ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.040.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
13. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 126/2010 vom 11. Februar 2010 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( 1 )

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 128/2010 der Kommission vom 12. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

51

 

 

Verordnung (EU) Nr. 129/2010 der Kommission vom 12. Februar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/89/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 795)  ( 1 )

55

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/90/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

63

 

 

2010/91/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen

75

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES (EU) Nr. 126/2010

vom 11. Februar 2010

zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Überprüfung“ genannt) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, das derzeit unter den KN-Codes ex 2931 00 99 und ex 3808 93 27 eingereiht wird (nachstehend „betroffene Ware“ genannt); der Zoll wurde ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht), mit Ausnahme des von Crop protection (M) Sdn. Bhd. produzierten Glyphosats, und auf die Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) mit Ausnahme des von Sinon Corporation produzierten Glyphosats. Der Antidumpingzoll beträgt 29,9 %.

(2)

Mit Beschluss 2009/383/EG (3) (nachstehend „Aussetzungsbeschluss“ genannt) setzte die Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit Wirkung vom 16. Mai 2009 für neun Monate aus.

(3)

Am 29. September 2009 leitete die Kommission auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ein (4).

B.   GRÜNDE FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Nach Artikel 14 Absatz 4 kann die Aussetzung außerdem für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt.

(5)

Nach der Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle durch den Beschluss 2009/383/EG fuhr die Kommission fort, die Lage auf dem Glyphosatmarkt und insbesondere die Einfuhrströme aus der Volksrepublik China zu überwachen.

(6)

Eine Untersuchung der Einfuhrströme in jüngster Zeit ergab, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik China nach wie vor gering sind und nach Aussetzung der Maßnahmen sogar noch weiter zurückgingen.

(7)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union blieb seit Inkrafttreten der Aussetzung am 16. Mai 2009 stabil. Ungeachtet eines leichten Rückgangs bei Produktion und Verkauf des Generikums (Basisprodukt für unterschiedliche Formulierungen), das in direktem Wettbewerb zu den Einfuhren aus China steht, entspricht dieser Trend den rückläufigen Verbrauchszahlen für den Zeitraum zwischen September 2008 bis August 2009. Günstige Stückverkaufspreise (Anzeichen für eine Schwerpunktverlagerung des Wirtschaftszweigs der Union zu formulierten Produkten mit höherem Mehrwert) und konstante Produktionskosten ermöglichten dem Wirtschaftszweig der Union zwischen September 2008 und August 2009 komfortable Gewinne. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Marktdaten ist nicht damit zu rechnen, dass sich diese Situation im Falle einer Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen kurzfristig nennenswert ändert.

(8)

Der Markt blieb anscheinend u. a. infolge beträchtlicher Lagerbestände der Hersteller, Einführer und Verwender in den Monaten nach der Aussetzung stabil. Die Einfuhren aus China nahmen zwischen Mai und Oktober 2009 stark ab, und das Einfuhrvolumen ist jetzt niedriger als zur Zeit der Anwendung des Antidumpingzolls. Infolge dieses Einfuhrrückgangs hatte der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise zwischen Mai und Oktober 2009 keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Es gibt keine hinreichenden Beweise dafür, dass die Einfuhren in naher Zukunft wieder steigen werden.

(9)

Ungeachtet der Angaben des Wirtschaftszweigs der Union über eine Zunahme der Produktionskapazitäten in der Volksrepublik China enthalten die aktuellen Statistiken keine Beweise für einen Anstieg der Einfuhren in die EU. Auch wenn die chinesische Produktionskapazität in den nächsten Jahren wahrscheinlich weiter zunehmen wird, ist doch auch mit einem Anstieg der weltweiten Nachfrage zu rechnen. Außerdem hat der chinesische Binnenverbrauch deutlich zugenommen. Im Übrigen ist der tatsächliche Output infolge dieser Kapazitätsausweitung begrenzt geblieben.

(10)

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verlängerung der Aussetzung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(11)

Abschließend ist folglich festzustellen, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Verlängerung der Aussetzung durch die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China trotz des Rückgangs der chinesischen Ausfuhrpreise in den letzten Monaten wegen der geringen Einfuhrmengen und der hohen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union unwahrscheinlich ist. Die Verlängerung der Aussetzung gilt grundsätzlich für ein Jahr. Die Maßnahmen können jedoch gemäß Artikel 14 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Grundverordnung jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht länger bestehen. Dies kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens ergibt, dass die Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(12)

Diese Analyse greift dem Ergebnis der laufenden Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, für die andere rechtliche Kriterien gelten, in keiner Weise vor.

C.   ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(13)

Die Kommission hat dem Wirtschaftszweig der Union gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verlängern. Dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung gegeben und seine Stellungnahme wurde berücksichtigt. Es wird daran erinnert, dass die Schadensanalyse nach Artikel 3 und 4 der Grundverordnung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union durchgeführt wird und deshalb die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht unbedingt die Lage jedes einzelnen Herstellers widerspiegelt.

D.   SCHLUSSFOLGERUNG

(14)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass alle Bedingungen von Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung für eine Verlängerung der Aussetzung des Antidumpingzolls auf die betroffene Ware erfüllt sind. Folglich sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 eingeführte Antidumpingzoll für ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.

(15)

Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren und der Preise der betroffenen Ware weiterhin überwachen. Sollten sich die Umstände, die für die Verlängerung der Aussetzung ausschlaggebend waren, später ändern, kann die Kommission die Antidumpingmaßnahmen durch die Aufhebung der Aussetzung des Antidumpingzolls umgehend wieder in Kraft setzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit Beschluss 2009/383/EG eingeführte Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle wird um ein Jahr verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 20.

(4)  ABl. C 234 vom 29.9.2009, S. 9.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 127/2010 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (2), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen einzuführen bezüglich der Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, insbesondere eine Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, die Bedeutung des Konzepts des „offiziell anerkannten Standards“ zu verdeutlichen, das Vorrecht von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzuführen, Fluggenehmigungen auszustellen, den Inhalt der Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ zu verbessern und sicherzustellen, dass das an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Personal hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung großer Flugzeuge, die zu mehreren Unfällen und Störungen geführt haben, angemessen geschult ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen (4) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur“).

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m)

‚Hauptgeschäftssitz‘ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.“

2.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7.   Abweichend von Absatz 1

a)

gelten die Bestimmungen von M.A.706(k) von Anhang I (Teil-M) ab dem 28. September 2010;

b)

gelten die Bestimmungen von Nummer 7.7 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) ab dem 28. September 2010;

c)

dürfen Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A von Abschnitt F von Anhang I (Teil-M) oder Hauptabschnitt A von Anhang ii (Teil-145) zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabebescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anlage II von Anhang I (Teil-M) sowie Anlage I von Anhang II (Teil-145) ausstellen;

d)

dürfen zuständige Behörden bis zum 28. September 2010 weiterhin Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlagen III, V und VI von Anhang I (Teil-M), Anlage ÍII von Anhang II (Teil-145), Anlage V von Anhang III (Teil-66) oder Anlage II von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft war;

e)

bleiben Genehmigungen/Bescheinigungen, die in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) oder Anhang IV (Teil-147) vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, gültig, bis sie geändert oder widerrufen werden.“

3.

Die Anhänge I, II, III und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.

(4)  Stellungnahme 06/2005 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 04/2006 zum offiziell anerkannten Standard, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung, Stellungnahme 04/2008 zum Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung und Stellungnahme 06/2008 zu EASA Formblatt 1.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Titel „(Teil-M)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:

Inhaltsverzeichnis

M.1

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES

M.A.101

Geltungsbereich

UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT

M.A.201

Verantwortlichkeiten

M.A.202

Meldung besonderer Ereignisse

UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.A.301

Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.302

Instandhaltungsprogramm

M.A.303

Lufttüchtigkeitsanweisungen

M.A.304

Unterlagen für Änderungen und Reparaturen

M.A.305

Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

M.A.306

Technisches Bordbuch des Betreibers

M.A.307

Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs

UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN

M.A.401

Instandhaltungsunterlagen

M.A.402

Durchführung der Instandhaltung

M.A.403

Mängel am Luftfahrzeug

UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN

M.A.501

Einbau

M.A.502

Instandhaltung von Komponenten

M.A.503

Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung

M.A.504

Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten

UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSBETRIEB

M.A.601

Geltungsbereich

M.A.602

Antrag

M.A.603

Umfang der Genehmigung

M.A.604

Instandhaltungsbetriebshandbuch

M.A.605

Einrichtungen

M.A.606

Anforderungen an das Personal

M.A.607

Freigabeberechtigtes Personal

M.A.608

Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge

M.A.609

Instandhaltungsunterlagen

M.A.610

Arbeitsaufträge für die Instandhaltung

M.A.611

Instandhaltungsnormen

M.A.612

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

M.A.613

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile

M.A.614

Instandhaltungsaufzeichnungen

M.A.615

Rechte des Betriebs

M.A.616

Innerbetriebliche Prüfung

M.A.617

Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb

M.A.618

Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen

M.A.619

Verstöße

UNTERABSCHNITT G — UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.A.701

Geltungsbereich

M.A.702

Antrag

M.A.703

Umfang der Genehmigung

M.A.704

Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.705

Einrichtungen

M.A.706

Anforderungen an das Personal

M.A.707

Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.708

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.709

Dokumentation

M.A.710

Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.711

Rechte des Betriebs

M.A.712

Qualitätssicherungssystem

M.A.713

Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.714

Führung der Aufzeichnungen

M.A.715

Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

M.A.716

Verstöße

UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)

M.A.801

Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge

M.A.802

Freigabebescheinigung für Komponenten

M.A.803

Berechtigung des Piloten/Eigentümers

UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.A.901

Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

M.A.902

Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

M.A.903

Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU

M.A.904

Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen

M.A.905

Verstöße

ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES

M.B.101

Geltungsbereich

M.B.102

Zuständige Behörde

M.B.103

Annehmbare Nachweisverfahren

M.B.104

Führung von Aufzeichnungen

M.B.105

Gegenseitiger Informationsaustausch

UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT

M.B.201

Pflichten

UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.301

Instandhaltungsprogramm

M.B.302

Ausnahmen

M.B.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

M.B.304

Widerruf, Aussetzung und Einschränkung

UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN

UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN

UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSBETRIEB

M.B.601

Antrag

M.B.602

Erstgenehmigung

M.B.603

Erteilung der Genehmigung

M.B.604

Fortdauernde Aufsicht

M.B.605

Verstöße

M.B.606

Änderungen

M.B.607

Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

UNTERABSCHNITT G — UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.701

Antrag

M.B.702

Erstgenehmigung

M.B.703

Erteilung der Genehmigung

M.B.704

Fortdauernde Aufsicht

M.B.705

Verstöße

M.B.706

Änderungen

M.B.707

Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung

UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)

UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.901

Beurteilung von Empfehlungen

M.B.902

Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

M.B.903

Verstöße

Anlage I — Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage II — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1

Anlage III — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15

Anlage IV — System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)

Anlage V — Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

Anlage VI — Genehmigungsurkunde des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G

Anlage VII — Komplexe Instandhaltungsaufgaben

Anlage VIII — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer“;

2.

M.A.301 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit den in M.A.304 und/oder M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,“;

3.

M.A.305 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß M.A.801 oder 145.A.50 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.“;

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:

1.

Kennzeichnung der Komponente und

2.

das Muster, die Baureihennummer und, sofern zutreffend, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und

3.

das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit und/oder Zahl der Flüge und/oder Landungen und/oder Kalenderzeit, sofern zutreffend, und

4.

die für die Komponente geltenden Angaben nach Buchstabe d.“;

iii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:

1.

sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgen, jedoch für mindestens 36 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente freigegeben wurde, und

2.

die Gesamtdauer (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und

3.

die Zeit (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine Lebensdauerbegrenzung gilt, mindestens solange bis auf die planmäßige Instandhaltung der Komponente eine erneute planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und

4.

den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch mindestens solange bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeugs oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und

5.

den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und

6.

Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.“;

4.

M.A.401 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,“;

5.

M.A.503 erhält folgende Fassung:

M.A.503   Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung

a)

Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504 Buchstabe c.

b)

Die genehmigte Lebensdauer wird als Kalenderzeit, Flugstunden, Landungen oder Zyklen, je nach Zweckmäßigkeit, angegeben.

c)

Am Ende der genehmigten Lebensdauer muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit zertifizierter Lebensdauerbegrenzung, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.“;

6.

M.A.602 erhält folgende Fassung:

M.A.602   Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;

7.

M.A.603 erhält folgende Fassung:

M.A.603   Umfang der Genehmigung

a)

Ein Betrieb, der Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Anlage V von Anhang I (Teil-M) enthält das Muster der entsprechenden Genehmigungsbescheinigung.

b)

In dem in M.A.604 genannten Instandhaltungsbetriebshandbuch ist der Umfang der Arbeiten anzugeben, für die die Genehmigung gilt. In Anlage IV von Anhang I (Teil-M) sind alle Klassen und Berechtigungen aufgeführt, die im Rahmen von Unterabschnitt F möglich sind.

c)

Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Vielzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.“;

8.

M.A.614 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.

1.

Die Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

2.

Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.

3.

Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.“;

9.

M.A.702 erhält folgende Fassung:

M.A.702   Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;

10.

M.A.704 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4)

ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.706 Buchstaben a, c, d und i Bezug genommen wird, und“;

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5)

eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c berechtigt ist, und“;

11.

In M.A.706 wird folgender Buchstabe k angefügt:

„k)

Für alle großen Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.“;

12.

M.A.707 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß M.A.711 Buchstabe c erteilen zu können.

1.

Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone muss dieses Personal

a)

wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und

c)

eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

e)

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 1a geforderten vorliegen müssen.

2.

Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal

a)

wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und

b)

über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und

c)

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und

d)

eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.

e)

Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 2a geforderten vorliegen müssen.“;

13.

M.A.710 erhält folgende Fassung:

M.A.710   Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)

Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass

1.

die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und

2.

das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und

3.

sämtliche für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und

4.

alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und

5.

alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und

6.

alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet und gemäß dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigt sind und

7.

alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und

8.

alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) freigegeben wurden und

9.

der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und

10.

das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und

11.

falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.

b)

Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des anerkannten Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.

c)

Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:

1.

alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind und

2.

das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht und

3.

die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt und

4.

kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß M.A.403 aufgezeigt wurde, und

5.

keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der gemäß Absatz a dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.

d)

Abweichend von M.A.901 Buchstabe a kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsverlaufs vorgezogen werden, so dass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.

e)

Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15b) oder eine Empfehlung zur Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a), auf die in Anlage III zu Anhang I (Teil-M) Bezug genommen wird, kann nur ausgestellt werden

1.

durch Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das gemäß M.A.707 im Namen des genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ordnungsgemäß berechtigt ist, oder durch freigabeberechtigtes Personal in den in M.A.901 Buchstabe g vorgesehenen Fällen und

2.

wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Lufttüchtigkeitsprüfung vollständig durchgeführt wurde und keine Nichtübereinstimmungen vorliegen, die die Flugsicherheit bekanntermaßen gefährden.

f)

Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

g)

Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.

h)

Die zuständige Behörde ist von einem nicht eindeutigen Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht.“;

14.

M.A.711 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,“;

ii)

Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)

Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in M.A.711 Buchstabe b genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit 21A.711 Buchstabe d des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in M.A.704 genannten Handbuch.“;

15.

M.A.714 erhält folgende Fassung:

M.A.714   Führung der Aufzeichnungen

a)

Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß M.A.305 und, wenn zutreffend, M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.

b)

Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe b besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.

c)

Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe c besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 21A.729 des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.

d)

Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Buchstaben b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.

e)

Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

f)

Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.

g)

Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.

h)

Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.“;

16.

M.A.901 Buchstabe i Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;“;

17.

M.A.905 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.903 muss die in M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.“;

18.

M.A.104 Buchstabe d Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang III (EU-OPS) der Verordnung Nr. 3922/91 genehmigt wurden.“;

19.

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1

Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke wird auf Anlage I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 verwiesen.

1.   ZWECK UND VERWENDUNG

1.1

Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als ‚Artikel‘ bezeichnet).

1.2

Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3

Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten ‚genehmigten Konstruktionsdaten‘ sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.

1.4

Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5

Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6

Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7

Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2.   ALLGEMEINE GESTALTUNG

2.1

Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2

Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3

Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4

Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5

Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6

Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7

Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8

Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9

Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3.   AUSFERTIGUNGEN

3.1

Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4.   FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG

4.1

Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Fehler überprüft und berichtigt werden können.

4.2

Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3

Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: ‚Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe‘. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5.   AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER

Feld 1   Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich ‚EASA‘ anzugeben.

Feld 2   Kopfzeile des EASA-Formblatts 1

Feld 3   Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4   Name und Anschrift des Betriebs

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des genehmigten Betriebs (siehe EASA-Formblatt 3), der die von dieser Bescheinigung erfassten Arbeiten freigibt. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5   Arbeitsauftrag / Bestellung / Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.

Feld 6   Position (Pos.)

Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7   Beschreibung

Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8   Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9   Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10   Werk-/Los-Nr.

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist ‚N/A‘ einzutragen.

Feld 11   Status/Arbeiten

Die folgenden Eintragungen sind in Feld 11 zulässig. Es ist nur einer der folgenden Begriffe einzutragen. Könnte mehr als ein Begriff zutreffen, ist derjenige zu verwenden, der die Mehrheit der durchgeführten Arbeiten und/oder den Status des Artikels am ehesten beschreibt.

i)   Überholt. Bedeutet ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass der Artikel vollständig mit allen geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist. Der Artikel wird gemäß den oben angegebenen Daten zumindest zerlegt, gereinigt, inspiziert, erforderlichenfalls repariert, zusammengesetzt und getestet.

ii)   Repariert. Beseitigung von Mängeln unter Verwendung eines anwendbaren Standards (1).

iii)   Inspiziert/getestet. Prüfung, Messung usw. in Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard (1) (z. B. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung auf der Werkbank usw.).

iv)   Geändert. Änderung eines Artikels zur Erreichung der Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard (1).

Feld 12   Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im Hauptformular des EASA-Formblatts 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht.

Beispiele für Angaben in Feld 12:

i)

verwendete Instandhaltungsunterlagen, einschließlich Änderungsstand und Bezugsangaben

ii)

Einhaltung von Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Service Bulletins

iii)

durchgeführte Reparaturen

iv)

durchgeführte Änderungen

v)

eingebaute Ersatzteile

vi)

Status von lebensdauerbegrenzten Teilen

vii)

Abweichungen vom Arbeitsauftrag des Kunden

viii)

Freigabeerklärungen, um Instandhaltungsanforderungen einer ausländischen Luftfahrtbehörde nachzukommen

ix)

erforderliche Informationen für Sendungen mit fehlenden Teilen oder nötigem Zusammenbau nach Auslieferung

x)

Für Instandhaltungsbetriebe, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) genehmigt sind, die in M.A.613 genannte Freigabeerklärung für die Komponente:

‚Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL-145) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003.‘

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a-13e

Allgemeines zu den Feldern 13a-13e: Wird nicht für die Instandhaltungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.

Feld 14a

Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften‘ markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.

Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift‘ anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung ‚wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist‘ ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:

a)

Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.

b)

Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang I (Teil-M) geforderten Standard durchgeführt wurde.

c)

Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang I (Teil-M) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.

Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚wenn in Feld 12 nichts anderes angegeben ist‘ für folgende Fälle vorgesehen:

a)

Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.

b)

Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang II (Teil-145) geforderten Standard durchgeführt wurde.

c)

Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang II (Teil-145) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.

Feld 14b   Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 14c   Nr. der Genehmigung/Zulassung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Feld 14d   Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 14b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 14e   Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 14b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde.

‚DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.‘

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20.

Anlage III erhält folgende Fassung:

„Anlage III

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15

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21.

Anlage IV erhält folgende Fassung:

„Anlage IV

System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)

1.

Mit Ausnahme der anders lautenden Erklärungen für die kleinsten Betriebe in Nummer 12 gibt die Tabelle in Nummer 13 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) vor. Einem Betrieb muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Kategorie mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Kategorien mit Einschränkungen reicht.

2.

Zusätzlich zu der Tabelle in Nummer 13 ist der genehmigte Instandhaltungsbetrieb verpflichtet, den Arbeitsumfang in seinem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben. Siehe auch Nummer 11.

3.

Innerhalb der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den in dem Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang des Betriebes miteinander vereinbar sind.

4.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie A beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie A Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen.

5.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie B beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Instandhaltung durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.

6.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie C beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in das Luftfahrzeug oder den Motor/die Hilfsturbine vorgesehen sind. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Instandhaltung oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.

7.

Eine Klassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb erforderlich, der zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für einen anderen Betrieb durchführt. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf auch zerstörungsfreie Prüfungen an Produkten durchführen, die von ihm instandgehalten werden, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist.

8.

Im Fall von Instandhaltungsbetrieben, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, sind die Klassenberechtigungen der Kategorie A in ‚Base Maintenance‘ und ‚Line Maintenance‘ unterteilt. Ein solcher Betrieb kann entweder für ‚Base Maintenance‘ oder ‚Line Maintenance‘ oder für beides genehmigt werden. Zu beachten ist, dass eine ‚Line Maintenance‘-Einrichtung, die sich bei einer ‚Base Maintenance‘-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die ‚Line Maintenance‘ benötigt.

9.

Der Abschnitt ‚Einschränkungen‘ soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einem bestimmten Betrieb anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 13 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies dem Betrieb eher gerecht wird (z. B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt ‚Einschränkungen‘ bedeutet, dass der Instandhaltungsbetrieb die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.

10.

Wird im Abschnitt ‚Einschränkungen‘ Bezug genommen auf Serie, Muster und Gruppe, bedeutet Serie eine spezifische Musterserie wie Airbus 300 oder 310 oder 319 oder Boeing 737-300 oder RB211-524 oder Cessna 150 oder Cessna 172 oder Beech 55 oder Continental O-200 usw.; Muster bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Airbus 310-240 oder RB-211-524-B4 oder Cessna 172RG; es kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern aufgeführt werden; Gruppe bedeutet beispielsweise einmotorige Cessna-Flugzeuge mit Kolbenantrieb oder Lycoming-Kolbenmotoren ohne Aufladung usw.

11.

Bei Verwendung einer längeren Befähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604 Buchstabe c und M.B.606 Buchstabe c oder 145.A.70 Buchstabe c und 145.B.40, falls zutreffend, vorgenommen werden.

12.

Einem Instandhaltungsbetrieb, der nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

KLASSE: LUFTFAHRZEUGE

KATEGORIE A2 — FLUGZEUGE 5 700 KG UND DARUNTER

KOLBENMOTOR 5 700 KG UND DARUNTER

KLASSE: LUFTFAHRZEUGE

KATEGORIE A3 — HUBSCHRAUBER

EINMOTORIG MIT KOLBENMOTOR 3 175 KG UND DARUNTER

KLASSE: LUFTFAHRZEUGE

KATEGORIE A4 — ANDERE LUFTFAHRZEUGE ALS A1, A2 UND A3

KEINE EINSCHRÄNKUNG

KLASSE: MOTOREN

KATEGORIE B2 — KOLBENMOTOREN

UNTER 450 PS

KLASSE: ANDERE KATEGORIENKOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN

C1 BIS C22

GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE

KLASSE: SPEZIALISIERT

D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG

METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN

Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für einen solchen Betrieb den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung des einzelnen Betriebes weiter einschränken kann.

13.

Tabelle

KLASSE

KATEGORIE

EINSCHRÄNKUNG

BASE MAINTENANCE

LINE MAINTENANCE

LUFTFAHRZEUGE

A1 — Flugzeuge über 5 700 kg

[Berechtigungskategorie ist Instandhaltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind]

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]

Beispiel: Airbus A320-Serie

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

A2 — Flugzeuge bis 5 700 kg

[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]

Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

A3 — Hubschrauber

[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]

Beispiel: Robinson R44

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3

[Angabe der Luftfahrzeugserie oder des Luftfahrzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]

[JA/NEIN] (*)

[JA/NEIN] (*)

MOTOREN

B1 — Turbine

[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]

Beispiel: PT6A-Serie

B2 — Kolben

[Angabe des Motorenherstellers, der Motorengruppe, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]

B3 — Hilfsturbinen (APU)

[Angabe des Motorenherstellers, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]

KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN

C1 — Klima- und Druckluftanlage

[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsarbeit(en)]

Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung

C2 — Automatische Flugsteuerungssyssteme

C3 — Sprechfunk und Navigationsausrüstung

C4 — Türen — Luken/Klappen

C5 — Stromversorgung

C6 — Ausrüstung

C7 — Motoren — Hilfsturbinen

C8 — Flugsteuerungen

C9 — Kraftstoffsystem

C10 — Hubschrauber-Rotoren

C11 — Hubschrauber-Getriebe

C12 — Hydrauliksysteme

C13 — Instrumente

C14 — Fahrwerk

C15 — Sauerstoff

C16 — Propeller

C17 — Druckluft

C18 — Vereisungs-/Regen-/Brandschutz

C19 — Fenster

C20 — Strukturbauteile

 

C21 — Wasserballast

 

 

C22 — Antriebssteigerung

 

SPEZIELLE LEISTUNGEN

D1 — Zerstörungsfreie Prüfung

[Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]“

22.

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Anlage V

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F

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23.

Anlage VI erhält folgende Fassung:

„Anlage VI

Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G

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2.

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Das folgende Inhaltsverzeichnis wird nach dem Titel „(Teil-145)“ eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

145.1   Allgemeines

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

145.A.10

Geltungsbereich

145.A.15

Antrag

145.A.20

Umfang der Genehmigung

145.A.25

Anforderungen an die Betriebsstätte

145.A.30

Anforderungen an das Personal

145.A.35

Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2

145.A.40

Ausrüstung, Werkzeuge und Material

145.A.42

Abnahme von Komponenten

145.A.45

Instandhaltungsunterlagen

145.A.47

Produktionsplanung

145.A.50

Instandhaltungsbescheinigung

145.A.55

Instandhaltungsaufzeichnungen

145.A.60

Meldung besonderer Ereignisse

145.A.65

Sicherheits- und Qualitätsstrategie, Instandhaltungsverfahren und Qualitätssicherungssystem

145.A.70

Instandhaltungsbetriebshandbuch

145.A.75

Rechte des Betriebs

145.A.80

Einschränkungen für den Betrieb

145.A.85

Änderungen beim genehmigten Betrieb

145.A.90

Fortdauer der Gültigkeit

145.A.95

Verstöße

ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

145.B.01

Geltungsbereich

145.B.10

Zuständige Behörde

145.B.15

In mehreren Mitgliedstaaten ansässige Betriebe

145.B.17

Annehmbare Nachweisverfahren

145.B.20

Erstgenehmigung

145.B.25

Erteilung der Genehmigung

145.B.30

Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung

145.B.35

Änderungen

145.B.40

Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs

145.B.45

Rücknahme, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung

145.B.50

Verstöße

145.B.55

Führung von Aufzeichnungen

145.B.60

Ausnahmen

Anlage I — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1

Anlage II — System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)

Anlage III — Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)

Anlage IV — Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit 145.A.30 Buchstabe j Nummern 1 und 2 qualifiziertem Personal“;

2.

Der Titel von Abschnitt A erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT A

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN“.

3.

145.A.15 erhält folgende Fassung:

145.A.15   Antrag

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;

4.

145.A.20 erhält folgende Fassung:

145.A.20   Umfang der Genehmigung

Der Betrieb muss den Arbeitsumfang benennen, der gemäß seinem Handbuch als Gegenstand seiner Genehmigung gilt (Anlage IV zu Anhang I (Teil-M) enthält eine Auflistung aller Klassen und Berechtigungen).“;

5.

145.A.35 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Mit Ausnahme der unter 145.A.30 Buchstabe j genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen dieses Anhangs III (Teil-66) erfüllt.“;

ii)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Der Betrieb hat ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals der Kategorien B1 und B2 zu führen, das folgendes beinhaltet:

1.

Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66),

2.

alle relevanten durchgeführten Schulungsmaßnahmen,

3.

den Umfang der gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen und

4.

Angaben zu Personal mit eingeschränkten Berechtigungen oder einmaligen Freigabeberechtigungen.

Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das in diesem Absatz genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem in diesem Absatz genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.

Dem in diesem Absatz genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in die vorstehend genannten Personalunterlagen zu gewähren.“;

6.

145.A.50 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Eine Freigabebescheinigung muss nach Vollendung von Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente ausgestellt werden, so lange die Komponente aus dem Luftfahrzeug ausgebaut ist. Die Freigabebescheinigung ‚EASA-Formblatt 1‘ in Anlage II zu Anhang I (Teil-M) stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.“;

7.

145.A.55 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Betrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsangaben für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem Betrieb freigegeben wurde.

1.

Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

2.

Disketten, Discs, Bänder usw. zur EDV-Datensicherung müssen an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die Arbeitsdisketten, discs, bänder usw. befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.

3.

Wenn ein nach diesem Teil genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten zwei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, aufbewahrt werden.“;

8.

145.A.90(a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen von Anhang II (Teil-145) unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen gemäß 145.B.40, und“;

9.

145.B.40 erhält folgende Fassung:

145.B.40   Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs

Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:

1.

Im Fall einer direkten Genehmigung der Änderungen gemäß 145.A.70 Buchstabe b muss die zuständige Behörde feststellen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren dem Anhang II (Teil-145) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.

2.

Im Fall eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß 145.A.70 Buchstabe c muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) weiterhin entsprechen.“;

10.

Anlage I erhält folgende Fassung:

„Anlage I

Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1

Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M).“;

11.

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)

Es gelten die Bestimmunge von Anlage IV des Anhangs I (Teil-M).“;

12.

Anlage III erhält folgende Fassung:

„Anlage III

Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)

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3.

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Titel „(Teil-66)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

66.1

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT A — LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL — FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER

66.A.1

Geltungsbereich

66.A.10

Antrag

66.A.15

Antragsvoraussetzungen

66.A.20

Rechte

66.A.25

Gefordertes Grundwissen

66.A.30

Erfahrung

66.A.40

Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

66.A.45

Musterbezogene/aufgabenbezogene Ausbildung und Berechtigungen

66.A.55

Qualifikationsnachweis

66.A.70

Bestimmungen für die Umwandlung

UNTERABSCHNITT B — LUFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON FLUGZEUGEN UND HUBSCHRAUBERN

66.A.100

Allgemeines

UNTERABSCHNITT C — KOMPONENTEN

66.A.200

Allgemeines

ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES

66.B.05

Geltungsbereich

66.B.10

Zuständige Behörde

66.B.15

Annehmbare Nachweisverfahren

66.B.20

Führung von Aufzeichnungen

66.B.25

Gegenseitiger Informationsaustausch

66.B.30

Ausnahmen

UNTERABSCHNITT B — ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL

66.B.100

Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde

66.B.105

Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb

66.B.110

Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie

66.B.115

Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe

66.B.120

Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

UNTERABSCHNITT C — PRÜFUNGEN

66.B.200

Prüfung durch die zuständige Behörde

UNTERABSCHNITT D — UMWANDLUNG NATIONALER QUALIFIKATIONEN

66.B.300

Allgemeines

66.B.305

Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen

66.B.310

Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe

UNTERABSCHNITT E — BONUSPUNKTE FÜR DIE PRÜFUNG

66.B.400

Allgemeines

66.B.405

Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung

UNTERABSCHNITT F — WIDERRUF, AUSSETZEN ODER EINSCHRÄNKEN DER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL

66.B.500

Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Anlage I — Gefordertes Grundwissen

Anlage II — Grundprüfungsstandard

Anlage III — Musterlehrgang und Prüfungsstandard

Anlage IV — Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

Anlage V — Antragsformblatt — EASA-Formblatt 19

Anlage VI — Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) — EASA-Formblatt 26“;

2.

Der Titel von Abschnitt A erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT A

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN“.

3.

66.A.10 erhält folgende Fassung:

66.A.10   Antrag

a)

Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 und in einer Weise bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die von dieser festgelegt ist.

b)

Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zuerst ausgestellt wurde.

c)

Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach 66.A.10 Buchstabe a, 66.A.10 Buchstabe b und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.

d)

Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in der er sich zuerst qualifiziert hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an den Mitgliedstaat der Erstqualifizierung zu senden.

e)

Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in der er sich zuerst qualifiziert hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung durch den Mitgliedstaat an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Erstqualifizierung zu senden.“;

4.

66.A.40 erhält folgende Fassung:

66.A.40   Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

a)

Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß 66.B.120 entsprechen.

b)

Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.

c)

Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.

d)

Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.“;

5.

66.A.45 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz c können Musterberechtigungen für andere als große Luftfahrzeuge vorbehaltlich der erfolgreichen Teilnahme an der relevanten Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C und des Nachweises der praktischen Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster ebenfalls erteilt werden, es sei denn, die Behörde hat festgestellt, dass das Luftfahrzeug komplex ist, in welchem Fall ein Musterlehrgang entsprechend Absatz 3 erforderlich ist.

Bei einer Einstufung in die Kategorie C für andere als große Luftfahrzeuge hat der Inhaber eines Hochschulabschlusses gemäß 66.A.30 Buchstabe a 5 als erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung die Prüfung der Kategorie B1 oder der Kategorie B2 abzulegen.

1.

Zugelassene Musterprüfungen der Kategorien B1, B2 und C müssen aus einer Mechanikprüfung für Kategorie B1 und einer Avionikprüfung für Kategorie B2 und sowohl aus der Mechanikprüfung als auch aus der Avionikprüfung für die Kategorie C bestehen.

2.

Die Prüfung muss Anlage III von Anhang III (Teil-66) entsprechen. Die Prüfung wird von geeigneten, gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.

3.

Die praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster hat einen repräsentativen Querschnitt der für diese Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.“;

6.

66.B.10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„(a)   Allgemeines

Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss eine Organisationsstruktur und dokumentierte Verfahren festlegen, um die Einhaltung von Anhang III (Teil-66) sicherzustellen.“;

7.

66.B.20 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.“;

8.

In 66.B.100 Buchstabe b wird „Anlage 1“ ersetzt durch „Anlage I“;

9.

66.B.110 erhält folgende Fassung:

66.B.110   Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie

a)

Nach Abschluss der Verfahren nach 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.

b)

Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.“;

10.

66.B.115 erhält folgende Fassung:

66.B.115   Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe

Bei Erhalt eines zufrieden stellenden Formblatt „EASA-Formblatts 19“ und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für eine Musterberechtigung und/oder Gruppenberechtigung und der zugehörigen Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde entweder das Luftfahrzeugmuster oder die Luftfahrzeuggruppe in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen oder diese Lizenz unter Einbeziehung des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe neu auszustellen. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.“;

11.

66.B.120 erhält folgende Fassung:

66.B.120   Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal

(a)

Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.

(b)

Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:

1.

hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und sich möglicherweise für die Nichterneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu entscheiden;

2.

hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;

3.

hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.“;

12.

Anlage I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Modul 7 „Instandhaltung“ erhält das Teilmodul 7.7 folgende Fassung:

 

„Stand

A

B1

B2

7.7

Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)

Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen;

Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb;

Prüfung von Crimpverbindungen;

Ausbau und Einbau von Steckerstiften;

Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau;

Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz;

Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung;

Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS

1

3

3“

ii)

Im Modul 10 „Luftfahrtgesetzgebung“ erhält Teilmodul 10.1 folgende Fassung:

 

„Stand

A

B1

B2

10.1

Rechtsvorschriften

Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden;

Rolle der EASA;

Rolle der Europäischen Kommission;

Beziehung zwischen Teil-21, Teil-M, Teil-145, Teil-66, Teil-147 und EU-OPS.

1

1

1“

iii)

Im Modul 10 „Luftfahrtgesetzgebung“ erhält Teilmodul 10.4 folgende Fassung:

 

„Stand

A

B1

B2

10.4

EU-OPS

Gewerbsmäßiger Luftverkehr/Gewerbsmäßiger Betrieb;

Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC);

Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung;

an Bord mitzuführende Dokumente;

Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen);

1

1

1“

iv)

Im Modul 12 „Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern“ erhalten die Teilmodule 12.4 und 12.13 folgende Fassung:

 

„Stand

A3 A4

B1.3 B1.4

B2

12.4

Getriebe

Getriebe, Haupt- und Heckrotoren;

Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse;

Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen

1

3

—“

 

„Stand

A3 A4

B1.3 B1.4

B2

12.13

Eis- und Regenschutz (ATA 30)

Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;

Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;

Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung;

Sonden- und Abflussheizung;

Wischersystem.

1

3

—“

13.

Anlage II „Grundprüfungsstandard“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Fachmodul 3 Grundlagen der Elektrik:

Kategorie A — 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1 — 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B2 — 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.“;

ii)

Die Nummern 2.17 und 2.18 erhalten folgende Fassung:

„2.17.

Fachmodul 16 Kolbentriebwerk:

Kategorie A — 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorie B1 — 70 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B2 — Keine.

2.18.

Fachmodul 17 Propeller:

Kategorie A — 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie A — 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B2 — Keine.“;

14.

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Anlage V

Antragsformular — EASA-Formblatt 19

1.

Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal.

2.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann das EASA-Formblatt 19 nur insoweit ändern, dass es notwendige zusätzliche Informationen enthält, um den Fall zu unterstützen, in dem die nationalen Anforderungen es erlauben oder verlangen, dass die gemäß Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für freigabeberechtigtes Personal außerhalb der Anforderungen von Anhang II (Teil-145) für nicht gewerbliche Lufttransportzwecke benutzt wird.

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15.

Die folgende Anlage VI wird angefügt:

„Anlage VI

Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66)

1.

Ein Muster der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, die in Anhang III (Teil-66) genannt ist, ist auf den folgenden Seiten wiedergegeben.

2.

Das Dokument muss auf dem gezeigten standardisierten Formblatt gedruckt werden, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Rechner zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe muss sichergestellt werden, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel erforderlich sind. Mit dem Computer erstelle Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.

3.

Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaates gedruckt werden, mit der Ausnahme, dass bei Verwendung der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaates für jeden Lizenzinhaber, der außerhalb dieses Mitgliedstaates arbeitet, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beigelegt werden muss, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.

4.

Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.

5.

Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann beliebig sein, und das Dokument muss nicht unbedingt alle Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal identifiziert werden kann.

6.

Das Dokument kann erstellt werden i) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder ii) mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Instandhaltungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang II (Teil-145) genehmigt ist, in einem Verfahren, das als Teil des in 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) genannten Instandhaltungsbetriebshandbuchs entwickelt wurde, außer dass in allen Fällen die zuständige Behörde des Mitgliedstaates das Dokument herausgeben muss.

7.

Die Erstellung jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann durchgeführt werden i) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder ii) mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Instandhaltungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang II (Teil-145) genehmigt ist, in einem Verfahren, das als Teil des in 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) genannten Instandhaltungsbetriebshandbuchs entwickelt wurde, außer dass in allen Fällen die zuständige Behörde des Mitgliedstaates das Dokument ändert.

8.

Nach ihrer Erteilung muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal von der Person, für die sie gilt, in gutem Zustand gehalten werden. Diese Person ist auch dafür verantwortlich sicherzustellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden.

9.

Die Nichterfüllung von Absatz 8 kann zur Außerkraftsetzung des Dokuments, zur Aufhebung der Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) sowie zu rechtlichen Sanktionen nach nationalem Recht führen.

10.

Die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden.

11.

Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist optional und darf nur zur Einbeziehung nationaler Rechte, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden, verwendet werden, wenn diese Rechte von der nationalen Rechtsvorschrift, die vor Inkrafttreten von Anhang III (Teil-66) in Kraft war, abgedeckt waren.

12.

Zur Information können bei der tatsächlichen, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) die Seiten in einer anderen Reihenfolge angeordnet sein und die Trennlinien fehlen.

13.

Bezüglich der Seite für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen. Bei der Angabe mehrerer Luftfahrzeugmusterberechtigungen muss mehr als eine Seite ausgestellt werden.

14.

Unbeschadet Absatz 13 liegt jede ausgestellte Seite in diesem Format vor und enthält die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben.

15.

Gelten keine Begrenzungen, wird die Seite ‚BEGRENZUNGEN‘ mit dem Vermerk ‚Keine Begrenzungen‘ ausgestellt.

16.

Bei der Verwendung eines Vordrucks sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.

17.

Muster der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66)

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4.

Anlage IV (Teil-147) der Verordnung (EG) 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Titel „(Teil-147)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„INHALTSVERZEICHNIS

147.1

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES

147.A.05

Geltungsbereich

147.A.10

Allgemeines

147.A.15

Antrag

UNTERABSCHNITT B — ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB

147.A.100

Anforderungen an die Betriebseinrichtung

147.A.105

Anforderungen an das Personal

147.A.110

Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen

147.A.115

Lehrmittel

147.A.120

Unterrichtsmaterial

147.A.125

Aufzeichnungen

147.A.130

Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem

147.A.135

Prüfungen

147.A.140

Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

147.A.145

Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

147.A.150

Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal

147.A.155

Verlängerung

147.A.160

Verstöße

UNTERABSCHNITT C — DER ANERKANNTE LEHRGANG FÜR DIE GRUNDAUSBILDUNG

147.A.200

Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung

147.A.205

Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse

147.A.210

Prüfungen der praktischen Grundlagen

UNTERABSCHNITT D — MUSTERLEHRGANG / AUFGABENBEZOGENE AUSBILDUNG

147.A.300

Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung

147.A.305

Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung

ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES

147.B.05

Geltungsbereich

147.B.10

Zuständige Behörde

147.B.15

Annehmbare Nachweisverfahren

147.B.20

Führung von Aufzeichnungen

147.B.25

Ausnahmen

UNTERABSCHNITT B — ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG

147.B.110

Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

147.B.120

Verlängerungsverfahren

147.B.125

Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal

147.B.130

Beanstandungen

UNTERABSCHNITT C — WIDERRUF, AUSSETZUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER GENEHMIGUNG DES AUSBILDUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL

147.B.200

Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal

Anlage I — Dauer des Grundlehrgangs

Anlage II — Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11

Anlage III — Muster einer Urkunde über den Abschluss der Ausbildung“;

2.

147.A.15 erhält folgende Fassung:

147.A.15   Antrag

a)

Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.

b)

Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

registrierter Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

Anschrift des Betriebs, der die Erteilung oder Änderung der Genehmigung benötigt,

3.

angestrebter Genehmigungsumfang oder Änderung des Genehmigungsumfangs,

4.

Name und Unterschrift des verantwortlichen Managers,

5.

Datum der Antragstellung.“;

3.

147.A.105 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.“;

4.

147.A.145 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine Ausbildungsgenehmigung besitzt.“;

5.

In 147.B.10 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Qualifikation und Schulung

Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss

1.

angemessen qualifiziert sein und über das erforderliche Wissen, die erforderliche Erfahrung und eine erforderliche Schulung zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen;

2.

Schulungen und Weiterbildungen zu Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147), wo relevant, einschließlich zu deren intendierter Bedeutung und den angestrebten Standards, absolviert haben.“;

6.

147.B.100 wird gestrichen.

7.

147.B.105 wird gestrichen.

8.

147.B.110 erhält folgende Fassung:

147.B.110   Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

a)

Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung

1.

das Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal überprüfen und

2.

die Einhaltung der Anforderung von Anhang IV (Teil-147) durch den Betrieb überprüfen.

b)

Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.

c)

Alle Beanstandungen müssen gemäß 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.

d)

Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.“;

9.

147.B.115 wird gestrichen.

10.

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11

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(1)  Anwendbarer Standard bedeutet einen Standard, eine Methode, Technik oder Praxis für die Herstellung / Konstruktion / Instandhaltung / Qualitätssicherung, der/die von der zuständigen Behörde genehmigt oder akzeptiert wird. Der anwendbare Standard ist in Feld 12 anzugeben.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 128/2010 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

176,4

JO

87,5

MA

86,1

TN

118,0

TR

118,7

ZZ

117,3

0707 00 05

JO

150,4

MA

75,9

TR

143,5

ZZ

123,3

0709 90 70

IL

247,1

MA

117,8

TR

154,0

ZZ

173,0

0709 90 80

EG

69,8

MA

131,9

ZZ

100,9

0805 10 20

EG

48,8

IL

57,9

MA

48,1

TN

53,3

TR

59,5

ZZ

53,5

0805 20 10

IL

148,5

MA

84,9

TR

77,2

ZZ

103,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

56,8

EG

57,3

IL

74,3

JM

107,2

MA

115,6

PK

32,3

TR

59,8

ZZ

71,9

0805 50 10

EG

75,2

IL

76,3

MA

58,3

TR

66,6

ZZ

69,1

0808 10 80

CA

97,5

CN

73,0

MK

24,7

US

122,8

ZZ

79,5

0808 20 50

CN

53,7

US

132,8

ZA

118,9

ZZ

101,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/53


VERORDNUNG (EU) Nr. 129/2010 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 123/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 5.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 13. Februar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

46,61

0,00

1701 11 90 (1)

46,61

0,92

1701 12 10 (1)

46,61

0,00

1701 12 90 (1)

46,61

0,62

1701 91 00 (2)

54,50

1,12

1701 99 10 (2)

54,50

0,00

1701 99 90 (2)

54,50

0,00

1702 90 95 (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 795)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/89/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die unter anderem Verfahren berücksichtigen müssen, die auf den Grundregeln der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte beruhen.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Vorschriften werden durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ergänzt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Vorschriften sehen vor, dass Lebensmittelunternehmer bestimmte strukturelle Anforderungen für Fleisch, Eiprodukte und Fischereierzeugnisse herstellende Betriebe sowie für Kühllager einhalten müssen.

(3)

In Artikel 23 und Anhang VII der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens sind bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf das Veterinärrecht der Union festgelegt. Gemäß diesen Maßnahmen gelten bestimmte in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte strukturelle Anforderungen unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2009 nicht für die in Anlage B zu diesem Anhang aufgelisteten Betriebe in Rumänien.

(4)

Seit dem Beitritt Rumäniens ist die Zahl der Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellenden Betriebe sowie der Kühllager, die den maßgeblichen strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entsprechen, auf 80 % der betreffenden Betriebe in diesem Mitgliedstaat angestiegen. Gleichwohl haben bestimmte Betriebe die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen strukturellen Verbesserungen noch nicht abgeschlossen. Diese Betriebe befinden sich im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens.

(5)

Angesichts der laufenden strukturellen Verbesserungen sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die von den betreffenden strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 abweichen.

(6)

Die Verzeichnisse der Betriebe, die den betreffenden strukturellen Anforderungen nicht entsprechen, finden sich in den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses. Die Verzeichnisse umfassen Fleisch verarbeitende Betriebe, die derzeit unter Anhang VII der Beitrittsakte fallen, sowie Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe, die nicht unter den genannten Anhang fallen.

(7)

Erzeugnisse, die aus diesen nichtkonformen Betrieben stammen oder die in nichtkonformen Kühllagern gelagert werden, sollten ausschließlich in Rumänien vermarktet oder in den unter die Übergangsmaßnahmen dieses Beschlusses fallenden Betrieben weiterverarbeitet werden, damit die Industrie in Rumänien genügend Zeit hat, sich an die maßgeblichen strukturellen Anforderungen anzupassen.

(8)

Die maßgeblichen, in der Beitrittsakte festgelegten Übergangsmaßnahmen laufen am 31. Dezember 2009 aus. Um die Kontinuität dieser Übergangsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die mit diesem Beschluss gewährte Übergangsfrist sollte auf ein Jahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt werden, wobei vorausgesetzt wird, dass bis zu diesem Datum alle betroffenen Betriebe den entsprechenden strukturellen Anforderungen vollständig entsprechen. Die Lage in Rumänien sollte vor Ablauf dieses Zeitraums geprüft werden. Daher sollte Rumänien der Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Modernisierung der betroffenen Betriebe und Kühllager in diesem Mitgliedstaat vorlegen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit diesem Beschluss werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf die in den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses aufgeführten Fleisch, Eiprodukte und Fischereierzeugnisse herstellenden Betriebe und Kühllager in Rumänien („die Betriebe“) festgelegt.

Artikel 2

Die allgemeinen Anforderungen nach Anhang II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten bis 31. Dezember 2010 nicht für die Betriebe.

Artikel 3

Die folgenden besonderen Anforderungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten bis 31. Dezember 2010 nicht für die folgenden Betriebe:

a)

Die Anforderungen nach dem genannten Anhang Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III und Abschnitt V Kapitel I gelten nicht für die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Fleisch verarbeitenden Betriebe;

b)

die Anforderungen nach dem genannten Anhang Abschnitt VIII Kapitel III gelten nicht für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Fischereierzeugnisse herstellenden Betriebe;

c)

die Anforderungen nach dem genannten Anhang Abschnitt X Kapitel II gelten nicht für die in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Eiprodukte herstellenden Betriebe.

Artikel 4

(1)   Die in den Betrieben in den Anhängen I, II oder III hergestellten oder in den Kühllagern in Anhang IV gelagerten Erzeugnisse dürfen ausschließlich

a)

auf den rumänischen Markt gebracht werden oder

b)

in den Betrieben weiterverarbeitet werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind mit einer anderen als der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung zu versehen.

Artikel 5

(1)   Rumänien legt der Kommission einen Bericht über die Fortschritte vor, die die Betriebe im Hinblick auf die Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Anforderungen erzielt haben, einschließlich eines Zeitplans für die vollständige Einhaltung dieser Anforderungen.

(2)   Der Bericht wird der Kommission bis zum 31. Oktober 2010 übermittelt.

Für diesen Bericht ist das Muster in Anhang V zu verwenden.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER FLEISCH VERARBEITENDEN BETRIEBE

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

Tätigkeiten

SH

CP

PP

MM/MP

1

AB 927

SC LIDER PROD CARN SRL

Alba Iulia, jud. Alba, 510340

 

 

X

 

2

AB 2771

SC MONTANA POPA SRL

Blaj, Str. Gh. Barițiu, jud. Alba, 515400

X

X

X

X

3

AB 3263

SC TRANSEURO SRL

Ighiu, Str. Principală nr. 205 A, jud. Alba, 517360

X

X

X

X

4

AG 008 IC

SC CARMEN SRL

Bascov, jud. Argeș, 117045

X

X

X

X

5

AG 024 IC

SC RADOR A&E SRL

Bascov, Str. Serelor nr. 48, jud. Arges, 117045

X

X

X

X

6

AR 4930

SC FILIP D IMPEX SRL

Arad, Str. Lăcrimioarelor, nr. 4/A, jud. Arad, 310445

 

X

X

 

7

AR 5806

SC COMB AGROIND CURTICI SRL

Curtici, Str. Revoluției nr. 33, jud. Arad, 315200

X

X

X

X

8

B 40632

SC MEDEUS & CO SRL

București, Str. Parcului nr. 20, sector 1, București, 012329

 

 

X

X

9

BC 4165

SC TIBERIAS SRL

Răcăciuni, jud. Bacău, 607480

 

 

X

 

10

BC 5196

SC MIRALEX SRL

Loc. Bacău, Str. Bicaz, nr. 8, jud. Bacău, cod 600293

 

 

X

 

11

BH 223

SC FLORIAN IMPEX SRL

Oradea, Str. Morii nr. 11/B, jud. Bihor, 410577

 

 

X

 

12

BH 3001

SC GLOBAL AGRO PRODEXIM SRL

Sârbi nr. 469, jud. Bihor, 417520

 

X

X

 

13

BH 5185

SC CARMANGERIE TAVI BOGDAN SRL

Localitatea Mihai Bravu nr. 169, jud. Bihor, 417237

X

 

 

 

14

BH 5341

SC ABATOR DARA SRL

Tulca 668 A, jud. Bihor, 417600

X

 

 

 

15

BR 62

SC DORALIMENT SRL

Brăila, jud. Brăila, 810650

 

X

X

X

16

BR 574

SC ELECTIV SRL

Comuna Romanu, jud. Brăila, 817115

X

 

 

 

17

BR 774

SC TAZZ TRADE SRL (SC ROFISH GROUP)

Brăila, Str. Faleza Portului, nr. 2, jud. Brăila, 810529

 

 

X

 

18

BT 125

SC IMPEX DONA SRL

Băisa, jud. Botoșani, 717246

 

 

X

 

19

BT 138

SC SAGROD SRL

Darabani, Str. Muncitorului, jud. Botoșani, 715100

X

 

X

 

20

BT 140

SC RAFFAELLO SRL

Tîngeni, jud. Botoșani, 717120

 

 

X

 

21

BT 144

SC AGROCARN COMPANY SRL

Botoșani, Str. Pod de Piatră nr. 89, jud. Botoșani, 710350

 

 

X

 

22

BT 198

SC EMANUEL COM SRL

Răchiți, jud. Botoșani, 717310

X

X

X

 

23

BZ 101

SC FRASINU SA

Buzău, Sos Sloboziei km 2, jud. Buzău 120360

X

 

 

 

24

BZ 115

SC FERM COM PROD SRL

Căldărăști, jud. Buzău, 125201

X

 

 

 

25

BZ 110

SC CARMOZIMBRUL SRL

Râmnicu Sărat, Str. Lt. Sava Rosescu nr. 140, jud. Buzău, 125300

X

 

 

 

26

BZ 112

SC TRI PROD COM SRL

Comuna Berca, Sat Valea Nucului, jud. Buzău, 127048

 

X

X

X

27

CJ 108

SC TURISM VÂLCELE SRL

Vâlcele FN, jud. Cluj, 407274

X

 

 

 

28

CJ 122

SC RIANA SERV PRODCOM SRL

Iclod FN, jud. Cluj, 407335

X

X

 

 

29

CJ 5519

SC 2 T PROD SRL

Cluj-Napoca, Str. Taberei nr. 3A, jud. Cluj, 400512

 

X

X

X

30

CL 1598

SC COMARO SRL

Oltenița, Str. Cuza Vodă, nr. 131, jud. Călărași 915400

 

X

X

X

31

CS 40

SC PALALOGA CARNEPREP SRL

Bocșa, Str. Binișului nr. 1, jud. Caraș 325300

X

X

 

 

32

CS 47

SC GOSPODARUL SRL

Reșița, Str. Țerovei, F.N., jud. Caraș 320044

X

X

X

X

33

CT 19

SC CARNOB SRL

Lumina, Str. Lebedelor nr. 1A, jud. Constanța, 907175

X

 

 

 

34

DB 3341

SC NIN BOG SRL

Șotânga, jud. Dâmbovița, 137430

X

 

X

 

35

DB 3457

SC NEVAL SRL

Pietroșița, jud. Dâmbovița, 137360

X

 

 

 

36

GJ 5

SC LEXI STAR SRL

Sat Bucureasa, Comuna Dănesți, jud. Gorj, 217200

X

X

X

X

37

GJ 2234

SC ATOS GARANT SRL

Sat Urechești Comuna Drăguțești, jud. Gorj, 217225

X

 

 

 

38

GL 0369

SC LIVADA SERBANEȘTI

Comuna Liești, jud. Galați, 805235

X

 

 

 

39

GL 3330

SC KAROMTEC SRL

Tecuci, Str. Mihail Kogălniceanu nr. 48 jud. Galați, 805300

 

 

X

X

40

GL 4121

SC ROMNEF SRL

Munteni, jud. Galați, 807200

X

 

 

 

41

HR 73

SC ELAN TRIDENT SRL

Odorheiu Secuiesc, Str. Rákóczi Ferenc nr. 90, jud. Harghita, 535600

 

 

X

 

42

HR 84

SC AMIRAL SRL

Miercurea Ciuc, jud. Harghita, 530320

 

 

X

 

43

HR 153

SC ARTEIMPEX SRL

Gheorgheni, Str. Kossuth Lajos nr. 211, jud. Harghita, 535500

X

 

 

 

44

HR 207

SC DECEAN SRL

Miercurea Ciuc, jud. Harghita, 530320

 

X

X

X

45

HR 263

SC AVICOOPEX SRL

Cristuru Secuiesc, Str. Orban Balays, jud. Harghita, 535400

 

 

X

 

46

MM 1609

SC LABORATOR CARMANGERIE SRL

Baia Mare, Str. Gh. Șincai nr. 14, jud. Maramures, 430311

 

X

X

X

47

MM 4406

SC CARMANGERIA DALIA SRL

Baia Mare, jud. Maramureș, 430530

X

X

X

X

48

MS 3585

SC CAZADELA SRL

Reghin, Str. Oltului nr. 34, jud. Mureș, 545300

X

 

 

 

49

NT 33

SC CORD COMPANY SRL

Roman, Str. Bogdan Dragoș nr. 111, jud. Neamț, 611160

X

 

 

 

50

NT 549

SC TCE 3 BRAZI SRL

Zănești, jud. Neamț, 617515

X

X

X

X

51

OT 24

SC SPAR SRL

Potcoava, Str. Gării nr. 10, jud. Olt, 237355

X

X

X

X

52

OT 2093

SC COMAGRIMEX SA

Slatina, str. Grigore Alexandrescu, nr. 19, jud. Olt, 230049

 

X

X

X

53

OT 2094

SC MALITEXT SRL

Scornicești, Str. Tudor Vladimirescu, jud. Olt, 235600

X

 

 

 

54

PH 3618

SC BRUTUS IMPEX SRL

Manești, jud. Prahova, cod 107375

X

 

 

 

55

PH 4417

SC GOPA SRL

Ploiești, Str. Gheorghe Doja nr. 124, jud. Prahova, 100141

 

 

X

X

56

PH 5644

SC MARAGET PROD SRL

Ploiești, Str. Corlătești nr. 15, jud. Prahova, 100532

X

 

 

 

57

PH 5878

SC COMNILIS PROD SRL

Măgureni, Str. Filipeștii de Pădure, tarla 24, jud. Prahova, 107350

 

 

X

X

58

PH 6044

SC ALGRIM CENTER SRL

Bărcănești, jud. Prahova, 107055

X

 

 

 

59

PH 6190

SC BANIPOR SRL

Tărg Vechi, jud. Prahova, 107590

X

 

 

 

60

SB 111

SC M&C IMPORT SRL EXPORT

Copșa Mică, Sat Tîrnăvioara nr. 90, jud. Sibiu, 555400

 

X

X

X

61

SB 126

SC CAPA PROD SRL

Sibiu, Calea Turnișorului nr. 150, jud. Sibiu, 550048

 

X

X

X

62

SB 138

SC MUVI IMPEX SRL

Sibiu, Str. Drumul Ocnei nr. 4, jud. Sibiu, 550092

X

X

X

X

63

SV 039

SC TONIC DISTRIBUTION SRL

Broșteni, jud. Suceava, 727075

 

X

X

X

64

SV 139

SC APOLO SRL (SC ADRAS SRL)

Rădăuți, Str. Constanitn Brăncoveanu, jud. Suceava, 725400

 

X

X

X

65

SV 217

SC ROGELYA SRL

Fălticeni, Str. Ion Creangă nr. 69, jud. Suceava, 725200

 

X

X

X

66

SV 5661

SC HARALD PROD SRL

Măzănăiești, jud. Suceava, 727219

X

X

X

X

67

SV 5819

SC MARA ALEX SRL

Bădeuți, jud. Suceava, 727361

X

 

 

 

68

SV5943

SC SCUZA PROD

Forăști 96, jud. Suceava, 727235

 

X

X

X

69

SV 5963

SC DANILEVICI SRL

Gura Humorului, Str. Fundătura Ghiocei nr. 2, jud. Suceava, 725300

X

X

X

X

70

SV 6071

SC ANCAROL SRL

Gura Humorului, Bd. Bucovina FN, jud. Suceava, 72530

X

X

X

X

71

TL 019

SC TABCO CAMPOFRIO SA

Tulcea, Str. Prislav nr. 177, jud. Tulcea, 820013

X

X

X

X

72

TL 177

SC GAZDI PROD SRL

Stejaru, jud. Tulcea, 827215

X

X

 

 

73

TL 418

SC STOLI SRL

Cerna, jud. Tulcea, 827045

X

 

 

 

74

TL 686

SC PIG COM SRL

Satu Nou, jud. Tulcea, 827141

X

 

 

 

75

TL 782

SC PROD IMPORT CDC SRL

Frecăței, jud. Tulcea, 827075

X

X

 

 

76

TM 378

SC VEROMEN SRL

Timișoara, jud. Timiș, 300970

 

X

X

X

77

TM 2725

SC RECOSEMTRACT SRL

Recaș, Calea Bazoșului nr. 1, jud. Timiș, 307340

 

X

X

X

78

TM 4187

SC FEMADAR SRL

Giroc, Str. Gloria nr. 4, jud. Timiș, 307220

 

X

X

X

79

TM 4297

SC KENDO SRL

Victor Vlad Delamarina, jud. Timiș, 307460

X

X

X

X

80

TM 7438

SC AMBAX SRL

Timișoara, Calea Buziașului nr. 14, jud. Timiș, 300693

 

X

X

X

81

TR 10

SC ROMCIP SA

Salcia, jud. Teleorman, 147300

X

X

X

X

82

TR 26

SC COM GIORGI IMPEX SRL

Alexandria, jud. Teleorman, 140150

 

X

X

 

83

TR 36

SC AVICOLA COSTESTI SRL

Roșiori de Vede, Str. Vadu Vezii nr. 1, jud. Teleorman, 145100

X

 

 

 

84

TR 93

SC MARA PROD COM SRL

Alexandria, Str. Abatorului nr. 1 bis, jud. Teleorman, 140106

 

X

X

X

85

VN 42

SC STEMARADI SRL

Tătăranu, jud. Vrancea, 627350

X

 

 

 

86

VN 2694

SC COMIND THOMAS SRL

Focșani, Str. Sihleanu nr. 5, jud. Vrancea, 620165

X

X

 

 

87

VN 3045

SC VANICAD SRL

Milcov, jud. Vrancea, 627205

X

 

 

 

88

VN 2954/116

SC AURORA COM SRL

Odobești, Str. Libertății nr. 38, jud. Vrancea, 625300

X

X

X

X

89

VS 2243

SC CIB SA

Bârlad, Fundătura Elena Doamna nr. 2, jud. Vaslui, 731018

X

X

X

X

90

VS 2268

SC VIOROM „P” IMPEX SRL

Comuna Oltenesti, Localitatea Tărzii, jud. Vaslui, 737380

X

X

 

 

91

VS 2300

SC CARACUL SRL

Vaslui, jud. Vaslui, 730233

X

X

 

 

92

AR 92

SC AGRIPROD SRL

Nădlac, Str. Calea Aradului nr. 1, jud. Arad, 315500

X

X

 

 

93

AR 294

SC PRODAGRO CETATE SRL

Șiria, Complex zootehnic, jud. Arad

X

X

 

 

94

B 120

SC ROM-SELECT 2000 SRL

București, B-dul Iuliu Maniu nr. 220, sector 6

 

X

 

 

95

B 269

SC FOODICOM SRL

București, Str. Cătinei nr. 25, sector 6

 

X

 

 

96

B 921

SC ROMALIM INTERNATIONAL SRL

București, B-dul Timișoara 104 B, sector 6

 

X

 

 

97

BH 103

SC AVICOLA SALONTA SA (SC FLAVOIA SRL) (1)

Salonta, Str. Ghestului nr. 7, jud. Bihor, 415500

X

X

 

 

98

BV 12

SC DRAKOM SILVA SRL

Codlea extravilan, Șoseaua Codlea Dumbrăvița, jud. Brașov

X

X

 

 

99

CJ 109

SC ONCOS IMPEX SRL

Florești, Str. Abatorului nr. 2, jud. Cluj, 407280

X

X

 

 

100

CV 210

SC ABO-FARM SA (SC NUTRICOD SA) (2)

Sf. Gheorghe, Str. Pârâului nr. 6, jud. Covasna, 520033

X

X

 

 

101

DJ 34

SC FELVIO SRL

Bucovăț, Platforma Bucovăț, jud. Dolj

X

X

 

 

102

IS 1376

SC AVÍCOLA SA IASI

Târgu Frumos, Str. Ștefan cel Mare și Sfânt nr. 44, jud. Iasi, 705300

X

X

 

 

103

TM 2739

SC AVIBLAN SRL

Jebel, jud. Timiș, 307235

X

X

 

 

Erläuterungen:

SH

=

Schlachthaus

CP

=

Zerlegungsbetrieb

PP

=

Verarbeitungsbetrieb

MM/MP

=

Hackfleisch/Fleischzubereitungen


(1)  SC. AVICOLA SALONTA SA hat seinen Namen in SC FLAVOIA SRL geändert.

(2)  SC. NUTRICOD SA hat seinen Namen in SC ABO- FARM SA geändert.


ANHANG II

VERZEICHNIS DER FISCHEREIERZEUGNISSE HERSTELLENDEN BETRIEBE

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

Tätigkeiten

PP

FFPP

1

BR 184

SC TAZZ TRADE SRL (SC ROFISH GROUP SRL) (1)

Brăila, str. Fata Portului nr. 2, județul Brăila, 810529

X

 

2

BR 185

SC TAZZ TRADE SRL (SC ROFISH GROUP SRL) (1)

Brăila, str. Fata Portului nr. 2, județul Brăila, 810529

X

 

3

B 453

SC COSTIANA SRL

București, str. Andronache nr. 11-19, 022527

X

 

4

PH 1817

SC DIVERTAS SRL

Comuna Fântânele nr. 578, județul Prahova, 107240

X

X

Erläuterungen:

PP

=

Verarbeitungsbetrieb

FFPP

=

Frischfisch-Verarbeitungsbetrieb


(1)  SC. TAZZ TRADE SRL hat seinen Namen in SC.ROFISH GROUP SRL geändert.


ANHANG III

VERZEICHNIS DER EIPRODUKTE HERSTELLENDEN BETRIEBE

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

Tätigkeiten

EEP

EPC

LEP

1

B 39833

SC COMPRODCOOP SA BUCURESTI (EPP)

București, bd. Timișoara nr. 52, sector 6, 061333

X

 

 

2

CV 471

SC ABO-FARM SA (EPC) (SC NUTRICOD SA) (1)

Sf. Gheorghe, str. Jokai Mor f.n., județul Covasna, 520033

 

X

X

3

DB 133

SC AVICOLA GAESTI SA (EPC)

Găești, județul Dâmbovița, 135200

 

X

 

4

GR 3028

AVICOLA BUCURESTI SA CSHD MIHAILEȘTI (EPC)

Mihăilești, județul Giurgiu, 085200

 

X

X

5

VN 16

SC AVIPUTNA SA GOLESTI (EPC)

Comuna Golești, Str. Victoriei nr. 22, județul Vrancea, 627150

 

X

 

Erläuterungen:

EEP

=

Eierverarbeitungsbetrieb

EPC

=

Eierpackstelle

LEP

=

Flüssigeiprodukt


(1)  SC. NUTRICOD SA hat seinen Namen in SC ABO- FARM SA geändert.


ANHANG IV

VERZEICHNIS DER KÜHLLAGER

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Stadt/Straße oder Dorf/Region

Tätigkeiten

CS

1

AR 514

SC AGRIROM SRL

Vladimirescu, str. Archim f.n., județul Arad, 310010

X

2

BC 1034

SC AGRICOLA INT. SRL

Bacău, Calea Moldovei nr. 16, județul Bacău, 600352

X

3

CT 8070

SC MIRICOS SRL

Constanța, Șoseaua Interioară nr. 1, județul Constanța, 900229

X

4

CT 146

SC FRIAL SA

Constanța, Port Constanța, dana 53, județul Constanța, 900900

X

5

DJ 59

SC FRIGORIFER SA

Craiova, Str. Câmpului nr. 2, Craiova, județul Dolj, 200011

X

Erläuterungen:

CS

=

Kühllager


ANHANG V

MUSTER FÜR BERICHTE GEMÄß ARTIKEL 5

Nummer des Betriebs

Name

Anschrift

Region

Erzielte Fortschritte

(kurze Beschreibung)

Geschätzter Grad der Rechtskonformität

(in %)

Rechtskonformität geplant am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Region

Gesamtzahl der Betriebe

(unterteilt nach Kategorien)

Zahl der nichtkonformen Betriebe

(unterteilt nach Kategorien)

Anteil der nichtkonformen Betriebe an der Gesamtzahl in %

(unterteilt nach Kategorien)

Gesamtzahl der Betriebe

(unterteilt nach Kategorien)

Zahl der nichtkonformen Betriebe

(unterteilt nach Kategorien)

Anteil der nichtkonformen Betriebe an der Gesamtzahl in %

(unterteilt nach Kategorien)

Gesamtzahl der Betriebe

(unterteilt nach Kategorien)

Zahl der nichtkonformen Betriebe

(unterteilt nach Kategorien)

Anteil der nichtkonformen Betriebe an der Gesamtzahl in %

(unterteilt nach Kategorien)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen-fassung RO

 

 

 

 

 

 

 

 

 


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/63


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2008

über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

(2010/90/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Jordanien ein Protokoll zur Änderung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Abkommen, insbesondere des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen worden.

(3)

In Artikel 8 Absatz 2 des mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ausgehandelten Protokolls ist vorgesehen, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits,

und DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN,

nachstehend „Jordanien“ genannt,

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits, nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 24. November 1997 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die Akte zu diesem Vertrag am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Jordaniens Rechnung getragen werden kann —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits und nehmen das Abkommen, die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL I

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 werden die Namen der neuen Mitgliedstaaten gestrichen.

2.

Anhang IVa erhält folgende Fassung:

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. . . (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme . . (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat xort'oħra b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Arabische Fassung

Image

3.

Anhang IVb erhält folgende Fassung:

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)), декларира, че освен където е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no. … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. . . (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme . . (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat xort'oħra b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

Arabische Fassung

Image

cumulation applied with … (name of the country/countries)

no cumulation applied (3)

KAPITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Jordanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern nach diesem Protokoll anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Jordanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Jordanien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Jordanien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Jordanien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, können von den zuständigen Zollbehörden Jordaniens und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden und werden von diesen Behörden während dieses Zeitraums angenommen.

Artikel 4

Waren im Durchgangsverkehr

(1)   Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Jordanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Jordanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Jordanien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Das Haschemitische Königreich Jordanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und die Erklärung zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 7

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und vom Haschemitischen Königreich Jordanien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 10

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел на тридесети ноември две хиляди и девета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de noviembre de dos mil nueve.

V Bruselu dne třicátého listopadu dva tisíce devět.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte november to tusind og ni.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November zweitausendneun.

Kahe tuhande üheksanda aasta novembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά.

Done at Brussels on the thirtieth day of November in the year two thousand and nine.

Fait à Bruxelles, le trente novembre deux mille neuf.

Fatto a Bruxelles, addì trenta novembre duemilanove.

Briselē, divi tūkstoši devītā gada trīsdesmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai devintų metų lapkričio trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év november harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u disgħa.

Gedaan te Brussel, de dertigste november tweeduizend negen.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego listopada roku dwa tysiące dziewiątego.

Feito em Bruxelas, em trinta de Novembro de dois mil e nove.

Întocmit la Bruxelles, la treizeci noiembrie două mii nouă.

V Bruseli tridsiateho novembra dvetisícdeväť.

V Bruslju, dne tridesetega novembra leta dva tisoč devet.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän.

Som skedde i Bryssel den trettionde november tjugohundranio.

Image

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

På medlemsstaternas vägnar

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

За Хашемитското кралство Йордания

Por el Reino Hachemita de Jordania

Za Jordánské hášimovské království

For Det Hashemitiske Kongerige Jordan

Für das Haschemitische Königreich Jordanien

Jordaania Hašimiidi Kuningriigi nimel

Για το Χασεμιτικό Βασίλειο της Ιορδανίας

For the Hashemite Kingdom of Jordan

Pour le Royaume hachémite de Jordanie

Per il Regno hashemita di Giordania

Jordānijas Hāšemītu Karalistes vārdā

Jordanijos Hašimitų Karalystės vardu

A Jordán Hasimita Királyság részéről

Għar-Renju Ħaxemit tal-Ġordan

Voor het Hasjemitisch Koninkrijk Jordanië

W imieniu Jordańskiego Królestwa Haszymidzkiego

Pelo Reino Hachemita da Jordânia

Pentru Regatul Hașemit al Iordaniei

Za Jordánske hášimovské kráľovstvo

Za Hašemitsko kraljevino Jordanijo

Jordanian hašemiittisen kuningaskunnan puolesta

På Hashemitiska konungariket Jordaniens vägnar

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13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/75


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2009

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen

(2010/91/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zwecks Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die Handelsbestimmungen betreffen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss nach Artikel 133 des Vertrags nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) betreffen, abgeschlossen.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Protokolls rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“ genannt,

einerseits, und

DIE TUNESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Tunesien“ genannt,

andererseits,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, alle Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und zu regeln beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.

Artikel 2

Anwendung des Protokolls

(1)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme des Artikels 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 86 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen jenes Abkommens.

(2)   Die Verfahren dieses Protokolls kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat sechzig Tage, nachdem er gemäß Artikel 86 des Assoziierungsabkommens mit einer Streitigkeit befasst wurde, diese nicht beigelegt hat.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr vorliegt.

KAPITEL II

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

Artikel 3

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, in dem sie die strittigen Maßnahmen aufführt sowie die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, die ihrer Auffassung nach anwendbar sind.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von vierzig Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen, und zwar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Die Konsultationen gelten sechzig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen.

Artikel 4

Vermittlung

(1)   Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Es muss ein schriftliches Vermittlungsersuchen an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Vermittlung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vermittlungsersuchen wohlwollend zu prüfen.

(2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Vermittlungsersuchens. Der Vermittler beruft spätestens dreißig Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern, die Zusatzinformationen anfordern, die er für erforderlich hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Der Vermittler gibt spätestens fünfundvierzig Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.

(3)   Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für Maßnahmen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 2 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.

(5)   Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen kommt, insbesondere die Stellungnahme des Vermittlers und alle von den Vertragsparteien während dieser Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Vermittlungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.

(7)   Ein Vermittler kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Vermittlung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf künftige Beantragung neuer Konsultationen in derselben Angelegenheit bleibt davon unberührt.

Artikel 6

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden das übrige Mitglied bzw. die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

(4)   Die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihr Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 7

Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens einhundertzwanzig Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, in dem die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung seiner Feststellungen und Empfehlungen dargelegt sind. Jede Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Übermittlung schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel konkrete Aspekte des Zwischenberichtes überprüft. Die Feststellungen der endgültigen Panelentscheidung müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.

Artikel 8

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von einhundertfünfzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Kann diese Frist nach Auffassung des Vorsitzenden des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert er dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als neunzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.

(3)   Das Schiedspanel setzt auf Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus und nimmt sie am Ende dieses Zeitraums auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.

ABSCHNITT II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 9

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 10

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Falls eine unmittelbare Durchführung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen spätestens dreißig Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels die Frist, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das Schiedspanel schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 11

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen oder die Vereinbarkeit von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt sein und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

Artikel 12

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle fehlender Durchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 11, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen berechtigt, die Verpflichtungen aus in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Wenn sie solche Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die Beschwerdeführerin ihre Auswirkungen auf die Entwicklung und die Volkswirtschaft der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßenden Maßnahmen gemäß Artikel 13 aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 13

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Verpflichtungen aufgehoben.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter dieses Protokoll fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 15

Verfahrensordnung

(1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.

(2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen.

Artikel 16

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder für geeignet erachteten Quelle Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat insbesondere das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässige interessierte natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Solche Schriftsätze müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.

Artikel 17

Auslegungsregeln

Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in den in Artikel 2 genannten Bestimmungen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 18

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.

(2)   Alle Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen dargelegt. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen macht die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer Gesamtheit öffentlich zugänglich, sofern er nicht anders entscheidet, um die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zu gewährleisten.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens fünfzehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand gehalten wird.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls halten.

(3)   Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen kann eine zusätzliche Liste von mindestens fünfzehn Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen des Assoziierungsabkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so können die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

Artikel 20

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)   Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Foren gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Assoziierungsabkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere Forum mit dem Vorgehen gegen die Verletzung einer identischen Verpflichtung nach der anderen Übereinkunft befassen, es sei denn, das zunächst befasste Forum kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Feststellungen zum Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung treffen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2:

gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäß Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU) gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 4 der DSU annimmt;

gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gemäß Artikel 8 seine Entscheidungen notifiziert hat.

(4)   Dieses Protokoll hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Protokoll auszusetzen.

Artikel 21

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung, die durch Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren begründet sind, wohlwollend zu prüfen. Das Schiedspanel kann die für die Verfahren geltenden Fristen auf Antrag einer Vertragspartei unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien verlängern.

Artikel 22

Überprüfung und Änderung des Protokolls

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Protokolls und seiner Anhänge kann der Assoziationsrat ihre Durchführung jederzeit im Hinblick auf eine Entscheidung über die Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen.

(2)   Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen prüfen.

(3)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen. Die Vertragsparteien wenden diesen Beschluss nach Abschluss ihrer internen Verfahren an.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Brüssel, in doppelter Urschrift, am 9. Dezember 2009, in bulgarischer, danischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unií

For Det Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

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За Република Тунис

Por la República de Túnez

Za Tuniskou republiku

For Den Tunesiske Republik

Für die Tunesische Republik

Tuneesia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατίας της Τυνησίας

For the Republic of Tunisia

Pour la République tunisienne

Per la Repubblica tunisina

Tunisijas Republikas vārdā

Tuniso Respublikos vardu

A Tunéziai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tat-Tuniżija

Voor de Republiek Tunesië

W imieniu Republiki Tunezyjskiej

Pela República da Tunísia

Pentru Republica Tunisia

Za Tuniskú republiku

Za Republiko Tunizijo

Tunisian tasavallan puolesta

För Republiken Tunisien

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(1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.

ANHÄNGE

ANHANG I:

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN

ANHANG II:

VERHALTENSKODEX FÜR MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND VERMITTLER

ANHANG I

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b)

„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 dieses Protokolls beantragt;

c)

„Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen verstoßen hat;

d)

„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetztes Panel;

e)

„Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei;

f)

„Tag“ ist ein Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Union trägt jedoch die Kosten für den gesamten organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit Anhörungen, Vermittlung und Schiedsverfahren, ausgenommen die Vergütung und Kostenerstattung für die Vermittler und Schiedsrichter, die geteilt werden.

Notifikationen

3.

Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen per E-Mail. Am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, gegen Empfangsbestätigung oder mit Hilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen.

4.

Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Darüber hinaus wird eine Papierkopie der betreffenden Unterlage übermittelt.

5.

Vor Inkrafttreten dieses Protokolls unterrichten die Vertragsparteien einander über die für alle Notifikationen benannte Kontaktstelle.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in Tunesien beziehungsweise in der Union, so kann die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag des Monats Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der gesetzlichen Arbeitsruhe eingegangen.

8.

Alle Ersuchen und Notifikationen, die gemäß diesem Protokoll an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, werden auch in Kopie an die jeweils zuständigen anderen durch das Assoziierungsabkommen eingesetzten Unterausschüsse übermittelt.

Beginn des Schiedsverfahrens

9.

a)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 6 dieses Protokolls oder gemäß Regel 19, 20 oder 49 dieser Verfahrensordnung durch Los bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein.

b)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

10.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen und Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Streitbeilegung.“

b)

Die Vertragsparteien teilen das vereinbarte Mandat binnen drei Arbeitstagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, dem Schiedspanel mit.

Erste Schriftsätze

11.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens zwanzig Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Arbeit des Schiedspanels

12.

Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

13.

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u.a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

14.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

15.

Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

16.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

17.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls dürfen nicht geändert werden.

Ersetzen von Schiedsrichtern

18.

Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 6 Absatz 3 bestimmt.

19.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei die andere Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt hat, über die Umstände des erheblichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex unterrichten.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden handelt, nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Schiedsrichter.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede von ihnen die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

Stellt der Vorsitzende fest, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält, so bestimmt er durch Los aus der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, aus der der ursprüngliche Schiedsrichter ausgewählt wurde, einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, durch Los unter den Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen worden sind. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen an den Vorsitzenden des Schiedspanels übermittelt wurde.

20.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Vorsitzenden, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Vorsitzenden.

Können sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen, dass der Vorsitzende ersetzt werden muss, so kann jede von ihnen beantragen, eine der verbleibenden Personen auf der Liste derjenigen, die nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls ausgewählt wurden, um als Vorsitzende zu dienen, mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Los durch die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.

Entscheidet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende sich nicht an den Verhaltenskodex hält, bestimmt sie durch Los einen neuen Vorsitzenden aus den verbleibenden Personen der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, die als Vorsitzende dienen können. Die Auswahl des neuen Vorsitzenden erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß diesem Absatz übermittelt wurde.

21.

Das Schiedspanelverfahren wird für den Zeitraum unterbrochen, der notwendig ist, um die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 durchzuführen.

Anhörungen

22.

Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Tunesien die Beschwerdeführerin ist, und in Tunis, wenn die Union die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen einen zusätzlichen Anhörungstermin bestimmen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann kein zusätzlicher Anhörungstermin bestimmt werden.

25.

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

26.

Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

a)

Vertreter der Vertragsparteien;

b)

Berater der Vertragsparteien;

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer; und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

27.

Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Arbeitstage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

28.

Die Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

29.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:

 

Argumentation:

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin;

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin.

 

Gegenargumentation:

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin;

b)

Replik der Beschwerdegegnerin.

30.

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

31.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird.

32.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

33.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

34.

Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

35.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, soweit diese nach Regel 28 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens fünfzehn Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrenvorschriften schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

Einseitige Kontakte

36.

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

37.

Ein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-Curiae-Schriftsätze

38.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens fünfzehn Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche Frage unmittelbar von Belang sind.

39.

Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien gemäß den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen.

40.

Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

Dringende Fälle

41.

In dringenden Fällen gemäß diesem Protokoll passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

Übersetzen und Dolmetschen

42.

Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls und spätestens bei der unter Regel 9 Buchstabe b genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für die Schiedspanelverfahren.

43.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die entstehenden Kosten.

44.

Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

45.

Die Entscheidung des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen notifiziert.

46.

Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu jeder nach dieser Verfahrensordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben.

Berechnung von Fristen

47.

Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 7 dieser Verfahrensordnung bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend.

Andere Verfahren

48.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls.

49.

Ist das ursprüngliche Schiedspanel oder sind einige seiner Mitglieder nicht mehr in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung wird in diesem Fall um fünfzehn Tage verlängert.

ANHANG II

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Vermittler“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Protokolls vermittelt;

c)

„Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Protokolls genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 in Betracht gezogen wird;

d)

„Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Protokoll;

f)

„Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

4.

Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex nur dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

5.

Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

Pflichten der Mitglieder

6.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft.

7.

Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sie übertragen diese Aufgabe keinem anderen.

8.

Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

9.

Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

10.

Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit und Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

12.

Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern, und vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten.

13.

Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

14.

Die Mitglieder müssen die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen vermeiden, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

Pflichten ehemaliger Mitglieder

15.

Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

Vertraulichkeit

16.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

17.

Die Mitglieder legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind.

18.

Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

Kosten

19.

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten.

Vermittler

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Vermittler.