ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.061.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 61

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 202/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs ( 1 )

24

 

*

Verordnung (EU) Nr. 203/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Irpinia — Colline dell’Ufita (g.U.))

29

 

 

Verordnung (EU) Nr. 204/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

31

 

 

Verordnung (EU) Nr. 205/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

33

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/150/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. März 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Fenpyrazamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1268)  ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 200/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus-gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Zuchtherden können eine Salmonelleninfektion auf ihre Nachkommen übertragen, insbesondere auf Legehennen- und Broilerherden. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Zuchtherden zur Bekämpfung dieses für die Gesundheit der Bevölkerung risikoreichen Zoonoseerregers bei Eiern und Fleisch von den Nachkommen bei.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus  (2) wurde für einen am 31. Dezember 2009 ablaufenden Übergangszeitraum ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt. Nach diesem Datum darf der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella enteritidis, Salmonella infantis, Salmonella hadar, Salmonella typhimurium bzw. Salmonella virchow („relevante Salmonella spp.“) positiv reagiert haben, höchstens 1 % betragen. Folglich ist es notwendig, für die Zeit nach dem Übergangszeitraum ein ständiges Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella spp. festzulegen.

(5)

Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem Unionsrecht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (3) und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(6)

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen Unionsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden angehört worden. Am 26. März 2009 legte das Gremium für biologische Gefahren auf Antrag der Europäischen Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels zur Verringerung von Salmonella bei Gallus-gallus-Zuchthennen hat (4). Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium das größte Potenzial haben, von Zuchthennen in den Produktionsketten für Broilerfleisch und Legehennen auf ihre Nachkommen übertragen zu werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser zwei Serotypen bei Zuchthennen auch zur Bekämpfung von Samonelleninfektionen in Nutzbeständen beitragen und die von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit verringern. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten sind die Vorteile zusätzlicher EU-weiter Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Serotypen bei Zuchtgeflügel marginal: Diese Serotypen werden seltener mit Erkrankungen des Menschen in Verbindung gebracht und haben ein geringeres Potenzial zur vertikalen Übertragung.

(7)

Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Trend hinsichtlich Salmonella bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte auch weiterhin zur Verringerung von Salmonella bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden ein Unionsziel gelten, das demjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 ähnlich ist.

(8)

Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels überprüft werden können, ist es erforderlich, eine wiederholte Beprobung von Gallus-gallus-Zuchtherden vorzusehen.

(9)

In Einklang mit der Entscheidung 2009/883/EG der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (5) sind nationale Bekämpfungsprogramme zur Verwirklichung des Ziels im Jahr 2010 genehmigt worden. Diese Programme basierten auf den zum Zeitpunkt ihrer Vorlage geltenden Rechtsvorschriften. Die Programme für Gallus-gallus-Zuchtherden wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 genehmigt. Für die bereits genehmigten Bekämpfungsprogramme ist daher eine Übergangsmaßnahme erforderlich.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsziel

(1)   Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Unionsziel („Unionsziel“): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella enteritidis, Salmonella infantis, Salmonella hadar, Salmonella typhimurium bzw. Salmonella virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.

Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden besteht das Unionsziel ab dem 1. Januar 2010 darin, dass pro Jahr für höchstens eine dieser Herden ein positiver Befund in Bezug auf die relevanten Salmonella-Serotypen vorliegt.

(2)   Das Untersuchungsverfahren, das zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel erforderlich ist, wird im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Überprüfung des Unionsziels

Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

Für die Bekämpfungsprogramme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(4)  The EFSA Journal (2009) 1036, S. 1-68.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

1.   BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen zum Nachweis von Salmonella Enteritidis, Salmonella Infantis, Salmonella Hadar, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow („relevante Salmonella-Serotypen“) erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (Gallus gallus), die aus mindestens 250 Tieren bestehen („Zuchtherden“). Dies gilt hinsichtlich der Überwachung anderer Tierpopulationen oder Serotypen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG.

2.   ÜBERWACHUNG DER ZUCHTHERDEN

2.1.   Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung

Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.

2.1.1.   Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers

Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder

a)

in der Brüterei oder

b)

im Haltungsbetrieb.

Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für alle Broiler-Zuchtherden und für alle Legehennen-Zuchtherden anzuwenden. Beprobungen von Zuchtherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmte Bruteier legen, müssen allerdings im Haltungsbetrieb erfolgen.

Es wird ein Verfahren eingeführt, das gewährleistet, dass das Analyselabor die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis eines der relevanten Salmonella-Serotypen sind der Lebensmittelunternehmer und das Analyselabor verantwortlich.

Abweichend von Absatz 1 kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Unionsziel in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

2.1.2.   Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen

Die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen umfasst Folgendes:

2.1.2.1.   Falls die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers in der Brüterei stattfindet:

a)

Routinebeprobung alle 16 Wochen in der Brüterei;

b)

Routinebeprobung im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus erfolgt;

c)

Beprobung zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb, wenn bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden.

2.1.2.2.   Wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:

a)

innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit;

b)

gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus;

c)

zu jedem Zeitpunkt während des Produktionszyklus in ausreichendem zeitlichen Abstand zur Beprobung gemäß den Buchstaben a und b.

2.1.2.3.   Wurde das Unionsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht, so kann die zuständige Behörde — abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 — anstelle der Routinebeprobung

a)

im Haltungsbetrieb jederzeit einmal während des Produktionszyklus und in der Brüterei einmal pro Jahr eine Beprobung durchführen oder

b)

im Haltungsbetrieb zweimal während des Produktionszyklus eine Beprobung durchführen, wobei zwischen den zwei Beprobungen ein ausreichender zeitlicher Abstand einzuhalten ist.

Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung gemäß den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.   Beprobungsprotokoll

2.2.1.   Beprobung in der Brüterei

Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen.

Die Beprobung findet an einem Schlupftag statt, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind. Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass bei allen Herden zumindest mit der unter Nummer 2.1 festgelegten Häufigkeit Proben entnommen werden.

Die Proben werden proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden.

Befinden sich mehr als 50 000 Eier von einer Zuchtherde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen.

Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:

a)

eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen im Schlupfbrüter entnommen wird, bis die gesamte Beprobungsfläche mindestens 1 m2 erreicht; liegen die Bruteier aus einer Zuchtherde jedoch in mehreren Schlupfbrütern, so wird eine solche Mischprobe aus allen bzw. aus bis zu fünf Schlupfbrütern entnommen; oder

b)

eine Probe, die mit einem oder mehreren befeuchteten Tupfern mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 entnommen wird — und zwar unmittelbar nachdem die Küken von der gesamten Bodenfläche von zumindest fünf Schlupfbrüterhorden weggenommen wurden —, bzw. die aus dem Flaum an fünf Stellen einschließlich des Bodens in allen bzw. bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde entnommen wird; es wird sichergestellt, dass von jeder Herde, aus der Eier gewonnen werden, zumindest eine Probe entnommen wird; oder

c)

eine Probe mit 10 g zerbrochenen Eischalen aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden (d. h. die Ausgangsprobe umfasst 250 g) in bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde; aus den zerdrückten und vermischten Eischalen wird eine Teilprobe von 25 g entnommen.

Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen allerdings nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.

2.2.2.   Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.2.1.   Routinebeprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers

Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:

a)

Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einer Masse von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Geflügelstalls entnommen werden, in dem die Zuchtherde gehalten wird, oder — falls die Zuchtherde freien Zugang zu mehreren Geflügelställen des Haltungsbetriebs hat — die in jedem dieser Geflügelstallkomplexe entnommen werden. Für die Analyse kann der Kot gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden.

Nachstehend die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung einer Kotmischprobe zu entnehmen sind:

Zahl der Vögel, die in der Zuchtherde gehalten werden

Zahl der Kotproben, die in der Zuchtherde zu entnehmen sind

250-349

200

350-449

220

450-799

250

800-999

260

1 000 oder darüber

300

b)

Stiefelüberzieher- und/oder Staubproben:

 

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.

 

Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z. B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.

 

Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Geflügelstalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

Die Proben umfassen

i)

fünf Paar Stiefelüberzieher, mit denen jeweils 20 % der Geflügelstallfläche begangen werden; für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengefasst werden, wobei mindestens zwei Sammelproben herzustellen sind; oder

ii)

zumindest ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem die gesamte Geflügelstallfläche abgegangen wird, und eine Staubprobe, die an verschiedenen Stellen im gesamten Geflügelstall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Zur Entnahme der Staubprobe dienen ein oder mehrere Tupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2.

c)

Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe je nach Bauweise der Ställe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden. Es werden zwei Proben von mindestens 150 g entnommen und einzeln untersucht:

i)

Kotbänder unterhalb jeder Käfigetage, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;

ii)

Kotgrubensystem, bei dem der mittels Lenkblechen unterhalb der Käfige abgeschabte Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;

iii)

ein Kotgrubensystem in einem Etagenkäfig-Geflügelstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.

Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Zuchtherde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:

Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.

Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.

Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.

Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.

2.2.2.2.   Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen

a)

Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt.

b)

Wurden bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen, erfolgt die Beprobung zwecks Bestätigung gemäß Nummer 2.2.2.1.

Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Geflügelstall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die zuständige Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt.

Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Zuchtherde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf die relevanten Salmonella-Serotypen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden.

Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.

c)

Verdacht auf falsche Ergebnisse

In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.

3.   UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.   Transport und Vorbereitung der Proben

3.1.1.   Transport

Die Proben werden in den Labors gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt der Versand nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor werden die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb 48 Stunden nach Eingang und innerhalb 96 Stunden nach der Probenahme durchgeführt wird, kühl gelagert.

3.1.2.   Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen

a)

In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, einlegen und vorsichtig mischen;

b)

die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.3.   Stiefelüberzieher- und Staubproben

a)

Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher und die (mittels Tupfer entnommenen) Staubproben sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kot- oder Staubmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde.

b)

Die Stiefel- bzw. Sockenüberzieher und Tupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.

Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.

c)

Sind fünf Paare Stiefel-/Sockenüberzieher zu zwei Sammelproben zusammengefasst, jede Sammelprobe in 225 ml oder erforderlichenfalls mehr GPW einlegen und vollständig eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.

d)

Schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

3.1.4.   Sonstige Kotproben

a)

Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.

b)

Der 25-g-Teilprobe 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.

c)

Die Kultur nach der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.

Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Der Nachweis der relevanten Salmonella-Serotypen erfolgt gemäß der Norm „Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. — Änderung 1: Anhang D: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion“ (EN ISO 6579:2002/A1:2007).

Was die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 betrifft, so können die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammengefasst werden. Zu diesem Zweck beide Proben in GPW bebrüten (siehe Nummer 3.1.3). Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten (MSRV = modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis) beimpfen.

Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen andere Methoden anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der aktuellen Fassung der Norm EN ISO 16140 validiert sind.

3.5.   Lagerung der Stämme

Es wird sichergestellt, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die bei der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.

4.   ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel,

wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden, oder

wenn die Beprobung zwecks Bestätigung im Rahmen amtlicher Kontrollen entsprechend Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b den Nachweis relevanter Salmonella-Serotypen nicht bestätigt, jedoch antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.

Dies gilt nicht in den unter Nummer 2.2.2.2 Buchstabe c genannten Ausnahmefällen, in denen das erste Salmonella-positive Ergebnis der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde.

Eine positive Zuchtherde wird nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden und ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder der zuständigen Behörde erfolgte. Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.

Die Berichte umfassen:

a)

je nach den Gegebenheiten eine ausführliche Beschreibung der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angewendeten Optionen bzw. der Art der Proben;

b)

Angaben zur Gesamtzahl der erwachsenen Zuchtherden (mindestens 250 Tiere), die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;

c)

die Untersuchungsergebnisse, u. a.

i)

die Gesamtzahl Salmonella-positiver Zuchtherden im betreffenden Mitgliedstaat;

ii)

die Anzahl von Zuchtherden, die in Bezug auf mindestens einen der relevanten Salmonella-Serotypen positiv reagiert haben;

iii)

die Anzahl positiver Zuchtherden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Samonella-Serotypen oder nicht bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotyposierten Isolaten);

d)

die Anzahl von Fällen, in denen die erste Salmonella-positive Probe der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde;

e)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere zu Ausnahmefällen.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 201/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen der Nähe der Gewässer der Europäischen Union (EU) zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge der EU, die in den norwegischen Gewässern der Nordsee und in den Gewässern der Färöer fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.

(2)

Der Drittlandschiffen gewährte Zugang sollte auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt werden, um den Fischfang lokaler Fischereifahrzeuge zu schützen.

(3)

Wegen der Nähe der EU-Gewässer zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer, die in den EU-Gewässern fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.

(4)

Der Inhalt der Anträge auf Genehmigung eines Drittlandschiffs ist so festzulegen, dass die Kommission Zugang zu zusätzlichen Daten erhält.

(5)

Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in EU-Gewässern getätigte Fänge von Blauem Wittling und Makrele ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, die Kontrollvorschriften für solche Schiffe zu verschärfen. Diese Vorschriften sollten mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates (2) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen und mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/80 des Rates (3) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern in Einklang stehen.

(6)

Schiffe ohne eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sollten die Möglichkeit haben, EU-Gewässer zu durchfahren, sofern ihr Fanggerät so angebracht ist, dass es nicht ohne Weiteres für den Fischfang verwendet werden kann.

(7)

Es sind entsprechende Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 zu erlassen.

(8)

Diese Verordnung stellt die Kontinuität der Bestimmungen sicher, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (4) enthalten sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

FISCHFANG DURCH EU-SCHIFFE AUSSERHALB VON EU-GEWÄSSERN

Artikel 1

Fanggenehmigungen

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, befreit, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 2

Geografische Einschränkungen

(1)   EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien Norwegens keine Fischereitätigkeiten aus.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Schiffe, die unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens fahren und dort registriert sind, im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Artikel 3

Begleitende Fangbedingungen

EU-Schiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

EU-Schiffe, die Fischereitätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer ausüben, beachten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

KAPITEL II

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON DRITTLANDFISCHEREIFAHRZEUGEN IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 5

Fanggenehmigungen

Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in EU-Gewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 6

Übermittlung und Inhalt von Anträgen auf Fanggenehmigungen

Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 7

Geografische Einschränkungen

(1)   Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV (5), im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (6) genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 8

Fischereilogbuch

Zusätzlich zu Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (7) führt der Kapitän eines zum Fischfang in EU-Gewässern berechtigten Fischereifahrzeugs ein Logbuch, in das er die Angaben gemäß Anhang II einträgt.

Artikel 9

Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten

(1)   Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 10

Fischerei auf Blauen Wittling und Makrele

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling und Makrele fischen dürfen, beachten die Bestimmungen in Anhang IV.

Artikel 11

Durchfahrt durch EU-Gewässer

Auf Drittlandschiffen, die EU-Gewässer durchfahren und dort nicht fischen dürfen, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)

Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst;

b)

die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 47.

(3)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 11.

(4)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

(6)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(7)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

ANTRÄGE AUF FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSCHIFFEN

TEIL I

Schiffe unter der Flagge Norwegens

Die Anträge von Schiffen unter der Flagge Norwegens enthalten folgende Angaben:

a)

das internationale Rufzeichen;

b)

den Gruppencode.

TEIL II

Schiffe unter der Flagge der Färöer

Die Anträge von Schiffen unter der Flagge der Färöer enthalten folgende Angaben:

a)

den Namen des Schiffes;

b)

die äußere Kennzeichnung;

c)

das internationale Rufzeichen;

d)

die Maschinenleistung;

e)

die Bruttoraumzahl und Länge über alles;

f)

die Arten, die gefangen werden sollen;

g)

das vorgesehene Fanggebiet.


ANHANG II

VOM KAPITÄN EINES DRITTLANDSCHIFFS, DAS IN EU-GEWÄSSERN FISCHT, ZU FÜHRENDES LOGBUCH

Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch

1.

Nach jedem Hol:

1.1.

die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2.

Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3.

die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4.

die verwendete Fangmethode.

2.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1.

der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

2.2.

die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3.

Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;

2.4.

Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

3.

Nach jeder Anlandung in einem EU-Hafen:

3.1.

der Name des Hafens;

3.2.

die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

4.

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission:

4.1.

das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung;

4.2.

die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“;

4.3.

bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation.


ANHANG III

ANGABEN, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHENDE DRITTLANDSCHIFFE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN MÜSSEN

1.   Der Europäischen Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln:

1.1.

Zu Beginn jeder Fangreise (1) in EU-Gewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den „Fang bei der Einfahrt“ mit folgenden Angaben:

SR

o (2)

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)

TM

o

COE (= Fang bei der Einfahrt)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f (3)

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

o

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (4)

f (5)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (4)

f (5)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LI

f

(geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

LN

f

(geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

RA

o

(betreffendes ICES-Gebiet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

1.2.

Am Ende jeder Fangreise (1) in EU-Gewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den „Fang bei der Ausfahrt“ mit folgenden Angaben:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

o

COX (= „Fang bei der Ausfahrt“)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

f

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (6)

f (7)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (6)

f (7)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

o

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

o

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

DF

f

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

1.3.

Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

o

CAT (= „Fangbericht“)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

o

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (8)

f (9)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (8)

f (9)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

o

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

o

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

f

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

DF

f

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

1.4.

Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

o

TRA (= „Umladung“)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

o

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

KG

o

(angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

TT

o

(Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)

TF

o

(Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)

LT (10)

o/f (11)  (12)

(voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

LG (10)

o/f (11)  (12)

(voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

PD

o

(voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)

PT

o

(voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

2.   Form der Mitteilung

Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere

muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen;

muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

Beispiel (mit fiktiven Angaben):

SR

 

AD

XEU

SQ

1

TM

COE

RC

IRCS

TN

1

NA

SCHIFFSNAME BEISPIEL

IR

NOR

XR

PO 12345

LT

+65 321

LG

–21 123

RA

04A.

OB

COD 100 HAD 300

DA

20051004

MA

NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL

TI

1315

ER

 

3.   Schema der Mitteilung

3.1.

Die Angaben nach Nummer 1 sind der Europäischen Kommission in Brüssel per Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH, E-Mail: FISHERIES-telecom@ec.europa.eu oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.

3.2.

Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3.3.

Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Europäischen Kommission in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

FR

o

(von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)

RN

o

(Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)

RD

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

RT

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben):

//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65 321//LG/-21 123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER//

Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

(ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)

FR

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

RN

o

(Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)

TM

o

RET (= „Antwortmeldung“)

SQ

o

(Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

RC

o

(in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen)

RS

o

(Rückmeldung — ACK oder NAK)

RE

o

(Fehlerrückmeldung)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

4.   Name der Funkstation

Name der Funkstation

Rufzeichen der Funkstation

Lyngby

OXZ

Land’s End

GLD

Valentia

EJK

Malin Head

EJM

Torshavn

OXJ

Bergen

LGN

Farsund

LGZ

Florø

LGL

Rogaland

LGQ

Tjøme

LGT

Ålesund

LGA

Ørlandet

LFO

Bodø

LPG

Svalbard

LGS

Stockholm Radio

STOCKHOLM RADIO

Turku

OFK

5.   Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

WHB

Blauleng (Molva dypterygia)

BLI

Brachsenmakrele (Brama brama)

POA

Butte (Lepidorhombus spp.)

LEZ

Dornhai (Squalus acanthias)

DGS

Gabeldorsche (Phycis spp.)

FOR

Garnele (Crangon crangon)

CSH

Geißelgarnele (Penaeidae)

PEZ

Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea)

YEL

Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri)

BOB

Goldlachs (Argentina silus)

ARU

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

ORY

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

RNG

Haie (Selachii, Pleurotremata)

SKH

Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus)

HAL

Hering (Clupea harengus)

HER

Heringshai (Lamma nasus)

POR

Kabeljau (Gadus morhua)

COD

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

ALF

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

NEP

Kalmar (Loligo spp.)

SQC

Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.)

SQX

Lachs (Salmo salar)

SAL

Leng (Molva Molva)

LIN

Lumb (Brosme brosme)

USK

Makrele (Scomber Scombrus)

MAC

Pollack (Pollachius pollachius)

POL

Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)

PLA

Riesenhai (Cetorinhus maximus)

BSK

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

RED

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

SBR

Sandaale (Ammodytes spp.)

SAN

Sardellen (Engraulis encrasicolus)

ANE

Sardine (Sardina pilchardus)

PIL

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

HAD

Scholle (Pleuronectes platessa)

PLE

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

BSF

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

GHL

Seehecht (Merluccius merluccius)

HKE

Seelachs (Pollachius virens)

POK

Seeteufel (Lophius spp.)

ANF

Sprotte (Sprattus sprattus)

SPR

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

NOP

Stöcker (Trachurus trachurus)

HOM

Thun (Thunnidae)

TUN

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

PRA

Wittling (Merlangus merlangus)

WHG

Sonstige

OTH

6.   Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

02A.

ICES-Division IIa — Norwegische See

02B.

ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel

03A.

ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat

03B.

ICES-Division IIIb — die Sunde

03C.

ICES-Division IIIc — die Belte

03D.

ICES-Division IIId — Ostsee

04A.

ICES-Division IVa — nördliche Nordsee

04B.

ICES-Division IVb — mittlere Nordsee

04C.

ICES-Division IVc — südliche Nordsee

05A.

ICES-Division Va — Isländische Fanggründe

05B.

ICES-Division Vb1, Vb2 — Färöische Fanggründe

06A.

ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland

06B.

ICES-Division VIb — Rockall

07A.

ICES-Division VIIa — Irische See

07B.

ICES-Division VIIb — westlich von Irland

07C.

ICES-Division VIIc — Porcupine Bank

07D.

ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal

07E.

ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal

07F.

ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol

07G.

ICES-Division VIIg — Keltische See Nord

07H.

ICES-Division VIIh — Keltische See Süd

07J.

ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost

07K.

ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West

08A.

ICES-Division VIIIa — Golf von Biskaya — Nord

08B.

ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte

08C.

ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd

08D.

ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya

08E.

ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West

09A.

ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost

09B.

ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West

14A.

ICES-Division XIVa — Nordostgrönland

14B.

ICES-Division XIVb — Südostgrönland


(1)  Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(2)  o = obligatorisch

(3)  f = fakultativ

(4)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(5)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(6)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(7)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(8)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(9)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(10)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(11)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(12)  Fakultativ für das übernehmende Schiff.


ANHANG IV

BESTIMMUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN AUF BLAUEN WITTLING ODER MAKRELE FISCHEN WOLLEN

TEIL I

Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling fischen wollen

a)

Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden Fischereiüberwachungszentren:

i)

UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700) oder

ii)

Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder telefonisch (Tel. + 353 872365998).

Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die EU-Gewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

b)

Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.

c)

Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

A.

ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa

B.

ICES-Rechteck 46 E6 im Gebiet IVa

C.

ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E8 oder 50 E8 im Gebiet IVa.

Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a Punkt i. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

TEIL II

Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Makrele fischen wollen

a)

Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Solche Schiffe dürfen in die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete einfahren:

 

ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa

 

ICES-Rechteck 50 F1 im Gebiet IVa

 

ICES-Rechteck 46 F1 im Gebiet IVa.

Bei der Einfahrt in EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700).

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet, durch das das Schiff in die EU-Gewässer einlaufen will, anzugeben. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

b)

Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.

c)

Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der Kontrollgebiete verlassen.

Bei Verlassen der EU-Gewässer erstattet der Schiffskapitän dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder Telefon Mitteilung gemäß Buchstabe a.

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 202/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 aufgeführten statistischen Daten zum Güterkraftverkehr sollten so weit wie möglich ausgewertet werden, wobei jedoch der vertrauliche Charakter der Einzeldatensätze zu berücksichtigen ist.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission (2) werden ab 2008 detaillierte Herkunfts-Ziel-Daten für die innerstaatlichen als auch die grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsströme zur Verfügung gestellt.

(3)

Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten Herkunfts-Ziel-Daten über den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr zur Verfügung zu stellen, damit der Erfassungsbereich der statistischen Daten über den innerstaatlichen Güterkraftverkehr vervollständigt werden kann.

(4)

Einzelnen Wissenschaftlern und der Wissenschaft insgesamt sollte für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu den Daten gewährt werden, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) übermittelt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 9.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER TABELLEN, DEREN VERÖFFENTLICHUNG ZULÄSSIG IST

A.   Kontinuität bestehender Tabellen

Zur Gewährleistung der Kontinuität können die bestehenden Tabellen von der Kommission (Eurostat) veröffentlicht werden.

B.   Haupttabellen

Die folgenden Tabellen sowie Untergruppen von ihnen dürfen verbreitet werden.

Tabelle

Beschreibung

Anmerkung 1

Bezugszeitraum

Einheiten

Anmerkung 2

Anmerkungen

B1

Zusammengefasste Verkehrstätigkeit nach der Art des Einsatzes und der Verkehrsart

Jahr, Quartal

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Fahrzeugkilometer

Anmerkung 3

B2

Verkehr nach Art des Einsatzes

Jahr, Quartal

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Anmerkung 3

B3

Verkehr nach Güterart

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

 

B4.1

Grenzüberschreitender Verkehr, nach Be- und Entladeland (Gesamtwert für alle Meldeländer)

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

 

B4.2

Wie Tabelle B4.1, jedoch zusätzlich nach Güterarten untergliedert

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

 

B4.3

Grenzüberschreitender Verkehr, nach Be- und Entladeland (untergliedert nach Meldeländern)

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

 

B4.4

Wie Tabelle B4.3, jedoch zusätzlich nach Güterarten untergliedert

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

 

B5.1

Verkehr nach Beladeregion

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Bewegungen

Anmerkung 4

B5.2

Verkehr nach Entladeregion

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Bewegungen

Anmerkung 4

B6.1

Verkehr nach Entfernungsabschnitten

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B6.2

Wie Tabelle B6.1, jedoch zusätzlich nach Güterarten untergliedert

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B7

Verkehr nach Radachsenkonfiguration

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B8

Verkehr nach Fahrzeugalter

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B9

Verkehr nach zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B10

Verkehr nach Nutzlast des Fahrzeugs

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B11

Verkehr nach NACE-Wirtschaftszweigen

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B12

Fahrzeugbewegungen, beladen und leer

Jahr

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B13.1

Fahrzeugbewegungen im Transitverkehr nach Transitländern, Lastfahrt/Leerfahrt und zulässigem Gesamtgewicht (Gesamtwert für alle Meldeländer)

Jahr, Quartal

1 000 t

Bewegungen

 

B13.2

Fahrzeugbewegungen im Transitverkehr nach Transitländern (untergliedert nach Meldeländern)

Jahr

1 000 t

Bewegungen

 

B14

Beförderung gefährlicher Güter nach der Art des Gefahrgutes

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B15

Verkehr nach Ladungsart

Jahr

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B16

Verkehr nach Ladungsart und Entfernungsabschnitt

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Mio. Fahrzeugkilometer

Bewegungen

 

B17

Innerstaatlicher Verkehr nach Belade- und Entladeregion, untergliedert nach Meldeländern

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Bewegungen

Anmerkung 5

B18

Grenzüberschreitender Verkehr nach Belade- und Entladeregion, Gesamtwert für alle Meldeländer

Jahr

1 000 t

Mio. Tonnenkilometer

Bewegungen

Anmerkung 6

Anmerkung 1:

Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Tabellen nach Meldeländern untergliedert.

Anmerkung 2:

Folgende Werte werden für alle Tabellen intern berechnet:

 

1 000 t

 

Mio. Tonnenkilometer

 

Mio. Fahrzeugkilometer (beladen/leer)

 

Bewegungen (beladen/leer)

 

Anzahl der für die Berechnung des Tabellenfeldes herangezogenen Fahrzeugdatensätze

In dieser Spalte sind die Werte angegeben, die den Datennutzern in der Regel geliefert werden. Auf Wunsch der Datennutzer können andere Werte und Einheiten verbreitet werden.

Je nach Nutzerbedarf können den Tabellen die Fahrt betreffende Variablen (Angaben aus den Datensätzen A2) oder die Güter betreffende Variablen (Angaben aus den Datensätzen A3) zugrunde liegen (siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/98). Bewegungen werden daher entweder als Anzahl der Fahrten oder als Anzahl der Beförderungsvorgänge ausgedrückt. Transitbewegungen werden als solche bezeichnet.

Anmerkung 3:

Untergliedert wird nach folgenden Einsatzarten:

—   Fahrt im innerstaatlichen Verkehr: Be- und Entladeort im Meldeland

—   Fahrt im grenzüberschreitenden Verkehr: Be- oder Entladeort oder beide außerhalb des Meldelandes (= Summe der vier nachstehend angeführten Kategorien)

davon:

—   ausgehender Verkehr (Güter werden im Meldeland verladen): Die Fahrt beginnt im Meldeland und endet anderswo;

—   eingehender Verkehr (Güter werden im Meldeland entladen): Die Fahrt beginnt anderswo und endet im Meldeland;

—   Dreiländerverkehr: Fahrt zwischen zwei Ländern, die nicht das Meldeland sind;

—   Kabotage: Fahrt zwischen Orten innerhalb eines Landes, das nicht das Meldeland ist.

Anmerkung 4:

Die Daten nach Be- oder Entladeregion sind auf NUTS-3-Ebene dargestellt.

Anmerkung 5:

Im innerstaatlichen Verkehr sind die Be- und Entladeorte auf NUTS-2-Ebene dargestellt.

Anmerkung 6:

Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Be- und Entladeorte auf NUTS-1-Ebene dargestellt.

C.   Tabellen über Kabotage

Um Informationen über Kabotage bereitzustellen, die den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates (1) erhobenen Daten entsprechen, können die folgenden Tabellen sowie Untergruppen von ihnen verbreitet werden:

 

Beschreibung

Zeitraum

Einheit

C1

Kabotage durch Güterkraftverkehrsunternehmen aus den einzelnen Meldeländern, nach Meldeländern

Jahr

1 000 t,

Mio. Tonnenkilometer

C2

Kabotage durch Güterkraftverkehrsunternehmen aus allen Meldeländern zusammen, nach dem Land, in dem die Kabotage erbracht wird

Jahr

1 000 t,

Mio. Tonnenkilometer

C3

Kabotage nach Meldeländern und nach Ländern, in denen die Kabotage erbracht wird

Jahr

1 000 t,

Mio. Tonnenkilometer

D.   Tabellen für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten

Um die nationalen Behörden von Mitgliedstaaten, die nicht Meldeland sind, in die Lage zu versetzen, vollständige Statistiken über den Güterkraftverkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu erstellen, können die folgenden aggregierten Datensätze an die nationalen Behörden übermittelt werden:

 

Beschreibung

Zeitraum

Aggregationsebenen

Anmerkung

Einheiten

D1.1

Beförderungsvorgänge auf nationaler Ebene (Lastfahrten)

Jahr

Meldeland

Beladeland

Entladeland

Art der Güter

Verkehrsart

Altersklasse

Entfernungsabschnitt

Radachsenkonfiguration

Tonnen

Tonnenkilometer

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D1.2

Beförderung gefährlicher Güter auf nationaler Ebene (Lastfahrten)

Jahr

Meldeland

Beladeland

Entladeland

gefährliche Güter

Verkehrsart

Tonnen

Tonnenkilometer

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D2

Beförderungsvorgänge auf nationaler Ebene (Leerfahrten)

Jahr

Meldeland

Herkunftsland

Zielland

Verkehrsart

Altersklasse

Entfernungsabschnitt

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D3.1

Beförderungsvorgänge auf regionaler Ebene (Lastfahrten)

Jahr

Meldeland

Beladeregion

Entladeregion

Radachsenkonfiguration

Ladungsart

Altersklasse

Tonnen

Tonnenkilometer

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D3.2

Beförderungsvorgänge auf regionaler Ebene (Lastfahrten)

Jahr

Meldeland

Beladeregion

Art der Güter

Radachsenkonfiguration

Altersklasse

Tonnen

Tonnenkilometer

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D3.3

Beförderungsvorgänge auf regionaler Ebene (Lastfahrten)

Jahr

Meldeland

Entladeregion

Art der Güter

Radachsenkonfiguration

Altersklasse

Tonnen

Tonnenkilometer

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D4

Beförderungsvorgänge auf regionaler Ebene (Leerfahrten)

Jahr

Meldeland

Herkunftsregion

Zielregion

Radachsenkonfiguration

Altersklasse

Fahrzeugkilometer

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

D5

Transitverkehr (Lastfahrten und Leerfahrten)

Jahr

Transitland

Meldeland

Lastfahrt/Leerfahrt

Herkunftsregion

Zielregion

Tonnen

Bewegungen

Anzahl der Fahrzeugdatensätze

Anmerkung:

Für die D-Tabellen werden folgende Klassifikationen herangezogen:

—   Verkehrsart: Werkverkehr/gewerblicher Verkehr

—   Altersklasse: drei Klassen

—   Entfernungsabschnitt: vier Abschnitte

—   Region: NUTS-3

—   Radachsenkonfiguration: aggregiert nach Fahrzeugtyp (Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeug und Lastzug)“


(1)  ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 203/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Irpinia — Colline dell’Ufita (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Irpinia — Colline dell’Ufita“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EU-Vertrag:

Klasse 1.5.   Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ITALIEN

Irpinia — Colline dell’Ufita (g.U.)


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 204/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

174,7

JO

64,0

MA

122,8

TN

159,4

TR

109,3

ZZ

126,0

0707 00 05

EG

227,8

JO

138,7

MK

134,1

TR

152,7

ZZ

163,3

0709 90 70

JO

80,1

MA

173,5

TR

86,8

ZZ

113,5

0709 90 80

EG

32,4

ZZ

32,4

0805 10 20

CL

52,4

EG

43,1

IL

52,9

MA

53,7

TN

52,7

TR

60,1

ZZ

52,5

0805 50 10

EG

76,3

IL

74,8

MA

65,7

TR

61,9

ZZ

69,7

0808 10 80

CA

74,2

CN

76,4

MK

24,7

US

111,3

UY

70,1

ZZ

71,3

0808 20 50

AR

86,3

CL

120,6

CN

60,3

US

95,6

ZA

93,7

ZZ

91,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 205/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 199/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 13.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. März 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

37,60

0,01

1701 11 90 (1)

37,60

3,62

1701 12 10 (1)

37,60

0,00

1701 12 90 (1)

37,60

3,33

1701 91 00 (2)

40,97

5,18

1701 99 10 (2)

40,97

2,05

1701 99 90 (2)

40,97

2,05

1702 90 95 (3)

0,41

0,27


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Fenpyrazamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1268)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/150/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 3. September 2009 hat die Firma Sumitomo Chemical den österreichischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Fenpyrazamin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die österreichischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff offensichtlich die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen enthalten. Außerdem erfüllen die Unterlagen die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG vom Antragsteller an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterlagen für den im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

Artikel 2

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2011, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


ANHANG

VON DEM BESCHLUSS BETROFFENER WIRKSTOFF

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Berichterstattender Mitgliedstaat

Fenpyrazamin

CIPAC-Nr.: noch nicht zugeteilt

Sumitomo Chemical

3.9.2009

AT