ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.023.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
27. Januar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 74/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die und der Form der Mitteilungen an die Kommission

28

 

 

Verordnung (EU) Nr. 75/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

31

 

 

Verordnung (EU) Nr. 76/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

33

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/48/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

35

 

 

2010/49/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8542)

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 72/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2010

zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, sollte die Kommission Inspektionen vornehmen. Inspektionen unter Leitung der Kommission sind zu organisieren, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätskontrollprogramme zu überprüfen.

(2)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsinspektionen zusammenarbeiten.

(3)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, in ihre Inspektionsteams qualifizierte nationale Prüfer aufzunehmen, die von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

(4)

Die Kommissionsinspektionen und die Berichterstattung darüber sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten eine rasche Behebung der Mängel gewährleisten, die anlässlich der Kommissionsinspektionen festgestellt werden.

(6)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Folgeinspektionen durchzuführen, um die Behebung der Mängel zu überprüfen.

(7)

Es sollte ein Verfahren für den Umgang mit Mängeln geben, die als so schwerwiegend eingestuft werden, dass sie sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen festgelegt, mit denen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten überwacht werden soll. Gegenstand der Kommissionsinspektionen sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ausgewählte Flughäfen, Betreiber und Stellen, die Luftsicherheitsstandards anwenden. Die Inspektionen sind auf transparente, wirksame, einheitliche und kohärente Weise durchzuführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Zuständige Behörde“ ist die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde;

2.

„Kommissionsinspektion“ ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der vorhandenen Qualitätskontrollmaßnahmen und der vorhandenen Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, um zu ermitteln, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingehalten wird;

3.

„Kommissionsinspektor“ ist ein angemessen qualifizierter Bediensteter der Kommission oder ein Bediensteter eines Mitgliedstaats, der für die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene überwacht und von der Kommission zur Teilnahme an Kommissionsinspektionen ausgewählt wurde;

4.

„Ausschuss“ ist der durch Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzte Ausschuss;

5.

„Mangel“ ist die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008;

6.

„nationaler Prüfer“ ist ein Bediensteter eines Mitgliedstaats, der für die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene überwacht;

7.

„Test“ ist eine Erprobung der Luftsicherheitsmaßnahmen, bei der die Absicht, einen unrechtmäßigen Eingriff vorzunehmen, zu dem Zweck simuliert wird, die Wirksamkeit der Umsetzung vorhandener Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen.

8.

„Ausgleichsmaßnahme“ ist eine vorübergehende Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, mit der die Auswirkungen eines während einer Inspektion festgestellten Mangels bis zu dessen vollständiger Behebung weitestmöglich eingeschränkt werden sollen.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 3

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission bei der Erfüllung von deren Inspektionsaufgaben zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Inspektionsanmeldung vertraulich bleibt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 4

Ausübung der Befugnisse der Kommission

(1)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Kommissionsinspektoren ihre Inspektionsbefugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hinsichtlich der Luftsicherheitsaktivitäten der zuständigen Behörde und aller Flughäfen, Betreiber und Stellen ausüben können, die der genannten Verordnung unterliegen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission auf Anfrage Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen haben, die zur Prüfung der Einhaltung der gemeinsamen Standards erforderlich sind.

(3)   Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 5

Kriterien für die Qualifikation von Kommissionsinspektoren

Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren über entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen und eine entsprechende Schulung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Schulung muss

a)

von Kommissionsdienststellen durchgeführt werden;

b)

als Erst- und Auffrischungsausbildung durchgeführt werden;

c)

ein Leistungsniveau gewährleisten, das für die Prüfung, ob Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durchgeführt werden, angemessen ist.

Die Erstausbildung beinhaltet eine Prüfung.

Artikel 6

Beteiligung nationaler Prüfer an Kommissionsinspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission nationale Prüfer zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen sowie für die zugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben zu mindestens einem und nicht mehr als fünf nationalen Prüfern, auf die für Kommissionsinspektionen zurückgegriffen werden kann.

(3)   Dem Ausschuss ist jährlich eine Liste aller von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Prüfer zu übermitteln, die die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

(4)   Ein nationaler Prüfer darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.

(5)   Die Aufforderung an nationale Prüfer, an Kommissionsinspektionen teilzunehmen, wird der zuständigen Behörde rechtzeitig übermittelt, normalerweise mindestens zwei Monate vor dem geplanten Inspektionstermin.

(6)   Die Kommission trägt die durch die Beteiligung nationaler Prüfer an Kommissionsinspektionen entstehenden Kosten nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften.

KAPITEL III

VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN

Artikel 7

Anmeldung der Inspektionen

(1)   Die Kommission setzt die zuständige Behörde, in deren Gebiet die Inspektion erfolgen soll, mindestens zwei Monate im Voraus hiervon in Kenntnis.

(2)   Zusammen mit der Anmeldung einer Inspektion kann gegebenenfalls ein Vorabfragebogen übermittelt werden, der von der zuständigen Behörde auszufüllen ist; weiter können relevante Unterlagen angefordert werden. Der ausgefüllte Fragebogen und gegebenenfalls angeforderte Unterlagen sind der Kommission spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Inspektionsbeginn zu übermitteln.

(3)   Verfügt die Kommission über Informationen, die darauf hindeuten, dass an einem Flughafen Mängel vorliegen, die sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken können, wird die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats konsultiert; die Frist für die Anmeldung einer Inspektion kann im Anschluss daran auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 und 2 nicht.

Artikel 8

Vorbereitung der Inspektionen

(1)   Die Kommissionsinspektoren treffen Vorbereitungen, um Wirksamkeit, Genauigkeit und Kohärenz der Inspektionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission teilt der zuständigen Behörde die Namen der mit einer Inspektion beauftragten Kommissionsinspektoren und gegebenenfalls weitere Einzelheiten mit.

(3)   Die zuständige Behörde benennt für jede Inspektion einen Koordinator, der praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der geplanten Inspektion trifft. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Inspektionsanmeldung den Namen und die Kontaktangaben des Koordinators.

Artikel 9

Durchführung von Inspektionen

(1)   Die Kommissionsinspektoren führen die Inspektionen auf effiziente und wirksame Weise durch und achten dabei auf ihre eigene Sicherheit und diejenige anderer Personen. Kommissionsinspektoren, deren Verhalten während einer Inspektion nicht diesen Vorgaben entspricht, können von weiteren Kommissionsinspektionen ausgeschlossen werden.

(2)   Die Überwachung der Einhaltung der Luftsicherheitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfolgt nach einer Standardmethodik.

Die Durchführung der Inspektionen stützt sich auf eine systematische Informationssammlung mittels einer oder mehrerer der nachstehenden Methoden:

a)

Beobachtungen

b)

Überprüfungen

c)

Befragungen

d)

Prüfung von Unterlagen und

e)

Tests.

(3)   Die Kommissionsinspektoren werden bei der Durchführung der Inspektionen von einem Vertreter der zuständigen Behörde begleitet. Das Verhalten der Begleiter darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.

(4)   Die Kommissionsinspektoren erhalten einen Ausweis, der sie zu Inspektionen im Namen der Kommission befugt, und einen Flughafenausweis, der ihnen für die Durchführung der Inspektion Zugang zu allen betroffenen Bereichen gestattet. Das Format des Flughafenausweises darf die Effizienz und Wirksamkeit der Inspektionen nicht beeinträchtigen.

(5)   Tests erfolgen nur nach vorheriger Anmeldung und in enger Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren in jedem Bereich, der während einer Inspektion zugänglich sein muss, sowie bei der Anreise zu und der Abreise nach einer Inspektion im Einklang mit eventuell vereinbarten Protokollen für die Durchführung der Tests bestimmte Gegenstände mit sich führen dürfen, einschließlich verbotener Gegenstände oder solcher, die wie verbotene Gegenstände aussehen.

(7)   Die zuständige Behörde ist sobald wie möglich über gegebenenfalls während einer Kommissionsinspektion festgestellte schwere Mängel zu unterrichten. Zusätzlich und unbeschadet des Artikels 10 geben die Kommissionsinspektoren, soweit möglich, nach Abschluss der Inspektion vor Ort eine informelle mündliche Zusammenfassung der Inspektionsergebnisse.

Artikel 10

Inspektionsbericht

(1)   Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission der zuständigen Behörde einen Inspektionsbericht.

Die zuständige Behörde leitet die jeweils relevanten Ergebnisse unverzüglich an die Flughäfen, Betreiber oder sonstigen Stellen weiter, bei denen die Inspektion stattgefunden hat.

(2)   Der Bericht enthält die Inspektionsergebnisse, einschließlich gegebenenfalls festgestellter Mängel. Der Bericht kann Empfehlungen für Behebungsmaßnahmen enthalten.

(3)   Bei der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gelten folgende Einstufungen:

a)

vollständige Einhaltung

b)

Einhaltung, Verbesserung jedoch wünschenswert

c)

keine Einhaltung

d)

keine Einhaltung, schwere Mängel

e)

nicht anwendbar

f)

nicht bestätigt.

Artikel 11

Antwort der zuständigen Behörde

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung des Inspektionsberichts richtet die zuständige Behörde eine schriftliche Antwort an die Kommission, die folgende Elemente enthält:

a)

Reaktion auf die Ergebnisse und Empfehlungen sowie

b)

einen Aktionsplan mit Maßnahmen und Fristen zur Behebung etwaiger festgestellter Mängel.

(2)   Bei einer Folgeinspektion übermittelt die zuständige Behörde die Antwort innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Absendung des Inspektionsberichts.

(3)   Wurden im Inspektionsbericht keine Mängel festgestellt, ist keine Antwort erforderlich.

Artikel 12

Behebung von Mängeln

(1)   Bei Inspektionen festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die zuständige Behörde bestätigt der Kommission schriftlich die Behebung der Mängel. Diese Bestätigung stützt sich auf Überwachungstätigkeiten der zuständigen Behörde.

(3)   Die zuständige Behörde ist zu unterrichten, wenn im Zusammenhang mit einem Inspektionsbericht keine weiteren Maßnahmen für erforderlich gehalten werden.

Artikel 13

Folgeinspektionen

(1)   Nach Eingang der Antwort der zuständigen Behörde und gegebenenfalls weiterer Erläuterungen kann die Kommission eine Folgeinspektion durchführen.

(2)   Eine Folgeinspektion auf ihrem Gebiet ist bei der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen im Voraus anzumelden.

(3)   Der Schwerpunkt der Folgeinspektionen liegt auf den Bereichen, in denen während der ersten Kommissionsinspektion Mängel festgestellt wurden.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Unterrichtung des Ausschusses

Der Ausschuss ist regelmäßig über die Durchführung des Inspektionsprogramms der Kommission und über die Ergebnisse der Bewertungen zu unterrichten.

Artikel 15

Unterrichtung der zuständigen Behörden über schwere Mängel

(1)   Wurde bei einer Inspektion eines Flughafens auf ihrem Gebiet ein schwerer Mangel festgestellt, bei dem davon ausgegangen wird, dass er sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirkt, ist die zuständige Behörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Information ist auch unverzüglich den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(2)   Die Kommission unterrichtet ferner unverzüglich die zuständigen Behörden, wenn ihr glaubwürdige Informationen über Behebungsmaßnahmen — auch Ausgleichsmaßnahmen — vorliegen, wobei sie bestätigt, dass die im Rahmen dieses Artikels gemeldeten Mängel sich nicht mehr erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.


27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 73/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2010

zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in angemessener Qualität sind erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten und neue Betriebskonzepte innerhalb des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend: EATMN) zu unterstützen.

(2)

Die internationale Zivilluftfahrt-Organisation (nachstehend: ICAO) hat qualitative Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität festgelegt, die bei der Verarbeitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des EATMN beachtet und aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Diese ICAO-Anforderungen dürften eine ausreichende Grundlage für die derzeitigen Qualitätsanforderungen bilden, jedoch sind bereits Mängel bekannt, die insbesondere im Hinblick auf den Einsatz künftiger Anwendungen behoben werden sollten.

(4)

Als Hauptgrundlage für die Anforderungen an die Datenqualität sollte Anhang 15 zu dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend: Abkommen von Chicago) dienen. Verweise auf die Bestimmungen von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago sollten nicht automatisch einen Verweis auf Anhang 4 zum Abkommen von Chicago oder auf andere Anhänge zum Abkommen von Chicago bedeuten.

(5)

Eine Prüfung der aktuellen Situation ergab, dass die Qualitätsanforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des EATMN nicht immer eingehalten werden, besonders im Hinblick auf Genauigkeit und Integrität.

(6)

Innerhalb der Luftfahrtdatenkette wird immer noch ein erheblicher Anteil der Tätigkeiten mit Hilfe von Papier manuell abgewickelt, wodurch sich das Risiko von Fehlern und einer Verschlechterung der Datenqualität erheblich erhöht. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Situation zu verbessern.

(7)

Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, Anforderungen zur Ergänzung und Vertiefung von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago auszuarbeiten, um Luftfahrtinformationen in angemessener Qualität zu gewährleisten. Die vorliegende Verordnung fußt auf dem im Rahmen des Mandats am 16. Oktober 2007 vorgelegten Bericht.

(8)

Gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten Luftfahrtinformationen schrittweise in elektronischer Form auf der Grundlage eines gemeinsam vereinbarten und standardisierten Datensatzes bereitgestellt werden. Diese Anforderungen sollten letztendlich für alle Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten.

(9)

Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten.

(10)

Militärische Organisationen, die Luftfahrtinformationen für den Betrieb des allgemeinen Luftverkehrs bereitstellen, sind ein wichtiges Element der Luftfahrtdatenprozesse, und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Daten aus diesen Quellen von ausreichender Qualität für die vorgesehene Nutzung sind.

(11)

Die zeitnahe Bereitstellung und Veröffentlichung neuer oder geänderter Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen entsprechend den Änderungen und regelmäßigen Aktualisierungen der ICAO und der Mitgliedstaaten sind für die Erzielung der erforderlichen Datenqualität entscheidend.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten alle Tätigkeiten der Generierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen einem effektiven Management und einer effektiven Kontrolle unterstellen, um zu gewährleisten, dass die Daten in ausreichender Qualität für die vorgesehene Nutzung bereitgestellt werden.

(13)

Die von den Datengenerierern verwendeten Komponenten und Verfahren müssen interoperabel mit den Systemen, Komponenten und Verfahren der Anbieter von Flugberatungsdiensten sein, um einen sicheren, durchgängigen und effizienten Betrieb des EATMN zu gewährleisten.

(14)

Um das erreichte Sicherheitsniveau des Betriebs zu erhalten oder zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Beteiligten eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen. Eine harmonisierte Anwendung dieser Verfahren auf die von dieser Verordnung erfassten Systeme verlangt die Festlegung spezifischer Sicherheitsanforderungen für alle verbindlichen Anforderungen an Interoperabilität und Leistung.

(15)

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sollten in den Durchführungsbestimmungen für die Interoperabilität die spezifischen Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben werden, auf deren Grundlage die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Komponenten zu bewerten und die Systeme zu prüfen sind.

(16)

Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Beteiligte sehr unterschiedlicher Bereiche betroffen. Daher sollten die jeweiligen Möglichkeiten der Beteiligten und die Ebenen ihrer Einbeziehung innerhalb der Datenkette berücksichtigt werden, um eine schrittweise Anwendung der Bestimmungen sicherzustellen und die erforderliche Datenqualität zu erreichen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Qualitätsanforderungen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Systeme des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (nachstehend EATMN-Systeme), ihre Komponenten und die zugehörigen Verfahren für die Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen.

Sie gilt für folgende Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen:

a)

das von den Mitgliedstaaten bereitgestellte IAIP (Integrated aeronautical information package) gemäß Artikel 3 Nummer 7, ausgenommen Luftfahrtinformationsrundschreiben,

b)

elektronische Daten über Hindernisse oder Teile davon, soweit von den Mitgliedstaaten bereitgestellt,

c)

elektronische Daten über Gelände oder Teile davon, soweit von den Mitgliedstaaten bereitgestellt,

d)

Flughafengeländedaten, soweit von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

(2)   Diese Verordnung gilt für folgende Beteiligte:

a)

Flugsicherungsorganisationen,

b)

Betreiber von Flughäfen und Hubschrauberflugplätzen, für die in den nationalen Luftfahrthandbüchern Instrumentenflugregeln (IFR) oder besondere Verfahren zu Sichtflugregeln (VFR) veröffentlicht wurden,

c)

öffentliche oder private Stellen, die im Sinne dieser Verordnung Dienstleistungen in folgenden Bereichen anbieten:

i)

Generierung und Bereitstellung von Vermessungsdaten,

ii)

Verfahrenskonzeption,

iii)

Bereitstellung elektronischer Geländedaten,

iv)

Bereitstellung elektronischer Hindernisdaten.

(3)   Diese Verordnung greift bis zu dem Moment, wo die Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten dem vorgesehenen nächsten Nutzer zur Verfügung gestellt werden.

Im Falle physischer Weiterleitung greift diese Verordnung bis zu dem Moment, wo die Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen der Organisation zur Verfügung gestellt wurden, die für die physische Weiterleitung zuständig ist.

Im Falle elektronischer Weiterleitung durch eine direkte elektronische Verbindung zwischen dem Anbieter von Flugberatungsdiensten und dem Empfänger der Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen greift diese Verordnung

a)

bis zu dem Moment, wo der vorgesehene nächste Nutzer auf die durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten bereit gehaltenen Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen zugreift und sie extrahiert, oder

b)

bis zu dem Moment, wo der Anbieter von Flugberatungsdiensten die Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen in das System des vorgesehenen nächsten Nutzers einspeist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Luftfahrtdaten“ bezeichnet Fakten, Konzepte oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist.

2.

„Luftfahrtinformationen“ bezeichnet Informationen, die durch Zusammenfügung, Analyse und Formatierung von Luftfahrtdaten entstanden sind.

3.

„Datenqualität“ bezeichnet den Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.

4.

„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung zwischen dem geschätzten oder gemessenen Wert und dem tatsächlichen Wert.

5.

„Auflösung“ bezeichnet die Anzahl von Einheiten oder Stellen, bis zu der ein gemessener oder berechneter Wert dargestellt und verwendet wird.

6.

„Integrität“ bezeichnet einen Grad der Gewähr, dass eine Dateneinheit und ihr Wert seit ihrer Generierung oder genehmigten Änderung nicht verloren gegangen ist oder verändert wurde.

7.

„Integrated aeronautical information package“ (nachstehend: IAIP) bezeichnet ein Luftfahrt-Informationspaket mit folgenden Elementen:

a)

Luftfahrthandbücher (nachstehend: AIP), einschließlich ihrer Änderungen,

b)

Ergänzungen zu den AIP,

c)

die in Nummer 17 definierte NOTAM und die Pre-flight Information,

d)

Luftfahrtinformationsrundschreiben sowie

e)

Checklisten und Listen gültiger NOTAM.

8.

„Hindernisdaten“ bezeichnet Daten über alle festen (vorübergehend oder ständig vorhandenen) und beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich in einem Bereich befinden, der für Oberflächenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist oder die sich oberhalb einer bestimmten Fläche ausdehnen, die dem Schutz von Luftfahrzeugen im Flug dienen soll.

9.

„Geländedaten“ bezeichnet Daten über die Erdoberfläche einschließlich natürlich vorkommender Merkmale wie Gebirge, Hügel, Kuppen, Täler, Gewässer, ständiges Eis und ständiger Schnee, ausgenommen Hindernisse.

10.

„Flughafengeländedaten“ bezeichnet Informationen über standardisierte Flughafenmerkmale für einen bestimmten Bereich, einschließlich Geodaten und Metadaten.

11.

„Vermessungsdaten“ bezeichnet Geodaten, die durch Vermessung erhoben werden.

12.

„Verfahrenskonzeption“ bezeichnet die Kombination von Luftfahrtdaten und spezifischen Fluganweisungen, um Instrumentenanflug- und/oder -abflugverfahren festzulegen, die angemessene Standards der Flugsicherheit gewährleisten.

13.

„Anbieter von Flugberatungsdiensten“ bezeichnet eine Organisation, die Flugberatungsdienste erbringt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zertifiziert ist (3).

14.

„Vorgesehener nächster Nutzer“ bezeichnet die Stelle, die die Luftfahrtinformationen vom Anbieter von Flugberatungsdiensten erhält.

15.

„Direkte elektronische Verbindung“ bezeichnet eine digitale Verbindung zwischen Computersystemen, die einen Datentransfer zwischen diesen Systemen ohne manuellen Eingriff ermöglicht.

16.

„Dateneinheit“ bezeichnet ein einzelnes Attribut eines vollständigen Datensatzes, dem ein Wert zugeordnet wird, der seinen aktuellen Status definiert.

17.

„NOTAM“ bezeichnet eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Bereitstellung, den Zustand oder die Veränderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist.

18.

„Digitale NOTAM“ bezeichnet einen Datensatz, der die Informationen einer NOTAM in einem strukturierten Format enthält, das von einem automatischen Computersystem ohne menschliche Intervention in vollem Umfang interpretiert werden kann.

19.

„Datengenerierer“ bezeichnet eine Stelle, die für die Datengenerierung zuständig ist.

20.

„Datengenerierung“ bezeichnet die Erstellung einer neuen Dateneinheit mit ihrem zugehörigen Wert, die Änderung des Wertes einer bestehenden Dateneinheit oder die Löschung einer bestehenden Dateneinheit.

21.

„Gültigkeitsdauer“ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Datum und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen und dem Datum und dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Informationen nicht mehr zutreffen.

22.

„Datenvalidierung“ bezeichnet das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Daten den Anforderungen der betreffenden Anwendung oder der geplanten Nutzung entsprechen.

23.

„Datenüberprüfung“ bezeichnet die Bewertung des Ergebnisses eines Luftfahrtdaten-Prozesses, um Korrektheit und Konsistenz hinsichtlich der Inputs und der bei diesem Prozess angewandten Datenstandards, Vorschriften und Konventionen zu gewährleisten.

24.

„Kritische Daten“ bezeichnet Daten mit einem Integritätsgrad entsprechend Kapitel 3 Abschnitt 3.2 Nummer 3.2.8 Buchstabe a von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago.

25.

„Wesentliche Daten“ bezeichnet Daten mit einem Integritätsgrad entsprechend Kapitel 3 Abschnitt 3.2 Nummer 3.2.8 Buchstabe b von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago.

KAPITEL II

ANFORDERUNGEN AN INTEROPERABILITÄT UND LEISTUNG

Artikel 4

Datensatz

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Einklang mit den in Anhang I beschriebenen Spezifikationen für Datensätze bereit.

Artikel 5

Datenaustausch

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sorgen dafür, dass der Austausch der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen ihnen über direkte elektronische Verbindung erfolgt.

(2)   Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass beim Austausch aller in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen ihnen die in Anhang II festgelegten Anforderungen an das Datenaustauschformat beachtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können digitale NOTAM von dem in Absatz 2 genannten Datenaustauschformat ausnehmen.

(4)   Anbieter von Flugberatungsdiensten gewährleisten, dass alle Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb der AIP sowie Änderungen und Ergänzungen von AIP, die von einem Mitgliedstaat geliefert werden, dem vorgesehenen nächsten Nutzer mindestens unter folgenden Voraussetzungen verfügbar gemacht werden:

a)

in Übereinstimmung mit den Veröffentlichungsanforderungen gemäß den in Anhang III Nummer 4 und Nummer 8 genannten ICAO-Richtlinien,

b)

in einer Form, die die direkte Lesbarkeit von Inhalt und Format der Dokumente auf einem Computerbildschirm ermöglicht, sowie

c)

in Übereinstimmung mit den in Anhang II festgelegten Anforderungen an das Datenaustauschformat.

Artikel 6

Datenqualität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flugsicherungsorganisationen die in Anhang IV Teil A festgelegten Anforderungen an die Datenqualität einhalten.

(2)   Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und/oder von Luftfahrtinformationen beachten die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten die in Anhang IV Teil B festgelegten Nachweisanforderungen.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten entwickeln für den Austausch von Luftfahrtdaten und/oder von Luftfahrtinformationen zwischen ihnen formale Regelungen in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil C festgelegten Anforderungen.

(4)   Bei ihren Tätigkeiten als Datengenerierer beachten die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten die in Anhang IV Teil D festgelegten Anforderungen für die Datengenerierung.

(5)   Die Anbieter von Flugberatungsdiensten gewährleisten, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die von anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Datengenerierern stammen, dem vorgesehenen nächsten Nutzer in einer für die vorgesehene Nutzung angemessenen Qualität zur Verfügung gestellt werden.

(6)   In ihrer Funktion als zuständige Stelle für offizielle Ersuchen um Datengenerierung gewährleisten die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten, dass

a)

die Daten gemäß ihren Anweisungen generiert, geändert oder gelöscht werden;

b)

ihre Anweisungen zur Datengenerierung unbeschadet Anhang IV Teil C mindestens folgende Elemente umfassen:

i)

eine eindeutige Beschreibung der Daten, die zu generieren, zu ändern oder zu löschen sind,

ii)

die Bestätigung der Stelle, der die Daten zur Verfügung zu stellen sind,

iii)

Datum und Uhrzeit, zu denen die Daten bereitzustellen sind,

iv)

das vom Datengenerierer zu verwendende Format für den Datengenerierungsbericht.

(7)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten beachten die in Anhang IV Teil E festgelegten Anforderungen an die Datenprozesse.

(8)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sorgen dafür, dass Verfahren für Fehlermeldung, Feedback und Korrektur in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil F festgelegten Anforderungen eingerichtet und befolgt werden.

Artikel 7

Konsistenz, Zeitnähe und Qualifikation des Personals

(1)   Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen in dem AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgt der für diese AIP zuständige Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.

(2)   Die Anbieter von Flugberatungsdiensten sorgen dafür, dass bei den in den AIP ihrer Mitgliedstaaten veröffentlichten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen durch Anmerkungen kenntlich gemacht wird, welche dieser Informationen nicht den in dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(3)   Die Anbieter von Flugberatungsdiensten sorgen dafür, dass die neusten regelmäßigen Aktualisierungen in Form von Änderungen und Ergänzungen der AIP öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sorgen dafür, dass die Angehörigen ihres Personals, die für Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformation zuständig sind, über folgende Auflagen unterrichtet wurden und diese anwenden:

a)

die Anforderungen für Änderungen und Ergänzungen von AIP und NOTAM gemäß den ICAO-Richtlinien, auf die in Anhang III Nummern 5, 6 und 7 verwiesen wird,

b)

die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Änderungen und -Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, in denen sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen.

(5)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 stellen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten außerdem sicher, dass das Personal, das Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen übernimmt, für die ihm anvertrauten Aufgaben angemessen geschult, qualifiziert und zugelassen ist.

Artikel 8

Anforderungen an Werkzeuge und Software

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten gewährleisten, dass alle bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung und Übertragung von Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen eingesetzten Werkzeuge und Software den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.

Artikel 9

Datenschutz

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Anforderungen geschützt werden.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die Rückverfolgbarkeit jeder Dateneinheit während ihrer Gültigkeitsdauer und mindestens 5 Jahre nach deren Ende bzw. bis zu 5 Jahre nach dem Ende der Gültigkeit aller ausgehend von dieser Dateneinheit berechneten oder abgeleiteten Dateneinheiten, je nach dem welches Datum das spätere ist, erhalten bleibt.

KAPITEL III

ANFORDERUNGEN AN DAS QUALITÄTS- SICHERHEITS- UND GEFAHRENABWEHRMANAGEMENT

Artikel 10

Anforderungen an das Management

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sorgen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Systems für das Qualitätsmanagement, das ihre Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen abdeckt, gemäß den in Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen.

(2)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System für das Qualitätsmanagement Verfahren festlegt, die die Einhaltung der in Anhang VII Teil B genannten Ziele des Sicherheitsmanagements und der in Anhang VII Teil C genannten Ziele des Gefahrenabwehrmanagements gewährleisten.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die betroffenen Beteiligten vor Änderungen an bestehenden Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie vor der Einführung von neuen Systemen eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.

(4)   Bei der Sicherheitsbewertung gelten die in Artikel 7 Absatz 3, Anhang I, Anhang II und Anhang IV Teil A Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen als Sicherheitsanforderungen und sind als Minimum zugrunde zu legen.

KAPITEL IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 11

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

Vor Abgabe einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten oder die in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten der Hersteller der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang VIII festgelegten Anforderungen.

Artikel 12

Prüfung von Systemen

(1)   Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang IX festgelegten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang X Teil A festgelegten Anforderungen durch.

(2)   Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang IX festgelegten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang X Teil B festgelegten Anforderungen.

Artikel 13

Zusätzliche Anforderungen

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Beteiligten

a)

gewährleisten eine Sicherheitsüberprüfung derjenigen ihrer Mitarbeiter, die mit Aufgaben bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung und Übertragung von Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen betraut sind;

b)

gewährleisten, dass diejenigen ihrer Mitarbeiter, die mit Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen betraut werden, in angemessener Weise über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen unterrichtet sind;

c)

entwickeln und pflegen Betriebshandbücher mit den erforderlichen Anweisungen und Informationen, um denjenigen ihrer Mitarbeiter, die mit Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen betraut sind, die Anwendung dieser Verordnung zu ermöglichen;

d)

sorgen dafür, dass die unter Buchstabe c genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;

e)

stellen sicher, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)   Mitgliedstaaten, die der ICAO vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen wesentlichen Unterschied im Sinne von Artikel 38 des Abkommens von Chicago mitgeteilt haben, dürfen ihre nationalen Bestimmungen zu den in Anhang XI dieser Verordnung festgelegten Gegenständen spätestens bis zum 30. Juni 2014 aufrecht erhalten.

(2)   Vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte und nicht geänderte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden spätestens bis zum 30. Juni 2017 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht.

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.


ANHANG I

IN ARTIKEL 4 GENANNTE SPEZIFIKATIONEN FÜR DATENSÄTZE

TEIL A

IAIP, Flughafengeländedaten und elektronische Hindernisdaten

1.

Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen sind auf der Grundlage einer gemeinsamen Datensatzspezifikation bereitzustellen, die folgendes Profil aufweist:

a)

Sie wird dokumentiert entweder

durch Verwendung der UML (Unified Modelling Language) gemäß dem Dokument, auf das in Anhang III Nummer 13 Bezug genommen wird, in Form von Klassendiagrammen und den entsprechenden Definitionen für Klassen, Attribute, Assoziationen und Wertelisten, oder

durch Verwendung eines Objektkartenkatalogs, der gemäß der in Anhang III Nummer 25 genannten ISO-Norm festgelegt ist.

b)

Sie definiert als einzelne Datenelemente jedes luftfahrtspezifische Merkmal, für das Informationen in Übereinstimmung mit den in den ICAO-Richtlinien veröffentlicht werden sollen, auf die in Anhang III Nummer 10 und in dem in Anhang III Nummer 24 genannten Eurocae-Dokument Bezug genommen wird.

c)

Sie liefert für jedes Attribut die Definition seiner zulässigen Werte in Form eines Datentyps, eines Datenbereichs oder einer enumerierten Liste.

d)

Sie beinhaltet die Definition eines Zeitmodells auf UTC-Basis, das den kompletten Lebenszyklus eines luftfahrtspezifischen Merkmals darstellen kann:

von Datum und Uhrzeit der Erstellung bis zu Datum und Uhrzeit der endgültigen Aufhebung,

einschließlich der dauerhaften Änderungen, die neue Grundlagen für dieses Merkmal schaffen.

e)

Sie enthält die Definition der Regeln, die mögliche Werte der Eigenschaften des Merkmals oder die zeitliche Variation dieser Werte einschränken können. Diese umfassen mindestens

Beschränkungen, die eine bestimmte Genauigkeit, Auflösung und Integrität für (horizontale und vertikale) Positionsdaten vorschreiben,

Beschränkungen, die eine bestimmte Zeitnähe der Daten vorschreiben.

f)

Sie verwendet Konventionen für die Benennung von Merkmalen, Attributen und Assoziationen, um Abkürzungen zu vermeiden.

g)

Sie stützt die Beschreibung geometrischer Elemente (Punkt, Kurve, Oberfläche) auf die in Anhang III Nummer 14 genannte ISO-Norm.

h)

Sie stützt die Beschreibung der Metadaten-Informationen auf die in Anhang III Nummer 15 genannte ISO-Norm.

i)

Sie enthält die in Anhang I Teil C aufgeführten Metadaten-Elemente.

2.

Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stimmen der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung zu.

TEIL B

Datensätze zu elektronischen Geländedaten

Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten elektronischen Geländedaten

a)

werden in digitaler Form gemäß den in Anhang III Nummern 9 und 12 genannten ICAO-Richtlinien bereitgestellt,

b)

sie enthalten die in Anhang I Teil C aufgeführten Metadaten-Elemente.

TEIL C

Metadaten

Die Metadaten für die in Teil A und B festgelegten Datensatz-Spezifikationen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Generierer der Daten

b)

Angaben zu Änderungen der Daten

c)

Personen oder Organisationen, die mit den Daten gearbeitet haben, einschließlich Angabe des Zeitpunkts

d)

Einzelheiten zu jeder erfolgten Validierung und Prüfung der Daten

e)

Datum und Uhrzeit des effektiven Beginns der Gültigkeit der Daten

f)

für Geodaten:

verwendetes Erd-Referenzmodell

verwendetes Koordinatensystem

g)

für numerische Daten:

statistische Genauigkeit der verwendeten Vermessungs- oder Berechnungstechnik

Auflösung

erforderlicher Zuverlässigkeitsgrad gemäß den in Anhang III Nummern 1 und 12 genannten ICAO-Richtlinien und anderen relevanten ICAO-Richtlinien

h)

Einzelheiten zu eventuell verwendeten Funktionen bei Konversion/Umwandlung der Daten

i)

Einzelheiten zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung der Daten


ANHANG II

IN ARTIKEL 5 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DAS FORMAT FÜR DEN AUSTAUSCH VON LUFTFAHRTDATEN

TEIL A

IAIP, Flughafengeländedaten und elektronische Hindernisdaten

1.

Die Formatierung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und d genannten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfolgt auf der Grundlage einer gemeinsamen Spezifikation, die folgendes Profil aufweist:

Sie basiert auf der Spezifikation der XML (Extensible Markup Language) gemäß der in Anhang III Nummer 17 genannten ISO-Norm für Datenkodierung.

Sie wird in Form eines XML-Schemas dargestellt; zusätzlich kann zur Darstellung von Verfahrensregeln ein Schematron gemäß der in Anhang III Nummer 19 genannten ISO-Norm verwendet werden.

Sie ermöglicht den Datenaustausch sowohl für einzelne Merkmale als auch für Merkmalgruppen.

Sie ermöglicht den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen.

Ihre Struktur steht in Einklang mit den Merkmalen, Attributen und Assoziationen der in Anhang I Teil A beschriebenen Datensatzdefinition; die Abbildungsregeln sind zu dokumentieren.

Sie wendet konsequent die enumerierten Listen von Werten und Wertebereichen an, die für jedes Attribut des Datensatzes festgelegt wurden.

Sie steht in Übereinstimmung mit der Spezifikation der GML (Geography Markup Language) und entspricht dem in Anhang III Nummer 18 genannten Verweis zur Kodierung geografischer Informationen.

2.

Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.

TEIL B

Elektronische Geländedaten

1.

Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten elektronischen Geländedaten sind in einem gemeinsamen Format bereitzustellen, das den in Anhang III Nummern 14, 15, 16, 17 und 18 genannten ISO-Normen entspricht.

2.

Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.


ANHANG III

BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ARTIKELN UND ANHÄNGEN BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Kapitel 3, Abschnitt 3.2 (Quality system) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

2.

Kapitel 3, Abschnitt 3.7.1 (Horizontal reference system) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

3.

Kapitel 3, Abschnitt 3.7.2 (Vertical reference system) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

4.

Kapitel 4 (Aeronautical Information Publications (AIP)) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

5.

Kapitel 4, Abschnitt 4.3 (Specifications for AIP Amendments) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

6.

Kapitel 4, Abschnitt 4.4 (Specifications for AIP Supplements) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

7.

Kapitel 5 (NOTAM) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

8.

Kapitel 6, Abschnitt 6.2 (Provision of information in paper copy form) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

9.

Kapitel 10, Abschnitt 10.2 (Coverage and terrain and obstacle data numerical requirements) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

10.

Anlage 1 (Contents of Aeronautical Information Publication (AIP)) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

11.

Anlage 7 (Aeronautical data quality requirements) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

12.

Anlage 8 (Terrain and obstacle data requirements) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (Zwölfte Ausgabe — Juli 2004, mit Änderung Nr. 34).

13.

Spezifikation der OMG (Object Management Group) zur Unified Modelling Language (UML) Version 2.1.1.

14.

Internationale Normenorganisation, ISO 19107:2003 — Geoinformation — Raumschema (Ausgabe 1 — 8.5.2003).

15.

Internationale Normenorganisation, ISO 19115:2003 — Geoinformation — Metadaten (Ausgabe 1 — 8.5.2003 [Korrigendum Cor 1:2006, 5.7.2006]).

16.

Internationale Normenorganisation, ISO 19139:2007 — Geoinformation — Metadaten — XML-Schema Implementierung (Ausgabe 1 — 17.4.2007).

17.

Internationale Normenorganisation, ISO 19118:2005 — Geoinformation — Kodierung (Ausgabe 1 — 17/3/2006 ISO/CD 19118 Ausgabe 2 — 9/7/2007 [Ausschuss-Stufe]).

18.

Internationale Normenorganisation, ISO 19136:2007 — Geoinformation — Geography Markup Language (GML) (Ausgabe 1 — 23.8.2007).

19.

Internationale Normenorganisation, ISO/IEC 19757-3:2006 — Informationstechnik — Dokumentschema-Definitionssprache (DSDL) — Teil 3: Regelbasierte Validierung — Schematron (Ausgabe 1 — 24.5.2006).

20.

ICAO-Dok. 9674-AN/946 — World Geodetic System — 1984 Manual (Zweite Ausgabe — 2002).

21.

Kapitel 7, Abschnitt 7.3.2 (Cyclic redundancy check (CRC) algorithm) von ICAO-Dok. 9674-AN/946 — World Geodetic System — 1984 (WGS-84) Manual (Zweite Ausgabe — 2002).

22.

Internationale Normenorganisation, ISO/IEC 17799:2005 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Informationssicherheits-Managementsysteme — Anforderungen (Ausgabe 2 — 10.6.2005).

23.

Internationale Normenorganisation, ISO 28000:2007: — Sicherheitsmangementsysteme für die Lieferketten (Ausgabe 1 — 21.9.2007 wird z.Zt. überarbeitet, Zieldatum für Ersetzung durch Ausgabe 2: 31.1.2008 [Umfragestufe].

24.

Eurocae ED-99A, User Requirements for Aerodrome Mapping Information (Oktober 2005).

25.

Internationale Normenorganisation, ISO 19110:2005 — Geoinformation — Objektkartenkataloge (Ausgabe 1).


ANHANG IV

IN DEN ARTIKELN 6 UND 7 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DIE DATENQUALITÄT

TEIL A

Anforderungen an die Datenqualität:

1.

Die Festlegung der Anforderungen an die Datenqualität jeder Dateneinheit innerhalb des in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbereichs der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfolgt gemäß den in Anhang III Nummer 11 genannten ICAO-Richtlinien und anderen relevanten ICAO-Richtlinien, unbeschadet Punkt 2 dieses Anhangs.

2.

Die Anforderungen an die Datenqualität einer Dateneinheit innerhalb des in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbereichs der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung der vorgesehenen Nutzung der Dateneinheit festgelegt, wenn

a)

eine Dateneinheit nicht durch die in Anhang III Nummer 11 genannten ICAO-Richtlinien und andere relevante ICAO-Richtlinien definiert ist oder

b)

die Anforderungen an die Datenqualität einer Dateneinheit nicht durch die in Anhang III Nummer 11 genannten ICAO-Richtlinien und anderen relevanten ICAO-Richtlinien erfüllt werden.

3.

Die Anforderungen an die Datenqualität von Dateneinheiten im Sinne von Nummer 2 sind nach einem standardisierten Verfahren zu entwickeln, das die Methode für die Ableitung und Validierung dieser Anforderungen vor der Veröffentlichung beschreibt, wobei etwaige Auswirkungen auf einschlägige ICAO-Bestimmungen gebührend zu berücksichtigen sind.

4.

Ist für eine Dateneinheit mehr als eine Nutzung vorgesehen, sind nur die strengsten Anforderungen an die Datenqualität, die sich aus der in Nummer 2 genannten Sicherheitsbewertung ergeben, dafür anzuwenden.

5.

Die Anforderungen an die Datenqualität sind so festzulegen, dass sie für jede Dateneinheit innerhalb des in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbereichs der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen Folgendes abdecken:

a)

Genauigkeit und Auflösung der Daten;

b)

Integritätsgrad der Daten;

c)

Feststellbarkeit des Ursprungs der Daten;

d)

Grad der Gewähr, dass die Daten dem vorgesehenen nächsten Nutzer vor dem Datum/der Uhrzeit des effektiven Beginns ihrer Gültigkeit zur Verfügung gestellt werden und nicht vor dem Datum/der Uhrzeit des effektiven Endes ihrer Gültigkeit gelöscht werden.

6.

Es sind alle Dateneinheiten festzulegen, die zur Unterstützung jedes Anwendungs-Datensatzes und/oder eines gültigen Teilsatzes des Datensatzes benötigt werden.

TEIL B

Nachweisanforderungen

Folgende Belege und Nachweise sind zu erbringen:

a)

Die Anforderungen an Genauigkeit und Auflösung werden bei der Datengenerierung erfüllt und werden im gesamten Prozess bis zur Weitergabe an den vorgesehenen nächsten Nutzer eingehalten, auch wenn die Auflösung einer Dateneinheit reduziert oder verändert wird, oder wenn die Daten auf ein anderes Koordinatensystem oder in andere Maßeinheiten übertragen werden.

b)

Für jede Dateneinheit werden Aufzeichnungen über Ursprung und Veränderungen geführt und stehen für Audits zur Verfügung.

c)

Die Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen sind entweder vollständig oder etwaige fehlende Elemente sind angegeben.

d)

Alle für die einzelnen Dateneinheiten verwendeten Prozesse zur Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verteilung von Daten sind definiert und dem der Dateneinheit zugewiesenen Integritätsgrad angemessen.

e)

Die Datenvalidierungs- und -prüfungsprozesse sind dem der jeweiligen Dateneinheit zugewiesenen Integritätsgrad angemessen.

f)

Die Abwicklung manueller oder halbautomatischer Datenprozesse erfolgt durch ausgebildetes und qualifiziertes Personal mit klar definierten Rollen und Zuständigkeiten, die im Qualitätssystem der Organisation verzeichnet sind.

g)

Alle zur Unterstützung oder Durchführung der Prozesse eingesetzten Werkzeuge und/oder Softwareprogramme sind gemäß Anhang V als für den Zweck geeignet validiert.

h)

Es besteht ein effektives Verfahren für Fehlermeldung, -messung und -korrektur in Übereinstimmung mit Teil F.

TEIL C

Formale Regelungen

Die formalen Regelungen müssen mindestens folgende Angaben umfassen:

a)

Umfang der bereitzustellenden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen;

b)

Anforderungen an die Genauigkeit, Auflösung und Integrität jeder gelieferten Dateneinheit;

c)

erforderliche Methoden für den Nachweis, dass die bereitgestellten Daten den festgelegten Anforderungen entsprechen;

d)

Art der Maßnahmen, die bei Feststellung eines Datenfehlers oder Unstimmigkeiten bei den bereitgestellten Daten zu ergreifen sind;

e)

die Mitteilung von Datenveränderungen basiert auf folgenden Mindestkriterien:

Kriterien für die Bestimmung der Zeitnähe der Bereitstellung der Daten, entsprechend der betrieblichen oder sicherheitlichen Bedeutung der Veränderung;

etwaige Vorabmitteilungen über erwartete Veränderungen;

vereinbarte Form der Mitteilung;

f)

Partei, die für die Dokumentierung der Datenveränderungen zuständig ist;

g)

Mittel zur Beseitigung etwaiger Doppeldeutigkeiten infolge der Verwendung unterschiedlicher Formate beim Austausch von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen;

h)

etwaige Beschränkungen für die Verwendung der Daten;

i)

Anforderungen für die Erstellung von Qualitätsberichten durch Datenanbieter zur Erleichterung von Prüfungen der Datenqualität durch die Datennutzer;

j)

Anforderungen für Metadaten;

k)

Anforderungen für die Krisenplanung im Hinblick auf die Kontinuität der Bereitstellung der Daten.

TEIL D

Datengenerierung

1.

Die Vermessung von Funknavigationshilfen und die Generierung berechneter oder abgeleiteter Daten, deren Koordinaten im AIP veröffentlicht werden, erfolgen in Übereinstimmung mit den geeigneten Standards und mindestens gemäß den in Anhang III Nummer 20 genannten einschlägigen ICAO-Bestimmungen.

2.

Alle Vermessungsdaten werden auf das WGS-84 bezogen, wie in den in Anhang III Nummer 2 genannten ICAO-Bestimmungen festgelegt.

3.

Es ist ein Geoidmodell zu verwenden, das die in Anhang III Nummer 3 genannten ICAO-Bestimmungen und die in Anhang IV festgelegten Anforderungen an die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erfüllt, um alle vertikalen Daten (vermessen, berechnet oder abgeleitet) über das Erdgravitationsmodell 1996 im Verhältnis zum mittleren Meeresniveau darstellen zu können. „Geoid“ bedeutet die Äquipotentialfläche im Erdschwerefeld, die dem ununterbrochenen, imaginär unter den Kontinenten weitergeführten mittleren Meeresniveau entspricht.

4.

Die durch Vermessung, Berechnung oder Ableitung gewonnenen Daten werden während der Lebensdauer der einzelnen Dateneinheiten gepflegt.

5.

Vermessungsdaten, die in die Kategorie der kritischen oder wesentlichen Daten fallen, werden einer vollständigen Anfangsvermessung unterzogen und danach mindestens einmal jährlich im Hinblick auf Veränderungen kontrolliert. Ergeben sich Veränderungen, werden die jeweiligen Daten erneut vermessen.

6.

Folgende elektronische Vermessungsverfahren zur Datenerfassung und -speicherung werden angewendet:

a)

die Koordinaten der Referenzpunkte werden durch digitale Datenübertragung in die Vermessungsausrüstung geladen;

b)

die Daten der Feldmessungen werden digital gespeichert;

c)

die rohen Daten werden digital übertragen und in die Verarbeitungssoftware geladen.

7.

Für alle als kritische Daten eingestuften Vermessungsdaten werden ausreichende Zusatzmessungen durchgeführt, um Vermessungsfehler zu ermitteln, die durch einfache Messung nicht erkennbar sind.

8.

Die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden vor ihrer Weiterverwendung zur Ableitung oder Berechnung anderer Daten validiert und geprüft.

TEIL E

Anforderungen an die Datenprozesse

1.

Werden Prozesse oder Teile von Prozessen für die Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verteilung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen automatisiert, muss

a)

der Umfang dieser Automatisierung dem Kontext des Datenprozesses angemessen sein;

b)

durch die Automatisierung der Einsatz und die Interaktion von Mensch und Maschine so optimiert werden, dass dadurch wesentliche Verbesserungen der Sicherheit und der Qualität des Prozesses erzielt werden;

c)

das Verfahren so ausgelegt sein, dass keine Datenfehler in den Prozess gelangen;

d)

das Verfahren so ausgelegt sein, dass Fehler in den empfangenen Daten und den Inputdaten erkannt werden.

2.

Werden Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen manuell eingegeben, sind sie einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.

TEIL F

Anforderungen an Fehlermeldung und -korrektur

Die Verfahren zur Fehlermeldung, -messung und -korrektur müssen gewährleisten, dass

a)

Probleme, die bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Verwendung und Verarbeitung der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erkannt oder die von den Nutzern nach der Veröffentlichung festgestellt werden, erfasst und dem Anbieter von Flugberatungsdiensten gemeldet werden;

b)

alle gemeldeten Probleme im Zusammenhang mit den Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten analysiert und dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen veranlasst werden;

c)

alle bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien möglichst rasch beseitigt werden;

d)

die betroffenen Datennutzer durch den Anbieter von Flugberatungsdiensten auf dem effizientesten Weg vor den Fehlern gewarnt werden, wobei der Integritätsgrad der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu berücksichtigen und nach den Kriterien für Mitteilungen in den formalen Regelungen gemäß Anhang IV Teil C Punkt d vorzugehen ist;

e)

Fehlerrückmeldungen von Datennutzern und anderen Anbietern von Flugberatungsdiensten erleichtert und gefördert werden;

f)

Fehlerquoten für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen bei jedem Austausch solcher Daten und Informationen zwischen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten erfasst werden;

g)

diese Fehlerquoten sowohl vor als auch nach der Übertragung getrennt ermittelt werden können.


ANHANG V

IN ARTIKEL 8 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN WERKZEUGE UND SOFTWARE

1.

Werkzeuge zur Unterstützung oder Automatisierung von Prozessen für Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen den Anforderungen von Nummer 2 und 3 entsprechen, wenn sie

Fehler in kritischen oder grundlegenden Dateneinheiten hervorrufen können;

das einzige Mittel zum Erkennen von Fehlern in kritischen oder wesentlichen Dateneinheiten sind;

das einzige Mittel zur Erkennung von Diskrepanzen zwischen verschiedenen Versionen manuell eingegebener Daten sind.

2.

Für die in Nummer 1 genannten Werkzeuge sind Anforderungen an Leistung, Funktionalität und Integritätsgrad festzulegen, um zu gewährleisten, dass das Werkzeug seine Funktion innerhalb des Datenprozesses erfüllt, ohne die Qualität der Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen negativ zu beeinflussen.

3.

Die in Nummer 1 genannten Werkzeuge sind anhand der in Nummer 2 genannten Anforderungen zu validieren und zu prüfen.

4.

Die in Nummer 1 genannten Werkzeuge, die ganz oder teilweise als Software vorliegen, müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

die Softwareanforderungen müssen eindeutig beschreiben, wie die Software beschaffen sein muss, um die Anforderungen an das Werkzeug zu erfüllen;

alle Softwareanforderungen müssen sich auf die in Nummer 2 genannten Anforderungen an das Werkzeug zurückführen lassen;

die Validierung und Prüfung der Software gemäß den Nummern 5 und 6 muss bei einer bekannten ausführbaren Version der Software in der für sie vorgesehenen Betriebsumgebung erfolgen.

5.

Die Validierung der Software ist ein Prozess, mit dem sichergestellt wird, dass die Software die Anforderungen der jeweiligen Anwendung oder vorgesehenen Nutzung der Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen erfüllt.

6.

Die Prüfung der Software bezeichnet die Bewertung des Ergebnisses der Entwicklung einer Software für Luftfahrtdaten und/oder Luftfahrtinformationen, um die Korrektheit und Konsistenz hinsichtlich der Inputs und der bei diesem Prozess angewandten Softwarestandards, -vorschriften und -konventionen zu gewährleisten.


ANHANG VI

IN ARTIKEL 9 GENANNTE DATENSCHUTZANFORDERUNGEN

1.

Alle elektronisch übermittelten Daten sind durch Anwendung des in Anhang III Nummer 21 genannten Algorithmus CRC32Q vor Verlust oder Veränderung zu schützen. Der CRC-Wert (CRC = zyklische Redundanzprüfung) ist vor der endgültigen Prüfung der Daten vor ihrer Speicherung oder Übertragung anzuwenden.

2.

Übersteigt der physische Umfang der Daten das Maß, das auf der geforderten Integritätsstufe durch einen einfachen CRC geschützt werden kann, ist mit mehrfachen CRC-Werten zu arbeiten.

3.

Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen erhalten bei der Speicherung und beim Austausch zwischen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten einen angemessenen Schutz in Bezug auf die Gefahrenabwehr, um zu gewährleisten, dass sie zu keinem Zeitpunkt unabsichtlich verändert oder für unbefugten Zugang und/oder unbefugte Veränderung zugänglich werden.

4.

Die Speicherung und Übertragung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ist durch ein geeignetes Authentisierungsverfahren zu schützen, mit dem der Empfänger bestätigen kann, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übertragen wurden.


ANHANG VII

IN ARTIKEL 10 GENANNTE ANFORDERUNGEN AN DAS QUALITÄTS-, SICHERHEITS- UND GEFAHRENABWEHRMANAGEMENT

TEIL A

System für das Qualitätsmanagement

1.

Ein System für das Qualitätsmanagement bei der Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verteilung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen muss Folgendes ermöglichen:

Festlegung der Qualitätspolitik unter dem Gesichtspunkt, die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer so gut wie möglich zu erfüllen;

Einrichtung eines Qualitätssicherungsprogramms mit Verfahren, durch die überprüft werden kann, dass alle Tätigkeiten gemäß den anwendbaren Anforderungen, Standards und Verfahren, einschließlich der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung, durchgeführt werden;

Erbringung von Nachweisen für das Funktionieren des Qualitätssystems durch Handbücher und Überwachungsunterlagen;

Ernennung von Managementvertretern, die die Einhaltung von Verfahren zur Gewährleistung sicherer und effizienter Betriebspraktiken und die Angemessenheit dieser Verfahren überwachen;

Durchführung von Überprüfungen des eingerichteten Qualitätssystems und gegebenenfalls von Abhilfemaßnahmen.

2.

Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen von Nummer 1 gilt ein EN-ISO-9001-Zertifikat, ausgestellt von einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.

TEIL B

Ziele des Sicherheitsmanagements

1.

Das Sicherheitsmanagement dient folgenden Zielen:

Verringerung des Risikos, dass Datenfehler Teil der Ursache eines Flugunfalls sind, soweit dies vernünftigerweise möglich ist;

Förderung des Sicherheitsbewusstseins innerhalb einer Organisation durch gemeinsam gezogene Lehren aus sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und Einbeziehung aller Mitarbeiter bei der Suche nach Lösungen für erkannte Sicherheitsprobleme sowie nach Verbesserungen, die zur Steigerung der Effektivität und Effizienz der Verfahren beitragen;

Gewährleistung einer Funktion für die Entwicklung und Fortschreibung von Zielen des Sicherheitsmanagements innerhalb der Organisation;

Gewährleistung der Pflege von Unterlagen und der Durchführung von Überwachungstätigkeiten als Sicherheitsgewähr für die ausgeübten Tätigkeiten;

Empfehlungen für Verbesserungen, wenn diese notwendig sind, um eine Sicherheitsgewähr für die ausgeübten Tätigkeiten zu bieten.

2.

Die Erreichung der Ziele des Sicherheitsmanagements hat oberste Priorität gegenüber gewerblichen, betrieblichen, ökologischen oder sozialen Sachzwängen.

TEIL C

Ziele des Gefahrenabwehrmanagements

1.

Das Gefahrenabwehrmanagement muss gewährleisten, dass

die Gefahrenabwehr für die empfangenen, produzierten oder anderweitig verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen so weit garantiert ist, dass diese vor Manipulation geschützt sind und der Zugang zu ihnen auf die befugten Personen beschränkt ist;

die Maßnahmen des Gefahrenabwehrmanagements einer Organisation den einschlägigen nationalen oder internationalen Anforderungen für kritische Infrastrukturen und Betriebskontinuität sowie den internationalen Standards für das Gefahrenabwehrmanagement genügen, einschließlich der in Anhang III Nummern 22 und 23 genannten ISO-Normen.

2.

Als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der ISO-Normen gilt die einschlägige Bescheinigung einer ordnungsgemäß zugelassenen Organisation. Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sind mit der Offenlegung der Dokumentation in Bezug auf die Zertifizierung gegenüber der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung einverstanden.


ANHANG VIII

Anforderungen an die Bewertung der in Artikel 11 genannten Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

1.

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung, Qualität und Sicherheit bzw. ihre Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Testumgebung.

2.

Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener autorisierter Vertreter ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig, insbesondere sorgt er für

die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung;

das Vorhandensein einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung im Prüfplan;

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans;

die Planung der Prüfungsdurchführung, die Personalressourcen, die Installation und Konfiguration der Prüfplattform;

die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan;

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.

3.

Der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener autorisierter Vertreter stellt sicher, dass die in die Prüfumgebung integrierten Komponenten für die Generierung, Produktion, Speicherung, Handhabung, Verarbeitung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Interoperabilität, Leistung, Qualität und Sicherheit entsprechen.

4.

Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener autorisierter Vertreter auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.


ANHANG IX

BEDINGUNGEN, AUF DIE IN ARTIKEL 12 BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Die Flugsicherungsorganisation muss über interne Verfahren der Berichterstattung verfügen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei den Prüfungstätigkeiten gewährleisten und nachweisen.

2.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das für die Prüfungen zuständige Personal diese Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführt und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei ist, der sein Urteil oder die Ergebnisse seiner Prüfungen beeinträchtigen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal Zugang zu der Ausrüstung hat, die ihm eine korrekte Durchführung der erforderlichen Prüfungen ermöglicht.

4.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der für die Prüfungen geltenden Anforderungen sowie angemessene Erfahrungen bei der Durchführung dieser Aufgaben verfügt und ferner qualifiziert ist, die entsprechenden Erklärungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, die als Nachweis für die Durchführung der Prüfungen dienen.

5.

Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal in der Lage ist, seine Aufgaben unparteilich durchzuführen. Die Vergütung dieses Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.


ANHANG X

TEIL A

Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 12 Absatz 1

1.

Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.

2.

Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionalitäten verfügen.

4.

Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

eine geeignete betriebliche und technische Simulationsumgebung festlegen, die dem Betriebsumfeld entspricht;

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6.

Die Flugsicherungsorganisation gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in ihrer Zuständigkeit den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.

7.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

TEIL B

Anforderungen für die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 12 Absatz 2

1.

Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist der Nachweis ihrer Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext dieser Systeme entspricht.

2.

Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3.

Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme müssen über geeignete Funktionalitäten verfügen.

4.

Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

Beschreibung der Durchführung;

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5.

Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.

6.

Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

feststellen, ob der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung voll abdeckt;

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

für die Planung der Prüfungsdurchführung, der Personalressourcen, der Installation und Konfiguration der Prüfplattform sorgen;

die Inspektionen und Prüfungen gemäß Prüfplan durchführen;

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7.

Die benannte Stelle gewährleistet, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten und in einer betriebsadäquaten Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.

8.

Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.

9.

Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.


ANHANG XI

IN ARTIKEL 14 GENANNTE UNTERSCHIEDE GEGENÜBER ICAO

Kapitel 3 Abschnitt 3.2.10 (Cyclic redundancy check) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services.


27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 74/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2010

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die und der Form der Mitteilungen an die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (3), (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (5) und (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(5)

In den Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003 und (EG) Nr. 1580/2007 ist es angebracht, zu verlangen, dass die Mitteilungen auch für die Meldungen „entfällt“ erfolgen sollen. Außerdem ist aus Gründen der Klarheit vorzuschreiben, dass in Mitteilungen über Ersatzlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 auf die laufende Nummer der ersetzten Lizenz verwiesen wird. Für eine effiziente Verbreitung der über die Ersatzlizenzen eingegangenen Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten ist vorzuschreiben, dass diese Information der Kommission unmittelbar nach Erteilung der Lizenz übermittelt werden muss. Aus Gründen der Klarheit müssen außerdem die Informationen präzisiert werden, die im Falle höherer Gewalt übermittelt werden müssen.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung:

„a)

die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprüngen, mit Angabe der Codes in dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (7) vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

b)

die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfuhren von Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

c)

die vierteljährliche Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten Erzeugnissen;

d)

das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren;

e)

die in dem betreffenden Land am Ende jedes Jahres bei den Alkoholerzeugern vorhandenen Bestände;

f)

die geschätzte Erzeugung des laufenden Jahres; diese Mitteilung erfolgt zweimal jährlich jeweils vor dem 28. Februar und vor dem 31. August.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern;

c)

die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die übermittelten Angaben sind in Hektoliter reinen Alkohol ausgedrückt.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln 3, 4 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (8) erfolgen.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe ‚entfällt‘.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgen nur auf Aufforderung der Kommission und werden den Mitgliedstaaten anhand des bestehenden Informationssystems übermittelt.

4.

Die Anhänge II bis VIII werden gestrichen.

Artikel 2

Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 erhält folgende Fassung:

„Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (9) erfolgen.

Artikel 3

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die im Rahmen dieses Artikels erteilten Einfuhrlizenzen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.“

2.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden, einschließlich der Mitteilungen ‚entfällt‘.

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Absatz müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (10) erfolgen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Werden Ersatzlizenzen, -bescheinigungen oder -teillizenzen erteilt, so teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission unmittelbar folgende Angaben mit:

a)

die laufende Nummer der erteilten Ersatzlizenz, -bescheinigung oder -teillizenz und die laufende Nummer der ersetzten Lizenz, Bescheinigung oder Teillizenz gemäß den Artikeln 35 und 36;

b)

Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Sätze der im Voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.“

2.

Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den von ihnen anerkannten Fall höherer Gewalt unter Angabe folgender Einzelheiten: Art und KN-Code des betreffenden Erzeugnisses, Vorgang (Einfuhr oder Ausfuhr), betreffende Mengen und, je nach Fall, Annullierung der Lizenz oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz mit Angabe des Termins.

Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.“

3.

Am Ende von Kapitel IV wird folgender Artikel 48a eingefügt:

„Artikel 48a

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 37, Artikel 40 Absatz 6 und Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (11) erfolgen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.

(5)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6.“

(8)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(9)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(10)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(11)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/31


VERORDNUNG (EU) Nr. 75/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

73,2

MA

73,3

TN

116,4

TR

108,9

ZZ

93,0

0707 00 05

MA

78,1

TR

128,9

ZZ

103,5

0709 90 70

MA

136,3

TR

129,5

ZZ

132,9

0805 10 20

EG

48,5

IL

54,1

MA

53,5

TN

53,5

TR

54,8

ZZ

52,9

0805 20 10

IL

191,1

MA

75,7

ZZ

133,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

54,7

EG

69,7

IL

72,0

JM

106,6

MA

91,0

PK

46,5

TR

87,4

ZZ

75,4

0805 50 10

EG

71,2

IL

88,7

TR

70,1

ZZ

76,7

0808 10 80

CA

75,7

CL

60,5

CN

72,0

MK

24,7

US

121,9

ZZ

71,0

0808 20 50

CN

72,3

US

115,4

ZZ

93,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 76/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 69/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 19 vom 23.1.2010, S. 3.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 27. Januar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

49,07

0,00

1701 11 90 (1)

49,07

0,18

1701 12 10 (1)

49,07

0,00

1701 12 90 (1)

49,07

0,00

1701 91 00 (2)

53,94

1,29

1701 99 10 (2)

53,94

0,00

1701 99 90 (2)

53,94

0,00

1702 90 95 (3)

0,54

0,20


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. November 2009

über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

(2010/48/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Verhandlungen über das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Schutz und die Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen (nachstehend „VN-Übereinkommen“ genannt) zu führen.

(2)

Das VN-Übereinkommen wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten.

(3)

Das VN-Übereinkommen wurde vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 30. März 2007 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4)

Das VN-Übereinkommen stellt ein sachdienliches und wirksames Instrument zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen innerhalb der Europäischen Union dar, ein Bereich, dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimessen.

(5)

Das VN-Übereinkommen sollte daher so bald wie möglich im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(6)

Diese Genehmigung sollte allerdings mit einem von der Europäischen Gemeinschaft geltend zu machenden Vorbehalt in Bezug auf Artikel 27 Absatz 1 des VN-Übereinkommens verbunden werden, wonach die Gemeinschaft das Übereinkommen unbeschadet des im Gemeinschaftsrecht — in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (2) — verankerten Rechts ihrer Mitgliedstaaten abschließt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen einer Behinderung nicht auf die Streitkräfte anzuwenden.

(7)

Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten haben Zuständigkeiten für die unter das VN-Übereinkommen fallenden Sachgebiete. Deshalb sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden, so dass sie gemeinsam die ihnen durch das VN-Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen und die ihnen übertragenen Rechte in Fällen gemischter Zuständigkeit in kohärenter Weise ausüben können.

(8)

Die Gemeinschaft sollte zusammen mit der Urkunde zur förmlichen Bestätigung auch eine Erklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegen, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, im Einzelnen aufgeführt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird mit einem Vorbehalt zu seinem Artikel 27 Absatz 1 im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des VN-Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses wiedergegeben.

Der Wortlaut des Vorbehalts ist in Anhang III dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur förmlichen Bestätigung des VN-Übereinkommens gemäß seinen Artikeln 41 und 43 im Namen der Europäischen Gemeinschaft beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(2)   Bei der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung hinterlegt (hinterlegen) die bestellte(n) Person(en) gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung zur Zuständigkeit und den in Anhang III wiedergegebenen Vorbehalt.

Artikel 3

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, ist — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — die Kommission die Anlaufstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des VN-Übereinkommens gemäß dessen Artikel 33 Absatz 1. Die Einzelheiten dieser Funktion als Anlaufstelle werden vor der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung im Namen der Gemeinschaft in einem Verhaltenskodex festgelegt.

Artikel 4

(1)   In Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vertritt die Kommission die Gemeinschaft in Zusammenkünften der durch das VN-Übereinkommen geschaffenen Gremien, insbesondere auf der in Artikel 40 genannten Konferenz der Vertragsstaaten, und handelt im Namen der Gemeinschaft, wenn es um Fragen geht, die in die Zuständigkeit dieser Gremien fallen.

(2)   In Angelegenheiten, die in die geteilte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten fallen, legen die Kommission und die Mitgliedstaaten vorab geeignete Modalitäten für die Vertretung der Haltung der Gemeinschaft in Zusammenkünften der durch das VN-Übereinkommen geschaffenen Gremien fest. Die Einzelheiten dieser Vertretung werden vor der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung im Namen der Gemeinschaft in einem Verhaltenskodex festgelegt.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenkünften arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten — sofern erforderlich nach vorheriger Absprache mit anderen betroffenen Gemeinschaftsorganen — eng zusammen, insbesondere in Fragen der Überwachung, der Berichterstattung und der Abstimmungsregelungen. Die Modalitäten zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit sind ebenfalls Gegenstand des in Absatz 2 genannten Verhaltenskodex.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BJÖRKLUND


(1)  Stellungnahme vom 27. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


ANHANG I

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

a)

unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

b)

in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat,

c)

bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss,

d)

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

e)

in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,

f)

in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben,

g)

nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen,

h)

ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,

i)

ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen,

j)

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen,

k)

besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen,

l)

in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern,

m)

in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird,

n)

in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,

o)

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen,

p)

besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind,

q)

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind,

r)

in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen,

s)

nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen,

t)

unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen,

u)

in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung,

v)

in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können,

w)

im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten,

x)

in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,

y)

in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

 

schließt „Kommunikation“ Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;

 

schließt „Sprache“ gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein;

 

bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

 

bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;

 

bedeutet „universelles Design“ ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

a)

die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b)

die Nichtdiskriminierung;

c)

die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d)

die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e)

die Chancengleichheit;

f)

die Zugänglichkeit;

g)

die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h)

die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a)

alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b)

alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c)

den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d)

Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e)

alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f)

Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g)

Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h)

für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i)

die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2)   Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4)   Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5)   Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2)   Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3)   Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4)   Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6

Frauen mit Behinderungen

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2)   Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 7

Kinder mit Behinderungen

(1)   Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

(2)   Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(3)   Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

Artikel 8

Bewusstseinsbildung

(1)   Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a)

in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b)

Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c)

das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2)   Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a)

die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i)

die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii)

eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii)

die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b)

die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c)

die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d)

die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9

Zugänglichkeit

(1)   Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a)

Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b)

Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2)   Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a)

um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b)

um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c)

um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d)

um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e)

um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f)

um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g)

um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h)

um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 10

Recht auf Leben

Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 11

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12

Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1)   Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2)   Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3)   Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4)   Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5)   Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13

Zugang zur Justiz

(1)   Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2)   Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 14

Freiheit und Sicherheit der Person

(1)   Die Vertragsstaaten gewährleisten,

a)

dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;

b)

dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.

(2)   Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.

Artikel 15

Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(1)   Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

(2)   Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 16

Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch

(1)   Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.

(2)   Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

(3)   Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.

(4)   Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.

(5)   Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 17

Schutz der Unversehrtheit der Person

Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

Artikel 18

Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staatsangehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a)

Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird;

b)

Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern;

c)

Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;

d)

Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.

(2)   Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Artikel 19

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a)

Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b)

Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c)

gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20

Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a)

die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b)

den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c)

Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d)

Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a)

Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b)

im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c)

private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d)

die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e)

die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Artikel 22

Achtung der Privatsphäre

(1)   Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

(2)   Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 23

Achtung der Wohnung und der Familie

(1)   Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass

a)

das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

b)

das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;

c)

Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.

(2)   Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

(3)   Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

(5)   Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

Artikel 24

Bildung

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a)

die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b)

Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c)

Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2)   Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a)

Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b)

Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c)

angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d)

Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e)

in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3)   Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

a)

erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b)

erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;

c)

stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4)   Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5)   Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Artikel 25

Gesundheit

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere

a)

stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b)

bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;

c)

bieten die Vertragsstaaten diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten;

d)

erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen schärfen;

e)

verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f)

verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.

Artikel 26

Habilitation und Rehabilitation

(1)   Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme

a)

im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;

b)

die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

(2)   Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.

(3)   Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Artikel 27

Arbeit und Beschäftigung

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem

a)

Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;

b)

das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

c)

zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;

d)

Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;

e)

für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;

f)

Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;

g)

Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;

h)

die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;

i)

sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;

j)

das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

k)

Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2)   Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.

Artikel 28

Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

(2)   Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um

a)

Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;

b)

Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;

c)

in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, einschließlich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern;

d)

Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern;

e)

Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.

Artikel 29

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a)

sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i)

stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

ii)

schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

iii)

garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b)

aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem

i)

die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

ii)

die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 30

Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen

a)

Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;

b)

Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben;

c)

Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben.

(2)   Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.

(3)   Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(4)   Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.

(5)   Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen,

a)

um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;

b)

um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;

c)

um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;

d)

um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen Bereich;

e)

um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.

Artikel 31

Statistik und Datensammlung

(1)   Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Das Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss

a)

mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen;

b)

mit den international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen.

(2)   Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zu beurteilen und die Hindernisse, denen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln und anzugehen.

(3)   Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere zugänglich sind.

Artikel 32

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um

a)

sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglich ist;

b)

den Aufbau von Kapazitäten zu erleichtern und zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;

c)

die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zu erleichtern;

d)

soweit angebracht, technische und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu zugänglichen und unterstützenden Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.

(2)   Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Artikel 33

Innerstaatliche Durchführung und Überwachung

(1)   Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll.

(2)   Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

(3)   Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.

Artikel 34

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(1)   Es wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens aus zwölf Sachverständigen. Nach sechzig weiteren Ratifikationen oder Beitritten zu dem Übereinkommen erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl von achtzehn.

(3)   Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig und müssen Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet sein. Die Vertragsstaaten sind aufgefordert, bei der Benennung ihrer Kandidaten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

(4)   Die Ausschussmitglieder werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei auf eine gerechte geografische Verteilung, die Vertretung der verschiedenen Kulturkreise und der hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter und die Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen zu achten ist.

(5)   Die Ausschussmitglieder werden auf Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten aus dem Kreis ihrer Staatsangehörigen benannt worden sind. Auf diesen Sitzungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(6)   Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise benannten Personen an, unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(7)   Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit von sechs der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser sechs Mitglieder von dem oder der Vorsitzenden der in Absatz 5 genannten Sitzung durch das Los bestimmt.

(8)   Die Wahl der sechs zusätzlichen Ausschussmitglieder findet bei den ordentlichen Wahlen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels statt.

(9)   Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied benannt hat, für die verbleibende Amtszeit eine andere sachverständige Person, die über die Befähigungen verfügt und die Voraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels beschrieben sind.

(10)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11)   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt, und beruft seine erste Sitzung ein.

(12)   Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses zu beschließenden Bedingungen.

(13)   Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind.

Artikel 35

Berichte der Vertragsstaaten

(1)   Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte vor.

(2)   Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre und darüber hinaus jeweils auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vor.

(3)   Der Ausschuss beschließt gegebenenfalls Leitlinien für den Inhalt der Berichte.

(4)   Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen Folgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen und transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

(5)   In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beeinflussen.

Artikel 36

Prüfung der Berichte

(1)   Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden Vorschlägen und allgemeinen Empfehlungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierauf jede Information übermitteln, die er zu geben wünscht. Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.

(2)   Liegt ein Vertragsstaat mit der Vorlage eines Berichts in erheblichem Rückstand, so kann der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat notifizieren, dass die Durchführung dieses Übereinkommens im betreffenden Vertragsstaat auf der Grundlage der dem Ausschuss zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen geprüft werden muss, falls der Bericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifikation vorgelegt wird. Der Ausschuss fordert den betreffenden Vertragsstaat auf, bei dieser Prüfung mitzuwirken. Falls der Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3)   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Berichte allen Vertragsstaaten zur Verfügung.

(4)   Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land und erleichtern den Zugang zu den Vorschlägen und allgemeinen Empfehlungen zu diesen Berichten.

(5)   Der Ausschuss übermittelt, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, damit ein darin enthaltenes Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder ein darin enthaltener Hinweis, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht, aufgegriffen werden kann; etwaige Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt.

Artikel 37

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss

(1)   Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Ausschuss zusammen und ist seinen Mitgliedern bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich.

(2)   In seinen Beziehungen zu den Vertragsstaaten prüft der Ausschuss gebührend Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatlichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich durch internationale Zusammenarbeit.

Artikel 38

Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern,

a)

haben die Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die in ihren Aufgabenbereich fallen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, Sonderorganisationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;

b)

konsultiert der Ausschuss bei der Wahrnehmung seines Mandats, soweit angebracht, andere einschlägige Organe, die durch internationale Menschenrechtsverträge geschaffen wurden, mit dem Ziel, die Kohärenz ihrer jeweiligen Berichterstattungsleitlinien, Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen zu gewährleisten sowie Doppelungen und Überschneidungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.

Artikel 39

Bericht des Ausschusses

Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen.

Artikel 40

Konferenz der Vertragsstaaten

(1)   Die Vertragsstaaten treten regelmäßig in einer Konferenz der Vertragsstaaten zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu behandeln.

(2)   Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die folgenden Treffen werden vom Generalsekretär alle zwei Jahre oder auf Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten einberufen.

Artikel 41

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 42

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und für Organisationen der regionalen Integration ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 43

Zustimmung, gebunden zu sein

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regionalen Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integration, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

Artikel 44

Organisationen der regionalen Integration

(1)   Der Ausdruck „Organisation der regionalen Integration“ bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für von diesem Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Danach teilen sie dem Verwahrer jede erhebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(2)   Bezugnahmen auf „Vertragsstaaten“ in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze 2 und 3 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.

(4)   Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferenz der Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 45

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Artikel 46

Vorbehalte

(1)   Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

(2)   Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 47

Änderungen

(1)   Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2)   Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

(3)   Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens beschließt, tritt eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung, die ausschließlich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.

Artikel 48

Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 49

Zugängliches Format

Der Wortlaut dieses Übereinkommens wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.


ANHANG II

 

ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT IN BEZUG AUF DIE DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN ERFASSTEN ANGELEGENHEITEN

(Erklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens)

Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Integration in ihrer Urkunde zur förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zu erklären hat.

Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Europäische Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Integration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt, was die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere von Artikel 299.

Nach Artikel 299 gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete verabschieden.

In dieser Erklärung ist gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben.

Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.

In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für alle Angelegenheiten zuständig, für die keine Zuständigkeit auf die Europäische Gemeinschaft übertragen worden ist.

Gegenwärtig:

1.

Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt und dem gemeinsamen Zolltarif.

Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von den Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie für folgende Bereiche zuständig ist: Regelung von Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen (1).

2.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfügen über geteilte Zuständigkeit in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung, den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, die Landwirtschaft, den Eisenbahn-, Straßen-, See- und Luftverkehr, Steuern, den Binnenmarkt, gleiches Entgelt für Männer und Frauen, die Politik der transeuropäischen Netze sowie die Statistik.

Die Europäische Gemeinschaft besitzt hinsichtlich des Beitritts zu dem Übereinkommen in Bezug auf diese Angelegenheiten nur insofern ausschließliche Zuständigkeit, als die Bestimmungen des Übereinkommens oder die aufgrund des Übereinkommens erlassenen Rechtsvorschriften gemeinsame Vorschriften berühren, die vorab von der Europäischen Gemeinschaft festgelegt wurden. Bestehen Gemeinschaftsvorschriften, die jedoch unberührt bleiben, insbesondere Gemeinschaftsvorschriften, die lediglich Mindeststandards festlegen, so sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, in diesem Bereich tätig zu werden, die Mitgliedstaaten zuständig. In den übrigen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten zuständig. Ein Verzeichnis der einschlägigen von der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Rechtsakte ist als Anlage beigefügt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden.

3.

Die folgenden EG-Politikbereiche können auch für das VN-Übereinkommen von Bedeutung sein: Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie hin. Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung durch, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzer zu fördern. Die Gemeinschaft verfolgt, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

Anlage

RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU DEN DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ERFASSTEN ANGELEGENHEITEN

Die im Folgenden aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsakte veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. In einigen Angelegenheiten verfügt die Europäische Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen ist die Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten geteilt. Die sich aus diesen Rechtsakten ergebende Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund des genauen Inhalts des einzelnen Rechtsakts und insbesondere danach zu beurteilen, inwieweit darin gemeinsame Regeln festgelegt werden, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens berührt werden.

im Bereich Zugänglichkeit

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 18).

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72).

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21) und durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31).

in den Bereichen selbstständige Lebensführung, soziale Eingliederung, Arbeit und Beschäftigung

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15).

Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 38).

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1).

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

im Bereich persönliche Mobilität

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1).

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1).

im Bereich Zugang zu Informationen

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

im Bereich Statistik und Datenerhebung

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen

Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1) und dazugehörige Durchführungsverordnungen

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3) und dazugehörige Durchführungsverordnungen

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

im Bereich internationale Zusammenarbeit

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).


ANHANG III

VORBEHALT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DES VN-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass nach dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Vorbehalte zu Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einbringen können, da sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie des Rates vorsehen können, dass diese Richtlinie hinsichtlich Diskriminierungen wegen einer Behinderung nicht für die Beschäftigung in den Streitkräften gilt. Daher erklärt die Gemeinschaft, dass sie das Übereinkommen unbeschadet des obengenannten Rechts, das ihren Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht zusteht, abschließt.


27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/62


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Bestimmung der ersten Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8542)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)

(2010/49/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgt die Inbetriebnahme des VIS schrittweise. Demgemäß müssen zu Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme die ersten Regionen bestimmt werden, in denen bei sämtlichen Visumanträgen der betreffenden Region mit der Erhebung der mit dem VIS zu verarbeitenden Daten einschließlich Lichtbilder und Fingerabdrücke und deren Übermittlung an das VIS begonnen wird.

(2)

Nach Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden diese Regionen anhand der folgenden Kriterien bestimmt: Risiko illegaler Immigration, Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und Durchführbarkeit der Erfassung biometrischer Daten an allen Orten dieser Region.

(3)

Die Kommission hat eine Beurteilung der verschiedenen, 2005 von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten für die schrittweise Inbetriebnahme des VIS festgelegten Regionen vorgenommen, wobei sie beim ersten Kriterium Aspekte wie die durchschnittliche Zahl der abgelehnten Visumanträge und der Einreiseverbote in der jeweiligen Region berücksichtigt hat sowie beim dritten Kriterium den Bedarf an zusätzlichen Konsulaten oder Vertretungen, damit das VIS in diesen Regionen wirkungsvoll eingeführt werden kann.

(4)

Dieser Beurteilung zufolge ist die erste Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung von Visumdaten an das VIS begonnen werden sollte, Nordafrika.

(5)

Die zweite Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung der Daten an das VIS begonnen werden sollte, ist der Nahe Osten mit Ausnahme der besetzten palästinensischen Gebiete, da dort schwerwiegende technische Probleme bei der Ausstattung der konsularischen Vertretungen oder Büros auftreten könnten. Eine Entscheidung über die Inbetriebnahme des VIS in diesem Gebiet sollte zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

(6)

Die dritte Region, in der bei sämtlichen Visumanträgen mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das VIS begonnen werden sollte, ist die Golfregion.

(7)

Um bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und beim Schutz der inneren Sicherheit alle Lücken zu schließen, sollten in der Einführungsphase die Schengen-Grenzübergangsstellen als eigene Region gelten, damit auch die an den Außengrenzen gestellten Visumanträge erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, an den Übergangsstellen der Außengrenzen so rasch wie möglich mit der Erhebung der Daten und ihrer Übermittlung an das VIS zu beginnen, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige aus diesen Regionen die Einführung des VIS durch eine Antragstellung an den Außengrenzen umgehen.

(8)

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in jeder dieser Regionen ist von der Kommission gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festzulegen.

(9)

Die Entscheidungen zur Bestimmung der übrigen Regionen sollten zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage einer weiteren aktualisierten Beurteilung dieser anderen Regionen anhand der einschlägigen Kriterien und der Erfahrungen mit der Umsetzung in den mit dieser Entscheidung bestimmten ersten Regionen getroffen werden.

(10)

Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Es ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(11)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich anzuwenden, nicht beteiligt (2). Das Vereinigte Königreich ist daher weder an die vorliegende Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieser Entscheidung.

(12)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an die vorliegende Entscheidung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Irland ist somit nicht Adressat dieser Entscheidung.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die unter Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG (7) und 2008/149/JI (8) des Rates genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/261/EG (9) und 2008/262/EG (10) des Rates genannten Bereich fallen.

(16)

Für Zypern stellt diese Entscheidung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(17)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Entscheidung einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(18)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (11) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In folgenden Regionen wird gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung und Übermittlung von Daten an das Visa-Informationssytem (VIS) begonnen:

Erste Region:

Ägypten,

Algerien,

Libyen,

Mauretanien,

Marokko,

Tunesien.

Zweite Region:

Israel,

Jordanien,

Libanon,

Syrien.

Dritte Region:

Afghanistan,

Bahrain,

Iran,

Irak,

Jemen,

Katar,

Kuwait,

Oman,

Saudi-Arabien,

Vereinigte Arabische Emirate.

Artikel 2

Die Übergangsstellen an den Außengrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (12) gelten als eigene Region. Bei Visumanträgen, die an den Außengrenzen gestellt werden, wird gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung und Übermittlung der Daten an das VIS begonnen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50.

(9)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 5.

(11)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(12)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.