ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.038.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
11. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 121/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Provolone del Monaco (g.U.)]

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 122/2010 der Kommission vom 10. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 123/2010 der Kommission vom 10. Februar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/80/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 9. Februar 2010 zur Ernennung der Europäischen Kommission

7

 

 

2010/81/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Klebstoffe für Keramikfliesen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 382)  ( 1 )

9

 

 

2010/82/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (dekorative Wandbekleidungen in Rollen- und Plattenform) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 397)  ( 1 )

11

 

 

2010/83/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (lufttrocknende Spachtelmaterialien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 399)  ( 1 )

13

 

 

2010/84/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 764)  ( 1 )

15

 

 

2010/85/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Zement-, Calciumsulfat- und Kunstharzestriche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 772)  ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 121/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Provolone del Monaco (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Provolone del Monaco“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 140 vom 20.6.2009, S. 4.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

ITALIEN

Provolone del Monaco (g.U.)


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 122/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

176,4

JO

87,5

MA

77,2

TN

115,0

TR

103,3

ZZ

111,9

0707 00 05

JO

147,9

MA

75,9

TR

144,8

ZZ

122,9

0709 90 70

IL

247,1

MA

123,4

TR

169,5

ZZ

180,0

0709 90 80

EG

69,8

MA

131,9

ZZ

100,9

0805 10 20

EG

50,2

IL

58,0

MA

52,3

TN

46,4

TR

52,2

ZZ

51,8

0805 20 10

IL

151,5

MA

87,8

ZZ

119,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

57,9

EG

57,3

IL

85,9

JM

109,6

MA

71,0

PK

45,0

TR

67,2

ZZ

70,6

0805 50 10

EG

88,6

IL

76,3

TR

72,3

ZZ

79,1

0808 10 80

CA

95,3

CL

60,1

CN

66,1

MK

24,7

US

119,0

ZZ

73,0

0808 20 50

CN

44,9

US

95,2

ZA

105,4

ZZ

81,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 123/2010 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 112/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 19.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 11. Februar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

45,24

0,00

1701 11 90 (1)

45,24

1,33

1701 12 10 (1)

45,24

0,00

1701 12 90 (1)

45,24

1,04

1701 91 00 (2)

54,50

1,12

1701 99 10 (2)

54,50

0,00

1701 99 90 (2)

54,50

0,00

1702 90 95 (3)

0,55

0,19


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/7


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 9. Februar 2010

zur Ernennung der Europäischen Kommission

(2010/80/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 und Absatz 4 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ist die am 22. November 2004 ernannte Kommission nach dem 31. Oktober 2009 im Amt geblieben, bis das Verfahren zur Ernennung der neuen Kommission gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung abgeschlossen ist.

(2)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat der Europäische Rat mit dem Beschluss 2009/880/EU (1) mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission Catherine ASHTON für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum Ende der derzeitigen Amtszeit der Kommission zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union muss für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon amtierenden Kommission bis zum 31. Oktober 2014 eine neue Kommission, die — einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist — aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats besteht, ernannt werden.

(4)

Der Europäische Rat hat José Manuel DURÃO BARROSO als die Persönlichkeit benannt, die er dem Europäischen Parlament für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt, und das Europäische Parlament hat den auf diese Weise benannten Kandidaten gewählt.

(5)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2009/903/EU (2) im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Der Europäische Rat hat am gleichen Tag mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission mit dem Beschluss 2009/950/EU (3) Catherine ASHTON für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2014 zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

(6)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2010/41/EU, Euratom (4), der den Beschluss 2009/903/EU aufhebt und ersetzt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission eine neue Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, angenommen.

(7)

Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zur Ernennung des Präsidenten, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 9. Februar 2010 ergangen.

(8)

Die Kommission sollte somit ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Persönlichkeiten werden für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 zur Europäischen Kommission ernannt:

als Präsident:

José Manuel DURÃO BARROSO

als Mitglied und als Vizepräsidentin gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union:

Catherine ASHTON, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

als Mitglieder:

Joaquín ALMUNIA AMANN

László ANDOR

Michel BARNIER

Dacian CIOLOȘ

John DALLI

Maria DAMANAKI

Karel DE GUCHT

Štefan FÜLE

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Kristalina GEORGIEVA

Johannes HAHN

Connie HEDEGAARD

Siim KALLAS

Neelie KROES

Janusz LEWANDOWSKI

Cecilia MALMSTRÖM

Günther H. OETTINGER

Andris PIEBALGS

Janez POTOČNIK

Viviane REDING

Olli REHN

Maroš ŠEFČOVIČ

Algirdas Gediminas ŠEMETA

Antonio TAJANI

Androulla VASSILIOU.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2010 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2010.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 49.

(2)  ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 69.

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 5.


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Klebstoffe für Keramikfliesen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 382)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/81/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) festgelegt.

(6)

Bei Klebstoffen für Keramikfliesen ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Die Tabelle in diesem Anhang führt jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Leistungsmerkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist.

Tabelle

Brandverhaltensklassen für Klebstoffe für Keramikfliesen

Produkt (1)

Gehalt an organischen Stoffen

(Gewichtsanteil in %)

Höchstschichtdicke

(mm)

Klasse (2)

Klebemörtel gemäß EN 12004

< 20

20

E

Dispersionsklebstoff gemäß EN 12004

< 40

5

Reaktionsharzklebstoff gemäß EN 12004

< 50

5


(1)  Auf einem Trägermaterial, das mindestens der Klasse D-s2,d0 entspricht und eine Dichte von ≥ 680 kg/m3 aufweist.

(2)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission.


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (dekorative Wandbekleidungen in Rollen- und Plattenform)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 397)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/82/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) festgelegt.

(6)

Bei dekorativen Wandbekleidungen in Rollen- und Plattenform ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Die Tabelle in diesem Anhang führt jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle

Brandverhaltensklassen für dekorative Wandbekleidungen in Rollen- und Plattenform

Produkt (1)

Flächenbezogenes Höchstgewicht

(g/m2)

Höchstdicke

(mm)

Klasse (2)

Wandbekleidungen auf Zellulosefaserbasis

190

0,9

D-s3, d2

Polymerbeschichtete oder -bedruckte Wandbekleidungen auf Zellulosefaserbasis

470

0,7

Wandbekleidungen auf Mischbasis aus Zellulose- und Polyesterfasern

160

0,3

Polymerbeschichtete oder -bedruckte Wandbekleidungen auf Mischbasis aus Zellulose- und Polyesterfasern

410

0,5

Wandbekleidungen auf polymerbeschichteter Faserbasis

510

0,7

Wandbekleidungen aus Gewebe mit Grundlage aus Zellulosefasern oder Zellulose- und Polyesterfasern

450

0,8

Wandbekleidungen aus geschäumtem PVC mit Grundlage aus Zellulosefasern oder Zellulose- und Polyesterfasern

310

1,8


(1)  Produkte gemäß EN 15102 auf einem Trägermaterial mindestens der Klasse A2-s1,d0 mit einer Mindestdicke von 12 mm und einer Mindestdichte von 800 kg/m3 bei Verwendung von höchstens 200 g/m2 Kleister bestehend aus Stärke, Stärke/PVA oder Zellulose/PVA.

(2)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission.


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (lufttrocknende Spachtelmaterialien)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 399)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/83/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potential der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) festgelegt.

(6)

Bei lufttrocknenden Spachtelmaterialien ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Die Tabelle in diesem Anhang führt jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle

Brandverhaltensklassen für lufttrocknende Spachtelmaterialien

Produkt (1)

Produktdetails für das Spachtelmaterial

Höchstgehalt an organischen Stoffen

(Gewichtsanteil in %)

Klasse (2)

Lufttrocknende Spachtelmaterialien für Gipsplatten, die mit Fugendeckstreifen aus Papier verwendet werden. Gebrauchsfertige Masse oder mit Wasser zu mischendes Pulver, auf allen Trägermaterialien mindestens der Klasse A2-s1,d0 mit einer Dicke von mindestens 6 mm und einer Dichte von mindestens 700 kg/m3 (mit Ausnahme von Bodenbelägen).

Lufttrocknende Spachtelmaterialien der Typen 1A, 2A und 3A sowie Fugendeckstreifen aus Papier (3) gemäß EN 13963

7,0

A2-s1,d0


(1)  Dichte des Spachtelmaterials im feuchten Zustand: mindestens 1,1 kg/Liter (1 100 kg/m3).

(2)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission.

(3)  Höchstbreite der Fugendeckstreifen aus Papier: 55 mm; flächenbezogene Höchstmasse der Fugendeckstreifen aus Papier: 135 g/m2.


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 764)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/84/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2)

Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

(3)

Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 13. Januar 2009, 11. Februar 2009 und 11. März 2009 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4)

Mehrere Unternehmen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für einige der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5)

Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung eine neue Frist festzusetzen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 28. Februar 2011.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.


ANHANG

Wirkstoffe und Produktarten, für die der 28. Februar 2011 als neue Frist für die Einreichung der Unterlagen gilt

Name

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart

BMS

Ammoniumbromid

235-183-8

12124-97-9

11

SE

Borsäure

233-139-2

10043-35-3

22

NL

Chloralose

240-016-7

15879-93-3

15

PT

Chloralose

240-016-7

15879-93-3

23

PT

Kupfer

231-159-6

7440-50-8

2

FR

Kupfer

231-159-6

7440-50-8

4

FR

Kupfer

231-159-6

7440-50-8

5

FR

N′-tert-Butyl-N-cyclopropyl-6-(methylthio)-1,3,5-triazin-2,4-diamin

248-872-3

28159-98-0

7

NL

N′-tert-Butyl-N-cyclopropyl-6-(methylthio)-1,3,5-triazin-2,4-diamin

248-872-3

28159-98-0

10

NL

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

2

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

3

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

4

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

7

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

9

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

10

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

11

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

12

FR

Oligo(2-(2-ethoxy)ethoxyethylguanidiniumchlorid)

Polymer

374572-91-5

20

FR

Kiefern, Extrakt

304-455-9

94266-48-5

10

LV

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

2

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

3

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

4

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

7

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

9

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

10

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

11

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

12

FR

Poly(hexamethylendiaminguanidiniumchlorid)

Polymer

57028-96-3

20

FR

Tosylchloramid-Natrium

204-854-7

127-65-1

11

ES


11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Zement-, Calciumsulfat- und Kunstharzestriche)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 772)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/85/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Leistungsklassen für die einzelnen wesentlichen Anforderungen an die Produkte festgelegt werden. Diese Dokumente wurden in Form einer Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die gemeinsam die Strategie für den Brandschutz festlegen, die dann in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur in Form unterschiedlicher Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

Als harmonisierte Lösung wurde ein System von Klassen in der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) festgelegt.

(6)

Bei Zement-, Calciumsulfat- und Kunstharzestrichen sowie Estrichmörtel und Estrichmassen ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Produkte werden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Produkte und/oder Materialien auf, die alle Anforderungen des Leistungsmerkmals Brandverhalten erfüllen, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist.

Tabelle 1

Brandverhaltensklassen für Zement- und Calciumsulfatestriche

Produkt (1)

Höchstdicke der Schicht

(mm)

Organischer Gehalt

(Gewichtsanteil in %)

Klasse (2)

Zementestriche gemäß EN 13813

30

< 20

E

Calciumsulfatestriche gemäß EN 13813


Tabelle 2

Brandverhaltensklassen für Kunstharzestriche

Produkt (3)

Höchstdicke der Schicht

(mm)

Organischer Gehalt

(Gewichtsanteil in %)

Klasse (4)

Ungefüllter Kunstharzestrich mit Epoxid-, Polyurethan-, Polymethylmethacrylat- oder Vinylesterharz als Bindemittel gemäß EN 13813

4

100

E oder Efl

Gefüllter Kunstharzestrich mit Epoxid-, Polyurethan-, Polymethylmethacrylat- oder Vinylesterharz als Bindemittel und mit Mineralaggregaten als Füllstoff gemäß EN 13813

10

< 75

Gefüllter Kunstharzestrich mit Quarzsand als Zuschlag, mit Epoxid-, Polyurethan-, Polymethylmethacrylat- oder Vinylesterharz als Bindemittel und mit Mineralaggregaten als Füllstoff gemäß EN 13813

10

< 75


(1)  Auf einem Trägermaterial mindestens der Klasse D-s2,d0 und einer Mindestdicke von 12 mm sowie einer Mindestdichte von 680 kg/m3.

(2)  Klasse E gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission, wenn der Estrich als Untergrund verwendet wird.

(3)  Auf einem Trägermaterial mindestens der Klasse A2-s1,d0 und einer Mindestdicke von 6 mm sowie einer Mindestdichte von 1 800 kg/m3.

(4)  Klasse E gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission, wenn der Estrich als Untergrund verwendet wird, oder Klasse Efl gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission, wenn der Estrich als Nutzschicht verwendet wird.