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ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.024.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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28.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 77/2010 DES RATES
vom 19. Januar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
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(1) |
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (3) eingeführt wurden. Mit derselben Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung in der Ukraine eingeführt. |
B. ÜBERPRÜFUNG
1. Überprüfungsantrag
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(2) |
Diese Neuausführer-Überprüfung erfolgte auf Antrag und anhand von Informationen des in der VR China ansässigen, ausführenden Unternehmens Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd („Antragsteller“ oder „Greenwood Houseware“). Der Antragsteller machte geltend, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller in der VR China, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bügelbrettern unterliegen, geschäftlich verbunden sei. Er behauptete ferner, er habe erst nach Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums („ursprünglicher UZ“, d. h. vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005) begonnen, Bügelbretter in die Union auszuführen. |
2. Einleitung einer Neuausführer-Überprüfung
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(3) |
Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem der Beratende Ausschuss angehört und dem Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 356/2009 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 in Bezug auf den Antragsteller sowie eine entsprechende Untersuchung ein. |
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(4) |
Mit der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Überprüfung wurde der Antidumpingzoll in Höhe von 38,1 %, der per Verordnung (EG) Nr. 452/2007 auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Bügelbretter eingeführt worden war, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollverwaltungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten. |
3. Betroffene Ware
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(5) |
Die gegenwärtige Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Untersuchung, welche die Einführung der bestehenden Maßnahmen gegenüber Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der VR China bedingte, nämlich frei stehende oder nicht frei stehende Bügelbretter und Bügeltische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtige Teile von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00 , ex 4421 90 98 , ex 7323 93 90 , ex 7323 99 91 , ex 7323 99 99 , ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden. |
4. Betroffene Parteien
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(6) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(7) |
Die Kommission übermittelte dem Antragsteller ferner das Formular für den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung/individuelle Behandlung („MWB/IB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht ausgefüllt und zurückgesandt. |
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(8) |
Die Kommission holte sämtliche Informationen ein, die sie für die Zwecke einer MWB/IB und für die Feststellung von Dumping für notwendig erachtete und überprüfte sie. Folgende Kontrollbesuche wurden durchgeführt:
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(9) |
Für den Fall, dass dem ausführenden Hersteller in der VR China keine MWB gewährt werden konnte, musste anhand von Daten eines Unionsherstellers ein Normalwert ermittelt werden; zu diesem Zweck wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein Kontrollbesuch durchgeführt: Vale Mill Ltd, Rochdale, Vereinigtes Königreich. |
5. Untersuchungszeitraum
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(10) |
Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ abgekürzt). Der Untersuchungszeitraum wurde auf 18 Monate festgelegt, um auch Informationen aus einer parallel stattfindenden Erstattungsuntersuchung, die für den Antragsteller relevant war, einbeziehen zu können. |
C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. Anerkennung als „neuer Ausführer“
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(11) |
Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen UZ nicht ausgeführt, später jedoch mit der Ausfuhr in die Union begonnen hatte. Im ursprünglichen UZ führte die mit dem Antragsteller verbundene Handelsgesellschaft Bügelbretter aus, die sie von einem anderen chinesischen Hersteller erwarb. Diese reine Handelstätigkeit stellte jedoch keinen Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung dar. |
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(12) |
Der Antragsteller konnte ferner belegen, dass er mit keinem der Hersteller oder Ausführer in der VR China verbunden war, die den geltenden Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung in der VR China unterliegen. |
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(13) |
Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen als „neuer Ausführer“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen ist. |
2. Marktwirtschaftsbehandlung
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(14) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller ermittelt, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und beim Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
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(15) |
Der Antragsteller beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen. Er reichte das ausgefüllte MWB-Antragsformular fristgerecht ein. |
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(16) |
Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antrag enthaltenen Angaben am Standort des betroffenen Unternehmens. |
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(17) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dem Antragsteller keine MWB zugestanden werden konnte, weil er das zweite und das dritte Kriterium in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte. |
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(18) |
In Bezug auf das zweite Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass sowohl in der Rechnungslegung als auch in der Rechungsprüfung gegen elementare Bestimmungen der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (International Accounting Standards, IAS), insbesondere der IAS 1, verstoßen wurde (Grundsatz der Periodenabgrenzung, Gegenbuchungen, keine ordnungsgemäße Darstellung der Geschäftsvorgänge, falsche steuerrechtliche Angaben zum Unternehmen), so dass die Glaubwürdigkeit der Bilanzen des Unternehmens in Zweifel gezogen werden muss. Es wurde mithin der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das zweite Kriterium erfüllt. |
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(19) |
Im Hinblick auf das dritte Kriterium wurde vor Ort festgestellt, dass das Unternehmen von bestimmten Steuerregelungen profitiert, die aus dem früheren, nicht marktwirtschaftlichen System übernommen wurden. Insbesondere wurde im Verlauf des Kontrollbesuchs nachgewiesen, dass der Antragsteller während des Untersuchungszeitraums keine Körperschaftssteuer entrichtet hatte, da das Unternehmen damals noch von der ersten Phase einer besonderen Steuervergünstigung profitierte („die ersten zwei Jahre steuerfrei, drei Jahre die Hälfte“), nach der ausländische Unternehmen in den ersten beiden Jahren, in denen sie Gewinn erzielen, von der Körperschaftssteuer befreit sind und in den darauffolgenden drei Jahren nur die Hälfte des Regelsteuersatzes (derzeit 25 %) entrichten müssen, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass das Unternehmen bis zum Jahr 2012 der um 50 % verringerten Körperschaftssteuer unterliegt. Darüber hinaus war das Unternehmen auch von einem Bündel anderer Steuern befreit, beispielsweise der Stadterhaltungssteuer, der Dammschutzgebühr sowie von den Zöllen und der Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Betriebsausrüstung. Ferner förderte die Untersuchung erhebliche Verzerrungen in Bezug auf die Bodennutzungsrechte des Antragstellers zutage, die nicht mit marktwirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang stehen. Aus den vorgenannten Gründen wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es das dritte Kriterium erfüllt. |
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(20) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit, sich zu den vorstehenden Feststellungen zu äußern. Der Wirtschaftszweig der Union stimmte den vorstehenden Feststellungen zu, machte jedoch geltend, dass die Kommission auch die Auswirkungen verfälschter Stahlpreise auf den chinesischen Markt hätte berücksichtigen müssen. Der Antragsteller brachte in Bezug auf das zweite Kriterium vor, er halte die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze ein, und übermittelte in Bezug auf das dritte Kriterium Anmerkungen und Erläuterungen zu seiner Besteuerung und zur Frage der Bodennutzungsrechte. |
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(21) |
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union stellt die Kommission fest, dass die Frage verfälschter Stahlpreise auf dem chinesischen Markt deshalb nicht untersucht wurde, weil in Bezug auf die MWB andere eindeutige Mängel festgestellt wurden. Daher wird zu dieser Frage keine Schlussfolgerung gezogen. |
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(22) |
Die Einwände des Antragstellers wurden von der Kommission sorgfältig geprüft. Mit seinen Ausführungen bezüglich des zweiten Kriteriums konnte er die faktischen Diskrepanzen in der Rechnungslegung nicht entkräften, und seine Ausführungen zu den anzuwendenden IAS-Vorgaben erwiesen sich als nicht stichhaltig. Die Erläuterungen und Informationen des Antragstellers in Bezug auf das dritte Kriterium, insbesondere die Dammschutzsteuer sowie die Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer, wurden von der Kommission akzeptiert. Hingegen konnte der Antragsteller die eindeutigen Mängel in Bezug auf das dritte Kriterium, d. h. die Gewährung von Bodennutzungsrechten aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit, der entgeltfreie Bau von Gemeinbedarfeinrichtungen und schwankungsfreie Bodennutzungsgebühren, mit seinen Ausführungen und Informationen nicht entkräften. Angesichts der verbleibenden eindeutigen Mängel in Bezug auf das dritte Kriterium wird dieses nach wie vor nicht erfüllt. |
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(23) |
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antragsteller nicht nachweisen konnte, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und dass ihm daher keine MWB gewährt werden konnte. |
3. Individuelle Behandlung
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(24) |
Für Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung fallen, wird nach Artikel 9 Absatz 5 derselben gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des letztgenannten Artikels erfüllen und ihnen somit eine IB gewährt werden kann. |
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(25) |
Greenwood Houseware hatte für den Fall, dass ihm keine MWB gewährt würde, eine IB beantragt. |
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(26) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass dem Unternehmen eine IB gewährt werden konnte. |
4. Normalwert
4.1. Vergleichsland
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(27) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft und sofern keine MWB gewährt werden konnte der Normalwert für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt werden. |
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(28) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Die Türkei war bereits bei der ursprünglichen Untersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. |
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(29) |
Zur Auswahl der Türkei als Vergleichsland zwecks Ermittlung des Normalwerts gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(30) |
Die Kommission bemühte sich um die Mitarbeit von Herstellern aus der Türkei. Drei Unternehmen in der Türkei wurden angeschrieben und erhielten entsprechende Fragebögen. Keines dieser Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit oder übermittelte relevante Informationen. Die Kommission trat ein zweites Mal, diesmal an alle bekannten Hersteller in der Türkei heran, erhielt jedoch keine Antwort. Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union und den Antragsteller über diese Sachlage und bat um geeignete Stellungnahmen zur Auswahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(31) |
Aus diesen Gründen hielt es die Kommission nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung für angebracht, den Wirtschaftszweig der Union zur Mitarbeit aufzufordern, damit die Kommission auf für die Ermittlung des Normalwerts erforderliche Informationen zurückgreifen konnte. |
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(32) |
Die Kommission übermittelte den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Union Anschreiben und Fragebögen, um den Normalwert zu ermitteln, und forderte Greenwood Houseware zu einer Stellungnahme dazu auf. |
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(33) |
Greenwood Houseware äußerte sich nicht zur Heranziehung von Informationen des Wirtschaftszweigs der Union für die Ermittlung des Normalwerts. |
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(34) |
Ein europäischer Hersteller übermittelte fristgerecht alle zur Bestimmung des Normalwerts erforderlichen Informationen und erklärte sich bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Aus diesem Grund wurde beschlossen, den Normalwert auf dieser Grundlage zu ermitteln. |
4.2. Ermittlung des Normalwerts
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(35) |
Im Anschluss an die Entscheidung, Daten des Wirtschaftszweigs der Union heranzuziehen, ermittelte die Kommission den Normalwert anhand der Informationen des mitarbeitenden Unionsherstellers Vale Mill Ltd, die vor Ort überprüft wurden. |
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(36) |
Die Inlandsverkäufe des Unionsherstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ im Hinblick auf die von dem ausführenden Hersteller in der VR China in die Union ausgeführte betroffene Ware. |
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(37) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die VR China auf der Grundlage überprüfter Angaben des einzigen mitwirkenden Unionsherstellers ermittelt, d. h. auf der Grundlage der im normalen Geschäftsverkehr auf dem Unionsmarkt für vergleichbare Warentypen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise oder, sofern keine Inlandsverkäufe vergleichbarer Warentypen im normalen Geschäftsverkehr getätigt wurden, durch rechnerische Ermittlung, d. h. anhand der Herstellungskosten des Unionsherstellers für Bügelbretter zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie einer Gewinnspanne. Dabei wurde die gleiche Gewinnspanne zugrunde gelegt wie bei der ursprünglichen Untersuchung. |
5. Ausfuhrpreis
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(38) |
Der Antragsteller wickelte seine gesamte Ausfuhr in die Union über mit ihm geschäftlich verbundene Handels- und Vermittlungsgesellschaften ab, diese waren zum Teil außerhalb der Union niedergelassen (ein Unternehmen in Hongkong) und zum Teil innerhalb der Union (25 Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union). |
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(39) |
Da sämtliche Ausfuhren in die Union durch mit dem Antragsteller verbundene Handelsgesellschaften erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise ermittelt, zu denen die Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterkauft wurden. |
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(40) |
Greenwood Houseware verfügte über eine große Zahl geschäftlich verbundener Unternehmen für den Absatz an den ersten unabhängigen Käufer in der Union. Die betroffene Ware wurde von einem mit dem Antragsteller geschäftlich verbundenen Unternehmen erstmals in den freien Warenverkehr der Union eingebracht und anschließend an verbundene Unternehmen weiterverkauft, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union für den Antragsteller Vertriebs- und andere Aufgaben übernahmen. Der Antragsteller beantragte, die Berechnung des Dumpings auf die Geschäfte der drei wichtigsten verbundenen Unternehmen zu beschränken, die seine Waren in den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Belgien vertrieben und auf die ein großer Teil seines Absatzes in der Union entfiel. In Anbetracht der hohen Gesamtzahl von Vertriebsunternehmen und der zeitlich begrenzten Untersuchungsdauer hielt es die Kommission für angemessen, sich bei der Berechnung des Dumpings auf die vorstehend genannten wichtigsten Märkte des Antragstellers in der Union zu beschränken. Die Kommission überprüfte die Gesamtausfuhr der Waren aus der VR China über Hongkong bis zu ihrem Eintritt in den freien Verkehr in der Union und ihrem Weiterverkauf an verschiedene Handelsunternehmen. Erst von dieser Stufe an beschränkte die Kommission die Berechnung des Dumpings auf die drei vorstehend genannten Hauptmärkte. |
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(41) |
Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich oder Belgien verkauft wurde. Für die Kosten, die bei den einführenden Unternehmen im UZ anfielen, darunter Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, musste ein angemessener Betrag abgezogen werden. Die Höhe dieser Kosten wurde vor Ort bei den betreffenden Unternehmen kontrolliert. |
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(42) |
Auch die Gewinnspannen für die Tätigkeit des Antragstellers hinsichtlich der betroffenen Ware im UZ musste in Abzug gebracht werden. Für die Ermittlung der Gewinnspanne konnte nicht der tatsächliche Gewinn der verbundenen Händler zugrunde gelegt werden, da die Verrechnungspreise aufgrund der Beziehungen zwischen dem ausführenden Hersteller und den mit ihm verbundenen Händlern nicht verlässlich waren. Ferner erklärte das Unternehmen während der Kontrolle vor Ort, dass es diese Gewinnspannen in der Regel nicht in der für die Untersuchung erforderlichen Weise berechne. Aus diesem Grund schlug der Antragsteller der Kommmission vor, die bereits in der früheren Untersuchung zugrunde gelegte normale Gewinnspanne zu verwenden. Da, wie im Vorstehenden erläutert, keine anderen Angaben verfügbar waren, verwendete die Kommission die für die ursprüngliche Untersuchung festgelegte Spanne. |
6. Vergleich
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(43) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für Greenwood Houseware je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die ihrerseits wie oben erläutert ermittelt wurden. |
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(44) |
Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt. |
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(45) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den indirekten Steuern, Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantie- und Gewährleistungskosten und Provisionen gewährt. |
7. Dumpingspanne
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(46) |
Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 22,7 %. |
D. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS
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(47) |
Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 356/2009 zollamtlich erfasst wurden. |
E. UNTERRICHTUNG
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(48) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage ein geänderter endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern aus der Herstellung des Antragstellers eingeführt und rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden soll. |
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(49) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen wurden geprüft und berücksichtigt, bedingten jedoch keine Änderung der Schlussfolgerungen. |
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(50) |
Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, an dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 wird Folgendes eingefügt:
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„Land |
Hersteller |
Zollsatz (%) |
TARIC-Zusatzcode |
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VR China |
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd |
22,7 (*1) |
A953 |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(3) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.
(4) ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 6.
(*1) Der hiermit eingeführte Zoll wird rückwirkend auf die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 356/2009 der Kommission (*2) zollamtlich erfassten Einfuhren der betroffenen Ware erhoben. Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware aus der Herstellung von Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd mit Ursprung in China einzustellen.
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28.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 78/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Frist, die der Behörde nach dem regulären Verfahren für die Annahme ihrer Schlussfolgerungen zur Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gewährt wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (2), gilt für Stoffe der dritten und vierten Stufe des Programms, die bis zum 31. Dezember 2008 zwar bewertet, jedoch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden. Sie gilt nicht für Stoffe der dritten und vierten Stufe, die nach diesem Datum bewertet wurden. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (3) und die Entscheidung 2003/565/EG der Kommission (4) wurden jedoch dahin gehend geändert, dass der Zeitraum des Arbeitsprogramms für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis 31. Dezember 2009 verlängert wurde. Das entsprechende Datum muss in der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 angepasst werden. |
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(3) |
Was das reguläre Verfahren anbelangt, ist deutlich geworden, dass die Frist, die der Behörde für die Erstellung ihrer Schlussfolgerungen gewährt wird, wegen der Komplexität und des Umfangs der Arbeiten verlängert werden sollte. Dies sollte nur für Wirkstoffe gelten, für die der Entwurf des Bewertungsberichts erst nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingeht. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Artikel 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
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(2) |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Schlussfolgerung der Behörde (1) Die Behörde nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Frist eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt, und übermittelt diese dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission. Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts genannten Optionen zur Risikominderung in Bezug auf die beabsichtigten Anwendungen ein. (2) Benötigt die Behörde zusätzliche Informationen, legt sie in Absprache mit dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens neunzig Tagen fest, in der der Antragsteller diese zusätzlichen Informationen der Behörde und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorzulegen hat. Sie teilt dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Berücksichtigt werden nur die innerhalb dieser Frist vorgelegten Informationen. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen und leitet sie unverzüglich, spätestens aber sechzig Tage nach Erhalt dieser Informationen, an die Behörde weiter. In diesem Fall wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum von sechs Monaten für die Annahme der Schlussfolgerung durch die Behörde verlängert bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bewertung der zusätzlichen Informationen bei der Behörde eingeht. (3) Die Kommission und die Behörde vereinbaren einen Zeitplan für die Vorlage der Schlussfolgerungen, um die Arbeitsplanung zu erleichtern. Die Kommission und die Behörde einigen sich auf ein Format für die Vorlage der Schlussfolgerungen der Behörde.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gilt weiterhin in der alten Fassung für Wirkstoffe, für die der Entwurf des Bewertungsberichts vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgelegt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.
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28.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 79/2010 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
JO |
73,2 |
|
MA |
73,5 |
|
|
TN |
112,2 |
|
|
TR |
99,1 |
|
|
ZZ |
89,5 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
76,9 |
|
TR |
127,7 |
|
|
ZZ |
102,3 |
|
|
0709 90 70 |
MA |
135,7 |
|
TR |
140,1 |
|
|
ZZ |
137,9 |
|
|
0709 90 80 |
EG |
82,2 |
|
ZZ |
82,2 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
50,2 |
|
IL |
54,1 |
|
|
MA |
53,2 |
|
|
TN |
55,2 |
|
|
TR |
58,3 |
|
|
ZZ |
54,2 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
166,5 |
|
MA |
80,5 |
|
|
ZZ |
123,5 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
CN |
48,6 |
|
EG |
76,6 |
|
|
IL |
72,6 |
|
|
JM |
106,6 |
|
|
MA |
100,8 |
|
|
PK |
46,5 |
|
|
TR |
86,7 |
|
|
ZZ |
76,9 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
65,9 |
|
IL |
88,6 |
|
|
TR |
79,1 |
|
|
ZZ |
77,9 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
75,7 |
|
CL |
60,5 |
|
|
CN |
76,1 |
|
|
MK |
24,7 |
|
|
US |
120,9 |
|
|
ZZ |
71,6 |
|
|
0808 20 50 |
CN |
73,6 |
|
US |
115,1 |
|
|
ZA |
90,0 |
|
|
ZZ |
92,9 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
|
28.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/11 |
RICHTLINIE 2010/2/EU DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2010
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Chlormequat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission (2) wurde Chlormequat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. |
|
(2) |
Als der Antragsteller CCC Task Force den Antrag auf Aufnahme von Chlormequat stellte, legte die Firma Daten über Anwendungen als Wachstumsregler für Pflanzen vor, nach denen man insgesamt darauf schließen konnte, dass Chlormequat enthaltende Pflanzenschutzmittel die Sicherheitsanforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG vermutlich erfüllen. Gleichwohl wurde Chlormequat in Anhang I der genannten Richtlinie in Verbindung mit der Sonderbestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Anwendungen bei Getreide zulassen dürfen. |
|
(3) |
Zusätzlich zu dieser Anwendung haben Belgien und Schweden jetzt eine Änderung dieser Sonderbestimmung dahingehend beantragt, dass Chlormequat auch bei Zierpflanzen beziehungsweise Gräsern zur Saatguterzeugung angewandt werden darf. Am 29. Oktober 2009 beziehungsweise am 4. November 2009 teilten diese Länder der Kommission ihre Schlussfolgerungen mit, wonach die beantragte Erweiterung der Anwendungszwecke keine Risiken über diejenigen hinaus birgt, die bereits in den Sonderbestimmungen für Chlormequat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigt sind. Insbesondere betreffen die Erweiterungen die Anwendung bei nicht essbaren Feldfrüchten, und folglich werden keine Rückstände in Lebensmitteln auftreten. Außerdem bleiben die übrigen Anwendungsparameter gemäß den Sonderbestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG unverändert. |
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(4) |
Somit ist es gerechtfertigt, die Sonderbestimmungen für Chlormequat zu ändern. |
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(5) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit – |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Mai 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Mai 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält Nummer 281 folgende Fassung:
|
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Inkrafttreten |
Befristung der Eintragung |
Sonderbestimmungen |
||||
|
„281 |
Chlormequat CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat) CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid) CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat) CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid) |
2-chlorethyltrimethylammonium (chlormequat) 2-chlorethyltrimethylammonium chloride (chlormequat chloride) |
≥ 636 g/kg Verunreinigungen: 1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid) Chlorethen (Vinylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid) |
1. Dezember 2009 |
30. November 2019 |
TEIL A Nur Verwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltende Pflanzenschutzmittel für andere Verwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI werden die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II berücksichtigt. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
Berichtigungen
|
28.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/14 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
( Amtsblatt der Europäischen Union L 21 vom 26. Januar 2010 )
Die Nummer der Verordnung, auf dem Titelblatt und auf Seite 1:
anstatt:
„Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates …“
muss es heißen:
„Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates …“.