ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.045.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
20. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 143/2010 des Rates vom 15. Februar 2010 über die vorübergehende Rücknahme der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, die der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gewährt wird

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 144/2010 der Kommission vom 19. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/98/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

5

 

 

2010/99/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

10

 

 

2010/100/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Februar 2010 zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 946)

12

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2010/101/EU

 

*

Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

14

 

 

2010/102/EU

 

*

Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

15

 

 

2010/103/EU

 

*

Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

16

 

 

2010/104/EU

 

*

Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (10. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

17

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 143/2010 DES RATES

vom 15. Februar 2010

über die vorübergehende Rücknahme der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, die der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gewährt wird

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, insbesondere Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 6, kommt die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka (nachstehend „Sri Lanka“ genannt) in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union gewährt wird.

(2)

Die Entscheidung 2008/938/EG der Kommission (2), die Sri Lanka als eines der Entwicklungsländer aufführt, denen vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, hält zugleich fest, dass die Einhaltung der Kriterien mit Bezug auf die drei Menschenrechtsübereinkommen bezüglich Sri Lankas Gegenstand einer nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) eingeleiteten Untersuchung ist.

(3)

Der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) vorliegende Berichte, Erklärungen und Informationen der Vereinten Nationen sowie weitere öffentlich zugängliche Berichte und Informationen anderer maßgeblicher Quellen, unter ihnen auch Nichtregierungsorganisationen, ließen darauf schließen, dass die nationalen Rechtsvorschriften Sri Lankas, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes umfassen, nicht wirksam umgesetzt werden. Die drei genannten Übereinkommen werden in der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, Anhang III, Teil A, Punkt 1, 5 und 6 als wesentliche Menschenrechtsübereinkommen aufgeführt.

(4)

Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kann die unter dieser Verordnung gewährte, als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Übereinkommen umfassen und nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung ratifiziert wurden, nicht wirksam umgesetzt werden.

(5)

Mit dem Beschluss 2008/803/EG (4) der Kommission wurde eine Untersuchung zur Prüfung der Frage eingeleitet, „ob die nationalen Rechtsvorschriften der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes umfassen, tatsächlich umgesetzt werden“.

(6)

Die Kommission räumte der Regierung Sri Lankas während der Untersuchung weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten ein, so gab sie Sri Lanka unter anderem die Gelegenheit, zu den umfassenden Erkenntnissen der unabhängigen Sachverständigen Stellung zu nehmen, die von der Kommission mit der rechtlichen Bewertung des zu prüfenden Sachverhalts beauftragt worden waren. Obwohl sich die Regierung Sri Lankas gegen die Mitwirkung oder Beteiligung an der Untersuchung entschied, stand die Kommission außerhalb dieses Rahmens regelmäßig in Kontakt mit ihr, damit sie der Kommission untersuchungsrelevante Informationen zukommen lassen konnte. Die Kommission hat die Informationen, die auf diesem Wege von Sri Lanka übermittelt wurden, in vollem Umfang berücksichtigt und in ihre Bewertung einfließen lassen.

(7)

Am 19. Oktober 2009 verabschiedete die Kommission einen Bericht mit ihren Erkenntnissen (nachstehend „Bericht“ genannt). Dieser Bericht kommt zu dem Schluss, dass die nationalen Rechtsvorschriften Sri Lankas internationale Menschenrechtsübereinkommen, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, nicht wirksam umsetzten.

(8)

Der Untersuchungsbericht wurde der Regierung Sri Lankas mit dem Hinweis übermittelt, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Erkenntnisse darüber entscheiden werde, ob sie eine vorübergehende Rücknahme der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung empfehlen werde. Ferner wurde der Regierung Sri Lankas eine Frist eingeräumt, binnen derer sie sich zu diesem Sachverhalt oder zum Bericht gezielt äußern konnte.

(9)

Sri Lanka übermittelte der Kommission eine Reihe von Anmerkungen zum Gegenstand des Berichts und zur Durchführung der Untersuchung. Dabei ging die Regierung Sri Lankas auch auf Tatsachen und Erkenntnisse ein, zu denen sie während der Untersuchung keine Stellung bezogen hatte, obwohl ihr die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war. Dennoch prüfte die Kommission die Anmerkungen der Regierung Sri Lankas sorgfältig, insbesondere diejenigen, die im Hinblick auf eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung von Belang waren. Im Zuge dieser Prüfung, von der die Kommission die Regierung Sri Lankas in Kenntnis setzte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Einwand der Regierung Sri Lankas eine wesentliche Änderung der Untersuchungsergebnisse bedingte.

(10)

Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 legte die Kommission den Bericht über die Untersuchungsergebnisse am 17. November 2009 dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen vor.

(11)

Demnach ist festzustellen, dass die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für alle Waren mit Ursprung in Sri Lanka vorübergehend zurückgenommen werden sollte, bis beschlossen wird, dass die Gründe für die vorübergehende Rücknahme nicht mehr bestehen.

(12)

Diese Verordnung sollte sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten, es sei denn, der Rat beschließt vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission, dass die Gründe, die zu dieser Verordnung geführt haben, nicht mehr bestehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für alle Waren mit Ursprung in Sri Lanka vorübergehend zurückgenommen.

Artikel 2

Unter Berücksichtigung des Geltungszeitraums der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für Waren mit Ursprung in Sri Lanka wieder in Kraft zu setzen, wenn die Gründe für die vorübergehende Rücknahme nicht mehr bestehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft, es sei denn, der Rat beschließt nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission etwas anderes.

Artikel 4

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Á. GABILONDO


(1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 in Frage kommen (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90).

(3)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(4)  Beschluss der Kommission 2008/803/EG vom 14. Oktober 2008 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates betreffend die tatsächliche Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu den Menschenrechten in Sri Lanka (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 34).


20.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 144/2010 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

126,1

JO

92,1

MA

83,9

TN

123,5

TR

103,3

ZZ

105,8

0707 00 05

EG

233,5

JO

152,5

MA

83,3

TR

115,8

ZZ

146,3

0709 90 70

MA

127,6

TR

132,4

ZZ

130,0

0709 90 80

EG

69,8

ZZ

69,8

0805 10 20

EG

47,0

IL

51,3

MA

50,3

TN

56,1

TR

58,2

ZZ

52,6

0805 20 10

EG

76,8

IL

151,8

MA

89,0

TR

84,2

ZZ

100,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,9

EG

70,4

IL

89,5

JM

106,6

MA

107,2

PE

62,6

PK

57,6

TR

61,9

ZZ

76,3

0805 50 10

EG

76,3

IL

75,6

MA

68,8

TR

70,6

ZZ

72,8

0808 10 80

CA

65,8

CL

59,9

CN

75,9

MK

24,7

US

121,2

ZZ

69,5

0808 20 50

AR

94,8

CL

75,8

CN

58,8

US

97,1

ZA

106,8

ZZ

86,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

20.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

(2010/98/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2003/C 218/01 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenliste,

in der Erwägung, dass die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für einen Zeitraum von drei Jahren vorzunehmen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2013 ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Christian DENEVE

Herr Willy IMBRECHTS

Herr Xavier LEBICHOT

Bulgarien

Frau Vaska SEMERDZHIEVA

Frau Darina KONOVA

Herr Atanas KOLCHAKOV

Tschechische Republik

Frau Daniela KUBÍČKOVÁ

Frau Anežka SIXTOVÁ

Herr Jaroslav HLAVIN

Dänemark

Frau Charlotte SKJOLDAGER

Frau Tove LOFT

Frau Annemarie KNUDSEN

Deutschland

Herr Michael KOLL

Herr Ulrich RIESE

Herr Kai SCHÄFER

Estland

Herr Ivar RAIK

Herr Tiit KAADU

Frau Pille STRAUSS-RAATS

Irland

Frau Mary DORGAN

Frau Paula GOUGH

Herr Daniel KELLY

Griechenland

Frau Elissavet GALANOPOULOU

Herr Antonios CHRISTODOULOU

Herr Trifon GINALAS

Spanien

Frau Concepción PASCUAL-LIZANA

Herr Mario GRAU RÍOS

Frau Pilar CASLA-BENITO

Frankreich

Frau Mireille JARRY

Herr Hervé LANOUZIÈRE

Herr Laurent GRANGERET

Italien

 

 

Zypern

Herr Leandros NICOLAIDES

Herr Marios KOURTELLIS

Herr Anastasios YIANNAKI

Lettland

Frau Inta LAGANOVSKA-DĪRIŅA

Herr Renārs LŪSIS

Frau Jolanta GEDUŠA

Litauen

Frau Aldona SABAITIENĖ

Frau Aušra STANKIUVIENĖ

Frau Vilija KONDROTIENĖ

Luxemburg

 

 

Ungarn

Herr András BÉKÉS

Frau Mária GROSZMANN

Herr János GÁDOR

Malta

Herr Mark GAUCI

Herr David SALIBA

Herr Vince ATTARD

Niederlande

Herr Martin P. FLIER

Herr M. G. DEN HELD

Herr H. C. J. GOUDSMIT

Österreich

Frau EVA-Elisabeth SZYMANSKI

Frau Gertrud BREINDL

Frau Gerlinde ZINIEL

Polen

Frau Danuta KORADECKA

Frau Magdalena KLIMCZAK-NOWACKA

Herr Daniel Andrzej PODGÓRSKI

Portugal

Herr Luís Nascimento LOPES

Herr José Manuel SANTOS

Frau Alice RODRIGUES

Rumänien

Frau Livia COJOCARU

Frau Daniela MARINESCU

Herr Marian TÃNASE

Slowenien

Frau Tatjana PETRIČEK

Herr Jože HAUKO

Slowakei

Frau Elena PALIKOVÁ

Frau Eleonóra FABIÁNOVÁ

Frau Laurencia JANČUROVÁ

Finnland

Herr Leo SUOMAA

Herr Erkki YRJÄNHEIKKI

Frau Kristiina MUKALA

Schweden

Herr Bertil REMAEUS

Herr Stefan HULT

Herr Mikael SJÖBERG

Vereinigtes Königreich

Herr Stuart BRISTOW

Herr Clive FLEMING

Herr Stephen TAYLOR


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr François PHILIPS

Herr Herman FONCK

Herr Stéphane LEPOUTRE

Bulgarien

Herr Ivan KOKALOV

Frau Emiliya DIMITROVA

Herr Aleksander ZAGOROV

Tschechische Republik

Herr Jaroslav ZAVADIL

Herr Miroslav KOSINA

Herr Vlastimil ALTNER

Dänemark

Frau Lone JACOBSEN

Herr Jan KAHR FREDERIKSEN

Deutschland

Frau Marina SCHRÖDER

Herr Thomas VEIT

Herr Horst RIESENBERG-MORDEJA

Estland

Herr Argo SOON

Herr Ülo KRISTJUHAN

Herr Peeter ROSS

Irland

Herr Sylvester CRONIN

Frau Esther LYNCH

Frau Dessie ROBINSON

Griechenland

Herr Ioannis ADAMAKIS

Herr Ioannis KONSTANTINIDIS

Herr Ioannis VASSILOPOULOS

Spanien

Herr Dionis OÑA

Herr Pedro J. LINARES

Frau Marisa RUFINO

Frankreich

Herr Gilles SEITZ

Herr Henri FOREST

Herr Marc-Antoine MARCANTONI

Italien

 

 

Zypern

Herr Nicos ANDREOU

Frau Maria THEOCHARIDOU

Herr Stelios CHRISTODOULOU

Lettland

Herr Ziedonis ANTAPSONS

Herr Mārtiņš PUŽULS

Herr Vladimirs NOVIKOVS

Litauen

Herr Rimantas KUMPIS

Herr Vitalius JARMONTOVIČIUS

Herr Gediminas MOZŪRA

Luxemburg

 

 

Ungarn

Herr Károly GYÖRGY

Frau Erika KOLLER

Frau Szilvia BORBÉLY

Malta

 

 

Niederlande

Herr W. VAN VEELEN

Herr H. VAN STEENBERGEN

Frau S. BALJEU

Österreich

Frau Ingrid REIFINGER

Frau Julia NEDJELIK-LISCHKA

Herr Alexander HEIDER

Polen

 

 

Portugal

Herr José Manuel DA LUZ CORDEIRO

Frau Maria DA CONCEIÇÃO RACHA MEIRO VIEIRA

Herr Fernando José GOMES

Rumänien

Herr Cornel CONSTANTINOAIA

Frau Lavinia IONITA

Herr Liviu APOSTOIU

Slowenien

Herr Lučka BÖHM

Frau Andreja MRAK

Herr Bojan GOLJEVŠČEK

Slowakei

Herr Alexander ŤAŽÍK

Herr Jaroslav BOBELA

Herr Bohuslav BENDÍK

Finnland

Frau Raili PERIMÄKI

Frau Paula ILVESKIVI

Herr Erkki AUVINEN

Schweden

Frau Christina JÄRNSTEDT

Frau Karin KARLSTRÖM

Herr Börje SJÖHOLM

Vereinigtes Königreich

Herr Hugh ROBERTSON

Frau Liz SNAPE


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Thierry VANMOL

Herr André PELEGRIN

Bulgarien

Herr Georgi STOEV

Herr Evgueni EVGUENIEV

Frau Petya GEOREVA

Tschechische Republik

Herr Karel PETRŽELKA

Herr Martin RÖHRICH

Herr Jan BRÁDLER

Dänemark

Herr Thomas PHILBERT NIELSEN

Frau Christina SODE HASLUND

Herr Sven-Peter NYGAARD

Deutschland

Herr Eckhard METZE

Herr Walter HERMÜLHEIM

Herr Herbert BENDER

Estland

Herr Marek SEPP

Frau Veronika KAIDIS

Frau Kristi JÕEORG

Irland

Herr Kevin ENRIGHT

Frau Theresa DOYLE

Griechenland

 

 

Spanien

Herr Pere TEIXIDÓ CAMPAS

Frau Pilar IGLESIAS VALCARCE

Frau Laura CASTRILLO NÚÑEZ

Frankreich

Frau Nathalie BUET

Herr Patrick LÉVY

Herr Franck GAMBELLI

Italien

 

 

Zypern

Herr Polyvios POLYVIOU

Herr Lefteris KARYDIS

Frau Lena PANAGIOTOU

Lettland

Frau Liene VANCĀNE

Herr Aleksandrs GRIGORJEVS

Herr Pēteris DRUĶIS

Litauen

Herr Vaidotas LEVICKIS

Herr Jonas GUZAVIČIUS

Frau Nadežda FILIPOVA

Luxemburg

 

 

Ungarn

Herr Géza BOMBERA

Herr Dezső SZEIFERT

Herr István MANDRIK

Malta

 

 

Niederlande

Herr W. M. J. M. VAN MIERLO

Herr G.O.H. MEIJER

Herr J. J. H. KONING

Österreich

Frau Alexandra SCHÖNGRUNDNER

Frau Christa SCHWENG

Frau Ruth LIST

Polen

 

 

Portugal

Herr Luís HENRIQUE

Herr Manuel Marcelino PENA COSTA

Herr Luís Miguel CORREIA MIRA

Rumänien

Herr Adrian IZVORANU

Herr Ovidiu NICOLESCU

Herr Ion BERCIU

Slowenien

Herr Igor ANTAUER

Frau Maja SKORUPAN

Frau Tatjana ÈERIN

Slowakei

Herr Róbert MAJTNER

Herr Štefan PETKANIČ

Herr Juraj UHEREK

Finnland

Herr Jyrki HOLLMÉN

Frau Katja LEPPÄNEN

Herr Rauno TOIVONEN

Schweden

Frau Bodil MELLBLOM

Herr Ned CARTER

Frau Cecilia ANDERSSON

Vereinigtes Königreich

Herr Neil CARBERRY

Herr Robert CUMMINGS

Herr Keith SEXTON

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.


20.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 16. Februar 2010

zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2010/99/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 9. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Litauen die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung in Bezug auf den Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden anzuwenden.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EWG mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Die Regelung zielt darauf ab, dass für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen im Falle von Insolvenzverfahren oder Umstrukturierungen unter gerichtlicher Aufsicht sowie für Lieferungen von Holz die Mehrwertsteuer weiterhin vom Empfänger geschuldet wird.

(4)

Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befinden, können aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die für ihre Lieferungen von Gegenständen und ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer häufig nicht an die Steuerbehörden abführen. Aber auch wenn der Lieferer bzw. Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abgeführt hat, kann sie von einem Leistungsempfänger abgezogen werden, soweit dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5)

Auf dem litauischen Holzmarkt treten aufgrund der Beschaffenheit dieses Marktes und der Art der Geschäfte Probleme auf, denn auf diesem Markt sind vor allem kleine Unternehmen — häufig Wiederverkäufer oder Zwischenhändler — tätig, die sich für die Steuerbehörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise zur Steuerhinterziehung besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

(6)

Indem in den genannte Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger — soweit dieser steuerpflichtig ist — übertragen wird, werden durch die Ausnahmeregelung die Schwierigkeiten bei der Mehrwertsteuererhebung beseitigt, ohne dass sich dies auf den Betrag der geschuldeten Steuer auswirkt. Dadurch wird die Erhebung der Steuer durch die Steuerbehörden vereinfacht, und bestimmte Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung werden verhindert. In dieser Hinsicht weicht die Regelung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ab, wonach die Mehrwertsteuer in der Regel von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, der Gegenstände liefert oder eine Dienstleistung erbringt.

(7)

Die Regelung wurde davor mit der Entscheidung 2006/388/EG (2) des Rates im Rahmen der damals anwendbaren Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) genehmigt.

(8)

Die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Ausnahmeregelung rechtfertigt, hat sich nicht geändert und besteht fort. Daher sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Litauen ermächtigt, weiterhin den steuerpflichtigen Empfänger der nachstehenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen:

a)

Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der sich in einem Insolvenzverfahren oder einer Umstrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht befindet;

b)

Lieferungen von Holz.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Notifizierung wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


20.2.2010   

DE

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L 45/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2010

zur Genehmigung von Beihilfen Finnlands für Saatgut und Getreidesaatgut im Erntejahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 946)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2010/100/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 182 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 hat die finnische Regierung um Genehmigung ersucht, aufgrund der in ihrem Land herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen den Erzeugern im Jahr 2010 eine Beihilfe für bestimmte, ausschließlich in Finnland erzeugte Sorten von Saatgut und Getreidesaatgut zu gewähren.

(2)

Finnland ersucht um Genehmigung, eine Hektarbeihilfe für bestimmte Anbauflächen von Futtergras- und Leguminosensaatgut der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothee), und für bestimmte Anbauflächen von Getreidesaatgut zu gewähren.

(3)

Die geplante Beihilfe muss die Voraussetzungen von Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen. Sie betrifft Saatgut- und Getreidesaatgutsorten zum Anbau in Finnland, die an die dortigen klimatischen Bedingungen angepasst sind und in anderen Mitgliedstaaten nicht erzeugt werden. Die Genehmigung der Kommission sollte ausschließlich für Sorten gelten, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und nur in Finnland angebaut werden.

(4)

Es ist vorzusehen, dass die Kommission über die von Finnland getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der in diesem Beschluss festgesetzten Höchstgrenzen unterrichtet wird.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland erhält die Genehmigung, den auf finnischem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Beihilfe für den Anbau von zertifiziertem Saatgut und zertifiziertem Getreidesaatgut entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses im Rahmen der dort festgesetzten Beträge zu gewähren.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragenen Sorten, die nur in Finnland angebaut werden.

Artikel 2

Finnland stellt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicher, dass die Beihilfe nur für die im Anhang genannten Sorten gewährt wird.

Artikel 3

Finnland übermittelt der Kommission die Liste der beihilfefähigen zertifizierten Sorten und alle daran vorgenommenen Änderungen und teilt ihr die Flächen und Mengen von Saatgut und Getreidesaatgut mit, für die die Beihilfe gewährt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


ANHANG

Saatgut

Beihilfefähig: Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Gramineae und Leguminosae der in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Sorten, ausgenommen Phleum pratense L. (Timothee).

Beihilfehöchstsatz/ha: 220 EUR

Höchstbetrag: 442 200 EUR

Getreidesaatgut

Beihilfefähig: Anbauflächen von zertifiziertem Saatgut für Weizen, Hafer, Gerste und Roggen

Beihilfehöchstsatz/ha: 73 EUR

Höchstbetrag: 2 190 000 EUR


EMPFEHLUNGEN

20.2.2010   

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L 45/14


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Februar 2010

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

(2010/101/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 7. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „7. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 69 bis 77,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2008 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2008 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 7. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2008 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

(4)  ABl. L 266 vom 21.9.1991, S. 1.

(5)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 257.


20.2.2010   

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L 45/15


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Februar 2010

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

(2010/102/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 8. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als„8. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2008 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 8. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2008 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 8. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 8. EEF im Haushaltsjahr 2008 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 8. EEF für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(5)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 257.


20.2.2010   

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L 45/16


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Februar 2010

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

(2010/103/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen (3) über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 9. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „9. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die auf den 9. Europäischen Entwicklungsfonds anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003 (4), insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2008 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2008 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2008 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 257.


20.2.2010   

DE

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L 45/17


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 16. Februar 2010

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (10. EEF) für das Haushaltsjahr 2008

(2010/104/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) (im Folgenden als „Internes Abkommen“ bezeichnet), mit dem unter anderem der 10. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden als „10. EEF“ bezeichnet) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

gestützt auf die auf den 10. Europäischen Entwicklungsfonds anwendbare Finanzregelung vom 18. Februar 2008 (4), insbesondere auf die Artikel 142 bis 144,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2008 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 10. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2008 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 8 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 10. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 10. EEF im Haushaltsjahr 2008 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 10. EEF für das Haushaltsjahr 2008 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SALGADO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 257.