANTEILSBASIERTE VERGÜTUNGEN MIT AUSGLEICH DURCH EIGENKAPITALINSTRUMENTE

Paragraph 13A wird angefügt:

Überblick

13A

Sollte insbesondere die identifizierbare Gegenleistung (falls vorhanden), die das Unternehmen erhält, geringer erscheinen als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder der eingegangenen Verpflichtungen, so ist dies in der Regel ein Hinweis darauf, dass das Unternehmen eine weitere Gegenleistung (d.h. nicht identifizierbare Güter oder Leistungen) erhalten hat (oder noch erhalten wird). Die identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen, die das Unternehmen erhalten hat, sind gemäß diesem IFRS zu bewerten. Die nicht identifizierbaren Güter oder Leistungen, die das Unternehmen erhalten hat (oder noch erhalten wird), sind mit der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung und dem beizulegenden Zeitwert aller erhaltenen (oder noch zu erhaltenden) identifizierbaren Güter oder Leistungen anzusetzen. Die nicht identifizierbaren Güter oder Leistungen, die das Unternehmen erhalten hat, sind zu dem Wert am Tag der Gewährung anzusetzen. Bei Transaktionen mit Barausgleich ist die Verbindlichkeit jedoch so lange zum Ende jedes Berichtszeitraums neu zu bewerten, bis sie nach den Paragraphen 30-33 beglichen ist.

Anteilsbasierte Vergütungen zwischen Unternehmen einer Gruppe

Nach Paragraph 43 werden eine Überschrift und die Paragraphen 43A–43D angefügt.

ANTEILSBASIERTE VERGÜTUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN EINER GRUPPE (ÄNDERUNGEN 2009)

43A

Bei anteilsbasierten Vergütungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hat das Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, diese Güter oder Leistungen in seinem Einzelabschluss als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich zu bewerten und zu diesem Zweck Folgendes zu prüfen:

a)

die Art der gewährten Prämien und

b)

seine eigenen Rechte und Pflichten.

Das Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, kann einen anderen Betrag erfassen als die Unternehmensgruppe in ihrem Konzernabschluss oder ein anderes Unternehmen der Gruppe, die bzw. das bei der anteilsbasierten Vergütung den Ausgleich vornimmt.

43B

Das Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, hat diese als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu bewerten, wenn

a)

es sich bei den gewährten Prämien um seine eigenen Eigenkapitalinstrumente handelt oder

b)

das Unternehmen nicht dazu verpflichtet ist, bei der anteilsbasierten Vergütung den Ausgleich vorzunehmen.

Gemäß den Paragraphen 19-21 muss ein Unternehmen eine solche anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente in der Folge nur dann neu bewerten, wenn sich die marktbedingungsunabhängigen Ausübungsbedingungen geändert haben. In allen anderen Fällen hat das Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, diese als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich zu bewerten.

43C

Das Unternehmen, das bei einer anteilsbasierten Vergütung den Ausgleich vornimmt, während ein anderes Unternehmen der Gruppe die Güter oder Dienstleistungen erhält, hat diese Transaktion nur dann als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu erfassen, wenn der Ausgleich mit seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfolgt. In allen anderen Fällen ist die Transaktion als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich zu erfassen.

43D

Bestimmte gruppeninterne Transaktionen sind mit Rückzahlungsvereinbarungen verbunden, die ein Unternehmen der Gruppe dazu verpflichten, ein anderes Unternehmen der Gruppe dafür zu bezahlen, dass es den Lieferanten der Güter oder Leistungen anteilsbasierte Vergütungen zur Verfügung gestellt hat. In einem solchen Fall hat das Unternehmen, das die Güter oder Leistungen erhält, die anteilsbasierte Vergütung ungeachtet etwaiger gruppeninterner Rückzahlungsvereinbarungen gemäß Paragraph 43B zu bilanzieren.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

Paragraph 63, eine Überschrift und Paragraph 64 werden angefügt.

63

Die nachstehend aufgeführten Änderungen, die mit Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich innerhalb einer Unternehmensgruppe vom Juni 2009 vorgenommen wurden, sind vorbehaltlich der Übergangsvorschriften der Paragraphen 53–59 gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend auf Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden:

a)

In Bezug auf die Bilanzierung von Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe die Änderung des Paragraphen 2, die Streichung des Paragraphen 3 und die Anfügung der Paragraphen 3A und 43A–43D sowie der Paragraphen B45, B47, B50, B54, B56–B58 und B60 in Anhang B.

b)

Die geänderten Definitionen der folgenden Begriffe in Anhang A:

anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich,

anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente,

anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung und

anteilsbasierte Vergütung.

Sind die für eine rückwirkende Anwendung notwendigen Informationen nicht verfügbar, hat das Unternehmen in seinem Einzelabschluss die zuvor im Konzernabschluss erfassten Beträge zu übernehmen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine vor dem 1. Januar 2010 beginnende Berichtsperiode an, so hat es dies anzugeben.

RÜCKNAHME VON INTERPRETATIONEN

64

Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich innerhalb einer Unternehmensgruppe vom Juni 2009 ersetzt IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 und IFRIC 11 IFRS 2 – Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen. Mit den darin enthaltenen Änderungen werden die nachstehend genannten, früheren Anforderungen aus IFRIC 8 und IFRIC 11 übernommen:

a)

In Bezug auf die Bilanzierung von Transaktionen, bei denen das Unternehmen nicht alle oder keine/s der erhaltenen Güter oder Leistungen speziell identifizieren kann, die Änderung des Paragraphen 2 und die Anfügung des Paragraphen 13A. Die dazugehörigen Anforderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Mai 2006 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

b)

In Bezug auf die Bilanzierung von Transaktionen zwischen Unternehmen der Gruppe die Anfügung der Paragraphen B46, B48, B49, B51–B53, B55, B59 und B61 in Anhang B. Die dazugehörigen Anforderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. März 2007 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Diese Anforderungen wurden vorbehaltlich der Übergangsvorschriften des IFRS 2 gemäß IAS 8 rückwirkend angewandt.

DEFINITIONEN

In Anhang A werden die folgenden Definitionen geändert und eine Fußnote angefügt.

anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich

Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen Güter oder Leistungen erhält und im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, dem Lieferanten dieser Güter oder Leistungen Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Kurs (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (einschließlich Aktien oder Aktienoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe abhängt.

anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente

Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen

a)

Güter oder Leistungen erhält und im Gegenzug eigene Eigenkapitalinstrumente (einschließlich Aktien oder Aktienoptionen) hingibt, oder

b)

Güter oder Leistungen erhält, aber nicht dazu verpflichtet ist, beim Lieferanten den Ausgleich vorzunehmen.

anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung

Eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen (oder einem anderen Unternehmen der Gruppe (1) oder einem Anteilseigner eines Unternehmens der Gruppe) und einer anderen Partei (einschließlich eines Mitarbeiters), die Letztere – ggf. unter dem Vorbehalt der Erfüllung bestimmter Ausübungsbedingungen - dazu berechtigt,

a)

Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte des Unternehmens zu erhalten, deren Höhe vom Kurs (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (einschließlich Aktien oder Aktienoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe abhängt, oder

b)

Eigenkapitalinstrumente (einschließlich Aktien oder Aktienoptionen)

des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe zu erhalten.

anteilsbasierte Vergütung

Eine Transaktion, bei der das Unternehmen

a)

im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung von einem Lieferanten (einschließlich eines Mitarbeiters) Güter oder Leistungen erhält, oder

b)

die Verpflichtung eingeht, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung beim Lieferanten den Ausgleich für die Transaktion vorzunehmen, ein anderes Unternehmen der Gruppe aber die betreffenden Güter oder Dienstleistungen erhält.

ANWENDUNGSBEREICH VON IFRS 2

In Anhang B Anleitungen zur Anwendung werden eine Überschrift und die Paragraphen B45–B61 angefügt.

Anteilsbasierte Vergütungen zwischen Unternehmen einer Gruppe (Änderungen 2009)

B45

In den Paragraphen 43A–43C wird dargelegt, wie anteilsbasierte Vergütungen zwischen Unternehmen einer Gruppe in den Einzelabschlüssen der einzelnen Unternehmen zu bilanzieren sind. In den Paragraphen B46–B61 wird erläutert, wie die Anforderungen der Paragraphen 43A–43C anzuwenden sind. In Paragraph 43D wurde bereits darauf hingewiesen, dass es für anteilsbasierte Vergütungen zwischen Unternehmen einer Gruppe je nach Sachlage und Umständen eine Reihe von Gründen geben kann. Die hier geführte Diskussion ist deshalb nicht erschöpfend und geht von der Annahme aus, dass es sich in Fällen, in denen das Unternehmen, das die Güter oder Leistungen erhält, nicht zum Ausgleich der Transaktion verpflichtet ist, wenn es sich dabei ungeachtet etwaiger gruppeninterner Rückzahlungsvereinbarungen um eine Kapitaleinlage des Mutterunternehmens beim Tochterunternehmen handelt.

B46

Auch wenn es in der folgenden Diskussion hauptsächlich um Transaktionen mit Mitarbeitern geht, betrifft sie doch auch ähnliche anteilsbasierte Vergütungen von Güterlieferanten/Leistungserbringern, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter handelt. So kann eine Vereinbarung zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen das Tochterunternehmen dazu verpflichten, das Mutterunternehmen für die Lieferung der Eigenkapitalinstrumente an die Mitarbeiter zu bezahlen. Wie eine solche gruppeninterne Zahlungsvereinbarung zu bilanzieren ist, wird in der folgenden Diskussion nicht behandelt.

B47

Bei anteilsbasierten Vergütungen zwischen Unternehmen einer Gruppe stellen sich in der Regel vier Fragen. Der Einfachheit halber werden diese nachfolgend am Beispiel eines Mutter- und dessen Tochterunternehmens erörtert.

Anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Ausgleich durch eigene Eigenkapitalinstrumente

B48

Die erste Frage lautet, ob die nachstehend beschriebenen Transaktionen mit eigenen Eigenkapitalinstrumenten nach diesem IFRS als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder als Barausgleich bilanziert werden sollten:

a)

ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern Rechte auf seine Eigenkapitalinstumente (z.B. Aktienoptionen) und beschließt oder ist dazu verpflichtet, zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber seinen Mitarbeitern von einer anderen Partei Eigenkapitalinstrumente (z.B. eigene Anteile) zu erwerben; und

b)

den Mitarbeitern eines Unternehmens werden entweder vom Unternehmen selbst oder von dessen Anteilseignern Rechte auf Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (z.B. Aktienoptionen) gewährt, wobei die benötigten Eigenkapitalinstrumente von den Anteilseignern des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden.

B49

Anteilsbasierte Vergütungen, bei denen das Unternehmen im Gegenzug für seine Eigenkapitalinstrumente Leistungen erhält, sind als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu bilanzieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen beschließt oder dazu verpflichtet ist, diese Eigenkapitalinstrumente von einer anderen Partei zu erwerben, damit es seinen aus der anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erwachsenden Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern erfüllen kann. Dies gilt auch unabhängig davon, ob

a)

die Rechte der Mitarbeiter auf Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens vom Unternehmen selbst oder von dessen Anteilseigner(n) gewährt wurden, oder

b)

die anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung vom Unternehmen selbst oder von dessen Anteilseigner(n) erfüllt wurde.

B50

Ist es der Anteilseigner, der die Mitarbeiter seines Beteiligungsunternehmens anteilsbasiert vergüten muss, wird er eher Eigenkapitalinstrumente des Beteiligungsunternehmens als eigene Instumente zur Verfügung stellen. Gehört das Beteiligungsunternehmen zur gleichen Unternehmensgruppe wie der Anteilseigner, so hat dieser gemäß Paragraph 43C seine Verpflichtung anhand der Anforderungen zu bewerten, die für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich in seinem separaten Einzelabschluss und für anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente in seinem Konzernabschluss gelten.

Anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens

B51

Die zweite Frage betrifft anteilsbasierte Vergütungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen derselben Gruppe, für die ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens der Gruppe herangezogen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn den Mitarbeitern eines Tochterunternehmens für Leistungen, die sie für dieses Tochterunternehmen erbracht haben, Rechte auf Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens eingeräumt werden.

B52

Hierunter fallen die folgenden anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen:

a)

ein Mutterunternehmen räumt den Mitarbeitern seines Tochterunternehmens unmittelbar Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente ein: in diesem Fall ist das Mutterunternehmen (nicht das Tochterunternehmen) zur Lieferung der Eigenkapitalinstrumente an die Mitarbeiter des Tochterunternehmens verpflichtet; und

b)

ein Tochterunternehmen räumt seinen Mitarbeitern Rechte auf Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens ein: in diesem Fall ist das Tochterunternehmen zur Lieferung der Eigenkapitalinstrumente an seine Mitarbeiter verpflichtet.

Ein Mutterunternehmen räumt den Mitarbeitern seines Tochterunternehmens Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente ein (Paragraph B52a)

B53

Da es in diesem Fall nicht das Tochterunternehmen ist, das seinen Mitarbeitern die Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens liefern muss, hat das Tochterunternehmen gemäß Paragraph 43B die Leistungen, die es von seinen Mitarbeitern erhält, anhand der Anforderungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu bewerten und die entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals als Einlage des Mutterunternehmens zu erfassen.

B54

Da das Mutterunternehmen in diesem Fall den Ausgleich vornehmen und den Mitarbeitern des Tochterunternehmens eigene Eigenkapitalinstrumente liefern muss, hat das Mutterunternehmen gemäß Paragraph 43C diese Verpflichtung anhand der für anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente geltenden Regelungen zu bewerten.

Ein Tochterunternehmen räumt seinen Mitarbeitern Rechte auf Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens ein (Paragraph B52b)

B55

Da das Tochterunternehmen keine der in Paragraph 43B genannten Bedingungen erfüllt, hat es die Transaktion mit seinen Mitarbeitern als Vergütung mit Barausgleich zu bilanzieren. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Weise das Tochterunternehmen die Eigenkapitalinstrumente zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern erhält.

Anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Barausgleich für die Mitarbeiter

B56

Die dritte Frage lautet, wie ein Unternehmen, das von Lieferanten (einschließlich Mitarbeitern) Güter oder Leistungen erhält, anteilsbasierte Vereinbarungen mit Barausgleich bilanzieren sollte, wenn es selbst nicht zur Leistung der erforderlichen Zahlungen verpflichtet ist. Hierzu folgende Beispiele, bei denen das Mutterunternehmen (und nicht das Unternehmen selbst) die erforderlichen Barzahlungen an die Mitarbeiter des Unternehmens leisten muss:

a)

die Barzahlungen an die Mitarbeiter des Unternehmens sind an den Kurs der Eigenkapitalinstrumente dieses Unternehmens gekoppelt;

b)

die Barzahlungen an die Mitarbeiter des Unternehmens sind an den Kurs der Eigenkapitalinstrumente von dessen Mutterunternehmen gekoppelt.

B57

Da in diesem Fall nicht das Tochterunternehmen den Ausgleich vornehmen muss, hat es die Transaktion mit seinen Mitarbeitern als Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu bilanzieren und die entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals als Einlage seines Mutterunternehmens zu erfassen. In der Folge muss das Tochterunternehmen die Kosten der Transaktion immer dann neu bewerten, wenn aufgrund von Nichterfüllung marktbedingungsunabhängiger Ausübungsbedingungen gemäß den Paragraphen 19-21 eine Änderung eingetreten ist. Hier liegt der Unterschied zur Bewertung der Transaktion als Barausgleich im Konzernabschluss.

B58

Da das Mutterunternehmen den Ausgleich vornehmen muss und die Vergütung der Mitarbeiter in bar erfolgt, hat das Mutterunternehmen (und die Unternehmensgruppe in ihrem Konzernabschluss seine/ihre Verpflichtung anhand der Anforderungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich in Paragraph 43C zu bewerten.

Wechsel von Mitarbeitern zwischen Unternehmen der Gruppe

B59

Die vierte Frage betrifft anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen innerhalb der Unternehmensgruppe, die die Mitarbeiter von mehr als einem Unternehmen der Gruppe betreffen. So könnte ein Mutterunternehmen den Mitarbeitern seiner Tochterunternehmen beispielsweise Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente einräumen, dies aber davon abhängig machen, dass die betreffenden Mitarbeiter der Unternehmensgruppe ihre Dienste für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellen. Ein Mitarbeiter eines Tochterunternehmens könnte im Laufe des festgelegten Erdienungszeitraums zu einem anderen Tochterunternehmen wechseln, ohne dass dies seine im Rahmen der ursprünglichen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung eingeräumten Rechte auf Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens beeinträchtigt. Sind die Tochterunternehmen nicht verpflichtet, die anteilsbasierte Vergütung der Mitarbeiter zu leisten, bilanzieren sie diese als Transaktion mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente. Jedes Tochterunternehmen bewertet die vom Mitarbeiter erhaltenen Leistungen unter Zugrundelegung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechte auf diese Eigenkapitalinstrumente gemäß Anhang A vom Mutterunternehmen ursprünglich gewährt wurden, und für den Teil des Erdienungszeitraums, den der Mitarbeiter bei dem betreffenden Tochterunternehmen abgeleistet hat.

B60

Muss das Tochterunternehmen den Ausgleich vornehmen und seinen Mitarbeitern Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens liefern, so bilanziert es die Transaktion als Barausgleich. Jedes Tochterunternehmen bewertet die erhaltenen Leistungen für den Teil des Erdienungszeitraums, den der Mitarbeiter bei dem jeweiligen Tochterunternehmen tätig war, und legt zu diesem Zweck den beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitalinstruments zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde. Zusätzlich dazu erfassen die einzelnen Tochterunternehmen jede Veränderung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments, die während der Dienstzeit des Mitarbeiters in dem betreffenden Tochterunternehmen eingetreten ist.

B61

Es ist möglich, dass ein solcher Mitarbeiter nach dem Wechsel zwischen Konzernunternehmen eine in Anhang A definierte marktbedingungsunabhängige Ausübungsbedingung nicht mehr erfüllt und den Konzern beispielsweise vor Ablauf seiner Dienstzeit verlässt. In diesem Fall hat jedes Tochterunternehmen aufgrund der Tatsache, dass die Ausübungsbedingung Leistungserbringung für die Unternehmensgruppe ist, den Betrag, der zuvor für die vom Mitarbeiter gemäß den Grundsätzen des Paragraphen 19 erhaltene Leistungen erfasst wurde, anzupassen. Wenn die vom Mutterunternehmen eingeräumten Rechte auf Eigenkapitalinstrumente nicht ausübbar werden, weil ein Mitarbeiter eine marktbedingungsunabhängige Ausübungsbedingung nicht erfüllt, wird für die von diesem Mitarbeiter erhaltenen Leistungen deshalb in keinem der Abschlüsse der Unternehmen der Gruppe ein Betrag auf kumulativer Basis angesetzt.


(1)  Eine „Unternehmensgruppe“ ist in IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse Paragraph 4 aus Sicht des obersten Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens definiert als „Mutterunternehmen mit all seinen Tochterunternehmen“.


24.3.2010   

DE

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L 77/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten für die Mitteilung ihrer Strategie an die Kommission gesetzten Frist und der Frist, in der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms entscheiden muss

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (2) teilen die Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli beantragen, der Kommission ihre Strategie bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum beginnt, mit.

(2)

Einige Mitgliedstaaten hatten Schwierigkeiten, diese Frist einzuhalten, unter anderem weil sie nach dem ersten Jahr der Umsetzung die Wirksamkeit ihres Programms beurteilen müssen.

(3)

Um den Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Beurteilung ihres Programms und gegebenenfalls zur Änderung ihrer Strategie einzuräumen, sollte ihnen als Übergangsmaßnahme gestattet werden, ihre Strategie für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 bis zum 28. Februar 2010 mitzuteilen.

(4)

Entsprechend sollte die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009, innerhalb der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 entscheiden muss, bis zum 30. April 2010 verlängert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 können die Mitgliedstaaten ihre Strategie für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 bis zum 28. Februar 2010 mitteilen.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 entscheidet die Kommission bis zum 30. April 2010 über die endgültige Zuweisung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2010.

Sie endet am 30. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38.


24.3.2010   

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L 77/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 246/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission über die Einreihung von wattierten Westen in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission (2) legt die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Codes 6101, 6102, 6201 und 6202 fest.

(2)

Die zu den vorstehend genannten Positionen gehörenden Kleidungsstücke werden üblicherweise zum Schutz gegen schlechtes Wetter über anderen Kleidungsstücken getragen (HS-Erläuterungen zu den Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 Absatz 1), so dass Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, die zu diesen Positionen gehören, folglich lange Ärmel haben müssen. Auch wenn wattierte Westen keine Ärmel haben, sollten sie dennoch in diese Position eingereiht werden, da sie zum Schutz gegen das Wetter über anderer Kleidung getragen werden und da sie wattiert sind (siehe auch: HS-Erläuterungen zu den Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 Absatz 2).

(3)

Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung von wattierten Westen zu gewährleisten, ist daher festzulegen, dass wattierte Westen in die Positionen 6101, 6102, 6201 oder 6202 einzureihen sind, obwohl sie keine Ärmel haben.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 989/89 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 wird folgender Absatz angefügt:

„In Abweichung von Absatz 1 gehören zu diesen Positionen auch wattierte Westen, die keine langen Ärmel haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 18.4.1989, S. 25.


24.3.2010   

DE

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L 77/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 247/2010 DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

130,0

JO

62,0

MA

90,3

TN

129,0

TR

92,5

ZZ

100,8

0707 00 05

JO

119,8

MA

71,3

MK

124,9

TR

122,3

ZZ

109,6

0709 90 70

JO

97,9

MA

164,3

TR

105,2

ZZ

122,5

0805 10 20

EG

44,9

IL

58,8

MA

51,6

TN

47,5

TR

64,5

ZZ

53,5

0805 50 10

EG

66,4

IL

91,6

MA

53,9

TR

69,2

ZZ

70,3

0808 10 80

AR

88,1

BR

87,1

CA

99,1

CL

85,5

CN

70,3

MK

24,7

US

129,5

UY

68,2

ZZ

81,6

0808 20 50

AR

79,9

CL

69,3

CN

94,1

US

134,2

ZA

94,2

ZZ

94,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.3.2010   

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L 77/54


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

über die Vorziehung des Zeitpunkts für die Zahlung der zweiten Tranche der für das Wirtschaftsjahr 2009/10 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1710)

(2010/176/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 kann die Kommission den Zeitpunkt für die Zahlung der Beihilfen, die im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten befristeten Umstrukturierungsregelung gewährt werden, vorziehen.

(2)

Da die erforderlichen Mittel im Umstrukturierungsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zur Verfügung stehen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zeitpunkt für die Zahlung der zweiten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe vorzuziehen, die im Wirtschaftsjahr 2009/10 Unternehmen, Erzeugern und Maschinenlieferanten gewährt wird, die ihre Quote vom 1. Oktober 2009 bis zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Tranche aufgegeben haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können die Mitgliedstaaten die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 derselben Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2009/10 zu 100 % in einer einzigen Tranche bezahlen. In diesem Fall ist die Zahlung im Juni 2010 fällig.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2010 mit, ob sie von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch machen wollen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.


24.3.2010   

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L 77/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. März 2010

zur Änderung des Beschlusses 2006/109/EG durch Annahme von drei Angeboten, sich der gemeinsamen Preisverpflichtung im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuschließen

(2010/177/EU)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 11 Absatz 3,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates (3).

(2)

Mit Beschluss 2006/109/EG (4) nahm die Kommission eine gemeinsame Preisverpflichtung der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) und 20 kooperierender chinesischer Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an. Der Beschluss wurde durch den Beschluss 2008/437/EG der Kommission (5) geändert.

(3)

Gemäß der endgültigen Verordnung ist es möglich, neuen chinesischen ausführenden Herstellern dieselbe Behandlung zu gewähren wie den im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung kooperierenden Unternehmen, sofern diesen Herstellern im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 die Behandlung als neuer ausführender Hersteller (nachstehend „BNAH“ abgekürzt) zugestanden wurde.

(4)

Nach drei Anträgen auf BNAH gemäß Artikel 1 Absatz 4 der endgültigen Verordnung änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 426/2008 (6) die endgültige Verordnung und setzte für die ausführenden Hersteller HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd (nachstehend „HanDan“ genannt), XianXian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd (nachstehend „XianXian“ genannt) and Wuxi Norlong Foundry Co., Ltd (nachstehend „Norlong“ genannt) einen individuellen Zollsatz von 28,6 % fest.

(5)

Nach einem Antrag auf BNAH gemäß Artikel 1 Absatz 4 der endgültigen Verordnung änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 282/2009 (7) die endgültige Verordnung und setzte für den ausführenden Hersteller Weifang Stable Casting Co., Ltd (nachstehend „Weifang“ genannt) einen individuellen Zollsatz von 28,6 % fest.

(6)

Es sei daran erinnert, dass allen vier ausführenden Herstellern im Rahmen der BNAH-Untersuchung eine individuelle Behandlung zugestanden wurde.

(7)

Zwei der vier vorgenannten ausführenden Hersteller, denen eine BNAH gewährt wurde (XianXian and Weifang), unterbreiteten gemeinsam mit der CCCME förmliche Angebote, sich der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Preisverpflichtung anzuschließen.

(8)

Am 10. Juni 2009 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (8) eine teilweise Interimsüberprüfung der endgültigen Maßnahmen ein. Die Überprüfung ist auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Annehmbarkeit und Praktikabilität der Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller in der VR China beschränkt.

(9)

Nach der Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung unterbreitete ein weiterer ausführender Hersteller, dem eine BNAH gewährt worden war, HanDan, noch vor Fristende gemeinsam mit der CCCME ein förmliches Angebot, sich der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Preisverpflichtung anzuschließen.

(10)

Ein weiterer ausführender Hersteller, dem eine BNAH gewährt worden war, Norlong, erklärte, sich nicht der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Preisverpflichtung anschließen zu wollen, sondern unterbreitete noch vor Fristende ein separates Verpflichtungsangebot.

(11)

Am 15. Dezember 2009 wurden die interessierten Parteien über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die von der CCCME und HanDan, von der CCCME und XianXian und von der CCCME und Weifang unterbreiteten Angebote, sich der gemeinsamen Preisverpflichtung anzuschließen, anzunehmen und das Verpflichtungsangebot von Norlong abzulehnen. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der endgültigen Entscheidung wurden die Stellungnahmen der interessierten Parteien geprüft.

B.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(12)

Das von der CCCME gemeinsam mit Handan, XianXian und Weifang unterbreitete Verpflichtungsangebot ist mit dem kollektiven Verpflichtungsangebot identisch, das mit Beschluss 2006/109/EG angenommen wurde. Danach verpflichten sich die CCCME und die drei ausführenden Hersteller, bei der Ausfuhr der betroffenen Ware einen Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) einzuhalten, der die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt. Außerdem sieht das Verpflichtungsangebot eine Bindung des Mindesteinfuhrpreises der betroffenen Ware an die öffentliche internationale Notierung des wichtigsten Rohstoffes (Roheisen) vor, da die Gusserzeugnispreise je nach den Roheisenpreisen erheblich schwanken.

(13)

Zudem ergab eine weitere Prüfung, dass es keine unternehmensspezifischen Gründe gibt, die gegen eine Annahme des gemeinsam von der CCCME und HanDan, XianXian und Weifang unterbreiteten Verpflichtungsangebots sprächen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass den Unternehmen ein individueller Zollsatz zugestanden wurde, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie das Verpflichtungsangebot der CCCME und der ausführenden Hersteller annehmen kann.

(14)

Außerdem verpflichteten sich die CCCME und die Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Daher ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen nach Ansicht der Kommission gering.

(15)

In Bezug auf das separate Verpflichtungsangebot von Norlong sei daran erinnert, dass bei der ursprünglichen, mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtung die betreffenden 20 Unternehmen gemeinsam mit der CCCME für jegliche Verletzung der Verpflichtung haften. Die Tatsache, dass es sich um eine gemeinsame Verpflichtung handelt, trug für die Kommission maßgeblich zu deren Annehmbarkeit bei, weil dadurch die Praktikabilität gesteigert wird und die Einhaltung der Verpflichtung besser überwacht werden kann, was angesichts der Vielzahl an ausführenden Herstellern notwendig ist.

(16)

Norlong machte geltend, die Kommission habe bereits in wenigstens einem Fall ein individuelles Verpflichtungsangebot eines Unternehmens angenommen, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung, sondern wie Norlong nur eine individuelle Behandlung zugestanden worden war (9). Die Sachlage in dem von Norlong angeführten Fall unterscheidet sich jedoch von jener im Fall des ursprünglichen, mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtungsangebots, denn in dem von Norlong angeführten Fall wurde letztlich nur ein Verpflichtungsangebot von einem ausführenden Hersteller angenommen. Außerdem wurde die Annahme jener Verpflichtung später von der Kommission widerrufen, weil zahlreiche Verletzungen wie z.B. eine Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte festgestellt wurden (10).

(17)

Im Falle des mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtungsangebots erfordern die besonderen Gegebenheiten (mehr als 20 Unternehmen) eine spezielle Kontrolle und Überwachung. Norlong brachte weder beweiskräftige Argumente dafür vor, dass sich seine Lage von jener der anderen Unternehmen unterschied, die die gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind, noch dafür, dass die Kommission Norlong eine andere Behandlung gewähren muss als den Unternehmen, die die gemeinsame Verpflichtung eingegangen sind. Zudem würde das Verpflichtungsangebot von Norlong für die Kommission mehr Aufwand bei der Kontrolle und Überwachung bedeuten. Da die Kontrolle der Einhaltung der individuellen Verpflichtung von Norlong für die Kommission weder praktikabel noch kostenwirksam wäre, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, das separate Verpflichtungsangebot von Norlong anzunehmen.

(18)

Der Wirtschaftszweig der Union erhob Einwände gegen das gemeinsame Verpflichtungsangebot von der CCCME und HanDan, XianXian und Weifang mit der Begründung, dass der MEP zu niedrig sei, um die europäische Industrie vor den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu schützen, und dass der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt werde. Im Zusammenhang mit der Höhe des MEP sei darauf hingewiesen, dass die Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt wurden, die den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger waren als die Schadensspannen. Aus diesem Grund wurde auch der MEP in Höhe des Normalwerts festgesetzt, so dass — im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung — lediglich das festgestellte Dumping beseitigt wird.

(19)

Der Wirtschaftszweig der Union machte ferner geltend, dass der Marktanteil der chinesischen Ausführer trotz der Antidumpingmaßnahmen seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum gestiegen sei (11). Dies sei auf einen Anstieg der Ausfuhren aus China im Verein mit einem jähen Rückgang des EU-Verbrauchs zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union legte aber keine schlüssigen Beweise für den angeblichen starken Rückgang des Verbrauchs vor. Außerdem geht aus den verfügbaren Statistiken (12) hervor, dass die gedumpten Einfuhren seit dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum um 14 % zurückgegangen sind.

(20)

Aus diesen Gründen ändert keines der vom Wirtschaftszweig der Union vorgebrachten Argumente etwas an der Schlussfolgerung, dass das von der CCCME gemeinsam mit HanDan, Weifang und XianXian unterbreitete Verpflichtungsangebot angenommen werden sollte.

(21)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung der Unternehmen zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 268/2006 des Rates (13) aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(22)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden ferner die Einführer in der Verordnung (EG) Nr. 268/2006 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(23)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll.

(24)

Aus den genannten Gründen sollte das Verpflichtungsangebot von Norlong abgelehnt werden. Das von der CCCME und HanDan, das von der CCCME und XianXian und das von der CCCME und Weifang unterbreitete Angebot, sich der von der Kommission mit Beschluss 2006/109/EG angenommenen gemeinsamen Verpflichtung anzuschließen, sollte angenommen werden, und Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China von i) der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME) und HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd, ii) der CCCME und XianXian Guozhuang Precision Casting Co. Ltd und iii) der CCCME und Weifang Stable Casting Co., Ltd wird angenommen.

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG, geändert durch den Beschluss 2008/437/EG, erhält folgende Fassung:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Beijing Tongzhou Dadusche Foundry Factory, East of Dongtianyang Village, Dadushe, Tongzhou Beijing

A708

Botou City Simencun Town Bai Fo Tang Casting Factory, Bai Fo Tang Village, Si Men Cun Town, Bo Tou City, 062159, Hebei Province

A681

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory, Changle Village, Wangwu Town, Botou City, Hebei Province

A709

Changan Cast Limited Company of Yixian Hebei, Taiyuan main street, Yi County, Hebei Province, 074200

A683

Changsha Jinlong Foundry Industry Co., Ltd, 260, Jinchang Road, JinJing Town, Changsha, Hunan

A710

Changsha Lianhu Foundry, Lianhu Village, Yuhuating Town, Yuhua District, Changsha, Hunan

A711

Hergestellt und verkauft von GB Metal Products Co., Ltd, Zhuanlu Town, Dingzhou, Hebei oder hergestellt von GB Metal Products Co., Ltd, Zhuanlu Town, Dingzhou, Hebeiund verkauft über die mit ihr verbundene Vertriebsgesellschaft GB International Trading Shanghai Co Ltd, B301-310 Yinhai Building., 250 Cao Xi Road., Shanghai

A712

Guiyang Bada Foundry Co., Ltd, Mengguan Huaxi Guiyang, Guizhou

A713

Hebei Jize Xian Ma Gang Cast Factory, Nankai District. Xiao Zhai Town, Jize County, Handan City, Hebei

A714

Hergestellt und verkauft von Hebei Shunda Foundry Co., Ltd, Qufu Road, Quyang, 073100, PRC oder hergestellt von Hebei Shunda Foundry Co., Ltd, Qufu Road, Quyang, 073100, PRC und verkauft über die mit ihr verbundene VertriebsgesellschaftSuccess Success Cast Tech-Ltd, 603A Huimei Business Centre 83 Guangzhou Dadao(s), Guangzhou 510300

A715

Hong Guang Handan Cast Foundry Co., Ltd, Nankai District, Xiao Zhai Town, Handou City, Jize County, Hebei

A716

Qingdao Qitao Casting Co., Ltd, Nan Wang Jia Zhuang Village, Da Xin Town, Jimo City, Qingdao, Shandong Province, 266200

A718

Shandong Huijin Stock Co., Ltd, North of Kouzhen Town, Laiwu City, Shandong Province, 271114

A684

Shahe City Fangyuan Casting Co., Ltd, West of Nango Village, Shiliting Town, Shahe City, Hebei Province

A719

Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd, No 8 DiZangAn, Taiyuan, Shanxi, 030002

A680

Tianjin Fu Xing Da Casting Co., Ltd, West of Nan Yang Cun Village, Jin Nan District, 300350, Tianjin

A720

Weifang Jianhua Casting Co., Ltd, Kai Yuan Jie Dao Office, Hanting District, Weifang City, Shandong Province

A721

Zibo City Boshan Guangyuan Casting Machinery Factory, Xiangyang Village, Badou Town, Boshan District, Zibo City Shandong Province

A722

Zibo Dehua Machinery Co., Ltd, North of Lanyan Street, Zibo High-tech Developing Zone

A723

HanDan County Yan Yuan Smelting and Casting Co., Ltd, South of Hu Cun Village, Hu Cun Town, Han Dan County, Hebei, 056105

A871

XianXian Guozhuang Precision Casting Co., Ltd, Guli Village, Xian County, Gouzhuang, Hebei, Cangzhou 062250

A869

Weifang Stable Casting Co., Ltd, Fangzi District, Weifang City, Shandong Province, 261202

A931

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 6.

(4)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59.

(5)  ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 37.

(6)  ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 1.

(8)  ABl. C 131 vom 10.6.2009, S. 18.

(9)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 27.

(10)  ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 32.

(11)  Der ursprüngliche Untersuchungszeitraum erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004.

(12)  Quelle: Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 und Comext.

(13)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 3.


Berichtigungen

24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/59


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 320 vom 18. November 2006 )

Auf Seite 8, Anhang II Nummer 3 in Bezug auf Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nummer 2 Buchstabe b:

anstatt:

„(…) die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt.“

muss es heißen:

„(…) die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur genehmigt.“


24.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/59


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 283 vom 28. Oktober 2008 )

1.

Seite 8, Anhang, Ziffer 1 Nummer 4:

anstatt:

„M.A.201 Buchstabe a erhält folgende Fassung:“

muss es heißen:

„M.A.202 Buchstabe a erhält folgende Fassung:“.

2.

Seite 11, Anhang, Ziffer 1 Nummer 15, M.A.607 b, Punkt 2 erster Satz:

anstatt:

„Personen mit nicht weniger als fünf Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.“

muss es heißen:

„Personen mit nicht weniger als drei Jahren Instandhaltungserfahrung, die eine gültige ICAO-Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen mit einer Berechtigung für das Muster besitzen, für das die Freigabe erteilt werden soll, sofern sich an dem betreffenden Ort kein gemäß diesem Teil zugelassener Betrieb befindet und der beauftragte Betrieb Nachweise über die Erfahrung und die Lizenz dieser Person in den Akten aufbewahrt.“

3.

Seite 17, Anhang, Ziffer 1 Nummer 32, M.A.901 b, letzter Satz:

anstatt:

„Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b) und die Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3.“

muss es heißen:

„Dies beinhaltet die Instandhaltung gemäß M.A.803(b), deren Durchführung und Freigabe in Übereinstimmung mit M.A.801(b)2 oder M.A.801(b)3 erfolgt.“