ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
2. März 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 168/2010 des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 169/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

2

 

*

Verordnung (EU) Nr. 170/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 171/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Mela di Valtellina (g.g.A.)]

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 172/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten [Prekmurska gibanica (g.t.S.)]

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 173/2010 vom 25. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

13

 

 

Verordnung (EU) Nr. 174/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2010/126/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

18

 

*

Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

19

 

*

Beschluss 2010/128/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

22

 

*

Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

23

 

 

2010/130/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 1. März 2010 zur Gewährung einer Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung für Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1057)

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 110/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur 120. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 36 vom 9.2.2010)

25

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 70/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zur 119. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 20 vom 26.1.2010)

26

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2010 DES RATES

vom 1. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/128/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak (2) besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008.

(2)

Mit Resolution 1859(2008) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 (4) entsprechend geändert.

(3)

Mit Resolution 1905(2009) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die nochmalige Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2010. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/128/GASP sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

(3)  ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 28.

(4)  ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 1.


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 169/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4k bis 4t der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (3) regeln, dass nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Wirtschaftsbeteiligte von den Zollbehörden oder der bezeichneten Behörde des zuständigen Mitgliedstaates registriert werden müssen. Es muss allerdings präzisiert werden, dass nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die in der Gemeinschaft eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung einreichen, nicht mit einer Registrierungs- und Identifizierungsnummer (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) registriert werden müssen, wenn sie dieses Verfahren durch Wiederausfuhr beenden.

(2)

Wirtschaftsbeteiligte, die in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, angenommen durch Entscheidung 87/415/EWG des Rates (4), als der Europäischen Union ansässig sind und eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren einreichen, und in Andorra und San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren einreichen, wird bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, anhand derer sie identifiziert werden können. Sie sollten daher von der Verpflichtung, sich für eine EORI-Nummer registrieren zu lassen, ausgenommen werden. Jedoch sollte diese Ausnahme nur auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die in der Zollanmeldung angegebenen Daten nicht als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden, da in diesen Fällen eine EORI-Nummer für die Durchführung von Risikoanalysen wichtig ist.

(3)

Aufgrund von Artikel 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 sollte Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angepasst werden.

(4)

Damit die Zollstelle am ersten Eingangshafen oder -flughafen der Zollstelle an jedem folgenden Hafen oder Flughafen gemäß Artikel 184e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gegebenenfalls Informationen, die notwendig sind um eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen, übermitteln kann, müssen ein neues Datenelement und die entsprechende Erläuterung zu den Datenelementen in Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingefügt werden.

(5)

In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte ein Hinweis darauf aufgenommen werden, dass in bestimmten Fällen aufgrund von mit der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen Zölle erhoben werden.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) ist aufgehoben worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (6) wurden die Bedingungen für die Gewährung der besonderen Ausfuhrerstattung für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern festgelegt, die vor der Ausfuhr dem Zolllagerverfahren unterstellt wurden, während die Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (7) besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven, die bei der Herstellung vor der Ausfuhr zollamtliche Überwachung und Zollkontrollen erfordern, enthält. Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten entsprechend aktualisiert werden.

(7)

Mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der als Verordnung (EG) Nr. 215/2006 (8) veröffentlichten Fassung sieht ein System vor, bei dem die Preise je Einheit, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission veröffentlicht werden, zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter auf Konsignationsbasis eingeführter verderblicher Waren herangezogen werden. Dieses System ersetzt die besonderen Regeln für die Ermittlung des Zollwerts bei bestimmten verderblichen Waren gemäß Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Daher sollte Anhang 38 der genannten Verordnung aktualisiert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (9) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (10) ersetzt. Darauf sollte in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hingewiesen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (11) wurde von der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (12) ersetzt. Feld 37 des Anhangs 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

In Anbetracht der Vorschriften zu den vereinfachten Verfahren in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (13) sollten die Codes für „Zusätzliche Bemerkungen“ in Feld 44 des Anhangs 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechend aktualisiert werden.

(11)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) enthält eine Verpflichtung, summarische Eingangsanmeldungen einzureichen, und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 schreibt summarische Anmeldungen für die vorübergehende Verwahrung vor. Daher sollten diese beiden Anmeldungen in das „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“ in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen werden.

(12)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Um eine reibungslose Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten Zeit für die notwendige Anpassung ihrer Computersysteme einzuräumen.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4l Absatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung ab, außer es handelt sich dabei um

i)

eine Zollanmeldung gemäß Artikel 225 bis 238;

ii)

eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder für die Beendigung dieses Verfahrens durch die Wiederausfuhr;

iii)

eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens von einem in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird;

iv)

eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von einem in Andorra oder in San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten eingereicht wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird.“

2.

Anhang 30A wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

3.

Anhang 37 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang 38 wird entsprechend Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(6)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(7)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S.12.

(8)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 11.

(9)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.

(10)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(11)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(12)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(13)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.

(14)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.


ANHANG I

Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 Bemerkung 1 wird der zweite Satz der Nummer 1.3 gestrichen.

2.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle 1 wird die folgende Zeile angefügt:

„Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z“

b)

In Tabelle 2 wird die folgende Zeile angefügt:

„Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z“

c)

In Tabelle 5 wird die folgende Zeile angefügt:

„Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z“

3.

Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem Datenelement „Ausgangszollstelle“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 29 vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.“

b)

Die folgende Erläuterung wird angefügt:

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

Der Code folgt dem in Anhang 38 für Feld 29 für die Eingangszollstelle angegebenen Einheitspapier.“


ANHANG II

Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Titel I Abschnitt B unter der Überschrift Legende erhält Spaltenüberschrift B folgende Fassung:

„B:

Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen 76, 77“.

2.

Titel II Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Unter „Feld 8“3 wird in Absatz 1 der zweite Satz gestrichen.


ANHANG III

In Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird Titel II wie folgt geändert:

1.

Feld 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Unterfeld wird der erste Unterabsatz von Code CO ersetzt durch:

„Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.“

b)

Im zweiten Unterfeld erhalten die Codes X und Y folgende Fassung:

„X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens,

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens“.

2.

In Feld 36 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen“.

3.

Feld 37 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A „Erstes Unterfeld“ wird wie folgt geändert:

i)

Unter Code 49 erhalten die „Beispiele“ folgende Fassung:

„Beispiele

:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“

ii)

Codes 76 und 77 erhalten folgende Fassung:

„76

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel

:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (1))

77

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel

:

Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (2)

b)

Abschnitt B „Zweites Unterfeld“ wird wie folgt geändert:

i)

In der Tabelle „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erhalten die Einträge für Codes E01 und E02 die folgende Fassung:

„Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a )

E01

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (3))

E02

ii)

In der Tabelle „Sonstige“ erhält der Eintrag für den Code F63 die folgende Fassung:

„Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (4))

F63

4.

Unter Feld 40 werden in der Tabelle „Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente“ zwischen der Zeile „T2M“ und „Sonstige“ die folgenden Zeilen eingefügt:

„Summarische Eingangsanmeldung

355

Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337“

5.

Unter Feld 44 wird Abschnitt 1, „Besondere Vermerke“, wie folgt geändert:

a)

Das „Beispiel“ erhält die folgende Fassung:

„Beispiel

:

Wünscht der Anmelder, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so vermerkt er ‚RET-EXP‘ oder den Code 30400 in Feld 44 (Artikel 793a Absatz 2).“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Alle Besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.“

6.

In „Besondere Vermerke — Code XXXXX“, erhält die Tabelle „Bei der Ausfuhr: Code 3xxxx“ folgende Fassung:

Bei der Ausfuhr: Code 3xxxxC

298

Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Verwendung

Artikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen

44

30 300

793a Absatz 2

Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3

‚RET-EXP‘

44

30 400“


(1)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.“

(3)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.“

(4)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.“


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 170/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission (2) wird der Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne vermindert, falls sich der Einfuhrhafen in der Gemeinschaft am Mittelmeer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintritt. Um die am Schwarzen Meer befindlichen Einfuhrhäfen ebenso zu behandeln, empfiehlt es sich, diese Bestimmung unter denselben Bedingungen auf diese Häfen auszudehnen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erhält folgende Fassung:

„—

sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintritt, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 171/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Mela di Valtellina (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Mela di Valtellina“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 148 vom 30.6.2009, S. 20.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Mela di Valtellina (g.g.A.)


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 172/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten [Prekmurska gibanica (g.t.S.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

(3)

In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beantragt. Der Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 138 vom 18.6.2009, S. 9.


ANHANG

Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:

Klasse 2.3.   Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck

SLOWENIEN

Prekmurska gibanica (g.t.S.)

Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2010

vom 25. Februar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2010/92/GASP des Rates (2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2010

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João VALE DE ALMEIDA

Generaldirektor für Außenbeziehungen


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 41 vom 16.2.2010, S. 6.

(3)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S.66.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden aus dem Teil „I. Natürliche Personen“ gestrichen:

Name

Funktion/Grund für die Aufnahme in die Liste; der Identifizierung dienende Angaben

Datum des Eintrags gemäß Artikel 7 Absatz 2

3.

Al Shanfari, Thamer Bin

Ehemaliger Präsident der Oryx-Gruppe und der Oryx Natural Resources (siehe Teil II, Eintrag 22), geb. am 3.1.1968.

Beziehungen zur Regierung und Beteiligung an Maßnahmen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

27.1.2009

39.

Dabengwa, Dumiso

Ehemaliges hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939.

Ist als ehemaliges Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden.

25.7.2002

54.

Hove, Richard

Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU-PF, geb. 1935.

Ist als Mitglied des Politbüros der Regierung und ihrer Politik eng verbunden.

25.7.2002

113.

Msika, Joseph W

Vizepräsident, geboren am 6.12.1923.

Regierungsmitglied und als solches für Handlungen mitverantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.

25.7.2002

203.

Zvinavashe, Vitalis

Mitglied des Politbüros der ZANU (PF), Ausschuss für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), geb. am 27.9.1943.

Ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte und Mittäterschaft bei der Planung und Ausführung repressiver staatlicher Maßnahmen des Politbüros.

21.2.2002

2.

Die folgenden Einträge werden aus dem Teil „II. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ gestrichen:

Name

Funktion/Grund für die Aufnahme in die Liste; der Identifizierung dienende Angaben

Datum des Eintrags gemäß Artikel 7 Absatz 2

16.

Industrial Development Corporation of Zimbabwe

93 Park Lane, PO Box CY1431, Harare, Zimbabwe.

Unter alleiniger Kontrolle der Regierung Simbabwes.

27.1.2009

17.

Intermarket Holdings Ltd

Zimbank House, 46 Speke Avenue, PO Box 3198, Harare, Zimbabwe.

Tochtergesellschaft der ZB Financial Holdings Ltd.

27.1.2009

22.

Oryx Diamonds Ltd (alias Oryx Natural Resources)

Alexander Forbes Building, Windhoek, Namibia; Parc Nicol Offices, 6, 301 William Nicol Drive, Bryanston, Gauteng 2021, South Africa; S Drive, Georgetown, Grand Cayman, Cayman Islands; 3 Victor Darcy Close, Borrowdale, Harare, Zimbabwe; Bank of Nova Scotia Building, 4th Floor, Georgetown, Grand Cayman, Cayman Islands.

Ermöglicht Angehörigen der ZANU-PF, persönlichen Nutzen aus dem Betrieb von Diamantenminen in der Demokratischen Republik Kongo zu ziehen.

27.1.2009

27.

Scotfin Ltd

Zimbank House, 46 Speke Avenue, PO Box 3198, Harare, Zimbabwe.

100 %ige Tochtergesellschaft der ZB Financial Holdings Ltd.

27.1.2009

33.

ZB Financial Holdings Ltd (alias Finhold)

Zimbank House, 46 Speke Avenue, PO Box 3198, Harare, Zimbabwe.

Zu rund 75 % im Besitz der Regierung Simbabwes.

27.1.2009

34.

ZB Holdings Ltd

Zimbank House, 46 Speke Avenue, PO Box 3198, Harare, Zimbabwe.

100 %ige Tochtergesellschaft der ZB Financial Holdings Ltd.

27.1.2009

37.

Zimbabwe Iron and Steel Company (alias Zisco, Ziscosteel)

2 Redcliff, Zimbabwe.

Zu rund 88 % im Besitz der Regierung Simbabwes.

27.1.2009

39.

Zimre Holdings Ltd

9th Floor, Zimre Centre, 25 Kwama Nkrumah Avenue, Harare, Zimbabwe.

Zu rund 69 % im Besitz der Regierung Simbabwes.

27.1.2009

40.

Zimre Reinsurance Company (PVT) Ltd

9th Floor, Zimre Centre, 25 Kwama Nkrumah Avenue, Harare, Zimbabwe.

100 %ige Tochtergesellschaft der Zimre Holdings Ltd.

27.1.2009


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 174/2010 DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. März 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

114,6

JO

80,4

MA

102,8

TN

131,7

TR

127,4

ZZ

111,4

0707 00 05

EG

216,8

JO

152,5

MK

147,9

TR

151,6

ZZ

167,2

0709 90 70

MA

136,3

TR

109,7

ZZ

123,0

0709 90 80

EG

51,3

ZZ

51,3

0805 10 20

EG

44,1

IL

57,7

MA

49,2

TN

58,9

TR

54,2

ZZ

52,8

0805 50 10

EG

76,3

IL

76,3

MA

68,6

TR

66,0

ZZ

71,8

0808 10 80

CA

65,9

CN

68,2

MK

24,7

US

107,2

ZZ

66,5

0808 20 50

AR

79,9

CL

80,8

CN

42,0

US

95,0

ZA

99,3

ZZ

79,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/18


BESCHLUSS 2010/126/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP (2) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 23. Dezember 2009 die Resolution 1907 (2009) angenommen, mit der alle Staaten aufgefordert werden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem gemäß Ziffer 5 der Resolution UNSCR 733 (1992) verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo gegen Somalia verboten ist.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Somalia, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.

(2)   Für Flugzeuge und Schiffe, die Ladung nach oder aus Somalia befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (entweder durch Vernichtung oder Unbrauchbarmachung) die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 3 verboten ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/19


BESCHLUSS 2010/127/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Februar 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1) angenommen, um die Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. Januar 2009 die Resolution 1862 (2009) betreffend die Grenzstreitigkeit zwischen Dschibuti und Eritrea und ihre möglichen Auswirkungen auf die Stabilität und Sicherheit in der Subregion verabschiedet.

(3)

Am 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1907 (2009) verabschiedet, mit der ein Waffenembargo gegen Eritrea verhängt wird und alle Staaten aufgefordert werden, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Resolution oder nach dem gemäß Ziffer 5 der UNSCR 733 (1992) verhängten und in späteren Resolutionen weiter ausgeführten und geänderten allgemeinen und vollständigen Waffenembargo verboten ist.

(4)

Die Resolution 1907 (2009) beinhaltet zudem restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) eingesetzten und mit der Resolution 1844 (2008) erweiterten Ausschuss benannt wurden.

(5)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verkaufs und der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, an Eritrea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Absatz 1 genannten Güter für Eritrea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Gegenstände aus Eritrea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller und anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Absatz 1 genannten Gegenstände durch Eritrea für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten ist ebenfalls untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Eritreas haben oder nicht.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Eritrea, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Fracht nach oder aus Eritrea befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabanmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen die von ihnen entdeckte Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, und entsorgen sie (indem sie sie entweder vernichten oder unbrauchbar machen).

Artikel 3

Nach Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 ergehen restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen oder in deren Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) eingesetzten und mit der Resolution 1844 (2008) erweiterten Ausschuss (im Folgenden als „Sanktionsausschuss“ bezeichnet) benannt wurden, weil sie

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben;

von Eritrea aus bewaffnete Oppositionsgruppen unterstützen, die das Ziel verfolgen, die Region zu destabilisieren;

die Durchführung der UNSCR 1862 (2009) betreffend Dschibuti behindern;

zu dem Zweck, gewaltsame oder terroristische Handlungen gegen andere Staaten oder deren Staatsangehörige in der Region zu begehen, Personen oder Gruppen Unterschlupf gewähren, sie finanzieren, fördern, unterstützen, organisieren, ausbilden oder aufstacheln;

die Untersuchungen oder die Arbeit der mit der Resolution 1853 (2008) wiedereingesetzten Überwachungsgruppe behindern.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an die Personen und Einrichtungen nach Artikel 3 Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, direkt oder indirekt geliefert, verkauft oder weitergegeben werden und dass ihnen technische Hilfe oder Ausbildung, finanzielle und andere Hilfe, einschließlich Investitions-, Makler- oder sonstiger Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz von Waffen und militärischem Gerät direkt oder indirekt bereitgestellt werden.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder wenn der Sanktionsausschuss zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der Stabilität in der Region auf andere Weise fördern würde.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die Personen, die sie betrifft.

Artikel 6

(1)   Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss und eine Billigung durch diesen erfolgen muss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Tag der Annahme der UNSCR 1907 (2009) entstand beziehungsweise erging und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels begünstigt, wobei zunächst eine Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat an den Sanktionsausschuss erfolgen muss.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

(5)   Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat zuvor dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

Artikel 7

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 8

Dieser Beschluss wird im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 10

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 3


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/22


BESCHLUSS 2010/128/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 21. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1905 (2009) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in seinen Resolutionen 1483 (2003) und 1546 (2004) genannten Regelungen über die Einzahlung der durch Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas erzielten Einkünfte in den Entwicklungsfonds für Irak sowie über die Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/23


BESCHLUSS 2010/129/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen.

(2)

Am 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution UNSCR 1903 (2009) angenommen, mit der die restriktiven Maßnahmen betreffend Reisen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und die restriktiven Maßnahmen betreffend Rüstungsgüter geändert wurden.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte dieser Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art sowie die Bereitstellung von Hilfe, Beratungsdiensten und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, an im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge zu verhindern.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Rüstungsgüter und zugehörige Güter sowie technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b)

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zu deren persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird;

c)

anderes nicht letales militärisches Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient, und auf die damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung, soweit der mit Nummer 21 der Resolution UNSCR 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss (nachstehend ‚Sanktionsausschuss‘ genannt) hierüber im Voraus unterrichtet wurde.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien Rechnung, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (2) niedergelegt sind. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Absatz erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe, Beratungsdiensten und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für die Regierung Liberias außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.“


2.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/24


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2010

zur Gewährung einer Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung für Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1057)

(Nur der bulgarische, der tschechische, der deutsche, der französische, der niederländische, der polnische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2010/130/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Antrag Belgiens vom 30. Juli 2009,

auf Antrag Bulgariens vom 20. Juli 2009,

auf Antrag der Tschechischen Republik vom 30. Juli 2009,

auf Antrag Deutschlands vom 23. Juli 2009,

auf Antrag Polens vom 31. Juli 2009,

auf Antrag Portugals vom 20. Juli 2009,

auf Antrag Schwedens vom 30. Juli 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung gewähren, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme schaffen wird.

(2)

Es ist angezeigt, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden auf ihren Antrag hin derartige Ausnahmen zu gewähren.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, während der Dauer der Ausnahme weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 (2) und (EWG) Nr. 959/93 (3) des Rates an.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Tschechischen Republik wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 gewährt, die am 31. Dezember 2010 endet.

(2)   Belgien, Bulgarien, Deutschland, Polen, Portugal und Schweden wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 gewährt, die am 31. Dezember 2011 endet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2010

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

(3)  ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


Berichtigungen

2.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/25


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 110/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur 120. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 36 vom 9. Februar 2010 )

Seite 11, Nummer 8 Absatz 2

Statt:

„c) 002327881.“

muss es heißen:

„c) 002327881 (kuwaitischer Reisepass).“.

Seite 12, Nummer 9 Absatz 2

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

[betrifft nicht die deutsche Fassung]

Statt:

„DRAFRD64R12Z301“

muss es heißen:

„DRAFRD64R12Z301C“.

Seite 13, Nummer 15 Absatz 2

Statt:

„Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2010 ab).“

muss es heißen:

„Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2011 ab).“.

Seite 14, Nummer 19 Absatz 2

Statt:

„Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamadche Zoulicha.“

muss es heißen:

„Weitere Angaben: a) im Mai 2009 in Algerien wohnhaft; b) Name der Mutter: Hamadche Zoulicha.“.

Seite 15, Nummer 22 Absatz 2

Statt:

„(auch: a) Al-Samman, b) Umar Uthman, c) Omar Mohammed,“

muss es heißen:

„(auch: a) Al-Samman Uthman, b) Umar Uthman, c) Omar Mohammed Othman,“.

Seite 16, Nummer 26 Absatz 2

Statt:

„f) Mobarak Meshkhas Sanad Al-Bthaly).“

muss es heißen:

„f) Mobarak Meshkhas Sanad Al-Bthaly, g) Abu Abdulrahman).“.

Seite 16, Nummer 27 Absatz 2

Statt:

„Weitere Angaben: Name des Vaters: Ahmed Nacer Abderrahmane. Name der Mutter: Hafsi Mabtouka.“

muss es heißen:

„Weitere Angaben: a) im Mai 2009 in Algerien wohnhaft; b) Name des Vaters: Ahmed Nacer Abderrahmane, Name der Mutter: Hafsi Mabrouka.“.


2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/26


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 70/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zur 119. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 26. Januar 2010 )

Seite 4, Nummer 1 Buchstabe c

Statt:

„c) Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Jazirat al-Arabm,“

muss es heißen:

„c) Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Jazirat al-Arab,“.

Seite 2, Nummer 2 Abschnitt a Buchstabe i

Statt:

„i) Salahm,“

muss es heißen:

„i) Salah,“.