ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.075.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 75

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
23. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 237/2010 der Kommission vom 22. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 238/2010 der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) und bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EU) Nr. 239/2010 der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

18

 

 

Verordnung (EU) Nr. 240/2010 der Kommission vom 22. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/168/GASP des Rates vom 22. März 2010 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

22

 

 

2010/169/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1613)  ( 1 )

25

 

 

2010/170/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 über die Streichung der Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung gemäß Richtlinie 89/686/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1619)  ( 1 )

27

 

 

2010/171/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Überwachungsprogramme für Irland und Ungarn sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Irland hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1625)  ( 1 )

28

 

 

2010/172/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1707)  ( 1 )

33

 

 

2010/173/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/457/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1713)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


Mitteilung betreffend die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Der Rat hat am 9. Oktober 2009 die Aufhebung der Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschlossen (1). Im Anschluss daran wurden diese Übereinkünfte durch ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Form eines Austauschs von Verbalnoten, das am 22. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben.


(1)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 18.


VERORDNUNGEN

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 237/2010 DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 derselben Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) von der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Aufwandsregelung ausgenommen werden. Es empfiehlt sich, ein Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermitteln, und die dabei zu beachtenden Anforderungen festzulegen, damit der STECF beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden. Besonders wichtig ist, dass die Informationen der Mitgliedstaaten ausreichend detailliert und durch entsprechende Nachweise belegt sind.

(3)

In den Informationen der Mitgliedstaaten bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte eine Gruppe von Fischereifahrzeugen genannt werden, die eindeutig von den anderen Fischereifahrzeugen in der betreffenden Aufwandsgruppe unterschieden werden kann, und die besondere Tätigkeit oder die technischen Merkmale dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, auf die ihre Kabeljaufänge von höchstens 1,5 % ihrer Gesamtfänge zurückzuführen sind.

(4)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 stellen die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I jener Verordnung genannten Gebiete sicher, dass die Gesamtkapazität der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis die Gesamtkapazität von 2006 oder 2007 nicht überschreitet. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Berechnung und Anpassung der Höchstkapazitäten festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Kapazitäten, die mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut oder gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zwischen geografischen Gebieten übertragen werden.

(5)

Um die Kontrollierbarkeit sicherzustellen, müssen genaue Anforderungen und Formate für die besonderen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge, die mit reguliertem Fanggerät in den unter die Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten fischen, und für die Liste der Fischereifahrzeuge, für die besondere Fangerlaubnisse erteilt wurden, festgelegt werden.

(6)

Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 oder nach Übertragungen von Aufwand zwischen Aufwandsgruppen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung anpassen können. Diese Bestimmungen sollten die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahren und Berechnungsmethoden regeln.

(7)

Der elektronische Informationsaustausch vereinfacht die Verfahren, macht sie effizienter und transparenter und spart Zeit. Um diese Vorteile in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, müssen auch im Hinblick auf die Einrichtung eines gemeinsamen Computersystems für die Verwaltung von Daten über den Einsatz des Fischereiaufwands durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Format für jedes Dokument sowie eine ausführliche Beschreibung der darin anzugebenden Informationen festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„Gruppe von Fischereifahrzeugen“ ein oder mehrere Fischereifahrzeuge einer Aufwandsgruppe, die sich aufgrund der Tätigkeiten oder der technischen Merkmale, auf die ihre niedrigen Kabeljaufänge zurückzuführen sind, klar und eindeutig von anderen Fischereifahrzeugen in derselben Aufwandsgruppe unterscheiden;

b)

„Fangsaison“ den Zeitraum vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres;

c)

„reguliertes Fanggerät“ jedes Fanggerät, das zu einer Fanggerätegruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gehört.

KAPITEL II

VON DER FISCHEREIAUFWANDSREGELUNG AUSGENOMMENE GRUPPEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN

Artikel 3

Ausnahmeantrag

(1)   Damit eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Ausnahmeantrag, dem Belege beigefügt sind, dass die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt, und ein Nachweis darüber, wie die Voraussetzung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung erfüllt wird.

(2)   Der Antrag ist in elektronischer Form unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang I zu übermitteln. Vollständige Anträge, die mindestens einen Monat vor einer STECF-Plenartagung eingehen, werden an den STECF zur Beurteilung auf dieser Tagung weitergeleitet. Später eingegangene Anträge werden dem STECF zur Beurteilung auf einer späteren Tagung zugestellt.

(3)   Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der Fischereiaufwand, der der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen dieser Gruppe zugeordnet werden kann und der zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.

(4)   Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wieder in die Aufwandsregelung einbezogen, wird der dieser Aufwandsgruppe zugeteilte Fischereiaufwand unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwandsanpassungen seit der Festlegung des Ausgangswerts für diese Aufwandsgruppe angepasst.

(5)   Wenn ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, rechnet der Mitgliedstaat den Aufwand des betreffenden Fischereifahrzeugs während der Fangsaison auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand an.

Artikel 4

Jahresbericht

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 31. März jedes Jahres einen Bericht über die Tätigkeiten, die die Gruppen von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen sind, während der vorangegangenen Fangsaison ausgeübt haben. Aus dem Bericht geht hervor, dass die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung während der Fangsaison erfüllt wurde.

(2)   Aus dem Bericht geht ferner hervor, wie die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandregelung ausgenommen sind, kontrolliert und überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass alle Fischereifahrzeuge der Gruppe die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung erfüllen.

(3)   Der Bericht gemäß Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben in Anhang I Tabellen 1 und 3 übermittelt. Abweichend von den dort festgelegten Vorgaben allerdings beziehen sich die Daten im Jahresbericht nur auf die vorangegangene Fangsaison.

(4)   Der Jahresbericht enthält die Liste von Fischereifahrzeugen mit EU-Flottenregister-Kennnummer (CFR-Nummer), die in der vorausgegangenen Fangsaison zur Gruppe der ausgenommenen Fischereifahrzeuge gehörten. Diese Angaben werden in Tabelle 1 aufgenommen.

KAPITEL III

FANGERLAUBNISSE

Artikel 5

Spezielle Fangerlaubnisse

(1)   In den speziellen Fangerlaubnissen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind die Fanggerätegruppen und die geografischen Gebiete angegeben, für die sie erteilt werden.

(2)   Bei Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet mit reguliertem Fanggerät fischen und zu einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gehören, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen ist, wird in der speziellen Fangerlaubnis angegeben, für welche Tätigkeit oder technischen Merkmale und unter welchen Bedingungen die Ausnahme gewährt wurde.

(3)   Form und Inhalt des Verzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind, sind in Anhang II festgelegt. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis auf dem neuesten Stand, indem sie Änderungen bei der Zahl der Fischereifahrzeuge oder der erteilten speziellen Fangerlaubnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der betreffenden Änderung erfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der Seite ihrer offiziellen Website mit, auf der das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis veröffentlicht wird. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen über Änderungen dieses Links.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Daten, die die Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis betreffen, und alle Änderungen dieser Listen ordnungsgemäß archiviert werden. Die archivierten Informationen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Höchstzulässige Fangkapazität

(1)   Die maximale Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird berechnet als maximale Kapazität in kW derjenigen Fischereifahrzeuge, denen 2006 oder 2007 in einem geografischen Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1342/2008 Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät gestattet waren und die von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Anhang III

a)

für jedes geografische Gebiet das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der entsprechenden Kapazität, ausgedrückt in kW, die für die Feststellung der Höchstkapazität gemäß Absatz 1 zugrunde gelegt wurden;

b)

das betreffende Referenzjahr.

(3)   Die gemäß Absatz 1 für jedes Gebiet berechnete Höchstkapazität wird angepasst

a)

durch Abzug der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die ihre Fangtätigkeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen endgültig eingestellt haben, und/oder

b)

entsprechend etwaigen Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen von jeder Entscheidung zur Anpassung der Höchstkapazität, indem sie ihr eine aktualisierte Fassung der Informationen gemäß Anhang III Tabelle 2 übermitteln.

KAPITEL IV

ANPASSUNG DES HÖCHSTZULÄSSIGEN FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 7

Anpassung des Fischereiaufwands in Verbindung mit der Quotenverwaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben Aufwandsgruppe eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ändern. Diese Anpassung gilt nur für eine Fangsaison.

(2)   Verfolgt ein Mitgliedstaat einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 nicht weiter, so darf er seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppen, denen die zurückerhaltene Quote zugewiesen wird, um eine der zurückerhaltenen Quote entsprechende Anzahl Kilowatt-Tage erhöhen. Diese Anzahl übersteigt nicht die auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe oder Aufwandsgruppen berechneten Kilowatt-Tage.

(3)   Der Mitgliedstaat, der die Quote gemäß Absatz 2 zurückgibt, reduziert seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand in den Aufwandsgruppen, die zuvor im Rahmen dieser Quote gefischt haben. Der abzuziehende Fischereiaufwand entspricht der Anzahl Kilowatt-Tage, die nicht mehr für den Fang der zurückgegebenen Quote benötigt werden. Diese Anzahl Kilowatt-Tage wird auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppen berechnet.

(4)   Der Umfang, um den der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Absatz 2 oder 3 erhöht bzw. reduziert wird, wird bei der Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 berücksichtigt.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen für die Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

(1)   Die Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfolgen gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Hat die Kommission den Mitgliedstaaten Standardberichtigungsfaktoren vorgegeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für eine bestimmte Fanggerätegruppe festgelegt wurden, so verwenden die Mitgliedstaaten diese Faktoren für die Übertragung von Aufwand zwischen Fanggerätegruppen.

(3)   Für Aufwandsgruppen, für die noch kein Standardberichtigungsfaktor festgelegt wurde, bestimmen die Mitgliedstaaten den Umfang der Aufwandsübertragung nach folgender Formel:

a)

bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

Umfang der Aufwandsübertragung = 1 × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe

b)

bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

Umfang der Aufwandsübertragung = Berichtigungsfaktor × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe,

wobei der Berichtigungsfaktor wie folgt berechnet wird:

Berichtigungsfaktor = Einheitsfangabgebende Gruppe/Einheitsfangübernehmende Gruppe

(4)   Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, nachdem er der Kommission in elektronischer Form die in Anhang IV verlangten Angaben übermittelt hat, die belegen, dass der Einheitsfang der Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats sich um mindestens 15 % von dem Einheitsfang unterscheidet, der zur Festlegung des Standardberichtigungsfaktors verwendet wurde, einen anderen Berichtigungsfaktor anwenden.

(5)   Die Anpassungen des Fischereiaufwands nach einer Aufwandsübertragung sind nur für eine Fangsaison gültig.

(6)   Abweichend von Absatz 5 kann die Übertragung von Fischereiaufwand endgültig sein, wenn die Tätigkeiten eines Flottensegments auf Dauer umstrukturiert wurden. Die Übertragung erfolgt ausschließlich zwischen den von der Umstrukturierung betroffenen Aufwandsgruppen. Unbeschadet Absatz 2 stützt sich der zu verwendende Berichtigungsfaktor auf die Einheitsfänge der abgebenden und der übernehmenden Fanggerätegruppen.

Artikel 9

Berechnung des Einheitsfangs

(1)   Im Sinne der Artikel 8 und 9 basiert der Einheitsfang auf den wissenschaftlich nachgewiesenen Fängen einschließlich Rückwürfen. Er wird nach folgender Formel berechnet, wobei für Fänge und Aufwand der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird:

Einheitsfang = Fang Aufwandsgruppe[1]/Fischereiaufwand Aufwandsgruppe[1]

(2)   Wenn die Rückwurfdaten für die beiden zu vergleichenden Fanggerätegruppen nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, basiert der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf dem genannten Zeitraum. Für den Rest des Zeitraums werden die Anlandedaten verglichen.

(3)   Wenn eine Reduzierung der Fänge in der übernehmenden Fanggerätegruppe den Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zugeschrieben werden kann, die in den letzten drei Jahren in dieser Fanggerätegruppe eingeführt wurden, kann der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 nur auf einem zeitlich näheren Teil des Dreijahreszeitraums basieren, unter der Voraussetzung, dass die Fangdaten über diesen Teil des Zeitraums für die gesamte Fanggerätegruppe repräsentativ sind.

Artikel 10

Berichtspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen in elektronischem Format und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung von allen Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

(2)   Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge, Kabeljaurückwürfe, Fischereiaufwand, Fanggerät und Gebiet für die abgebende und die übernehmende Fanggerätegruppe sowie die für die Berechnung des Einheitsfangs angewandte Methode.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.


ANHANG I

Inhalt und Format der Ausnahmeanträge

1.

Die Ausnahmeanträge enthalten unter Verwendung der Tabellen 1, 3 und 5 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe von Fischereifahrzeugen und ihrer Tätigkeiten oder technischen Merkmale, die zu Kabeljaufängen von weniger als 1,5 % ihrer Gesamtfänge führen.

2.

Bezieht sich der Antrag auf eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die ausschließlich mit reguliertem Fanggerät fischt, dessen technische Merkmale zu Kabeljaufängen einschließlich Rückwürfen von weniger als 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe führen, so sind ihm ausführliche Informationen über die technischen Merkmale des Fanggeräts und die verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise seiner Selektivität beizufügen.

3.

Bezieht sich der Antrag auf eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Teil eines geografischen Gebiets fischt, in dem die Verwendung des regulierten Fanggeräts zu Kabeljaufängen einschließlich Rückwürfen von weniger als 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe führt, da sich dieser Teil des geografischen Gebiets außerhalb des Kabeljauverbreitungsgebiets befindet, so sind ihm Nachweise beizufügen, dass die Fangtätigkeiten der betreffenden Fischereifahrzeuge auf das gewählte Gebiet begrenzt sind.

4.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Überwachungsverfahren beizufügen, die auf die von der Aufwandsregelung auszunehmende Gruppe von Fischereifahrzeugen angewandt werden, um die benötigten Informationen für den Jahresbericht einzuholen. Im Antrag wird auch auf die Regelung zur Kontrolle der Gruppe von Fischereifahrzeugen verwiesen. Wenn der Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die Tätigkeit der Gruppe auf Teile eines geografischen Gebiets beschränkt ist, sind ausführliche Informationen erforderlich.

5.

Der Mitgliedstaat kann weitere sachdienliche Informationen liefern, anhand deren der STECF beurteilen kann, ob die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Bedingung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt.

6.

Die Anträge sind der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.

Tabelle 1

Tätigkeiten der Gruppe von Fischereifahrzeugen

Land

(1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr

(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwandsgruppe

(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CFR-Nr.

kW

Monat

Reguliertes Fanggerät

Maschenöffnung

Gebiet

Teilgebiet

Befischte Fangtiefen

Kabeljauanlandungen

Kabeljaurückwürfe

Gesamtfänge

Fischereiaufwand

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

 

 


Tabelle 2

Datenformat für Tabelle 1

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

R

Antragstellender und Bericht erstattender Mitgliedstaat

(2)

Jahr

4

L

Das Jahr, für das die Daten vorgelegt werden. Dabei muss es sich um eines der letzten beiden Jahre handeln, die dem Jahr, für das der Mitgliedstaat die Ausnahme beantragt, unmittelbar vorausgehen.

(3)

Aufwandsgruppe

8

R

Kombination von Fanggerätegruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, der die Gruppe von Fischereifahrzeugen angehört

(4)

CFR-Nr.

12

R

Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister

(5)

kW

4

R

In kW ausgedrückte Kapazität, die mit den Angaben im EU-Flottenregister in Einklang stehen muss

(6)

Monat

2

L

Für jeden Monat der Fangsaison, auf den sich der Antrag bezieht

(7)

Reguliertes Fanggerät

3

R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(8)

Maschenöffnung

3

L

Die Maschenöffnung muss der von der Gruppe der Fischereifahrzeuge tatsächlich verwendeten Maschenöffnung entsprechen.

(9)

Gebiet

9

R

Eines der folgenden geografischen Gebiete gemäß der Auflistung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

 

(a)

 

(b)(i)

 

(b)(ii)

 

(b)(iii)

 

(c)

 

(d).

(10)

Teilgebiet

10

R

Falls zutreffend, das Teilgebiet angeben, in dem die Fangtätigkeit stattfindet.

(11)

Befischte Fangtiefen

8

R

Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn Ziffer 3 dieses Anhangs Anwendung findet.

(12)

Kabeljauanlandungen

7

L

Kabeljauanlandungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen der Gruppe von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahme beantragt wird

(13)

Kabeljaurückwürfe

7

L

Umfang der Kabeljaurückwürfe

(14)

Gesamtfänge

7

L

Gesamtfänge des Schiffes nach Gewicht (alle Anlandungen und Rückwürfe) an Kabeljau und anderen Fischen, Krebstieren und Weichtieren

(15)

Aufwand

7

L

Zur Einholung des Gesamtfangs (14) eingesetzter Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Tabelle 3

Format des Ausnahmeantrags bei Verwendung von Daten von Beobachterprogrammen zur Überwachung an Bord oder anderen Beprobungsprogrammen

1.

Liegen keine Einzelschiff-Rückwurfdaten vor, so sind dem Antrag Informationen beizufügen, die durch Programme für die Überwachung durch Beobachter an Bord oder andere Beprobungsprogramme gewonnen wurden. Die übermittelten Daten müssen für die Gruppe von Fischereifahrzeugen relevant sein. Damit der Anteil von Kabeljau an den Fängen während der Fangtätigkeit der Gruppe von Fischereifahrzeugen eingeschätzt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:

Fangreisenummer

CFR-Nr.

Kapazität

Fanggerät

Maschenöffnung

Gebiet

Tiefe

Monat

Zielart

Kabeljaufänge

Gesamtfänge

Eingesetzter Aufwand

Gesamtaufwand

Beprobungsintensität

LÜA

BRZ

kW

Anlandungen

Rückwürfe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

(16)

(17)

2.

Die Beprobungsintensität orientiert sich an den Beprobungsplänen, die gemäß der gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Datenerhebung aufgestellt wurden, wobei die Gruppe der Fischereifahrzeuge nach dieser Rahmenregelung als Metier beprobt wird. Fällt die Gruppe von Fischereifahrzeugen nicht unter die gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Datenerfassung, so orientiert sich die Beprobungsstrategie an der als Teil des nationalen Programms in diesem Rahmen entwickelten Methode.

Tabelle 4

Datenformat für Tabelle 3

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Fangreisenummer

3

L

Fortlaufende Nummerierung

(2)

CFR-Nr.

12

R

Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister

(3)

Kapazität

LÜA

5

L

Kapazität des bei Programmen für die Überwachung durch Beobachter an Bord oder Beprobungsprogrammen verwendeten Fischereifahrzeugs. Muss mit den CFR-Angaben im Einklang stehen.

(4)

BRZ

6

L

(5)

kW

6

L

(6)

Fanggerät

3

R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(7)

Maschenöffnung

3

L

Die Maschenöffnung muss der von der Gruppe der Fischereifahrzeuge tatsächlich verwendeten Maschenöffnung entsprechen.

(8)

Gebiet

8

R

Eines der folgenden geografischen Gebiete:

 

(a)

 

(b)(i)

 

(b)(ii)

 

(b)(iii)

 

(c)

 

(d)

(9)

Tiefe

5/5

L

Falls zutreffend, Tiefe oder Tiefenbereiche angeben, in denen gefischt wird.

(10)

Monat

2

L

Die Fang- und Aufwandsdaten werden je Fischereifahrzeug und Monat des Jahres sowie für die [drei] letzten Kalenderjahre angegeben.

(11)

Zielart

7

R

Alpha-3-Code der Art gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (1).

(12)

Kabeljauanlandungen

5

L

Menge der Kabeljauanlandungen

(13)

Kabeljaurückwürfe

5

L

Menge der Kabeljaurückwürfe gemäß einem für die Tätigkeit oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen repräsentativen Beprobungsplan. Die Rückwurfdaten können sich auf Teile der Gruppe von Fischereifahrzeugen beziehen.

(14)

Gesamtfänge

6

L

Fänge (alle Anlandungen und Rückwürfe) an Kabeljau und anderen Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Gewicht)

(15)

Eingesetzter Aufwand

7

L

Zur Einholung des Gesamtfangs (12) eingesetzter Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

(16)

Gesamtaufwand

7

L

Gesamtaufwand der Gruppe von Fischereifahrzeugen während der Fangsaison

(17)

Beprobungsintensität

3

L

Verhältnis zwischen beprobtem Aufwand und eingesetztem Aufwand der Gruppe von Fischereifahrzeugen während der Fangsaison


Tabelle 5

Mit der Tätigkeit der Gruppe von Fischereifahrzeugen während des Referenzzeitraums verbundener Fischereiaufwand

CFR-Nr.

Geografisches Gebiet

Fanggerät

Fanggerät

(Kabeljauplan)

Kilowatt-Tage

2004

2005

2006

2007

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

Durchschnitt:

(9)

(10)


Tabelle 6

Datenformat für Tabelle 5

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

CFR-Nr.

12

R

Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister

(2)

Geografisches Gebiet

8

R

Eines der folgenden Gebiete:

 

(a)

 

(b)(i)

 

(b)(ii)

 

(b)(iii)

 

(c)

 

(d)

(3)

Fanggerät

5

R

Gemäß der Definition in Anhang IIA der Fangmöglichkeiten-Verordnungen 2004-2007

(4)

Fanggerät (Kabeljauplan)

3

R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(5), (6), (7) und (8)

9

L

Mit der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen der Gruppe von Fischereifahrzeugen während des Referenzzeitraums verbundener Aufwand in Kilowatt-Tagen. Nur die Jahre 2004-2005 oder 2006-2007 sind einzutragen.

(9) oder (10)

9

L

Durchschnittlicher Aufwand in Kilowatt-Tagen in den Jahren 2004-2006 oder 2005-2007


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG II

Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis

Schiffsnamen

CFR-Nr.

Von Fischereiaufwandsregelung ausgenommen (J/N)

kW

Fanggeräte

Geografische Gebiete

Aufwandsgruppe

 

 

 

 

 

 

 

Das Verzeichnis ist in Excel oder einem gleichwertigen Format zu erstellen oder es muss möglich sein, die Daten in Excel oder einem gleichwertigen Format von der betreffenden Website herunterzuladen. Die Daten in dem Verzeichnis müssen mit den Daten im EU-Flottenregister im Einklang stehen. Die Beschreibung des Fanggeräts und des Gebiets muss mit den Fanggerätgruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Einklang stehen.


ANHANG III

Inhalt und Format der Meldung der Höchstkapazität

Tabelle 1

Verzeichnis der zur Festlegung der Höchstkapazität verwendeten Fischereifahrzeuge

[Jahr]

kW

Geografisches Gebiet

CFR-Nr.

a

b

c

d

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge in kW für jedes Gebiet

[Datum]

Geografisches Gebiet

Kapazität in kW

a

b

c

d

Ausgangswert

 

 

 

 

Angepasster Wert

 

 

 

 

1.

Für die Anpassung der Höchstkapazität (maximum capacity — mc) gilt folgende Formel:

kWmc = kW2006 oder 2007 – kW1 – kW2 + kW3

Dabei ist:

kWmc

:

die in kW ausgedrückte Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge, die spezielle Fangerlaubnisse für das geografische Gebiet besitzen dürfen;

kW2006 oder 2007

:

die in kW ausgedrückte und gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegte Gesamtkapazität für das Jahr 2006 oder 2007;

kW1

:

die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die die Flotte nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen verlassen haben;

kW2

:

die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 aus dem geografischen Gebiet übertragen wurde;

kW3

:

die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 an das geografische Gebiet übertragen wurde.

2.

Das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der Höchstkapazität ist der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.


ANHANG IV

Meldung eines anderen Berichtigungsfaktors

Standardberichtigungsfaktor

Einheitsfang der abgebenden Aufwandsgruppe

Einheitsfang der übernehmenden Aufwandsgruppe

 

 

 

Der Antrag schließt auch die Angaben in Anhang V Tabellen 4 und 5 ein.


ANHANG V

Format und Inhalt der Meldungen

1.

Anpassungen des Fischereiaufwands gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 werden der Kommission anhand der Tabellen 1, 3 und 4 gemeldet.

2.

Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 werden der Kommission anhand der Tabellen 4 und 5 gemeldet.

3.

Die Meldungen sind der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.

Tabelle 1

Meldung von Fischereiaufwandsanpassungen

Land

Rechtsgrundlage

Aufwandsgruppen

Einheitsfang

Menge der anzupassenden Quote

Menge des anzupassenden Aufwands

Ursprünglicher höchstzulässiger Fischereiaufwand

Angepasster höchstzulässiger Fischereiaufwand

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)


Tabelle 2

Datenformat für Tabelle 1

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

R

Land, dass die Meldung einreicht

(2)

Rechtsgrundlage

8

R

Artikel:

16 Absatz 1 Buchstabe a

16 Absatz 1 Buchstabe b

16 Absatz 2

der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

(3)

Aufwandsgruppen

10

R

Kombination von Fanggerätegruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008. Geografisches Gebiet/Fanggerät

(4)

Einheitsfang

5

L

Einheitsfang der betreffenden Aufwandsgruppe

(5)

Menge der anzupassenden Quote

7

L

Menge der Quoten, die getauscht werden oder deren Tausch nicht weiterverfolgt wird

(6)

Menge des anzupassenden Aufwands

7

L

Aufwand in Kilowatt-Tagen entsprechend der Menge der zurückerhaltenen Quoten, berechnet auf Basis des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe

(7)

Ursprünglicher höchstzulässiger Fischereiaufwand

7

L

Höchstzulässiger Fischereiaufwand der betreffenden Aufwandsgruppe für das Jahr der Meldung gemäß den jährlichen Ratsverordnungen zur Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands

(8)

Angepasster höchstzulässiger Fischereiaufwand

7

L

Menge des höchstzulässigen Fischereiaufwands nach Anpassung für die betreffende Aufwandsgruppe


Tabelle 3

Angaben zum Quotentausch

Datum der Übertragung

Land

Art

Geografisches Gebiet

Menge

von

an

von

an

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4

Einheitsfangmeldung

[Aufwandsgruppe]

[Jahr 1]

[Jahr 2]

[Jahr 3]

Durchschnitt

Kabeljauanlandungen

 

 

 

 

Kabeljaurückwürfe

 

 

 

 

Kilowatt-Tage insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Einheitsfang (1)

 


Tabelle 5

Meldung von Fischereiaufwandsübertragungen

[Land]

Abgebende Aufwandsgruppe

Übernehmende Aufwandsgruppe

Aufwandsgruppe

 

 

Ursprünglicher Aufwand in Kilowatt-Tagen

 

 

Einheitsfang

 

 

Standardberichtigungsfaktor

 

Übertragener Aufwand in Kilowatt-Tagen

+

Angepasster höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

 

 


(1)  Wird nach der Methode gemäß Artikel 9 berechnet.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 238/2010 DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) und bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Liste der Lebensmittelfarbstoffe, für die bei der Kennzeichnung zusätzlich angegeben werden muss, dass diese Farbstoffe die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen können.

(2)

Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorgesehen für Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde, sowie für Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern.

(3)

Die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffe können in bestimmten alkoholischen Getränken verwendet werden, wie etwa aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails, Obstweinen, Apfelwein, Birnenwein und bestimmten Spirituosen. Angesichts der Tatsache, dass Erzeugnisse, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten, nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt sind, ist die zusätzliche Kennzeichnung gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für diese Lebensmittel somit weder erforderlich noch angebracht.

(4)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

Die Fußnote „(*) ausgenommen Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie ausgenommen Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern“ erhält folgende Fassung:

„(*)

Ausgenommen:

a)

Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde/wurden, sowie Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern und

b)

Getränke, die mehr als 1,2 % Alkohol (Volumenkonzentration) enthalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 20. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 239/2010 DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/496/EWG regelt die Quarantänebedingungen für die Einfuhr lebender Tiere aus Drittländern sowie die von Quarantänestationen in der EU zu erfüllenden Mindestanforderungen. In Anhang B der Richtlinie sind die allgemeinen Zulassungsbedingungen für solche Stationen festgelegt.

(2)

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG sieht seit der Änderung durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich (3) ein vereinfachtes Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen der zugelassenen Quarantänestationen vor, in denen eine Quarantäne oder Absonderung lebender Tiere erfolgen kann, wenn die Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen. Gemäß diesem neuen Verfahren, das seit dem 1. Januar 2010 gilt, liegt die Zuständigkeit für die Aufstellung der Liste zugelassener Quarantänestationen, die die allgemeinen Bedingungen des Anhangs B der genannten Richtlinie erfüllen, nicht mehr bei der Kommission, sondern bei den Mitgliedstaaten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (4) regelt die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel in die EU. Artikel 6 der genannten Verordnung sieht vor, dass zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen auch die Mindestanforderungen des Anhangs IV der Verordnung erfüllen müssen. Zudem ist in Anhang V der Verordnung die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen enthalten.

(4)

Im Sinne der Vereinfachung des Rechts der Europäischen Union ist es angezeigt, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zu ändern und Anhang V der Verordnung zu streichen, um den neuen Verfahren für die Zulassung und die Aufstellung der Listen von Quarantäneeinrichtungen und -stationen Rechnung zu tragen, die die Richtlinie 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 2008/73/EG geänderten Fassung vorsieht. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG haben einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen, Listen zugelassener Quarantänestationen aufzustellen. Daher sollten im Interesse der Klarheit des Rechts der Europäischen Union die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 am gleichen Tag in Kraft treten, ab dem auch die Änderungen der Richtlinie 91/496/EWG Anwendung finden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in Anhang IV genannten Mindestanforderungen genügen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen und ihrer Zulassungsnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Anhang V wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 240/2010 DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

103,1

JO

62,0

MA

73,6

TN

132,6

TR

116,9

ZZ

97,6

0707 00 05

JO

119,8

MK

124,9

TR

134,3

ZZ

126,3

0709 90 70

JO

97,9

MA

182,3

TR

140,7

ZZ

140,3

0805 10 20

EG

43,5

IL

58,2

MA

52,9

TN

48,2

TR

62,9

ZZ

53,1

0805 50 10

EG

76,3

IL

91,6

MA

53,9

TR

66,2

ZZ

72,0

0808 10 80

AR

83,4

BR

79,0

CA

99,1

CL

95,5

CN

69,4

MK

24,7

US

125,6

UY

68,2

ZZ

80,6

0808 20 50

AR

80,8

CL

90,8

CN

41,7

US

134,2

ZA

96,2

ZZ

88,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/22


BESCHLUSS 2010/168/GASP DES RATES

vom 22. März 2010

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Juli 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP (1) zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan angenommen.

(2)

Herr Vygaudas USACKAS sollte für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan ernannt werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernennung

Herr Vygaudas USACKAS wird für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Der Sonderbeauftragte vertritt die Europäische Union (nachstehend „die EU“ oder „die Union“ genannt) und fördert die politischen Ziele der EU in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans bei und leitet die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, insoweit dieser Afghanistan betrifft, und arbeitet dabei mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan zusammen;

b)

er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (VN) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung des Kommuniqués der Londoner Konferenz, des „Afghanistan Compact“ und der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert werden soll.

Artikel 3

Mandat

Zur Erfüllung seines Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan:

a)

die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan fördern;

b)

enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden unterhalten und deren Entwicklung unterstützen. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden;

c)

enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen unterhalten;

d)

zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, des „Afghanistan Compact“ und des Kommuniqués der Londoner Konferenz Stellung nehmen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:

ziviler Kapazitätenaufbau, insbesondere auf subnationaler Ebene,

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen, insbesondere einer unabhängigen Justiz,

Wahlreformen,

Reformen des Sicherheitssektors, einschließlich Stärkung der Justizorgane, einer nationalen Armee und einer nationalen Polizei,

Förderung des Wachstums, insbesondere durch Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

Achtung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Achtung der Rechte von Personen, die zu einer Minderheit gehören, und der Rechte der Frauen und Kinder,

Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit,

Förderung der Teilhabe von Frauen an der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft,

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, einschließlich der Kooperation im Rahmen der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel, Menschenhandel sowie Verbreitung von Waffen und Massenvernichtungswaffen und dazugehörigem Material,

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und

Verstärkung der Effizienz der Präsenz und der Tätigkeiten der Union in Afghanistan und Beitrag zur Erstellung der vom Rat geforderten regelmäßigen Halbjahresberichte über die Umsetzung des EU-Aktionsplans;

e)

sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamem Koordinierungs- und Überwachungsrat (JCMB) beteiligen und dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse unterrichten;

f)

Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der EU erteilen und zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beitragen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 2 500 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. April 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in bestimmten politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien und mit der Vertretung der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Er hält vor Ort engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1613)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/169/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), enthält ein Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. Nach Artikel 4a Absatz 1 der genannten Richtlinie darf ein neuer Zusatzstoff auf Antrag und nach wissenschaftlicher Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(2)

Am 23. März 1998 unterbreitete RCC Registration Consulting im Namen von Ciba Inc. Daten zur Bewertung der Sicherheit von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether bei der Verwendung als Zusatzstoff bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3)

Gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Richtlinie 2002/72/EG wurde 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe gemäß Artikel 4a Absatz 3 aufgenommen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihrem Gutachten vom 15. März 2004 zu dem Schluss, dass die beantragte Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether genehmigt werden könnte, sofern der Stoff nicht in einer Menge von mehr als 5 mg/kg Lebensmittel in Lebensmittel migriert.

(5)

Am 21. April 2009 teilte das Unternehmen Ciba Inc. der Kommission mit, es habe beschlossen, den Antrag auf Zulassung des Stoffes als Zusatzstoff bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zurückzuziehen. Das Unternehmen hält die Verwendung des Stoffes in Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, inzwischen für ungeeignet.

(6)

Da nun kein gültiger Antrag auf die Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether als Zusatzstoff in Kunststoffen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mehr vorliegt, sollte dieser Stoff nicht in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG aufgenommen werden.

(7)

Daher sollte der Stoff gemäß Artikel 4a Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2002/72/EG aus dem vorläufigen Verzeichnis der Zusatzstoffe gestrichen werden.

(8)

Angesichts der Tatsache, dass 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, möglicherweise verwendet wurde, sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die diesen Stoff enthalten, noch vermarktet werden dürfen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether (CAS-Nr. 0003380-34-5, Ref.-Nr. 93930) wird nicht in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG aufgenommen.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether hergestellt und vor dem 1. November 2010 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 1. November 2011 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vermarktet werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. März 2010

über die Streichung der Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung“ gemäß Richtlinie 89/686/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1619)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/170/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Norm EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung“ wurde am 12. März 2002 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedet. Die Fundstelle der Norm wurde erstmals am 28. August 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 353-1:2002 erhoben.

(3)

In Bezug auf Abschnitt 4.7 der Norm EN 353-1:2002 ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass die Spezifikationen für die Bedienungsanleitung nicht den in Anhang II Abschnitt 1.4 Buchstaben a und b der Richtlinie enthaltenen Anforderungen genügen.

(4)

In Bezug auf Abschnitt 5 der Norm EN 353-1:2002 ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass mit dem beschriebenen Prüfverfahren nicht auf alle realistisch vorhersehbaren Absturzbedingungen, z. B. Stürze nach hinten oder zur Seite, geprüft werde, weshalb die Gefahr, dass eine Einrichtung versagt, erheblich sei. Deshalb vertritt das Vereinigte Königreich die Ansicht, dass die Norm den Anforderungen von Anhang II Abschnitte 1.1.1 und 3.1.2.2 der Richtlinie nicht genügt.

(5)

Nach Prüfung der Norm EN 353-1:2002 stellt die Kommission fest, dass diese Norm nicht vollständig den in der Richtlinie 89/686/EWG Anhang II Abschnitte 1.1.1, 1.4 und 3.1.2.2 enthaltenen grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit genügt.

(6)

Die Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 sollte daher aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, so dass die Einhaltung der einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 353-1:2002 nicht mehr die Vermutung begründen kann, dass die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG eingehalten sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle für die Norm EN 353-1:2002 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung“ wird aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2010

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. C 203 vom 28.8.2003, S. 10.


23.3.2010   

DE

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L 75/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf Überwachungsprogramme für Irland und Ungarn sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Irland hinsichtlich bestimmter Wassertierkrankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1625)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/171/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (2) umfasst eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten (nachstehend „nicht exotische Krankheiten“) unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen. Die Entscheidung 2009/177/EG umfasst außerdem eine Liste von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.

(2)

Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG enthält die Liste von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen, und Anhang I Teil C die Liste von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die hinsichtlich einer oder mehrerer nicht exotischer Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.

(3)

Irland und Ungarn haben der Kommission Anträge auf Genehmigung mehrjähriger Überwachungsprogramme für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) vorgelegt. Diese Programme erfüllen die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Richtlinie 2006/88/EG und Entscheidung 2009/177/EG. Daher sollten sie genehmigt und in die Liste in Anhang I Teil A der Entscheidung 2009/177/EG aufgenommen werden.

(4)

Das gesamte Hoheitsgebiet Irlands mit Ausnahme von Cape Clear Island ist derzeit in Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG als seuchenfrei hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) aufgeführt. Irland hat der Kommission für Cape Clear Island eine Seuchenfreiheitserklärung hinsichtlich dieser Krankheit übermittelt. Diese Erklärung wurde auf die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Januar 2010 gesetzt. Die Erklärung erfüllt die in der Richtlinie 2006/88/EG und der Entscheidung 2009/177/EG für die Erklärung der Seuchenfreiheit festgelegten Bedingungen. Daher sollte das gesamte Hoheitsgebiet Irlands als VHS-frei erklärt werden. Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte die Entscheidung 2009/177/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen

Krankheit

Mitgliedstaat

ISO-Code

Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets

(Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

 

 

 

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

 

 

 

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

 

 

 

Infektion mit Marteilia refringens

 

 

 

Infektion mit Bonamia ostreae

 

 

 

Weißpünktchenkrankheit“

 

 

 

2.

Teil C erhält folgende Fassung:

„TEIL C

Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente

Krankheit

Mitgliedstaat

ISO-Code

Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets

(Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Dänemark

DK

Wassereinzugs- und Küstengebiete der folgenden Gebiete:

Hansted Å

Hovmølle Å

Grenå

Treå

Alling Å

Kastbjerg

Villestrup Å

Korup Å

Sæby Å

Elling Å

Uggerby Å

Lindenborg Å

Øster Å

Hasseris Å

Binderup Å

Vidkær Å

Dybvad Å

Bjørnsholm Å

Trend Å

Lerkenfeld Å

Vester Å

Lønnerup med tilløb

Fiskbæk Å

Slette Å

Bredkær Bæk

Vandløb til Kilen

Resenkær Å

Klostermølle Å

Hvidbjerg Å

Knidals Å

Spang Å

Simested Å

Skals Å

Jordbro Å

Fåremølle Å

Flynder Å

Damhus Å

Karup Å

Gudenåen

Halkær Å

Storåen

Århus Å

Bygholm Å

Grejs Å

Ørum Å

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der folgenden:

1.

Provinz Åland

2.

Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

 

 

 

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Belgien

BE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Bulgarien

BG

Gesamtes Hoheitsgebiet

Tschechische Republik

CZ

Gesamtes Hoheitsgebiet

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Deutschland

DE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Estland

EE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Griechenland

EL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Spanien

ES

Gesamtes Hoheitsgebiet

Frankreich

FR

Gesamtes Hoheitsgebiet

Italien

IT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Zypern

CY

Gesamtes Hoheitsgebiet

Lettland

LV

Gesamtes Hoheitsgebiet

Litauen

LT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Luxemburg

LU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Malta

MT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Niederlande

NL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Österreich

AT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Polen

PL

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

PT

Gesamtes Hoheitsgebiet

Rumänien

RO

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowenien

SI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Slowakei

SK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys mit Ausnahme der Südwestlichen Shetland-Inseln

Infektion mit Marteilia refringens

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Die gesamte Küstenlinie der Insel Man

Infektion mit Bonamia ostreae

Irland

IE

Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

1.

Cork Harbour

2.

Galway Bay

3.

Ballinakill Harbour

4.

Clew Bay

5.

Achill Sound

6.

Loughmore, Blacksod Bay

7.

Lough Foyle

8.

Lough Swilly

Vereinigtes Königreich

UK

Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme der folgenden Gebiete:

1.

die Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point

2.

die Küste von Dorset, Hampshire und Sussex von Portland Bill bis Selsey Bill

3.

das Gebiet entlang der Küste von North Kent und Essex von North Foreland bis Felixstowe

4.

in Südwestwales das Gebiet entlang der Küste vom Wooltack Point bis St. Govan’s Head, einschließlich Milford Haven und der Tidengewässer von Eastern und Western Cleddau

5.

das Gebiet des Gewässers Loch Sunart östlich einer vom nördlichsten Punkt von Maclean’s Nose südsüdöstlich gezogenen Linie bis Auliston Point

6.

das Gebiet des Gewässers West Loch Tarbert nordöstlich einer von Ardpatrick Point NR 734 578 ostsüdöstlich gezogenen Linie bis North Dunskeig Bay NR 752 568

Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von:

1.

Lough Foyle

2.

Strangford Lough

Die gesamte Küstenlinie von Guernsey, Herm und der Insel Man

Das Küstengebiet der „States of Jersey“: Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

Weißpünktchenkrankheit“

 

 

 


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1707)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/172/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der zu diesem Zweck zugelassenen Anlagen festgelegt.

(3)

Die zuständigen Behörden Indiens haben der Kommission einen Antrag auf Zulassung dreier Bestrahlungsanlagen in Indien übermittelt. Experten der Kommission haben diese Bestrahlungsanlagen inspiziert, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG erfüllen, und um insbesondere festzustellen, ob durch die amtliche Überwachung die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gewährleistet wird.

(4)

Die Anlagen in Indien erfüllten die meisten Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG. Die von der Kommission festgestellten Mängel wurden von den zuständigen indischen Behörden in geeigneter Weise behoben.

(5)

Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(2)  ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40.


ANHANG

Folgende Anlagen werden in die Liste im Anhang der Entscheidung 2002/840/EG aufgenommen:

 

Nr.: EU-AIF 09-2010

Board of Radiation and Isotope Technology

Department of Atomic Energy

BRIT/BARC Vashi Complex

Sector 20, Vashi

Navi Mumbai — 400 705 (Maharashtra)

Indien

Tel +91 2227840000/2227887000

Fax +91 2227840005

E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net

 

Nr.: EU-AIF 10-2010

Board of Radiation and Isotope Technology

ISOMED

Bhabha Atomic Research Centre

South Site Gate, Refinery Road

Next to TATA Power Station, Trombay

Mumbai — 400 085 (Maharashtra)

Indien

Tel +91 2225595684/2225594751

Fax +91 2225505338

E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net

 

Nr.: EU-AIF 11-2010

Microtrol Sterilisation Services Pvt. Ltd.

Plot No 14 Bommasandra- Jigani Link Road Industrial Area

KIADB, Off Hosur Road

Hennagarra Post

Bengalooru — 562 106 (Karnataka)

Indien

Tel +91 8110653932/8110414030

Fax +91 8110414031

E-Mail: vikram@microtrol-india.com


23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2008/457/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1713)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2010/173/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/435/EG wurde durch die Entscheidung 2008/457/EG (2) der Kommission durchgeführt.

(2)

Im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist es angemessen, eine Obergrenze für den Gesamtbetrag der an die Mitgliedstaaten für die Jahresprogramme zu leistenden Vorfinanzierungen festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(5)

Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dieser Beschluss für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar.

(6)

Die Entscheidung 2008/457/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/457/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift von Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Fortschritts- und Schlussberichte über die Durchführung der Jahresprogramme, Zahlungsanträge“

2.

In Artikel 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 des Basisrechtsakts beläuft sich der Gesamtbetrag der an einen Mitgliedstaat geleisteten Vorfinanzierungen auf höchstens 90 % der ihm in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtmittel.

Hat ein Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene einen geringeren Betrag gebunden als in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms angegeben, so beläuft sich der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen auf höchstens 90 % der auf einzelstaatlicher Ebene gebundenen Mittel.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18.

(2)  ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69.