ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.040.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte |
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2010/90/EG |
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2010/91/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 126/2010
vom 11. Februar 2010
zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Überprüfung“ genannt) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 99 und ex 3808 93 27 eingereiht wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt); der Zoll wurde ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd. produzierten Glyphosats, und auf die Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) mit Ausnahme des von Sinon Corporation produzierten Glyphosats. Der Antidumpingzoll beträgt 29,9 %. |
(2) |
Mit Beschluss 2009/383/EG (3) (nachstehend „Aussetzungsbeschluss“ genannt) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit Wirkung vom 16. Mai 2009 für neun Monate aus. |
(3) |
Am 29. September 2009 leitete die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ein (4). |
B. GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG
(4) |
Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Nach Artikel 14 Absatz 4 kann die Aussetzung außerdem für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. |
(5) |
Nach der Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle durch den Beschluss 2009/383/EG fuhr die Kommission fort, die Lage auf dem Glyphosatmarkt und insbesondere die Einfuhrströme aus der Volksrepublik China zu überwachen. |
(6) |
Eine Untersuchung der Einfuhrströme in jüngster Zeit ergab, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China nach wie vor gering sind und nach Aussetzung der Maßnahmen sogar noch weiter zurückgingen. |
(7) |
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union blieb seit Inkrafttreten der Aussetzung am 16. Mai 2009 stabil. Ungeachtet eines leichten Rückgangs bei Produktion und Verkauf des Generikums (Basisprodukt für unterschiedliche Formulierungen), das in direktem Wettbewerb zu den Einfuhren aus China steht, entspricht dieser Trend den rückläufigen Verbrauchszahlen für den Zeitraum zwischen September 2008 bis August 2009. Günstige Stückverkaufspreise (Anzeichen für eine Schwerpunktverlagerung des Wirtschaftszweigs der Union zu formulierten Produkten mit höherem Mehrwert) und konstante Produktionskosten ermöglichten dem Wirtschaftszweig der Union zwischen September 2008 und August 2009 komfortable Gewinne. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Marktdaten ist nicht damit zu rechnen, dass sich diese Situation im Falle einer Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen kurzfristig nennenswert ändert. |
(8) |
Der Markt blieb anscheinend u. a. infolge beträchtlicher Lagerbestände der Hersteller, Einführer und Verwender in den Monaten nach der Aussetzung stabil. Die Einfuhren aus China nahmen zwischen Mai und Oktober 2009 stark ab, und das Einfuhrvolumen ist jetzt niedriger als zur Zeit der Anwendung des Antidumpingzolls. Infolge dieses Einfuhrrückgangs hatte der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise zwischen Mai und Oktober 2009 keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Es gibt keine hinreichenden Beweise dafür, dass die Einfuhren in naher Zukunft wieder steigen werden. |
(9) |
Ungeachtet der Angaben des Wirtschaftszweigs der Union über eine Zunahme der Produktionskapazitäten in der Volksrepublik China enthalten die aktuellen Statistiken keine Beweise für einen Anstieg der Einfuhren in die EU. Auch wenn die chinesische Produktionskapazität in den nächsten Jahren wahrscheinlich weiter zunehmen wird, ist doch auch mit einem Anstieg der weltweiten Nachfrage zu rechnen. Außerdem hat der chinesische Binnenverbrauch deutlich zugenommen. Im Übrigen ist der tatsächliche Output infolge dieser Kapazitätsausweitung begrenzt geblieben. |
(10) |
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verlängerung der Aussetzung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
(11) |
Abschließend ist folglich festzustellen, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Verlängerung der Aussetzung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China trotz des Rückgangs der chinesischen Ausfuhrpreise in den letzten Monaten wegen der geringen Einfuhrmengen und der hohen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union unwahrscheinlich ist. Die Verlängerung der Aussetzung gilt grundsätzlich für ein Jahr. Die Maßnahmen können jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Grundverordnung jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht länger bestehen. Dies kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens ergibt, dass die Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten. |
(12) |
Diese Analyse greift dem Ergebnis der laufenden Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, für die andere rechtliche Kriterien gelten, in keiner Weise vor. |
C. ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
(13) |
Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Union gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verlängern. Dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung gegeben und seine Stellungnahme wurde berücksichtigt. Es wird daran erinnert, dass die Schadensanalyse nach Artikel 3 und 4 der Grundverordnung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union durchgeführt wird und deshalb die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht unbedingt die Lage jedes einzelnen Herstellers widerspiegelt. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG
(14) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen von Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für eine Verlängerung der Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte Antidumpingzoll für ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. |
(15) |
Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware weiterhin überwachen. Sollten sich die Umstände, die für die Verlängerung der Aussetzung ausschlaggebend waren, später ändern, kann die Kommission die Antidumpingmaßnahmen durch die Aufhebung der Aussetzung des Antidumpingzolls umgehend wieder in Kraft setzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit Beschluss 2009/383/EG eingeführte Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle wird um ein Jahr verlängert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Á. MORATINOS
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1.
(3) ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 20.
(4) ABl. C 234 vom 29.9.2009, S. 9.
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 127/2010 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (2), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen einzuführen bezüglich der Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, insbesondere eine Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, die Bedeutung des Konzepts des „offiziell anerkannten Standards“ zu verdeutlichen, das Vorrecht von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzuführen, Fluggenehmigungen auszustellen, den Inhalt der Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ zu verbessern und sicherzustellen, dass das an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Personal hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung großer Flugzeuge, die zu mehreren Unfällen und Störungen geführt haben, angemessen geschult ist. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (3) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen (4) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur“). |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:
|
2. |
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt: „7. Abweichend von Absatz 1
|
3. |
Die Anhänge I, II, III und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.
(3) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
(4) Stellungnahme 06/2005 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 04/2006 zum offiziell anerkannten Standard, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung, Stellungnahme 04/2008 zum Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung und Stellungnahme 06/2008 zu EASA Formblatt 1.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anlage IV (Teil-147) der Verordnung (EG) 2042/2003 wird wie folgt geändert:
|
(1) Anwendbarer Standard bedeutet einen Standard, eine Methode, Technik oder Praxis für die Herstellung / Konstruktion / Instandhaltung / Qualitätssicherung, der/die von der zuständigen Behörde genehmigt oder akzeptiert wird. Der anwendbare Standard ist in Feld 12 anzugeben.
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/51 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 128/2010 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
176,4 |
JO |
87,5 |
|
MA |
86,1 |
|
TN |
118,0 |
|
TR |
118,7 |
|
ZZ |
117,3 |
|
0707 00 05 |
JO |
150,4 |
MA |
75,9 |
|
TR |
143,5 |
|
ZZ |
123,3 |
|
0709 90 70 |
IL |
247,1 |
MA |
117,8 |
|
TR |
154,0 |
|
ZZ |
173,0 |
|
0709 90 80 |
EG |
69,8 |
MA |
131,9 |
|
ZZ |
100,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
48,8 |
IL |
57,9 |
|
MA |
48,1 |
|
TN |
53,3 |
|
TR |
59,5 |
|
ZZ |
53,5 |
|
0805 20 10 |
IL |
148,5 |
MA |
84,9 |
|
TR |
77,2 |
|
ZZ |
103,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
56,8 |
EG |
57,3 |
|
IL |
74,3 |
|
JM |
107,2 |
|
MA |
115,6 |
|
PK |
32,3 |
|
TR |
59,8 |
|
ZZ |
71,9 |
|
0805 50 10 |
EG |
75,2 |
IL |
76,3 |
|
MA |
58,3 |
|
TR |
66,6 |
|
ZZ |
69,1 |
|
0808 10 80 |
CA |
97,5 |
CN |
73,0 |
|
MK |
24,7 |
|
US |
122,8 |
|
ZZ |
79,5 |
|
0808 20 50 |
CN |
53,7 |
US |
132,8 |
|
ZA |
118,9 |
|
ZZ |
101,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/53 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 129/2010 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2010
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 123/2010 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.
(4) ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 5.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 13. Februar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
46,61 |
0,00 |
1701 11 90 (1) |
46,61 |
0,92 |
1701 12 10 (1) |
46,61 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
46,61 |
0,62 |
1701 91 00 (2) |
54,50 |
1,12 |
1701 99 10 (2) |
54,50 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
54,50 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,55 |
0,19 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/55 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2010
betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 795)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/89/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die unter anderem Verfahren berücksichtigen müssen, die auf den Grundregeln der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte beruhen. |
(2) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Vorschriften werden durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ergänzt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Vorschriften sehen vor, dass Lebensmittelunternehmer bestimmte strukturelle Anforderungen für Fleisch, Eiprodukte und Fischereierzeugnisse herstellende Betriebe sowie für Kühllager einhalten müssen. |
(3) |
In Artikel 23 und Anhang VII der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens sind bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf das Veterinärrecht der Union festgelegt. Gemäß diesen Maßnahmen gelten bestimmte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte strukturelle Anforderungen unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2009 nicht für die in Anlage B zu diesem Anhang aufgelisteten Betriebe in Rumänien. |
(4) |
Seit dem Beitritt Rumäniens ist die Zahl der Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellenden Betriebe sowie der Kühllager, die den maßgeblichen strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entsprechen, auf 80 % der betreffenden Betriebe in diesem Mitgliedstaat angestiegen. Gleichwohl haben bestimmte Betriebe die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen strukturellen Verbesserungen noch nicht abgeschlossen. Diese Betriebe befinden sich im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens. |
(5) |
Angesichts der laufenden strukturellen Verbesserungen sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die von den betreffenden strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 abweichen. |
(6) |
Die Verzeichnisse der Betriebe, die den betreffenden strukturellen Anforderungen nicht entsprechen, finden sich in den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses. Die Verzeichnisse umfassen Fleisch verarbeitende Betriebe, die derzeit unter Anhang VII der Beitrittsakte fallen, sowie Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe, die nicht unter den genannten Anhang fallen. |
(7) |
Erzeugnisse, die aus diesen nichtkonformen Betrieben stammen oder die in nichtkonformen Kühllagern gelagert werden, sollten ausschließlich in Rumänien vermarktet oder in den unter die Übergangsmaßnahmen dieses Beschlusses fallenden Betrieben weiterverarbeitet werden, damit die Industrie in Rumänien genügend Zeit hat, sich an die maßgeblichen strukturellen Anforderungen anzupassen. |
(8) |
Die maßgeblichen, in der Beitrittsakte festgelegten Übergangsmaßnahmen laufen am 31. Dezember 2009 aus. Um die Kontinuität dieser Übergangsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die mit diesem Beschluss gewährte Übergangsfrist sollte auf ein Jahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt werden, wobei vorausgesetzt wird, dass bis zu diesem Datum alle betroffenen Betriebe den entsprechenden strukturellen Anforderungen vollständig entsprechen. Die Lage in Rumänien sollte vor Ablauf dieses Zeitraums geprüft werden. Daher sollte Rumänien der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Modernisierung der betroffenen Betriebe und Kühllager in diesem Mitgliedstaat vorlegen. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mit diesem Beschluss werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf die in den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses aufgeführten Fleisch, Eiprodukte und Fischereierzeugnisse herstellenden Betriebe und Kühllager in Rumänien („die Betriebe“) festgelegt.
Artikel 2
Die allgemeinen Anforderungen nach Anhang II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten bis 31. Dezember 2010 nicht für die Betriebe.
Artikel 3
Die folgenden besonderen Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten bis 31. Dezember 2010 nicht für die folgenden Betriebe:
a) |
Die Anforderungen nach dem genannten Anhang Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III und Abschnitt V Kapitel I gelten nicht für die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Fleisch verarbeitenden Betriebe; |
b) |
die Anforderungen nach dem genannten Anhang Abschnitt VIII Kapitel III gelten nicht für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Fischereierzeugnisse herstellenden Betriebe; |
c) |
die Anforderungen nach dem genannten Anhang Abschnitt X Kapitel II gelten nicht für die in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Eiprodukte herstellenden Betriebe. |
Artikel 4
(1) Die in den Betrieben in den Anhängen I, II oder III hergestellten oder in den Kühllagern in Anhang IV gelagerten Erzeugnisse dürfen ausschließlich
a) |
auf den rumänischen Markt gebracht werden oder |
b) |
in den Betrieben weiterverarbeitet werden. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind mit einer anderen als der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung zu versehen.
Artikel 5
(1) Rumänien legt der Kommission einen Bericht über die Fortschritte vor, die die Betriebe im Hinblick auf die Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Anforderungen erzielt haben, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Einhaltung dieser Anforderungen.
(2) Der Bericht wird der Kommission bis zum 31. Oktober 2010 übermittelt.
Für diesen Bericht ist das Muster in Anhang V zu verwenden.
Artikel 6
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2010
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER FLEISCH VERARBEITENDEN BETRIEBE
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Stadt/Straße oder Dorf/Region |
Tätigkeiten |
|||
SH |
CP |
PP |
MM/MP |
||||
1 |
AB 927 |
SC LIDER PROD CARN SRL |
Alba Iulia, jud. Alba, 510340 |
|
|
X |
|
2 |
AB 2771 |
SC MONTANA POPA SRL |
Blaj, Str. Gh. Barițiu, jud. Alba, 515400 |
X |
X |
X |
X |
3 |
AB 3263 |
SC TRANSEURO SRL |
Ighiu, Str. Principală nr. 205 A, jud. Alba, 517360 |
X |
X |
X |
X |
4 |
AG 008 IC |
SC CARMEN SRL |
Bascov, jud. Argeș, 117045 |
X |
X |
X |
X |
5 |
AG 024 IC |
SC RADOR A&E SRL |
Bascov, Str. Serelor nr. 48, jud. Arges, 117045 |
X |
X |
X |
X |
6 |
AR 4930 |
SC FILIP D IMPEX SRL |
Arad, Str. Lăcrimioarelor, nr. 4/A, jud. Arad, 310445 |
|
X |
X |
|
7 |
AR 5806 |
SC COMB AGROIND CURTICI SRL |
Curtici, Str. Revoluției nr. 33, jud. Arad, 315200 |
X |
X |
X |
X |
8 |
B 40632 |
SC MEDEUS & CO SRL |
București, Str. Parcului nr. 20, sector 1, București, 012329 |
|
|
X |
X |
9 |
BC 4165 |
SC TIBERIAS SRL |
Răcăciuni, jud. Bacău, 607480 |
|
|
X |
|
10 |
BC 5196 |
SC MIRALEX SRL |
Loc. Bacău, Str. Bicaz, nr. 8, jud. Bacău, cod 600293 |
|
|
X |
|
11 |
BH 223 |
SC FLORIAN IMPEX SRL |
Oradea, Str. Morii nr. 11/B, jud. Bihor, 410577 |
|
|
X |
|
12 |
BH 3001 |
SC GLOBAL AGRO PRODEXIM SRL |
Sârbi nr. 469, jud. Bihor, 417520 |
|
X |
X |
|
13 |
BH 5185 |
SC CARMANGERIE TAVI BOGDAN SRL |
Localitatea Mihai Bravu nr. 169, jud. Bihor, 417237 |
X |
|
|
|
14 |
BH 5341 |
SC ABATOR DARA SRL |
Tulca 668 A, jud. Bihor, 417600 |
X |
|
|
|
15 |
BR 62 |
SC DORALIMENT SRL |
Brăila, jud. Brăila, 810650 |
|
X |
X |
X |
16 |
BR 574 |
SC ELECTIV SRL |
Comuna Romanu, jud. Brăila, 817115 |
X |
|
|
|
17 |
BR 774 |
SC TAZZ TRADE SRL (SC ROFISH GROUP) |
Brăila, Str. Faleza Portului, nr. 2, jud. Brăila, 810529 |
|
|
X |
|
18 |
BT 125 |
SC IMPEX DONA SRL |
Băisa, jud. Botoșani, 717246 |
|
|
X |
|
19 |
BT 138 |
SC SAGROD SRL |
Darabani, Str. Muncitorului, jud. Botoșani, 715100 |
X |
|
X |
|
20 |
BT 140 |
SC RAFFAELLO SRL |
Tîngeni, jud. Botoșani, 717120 |
|
|
X |
|
21 |
BT 144 |
SC AGROCARN COMPANY SRL |
Botoșani, Str. Pod de Piatră nr. 89, jud. Botoșani, 710350 |
|
|
X |
|
22 |
BT 198 |
SC EMANUEL COM SRL |
Răchiți, jud. Botoșani, 717310 |
X |
X |
X |
|
23 |
BZ 101 |
SC FRASINU SA |
Buzău, Sos Sloboziei km 2, jud. Buzău 120360 |
X |
|
|
|
24 |
BZ 115 |
SC FERM COM PROD SRL |
Căldărăști, jud. Buzău, 125201 |
X |
|
|
|
25 |
BZ 110 |
SC CARMOZIMBRUL SRL |
Râmnicu Sărat, Str. Lt. Sava Rosescu nr. 140, jud. Buzău, 125300 |
X |
|
|
|
26 |
BZ 112 |
SC TRI PROD COM SRL |
Comuna Berca, Sat Valea Nucului, jud. Buzău, 127048 |
|
X |
X |
X |
27 |
CJ 108 |
SC TURISM VÂLCELE SRL |
Vâlcele FN, jud. Cluj, 407274 |
X |
|
|
|
28 |
CJ 122 |
SC RIANA SERV PRODCOM SRL |
Iclod FN, jud. Cluj, 407335 |
X |
X |
|
|
29 |
CJ 5519 |
SC 2 T PROD SRL |
Cluj-Napoca, Str. Taberei nr. 3A, jud. Cluj, 400512 |
|
X |
X |
X |
30 |
CL 1598 |
SC COMARO SRL |
Oltenița, Str. Cuza Vodă, nr. 131, jud. Călărași 915400 |
|
X |
X |
X |
31 |
CS 40 |
SC PALALOGA CARNEPREP SRL |
Bocșa, Str. Binișului nr. 1, jud. Caraș 325300 |
X |
X |
|
|
32 |
CS 47 |
SC GOSPODARUL SRL |
Reșița, Str. Țerovei, F.N., jud. Caraș 320044 |
X |
X |
X |
X |
33 |
CT 19 |
SC CARNOB SRL |
Lumina, Str. Lebedelor nr. 1A, jud. Constanța, 907175 |
X |
|
|
|
34 |
DB 3341 |
SC NIN BOG SRL |
Șotânga, jud. Dâmbovița, 137430 |
X |
|
X |
|
35 |
DB 3457 |
SC NEVAL SRL |
Pietroșița, jud. Dâmbovița, 137360 |
X |
|
|
|
36 |
GJ 5 |
SC LEXI STAR SRL |
Sat Bucureasa, Comuna Dănesți, jud. Gorj, 217200 |
X |
X |
X |
X |
37 |
GJ 2234 |
SC ATOS GARANT SRL |
Sat Urechești Comuna Drăguțești, jud. Gorj, 217225 |
X |
|
|
|
38 |
GL 0369 |
SC LIVADA SERBANEȘTI |
Comuna Liești, jud. Galați, 805235 |
X |
|
|
|
39 |
GL 3330 |
SC KAROMTEC SRL |
Tecuci, Str. Mihail Kogălniceanu nr. 48 jud. Galați, 805300 |
|
|
X |
X |
40 |
GL 4121 |
SC ROMNEF SRL |
Munteni, jud. Galați, 807200 |
X |
|
|
|
41 |
HR 73 |
SC ELAN TRIDENT SRL |
Odorheiu Secuiesc, Str. Rákóczi Ferenc nr. 90, jud. Harghita, 535600 |
|
|
X |
|
42 |
HR 84 |
SC AMIRAL SRL |
Miercurea Ciuc, jud. Harghita, 530320 |
|
|
X |
|
43 |
HR 153 |
SC ARTEIMPEX SRL |
Gheorgheni, Str. Kossuth Lajos nr. 211, jud. Harghita, 535500 |
X |
|
|
|
44 |
HR 207 |
SC DECEAN SRL |
Miercurea Ciuc, jud. Harghita, 530320 |
|
X |
X |
X |
45 |
HR 263 |
SC AVICOOPEX SRL |
Cristuru Secuiesc, Str. Orban Balays, jud. Harghita, 535400 |
|
|
X |
|
46 |
MM 1609 |
SC LABORATOR CARMANGERIE SRL |
Baia Mare, Str. Gh. Șincai nr. 14, jud. Maramures, 430311 |
|
X |
X |
X |
47 |
MM 4406 |
SC CARMANGERIA DALIA SRL |
Baia Mare, jud. Maramureș, 430530 |
X |
X |
X |
X |
48 |
MS 3585 |
SC CAZADELA SRL |
Reghin, Str. Oltului nr. 34, jud. Mureș, 545300 |
X |
|
|
|
49 |
NT 33 |
SC CORD COMPANY SRL |
Roman, Str. Bogdan Dragoș nr. 111, jud. Neamț, 611160 |
X |
|
|
|
50 |
NT 549 |
SC TCE 3 BRAZI SRL |
Zănești, jud. Neamț, 617515 |
X |
X |
X |
X |
51 |
OT 24 |
SC SPAR SRL |
Potcoava, Str. Gării nr. 10, jud. Olt, 237355 |
X |
X |
X |
X |
52 |
OT 2093 |
SC COMAGRIMEX SA |
Slatina, str. Grigore Alexandrescu, nr. 19, jud. Olt, 230049 |
|
X |
X |
X |
53 |
OT 2094 |
SC MALITEXT SRL |
Scornicești, Str. Tudor Vladimirescu, jud. Olt, 235600 |
X |
|
|
|
54 |
PH 3618 |
SC BRUTUS IMPEX SRL |
Manești, jud. Prahova, cod 107375 |
X |
|
|
|
55 |
PH 4417 |
SC GOPA SRL |
Ploiești, Str. Gheorghe Doja nr. 124, jud. Prahova, 100141 |
|
|
X |
X |
56 |
PH 5644 |
SC MARAGET PROD SRL |
Ploiești, Str. Corlătești nr. 15, jud. Prahova, 100532 |
X |
|
|
|
57 |
PH 5878 |
SC COMNILIS PROD SRL |
Măgureni, Str. Filipeștii de Pădure, tarla 24, jud. Prahova, 107350 |
|
|
X |
X |
58 |
PH 6044 |
SC ALGRIM CENTER SRL |
Bărcănești, jud. Prahova, 107055 |
X |
|
|
|
59 |
PH 6190 |
SC BANIPOR SRL |
Tărg Vechi, jud. Prahova, 107590 |
X |
|
|
|
60 |
SB 111 |
SC M&C IMPORT SRL EXPORT |
Copșa Mică, Sat Tîrnăvioara nr. 90, jud. Sibiu, 555400 |
|
X |
X |
X |
61 |
SB 126 |
SC CAPA PROD SRL |
Sibiu, Calea Turnișorului nr. 150, jud. Sibiu, 550048 |
|
X |
X |
X |
62 |
SB 138 |
SC MUVI IMPEX SRL |
Sibiu, Str. Drumul Ocnei nr. 4, jud. Sibiu, 550092 |
X |
X |
X |
X |
63 |
SV 039 |
SC TONIC DISTRIBUTION SRL |
Broșteni, jud. Suceava, 727075 |
|
X |
X |
X |
64 |
SV 139 |
SC APOLO SRL (SC ADRAS SRL) |
Rădăuți, Str. Constanitn Brăncoveanu, jud. Suceava, 725400 |
|
X |
X |
X |
65 |
SV 217 |
SC ROGELYA SRL |
Fălticeni, Str. Ion Creangă nr. 69, jud. Suceava, 725200 |
|
X |
X |
X |
66 |
SV 5661 |
SC HARALD PROD SRL |
Măzănăiești, jud. Suceava, 727219 |
X |
X |
X |
X |
67 |
SV 5819 |
SC MARA ALEX SRL |
Bădeuți, jud. Suceava, 727361 |
X |
|
|
|
68 |
SV5943 |
SC SCUZA PROD |
Forăști 96, jud. Suceava, 727235 |
|
X |
X |
X |
69 |
SV 5963 |
SC DANILEVICI SRL |
Gura Humorului, Str. Fundătura Ghiocei nr. 2, jud. Suceava, 725300 |
X |
X |
X |
X |
70 |
SV 6071 |
SC ANCAROL SRL |
Gura Humorului, Bd. Bucovina FN, jud. Suceava, 72530 |
X |
X |
X |
X |
71 |
TL 019 |
SC TABCO CAMPOFRIO SA |
Tulcea, Str. Prislav nr. 177, jud. Tulcea, 820013 |
X |
X |
X |
X |
72 |
TL 177 |
SC GAZDI PROD SRL |
Stejaru, jud. Tulcea, 827215 |
X |
X |
|
|
73 |
TL 418 |
SC STOLI SRL |
Cerna, jud. Tulcea, 827045 |
X |
|
|
|
74 |
TL 686 |
SC PIG COM SRL |
Satu Nou, jud. Tulcea, 827141 |
X |
|
|
|
75 |
TL 782 |
SC PROD IMPORT CDC SRL |
Frecăței, jud. Tulcea, 827075 |
X |
X |
|
|
76 |
TM 378 |
SC VEROMEN SRL |
Timișoara, jud. Timiș, 300970 |
|
X |
X |
X |
77 |
TM 2725 |
SC RECOSEMTRACT SRL |
Recaș, Calea Bazoșului nr. 1, jud. Timiș, 307340 |
|
X |
X |
X |
78 |
TM 4187 |
SC FEMADAR SRL |
Giroc, Str. Gloria nr. 4, jud. Timiș, 307220 |
|
X |
X |
X |
79 |
TM 4297 |
SC KENDO SRL |
Victor Vlad Delamarina, jud. Timiș, 307460 |
X |
X |
X |
X |
80 |
TM 7438 |
SC AMBAX SRL |
Timișoara, Calea Buziașului nr. 14, jud. Timiș, 300693 |
|
X |
X |
X |
81 |
TR 10 |
SC ROMCIP SA |
Salcia, jud. Teleorman, 147300 |
X |
X |
X |
X |
82 |
TR 26 |
SC COM GIORGI IMPEX SRL |
Alexandria, jud. Teleorman, 140150 |
|
X |
X |
|
83 |
TR 36 |
SC AVICOLA COSTESTI SRL |
Roșiori de Vede, Str. Vadu Vezii nr. 1, jud. Teleorman, 145100 |
X |
|
|
|
84 |
TR 93 |
SC MARA PROD COM SRL |
Alexandria, Str. Abatorului nr. 1 bis, jud. Teleorman, 140106 |
|
X |
X |
X |
85 |
VN 42 |
SC STEMARADI SRL |
Tătăranu, jud. Vrancea, 627350 |
X |
|
|
|
86 |
VN 2694 |
SC COMIND THOMAS SRL |
Focșani, Str. Sihleanu nr. 5, jud. Vrancea, 620165 |
X |
X |
|
|
87 |
VN 3045 |
SC VANICAD SRL |
Milcov, jud. Vrancea, 627205 |
X |
|
|
|
88 |
VN 2954/116 |
SC AURORA COM SRL |
Odobești, Str. Libertății nr. 38, jud. Vrancea, 625300 |
X |
X |
X |
X |
89 |
VS 2243 |
SC CIB SA |
Bârlad, Fundătura Elena Doamna nr. 2, jud. Vaslui, 731018 |
X |
X |
X |
X |
90 |
VS 2268 |
SC VIOROM „P” IMPEX SRL |
Comuna Oltenesti, Localitatea Tărzii, jud. Vaslui, 737380 |
X |
X |
|
|
91 |
VS 2300 |
SC CARACUL SRL |
Vaslui, jud. Vaslui, 730233 |
X |
X |
|
|
92 |
AR 92 |
SC AGRIPROD SRL |
Nădlac, Str. Calea Aradului nr. 1, jud. Arad, 315500 |
X |
X |
|
|
93 |
AR 294 |
SC PRODAGRO CETATE SRL |
Șiria, Complex zootehnic, jud. Arad |
X |
X |
|
|
94 |
B 120 |
SC ROM-SELECT 2000 SRL |
București, B-dul Iuliu Maniu nr. 220, sector 6 |
|
X |
|
|
95 |
B 269 |
SC FOODICOM SRL |
București, Str. Cătinei nr. 25, sector 6 |
|
X |
|
|
96 |
B 921 |
SC ROMALIM INTERNATIONAL SRL |
București, B-dul Timișoara 104 B, sector 6 |
|
X |
|
|
97 |
BH 103 |
SC AVICOLA SALONTA SA (SC FLAVOIA SRL) (1) |
Salonta, Str. Ghestului nr. 7, jud. Bihor, 415500 |
X |
X |
|
|
98 |
BV 12 |
SC DRAKOM SILVA SRL |
Codlea extravilan, Șoseaua Codlea Dumbrăvița, jud. Brașov |
X |
X |
|
|
99 |
CJ 109 |
SC ONCOS IMPEX SRL |
Florești, Str. Abatorului nr. 2, jud. Cluj, 407280 |
X |
X |
|
|
100 |
CV 210 |
SC ABO-FARM SA (SC NUTRICOD SA) (2) |
Sf. Gheorghe, Str. Pârâului nr. 6, jud. Covasna, 520033 |
X |
X |
|
|
101 |
DJ 34 |
SC FELVIO SRL |
Bucovăț, Platforma Bucovăț, jud. Dolj |
X |
X |
|
|
102 |
IS 1376 |
SC AVÍCOLA SA IASI |
Târgu Frumos, Str. Ștefan cel Mare și Sfânt nr. 44, jud. Iasi, 705300 |
X |
X |
|
|
103 |
TM 2739 |
SC AVIBLAN SRL |
Jebel, jud. Timiș, 307235 |
X |
X |
|
|
Erläuterungen:
SH |
= |
Schlachthaus |
CP |
= |
Zerlegungsbetrieb |
PP |
= |
Verarbeitungsbetrieb |
MM/MP |
= |
Hackfleisch/Fleischzubereitungen |
(1) SC. AVICOLA SALONTA SA hat seinen Namen in SC FLAVOIA SRL geändert.
(2) SC. NUTRICOD SA hat seinen Namen in SC ABO- FARM SA geändert.
ANHANG II
VERZEICHNIS DER FISCHEREIERZEUGNISSE HERSTELLENDEN BETRIEBE
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Stadt/Straße oder Dorf/Region |
Tätigkeiten |
|
PP |
FFPP |
||||
1 |
BR 184 |
SC TAZZ TRADE SRL (SC ROFISH GROUP SRL) (1) |
Brăila, str. Fata Portului nr. 2, județul Brăila, 810529 |
X |
|
2 |
BR 185 |
SC TAZZ TRADE SRL (SC ROFISH GROUP SRL) (1) |
Brăila, str. Fata Portului nr. 2, județul Brăila, 810529 |
X |
|
3 |
B 453 |
SC COSTIANA SRL |
București, str. Andronache nr. 11-19, 022527 |
X |
|
4 |
PH 1817 |
SC DIVERTAS SRL |
Comuna Fântânele nr. 578, județul Prahova, 107240 |
X |
X |
Erläuterungen:
PP |
= |
Verarbeitungsbetrieb |
FFPP |
= |
Frischfisch-Verarbeitungsbetrieb |
(1) SC. TAZZ TRADE SRL hat seinen Namen in SC.ROFISH GROUP SRL geändert.
ANHANG III
VERZEICHNIS DER EIPRODUKTE HERSTELLENDEN BETRIEBE
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Stadt/Straße oder Dorf/Region |
Tätigkeiten |
||
EEP |
EPC |
LEP |
||||
1 |
B 39833 |
SC COMPRODCOOP SA BUCURESTI (EPP) |
București, bd. Timișoara nr. 52, sector 6, 061333 |
X |
|
|
2 |
CV 471 |
SC ABO-FARM SA (EPC) (SC NUTRICOD SA) (1) |
Sf. Gheorghe, str. Jokai Mor f.n., județul Covasna, 520033 |
|
X |
X |
3 |
DB 133 |
SC AVICOLA GAESTI SA (EPC) |
Găești, județul Dâmbovița, 135200 |
|
X |
|
4 |
GR 3028 |
AVICOLA BUCURESTI SA CSHD MIHAILEȘTI (EPC) |
Mihăilești, județul Giurgiu, 085200 |
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X |
X |
5 |
VN 16 |
SC AVIPUTNA SA GOLESTI (EPC) |
Comuna Golești, Str. Victoriei nr. 22, județul Vrancea, 627150 |
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X |
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Erläuterungen:
EEP |
= |
Eierverarbeitungsbetrieb |
EPC |
= |
Eierpackstelle |
LEP |
= |
Flüssigeiprodukt |
(1) SC. NUTRICOD SA hat seinen Namen in SC ABO- FARM SA geändert.
ANHANG IV
VERZEICHNIS DER KÜHLLAGER
Nr. |
Veterinärkontrollnummer |
Name des Betriebs |
Stadt/Straße oder Dorf/Region |
Tätigkeiten |
CS |
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1 |
AR 514 |
SC AGRIROM SRL |
Vladimirescu, str. Archim f.n., județul Arad, 310010 |
X |
2 |
BC 1034 |
SC AGRICOLA INT. SRL |
Bacău, Calea Moldovei nr. 16, județul Bacău, 600352 |
X |
3 |
CT 8070 |
SC MIRICOS SRL |
Constanța, Șoseaua Interioară nr. 1, județul Constanța, 900229 |
X |
4 |
CT 146 |
SC FRIAL SA |
Constanța, Port Constanța, dana 53, județul Constanța, 900900 |
X |
5 |
DJ 59 |
SC FRIGORIFER SA |
Craiova, Str. Câmpului nr. 2, Craiova, județul Dolj, 200011 |
X |
Erläuterungen:
CS |
= |
Kühllager |
ANHANG V
MUSTER FÜR BERICHTE GEMÄß ARTIKEL 5
Nummer des Betriebs |
Name |
Anschrift |
Region |
Erzielte Fortschritte (kurze Beschreibung) |
Geschätzter Grad der Rechtskonformität (in %) |
Rechtskonformität geplant am |
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Region |
Gesamtzahl der Betriebe (unterteilt nach Kategorien) |
Zahl der nichtkonformen Betriebe (unterteilt nach Kategorien) |
Anteil der nichtkonformen Betriebe an der Gesamtzahl in % (unterteilt nach Kategorien) |
Gesamtzahl der Betriebe (unterteilt nach Kategorien) |
Zahl der nichtkonformen Betriebe (unterteilt nach Kategorien) |
Anteil der nichtkonformen Betriebe an der Gesamtzahl in % (unterteilt nach Kategorien) |
Gesamtzahl der Betriebe (unterteilt nach Kategorien) |
Zahl der nichtkonformen Betriebe (unterteilt nach Kategorien) |
Anteil der nichtkonformen Betriebe an der Gesamtzahl in % (unterteilt nach Kategorien) |
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Zusammen-fassung RO |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/63 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juni 2008
über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
(2010/90/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Jordanien ein Protokoll zur Änderung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Abkommen, insbesondere des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen worden. |
(3) |
In Artikel 8 Absatz 2 des mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. |
(4) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
PROTOKOLL
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits,
und DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,
nachstehend „Jordanien“ genannt,
andererseits —
IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die Akte zu diesem Vertrag am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zu regeln ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung getragen werden kann —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits und nehmen das Abkommen, die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
KAPITEL I
ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
Artikel 2
Ursprungsregeln
Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 werden die Namen der neuen Mitgliedstaaten gestrichen. |
2. |
Anhang IVa erhält folgende Fassung: Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2). Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. . . (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme . . (2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat xort'oħra b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). Arabische Fassung
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3. |
Anhang IVb erhält folgende Fassung: Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)), декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no. … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. . . (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme . . (2).
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat xort'oħra b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).
Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
Arabische Fassung
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KAPITEL II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Ursprungsnachweise, die von Jordanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern nach diesem Protokoll anerkannt, sofern
a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt; |
b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; |
c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Jordanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Jordanien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
(2) Jordanien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern
a) |
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Jordanien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und |
b) |
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, können von den zuständigen Zollbehörden Jordaniens und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden und werden von diesen Behörden während dieses Zeitraums angenommen.
Artikel 4
Waren im Durchgangsverkehr
(1) Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Jordanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Jordanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Jordanien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Das Haschemitische Königreich Jordanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und die Erklärung zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und vom Haschemitischen Königreich Jordanien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 8
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
Artikel 9
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 10
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.
Съставено в Брюксел на тридесети ноември две хиляди и девета година.
Hecho en Bruselas, el treinta de noviembre de dos mil nueve.
V Bruselu dne třicátého listopadu dva tisíce devět.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte november to tusind og ni.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausendneun.
Kahe tuhande üheksanda aasta novembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά.
Done at Brussels on the thirtieth day of November in the year two thousand and nine.
Fait à Bruxelles, le trente novembre deux mille neuf.
Fatto a Bruxelles, addì trenta novembre duemilanove.
Briselē, divi tūkstoši devītā gada trīsdesmitajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai devintų metų lapkričio trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év november harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u disgħa.
Gedaan te Brussel, de dertigste november tweeduizend negen.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego listopada roku dwa tysiące dziewiątego.
Feito em Bruxelas, em trinta de Novembro de dois mil e nove.
Întocmit la Bruxelles, la treizeci noiembrie două mii nouă.
V Bruseli tridsiateho novembra dvetisícdeväť.
V Bruslju, dne tridesetega novembra leta dva tisoč devet.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän.
Som skedde i Bryssel den trettionde november tjugohundranio.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Хашемитското кралство Йордания
Por el Reino Hachemita de Jordania
Za Jordánské hášimovské království
For Det Hashemitiske Kongerige Jordan
Für das Haschemitische Königreich Jordanien
Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel
Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας
For the Hashemite Kingdom of Jordan
Pour le Royaume hachémite de Jordanie
Per il Regno hashemita di Giordania
Jordānijas Hāšemītu Karalistes vārdā
Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu
A Jordán Hasimita Királyság részéről
Għar-Renju Ħaxemit tal-Ġordan
Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië
W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego
Pelo Reino Hachemita da Jordânia
Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei
Za Jordánske hášimovské kráľovstvo
Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo
Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta
På Hashemitiska konungariket Jordaniens vägnar
13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/75 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. November 2009
über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen
(2010/91/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zwecks Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die Handelsbestimmungen betreffen. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss nach Artikel 133 des Vertrags nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. |
(3) |
Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) betreffen, abgeschlossen. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Protokolls rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BORG
(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
PROTOKOLL
zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“ genannt,
einerseits, und
DIE TUNESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Tunesien“ genannt,
andererseits,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist es, alle Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und zu regeln beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.
Artikel 2
Anwendung des Protokolls
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme des Artikels 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 86 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen jenes Abkommens.
(2) Die Verfahren dieses Protokolls kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat sechzig Tage, nachdem er gemäß Artikel 86 des Assoziierungsabkommens mit einer Streitigkeit befasst wurde, diese nicht beigelegt hat.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr vorliegt.
KAPITEL II
KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG
Artikel 3
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, in dem sie die strittigen Maßnahmen aufführt sowie die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, die ihrer Auffassung nach anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von vierzig Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen, und zwar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Die Konsultationen gelten sechzig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen.
Artikel 4
Vermittlung
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Es muss ein schriftliches Vermittlungsersuchen an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Vermittlung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vermittlungsersuchen wohlwollend zu prüfen.
(2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Vermittlungsersuchens. Der Vermittler beruft spätestens dreißig Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern, die Zusatzinformationen anfordern, die er für erforderlich hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Der Vermittler gibt spätestens fünfundvierzig Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für Maßnahmen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 2 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend.
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.
(5) Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen kommt, insbesondere die Stellungnahme des Vermittlers und alle von den Vertragsparteien während dieser Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(6) Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Vermittlungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.
(7) Ein Vermittler kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.
KAPITEL III
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT I
Schiedsverfahren
Artikel 5
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Vermittlung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf künftige Beantragung neuer Konsultationen in derselben Angelegenheit bleibt davon unberührt.
Artikel 6
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden das übrige Mitglied bzw. die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.
(4) Die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihr Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 aus.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
(6) Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.
Artikel 7
Zwischenbericht des Schiedspanels
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens einhundertzwanzig Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, in dem die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung seiner Feststellungen und Empfehlungen dargelegt sind. Jede Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Übermittlung schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel konkrete Aspekte des Zwischenberichtes überprüft. Die Feststellungen der endgültigen Panelentscheidung müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.
Artikel 8
Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von einhundertfünfzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Kann diese Frist nach Auffassung des Vorsitzenden des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert er dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als neunzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.
(3) Das Schiedspanel setzt auf Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus und nimmt sie am Ende dieses Zeitraums auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.
ABSCHNITT II
Durchführung der Entscheidung
Artikel 9
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.
Artikel 10
Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung
(1) Falls eine unmittelbare Durchführung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen spätestens dreißig Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels die Frist, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das Schiedspanel schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen.
(3) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Artikel 11
Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen oder die Vereinbarkeit von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt sein und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
Artikel 12
Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle fehlender Durchführung der Entscheidung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 11, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen berechtigt, die Verpflichtungen aus in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Wenn sie solche Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die Beschwerdeführerin ihre Auswirkungen auf die Entwicklung und die Volkswirtschaft der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßenden Maßnahmen gemäß Artikel 13 aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 13
Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Verpflichtungen
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Verpflichtungen aufgehoben.
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 14
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter dieses Protokoll fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.
Artikel 15
Verfahrensordnung
(1) Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.
(2) Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen.
Artikel 16
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder für geeignet erachteten Quelle Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat insbesondere das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässige interessierte natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Solche Schriftsätze müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.
Artikel 17
Auslegungsregeln
Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in den in Artikel 2 genannten Bestimmungen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 18
Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
(2) Alle Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen dargelegt. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen macht die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer Gesamtheit öffentlich zugänglich, sofern er nicht anders entscheidet, um die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zu gewährleisten.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens fünfzehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand gehalten wird.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls halten.
(3) Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen kann eine zusätzliche Liste von mindestens fünfzehn Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen des Assoziierungsabkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so können die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.
Artikel 20
Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Foren gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Assoziierungsabkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere Forum mit dem Vorgehen gegen die Verletzung einer identischen Verpflichtung nach der anderen Übereinkunft befassen, es sei denn, das zunächst befasste Forum kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Feststellungen zum Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung treffen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2:
— |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäß Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU) gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 4 der DSU annimmt; |
— |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gemäß Artikel 8 seine Entscheidungen notifiziert hat. |
(4) Dieses Protokoll hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Protokoll auszusetzen.
Artikel 21
Fristen
(1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung, die durch Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren begründet sind, wohlwollend zu prüfen. Das Schiedspanel kann die für die Verfahren geltenden Fristen auf Antrag einer Vertragspartei unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien verlängern.
Artikel 22
Überprüfung und Änderung des Protokolls
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls und seiner Anhänge kann der Assoziationsrat ihre Durchführung jederzeit im Hinblick auf eine Entscheidung über die Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen.
(2) Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen prüfen.
(3) Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen. Die Vertragsparteien wenden diesen Beschluss nach Abschluss ihrer internen Verfahren an.
Artikel 23
Inkrafttreten
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben.
Geschehen zu Brüssel, in doppelter Urschrift, am 9. Dezember 2009, in bulgarischer, danischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unií
For Det Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā
Europos Sajungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
På Europeiska unionens vägnar
За Република Тунис
Por la República de Túnez
Za Tuniskou republiku
For Den Tunesiske Republik
Für die Tunesische Republik
Tuneesia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατίας της Τυνησίας
For the Republic of Tunisia
Pour la République tunisienne
Per la Repubblica tunisina
Tunisijas Republikas vārdā
Tuniso Respublikos vardu
A Tunéziai Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tat-Tuniżija
Voor de Republiek Tunesië
W imieniu Republiki Tunezyjskiej
Pela República da Tunísia
Pentru Republica Tunisia
Za Tuniskú republiku
Za Republiko Tunizijo
Tunisian tasavallan puolesta
För Republiken Tunisien
(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.
ANHÄNGE
ANHANG I: |
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN |
ANHANG II: |
VERHALTENSKODEX FÜR MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND VERMITTLER |
ANHANG I
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN
Allgemeine Bestimmungen
1. |
Für die Zwecke dieses Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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2. |
Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Union trägt jedoch die Kosten für den gesamten organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit Anhörungen, Vermittlung und Schiedsverfahren, ausgenommen die Vergütung und Kostenerstattung für die Vermittler und Schiedsrichter, die geteilt werden. |
Notifikationen
3. |
Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen per E-Mail. Am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, gegen Empfangsbestätigung oder mit Hilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen. |
4. |
Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Darüber hinaus wird eine Papierkopie der betreffenden Unterlage übermittelt. |
5. |
Vor Inkrafttreten dieses Protokolls unterrichten die Vertragsparteien einander über die für alle Notifikationen benannte Kontaktstelle. |
6. |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. |
7. |
Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Tunesien beziehungsweise in der Union, so kann die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag des Monats Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der gesetzlichen Arbeitsruhe eingegangen. |
8. |
Alle Ersuchen und Notifikationen, die gemäß diesem Protokoll an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, werden auch in Kopie an die jeweils zuständigen anderen durch das Assoziierungsabkommen eingesetzten Unterausschüsse übermittelt. |
Beginn des Schiedsverfahrens
9. |
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10. |
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Erste Schriftsätze
11. |
Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens zwanzig Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. |
Arbeit des Schiedspanels
12. |
Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
13. |
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u.a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen. |
14. |
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. |
15. |
Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
16. |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. |
17. |
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls dürfen nicht geändert werden. |
Ersetzen von Schiedsrichtern
18. |
Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 6 Absatz 3 bestimmt. |
19. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei die andere Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt hat, über die Umstände des erheblichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex unterrichten. Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden handelt, nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede von ihnen die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Stellt der Vorsitzende fest, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält, so bestimmt er durch Los aus der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, aus der der ursprüngliche Schiedsrichter ausgewählt wurde, einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, durch Los unter den Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen worden sind. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen an den Vorsitzenden des Schiedspanels übermittelt wurde. |
20. |
Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Vorsitzenden, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Vorsitzenden. Können sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen, dass der Vorsitzende ersetzt werden muss, so kann jede von ihnen beantragen, eine der verbleibenden Personen auf der Liste derjenigen, die nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls ausgewählt wurden, um als Vorsitzende zu dienen, mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Los durch die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig. Entscheidet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende sich nicht an den Verhaltenskodex hält, bestimmt sie durch Los einen neuen Vorsitzenden aus den verbleibenden Personen der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, die als Vorsitzende dienen können. Die Auswahl des neuen Vorsitzenden erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß diesem Absatz übermittelt wurde. |
21. |
Das Schiedspanelverfahren wird für den Zeitraum unterbrochen, der notwendig ist, um die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 durchzuführen. |
Anhörungen
22. |
Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. |
23. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Tunesien die Beschwerdeführerin ist, und in Tunis, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist. |
24. |
Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen einen zusätzlichen Anhörungstermin bestimmen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann kein zusätzlicher Anhörungstermin bestimmt werden. |
25. |
Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. |
26. |
Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:
Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern. |
27. |
Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Arbeitstage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen. |
28. |
Die Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. |
29. |
Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:
|
30. |
Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten. |
31. |
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird. |
32. |
Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
Schriftliche Fragen
33. |
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. |
34. |
Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen. |
Vertraulichkeit
35. |
Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, soweit diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens fünfzehn Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrenvorschriften schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt. |
Einseitige Kontakte
36. |
Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
37. |
Ein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
Amicus-Curiae-Schriftsätze
38. |
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens fünfzehn Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche Frage unmittelbar von Belang sind. |
39. |
Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien gemäß den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen. |
40. |
Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. |
Dringende Fälle
41. |
In dringenden Fällen gemäß diesem Protokoll passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen. |
Übersetzen und Dolmetschen
42. |
Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls und spätestens bei der unter Regel 9 Buchstabe b genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für die Schiedspanelverfahren. |
43. |
Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die entstehenden Kosten. |
44. |
Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden. |
45. |
Die Entscheidung des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen notifiziert. |
46. |
Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu jeder nach dieser Verfahrensordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben. |
Berechnung von Fristen
47. |
Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend. |
Andere Verfahren
48. |
Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls. |
49. |
Ist das ursprüngliche Schiedspanel oder sind einige seiner Mitglieder nicht mehr in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung wird in diesem Fall um fünfzehn Tage verlängert. |
ANHANG II
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER
Begriffsbestimmungen
1. |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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Verantwortung im Rahmen des Verfahrens
2. |
Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. |
Offenlegungspflicht
3. |
Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. |
4. |
Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex nur dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können. |
5. |
Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können. |
Pflichten der Mitglieder
6. |
Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft. |
7. |
Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sie übertragen diese Aufgabe keinem anderen. |
8. |
Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. |
9. |
Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. |
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder
10. |
Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit und Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen. |
11. |
Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen. |
12. |
Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern, und vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. |
13. |
Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen. |
14. |
Die Mitglieder müssen die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen vermeiden, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. |
Pflichten ehemaliger Mitglieder
15. |
Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben. |
Vertraulichkeit
16. |
Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen. |
17. |
Die Mitglieder legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind. |
18. |
Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder. |
Kosten
19. |
Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten. |
Vermittler
20. |
Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Vermittler. |