ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.071.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
19. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 219/2010 des Rates vom 15. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2010 DES RATES

vom 15. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 (1) wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

Die Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in den norwegischen und den färöischen Gewässern sowie in den EU-Gewässern für Bestände, die mit diesen Ländern gemeinsam genutzt, gemeinsam bewirtschaftet oder ausgetauscht werden sowie die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens bzw. der Färöer werden jährlich nach Abschluss der Konsultationen über Fischereirechte festgesetzt, die nach dem in den mit jenen Ländern bestehenden Abkommen bzw. Protokollen vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden (2).

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 werden bis zum Abschluss der Konsultationen mit Norwegen und den Färöern über die Regelungen für 2010 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Fischbestände festgesetzt.

(4)

Am 15. Januar bzw. am 26. Januar 2010 wurden die Konsultationen mit den Färöern bzw. Norwegen abgeschlossen und die Regelungen für die Fangmöglichkeiten für 2010 festgesetzt. Folglich müssen die mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten vorläufigen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Fischbestände für 2010 durch die Fangmöglichkeiten gemäß den Vereinbarungen ersetzt werden.

(5)

Auf ihrer Jahrestagung 2009 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik bestätigt, dass zwei Hochseegebiete im WCPFC-Übereinkommensbereich ab 1. Januar 2010 für den Fang von Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer geschlossen werden. Sie hat ferner für jede Vertragspartei des Übereinkommens eine Höchstmenge für die Schwertfisch-Fischerei festgesetzt. Diese neuen Bestimmungen müssen in EU-Recht umgesetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 53/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Daher sollte sie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 30a

Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei

Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Hochseegebieten verboten:

a)

in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua Neuguineas abgegrenzt sind;

b)

in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis und Papua Neuguineas abgegrenzt sind.“

3.

Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang IB erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang IH erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48 (Norwegen); ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12 (Färöer).


ANHANG I

Anhang Ia der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Sandaale in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

167 436

 

 

 

Vereinigtes Königreich

3 660

 

 

 

Deutschland

256

 

 

 

Schweden

6 148

 

 

 

EU

177 500

 

 

 

Norwegen

20 000

 (2)

 

 

Färöer

2 500

 (2)

 

 

TAC

200 000

 

 

2.

Der Eintrag für Lumb in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(USK/567EI)

Deutschland

4

 

 

 

Spanien

14

 

 

 

Frankreich

172

 

 

 

Irland

17

 

 

 

Vereinigtes Königreich

83

 

 

 

Sonstige

4

 (3)

 

 

EU

294

 

 

 

Norwegen (4)

2 923

 (5)  (6)

 

 

TAC

3 217

 

 

3.

Der Eintrag für Lumb im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

 

Dänemark

165

 

 

 

Deutschland

1

 

 

 

Frankreich

0

 

 

 

Niederlande

0

 

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

 

EU

170

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

4.

Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Hering (7)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

14 010

 

 

 

Deutschland

224

 

 

 

Schweden

14 656

 

 

 

EU

28 890

 

 

 

Färöer

450

 (8)

 

 

TAC

33 855

 

 

5.

Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

Art:

Hering (9)

Clupea harengus

Gebiet:

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

22 497

 

 

 

Deutschland

14 147

 

 

 

Frankreich

9 653

 

 

 

Niederlande

21 581

 

 

 

Schweden

1 672

 

 

 

Vereinigtes Königreich

24 223

 

 

 

EU

93 773

 

 

 

Norwegen

47 647

 (10)

 

 

TAC

164 300

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich

von 62° N (HER/*04N-)

EU

50 000“

6.

Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

846

 (11)

 

 

EU

846

 

 

 

TAC

164 300

 

 

7.

Der Eintrag für Hering-Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Hering (12)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge im Gebiet IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

6 424

 

 

 

Deutschland

57

 

 

 

Schweden

1 034

 

 

 

EU

7 515

 

 

 

TAC

7 515

 

 

8.

Der Eintrag für Hering-Beifänge in den EU-Gewässern des Gebiets IIa sowie den Gebieten IV und VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge in den Gebieten IV und VIId sowie in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

67

 

 

 

Dänemark

13 008

 

 

 

Deutschland

67

 

 

 

Frankreich

67

 

 

 

Niederlande

67

 

 

 

Schweden

64

 

 

 

Vereinigtes Königreich

247

 

 

 

EU

13 587

 

 

 

TAC

13 587

 

 

9.

Der Eintrag für Hering in den Gebieten VIId und IVc erhält folgende Fassung:

Art:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet:

VIId; IVc (15)

(HER/4CXB7D)

Belgien

7 100

 (16)

 

 

Dänemark

321

 (16)

 

 

Deutschland

202

 (16)

 

 

Frankreich

5 235

 (16)

 

 

Niederlande

8 193

 (16)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 830

 (16)

 

 

EU

22 881

 

 

 

TAC

164 300

 

 

10.

Der Eintrag für Hering in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Vb, VIb und VIaN (EU und internationale Gewässer) (17)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 656

 

 

 

Frankreich

503

 

 

 

Irland

3 589

 

 

 

Niederlande

2 656

 

 

 

Vereinigtes Königreich

14 356

 

 

 

EU

23 760

 

 

 

Färöer

660

 (18)

 

 

TAC

24 420

 

 

11.

Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

12

 (19)  (20)

 

 

Dänemark

3 835

 (19)  (20)

 

 

Deutschland

96

 (19)  (20)

 

 

Niederlande

24

 (19)  (20)

 

 

Schweden

671

 (19)  (20)

 

 

EU

4 638

 

 

 

TAC

4 793

 

 

12.

Der Eintrag für Kabeljau in den EU-Gewässern des Gebiets IIa, im Gebiet IV und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(COD/2A3AX4)

Belgien

991

 (21)  (22)

 

 

Dänemark

5 696

 (21)  (22)

 

 

Deutschland

3 612

 (21)  (22)

 

 

Frankreich

1 225

 (21)  (22)

 

 

Niederlande

3 219

 (21)  (22)

 

 

Schweden

38

 (21)  (22)

 

 

Vereinigtes Königreich

13 067

 (21)  (22)

 

 

EU

27 848

 (21)

 

 

Norwegen

5 704

 (23)

 

 

TAC

33 552

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

EU

24 204“

13.

Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382

 (24)

 

 

EU

382

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

14.

Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

84

 (25)  (26)

 

 

Frankreich

1 641

 (25)  (26)

 

 

Niederlande

49

 (25)  (26)

 

 

Vereinigtes Königreich

181

 (25)  (26)

 

 

EU

1 955

 

 

 

TAC

1 955

 

 

15.

Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(ANF/04-N.)

Belgien

46

 

 

 

Dänemark

1 182

 

 

 

Deutschland

19

 

 

 

Niederlande

17

 

 

 

Vereinigtes Königreich

276

 

 

 

EU

1 540

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

16.

Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(HAD/3A/BCD)

Belgien

9

 

 

 

Dänemark

1 551

 

 

 

Deutschland

99

 

 

 

Niederlande

2

 

 

 

Schweden

183

 

 

 

EU

1 844

 (27)

 

 

TAC

2 201

 

 

17.

Der Eintrag für Schellfisch in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

200

 

 

 

Dänemark

1 376

 

 

 

Deutschland

876

 

 

 

Frankreich

1 526

 

 

 

Niederlande

150

 

 

 

Schweden

139

 

 

 

Vereinigtes Königreich

22 698

 

 

 

EU

26 965

 (28)

 

 

Norwegen

8 083

 

 

 

TAC

35 794

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

EU

20 613“

18.

Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707

 (29)

 

 

EU

707

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

19.

Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

232

 

 

 

Niederlande

1

 

 

 

Schweden

25

 

 

 

EU

258

 (30)

 

 

TAC

1 050

 

 

20.

Der Eintrag für Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

236

 (31)

 

 

Dänemark

1 022

 (31)

 

 

Deutschland

266

 (31)

 

 

Frankreich

1 536

 (31)

 

 

Niederlande

591

 (31)

 

 

Schweden

2

 (31)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 391

 (31)

 

 

EU

11 044

 (32)

 

 

Norwegen

790

 (33)

 

 

TAC

12 897

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EU

8 203“

21.

Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

190

 (34)

 

 

EU

190

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

22.

Der Eintrag für Blauen Wittling in den norwegischen Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/4AB-N.)

Dänemark

1 900

 

 

 

Vereinigtes Königreich

100

 

 

 

EU

2 000

 

 

 

TAC

540 000

 

 

23.

Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern und in den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14)

Dänemark

10 128

 (35)  (36)

 

 

Deutschland

3 938

 (35)  (36)

 

 

Spanien

8 586

 (35)  (36)

 

 

Frankreich

7 048

 (35)  (36)

 

 

Irland

7 843

 (35)  (36)

 

 

Niederlande

12 350

 (35)  (36)

 

 

Portugal

798

 (35)  (36)

 

 

Schweden

2 505

 (35)  (36)

 

 

Vereinigtes Königreich

13 141

 (35)  (36)

 

 

EU

66 337

 (35)  (36)

 

 

Norwegen

59 900

 (37)  (38)

 

 

Färöer

9 000

 (39)  (40)

 

 

TAC

540 000

 

 

24.

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3 411)

Spanien

11 096

 

 

 

Portugal

2 774

 

 

 

EU

13 870

 (41)  (42)

 

 

TAC

540 000

 

 

25.

Der Eintrag für Blauen Wittling in den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

88 701

 (43)  (44)

 

 

Färöer

14 000

 (45)  (46)

 

 

TAC

540 000

 

 

26.

Der Eintrag für Blauleng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI und VII erhält folgende Fassung:

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

VI, VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/67-)

Deutschland

18

 

 

 

Estland

3

 

 

 

Spanien

57

 

 

 

Frankreich

1 309

 

 

 

Irland

5

 

 

 

Litauen

1

 

 

 

Polen

1

 

 

 

Vereinigtes Königreich

333

 

 

 

Sonstige

5

 (47)

 

 

EU

1 732

 

 

 

Norwegen

150

 (48)

 

 

Färöer

150

 (49)

 

 

TAC

2 032

 

 

27.

Der Eintrag für Leng in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)

Belgien

29

 

 

 

Dänemark

5

 

 

 

Deutschland

107

 

 

 

Spanien

2 156

 

 

 

Frankreich

2 299

 

 

 

Irland

576

 

 

 

Portugal

5

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 646

 

 

 

EU

7 824

 

 

 

Norwegen

6 140

 (50)  (51)

 

 

Färöer

200

 (52)  (53)

 

 

TAC

14 164

 

 

28.

Der Eintrag für Leng im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

6

 

 

 

Dänemark

747

 

 

 

Deutschland

21

 

 

 

Frankreich

8

 

 

 

Niederlande

1

 

 

 

Vereinigtes Königreich

67

 

 

 

EU

850

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

29.

Der Eintrag für Kaisergranat im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark

1 135

 

 

 

Deutschland

1

 

 

 

Vereinigtes Königreich

64

 

 

 

EU

1 200

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

30.

Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

3 401

 

 

 

Schweden

1 832

 

 

 

EU

5 233

 

 

 

TAC

9 800

 

 

31.

Der Eintrag für Tiefseegarnele in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

420

 

 

 

Schweden

138

 (54)

 

 

EU

558

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

32.

Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

56

 

 

 

Dänemark

7 280

 

 

 

Deutschland

37

 

 

 

Niederlande

1 400

 

 

 

Schweden

390

 

 

 

EU

9 163

 

 

 

TAC

9 350

 

 

33.

Der Eintrag für Scholle im Kattegat erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

2 039

 

 

 

Deutschland

23

 

 

 

Schweden

229

 

 

 

EU

2 291

 

 

 

TAC

2 291

 

 

34.

Der Eintrag für Scholle in den EU-Gewässern des Gebiets IIa, im Gebiet IV und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

3 665

 

 

 

Dänemark

11 911

 

 

 

Deutschland

3 436

 

 

 

Frankreich

687

 

 

 

Niederlande

22 907

 

 

 

Vereinigtes Königreich

16 951

 

 

 

EU

59 557

 

 

 

Norwegen

4 268

 

 

 

TAC

63 825

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

EU

24 439“

35.

Der Eintrag für Seelachs im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

37

 

 

 

Dänemark

4 357

 

 

 

Deutschland

11 002

 

 

 

Frankreich

25 891

 

 

 

Niederlande

110

 

 

 

Schweden

599

 

 

 

Vereinigtes Königreich

8 435

 

 

 

EU

50 431

 

 

 

Norwegen

56 613

 (55)

 

 

TAC

107 044

 

 

36.

Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/561 214)

Deutschland

660

 

 

 

Frankreich

6 556

 

 

 

Irland

447

 

 

 

Vereinigtes Königreich

3 443

 

 

 

EU

11 106

 

 

 

TAC

11 106

 

 

37.

Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880

 (56)

 

 

EU

880

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

38.

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV sowie den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

3

 

 

 

Deutschland

5

 

 

 

Estland

3

 

 

 

Spanien

3

 

 

 

Frankreich

49

 

 

 

Irland

3

 

 

 

Litauen

3

 

 

 

Polen

3

 

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

 

EU

262

 (57)

 

 

TAC

612

 

 

39.

Der Eintrag für Makrele im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc, IIId und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer) (MAC/2A34.)

Belgien

475

 

 

 

Dänemark

12 529

 (58)

 

 

Deutschland

495

 

 

 

Frankreich

1 496

 

 

 

Niederlande

1 507

 

 

 

Schweden

4 485

 (59)  (60)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 395

 

 

 

EU

22 382

 (59)  (61)

 

 

Norwegen

103 374

 (62)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010 (MAC/*2A6.)

Dänemark

 

4 130

 

 

5 012

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

 

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000“

 

 

 

 

40.

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

18 793

 

 

 

Spanien

20

 

 

 

Estland

156

 

 

 

Frankreich

12 530

 

 

 

Irland

62 641

 

 

 

Lettland

115

 

 

 

Litauen

115

 

 

 

Niederlande

27 405

 

 

 

Polen

1 323

 

 

 

Vereinigtes Königreich

172 268

 

 

 

EU

295 366

 

 

 

Norwegen

11 626

 (63)

 

 

Färöer

4 536

 (64)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember gefangen werden.

 

IVa

(MAC/*04A-C)

IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/**04N-)

Deutschland

7 561

5 183

Frankreich

5 041

3 456

Irland

25 204

17 278

Niederlande

11 027

7 559

Vereinigtes Königreich

69 313

47 516

EC EU

118 146

80 992“

41.

Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3 411)

Spanien

27 919

 (65)

 

 

Frankreich

185

 (65)

 

 

Portugal

5 771

 (65)

 

 

EU

33 875

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

2 345

Frankreich

16

Portugal

484“

42.

Der Eintrag für gemeine Seezunge in den EU-Gewässern der Gebiete II und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24.)

Belgien

1 171

 

 

 

Dänemark

535

 

 

 

Deutschland

937

 

 

 

Frankreich

234

 

 

 

Niederlande

10 571

 

 

 

Vereinigtes Königreich

602

 

 

 

EU

14 050

 

 

 

Norwegen

50

 (66)

 

 

TAC

14 100

 

 

43.

Der Eintrag für Sprotte im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

34 843

 

 

 

Deutschland

73

 

 

 

Schweden

13 184

 

 

 

EU

48 100

 

 

 

TAC

52 000

 

 

44.

Der Eintrag für Sprotte in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 730

 

 

 

Dänemark

136 883

 

 

 

Deutschland

1 730

 

 

 

Frankreich

1 730

 

 

 

Niederlande

1 730

 

 

 

Schweden

1 330

 (67)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 707

 

 

 

EU

150 840

 

 

 

Norwegen

10 000

 (68)

 

 

Färöer

9 160

 (69)  (70)

 

 

TAC

170 000

 (71)

 

45.

Der Eintrag für Bastardmakrelen in den EU-Gewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

48

 

 

 

Dänemark

20 875

 

 

 

Deutschland

1 843

 (72)

 

 

Spanien

388

 

 

 

Frankreich

1 732

 (72)

 

 

Irland

1 313

 

 

 

Niederlande

12 568

 (72)

 

 

Portugal

44

 

 

 

Schweden

75

 

 

 

Vereinigtes Königreich

4 968

 (72)

 

 

EU

43 854

 

 

 

Norwegen

3 600

 (73)

 

 

TAC

47 454

 

 

46.

Der Eintrag für Bastardmakrelen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, in den EU-Gewässern und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

Gebiet: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

Dänemark

15 691

 (74)

 

 

Deutschland

12 243

 (74)  (75)

 

 

Spanien

16 699

 

 

 

Frankreich

6 301

 (74)  (75)

 

 

Irland

40 775

 (74)

 

 

Niederlande

49 123

 (74)  (75)

 

 

Portugal

1 609

 

 

 

Schweden

675

 (74)

 

 

Vereinigtes Königreich

14 765

 (74)  (75)

 

 

EU

157 881

 

 

 

Färöer

2 000

 (76)

 

 

TAC

159 881

 

 

47.

Der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

74 931

 

 

 

Deutschland

14

 (77)

 

 

Niederlande

55

 (77)

 

 

EU

75 000

 

 

 

Norwegen

6 000

 (78)

 

 

TAC

81 000

 

 

48.

Der Eintrag für Stintdorsch im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NOP/04-N.)

Dänemark

950

 (79)

 

 

Vereinigtes Königreich

50

 (79)

 

 

EU

1 000

 (79)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

49.

Der Eintrag für Industriefisch im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Industriefisch

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden

800

 (80)  (81)

 

 

EU

800

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

50.

Der Eintrag für die kombinierte Quote in den EU-Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:

Art:

Kombinierte Quote

Gebiet:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(R/G/5B67-C)

EU

Entfällt

 

 

 

Norwegen

140

 (82)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

51.

Der Eintrag für andere Arten im Gebiet IV (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

27

 

 

 

Dänemark

2 500

 

 

 

Deutschland

282

 

 

 

Frankreich

116

 

 

 

Niederlande

200

 

 

 

Schweden

Entfällt

 (83)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 875

 

 

 

EU

5 000

 (84)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

52.

Der Eintrag für andere Arten in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:

Art:

Andere Arten

Gebiet:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

EU

Entfällt

 

 

 

Norwegen

2 720

 (85)  (86)

 

 

Färöer

150

 (87)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Im Gebiet IV zu fischen.“

(3)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

(5)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(6)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang von bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.“

(7)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(8)  Im Skagerrak zu fischen.“

(9)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.

(10)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(11)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.“

(12)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“

(13)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“

(14)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(15)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ O) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(16)  Bis zu 50 % dieser Quote können auf das Gebiet IVb übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).“

(17)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.

(18)  Diese Quote darf nur im Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.“

(19)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

(20)  Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;

die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;

die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;

stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.“

(21)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 1 der Anlage zu diesem Anhang.

(22)  Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;

die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;

die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;

stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.

(23)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(24)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.“

(25)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen unter Nummer 2 der Anlage zu diesem Anhang.

(26)  Zusätzlich zu dieser Quote können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, erlauben, zusätzliche Fänge von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen Quote vorzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen;

die gesamten Kabeljaufänge des Schiffes, einschließlich der untermaßigen Fische, werden auf die Quote angerechnet;

die zusätzlichen Fänge werden auf 30 % der für ein solches Fischereifahrzeug üblichen Fangbeschränkung oder auf eine Menge begrenzt, durch die nachweislich gewährleistet ist, dass es nicht zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit des betreffenden Kabeljaubestands kommt;

stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein an der Initiative beteiligtes Schiff die obigen Bedingungen nicht erfüllt, zieht der Mitgliedstaat die dem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge zurück und schließt er das Schiff von der weiteren Beteiligung an der Initiative aus.“

(27)  Ausgenommen geschätzte 264 t Beifang in der Industriefischerei.“

(28)  Ausgenommen geschätzte 746 t Beifang in der Industriefischerei.

(29)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.“

(30)  Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei.“

(31)  Die Ausschöpfung dieser Quote unterliegt den Bedingungen nach Nummer 3 der Anlage zu diesem Anhang.

(32)  Ausgenommen geschätzte 1 063 t Beifang in der Industriefischerei.

(33)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(34)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.“

(35)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden.

(36)  Dürfen innerhalb der Gesamtzugangsmenge von 14 000 t, die für die EU verfügbar ist, in färöischen Gewässern gefangen werden (WHB/*05B-F).

(37)  In den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56° 30′N, VIb und VII westlich von 12°W zu fischen (WHB/*8CX34). Die Fänge im Gebiet IVa dürfen höchstens 40 000 t betragen.

(38)  Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

(39)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten.

(40)  In den EU-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56° 30′ N, VIb und VII westlich von 12° W zu fangen. Die Fänge im Gebiet IVa dürfen höchstens 2 250 t betragen.“

(41)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefischt werden.

(42)  Dürfen innerhalb der Gesamtzugangsmenge von 14 000 t, die für die EU verfügbar ist, in färöischen Gewässern gefangen werden (WHB/*05B-F).“

(43)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(44)  Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 21 753 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

(45)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(46)  Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 3 500 t betragen.“

(47)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(48)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

(49)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56° 30′N und des Gebiets VIb zu fischen.“

(50)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(51)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(52)  Einschließlich Lumb. In den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N zu fangen.

(53)  Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.“

(54)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.“

(55)  Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.“

(56)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.“

(57)  Davon werden 350 t Norwegen zugewiesen, die in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen sind. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.“

(58)  Im Einklang mit der Erklärung des Rates und der Kommission auf der Tagung des Rates ‚Fischerei‘ am 14. und 15. Dezember 2009 betreffend die Fischerei in den norwegischen Gewässern darf eine Menge von 7 234 Tonnen, entsprechend der nicht ausgeschöpften Quote für 2009 für diese Art in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV, zusätzlich zu dieser Quote in den EU-Gewässern dieses TAC-Gebiets gefangen werden.

(59)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-).

(60)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(61)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(62)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 39 054 Tonnen. Diese Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

(63)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

(64)  Darf nur in dem Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden. Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember auch in den EU-Gewässern des Gebiets IVa nördlich von 59° N gefangen werden.

(65)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(66)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.“

(67)  Einschließlich Sandaalen.

(68)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(69)  Darf in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden. Alle Beifänge von Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling für die Gebiete VIa, VIb und VII angerechnet.

(70)  1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.

(71)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2010 festgelegt.“

(72)  Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer). Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*2A-14).

(73)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.“

(74)  Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(75)  Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet VIId übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(76)  Darf in den Gebieten IVa, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.“

(77)  Diese Menge darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(78)  Diese Menge darf nur in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N gefangen werden.“

(79)  Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.“

(80)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(81)  Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.“

(82)  Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfisch, Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora moro und Gabeldorsch.“

(83)  Quote für ‚andere Arten‘, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

(84)  Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“

(85)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV.

(86)  Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich, soweit dies angemessen ist.

(87)  Nur Weißfischbeifänge in den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N.“


ANHANG II

Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1

Art:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N01GRN)

Irland

62

 

 

 

Spanien

437

 

 

 

EU

500

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(HER/1/2.)

Belgien

34

 (1)

 

 

Dänemark

33 079

 (1)

 

 

Deutschland

5 793

 (1)

 

 

Spanien

109

 (1)

 

 

Frankreich

1 427

 (1)

 

 

Irland

8 563

 (1)

 

 

Niederlande

11 838

 (1)

 

 

Polen

1 674

 (1)

 

 

Portugal

109

 (1)

 

 

Finnland

512

 (1)

 

 

Schweden

12 257

 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

21 148

 (1)

 

 

EU

96 543

 (1)

 

 

Norwegen

86 889

 (2)

 

 

TAC

1 483 000

 

 


Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

Belgien

30

 (3)

Dänemark

29 771

 (3)

Deutschland

5 214

 (3)

Spanien

98

 (3)

Frankreich

1 284

 (3)

Irland

7 707

 (3)

Niederlande

10 654

 (3)

Polen

1 507

 (3)

Portugal

98

 (3)

Finnland

461

 (3)

Schweden

11 032

 (3)

Vereinigtes Königreich

19 033

 (3)


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 423

 

 

 

Griechenland

300

 

 

 

Spanien

2 702

 

 

 

Irland

300

 

 

 

Frankreich

2 224

 

 

 

Portugal

2 702

 

 

 

Vereinigtes Königreich

9 398

 

 

 

EU

20 050

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N01514)

Deutschland

1 636

 (4)  (5)

 

 

Vereinigtes Königreich

364

 (4)  (5)

 

 

EU

2 500

 (4)  (5)  (6)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

3 928

 

 

 

Spanien

10 155

 

 

 

Frankreich

1 676

 

 

 

Polen

1 838

 

 

 

Portugal

2 144

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 515

 

 

 

Alle Mitgliedstaaten

100

 (7)

 

 

EU

22 356

 (8)

 

 

TAC

593 000

 

 


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F.)

Deutschland

10

 

 

 

Frankreich

60

 

 

 

Vereinigtes Königreich

430

 

 

 

EU

500

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

1 000

 (9)

 

 

EU

1 075

 (10)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N01GRN)

EU

75

 (11)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

IIb

(CAP/02B.)

EU

0

 

 

 

TAC

0

 

 

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Alle Mitgliedstaaten

0

 

 

 

EU

0

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

439

 

 

 

Frankreich

264

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 347

 

 

 

EU

2 050

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

1 188

 

 

 

Deutschland

81

 

 

 

Frankreich

130

 

 

 

Niederlande

113

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 188

 

 

 

EU

2 700

 

 

 

TAC

540 000

 (12)

 


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und

Molva dypterygia

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F.)

Deutschland

791

 

 

 

Frankreich

1 755

 

 

 

Vereinigtes Königreich

154

 

 

 

EU

2 700

 (13)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 282

 

 

 

Frankreich

1 282

 

 

 

EU

7 000

 (14)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N01GRN)

Dänemark

2 000

 

 

 

Frankreich

2 000

 

 

 

EU

4 000

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 400

 

 

 

Frankreich

386

 

 

 

Vereinigtes Königreich

214

 

 

 

EU

3 000

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

EU

0

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

49

 

 

 

Deutschland

301

 

 

 

Frankreich

1 463

 

 

 

Niederlande

49

 

 

 

Vereinigtes Königreich

563

 

 

 

EU

2 425

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25

 (15)

 

 

Vereinigtes Königreich

25

 (15)

 

 

EU

50

 (15)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

EU

0

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

6 271

 

 

 

Vereinigtes Königreich

330

 

 

 

EU

7 500

 (16)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N01GRN)

Deutschland

1 850

 

 

 

EU

2 800

 (17)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/02A-N.)

Dänemark

11 626

 (18)

 

 

EU

11 626

 (18)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(MAC/05B-F.)

Dänemark

3 765

 (19)

 

 

EU

3 765

 (19)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214.)

Estland

210

 

 

 

Deutschland

4 266

 

 

 

Spanien

749

 

 

 

Frankreich

398

 

 

 

Irland

1

 

 

 

Lettland

76

 

 

 

Niederlande

2

 

 

 

Polen

384

 

 

 

Portugal

896

 

 

 

Vereinigtes Königreich

10

 

 

 

EU

6 992

 (20)

 

 

TAC

46 000

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766

 (21)

 

 

Spanien

95

 (21)

 

 

Frankreich

84

 (21)

 

 

Portugal

405

 (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

150

 (21)

 

 

EU

1 500

 (21)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

EU

Entfällt

 (22)  (23)

 

 

TAC

8 600

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland

6 041

 (24)

 

 

Frankreich

30

 (24)

 

 

Vereinigtes Königreich

42

 (24)

 

 

EU

8 000

 (24)  (25)  (26)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0

 (27)  (28)  (29)

 

 

Deutschland

0

 (27)  (28)  (29)

 

 

Frankreich

0

 (27)  (28)  (29)

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 (27)  (28)  (29)

 

 

EU

0

 (27)  (28)  (29)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

11

 

 

 

Deutschland

1 473

 

 

 

Frankreich

99

 

 

 

Vereinigtes Königreich

17

 

 

 

EU

1 600

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Beifänge

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(XBC/N01GRN)

EU

2 300

 (30)  (31)

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 


Art:

Andere Arten (32)

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117

 (32)

 

 

Frankreich

47

 (32)

 

 

Vereinigtes Königreich

186

 (32)

 

 

EU

350

 (32)

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Andere Arten (33)

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

305

 

 

 

Frankreich

275

 

 

 

Vereinigtes Königreich

180

 

 

 

EU

760

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


Art:

Plattfische

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

54

 

 

 

Frankreich

42

 

 

 

Vereinigtes Königreich

204

 

 

 

EU

300

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Europäische Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsgebiet, EU-Gewässer, Färöische Gewässer, Norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Sie dürfen in den EU-Gewässern nördlich von 62° N getätigt werden.

(3)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 86 889 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

(4)  Südlich von 61° N in westgrönländischen Gewässern und südlich von 62° N in ostgrönländischen Gewässern zu fangen.

(5)  Die Schiffe müssen einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben.

(6)  Davon werden 500 t Norwegen zugewiesen. Dürfen nur südlich von 62° N in den Gebieten XIV und Va sowie südlich von 61° N im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

(7)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(8)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(9)  Darf von höchstens 6 Grundlangleinenfängern der EU gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet.

(10)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefangen werden dürfen, Norwegen zugewiesen.

(11)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefangen werden dürfen, Norwegen zugewiesen.

(12)  Von der EU, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

(13)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden bis zu maximal 952 Tonnen auf diese Quote angerechnet.

(14)  Davon werden Norwegen 3 100 t und den Färöern 1 335 t zugewiesen.

(15)  Nur als Beifang.

(16)  Davon werden Norwegen 824 t und den Färöern 75 t zugeteilt.

(17)  Davon werden Norwegen 800 t und den Färöern 150 t zugewiesen. Dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

(18)  Darf auch in Gebiet IVa und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefangen werden (MAC/*04A2A).

(19)  Darf auch in EU-Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*04A.).

(20)  Nicht mehr als 70 % der Quote dürfen in dem Gebiet gefangen werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, und nicht mehr als 15 % der Quote dürfen in diesem Gebiet in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 10. Mai gefangen werden. (RED/*5X14.).

Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(21)  Nur als Beifang.

(22)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2010 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Fischerei auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch durch Schiffe unter ihrer Flagge.

(23)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(24)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlicher oder westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Auflagen in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden (RED/*51214).

(25)  Davon werden Norwegen 1 500 t und den Färöern 385 t zugewiesen.

(26)  Nicht mehr als 70 % der Quote dürfen in dem Gebiet gefangen werden, das durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, und nicht mehr als 15 % der Quote dürfen in diesem Gebiet im Zeitraum vom 1. April bis zum 10. Mai gefangen werden. (RED/*5-14.)

Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

64° 45′

28° 30′

2

62° 50′

25° 45′

3

61° 55′

26° 45′

4

61° 00′

26° 30′

5

59° 00′

30° 00′

6

59° 00′

34° 00′

7

61° 30′

34° 00′

8

62° 50′

36° 00′

9

64° 45′

28° 30′

(27)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (ausgenommen Kabeljau).

(28)  Zwischen Juli und Dezember zu fangen.

(29)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultationen mit Island für 2010 nicht vorliegen.

(30)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich oder westlich gefischt werden.

(31)  Davon werden 120 t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen. Dürfen nur in den Gebieten V, XIV und dem NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

(32)  Nur als Beifang.

(33)  Außer Fischarten ohne Marktwert.


ANHANG III

Anhang IH der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

WCPFC-Bereich

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Der südlich von 20° S gelegene Teil des WCPFC-Bereichs

(F7120S)

EU

3 170,36

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 


ANHANG IV

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen (6)

Hering, nördlich von 62° 00′ N

93

DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1, SV: 12, UK: 21

69

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′N

80

DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14

50

Makrele, südlich von 62° 00′N, Rindwadenfischerei

31

DK: 26 (1), DE: 4 (1), FR: 2 (1), IE: 40 (1), NL: 11 (1), SE: 9 (1), UK: 36 (1)

Entfällt

Makrele, südlich von 62° 00′N, Schleppnetzfischerei

97

Entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00′N, Ringwadenfischerei

11 (2)

DK: 11

Entfällt

Industriearten, südlich von 62° 00′N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer (7)

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

8 (3)

 

4

 

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

70

DE: 8 (4), FR: 12 (4), UK: 0 (4)

20 (5)

 

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

 

22 (5)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrele

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 61°N

21

DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SV: 3, UK: 5

21


(1)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

(2)  Von den 11 Fanggenehmigungen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00′N auszuwählen.

(3)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(4)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(6)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit Norwegen für 2010 erteilt werden.

(7)  Die Fanggenehmigungen für Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern können erst ab dem Datum des Abschlusses des bilateralen Fischereiabkommens mit den Färöern für 2010 erteilt werden.“