ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.058.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 193/2010 DER KOMMISSION
vom 8. März 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. März 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
168,5 |
JO |
59,4 |
|
MA |
130,3 |
|
TN |
164,5 |
|
TR |
97,2 |
|
ZZ |
124,0 |
|
0707 00 05 |
EG |
211,5 |
JO |
138,7 |
|
MK |
134,1 |
|
TR |
115,2 |
|
ZZ |
149,9 |
|
0709 90 70 |
JO |
80,1 |
MA |
151,0 |
|
TR |
103,4 |
|
ZZ |
111,5 |
|
0709 90 80 |
EG |
38,0 |
ZZ |
38,0 |
|
0805 10 20 |
CL |
52,4 |
EG |
48,2 |
|
IL |
56,8 |
|
MA |
52,1 |
|
TN |
46,7 |
|
TR |
50,1 |
|
ZZ |
51,1 |
|
0805 50 10 |
EG |
69,1 |
IL |
65,7 |
|
MA |
65,7 |
|
TR |
65,4 |
|
ZZ |
66,5 |
|
0808 10 80 |
CA |
96,6 |
CN |
70,3 |
|
MK |
24,7 |
|
US |
123,3 |
|
ZZ |
78,7 |
|
0808 20 50 |
AR |
73,9 |
CL |
180,9 |
|
CN |
62,1 |
|
US |
95,6 |
|
ZA |
99,7 |
|
ZZ |
102,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 194/2010 DER KOMMISSION
vom 8. März 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 190/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9. März 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 4.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 9. März 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
38,91 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
38,91 |
3,23 |
1701 12 10 (1) |
38,91 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
38,91 |
2,93 |
1701 91 00 (2) |
44,88 |
4,01 |
1701 99 10 (2) |
44,88 |
0,87 |
1701 99 90 (2) |
44,88 |
0,87 |
1702 90 95 (3) |
0,45 |
0,24 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
RICHTLINIEN
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/5 |
RICHTLINIE 2010/15/EU DER KOMMISSION
vom 8. März 2010
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Fluopicolid
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich hat am 7. Mai 2004 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Bayer CropScience auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopicolid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2005/778/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Angaben und Informationen erfüllen. |
(2) |
Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 12. Dezember 2005 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(3) |
Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 4. Juni 2009 (3) in Form eines wissenschaftlichen Berichts der EFSA über Fluopicolid vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 27. November 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Fluopicolid abgeschlossen. |
(4) |
Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Fluopicolid enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Damit sichergestellt ist, dass Zulassungen für Fluopicolid enthaltende Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erteilt werden können, sollte dieser Wirkstoff in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
(5) |
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein. Im Falle von Fluopicolid sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorzulegen. |
(6) |
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung bereits bestehender vorläufiger Zulassungen für Fluopicolid enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bereits geltende vorläufige Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder sie widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(7) |
Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. November 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Dezember 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 30. November 2010 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluopicolid als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf Fluopicolid, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fluopicolid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2010 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B des Eintrags in Anhang I der Richtlinie in Bezug auf Fluopicolid. Anhand dieser Bewertung entscheiden sie, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Bei Pflanzenschutzmitteln, die Fluopicolid als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2011 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
bei Pflanzenschutzmitteln, die Fluopicolid als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. November 2011 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 26.
(3) Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 299, 1-158, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Fluopicolid (abgeschlossen: 4. Juni 2009).
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag eingefügt:
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
||||||||
„303 |
Fluopicolid CAS-Nr.: 239110-15-7 CIPAC-Nr.: 787 |
2,6-dichloro-N-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridylmethyl]benzamide |
≥ 970 g/kg Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen. |
1. Juni 2010 |
31. Mai 2020 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fluopicolid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf
Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Akkumulation und Exposition Überwachungsprogramme eingeleitet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 30. April 2012 weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorlegt.“ |
(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
BESCHLÜSSE
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/8 |
BESCHLUSS 2010/145/GASP DES RATES
vom 8. März 2010
zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. April 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/280/GASP zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 30. März 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (2) angenommen. |
(3) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/293/GASP wurde zum letzten Mal durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/164/GASP vom 26. Februar 2009 zur Verlängerung von Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (3) bis zum 16. März 2010 verlängert. |
(4) |
Vor dem ICTY angeklagte Personen befinden sich noch immer auf freiem Fuß, und es gibt Hinweise dafür, dass sie bei ihren Bemühungen, sich der Justiz zu entziehen, Unterstützung erhalten. |
(5) |
Die in dem den Gemeinsamen Standpunkt 2004/293/GASP vorgesehenen Maßnahmen sollten um weitere zwölf Monate verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Aktivitäten beteiligt sind, die es vor dem ICTY angeklagten, auf freiem Fuß befindlichen Personen ermöglichen, sich weiterhin der Justiz zu entziehen, oder die andere Handlungen begehen, die die wirkungsvolle Ausführung des Mandats des ICTY behindern könnten, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
a) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation; |
b) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht; |
c) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den ICTY bei der Ausführung seines Mandats unmittelbar unterstützt.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Werden von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates Einwände erhoben, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
Der Rat nimmt auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder eines Mitgliedstaats gegebenenfalls erforderliche Änderungen der Liste im Anhang vor.
Artikel 3
Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4
(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt bis zum 16. März 2011.
(2) Dieser Beschluss wird laufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CORBACHO
(1) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 22.
(2) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 65.
(3) ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 44.
ANHANG
1. BILBIJA, Milorad
Sohn des Svetko BILBIJA
Geburtsdatum/Geburtsort: 13.8.1956, Sanski Most, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 3715730
Ausweis-Nr.: 03GCD9986
Persönliche Registriernr.: 1308956163305
Aliasname:
Adresse: Brace Pantica 7, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
2. BJELICA, Milovan
Geburtsdatum/Geburtsort: 19.10.1958, Rogatica, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0000148, ausgestellt am 26.7.1998 in Srpsko Sarajevo (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.: 03ETA0150
Persönliche Registriernr.: 1910958130007
Aliasname: Cicko
Adresse: CENTREK Company in Pale, Bosnien und Herzegowina
3. ECIM (EĆIM), Ljuban
Geburtsdatum/Geburtsort: 6.1.1964, Sviljanac, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0144290, ausgestellt am 21.11.1998 in Banja Luka (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.: 03GCE3530
Persönliche Registriernr.: 0601964100083
Aliasname:
Adresse: Ulica Stevana Mokranjca 26, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
4. HADZIC (HADŽIĆ), Goranka
Tochter von Branko und Milena HADZIC (HADŽIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 18.6.1962 in der Gemeinde Vinkovci, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 1806962308218 (JMBG), Ausweis-Nr.: 569934/03
Aliasname:
Adresse: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Schwester des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
5. HADZIC (HADŽIĆ), Ivana
Tochter von Goran und Zivka HADZIC (HADŽIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 25.2.1983 in Vukovar, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Aliasname:
Adresse: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Tochter des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
6. HADZIC (HADŽIĆ), Srecko (Srećko)
Sohn von Goran und Živka HADZIC (HADŽIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 8.10.1987 in Vukovar, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Aliasname:
Adresse: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Sohn des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
7. HADZIC (HADŽIĆ), Zivka (Živka)
Tochter von: Branislav NUDIC (NUDIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 9.6.1957 in Vinkovci, Kroatien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Aliasname:
Adresse: Aranj Janosa Straße Nr. 9, Novi Sad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Ehegattin des Goran HADZIC (HADŽIĆ)
8. JOVICIC (JOVIČIĆ), Predrag
Sohn des Desmir JOVICIC (JOVIČIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 1.3.1963, Pale, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4363551
Ausweis-Nr.: 03DYA0852
Persönliche Registriernr.: 0103963173133
Aliasname:
Adresse: Milana Simovica 23, Pale, Bosnien und Herzegowina
9. KESEROVIC (KESEROVIĆ), Dragomir
Sohn des Slavko
Geburtsdatum/Geburtsort: 8.6.1957, Piskavica/Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4191306
Ausweis-Nr.: 04GCH5156
Persönliche Registriernr.: 0806957100028
Aliasname:
Adresse:
10. KIJAC, Dragan
Geburtsdatum/Geburtsort: 6.10.1955, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname:
Adresse:
11. KOJIC (KOJIĆ), Radomir
Sohn des Milanko und der Zlatana
Geburtsdatum/Geburtsort: 23.11.1950, Bijela Voda, Sokolac, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4742002, ausgestellt 2002 in Sarajevo (gültig bis 2007)
Ausweis-Nr.: 03DYA1935, ausgestellt am 7.7.2003 in Sarajevo
Persönliche Registriernr.: 2311950173133
Aliasname: Mineur oder Ratko
Adresse: 115 Trifka Grabeza, Pale, oder Hotel KRISTAL, Jahorina, Bosnien und Herzegowina
12. KOVAC (KOVAČ), Tomislav
Sohn des Vaso
Geburtsdatum/Geburtsort: 4.12.1959, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 0412959171315
Aliasname: Tomo
Adresse: Bijela, Montenegro, und Pale, Bosnien und Herzegowina
13. KUJUNDZIC (KUJUNDŽIĆ), Predrag
Sohn des Vasilija
Geburtsdatum/Geburtsort: 30.1.1961, Suho Pole, Doboj, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 03GFB1318
Persönliche Registriernr.: 3001961120044
Aliasname: Predo
Adresse: Doboj, Bosnien und Herzegowina
14. LUKOVIC (LUKOVIĆ), Milorad Ulemek
Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1968, Belgrad, Serbien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname: Legija (gefälschter Ausweis auf den Namen IVANIC, Zeljko (IVANIĆ, Željko))
Adresse: inhaftiert (Belgrader Bezirksgefängnis, Bacvanska 14, Belgrad)
15. MALIS (MALIŠ), Milomir
Sohn des Dejan MALIS (MALIŠ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 3.8.1966, Bjelice
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 0308966131572
Aliasname:
Adresse: Vojvode Putnika, Foca, Bosnien und Herzegowina
16. MANDIC (MANDIĆ), Momcilo (Momčilo)
Geburtsdatum/Geburtsort: 1.5.1954, Kalinovik, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0121391, ausgestellt am 12.5.1999 in Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 0105954171511
Aliasname: Momo
Adresse: inhaftiert
17. MARIC (MARIĆ), Milorad
Sohn des Vinko MARIC (MARIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 9.9.1957, Visoko, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4587936
Ausweis-Nr.: 04GKB5268
Persönliche Registriernr.: 0909957171778
Aliasname:
Adresse: Vuka Karadzica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina
18. MICEVIC (MIČEVIĆ), Jelenko
Sohn des Luka und der Desanka (Mädchenname: SIMIC (SIMIĆ))
Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1947, Borci bei Konjic, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4166874
Ausweis-Nr.: 03BIA3452
Persönliche Registriernr.: 0808947710266
Aliasname: Filaret
Adresse: Kloster Milesevo, Serbien
19. MLADIC (MLADIĆ), Biljana (Mädchenname: STOJCEVSKA (STOJČEVSKA))
Tochter von Strahilo STOJCEVSKI (STOJČEVSKI) und Svetlinka STOJCEVSKA (STOJČEVSKA)
Geburtsdatum/Geburtsort: 30.5.1972, Skopje, frühere jugoslawische Republik Mazedonien
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 3005972455086 (JMBG)
Aliasname:
Adresse: gemeldet in Blagoja Parovica 117a, Belgrad, aber wohnhaft in Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Schwiegertochter des Ratko MLADIC (MLADIĆ)
20. MLADIC (MLADIĆ), Bosiljka (Mädchenname: JEGDIC (JEGDIĆ))
Tochter von Petar JEGDIC (JEGDIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 20.7.1947, Okrugljaca, Gemeinde Virovitica, Kroatien
Ausweis-Nr.: 2007947455100 (JMBG)
Persönliche Identitätskarte: T77619, ausgestellt am 31.5.1992 von SUP Belgrad
Adresse: Blagoja Parovica 117a, Belgrad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Ehegattin des Ratko MLADIC (MLADIĆ)
21. MLADIC (MLADIĆ), Darko
Sohn von Ratko und Bosiljka MLADIC (MLADIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 19.8.1969, Skopje, frühere jugoslawische Republik Mazedonien
Reisepass-Nr.: SCG-Pass Nr. 003220335, ausgestellt am 26.2.2002
Ausweis-Nr.: 1908969450106 (JMBG); persönliche Identitätskarte B112059, ausgestellt am 8.4.1994 von SUP Belgrad
Aliasname:
Adresse: Vidikovacki venac 83, Belgrad, Serbien
Verhältnis zu PIFWC: Sohn des Ratko MLADIC (MLADIĆ)
22. NINKOVIC (NINKOVIĆ), Milan
Sohn des Simo
Geburtsdatum/Geburtsort: 15.6.1943, Doboj, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 3944452
Ausweis-Nr.: 04GFE3783
Persönliche Registriernr.: 1506943120018
Aliasname:
Adresse:
23. OSTOJIC (OSTOJIĆ), Velibor
Sohn des Jozo
Geburtsdatum/Geburtsort: 8.8.1945, Celebici, Foca, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname:
Adresse:
24. OSTOJIC (OSTOJIĆ), Zoran
Sohn des Mico OSTOJIC (OSTOJIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 29.3.1961, Sarajewo, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 04BSF6085
Persönliche Registriernr.: 2903961172656
Aliasname:
Adresse: Malta 25, Sarajevo, Bosnien und Herzegowina
25. PAVLOVIC (PAVLOVIĆ), Petko
Sohn des Milovan PAVLOVIC (PAVLOVIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 6.6.1957, Ratkovici, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4588517
Ausweis-Nr.: 03GKA9274
Persönliche Registriernr.: 0606957183137
Aliasname:
Adresse: Vuka Karadzica 148, Zvornik, Bosnien und Herzegowina
26. POPOVIC (POPOVIĆ), Cedomir (Čedomir)
Sohn des Radomir POPOVIC (POPOVIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 24.3.1950, Petrovici
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.: 04FAA3580
Persönliche Registriernr.: 2403950151018
Aliasname:
Adresse: Crnogorska 36, Bileca, Bosnien und Herzegowina
27. PUHALO, Branislav
Sohn des Djuro
Geburtsdatum/Geburtsort: 30.8.1963, Foca, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.: 3008963171929
Aliasname:
Adresse:
28. RADOVIC (RADOVIĆ), Nade
Sohn des Milorad RADOVIC (RADOVIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 26.1.1951, Foca, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: alte Nummer 0123256 (für ungültig erklärt)
Ausweis-Nr.: 03GJA2918
Persönliche Registriernr.: 2601951131548
Aliasname:
Adresse: Stepe Stepanovica 12, Foca/Srbinje, Bosnien und Herzegowina
29. RATIC (RATIĆ), Branko
Geburtsdatum/Geburtsort: 26.11.1957, MIHALJEVCI SLAVONSKA Pozega, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 0442022, ausgestellt am 17.9.1999 in Banja Luka
Ausweis-Nr.: 03GCA8959
Persönliche Registriernr.: 2611957173132
Aliasname:
Adresse: Ulica Krfska 42, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
30. ROGULJIC (ROGULJIĆ), Slavko
Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1952, SRPSKA CRNJA HETIN, Serbien
Ungültige Reisepässe Nr. 3747158, ausgestellt am 12.4.2002 in Banja Luka, abgelaufen am 12.4.2007; und Nr. 0020222, ausgestellt am 25.8.1988 in Banja Luka, abgelaufen am 25.8.2003
Ausweis-Nr.: 04EFA1053
Persönliche Registriernr.: 1505952103022
Aliasname:
Adresse: 21 Vojvode Misica, Laktasi, Bosnien und Herzegowina
31. SAROVIC (ŠAROVIĆ), Mirko
Geburtsdatum/Geburtsort: 16.9.1956, Rusanovici-Rogatica, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 4363471, ausgestellt in Istocno Sarajevo, gültig bis 8.10.2008
Ausweis-Nr.: 04PEA4585
Persönliche Registriernr.: 1609956172657
Aliasname:
Adresse: Bjelopoljska 42, 71216 Srpsko Sarajevo, Bosnien und Herzegowina
32. SKOCAJIC (SKOČAJIĆ), Mrksa (Mrkša)
Sohn des Dejan SKOCAJIC (SKOČAJIĆ)
Geburtsdatum/Geburtsort: 5.8.1953, Blagaj, Bosnien und Herzegowina
Reisepass-Nr.: 3681597
Ausweis-Nr.: 04GDB9950
Persönliche Registriernr.: 0508953150038
Aliasname:
Adresse: Trebinjskih Brigade, Trebinje, Bosnien und Herzegowina
33. VRACAR (VRAČAR), Milenko
Geburtsdatum/Geburtsort: 15.5.1956, Nisavici, Prijedor, Bosnien und Herzegowina
Ungültige Reisepässe Nr. 3865548, ausgestellt am 29.8.2002 in Banja Luka, abgelaufen am 29.8.2007; und Nr. 0280280, ausgestellt am 4.12.1999 in Banja Luka, abgelaufen am 4.12.2004; und Nr. 0062130, ausgestellt am 16.9.1998 in Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
Ausweis-Nr.: 03GCE6934
Persönliche Registriernr.: 1505956160012
Aliasname:
Adresse: 14 Save Ljuboje, Banja Luka, Bosnien und Herzegowina
34. ZOGOVIC (ZOGOVIĆ), Milan
Sohn des Jovan
Geburtsdatum/Geburtsort: 7.10.1939, Dobrusa
Reisepass-Nr.:
Ausweis-Nr.:
Persönliche Registriernr.:
Aliasname:
Adresse:
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/17 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. März 2010
gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus, den das färöische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten bietet
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1130)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/146/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
nach Anhörung der Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 95/46/EG haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie beachtet werden. |
(2) |
Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. In diesem Fall können personenbezogene Daten aus den Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind. |
(3) |
Nach der Richtlinie 95/46/EG sind bei der Bewertung des Datenschutzniveaus alle Umstände zu berücksichtigen, die bei der Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, ferner eine Reihe sonstiger bei der Datenübermittlung wichtiger und in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführter Merkmale. |
(4) |
Angesichts der unterschiedlichen Ansätze von Drittländern im Bereich des Datenschutzes sollte die Beurteilung der Angemessenheit bzw. die Durchsetzung jeglichen Beschlusses gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG in einer Form erfolgen, die gegen Drittländer bzw. unter Drittländern, in denen gleiche Bedingungen vorherrschen, nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminierend wirkt und unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union kein verstecktes Handelshemmnis darstellt. |
(5) |
Die Färöer sind ein selbstverwaltendes Gemeinwesen innerhalb des Königreichs Dänemark. Anders als Dänemark sind die Färöer der Europäischen Gemeinschaft 1973 nicht beigetreten. Deswegen sind sie im Sinne der Richtlinie 95/46/EG als Drittland zu betrachten. |
(6) |
Das Autonomiegesetz der Färöer unterteilt sämtliche Politikbereiche in zwei Hauptgruppen: Die besonderen (färöischen) Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der autonomen färöischen Verwaltung und Gesetzgebung, die allgemeinen Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Königreichs Dänemark. Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union an Empfänger auf den Färöer, die dem färöischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (3) („färöisches Datenschutzgesetz“) unterliegen. Das färöische Datenschutzgesetz gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden des Königreichs Dänemark, insbesondere durch das Hochkommissariat auf den Färöer (Rigsombudsmanden), den Gerichtshof der Färöer (Sorenskriveren), den Polizeipräsidenten der Färöer (Politmesteren på Færøerne), das färöische Gefängnis- und Bewährungswesen (Kriminalforsorgens afdeling), das Færøernes Kommando und den Obersten Gesundheitsbeamten der Färöer (Landslægen). |
(7) |
Das färöische Datenschutzgesetz basiert auf den Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG und berücksichtigt sämtliche Grundsätze, deren Einhaltung für einen angemessenen Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist. Um die Anwendung dieser Vorschriften zu garantieren, stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung, und der mit Untersuchungs- und Eingriffskompetenzen ausgestattete Datenschutzbeauftragte gewährleistet eine unabhängige Überwachung. |
(8) |
Im Interesse der Transparenz und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sind, den Schutz von Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sind — unbeschadet der Feststellung eines angemessenen Schutzniveaus — die besonderen Umstände zu nennen, unter denen die Aussetzung bestimmter Datenströme gerechtfertigt ist. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG werden die Färöer als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union an Empfänger bietet, die dem Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten („Färöisches Datenschutzgesetz“) unterliegen.
Artikel 2
Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, den das Färöische Datenschutzgesetz bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bestimmungen zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.
Artikel 3
(1) Unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wurden, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger auf den Färöer, dessen Aktivitäten in den Geltungsbereich des färöischen Datenschutzgesetzes fallen, auszusetzen, wenn
a) |
eine zuständige Behörde der Färöer feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder |
b) |
wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die festgelegten Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige färöische Behörde nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle auf den Färöer zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. |
(2) Die Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Vorschriften befolgt werden und die zuständige Behörde in dem (den) jeweiligen Mitgliedstaat(en) davon in Kenntnis gesetzt ist (sind).
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 ergriffen wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der verantwortlichen Einrichtungen für die Einhaltung der Vorschriften auf den Färöer nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
(3) Ergeben die nach Artikel 3 und nach Absatz 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften auf den Färöer verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige färöische Behörde und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf eine Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.
Artikel 5
Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach die Färöer ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bieten, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten ergreifen spätestens 90 Tage nach der Bekanntgabe des Beschlusses alle für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 7
Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Juni 2010.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. März 2010
Für die Kommission
Viviane REDING
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(2) Stellungnahme 9/2007 zum Umfang des Schutzes personenbezogener Daten auf den Färöern, von der Datenschutzgruppe am 9. Oktober 2007 angenommen, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/workinggroup/wpdocs/2007_en.htm
(3) Gesetz Nr. 73 vom 8. Mai 2001 über die Verarbeitung personenbezogener Daten, abrufbar auf folgender Adresse: http://www.datueftirlitid.fo/Default.asp?sida=2878
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/20 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. März 2010
über den Entwurf eines Erlasses Griechenlands über die Darstellung von Informationen aller Art auf Milcherzeugnissen, mit denen das Ursprungsland des zur Herstellung und zum Verkauf solcher Erzeugnisse an den Endverbraucher verwendeten Rohmaterials (Milch) angegeben wird sowie darüber, wie Einzelhändler Milcherzeugnisse an Verkaufsstellen in ihren Geschäften präsentieren müssen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1195)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/147/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die griechischen Behörden haben der Kommission am 1. Juni 2009 gemäß dem Verfahren in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG den Entwurf des Erlasses über die Darstellung von Informationen aller Art auf Milcherzeugnissen, mit denen das Ursprungsland des zur Herstellung und zum Verkauf solcher Erzeugnisse an den Endverbraucher verwendeten Rohmaterials (Milch) angegeben wird sowie darüber, wie Einzelhändler Milcherzeugnisse an Verkaufsstellen in ihren Geschäften präsentieren müssen, übermittelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des gemeldeten Erlasses gilt dieser für Milch, Schokomilch, Jogurt, alle Arten von Desserts auf Milchbasis, Cremes, Reispudding und Sahne, die in verschlossenen Packungen an den Endverbraucher abgegeben werden. |
(3) |
Artikel 1 Absatz 2 des gemeldeten Entwurfs schreibt vor, dass auf den verschlossenen Packungen — sofern die oben genannten Erzeugnisse in Griechenland hergestellt wurden — auch der Ursprung der verwendeten Rohstoffe (Milch) angegeben sein muss. Diese Angaben müssen einen Mindestumfang gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b des Erlasses aufweisen. |
(4) |
Artikel 1 Absatz 3 des gemeldeten Entwurfs sieht vor, dass auf der verschlossenen Verpackung — sofern die oben genannten Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Griechenland stammen oder aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wurden — zumindest das Land angegeben sein muss, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, oder der Wortlaut „Made in EU“ angebracht sein muss. |
(5) |
Artikel 1 Absatz 6 des gemeldeten Entwurfs enthält Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Angaben dargestellt sein müssen: Sie müssen auf mindestens einer Seite der Verpackung, und insbesondere auf der Seite, die als Vorderseite gilt, unter dem Handelsnamen des Erzeugnisses in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift in griechischer Sprache angebracht sein. |
(6) |
Durch die Richtlinie 2000/13/EG wurden die Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln harmonisiert, indem einerseits Bestimmungen zur Angleichung bestimmter einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen und andererseits Regelungen für nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften getroffen wurden. Die Tragweite der Angleichung ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie, in dem nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen alle zwingenden Angaben auf Lebensmitteln erschöpfend aufgezählt sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Angaben bei einzelnen Lebensmitteln weitere zwingende Angaben verlangt werden, und zwar durch Rechtsvorschriften der Union oder, falls solche nicht vorliegen, durch Vorschriften der Mitgliedstaaten. |
(7) |
Nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG können nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden, sofern sie aus einem der darin aufgeführten Gründe gerechtfertigt sind, wie z.B. Schutz vor Täuschung oder Schutz der öffentlichen Gesundheit, und sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird. Schlägt ein Mitgliedstaat einen Entwurf über nationale Etikettierungsvorschriften vor, ist es daher notwendig, die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den oben genannten Anforderungen sowie den Bestimmungen des Vertrags zu überprüfen. |
(8) |
Die griechischen Behörden erklären, die gemeldete Maßnahme sei zum Schutz und zur umfassenden Information der Verbraucher notwendig, damit sie über das Ursprungsland der in den betreffenden Erzeugnissen enthaltenen Rohstoffe aufgeklärt sind. Außerdem sei der Entwurf eines Erlasses zur Sicherung der Interessen griechischer Milch erzeugender Betriebe erforderlich. |
(9) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2000/13/EG ist die Angabe des Ursprungs- oder Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Mit dieser Bestimmung wird ein Mechanismus festgelegt, mit dem der Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in Fällen begegnet wird, in denen der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein bestimmtes Lebensmittel einen anderen als den tatsächlichen Ursprung oder eine andere als die wahre Herkunft hat. Im Fall der in Artikel 1 Absatz 1 des gemeldeten Erlasses aufgeführten Erzeugnisse haben die griechischen Behörden in keiner Weise begründet, warum eine Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslands des Rohstoffs (Milch) oder des spezifischen Herstellungslands oder des Wortlauts „Made in EU“ zur Erreichung eines der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Ziele erforderlich ist. |
(10) |
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. |
(11) |
Die griechischen Behörden sollten daher aufgefordert werden, die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs eines Erlasses nicht anzunehmen. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Griechenland darf Artikel 1 Absätze 2, 3 und 6 des Entwurfs eines Erlasses über die Darstellung von Informationen aller Art auf Milcherzeugnissen, mit denen das Ursprungsland des zur Herstellung und zum Verkauf solcher Erzeugnisse an den Endverbraucher verwendeten Rohmaterials (Milch) angegeben wird sowie darüber, wie Einzelhändler Milcherzeugnisse an Verkaufsstellen in ihren Geschäften präsentieren müssen, nicht verabschieden.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 8. März 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
Berichtigungen
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/22 |
Berichtigung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits
( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 30. Januar 2010 )
Seite 16 muss wie folgt heißen:
„За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Европску заједницу
За Република Сърбия
Por la República de Serbia
Za Republiku Srbsko
For Republikken Serbien
Für die Republik Serbien
Serbia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Σερβίας
For the Republic of Serbia
Pour la République de Serbie
Per la Repubblica di Serbia
Serbijas Republikas vārdā
Serbijos Respublikos vardu
A Szerb Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tas-Serbja
Voor de Republiek Servië
W imieniu Republiki Serbskiej
Pela República da Sérvia
Pentru Republica Serbia
Za Srbskú republiku
Za Republiko Srbijo
Serbian tasavallan puolesta
För Republiken Serbien
За Републику Србију“
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/23 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
( Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 8. Dezember 2009 )
1. |
Auf Seite 26 unter Punkt 45 ist „Anlage IV“ durch „Anlage V“ zu ersetzen. |
2. |
Auf Seite 28 unter Punkt 46 ist „Anlage V“ durch „Anlage VI“ zu ersetzen. |
3. |
Auf Seite 30 unter Punkt 47 ist „Anlage VII“ durch „Anlage VIII“ zu ersetzen. |
4. |
Auf Seite 33 unter Punkt 48 ist „Anlage IX“ durch „Anlage X“ zu ersetzen. |
5. |
Auf Seite 35 unter Punkt 49 ist „Anlage X“ durch „Anlage XI“ zu ersetzen. |
9.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/23 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1298/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2010)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2009 )
Auf Seite 32, Anhang I, Sektor „9. Milch und Milcherzeugnisse“:
anstatt:
„0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (11):
ex 0402 10 – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (14):“
muss es heißen:
„0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (8):
ex 0402 10 – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger (11):“.