ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.011.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte |
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2010/27/EG |
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2010/28/EG |
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Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5804) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 38/2010 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
122,3 |
JO |
64,0 |
|
MA |
64,3 |
|
TN |
112,1 |
|
TR |
86,4 |
|
ZZ |
89,8 |
|
0707 00 05 |
EG |
174,9 |
JO |
106,0 |
|
MA |
76,9 |
|
TR |
119,6 |
|
ZZ |
119,4 |
|
0709 90 70 |
MA |
167,4 |
TR |
115,0 |
|
ZZ |
141,2 |
|
0709 90 80 |
EG |
225,1 |
ZZ |
225,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,6 |
IL |
57,7 |
|
MA |
53,2 |
|
TN |
68,6 |
|
TR |
54,6 |
|
ZZ |
57,1 |
|
0805 20 10 |
MA |
91,6 |
ZZ |
91,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
51,9 |
EG |
67,7 |
|
HR |
59,0 |
|
IL |
70,2 |
|
JM |
106,6 |
|
MA |
83,8 |
|
TR |
67,6 |
|
ZZ |
72,4 |
|
0805 50 10 |
EG |
72,2 |
IL |
88,6 |
|
TR |
71,9 |
|
US |
87,7 |
|
ZZ |
80,1 |
|
0808 10 80 |
CA |
91,9 |
CL |
60,1 |
|
CN |
88,6 |
|
MK |
24,7 |
|
US |
117,9 |
|
ZZ |
76,6 |
|
0808 20 50 |
CN |
51,0 |
US |
101,3 |
|
ZZ |
76,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 39/2010 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2010
zur Festsetzung der ab dem 16. Januar 2010 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen hoher Qualität), 1002 00, 1005 10 90, 1005 90 00 und 1007 00 90 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 4 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Januar 2010 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. Januar 2010 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
ANHANG I
Ab dem 16. Januar 2010 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
1001 90 91 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
ROGGEN |
36,92 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
11,99 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
11,99 |
1007 00 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
36,92 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
31.12.2009-14.1.2010
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/6 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 40/2010 DER KOMMISSION
vom 15. Januar 2010
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 11. bis 12. Januar 2010 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 2010
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Gemeinschaft befördert wird. |
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Januar 2010 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat Januar 2010 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die vom 11. bis 12. Januar 2010 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 90,575916 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 18. Januar 2010 beantragten Mengen wird im Januar 2010 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.
(4) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(5) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.
IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/7 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2009
bezüglich der in der Region Latium (Italien) gemäß Regionalgesetz Nr. 52/1994 angewandten und durch Artikel 257 des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 10. Mai 2001 refinanzierten Beihilferegelung zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften und Betriebe zur Konsolidierung hoher Schulden.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4525)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2010/27/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union hat der Kommission mit Schreiben vom 11. September 2001, eingegangen am 13. September 2001, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Wortlaut von Artikel 257 des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 10. Mai 2001 mitgeteilt, mit dem Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 52 vom 31. Oktober 1994 geändert wird. |
(2) |
Mit Schreiben vom 19. April 2002, eingegangen am 22. April 2002, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die im Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen stehenden zusätzlichen Informationen übermittelt, um die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. November 2001 gebeten worden waren. |
(3) |
Nach Prüfung dieser Informationen haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juni 2002 um die Übermittlung weiterer Informationen innerhalb von vier Wochen ersucht. |
(4) |
Da die Dienststellen der Kommission innerhalb der im Schreiben vom 17. Juni 2002 gesetzten Frist keine Antwort erhielten, haben sie mit Schreiben vom 19. August 2003 erneut um die Übermittlung der bereits angeforderten Informationen ersucht. |
(5) |
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003, eingegangen am 29. Oktober 2003, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 17. Juni 2002 bei den italienischen Behörden angeforderten ergänzenden Informationen übermittelt. |
(6) |
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 257 des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 10. Mai 2001 (im Folgenden „Gesetz Nr. 10/01“) sowie in Bezug auf die im Zeitraum 1. Januar 1998 — 20. Mai 2001 (Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 10/01) im Rahmen der Regelung gewährten und aus den im vorgenannten Artikel vorgesehenen Haushaltsmitteln zu refinanzierenden Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (1). |
(7) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Beteiligten wurden darin von der Kommission zur Äußerung aufgefordert. |
(8) |
Die Kommission erhielt keine Stellungnahme seitens der Beteiligten. Die italienischen Behörden haben jedoch bei einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission die nach Einleitung des in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens vorgebrachten Anmerkungen präzisiert. |
(9) |
Die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union hat der Kommission am 3. April 2009 per E-Mail ein Schreiben der italienischen Behörden übermittelt, in dem die während des o.g. Treffens geführte Diskussion zusammen gefasst wurde. |
II. BESCHREIBUNG
(10) |
Artikel 257 des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 10. Mai 2001 sieht die Bereitstellung eines zusätzlichen Betrags von 400 Mio. ITL (206 583 EUR) vor, um Zinszuschüsse für Darlehen mit 15-jähriger Laufzeit zu finanzieren, die gemäß Regionalgesetz Nr. 52 vom 31. Oktober 1994 (im Folgenden „Gesetz Nr. 52/96“), geändert durch das Gesetz Nr. 13 vom 29. April 1996 (im Folgenden „Gesetz Nr. 13/96“) landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie landwirtschaftlichen Betrieben zur Konsolidierung hoher Schulden gewährt wurden. Außerdem sieht er eine Änderung von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 52/94 vor, um zum 31. Dezember 2000 noch offene Schulden in die Regelung einzubeziehen. Zudem enthält der Artikel eine Klausel, derzufolge die vorgesehenen Beihilfen erst ab dem Tag gewährt werden dürfen, an dem nach Prüfung gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch die Kommission deren zustimmende Entscheidung im Amtsblatt der Region Latium veröffentlicht wird. |
(11) |
In Gesetz Nr. 52/94, der Rechtsgrundlage für die Konsolidierung, war Folgendes vorgesehen:
|
(12) |
Die Kommission hatte in Bezug auf die in dem in Rede stehenden Gesetz vorgesehenen Beihilfen ein Prüfverfahren gemäß Artikel 88 (vormals Artikel 93), Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet (3), da sie an deren Vereinbarkeit mit den Kriterien zweifelte, auf die sie seinerzeit ihre Analyse gegründet hatte. |
(13) |
Nach diesen Kriterien betrachtete die Kommission diese Art von Finanzhilfe als Betriebsbeihilfen, die grundsätzlich nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten:
|
(14) |
In Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens haben die italienischen Behörden das Gesetz Nr. 52/94 durch Einführung des Gesetzes Nr. 13/96 geändert. Auf der Grundlage dieses Regionalgesetzes konnte die Kommission die entsprechend geänderten Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären und das Verfahren einstellen (8). |
(15) |
Mit dem Gesetz Nr. 13/96 wurden folgende Änderungen eingeführt:
|
(16) |
Die unter Berücksichtigung der Änderungen genehmigte Beihilferegelung blieb unverändert, bis die Kommission beschlossen hat, wegen der Bestimmungen in Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01 das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
III. EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
(17) |
Die Kommission hat in Bezug auf die Bestimmungen in Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01 und in Bezug auf die im Zeitraum 1. Januar 1998 — 20. Mai 2001 (Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 10/01) im Rahmen der Regelung gewährten und aus den im vorgenannten Artikel vorgesehenen Haushaltsmitteln zu refinanzierenden Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Die Zweifel betrafen insbesondere die folgenden Aspekte:
|
IV. STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN
(18) |
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004, eingegangen am 7. Juli 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahmen der italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Bestimmungen in Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01 sowie in Bezug auf die im Zeitraum 1. Januar 1998 — 20. Mai 2001 (Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 10/01) im Rahmen der Regelung gewährten und aus den im vorgenannten Artikel vorgesehenen Haushaltsmitteln zu refinanzierenden Beihilfen. |
(19) |
In diesem Schreiben teilen die italienischen Behörden vor allem die Rücknahme der Notifizierung von Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01 sowie die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Gesetzes mit und verweisen darauf, dass im Hinblick auf diesen Artikel weder Maßnahmen zur Durchführung ergriffen noch Beihilfen gewährt worden seien. |
(20) |
Des Weiteren betonen die italienischen Behörden, die Kommission habe im Schreiben zur Genehmigung des Gesetzes Nr. 52/94 erklärt, die betreffenden Beihilfen genügten den auf sie anwendbaren Kriterien und fielen daher unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 (vormals Artikel 92) Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags, da es sich um Maßnahmen handele, die die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, ohne den Handel in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dabei habe die Kommission nicht auf die gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Bezug genommen. |
(21) |
Nach Ansicht der italienischen Behörden geht aus der von 1994 bis 1996 mit der Kommission geführten Korrespondenz das Ziel des Gesetzes Nr. 52/94 klar hervor: Es sollte verhindert werden, dass die landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund der schwankenden Kreditkosten bei der Durchführung von Investitionen mit Zinsen konfrontiert werden, die über den marktüblichen Sätzen liegen, und dadurch in Schwierigkeiten geraten. Die Region Latium habe zudem stets dafür Sorge getragen, die Rentabilität der begünstigten Unternehmen zu überprüfen, und sich dabei vor allem auf die Sanierungspläne gestützt, die die Betriebe gemäß Gesetz Nr. 52/96 mit Änderungen vorzulegen hatten. |
(22) |
Die italienischen Behörden vertreten in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die in Gesetz Nr. 52/94 vorgesehenen Beihilfen unter die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen. |
(23) |
In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2004 fragten die italienischen Behörden darüber hinaus, ob im Fall einer Überprüfung der im Zeitraum 1998-2000 (11) gewährten Beihilfen für am 5. Dezember 1994 bestehende Darlehen unter dem Aspekt der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht Ziffer 2.5 der Leitlinien von 1997 angewandt werden könnte, wo es heißt: „Ebenso wenig wirken sich die vorliegenden Leitlinien auf die Anwendung der für andere Zwecke als für Rettungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen genehmigten Regelungen aus, wie Beihilferegelungen für die Regionalentwicklung [oder] die Förderung von KMU …“, da die in Gesetz Nr. 52/94 vorgesehenen Maßnahmen genehmigt worden seien, weil sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, ohne den Handel in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(24) |
Schließlich haben die italienischen Behörden die Ausführungen in Ziffer 29 des Schreibens der Kommission vom 11. Dezember 2003 (vgl. Fußnote 1), in dem diese um Übermittlung einer Reihe von Regionalbeschlüssen sowie von Auszügen aller seit dem 1. Januar 1998 verabschiedeten Haushaltsgesetze ersucht hatte, um den exakten Betrag der jährlich zur Finanzierung der in Rede stehenden Beihilferegelung bereit gestellten Mittel ermitteln zu können, wie folgt beantwortet:
|
(25) |
In ihrem Schreiben an die Kommission vom 3. April 2009 wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass alle im Rahmen dieser Regelung gestellten Beihilfeanträge vor dem 1. Januar 1998 eingereicht worden seien. |
V. BEWERTUNG
(26) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(27) |
Die in Rede stehende Maßnahme entspricht dieser Definition, weil sie bestimmte Unternehmen (landwirtschaftliche Betriebe mit hohen Schulden) begünstigt und angesichts der Position Italiens im Agrarsektor den Handel beeinträchtigen kann (Italien war z.B. im Jahr 2006 der drittgrößte Produzent von Rindfleisch und der größte Tomatenerzeuger in der Union). |
(28) |
In den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen können jedoch bestimmte Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. |
(29) |
In Anbetracht der Art der Beihilferegelung käme im vorliegenden Fall nur die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage, derzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(30) |
Vor der Prüfung der Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden in dem nach Beginn des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag verfassten Schreiben vom 2. Juli 2004 darauf hingewiesen haben, dass das Verfahren zur Aufhebung von Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01 eingeleitet und keine Beihilfe gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen gewährt worden sei. Mit Telex vom 20. September 2005 ersuchten die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden um Belege für die Aufhebung von Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01. |
(31) |
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 erhielten die Dienststellen der Kommission eine Antwort auf das vorgenannte Telex. Darin wurde bestätigt, dass die umstrittenen Bestimmungen in Artikel 257 des Gesetzes Nr. 10/01 durch Artikel 27 Absatz 2 des Regionalgesetzes Nr. 4 vom 28. April 2006 aufgehoben wurden und das Gesetz seit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht mehr angewandt wurde. Außerdem haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2004 die Rücknahme der Notifizierung des vorgenannten Artikels 257 mitgeteilt. |
(32) |
Vor diesen Hintergrund besteht für die Kommission kein Anlass, ihre Untersuchungen zu den Bestimmungen des Artikels 257 von Gesetz Nr. 10/01 fortzusetzen, und kann das Prüfungsverfahren eingestellt werden. |
(33) |
Zur Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die im Zeitraum 1. Januar 1998 — 31. Dezember 2000 (vgl. Fußnote 11) gewährten Beihilfen stellen die Dienststellen der Kommission fest, dass die italienischen Behörden in ihrer nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegten Stellungnahme und während des nachfolgenden Treffens erklärt haben, die in Rede stehenden Maßnahmen seien ausschließlich aus den Mitteln der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung C 43/95 (vgl. Erwägungsgrund 24) finanziert worden. Dem am 3. April 2009 übermittelten Schreiben der italienischen Behörden ist des Weiteren zu entnehmen, dass sämtliche Beihilfeanträge vor dem 1. Januar 1998 eingereicht wurden (vgl. Erwägungsgrund 25). |
(34) |
Aus den vorgenannten Angaben geht hervor, dass die im Zeitraum 1998-2000 verwendeten Mittel bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gewesen sind und nach dem Tag, ab dem alle neuen Anträge an die neuen Bestimmungen für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (vgl. Erwägungsgrund 17) anzupassen waren, kein solcher Antrag mehr eingereicht wurde. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kommission kein Anlass, sich im Lichte der genannten Bestimmungen erneut zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die im Zeitraum 1998-2000 gewährten Beihilfen zu äußern, die faktisch die Weiterfinanzierung der vor dem 1. Januar 1998 eingereichten Beihilfeanträge darstellen und die unter Erwägungsgrund 15 angeführten, von der Kommission bereits gebilligten Bedingungen erfüllen (vgl. Erwägungsgrund 14). Auch das Verfahren in Bezug auf die im Zeitraum 1998-2000 gewährten Beihilfen kann daher eingestellt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, eingeleitet mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 (13), wird als gegenstandslos eingestellt, da Italien die Anmeldung vom 2. Juli 2004 zurückgezogen und das Beihilfevorhaben nicht weiter verfolgt hat.
Artikel 2
Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die von Italien (Region Latium) im Zeitraum 1998-2000 im Rahmen der Maßnahme auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52/94, geändert durch Gesetz Nr. 13/96, gewährten Beihilfen ist gegenstandslos geworden und wird daher eingestellt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 17. Juni 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) Schreiben SG (2003) D/233340.
(2) ABl. C 15 vom 21.1.2004, S. 28.
(3) Beihilfe C 43/95 (ex NN 73/94) (ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 9).
(4) ABl. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.
(5) ABl. L 91 vom 6.4.1990, S. 1.
(6) ABl. L 163 vom 29.6.1990, S. 71.
(7) ABl. L 222 vom 20.9.1995, S. 19.
(8) Schreiben SG(96) D/3465 vom 29. März 1996.
(9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.
(10) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.
(11) Die italienischen Behörden beziehen sich auf das Jahr 2000 und nicht auf 2001, weil nach dem Jahr 2000 keine Beihilfe mehr gewährt wurde.
(12) D. h. 4 Mrd. ITL (2 061 856 EUR). Der Gesamtbetrag der im Zeitraum 1998-2000 gewährten Beihilfen belief sich auf 1,4 Mrd. ITL (721 650 EUR).
(13) Vgl. Fußnote 2.
16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/12 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Juli 2009
zur Änderung der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5804)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/28/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 16 Buchstabe f,
gestützt auf die Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die am 10. Januar 2008 und am 6. März 2008 vom Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel abgegeben wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Calendula officinalis L. und Pimpinella anisum L. erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG. Calendula officinalis L. und Pimpinella anisum L. können als pflanzliche Stoffe, pflanzliche Zubereitungen und Kombinationen davon angesehen werden. |
(2) |
Daher sollten Calendula officinalis L. und Pimpinella anisum L. in die Liste der pflanzlichen Stoffe, pflanzlichen Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimittel, die in Anhang I der Entscheidung 2008/911/EG der Kommission (2) festgelegt ist, aufgenommen werden. |
(3) |
Die Entscheidung 2008/911/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem Gutachten des Ständigen Ausschusses für Humanarzneimittel — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/911/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Entscheidung geändert. |
2. |
Anhang II wird entsprechend Anhang II dieser Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Juli 2009
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
(2) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42.
ANHANG I
In Anhang I der Entscheidung 2008/911/EG wird Folgendes eingefügt:
— |
„Calendula officinalis L.“ wird vor Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare (Bitterer Fenchel, Frucht) eingefügt. |
— |
„Pimpinella anisum L.“ wird nach Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung (Süßer Fenchel, Frucht) eingefügt. |
ANHANG II
In Anhang II der Entscheidung 2008/911/EG wird Folgendes eingefügt:
— |
„Calendula officinalis L.“ wird vor Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. vulgare (Bitterer Fenchel, Frucht) eingefügt. „EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE ZU CALENDULA OFFICINALIS L Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze Calendula officinalis L. Botanische Familie Asteraceae Pflanzlicher Stoff Ringelblumenblüten Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen
Pflanzliche Zubereitung(en)
Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch Calendula flower — Calendulae flos (01/2005:1297) Anwendungsgebiet(e)
Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für spezifizierte Anwendungsgebiete ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung. Art der Heiltradition Europäisch Spezifizierte Stärke Siehe ‘Spezifizierte Dosierung’ Spezifizierte Dosierung Pflanzliche Zubereitungen:
Auf Kompressen: verdünnt mit frisch abgekochtem Wasser (mindestens im Verhältnis 1:3) Bei halbfesten Darreichungsformen: 2-10 % des pflanzlichen Stoffes Zum Gurgeln oder zur Mundspülung in einer 2 %igen Lösung 2–4-mal täglich Anwendungsgebiet a) Von der Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren wird abgeraten (siehe Abschnitt ‚Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung‘). Anwendungsgebiet b) Von der Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird aufgrund fehlender Erfahrungen abgeraten (siehe Abschnitt ‚Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung‘). Verabreichungsweg Zur Anwendung auf der Haut und in der Mundhöhle Dauer der Anwendung bzw. jegliche Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung Kompressen: nach 30–60 Minuten entfernen. Alle pflanzlichen Zubereitungen: Wenn die Symptome nach einwöchiger Anwendung des Arzneimittels nicht abklingen, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden. Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen Gegenanzeigen Überempfindlichkeit gegen Pflanzen, die zur Familie der Asteraceae (Compositae) gehören. Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung Anwendungsgebiet a) Von der Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren wird aufgrund fehlender Erfahrungen abgeraten. Anwendungsgebiet b) Von der Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird aufgrund fehlender Erfahrungen abgeraten. Bei Anzeichen einer Hautinfektion sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen Nicht bekannt. Schwangerschaft und Stillzeit Angemessene Daten für die Beurteilung der Sicherheit während der Schwangerschaft und Stillzeit liegen nicht vor. Mangels ausreichender Daten wird von der Anwendung während der Schwangerschaft und Stillzeit abgeraten. Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen Nicht zutreffend Nebenwirkungen Hautsensibilisierung. Die Häufigkeit ist nicht bekannt. Bei sonstigen, nicht aufgeführten unerwünschten Reaktionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden. Überdosierung Nicht bekannt“ |
— |
„Pimpinella anisum L.“ wird nach Foeniculum vulgare Miller subsp. vulgare var. dulce (Miller) Thellung (Süßer Fenchel, Frucht) eingefügt. „EINTRAG IN DER GEMEINSCHAFTSLISTE ZU PIMPINELLA ANISUM L Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanze Pimpinella anisum L. Botanische Familie Apiaceae Pflanzlicher Stoff Anis Gebräuchliche Bezeichnung des pflanzlichen Stoffs in allen EU-Amtssprachen
Pflanzliche Zubereitung(en) Getrocknete Anisfrüchte, zerrieben oder zerstoßen Referenz der Monografie im Europäischen Arzneibuch Anisi fructus (01/2005:0262) Anwendungsgebiet(e)
Das Produkt ist ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Verwendung für spezifizierte Anwendungsgebiete ausschließlich aufgrund langjähriger Anwendung. Art der Heiltradition Europäisch Spezifizierte Stärke Siehe ‚Spezifizierte Dosierung‘ Spezifizierte Dosierung Jugendliche über 12 Jahre, Erwachsene, ältere Menschen: Anwendungsgebiete a und b Als Arzneitee 1 bis 3,5 g ganze oder (frisch (1)) zerriebene oder zerstoßene Anisfrüchte mit 150 ml kochendem Wasser übergießen. 3-mal täglich Von der Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren wird abgeraten (siehe Abschnitt ‚Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung‘). Verabreichungsweg Zum Einnehmen Dauer der Anwendung bzw. jegliche Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Anwendung Darf nicht länger als 2 Wochen eingenommen werden. Wenn die Symptome nach Anwendung des Arzneimittels nicht abklingen, sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden. Für die sichere Anwendung notwendige weitere Informationen Gegenanzeigen Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder gegen Apiaceen (Umbelliferen, Doldengewächse) (Kümmel, Sellerie, Koriander, Dill und Fenchel) oder gegen Anethol Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung Mangels angemessener Daten für die Beurteilung der Sicherheit wird von der Anwendung bei Kindern unter 12 Jahren abgeraten. Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen Nicht bekannt Schwangerschaft und Stillzeit Es liegen keine Daten über die Anwendung von Anis bei Schwangeren vor. Es ist nicht bekannt, ob Anisbestandteile in die menschliche Muttermilch übergehen. Mangels ausreichender Daten wird von der Anwendung während der Schwangerschaft und Stillzeit abgeraten. Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen Es wurden keine Studien zur Auswirkung auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen durchgeführt. Nebenwirkungen Es können allergische Haut- oder Atemwegsreaktionen auf Anis auftreten. Die Häufigkeit ist nicht bekannt. Bei sonstigen, nicht aufgeführten unerwünschten Reaktionen sollte ein Arzt oder eine andere in einem Heilberuf tätige qualifizierte Person zu Rate gezogen werden. Überdosierung Es wurden keine Fälle von Überdosierung gemeldet. |
(1) Für handelsübliche Zubereitungen von zerriebenen oder zerstoßenen Anisfrüchten muss der Antragsteller geeignete Prüfungen auf Stabilität des Gehalts an ätherischen Ölbestandteilen durchführen.“