ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.017.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
22. Januar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 55/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 über ein Fangverbot für Wittling im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge Belgiens

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 56/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 über ein Fangverbot für Rochen im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

23

 

 

Verordnung (EU) Nr. 57/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

Verordnung (EU) Nr. 58/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

27

 

 

Verordnung (EU) Nr. 59/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

28

 

 

Verordnung (EU) Nr. 60/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

30

 

 

Verordnung (EU) Nr. 61/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

32

 

 

Verordnung (EU) Nr. 62/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

33

 

 

Verordnung (EU) Nr. 63/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

37

 

 

Verordnung (EU) Nr. 64/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

39

 

 

Verordnung (EU) Nr. 65/2010 der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

41

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

 

2010/37/EG

 

*

Entscheidung des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)

43

 

 

2010/38/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6015)  ( 1 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 54/2010 DES RATES

vom 19. Januar 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Februar 1994 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 229/94 (3) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Ethanolamin („betroffene Ware“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) ein.

(2)

Auf Antrag des „Conseil européen des fédérations de l’industrie chimique“ (CEFIC) wurde im Juli 2005 eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung („Auslaufüberprüfung“) eingeleitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1583/2006 (4) beendete der Rat diese Überprüfung und führte endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA ein. Dabei handelte es sich um einen spezifischen festen Zoll.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach der Veröffentlichung (März 2008) einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA (5) erhielt die Kommission am 25. Juli 2008 einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Überprüfungsantrag wurde von den Unternehmen BASF SE/AG, INEOS Oxide Ltd, Sasol Germany GmbH und Akzo Nobel Functional Chemicals AB („antragstellende Unionshersteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit über 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von Ethanolamin entfällt.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(6)

Nachdem die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung (6) eine Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in den USA, die Einführer/Händler, die bekanntermaßen betroffenen Verwender in der Union sowie die Behörden der USA offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien sowie an alle, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen Fragebogen anforderten.

(9)

Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Den Fragebogen beantworteten zwei ausführende Hersteller in den USA, ein verbundener Einführer in der Union, ein verbundener Einführer in der Schweiz, antragstellende Unionshersteller sowie ein industrieller Verwender in der Union. Ein weiterer ausführender Hersteller in den USA (Huntsman Petrochemical Corporation) legte zwar ein „Positionspapier“ vor, in dem er forderte, die Maßnahmen aufzuheben, er beantwortete aber den Fragebogen nicht.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte um festzustellen, ob ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich wäre, und um das Unionsinteresse festzustellen. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Antragstellende Unionshersteller

BASF SE/AG, Ludwigshafen, Deutschland

INEOS Oxide Ltd, Southampton, Vereinigtes Königreich

Sasol Germany GmbH, Hamburg, Deutschland

Akzo Nobel Functional Chemicals AB, Stenungsund, Schweden

b)

Ausführende Hersteller in den USA

The Dow Chemical Company, Midland, Michigan und Seadrift, Texas, USA

INEOS Oxide LLC, Houston, Texas und Plaquemine, Louisiana, USA

c)

Verbundener Einführer in der Union

INEOS Oxide Ltd, Zwijndrecht, Belgien

d)

Verbundener Einführer in der Schweiz

Dow Europe GmbH, Horgen, Schweiz

e)

Industrieller Verwender in der Union

Evonik Degussa GmbH, Essen, Deutschland

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(12)

Die Untersuchung hinsichtlich des Anhaltens oder Wiederauftretens des schädigenden Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 („UZÜ“).

(13)

Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“). Außerdem wurden die Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise auf den Ethanolamin-Markt in der Zeit nach dem UZÜ bewertet.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Die betroffene Ware bleibt gegenüber den früheren Untersuchungen unverändert, nämlich Ethanolamin mit Ursprung in den USA, das derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00, ex 2922 12 00 und 2922 13 10 eingereiht wird. Ethanolamin wird bei der Reaktion von Ethylenoxid (EO), das seinerseits durch die Oxidation von Ethylen entsteht, mit Salmiakgeist gewonnen. Die Synthese führt zu drei konkurrierenden Reaktionen und drei Arten von Ethanolamin: Monoethanolamin (MEA), Diethanolamin (DEA) und Triethanolamin (TEA), je nachdem, wie viel EO gebunden wird. Die maximale Zahl der Kombinationen hängt von der Zahl der Wasserstoffatome im Ammoniak ab, in diesem Fall sind es drei. Der jeweilige Anteil der einzelnen Ethanolamin-Arten an der Gesamtproduktion ist von der Konzeption der Produktionsanlagen abhängig, kann aber in gewissem Umfang durch das Molverhältnis Ammoniak/EO gesteuert werden.

(15)

Die betroffene Ware wird als Zwischenprodukt und/oder als Zusatzstoff für grenzflächenaktive Substanzen in Reinigungsmitteln, Körperpflegemitteln, Kosmetika, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat), Rostschutzmitteln, Schmierstoffen, Textilhilfsmitteln und Weichmachern (Esterquats), Photochemikalien, in der Papier- und Metallverarbeitung und zum Holzschutz, als Zementhilfsmittel sowie als Prozesschemikalie für die Gaswäsche (Entfernen von Säuren) verwendet. Ferner kann die betroffene Ware von den Herstellern selbst oder ihren verbundenen Herstellern bei der Herstellung von Ethylenamin eingesetzt werden. Neuerdings kommt MEA auch bei der Taurinproduktion und in der Elektronik zur Anwendung, insbesondere bei Produkten der LCD-Technik.

2.   Gleichartige Ware

(16)

Wie schon die Ausgangsuntersuchung und die vorausgegangene Auslaufuntersuchung ergaben, ist die in den USA hergestellte und in der Union verkaufte betroffene Ware in ihren materiellen und technischen Eigenschaften mit der von den Unionsherstellern hergestellten und in der Union verkauften Ware identisch und wird denselben Verwendungszwecken zugeführt. Die in den USA hergestellte und in die Union verkaufte Ware ist ferner identisch mit der auf dem US-Markt verkauften Ware. Diese Waren sind somit als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(17)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und, falls ja, ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

1.   Vorbemerkungen

(18)

Zwei der vier im Antrag genannten ausführenden Hersteller in den USA arbeiteten mit, ein weiterer Hersteller war nicht zur Mitarbeit bereit und legte lediglich ein Positionspapier vor, der vierte beantwortete den Fragebogen nicht und legte auch keine anderen Informationen vor.

(19)

Auf die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfiel mit 37 583 Tonnen der überwiegende Teil der Einfuhren in die Union im UZÜ (über 90 %, genaue Angaben sind aus Vertraulichkeitsgründen nicht möglich), das sind 8,5 % weniger als die Einfuhren im vorigen Untersuchungszeitraum (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005). Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA in die Union entsprachen 14 % des Unionsverbrauchs im UZÜ.

2.   Dumping der Einfuhren im UZ

(20)

Für die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA wurde der Normalwert für alle Typen der betroffenen Ware nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlt wurde oder zu zahlen war, da diese Verkäufe in hinreichender Menge und im normalen Handelsverkehr erfolgten.

(21)

Wie die ursprüngliche Untersuchung und die vorangegangene Auslaufüberprüfung ergab auch die jetzige Überprüfung, dass die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA die betroffene Ware über verbundene Unternehmen in die Union ausführten. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft wurde. Für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und der von den einführenden Unternehmen im UZÜ in der Union erzielten Gewinne, wurden Berichtigungen vorgenommen. Für die Ermittlung der Gewinnspanne konnte nicht der tatsächliche Gewinn der verbundenen Händler zugrunde gelegt werden, da die Verrechnungspreise aufgrund der Beziehungen zwischen den ausführenden Herstellern und den verbundenen Händlern nicht verlässlich waren. Ihre Gewinnspannen wurden daher auf einer angemessenen Höhe festgesetzt, die die tatsächlichen Gewinnspannen der verbundenen Händler nicht überstieg und mit den Gewinnspannen vereinbar war, die aus ähnlichen Gründen in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verwendet wurden.

(22)

Für jeden Typ der betroffenen Ware wurden der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für nachträglich gewährte Rabatte, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

(23)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Der Vergleich ergab ein Vorliegen von Dumping im UZÜ, wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Wertes frei Grenze der Union, betrug 11,9 % für INEOS Oxide LLC und 0 % für Dow Chemical. Bei den anderen US-Herstellern, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten und im UZÜ weniger als 5 % der US-Einfuhren der betroffenen Ware in die Union tätigten (genauere Angaben können aus Vertraulichkeitsgründen nicht gemacht werden), musste die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Daten ermittelt werden.

Dieser Vergleich ergab, wie bereits festgestellt, dass Dumping vorlag. Nach Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung wird die für INEOS Oxide LLC ermittelte Dumpingspanne, nämlich 11,9 %, schließlich auch für diejenigen Ausführer angesetzt, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. Es gibt nämlich keinen Grund zur Annahme, dass eine Partei, die bei der Untersuchung nicht mitarbeitete, ihre Ware auf einem geringeren Niveau dumpte als die mitarbeitenden Parteien, und es gibt auch keine Veranlassung, einer solchen Partei günstigere Bedingungen einzuräumen als den anderen. Es sei noch darauf hingewiesen, dass keine überprüfbaren Informationen über die nicht mitarbeitenden US-Hersteller zugänglich waren, während die geprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden ausführenden US-Hersteller nach Abgleich mit den Eurostat-Statistiken die Möglichkeit ausschließen, dass die fehlenden Mengen von den mitarbeitenden ausführenden US-Herstellern ausgeführt wurden.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(24)

Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(25)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen könnten die Ausführer ihre Ausfuhrpreise senken. Ein Rückgang der Ausfuhrpreise würde die Attraktivität der US-Ware auf dem Unionsmarkt erhöhen. Würden die Ausfuhrpreise proportional zur Höhe der Antidumpingzölle reduziert, dann würden die Dumpingspannen im UZÜ für INEOS 12 % betragen, ebenso für die nicht mitarbeitenden Parteien (im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung), während Dow Chemical den Dumping-Tatbestand weiterhin nicht erfüllen würde. Der geringe Unterschied zwischen der Dumpingspanne mit und ohne Zoll ist darauf zurückzuführen, dass das allgemeine Preisniveau für Ethanolamin im UZÜ recht hoch war, weshalb der in Form fester Beträge verhängte spezifische Antidumpingzoll nur geringfügige Auswirkungen zeigte. Nach dem UZÜ kam es zu einem allgemeinen Preisverfall bei Ethanolamin, worauf im Folgenden noch eingegangen wird.

(26)

Die Kapazitätsreserven in den USA im UZÜ waren nicht unbeträchtlich. Sie betrugen in den USA im UZÜ schätzungsweise 60 000 Tonnen. Diese Zahl beruht auf den Produktionsmengen der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller, auf der Tatsache, dass der normal zu erwartende Produktionsausstoß bei etwa 90 % der nominalen Kapazität liegt, auf der Annahme, dass die tatsächlichen Produktionserträge der nicht mitarbeitenden US-Hersteller 80 % der nominalen Kapazität nicht unterschritten haben dürften, sowie auf Informationen führender Fachzeitschriften. Die angegebene Zahl kann bis auf etwa 85 000 Tonnen steigen, wenn ehrgeizigere Produktionsraten erreicht werden. Gemessen an der geschätzten nominalen Gesamtkapazität der USA von 732 000 Tonnen lag die geschätzte Nachfrage einschließlich Eigenverbrauch bei insgesamt 588 000 Tonnen. Die recht geringe Kapazitätsauslastung war die Folge bestimmter Ereignisse der letzten Jahre, nämlich der selektiven Stilllegungen, die die US-Hersteller zwecks Minimierung ihrer Lagerbestände vornahmen, ihrer Kapazitätsausweitungen (Dow Chemical weitete seine Kapazitäten zuletzt um 45 000 Tonnen aus, einer der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA um 32 000 Tonnen) sowie der Auswirkungen der Hurrikane Gustav und Ike auf einige Fertigungsstätten bzw. Produktionsanlagen für Rohstoffe. Die Folgen der Hurrikane Ike und Gustav waren noch bis in den UZÜ zu verspüren, in der Folgezeit jedoch nicht mehr.

Schätzungen der PCI Consulting Group (PCI) aus dem Jahr 2008 zufolge betrugen die Produktionsausfälle 39 000 Tonnen (7). Das Vorhandensein ungenutzter Produktionskapazitäten in den USA in den Jahren 2007 und 2008, also einem Zeitraum, der in den UZÜ fällt, wurde auch in einer führenden jährlichen Veröffentlichung bestätigt, die sich mit dem Ethanolamin-Markt befasst (8). In dieser Veröffentlichung wurde das Überangebot auf dem US-Markt im Jahr 2007 auf 65 000 Tonnen veranschlagt. Die Kapazitätsreserven von rund 60 000 Tonnen sollten ins Verhältnis gesetzt werden zum Volumen der Ausfuhren aus den USA in die Union im UZÜ (37 583 Tonnen) und dem Gesamtverbrauch in der Union (268 000 Tonnen). Die USA verfügen somit über das Potenzial, die Ausfuhren zu erhöhen und einen Teil des Unionsmarktes zu übernehmen.

(27)

Die Untersuchung einiger wichtiger US-Ausfuhrmärkte hat ergeben, dass es für US-Hersteller zunehmend schwierig werden wird, diese Märkte zu beliefern, weil diese Märkte in letzter Zeit autark wurden oder die Autarkieschwelle demnächst erreichen werden. Einige Drittländer, die von den USA beliefert werden, haben ihre Kapazitätsausweitungen nämlich vor kurzem abgeschlossen oder stehen kurz davor. In diesem Zusammenhang sind zu nennen:

i)

die jüngste Kapazitätsausweitung in Brasilien, einem wichtigen Ausfuhrmarkt für die US-Hersteller (55 000-65 000 Tonnen, je nach Quelle);

ii)

die aggregierte Ausweitung um 180 000 Tonnen in China, das von einigen US-Herstellern über Jointventures in anderen asiatischen Ländern beliefert wird; und

iii)

die Ausweitung in Taiwan und Thailand (zusammen 90 000 Tonnen), womit auf dem asiatischen Markt Überkapazitäten entstehen, die nicht asiatischen Unternehmen wenig Spielraum für Ausfuhren in diesen Markt lassen. Die Ausfuhren der USA auf Märkte außerhalb der Union beliefen sich im Jahr 2008 auf 137 600 Tonnen, davon flossen 61 600 Tonnen (9) auf den asiatischen Markt. Somit wird eine erhebliche Menge auf neue Märkte umgeleitet werden müssen.

(28)

Wie unter Erwägungsgrund 26 dargelegt wurde, ergibt sich als Fazit, dass noch erhebliche Kapazitätsreserven genutzt werden könnten, um mehr Ethanolamin herzustellen und auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, falls die Maßnahmen aufgehoben werden sollten. Außerdem dürften wichtige Exportmärkte für US-Hersteller durch die Erhöhung der inländischen Produktion gesättigt sein, womit der Unionsmarkt zu einer sehr attraktiven Alternative für US-Ausfuhren wird.

(29)

Das mögliche Geschäftsgebaren der unter Erwägungsgrund 10 genannten nicht mitarbeitenden US-Partei wurde ebenfalls untersucht. Es sei daran erinnert, dass diese Partei lediglich ein Positionspapier vorlegte, in dem sie folgerte, dass die Einfuhren von Ethanolamin aus den USA keine Schädigung verursachten und ein erneutes Auftreten schädigenden Dumpings nicht wahrscheinlich sei. Im UZÜ habe sie nur geringfügige Mengen der betroffenen Ware an zwei unabhängige und ein verbundenes Unternehmen in der Union verkauft. Im Übrigen sei ihr an regelmäßigen, fairen Verkäufen in die Union gelegen; allerdings legte die Partei keine konkreten Daten oder nachprüfbare Informationen vor, weder über ihre Lieferleistung bei der betroffenen Ware im UZÜ noch über ihre Zukunftsabsichten im Ethanolamin-Geschäft hinsichtlich des Unionsmarktes. Folglich mussten die Feststellungen bezüglich dieses nicht mitarbeitenden US-Herstellers nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden. Öffentlich zugänglich waren Informationen auf der Website des Unternehmens sowie einschlägiges Datenmaterial aus dem Chemical Economics Handbook, Produktübersicht ‚Ethanolamines‘, die von SRI Consulting veröffentlicht wurde. Diesen Quellen zufolge entfielen auf diesen nicht mitarbeitenden US-Hersteller 29 % der US-Produktionskapazität im UZÜ, wobei die betroffene Ware den erfolgreichsten Produktsparten des Unternehmens zuzurechnen war.

Die übergeordnete Bedeutung des Unionsmarktes wurde noch dadurch unterstrichen, dass die Verkäufe in die Unionrund 33 % des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens ausmachten. Angesichts des Gewichts dieses Herstellers auf dem US-Markt, seiner Produktionskapazität, der übergeordneten Bedeutung der Union für seine Geschäftstätigkeit sowie der Bedeutung des Unionsmarktes für den Welt-Ethanolaminmarkt darf mit Recht davon ausgegangen werden, dass dieser nicht mitarbeitende US-Hersteller seine Ausfuhren in die Union weiter steigern würde, falls die Maßnahmen außer Kraft gesetzt würden. Vor dem Hintergrund der im UZÜ vorherrschenden Datenlage bestünde dafür ein Anreiz, vor allem wegen der hohen Preisniveaus bei der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt.

(30)

Seit November 2004 erhebt China Antidumpingzölle auf MEA und DEA mit Ursprung in Japan, den USA, Iran, Malaysia, Taiwan und Mexiko. Ethanolamin mit Ursprung in den USA unterliegt Zöllen zwischen 20 % und 74 %. 2008 gingen 11 % der gesamten US-Ausfuhren nach China (10); dieser Markt, der 2007 annähernd 24 % des von ihm verbrauchten Ethanolamins herstellte, verzeichnet eine steigende Nachfrage nach der betroffenen Ware. Es sei angemerkt, dass Dow Chemical mit Petronas unter dem Namen Optimal ein Jointventure gründete und in Malaysia eine Anlage mit einer Produktionskapazität von 75 000 Tonnen errichtete, die seit 2002 den asiatischen Ethanolamin-Markt bedienen soll. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die eigentlichen US-Ausfuhren nach China Maßnahmen unterliegen, was praktisch gesehen die Möglichkeiten einschränkt, ungenutzte Kapazitäten in nennenswertem Maße zu absorbieren.

(31)

Darüber hinaus wird das Potenzial für US-amerikanische Ethanolamin-Ausfuhren nach China auch dadurch eingeschränkt, dass das chinesische Zollsystem für Ethanolamin-Einfuhren aus ASEAN-Ländern geändert wurde (Senkung der Einfuhrzölle von 5 % auf 0 %), was den Ethanolamin-Herstellern in den ASEAN-Ländern, die nach China ausführen (11), einen zusätzlichen Vorteil verschafft.

(32)

Der Ethanolamin-Markt verzeichnete einen starken Nachfrageanstieg bei DEA aufgrund des Einsatzes von DEA bei der Herstellung glyphosathaltiger Herbizide. Die erhöhte Nachfrage nach TEA lässt sich vor allem durch seine Verwendung bei der Zementproduktion und der Herstellung von Weichmacher für Textilien erklären. Der Hauptabsatzmarkt für MEA ist die Synthese organischer Verbindungen (vorrangig Ethylenaminen). Eine US-amerikanische Verordnung, die am 1. Januar 2005 in Kraft trat und die Verwendung von metallhaltigen Holzschutzmitteln verbot, führte zu einem Nachfrageanstieg bei MEA. Informationen führender Zeitschriften zufolge wird der Nachfrageschub durch die US-amerikanische Gesetzgebungsmaßnahme aus dem Jahr 2005 jedoch künftig nicht mehr zu einem Verbrauchsanstieg um höhere Prozentsätze führen. Öffentlich zugängliche Informationen bestätigen tatsächlich, dass der Verbrauch von MEA für den Holzschutz von 3 000 Tonnen im Jahr 2001 auf 107 000 Tonnen im Jahr 2007 anstieg. Seit 2006 sind die jährlichen Zuwachsraten jedoch bescheiden (3 %), woran sich in der Zukunft nichts Wesentliches ändern dürfte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich dieses Marktsegment stabilisiert hat und Konkurrenzprodukte auf dem Holzschutzmarkt angeboten werden, für die kein MEA benötigt wird (z. B. Holzschutzmittel auf Boratbasis, von Natur aus schädlingsresistente Holzarten und Recyclingstahl). Alles in allem entwickelte sich die Nachfrage bis zum UZÜ positiv, sie dürfte jedoch abflachen.

(33)

Die verfügbaren Informationen zur möglichen Nachfrageentwicklung in den USA und der übrigen Welt bis 2013 wurden ebenfalls ausgewertet. Die Zahlen unter den nachstehenden Erwägungsgründen stützen sich auf Daten der Antragsteller, von Dow Chemical und INEOS Oxide LLC sowie Daten aus den führenden Veröffentlichungen für die chemische Industrie, die von SRI Consulting, PCI und Tecnon OrbiChem Ltd herausgegeben werden. Die Daten spiegeln die Auswirkungen der derzeitigen Wirtschaftskrise noch nicht wider.

(34)

Diesen Daten zufolge dürfte die jährliche durchschnittliche Wachstumsrate in den USA 3,1 % erreichen. Die Wachstumsraten in anderen Märkten sind höher. Die prognostizierte durchschnittliche jährliche Wachstumsrate in der Union wird unter 4 % bleiben, in China wird sie im Vergleich dazu 4,6 % erreichen, in Mittel- und Südamerika 5 % und im Nahen Osten 13,4 %. Diese Situation bestätigt, dass die US-Hersteller nicht umhin können, neue Ausfuhrmärkte zu erschließen, und dass sie bestrebt sein müssen, ihre Präsenz und ihre Zugewinne in Weltgegenden zu maximieren, in denen sie größere Wachstumsaussichten haben und die Möglichkeit, ihre Marktanteile zu erhöhen.

(35)

Wenn man die Nachfrageentwicklung mit der verfügbaren Produktionskapazität vergleicht, ergibt sich folgendes Bild, wiederum gestützt auf Daten aus der Vorkrisenzeit: In den USA lag die tatsächliche Produktion im UZÜ rund 65 000 Tonnen über dem tatsächlichen Verbrauch zuzüglich der Reservekapazität; es wird also eine gewisse Zeit dauern, bis die zusätzlichen, jüngst in Betrieb genommenen Produktionskapazitäten absorbiert sind. Öffentlich zugängliche Informationen legen den Schluss nahe, dass der Kapazitätsüberschuss in den USA nicht vor 2013 verschwinden dürfte. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass sich der Ausfuhranreiz für US-Hersteller in absehbarer Zukunft verringern wird.

(36)

Demgegenüber war die Nachfrage auf dem europäischen Markt 2007 etwas größer (12) als die Produktionskapazität in der Union. Die Daten aus der Vorkrisenzeit lassen jedoch nicht erwarten, dass diese Situation anhalten wird. Wenn man nämlich die prognostizierten Wachstumsraten und die angekündigten Kapazitätsausweitungen miteinander vergleicht, dann ist ein gewisser Kapazitätsüberschuss wahrscheinlich, falls INEOS Oxide Ltd seine Investitionsvorhaben in der Union verwirklicht. Eine derartige Kapazitätsausweitung dürfte aber nicht vor Ende 2010 zum Tragen kommen. Folglich wäre der Unionsmarkt sehr gefährdet, weil die US-Hersteller Absatzmärkte für ihre Produktionsüberschüsse erschließen müssen.

(37)

Generell dürfte die weltweite (nominale) Produktionskapazität bis 2013 von rund 1 764 000 Tonnen auf 2 423 000 Tonnen steigen. Dies schließt neue Kapazitäten in der Union (+ 119 000), in Russland (+50 000), in Saudi-Arabien (+ 100 000) und in Asien (+ 394 000) ein (13). In China sind bei Ethanolamin im Zeitraum 2009-2011 Kapazitätsausweitungen von 344 000 Tonnen geplant. Wenn man berücksichtigt, dass ein US-Hersteller die betroffene Ware in China über ein Jointventure in Malaysia absetzt, dann wird offensichtlich, dass jeder Schritt in China in Richtung Selbstversorgung die Ausfuhrmöglichkeiten des US-Herstellers gravierend einschränken wird. Der übrige asiatische Markt wird den verfügbaren Informationen zufolge ebenfalls die Autarkieschwelle erreichen, was den Druck auf die US-Hersteller, neue Märkte zu erschließen, zusätzlich erhöhen wird.

(38)

Die weltweite Nachfrage wird bis 2013 bei einer prognostizierten Wachstumsrate von 3,5-4 % auf 1 836 000 Tonnen ansteigen. Wenn man berücksichtigt, dass stets ein gewisser Anteil des Kapazitätsüberschusses durch instandhaltungsbedingte Produktionsunterbrechungen absorbiert wird und dafür ein gewisser Puffer erforderlich ist, ergeben die Prognosen für 2013 lediglich in den USA ein Gleichgewicht und überall sonst Kapazitätsüberschüsse. Alles in allem deuten die einzelnen Kapazitätsausweitungen und Prognosen der Marktlage bis 2013 auf die Wahrscheinlichkeit hin, dass die ausführenden Hersteller in den USA die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt dumpen werden, weil das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem US-Markt wahrscheinlich nicht vor 2013 erreicht wird.

(39)

Es sei angemerkt, dass Ethanolamin zum Marktsegment Ethylenoxid-Derivate gehört. Zu diesem Segment zählt auch Monoethylenglycol (MEG). Einiges deutet darauf hin, dass die meisten Hersteller von EO-Derivaten in Asien derzeit versuchen, ihren Geschäftsschwerpunkt aufgrund des gedrückten Glycol-Marktes von MEG auf EO-Derivate zu verlagern, und deshalb mehr Ethanolamin auf den Markt bringen. Aufgrund der sehr niedrigen MEG-Preise im Jahr 2008 favorisierten nämlich die asiatischen Hersteller, die sowohl MEG als auch Ethanolamin herstellen können, die Ethanolamin-Produktion, um ihre Gesamtrentabilität zu verbessern (14). Dies dürfte den Etanolamin-Markt in Asien verengen, der 2008 18 % (15) der gesamten US-Ausfuhren aufnahm. Informationen aus der Anfangsphase der derzeitigen Wirtschaftskrise nährten die Voraussage, dass in Asien zwar sehr kurzfristig erhebliche Engpässe weiterbestehen würden (16), dass diese Situation aber mittelfristig von der deutlichen Zunahme der Ethanolamin-Kapazitäten in Asien überholt werden dürfte, auf die unter Erwägungsgrund 27 bereits eingegangen wurde.

(40)

Informationen aus der UZÜ-Folgezeit bekräftigen, dass die asiatischen Hersteller, die sowohl MEG als auch Ethanolamin herstellen, aufgrund der sehr niedrigen MEG-Preise die Ethanolamin-Produktion favorisieren werden, um ihre Gesamtrentabilität zu verbessern. Den vorliegende Informationen (17) zur Entwicklung der weltweiten MEG-Kapazitäten zufolge sind die MEG-Kapazitäten im Bezugszeitraum um annähernd 19 % gestiegen. Wenn man von Asien absieht, war dies vornehmlich auf Kapazitätsausweitungen in den Ländern des Nahen Ostens zurückzuführen (Iran, Kuwait und Saudi-Arabien), wo sich der Kapazitätsausbau bis 2015 noch fortsetzen wird. In Mexiko wurde die Kapazität für die Ethanolamin-Produktion im Bezugszeitraum um 40 000 Tonnen ausgeweitet, wobei verfügbare Informationen darauf hindeuten, dass mit einer Produktionsumstellung von MEG auf Ethanolamin zu rechnen ist. Dies bestätigt, dass der Weltmarkt mit dem ernsthaften Problem eines Produktionsüberschusses bei MEG zu kämpfen hat, was auch erklärt, warum die MEG-Preise weltweit fallen.

(41)

Da die USA den wichtigsten Ethanolamin-Markt der Welt darstellen, dürfte das Land als erstes die Folgen der MEG-Überkapazität zu spüren bekommen, d.h. Einbruch der MEG-Preise und Verlagerung des erforderlichen Rohstoffs (EO) von der MEG- zur Ethanolamin-Produktion. Es versteht sich von selbst, dass die Überkapazitäten bei MEG und ihre Folgen sowie die bereits angesprochenen Ethanolamin-Überschüsse auf dem US-Markt auf die Ethanolamin-Preise drücken werden.

(42)

In der Regel werden Verkäufe auf dem Unionsmarkt zwar seltener über Verträge mit fester Laufzeit getätigt als auf dem US-amerikanischen Markt, alle geprüften Verträge enthielten aber Klauseln, die relativ rasche Preisanpassungen (normalerweise binnen weniger Wochen) bei etwaigen Preisschwankungen ermöglichen. Folglich bedeutet die Existenz eines Kaufvertrags noch nicht, dass die Verkaufspreise für einen längeren Zeitraum festgesetzt sind und somit stabil bleiben. Die Stückpreise werden sehr stark von den Weltmarktpreisen bestimmt.

(43)

Den industriellen Verwendern in den USA und in der Union werden auf beiden Märkten in der Regel ähnliche Konditionen eingeräumt, da es sich häufig um multinationale Konzerne handelt, die weltweit einkaufen und Zulieferer mit entsprechenden Lieferkapazitäten wählen. Die Verkäufe der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller an Händler und Vertriebsgesellschaften machen lediglich 10 % bis 20 % der auf dem US-Inlandsmarkt verkauften Mengen aus und 25 % bis 35 % der Verkäufe auf dem Unionsmarkt. Überprüften Daten zufolge lagen die US-Inlandspreise für Händler im Schnitt 7 % unter den Unionspreisen, während die US-Preise für den Verkauf an inländische industrielle Verwender im Schnitt etwa 30 % unter den Preisen für die Verwender in der Union lagen. Diese Daten bestätigen, dass sich die beiden Märkte im UZÜ recht deutlich voneinander unterschieden, wobei die Preise auf dem Unionsmarkt über den US-Preisen lagen. Berücksichtigt man die Sättigung anderer Ausfuhrmärkte der USA und das Preisniveau in der EU, dann würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen somit einen erheblichen Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren in die EU bieten, falls es in naher Zukunft bei diesen Preisunterschieden bleiben würde.

In diesem Zusammenhang sei auf Erwägungsgrund 48 verwiesen, wonach einschlägige Daten aus der UZÜ-Folgezeit den Schluss nahelegen, dass die US-Preise die Preise in der Union nach dem UZÜ als Folge der weltweiten Wirtschaftskrise überholt haben.

(44)

Aus den Daten zum UZÜ und dem nicht unerheblichen Unterschied zwischen den US- und den EU-Preisen für industrielle Verwender, die den Großteil der Abnehmer stellen, ergibt sich, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen einen erheblichen Anreiz zur Verlagerung der Verkäufe aus den USA in die EU bieten würde. Auf jeden Fall hat sich dieses Bild nach dem UZÜ gewandelt, so dass die US-Ausfuhren bei den meisten Warentypen nur wettbewerbsfähig wären, wenn ihre Preise gedumpt würden (siehe Erwägungsgrund 48).

(45)

Die Untersuchung ergab, dass Kanada, Mexiko, Brasilien und die Union die Hauptausfuhrmärkte der USA im UZÜ waren. Die Verkaufspreise sind für US-Ausfuhren in Drittländer im Allgemeinen höher als die Preise auf dem US-Inlandsmarkt, wobei die Preise für die Ausfuhren in die EU in der Regel über den Preisen für Ausfuhren in die übrige Welt liegen. Dies könnte zwar teilweise durch die niedrigeren Ausfuhrmengen bedingt sein (geringere Mengen ziehen normalerweise höhere Preise nach sich), es unterstreicht aber auch die Bedeutung der Ausfuhrmärkte für US-Hersteller, die permanent höhere Preise erwarten dürfen und diese Märkte daher sehr attraktiv finden könnten, falls es zu einem Überangebot/Kapazitätsüberhang oder einem Nachfrageeinbruch auf dem US-Inlandsmarkt kommt.

(46)

Das allgemeine Preisniveau bei Ethanolamin war gegen Ende 2008 rückläufig, nachdem es den bisherigen Höchststand im dritten Quartal und in der Anfangsphase des vierten Quartals 2008 erreicht hatte. In der Folge gaben die Preise aufgrund schwacher Nachfrage und deutlich geringerer Kosten für Ethylen (18) nach. Offensichtlich verfielen die Preise auch in traditionellen US-Ausfuhrmärkten wie Kanada, Mexiko und Brasilien (19), folglich sind die Preise in traditionellen US-Ausfuhrmärkten in der UZÜ-Folgezeit niedriger als in der EU.

(47)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der US-Markt für beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Prinzip weiterhin der wichtigste Absatzmarkt ist. Die Union und Kanada (in Kanada wird kein Ethanolamin hergestellt) nehmen den Großteil der US-Ausfuhren der betroffenen Ware auf, gefolgt von Brasilien und Mexiko. Im UZÜ wurden annähernd 20 % der US-Produktion zu Preisen ausgeführt, die in der Regel über den Preisen lagen, die auf dem US-Inlandsmarkt in Rechnung gestellt wurden. Somit waren die Verkäufe in die Union und in die übrige Welt im UZÜ von großer Bedeutung für die Gesamtauslastung und die Rentabilität der vorhandenen Produktionskapazitäten. Zwar hat sich das Preisniveau nach dem UZÜ beträchtlich verschoben, es kann aber keinen Zweifel an der anhaltenden Bedeutung der Ausfuhrmärkte für die Rentabilität und die Kapazitätsauslastung geben. Es deutet nichts darauf hin, dass sich der Sachverhalt für die nicht mitarbeitenden US-Hersteller anders darstellen würde.

(48)

Die aktuelle Weltwirtschaftskrise dürfte eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung der weltweiten Produktionskapazität und Nachfrage in der nahen Zukunft spielen. DOW Chemical vertrat die Auffassung, dass die Krise keinen entscheidenden Einfluss auf die Ethanolamin-Wirtschaft haben werde, dass die aktuelle Krise ihren Tiefpunkt erreicht habe und die Preise in der zweiten Jahreshälfte 2009 wieder anziehen würden. Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge ist die Nachfrage indessen um 30 % zurückgegangen; die Verkaufspreise seien massiv eingebrochen, wobei dieser Einbruch stärker gewesen sei als der Preisrückgang bei den für die Ethanolamin-Herstellung erforderlichen Rohstoffen EO und Ammoniak.

Die Vorbringen von DOW Chemical konnten nicht überzeugen. Rückblickend wurde die Nachfrage nach der betroffenen Ware für bestimmte Endverwendungen, z.B. Körperpflegemittel, von der negativen Wirtschaftsentwicklung erfasst. Wie schon erläutert, dürften zwar die Auswirkungen der Holzschutz-Gesetzgebung in den USA auf die US-Nachfrage in Kürze abflachen, die bekannte Schwäche des Baugewerbes und des Automobilsektors in Europa wie in den USA dürfte aber weder die Nachfrage der Zementhersteller noch die Nachfrage der Hersteller von Kraftfahrzeug-Betriebsflüssigkeiten nach der betroffenen Ware ankurbeln, zumindest nicht in absehbarer Zukunft. Außerdem ging auch die Anwendung im Textilgewerbe in den USA tendenziell zurück, bevor sie sich 2007 einpendelte. Insgesamt konnten die Vorbringen von DOW Chemical zur Wirtschaftskrise und zur künftigen Preisentwicklung durch keine öffentlich zugänglichen Informationen bestätigt werden, die in die jetzige Untersuchung eingebracht worden waren. Die verfügbaren Informationen führender Fachzeitschriften untermauerten vielmehr die Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union, wonach die Nachfrage beträchtlich eingebrochen war, in einigen Sparten sogar um 40 %.

Die verfügbaren Daten aus der UZÜ-Folgezeit deuten darauf hin, dass das Dumping gegenüber dem UZÜ zugenommen hat. Wie bereits dargelegt wurde, unterschied sich die Lage auf dem EU-Markt im UZÜ recht deutlich von der Lage auf dem US-Markt, wobei die Preise auf dem EU-Markt häufig über den US-Preisen lagen. So wurde bei zwei US-Ausführern Dumping festgestellt, nicht jedoch bei dem dritten. Gegen Ende des UZÜ und im Oktober 2008 war der Markt eindeutig überhitzt. Vor allem zogen die US-Preise beträchtlich an und überholten die Preise in der EU bei zwei der drei Warentypen (MEA und DEA, die 41 % der US-Ausfuhren ausmachten), während sich der Unterschied bei TEA erheblich verringerte. Auch wenn die Preise seit Oktober 2008 erheblich gefallen sind, deuten die jüngsten verfügbaren Daten doch darauf hin, dass die Preise in den USA noch immer über den Preisen in Europa liegen, besonders bei MEA und DEA. Mit anderen Worten: alle US-Ausfuhren nach Europa müssen gedumpt werden, wenn sie über den Preis mit den europäischen Waren konkurrieren wollen.

(49)

Es sei noch einmal erwähnt, dass bei einem der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ Dumping festgestellt wurde, wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Überprüfung. Auch bei den nicht an der Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde Dumping festgestellt.

(50)

Verglichen mit der vorausgegangenen Überprüfung ging der Marktanteil der Einfuhren aus den USA von 16,7 % auf 14 % zurück. Es gibt noch immer beträchtliche Kapazitätsreserven von annähernd 60 000 Tonnen in den USA, auch wenn sie sich gegenüber der vorausgegangenen Überprüfung verringert haben. Es sei angemerkt, dass die geringe Auslastung im UZÜ auf zeitlich begrenzte Ereignisse zurückzuführen war und dass die Nutzung von schätzungsweise 29 % der vorhandenen US-Kapazität aufgrund mangelnder Mitarbeit nicht untersucht werden konnte. Gleichzeitig dürfte die Nachfrage auf dem US-Markt etwas weniger stark anziehen als auf dem Unionsmarkt; ferner dürften die Überkapazitäten in den USA frühestens 2013 absorbiert sein. Darüber hinaus besteht für die US-Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen der Anreiz, ihre Verkäufe in die Union zu steigern, denn die Preise in der Union lagen im UZÜ in einigen Fällen über den Preisen auf dem Inlandsmarkt der USA oder auf anderen Ausfuhrmärkten, die von den US-Herstellern bedient wurden. Die aufgeführten Punkte verdeutlichen, dass ein Anreiz für US-Unternehmen besteht, ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt zu verstärken. Dies würde zu einem Überangebot führen, das in eine negative Preisspirale münden würde, d. h. einem gegenüber dem UZÜ noch höheren Volumen an gedumpten Einfuhren. Trägt man den Entwicklungen in der UZÜ-Folgezeit Rechnung, so nimmt — gestützt auf UZÜ-Daten — die Wahrscheinlichkeit weiterhin gedumpter oder sogar verstärkt gedumpter Einfuhren noch zu. Nach dem UZÜ überholten die US-Preise als Folge der Weltwirtschaftskrise die Preise in der EU bei einem Großteil der betroffenen Ware, wohingegen die Preisniveaus in der übrigen Welt in der Regel darunter blieben. Die Entwicklung in der UZÜ-Folgezeit macht deutlich, dass die US-Hersteller ihre Produkte gegenüber dem UZÜ noch stärker dumpen müssten, wenn sie mit dem Wirtschaftszweig der Union konkurrieren wollten.

(51)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Einfuhrmengen steigen, was zumindest bis 2013 auf die Preise in der Union drücken würde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(52)

Der Antrag wurde im Namen von vier bekannten Ethanolamin-Herstellern in der EU eingereicht, auf die mit mehr als 95 % ein wesentlicher Teil der gesamten bekannten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfällt.

(53)

Die vier antragstellenden Unionshersteller arbeiteten an der Untersuchung uneingeschränkt mit. Ein weiterer Unionshersteller, LUKOIL Neftochim Bourgas AD, unterstützte zwar den Antrag als Unionshersteller, beantwortete aber weder den Fragebogen noch legte er andere Informationen oder Daten vor. Die antragstellenden Unionshersteller unterhalten Produktionsstätten in Frankreich, Deutschland, Schweden und Belgien.

(54)

Es sei angemerkt, dass ein Unionshersteller, INEOS Oxide Ltd, auch Produktinteressen in den USA hat. Während der Untersuchung gab dieser spezielle Hersteller an, er verstehe sich als erklärter Unionshersteller. Zwar führte das Unternehmen die betroffene Ware im UZÜ von seinem verbundenen US-Hersteller ein, der Anteil seiner Einfuhren lag im Vergleich zu seiner Unionsproduktion aber unter 10 %. Darüber hinaus plant dieser Hersteller den verfügbaren Informationen zufolge, seine Kapazität in der Union bis Ende 2010 auszuweiten. Somit kann dieses Unternehmen tatsächlich als Unionshersteller angesehen werden, da seine Einfuhren nicht den Kernbestandteil seiner Geschäftstätigkeit ausmachen. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, diesen Hersteller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung nicht dem Wirtschaftszweig der Union zuzurechnen.

(55)

Aufgrund dieses Sachverhalts sind die vier Unternehmen BASF SE/AG, INEOS Oxide Ltd, Sasol Germany GmbH und Akzo Nobel Functional Chemicals AB als Unionshersteller anzusehen und bilden nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung den Wirtschaftszweig der Union. Sie werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(56)

Wie die vorangegangene Überprüfung ergab auch diese Untersuchung, dass ein Teil der Ethanolamin-Produktion in der Union für den internen, d. h. den Eigenverbrauch bestimmt ist. Drei der vier Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union produzieren auch für den Eigenverbrauch. Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union die zum Eigenverbrauch bestimmte betroffene Ware nicht von unabhängigen, innerhalb oder außerhalb der Union ansässigen Parteien bezog und dass die zum Eigenverbrauch bestimmte Produktion zur Herstellung nachgelagerter Produkte verwendet wurde. Das zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmte Ethanolamin steht somit nicht in Konkurrenz zu dem übrigen am Unionsmarkt (am „freien Markt“) angebotenen Ethanolamin.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(57)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der für den freien Verkauf auf dem Unionsmarkt und für den Eigenverbrauch bestimmten Produktionsmengen der Unionshersteller sowie der Einfuhren aus Drittländern auf den Unionsmarkt abzüglich der Ausfuhren der Unionshersteller ermittelt. Außerdem wurden Schätzwerte für den nicht mitarbeitenden Hersteller, auf den ein sehr geringer Teil der Unionsproduktion entfällt, hinzugerechnet.

(58)

Auf dieser Grundlage entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

Verbrauch

(in Tonnen)

2005

2006

2007

UZÜ

Insgesamt

439 521

438 872

479 361

475 269

Index

100

100

109

108

Eigenverbrauch

248 994

246 857

243 995

206 982

Index

100

99

98

83

Freier Markt

190 505

192 010

235 461

268 386

Index

100

101

124

141

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(59)

Der Verbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 41 %, wobei der größte Teil dieses Anstiegs zwischen 2007 und dem UZÜ zu verzeichnen war. Der Eigenverbrauch ging um 17 % zurück.

2.   Einfuhren aus den USA

(60)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA in die Union ging im Bezugszeitraum um 16 % zurück. Von 2007 bis zum UZÜ war allerdings eine geringfügige Zunahme der Einfuhren zu beobachten. Die Gründe, warum die US-Hersteller ihre Ausfuhren in die EU insgesamt nicht erhöhten, waren i) operative Probleme (erhebliche Auswirkungen der Hurrikane auf Produktion und Ausfuhren der USA) und die daraus resultierende Notwendigkeit, die Nachfrage auf dem US-Inlandsmarkt zu befriedigen, und ii) die sich verschärfende Angebots-Nachfrage-Situation auf dem Weltmarkt, bedingt durch Produktionsausfälle in anderen Teilen der Welt sowie bessere Möglichkeiten, die für die Ethanolamin-Produktion benötigten Rohstoffe stattdessen für die Produktion von MEG einzusetzen. Zudem hat ein US-Hersteller seine Ausfuhren in die EU im Bezugszeitraum nahezu völlig eingestellt und so zu dem festgestellten Rückgang beigetragen. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass ein beträchtlicher Teil der Einfuhren aus den USA im UZÜ nicht gedumpt war.

Einfuhren

(in Tonnen)

2005

2006

2007

UZÜ

Betroffene Ware

44 912

39 641

35 892

37 583

Index

100

88

80

84

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(61)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg während des gesamten Bezugszeitraums stetig an. Insgesamt lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den USA durchweg unter den Durchschnittpreisen des Wirtschaftszweigs der Union.

Durchschnittlicher Einfuhrpreis je Tonne

(in EUR)

2005

2006

2007

UZÜ

Betroffene Ware

825

974

1 000

1 114

Index

100

118

121

135

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(62)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA verringerte sich im Bezugszeitraum um 9,6 Prozentpunkte. Auch dies ist den unter Erwägungsgrund 60 beschriebenen Problemen zuzuschreiben.

Marktanteil der USA

2005

2006

2007

UZÜ

Betroffene Ware

23,6 %

20,6 %

15,2 %

14 %

Index

100

88

65

59

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(63)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Einfuhrpreise der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen, und zwar anhand der gewogenen Durchschnittspreise für vergleichbare Warentypen im UZÜ. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Union, einschließlich Zöllen jeglicher Art, verglichen. Dieser Preisvergleich wurde für Geschäfte auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

(64)

Auf der Grundlage dieser Methode wurde keine Unterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(65)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum stetig an, erreichten dabei 2007 einen Spitzenwert und waren zwischen 2007 und dem UZÜ wieder rückläufig. Sie lagen jedoch während des ganzen Bezugszeitraums deutlich unter den Einfuhren aus den USA. Die wichtigsten anderen Ausfuhrländer sind Russland, Mexiko, Iran und Taiwan. Abgesehen von Russland, dessen Ausfuhren kontinuierlich wuchsen, war die Entwicklung in allen übrigen Ländern uneinheitlich, und ihre Ausfuhrmengen stiegen und sanken von Jahr zu Jahr.

Einfuhren aus anderen Ländern

2005

2006

2007

UZÜ

Tonnen

7 862

16 021

23 086

19 644

Index

100

204

294

250

Marktanteil

4,1 %

8,3 %

9,8 %

7,3 %

Index

100

202

238

177

Einfuhrpreis EUR/Tonne

1 215

1 177

1 402

1 459

Index

100

97

115

120

Quelle: Eurostat.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(66)

Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig auch für den Eigenverbrauch produziert. Die folgenden Indikatoren wurden auf der Grundlage sowohl der Verkäufe auf dem freien Markt als auch des Eigenverbrauchs untersucht: Lagerbestände, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Beschäftigung, Produktivität und Löhne. Die übrigen Indikatoren, insbesondere Verkäufe und Gewinne, beziehen sich auf Verkäufe auf dem freien Markt. Da die Entwicklung des Eigenverbrauchs weitgehend der Entwicklung der Verkäufe auf dem freien Markt entspricht, können die Feststellungen zum Eigenverbrauch extrapoliert werden.

(67)

Im Bezugszeitraum erhöhten sich Produktion und Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nach und nach um 13 %. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union blieb konstant auf einem hohen Niveau von knapp 90 %. Den verfügbaren Informationen zufolge liegt diese Kapazitätsauslastung nahe an der Obergrenze für den betreffenden Wirtschaftszweig. Der gleichzeitige Anstieg von Produktion und Produktionskapazität, der in jedem Fall geringer ausfiel als die Zunahme des Unionsverbrauchs, bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union von den geltenden Maßnahmen profitieren und die gestiegene Nachfrage nach der betroffenen Ware (bedingt durch den Anstieg der Nachfrage in verschiedenen nachgelagerten Branchen, die Ethanolamin verwenden) für sich nutzen konnte.

 

2005

2006

2007

UZÜ

Produktion (Tonnen)

375 119

371 688

407 744

424 526

Index

100

99

109

113

Kapazität (in Tonnen)

424 000

432 000

458 000

477 000

Index

100

102

108

113

Kapazitätsauslastung

88 %

86 %

89 %

89 %

Index

100

97

101

101

Quelle: Fragebogenantworten.

(68)

Analog zum Unionsverbrauch insgesamt stiegen auch die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union an. Dies ist allerdings kein sehr aussagekräftiger Indikator, da die Ethanolamin-Produktion kundenspezifisch ist und überwiegend auf der Grundlage langfristiger Verträge erfolgt, die normalerweise gegen Ende des Kalenderjahres geschlossen werden.

 

2005

2006

2007

UZÜ

Lagerbestände (in Tonnen)

8 906

10 113

9 250

11 097

Index

100

114

104

125

Quelle: Fragebogenantworten.

(69)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im gesamten Bezugszeitraum beträchtlich zu (um 54 %). Aufgrund des gleichzeitigen deutlichen Anstiegs des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt weitete sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum jedoch nur vergleichsweise geringfügig aus (um 6,4 Prozentpunkte). Diese Entwicklungen bestätigen, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, von den geltenden Maßnahmen zu profitieren. Der durchschnittliche Stückpreis der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware stieg im Bezugszeitraum um 31 %. Hierin spiegelt sich der starke Preisanstieg bei den für die Ethanolamin-Herstellung eingesetzten Rohstoffen wider, aber auch eine erhöhte Rentabilität, vor allem im UZÜ.

(70)

Der festgestellte Anstieg bei den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union steht auch im Einklang mit dem Preisanstieg auf dem Weltmarkt für Ethanolamin. Diese Entwicklung ist einer Reihe außerordentlicher, zeitlich begrenzter Ereignisse zuzuschreiben, die im Bezugszeitraum und insbesondere zwischen 2007 und dem UZÜ eintraten. Zum einen stiegen die Kosten für Rohstoffe (EO, im Wesentlichen ein Mineralölderivat, und Ammoniak) in diesem Zeitraum erheblich an. Zum anderen wurde die Spanne zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt im gleichen Zeitraum deutlich enger. Hierfür waren mehrere Faktoren verantwortlich, unter anderem: durch Hurrikane verursachte Probleme bei Produktion und Ausfuhren der USA, Produktionsschwierigkeiten in Asien, ein starker Anstieg der Nachfrage bei nachgelagerten Produkten (Agrochemikalien, insbesondere Glyphosat), für die Ethanolamin als Rohstoff eingesetzt wird, sowie Probleme bei der Herstellung von Waren (vor allem MEG), für die dieselben Rohstoffe verwendet werden wie für Ethanolamin; diese Probleme führten nämlich dazu, dass Hersteller, die sowohl MEG als auch Ethanolamin herstellten, vorübergehend ihren Schwerpunkt auf MEG verlagerten.

Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem freien Markt in der Union

2005

2006

2007

UZÜ

Menge (in Tonnen)

132 003

130 575

169 403

203 090

Index

100

99

128

154

Durchschnittlicher Verkaufspreis (EUR/Tonne)

1 044

1 141

1 189

1 366

Index

100

109

114

131

Marktanteil

69 %

68 %

72,9 %

76,6 %

Index

100

98

106

111

Quelle: Fragebogenantworten.

(71)

Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität deutlich steigern. Bei dieser Verbesserung spielte Folgendes eine Rolle: der weltweite Anstieg der Ethanolamin-Preise, die Entscheidung eines US-Herstellers, seine Ausfuhren in die EU fast gänzlich einzustellen, was zur Abnahme der Einfuhren aus den USA beitrug, und die steigende Nachfrage nach Ethanolamin sowohl in der Union als auch weltweit. Der letztgenannte Faktor hatte nicht nur eine Zunahme der Verkaufsmengen zur Folge, sondern auch einen Anstieg der Verkaufspreise, der am Ende des UZÜ stärker ausfiel als der entsprechende Anstieg der Produktionskosten.

 

2005

2006

2007

UZÜ

Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union

10,1 %

16 %

15,8 %

21,9 %

Index

100

159

157

217

Quelle: Fragebogenantworten.

(72)

Die Investitionen entwickelten sich im Bezugszeitraum nicht linear. Sie waren für die Unternehmen zum einen notwendig, damit sie ihre Pläne für Fertigungsanlagen aufrechterhalten konnten, zum anderen, damit sie bescheidene Kapazitätsausweitungen vornehmen konnten, um vom gestiegenen Verbrauch zu profitieren und den Exportbedarf zu befriedigen. Die RoI, ausgedrückt als Verhältnis der Nettogewinne des Wirtschaftszweigs der Union zum Nettobuchwert seiner Investitionen, verzeichnete im Bezugszeitraum eine spürbare Verbesserung. Auch der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union verbesserte sich im Bezugszeitraum beträchtlich.

 

2005

2006

2007

UZÜ

Investitionen (EUR)

980 213

6 396 684

1 505 707

2 454 173

Index

100

654

154

250

Nettokapitalrendite

45 %

54 %

55 %

87 %

Index

100

121

123

195

Cashflow (EUR)

22 831 675

34 807 468

36 971 471

55 859 958

Index

100

152

162

245

Quelle: Fragebogenantworten.

(73)

Die Zahl der Beschäftigten, die im Wirtschaftszweig der Union im Bereich der Herstellung der gleichartigen Ware tätig waren, erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es im Bezugszeitraum, die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten einzudämmen. Die Produktivität, ausgedrückt als Output je Beschäftigten, verbesserte sich im gleichen Zeitraum geringfügig. Die Entwicklung der Arbeitskosten und der Produktivität wirkte sich positiv aus, denn sie ermöglichte es, die Produktionskosten konsequent unter Kontrolle zu halten und die Gewinne zu steigern.

 

2005

2006

2007

UZÜ

Beschäftigung

100

104

104

110

Index

100

103

104

110

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

3 749

3 591

3 916

3 858

Index

100

96

104

103

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

2 389

2 629

2 449

2 262

Index

100

110

103

95

Quelle: Fragebogenantworten.

(74)

Das Dumping hielt während des UZÜ an, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als in der vorangegangenen Überprüfung.

(75)

Wie oben beschrieben hatte der Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, sich vom früheren Dumping zu erholen, vor allem im Hinblick auf Rentabilität, Verkäufe und Marktanteil.

(76)

Das Volumen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer nahm im Bezugszeitraum um 21 % zu. Diese deutliche Verbesserung, die 2007 einsetzte und bis zum UZÜ anhielt, war in erster Linie der gestiegenen Nachfrage nach Ethanolamin auf den asiatischen Märkten zu verdanken, die durch Produktionsschwierigkeiten auf diesen Märkten im gleichen Zeitraum bedingt war. Die Preise der Ausfuhrverkäufe entwickelten sich ähnlich wie die Unionspreise. Auch dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Angebots-Nachfrage-Situation auf dem Weltmarkt zwischen 2007 und dem UZÜ verschärfte.

 

2005

2006

2007

UZÜ

Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

18 308

14 055

22 746

22 228

Index

100

77

124

121

Ausfuhrpreis

1 223

1 293

1 241

1 689

Index

100

106

101

138

Quelle: Fragebogenantworten.

5.   Schlussfolgerung zur Lage auf dem Unionsmarkt

(77)

Der Verbrauch von Ethanolamin auf dem Unionsmarkt erhöhte sich im Bezugszeitraum um 41 %, während die Einfuhren aus den USA um 16 % zurückgingen. Gleichzeitig steigerte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen und weitete seinen entsprechenden Marktanteil aus.

(78)

Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbesserte sich im Bezugszeitraum. Den relevanten Schadensindikatoren zufolge waren die Geschäftsergebnisse als gut zu bezeichnen. Der Wirtschaftszweig der Union arbeitete mit hoher Kapazitätsauslastung, erzielte erhebliche Gewinnspannen, stabilisierte seinen Cashflow, erhöhte die Investitionen und hielt die Arbeitskosten unter Kontrolle. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Union von einer Reihe außerordentlicher Ereignisse zwischen 2007 und dem UZÜ profitieren, die zu einem Anstieg der Preise führten und seine Geschäftsergebnisse positiv beeinflussten.

(79)

Es wird der Schluss gezogen, dass angesichts der positiven Entwicklung der Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union kein Anhalten der bedeutenden Schädigung festgestellt werden konnte. Daher wurde geprüft, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(80)

Es wird daran erinnert, dass im Falle zweier ausführender US-Hersteller ein Anhalten des Dumpings im UZÜ festgestellt wurde. Einer der beiden dumpenden Ausführer arbeitete nicht an der Untersuchung mit. In Anbetracht der Tatsache, dass für ihn die höchsten Antidumpingzölle gelten und er gleichzeitig ein bedeutender Hersteller auf dem US-Markt ist, dürfte er im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen das allergrößte Interesse an einer Rückkehr auf den Unionsmarkt haben.

(81)

Wie in Abschnitt C ausführlicher dargelegt, ergab die Untersuchung eine Reihe von Faktoren, die einen beträchtlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den USA im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich machen. Es handelt sich insbesondere um folgende Faktoren:

die Kapazitätsreserven der US-Hersteller in Höhe von 60 000 Tonnen, die in naher Zukunft nicht absorbiert werden dürften;

die zu erwartende Selbstversorgung traditioneller Märkte für US-Ausfuhren, die die US-Hersteller zwingen wird, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken. Dies betrifft insbesondere die Ausfuhrmärkte in Lateinamerika und Asien (20). Es sei daran erinnert, dass die asiatischen Märkte für die US-Hersteller eine wichtige Rolle beim Absatz ihrer Ethanolamin-Überschüsse spielen;

die chinesischen Antidumpingzölle auf zwei von drei Warentypen, die gegen mehrere Länder, darunter die USA, verhängt wurden;

der Druck durch die Produktionssteigerung infolge der Umstellung der Produktion von MEG auf Ethanolamin. Überkapazität und niedrige Preise im MEG-Geschäft werden die Hersteller veranlassen, anstelle von MEG Ethanolamin zu produzieren, wodurch neue Produktionskapazitäten für Ethanolamin entstehen und die Preise unter Druck geraten werden;

die Entwicklung der Nachfrage nach Ethanolamin in den USA, die voraussichtlich schwächer sein wird als in anderen Teilen der Welt einschließlich der Union;

das durchschnittliche Wachstum der Nachfrage in der Union, das höher ausfallen dürfte als in den USA, wodurch die ausführenden US-Hersteller einen weiteren Anreiz erhalten werden, ihre Ausfuhren in die Union zu lenken;

die über einen nicht mitarbeitenden US-Hersteller vorliegenden Informationen, die darauf schließen lassen, dass sogar Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und ihre Ausfuhren in die EU auf ein Mindestmaß reduziert haben, nach wie vor stark daran interessiert sind, auf dem EU-Markt präsent zu bleiben und ihre Ausfuhrtätigkeiten zu intensivieren.

(82)

Aus den dargelegten Gründen werden die US-Hersteller nach neuen Kunden suchen müssen, und hier käme für sie am ehesten der Unionsmarkt in Frage.

(83)

Im UZÜ ging es dem Wirtschaftszweig der Union gut. Der Grund hierfür ist die starke Nachfrage nach der betroffenen Ware, die das Angebot überstieg. Dennoch würde jegliche Zunahme der bereits gedumpten Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA den Wirtschaftszweig der Union erheblich unter Druck setzen und seine Leistungsfähigkeit untergraben.

(84)

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Ethanolamin ein Rohstoff ist, d. h., die verschiedenen Warentypen werden unter Einhaltung bestimmter technischer Normen hergestellt; außerdem können Waren aus einer Bezugsquelle ohne weiteres durch Waren aus einer anderen Quelle ersetzt werden. Auf einem durch ein Überangebot gekennzeichneten Markt wird daher der Wettbewerb in erster Linie ein Preiswettbewerb sein.

(85)

Vor diesem Hintergrund kann die Kombination aus den vorstehend beschriebenen Faktoren in relativ kurzer Zeit zu einer Gefährdung der starken Nachfrage nach Ethanolamin und einer Situation des Überangebots auf dem Unionsmarkt führen. Eine Zunahme der gedumpten Einfuhren würde die Verkaufspreise nach unten drücken, was wiederum die leistungsbezogenen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere die Rentabilität, negativ beeinflussen würde. Im Falle eines verstärkten Dumpings würde es zu einer Preisunterbietung kommen.

(86)

Die im vorangegangenen Abschnitt beschriebene Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung wird dadurch verstärkt, dass sich der Ethanolamin-Markt seit dem Beginn der Wirtschaftskrise im Herbst 2008 gewandelt hat. Viele Schlüsselparameter im Zusammenhang sowohl mit den Ausfuhren als auch mit der Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben sich erheblich verändert. Wie weiter oben dargelegt, zeigen die verfügbaren Informationen, dass es in der UZÜ-Folgezeit zu einer starken Zunahme der gedumpten Einfuhren kam, da die US-Preisniveaus bei zwei Warentypen über den europäischen Preisniveaus liegen, während die Preisdifferenz beim dritten Warentyp rapide gegen Null geht. Dementsprechend waren den Eurostat-Daten zufolge im zweiten Quartal 2009 die Einfuhren (15 052 Tonnen) aus den USA in die Union um 20 % billiger als im UZÜ.

(87)

Ohne Einführung von Maßnahmen wäre ein erheblich geschwächter Wirtschaftszweig der Union mit dieser wachsenden Menge gedumpter Einfuhren konfrontiert. Tatsächlich deuten öffentlich zugängliche Informationen, die im Laufe der Untersuchung eingeholt wurden, auf eine Verringerung der Nachfrage, der Verkäufe und der Größenvorteile, auf ungenutzte Produktionskapazitäten, eine Verschlechterung der Geschäftsergebnisse usw. (21) hin. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise war die Nachfrage auf dem Ethanolamin-Markt der Union schwach. Die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union sahen sich daher gezwungen, ihre Produktion zu kürzen.

(88)

Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet gegenwärtig mit einer Kapazitätsauslastung von 70 %, also weit unter dem Niveau im UZÜ, als die Kapazitäten nahezu voll ausgelastet waren. Zudem ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um annähernd 30 % zurück, während gleichzeitig die Verkaufspreise in der UZÜ-Folgezeit um 35-40 % einbrachen. Gleichzeitig zeigt die Entwicklung bei den Produktionskosten und der Rentabilität in der UZÜ-Folgezeit, dass offenbar ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rohstoffkosten und den Ethanolamin-Preisen besteht, was die finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union noch weiter verschlechtert. So sind die Kosten der beiden wichtigsten Rohstoffe für die Ethanolamin-Produktion (Ethylen und Ammoniak) in der UZÜ-Folgezeit deutlich weniger stark gesunken als die Ethanolamin-Preise. Dies hatte einen ernsthaften Rückgang der Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge, der derzeit entweder Verluste oder Gewinnspannen im einstelligen Bereich verzeichnet.

(89)

Mit anderen Worten, der Wirtschaftszweig der Union befindet sich anscheinend nicht mehr in einer soliden Lage, sondern ist dem Druck durch die gedumpten Einfuhren ausgesetzt, der höchstwahrscheinlich eine gefährliche Abwärtsspirale in Gang setzen wird, die weitaus schlimmer sein wird als die Entwicklung, die nach den UZÜ-Daten zu erwarten war.

(90)

Durch die vorstehend beschriebene Wirtschaftslage wurden die Geschäftsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union eingeschränkt. Zum einen wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seinen Kundenstamm in der EU auszubauen, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine wichtigsten Wettbewerber auf dem Gemeinschaftsmarkt (d. h. die US-Hersteller) ihre Ausfuhren in die EU eingestellt hätten. Zum anderen erscheint es auch nicht möglich, den Druck auf den Wirtschaftszweig der Union durch eine Steigerung der Produktion für den Eigenverbrauch zu mildern, da nichts darauf hindeutet, dass die wirtschaftlichen Aussichten von Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen (wie Ethylenamin, Herbizide und Katalysatoren) den Druck auf den Ethanolamin-Markt ausgleichen könnten.

(91)

Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die gedumpten Einfuhren aus den USA in die Union erheblich ansteigen, was zwangsläufig zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen würde. Während den US-Herstellern traditionelle Märkte verlorengehen, würde das Überangebot an MEG gleichzeitig zu einem Anstieg der Produktion von Ethanolamin führen, das außerhalb der USA verkauft werden müsste. Darüber hinaus leidet der Wirtschaftszweig der Union unter der Wirtschaftskrise; er ist dem Druck durch die gedumpten Einfuhren aus den USA ausgesetzt, ohne dass es für ihn eine andere tragfähige Alternativlösung für das Problem des schädigenden Dumpings gäbe als die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle. Es wurden keinerlei Anhaltspunkte gefunden, die den Schluss zulassen würden, dass sich diese Situation im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nicht noch verschärfen würde.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(92)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle Belange berücksichtigt, d.h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler, der Großhändler und der industriellen Verwender der betroffenen Ware.

(93)

Die vorangegangenen Untersuchungen hatten bekanntlich ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlief. Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung, d. h., es wird ein Sachverhalt analysiert, bei dem die Maßnahmen bereits in Kraft sind.

(94)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe vorliegen, die in diesem besonderen Fall zur Schlussfolgerung führen würden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(95)

Bekanntlich lag während des UZÜ weiterhin Dumping vor; außerdem ist es wahrscheinlich, dass die betroffene Ware mit Ursprung in den USA weiterhin zu gedumpten Preisen eingeführt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

(96)

Der Wirtschaftszweig der Union hat bewiesen, dass er existenz- und konkurrenzfähig ist, was an der positiven Entwicklung der meisten Wirtschaftsindikatoren abzulesen war. Die zuvor eingeführten Antidumpingmaßnahmen trugen dazu bei, dass die Rentabilität wiederhergestellt und eine hinreichende Kapitalrendite erreicht werden konnte. Dies könnte neuen Investitionen im Jahr 2010 zugute kommen. Somit liegt es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den USA aufrechtzuerhalten.

3.   Interesse der Einführer und Händler/Großhändler

(97)

Da weder Händler noch Großhändler mitarbeiteten, wurde der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten bzw. eine Fortsetzung der Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf diese Parteien hat. Darüber hinaus wurden bei der Untersuchung keine unabhängigen Einführer ermittelt; vielmehr wurden alle Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in den USA in die Union über Einführer getätigt, die mit den ausführenden US-Herstellern verbunden waren.

(98)

Die Fortsetzung der Maßnahmen wird keine Auswirkungen auf die derzeitige Lage der verbundenen Einführer haben, die der Untersuchung zufolge im UZÜ Gewinne in dem den Marktbedingungen entsprechenden Rahmen erzielten. Auf jeden Fall decken sich die Interessen der verbundenen Einführer, zumindest im vorliegenden Fall, mit den Interessen der ausführenden Hersteller, da Letztere die Politik der verbundenen Einführer bestimmen können. Es sei daran erinnert, dass die Interessen der ausführenden Hersteller nicht Gegenstand der Analyse des Unionsinteresses sind.

4.   Interesse der industriellen Verwender

(99)

Da die Antidumpingmaßnahmen im Falle ihrer Aufrechterhaltung bereits ein drittes Mal verlängert würden, wurde das Interesse der industriellen Verwender besonders sorgfältig geprüft.

(100)

Lediglich ein Verwender aus der Esterquat-Sparte für Weichmacher meldete sich bei dieser Untersuchung. Esterquats werden auf der Basis von TEA hergestellt und dienen als Weichmacher, die von Unternehmen wie Unilever, Henkel, Colgate Palmolive, Procter & Gamble und Benckiser/Reckitt vertrieben werden. Der betreffende industrielle Verwender bezog im UZÜ Ethanolamin sowohl aus den USA als auch vom Wirtschaftzweig der Union. Die Einfuhren dieses industriellen Verwenders machten nur einen geringen Teil der Gesamteinfuhren aus den USA aus (zwischen 15 % und 25 % — der genaue Wert kann aus Vertraulichkeitsgründen nicht angegeben werden).

(101)

Der einzige mitarbeitende industrielle Verwender machte geltend, auf die Verwender in der Union wirkten sich die Antidumpingmaßnahmen nachteilig aus, seien sie doch von Ethanolamin-Einfuhren als einer zusätzlichen Bezugsquelle zur Deckung der EU-Nachfrage abhängig. Die Verwender in der Union seien zudem auf stark wettbewerbsorientierten und preisempfindlichen Märkten tätig, die dem Druck nachgelagerter Hersteller ausgesetzt wären. Überdies müssten sie Rohstoffe zu einem möglichst niedrigen Preis einkaufen, um ihre Kosten zu minimieren. Daher bedrohe, so dieser industrielle Verwender, ein etwaiger Anstieg des Ethanolamin-Preises seine Geschäftstätigkeit und unterminiere seine Rentabilität. Folglich vertrat diese Partei die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union sei, denn die zuvor beschriebene Situation würde sich bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen entschärfen.

(102)

Die Untersuchung ergab, dass auf TEA im UZÜ ein erheblicher Teil (zwischen 20 % und 30 %) der Gesamtkosten der Esterquat-Produktion des einzigen mitarbeitenden industriellen Verwenders entfiel. Ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen würde unbestritten zumindest kurzfristig die Folgen des hohen Preises des Rohstoffs TEA für dieses Unternehmen abmildern. Da das betreffende Unternehmen indessen ganz erhebliche Mengen von TEA vom Wirtschaftszweig der Union bezieht, dürfte sich eine Änderung der Antidumpingmaßnahmen letzten Endes nicht wesentlich auf diesen besonderen industriellen Verwender auswirken. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf den Umsatz des Unternehmens mit Esterquat-Produkten, bei denen aus den USA eingeführtes Ethanolamin verwendet wurde. Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf den Umsatz des betreffenden Unternehmens insgesamt moderat sind (zwischen 1 % und 5 %, die genaue Angabe ist aus Vertraulichkeitsgründen nicht möglich). Dies erklärt, warum das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in dieser Sparte trotz eines erheblichen Anstiegs der Preise für Ethanolamin bis zum UZÜ und trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen fortsetzen konnte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass auf Esterquats nur ein vergleichsweise geringer Teil der Gesamttätigkeit dieses industriellen Verwenders entfällt.

(103)

Die Entwicklung der TEA-Preise und ihre Auswirkungen auf die Produktionskosten des einzigen mitarbeitenden industriellen Verwenders in der UZÜ-Folgezeit wurden ebenfalls analysiert. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Preise für Ethanolamin nach dem UZÜ erheblich sanken. Angesichts der für TEA beobachteten Preisentwicklung und der Kostenstruktur der Esterquat-Geschäftssparte wird der Schluss gezogen, dass sich die TEA-Kosten seit dem Ende des UZÜ weniger stark auf die Gesamtkosten des Endprodukts niederschlagen. Die zur Verfügung stehenden Daten lassen erkennen, dass die Verringerung der TEA-Preise für diesen besonderen industriellen Verwender zu einer Senkung der TEA-Kosten in einer Größenordnung von 20 % bis 25 % führen könnte. Die Gesamtproduktionskosten für die Endprodukte würden dementsprechend um 15 % bis 20 % sinken.

(104)

Die Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen auf den einzigen mitarbeitenden industriellen Verwender wurden auch mit Blick auf seine frühere wirtschaftliche Leistung, insbesondere seine Rentabilität und seine Verkäufe, analysiert. Was die Rentabilität betrifft, so ergab die Analyse, dass der einzige mitarbeitende industrielle Verwender im Bezugszeitraum trotz der geltenden Maßnahmen eine geringe Rentabilität bei ethanolaminhaltigen Produkten erzielte. Hinsichtlich der Verkäufe wurde festgestellt, dass der einzige mitarbeitende industrielle Verwender seine Ausfuhrverkäufe von ethanolaminhaltigen Produkten beträchtlich steigerte, während seine Verkäufe in der Union leicht rückläufig waren. Diese Entwicklungen waren gleichermaßen bei Produkten festzustellen, die mit Ethanolamin mit Ursprung in den USA und mit Ursprung in der EU hergestellt wurden. Diese Situation verdeutlicht, dass die Antidumpingmaßnahmen keinerlei Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess des Unternehmens im Zusammenhang mit seinen Verkäufen hatte, denn das Unternehmen war in der Lage, weiterhin erfolgreich Geschäfte zu tätigen, ohne dass es zu nennenswerten größeren Problemen bei Verkäufen und Rentabilität gekommen wäre. Es ließen sich keine stichhaltigen Fakten finden, die darauf hingedeutet hätten, dass sich die vorstehend beschriebene Situation im Falle einer Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen ändern würde.

(105)

Schließlich wurden auch keine stichhaltigen Beweise gefunden, die das Vorbringen untermauert hätten, die angespannte Marktlage für industrielle Verwender könne unmittelbar der Verknappung des vom Wirtschaftszweig der Union angebotenen Ethanolamins zugeschrieben werden.

(106)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Produktionskosten der Endprodukte des mitarbeitenden industriellen Verwenders im UZÜ recht begrenzt waren und ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen nur marginale Verbesserungen bringen würde. Darüber hinaus hat die Entwicklung der TEA-Preise in der UZÜ-Folgezeit bereits positive Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Unternehmens gezeitigt. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass ein Aufrechterhalten der Maßnahmen den einzigen mitarbeitenden industriellen Verwender nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Da kein anderer Verwender an der Untersuchung mitarbeitete und von keiner Partei weitere sachdienliche Informationen zu dieser besonderen Frage vorgelegt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die vorstehende Analyse gleichermaßen für alle industriellen Verwender gelten dürfte, die vom Ethanolamin-Markt betroffen sein könnten.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(107)

Die Untersuchung ergab, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Der Wirtschaftszweig der Union würde von einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen profitieren, da so die derzeitigen gewinnbringenden Preise gehalten und zusätzliche Investitionen getätigt werden könnten. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde diesen Erholungsprozess gefährden, wie in Abschnitt F ausführlich dargelegt wurde. Daher liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

(108)

Unabhängige Einführer scheint es nicht zu geben; unabhängige Händler/Großhändler meldeten sich nicht. Alle Einfuhren mit Ursprung in den USA erfolgen über verbundene Händler, die im UZÜ ungeachtet der geltenden Maßnahmen Gewinne erzielten, welche den marktüblichen Gewinnspannen entsprachen.

(109)

Die geltenden Maßnahmen scheinen in der Vergangenheit auch die wirtschaftliche Lage der Verwender nicht entscheidend beeinträchtigt zu haben. Aus den bei dieser Untersuchung erhobenen Informationen geht hervor, dass ein etwaiger, wenn überhaupt den Antidumpingmaßnahmen zuzurechnender Preisanstieg nicht unverhältnismäßig sein dürfte, wenn man die Vorteile berücksichtigt, die der Wirtschaftszweig der Union aus der Beseitigung der Handelsverzerrung durch die gedumpten Einfuhren zog.

(110)

Im Hinblick auf das Unionsinteresse wird daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen eine Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA sprechen.

(111)

Eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA wird mithin als angemessen betrachtet.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(112)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einschlägige Stellungnahmen wurden analysiert, führten jedoch nicht zu einer Änderung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde.

(113)

Die Untersuchung ergab, dass ein Anhalten des Dumpings (mit einer absehbaren Zunahme der Menge der gedumpten Ausfuhren) sowie ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich waren.

(114)

Selbst wenn man berücksichtigt, dass einer der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht dumpte, und (daher) davon auszugehen ist, dass er den auf ihn entfallenden Teil der Einfuhren aus den USA weiterhin nicht dumpen wird, sind die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Zölle auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt.

(115)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1583/2006 eingeführt wurden, beibehalten werden.

(116)

Die Maßnahmen sollten für lediglich zwei weitere Jahre in Kraft bleiben. Hierfür gibt es mehrere Gründe, wie etwa die Möglichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings, da i) die ausführenden Hersteller in den USA trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiterhin gedumpte Ware in die Union ausgeführt haben und ii) die Einfuhren in die Union zunehmen dürften, da es in den USA überschüssige Produktionskapazitäten von 60 000 Tonnen gibt und auf dem US-Inlandsmarkt keine entsprechende Nachfrage besteht, die diese Überkapazitäten absorbieren könnte. Hinzu kommt, dass einer der nicht mitarbeitenden US-Hersteller gegenwärtig den höchsten Antidumpingzöllen unterliegt und für ihn daher bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Rückkehr auf den Unionsmarkt am interessantesten sein dürfte. Er verfügt zudem über das notwendige Vertriebsnetz, da er andere chemische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt verkauft und angedeutet hat, dass er die EU als einen wichtigen Ausfuhrmarkt betrachtet.

(117)

Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass der Kapazitätsüberschuss in den USA bis 2013 allmählich abgebaut wird; ferner sind in der Union bis Ende 2010 Kapazitätsausweitungen geplant. Diese Erwägungen und die Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen der derzeitigen weltweiten Wirtschaftskrise auf den Ethanolamin-Markt (sowohl weltweit als auch, was noch wichtiger ist, auf Unionsebene) rechtfertigen die Begrenzung der Maßnahmen auf weitere zwei Jahre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Ethanolamin, die derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00 (Monoethanolamin) (TARIC-Code 2922110010), ex 2922 12 00 (Diethanolamin) (TARIC-Code 2922120010) und 2922 13 10 (Triethanolamin) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

Antidumpingzoll

(EUR/Tonne)

TARIC-Zusatzcode

The Dow Chemical

Corporation

2030 Dow Center

Midland, Michigan 48674

USA

59,25

A115

INEOS Americas LLC

7770 Rangeline Road

Theodore, Alabama 36582

USA

69,40

A145

Huntsman Chemical

Corporation

3040 Post Oak Boulevard

PO Box 27707

Houston, Texas 77056

111,25

A116

Alle übrigen Unternehmen

111,25

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(4)   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (22) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SALGADO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 40.

(4)  ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 2.

(5)  ABl. C 71 vom 18.3.2008, S. 13.

(6)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 26.

(7)  PCI Xylenes & Polyesters Ltd („PCI“): Ethylene Oxide & Glycol Market Outlook, Ausgabe Oktober 2008.

(8)  SRI Consulting: Chemical Economics Handbook, Produktübersicht ‚Ethanolamines‘, Januar 2009, 642.5000 A, S. 14-15.

(9)  PCI, Ausgabe Januar 2009.

(10)  PCI, Ausgabe April 2009.

(11)  Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 17. März 2009.

(12)  SRI, Ausgabe Januar 2009.

(13)  Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 17. März 2009.

(14)  Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 17. Dezember 2008.

(15)  PCI, Ausgabe April 2009.

(16)  SRI-Daten über den Verbrauch und über Erweiterungspläne, Januar 2009.

(17)  PCI, Ausgabe April 2009; Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 17. Dezember 2008 und vom 17. März 2009.

(18)  PCI, Ausgabe April 2009.

(19)  Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 14. August und vom 17. März 2009.

(20)  Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 17. März 2009.

(21)  Tecnon-OrbiChem-Veröffentlichung vom 14. August 2009; ICIS-Veröffentlichung vom 15. April und 19. April 2009; PCI, Ausgaben November 2008 bis Juli 2009.

(22)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 55/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

über ein Fangverbot für Wittling im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

E2/BE/NS/001

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

WHG/2AC4.

Art

WHG — Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

IV und EG-Gewässer von IIa

Zeitpunkt

14. November 2009


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

über ein Fangverbot für Rochen im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

E2/NL/NS/003

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

SRX/2AC4-C

Art

Rochen (Rajidae)

Gebiet

IV und EG-Gewässer von IIa

Zeitpunkt

14. November 2009


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 57/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

64,0

MA

62,1

TN

116,6

TR

96,8

ZZ

84,9

0707 00 05

EG

174,9

JO

101,4

MA

78,1

TR

111,2

ZZ

116,4

0709 90 70

MA

119,2

TR

128,4

ZZ

123,8

0805 10 20

EG

53,1

IL

58,8

MA

52,8

TN

57,1

TR

54,0

ZZ

55,2

0805 20 10

IL

166,5

MA

78,8

ZZ

122,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

52,8

EG

74,4

IL

76,0

JM

97,6

MA

93,3

PK

41,0

TR

82,9

ZZ

74,0

0805 50 10

EG

63,3

IL

88,6

TR

74,3

ZZ

75,4

0808 10 80

CA

77,0

CL

60,1

CN

77,3

MK

24,7

US

133,7

ZZ

74,6

0808 20 50

CN

53,6

US

114,9

ZZ

84,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.1.2010   

DE

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L 17/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 58/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 (2) wurde eine Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 19. Januar 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 19. Januar 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung für das Erzeugnis und die Bestimmungen festgesetzt, die in Artikel 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 derselben Verordnung genannt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 59/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 22. Januar 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,39

0407 00 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,20

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

20,00

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

84,72

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

42,53

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

42,53

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

53,67

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

9,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

:

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

:

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

:

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 60/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 22. Januar 2010 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

20,00

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

84,72

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

42,53

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

42,53

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

53,67

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

9,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/32


VERORDNUNG (EU) Nr. 61/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 19. Januar 2010 endende Angebotsfrist keine Erstattung zu gewähren.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 eröffneten Dauerausschreibung wird für die am 19. Januar 2010 endende Angebotsfrist für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 derselben Verordnung keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 20.

(3)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 69.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 62/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XV der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162 bis 164 und 167 bis 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des EG-Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattungen auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (kodifizierte Fassung) (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 993/2009 der Kommission (6) sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Codes 0201 30 00 9100 um 7 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 993/2009 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)  ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 9.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor ab 22. Januar 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

25,9

0201 10 00 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 10 00 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 20 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

48,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

28,7

0201 20 30 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 20 50 9110 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

61,0

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

35,9

0201 20 50 9130 (2)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

36,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

21,5

0201 30 00 9050

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0201 30 00 9060 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

0201 30 00 9100 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

84,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

49,8

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

103,4

0201 30 00 9120 (3)  (7)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

50,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

29,9

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

62,0

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

16,3

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,4

0202 30 90 9100

US (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

CA (5)

EUR/100 kg Nettogewicht

6,5

0202 30 90 9200 (7)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,6

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

7,5

1602 50 31 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 31 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

1602 50 95 9125 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

23,3

1602 50 95 9325 (6)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

20,7

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EG.

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(2)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(3)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(5)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).

(6)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission gebunden (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

(7)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 63/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Geflügelfleischmarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EW) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Identitätskennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 22. Januar 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 pcs

0,24

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 pcs

0,47

0207 12 10 9900

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 12 90 9190

V03

EUR/100 kg

40,00

0207 12 90 9990

V03

EUR/100 kg

40,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V03:

A24, Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 64/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schweinefleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XVII der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Schweinefleischmarkt sollten die Ausfuhrerstattungen daher in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien gemäß den Artikeln 162 bis 164 und den Artikeln 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder wenn dies aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Solche Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und die Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

2.   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen im Schweinefleischsektor, anwendbar ab 22. Januar 2010

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 11 31 9910

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9100

A00

EUR/100 kg

54,20

0210 19 81 9300

A00

EUR/100 kg

54,20

1601 00 91 9120

A00

EUR/100 kg

19,50

1601 00 99 9110

A00

EUR/100 kg

15,20

1602 41 10 9110

A00

EUR/100 kg

29,00

1602 41 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 42 10 9110

A00

EUR/100 kg

22,80

1602 42 10 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

1602 49 19 9130

A00

EUR/100 kg

17,10

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2010

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 21. Januar 2010 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

86,6

1

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

116,5

0

BR

113,8

1

AR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

208,4

28

BR

190,0

35

AR

284,5

5

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

201,1

3

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

98,9

13

BR

94,5

15

AR

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

172,0

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

241,0

17

BR

291,3

2

CL

0408 11 80

Eigelb

341,4

0

AR

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

332,5

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

227,4

18

BR

162,0

43

AR

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

594,0

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/43


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. November 2009

über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011)

(2010/37/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag begründet die Bürgerschaft der Europäischen Union (EU), durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird und die ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses ist.

(2)

Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft stellt ein zentrales Element bei der Förderung des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar.

(3)

Das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft“ wird dazu beitragen, die Freiwilligentätigkeit als eine der wesentlichen Dimensionen der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie ins Bewusstsein zu rücken, da sie europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung in die Tat umsetzt und damit einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung europäischer Gesellschaften leistet.

(4)

Die Freiwilligentätigkeit stellt eine bereichernde Lernerfahrung dar, ermöglicht den Erwerb sozialer Fertigkeiten und Kompetenzen und trägt zur Solidarität bei. Das Engagement von Freiwilligen aller Altersgruppen spielt eine entscheidende Rolle für die weitere Entfaltung der Demokratie — eines der Grundprinzipien der EU. Die Freiwilligentätigkeit kann potenziell zum Wohlergehen einzelner Bürger und zu einer harmonischen Entwicklung der europäischen Gesellschaften beitragen.

(5)

Unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Situation in jedem Mitgliedstaat und aller Formen der Freiwilligentätigkeit bezieht sich der Ausdruck „Freiwilligentätigkeit“ auf jede Art der freiwilligen Tätigkeit, ob formell, nichtformell oder informell, die aus freiem Willen, eigener Wahl und eigenem Antrieb von einer Person ausgeübt wird und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist. Sie kommt dem Freiwilligen selbst, den lokalen Gemeinschaften und der Gesellschaft als Ganzes zugute. Sie ermöglicht es sowohl dem Einzelnen als auch Vereinigungen, sich für menschliche, soziale, intergenerationelle oder umweltpolitische Bedürfnisse und Belange einzusetzen und wird oft zur Unterstützung einer nicht gewinnorientierten Organisation oder Bürgerinitiative ausgeführt. Die Freiwilligentätigkeit ersetzt keine professionellen, bezahlten Arbeitsplätze, sondern bietet der Gesellschaft einen Mehrwert.

(6)

In den vom schnellen Wandel geprägten Gesellschaften werden wirksame Maßnahmen zur Unterstützung von Freiwilligentätigkeiten benötigt, damit sich mehr Menschen ehrenamtlich engagieren. Deshalb müssen Peer-Learning und der Austausch und die Entwicklung bewährter Verfahren auf lokalen, regionalen, nationalen und Gemeinschaftsebenen gefördert werden.

(7)

Im Jahr 1997 nahm die Regierungskonferenz die Erklärung Nr. 38 zu freiwilligen Diensten an, die der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam als Anhang beigefügt ist; darin wird der wichtige Beitrag freiwilliger Dienste zur Entwicklung der sozialen Solidarität anerkannt.

(8)

In ihrer Mitteilung vom Juni 1997 über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa hob die Kommission drei Aspekte von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen hervor: den wirtschaftlichen Aspekt der Schaffung von Arbeitsplätzen; den sozialen Aspekt der Leistung eines Beitrags zur Festlegung sozialpolitischer Strategien und somit zum sozialen Fortschritt; sowie den politischen Aspekt der Förderung von Demokratie, Bürgersinn und Bürgerbeteiligung.

(9)

In den Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 und vom 16. November 2007 und in der Empfehlung vom 20. November 2008 erkannten der Rat und die Mitgliedstaaten die Freiwilligentätigkeit als ein Schlüsselelement im Jugendbereich an und vereinbarten gemeinsame Zielsetzungen für die Freiwilligentätigkeit junger Menschen sowie für die Mobilität junger Menschen innerhalb der EU.

(10)

In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 mit dem Titel „Freiwillige Aktivitäten, ihre Rolle in der europäischen Gesellschaft und ihre Auswirkungen“ (2) forderte der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss die Europäische Kommission auf, „ein Jahr der Freiwilligen auszurufen und so schnell wie möglich ein Weißbuch über freiwillige Aktivitäten und aktive Bürgerschaft in Europa zu veröffentlichen“.

(11)

Im März 2008 nahm das Europäische Parlament einen Bericht über „Die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ an, in dem es die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufruft, den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen.

(12)

Im Juli 2008 nahm das Europäische Parlament eine schriftliche Erklärung an, in der es dazu auffordert, 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit auszurufen.

(13)

Die Freiwilligentätigkeit ist ein Kernelement verschiedener Gemeinschaftsprogramme und -netze, bei denen unter anderem die Mobilität von Freiwilligen jeden Alters im Mittelpunkt steht; dazu gehören das Programm für lebenslanges Lernen (3), das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (4) und der Europäische Freiwilligendienst des Programms „Jugend in Aktion“ (5).

(14)

In Europa gibt es eine große Vielfalt von Freiwilligentätigkeiten, die es zu erhalten und weiterzuentwickeln gilt.

(15)

Das Potenzial der Freiwilligentätigkeit wurde bislang noch nicht voll ausgeschöpft. Ein Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft bietet die Möglichkeit, in einem europäischen Kontext deutlich zu machen, dass Freiwilligentätigkeiten die Bürgerbeteiligung verstärken und dazu beitragen können, auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene das Zugehörigkeitsgefühl der Bürger und ihr Engagement für die Gesellschaft zu verbessern.

(16)

Das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft“ könnte auch dazu beitragen, geschlechterbezogene Ungleichheiten im Freiwilligensektor anzugehen, beispielsweise in Bezug auf die Sektoren und Bereiche, in denen Männer und Frauen tätig sind, oder in Bezug auf Repräsentation in ehrenamtlichen Führungspositionen.

(17)

Im Jahr 2011 jährt sich die Ausrufung des Internationalen Jahres der Freiwilligen 2001 durch die Vereinten Nationen zum zehnten Mal.

(18)

Mit der vorliegenden Entscheidung wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet (6).

(19)

Die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres können — aufgrund der Notwendigkeit des länderübergreifenden Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden und sind daher wegen des Umfangs der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2011 wird zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

Der Zweck des Europäischen Jahres besteht insgesamt darin, die Bemühungen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, lokaler und regionaler Behörden um die Schaffung der Voraussetzungen in der Zivilgesellschaft für freiwilliges Engagement in der Europäischen Union (EU) — insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren — zu fördern und zu unterstützen und die Freiwilligentätigkeit in der EU stärker ins Bewusstsein zu rücken.

Die Ziele des Europäischen Jahres lauten:

1.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten in der EU um die Freiwilligentätigkeit als Instrument zur Förderung der Bürgerbeteiligung und des Engagements von Menschen für Menschen im EU-Kontext zu verankern und — falls dies angezeigt und erforderlich ist — um bestehende administrative und rechtliche Hindernisse für Freiwilligentätigkeit zu beseitigen.

2.

Stärkung des Potenzials der Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten zur Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten um Freiwilligentätigkeiten zu erleichtern und Organisatoren bei der Durchführung neuer Arten von Freiwilligentätigkeiten zu unterstützen sowie Vernetzung, Mobilität, Zusammenarbeit und Ausschöpfung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft und zwischen der Zivilgesellschaft und Akteuren aus anderen Bereichen im EU-Kontext zu fördern.

3.

Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten um geeignete Anreize für Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, die Freiwillige ausbilden und unterstützen zu fördern, und Freiwilligentätigkeiten wegen der dabei erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten durch politische Entscheidungsträger, Organisationen der Zivilgesellschaft, öffentliche Einrichtungen, den formellen und informellen Bildungssektor sowie durch Arbeitgeber anzuerkennen.

4.

Sensibilisierung für den Wert und die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten um die breite Öffentlichkeit für die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten zu sensibilisieren, die Ausdruck der Bürgerbeteiligung sind und Fragen betreffen, die alle Mitgliedstaaten angehen, etwa die harmonische Entwicklung der Gesellschaft und den sozialen Zusammenhalt.

Artikel 3

Beteiligte Initiativen

(1)   Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres können unter anderem die folgenden auf Gemeinschaftsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen umfassen:

a)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

b)

Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie Verbreitung der diesbezüglichen Ergebnisse;

c)

Konferenzen und Veranstaltungen zur Anregung der Debatte über und zur Sensibilisierung für die Bedeutung und den Wert von Freiwilligentätigkeiten, so dass Bürger dazu angeregt werden, sich zu engagieren, und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen und ihrer Organisationen;

d)

konkrete Initiativen in den Mitgliedstaaten mit dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu fördern; mindestens 25 % der Finanzmittel, die jährlich insgesamt zur Verfügung stehen, werden für diesen Zweck verwendet;

e)

Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften.

Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

(2)   Die Gemeinschaft kann Projekte ausschließlich über bestehende Gemeinschaftsprogramme finanzieren.

Artikel 4

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Bis zum 28. Februar 2010 benennt jeder Mitgliedstaat eine Stelle, die die Teilnahme des Mitgliedstaats am Europäischen Jahr organisiert (nachstehend „nationale Koordinierungsstelle“ genannt) und unterrichtet die Kommission über diese Benennung.

Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten, insbesondere bei der Ausarbeitung des nationalen Programms konsultiert die nationale Koordinierungsstelle ein breites Spektrum einschlägiger Akteure, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und gegebenenfalls die nationalen Gremien oder Kontaktstellen einschlägiger Gemeinschaftsprogramme, und arbeitet eng mit diesen zusammen.

Das nationale Programm und die Prioritäten für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen und den Einzelheiten der im Anhang genannten Maßnahmen festgelegt.

Artikel 5

Koordination auf Gemeinschaftsebene und Durchführung

Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinierungsstellen ein; diese Sitzungen dienen der Koordination der Durchführung des Europäischen Jahres und dem Informationsaustausch über die Durchführung auf nationaler Ebene.

Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Gemeinschaftsebene organisiert die Kommission ferner Zusammenkünfte mit Vertretern europäischer Organisationen bzw. Einrichtungen, die auf dem Gebiet des freiwilligen Engagements aktiv sind, sowie mit weiteren Akteuren.

Für die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Gemeinschaftsebene ist die Kommission zuständig.

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten einbezogen.

Artikel 6

Finanzvorschriften

(1)   Für die in Teil A des Anhangs beschriebenen gemeinschaftsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vergeben.

(2)   Die in Teil B des Anhangs beschriebenen gemeinschaftsweiten Maßnahmen können aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert werden.

(3)   Die Kommission gewährt jeder nationalen Koordinierungsstelle einen Zuschuss; dies erfolgt nach dem in Teil C des Anhangs festgelegten Verfahren.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Zur Umsetzung dieser Entscheidung steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 eine Finanzausstattung von insgesamt 8 000 000 EUR zur Verfügung.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Mitwirkung der EU entsprechend herausgestellt wird.

Artikel 9

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen mit anderen Aktionen und Initiativen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

Artikel 10

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt werden, und zwar durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9).

(2)   Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führt und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken könnte.

(3)   Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Entscheidung, einer Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Verzugszinsen erhoben (10).

Artikel 11

Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Initiativen vor.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ADELSOHN LILJEROTH


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 46.

(3)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

(4)  Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 58).

(5)  Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(8)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(10)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

Einzelheiten der Maßnahmen gemäß Artikel 3

Grundsätzlich stützt sich die Durchführung des Europäischen Jahres auf das eigenverantwortliche Handeln, die umfassende Mobilisierung und die aktive Einbeziehung der Zivilgesellschaft und weiterer Akteure. Zudem erfolgt die Durchführung im Rahmen der folgenden Maßnahmen:

A.   DIREKTE INITIATIVEN DER GEMEINSCHAFT

Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Erwerb von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe bestehender Rahmenverträge. Sie kann auch in Form von Zuschüssen erfolgen.

1.   Informations- und Kommunikationskampagnen, die u. a. Folgendes umfassen:

Veranstaltungen mit großer Außenwirkung und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

Wettbewerbe mit oder ohne Preisvergabe;

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Rundfunkanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen zur Freiwilligentätigkeit und über das Europäische Jahr;

Entwicklung von EU-weit verfügbaren Materialien und Instrumenten für die Medien, um das Interesse der Öffentlichkeit anzuregen;

Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen;

Einrichtung einer Informations-Internetseite auf der Europa-Internetseite, einschließlich eines Portals für die Träger von Projekten zur Freiwilligentätigkeit, um sie mit den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen vertraut zu machen.

2.   Andere Initiativen:

Auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Erhebungen und Studien zur Bewertung von bzw. zur Berichterstattung über Vorbereitung, Wirksamkeit, Auswirkungen und langfristige Beobachtung des Europäischen Jahres.

B.   KOFINANZIERUNG VON GEMEINSCHAFTSINITIATIVEN

Europaweite Veranstaltungen mit großer Außenwirkung, die für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisieren sollen und die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Ländern organisiert werden, die im Jahr 2011 den Ratsvorsitz innehaben, können durch eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gefördert werden, die höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten abdeckt.

C.   KOFINANZIERUNG NATIONALER INITIATIVEN

Jede nationale Koordinierungsstelle reicht nur einen Antrag auf Finanzierung durch die Gemeinschaft ein. In diesem Finanzhilfeantrag wird das Arbeitsprogramm der nationalen Koordinierungsstelle bzw. die für die Finanzierung vorgesehene Maßnahme, das/die auf die zur Unterstützung des Europäischen Jahres ausgerichtet ist, beschrieben. Dem Finanzhilfeantrag ist ein ausführlicher Finanzplan beizufügen, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Initiativen bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms sowie der Umfang und die Quellen der Kofinanzierung angegeben sind. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten abdecken.

Die Kommission legt die vorläufigen Beträge, die jeweils für Finanzhilfen an die nationalen Koordinierungsstellen zur Verfügung stehen, sowie die Frist für die Einreichung der Anträge fest. Als Kriterien berücksichtigt sie dabei die Bevölkerungszahl, die Lebenshaltungskosten sowie einen Festbetrag pro Mitgliedstaat, der ein Minimum an Aktivitäten gewährleisten soll.

Die endgültig gewährten Beträge werden anhand der Finanzhilfeanträge festgesetzt, die die nationalen Koordinierungsstellen einreichen. Die Kofinanzierung der Gemeinschaft ist auf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Die Arbeitsprogramme bzw. Maßnahmen können Folgendes vorsehen:

Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich nationaler Veranstaltungen, die der Lancierung und Bekanntmachung des Europäischen Jahres dienen, die eine Katalysatorwirkung haben und die ein Forum für Diskussionen über konkrete Initiativen bieten;

Konferenzen und Seminare auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die ein wechselseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen;

Informationen, Forschungstätigkeiten und damit verbundene Studien, Aufklärungs- und Werbekampagnen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der Ausrichtung von Preisverleihungen und Wettbewerben;

Zusammenarbeit mit den Medien.

D.   INITIATIVEN, DIE KEINE FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT ERHALTEN

Die Gemeinschaft gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nichtfinanzielle Unterstützung (einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo — wenn dieses entwickelt ist — sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr zu verwenden), sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2011 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2008

über die staatliche Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08), die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6015)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 1. Februar 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldete Italien die Beihilfe C 20/08 (ex N 62/08) bei der Kommission an. Mit einem bei der Kommission am 18. März 2008 registrierten Schreiben übermittelte Italien der Kommission ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 30. April 2008 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der in Rede stehenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Diese Entscheidung wurde Italien am 7. Mai 2008 bekannt gegeben.

(3)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(4)

Mit E-Mail vom 4. Juni 2008 (d. h. innerhalb der Frist, die Italien in der Einleitungsentscheidung zur Stellungnahme eingeräumt worden war), die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, beantragte Italien eine einmonatige Verlängerung dieser Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 verlängerte die Kommission die Frist bis zum 7. Juli 2008. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 (d. h. innerhalb der verlängerten Frist), das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Italien seine Stellungnahme.

(5)

Mit Schreiben vom 12. September 2008, das am 17. September 2008 bei der Kommission registriert wurde, ging die Stellungnahme der italienischen Werft Cantiere Navale De Poli S.p.A. (nachstehend „De Poli“ genannt) ein, die sich als Beteiligte betrachtete. De Poli ist in Venezia-Pellestrina ansässig. Gemäß der Anmeldung handelt es sich bei De Poli um eine der beiden Werften, die vorbehaltlich der entsprechenden Genehmigung durch die Kommission auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 6 genannten Regelung eine staatliche Beihilfe erhalten könnten. Beteiligte konnten jedoch nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. bis zum 7. Juli 2008, Stellung nehmen. Die Stellungnahme von De Poli wurde somit nicht fristgerecht übermittelt. In diesem Zusammenhang macht De Poli geltend, von der Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung sowie von der diesbezüglichen Stellungnahme Italiens erst verspätet Kenntnis bekommen zu haben.

(6)

Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag muss die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auffordern. Allerdings ist sie nicht verpflichtet, die Beteiligten einzeln zu unterrichten, sondern muss lediglich dafür Sorge tragen, dass alle potenziellen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ist ein angemessenes Mittel, um alle Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens zu unterrichten (3). Somit wurde De Poli durch die oben genannte Veröffentlichung ordnungsgemäß über die Entscheidung zur Verfahrenseinleitung und über die Frist zur Stellungnahme unterrichtet. De Poli hielt diese Frist, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (4) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) festgesetzt worden war, nicht ein. Die Kommission stellt fest, dass De Poli weder eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt noch besondere Gründe dafür angegeben hat, warum seine Stellungnahme trotz Übermittlung nach Fristablauf berücksichtigt werden müsste. Daher trägt die Kommission der nicht fristgerecht übermittelten Stellungnahme von De Poli nicht Rechnung.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7)

Mit Schreiben K(2004)1807 endg. vom 19. Mai 2004 hatte die Kommission entschieden, keine Einwände gegen eine italienische Beihilferegelung betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (5) (nachstehend „Regelung“ genannt) zu erheben. Die Kommission erachtete die Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (6) (nachstehend „Schutzverordnung“ genannt), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates (7), im Einklang stand.

(8)

Die Mittelausstattung für diese bei der Kommission angemeldete und von ihr genehmigte Regelung belief sich auf 10 Mio. EUR.

(9)

Italien setzte die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, die Mittelausstattung der Regelung um 10 Mio. EUR zu erhöhen.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(10)

Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein, weil sie aus den nachstehend angeführten Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hatte.

(11)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (8) (nachstehend „Durchführungsverordnung“ genannt) war die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Mittelaufstockung eine Änderung der Regelung und damit eine neue Beihilfe darstellt, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden ist. Die Kommission vertrat ferner den Standpunkt, dass die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der derzeit geltenden Vorschriften zu prüfen ist. Da die Schutzverordnung nur bis zum 31. März 2005 gültig war, kann sie nicht als Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Beihilfe herangezogen werden.

(12)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Beihilfe auch nach anderen einschlägigen Beihilfevorschriften nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar schien.

IV.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(13)

Italien widerspricht der Auffassung der Kommission und stützt sich dabei auf die nachstehenden Argumente.

(14)

Zunächst bestreitet Italien, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine neue Beihilfe handelt. Italien macht geltend, dass gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung Mittelaufstockungen bei genehmigten Beihilferegelungen korrekterweise nur dann als neue Beihilfen zu werten seien, wenn zugleich die Frist für die Inanspruchnahme der betreffenden Zuwendungen durch die Unternehmen verlängert werde und sich dadurch Wettbewerbsverzerrungen ergäben. Italien bringt vor, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutreffe, da es lediglich darum gehe, ergänzende Maßnahmen durchzuführen, die noch während der Geltungsdauer der Schutzverordnung beantragt worden seien. In diesem Zusammenhang macht Italien ferner geltend, dass es sich bei Artikel 4 der Durchführungsverordnung um eine Verfahrensvorschrift handele, die die Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen, nicht aber die Prüfung deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt betreffe, so dass sich die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten staatlichen Beihilfe nicht auf diesen Artikel 4 stützen könne.

(15)

Italien äußert sich ferner zum Standpunkt der Kommission, dem zufolge die Schutzverordnung nicht länger als Rechtsgrundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden kann. Italien macht zunächst geltend, dass diese Auffassung nicht mit dem Standpunkt im Einklang stehe, der in der Schutzverordnung eingenommen worden sei: Für die Schutzverordnung sei nämlich, obwohl sie bis zum 31. März 2004 gelten sollte (diese Frist wurde später bis zum 31. März 2005 verlängert), die auf den 31. Dezember 2003 befristete Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (9) (nachstehend „Schiffbauverordnung“ genannt) als Rechtsgrundlage herangezogen worden.

(16)

Ferner kann Italien nicht nachvollziehen, warum die Schutzverordnung nicht zur Rechtfertigung der „Anpassung“ (aggiornamento) der Mittelausstattung der Beihilferegelung herangezogen werden kann, da es sich dabei lediglich um eine finanzielle Maßnahme mit dem Ziel handele, Werften, die Beihilfen im Einklang mit der Schutzverordnung noch während deren Geltungsdauer beantragten, diese Beihilfen aber aufgrund der unzureichenden Mittelausstattung noch nicht erhalten hätten, entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Werften gleichzustellen, die die Beihilferegelung bereits in Anspruch genommen hätten. Italien führt aus, dass die Anpassung der Mittelausstattung für staatliche Maßnahmen mit dem Ziel, zeitliche Auswirkungen oder Auswirkungen von Kostenschätzungen, die sich als unzureichend erwiesen haben, zu korrigieren, trotz der damit einhergehenden Erhöhung der ursprünglichen Beihilfe keine neue Beihilfe darstelle bzw. ausgehend von der Rechtsgrundlage, mit der die ursprüngliche Beihilfe gerechtfertigt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Kurz gesagt geht es nach Auffassung Italiens lediglich darum, die Bearbeitung bereits eingereichter Beihilfeanträge abzuschließen, die sich auf vor dem 31. März 2005 geschlossene Verträge beziehen, ohne dass es zu einer Verlängerung der Regelung, einer Ausweitung ihres Anwendungsbereichs oder einer Änderung ihrer grundlegenden Struktur kommt. Italien verweist zur Stützung seines Standpunktes auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, die erforderliche Wahrung des Vertrauensschutzes der Begünstigten und die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile in den Rechtssachen 223/85 (10) und C-364/90 (11)).

(17)

Außerdem macht Italien geltend, dass die angemeldete Beihilfe nicht im Widerspruch zu einer WTO-Entscheidung stehe, der zufolge die Schutzverordnung nicht mit den WTO-Regeln im Einklang steht.

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(18)

Da die Maßnahme rein finanzieller Natur ist, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unter Bezugnahme auf die Maßnahmen geprüft werden, die mit ihr finanziert werden sollen, d. h. die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen. Aus den Gründen, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2004 dargelegt hat, handelt es sich bei der Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(19)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung und Artikel 4 der Durchführungsverordnung gilt eine Erhöhung der Mittel einer genehmigten Beihilferegelung als neue Beihilfe, wenn sie sich auf mehr als 20 % der Ausgangsmittel beläuft. Im vorliegenden Fall macht die angemeldete Erhöhung 100 % der Ausgangsmittel aus, so dass sie als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zu werten ist.

(20)

Die diesbezüglichen Einwände Italiens ändern nicht an der Einschätzung der Kommission.

(21)

Was das Konzept der „neuen Beihilfe“ betrifft, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden ist, so stützt sich die Kommission auf die Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung. Danach gelten unter anderem „Änderungen bestehender Beihilfen“ als „neue Beihilfen“.

(22)

Gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung „ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“, einschließlich einer über 20 %igen Erhöhung der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Artikel 4 der Durchführungsverordnung nicht die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist und dass die Kommission sich, anders als von Italien behauptet (siehe Erwägungsgrund 13), zu diesem Zweck auch nicht auf den genannten Artikel gestützt hat; der Artikel stellt vielmehr klar, wie die Kommission Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung betreffend den Begriff „neue Beihilfe“ anwendet. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Behauptung Italiens, bei der Maßnahme handele es sich lediglich um eine finanzielle Anpassung infolge unangemessener Kostenschätzungen ohne ausreichende Änderungen der grundlegenden Struktur der Regelung, nichts an der Tatsache ändert, dass die betreffende Mittelaufstockung eine Änderung der bestehenden Beihilfe und damit eine neue Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verfahrensverordnung und Artikel 4 der Durchführungsverordnung darstellt.

(23)

Genauso wenig kann die Kommission dem Argument Italiens folgen, gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung seien Mittelaufstockungen bei genehmigten Beihilferegelungen korrekterweise nur dann als neue Beihilfen zu werten, wenn zugleich die Frist für die Inanspruchnahme der betreffenden Zuwendungen durch die Unternehmen verlängert werde und sich dadurch Wettbewerbsverzerrungen ergäben. Sie stellt fest, dass die Erhöhung der Mittel einer genehmigten Regelung (sofern es sich nicht um geringfügige Erhöhungen von weniger als 20 % handelt) zwangsläufig Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, weil der betreffende Mitgliedstaat eine höhere als die ursprünglich genehmigte Beihilfe gewähren kann. Aufgrund dieser geänderten Auswirkungen der Regelung auf den Wettbewerb muss die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erneut prüfen. Daher kann eine Mittelaufstockung in dem von Italien geplanten Umfang nicht als eine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art angesehen werden, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann.

(24)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen bestätigt die Kommission, dass die angemeldete Maßnahme als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten und entsprechend zu prüfen ist.

(25)

In Bezug auf den ersten diesbezüglichen Einwand Italiens weist die Kommission zunächst darauf hin, dass nicht die Schiffbauverordnung, sondern vielmehr der EG-Vertrag — genauer gesagt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 93 und Artikel 133 — als Rechtsgrundlage für die Annahme der Schutzverordnung diente. Ferner ist es für die Kommission nicht ersichtlich, warum ihr Standpunkt in der vorliegenden Sache nicht mit der Tatsache im Einklang stehen sollte, dass in der Schutzverordnung teilweise auf die Schiffbauverordnung Bezug genommen wird. Dabei handelte es sich lediglich um eine gesetzgeberische Technik: Um Wiederholungen zu vermeiden, wurden in der Schutzverordnung bestimmte Definitionen und Bestimmungen aus der Schiffbauverordnung nicht erneut aufgeführt, sondern lediglich durch einen Verweis inhaltlich eingefügt. Somit hing die Anwendung der Schutzverordnung in diesen Punkten nicht von der ununterbrochenen Gültigkeit der Schiffbauverordnung ab, vielmehr wurden in der Schutzverordnung neue, eigenständige Bestimmungen festgelegt, die inhaltlich den Bestimmungen der Schiffbauverordnung, auf die Bezug genommen wurde, entsprachen. Dies steht keineswegs im Widerspruch zum Standpunkt der Kommission in der vorliegenden Sache, wonach sich ein Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf eine zum Zeitpunkt seiner Annahme gültige Rechtsgrundlage stützen muss.

(26)

Wie in der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, ist die Schutzverordnung nicht mehr gültig und kann somit nicht als Rechtsgrundlage für die Würdigung der neuen Beihilfe herangezogen werden. Aus den in der vorgenannten Entscheidung aufgeführten Gründen (Erwägungsgründe 9 und 10) ist die angemeldete Beihilfe weder auf der Grundlage der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (12) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, noch scheint sie nach anderen einschlägigen Beihilfevorschriften mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Italien keine andere Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorgeschlagen, sondern vielmehr geltend gemacht hat, dass es sich nicht um eine „neue Beihilfe“ handele — ein Argument, dem die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 18-22 dargelegt, nicht folgen kann.

(27)

Genauso wenig kann sich die Kommission den Argumenten anschließen, die Italien zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung vorgebracht hat.

(28)

Italien macht geltend, dass die Werften, die noch während der Geltungsdauer der Schutzverordnung einen Beihilfeantrag gestellt, die Fördervoraussetzungen erfüllt und nur aufgrund der fehlenden Haushaltsmittel keine Beihilfe im Rahmen der Regelung erhalten hätten, berechtigterweise darauf vertrauen könnten, die Beihilfe zu erhalten und dass sie aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (wie auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Werften, die tatsächlich eine Beihilfe erhalten haben) Anspruch auf die Beihilfe hätten, und dies unabhängig davon, ob die Schutzverordnung noch in Kraft sei oder nicht.

(29)

Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich jeder auf Vertrauensschutz berufen, bei dem die Behörden der Gemeinschaft durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt haben. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem diese Behörden keine klaren Zusicherungen gemacht haben (13).

(30)

Im vorliegenden Fall konnten die potenziellen Begünstigten der Regelung nach Auffassung der Kommission berechtigterweise darauf vertrauen, dass Beihilfen, die auf der Grundlage der Regelung in der von der Kommission genehmigten Form — einschließlich der Begrenzung der Mittelausstattung auf 10 Mio. EUR — gewährt werden, rechtmäßig sind. Italien geht mit seiner Argumentation dagegen davon aus, dass Unternehmen erwarten konnten, auch nach Ablauf der Regelung und insbesondere nach Ausschöpfung der genehmigten Mittelausstattung noch Beihilfen — also neue staatliche Beihilfen — zu erhalten. Grundsätzlich kann jedoch ein Unternehmen nicht auf den Erhalt einer Beihilfe vertrauen, wenn diese nicht von der Kommission nach dem im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren genehmigt wurde (14). Aus demselben Grund kann es sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, um genauso behandelt zu werden wie die Empfänger genehmigter Beihilfen.

(31)

Italien verweist ferner auf eine gefestigte Rechtsprechung, die seiner Auffassung nach dem Grundsatz „accessorium sequitur principale“ Rechnung trägt und den Schluss zulässt, dass eine Anpassung der Mittelausstattung für staatliche Maßnahmen mit dem Ziel, zeitliche Auswirkungen oder Auswirkungen von Kostenschätzungen, die sich als unzureichend erwiesen haben, zu korrigieren, trotz einer möglicherweise damit einhergehenden Erhöhung der ursprünglichen Beihilfe keine neue Beihilfe darstellt bzw. ausgehend von der Rechtsgrundlage, mit der die ursprüngliche Beihilfe gerechtfertigt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(32)

Die angeführte Rechtsprechung stützt die Behauptung Italiens jedoch nicht.

(33)

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C 223/85 befunden, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht binnen einer angemessenen Frist tätig geworden ist, in Verbindung mit der Tatsache, dass mit der Beihilfe Mehrkosten einer Maßnahme gedeckt werden sollten, die Gegenstand einer genehmigten Beihilfe gewesen ist, bei dem Begünstigten die begründete Erwartung geweckt hatte, dass keine Einwände gegen die Beihilfe bestünden. Die Kommission kann jedoch nicht nachvollziehen, wie diese Feststellung die Behauptung Italiens stützen sollte, dass die Anpassung der Mittelausstattung keine neue Beihilfe darstelle bzw. ausgehend von der Rechtsgrundlage, die für die Genehmigung der ursprünglichen Beihilfe herangezogen worden sei, d. h. der Schutzverordnung, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Kommission weist vielmehr darauf hin, dass der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil keineswegs bestritten hat, dass die Beihilfe, deren Bestimmungszweck es war, „die Mehrkosten einer Maßnahme aufzufangen, die […] durch eine genehmigte Beihilfe bezuschusst worden war“ der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 1 (damals Artikel 93) EG-Vertrag bedurfte.

(34)

Darüber hinaus hat Italien im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass die Kommission nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig geworden ist. Vielmehr hat es Italien versäumt, die Erhöhung der Mittelausstattung der Regelung noch während der Geltungsdauer der Schutzverordnung anzumelden.

(35)

Auch die Rechtsprechung in der Rechtssache C-364/90 stützt nicht den Standpunkt Italiens. In dem Teil des Urteils, auf den Italien Bezug nimmt, stellt der Gerichtshof lediglich fest, dass die Kommission eine Negativentscheidung betreffend eine staatliche Beihilfe nicht ausreichend begründet hat, und führt anschließend aus, dass bestimmte Unterlagen, die im vorgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden, so klar waren, dass die betreffenden Argumente vom Gerichtshof berücksichtigt werden können. Für die Kommission ist nicht ersichtlich, wie diese rein verfahrensrechtlichen Feststellungen den Standpunkt Italiens stützen könnten, dass die Erhöhung der Mittelausstattung der Regelung — als materiellrechtlicher Vorgang — auf der Grundlage der Schutzverordnung zu genehmigen sei. Was das Argument Italiens anbetrifft, die angemeldete Beihilfe stehe nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO), in der die Schutzverordnung für WTO-widrig erklärt wurde, so hat die Kommission bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Möglichkeit im Lichte des Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der EG im Rahmen der WTO auszulegen sind (15). Folglich muss auch die Schutzverordnung im Lichte der internationalen Verpflichtungen der EG ausgelegt werden (16).

(36)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission daraufhin, dass Korea die Vereinbarkeit der Schutzverordnung mit den WTO-Regeln angefochten hatte. Das entsprechende WTO-Panel stellte in seinem Bericht vom 22. April 2005 fest, dass die Schutzverordnung und mehrere auf ihrer Grundlage von den Mitgliedstaaten erlassene Regelungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung der WTO-Beschwerde durch Korea in Kraft waren, gegen Artikel 23 Absatz 1 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (17) verstoßen. Am 20. Juni 2005 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO den Panel-Bericht an, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, die Gemeinschaft möge die Schutzverordnung und die auf ihrer Grundlage von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang bringen (18). Am 20. Juli 2005 teilte die Gemeinschaft dem Streitbeilegungsgremium mit, der Entscheidung und der Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums nachgekommen zu sein, weil die Schutzverordnung nur bis zum 31. März 2005 gültig war und die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen mehr nach dieser Verordnung gewähren konnten.

(37)

Mit dem Panel-Bericht und der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums zur Annahme dieses Berichts wurde die Schutzverordnung für WTO-widrig erklärt und die Gemeinschaft verpflichtet, diese Verordnung nicht mehr anzuwenden. Die Verpflichtung der Gemeinschaft, der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums nachzukommen, erstreckt sich auch auf künftige Entscheidungen zur Gewährung neuer Beihilfen nach der Schutzverordnung (19). Indem die Gemeinschaft dem Streitbeilegungsgremium mitgeteilt hat, dass ihre Regeln nunmehr mit der Entscheidung und der Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums im Einklang stehen, weil die Schutzverordnung nur bis zum 31. März 2005 gültig war und die Mitgliedstaaten keine Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung mehr gewähren konnten, hat sie sich verpflichtet, die Verordnung bei der Genehmigung neuer Beihilfen nicht mehr anzuwenden. Die Genehmigung der in Rede stehenden Beihilfe würde daher zu einem Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft führen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(37)

Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Italien im Rahmen einer Änderung der Beihilferegelung N 59/04 betreffend befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau gewähren will, so dass die Mittelausstattung der Regelung um 10 Mio. EUR erhöht wird, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Diese Beihilfe darf somit nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es ergreift, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 20.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, SA Intermills/Kommission, Slg. 1984, S. 3809, Randnr. 17.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  Staatliche Beihilfe N 59/04 (ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 27). Die Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung auf der folgenden Internetseite aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_n2004_0030.html#59

(6)  ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6.

(8)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

(10)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617.

(11)  Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097.

(12)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(13)  Siehe u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 in der Rechtssache T-20/03, Kahla/Thüringen Porzellan, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 146.

(14)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14.

(15)  Siehe Rechtssache C-53/96, Hermes, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 28; Rechtssache C-76/00 P, Petrotub, Slg. 2003, I-79, Randnr. 57.

(16)  Beihilfe C 26/06 (ex N 110/06) (ABl. L 219 vom 24.8.2007, S. 25) und Beihilfe C 32/07 (ex N 389/06) (ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 23).

(17)  Siehe EC — Measures affecting trade in commercial vessels, WT/DS301/R, Abschnitte 7184-7222 und 8.1 Buchstabe d.

(18)  Siehe OMC WT/DS301/6.

(19)  Siehe EC — Measures affecting trade in commercial vessels, WT/DS301/R, Abschnitt 7.21.