ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.062.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 62

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. März 2010


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

42

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

43

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

45

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

47

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

49

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

51

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

55

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) und Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) des EWR-Abkommens

56

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

58

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

60

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

61

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

63

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

64

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

65

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen

67

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 121/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Mischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société Industrielle Lesaffre) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) (6), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten (Zulassungsinhaber: BASF SE) (7), berichtigt in ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 112. ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi als Futtermittelzusatzstoff für weibliche Zuchtkaninchen (Zulassungsinhaber: Rubinum S.A.) (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Danisco (UK) Limited) (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 386/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Zulassung einer Zubereitung von L-Valin als Futtermittelzusatzstoff (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (13), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(14)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32009 R 0386: Verordnung (EG) Nr. 386/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 66)“

2.

Unter Nummer 1zzd (Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0214: Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission vom 18. März 2009 (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 12)“

3.

Unter Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0202: Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission vom 16. März 2009 (ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 8)“

4.

Unter Nummer 1zzzy (Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32009 R 0203: Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission vom 16. März 2009 (ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 11)“

5.

Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0008: Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19)“

6.

Nach Nummer 1zzzzt (Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1zzzzu.

32009 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société Industrielle Lesaffre) (ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 14).

1zzzzv.

32009 R 0270: Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 3).

1zzzzw.

32009 R 0271: Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 5), berichtigt in ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 112.

1zzzzx.

32009 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 9).

1zzzzy.

32009 R 0378: Verordnung (EG) Nr. 378/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi als Futtermittelzusatzstoff für weibliche Zuchtkaninchen (Zulassungsinhaber: Rubinum S.A.) (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 3).

1zzzzz.

32009 R 0379: Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Danisco (UK) Limited) (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 6).

1zzzzza.

32009 R 0403: Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Zulassung einer Zubereitung von L-Valin als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 202/2009, (EG) Nr. 203/2009, (EG) Nr. 214/2009, (EG) Nr. 232/2009, (EG) Nr. 270/2009, (EG) Nr. 271/2009, (EG) Nr. 322/2009, (EG) Nr. 378/2009, (EG) Nr. 379/2009, (EG) Nr. 386/2009 und (EG) Nr. 403/2009 sowie der Richtlinie 2009/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (14).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 12.

(5)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 14.

(6)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 3.

(7)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 5.

(8)  ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 9.

(9)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 3.

(10)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 6.

(11)  ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 66.

(12)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 3.

(13)  ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19.

(14)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 122/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3), berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0256: Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3), berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0256: Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3), berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 256/2009, berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 53 (Richtlinie 2008/124/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„54.

32009 D 0109: Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/109/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 25.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 124/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert.

(3)

Der Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„7.

32008 D 0591: Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22)“

Artikel 2

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„26a.

32008 D 0591: Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22)“

Artikel 3

Der Wortlaut des Beschlusses 2008/591/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) wurde in Kapitel IX und in Kapitel XXX von Anhang II des Abkommens aufgenommen. Da die Richtlinie Medizinprodukte betrifft, sollte sie nur in Kapitel XXX genannt werden. Die Bezugnahme auf die Richtlinie in Kapitel IX ist daher zu streichen.

(4)

Da die Richtlinie 90/385/EWG des Rates (4) aktive implantierbare medizinische Geräte betrifft, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie in Kapitel X von Anhang II des Abkommens gestrichen und in Kapitel XXX von Anhang II des Abkommens eingefügt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IX wird der Text von Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) gestrichen.

2.

In Kapitel X wird der Text von Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) gestrichen.

3.

Folgender Gedankenstrich wird in Kapitel XV unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Kapitel XXX unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) angefügt:

„—

32007 L 0047: Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21)“

4.

In Kapitel XXX wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/50/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

„7.

390 L 0385: Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), geändert durch:

393 L 0042: Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

393 L 0068: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

32007 L 0047: Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).

Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegten Übergangsregelungen für Polen (Anhang XII Kapitel 1 Nummer 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2007/47/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.

(3)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 565/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich der Festsetzung eines Höchstgehalts für Dioxine und PCB in Fischleber (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0565: Verordnung (EG) Nr. 565/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 20)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 565/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 20.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzzza (Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„54zzzzb.

32008 R 1213: Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

Artikel 1 gilt mit folgender Anpassung:

‚In den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann Island die auf dem isländischen Markt angebotenen Lebensmittel weiterhin auf die im Jahr 2008 überwachten 61 Pestizide analysieren.‘

2.

In Anhang II wird Folgendes angefügt:

‚IS

12 (*)

15 (**)

NO

12 (*)

15 (**)‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 128/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29 Mai 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2), berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 werden die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 (5) und (EG) Nr. 1085/2003 (6) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1394: Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121), berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174

2.

Unter Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32007 R 1394: Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121), berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174

3.

Der Text von Nummer 15r (Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission) und von Nummer 15s (Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission) wird gestrichen.

4.

Nach Nummer 15zf (Richtlinie 2005/28/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„15zg.

32006 L 0130: Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung (ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 15).

15zh.

32007 R 1394: Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121), berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang an den Arbeiten des Ausschusses für neuartige Therapien beteiligt, haben aber kein Stimmrecht.

15zi.

32008 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 und der Richtlinie 2006/130/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.

(3)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7.

(4)  ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 15.

(5)  ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 24.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 129/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29. Mai 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„15zj.

32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Befugnis, nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Geldbußen gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu verhängen, wird in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, von diesem EFTA-Staat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ausgeübt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 130/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0058: Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 (ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 131/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 D 0385: Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2008/385/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 132/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) von Nummer 12o (Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Der Text von Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) wird gestrichen.

3.

Nach Nummer 12zd (Entscheidung 2007/794/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„12ze.

32007 R 1451: Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 133/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12ze (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zf.

32008 R 0340: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artike 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 134/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zg.

32008 D 0423: Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/423/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artike 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/85/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiabendazol in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2008/86/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tebuconazol in Anhang I (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung — gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32008 L 0085: Richtlinie 2008/85/EG der Kommission vom 5. September 2008 (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 6).

32008 L 0086: Richtlinie 2008/86/EG der Kommission vom 5. September 2008 (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 9)“

2.

Nach Nummer 12zg (Entscheidung 2008/423/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„12zh.

32008 D 0763: Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung — gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer (ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/85/EG und 2008/86/EG sowie der Entscheidung 2008/763/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 9.

(4)  ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 136/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2008/831/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zh (Entscheidung 2008/763/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zi.

32008 D 0809: Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16).

12zj.

32008 D 0831: Entscheidung 2008/831/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/809/EG und 2008/831/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16.

(3)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 137/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zj (Entscheidung 2008/831/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zk.

32008 D 0681: Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/681/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.

(2)  ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 138/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (3), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„3l.

32008 D 0264: Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35).

3m.

32008 D 0357: Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2008/264/EG und 2008/357/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35.

(3)  ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 139/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/108/EG der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0108: Entscheidung 2009/108/EG der Kommission vom 3. Februar 2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 48.

(2)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 140/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„29.

32007 D 0074: Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2007/74/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 141/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 1289: Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 141/2009 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission in das Abkommen

„Nach der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung können Drittstaatemittenten ihre historischen Finanzinformationen nach den darin festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.“


11.3.2010   

DE

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L 62/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 142/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0240: Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 (ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/240/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 143/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 über Gegenmaßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung der Manipulation von Fahrtenschreiberaufzeichnungen und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (4), berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7 und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Empfehlung 2009/60/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zu Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Kontrollgeräten im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Straße und durch zugelassene Werkstätten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3)“

2.

Unter Nummer 21a (Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 L 0004: Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39).

32009 L 0005: Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45), berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7 und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38

3.

Nach Nummer 95 (Empfehlung 2004/358/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„96.

32009 H 0060: Empfehlung 2009/60/EG der Kommission vom 23. Januar 2009: Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Kontrollgeräten im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Straße und durch zugelassene Werkstätten (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 87)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, der Richtlinie 2009/4/EG, der Richtlinie 2009/5/EG, berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7 und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, und der Empfehlung 2009/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39.

(4)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45.

(5)  ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 87.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 144/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2009 vom 25. September 2009 (3) mit länderspezifischen Anpassungen wieder in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 483/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 R 0483: Verordnung (EG) Nr. 483/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 23)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 483/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 14.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 23.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 145/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 1356: Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.

(2)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 146/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/95/EG wird die Richtlinie 89/104/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 89/104/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 9g (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„9h.

32008 L 0095: Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 2 ist unter ,Markenrecht’ das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.

b)

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 9 und Artikel 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

(3)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 147/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„21c.

32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In den Artikeln 5 und 17 wird das Datum ‚21. Dezember 2007‘ durch das Datum ‚30. Juni 2010‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 147/2009 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das Abkommen

„Die Richtlinie 2004/113/EG stützt sich auf Artikel 13 EG-Vertrag, der mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde und keine Entsprechung im EWR-Abkommen hat. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/47


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 148/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Stickoxid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Überwachungspläne, die von Luftfahrzeugbetreibern den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten vorgelegt und von diesen gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2009/339/EG genehmigt werden, gelten als nach Abschnitt 6 des Anhangs XIV und nach Abschnitt 3 des Anhangs XV der Entscheidung 2009/339/EG genehmigt und werden als solche bei der Anwendung des EU-Emissionshandelssystems auf Luftverkehrstätigkeiten anerkannt.

(5)

Die Aufnahme der Entscheidung 2009/339/EG vor der Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG berührt weder künftige ähnliche Aufnahmeverfahren noch Verhandlungen über Anpassungen an die Richtlinie 2008/101/EG —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 D 0073: Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 (ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18),

32009 D 0339: Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/73/EG und 2009/339/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (4) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18.

(3)  ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/49


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 149/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aqc (Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21ar.

32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), geändert durch:

1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 16. April 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

32006 L 0105: Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚f)

Norwegen: Emissionen im Gebiet Svalbards.‘

b)

In Bezug auf die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen werden in Anhang I die folgenden nationalen Emissionshöchstmengen, die die EFTA-Staaten bis 2010 erreichen müssen, hinzugefügt:

‚Land

SO2

Kilotonnen

NOx

Kilotonnen

VOC

Kilotonnen

NH3

Kilotonnen

Island

90

27

31

8

Liechtenstein

0,11

0,37

0,86

0,15

Norwegen

22

156

195

23‘

c)

Der Text von Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Die EFTA-Staaten erstellen bis spätestens 1. März 2010 Programme für die Verminderung der nationalen Emissionen der in Artikel 4 genannten Schadstoffe mit dem Ziel, bis Ende 2010 mindestens die nationalen Emissionshöchstmengen in Anhang I einzuhalten.‘

d)

Artikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.

e)

In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

‚Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen spätestens bis zum 31. März 2010 über die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erstellten Programme.‘

f)

In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

‚Wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ziffer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen Informationen der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten über nationale Programme austauschen, übermittelt die Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten binnen einem Monat nach ihrem Eingang.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2001/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/51


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 150/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0308: Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 308/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2008 vom 6. Juni 2008, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 151/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98 (4) und (EG) Nr. 2702/98 (5), die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben, gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2701/98 (6), die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben; sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007 zu übermitteln sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170)“

2.

Nach Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„1k.

32009 R 0250: Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

1l.

32009 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der Daten der Datenreihen 9C und 9D nach Anhang I befreit. Liechtenstein liefert nur Daten der Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2.“

3.

Unter den Nummern 1a (Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission) und 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung wird mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.“

4.

Unter Nummer 1b (Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung wird mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007 zu übermitteln sind.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 250/2009 und (EG) Nr. 251/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.

(4)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.

(5)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.

(6)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 152/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2009/42/EG wird die Richtlinie 95/64/EG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text von Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) folgende Fassung:

32009 L 0042: Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.

(3)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 153/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) und Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Protokoll 30 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(5)

Alle Bezugnahmen auf den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) in Protokoll 30 zum Abkommen sollten durch Bezugnahmen auf den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) ersetzt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 17 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

2.

Der Text von Nummer 17a (Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Protokoll 30 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“

2.

In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ausschuss für das Statistische Programm (ASP)“ durch die Wörter „Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS)“ ersetzt.

3.

In Artikel 1 Absätze 1 und 7 wird die Bezeichnung „ASP/EWR-Konferenz“ durch die Bezeichnung „AESS/EWR-Konferenz“ ersetzt.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 43.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.

(5)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

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L 62/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 154/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 18x (Verordnung (EG) Nr. 362/2009 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„18xa.

32009 R 0646: Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts (ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3).“

2.

Unter Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0707: Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3).“

3.

Nach Nummer 17c (Empfehlung der Kommission KOM(2005) 217) wird folgende Nummer eingefügt:

„17d.

32009 H 0498: Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 646/2008 und (EG) Nr. 707/2009 sowie der Empfehlung 2009/498/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 155/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19xa (Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„19xb.

32009 R 0834: Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 834/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/61


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 156/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 (3) und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (4), die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben und sind daher aus diesem zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die bisherigen Nummern 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) und 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates) werden die Nummern 24a und 24aa.

2.

Vor der neuen Nummer 24a wird die folgende Nummer eingefügt:

„24.

32009 R 0543: Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit.“

3.

Der Text der neuen Nummern 24a (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) und 24aa (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 157/2009

vom 9. März 2010

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter den Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0049: Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 42).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 19.

(2)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 42.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/64


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 158/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 15 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0636: Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 636/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 19.

(2)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/65


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 159/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86, 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert.

(3)

Es empfiehlt sich, den Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(4)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen.

(5)

Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird das Protokoll 37 zum Abkommen auf die mit dem Beschluss 2009/334/EG eingesetzte Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS ausgedehnt und das Protokoll 31 im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe geändert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 8a (Forschung und technische Entwicklung) des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:

1.

Die Anpassungen d und e werden die Anpassungen e und f.

2.

Nach Anpassung c wird folgende neue Anpassung d eingefügt:

„d)

Verfahren für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

 

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2009/334/EG der Kommission (4) ein Vollmitglied zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS) ernennen.

 

Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen.

Artikel 2

In Protokoll 37 (Liste nach Artikel 101) zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:

„32.

Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (Beschluss 2009/334/EG der Kommission)“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 50.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22.

(4)  Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22).“

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/67


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 160/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2), geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1643/95 (3), (EG) Nr. 1654/2003 (4) und (EG) Nr. 1112/2005 des Rates (5), in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2010 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Absatz eingefügt:

„(11)

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend ,Agentur’ genannt), die mit folgendem Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:

31994 R 2062: Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1), geändert durch:

31995 R 1643: Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 1).

32003 R 1654: Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).

32005 R 1112: Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

d)

Die EFTA-Staaten teilen der Agentur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009 die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 in der geänderten Fassung mit.

e)

Die EFTA-Staaten benennen innerhalb des unter Buchstabe d festgelegten Zeitraums die Stellen, die für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen zuständig sind.

f)

Die EFTA-Staaten teilen der Agentur auch den Namen der in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes zu fungieren.

g)

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter den Buchstaben d, e und f genannten Angaben überprüft der Verwaltungsrat die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.

h)

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

i)

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

j)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung des Rates (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6) können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur durch Vertrag eingestellt werden.

k)

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

l)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (7) gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 für Dokumente der Agentur, die auch EFTA-Staaten betreffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (8).

Er gilt ab 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 47.

(2)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 1.

(4)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38.

(5)  ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“

(8)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.