ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.062.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 121/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 202/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Verwendung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Mischfuttermitteln, die Lasalocid-Natrium enthalten (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 203/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Verwendung des Futtermittelzusatzstoffs Bacillus subtilis (O35) in Futtermitteln, die Decoquinat und Narasin/Nicarbazin enthalten (3), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 214/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs Cycostat 66G (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 232/2009 der Kommission vom 19. März 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc47 als Futtermittelzusatzstoff für Milchbüffel (Zulassungsinhaber Société Industrielle Lesaffre) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) (6), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten (Zulassungsinhaber: BASF SE) (7), berichtigt in ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 112. ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (8) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi als Futtermittelzusatzstoff für weibliche Zuchtkaninchen (Zulassungsinhaber: Rubinum S.A.) (9) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 379/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 6-Phytase EC 3.1.3.26 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mastenten, Ferkel (abgesetzt), Mastschweine und Säue (Zulassungsinhaber: Danisco Animal Nutrition, Rechtsträger: Danisco (UK) Limited) (10) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 386/2009 der Kommission vom 12. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe (11) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Zulassung einer Zubereitung von L-Valin als Futtermittelzusatzstoff (12) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(13) |
Die Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (13), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(14) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 1zzd (Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
3. |
Unter Nummer 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
4. |
Unter Nummer 1zzzy (Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „geändert durch:
|
5. |
Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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6. |
Nach Nummer 1zzzzt (Verordnung (EG) Nr. 971/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 202/2009, (EG) Nr. 203/2009, (EG) Nr. 214/2009, (EG) Nr. 232/2009, (EG) Nr. 270/2009, (EG) Nr. 271/2009, (EG) Nr. 322/2009, (EG) Nr. 378/2009, (EG) Nr. 379/2009, (EG) Nr. 386/2009 und (EG) Nr. 403/2009 sowie der Richtlinie 2009/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (14).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 8.
(3) ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 11.
(4) ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 12.
(5) ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 14.
(6) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 3.
(7) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 5.
(8) ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 9.
(9) ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 3.
(10) ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 6.
(11) ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 66.
(12) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 3.
(13) ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19.
(14) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/5 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 122/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin und Fludioxonil in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3), berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43, ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 R 0256: Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3), berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43“ |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 R 0256: Verordnung (EG) Nr. 256/2009 der Kommission vom 23. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3), berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 256/2009, berichtigt in ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 39 und ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.
(3) ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 123/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 53 (Richtlinie 2008/124/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„54. |
32009 D 0109: Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/109/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 25.
(2) ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 124/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert. |
(2) |
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert. |
(3) |
Der Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„7. |
32008 D 0591: Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22)“ |
Artikel 2
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„26a. |
32008 D 0591: Beschluss 2008/591/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut des Beschlusses 2008/591/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.
(2) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.
(3) ABl. L 190 vom 18.7.2008, S. 22.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 125/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) wurde in Kapitel IX und in Kapitel XXX von Anhang II des Abkommens aufgenommen. Da die Richtlinie Medizinprodukte betrifft, sollte sie nur in Kapitel XXX genannt werden. Die Bezugnahme auf die Richtlinie in Kapitel IX ist daher zu streichen. |
(4) |
Da die Richtlinie 90/385/EWG des Rates (4) aktive implantierbare medizinische Geräte betrifft, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie in Kapitel X von Anhang II des Abkommens gestrichen und in Kapitel XXX von Anhang II des Abkommens eingefügt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel IX wird der Text von Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) gestrichen. |
2. |
In Kapitel X wird der Text von Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) gestrichen. |
3. |
Folgender Gedankenstrich wird in Kapitel XV unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Kapitel XXX unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) angefügt:
|
4. |
In Kapitel XXX wird nach Nummer 6 (Richtlinie 2005/50/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/47/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.
(3) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
(4) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 126/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 565/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich der Festsetzung eines Höchstgehalts für Dioxine und PCB in Fischleber (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 R 0565: Verordnung (EG) Nr. 565/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 20)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 565/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.
(2) ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 20.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 127/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzzza (Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„54zzzzb. |
32008 R 1213: Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.
(2) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 128/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29 Mai 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2), berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174, ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 werden die Verordnungen (EG) Nr. 1084/2003 (5) und (EG) Nr. 1085/2003 (6) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „geändert durch:
|
3. |
Der Text von Nummer 15r (Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission) und von Nummer 15s (Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission) wird gestrichen. |
4. |
Nach Nummer 15zf (Richtlinie 2005/28/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007, berichtigt in ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 174. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 und der Richtlinie 2006/130/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.
(2) ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121.
(3) ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7.
(4) ABl. L 349 vom 12.12.2006, S. 15.
(5) ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 1.
(6) ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 24.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
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L 62/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 129/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29. Mai 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„15zj. |
32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Befugnis, nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Geldbußen gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu verhängen, wird in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, von diesem EFTA-Staat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ausgeübt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.
(2) ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
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L 62/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 130/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 L 0058: Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 (ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/58/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 246 vom 15.9.2008, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/21 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 131/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 D 0385: Entscheidung 2008/385/EG der Kommission vom 24. Januar 2008 (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2008/385/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 132/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Gedankenstrich (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) von Nummer 12o (Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission) wird gestrichen. |
2. |
Der Text von Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) wird gestrichen. |
3. |
Nach Nummer 12zd (Entscheidung 2007/794/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(3) ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/24 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 133/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12ze (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„12zf. |
32008 R 0340: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artike 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 134/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„12zg. |
32008 D 0423: Entscheidung 2008/423/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/423/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artike 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 79.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 135/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/85/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Thiabendazol in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2008/86/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Tebuconazol in Anhang I (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung — gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer (4) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 12zg (Entscheidung 2008/423/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/85/EG und 2008/86/EG sowie der Entscheidung 2008/763/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 6.
(3) ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 9.
(4) ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 136/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/831/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zh (Entscheidung 2008/763/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„12zi. |
32008 D 0809: Entscheidung 2008/809/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16). |
12zj. |
32008 D 0831: Entscheidung 2008/831/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/809/EG und 2008/831/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 16.
(3) ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 50.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 137/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zj (Entscheidung 2008/831/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„12zk. |
32008 D 0681: Entscheidung 2008/681/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/681/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 21.
(2) ABl. L 222 vom 20.8.2008, S. 7.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 138/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (3), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„3l. |
32008 D 0264: Beschluss 2008/264/EG der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35). |
3m. |
32008 D 0357: Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2008/264/EG und 2008/357/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 35.
(3) ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 139/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/108/EG der Kommission vom 3. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/364/EG über Gemeinsame Technische Spezifikationen für In-vitro-Diagnostika (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
— |
32009 D 0108: Entscheidung 2009/108/EG der Kommission vom 3. Februar 2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/108/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 48.
(2) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 34.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 140/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„29. |
32007 D 0074: Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/74/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 32.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 141/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32008 R 1289: Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 3.
(2) ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 17.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 141/2009 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission in das Abkommen
„Nach der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung können Drittstaatemittenten ihre historischen Finanzinformationen nach den darin festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.“
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 142/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
— |
32009 D 0240: Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 (ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/240/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 23.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 143/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/4/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 über Gegenmaßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung der Manipulation von Fahrtenschreiberaufzeichnungen und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (4), berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7 und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Empfehlung 2009/60/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zu Leitlinien zur optimalen Vorgehensweise bei der Prüfung von Kontrollgeräten im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf der Straße und durch zugelassene Werkstätten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 21a (Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
|
3. |
Nach Nummer 95 (Empfehlung 2004/358/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, der Richtlinie 2009/4/EG, der Richtlinie 2009/5/EG, berichtigt in ABl. L 215 vom 20.8.2009, S. 7 und ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 38, und der Empfehlung 2009/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3.
(3) ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 39.
(4) ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45.
(5) ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 87.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 144/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (2) wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2009 vom 25. September 2009 (3) mit länderspezifischen Anpassungen wieder in das Abkommen aufgenommen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 483/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (4) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
— |
32009 R 0483: Verordnung (EG) Nr. 483/2009 der Kommission vom 9. Juni 2009 (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 23)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 483/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(3) ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 14.
(4) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 23.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 145/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
— |
32008 R 1356: Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 10.
(2) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/43 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 146/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2008/95/EG wird die Richtlinie 89/104/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 89/104/EWG des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 9g (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 17.
(2) ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.
(3) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 147/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„21c. |
32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In den Artikeln 5 und 17 wird das Datum ‚21. Dezember 2007‘ durch das Datum ‚30. Juni 2010‘ ersetzt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 32.
(2) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 147/2009 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das Abkommen
„Die Richtlinie 2004/113/EG stützt sich auf Artikel 13 EG-Vertrag, der mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde und keine Entsprechung im EWR-Abkommen hat. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 148/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Stickoxid (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG zwecks Einbeziehung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Überwachungspläne, die von Luftfahrzeugbetreibern den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten vorgelegt und von diesen gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2009/339/EG genehmigt werden, gelten als nach Abschnitt 6 des Anhangs XIV und nach Abschnitt 3 des Anhangs XV der Entscheidung 2009/339/EG genehmigt und werden als solche bei der Anwendung des EU-Emissionshandelssystems auf Luftverkehrstätigkeiten anerkannt. |
(5) |
Die Aufnahme der Entscheidung 2009/339/EG vor der Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG berührt weder künftige ähnliche Aufnahmeverfahren noch Verhandlungen über Anpassungen an die Richtlinie 2008/101/EG — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21am (Entscheidung 2007/589/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
— |
32009 D 0073: Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 (ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18), |
— |
32009 D 0339: Entscheidung 2009/339/EG der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/73/EG und 2009/339/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (4) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.
(2) ABl. L 24 vom 28.1.2009, S. 18.
(3) ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/49 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 149/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aqc (Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„21ar. |
32001 L 0081: Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.
(2) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/51 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 150/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2009 vom 25. September 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 zur Änderung — zum Zweck der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 R 0308: Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission vom 15. April 2009 (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 308/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2008 vom 6. Juni 2008, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 18.
(2) ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 8.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/52 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 151/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 2700/98 (4) und (EG) Nr. 2702/98 (5), die in das Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben, gelten jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2701/98 (6), die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben; sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007 zu übermitteln sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
3. |
Unter den Nummern 1a (Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission) und 1c (Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt: „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Verordnung wird mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.“ |
4. |
Unter Nummer 1b (Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt: „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Verordnung wird mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Datenreihen, die für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007 zu übermitteln sind.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 250/2009 und (EG) Nr. 251/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.
(2) ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.
(3) ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170.
(4) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49.
(5) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102.
(6) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81.
(7) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/55 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 152/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2009/42/EG wird die Richtlinie 95/64/EG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält der Text von Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) folgende Fassung:
„32009 L 0042: Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29).“
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.
(2) ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.
(3) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/56 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 153/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) und Protokoll 30 (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Protokoll 30 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(5) |
Alle Bezugnahmen auf den Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) in Protokoll 30 zum Abkommen sollten durch Bezugnahmen auf den Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) ersetzt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 17 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“ |
2. |
Der Text von Nummer 17a (Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates) wird gestrichen. |
Artikel 2
Protokoll 30 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“ |
2. |
In Artikel 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ausschuss für das Statistische Programm (ASP)“ durch die Wörter „Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS)“ ersetzt. |
3. |
In Artikel 1 Absätze 1 und 7 wird die Bezeichnung „ASP/EWR-Konferenz“ durch die Bezeichnung „AESS/EWR-Konferenz“ ersetzt. |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.
(2) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 43.
(3) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(4) ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 70.
(5) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/58 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 154/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2010 zur Verteilung der Ressourcen innerhalb des Haushalts (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 707/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 18x (Verordnung (EG) Nr. 362/2009 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
2. |
Unter Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
3. |
Nach Nummer 17c (Empfehlung der Kommission KOM(2005) 217) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 646/2008 und (EG) Nr. 707/2009 sowie der Empfehlung 2009/498/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.
(2) ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 3.
(3) ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 3.
(4) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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L 62/60 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 155/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19xa (Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„19xb. |
32009 R 0834: Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 834/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.
(2) ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
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L 62/61 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 156/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 (3) und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (4), die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben und sind daher aus diesem zu streichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Die bisherigen Nummern 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) und 24a (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates) werden die Nummern 24a und 24aa. |
2. |
Vor der neuen Nummer 24a wird die folgende Nummer eingefügt:
|
3. |
Der Text der neuen Nummern 24a (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) und 24aa (Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 15.
(2) ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.
(3) ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.
(4) ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/63 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 157/2009
vom 9. März 2010
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXII des Abkommens wird unter den Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 L 0049: Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 42).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 19.
(2) ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 42.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/64 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 158/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 15 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32009 R 0636: Verordnung (EG) Nr. 636/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 636/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 19.
(2) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 5.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
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L 62/65 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 159/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2009 vom 3. Juli 2009 (2) geändert. |
(3) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(4) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. |
(5) |
Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, wird das Protokoll 37 zum Abkommen auf die mit dem Beschluss 2009/334/EG eingesetzte Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS ausgedehnt und das Protokoll 31 im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe geändert — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 8a (Forschung und technische Entwicklung) des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Anpassungen d und e werden die Anpassungen e und f. |
2. |
Nach Anpassung c wird folgende neue Anpassung d eingefügt:
|
Artikel 2
In Protokoll 37 (Liste nach Artikel 101) zum Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:
„32. |
Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (Beschluss 2009/334/EG der Kommission)“ |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 50.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22.
(4) Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22).“
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11.3.2010 |
DE |
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L 62/67 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 160/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2), geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1643/95 (3), (EG) Nr. 1654/2003 (4) und (EG) Nr. 1112/2005 des Rates (5), in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2010 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Absatz eingefügt:
„(11) |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (8).
Er gilt ab 1. Januar 2010.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 47.
(2) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(3) ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 1.
(4) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38.
(5) ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5.
(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(7) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“
(8) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.