ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.010.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 10

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
15. Januar 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 29/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Skilandis (g.t.S.))

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 30/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (PESCA di Verona (g.g.A.))

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 31/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Idrijski žlikrofi (g.t.S.))

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 32/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jihočeská Zlatá Niva (g.g.A.))

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 33/2010 der Kommission vom 12. Januar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

9

 

 

Verordnung (EU) Nr. 34/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

Verordnung (EU) Nr. 35/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

12

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

14

 

 

IV   Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

 

*

Europäische Investitionsbank — Beschluss des Rates der Gouverneure vom 30. März 2009 über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 29/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Skilandis (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Litauens auf Eintragung der Bezeichnung „Skilandis“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

(3)

Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde nicht beantragt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 27.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2   Fleischerzeugnisse (gegart, gepökelt, geräuchert usw.)

LITAUEN

Skilandis (g.t.S.)


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 30/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (PESCA di Verona (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „PESCA di Verona“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 130 vom 9.6.2009, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

ITALIEN

PESCA di Verona (g.g.A.)


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 31/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Idrijski žlikrofi (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Idrijski žlikrofi“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und unter Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.

(3)

Außerdem wurde im Eintragungsantrag um den Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersucht. Der Bezeichnung „Idrijski žlikrofi“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und nicht dargelegt wurde, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 findet Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 104 vom 6.5.2009, S. 11.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:

Klasse 2.4.   Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

SLOWENIEN

Idrijski žlikrofi (g.t.S.)

Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 32/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jihočeská Zlatá Niva (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Die Slowakei hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(3)

Die Slowakei wies in dem Einspruch darauf hin, dass die Eintragung der betreffenden Bezeichnung im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde und das Bestehen von im Hoheitsgebiet der Slowakei eingetragenen Handelsmarken gefährden würde.

(4)

Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Juni 2008 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen der Slowakei und der Tschechischen Republik erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(6)

Angesichts der von der Slowakei übermittelten Informationen kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass die Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 stünde. Obwohl gezeigt werden konnte, dass die Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ mit der Bezeichnung „Niva“ assoziiert werden kann, konnte kein Nachweis dafür erbracht werden, inwieweit die Handelsmarke aufgrund ihres Rufes, ihrer Bekanntheit und ihrer Verwendungsdauer eindeutig unterscheidbar ist. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde also nicht nachgewiesen, dass die Eintragung von „Jihočeská Zlatá Niva“ die Verbraucher bezüglich der wahren Identität des Erzeugnisses irreführen könnte.

(7)

Es wurden keine ausreichenden Nachweise dafür vorgelegt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ als geschützte geografische Angabe im Hinblick auf die faire und traditionelle Verwendung und die Möglichkeit der Verwechslung den Bestimmungen von Artikel 7 widersprechen würde. Laut den der Kommission vorgelegten Informationen wird die Bezeichnung „Niva“ seit Jahrzehnten in der Tschechischen Republik und der Slowakei als generische Bezeichnung für eine bestimmte Art Käse verwendet. Darüber hinaus würde eine Eintragung der genannten Bezeichnung als geografische Angabe nicht zur Aufhebung oder Ungültigkeit der Handelsmarken führen, da diese vor dem Datum der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission beantragt wurden und so weiterhin verwendet werden dürften. Darüber hinaus geht die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Angaben davon aus, dass das Exklusivrecht den Inhaber der genannten Handelmarken nicht ermächtigt, einem Dritten die Verwendung einer Angabe über die geografische Herkunft gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (3) im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(8)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Jihočeská Zlatá Niva“ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 31.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Jihočeská Zlatá Niva (g.g.A.)


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 33/2010 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2010

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Einreihung von Schuhen mit Oberteilen aus zwei oder mehr Stoffen gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a zusammen mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 eindeutig formuliert werden, indem klargestellt wird, wie zu prüfen ist, ob bestimmte Stoffe die Merkmale eines Oberteils aufweisen.

(2)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-165/07, Skatteministeriet/Ecco Sko A/S (2), hat der Gerichtshof der Europäischen Union für diesen Zweck einen „Gehtest“ eingeführt. Dabei soll überprüft werden, ob das Material des Oberteils dem Fuß genügend Halt bietet, um dem Benutzer das Laufen zu ermöglichen.

(3)

Daher erscheint es zweckmäßig, in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 festzulegen, dass Stoffe, um die Merkmale eines Oberteils aufzuweisen, dem Fuß genügend Halt bieten müssen, um dem Benutzer das Laufen zu ermöglichen.

(4)

Der Gerichtshof geht in seinem Urteil nicht darauf ein, ob dieser „Gehtest“ mit oder ohne die Spannschlaufen vorgenommen werden soll. Der Gerichtshof überlässt es dem nationalen Gericht, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Umstand, dass es von der Art und Weise, in der das Leder entfernt wird, abhängt, ob die Spannschlaufen angebracht bleiben oder nicht, kann zu divergierenden Auslegungen des Urteils führen.

(5)

Um eine einheitliche Auslegung im Hinblick auf die Befestigungen zu erreichen, muss in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 erläutert werden, dass die Befestigungen während des Tests angebracht bleiben müssen. Andernfalls wäre der Gehtest bei Schuhwerk, das eine Befestigung erfordert, wie beispielsweise Schnürsenkel, bei jedem Material hinfällig, da der Benutzer ohne die Befestigung nicht damit laufen könnte.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

„Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2010

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Slg. [2008], S. I-4037.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 34/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

122,3

MA

71,6

TN

110,6

TR

84,4

ZZ

97,2

0707 00 05

EG

174,9

JO

158,2

MA

76,9

TR

105,7

ZZ

128,9

0709 90 70

MA

166,7

TR

93,1

ZZ

129,9

0709 90 80

EG

225,1

ZZ

225,1

0805 10 20

EG

53,3

IL

57,5

MA

51,7

TN

56,6

TR

53,8

ZZ

54,6

0805 20 10

MA

97,3

ZZ

97,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

51,6

EG

67,7

HR

59,0

IL

70,6

JM

115,8

MA

83,8

TR

65,5

ZZ

73,4

0805 50 10

EG

63,9

IL

88,6

MA

65,5

TR

76,4

US

87,7

ZZ

76,4

0808 10 80

CN

94,2

MK

24,7

US

110,6

ZZ

76,5

0808 20 50

CN

63,4

US

113,8

ZZ

88,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 35/2010 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 23/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 15. Januar 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

44,86

0,00

1701 11 90 (1)

44,86

1,45

1701 12 10 (1)

44,86

0,00

1701 12 90 (1)

44,86

1,15

1701 91 00 (2)

50,52

2,31

1701 99 10 (2)

50,52

0,00

1701 99 90 (2)

50,52

0,00

1702 90 95 (3)

0,51

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/14


RICHTLINIE 2009/162/EU DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) sollte angepasst werden, um verschiedene Änderungen, zumeist technischer Art, einzufügen.

(2)

Bei den Bestimmungen über die Einfuhr und den Ort der Besteuerung von Lieferungen von Gas und Elektrizität geht aus einer wörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die Sonderregelung aufgrund der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität (4) nicht für Einfuhren und Lieferungen von Gas über Rohrleitungen gilt, die nicht Bestandteil des Verteilungsnetzes sind, und insbesondere nicht für Rohrleitungen des Gas-Fernleitungsnetzes, durch das zahlreiche grenzüberschreitende Umsätze über Rohrleitungen bewirkt werden. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese grenzüberschreitenden Umsätze gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für die Einfuhr und Lieferung von Gas über jedes Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz gilt.

(3)

Durch Schiffe eingeführtes Gas hat dieselben Merkmale wie Gas, das über Rohrleitungen eingeführt und nach Wiederverdampfung über Rohrleitungen befördert wird. Aus Gründen der Neutralität sollte die Steuerbefreiung daher auch auf Einfuhren von Erdgas durch Schiffe angewendet werden, sofern dieses in ein Erdgasnetz oder ein dem Erdgasnetz vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird.

(4)

Die ersten grenzüberschreitenden Wärme- und Kältenetze sind bereits in Betrieb. Bei der Lieferung oder Einfuhr von Wärme oder Kälte ist die Problematik die gleiche wie bei der Lieferung oder Einfuhr von Gas oder Elektrizität. Für Erdgas und Elektrizität ist durch die geltenden Vorschriften bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer am Ort des tatsächlichen Verbrauchs durch den Erwerber erhoben wird; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Auf Wärme und Kälte ist daher dieselbe Regelung anzuwenden wie auf Erdgas und Elektrizität.

(5)

Bezüglich des Ortes der Besteuerung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen geht aus einer wortwörtlichen Auslegung des Textes der Richtlinie 2006/112/EG hervor, dass die durch die Richtlinie 2003/92/EG eingeführte Sonderregelung nur für die Gewährung des Zugangs zu den Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen gilt, also nicht für Dienstleistungen gleicher Art im Zusammenhang mit einem Fernleitungsnetz oder einem vorgelagerten Gasleitungsnetz. Ziel der Richtlinie 2003/92/EG war es jedoch, dass die Sonderregelung auch für diese Dienstleistungen gelten sollte. Damit Ziel und Wortlaut des Textes übereinstimmen, ist daher zu präzisieren, dass die Sonderregelung für alle Dienstleistungen, die mit der Gewährung des Zugangs zu allen Erdgas- und Elektrizitätsnetzen sowie zu den Wärme- und Kältenetzen verbunden sind, gilt.

(6)

Das geltende Verfahren, nach dem die Kommission feststellen muss, ob die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gas, Elektrizität und Fernwärme die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung beinhaltet, hat sich bei seiner kürzlich erfolgten Durchführung als überholt und überflüssig erwiesen. Durch die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Besteuerung ist bereits gewährleistet, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort erhoben wird, an dem das Erdgas, die Elektrizität, die Wärme und die Kälte vom Erwerber tatsächlich verbraucht werden; somit wird durch diese Vorschriften jede Wettbewerbsverzerrung zwischen Mitgliedstaaten vermieden. Allerdings muss nach wie vor gewährleistet sein, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ausreichend informiert werden, wenn ein Mitgliedstaat in diesem sehr empfindlichen Sektor einen ermäßigten Steuersatz einführt. Daher ist ein Verfahren zur vorherigen Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses erforderlich.

(7)

Das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der indirekten Besteuerung, die den Gemeinschaften und bestimmten Agenturen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft dadurch gewährt wird, dass die indirekten Steuern auf bestimmte, für den dienstlichen Gebrauch getätigte Käufe erlassen oder rückerstattet werden, bildet einen Sonderfall, der von der Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuerbefreiung, die internationalen Gremien generell für bestimmte Umsätze gewährt wird, zu unterscheiden ist. Es ist deshalb zweckmäßig, eine weitere Präzisierung der Richtlinie 2006/112/EG vorzunehmen und eine ausdrückliche Befreiung vorzusehen, die im Wege der Steuererstattung erfolgen kann; hierdurch können bestimmte Schwierigkeiten bei der Anwendung der Befreiung auf durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, insbesondere bestimmte gemeinsame Unternehmen nach Artikel 187 des Vertrags, vermieden werden.

(8)

Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Befreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen werden.

(9)

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet.

(10)

Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der damit zusammenhängenden Ausgaben klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden.

(11)

Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben stellen zwar die wichtigsten Fälle dar, in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, doch stellt sich diese Frage, obgleich in weniger bedeutsamer und weniger einheitlicher Weise, auch in Bezug auf bewegliche Gegenstände von dauerhafter Natur. Gemäß dem Subsidiaritäts-prinzip sollte es den Mitgliedstaaten daher ermöglicht werden, dieselben Maßnahmen gegebenenfalls auch in Bezug auf solche beweglichen Gegenstände zu ergreifen, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

(12)

Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den sonstigen Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungsregelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unternehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter berücksichtigt werden.

(13)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Als ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ gelten Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136 und 371, den Artikeln 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 oder den Artikeln 380 bis 390b von der Mehrwertsteuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.“

3.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen der Artikel 38 und 39;“.

5.

Titel V Kapitel 1 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 4

Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme oder Kälte über Wärme- und Kältenetze

Artikel 38

(1)   Bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist ein ‚steuerpflichtiger Wiederverkäufer‘ ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist.

Artikel 39

Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze nicht unter Artikel 38 fällt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht.

Falls die Gesamtheit oder ein Teil des Gases, der Elektrizität oder der Wärme oder Kälte von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.“

6.

Artikel 59 Buchstabe h, wie durch Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung eingeführt (5), erhält folgende Fassung:

„h)

Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen;“.

7.

In Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

8.

Artikel 102 erhält folgende Fassung:

„Artikel 102

Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses kann jeder Mitgliedstaat auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten Steuersatz anwenden.“

9.

In Artikel 136 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

10.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe eingefügt:

„fa)

die Einfuhr von Gegenständen durch die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;“.

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Einfuhr von Gegenständen durch internationale Einrichtungen, die nicht unter Buchstabe fa genannt sind und die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als internationale Einrichtungen anerkannt sind, sowie durch Angehörige dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;“.

c)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

die Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;“.

11.

Artikel 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für nicht unter Buchstabe aa genannte internationale Einrichtungen, die vom Aufnahmemitgliedstaat als internationale Einrichtungen anerkannt sind, sowie für die Angehörigen dieser Einrichtungen bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;“.

12.

Folgender Artikel wird in Titel X Kapitel 1 eingefügt:

„Artikel 168a

(1)   Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173 abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt.

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 192 festgelegten Grundsätze berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.“

13.

In Artikel 221 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

14.

In Artikel 287 werden die folgenden Nummern angefügt:

„17.

Bulgarien: 25 600 EUR;

18.

Rumänien: 35 000 EUR.“

15.

Die folgenden Artikel werden in Titel XIII Kapitel 1 Abschnitt 2 eingefügt:

„Artikel 390a

Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.

Artikel 390b

Rumänien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war.“

16.

In Artikel 391 werden die Worte „Artikel 380 bis 390“ durch die Worte „Artikel 380 bis 390b“ ersetzt.

17.

In Anhang X erhält der Titel folgende Fassung:

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 119.

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8.

(5)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11.


IV Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/19


EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE

vom 30. März 2009

über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Investitionsbank

DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK —

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

GEMÄSS Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung,

IN ANBETRACHT der Aufgabe der Bank, die in Artikel 267 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Satzung der Bank als Rechnungseinheit der Euro definiert ist,

DA die jüngste Entwicklung der Aktivitäten der Bank und die wahrscheinliche Zunahme ihrer Darlehensvergabe — vor allem, um auf die vom Europäischen Rat und vom Ecofin-Rat ausgesprochenen Aufforderungen zu reagieren — eine stärkere Unterstützung der EIB für eine Reihe von Wirtschaftsbereichen erfordern, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Aussichten für die wirtschaftliche Lage in der EU in den kommenden Jahren,

IN ANBETRACHT der Überlegungen des Verwaltungsrats zum Kapitalbedarf der Bank in seiner Sitzung am 16. Dezember 2008, wonach das gezeichnete Kapital der Bank auf 232 392 989 000 EUR erhöht werden sollte, der einzuzahlende Anteil 5 % betragen sollte, wobei die erforderlichen Einzahlungen ausschließlich aus den zusätzlichen Rücklagen der Bank finanziert werden, und der Reservefonds schrittweise wieder auf sein satzungsmäßiges Niveau von 10 % des gezeichneten Kapitals aufgefüllt werden sollte,

BESCHLOSS am 30. März 2009 gemäß dem in Artikel 5 der Geschäftsordnung der Bank vorgesehenen schriftlichen Verfahren auf Vorschlag des Verwaltungsrats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Satzung der EIB EINSTIMMIG FOLGENDES:

1.

Zusätzliche Rücklagen der Bank in Höhe von 5 379 241 000 EUR werden als freie Rücklagen angesehen.

2.

Von den freien Rücklagen werden 2 000 000 000 EUR in eine spezielle Rücklage zur Unterstützung der FSF-Aktivitäten und ähnlicher Initiativen transferiert.

3.

Mit Wirkung zum 1. April 2009 wird das Kapital der Bank wie folgt erhöht:

3.1.

Das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital wird anteilmäßig von 164 808 169 000 EUR auf 232 392 989 000 EUR erhöht, so dass sich die folgenden Beträge ergeben (in Euro):

Deutschland

37 578 019 000

Frankreich

37 578 019 000

Italien

37 578 019 000

Vereinigtes Königreich

37 578 019 000

Spanien

22 546 811 500

Belgien

10 416 365 500

Niederlande

10 416 365 500

Schweden

6 910 226 000

Dänemark

5 274 105 000

Österreich

5 170 732 500

Polen

4 810 160 500

Finnland

2 970 783 000

Griechenland

2 825 416 500

Portugal

1 820 820 000

Tschechische Republik

1 774 990 500

Ungarn

1 679 222 000

Irland

1 318 525 000

Rumänien

1 217 626 000

Slowakei

604 206 500

Slowenien

560 951 500

Bulgarien

410 217 500

Litauen

351 981 000

Luxemburg

263 707 000

Zypern

258 583 500

Lettland

214 805 000

Estland

165 882 000

Malta

98 429 500

3.2.

Von den freien Rücklagen werden 3 379 241 000 EUR durch Transfer aus den zusätzlichen Rücklagen der Bank in ihr Kapital in eingezahltes Kapital umgewandelt.

3.3.

Dieses Kapital wird als Teil des gezeichneten und eingezahlten Kapitals angesehen, wodurch sich das eingezahlte Kapital der Bank von 8 240 408 450 EUR auf 11 619 649 450 EUR erhöht.

DAHER wird

3.4.

die Satzung der Bank zum 1. April 2009 geändert. Der erste Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Die Bank wird mit einem Kapital von 232 392 989 000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:

Deutschland

37 578 019 000

Frankreich

37 578 019 000

Italien

37 578 019 000

Vereinigtes Königreich

37 578 019 000

Spanien

22 546 811 500

Belgien

10 416 365 500

Niederlande

10 416 365 500

Schweden

6 910 226 000

Dänemark

5 274 105 000

Österreich

5 170 732 500

Polen

4 810 160 500

Finnland

2 970 783 000

Griechenland

2 825 416 500

Portugal

1 820 820 000

Tschechische Republik

1 774 990 500

Ungarn

1 679 222 000

Irland

1 318 525 000

Rumänien

1 217 626 000

Slowakei

604 206 500

Slowenien

560 951 500

Bulgarien

410 217 500

Litauen

351 981 000

Luxemburg

263 707 000

Zypern

258 583 500

Lettland

214 805 000

Estland

165 882 000

Malta

98 429 500“

4.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für den Rat der Gouverneure

Der Vorsitzende

C. STAVRAKIS

Der Sekretär

A. QUEREJETA