ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.031.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
3. Februar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 91/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Liste der von der Statistik ausgenommenen Güter, der Übermittlung von Informationen durch die Steuerbehörde und der Qualitätsbewertung

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung ( 1 )

4

 

 

Verordnung (EU) Nr. 93/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/55/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Les Volailles du Périgord und deren Umwandlung in eine Umstrukturierungsbeihilfe (C 31/08 (ex N 681/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5494)

9

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009)

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 91/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Liste der von der Statistik ausgenommenen Güter, der Übermittlung von Informationen durch die Steuerbehörde und der Qualitätsbewertung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 (2) durchgeführt.

(2)

Der Zugang der nationalen Behörden zu Angaben, die in den zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 verfügbar sind, ist zur Gewährleistung der Qualität der statistischen Daten auszuweiten.

(3)

Die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 sind zu ändern, um einen integrierten Qualitätssicherungsrahmen im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken zu gewährleisten (3).

(4)

In Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist die Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind, anzupassen, um sie in engere Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen zu bringen und um die erhobenen Daten klarer abzugrenzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

Angaben über Mehrwertsteuererklärungen

(1)   Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat stellt den nationalen Behörden die folgenden Angaben bereit, um die Personen zu identifizieren, die zu steuerlichen Zwecken Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union gemeldet haben:

a)

vollständiger Name des/der Steuerpflichtigen;

b)

vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;

c)

Identifikationsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.

(2)   Die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat übermittelt den nationalen Behörden für jede(n) Steuerpflichtige(n):

a)

die Steuerbemessungsgrundlage für Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) erhoben wird;

b)

den Besteuerungszeitraum.

Artikel 6

Angaben über zusammenfassende Mehrwertsteuer-Meldungen

(1)   Für jede(n) Steuerpflichtige(n) übermittelt die zuständige Steuerbehörde in jedem Mitgliedstaat den nationalen Behörden wenigstens

a)

die Angaben über Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der zusammenfassenden Mehrwertsteuer-Meldungen gemäß Artikel 264 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben werden, sowie insbesondere

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer,

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat,

die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferer und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;

b)

die Angaben über Erwerbe innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 (5) mitgeteilt werden, sowie insbesondere

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber,

die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

(2)   Bei Erhalt der Angaben stellt die zuständige Steuerbehörde jedes Mitgliedstaats sie den nationalen Behörden ihres Landes unverzüglich zur Verfügung.

2.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

(1)   Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen Behörden vereinbarte Anforderungen stützt.

(2)   Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Eingang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung.

(5)   Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusammenfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben.“

3.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4.

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

(3)  KOM(2005) 217 endg.

(4)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Waren, die von den an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ausgenommen sind

a)

Währungsgold;

b)

gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;

c)

Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,

die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,

die Versendung/der Eingang ist nicht als Lieferung/Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen;

d)

Warenbewegungen zwischen

einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in anderen Mitgliedstaaten und

einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven anderer Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet;

zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften sowie staatliche Streitkräfte, die außerhalb des Hoheitsgebietes ihres Entsendelandes stationiert sind;

e)

Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;

f)

aus dem Internet heruntergeladene Software;

g)

unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:

Werbematerial,

Warenmuster;

h)

Warensendungen zur oder nach der Reparatur und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;

i)

Beförderungsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für die Raumfahrt während des Starts.“


3.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 92/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken des Warenverkehrs mit Drittländern.

(2)

Es ist erforderlich, die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen im Einzelnen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Außenhandelsstatistiken umfassend erstellt werden.

(3)

Für die Erstellung monatlicher Statistiken sind, damit aus allen Mitgliedstaaten harmonisierte und vergleichbare Ergebnisse vorliegen, Vorkehrungen zu treffen; hierzu gehören Regeln für Anpassungen bei verspäteten oder unvollständigen Datensätzen bzw. Daten, die der Geheimhaltung unterliegen.

(4)

Damit die Qualität der der Kommission (Eurostat) übermittelten Daten bewertet werden kann, sind Durchführungsmaßnahmen für die Modalitäten und den Aufbau des Qualitätsberichts erforderlich.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Modalitäten für den Datenaustausch zwischen Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1)   Die nationalen Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen ihres Landes die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den bei diesen Behörden abgegebenen Zollanmeldungen beruhen, unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.

(2)   Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an übermitteln die Zollbehörden täglich Kopien der Daten aus den bei ihnen abgegebenen Zollanmeldungen an die Zollbehörde desjenigen Mitgliedstaats, der in dem Datensatz wie folgt angegeben ist:

a)

bei der Einfuhr, als Bestimmungsmitgliedstaat;

b)

bei der Ausfuhr, als Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr.

Im Fall von Einfuhren übermittelt die Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats, im Fall von Ausfuhren die des Mitgliedstaats der tatsächlichen Ausfuhr, der nationalen statistischen Stelle ihres Landes die auf diesen Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden.

(3)   Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits übermittelten statistischen Daten geändert wurden.

(4)   Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Artikel 2

Erstellung von europäischen Statistiken über Einfuhren und Ausfuhren von Waren

(1)   Die nationalen statistischen Stellen erstellen monatliche Statistiken auf der Grundlage von:

a)

Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt worden sind;

b)

Daten, die der Wirtschaftsbeteiligte im Fall von Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 bereitstellt;

c)

Datenquellen für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009.

(2)   Die nationalen statistischen Stellen erstellen Außenhandelsstatistiken nach:

a)

dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, mit Angabe des Mitgliedstaats, der die Außenhandelsstatistik an Eurostat meldet;

b)

dem Bezugszeitraum;

c)

dem Handelsstrom;

d)

dem statistischem Wert in Landeswährung ohne Nachkommastellen;

e)

der Menge in kg ohne Nachkommastellen;

f)

der Menge in besonderen Maßeinheiten;

g)

dem Warenkode;

h)

dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird;

i)

dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr. In Datensätzen, die keine Zolldaten über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird, dass der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird;

j)

dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr. In Datensätzen, die keine Zolldaten über den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr enthalten, ist jedoch der Länderkode QV anzugeben, wenn angenommen wird, dass der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird;

k)

dem Ursprungsland bei der Einfuhr;

l)

dem Versendungsland bei der Einfuhr. Ist das Versendungsland jedoch ein Mitgliedstaat, so ist bei einem Ursprung außerhalb der EU das Ursprungsland oder ersatzweise der Länderkode QW anzugeben;

m)

dem letzten bekannten Bestimmungsland bei der Ausfuhr;

n)

dem statistischen Verfahren;

o)

dem ein- oder zweistelligen Kode der Art des Geschäfts. In Datensätzen, die keine Zolldaten über die Art des Geschäfts enthalten, ist jedoch der Kode 0 als Einsteller anzugeben;

p)

dem Kode der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;

q)

dem Verkehrszweig an der Grenze;

r)

dem Verkehrszweig im Inland;

s)

dem Behälter.

(3)   Die Statistiken sollen Anpassungen für verspätete oder unvollständige Datensätze enthalten. In den Anpassungen ist der statistische Wert, wenigstens aufgegliedert nach dem Partnerland, dem Warenkode auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur und dem monatlichen Bezugszeitraum, anzugeben. Die Anpassungen beruhen auf einer vernünftigen und sachkundigen Bewertung oder auf wissenschaftlichen Methoden.

(4)   Für Einzeltransaktionen unterhalb des statistischen Schwellenwertes können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben erstellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 471/2009 vorgesehen sind. Jedoch ist der Kommission wenigstens der monatliche statistische Gesamtwert sowohl für die Einfuhren als auch für die Ausfuhren zu übermitteln.

(5)   In die Statistiken sind auch solche Daten aufzunehmen, die in dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, der Geheimhaltung unterliegen. Die nationalen statistischen Stellen kennzeichnen die als geheim zu betrachtenden Daten so, dass wenigstens auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur möglichst viele Angaben verbreitet werden können, sofern dabei die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist.

Artikel 3

Qualitätsbewertung

(1)   Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen statistischen Stellen vereinbarte Anforderungen stützt.

(2)   Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Eingang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung.

(5)   Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusammenfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.


3.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 93/2010 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

106,9

JO

75,8

MA

68,1

TN

117,1

TR

100,1

ZZ

93,6

0707 00 05

JO

101,4

MA

76,9

TR

131,1

ZZ

103,1

0709 90 70

MA

129,1

TR

140,5

ZZ

134,8

0709 90 80

EG

85,3

ZZ

85,3

0805 10 20

EG

51,6

IL

55,6

MA

51,7

TN

44,6

TR

55,8

ZZ

51,9

0805 20 10

IL

154,5

MA

82,2

TR

62,0

ZZ

99,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

52,9

EG

55,8

IL

76,2

JM

92,7

MA

81,2

TR

79,1

ZZ

73,0

0805 50 10

EG

88,6

IL

81,9

TR

69,2

ZZ

79,9

0808 10 80

CA

87,8

CL

60,1

CN

68,5

MK

24,7

US

122,2

ZZ

72,7

0808 20 50

CN

82,9

US

101,8

ZA

93,3

ZZ

92,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

3.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2009

über die Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ und deren Umwandlung in eine Umstrukturierungsbeihilfe (C 31/08 (ex N 681/06))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5494)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/55/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben C(2007) 3564 vom 19. Juli 2007 genehmigte die Kommission unter der Nummer N 681/06 eine auf sechs Monate befristete Rettungsbeihilfe über eine Million EUR für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“.

(2)

Bei der Anmeldung der Rettungsbeihilfe verpflichteten sich die französischen Behörden, der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe durch die Kommission einen Umstrukturierungsplan, einen Liquidationsplan oder den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Vorschusses vorzulegen. Diese Frist lief am 19. Januar 2008 aus, ohne dass die Kommission eines der geforderten Dokumente erhalten hat.

(3)

Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte die Kommission Frankreich auf, die geforderten Nachweise schnellstmöglich vorzulegen, und kündigte an, sie sehe sich andernfalls veranlasst, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gemäß Nummer 27 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1) einzuleiten.

(4)

Da die französischen Behörden weder einen Umstrukturierungsplan noch einen Liquidationsplan noch den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Vorschusses vorgelegt hatten, teilte die Kommission den französischen Behörden mit Schreiben C(2008) 3540 endgültig vom 16. Juli 2008 mit, sie werde das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) über die Anwendung der Rettungsbeihilfe einleiten.

(5)

Die Kommission forderte Frankreich auf, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, Angaben zur derzeitigen Lage des Unternehmens „Les Volailles du Périgord“ zu machen und spätestens einen Monat nach Erhalt des genannten Schreibens einen Umstrukturierungsplan, einen Liquidationsplan oder den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Vorschusses vorzulegen.

(6)

Am 5. September 2008 wurden die französischen Behörden erneut auf ihre Verpflichtung hingewiesen (AGRI D/21337).

(7)

Am 18. September 2008 übermittelte Frankreich einen Umstrukturierungsplan per E-Mail. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 forderte die Kommission weitere Informationen zum Umstrukturierungsplan und über die Verwendung der Rettungsbeihilfe an. Per E-Mail vom 8. Dezember 2008 baten die französischen Behörden um Fristverlängerung, um entsprechende Auskünfte vorlegen zu können. Diese Nachfrist wurde von der Kommission gewährt. Frankreich übermittelte die zusätzlichen Auskünfte per E-Mail vom 12. Februar 2009 und vom 26. Juni 2009.

II.   BESCHREIBUNG  (3)

(8)

Mit Schreiben C(2007) 3564 vom 19. Juli 2007 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“, eine Hähnchen- und Putenschlachterei, die durch die Krise der Vogelgrippe in Schwierigkeiten geraten war.

(9)

Das Unternehmen, das sich im Alleinbesitz der Familie Gaye befindet und im Jahr 2006 236 Angestellte beschäftigte, erwirtschaftete bei Abschluss des Geschäftsjahrs 2006/2007 ca. 43 Mio. EUR Umsatz (4). Die Firma belieferte hauptsächlich mittlere und große Selbstbedienungsmärkte in Frankreich. 70 % der Produktion wurden als Teilstücke verkauft, der Rest entfiel auf unzerlegtes, bratfertiges Geflügel. Der Export war für das Unternehmen nur von untergeordneter Bedeutung.

(10)

In den 1990er Jahren verzeichnete „Les Volailles du Périgord“ ein schnelles Wachstum, das bis zum Geschäftsjahr 2001/2002 anhielt. Dieses Wachstum verlief aber aufgrund eines zu klein ausgelegten Managements und der Vermarktung vor allem über Hard-Discounter ziemlich unkontrolliert. Diese Schwachstellen kamen mit dem Konjunkturumschwung voll zum Tragen, der dazu führte, dass der Betrieb strukturbedingt nicht mehr kostendeckend arbeitete. In den drei Geschäftsjahren von 2002/2003 bis 2004/2005 liefen insgesamt 5,3 Mio. EUR Betriebsverluste auf. Die Firmenleitung reagierte darauf mit Produktivitätssteigerungen, gezielten Einsparungen bei Löhnen und Gehältern, dem Einsatz betriebsfremder Arbeitskräfte sowie Kürzungen bei externen Dienstleistungen und Aufwendungen. Die ergriffenen Maßnahmen ermöglichten ein ausgeglichenes Betriebsergebnis im zweiten Halbjahr 2005. Parallel dazu schossen die Anteilseigner 3 Mio. EUR auf dem Betriebskonto zur Stützung der Liquidität nach. Die durch die Vogelgrippe ausgelöste Krise traf das bereits geschwächte Unternehmen mit voller Wucht. Im Geschäftsjahr 2005/2006 ging der Nettoumsatz um ca. 5 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahr zurück. Die Betriebsverluste beliefen sich auf rund 168 000 EUR. Die Liquiditätssituation verschlechterte sich durch die Verluste und die Zunahme der Lagerbestände an tiefgefrorenem Geflügel weiter. Das Unternehmen konnte sich noch durch die Inanspruchnahme des Überziehungskredits finanzieren, den ihm die Bank bis zur Auszahlung der Rettungsbeihilfe zur Überbrückung eingeräumt hatte (bei Nichtauszahlung der Beihilfe wäre er fällig geworden und hätte die Zahlungsunfähigkeit und den Konkurs des Unternehmens zur Folge gehabt).

(11)

Der Liquiditätsbedarf des Unternehmens hatte für das zweite Halbjahr 2007 rund 1,2 Mio. EUR im Juli erreicht und sollte Erwartungen zufolge in der zweiten Jahreshälfte 2007 leicht zurückgehen.

(12)

Die Rettungsbeihilfe über eine Million EUR wurde in Form von auf sechs Monate befristeten, rückzahlbaren Zuschüssen gewährt und sollte teils vom Staat (850 000 EUR), teils vom Regionalrat Aquitanien (150 000 EUR) ausgezahlt werden. Sie wurde auf der Grundlage des Rundschreibens des französischen Landwirtschafts- und Fischereiministeriums DPEI/SDEPA/C2006-4019 vom 15. März 2006 gewährt.

(13)

Die französischen Behörden hatten zugesagt, die Beihilfe nach dem zum Zeitpunkt der Vorschussgewährung geltenden Referenzzinssatz der Kommission zu verzinsen.

(14)

In ihrem Schreiben C(2008) 3540 endgültig vom 16. Juli 2008, mit dem die Kommission das förmliche Prüfverfahren über die Anwendung dieser Rettungsbeihilfe einleitete, stellte sie fest, dass die Beihilfe aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig über die Frist von sechs Monaten hinaus verlängert worden ist, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt.

III.   BEMERKUNGEN DRITTER

(15)

Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens sind keine Stellungnahmen seitens Dritter eingegangen.

IV.   VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME

(16)

Per E-Mail vom 18. September 2008 nahm Frankreich Stellung zur Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die Anwendung der Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ einzuleiten. Frankreich legte einen Umstrukturierungsplan für das Unternehmen vor und beantragte, die Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungsbeihilfe umzuwandeln. Zusätzliche Angaben wurden per E-Mail vom 12. Februar 2009 übermittelt.

(17)

Wie aus den vorgelegten Informationen hervorgeht, war das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ 2006/2007 weiterhin in einer schwierigen Lage; verantwortlich dafür waren die immer noch starke Ausrichtung auf Hard-Discounter, ein Angebot mit zu wenigen zerlegten und verarbeiteten Produkten, die überlasteten Produktionskapazitäten und ein zu klein ausgelegtes Management.

(18)

Den französischen Behörden zufolge wurden 150 000 EUR Rettungsbeihilfe am 9. August 2007 und die verbleibenden 850 000 EUR am 11. September 2007 ausgezahlt. Der Umstrukturierungsplan wurde im Geschäftsjahr 2007/2008 vom Unternehmen ausgearbeitet und bereits ab Januar 2008 umgesetzt (im ersten Halbjahr 2008 angelaufene Maßnahmen: Neubesetzung des Generaldirektorpostens, Schließung bestimmter Verlust bringender Geschäftsfelder, Anforderung eines Kostenvoranschlags für die Durchführung der für die Neuausrichtung des Unternehmens notwendigen Investitionen, Verbesserungen am EDV-System).

(19)

Nach den vorliegenden Daten bestand bei Abschluss des Geschäftsjahrs 2007/2008 eine Eigenkapitallücke von ca. 2,5 Mio. EUR. Der Betrieb schrieb bis zum 30. Juni 2007 rote Zahlen, wodurch sich der Verlustvortrag auf rund 4,7 Mio. EUR erhöhte.

(20)

Die Firma machte im Geschäftsjahr 2007/2008 mit rund 525 000 EUR erstmals wieder Gewinn (Abschluss vom 30.6.2008). Außerdem konnte das Unternehmen mehr als eine Million EUR Cashflow für die Eigenfinanzierung ausweisen. Den französischen Behörden zufolge war dies durch die bereits seit dem ersten Halbjahr 2008 laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen möglich geworden.

(21)

Den französischen Behörden zufolge kann das Unternehmen ohne fremde Hilfe seinen Umstrukturierungsplan nicht erfolgreich zu Ende führen und auch nicht wieder in die Gewinnzone gelangen. Ohne Hilfe kann das Unternehmen seine Finanzen nicht sanieren und seine Geschäftstätigkeit nicht aus eigener Kraft finanzieren.

(22)

Der Umstrukturierungsplan ist auf drei Geschäftsjahre, d. h. 2007/2008—2009/2010, angelegt.

(23)

Das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ ist im Bereich Hähnchen- und Putenschlachtung tätig. 2006/2007 verkaufte es 70 % seiner Produktion als Teilstücke, den Rest als unzerlegtes, bratfertiges Geflügel. Es erzielte 44 % seines Umsatzes mit mittleren und großen Selbstbedienungsmärkten, 32 % mit Hard-Discountern, 14 % mit traditionellen Fleischerfachgeschäften und 10 % mit der Außer-Haus-Gastronomie. Nach den vorliegenden Informationen vermarktet das Unternehmen seine Produkte flächendeckend in Frankreich. Aus diesen Angaben geht auch hervor, dass es in Frankreich einen Marktanteil von ca. 1 % hält.

(24)

Ergänzend zum Umstrukturierungsplan des Unternehmens legten die französischen Behörden per E-Mail vom 12. Februar 2009 eine Marktstudie mit dem Titel „Industrie et négoce de volaille“ (Geflügelverarbeitende Betriebe und Geflügelgroßhandel) vor, die von der Fa. „Xerfi“ im Juli 2008 angefertigt worden war (5).

(25)

Dieser Studie zufolge ist die Erzeugung von Geflügelfleisch ein wichtiges Segment innerhalb der Fleisch verarbeitenden Industrie in Frankreich. Der Bereich Geflügel ist vergleichsweise stark konzentriert: die Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten erwirtschaften über die Hälfte des Branchenumsatzes. Marktführer in Frankreich ist die Firmengruppe LDC, die es mit ca. 1,8 Mrd. EUR konsolidiertem Umsatz auf 25,5 % Marktanteil bringt. Hinter LDC rangieren die Gruppe GASTRONOME mit einem Marktanteil von 14 % und die Gruppe ARRIVE mit einem Marktanteil von 9 %.

(26)

Wie aus den vorliegenden Informationen hervorgeht, hat sich der Geflügelmarkt 2007 wieder erholt, nachdem 2006 die heftigen Turbulenzen als Folge der Vogelgrippe überwunden waren. Allerdings stand 2007 auch im Zeichen anziehender Preise für landwirtschaftliche Rohstoffe, so dass die Futtermittel für Geflügel sich verteuerten und somit die Erzeugungskosten in die Höhe trieben. Auf dem Fleischmarkt gehörte Geflügel damit zu den Fleischarten, für welche die Endverbraucherpreise 2007 am stärksten anstiegen.

(27)

Den französischen Behörden zufolge waren seit mehreren Jahren europaweit wachsende Produktionskapazitäten entstanden, was sich in erhöhten Schlachtungszahlen äußerte. Angesichts der Kaufzurückhaltung vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise werden die Geflügelschlachtungen voraussichtlich um etwas mehr als 2 % zurückgehen. Die Preise dürften dagegen gleichzeitig etwas ansteigen.

(28)

Den französischen Behörden zufolge sind die Hauptgründe, warum das Unternehmen in Schwierigkeiten geraten ist, die Vogelgrippe, eine an Absatzmärkten mit geringer Rentabilität orientierte Vermarktungsstrategie und das wirtschaftliche Umfeld (siehe Erwägungsgrund (10)) (6).

(29)

Der Umstrukturierungsplan für „Les Volailles du Périgord“ sieht Veränderungen in der Geschäftsstrategie des Unternehmens vor. Produkte mit geringer Gewinnspanne (Billigpreisprodukte) für den Verkauf über den Großhandel, wie z. B. Hühner oder Perlhühner, werden stark reduziert und durch Produkte mit höherer Wertschöpfung und/oder aus den oberen Preissegmenten ersetzt. Die Erzeugungskosten sind hier im vorgelagerten Bereich, d. h. bei den Geflügelhaltern, vollständig unter Kontrolle, die Tiere werden vom Unternehmen geschlachtet und verarbeitet.

(30)

So wird der Anteil von Geflügel mit dem Gütezeichen Label Rouge und Bio weiter ausgebaut und in innovativen Packungen (mit Schutzatmosphäre) vermarktet, die eine zusätzliche Wertschöpfung erbringen, oder auf Gewinn bringenderen Absatzmärkten wie Geflügelbratereien angeboten, wo höhere Margen erreicht werden.

(31)

Zusätzlich zu den Niedrigpreisprodukten, wie sie in mittleren und großen SB-Märkten als Ergänzung zu hochpreisiger Ware erforderlich sind, sollen Produkte mit höherer Wertschöpfung (Hähnchenschenkel, Fleischspieße, fertig gewürzte Ware) angeboten werden. Im Übrigen wird das Unternehmen einen großen Teil des Umsatzes unter der Eigenmarke „Le Croquant“ behalten.

(32)

Im Umstrukturierungsplan für „Les Volailles du Périgord“ sind Produktionsverbesserungen durch Investitionen in die Fertigungsanlagen, die Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit und eine Umgestaltung des Unternehmens vorgesehen.

(33)

Über 4 Mio. EUR sollen in die Modernisierung der Produktionsmittel des Betriebs fließen. Investitionen betreffen das Gebäude (Erweiterung der Anlieferungsrampe für Geflügel), die Produktionsanlagen (Maxiload-Laderampe für Hähnchen und Puten, Maxiload-Module, LKW, Überkopfsortieranlage, Schutzatmosphären-Abpackanlage) und das EDV-System (SAP-Lösung, Neuanschaffung von Computern und EDV).

(34)

Nach den vorliegenden Informationen ist mit den Maxiload-Modulen ein schnelleres und müheloseres Verladen von Lebendgeflügel in den Haltungsbetrieben und dann auf LKW möglich; die Ladekapazität der Fahrzeuge wird besser genutzt, und nicht zuletzt wird das Abladen in der Schlachterei erleichtert. Durch die Investitionen in die Anlieferungsrampe für Geflügel sollen die schweren Arbeitsbedingungen erträglicher gestaltet und Kosten bei der Abholung eingespart werden. Die Anschaffung einer Sortieranlage soll im Übrigen die Produktqualität durch gezielter sortiertes Geflügel verbessern, die Verarbeitung und das Abpacken der Ware beschleunigen und den Personalaufwand an der Sortierstation verringern. Außerdem ist diese Investition Voraussetzung für eine weitere Absatzsteigerung bei Grillhähnchen, da dieser Markt einheitlich große Hähnchen verlangt. Die Anschaffung der Schutzatmosphären-Abpackanlage geht auf eine Forderung der mittleren und großen SB-Märkte zurück, die den Hauptabsatzmarkt des Unternehmens bilden.

(35)

Nach den vorliegenden Informationen ist bislang keine vernetzte EDV-Anlage im Betrieb vorhanden. Mit den Neuanschaffungen von Computern bzw. EDV und der Einführung der SAP-Lösung lassen sich erhebliche Verbesserungen in der Betriebsführung erzielen, die von der Rentabilitätsanalyse zu jedem Produktsegment/Teilmarkt bis hin zum frühzeitigen Erkennen neuer Markttrends gehen.

(36)

Im Unternehmen sind derzeit 205 Mitarbeiter beschäftigt, davon 55 mit befristeten Arbeitsverträgen und 150 in unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Mit Durchführung der geplanten Investitionen verkleinert sich die Belegschaft um 9 Beschäftigte, das entspricht einer dauerhaften Einsparung von über 430 000 EUR insgesamt. Außerdem werden durch die Absatzreduzierung gegenüber Hard-Discountern rund 30 weitere Stellen im Unternehmen wegfallen, die durch Nicht-Verlängerung von 55 % der Zeitarbeitsverträge abgebaut werden. So können nach den vorliegenden Informationen über eine Million EUR eingespart werden. Für die Entlassungen sind Kosten von schätzungsweise 170 000 EUR anzusetzen. Ein neuer Generaldirektor wurde bereits im ersten Halbjahr 2008 ernannt. Laut Umstrukturierungsplan ist außerdem die Einstellung eines Controllers und eines Vertriebsleiters vorgesehen, welche die Neuausrichtung der Firma begleiten sollen.

(37)

Das Unternehmen hat bereits im ersten Halbjahr 2008 mit der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen begonnen (siehe Erwägungsgrund (18)). Der Hauptteil der Investitionen steht für das Geschäftsjahr 2008/2009 an. Das seit 2008 laufende Projekt zur Neustrukturierung des Vertriebs soll in den Geschäftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 fortgeführt werden.

(38)

Nach den vorliegenden Informationen sieht der Finanzplan für die Umstrukturierung wie folgt aus:

Volailles du Périgord: Finanzplan für die Umstrukturierung

(EUR)

Kosten

Finanzierung

Investitionen

4 145 150

Leasing

3 265 150

Entlassungen

170 000

Umstrukturierungsbeihilfe

1 000 000

Umstr. Eigenkapitalbasis

850 000

Zuschuss der Anteilseigner

900 000

Gesamt

5 165 150

Gesamt

5 165 150

(39)

Das Leasing, mit dem ein Großteil der Investitionen finanziert werden soll, wird für eine Laufzeit von 4 bis 5 Jahren abgeschlossen. Die französischen Behörden haben der Kommission den vorgeschlagenen Finanzierungsvertrag der Fa. ETICA aus der Unternehmensgruppe Crédit Agricole Leasing vorgelegt.

(40)

Von den durch die Anteilseigner beigesteuerten 900 000 EUR fließen 850 000 EUR auf das Betriebskonto des Unternehmens und werden zur finanziellen Neuordnung der Eigenkapitalausstattung (einschließlich langfristiger Verbindlichkeiten) verwendet. Nach den vorliegenden Informationen soll diese finanzielle Neuordnung dem Unternehmen wieder zu einer gesunden Finanzstruktur verhelfen und es somit wieder in die Lage versetzen, sich über die Kreditaufnahme am Markt zu finanzieren.

(41)

Per E-Mail vom 18. September 2008 übermittelten die französischen Behörden einen Geschäftsplan für die Zeit bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2009/2010. In diesem Geschäftsplan, der nach den vorliegenden Informationen von einer mittleren Entwicklungsannahme für die Fa. „Les Volailles du Périgord“ ausgeht, sind die tatsächlich erzielten Ergebnisse aus den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 bereits enthalten. Per E-Mail vom 12. Februar 2009 legten die französischen Behörden auch einen Worst-Case- und einen Best-Case-Geschäftsplan für das Unternehmen vor.

(42)

Beim mittleren Geschäftsplan wird folgende Entwicklung bei Umsatz und Produktmix zugrunde gelegt:

Volailles du Périgord: Umsatz- und Mengenentwicklung nach Kundengruppen

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

Veränd.

Umsatz (in T EUR)

Mittlere und größere SB-Märkte

19 137

19 680

20 250

21 736

14 %

Hard-Discounter

13 839

12 462

7 775

5 959

–57 %

Traditionelle Fleischerfachgeschäfte

5 927

7 064

5 152

5 357

–10 %

Geflügelbratereien/Außer-Haus-Gast (7)

4 328

5 526

6 616

6 828

58 %

Gesamt

43 231

44 732

39 793

39 880

–8 %

Menge (in t Fertigprodukte)

Mittlere und größere SB-Märkte

5 687

5 289

5 329

5 720

1 %

%/gesamt

39 %

42 %

47 %

51 %

 

Hard-Discounter

4 384

3 748

2 281

1 752

–60 %

%/gesamt

30 %

30 %

20 %

15 %

 

Traditionelle Fleischerfachgeschäfte

2 968

1 653

1 610

1 633

–45 %

%/gesamt

20 %

13 %

14 %

14 %

 

Geflügelbratereien/Außer-Haus-Gast (7)

1 679

1 929

2 198

2 202

31 %

%/gesamt

11 %

15 %

19 %

19 %

 

Gesamt

14 718

12 619

11 418

11 307

–23 %

Durchschnittspreis (EUR/kg)

2,94

3,54

3,49

3,53

 

(43)

Durch Straffung und Neuausrichtung auf ertragsstärkere Geschäftsfelder strebt der Umstrukturierungsplan eine Aufwertung für die Produkte von „Volailles du Périgord“ an. Insgesamt wird das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im Umstrukturierungszeitraum (2006/2007—2009/2010) im Umfang um 23 % zurückfahren. Die Einschnitte werden Hard-Discounter (– 60 %) und Metzgereien (– 45 %) betreffen. Dagegen soll der Umsatz mit mittleren und großen SB-Märkten um 1 % sowie mit spezialisierten Geflügelbratereien und mit der Außer-Haus-Gastronomie um 31 % gesteigert werden (Hier liegt nach den vorliegenden Informationen ein Absatzkanal, für den eine positive Nachfrageentwicklung zu erwarten ist).

(44)

Trotz dieser erheblichen Verringerung der Absatzmenge insgesamt wird der Umsatz im gleichen Zeitraum nur um 8 % zurückgehen. Den französischen Behörden zufolge wird das Unternehmen nach der Umstrukturierungsphase einen Marktanteil von 0,8 % (am französischen Inlandsmarkt) halten.

(45)

Die Kennziffern des mittleren Geschäftsplans sehen im Überblick wie folgt aus:

Volailles du Périgord: Kennzahlen des Geschäftsplans

(in tausend EUR)

 

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

Umsatz

43 231

44 732

39 793

39 880

Handelsspanne

11 525

12 390

10 872

10 223

Wertschöpfung

6 931

7 774

7 868

7 318

Betriebsergebnis

– 465

445

1 115

828

Laufendes Ergebnis

– 570

326

974

553

Buchergebnis

–57

525

823

675

Cashflow (8)

keine Ang.

1 001

1 204

1 233

Umlaufvermögen

–4 376

–3 660

–1 895

–1 013

Eigenkapital

–3 071

–2 466

238

791

Mittel-/langfr. Verbindl. (9)

871

603

3 408

3 057

Liquidität

– 844

–1 295

428

785

Rückzahlungsfähigkeit (10)

keine Ang.

0,60

2,83

2,48

(46)

Parallel zu einer Orientierung auf höherwertige Produkte sieht der mittlere Geschäftsplan Kürzungen bei den externen Aufwendungen (weniger Einsatz von Zeitarbeitskräften, Senkung der Energieausgaben) und bei den Personalkosten (Abbau der Belegschaft) vor. Aller Voraussicht nach wird sich das Betriebsergebnis im Umstrukturierungszeitraum also deutlich verbessern und 2009/2010 auf rund 1,7 % (bezogen auf das Buchergebnis) ansteigen. 2009/2010 dürfte der jährliche Cashflow ca. 1,2 Mio. EUR erreichen, und das Umlaufvermögen kann im Umstrukturierungszeitraum voraussichtlich um rund 3,4 Mio. EUR gestärkt werden.

(47)

Der mittlere Geschäftsplan erwartet eine erhebliche Verbesserung der Betriebsfinanzen. Die Eigenkapitaldecke soll ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 (11) wieder positiv werden. Trotz einer Zunahme der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten 2008/2009 (durch das Leasing, über das ein Großteil der geplanten Investitionen finanziert werden soll) wird die Rückzahlungsfähigkeit (gemäß Angaben unter Erwägungsgrund (45)) am Ende des Umstrukturierungszeitraums lediglich 2,48 erreichen. Auch die Liquidität dürfte sich ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 wieder im positiven Bereich bewegen.

(48)

Den französischen Behörden zufolge sprechen dafür die positiven Betriebsergebnisse, die im Geschäftsjahr 2007/2008 tatsächlich erzielt wurden (siehe Erwägungsgrund (20)).

(49)

Die Worst-Case- und Best-Case-Szenarien für die Entwicklung von „Les Volailles du Périgord“, die ebenfalls von den französischen Behörden vorgelegt wurden (siehe Erwägungsgrund (41)), gehen von folgenden Annahmen aus:

(50)

Best-Case-Entwicklung: vergleichbare Absatzmengen (in t) wie bei der mittleren Annahme, mit einer geringfügig besseren Umsatzentwicklung in der Außer-Haus-Gastronomie und einem ausgewiesenen Durchschnittspreis von 3,56 EUR gegenüber 3,53 EUR bei der mittleren Annahme. Worst-Case-Entwicklung: rückläufige Absatzmengen (in t) bei mittleren und großen SB-Märkten 2009/2010 abweichend von der laut mittlerem Szenario erwarteten Entwicklung; stagnierende Absatzmengen in der Außer-Haus-Gastronomie bei zu schwacher Entwicklung dieses Markts; ausgewiesener Durchschnittspreis von 3,48 EUR gegenüber 3,53 EUR bei der mittleren Annahme.

(51)

Laut Best-Case-Szenario wird sich die Ertragslage in dem Zeitraum deutlich verbessern. Im Vergleich zur mittleren Annahme ergibt sich ein um 1,3 Mio. EUR höherer Gewinn. Finanziell gesehen könnte sich so neues Umlaufvermögen bilden und im Gleichgewicht einpendeln. Bei der Worst-Case-Entwicklung würde sich die Ertragslage verschlechtern und zu einem um eine Million EUR rückläufigen Betriebsergebnis gegenüber den Ansätzen der mittleren Annahme führen. Finanziell gesehen könnte sich keine neue Liquidität bilden; die Liquiditätslage würde sich in dem Zeitraum zwar verbessern, bliebe aber 2009/2010 weiterhin im Minus.

(52)

Wie aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, soll das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ bis zum Abschluss des Umstrukturierungszeitraums keine weiteren Beihilfen erhalten.

V.   WÜRDIGUNG

(53)

Das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ ist im Bereich Hähnchen- und Putenschlachtung tätig. Die Kommission stellt fest, dass die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags (nunmehr Artikel 87, 88 und 89) nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (12), die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfe gültig war (13), auf die Erzeugung von Geflügelfleisch anzuwenden sind.

1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(54)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(55)

Die Beihilfe wird vom Staat und vom Regionalrat Aquitaniens (siehe Erwägungsgründe (12) und (18)) gewährt und begünstigt ein ganz bestimmtes Unternehmen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Handel als beeinträchtigt, wenn das Empfängerunternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht (14). Allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, zeigt, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (15). Das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ ist in einem Bereich tätig, in dem die Mitgliedstaaten Handel miteinander treiben (16). Wie die Kommission bereits in ihrem Schreiben C(2007) 3564 vom 19. Juli 2007 festgestellt hat, können von der gewährten Beihilfe Beeinträchtigungen für den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen; sie bildet daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(56)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen, die zur Entwicklungsförderung einzelner Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(57)

Diese Ausnahmeregelung darf nur angewandt werden, wenn entsprechende Auflagen bei der Vergabe der Beihilfen eingehalten werden.

(58)

Die Kommission hat die Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Leitlinien, d. h. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000/C 28/02 (17) und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2004/C 244/02 (18) („Leitlinien“) geprüft.

(59)

Mit Schreiben C(2007) 3564 vom 19. Juli 2007 beschloss die Kommission, die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

(60)

Gemäß Nummer 25 Buchstabe a der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten muss es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln, für die ein Zinssatz verlangt werden muss, der mindestens mit den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Jedes Darlehen muss innerhalb von maximal sechs Monaten ab dem Tag der Zahlung der ersten Rate an das Unternehmen erstattet sein, und jede Bürgschaft muss an diesem Zeitpunkt ablaufen.

(61)

Die genehmigte Beihilfe sollte in Form eines rückzahlbaren Vorschusses mit einem Jahreszinssatz gewährt werden, der dem zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorschusses geltenden Referenzzinssatz der Kommission entspricht (4,62 % ab 1. Juli 2007).

(62)

Die französischen Behörden haben angegeben, dass das Darlehen innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Kreditzahlung an das Unternehmen zurückgezahlt würde. Gemäß Nummer 25 Buchstabe c der Leitlinien haben sie sich verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe entweder einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorzulegen oder aber den Nachweis zu erbringen, dass der Vorschuss vollständig zurückgezahlt wurde.

(63)

Da es Frankreich unterlassen hatte, die erforderlichen Dokumente vorzulegen, leitete die Kommission per Schreiben C(2008) 3540 endgültig vom 16. Juli 2008 ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über die Anwendung der Rettungsbeihilfe ein. In diesem Schreiben stellte die Kommission fest, dass die genehmigte staatliche Beihilfe wahrscheinlich rechtswidrig über die Laufzeit von sechs Monaten hinaus verlängert wurde, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.

(64)

Per E-Mail vom 18. September 2008 übermittelte Frankreich einen Umstrukturierungsplan. Am 12. Februar 2009 wurden zusätzliche Angaben per E-Mail übermittelt. Die französischen Behörden betonten, dass das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ den Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe zwar verspätet gestellt habe, der Umstrukturierungsplan aber bereits seit Januar 2008 umgesetzt werde (siehe Erwägungsgrund (22). Die Kommission bedauert, dass Frankreich die erforderlichen Dokumente nicht wie zugesagt innerhalb von sechs Monaten vorgelegt hat.

(65)

Gemäß Nummer 29 der Leitlinien führt die Genehmigung einer Rettungsbeihilfe nicht automatisch dazu, dass anschließend auf Grundlage eines Umstrukturierungsplans vergebene Beihilfen ohne Weiteres genehmigt werden; diese Beihilfen müssen in der Sache genau geprüft werden.

(66)

Es muss daher geprüft werden, ob die Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ in Form einer umgewandelten Rettungsbeihilfe über eine Million EUR mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(67)

Der Umstrukturierungsplan für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“, für dessen Teilfinanzierung die vorliegende Beihilfe beantragt wird, wurde ab Januar 2008 umgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt galt die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007—2013 (19). Darin wird unter der Nummer 145 auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verwiesen.

(68)

Abschnitt 3.2 der Leitlinien regelt die Auflagen für Umstrukturierungsbeihilfen.

(69)

Gemäß Nummer 33 der Leitlinien kommen nur Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nummern 9 bis 13 für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage. In Abschnitt 2.1 eben dieser Leitlinien wird dieser Begriff definiert.

(70)

Unter Nummer 10 werden die Voraussetzungen aufgezählt, die ein Unternehmen erfüllen muss, damit es automatisch als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet wird (über die Hälfte des Gesellschafts- bzw. Eigenkapitals ist aufgezehrt, oder es sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines betrieblichen Insolvenzverfahrens nach innerstaatlichem Recht gegeben). Und selbst wenn keine der unter Nummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, so heißt es unter Nummer 11, kann ein Unternehmen auch dann noch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, insbesondere wenn die hierfür typischen Symptome, wie z. B. steigende Verluste, wachsende Lagerbestände oder zunehmende Verschuldung vorliegen.

(71)

Das strukturbedingt defizitäre Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ befand sich auf dem Wege der Erholung, als es von der Krise der Vogelgrippe schwer getroffen wurde: Der Nettoumsatz ging im Geschäftsjahr 2005/2006 um rund 5 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahr zurück, und die Liquiditätslage verschlechterte sich durch die Verluste und die Zunahme der Lagerbestände an tiefgefrorenem Geflügel weiter. Der Überziehungskredit, durch den sich das Unternehmen noch im ersten Halbjahr 2007 finanzieren konnte, wurde nur zur Überbrückung bis zur Auszahlung der Rettungsbeihilfe gewährt. Wäre die Beihilfe nicht zur Auszahlung gelangt, dann wäre der Kredit fällig geworden, was die Zahlungsunfähigkeit und den Konkurs des Unternehmens zur Folge gehabt hätte (siehe Erwägungsgrund (10). Die Kommission hat daher festgestellt, dass das Unternehmen im Sinne von Nummer 11 der Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden kann (20).

(72)

Der erste Teil der Rettungsbeihilfe über eine Million EUR wurde im August 2007 und der zweite Teil im September 2007 ausgezahlt (siehe Erwägungsgrund (18)). Die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen liefen ab Januar 2008 an (siehe auch Erwägungsgrund (18)). Das leicht positive Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2007/2008 lässt die Maßnahmen erkennen, die bereits nach Auszahlung der Rettungsbeihilfe eingeleitet wurden (siehe Erwägungsgrund (20)). Bei Abschluss dieses Geschäftsjahrs lagen Eigenkapitalausstattung mit ca. 2,5 Mio. EUR und Liquidität mit ca. 1,3 Mio. EUR weiterhin im Minus. Laut mittlerem Geschäftsplan sollen Eigenkapitalausstattung und Liquidität wieder positiv werden und bei Abschluss der Umstrukturierungsphase 2009/2010 eine Höhe von jeweils ca. 800 000 EUR erreichen (siehe Erwägungsgrund (45)). Da der Geschäftsplan die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von einer Million EUR einbezieht, kann das Unternehmen, wie die Kommission einräumt, seinen Umstrukturierungsplan ohne fremde Hilfe nicht erfolgreich umsetzen oder wieder in die Gewinnzone gelangen. Die Gegebenheiten würden das Unternehmen daran hindern, seine Finanzen so weit zu sanieren, dass es seine Geschäftstätigkeit aus eigener Kraft finanzieren könnte. Die Kommission stellt daher fest, dass das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ zu Beginn der Umstrukturierungsphase im Januar 2008 ohne die vorliegende Beihilfe (d. h. bei Rückzahlung der Rettungsbeihilfe) weiterhin als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien betrachtet werden kann.

(73)

Gemäß den Nummern 34 bis 37 der Leitlinien muss die Gewährung der Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden sein, der die langfristige Rentabilität des Unternehmens in einer vertretbaren Frist wiederherstellen soll. Diese Rentabilitätsverbesserung muss hauptsächlich durch betriebsinterne Maßnahmen erzielt werden und darf nicht auf externe Faktoren zurückzuführen sein, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat (Preis-, Nachfrageschwankungen usw.). Der Umstrukturierungsplan muss die derzeitige Lage und die zu erwartende Entwicklung von Angebot und Nachfrage berücksichtigen. Es müssen Szenarien für die bestmögliche, die ungünstigste und die mittlere Entwicklung enthalten sein. Der Umstrukturierungsplan muss auf einen Umbau des Unternehmens ausgelegt sein, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung alle Kosten, d. h. auch für die Tilgung und Zinsaufwendungen, selbst bestreiten kann. Die aus dem Eigenkapital des umstrukturierten Unternehmens zu erwartende Rentabilität muss so groß sein, dass sich das Unternehmen aus eigener Kraft gegenüber den Wettwerbern am Markt behaupten kann. Wenn Unzulänglichkeiten im betrieblichen Führungssystem zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, muss dieses entsprechend umgestaltet werden.

(74)

Die französischen Behörden haben der Kommission einen Umstrukturierungsplan für drei Geschäftsjahre, d. h. 2007/2008 bis 2009/2010, vorgelegt, der bereits seit Januar 2008 umgesetzt wird. Dem Umstrukturierungsplan liegt ein Geschäftsplan nach der mittleren Entwicklungsannahme zugrunde, und die in den Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 tatsächlich erzielten Ergebnisse sind bereits darin enthalten (siehe Erwägungsgrund (41)). Parallel zum Umstrukturierungsplan wurde im Juli 2008 eine Marktstudie von der Fa. „Xerfi“ durchgeführt (siehe Erwägungsgrund (24)).

(75)

Durch Straffung und Neuausrichtung auf ertragsstärkere Geschäftsfelder strebt der Umstrukturierungsplan eine Aufwertung für die Produkte von „Volailles du Périgord“ an. Beim mittleren Entwicklungsszenario wird das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im Umstrukturierungszeitraum vom Umfang her um 23 % und beim Umsatz um 8 % reduzieren (siehe Erwägungsgründe (43) und (44)). Den französischen Behörden zufolge wird der Umstrukturierungsplan das Unternehmen wieder in die Lage versetzen, sich durch Kreditaufnahme am Markt zu finanzieren. Laut mittlerem Geschäftsplan wird das Buchergebnis 2009/2010 ca. 1,7 % des Umsatzes erreichen. Der jährliche Cashflow dürfte eine Höhe von ca. 1,2 Mio. EUR erreichen, und das Umlaufvermögen kann im gleichen Zeitraum voraussichtlich um rund 3,4 Mio. EUR gestärkt werden. Die Finanzen des Unternehmens dürften sich deutlich verbessern. Die Eigenkapitaldecke soll ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 wieder positiv werden, und trotz einer Zunahme der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten 2008/2009 (Finanzierung über Leasing) wird die Rückzahlungsfähigkeit am Ende des Umstrukturierungszeitraums lediglich 2,48 erreichen. Auch die Liquidität dürfte sich ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 wieder im positiven Bereich bewegen (siehe Erwägungsgründe (46) und (47)).

(76)

Außerdem wurden der Kommission Geschäftspläne für ein Worst-Case- und ein Best-Case-Szenario vorgelegt (siehe Erwägungsgrund (49)). Der Geschäftsplan auf Grundlage des bestmöglichen Entwicklungsszenarios geht von einer deutlichen Verbesserung der Rentabilität in dem Zeitraum aus. Finanziell gesehen könnte sich so neues Umlaufvermögen bilden und im Gleichgewicht einpendeln. Bei der Worst-Case-Entwicklung würde sich die Ertragslage verschlechtern und zu einem um eine Million EUR rückläufigen Betriebsergebnis gegenüber den Ansätzen der mittleren Annahme führen. Finanziell gesehen könnte sich keine neue Liquidität bilden; die Liquiditätslage würde sich in dem Zeitraum zwar verbessern, bliebe aber 2009/2010 weiterhin im Minus (siehe Erwägungsgrund (51)).

(77)

Um die Betriebsführung des Unternehmens zu verbessern und zu stärken, wurde im ersten Halbjahr 2008 bereits ein neuer Generaldirektor ernannt. Laut Umstrukturierungsplan ist außerdem die Einstellung eines Controllers und eines Vertriebsleiters vorgesehen, welche die Neuausrichtung der Firma begleiten sollen.

(78)

Die Kommission stellt fest, dass der auf drei Geschäftsjahre angelegte Umstrukturierungsplan (2007/2008—2009/2010) der kürzest mögliche ist, damit sich das Unternehmen im Vertrieb neu ausrichten, die vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen und nach der Trendwende seine wirtschaftliche und finanzielle Lage dauerhaft festigen kann.

(79)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der vorliegende Umstrukturierungsplan für „Volailles du Périgord“ geeignet ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen.

(80)

Gemäß den Nummern 38 bis 42 der Leitlinien müssen zu starke Wettbewerbsverzerrungen grundsätzlich vermieden werden. Nach Nummer 38 müssen Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, damit nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden. Gemäß Nummer 40 müssen die Ausgleichsleistungen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Diese müssen insbesondere an dem bzw. den Märkten ansetzen, auf denen das Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat. Die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wäre, bleibt bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.

(81)

Nach den vorliegenden Informationen vermarktet das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ seine Produkte flächendeckend in Frankreich und hält hier einen Marktanteil von ca. 1 % (siehe Erwägungsgrund (23)). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Marktanteil von „Volailles du Périgord“ gemeinschaftsweit noch weitaus geringer ist. Das Unternehmen hat sich aber mit seinem Geschäftsplan verpflichtet, seine Geschäftstätigkeit im Umstrukturierungszeitraum vom Umfang her um 23 % und beim Umsatz um 8 % (mittleres Entwicklungsszenario) zu reduzieren (siehe Erwägungsgründe (43) und (44)). Der Absatz über Hard-Discounter (– 60 % bei der Menge) und Metzgereien (– 45 % bei der Menge) wird zurückgefahren. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass die im Rahmen des Umstrukturierungsplans reduzierten Geschäftsfelder nicht defizitär waren. In diesen Geschäftsfeldern wurde jedoch eine geringere durchschnittliche Nettomarge erzielt, als dies mit Produkten für mittlere und große SB-Märkte, Geflügelbratereien und die Außer-Haus-Gastronomie möglich wäre (0,40 EUR/kg gegenüber 0,60 EUR/kg).

(82)

Den französischen Behörden zufolge wird der Marktanteil des Unternehmens infolge des Geschäftsrückgangs in der Umstrukturierungsphase auf 0,8 % des französischen Inlandsmarkts sinken. Angesichts der sehr geringen Bedeutung des Unternehmens auf dem europäischen Markt für Hähnchen und Puten und da sich der Produktionsrückgang nicht dadurch ergibt, dass Verlust bringende Geschäftsfelder geschlossen werden müssen, stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen angemessen sind.

(83)

Gemäß den Nummern 43 bis 45 der Leitlinien muss die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. So heißt es unter Nummer 43, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten muss. Hierfür kommt nur ein konkreter, d. h. tatsächlicher Beitrag ohne für die Zukunft zu erwartende Gewinne wie Cashflow in Frage. Nach Maßgabe von Nummer 44 muss die Eigenleistung bei mittelgroßen Unternehmen im Regelfall mindestens 40 % betragen. Wie unter Nummer 45 festgelegt, sollte die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, und sie darf keinesfalls zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.

(84)

Wie aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, sollen die Umstrukturierungskosten von 5 165 150 EUR — sieht man einmal von der vorliegenden Beihilfe von einer Million EUR ab — durch Leasing in Höhe von 3 265 150 EUR und durch einen Zuschuss der Anteilseigner in Höhe von 900 000 EUR finanziert werden (siehe Erwägungsgrund (38)). Die Eigenleistung des Unternehmens bezogen auf die Gesamtkosten der Umstrukturierung stellt somit einen Anteil von rund 81 % dar. Mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 50 Mio. EUR ist das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ als mittelgroßes Unternehmen einzustufen, bei dem die tatsächliche Eigenleistung laut Leitlinien mindestens 40 % betragen muss. Die tatsächliche Eigenleistung des Unternehmens entspricht somit den Vorgaben der Leitlinien und geht sogar noch darüber hinaus. Den französischen Behörden zufolge hat das Unternehmen keine überschüssige Liquidität. Wie sie betonten, war die Liquiditätslage des Unternehmens am 30. Juni 2008 mit rund 1,5 Mio. EUR immer noch negativ. Vor diesem Hintergrund, so stellt die Kommission fest, führt die Genehmigung der vorliegenden Beihilfe nicht zu einer zusätzlichen Liquiditätszuführung, sondern bewirkt vielmehr eine Umwandlung der bereits im August und September 2007 ausgezahlten Rettungsbeihilfe. Die französischen Behörden haben nachgewiesen, dass die geplanten Investitionen (siehe Erwägungsgründe (33) bis (35)) für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens unverzichtbar sind. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten Sachverhalts stellt die Kommission fest, dass die vorliegende Beihilfe gemäß den Nummern 43 bis 45 der Leitlinien auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist.

(85)

Gemäß Nummer 47 der Leitlinien muss das Unternehmen den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Die Kommission betrachtet jede Nichteinhaltung des Plans als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe; Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Möglichkeit, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, bleiben davon unberührt.

(86)

Gemäß Nummer 49 der Leitlinien muss sich die Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden. Gemäß Nummer 51 der Leitlinien reicht bei KMU die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des begünstigten Unternehmens in der Regel aus. Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe einmal genehmigt worden, so kann der Umstrukturierungsplan (in der Umstrukturierungsphase) nur geändert werden, wenn die Änderungen die Vorgaben unter Nummer 52 der Leitlinien erfüllen und wenn die Kommission die entsprechenden Änderungen genehmigt hat. Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten.

(87)

Nach Maßgabe von Nummer 70 der Leitlinien sind alle tatsächlich einem Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums gewährten Beihilfen, einschließlich der aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährten, bei der Kommission einzeln anzumelden.

(88)

Die französischen Behörden haben bestätigt, dass das Unternehmen bisher noch keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und damit den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe erfüllt, wie dies in Abschnitt 3.3 der Leitlinien geregelt ist.

(89)

In Abschnitt 5 der Leitlinien werden besondere Auflagen für Umstrukturierungsbeihilfen im Agrarsektor festgelegt. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte. Das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ ist als Schlacht-, Zerlege- und Abpackbetrieb für Geflügel aber dem Bereich Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zuzuordnen. Die besonderen Bestimmungen für den Agrarsektor sind daher nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

(90)

Da die vorliegende Beihilfe in Überstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird, und angesichts vorstehender Erwägungen schließt die Kommission, dass die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einer Weise zu beeinträchtigen droht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Demnach kommt eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für sie in Frage.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(91)

Die Kommission bedauert, dass Frankreich die Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen „Volailles du Périgord“ unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag umgesetzt hat.

(92)

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch Umwandlung der Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ in eine Umstrukturierungsbeihilfe durchgeführt hat, ist dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe über eine Million EUR, die Frankreich durch Umwandlung der Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ in eine Umstrukturierungsbeihilfe rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  Für eine ausführliche Beschreibung der Rettungsbeihilfe Nr. N 681/16 und des Unternehmens „Les Volailles du Périgord“ wird auf das Schreiben C(2007) 3564 der Kommission vom 19. Juli 2007 auf http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/agriculture-2006/n681-06.pdf verwiesen.

(4)  Mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 50 Mio. EUR ist das Unternehmen als KMU einzustufen, wie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) geregelt.

(5)  Diese Studie bezieht sich auf den französischen Inlandsmarkt.

(6)  Eine ausführliche Analyse der Gründe, die zu den Schwierigkeiten der Firma geführt haben, findet sich auch im Schreiben C(2007) 3564 vom 19. Juli 2007, mit dem die Kommission die Rettungsbeihilfe Nr. N 681/16 genehmigte.

(7)  Außer-Haus-Gastronomie.

(8)  Cashflow ohne Veräußerungsgewinne

(9)  Mittel- und langfristige Verbindlichkeiten

(10)  Mittel- und langfristige Verbindlichkeiten/Cashflow

(11)  Die Umstrukturierungsbeihilfe über eine Million EUR wird ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 zum Eigenkapital hinzugerechnet.

(12)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77.

(13)  Diese Verordnung wurde am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) aufgehoben. Laut Artikel. 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung und den Handel mit Geflügelfleisch anwendbar.

(14)  Siehe hierzu insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Rs. 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067.

(15)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rs. 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671.

(16)  2005 wurden ca. 2,9 Mio. t Geflügelfleisch in der Gemeinschaft gehandelt (Quelle: Eurostat).

(17)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(18)  Siehe Fußnote 1.

(19)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 29 im Schreiben der Kommission C(2007) 3564 vom 19. Juli 2007, mit dem die Rettungsbeihilfe für das Unternehmen „Les Volailles du Périgord“ genehmigt wurde.


Berichtigungen

3.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/20


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 27. Mai 2009 )

Seite 22, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:

anstatt:

„spätestens am 15. April das endgültige Ergebnis der Bestandsmeldungen“

muss es heißen:

„spätestens am 15. April das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen“.