ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2010.007.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
53. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
|
||
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
2010/14/EU |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 17/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Januar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 bezüglich der Anerkennung der italienischen Provinz Venedig als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (2) wurden bestimmte Mitgliedstaaten oder Teile davon als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wurden bestimmte Teile der Region Veneto in Italien mit Wirkung bis zum 31. März 2010 als Schutzgebiete im Hinblick auf den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. |
(3) |
Nachdem sich die Kommission im Laufe einer Inspektion in Italien in der Zeit vom 31. August bis zum 11. September 2009 zum Auftreten dieses Schadorganismus in bestimmten Teilen der Region Veneto geäußert hatte, teilte Italien der Kommission am 23. Oktober 2009 die Ergebnisse der jüngsten Untersuchung zur Präsenz dieses Schadorganismus mit, die im September und Oktober 2009 in der Region Veneto durchgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser jüngsten Untersuchung zeigen, dass es trotz der von den italienischen Behörden ergriffenen Tilgungsmaßnahmen in der Provinz Venedig 14 Orte gibt, an denen dieser Schadorganismus mittlerweile schon seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren auftritt. Diese Maßnahmen haben sich somit als unwirksam erwiesen. |
(4) |
Die jüngsten Untersuchungsergebnisse wurden am 19. und 20. Oktober 2009 auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz erörtert. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als in der Provinz Venedig angesiedelt zu betrachten ist. Diese Provinz sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte somit entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Buchstabe b Nummer 2 Spalte 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 erhält folgende Fassung:
„— |
und, bis 31. März 2010, Irland, Italien (Apulia, Emilia-Romagna (Provinzen Parma und Piacenza), Lombardia (ausgenommen die Provinz Mantua), Veneto (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona das Gebiet südlich der Fernstraße A4), Litauen, Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kl’ačany (Bezirk Levice), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Vel’ké Ripňany (Bezirk Topol’čany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.
12.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 18/2010 DER KOMMISSION
vom 8. Januar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. |
(2) |
Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten. |
(3) |
Im Interesse der Wirksamkeit sollten von der zuständigen Behörde regelmäßig Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durchgeführt werden. Diese sollten im Hinblick auf Gegenstand, Phase oder Zeitpunkt der Durchführung keinen Beschränkungen unterliegen. Sie sollten in der am besten geeigneten Form stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. |
(4) |
Die Entwicklung einer gemeinsamen Methodik für Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sollte vorrangig betrieben werden. |
(5) |
Außerdem sollte ein harmonisiertes Format für die Berichterstattung über die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entwickelt werden. |
(6) |
Die nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten auf bewährten Praktiken basieren. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über diese bewährten Praktiken mit der Kommission austauschen und allen Mitgliedstaaten mitteilen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel „Anhang“ erhält die Fassung „Anhang I“. |
2. |
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
ANHANG
ANHANG II
Gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
2. BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
2.1. |
Die Mitgliedstaaten statten die zuständige Behörde mit den Befugnissen aus, die für die Überwachung der Einhaltung und die Durchsetzung aller Anforderungen dieser Verordnung und deren Durchführungsvorschriften erforderlich sind, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen nach Artikel 21. |
2.2. |
Die zuständige Behörde führt Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durch und verfügt über die erforderlichen Befugnisse, die Behebung erkannter Mängel innerhalb festgelegter Fristen vorzuschreiben. |
2.3. |
Für Tätigkeiten zur Mängelbehebung und Durchsetzungsmaßnahmen ist ein abgestuftes und der Verhältnismäßigkeit entsprechendes Konzept festzulegen. Das Konzept umfasst eine Reihe von Schritten, die bis zur erfolgreichen Mängelbehebung zu durchlaufen sind, unter anderem:
Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere dieser Schritte auslassen, insbesondere bei schweren oder wiederholt auftretenden Mängeln. |
3. ZIELE UND INHALT DES NATIONALEN QUALITÄTSKONTROLLPROGRAMMS
3.1. |
Mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm soll überprüft werden, ob die Luftsicherheitsmaßnahmen wirksam und ordnungsgemäß durchgeführt werden, und es soll der Grad der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und des nationalen Luftsicherheitsprogramms ermittelt werden, wozu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung durchgeführt werden. |
3.2. |
Das nationale Qualitätskontrollprogramm umfasst unter anderem Folgendes:
|
4. ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
4.1. |
Alle Flughäfen, Betreiber und sonstigen Stellen mit Zuständigkeit für die Luftsicherheit sind regelmäßig zu überwachen, um die rasche Erkennung und Behebung von Mängeln zu gewährleisten. |
4.2. |
Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem nationalen Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtung des Bedrohungsgrads, der Art und des Charakters der Betriebsabläufe, des Standards der Durchführung, der Ergebnisse der internen Qualitätskontrollen von Flughäfen, Betreibern und betreffenden Stellen sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die die Häufigkeit der Überwachung beeinflussen. |
4.3. |
Die Überwachung erstreckt sich auch auf die Durchführung und Wirksamkeit der internen Qualitätskontrollmaßnahmen von Flughäfen, Betreibern und sonstigen Stellen. |
4.4. |
Die Überwachung an den einzelnen Flughäfen ist mit einer geeigneten Kombination von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung vorzunehmen und soll einen Gesamtüberblick über die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in diesem Bereich geben. |
4.5. |
Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operationellen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt. |
4.6. |
Die Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung umfassen Sicherheitsaudits, Inspektionen und Tests. |
5. METHODIK
5.1. |
Die Methodik zur Durchführung von Überwachungstätigkeiten entspricht einem standardisierten Ansatz, der die Aufgabenzuteilung, die Planung, die Vorbereitung, die Tätigkeiten an Ort und Stelle, die Einstufung der Ergebnisse, die Berichterstellung und das Verfahren zur Mängelbehebung umfasst. |
5.2. |
Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung basieren auf einer systematischen Sammlung von Informationen durch Beobachtungen, Befragungen, die Prüfung von Unterlagen sowie Verifizierungen. |
5.3. |
Die Überwachung der Einhaltung umfasst sowohl angemeldete wie auch unangemeldete Tätigkeiten. |
6. SICHERHEITSAUDITS
6.1. |
Sicherheitsaudits betreffen
|
6.2. |
Bei der Methodik für die Durchführung eines Sicherheitsaudits ist Folgendes zu berücksichtigen:
|
6.3. |
Um zu bestätigen, dass Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, ist dem Sicherheitsaudit eine systematische Sammlung von Informationen mit einer oder mehreren der folgenden Verfahren zugrunde zu legen:
|
6.4. |
Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 10 Mio. Fluggästen sind mindestens alle vier Jahre einem Sicherheitsaudit zu unterziehen, der alle Luftsicherheitsstandards abdeckt. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein. |
7. INSPEKTIONEN
7.1. |
Der Umfang einer Inspektion deckt mindestens einen Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen von Anhang I dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften ab, die als Einzeltätigkeit oder während einer angemessenen Zeitdauer, in der Regel nicht länger als drei Monate, überwacht werden. Die Prüfung schließt eine repräsentative Stichprobe an Informationen ein. |
7.2. |
Ein Satz unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen umfasst zwei oder mehr Anforderungen, die in Anhang I dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften genannt sind und sich so unmittelbar aufeinander auswirken, dass die Erreichung des Ziels nicht angemessen beurteilt werden kann, wenn sie getrennt betrachtet werden. Zu diesen Sätzen gehören die in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten. |
7.3. |
Inspektionen erfolgen unangekündigt. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass dies nicht praktikabel ist, können Inspektionen angekündigt werden. Bei der Methodik für die Durchführung einer Inspektion ist Folgendes zu berücksichtigen:
|
7.4. |
Um zu bestätigen, dass Sicherheitsmaßnahmen wirksam sind, ist der Inspektion eine systematische Sammlung von Informationen mit einer oder mehreren der folgenden Verfahren zugrunde zu legen:
|
7.5. |
Auf Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 2 Mio. Fluggästen sind Inspektionen aller Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, die in den Abschnitten 1 bis 6 von Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mindestens alle 12 Monate vorzunehmen, sofern während dieses Zeitraums kein Audit am Flughafen durchgeführt wurde. Die Häufigkeit von Inspektionen aller Sicherheitsmaßnahmen, die von den Abschnitten 7 bis 12 von Anhang I abgedeckt werden, ist von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festzulegen. |
7.6. |
Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Flughafen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mehr als 2 Mio. Fluggästen, gelten die Anforderungen von Nummer 7.5 für den Flughafen in seinem Hoheitsgebiet mit dem größten jährlichen Verkehrsaufkommen. |
8. TESTS
8.1. |
Tests werden durchgeführt, um die Wirksamkeit der Durchführung mindestens folgender Sicherheitsmaßnahmen zu prüfen:
|
8.2. |
Ein Testprotokoll einschließlich der Methodik ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, sicherheitsbezogenen und betrieblichen Anforderungen zu entwickeln. Die Methodik deckt Folgendes ab:
|
9. ERHEBUNGEN
9.1. |
Erhebungen werden durchgeführt, wann immer die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, Betriebsabläufe neu zu bewerten, um Schwachstellen zu ermitteln und zu beseitigen. Wird eine Schwachstelle ermittelt, schreibt die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen vor, die der Bedrohung angemessen sind. |
10. BERICHTERSTATTUNG
10.1. |
Über Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind Berichte oder Aufzeichnungen in einem standardisierten Format zu erstellen, das eine fortlaufende Analyse von Trends erlaubt. |
10.2. |
Die folgenden Elemente sind aufzunehmen:
|
10.3. |
Werden Mängel erkannt, meldet die zuständige Behörde dem Flughafen, den Betreibern oder den betreffenden Stellen, die Gegenstand der Überwachung sind, die entsprechenden Feststellungen. |
11. EINHEITLICHE EINSTUFUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
11.1. |
Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung bewerten die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt anhand des harmonisierten Einstufungssystems, dessen Einzelheiten in Anlage II enthalten sind. |
12. BEHEBUNG VON MÄNGELN
12.1. |
Die Behebung erkannter Mängel hat unverzüglich zu erfolgen. Können die Mängel nicht unverzüglich behoben werden, sind Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. |
12.2. |
Die zuständige Behörde verpflichtet Flughäfen, Betreiber und betreffende Stellen, die Gegenstand von Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung sind, einen Maßnahmenplan zur Zustimmung vorzulegen, der in den Berichten dargelegte Mängel behandelt, sowie einen Zeitplan für die Durchführung der Behebungsmaßnahmen anzugeben und ihren Abschluss zu bestätigen. |
13. FOLGEMASSNAHMEN BEZÜGLICH DER VERIFIZIERUNG VON BEHEBUNGSMASSNAHMEN
13.1. |
Nach der Bestätigung durch den Flughafen, den Betreiber oder die betreffende Stelle, der/die Gegenstand der Überwachung ist, dass die erforderlichen Behebungsmaßnahmen durchgeführt wurden, überprüft die zuständige Behörde die Durchführung der Behebungsmaßnahmen. |
13.2. |
Für Folgemaßnahmen wird die relevanteste Methode der Überwachung verwendet. |
14. VERFÜGBARKEIT DER AUDITOREN
14.1. |
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der zuständigen Behörde eine ausreichende Zahl von Auditoren für die Durchführung der Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung unmittelbar oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zur Verfügung steht. |
15. QUALIFIKATIONSKRITERIEN FÜR AUDITOREN
15.1. |
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Auditoren, die Aufgaben im Namen der zuständigen Behörde ausführen,
Auditoren unterliegen der Zertifizierung oder einer gleichwertigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. |
15.2. |
Die Auditoren müssen über die folgenden Kompetenzen verfügen:
|
15.3. |
Auditoren absolvieren Wiederholungsschulungen, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit Rechnung zu tragen. |
16. BEFUGNISSE DER AUDITOREN
16.1. |
Auditoren, die Überwachungstätigkeiten durchführen, sind mit ausreichenden Befugnissen auszustatten, um die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erlangen. |
16.2. |
Auditoren führen einen Identitätsnachweis mit sich, der sie zu Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung im Namen der zuständigen Behörde ermächtigt und ihnen den Zugang zu allen erforderlichen Bereichen gestattet. |
16.3. |
Auditoren sind berechtigt,
|
16.4. |
In Anbetracht der den Auditoren übertragenen Befugnisse wird die zuständige Behörde in folgenden Fällen in Einklang mit Nummer 2.3 tätig:
|
17. BEWÄHRTE PRAKTIKEN
17.1. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Auditmethoden und Auditoren. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter. |
18. BERICHTERSTATTUNG GEGENÜBER DER KOMMISSION
18.1. |
Die Mitgliedstaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheitslage auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums vorzulegen. |
18.2. |
Der Inhalt des Berichts entspricht Anlage III unter Zugrundelegung eines von der Kommission bereitgestellten Musters. |
18.3. |
Die Kommission übermittelt die aus diesen Berichten gezogenen wesentlichen Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten. |
Anlage I
Elemente der Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen
Die Sätze unmittelbar zusammenhängender Sicherheitsmaßnahmen, auf die in Anhang II Nummer 7.1 Bezug genommen wird, umfassen die folgenden Elemente von Anhang I dieser Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen in deren Durchführungsvorschriften:
Zu Nummer 1 — Flughafensicherheit:
i) |
Nummer 1.1 oder |
ii) |
Nummer 1.2 (ausgenommen Bestimmungen zu Ausweisen und Fahrzeugpassierscheinen) oder |
iii) |
Nummer 1.2 (Bestimmungen zu Ausweisen) oder |
iv) |
Nummer 1.2 (Bestimmungen zu Fahrzeugpassierscheinen) oder |
v) |
Nummer 1.3 und relevante Elemente von Nummer 12 oder |
vi) |
Nummer 1.4 oder |
vii) |
Nummer 1.5. |
Zu Nummer 2 — Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 3 — Sicherheit der Luftfahrzeuge:
i) |
Nummer 3.1 oder |
ii) |
Nummer 3.2. |
Zu Nummer 4 — Fluggäste und Handgepäck:
i) |
Nummer 4.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder |
ii) |
Nummer 4.2 oder |
iii) |
Nummer 4.3. |
Zu Nummer 5 — Aufgegebenes Gepäck:
i) |
Nummer 5.1 und relevante Elemente von Nummer 12 oder |
ii) |
Nummer 5.2 oder |
iii) |
Nummer 5.3. |
Zu Nummer 6 — Fracht und Post:
i) |
Alle Bestimmungen bezüglich Durchsuchung und Sicherheitskontrollen, die von einem reglementierten Beauftragen durchgeführt werden, ausgenommen die folgenden Ziffern ii bis v; oder |
ii) |
alle Bestimmungen zu Sicherheitskontrollen, die von bekannten Versendern durchgeführt werden; oder |
iii) |
alle Bestimmungen, die sich auf geschäftliche Versender beziehen; oder |
iv) |
alle Bestimmungen, die sich auf die Beförderung von Fracht und Post beziehen; oder |
v) |
alle Bestimmungen, die sich auf den Schutz der Fracht und der Postsendungen auf Flughäfen beziehen. |
Zu Nummer 7 — Post und Material von Luftfahrtunternehmen:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 8 — Bordvorräte:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 9 — Flughafenlieferungen:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 10 — Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs:
Nummer insgesamt.
Zu Nummer 11 — Einstellung und Schulung von Personal:
i) |
alle Bestimmungen, die sich auf die Einstellung von Personal an einem Flughafen, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen; oder |
ii) |
alle Bestimmungen, die sich auf die Schulung von Personal auf einem Flughafen, bei einem Luftfahrtunternehmen oder einer betreffenden Stelle beziehen. |
Anlage II
Harmonisiertes Einstufungssystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften
Bei der Bewertung der Durchführung der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gilt das folgende Einstufungssystem bezüglich der Einhaltung der Vorschriften.
|
Sicherheitsaudit |
Inspektion |
Test |
Vorschriften vollständig eingehalten |
|
|
|
Vorschriften eingehalten, jedoch Verbesserung wünschenswert |
|
|
|
Vorschriften nicht eingehalten |
|
|
|
Vorschriften nicht eingehalten, schwere Mängel |
|
|
|
Nicht anwendbar |
|
|
|
Nicht bestätigt |
|
|
|
Anlage III
INHALT DES BERICHTS AN DIE KOMMISSION
1. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen
a) |
Struktur der Qualitätskontrollorganisation, Zuständigkeiten und Ressourcen einschließlich geplanter Veränderungen (siehe Nummer 3.2 Buchstabe a) |
b) |
Zahl der Auditoren — derzeitig und geplant (siehe Nummer 14) |
c) |
Von den Auditoren absolvierte Schulungen (siehe Anhang Nummer 15.2) |
2. Überwachung von Betriebsabläufen
Alle durchgeführten Überwachungstätigkeiten mit Angabe von
a) |
Art der Überwachung (Sicherheitsaudit, Erstinspektion, Folgeinspektion, Test, Sonstiges); |
b) |
überwachten Flughäfen, Betreibern oder Stellen; |
c) |
Umfang; |
d) |
Häufigkeit und |
e) |
insgesamt für die Überwachung an Ort und Stelle aufgewendeten Personentagen. |
3. Maßnahmen zur Mängelbehebung
a) |
Stand der Maßnahmen zur Mängelbehebung |
b) |
Wichtigste durchgeführte oder geplante Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (z. B. Schaffung neuer Stellen, erworbene Ausrüstungsgegenstände, Bauarbeiten) und bei der Behebung erzielte Fortschritte |
c) |
Angewendete Durchsetzungsmaßnahmen (siehe Nummer 3.2 Buchstabe f) |
4. Allgemeine Daten und Trends
a) |
Gesamtes jährliches Fluggast- und Luftfrachtaufkommen und Anzahl der Flugbewegungen |
b) |
Liste der Flughäfen nach Kategorien |
c) |
Anzahl der Luftfahrtunternehmen, die von dem Hoheitsgebiet aus tätig sind, nach Kategorien (national, EU, Drittländer) |
d) |
Anzahl der reglementierten Beauftragten |
e) |
Anzahl der Catering-Unternehmen |
f) |
Anzahl der Reinigungsunternehmen |
g) |
Ungefähre Anzahl anderer Stellen, die Verantwortung für Luftsicherheitsmaßnahmen tragen (bekannte Versender, Bodenabfertigungsunternehmen) |
5. Luftsicherheitslage auf Flughäfen
Allgemeiner Kontext der Luftsicherheitslage auf Flughäfen des jeweiligen Mitgliedstaats.
12.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 19/2010 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2010
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2010 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
49,6 |
TN |
104,3 |
|
TR |
92,9 |
|
ZZ |
82,3 |
|
0707 00 05 |
EG |
174,9 |
JO |
115,2 |
|
MA |
76,9 |
|
TR |
117,1 |
|
ZZ |
121,0 |
|
0709 90 70 |
MA |
110,7 |
TR |
107,5 |
|
ZZ |
109,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
46,2 |
IL |
56,2 |
|
MA |
41,9 |
|
TR |
54,3 |
|
ZZ |
49,7 |
|
0805 20 10 |
MA |
75,6 |
TR |
64,0 |
|
ZZ |
69,8 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
54,4 |
IL |
68,6 |
|
JM |
118,7 |
|
MA |
83,8 |
|
TR |
67,7 |
|
ZZ |
78,6 |
|
0805 50 10 |
EG |
74,9 |
MA |
65,5 |
|
TR |
66,4 |
|
ZZ |
68,9 |
|
0808 10 80 |
CA |
84,4 |
CN |
90,0 |
|
MK |
25,2 |
|
US |
114,4 |
|
ZZ |
78,5 |
|
0808 20 50 |
CN |
36,4 |
US |
102,1 |
|
ZZ |
69,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
12.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/17 |
RICHTLINIE 2010/1/EU DER KOMMISSION
vom 8. Januar 2010
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (2) wurden bestimmte Gebiete der italienischen Region Venetien mit Wirkung bis zum 31. März 2010 als Schutzgebiet im Hinblick auf den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. |
(3) |
Infolge der Anmerkungen, die die Kommission bei einem Inspektionsbesuch in Italien (31. August bis 11. September 2009) bezüglich des Vorkommens dieses Schadorganismus in bestimmten Gebieten der Region Venetien gemacht hatte, teilte Italien der Kommission am 23. Oktober 2009 die Ergebnisse der jüngsten Untersuchung mit, die im September und Oktober 2009 zum Vorkommen dieses Schadorganismus in der Region Venetien durchgeführt wurde. Gemäß diesen Untersuchungsergebnissen gibt es in der Provinz Venedig 14 Stellen, an denen der genannte Schadorganismus mindestens in den letzten drei Jahren aufgetreten ist, und dies trotz der von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zu seiner Tilgung. Damit haben sich diese Maßnahmen als unwirksam erwiesen. |
(4) |
Die genannten Untersuchungsergebnisse wurden am 19. und 20. Oktober 2009 auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz erörtert. Es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als in der Provinz Venedig angesiedelt gilt. Aus diesem Grund sollte diese Provinz nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf den genannten Schadorganismus in den Listen in den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt werden. |
(5) |
Aus den schweizerischen Pflanzenschutzvorschriften geht hervor, dass die Kantone Freiburg und Waadt seit 15. November 2009 in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte Einfuhren aus diesen Regionen in bestimmte Schutzgebiete unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, sollte daher gestrichen und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. März 2010 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Teil B Buchstabe b Nummer 2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung „Schutzgebiet(e)“ folgende Fassung: „E, EE, F (Korsika), IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen Parma und Piacenza; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei: ausgenommen die Provinz Mantua; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Boara Pisani, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano, Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona), LV, LT, P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), SK (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Nordirland, Insel Man und Kanalinseln).“ |
2. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:
|
BESCHLÜSSE
12.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/21 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Dezember 2009
über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2010
(EZB/2009/25)
(2010/14/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (nachfolgend als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet), zu genehmigen. |
(2) |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2010 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2010
Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2010 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:
(in Mio. EUR) |
|
|
Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2009 |
Belgien |
105,2 |
Deutschland |
668,0 |
Irland |
43,0 |
Griechenland |
55,0 |
Spanien |
210,0 |
Frankreich |
290,0 |
Italien |
283,0 |
Zypern |
18,1 |
Luxemburg |
40,0 |
Malta |
10,5 |
Niederlande |
54,0 |
Österreich |
306,0 |
Portugal |
50,0 |
Slowenien |
30,0 |
Slowakei |
62,0 |
Finnland |
60,0 |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2009.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
Berichtigungen
12.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 7/22 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
(kodifizierte Fassung)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 22. Dezember 2009 )
1. |
Seite 51, Erwägungsgrund 4: |
anstatt:
„… das GATT-Übereinkommen errichteten …“
muss es heißen:
„… das GATT errichteten …“
2. |
Seiten 51-52, die Erwägungsgründe 7, 8 und 9 werden gestrichen, und auf den Seiten 52-53 werden die Erwägungsgründe 10 bis 34 zu Erwägungsgründen 7 bis 31. |
3. |
Seite 53, neuer Erwägungsgrund 19: |
anstatt:
„… Befassung des WTO-Antidumpingausschusses, …“
muss es heißen:
„… Befassung des World Trade Organisation (WTO)-Antidumpingausschusses, …“
4. |
Seite 53, neuer Erwägungsgrund 20: |
anstatt:
„Deshalb ist es notwendig, die bereits bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen …“
muss es heißen:
„Deshalb ist es notwendig, die unter der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen …“
5. |
Seite 55, erste Fußnote zu Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b: |
anstatt:
„(1) |
Dazu gehören Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.“ |
muss es heißen:
„(1) |
Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Kirgisistan, Moldawien, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.“ |
6. |
Seite 55, Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b: |
anstatt:
„… Einfuhren aus Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft …“,
muss es heißen:
„… Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft …“
7. |
Seite 65, Titel des Artikels 12: |
anstatt:
„Wiederaufnahme der Untersuchung“
muss es heißen:
„Aufnahme“.
8. |
Seite 65, Artikel 12 Absatz 2: Unterabsätze 1 und 2 werden in einem Absatz zusammengefasst. |
9. |
Seite 73, Anhang II, Entsprechungstabelle: Die Entsprechungstabelle muss wie folgt lauten: |
„(…) |
(…) |
— |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absätze 3 und 4 |
Artikel 4 Absätze 3 und 4 |
Artikel 5 bis 17 |
Artikel 5 bis 17 |
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 |
Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 18 Absatz 5 Satz 2 |
Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 19 bis 22 |
Artikel 19 bis 22 |
Artikel 23 |
— |
— |
(…) |
(…) |
(…)“ |