ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.048.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 48

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
25. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2010 des Rates vom 22. Februar 2010 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 152/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 153/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

 

Verordnung (EU) Nr. 154/2010 der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Verordnung (EU) Nr. 155/2010 der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

9

 

 

Verordnung (EU) Nr. 156/2010 der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/115/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 972)  ( 1 )

12

 

 

2010/116/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand

17

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 660/07/KOL vom 12. Dezember 2007 über Entschädigungszahlungen an die Hurtigruten-Unternehmen für höhere Sozialversicherungsbeiträge (Norwegen)

19

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 433/09/KOL vom 30. Oktober 2009 über die dreiundsiebzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 151/2010 DES RATES

vom 22. Februar 2010

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Zölle der drei Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, liegen zwischen 17 % und 38,8 %. Der residuale Zoll beträgt 63,5 %.

1.2   Überprüfungsantrag

(2)

Im Mai 2008 ging bei der Kommission ein Antrag eines ausführenden Herstellers bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

(3)

Der Antrag wurde von Shandong Weldstone Tungsten Industry Co. Ltd. („SWT“ oder „Antragsteller“) eingereicht.

(4)

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass seine Dumpingspanne auf der Grundlage eines Vergleichs der rechnerisch ermittelten Normalwerte und der Preise bei der Ausfuhr in die Union deutlich geringer als die geltende Maßnahme erschien und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist.

1.3   Einleitung

(5)

Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung der Frage beschränkte, inwieweit die Ausfuhren von SWT gedumpt sind. Bei der „betroffenen Ware“ handelte es sich um dieselbe Ware, wie in der Verordnung (EG) Nr. 260/2007 des Rates dargelegt, nämlich um Schweißelektroden aus Wolfram mit einem Wolframgehalt von 94 GHT oder mehr, ausgenommen nur gesinterte, auch zugeschnittene, den KN-Codes ex 8101 99 10 und ex 8515 90 00 zugeordnete Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(6)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008.

(7)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfungsuntersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(8)

SWT nahm mit Schreiben an die Kommission vom 9. November 2009 seinen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China offiziell zurück. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise beginnt der Antragsteller die Wirtschaftlichkeit bestimmter Aspekte seiner Geschäftstätigkeit zu überprüfen.

(9)

Die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union erachteten die Begründung des Antragstellers für die Rücknahme als unwesentlich und nicht annehmbar.

(10)

Da der Überprüfungsantrag jedoch bereits im Mai 2008 gestellt worden war, d. h. vor dem Beginn der Wirtschaftskrise, und weil der Antragsteller den Antrag deutlich nach Ausbruch der Krise zurückzog, als die Untersuchung noch nicht abgeschlossen war, kann die Kommission die Gründe für die Rücknahme nicht als unwesentlich ansehen.

(11)

Daraufhin wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfungsuntersuchung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommissionsdienststellen befanden, dass die Einstellung die geltenden Antidumpingmaßnahmen unberührt lässt und keine zwingenden Argumente dafür vorgebracht wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher sollte die Überprüfungsuntersuchung eingestellt werden.

(12)

Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfungsuntersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der in den Erwägungsgründen 10 und 11 dargelegten Schlussfolgerungen Anlass boten.

(13)

Daraus wird geschlossen, dass die Überprüfung, die die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China betrifft, ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 72 vom 13.3.2007, S. 1.

(3)   ABl. C 309 vom 4.12.2008, S. 11.


25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 152/2010 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Article3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Erzeugnis aus dunkelgrünen Elektrokabeln mit 160 klaren Miniglühlampen (1,5 V/0,5 W), die zu einem Netz von 320 × 150 cm, einem so genannten „Lichternetz“, zusammengefügt sind. Die Größe jeder Masche des Netzes beträgt 19 × 19 cm, so dass die einzelnen Lampen etwa 19 cm voneinander entfernt sind.

Das Erzeugnis ist zusammen mit einem 24-V-Stromrichter, 8 Saugnäpfen mit Haken und 10 Ersatzlampen in einer Verpackung für den Einzelhandel aufgemacht.

Das Lichternetz ist sowohl für den Innen- als auch den Außengebrauch geeignet.

Das Erzeugnis dient beispielsweise zum Schmücken von Weihnachtsbäumen oder Fenstern.

9405 30 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405 und 9405 30 00 .

Auf Grund seiner Größe kann das Netz leicht über einem Weihnachtsbaum ausgebreitet werden und diesen umhüllen. Durch die Farbe der Kabel und die einzelnen Maschen von 19 × 19 cm, dank derer das Netz über die Astspitzen Richtung Stamm gezogen werden kann, sind die Kabel und die eingeschalteten Lampen nicht sichtbar, während die Lichter nach außen durch die Äste scheinen und so eine einheitliche dekorative Wirkung erzielen.

Obwohl das Erzeugnis auch zu anderen Zwecken verwendet werden kann, ist aus seinen objektiven und feststellbaren Beschaffenheitsmerkmalen zu ersehen, dass es zum Schmücken eines Weihnachtsbaums mit Lichtern bestimmt ist.

Das Erzeugnis ist daher in KN-Code 9405 30 00 als elektrische Beleuchtung von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art einzureihen.


25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2010 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2010

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Article3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Erzeugnis in Form eines so genannten „Pop-up-Buches“ mit bedruckten Seiten aus Karton, davon zwei mit begrenztem die Spieltätigkeit betreffendem Text.

Es beinhaltet sechs weitere Seiten, die, wenn sie aufgeschlagen sind, verschiedene Bereiche einer Weltraumstation dreidimensional darstellen.

Das Erzeugnis enthält auch eine Seite mit Stehfiguren aus Karton, die aus Bögen herausgelöst und in die verschiedenen Teile der Weltraumstation eingefügt werden können.

9503 00 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 c zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99 .

Auf Grund seiner Beschaffenheit (Aufbau) ist das Erzeugnis hauptsächlich zum Spielen bestimmt.

Bilderbücher für Kinder, die aufklappbare oder bewegliche Figuren oder Teile zum Ausschneiden enthalten, sind in die Position 4903 (Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder) einzureihen, es sei denn, das Erzeugnis ist im Wesentlichen ein Spielzeug. Spielzeug wird von Position 4903 ausgeschlossen und ist in Kapitel 95 einzureihen. (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 4903 ).

Erzeugnisse des Kapitels 95 sind gemäß Anmerkung 1 c zu Kapitel 49 von Kapitel 49 ausgeschlossen.

Das Erzeugnis ist daher in die Position 9503 als Spielzeug einzureihen.


25.2.2010   

DE

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L 48/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 154/2010 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

114,6

JO

88,1

MA

88,3

TN

123,7

TR

110,4

ZZ

105,0

0707 00 05

EG

216,8

JO

138,7

TR

148,0

ZZ

167,8

0709 90 70

IL

265,5

MA

132,0

TR

168,0

ZZ

188,5

0709 90 80

EG

82,2

ZZ

82,2

0805 10 20

EG

45,2

IL

53,4

MA

49,6

TN

56,7

TR

61,9

ZZ

53,4

0805 20 10

EG

65,1

IL

139,6

MA

89,2

TR

87,0

ZZ

95,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

56,8

EG

69,6

IL

97,7

JM

97,9

MA

111,7

PE

62,6

PK

34,1

TR

60,0

ZZ

73,8

0805 50 10

EG

76,3

IL

73,1

MA

68,6

TR

66,0

ZZ

71,0

0808 10 80

CA

77,1

CL

59,9

CN

68,5

MK

24,7

US

130,3

ZZ

72,1

0808 20 50

AR

83,8

CL

75,8

CN

75,8

US

92,0

ZA

101,0

ZZ

85,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


25.2.2010   

DE

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L 48/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 155/2010 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 150/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)   ABl. L 47 vom 24.2.2010, S. 14.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 25. Februar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10  (1)

42,05

0,00

1701 11 90  (1)

42,05

2,29

1701 12 10  (1)

42,05

0,00

1701 12 90  (1)

42,05

1,99

1701 91 00  (2)

48,21

3,01

1701 99 10  (2)

48,21

0,00

1701 99 90  (2)

48,21

0,00

1702 90 95  (3)

0,48

0,23


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 156/2010 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2010

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 derselben Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 94/2010 der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10 (3) enthält die vorgenannte Mengenbegrenzung.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Verordnung (EU) Nr. 94/2010 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 15. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 22. Februar 2010 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 15. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 38,647912 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 22., 23., 24., 25. und 26. Februar 2010 eingereicht wurden, werden hiermit abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 30. September 2010 wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 32 vom 4.2.2010, S. 2.


BESCHLÜSSE

25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2010

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 972)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/115/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht verwendet werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ändert die Kommission den Anhang II der Richtlinie regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(2)

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Gemäß der Entscheidung 2008/689/EG der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2) sollen unter Nummer 8a genannte Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen, ausgenommen auf Glas sowie unter Nummer 8b genannte Lötmittel in elektrischen Anwendungen auf Glas, im Jahr 2009 überprüft werden.

(3)

Die technische und wissenschaftliche Bewertung hat ergeben, dass diese beiden Ausnahmen in zehn Anwendungen differenziert werden sollten. Hiervon sollten fünf bleihaltige Werkstoffe und Bauteile befristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen noch immer unvermeidbar ist. Es ist daher angebracht, die Ablauffrist dieser Ausnahmen zu verlängern, bis auf die Verwendung des verbotenen Stoffs verzichtet werden kann.

(4)

Die fünf anderen bleihaltigen Werkstoffe und Bauteile sollten weiterhin ohne Ablauffrist von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen unvermeidbar ist und in naher Zukunft keine praktikablen Alternativen absehbar sind. Diese Ausnahmen sollten daher 2014 unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts überprüft werden, um zu bewerten, wann auf die Verwendung dieser Stoffe verzichtet werden kann. Die Ausnahme für Blei in Loten in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen Löten in Verbundglas, sollte bis spätestens 1. Januar 2012 überprüft werden, da es bereits Alternativen für diese Anwendung gibt, deren technische Eigenschaften aber noch weiter getestet und bestätigt werden müssen.

(5)

Die Ausnahme für Blei und Bleiverbindungen in Bindemitteln für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent sollte nicht verlängert werden, da die Verwendung von Blei bei dieser Art von Anwendungen vermeidbar geworden ist.

(6)

Gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen. Aufgrund dieser Ausnahme können Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Verbots gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a in den Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen repariert werden, die die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen wie die Teile, mit denen die Fahrzeuge ursprünglich ausgestattet waren.

(7)

Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2003, aber vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/53/EG in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Ausnahme. Daher müssen Ersatzteile für die genannten Fahrzeuge frei von Schwermetallen sein, auch wenn sie Teile ersetzen sollen, die ursprünglich Schwermetalle enthielten.

(8)

In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Fahrzeuge mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren, da sonst Änderungen der Dimensionen oder der funktionalen Eigenschaften ganzer Fahrzeugsysteme erforderlich wären. Solche Ersatzteile können nicht in die ursprünglich mit schwermetallhaltigen Teilen hergestellten Fahrzeugsysteme eingebaut werden, so dass diese Fahrzeuge nicht repariert werden können, sondern möglicherweise vorzeitig entsorgt werden müssen. Im Interesse des Verbraucherschutzes und angesichts der Vorteile für die Umwelt, die mit einer längeren Produktlebensdauer verbunden sind, ist es angebracht, die Reparatur dieser Fahrzeugbauteile mit den Originalteilen zuzulassen.

(9)

Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)   ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 10.

(3)   ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

„ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Blei als Bestandteil einer Legierung

1.

Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

2 a.

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2 b.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2 c.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 

 

3.

Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 

 

4 a.

Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

4 b.

Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5.

Batterien

 

X

6.

Schwingungsdämpfer

 

X

7 a.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems-und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7 b.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems-und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7 c.

Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

8 a.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 b.

Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 c.

Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 d.

Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8 e.

Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

 (2)

X (1)

8 f.

Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)

 (2)

X (1)

8 g.

Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 (2)

X (1)

8 h.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche.

 (2)

X (1)

8 i.

Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (3)

X (1)

8 j.

Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

 (2)

X (1)

9.

Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

10.

Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas-oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen

 

X (4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

11.

Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

12 a.

Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

12 b.

Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

13.

Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen

 

 

Quecksilber

14 a.

Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

14 b.

Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

Cadmium

15.

Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Anmerkungen:

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen (*1).


(*1)  Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“ “


(1)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(2)  Diese Ausnahme wird 2014 überprüft

(3)  Diese Ausnahme wird vor dem 1. Januar 2012 überprüft.

(4)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 a bis 8 j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.


25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2010

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand

(2010/116/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 11. November 2008 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand gedumpt sind und dadurch eine Schädigung verursachen.

(2)

Der Antrag wurde von dem Unionshersteller Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, auf den mit über 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Ringbuchmechaniken in der Union entfällt, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (2) („Grundverordnung“) eingereicht.

(3)

Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(4)

Im Anschluss an eine Konsultation veröffentlichte die Kommission somit im Amtsblatt der Europäischen Union (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht werden, mit Ursprung in Thailand.

(5)

Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Union und allen ihr bekannten Herstellerverbänden in der Europäischen Union, den Ausführern/Herstellern in Thailand, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und allen ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Da im Rahmen der Untersuchung bestimmte Aspekte einer eingehenderen Prüfung bedurften, wurde beschlossen, die Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Maßnahmen fortzusetzen. Am 16. September 2009 erhielten alle interessierten Parteien ein Informationspapier mit einer ausführlichen Darstellung der vorläufigen Untersuchungsergebnisse in diesem Stadium der Untersuchung; die Parteien wurden darin aufgefordert, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen.

B.   ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7)

Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2009 zog die Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH ihren Antrag offiziell zurück.

(8)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(9)

Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(10)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand in die Europäische Union eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht werden, mit Ursprung in Thailand wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)   ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 13.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/19


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 660/07/KOL

vom 12. Dezember 2007

über Entschädigungszahlungen an die „Hurtigruten-Unternehmen“ für höhere Sozialversicherungsbeiträge (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 59 Absatz 2, 61 bis 63 und Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen,

GESTÜTZT auf die Leitlinien der Überwachungsbehörde (4) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere auf das Kapitel über „Staatliche Beihilfen für die Schifffahrt“,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 417/01/KOL vom 19. Dezember 2001 über Ausgleichszahlungen für Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen des „Hurtigrutenabkommens“ (5),

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 172/02/KOL vom 25. September 2002, zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf die staatliche Beihilfe in Form regional differenzierter Sozialversicherungssteuern für Arbeitgeber vorzuschlagen,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 218/03/KOL vom 12. November 2003 über eine dreijährige Übergangszeit in den Zonen 3 und 4 für die regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge,

GESTÜTZT auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 2/2003/SC vom 1. Juli 2003, wonach beschlossen wurde, dass die regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge in Zone 5 aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in dieser Zone mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 215/06/KOL vom 5. Juli 2006, das in Teil II Artikel 6 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten,

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Am 2. August 2004 richtete die Überwachungsbehörde ein Auskunftsersuchen an die norwegischen Behörden bezüglich einer Zahlung an die Ofotens og Vesteraalens Dampskibsselskab ASA und die Troms Fylkes Dampskibsselskap ASA (7) als Ausgleich für die Änderungen des norwegischen Systems differenzierter Sozialversicherungsbeiträge (Vorgang Nr. 289240).

Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben des Handels- und Industrieministeriums vom 1. September 2004, mit dem ein Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation gleichen Datums weitergeleitet wurde, und das von der Überwachungsbehörde am 1. September 2004 registriert wurde (Vorgang Nr. 291435).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 bat die Überwachungsbehörde um weitere Auskünfte (Vorgang Nr. 294990). In diesem Schreiben erklärt die Direktion Wettbewerb und staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde, dass die Zahlung, da die Maßnahme der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt, sondern offenbar bereits in Kraft gesetzt wurde, als rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen angesehen werden muss.

Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben der norwegischen Vertretung bei der EU vom 18. November 2004, die Schreiben des Ministeriums für Modernisierung vom 17. November 2004 und des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation vom 16. November 2004 weiterleitete. Das Schreiben ist am 22. November 2004 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 300326).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 teilte die Direktion Wettbewerb und staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden mit, dass sie Zweifel an der Vereinbarung der Zahlung an die Hurtigruten-Unternehmen mit dem reibungslosen Funktionieren des EWR-Abkommens hat (Vorgang Nr. 329347).

Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben der norwegischen Vertretung bei der EU vom 22. Dezember 2005, die Schreiben des Ministeriums für Modernisierung und des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, beide vom 15. Dezember 2005, weiterleitete, welches bei der Überwachungsbehörde am 3. Januar 2006 einging und registriert wurde (Vorgang Nr. 355950).

Mit Schreiben vom 9. März 2006 gab die Überwachungsbehörde Bemerkungen zur norwegischen Antwort ab (Vorgang Nr. 364024). Die norwegischen Behörden antworteten mit Schreiben der norwegischen Vertretung bei der EU vom 29. März 2006, mit dem Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform vom 27. März 2006 und des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation vom 24. März 2006 weitergeleitet wurden. Das Schreiben ist am 30. März 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 368446).

Mit Beschluss Nr. 215/06/KOL vom 5. Juli 2006 beschloss die Überwachungsbehörde das in Teil II Artikel 6 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die norwegische Regierung wurde aufgefordert, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen. Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 12. Oktober 2006. Das Schreiben ist am 13. Oktober 2006 bei der Überwachungsbehörde eingegangen und registriert worden (Vorgang Nr. 393258).

Der Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (8). Die Überwachungsbehörde forderte alle Interessierten auf, sich dazu zu äußern. Die Überwachungsbehörde hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007, das bei der Überwachungsbehörde am gleichen Tag einging und registriert wurde (Vorgang Nr. 455223), übermittelten die norwegischen Behörden weitere Informationen.

2.   Hintergrund

Die Hurtigruten-Unternehmen betrieben Seeverkehrsdienstleistungen an der norwegischen Küste zwischen Bergen und Kirkenes.

Vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 fielen die „Hurtigruten-Leistungen“ unter das zwischen den norwegischen Behörden und den Hurtigruten-Unternehmen geschlossene Abkommen über die Erbringung von Seeverkehrsleistungen entlang der norwegischen Küste (9). Das „Hurtigruten-Abkommen“ wurde im Juli 2000 von der norwegischen Regierung angemeldet und am 19. Dezember 2001 von der Überwachungsbehörde genehmigt (10).

Nach dem Hurtigruten-Abkommen waren die Hurtigruten-Unternehmen verpflichtet, tägliche Verkehrsdienste für Personen und Waren zwischen Bergen und Kirkenes nach einem festgelegten Routenplan aufrecht zu erhalten. Diese Verpflichtung bedeutete, dass die Hurtigruten-Unternehmen 11 Schiffe betrieben und täglich 34 Häfen entlang der Küste anliefen. 2004 entfielen ca. 8 % des Umsatzes auf die Beförderung von Fracht und 92 % auf die Beförderung von Personen.

Die Hurtigruten-Unternehmen gingen auch kommerziellen Geschäftstätigkeiten nach, die nicht Teil des Hurtigruten-Dienstes waren, wie dem Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfähren. Die Routen des Hurtigruten-Dienstes sind selbst teilweise wirtschaftlich, insbesondere während der Sommersaison. Man kann jedoch davon ausgehen, dass diese Routen, wenn sie in der nach dem Hurtigruten-Abkommen verlangten Frequenz bedient werden, während der Wintersaison nicht wirtschaftlich sind.

In ihrem Beschluss von 2001 vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung im Rahmen des Hurtigruten-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann, da die darunter fallenden Dienstleistungen als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse angesehen wurden und die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 2 EWR-Abkommen eingehalten wurden.

Am 25. September 2002 beschloss die Überwachungsbehörde, Norwegen zweckdienliche Maßnahmen bezüglich des norwegischen Systems regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge vorzuschlagen (11). In diesem Schreiben schlug die Überwachungsbehörde vor, dass Norwegen bis zum 1. Januar 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen erlässt, um die staatlichen Beihilfen aufzuheben, die sich aus dem System regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge ergeben, oder diese Beihilfen so ändert, dass sie mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind. In den zweckdienlichen Maßnahmen wurde jedoch auch erklärt, dass die Überwachungsbehörde einem späteren Zeitpunkt zustimmen könne, falls dies von der Überwachungsbehörde als objektiv notwendig und gerechtfertigt angesehen werde, um den betroffenen Unternehmen einen angemessenen Übergang auf die neue Rechtslage zu ermöglichen. Der Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen wurde von Norwegen am 31. Oktober 2002 angenommen.

Am 12. November 2003 genehmigte die Überwachungsbehörde eine dreijährige Übergangszeit für die regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge in den Zonen 3 und 4, um ein sanftes Auslaufen des Systems zu ermöglichen (12).

Im Herbst 2003 verabschiedete das norwegische Parlament Änderungen des differenzierten Sozialversicherungssystems, die am 1. Januar 2004 in Kraft traten. Die Änderungen führten zu höheren Sozialversicherungskosten für die Hurtigruten-Unternehmen. Der Kostenanstieg fiel teilweise, aber nicht vollständig unter den Beschluss der Überwachungsbehörde vom 12. November 2003.

Abschnitt 10 des Hurtigruten-Abkommens enthielt eine Vorschrift, nach der beide Parteien des Abkommens im Falle wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen des Abkommens ein Verfahren zur Neuaushandlung des Abkommens beantragen konnten. Das Hurtigruten-Abkommen endete wie vorgesehen am 31. Dezember 2004. Der Betrieb des Dienstes in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2012 war Gegenstand einer Ausschreibung im Juni 2004. Die Hurtigruten-Unternehmen gewannen diese Ausschreibung und schlossen sich im März 2006 zu dem Unternehmen zusammen, das jetzt den Dienst betreibt, die Hurtigruten ASA.

3.   Beschreibung der Maßnahme

Die vorliegende Sache betrifft die in Posten 70, Kapitel 1330 (Særskilte transporttiltak) des norwegischen Staatshaushalts 2004 genannte Zahlung, wonach Hurtigruten bis zu 8,5 Mio. NOK (rund 1,1 Mio. EUR) als Ausgleich wegen Änderungen des Systems differenzierter Sozialversicherungsbeiträge erhalten sollte (13).

Die Zahlung entschädigt die Hurtigruten-Unternehmen für den Teil der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge, der nicht bereits durch die Regelung über eine dreijährige Übergangszeit ausgeglichen war, die von der Überwachungsbehörde mit Beschluss vom 12. November 2003 genehmigt wurde.

Die Ausgleichszahlung an die Hurtigruten-Unternehmen sollte die Erhöhung der Sozialversicherungskosten im Jahr 2004 vollständig ausgleichen. Es wurde nicht zwischen dem die gewerbliche Tätigkeit der Hurtigruten-Unternehmen betreffenden Teil der Sozialversicherungskosten und dem die Tätigkeiten, die als öffentliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen angesehen werden können, betreffenden Teil unterschieden.

In diesem Zusammenhang wurde ein Betrag von 7,352 Mio. NOK (ca. 900 000 EUR) 2004 tatsächlich an die Hurtigruten-Unternehmen ausgezahlt. Dies entspricht den erhöhten Kosten, die den Unternehmen durch die Änderungen des differenzierten Sozialversicherungssystems entstanden sind.

4.   Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

In ihrem Beschluss Nr. 215/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass die Ausgleichszahlung für die erhöhten Sozialversicherungsbeiträge eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist.

Die Überwachungsbehörde bezweifelte, ob die Unterstützungsmaßnahme des norwegischen Staats als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden könnte, und insbesondere, ob die Beihilfemaßnahme mit Artikel 59 Absatz 2 EWR-Abkommen vereinbar sei. Diese Zweifel betrafen insbesondere die Frage, ob die gewährte Beihilfe notwendig war, damit die Hurtigruten-Unternehmen ihre Verpflichtungen im öffentlichen Interesse erfüllen können.

5.   Bemerkungen der norwegischen Behörden

Die norwegischen Behörden sind der Ansicht, dass die Ausgleichszahlung im Rahmen des von der Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss von001 genehmigten Ausgleichs lag und daher als „bestehende Beihilfe“ im Sinne der Definition des Teils II Artikel 1 Buchstabe b Nummer ii des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen einzustufen ist.

Nach Auffassung der norwegischen Behörden fällt die Zahlung unter das zum Zeitpunkt, als die Zahlung gewährt wurde, geltende Hurtigruten-Abkommen. Sie stützen sich dabei auf Abschnitt 10 des Hurtigruten-Abkommens, eine Klausel, nach der beide Parteien des Abkommens im Falle wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen des Abkommens ein Verfahren zur Neuaushandlung des Abkommens beantragen können. Die norwegischen Behörden erklären, dass die Änderungen des differenzierten Sozialversicherungssystems nach ihrer Ansicht dieses Kriterium erfüllen. Die Hurtigruten-Unternehmen konnten diese nicht vorhersehen. Nach den Verhandlungen mit den Unternehmen wurde der Ausgleich für diese Kosten für 2004 auf 7,352 Mio. NOK festgelegt, d. h. der tatsächlichen Kostensteigerung aufgrund der Änderungen des Sozialversicherungssystems. Ziel des Ausgleichs für die Änderungen des Sozialversicherungssystems war nach Angaben der norwegischen Behörden die Gewährleistung des Status quo hinsichtlich des vereinbarten Verkehrs entlang der norwegischen Küste, indem die Hurtigruten-Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, mit denen sie im Abkommen betraut waren, weiter zu erfüllen.

Die norwegischen Behörden vertreten die Auffassung, dass Abschnitt 10 des Hurtigruten-Abkommens eine Rechtsgrundlage für die Neuaushandlung des Abkommens darstellt und dass die Klausel von der Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss von 2001 anerkannt wurde. Daher sei der Ausgleich für höhere Sozialversicherungsbeiträge nach Ansicht der norwegischen Behörden keine neue Beihilfe, da der Ausgleich mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen des EWR-Abkommens vereinbar sei.

Was die Vereinbarkeit der Beihilfe betrifft, erklären die norwegischen Behörden, dass der Ausgleich für die Änderungen des Sozialversicherungssystems den Hurtigruten-Unternehmen gewährt wurde, um den vom norwegischen Parlament festgesetzten Beförderungsstandard aufrecht zu erhalten. Ohne den Ausgleich wäre der Standard der Verpflichtungen im öffentlichen Interesse, mit denen die Unternehmen betraut waren, gesunken; entweder durch höhere Preise oder die Ausdünnung des Verkehrs. Nach Ansicht der norwegischen Behörden ist der Ausgleich daher notwendig.

Die norwegischen Behörden verweisen auf Abschnitt 1 des Hurtigruten-Abkommens, wonach ein wesentlicher Teil der von den Hurtigruten-Unternehmen während der Sommersaison erwirtschafteten Gewinne verwendet werden sollte, um den unwirtschaftlichen Betrieb in der Wintersaison zu finanzieren. Der Ausgleich für öffentliche Dienstleistungen sei dann auf der Grundlage der Rentabilität im Jahresdurchschnitt zu berechnen. Die norwegischen Behörden sind der Ansicht, dass die Überwachungsbehörde durch die Annahme des Grundsatzes in Abschnitt 1 des Hurtigruten-Abkommens die Tatsache akzeptiert hat, dass keine klare Trennung zwischen den gewerblichen und öffentlichen Dienstleistungen der Hurtigruten-Unternehmen vorgenommen wird. Nach Aussage der norwegischen Behörden entstand den Hurtigruten-Unternehmen durch das System der Übertragung von Gewinnen aus der gewinnträchtigen auf die unwirtschaftliche Saison ein Nachteil gegenüber anderen Unternehmen, die Seeverkehrsleistungen anbieten, da es das Risiko des Rosinenpickens durch andere Unternehmen in der gewinnträchtigen Saison erhöht. Das Risiko hat sich durch die Änderung des Sozialversicherungssystems weiter erhöht, und die norwegischen Behörden halten es für legitim, dem durch die Erhöhung des Ausgleichs entgegen zu wirken.

Die norwegischen Behörden sind des Weiteren der Ansicht, dass die Trennung zwischen rentablen und unrentablen Dienstleistungen nicht entscheidend ist, wenn die Quersubventionierung so offensichtlich wie in diesem Fall den unrentablen Dienstleistungen zugute kommt. Die norwegischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang auf den Jahresbericht der Hurtigruten-Unternehmen für 2004 und die monatlichen Ergebnisse, aus denen hervorgeht, dass die Wintermonate nach Einbeziehung des Ausgleichs für öffentliche Dienste ein Defizit von ca. 211 Mio. NOK auswiesen. Das Defizit belief sich insgesamt auf ca. 45 Mio. NOK. Die norwegischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass der Ausgleich für 2004 nichts an der Tatsache ändert, dass die unter das Hurtigruten-Abkommen fallenden gewerblichen Dienste die Tätigkeiten unterstützen, die mit der öffentlichen Dienstleistungspflicht der Hurtigruten-Unternehmen verbunden sind.

Schließlich weisen die norwegischen Behörden darauf hin, dass sich der durchschnittliche jährliche Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2012 nach dem Ausschreibungsverfahren im Jahr 2004 auf 237,5 Mio. NOK belief und damit deutlich höher ist als im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004. Nach Angaben der norwegischen Behörden zeigt dies, dass die Höhe des Ausgleichs 2004 notwendig und nicht unverhältnismäßig war.

Außerdem erklären die norwegischen Behörden, dass 4,29 Mio. NOK des Ausgleichs auf die höheren Sozialversicherungsbeiträge für die Wintersaison entfallen, während die restlichen 3,06 Mio. NOK einem zusätzlichen Ausgleich für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse aus dem gleichen Grund entsprechen, da es sich erwiesen hat, dass die Verpflichtung im öffentlichen Interesse für die Hurtigruten-Unternehmen mit höheren Kosten als von beiden Parteien des Hurtigruten-Abkommens erwartet verbunden waren. Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation vertritt diese Auffassung, obwohl im Staatshaushalt für 2004 auf den Ausgleich als „möglicher Ausgleich aufgrund der Änderungen des Systems differenzierter Sozialversicherungsbeiträge“  (14) hingewiesen wurde. Nach Angabe der norwegischen Behörden sollte die Bezeichnung der Beiträge im Staatshaushalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausgleichs nicht ausschlaggebend sein.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen“.

Der den Hurtigruten-Unternehmen gewährte Ausgleich für die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge wird unmittelbar aus dem Haushalt finanziert und daher vom Staat gewährt. Ferner befreit der Ausgleich die Unternehmen von Sozialversicherungsabgaben, die sie normalerweise im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zu tragen hätten, und stärkt so die Marktstellung dieser Unternehmen gegenüber anderen im Handel innerhalb des EWR tätigen Unternehmen. Des Weiteren sind die Hurtigruten-Unternehmen auf den Märkten für den Personen- und Frachtverkehr und auf dem Tourismusmarkt tätig und bieten insbesondere Kreuzfahrten und Rundreisen entlang der norwegischen Küste an. Der Hurtigrutendienst zieht überwiegend ausländische Touristen an, und die Hurtigruten-Unternehmen konkurrieren daher mit anderen Unternehmen, die ähnliche Dienstleistungen für diese Kunden anbieten. Der Ausgleich für die Hurtigruten-Unternehmen kann daher Auswirkungen auf den Wettbewerb auf diesen Märkten haben und ist geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist die Zahlung von 7,352 Mio. NOK (ca. 900 000 EUR) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen.

2.   Neue oder bestehende Beihilfe

Gemäß Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen sind „neue Beihilfen“ „alle Beihilfen, d. h. Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, bei denen es sich nicht um bestehende Beihilfen handelt, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen“.

In ihrem Beschluss von 2001 vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung an die Hurtigruten-Unternehmen im Rahmen des Hurtigruten-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann, da die darunter fallenden Dienstleistungen als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse angesehen wurden und die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 2 EWR-Abkommen eingehalten wurden.

Beihilfen, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden, sind bestehende Beihilfen. 2004 gewährten die norwegischen Behörden den Hurtigruten-Unternehmen jedoch weitere 7,352 Mio. NOK. Die Beihilfe wurde gewährt, um den Unternehmen 2004 einen Ausgleich für die gestiegenen Sozialversicherungsbeiträge zukommen zu lassen, und war nicht Teil der durch den Beschluss der Überwachungsbehörde von 2001 genehmigten Beihilfe für die Hurtigruten-Unternehmen.

Die norwegischen Behörden berufen sich darauf, dass der Ausgleich in Einklang mit dem Beschluss der Überwachungsbehörde von 2001 stand, da Abschnitt 10 des Hurtigruten-Abkommens eine Klausel enthält, wonach beide Parteien des Hurtigruten-Abkommens im Falle wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen des Abkommens ein Verfahren zur Neuaushandlung des Abkommens initiieren können. Die norwegischen Behörden haben erklärt, dass die Änderungen des differenzierten Sozialversicherungssystems nach ihrer Ansicht eine wesentliche Änderung darstellen. Nach Ansicht der norwegischen Behörden ist der Ausgleich daher als bestehende Beihilfe anzusehen.

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass ein jährlicher Ausgleich von 170 Mio. NOK in Preisen von 1999 im Rahmen des Hurtigruten-Abkommens von der Überwachungsbehörde genehmigt wurde. In der Entscheidung der Überwachungsbehörde wurde hingegen nicht auf Abschnitt 10 des Hurtigruten-Abkommens als solchen eingegangen und nichts in der Entscheidung der Überwachungsbehörde deutete darauf hin, dass weitere Änderungen des Hurtigruten-Abkommens auf der Grundlage dieser Klausel, wie von den norwegischen Behörden nahe gelegt wurde, automatisch als den Vorschriften des EWR-Abkommens entsprechend angesehen werde.

Nach Abschnitt 10 des Abkommens ist nur die Möglichkeit einer Vertragsänderung wegen unvorhergesehener wesentlich veränderter Umstände erlaubt. Abschnitt 10 sieht für den Fall gestiegener Kosten keine automatische Erhöhung des Ausgleichs für die Hurtigruten-Unternehmen vor, sondern eröffnet lediglich für beide Parteien des Hurtigruten-Abkommens die Möglichkeit, ein Neuaushandlungsverfahren zu beantragen, ohne das Ergebnis einer solchen erneuten Vertragsverhandlung vorwegzunehmen. Außerdem wird in der Klausel die Kostenerhöhung aufgrund einer Steuererhöhung nicht ausdrücklich als Grund für eine Neuaushandlung erwähnt, oder gar als Tatsache, die eine automatische Anpassung des Abkommens um den genauen Betrag der Steuererhöhung erfordern würde. Eine Änderung der Steuerpflicht einer Vertragspartei ist normalerweise kein Faktor, den die andere Partei zu tragen hat. Selbst wenn das ursprüngliche Hurtigruten-Abkommen der Überwachungsbehörde 2000 vollständig mitgeteilt und 2001 genehmigt wurde, konnte nicht erwartet werden, dass die Überwachungsbehörde alle möglichen Auswirkungen der Klausel vorhersieht, und aus dem Stillschweigen der Überwachungsbehörde über die Klausel im Beschluss von 2001 kann nicht geschlossen werden, dass alle Anwendungen der Klausel in der Folge unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten akzeptabel sind.

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass das Bestehen der Vertragsklausel von der Frage zu trennen ist, ob die gewählte Anpassung mit dem EWR-Abkommen, und insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Jede Frage ist für sich genommen für jeden Fall der Anpassung zu prüfen, und nur die erste Frage bezieht sich darauf, ob es sich um eine neue oder eine bestehende Beihilfe handelt.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass infolge der Erhöhung der Sozialversicherungskosten 2004 zusätzliche 7,352 Mio. NOK an die Hurtigruten-Unternehmen gezahlt wurden. Dies war eine Erhöhung und somit auch eine Änderung der durch den Beschluss der Überwachungsbehörde von 2001 genehmigten staatlichen Beihilfe an die Hurtigruten-Unternehmen. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde handelt es sich bei der Beihilfe um eine neue Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen.

3.   Verfahrensanforderungen

Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen „soll die EFTA-Überwachungsbehörde über alle Vorhaben, Beihilfen zu gewähren oder umzugestalten, so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat wendet die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an, bevor in dem Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde“.

Wie erwähnt handelt es sich nach Ansicht der Überwachungsbehörde bei der Beihilfe um eine neue Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen. Dies bedeutet, dass der Ausgleich der Überwachungsbehörde gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 und Teil II Artikel 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen hätte mitgeteilt werden müssen und nicht hätte in Kraft gesetzt werden dürfen, bevor die Überwachungsbehörde den Ausgleich genehmigt. Die norwegischen Behörden beschlossen jedoch, den Ausgleich ungeachtet dieser Verpflichtung zu gewähren. Der Ausgleich wird daher als „rechtswidrige Beihilfe“ im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen betrachtet.

4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWR-Abkommen

4.1.   Einleitung

Direkte Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten sind mit dem EWR-Abkommen im Allgemeinen nicht zu vereinbaren. Da der den Hurtigruten-Unternehmen gewährte erhöhte Ausgleich Kosten des laufenden Betriebs des Hurtigrutendienstes deckt, ist diese Zahlung als Betriebsbeihilfe anzusehen. Solche Betriebsbeihilfen können in Ausnahmefällen genehmigt werden, wenn die Bedingungen in Ausnahmeregelungen des EWR-Abkommens erfüllt werden.

Im Beschluss von 2001 vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Beihilfe für die Hurtigruten-Unternehmen nicht für eine Befreiung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens auf der Grundlage von Artikel 61 Absätze 2 oder 3 des EWR-Abkommens in Betracht kommt. Die Überwachungsbehörde ist jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, da die Voraussetzungen des Artikels 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens erfüllt wurden.

Im Beschluss, in diesem Fall das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel an der Vereinbarkeit der den Hurtigruten-Unternehmen gewährten Beihilfe mit Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens.

Im Laufe der Prüfung kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Vereinbarkeit der den Hurtigruten-Unternehmen als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten durch die Änderungen des Sozialversicherungssystems gewährte Beihilfe zunächst auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens zu prüfen ist.

4.2.   Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe des EWR-Abkommens sieht vor, dass Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können, wenn sie der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Überwachungsbehörde hat Leitlinien für die Anwendung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen für den Seeverkehr (nachstehend die „Seeverkehrsleitlinien“) veröffentlicht.

In Abschnitt 3.2 der Seeverkehrsleitlinien wird auf staatliche Beihilfen für Lohnkosten eingegangen. Gemäß Abschnitt 3.2 Absatz 1 sollte es daher vor allem Ziel der Unterstützungsmaßnahmen für den maritimen Sektor sein, Steuern sowie sonstige Kosten und Belastungen von Reedereien und Seeleuten aus dem EWR auf ein Niveau zu senken, das dem allgemeinen Weltstandard entspricht.

Gemäß Absatz 2 dieses Abschnitts sollten in der EWR-Schifffahrt folgende Maßnahmen bezüglich der Personalkosten erlaubt sein:

geringere Sozialversicherungssätze für EWR-Seeleute auf Schiffen, die in einem EWR-Staat eingetragen sind,

geringere Lohnsteuersätze für EWR-Seeleute auf Schiffen, die in einem EWR-Staat eingetragen sind.

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als „Seeleute aus dem EWR“:

Bürger der EWR-Staaten, im Falle von Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen (15)) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen des EWR eingesetzt werden,

in allen anderen Fällen, alle Seeleute, die in einem EWR-Staat steuerpflichtig sind und/oder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

In Absatz 3 wird weiter ausgeführt, dass es einige EWR-Staaten aus internen steuerlichen Gründen vorziehen können, nicht wie oben ausgeführt geringere Steuer- bzw. Sozialabgabensätze einzuführen, sondern den Reedereien — teilweise oder vollständig — die aus diesen Abgaben entstehenden Kosten zu erstatten. Ein solches Konzept kann im Allgemeinen als dem weiter oben beschriebenen System ermäßigter Steuer- und Abgabensätze gleichwertig gelten, sofern ein klarer Zusammenhang mit diesen Steuern und Abgaben besteht, keine zu hohen Ausgleichszahlungen vorliegen, die Regelung transparent ist und keine Möglichkeit des Missbrauchs bietet.

4.3.   Würdigung

Wie in Abschnitt I.3 beschrieben, wurden den Hurtigruten-Unternehmen 7,352 Mio. NOK (ca. 900 000 EUR) gewährt, um die höheren Kosten für Sozialbeiträge im Jahr 2004 auszugleichen. Nach dem Staatshaushalt 2004 bestand diese Finanzhilfe für die Hurtigruten-Unternehmen aus einem Ausgleich „infolge der Änderungen des Systems differenzierter Sozialversicherungsbeiträge“  (16).

Folglich wurde die Beihilfe den Hurtigruten-Unternehmen gewährt, um sie für die höheren Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2004 zu entschädigen. Die Beihilfen müssen daher als Erstattung der Beiträge für die Sozialversicherung von Seeleuten gemäß Abschnitt 3.2 Absätze 2 und 3 der Seeverkehrsleitlinien angesehen werden.

Nach Abschnitt 3.2 Absatz 2 der Seeverkehrsleitlinien sind nur Beihilfen in Form von geringeren Sozialversicherungssätzen für EWR-Seeleute auf Schiffen, die in einem EWR-Staat eingetragen sind, zulässig.

Die norwegischen Behörden haben bestätigt, dass alle Schiffe, die 2004 für den Hurtigruten-Dienst verwendet wurden, in Norwegen eingetragen waren. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist die Eintragungsvoraussetzung daher erfüllt.

Was die Bedingung betrifft, dass die Sozialversicherung „EWR-Seeleute“ betreffen muss, so ist dieser Ausdruck definiert als entweder Bürger der EWR-Staaten im Falle von Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen des EWR eingesetzt werden, oder in allen anderen Fällen alle Seeleute, die steuerpflichtig sind und/oder Sozialversicherungsbeiträge in einem EWR-Staat zu entrichten haben.

Im Hurtigruten-Abkommen wurde der Hurtigrutendienst definiert als Dienstleistungen im kombinierten Personen- und Frachtverkehr zwischen Bergen und Kirkenes. Nach den Angaben der norwegischen Behörden entfielen 2004 ca. 92 % des Umsatzes der Hurtigruten-Unternehmen auf die Personenbeförderung und ca. 8 % auf die Frachtbeförderung. Einige der Hurtigruten-Schiffe verfügten über Einrichtungen, die es Personenkraftwagen ermöglichen, an und von Bord des Schiffes zu fahren. Für Nutzfahrzeuge (Lastwagen, Anhänger usw.) war es jedoch nicht möglich, an und von Bord der Schiffe zu fahren. Außerdem umfasste der Hurtigrutendienst, wie in Abschnitt I.2 erläutert, regelmäßige Beförderungsdienstleistungen entlang der norwegischen Küste und somit innerhalb des EWR.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde muss daher davon ausgegangen werden, dass die Schiffe der Hurtigruten-Unternehmen unter die erstgenannte Definition fallen, d. h. Schiffe, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen des EWR eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass der den Hurtigruten-Unternehmen gewährte Ausgleich für höhere Sozialversicherungsbeiträge nur soweit mit Abschnitt 3.2 der Seeverkehrsleitlinien vereinbar ist, als der Ausgleich für Seeleute gewährt wurde, die Bürger eines EWR-Staates waren.

Die norwegischen Behörden haben Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass alle Beschäftigten auf den 2004 für den Hurtigrutendienst eingesetzten Schiffen Bürger eines EWR-Staates waren.

Im Staatshaushalt wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Beihilfe für die Hurtigruten-Unternehmen gewährt wurde, um zusätzliche Sozialversicherungskosten für die Unternehmen zu decken. Es gab daher eine eindeutige Verbindung zwischen der Beihilfe und den Sozialversicherungsabgaben. Des Weiteren entsprach die Höhe der Finanzhilfe genau der Erhöhung der Sozialversicherungskosten der Unternehmen. Wie in Abschnitt II.4.4 dargelegt wird, war die Finanzhilfe nicht mit einer Überkompensierung verbunden. Schließlich handelte es sich bei der Beihilfe um eine einmalige Zahlung, die im Staatshaushalt angekündigt worden war. Die Beihilfe wurde somit in transparenter Art und Weise gewährt, die keine Möglichkeit des Missbrauchs bietet. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge als einem System geringerer Beitragssätze gleichwertig anzusehen.

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass die den Hurtigruten-Unternehmen 2004 für höhere Sozialversicherungsbeiträge gewährte Beihilfe in Einklang mit Abschnitt 3.2 der Seeverkehrsleitlinien steht.

4.4.   Überkompensierung und Kumulierung

Gemäß Abschnitt 11 Absatz 2 der Seeverkehrsleitlinien kann eine Ermäßigung der Sozialbeitragssätze von EWR-Seeleuten von bis zu 100 %, d. h. eine Ermäßigung auf null Prozent Sozialbeiträge, gewährt werden. Im vorliegenden Fall wurden von den Hurtigruten-Unternehmen 2004 im Vergleich zu dem in den vorhergehenden Jahren angewandten Beitragssatz höhere Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der Betrag der nach den Abschnitten 3 bis 6 der Seeverkehrsleitlinien gewährten Beihilfe den Gesamtbetrag der auf den Seeverkehr und Seeleute erhobenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht überschritt und dass das Kriterium in Abschnitt 11 Absatz 2 dieser Leitlinien erfüllt wurde.

Neben der Beihilfe für arbeitsbezogene Kosten, die den Hurtigruten-Unternehmen gemäß den Seeverkehrsleitlinien gewährt wurde, erhielten die Hurtigruten-Unternehmen auch Beihilfen gemäß dem Hurtigruten-Abkommen über den Erwerb von Verkehrsdienstleistungen und gemäß der Entscheidung der Überwachungsbehörde vom 12. November 2003 zur Genehmigung der Übergangsfrist für die differenzierten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge. Um zu gewährleisten, dass eine Überkompensierung nicht erfolgte, ist es notwendig, zu prüfen, dass die Hurtigruten-Unternehmen nicht unter beiden Maßnahmen für die gleichen Kosten entschädigt wurden.

In diesem Zusammenhang stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Erhöhung der Sozialversicherungskosten der Unternehmen infolge des Beschlusses 172/02/KOL entstand, mit dem Norwegen zweckdienliche Maßnahmen bezüglich des norwegischen Systems differenzierter Sozialversicherungsbeiträge vorgeschlagen wurden. Der norwegische Staat meldete einen Plan zur Regelung des Übergangs zu nicht differenzierten Sozialversicherungsbeiträgen an. Dieser Plan wurde von der Überwachungsbehörde mit dem Beschluss vom 12. November 2003 genehmigt und führte dazu, dass sich die Sozialversicherungskosten der Hurtigruten-Unternehmen 2004 gegenüber dem Zeitpunkt der Aushandlung des Hurtigruten-Abkommens erhöhten. Somit steht fest, dass die zusätzlichen Sozialversicherungskosten, die den Hurtigruten-Unternehmen 2004 entstanden, nicht durch das Hurtigruten-Abkommen gedeckt waren, d. h. der aufgrund des Hurtigruten-Abkommens gezahlte Ausgleich deckte diese zusätzlichen Kosten nicht. Überdies entschädigte der zusätzliche Ausgleich die Hurtigruten-Unternehmen 2004 nur für den Teil der höheren Sozialversicherungsbeiträge, der nicht bereits durch die Regelung über einen dreijährigen Übergangszeitraum ausgeglichen war. Folglich führte der Ausgleich für die höheren Sozialversicherungskosten im Jahr 2004, der gemäß den Seeverkehrsleitlinien gewährt wurde, nicht zu einer Überkompensierung.

Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der den Hurtigruten-Unternehmen 2004 gewährte Ausgleich für zusätzliche Sozialversicherungskosten mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Seeverkehrsleitlinien vereinbar ist.

5.   Fazit

In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass der den Hurtigruten-Unternehmen gewährte Ausgleich von 7,352 Mio. NOK (ca. 900 000 EUR) mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar ist.

Die Überwachungsbehörde bedauert jedoch, dass die norwegischen Behörden ihrer Pflicht gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen, die Maßnahme anzumelden und bis zur Genehmigung durch die Überwachungsbehörde nicht in Kraft zu setzen, nicht nachgekommen sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der den Hurtigruten-Unternehmen gewährte Ausgleich von 7,352 Mio. NOK ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Die Beihilfe wurde unter Missachtung der Verfahrensvorschriften in Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen gewährt. Die Beihilfe ist mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Seeverkehrsleitlinien vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss betrifft das Königreich Norwegen.

Artikel 3

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 12. Dezember 2007

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend „die Überwachungsbehörde“.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1,und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994. Die Leitlinien wurden am 3. Mai 2007 zuletzt geändert. Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(5)  Die Beschlüsse der Überwachungsbehörde können unter folgender Adresse eingesehen werden: http:/www.eftasurv.int

(6)   ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 115, EWR-Beilage Nr. 63/2006, S. 33.

(7)  Nachstehend „die Hurtigruten-Unternehmen“.

(8)  Siehe Fußnote 6.

(9)  Nachstehend als „Hurtigruten-Abkommen“ bezeichnet.

(10)  Beschluss 417/01/KOL, nachstehend der „Beschluss von 2001“.

(11)  Beschluss Nr. 172/02/KOL.

(12)  Beschluss Nr. 218/03/KOL. Die Übergangszeit galt nicht für den äußersten Norden Norwegens (Zone 5 des Sozialversicherungssteuersystems), da die EFTA-Staaten mit Beschluss Nr. 2/2003/SC vom 1. Juli 2003 beschlossen, dass die regional differenzierten Sozialversicherungsbeiträge in diesem Gebiet aufgrund der außergewöhnlichen Umstände in dieser Zone mit dem EWR-Abkommen vereinbar seien.

(13)  Die Bemerkungen zu Posten 70 lauten wie folgt: „Av budsjettforslaget på 200,8 mill. kr for 2004, er 192,3 mill. kr direkte relatert til den gjeldende avtalen med hurtigruterederiene. Restbeløpet på 8,5 mill. kr er knyttet til ev. kompensasjon som følge av endringer i ordningen med differensiert arbeidsgiveravgift. Endelig kompensasjonsbeløp vil bli bestemt når forhandlingene mellom hurtigruteselskapene og departementet er avsluttet.“ (Inoffizielle Übersetzung der Überwachungsbehörde: Vom Haushaltsansatz von 200,8 Mio. NOK beziehen sich 192,3 Mio. NOK unmittelbar auf das aktuelle Abkommen mit den Hurtigruten-Unternehmen. Die übrigen 8,5 Mio. NOK betreffen den möglichen Ausgleich infolge der Änderungen des Systems differenzierter Sozialversicherungsbeiträge. Der endgültige Ausgleich wird bestimmt, wenn die Verhandlungen zwischen den Hurtigruten-Unternehmen und dem Ministerium abgeschlossen sind.)

(14)  Übersetzung der Überwachungsbehörde, siehe Fußnote 13.

(15)  Ro-Ro-Fahrgastschiffe werden definiert als „im Seeverkehr eingesetzte Fahrgastfährschiffe, die so gestaltet sind, dass Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und die mehr als zwölf Fahrgäste befördern“, siehe Fußnote 22 der Leitlinien, in der auf die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1), als Punkt 56 ca in Anhang XIII des EWR-Abkommens aufgenommen, hingewiesen wird.

(16)  Übersetzung der Überwachungsbehörde, siehe Fußnote 13.


25.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/27


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 433/09/KOL

vom 30. Oktober 2009

über die dreiundsiebzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens, In Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen (4).

Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) wird am 30. November 2009 auslaufen (6).

Dieses Kapitel entspricht den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7), die am 9. Oktober 2009 auslaufen werden (8).

Am 9. Juli 2009 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bis 9. Oktober 2012, die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juli 2009 veröffentlicht wurde.

Die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist auch von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Das gegenwärtige Kapitel über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wird am 30. November 2009 auslaufen; es ist daher notwendig, dieses Kapitel zu verlängern.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kapitel der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten wird bis zum 30. November 2012 verlängert.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 30. Oktober 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján Andri STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.

(4)   Ursprünglich im Amtsblatt L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1, veröffentlicht.

(5)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 305/04/KOL, veröffentlicht in Amtsblatt L 107 vom 28.4.2005, S. 28. EWR-Beilage Nr. 21 vom 28.4.2005, S. 1.

(6)  Ziffer 89 der Entscheidung 305/04/KOL, siehe Fußnote 5.

(7)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(8)  Ziffer 102 in dem in Fußnote 7 genannten Dokument.