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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.032.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2010/56/EU |
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2010/57/EU |
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Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 509) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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4.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/1 |
Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des WIPO-Urheberrechtsvertrags und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, die am 20. Dezember 1996 in Genf abgeschlossen wurden, treten für die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft.
VERORDNUNGEN
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4.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 94/2010 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2010
zur Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der Mengenbegrenzung ausgeführt werden, die von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen festgesetzt wird, die sich aus den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen ergeben. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Mengenbegrenzung sollte jedoch entsprechend den Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 274/2009 der Kommission (3) wurde die Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker für das Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 1 350 000 Tonnen festgesetzt. Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen haben diese Höchstmenge rasch überschritten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1106/2009 der Kommission (4) wurde daher ein Annahmeprozentsatz für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgesetzt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker ausgesetzt. Als die Höchstmenge von 1 350 000 Tonnen festgesetzt wurde, war aufgrund der damals herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht auszuschließen, dass Ausfuhren von Nichtquotenzucker als subventioniert hätten angesehen werden können, da die durchschnittlichen Kosten der Zuckererzeugung in der Union den Verkaufspreis für Nichtquotenzucker auf dem Exportmarkt hätte überschreiten können. Unter diesen Umständen war es daher nicht möglich, die auszuführenden Mengen von Nichtquotenzucker über die Höchstgrenzen hinaus anzuheben, die sich aus den oben genannten internationalen Verpflichtungen der Union ergeben. |
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(4) |
Seit Anfang 2009 haben sich die globalen wirtschaftlichen Bedingungen im Zuckersektor signifikant verändert. Anfang Januar 2010 haben sich die Weltmarktpreise für Weißzucker mehr als verdoppelt und am Londoner Rohstoffterminmarkt ein Niveau von rund 500 EUR/Tonne erreicht. Gleichzeitig sind die Preise auf dem Zuckermarkt in der Union entsprechend dem institutionellen Referenzpreis zurückgegangen. |
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(5) |
Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen liegen die durchschnittlichen Erzeugungskosten von Zuckerrüben in der Union unter dem Verkaufspreis von Nichtquotenzuckerrüben. Darüber hinaus liegt der Verkaufspreis von Nichtquotenzucker auf dem Weltmarkt über den durchschnittlichen Kosten der Zuckererzeugung in der Union. Solange diese Bedingungen gegeben sind, kann die Ausfuhr von Nichtquotenzucker daher nicht als subventioniert angesehen werden. Infolgedessen könnten Ausfuhren getätigt werden, die über den durch die Verpflichtungen der Union in Bezug auf Ausfuhrerstattungen vorgegebenen Rahmen hinausgehen, ohne dass gegen die mit der Mitgliedschaft der Union in der Welthandelsorganisation verbundenen Verpflichtungen verstoßen wird. |
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(6) |
Nach neuesten Informationen steht fest, dass in der Union aufgrund der im Jahr 2009 herrschenden außergewöhnlich günstigen Witterungsverhältnisse große Mengen von Nichtquotenzucker erzeugt werden. Diese Menge wird derzeit auf rund 4 100 000 Tonnen geschätzt. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Absatzmöglichkeiten für diesen Zucker, insbesondere des Bedarfs der chemischen Industrie an Industriezucker, wird davon ausgegangen, dass noch mindestens 500 000 Tonnen für Ausfuhren zur Verfügung stünden. |
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(7) |
Angesichts der voraussichtlichen Überschüsse in der Union im Wirtschaftsjahr 2009/10 und der durch die sehr schwierige Versorgungslage bedingten außerordentlich hohen Weltmarktpreise ist es derzeit besser, den rechtlichen Überschusszucker in der Union auszuführen, anstatt ihn auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen. Die Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2009/10 würde es den Zuckererzeugern und Zuckerrübenanbauern in der Union ermöglichen, die derzeitigen günstigen Ausfuhrmöglichkeiten zu nutzen. Es sollte daher eine zusätzliche Höchstmenge festgesetzt werden. |
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(8) |
Es wird jetzt davon ausgegangen, dass die Weltmarktpreise für Zucker ab dem zweiten Halbjahr 2010 zurückgehen könnten. Damit die zusätzlichen Ausfuhren von Nichtquotenzucker mit den Verpflichtungen der Union in Bezug auf Subventionen nicht in Konflikt geraten, sollte die Beantragung von Ausfuhrlizenzen bis zum 30. Juni 2010 befristet und die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen auf einen Monat begrenzt werden. |
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(9) |
Für Ausfuhren von Zucker aus der Union nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. In Anbetracht fehlender geeigneter Rechtshilfeinstrumente zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und um das Betrugsrisiko zu verringern und Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen von Nichtquotenzucker in die Gemeinschaft zu verhindern, sollten bestimmte nahe gelegene Bestimmungen von der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden. |
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(10) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Festsetzung einer zusätzlichen Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker
(1) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 274/2009 und (EG) Nr. 1106/2009 darf im Wirtschaftsjahr eine zusätzliche Menge von 500 000 Tonnen Nichtquotenweißzucker des KN-Codes 1701 99 ohne Erstattung ausgeführt werden.
(2) Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen:
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a) |
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (5), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; |
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b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; |
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c) |
europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt und die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar. |
Artikel 2
Gültigkeit von Ausfuhrlizenzen
Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 haben die im Rahmen der zusätzlichen Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellten Ausfuhrlizenzen eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen.
Artikel 3
Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen
Die Artikel 7e und 9 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 gelten entsprechend.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2010.
Dieser Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 16.
(4) ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 3.
(5) Einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.
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4.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 95/2010 DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Februar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
106,9 |
|
JO |
75,8 |
|
|
MA |
64,7 |
|
|
TN |
112,2 |
|
|
TR |
100,3 |
|
|
ZZ |
92,0 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
101,4 |
|
MA |
74,1 |
|
|
TR |
133,1 |
|
|
ZZ |
102,9 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
134,6 |
|
TR |
147,2 |
|
|
ZZ |
140,9 |
|
|
0709 90 80 |
EG |
85,3 |
|
ZZ |
85,3 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
52,8 |
|
IL |
53,3 |
|
|
MA |
52,4 |
|
|
TN |
48,7 |
|
|
TR |
54,7 |
|
|
ZZ |
52,4 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
154,9 |
|
MA |
85,1 |
|
|
TR |
62,0 |
|
|
ZZ |
100,7 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
56,0 |
|
EG |
55,8 |
|
|
IL |
75,3 |
|
|
JM |
92,7 |
|
|
MA |
86,1 |
|
|
PK |
45,1 |
|
|
TR |
63,8 |
|
|
ZZ |
67,8 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
88,6 |
|
IL |
81,9 |
|
|
TR |
71,4 |
|
|
ZZ |
80,6 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
76,7 |
|
CL |
60,1 |
|
|
CN |
66,5 |
|
|
MK |
27,2 |
|
|
US |
118,3 |
|
|
ZZ |
69,8 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
58,8 |
|
TR |
84,8 |
|
|
US |
101,8 |
|
|
ZA |
99,9 |
|
|
ZZ |
86,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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4.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2010
über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien, Deutschland, Malta, Portugal und Rumänien für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 465)
(Nur der deutsche, der französische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische und der rumänische Text sind verbindlich)
(2010/56/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 30 und Artikel 32 Absatz 8,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/367/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstelle „ALV“, der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der griechischen Zahlstelle „OPEKEPE“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der maltesischen Zahlstelle „MRRA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ und der rumänischen Zahlstelle „PIAA“ abgeschlossen. |
|
(2) |
Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nunmehr einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der belgischen Zahlstelle „ALV“, der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der maltesischen Zahlstelle „MRRA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ und der rumänischen Zahlstelle „PIAA“ fassen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussentscheidung von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Vorschusszahlungen von den für das betreffende Jahr (2008) gemäß Absatz 1 jener Verordnung anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die Vorschusszahlungen für die im zweiten Monat nach der Rechnungsabschlussentscheidung getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50% von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50% vom Gemeinschaftshaushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren zu übermitteln. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, enthält die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006. In Anhang III der genannten Verordnung ist die Mustertabelle für die Übersichten vorgegeben, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100% vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat die Einstellung des Wieder-einziehungsverfahrens beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Eine solche Entscheidung ergeht unbeschadet späterer Konformitätsentscheidungen gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung. |
|
(6) |
Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidung 2009/367/EG von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss spätereren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der belgischen Zahlstelle „ALV“, der deutschen Zahlstelle „Baden-Württemberg“, der maltesischen Zahlstelle „MRRA“, der portugiesischen Zahlstelle „IFAP“ und der rumänischen Zahlstelle „PIAA“ über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.
Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Malta, die Portugiesische Republik und Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 2. Februar 2010
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG
ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN
HAUSHALTSJAHR 2008
VOM MITGLIEDSTAAT WIEDEREINZUZIEHENDER BZW. AN IHN ZU ZAHLENDER BETRAG
Anmerkung: Eingliederungsplan 2010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803
|
MS |
|
2008 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
Summe a + b |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1) |
Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr.1290/2005 |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2) |
|
|
abgeschlossen wurden |
abgetrennt wurden |
||||||||
|
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
||||||||
|
|
|
a |
b |
c = a + b |
d |
e |
f = c + d + e |
g |
h = f – g |
|
BE |
EUR |
706 129 444,37 |
0,00 |
706 129 444,37 |
– 593,30 |
–61 021,93 |
706 067 829,14 |
706 201 150,75 |
– 133 321,61 |
|
DE |
EUR |
5 100 883 643,72 |
0,00 |
5 100 883 643,72 |
–37 390,29 |
2 896 241,51 |
5 097 950 011,92 |
5 101 133 812,30 |
–3 183 800,38 |
|
MT |
EUR |
2 470 040,90 |
0,00 |
2 470 040,90 |
– 177,28 |
0,00 |
2 469 863,62 |
2 472 341,64 |
–2 478,02 |
|
PT |
EUR |
720 183 268,38 |
0,00 |
720 183 268,38 |
– 148 413,94 |
– 217 121,39 |
719 817 733,05 |
720 094 153,57 |
– 276 420,52 |
|
RO |
EUR |
462 680 727,14 |
0,00 |
462 680 727,14 |
–8 629 639,25 |
0,00 |
454 051 087,89 |
461 870 850,36 |
–7 819 762,47 |
|
MS |
|
Vom Mitgliedstaat wiedereingezogener (–) oder an ihn gezahlter (+) Betrag gemäß der Entscheidung 2009/367/EG |
Vom Mitgliedstaat noch wiedereinzuziehender (–) oder noch an ihn zu zahlender (+) Betrag (2) |
Ausgaben (3) |
Zweckgeb. Einnahmen (3) |
Zuckerfonds |
Artikel 32 (= e) |
Insgesamt (= h) |
|
|
Ausgaben (4) |
Zweckgeb. Einnahmen (4) |
||||||||
|
05 07 01 06 |
67 01 |
05 02 16 02 |
68 03 |
67 02 |
|||||
|
i |
j = h – i |
i |
j |
k |
l |
m |
n = i + j + k + l + m |
||
|
BE |
EUR |
– 129 316,43 |
–4 005,18 |
2 506,07 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
–6 511,25 |
–4 005,18 |
|
DE |
EUR |
–3 158 445,95 |
–25 354,43 |
–3 644,61 |
–4,69 |
0,00 |
0,00 |
–21 705,13 |
–25 354,43 |
|
MT |
EUR |
0,00 |
–2 478,02 |
0,00 |
–2 478,02 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
–2 478,02 |
|
PT |
EUR |
0,00 |
– 276 420,52 |
–59 299,13 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
– 217 121,39 |
– 276 420,52 |
|
RO |
EUR |
0,00 |
–7 819 762,47 |
–7 819 762,47 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
–7 819 762,47 |
(1) Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2008.
(2) Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.
(3) Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.
(4) Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden.
Anmerkung: Eingliederungsplan 2010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803
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4.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2010
zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 509)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/57/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Sendungen von Tieren mit Herkunft aus Drittländern an den Grenzkontrollstellen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vorgenommen wird, um ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere, wenn es sich um die Durchfuhr von Tieren handelt. Diese Grenzkontrollstellen sind in Anhang II der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2) aufgeführt. |
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(2) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Beförderung von Tieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder in dasselbe Drittland unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere muss gemäß Buchstabe c des genannten Artikels die Kontrolle nach Artikel 4 ergeben haben, dass die Tiere den Anforderungen der Richtlinie 91/496/EWG genügen oder — wenn es sich um Tiere im Sinne der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG (3) genannten Richtlinien handelt — Gesundheitsgarantien bieten, die den genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind. |
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(3) |
In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) verwiesen. In Kapitel III der Richtlinie 90/426/EWG sind die gleichwertigen Gesundheitsgarantien für Equiden festgelegt. |
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(4) |
Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (5) enthält Muster-Gesundheitsbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in der Union, wobei den verschiedenen tierseuchenrechtlichen Situationen in Drittländern Rechnung getragen wird. In diesen Bescheinigungen sind die für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland, Hoheitsgebiet oder Teil davon in ein anderes Drittland oder Hoheitsgebiet oder in einen anderen Teil desselben Drittlands oder Hoheitsgebiets erforderlichen Gesundheitsgarantien vorgesehen. Die Gesundheitsgarantien in diesen Bescheinigungen sollten als Referenzvoraussetzungen für die Durchfuhr von Equiden durch die Union gelten. |
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(5) |
Gemäß der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (6) genehmigen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern oder Teilen dieser Drittländer. Außerdem werden Drittländer entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt. Diese Gruppen sollten für die Durchfuhr von Equiden durch die Union berücksichtigt werden. |
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(6) |
Die Entscheidung 2008/907/EG der Kommission vom 3. November 2008 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (7) legt fest, dass Equiden, die von einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft in ein anderes Drittland befördert werden sollen, aus einem in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG aufgeführten Drittland stammen müssen. Außerdem müssen die Equiden eine Bescheinigung mitführen, die wie folgt betitelt ist: „Durchfuhrbescheinigung für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland“. Diese Bescheinigung berücksichtigt die Muster-Gesundheitsbescheinigungen der Entscheidung 92/260/EWG. |
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(7) |
Da die Tiergesundheitsgarantien für Einfuhren von Equiden mindestens so streng wie die für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde sind, sollte die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Drittländer nicht nur aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon gestattet werden, aus denen die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß der Entscheidung 2004/211/EG erlaubt ist, sondern auch aus den Drittländern, Hoheitsgebieten oder Teilen davon, aus denen gemäß der genannten Entscheidung endgültige Einfuhren genehmigt sind. |
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(8) |
Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union sollte die Entscheidung 2008/907/EG aufgehoben werden. |
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(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Hoheitsgebiete aus einem Drittland, Hoheitsgebiet oder Teil davon in ein anderes oder dasselbe Drittland, Hoheitsgebiet oder einen anderen Teil davon, sofern die Equiden
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a) |
aus einem Drittland, Hoheitsgebiet oder Teil davon stammen, aus dem die zeitweilige Zulassung oder Einfuhren registrierter Pferde gemäß den Angaben in den Spalten 6 bzw. 8 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG genehmigt sind; |
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b) |
eine individuelle Bescheinigung mit dem Titel „Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr von Equiden“ gemäß Absatz 2 mitführen. |
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr von Equiden umfasst
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a) |
die Rubriken I, II und III der jeweiligen Muster-Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG ohne die Bestimmungen über die Equine-Virus-Arteriitis-Infektion in Rubrik III Buchstabe e Ziffer v entsprechend der Tiergesundheitsstatusgruppe, der das Versanddrittland, -hoheitsgebiet oder der Teil davon gemäß den Angaben in Anhang I Spalte 5 der Entscheidung 2004/211/EG zugeordnet ist; und |
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b) |
zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Buchstabe a folgende Rubriken IV und V:
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(3) Im Falle registrierter Pferde wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Liste der Drittländer in Rubrik III Buchstabe d dritter Gedankenstrich der Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen A bis E in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG ersetzt durch die Liste der Drittländer, Hoheitsgebiete oder Teile davon, die den Tiergesundheitsstatusgruppen A bis E in Anhang I Spalte 5 der Entscheidung 2004/211/EG zugeordnet sind.
Artikel 2
Die Entscheidung 2008/907/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Februar 2010
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(4) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(5) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.