ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.324.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
10. Dezember 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über Statistiken zu Pestiziden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. November 2009 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) wurde festgestellt, dass die Auswirkungen von Pestiziden — insbesondere von Pestiziden, die in der Landwirtschaft verwendet werden — auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter verringert werden müssen. In dem Beschluss wird die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden unterstrichen und insgesamt eine mit dem erforderlichen Schutz von Kulturpflanzen zu vereinbarende deutliche Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden gefordert.

(2)

In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ hat die Kommission festgestellt, dass detaillierte, harmonisierte und aktuelle statistische Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden auf Gemeinschaftsebene notwendig sind. Diese Statistiken werden zur Bewertung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich nachhaltige Entwicklung und zur Berechnung einschlägiger Indikatoren für die von der Pestizidverwendung ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt benötigt.

(3)

Harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden sind von entscheidender Bedeutung für die Ausarbeitung und Überwachung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden.

(4)

Da sich die Folgen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) erst bemerkbar machen werden, wenn die erste Beurteilung der in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe abgeschlossen ist, verfügen derzeit weder die Kommission noch die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ausreichende Kenntnisse bzw. Erfahrungen, um weitere Maßnahmen in Bezug auf Biozide vorzuschlagen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf Pestizide, die Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) sind, beschränkt werden, zu denen bereits umfassende Erfahrungen mit der Datenerhebung vorliegen.

(5)

Aufgrund der Ergebnisse der Bewertung der Richtlinie 98/8/EG und einer Folgenabschätzung ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Biozidprodukte ausgedehnt wird.

(6)

Die langjährigen Erfahrungen der Kommission im Bereich der Erhebung von Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden haben gezeigt, dass harmonisierte Verfahren erforderlich sind, um auf Gemeinschaftsebene sowohl in der Phase des Inverkehrbringens als auch bei den Anwendern statistische Daten zu erheben. Ferner müssen die statistischen Daten nach Wirkstoffen untergliedert werden, wenn das in der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden aufgeführte Ziel, nämlich die Berechnung genauer Risikoindikatoren, erreicht werden soll.

(7)

Von den verschiedenen Alternativen für die Datenerhebung, die in der Folgenabschätzung für die Thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geprüft wurden, wurde die obligatorische Datenerhebung als die beste Option empfohlen, da sie eine rasche und kosteneffiziente Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden ermöglicht.

(8)

Bezugsrahmen für diese Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (6); zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zählen insbesondere berufliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

(9)

Die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Die im Einklang mit dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass es bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung oder einer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(10)

Die Veröffentlichung und Verbreitung der aufgrund dieser Verordnung erfassten Daten unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ergriffenen Maßnahmen gewährleisten den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten und verhindern eine unrechtmäßige Offenlegung und eine nichtstatistische Verwendung bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken.

(11)

Die aufgrund der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu übermittelnden Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und der Verordnung bewertet werden.

(12)

Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (8) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (9) unberührt lassen.

(13)

Um vergleichbare Ergebnisse sicherzustellen, sollten die Statistiken über Pestizide gemäß den Anhängen dieser Verordnung mit der spezifizierten Untergliederung in geeigneter Form und innerhalb einer festgesetzten Frist nach Ablauf des Bezugsjahres erstellt werden.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(15)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Begriff „behandelte Fläche“ zu definieren und Anhang III anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (11) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von solchen Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind, geschaffen.

(2)   Gegenstand der Statistiken sind:

die jährlichen Mengen an Pestiziden, die gemäß Anhang I in Verkehr gebracht werden,

die jährlichen Mengen an gemäß Anhang II verwendeten Pestiziden.

(3)   Die Statistiken dienen zusammen mit anderen relevanten Daten insbesondere den Zwecken der Artikel 4 und 15 der Richtlinie 2009/128/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Pestizide“

i)

Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009;

ii)

Biozidprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG.

b)

„Stoffe“ Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, einschließlich der Wirkstoffe, Safener und Synergisten;

c)

„Wirkstoffe“ Wirkstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

d)

„Safener“ Safener im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

e)

„Synergisten“ Synergisten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

f)

„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

g)

„Inhaber einer Zulassung“ den Inhaber einer Zulassung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

h)

„landwirtschaftliche Verwendung“ jede Art der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Produktion pflanzlicher Erzeugnisse im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs steht;

i)

„beruflicher Verwender“ den beruflichen Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG;

j)

„landwirtschaftlicher Betrieb“ den „landwirtschaftlichen Betrieb“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (12).

Artikel 3

Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben die Daten, die für die in Anhang I aufgeführten Merkmale erforderlich sind, auf jährlicher Basis sowie die Daten, die für die in Anhang II aufgeführten Merkmale erforderlich sind, in Fünfjahreszeiträumen mit folgenden Mitteln:

Erhebungen,

Informationen betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

administrative Quellen oder

Kombination aus diesen Mitteln einschließlich statistischer Schätzverfahren auf der Grundlage von Sachverständigengutachten oder Modellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die statistischen Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten nach den Zeitplänen und mit der Periodizität, die in den Anhängen I und II festgelegt sind. Die Daten werden nach der Klassifikation in Anhang III vorgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in dem geeigneten technischen Format, das die Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt.

(4)   Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission (Eurostat) die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III und berücksichtigt dabei in gebührender Weise den Schutz vertraulicher Daten auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden vertrauliche Daten von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.

Artikel 4

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten gemäß den Anhängen I und II. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 5

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Das geeignete technische Format für die Übermittlung von Daten wird nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Nötigenfalls kann die Kommission die Anforderungen an die zu übermittelnden Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 6 der Anhänge I und II ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Kommission legt für den in Anhang II Abschnitt 2 genannten Begriff „behandelte Fläche“ eine Begriffsbestimmung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Kommission aktualisiert regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Qualität der übermittelten Daten gemäß Artikel 4, die Datenerfassungsmethoden, der Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen sowie der Nutzen der Statistiken im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgegebenen Ziele beurteilt. Der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge für eine weitere Verbesserung der Qualität der Daten und der Datenerfassungsmethoden und verbessert dadurch den Erfassungsgrad und die Vergleichbarkeit der Daten und verringert den Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen.

Der erste Bericht wird bis zum 31. Dezember 2016 vorgelegt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 86.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 (ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 98), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2008 (ABl. C 38 E vom 17.2.2009, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 16. November 2009 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1

(6)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(7)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71

(8)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(9)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(12)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.


ANHANG I

STATISTIKEN ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON PESTIZIDEN

Abschnitt 1

Erfassungsbereich

Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder der Übertragung einer Zulassung zwischen Zulassungsinhabern vermieden werden.

Abschnitt 2

Variablen

Es wird die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes in jedem Mitgliedstaat erfasst, der in Pestiziden, die in Verkehr gebracht werden, enthalten ist.

Abschnitt 3

Meldeeinheit

Die Daten sind in Kilogramm anzugeben.

Abschnitt 4

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

Abschnitt 5

Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen

1.

Der erste Bezugszeitraum ist das zweite Kalenderjahr nach dem 30. December 2009.

2.

Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr. Sie veröffentlichen diese Daten — insbesondere im Internet — gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken, um der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen.

3.

Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

Abschnitt 6

Qualitätsbericht

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:

das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,

die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,

eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.

Der Bericht wird innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) übermittelt.


ANHANG II

STATISTIKEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERWENDUNG VON PESTIZIDEN

Abschnitt 1

Erfassungsbereich

1.

Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede einzelne ausgewählte Kulturpflanze verwendet werden.

2.

Jeder Mitgliedstaat trifft die Auswahl der Kulturpflanzen, die während des Fünfjahreszeitraums gemäß Abschnitt 5 erfasst werden. Die Auswahl ist so zu treffen, dass sie repräsentativ für die in dem betreffenden Mitgliedstaat angebauten Kulturpflanzen und verwendeten Stoffe ist.

Bei der Auswahl der Kulturpflanzen werden diejenigen Kulturpflanzen berücksichtigt, die die größte Relevanz für die nationalen Aktionspläne gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG haben.

Abschnitt 2

Variablen

Für jede ausgewählte Kulturpflanze werden die folgenden Variablen erfasst:

a)

die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes, der in Pestiziden enthalten ist, die für die betreffende Kulturpflanze verwendet werden, und

b)

die mit den einzelnen Stoffen behandelte Fläche.

Abschnitt 3

Meldeeinheiten

1.

Die Stoffmengen sind in Kilogramm anzugeben.

2.

Die behandelten Flächen sind in Hektar anzugeben.

Abschnitt 4

Bezugszeitraum

1.

Bezugszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, der alle Pflanzenschutzmaßnahmen in direktem oder indirektem Bezug zu der betreffenden Kulturpflanze abdeckt.

2.

Als Bezugszeitraum gilt das Jahr des Erntebeginns.

Abschnitt 5

Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen

1.

Für jeden Fünfjahreszeitraum erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken über den Einsatz von Pestiziden für jede ausgewählte Kulturpflanze innerhalb eines Bezugszeitraums gemäß Abschnitt 4.

2.

Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum innerhalb des Fünfjahreszeitraums frei wählen. Für jede ausgewählte Kulturpflanze kann ein anderer Bezugszeitraum gewählt werden.

3.

Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem ersten Kalenderjahr nach dem 30. Dezember 2009

4.

Die Mitgliedstaaten liefern Daten für jeden Fünfjahreszeitraum.

5.

Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums an die Kommission (Eurostat) übermittelt und — insbesondere im Internet — gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken veröffentlicht, um der Öffentlichkeit Informationen bereitzustellen.

Abschnitt 6

Qualitätsbericht

Zusammen mit den Ergebnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:

das für die Stichprobenerhebung verwendete Verfahren,

das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,

eine Schätzung der relativen Bedeutung der erfassten Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtmenge der verwendeten Pestizide,

die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,

ein Vergleich zwischen den Daten über die während des Fünfjahreszeitraums verwendeten Pestizide und den Daten über die Pestizide, die während der entsprechenden fünf Jahre in Verkehr gebracht wurden,

eine im Rahmen der Pilotstudien der Kommission (Eurostat) erstellte Kurzbeschreibung der kommerziellen Verwendungszwecke von Pestiziden außerhalb der Landwirtschaft.


ANHANG III

HARMONISIERTE KLASSIFIKATION DER STOFFE

HAUPTGRUPPEN

Code

Chemikalienklasse

Stoffe – Freiname

Cas RN (1)

Cipac (2)

Produktkategorien

 

 

Freinamen-Nomenklatur

 

 

Fungizide und Bakterizide

F0

 

 

 

 

Anorganische Fungizide

F1

 

 

 

 

 

F1.1

KUPFERVERBINDUNGEN

Alle Kupferverbindungen

 

44

 

F1.1

 

BORDEAUXBRÜHE

8011-63-0

44

 

F1.1

 

Kupferhydroxid

20427-59-2

44

 

F1.1

 

Kupferoxychlorid

1332-40-7

44

 

F1.1

 

DREIBASISCHES KUPFERSULFAT

1333-22-8

44

 

F1.1

 

KUPFER(I)-OXID

1319-39-1

44

 

F1.1

 

SONSTIGE KUPFERSALZE

 

44

 

F1.2

ANORGANISCHER SCHWEFEL

SCHWEFEL

7704-34-9

18

 

F1.3

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE

 

 

Von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide

F2

 

 

 

 

 

F2.1

CARBANILATFUNGIZIDE

DIETHOFENCARB

87130-20-9

513

 

F2.2

CARBAMATFUNGIZIDE

BENTHIAVALICARB

413615-35-7

744

 

F2.2

 

IPROVALICARB

140923-17-7

620

 

F2.2

 

PROPAMOCARB

24579-73-5

399

 

F2.3

DITHIOCARBAMATFUNGIZIDE

MANCOZEB

8018-01-7

34

 

F2.3

 

MANEB

12427-38-2

61

 

F2.3

 

METIRAM

9006-42-2

478

 

F2.3

 

PROPINEB

12071-83-9

177

 

F2.3

 

THIRAM

137-26-8

24

 

F2.3

 

ZIRAM

137-30-4

31

Von Benzimidazolen abgeleitete Fungizide

F3

 

 

 

 

 

F3.1

BENZIMIDAZOL-FUNGIZIDE

CARBENDAZIM

10605-21-7

263

 

F3.1

 

FUBERIDAZOL

3878-19-1

525

 

F3.1

 

THIABENDAZOL

148-79-8

323

 

F3.1

 

THIOPHANATMETHYL

23564-05-8

262

Von Imidazolen und Triazolen abgeleitete Fungizide

F4

 

 

 

 

 

F4.1

CONAZOL-FUNGIZIDE

BITERTANOL

55179-31-2

386

 

F4.1

 

BROMUCONAZOL

116255-48-2

680

 

F4.1

 

CYPROCONAZOL

94361-06-5

600

 

F4.1

 

DIFENOCONAZOL

119446-68-3

687

 

F4.1

 

DINICONAZOL

83657-24-3

690

 

F4.1

 

EPOXICONAZOL

106325-08-0

609

 

F4.1

 

ETRIDIAZOL

2593-15-9

518

 

F4.1

 

FENBUCONAZOL

114369-43-6

694

 

F4.1

 

FLUQUINCONAZOL

136426-54-5

474

 

F4.1

 

FLUSILAZOL

85509-19-9

435

 

F4.1

 

FLUTRIAFOL

76674-21-0

436

 

F4.1

 

HEXACONAZOL

79983-71-4

465

 

F4.1

 

IMAZALIL (ENILCONAZOL)

58594-72-2

335

 

F4.1

 

METCONAZOL

125116-23-6

706

 

F4.1

 

MYCLOBUTANIL

88671-89-0

442

 

F4.1

 

PENCONAZOL

66246-88-6

446

 

F4.1

 

PROPICONAZOL

60207-90-1

408

 

F4.1

 

PROTHIOCONAZOL

178928-70-6

745

 

F4.1

 

TEBUCONAZOL

107534-96-3

494

 

F4.1

 

TETRACONAZOL

112281-77-3

726

 

F4.1

 

TRIADIMENOL

55219-65-3

398

 

F4.1

 

TRICYCLAZOL

41814-78-2

547

 

F4.1

 

TRIFLUMIZOLE

99387-89-0

730

 

F4.1

 

TRITICONAZOL

131983-72-7

652

 

F4.2

IMIDAZOL-FUNGIZIDE

CYAZOFAMID

120116-88-3

653

 

F4.2

 

FENAMIDON

161326-34-7

650

 

F4.2

 

TRIAZOXID

72459-58-6

729

Von Morpholinen abgeleitete Fungizide

F5

 

 

 

 

 

F5.1

MORPHOLIN-FUNGIZIDE

DIMETHOMORPH

110488-70-5

483

 

F5.1

 

DODEMORPH

1593-77-7

300

 

F5.1

 

FENPROPIMORPH

67564-91-4

427

Sonstige Fungizide

F6

 

 

 

 

 

F6.1

ALIPHATISCHE STICKSTOFFFFUNGIZIDE

CYMOXANIL

57966-95-7

419

 

F6.1

 

DODIN

2439-10-3

101

 

F6.1

 

GUAZATIN

108173-90-6

361

 

F6.2

AMIDFUNGIZIDE

BENALAXYL

71626-11-4

416

 

F6.2

 

BOSCALID

188425-85-6

673

 

F6.2

 

FLUTOLANIL

66332-96-5

524

 

F6.2

 

MEPRONIL

55814-41-0

533

 

F6.2

 

METALAXYL

57837-19-1

365

 

F6.2

 

METALAXYL-M

70630-17-0

580

 

F6.2

 

PROCHLORAZ

67747-09-5

407

 

F6.2

 

SILTHIOFAM

175217-20-6

635

 

F6.2

 

TOLYLFLUANID

731-27-1

275

 

F6.2

 

ZOXAMID

156052-68-5

640

 

F6.3

ANILIDFUNGIZIDE

CARBOXIN

5234-68-4

273

 

F6.3

 

FENHEXAMID

126833-17-8

603

 

F6.4

ANTIBIOTISCH WIRKENDE FUNGIZIDE — BAKTERIZIDE

KASUGAMYCIN

6980-18-3

703

 

F6.4

 

POLYOXINE

11113-80-7

710

 

F6.4

 

STREPTOMYCIN

57-92-1

312

 

F6.5

AROMATISCHE FUNGIZIDE

CHLOROTHALONIL

1897-45-6

288

 

F6.5

 

DICLORAN

99-30-9

150

 

F6.6

DICARBOXIMID-FUNGIZIDE

IPRODION

36734-19-7

278

 

F6.6

 

PROCYMIDON

32809-16-8

383

 

F6.7

DINITROANILIN-FUNGIZIDE

FLUAZINAM

79622-59-6

521

 

F6.8

DINITROPHENOL-FUNGIZIDE

DINOCAP

39300-45-3

98

 

F6.9

ORGANOPHOSPHOR-FUNGIZIDE

FOSETYL

15845-66-6

384

 

F6.9

 

TOLCLOFOS-METHYL

57018-04-9

479

 

F6.10

OXAZOL-FUNGIZIDE

HYMEXAZOL

10004-44-1

528

 

F6.10

 

FAMOXADON

131807-57-3

594

 

F6.10

 

VINCLOZOLIN

50471-44-8

280

 

F6.11

PHENYLPYRROL-FUNGIZIDE

FLUDIOXONIL

131341-86-1

522

 

F6.12

PHTHALIMID-FUNGIZIDE

CAPTAN

133-06-2

40

 

F6.12

 

FOLPET

133-07-3

75

 

F6.13

PYRIMIDIN-FUNGIZIDE

BUPIRIMAT

41483-43-6

261

 

F6.13

 

CYPRODINIL

121552-61-2

511

 

F6.13

 

FENARIMOL

60168-88-9

380

 

F6.13

 

MEPANIPYRIM

110235-47-7

611

 

F6.13

 

PYRIMETHANIL

53112-28-0

714

 

F6.14

QUINOLIN-FUNGIZIDE

QUINOXYFEN

124495-18-7

566

 

F6.14

 

8-HYDROXYQUINOLINSULFAT

134-31-6

677

 

F6.15

QUINON-FUNGIZIDE

DITHIANON

3347-22-6

153

 

F6.16

STROBILURIN-FUNGIZIDE

AZOXYSTROBIN

131860-33-8

571

 

F6.16

 

DIMOXYSTROBIN

149961-52-4

739

 

F6.16

 

FLUOXASTROBIN

361377-29-9

746

 

F6.16

 

KRESOXIM-METHYL

143390-89-0

568

 

F6.16

 

PICOXYSTROBIN

117428-22-5

628

 

F6.16

 

PYRACLOSTROBIN

175013-18-0

657

 

F6.16

 

TRIFLOXYSTROBIN

141517-21-7

617

 

F6.17

HARNSTOFFFUNGIZIDE

PENCYCURON

66063-05-6

402

 

F6.18

NICHT ZUGEORDNETE FUNGIZIDE

ACIBENZOLAR

126448-41-7

597

 

F6.18

 

BENZOESÄURE

65-85-0

622

 

F6.18

 

DICHLOROPHEN

97-23-4

325

 

F6.18

 

FENPROPIDIN

67306-00-7

520

 

F6.18

 

METRAFENON

220899-03-6

752

 

F6.18

 

2-PHENYPHENOL

90-43-7

246

 

F6.18

 

SPIROXAMIN

118134-30-8

572

 

F6.19

SONSTIGE FUNGIZIDE

SONSTIGE FUNGIZIDE

 

 

Herbizide, Krautvertilgungsmittel und Moosvernichter

H0

 

 

 

 

Von Phenoxy-Phytohormonen abgeleitete Herbizide

H1

 

 

 

 

 

H1.1

PHENOXYHERBIZIDE

2,4-D

94-75-7

1

 

H1.1

 

2,4-DB

94-82-6

83

 

H1.1

 

DICHLORPROP-P

15165-67-0

476

 

H1.1

 

MCPA

94-74-6

2

 

H1.1

 

MCPB

94-81-5

50

 

H1.1

 

MECOPROP

7085-19-0

51

 

H1.1

 

MECOPROP-P

16484-77-8

475

Von Triazinen und Triazinonen abgeleitete Herbizide

H2

 

 

 

 

 

H2.1

METHYLTHIOTRIAZIN-HERBIZIDE

METHOPROTRYN

841-06-5

94

 

H2.2

TRIAZIN-HERBIZIDE

SIMETRYN

1014-70-6

179

 

H2.2

 

TERBUTHYLAZIN

5915-41-3

234

 

H2.3

TRIAZINON-HERBIZIDE

METAMITRON

41394-05-2

381

 

H2.3

 

METRIBUZIN

21087-64-9

283

Von Amiden und Aniliden abgeleitete Herbizide

H3

 

 

 

 

 

H3.1

AMID-HERBIZIDE

BEFLUBUTAMID

113614-08-7

662

 

H3.1

 

DIMETHENAMID

87674-68-8

638

 

H3.1

 

FLUPOXAM

119126-15-7

8158

 

H3.1

 

ISOXABEN

82558-50-7

701

 

H3.1

 

NAPROPAMID

15299-99-7

271

 

H3.1

 

PETHOXAMID

106700-29-2

665

 

H3.1

 

PROPYZAMID

23950-58-5

315

 

H3.2

ANILID-HERBIZIDE

DIFLUFENICAN

83164-33-4

462

 

H3.2

 

FLORASULAM

145701-23-1

616

 

H3.2

 

FLUFENACET

142459-58-3

588

 

H3.2

 

METOSULAM

139528-85-1

707

 

H3.2

 

METAZACHLOR

67129-08-2

411

 

H3.2

 

PROPANIL

709-98-8

205

 

H3.3

CHLOROACETANILID-HERBIZIDE

ACETOCHLOR

34256-82-1

496

 

H3.3

 

ALACHLOR

15972-60-8

204

 

H3.3

 

DIMETHACHLOR

50563-36-5

688

 

H3.3

 

PRETILACHLOR

51218-49-6

711

 

H3.3

 

PROPACHLOR

1918-16-7

176

 

H3.3

 

S-METOLACHLOR

87392-12-9

607

Von Carbamaten und Biscarbamaten abgeleitete Herbizide

H4

 

 

 

 

 

H4.1

BISCARBAMAT-HERBIZIDE

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

 

H4.1

 

DESMEDIPHAM

13684-56-5

477

 

H4.1

 

PHENMEDIPHAM

13684-63-4

77

 

H4.2

CARBAMAT-HERBIZIDE

ASULAM

3337-71-1

240

 

H4.2

 

CARBETAMID

16118-49-3

95

Von Dinitroanilinderivaten abgeleitete Herbizide

H5

 

 

 

 

 

H5.1

DINITROANILIN-HERBIZIDE

BENFLURALIN

1861-40-1

285

 

H5.1

 

BUTRALIN

33629-47-9

504

 

H5.1

 

ETHALFLURALIN

55283-68-6

516

 

H5.1

 

ORYZALIN

19044-88-3

537

 

H5.1

 

PENDIMETHALIN

40487-42-1

357

 

H5.1

 

TRIFLURALIN

2582-09-8

183

Von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten abgeleitete Herbizide

H6

 

 

 

 

 

H6.1

SULFONYLHARNSTOFF-HERBIZIDE

AMIDOSULFURON

120923-37-7

515

 

H6.1

 

AZIMSULFURON

120162-55-2

584

 

H6.1

 

BENSULFURON

99283-01-9

502

 

H6.1

 

CHLORSULFURON

64902-72-3

391

 

H6.1

 

CINOSULFURON

94593-91-6

507

 

H6.1

 

ETHOXYSULFURON

126801-58-9

591

 

H6.1

 

FLAZASULFURON

104040-78-0

595

 

H6.1

 

FLUPYRSULFURON

150315-10-9

577

 

H6.1

 

FORAMSULFURON

173159-57-4

659

 

H6.1

 

IMAZOSULFURON

122548-33-8

590

 

H6.1

 

IODOSULFURON

185119-76-0

634

 

H6.1

 

MESOSULFURON

400852-66-6

663

 

H6.1

 

METSULFURON

74223-64-6

441

 

H6.1

 

NICOSULFURON

111991-09-4

709

 

H6.1

 

OXASULFURON

144651-06-9

626

 

H6.1

 

PRIMISULFURON

113036-87-6

712

 

H6.1

 

PROSULFURON

94125-34-5

579

 

H6.1

 

RIMSULFURON

122931-48-0

716

 

H6.1

 

SULFOSULFURON

141776-32-1

601

 

H6.1

 

THIFENSULFURON

79277-67-1

452

 

H6.1

 

TRIASULFURON

82097-50-5

480

 

H6.1

 

TRIBENURON

106040-48-6

546

 

H6.1

 

TRIFLUSULFURON

135990-29-3

731

 

H6.1

 

TRITOSULFURON

142469-14-5

735

 

H6.2

URACIL-HERBIZIDE

LENACIL

2164-08-1

163

 

H6.3

HARNSTOFF-HERBIZIDE

CHLORTOLURON

15545-48-9

217

 

H6.3

 

DIURON

330-54-1

100

 

H6.3

 

FLUOMETURON

2164-17-2

159

 

H6.3

 

ISOPROTURON

34123-59-6

336

 

H6.3

 

LINURON

330-55-2

76

 

H6.3

 

METHABENZTHIAZURON

18691-97-9

201

 

H6.3

 

METOBROMURON

3060-89-7

168

 

H6.3

 

METOXURON

19937-59-8

219

Sonstige Herbizide

H7

 

 

 

 

 

H7.1

ARYLOXYPHENOXYPROPION-HERBIZIDE

CLODINAFOP

114420-56-3

683

 

H7.1

 

CYHALOFOP

122008-85-9

596

 

H7.1

 

DICLOFOP

40843-25-2

358

 

H7.1

 

FENOXAPROP-P

113158-40-0

484

 

H7.1

 

FLUAZIFOP-P-BUTYL

79241-46-6

395

 

H7.1

 

HALOXYFOP

69806-34-4

438

 

H7.1

 

HALOXYFOP-R

72619-32-0

526

 

H7.1

 

PROPAQUIZAFOP

111479-05-1

713

 

H7.1

 

QUIZALOFOP

76578-12-6

429

 

H7.1

 

QUIZALOFOP-P

94051-08-8

641

 

H7.2

BENZOFURAN-HERBIZIDE

ETHOFUMESAT

26225-79-6

233

 

H7.3

BENZOESÄURE-HERBIZIDE

CHLORTHAL

2136-79-0

328

 

H7.3

 

DICAMBA

1918-00-9

85

 

H7.4

BIPYRIDYLIUM-HERBIZIDE

DIQUAT

85-00-7

55

 

H7.4

 

PARAQUAT

4685-14-7

56

 

H7.5

CYCLOHEXANDION- HERBIZIDE

CLETHODIM

99129-21-2

508

 

H7.5

 

CYCLOXYDIM

101205-02-1

510

 

H7.5

 

TEPRALOXYDIM

149979-41-9

608

 

H7.5

 

TRALKOXYDIM

87820-88-0

544

 

H7.6

DIAZIN-HERBIZIDE

PYRIDAT

55512-33-9

447

 

H7.7

DICARBOXIMID-HERBIZIDE

CINIDON-ETHYL

142891-20-1

598

 

H7.7

 

FLUMIOXAZIN

103361-09-7

578

 

H7.8

DIPHENYLETHER-HERBIZIDE

ACLONIFEN

74070-46-5

498

 

H7.8

 

BIFENOX

42576-02-3

413

 

H7.8

 

NITROFEN

1836-75-5

170

 

H7.8

 

OXYFLUORFEN

42874-03-3

538

 

H7.9

IMIDAZOLINON-HERBIZIDE

IMAZAMETHABENZ

100728-84-5

529

 

H7.9

 

IMAZAMOX

114311-32-9

619

 

H7.9

 

IMAZETHAPYR

81335-77-5

700

 

H7.10

ANORGANISCHE HERBIZIDE

AMMONIUMSULFAMAT

7773-06-0

679

 

H7.10

 

CHLORATE

7775-09-9

7

 

H7.11

ISOXAZOL-HERBIZIDE

ISOXAFLUTOL

141112-29-0

575

 

H7.12

MORPHACTIN-HERBIZIDE

FLURENOL

467-69-6

304

 

H7.13

NITRIL-HERBIZIDE

BROMOXYNIL

1689-84-5

87

 

H7.13

 

DICHLOBENIL

1194-65-6

73

 

H7.13

 

IOXYNIL

1689-83-4

86

 

H7.14

ORGANOPHOSPHOR- HERBIZIDE

GLUFOSINAT

51276-47-2

437

 

H7.14

 

GLYPHOSAT

1071-83-6

284

 

H7.15

PHENYLPYRAZOL- HERBIZIDE

PYRAFLUFEN

129630-19-9

605

 

H7.16

PYRIDAZINON- HERBIZIDE

CHLORIDAZON

1698-60-8

111

 

H7.16

 

FLURTAMON

96525-23-4

569

 

H7.17

PYRIDINCARBOXAMID- HERBIZIDE

PICOLINAFEN

137641-05-5

639

 

H7.18

PYRIDINCARBOXYL-HERBIZIDE

CLOPYRALID

1702-17-6

455

 

H7.18

 

PICLORAM

1918-02-1

174

 

H7.19

PYRIDYLOXYESSIGSÄURE-HERBIZIDE

FLUROXYPYR

69377-81-7

431

 

H7.19

 

TRICLOPYR

55335-06-3

376

 

H7.20

QUINOLIN-HERBIZIDE

QUINCLORAC

84087-01-4

493

 

H7.20

 

QUINMERAC

90717-03-6

563

 

H7.21

THIADIAZIN-HERBIZIDE

BENTAZON

25057-89-0

366

 

H7.22

THIOCARBAMAT- HERBIZIDE

EPTC

759-94-4

155

 

H7.22

 

MOLINAT

2212-67-1

235

 

H7.22

 

PROSULFOCARB

52888-80-9

539

 

H7.22

 

THIOBENCARB

28249-77-6

388

 

H7.22

 

TRI-ALLAT

2303-17-5

97

 

H7.23

TRIAZOL-HERBIZIDE

AMITROL

61-82-5

90

 

H7.24

TRIAZOLINON-HERBIZIDE

CARFENTRAZON

128639-02-1

587

 

H7.25

TRIAZOLON-HERBIZIDE

PROPOXYCARBAZON

145026-81-9

655

 

H7.26

TRIKETON-HERBIZIDE

MESOTRION

104206-82-8

625

 

H7.26

 

SULCOTRION

99105-77-8

723

 

H7.27

NICHT ZUGEORDNETE HERBIZIDE

CLOMAZON

81777-89-1

509

 

H7.27

 

FLUROCHLORIDON

61213-25-0

430

 

H7.27

 

QUINOCLAMIN

2797-51-5

648

 

H7.27

 

METHAZOL

20354-26-1

369

 

H7.27

 

OXADIARGYL

39807-15-3

604

 

H7.27

 

OXADIAZON

19666-30-9

213

 

H7.27

SONSTIGE HERBIZIDE, KRAUTVERTILGUNGSMITTEL UND MOOSVERNICHTER

SONSTIGE HERBIZIDE, KRAUTVERTILGUNGSMITTEL UND MOOSVERNICHTER

 

 

Insektizide und Acarizide

I0

 

 

 

 

Von Pyrethroiden abgeleitete Insektizide

I1

 

 

 

 

 

I1.1

PYRETHROID-INSEKTIZIDE

ACRINATHRIN

101007-06-1

678

 

I1.1

 

ALPHA-CYPERMETHRIN

67375-30-8

454

 

I1.1

 

BETA-CYFLUTHRIN

68359-37-5

482

 

I1.1

 

BETA-CYPERMETHRIN

65731-84-2

632

 

I1.1

 

BIFENTHRIN

82657-04-3

415

 

I1.1

 

CYFLUTHRIN

68359-37-5

385

 

I1.1

 

CYPERMETHRIN

52315-07-8

332

 

I1.1

 

DELTAMETHRIN

52918-63-5

333

 

I1.1

 

ESFENVALERAT

66230-04-4

481

 

I1.1

 

ETOFENPROX

80844-07-1

471

 

I1.1

 

GAMMA-CYHALOTHRIN

76703-62-3

768

 

I1.1

 

LAMBDA-CYHALOTHRIN

91465-08-6

463

 

I1.1

 

TAU-FLUVALINAT

102851-06-9

432

 

I1.1

 

TEFLUTHRIN

79538-32-2

451

 

I1.1

 

ZETA-CYPERMETHRIN

52315-07-8

733

Von chlorierten Kohlenwasserstoffen abgeleitete Insektizide

I2

 

 

 

 

 

I2.1

ORGANOCHLOR-INSEKTIZIDE

DICOFOL

115-32-2

123

 

I2.1

 

TETRASUL

2227-13-6

114

Von Carbamaten und Oximcarbamaten abgeleitete Insektizide

I3

 

 

 

 

 

I3.1

OXIMCARBAMAT-INSEKTIZIDE

METHOMYL

16752-77-5

264

 

I3.1

 

OXAMYL

23135-22-0

342

 

I3.2

CARBAMAT-INSEKTIZIDE

BENFURACARB

82560-54-1

501

 

I3.2

 

CARBARYL

63-25-2

26

 

I3.2

 

CARBOFURAN

1563-66-2

276

 

I3.2

 

CARBOSULFAN

55285-14-8

417

 

I3.2

 

FENOXYCARB

79127-80-3

425

 

I3.2

 

FORMETANAT

22259-30-9

697

 

I3.2

 

METHIOCARB

2032-65-7

165

 

I3.2

 

PIRIMICARB

23103-98-2

231

Von organischen Phosphaten abgeleitete Insektizide

I4

 

 

 

 

 

I4.1

ORGANOPHOSPHOR-INSEKTIZIDE

AZINPHOS-METHYL

86-50-0

37

 

I4.1

 

CADUSAFOS

95465-99-9

682

 

I4.1

 

CHLORPYRIFOS

2921-88-2

221

 

I4.1

 

CHLORPYRIFOS-METHYL

5589-13-0

486

 

I4.1

 

COUMAPHOS

56-72-4

121

 

I4.1

 

DIAZINON

333-41-5

15

 

I4.1

 

DICHLORVOS

62-73-7

11

 

I4.1

 

DIMETHOAT

60-51-5

59

 

I4.1

 

ETHOPROPHOS

13194-48-4

218

 

I4.1

 

FENAMIPHOS

22224-92-6

692

 

I4.1

 

FENITROTHION

122-14-5

35

 

I4.1

 

FOSTHIAZAT

98886-44-3

585

 

I4.1

 

ISOFENPHOS

25311-71-1

412

 

I4.1

 

MALATHION

121-75-5

12

 

I4.1

 

METHAMIDOPHOS

10265-92-6

355

 

I4.1

 

NALED

300-76-5

195

 

I4.1

 

OXYDEMETON-METHYL

301-12-2

171

 

I4.1

 

PHOSALON

2310-17-0

109

 

I4.1

 

PHOSMET

732-11-6

318

 

I4.1

 

PHOXIM

14816-18-3

364

 

I4.1

 

PIRIMIPHOS-METHYL

29232-93-7

239

 

I4.1

 

TRICHLORFON

52-68-6

68

Von Bioprodukten und Pflanzen abgeleitete Insektizide

I5

 

 

 

 

 

I5.1

BIOLOGISCHE INSEKTIZIDE

AZADIRACHTIN

11141-17-6

627

 

I5.1

 

NICOTIN

54-11-5

8

 

I5.1

 

PYRETHRINE

8003-34-7

32

 

I5.1

 

ROTENON

83-79-4

671

Sonstige Insektizide

I6

 

 

 

 

 

I6.1

DURCH FERMENTIERUNG ERZEUGTE INSEKTIZIDE

ABAMECTIN

71751-41-2

495

 

I6.1

 

MILBEMECTIN

51596-10-2

51 596-11-3

660

 

I6.1

 

SPINOSAD

168316-95-8

636

 

I6.3

BENZOYLHARNSTOFF- INSEKTIZIDE

DIFLUBENZURON

35367-38-5

339

 

I6.3

 

FLUFENOXURON

101463-69-8

470

 

I6.3

 

HEXAFLUMURON

86479-06-3

698

 

I6.3

 

LUFENURON

103055-07-8

704

 

I6.3

 

NOVALURON

116714-46-6

672

 

I6.3

 

TEFLUBENZURON

83121-18-0

450

 

I6.3

 

TRIFLUMURON

64628-44-0

548

 

I6.4

CARBAZAT-INSEKTIZIDE

BIFENAZAT

149877-41-8

736

 

I6.5

DIAZYLHYDRAZIN- INSEKTIZIDE

METHOXYFENOZID

161050-58-4

656

 

I6.5

 

TEBUFENOZID

112410-23-8

724

 

I6.6

REGLER DES INSEKTENWACHSTUMS

BUPROFEZIN

69327-76-0

681

 

I6.6

 

CYROMAZIN

66215-27-8

420

 

I6.6

 

HEXYTHIAZOX

78587-05-0

439

 

I6.7

INSEKTENPHEROMONE

(E, Z)-9-DODECENYL ACETAT

35148-19-7

422

 

I6.8

NITROGUANIDIN-INSEKTIZIDE

CLOTHIANIDIN

210880-92-5

738

 

I6.8

 

THIAMETHOXAM

153719-23-4

637

 

I6.9

ORGANOZINN-INSEKTIZIDE

AZOCYCLOTIN

41083-11-8

404

 

I6.9

 

CYHEXATIN

13121-70-5

289

 

I6.9

 

FENBUTATINOXID

13356-08-6

359

 

I6.10

OXADIAZIN-INSEKTIZIDE

INDOXACARB

173584-44-6

612

 

I6.11

PHENYLETHER-INSEKTIZIDE

PYRIPROXYFEN

95737-68-1

715

 

I6.12

PYRAZOL(PHENYL-)-INSEKTIZIDE

FENPYROXIMAT

134098-61-6

695

 

I6.12

 

FIPRONIL

120068-37-3

581

 

I6.12

 

TEBUFENPYRAD

119168-77-3

725

 

I6.13

PYRIDIN-INSEKTIZIDE

PYMETROZIN

123312-89-0

593

 

I6.14

PYRIDYLMETHYLAMIN-INSEKTIZIDE

ACETAMIPRID

135410-20-7

649

 

I6.14

 

IMIDACLOPRID

138261-41-3

582

 

I6.14

 

THIACLOPRID

111988-49-9

631

 

I6.15

SULFIT-ESTER-INSEKTIZIDE

PROPARGIT

2312-35-8

216

 

I6.16

TETRAZIN-INSEKTIZIDE

CLOFENTEZIN

74115-24-5

418

 

I6.17

TETRONSÄURE-INSEKTIZIDE

SPIRODICLOFEN

148477-71-8

737

 

I6.18

(CARBAMOYL-)TRIAZOL-INSEKTIZIDE

TRIAZAMAT

112143-82-5

728

 

I6.19

HARNSTOFF-INSEKTIZIDE

DIAFENTHIURON

80060-09-9

8097

 

I6.20

NICHT ZUGEORDNETE INSEKTIZIDE

ETOXAZOL

153233-91-1

623

 

I6.20

 

FENAZAQUIN

120928-09-8

693

 

I6.20

 

PYRIDABEN

96489-71-3

583

 

I6.21

SONSTIGE INSEKTIZIDE/ACARIZIDE

Sonstige Insektizide/Acarizide

 

 

Molluskizide insgesamt:

M0

 

 

 

 

Molluskizide

M1

 

 

 

 

 

M1.1

CARBAMAT-MOLLUSKIZIDE

THIODICARB

59669-26-0

543

 

M1.2

SONSTIGE MOLLUSKIZIDE

Eisen-III-PHOSPHAT

10045-86-0

629

 

M1.2

 

METALDEHYD

108-62-3

62

 

M1.2

 

Sonstige Molluskizide

 

 

Pflanzenwachstumsregler insgesamt:

PGR0

 

 

 

 

Physiologisch wirkende Pflanzen wachstumsregler

PGR1

 

 

 

 

 

PGR1.1

PHYSIOLOGISCH WIRKENDE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

CHLORMEQUAT

999-81-5

143

 

PGR1.1

 

CYCLANILID

113136-77-9

586

 

PGR1.1

 

DAMINOZID

1596-84-5

330

 

PGR1.1

 

DIMETHIPIN

55290-64-7

689

 

PGR1.1

 

DIPHENYLAMIN

122-39-4

460

 

PGR1.1

 

ETHEPHON

16672-87-0

373

 

PGR1.1

 

ETHOXYQUIN

91-53-2

517

 

PGR1.1

 

FLORCHLORFENURON

68157-60-8

633

 

PGR1.1

 

FLURPRIMIDOL

56425-91-3

696

 

PGR1.1

 

IMAZAQUIN

81335-37-7

699

 

PGR1.1

 

MALONSÄUREHYDRAZID

51542-52-0

310

 

PGR1.1

 

MEPIQUAT

24307-26-4

440

 

PGR1.1

 

1-METHYLCYCLOPROPEN

3100-04-7

767

 

PGR1.1

 

PACLOBUTRAZOL

76738-62-0

445

 

PGR1.1

 

PROHEXADIONCALCIUM

127277-53-6

567

 

PGR1.1

 

NATRIUM-5-NITROGUAIACOLAT

67233-85-6

718

 

PGR1.1

 

NATRIUM-O-NITROPHENOLAT

824-39-5

720

 

PGR1.1

 

TRINEXAPAC-ETHYL

95266-40-3

8349

Keimungshemmer

PGR2

 

 

 

 

 

PGR2.2

KEIMUNGSHEMMER

CARVON

99-49-0

602

 

PGR2.2

 

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

Sonstige Pflanzen wachstumsregler

PGR3

 

 

 

 

 

PGR3.1

SONSTIGE PFLANZENWACHSTUMSREGLER

Sonstige Pflanzenwachstumsregler

 

 

Sonstige Pflanzenschutzmittel insgesamt:

ZR0

 

 

 

 

Mineralöle

ZR1

 

 

 

 

 

ZR1.1

MINERALÖL

MINERALÖLE

64742-55-8

29

Pflanzenöle

ZR2

 

 

 

 

 

ZR2.1

PFLANZENÖL

TEERÖLE

 

30

Bodenentseuchungsmittel (einschließlich Nematizide)

ZR3

 

 

 

 

 

ZR3.1

METHYLBROMID

METHYLBROMID

74-83-9

128

 

ZR3.2

SONSTIGE BODENENTSEUCHUNGSMITTEL

CHLOROPICRIN

76-06-2

298

 

ZR3.2

 

DAZOMET

533-74-4

146

 

ZR3.2

 

1,3-DICHLOROPROPEN

542-75-6

675

 

ZR3.2

 

METAMNATRIUM

137-42-8

20

 

ZR3.2

 

SONSTIGE BODENENTSEUCHUNGS-MITTEL

 

 

Rodentizide

ZR4

 

 

 

 

 

ZR4.1

RODENTIZIDE

BRODIFACOUM

56073-10-0

370

 

ZR4.1

 

BROMADIOLON

28772-56-7

371

 

ZR4.1

 

CHLORALOS

15879-93-3

249

 

ZR4.1

 

CHLOROPHACINON

3691-35-8

208

 

ZR4.1

 

COUMATETRALYL

5836-29-3

189

 

ZR4.1

 

DIFENACOUM

56073-07-5

514

 

ZR4.1

 

DIFETHIALON

104653-34-1

549

 

ZR4.1

 

FLOCOUMAFEN

90035-08-8

453

 

ZR4.1

 

WARFARIN

81-81-2

70

 

ZR4.1

 

SONSTIGE RODENTIZIDE

 

 

Alle sonstigen Pflanzen schutzmittel

ZR5

 

 

 

 

 

ZR5.1

DESINFEKTIONSMITTEL

SONSTIGE DESINFEKTIONSMITTEL

 

 

 

ZR5.2

SONSTIGE PFLANZENSCHUTZMITTEL

SONSTIGE PFLANZENSCHUTZMITTEL

 

 


(1)  Registernummern des Chemical Abstracts Service.

(2)  Internationaler Ausschuss für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Collaborative International Pesticides Analytical Council).


10.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2009 DES RATES

vom 16. November 2009

über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 37 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

(3)

Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.

(4)

Es ist ratsam, für derartige Fälle — wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert — vorzusehen, dass die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.

(5)

Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Gemeinschaft muss daher diese Abkommen anwenden: die Anwendung setzt ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.

(6)

Bestimmte in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Es dürfte nicht angebracht sein, die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen auf Gemeinschaftsebene zu regeln, sondern es sollte ausreichen, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck festgelegt wird.

(7)

Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.

(8)

Um eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, müssen die Gemeinschaftsakte mit bestimmten Befreiungen, die durch die vorliegende Verordnung nicht berührt werden, einzeln angegeben werden.

(9)

Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

(10)

In den Fällen, in denen für Befreiungen in Euro festgesetzte Höchstbeträge gelten, sollte festgelegt werden, nach welchen Regeln die Umrechnung dieser Beträge in die einzelstaatlichen Währungen zu erfolgen hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.

Artikel 2

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a)

„Eingangsabgaben“: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

b)

„Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

c)

„Übersiedlungsgut“: Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind.

Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere:

i)

Hausrat;

ii)

Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.

Als Übersiedlungsgut gelten ferner auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen, Haustiere, Reittiere sowie tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;

d)

„Hausrat“: persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;

e)

„alkoholische Erzeugnisse“: die unter die Positionen 2203 bis 2208 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oder Alkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.).

(2)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, umfasst „Drittland“ im Sinne des Titels II auch die Teile des Gebiets der Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

TITEL II

BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN

KAPITEL I

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen

Artikel 3

Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

Artikel 4

Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das

a)

außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;

b)

am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.

Die Mitgliedstaaten können die Befreiung ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle und/oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland entrichtet worden sind.

Artikel 5

(1)   Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.

(2)   Die zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Regel zulassen, wenn der Beteiligte nachweist, dass er die Absicht hatte, mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verbleiben.

Artikel 6

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a)

alkoholische Erzeugnisse;

b)

Tabak und Tabakwaren;

c)

Nutzfahrzeuge;

d)

gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

Artikel 7

(1)   Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(2)   Das Übersiedlungsgut kann innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 8

(1)   Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr darf das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach den zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder Überlassung geltenden Sätzen und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.

(2)   Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr des Übersiedlungsguts in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 10

(1)   Verlässt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.

(2)   Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei

a)

die Fristen nach Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt wird;

b)

die Frist nach Artikel 8 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

(3)   Die Befreiung von den Eingangsabgaben unterliegt ferner der Bedingung, dass der Beteiligte sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb eines Zeitraums zu begründen, der von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Umstände festzulegen ist. In Verbindung mit dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden eine Sicherheit verlangen, deren Art und Höhe sie bestimmen.

Artikel 11

Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Buchstaben a und b, Artikel 6 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

KAPITEL II

Heiratsgut

Artikel 12

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.

(2)   Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland erhält. Die Befreiung ist jedoch davon abhängig, dass der Wert eines jeden Geschenkes 1 000 EUR nicht übersteigt.

Artikel 13

Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die

a)

ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Ausnahmen von dieser Regel können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte;

b)

den Nachweis der Eheschließung erbringen.

Artikel 14

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 15

(1)   Außer in Ausnahmefällen wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

a)

frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden; und

b)

spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung.

(2)   Die in Artikel 12 genannten Waren können innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist in mehreren Teilsendungen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Artikel 16

(1)   Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen Waren, für die die Befreiung nach Artikel 12 gewährt wurde, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

KAPITEL III

Erbschaftsgut

Artikel 17

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.

(2)   Als „Erbschaftsgut“ im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die den Nachlass des Verstorbenen bilden.

Artikel 18

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a)

alkoholische Erzeugnisse;

b)

Tabak und Tabakwaren;

c)

Nutzfahrzeuge;

d)

gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;

e)

Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;

f)

lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.

Artikel 19

(1)   Die Zollbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlassabwicklung) zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird.

Die zuständigen Behörden können jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Fristverlängerung gewähren.

(2)   Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kann das Erbschaftsgut in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Artikel 20

Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.

KAPITEL IV

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

Artikel 21

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind Ausstattung, Ausbildungsmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Haushaltsgegenstände von zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a)

„Schüler und Studenten“: Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind;

b)

„Ausstattung“: Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu;

c)

„Ausbildungsmaterial“: Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.

Artikel 22

Die Befreiung wird pro Schul- bzw. Studienjahr mindestens einmal gewährt.

KAPITEL V

Sendungen mit geringem Wert

Artikel 23

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 24 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.

(2)   Als „Waren mit geringem Wert“ im Sinne von Absatz 1 gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.

Artikel 24

Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

a)

alkoholische Erzeugnisse;

b)

Parfums und Toilettewasser;

c)

Tabak und Tabakwaren.

KAPITEL VI

Sendungen von Privatperson an Privatperson

Artikel 25

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.

(2)   Als „Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen“ im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die

a)

gelegentlich erfolgen;

b)

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; und

c)

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält.

Artikel 26

(1)   Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.

(2)   Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Artikel 27

Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:

a)

Tabakwaren:

50 Zigaretten;

25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g);

10 Zigarren;

50 g Rauchtabak; oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;

b)

Alkohol und alkoholische Getränke:

destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter; oder

destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und

nicht schäumende Weine: 2 Liter;

c)

Parfums: 50 g oder

Toilettewasser: 0,25 Liter.

KAPITEL VII

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden

Artikel 28

(1)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden industrie- und handelspolitischen Maßnahmen sind Investitionsgüter und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die einem Betrieb gehören, der seine Tätigkeit in einem Drittland endgültig einstellt, um eine gleichartige Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft auszuüben, vorbehaltlich der Artikel 29 bis 33 von den Eingangsabgaben befreit.

Ist der verlegte Betrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird auch für dessen lebendes Inventar eine Befreiung gewährt.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gilt als „Betrieb“ eine selbständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit.

Artikel 29

Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die

a)

außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind;

b)

nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen;

c)

der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen.

Artikel 30

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.

Artikel 31

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a)

Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;

b)

zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;

c)

Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;

d)

Vieh im Besitz von Viehhändlern.

Artikel 32

Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Befreiung nach Artikel 28 nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in dem Herkunfts-Drittland zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 33

(1)   Vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dürfen die unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten Investitionsgüter und anderen Ausrüstungsgegenstände ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

Falls die Gefahr eines Missbrauchs besteht, kann diese Frist für die Vermietung oder Veräußerung bis auf sechsunddreißig Monate verlängert werden.

(2)   Der Verleih, die Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bewirkt die Erhebung der Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Verpfändung, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz sowie nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 34

Die Artikel 28 bis 33 gelten sinngemäß für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben und diese aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.

KAPITEL VIII

Von Landwirten der Gemeinschaft auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse

Artikel 35

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 36 und 37 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben.

(2)   Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tieren stammen.

Artikel 36

Die Befreiung gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden sind.

Artikel 37

Die Befreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 38

Die Artikel 35, 36 und 37 gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Gemeinschaft in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.

KAPITEL IX

Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden

Artikel 39

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 40 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, sofern die Grundstücke von Landwirten bewirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz in diesem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft haben.

Artikel 40

(1)   Die Befreiung beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Menge an Saatgut, Düngemitteln oder anderen Erzeugnissen.

(2)   Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(3)   Die Befreiung kann von den Mitgliedstaaten von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

KAPITEL X

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden

Artikel 41

Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (5) verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.

Waren, die in die Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) eingeführt werden, unterliegen denselben Bestimmungen zur Zollbefreiung wie Waren, die in jeden anderen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt werden.

KAPITEL XI

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate

Artikel 42

Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können ohne Rücksicht auf ihren Empfänger und ihren Verwendungszweck unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden.

Artikel 43

Die in Anhang II aufgeführten Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters können unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden, sofern sie bestimmt sind zur Verwendung

a)

durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen und Anstalten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; oder

b)

durch Einrichtungen oder Anstalten, die zu dem Kreis der in Spalte 3 des Anhangs II in Bezug auf den jeweiligen Gegenstand bezeichneten begünstigten Einrichtungen und Anstalten zählen, sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

Artikel 44

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 45 bis 49 die nicht unter Artikel 43 fallenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt nur für wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die bestimmt sind für

a)

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder

b)

private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

Artikel 45

Die Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt auch für

a)

Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile von wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,

i)

die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder

ii)

die zu dem Zeitpunkt, in dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile oder spezifischen Zubehörteile beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten;

b)

Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, dass diese Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Instrumente oder Apparate eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Instrumente oder Apparate bestimmt sind,

i)

die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind, sofern diese Instrumente oder Apparate zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, noch als wissenschaftlich anzusehen sind, oder

ii)

die zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

Artikel 46

Für die Anwendung der Artikel 44 und 45

a)

gelten diejenigen Instrumente oder Apparate als wissenschaftliche Instrumente oder Apparate, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind;

b)

gelten diejenigen wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate als zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt, die für die nicht gewinnorientierte wissenschaftliche Forschung oder für die Lehre verwendet werden sollen.

Artikel 47

Bestimmte Instrumente oder Apparate können nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Instrumente oder Apparate den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.

Artikel 48

(1)   Die in Artikel 43 genannten Gegenstände und die nach Maßgabe der Artikel 45, 46 und 47 unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführten wissenschaftlichen Instrumente oder Apparate dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Gegenstände, Instrumente oder Apparate von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 49

(1)   Erfüllen die in den Artikeln 43 und 44 genannten Einrichtungen oder Anstalten nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, zollfrei eingeführte Waren zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2)   Auf Waren, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Auf Waren, die von den von der Befreiung von den Eingangsabgaben begünstigten Einrichtungen oder Anstalten zu anderen Zwecken als denen verwendet werden, die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehen sind, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der an dem Zeitpunkt gilt, in dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 50

Die Artikel 47, 48 und 49 gelten sinngemäß für die in Artikel 45 genannten Erzeugnisse.

Artikel 51

(1)   Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit.

(2)   Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a)

Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwenden, deren Zielsetzung in der Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Forschungsprogrammen in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft besteht.

b)

Die Ausrüstungen bleiben während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und für die Zwecke des Artikel 52:

a)

bedeuten Ausrüstungen die Instrumente, Apparate, Maschinen und ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierten Werkzeuge, die für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden;

b)

gelten diejenigen Ausrüstungen als zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt, die für die wissenschaftliche, nicht gewinnorientierte Forschung verwendet werden sollen.

Artikel 52

(1)   Die Ausrüstungen, für die unter den in Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen Abgabenbefreiung gewährt worden ist, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 51 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Ausrüstungen von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken verwendet werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind unbeschadet der Anwendung von Artikel 44 und 45 bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3)   Die in Artikel 51 Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen oder die abgabenfrei eingeführte Ausrüstungen zu anderen als den im selben Artikel vorgesehenen Zwecken verwenden wollen, sind verpflichtet, die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(4)   Auf Ausrüstungen, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der an dem Zeitpunkt gilt, an dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Für Ausrüstungen, die von der Einrichtung oder Anstalt, die sie abgabenfrei eingeführt hat, zu anderen als den in Artikel 51 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, sind unbeschadet der Artikel 44 und 45 die für sie geltenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt der Verwendung zu anderen Zwecken geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

KAPITEL XII

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

Artikel 53

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind

a)

zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte Tiere;

b)

ausschließlich zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführte biologische und chemische Stoffe, die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren zu erstellen ist.

(2)   Die Befreiung nach Absatz 1 ist auf die Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für

a)

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist; oder

b)

private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Waren unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

(3)   Auf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste dürfen nur biologische und chemische Stoffe stehen, für die es im Zollgebiet der Gemeinschaft keine gleichartige Erzeugung gibt und deren spezifische Merkmale oder deren Reinheitsgrad ihnen den Charakter von Stoffen verleiht, die ausschließlich oder hauptsächlich für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind.

KAPITEL XIII

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

Artikel 54

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 55

a)

therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs;

b)

Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen;

c)

Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gelten als

a)

„therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs“: menschliches Blut und seine Derivate (menschliches Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunglobulin, Fibrinogen);

b)

„Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blutgruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten;

c)

„Reagenzien zur Bestimmung der Gewebegruppen“: alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Gewebegruppen.

Artikel 55

Die Befreiung gilt nur für Waren, die

a)

für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien ausschließlich zur nicht kommerziellen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind;

b)

mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes ausgestellt wurde;

c)

in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.

Artikel 56

Die Befreiung gilt auch für die besonderen Umschließungen, die zur Beförderung der therapeutischen Stoffe menschlichen Ursprungs oder der Reagenzien zur Feststellung der Blut- oder Gewebegruppen erforderlich sind, sowie für die in den Sendungen gegebenenfalls enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung.

KAPITEL XIV

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

Artikel 57

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind Instrumente oder Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung, die Gesundheitsbehörden, von Krankenhäusern abhängigen Diensten und medizinischen Forschungsinstituten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind, von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder von einer Privatperson gespendet werden oder die von diesen Gesundheitsbehörden, Krankenhäusern oder medizinischen Forschungsinstituten ausschließlich mit Mitteln erworben werden, die von einer Wohltätigkeits- oder philanthropischen Organisation oder durch freiwillige Spenden bereitgestellt wurden, sofern festgestellt wird, dass

a)

der Spende der betreffenden Instrumente oder Apparate kein kommerzieller Zweck des Zuwenders zugrunde liegt und

b)

keine Verbindung zwischen dem Zuwender und dem Hersteller der Instrumente oder Apparate besteht, für die die Befreiung beantragt wurde.

(2)   Die Befreiung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch

a)

für Ersatzteile, Bestandteile und spezifische Zubehörteile für die in Absatz 1 genannten Instrumente oder Apparate, sofern die Ersatz-, Bestand- und Zubehörteile gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt werden oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt sind;

b)

für Werkzeug, das zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung der Instrumente oder Apparate verwendet wird, sofern das Werkzeug gleichzeitig mit den Instrumenten oder Apparaten eingeführt wird oder im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar ist, dass es für zuvor abgabenfrei eingeführte Instrumente oder Apparate bestimmt ist.

Artikel 58

Für die Anwendung des Artikels 57 und insbesondere im Hinblick auf die dort bezeichneten Instrumente, Apparate und begünstigten Einrichtungen finden die Artikel 47, 48 und 49 entsprechende Anwendung.

KAPITEL XV

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

Artikel 59

Von den Eingangsabgaben befreit sind Sendungen, die Muster von chemischen Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang solcher Sendungen unter Abgabenbefreiung ermächtigt sind.

KAPITEL XVI

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

Artikel 60

Von den Eingangsabgaben befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die aus Drittländern zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet erforderliche Menge.

KAPITEL XVII

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren; Waren für Blinde und andere behinderte Personen

A.   Für allgemeine Zwecke

Artikel 61

(1)   Sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 63 und 64 von den Eingangsabgaben befreit;

a)

lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden;

b)

Waren jeder Art, die staatliche oder andere von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen;

c)

Ausrüstungen und Büromaterial, das von den zuständigen Behörden zugelassene Organisationen der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhalten, um ausschließlich für ihren eigenen Betrieb und die Verwirklichung ihrer karitativen oder philanthropischen Zielsetzungen verwendet zu werden.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten als „lebenswichtige Waren“ die Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie zum Beispiel Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken.

Artikel 62

Von der Befreiung ausgeschlossen sind

a)

alkoholische Erzeugnisse;

b)

Tabak und Tabakwaren;

c)

Kaffee und Tee;

d)

Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.

Artikel 63

Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchhaltung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.

Artikel 64

(1)   Die in Artikel 61 genannten Waren, Ausrüstungen und Materialien dürfen von den Organisationen, denen eine Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt worden ist, nur zu den Zwecken gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des genannten Artikels ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 61 und 63 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren, Ausrüstungen und Materialien von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die entsprechenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 65

(1)   Erfüllen die in Artikel 61 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren, Ausrüstungen und Materialien zu anderen als den nach diesem Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2)   Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die im Besitz von Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3)   Auf Waren, Ausrüstungen und Materialien, die von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 61 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren, Ausrüstungen und Materialien einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

B.   Zugunsten Behinderter

1.   Gegenstände für Blinde

Artikel 66

Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang III aufgeführten Gegenstände.

Artikel 67

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Förderung der Blinden gestalteten und in Anhang IV aufgeführten Gegenstände, wenn sie eingeführt werden

a)

entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch;

b)

oder von Einrichtungen oder Organisationen zur Erziehung oder Unterstützung von Blinden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge, die der Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände dienen, sofern diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, an dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

2.   Gegenstände für andere behinderte Personen

Artikel 68

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind die eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Förderung anderer körperlich oder geistig behinderter Personen als Blinder gestalteten Gegenstände, sofern sie

a)

entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden;

b)

oder von Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Erziehung oder Unterstützung Behinderter ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur abgabenfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Abgabenbefreiung gilt für Ersatzteile, Bestandteile oder spezifische Zubehörteile der betreffenden Gegenstände sowie für Werkzeuge zur Wartung, Kontrolle, Eichung oder Instandsetzung dieser Gegenstände unter der Voraussetzung, dass diese Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile oder Werkzeuge zur gleichen Zeit wie diese Gegenstände eingeführt werden oder dass im Fall der späteren Einfuhr erkennbar ist, dass sie für Gegenstände bestimmt sind, die zu einem früheren Zeitpunkt abgabenfrei eingeführt worden sind oder die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabenbefreiung für die Ersatzteile, Bestandteile, spezifischen Zubehörteile oder Werkzeuge beantragt wird, abgabenfrei eingeführt werden könnten.

Artikel 69

Bestimmte Gegenstände können nach dem in Artikel 247a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung ausgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die abgabenfreie Einfuhr dieser Gegenstände den Interessen der Gemeinschaftsindustrie in dem betreffenden Fertigungszweig schadet.

3.   Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 70

Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene unmittelbare Befreiung zugunsten von Blinden und anderen behinderten Personen für Waren ihres persönlichen Gebrauchs wird unter der Bedingung gewährt, dass die betreffenden Personen gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen nachweisen können, dass sie aufgrund ihrer Behinderung berechtigt sind, die Befreiung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 71

(1)   Gegenstände, die von in den Artikeln 67 und 68 genannten Personen unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach den Artikeln 67 und 68 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Person, Einrichtung oder Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern der Gegenstand von dieser Person, Einrichtung oder Organisation zu Zwecken benutzt wird, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräußerung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 72

(1)   Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 67 und 68 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne dass die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.

(2)   Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.

Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person, Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 73

(1)   Erfüllen die in den Artikeln 67 und 68 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2)   Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3)   Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 67 und 68 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände einer anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

C.   Zugunsten von Katastrophenopfern

Artikel 74

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden, um

a)

unentgeltlich an die Opfer von Katastrophen verteilt zu werden, die das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berühren; oder

b)

den Opfern solcher Katastrophen unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden, dabei jedoch Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben.

(2)   Die Befreiung nach Absatz 1 gilt unter den gleichen Bedingungen auch für Waren, die von den Hilfseinheiten zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 75

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Material und Ausrüstungen, die für den Wiederaufbau in Katastrophengebieten bestimmt sind.

Artikel 76

Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung gewährt werden, die die Kommission auf Antrag des oder der betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten erlässt. In dieser Entscheidung werden, soweit erforderlich, auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt.

Die von einer Katastrophe betroffenen Mitgliedstaaten können, bis ihnen die Entscheidung der Kommission mitgeteilt wird, die Einfuhr von Waren zu den in Artikel 74 genannten Zwecken unter Aussetzung der Eingangsabgaben genehmigen, wobei sich die einführende Organisation verpflichtet, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.

Artikel 77

Die Befreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglicht und die alle für erforderlich erachteten Sicherheiten bieten.

Artikel 78

(1)   Die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 79

(1)   Die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren dürfen nach ihrer Verwendung durch die Katastrophenopfer ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräußert noch überlassen werden.

(2)   Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von der Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 80

(1)   Erfüllen die in Artikel 74 genannten Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, die abgabenfrei eingeführten Waren zu anderen als den nach dem genannten Artikel begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

(2)   Werden Waren im Besitz von Organisationen, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfüllen, Organisationen überlassen, die nach Artikel 74 oder gegebenenfalls nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind, so bleibt die Befreiung bestehen, sofern die Waren von diesen Organisationen zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf die Befreiung eröffnen. In allen anderen Fällen werden auf die Waren die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

(3)   Auf Waren, die von den Organisationen, denen eine Zollbefreiung gewährt worden ist, zu anderen als den in Artikel 74 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

KAPITEL XVIII

Auszeichnungen und Ehrengaben

Artikel 81

Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:

a)

Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden;

b)

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen werden;

c)

Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu den gleichen wie den in Buchstabe b genannten Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen;

d)

Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

KAPITEL XIX

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

Artikel 82

Von den Eingangsabgaben befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 41 — vorbehaltlich der Artikel 83 und 84 Gegenstände,

a)

die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;

b)

die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;

c)

die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.

Artikel 83

Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.

Artikel 84

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände

a)

nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden;

b)

ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen;

c)

nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

KAPITEL XX

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

Artikel 85

Von den Eingangsabgaben befreit sind im Rahmen der von den zuständigen Behörden festgelegten Grenzen und Bedingungen:

a)

Geschenke an Staatsoberhäupter;

b)

Waren, die von Staatsoberhäuptern dritter Länder sowie von den sie offiziell vertretenden Persönlichkeiten während ihres offiziellen Aufenthalts im Zollgebiet der Gemeinschaft ge- oder verbraucht werden sollen. Die Befreiung kann seitens des Einfuhrmitgliedstaats von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Absatz 1 gilt ebenfalls für Personen, die auf internationaler Ebene gleiche Vorrechte wie ein Staatsoberhaupt genießen.

KAPITEL XXI

Zur Absatzförderung eingeführte Waren

A.   Warenmuster oder -proben von geringem Wert

Artikel 86

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a Warenmuster und -proben von geringem Wert, die lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen.

(2)   Die zuständigen Behörden können die Befreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.

(3)   Als „Warenmuster oder -proben“ im Sinne von Absatz 1 gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art ihrer Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Absatzförderung ungeeignet sind.

B.   Werbedrucke und Werbegegenstände

Artikel 87

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

a)

zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder

b)

im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;

wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.

Artikel 88

Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;

b)

jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;

c)

bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Artikel 89

Von den Eingangsabgaben befreit sind ferner die von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

C.   Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

Artikel 90

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 91 bis 94:

a)

kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind;

b)

Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden;

c)

verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden;

d)

Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gelten als „Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung“:

a)

Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;

b)

Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;

c)

Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;

d)

Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse;

e)

offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern;

mit Ausnahme von zum Verkauf von Drittlandswaren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen.

Artikel 91

Die Befreiung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die

a)

als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;

b)

während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;

c)

erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;

d)

nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;

e)

im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;

f)

ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 92

Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die

a)

auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und

b)

ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 93

Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

a)

ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;

b)

ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Artikel 94

Von der Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen:

a)

alkoholische Erzeugnisse;

b)

Tabak und Tabakwaren;

c)

Brenn- und Treibstoffe.

KAPITEL XXII

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

Artikel 95

Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 96 bis 101 Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen.

Artikel 96

Unbeschadet von Artikel 99 wird die Befreiung nach Artikel 95 nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig verbraucht oder vernichtet werden.

Artikel 97

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.

Artikel 98

Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

Artikel 99

(1)   Die Befreiung nach Artikel 95 gilt auch für Waren, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung

a)

nach Beendigung der Prüfungen, Analysen oder Versuche vollständig vernichtet oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden; oder

b)

unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden, wenn diese Möglichkeit in den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen ist; oder

c)

in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2)   Als „restliche Waren“ im Sinne von Absatz 1 gelten die bei den Prüfungen, Analysen oder Versuchen anfallenden Erzeugnisse oder die nicht tatsächlich verwendeten Waren.

Artikel 100

Außer bei Anwendung von Artikel 99 Absatz 1 werden auf die restlichen Waren die Eingangsabgaben nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 95 genannten Prüfungen, Analysen oder Versuche geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert erhoben, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Der Beteiligte kann jedoch die restlichen Waren mit Einverständnis der zuständigen Behörden unter zollamtlicher Überwachung in Abfälle oder Schrott umwandeln. In diesem Fall werden als Eingangsabgaben die für die Abfälle oder den Schrott zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sätze angewendet.

Artikel 101

Die Frist, innerhalb deren die Prüfungen, Analysen oder Versuche durchgeführt und die Verwaltungsförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der zweckentsprechenden Verwendung der Waren erfüllt sein müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

KAPITEL XXIII

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

Artikel 102

Von den Eingangsabgaben befreit sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen sowie die diesbezüglichen Hinterlegungsunterlagen, die Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind.

KAPITEL XXIV

Werbematerial für den Fremdenverkehr

Artikel 103

Von den Eingangsabgaben befreit sind unbeschadet der Artikel 42 bis 50:

a)

Unterlagen (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Fotographien oder fotografische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender), die kostenlos verteilt werden und im wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen, sofern diese Unterlagen nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen — und offensichtlich allgemeinen Werbezwecken dienen;

b)

die von Fremdenverkehrsämtern oder auf ihre Veranlassung hin veröffentlichten Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels sowie Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen, sofern sie unentgeltlich verteilt werden sollen und nicht mehr als 25 v. H. private Geschäftsreklame enthalten — ausgenommen jegliche private Geschäftsreklame zugunsten von Gemeinschaftsfirmen;

c)

technisches Material, das den von den einzelstaatlichen Fremdenverkehrsämtern anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten zugesandt wird und nicht zur Verteilung bestimmt ist, und zwar Jahrbücher, Telefon- oder Fernschreiberverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen, Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnliche Einrichtungen.

KAPITEL XXV

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

Artikel 104

Von den Eingangsabgaben befreit sind:

a)

unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente;

b)

zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen;

c)

Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden;

d)

Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen;

e)

Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden;

f)

an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen;

g)

Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind;

h)

Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt;

i)

auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen;

j)

Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden;

k)

Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden;

l)

Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden;

m)

Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden;

n)

schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen;

o)

amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden;

p)

an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressefotographien, Diapositive und Klischees für Pressefotographien, auch mit Bildtext;

q)

Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.

KAPITEL XXVI

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

Artikel 105

Von den Eingangsabgaben befreit sind Seile, Stroh, Planen, Papier und Pappe, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz — auch Wärmeschutz — von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wieder verwendbar sind.

KAPITEL XXVII

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

Artikel 106

Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

KAPITEL XXVIII

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

Artikel 107

(1)   Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110

a)

Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten

Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;

Spezialcontainern;

b)

Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug;

die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

a)

„Nutzfahrzeuge“: Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers;

Waren;

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b)

„Personenkraftfahrzeug“: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;

c)

„Hauptbehälter“:

die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen;

Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;

die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;

d)

„Spezialcontainer“: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.

Artikel 108

Bei Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und in Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung auf 200 l je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken.

Artikel 109

(1)   Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:

a)

Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;

b)

Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet „Grenzgebiet“ unbeschadet diesbezüglicher vorhandener Übereinkünfte eine in Luftlinie von der Grenze an gerechnet höchstens 15 km breite Zone. Die Gemeinden, die teilweise in diesem Grenzgebiet liegen, gelten auch als Teil dieses Grenzgebiets. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen hiervon vorsehen.

Artikel 110

(1)   Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 107, 108 und 109 von den Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während der Zeit, in der an dem Fahrzeug erforderliche Reparaturen durchgeführt werden; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.

(2)   Die Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt werden.

Artikel 111

Die Befreiung nach Artikel 107 gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.

KAPITEL XXIX

Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

Artikel 112

Von den Eingangsabgaben befreit sind Waren aller Art, die von den von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für im Zollgebiet der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer dritter Länder eingeführt werden.

KAPITEL XXX

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

Artikel 113

Von den Eingangsabgaben befreit sind

a)

Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände;

b)

Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder zum Ausschmücken von Gräbern im Zollgebiet der Gemeinschaft mitgeführt werden, sofern diese Waren ihrer Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.

TITEL III

BEFREIUNG VON DEN AUSFUHRABGABEN

KAPITEL I

Sendungen mit geringem Wert

Artikel 114

Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt.

KAPITEL II

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland

Artikel 115

(1)   Von den Ausfuhrabgaben befreit sind die Haustiere eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nach Aufgabe der Tätigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt wird.

(2)   Die Befreiung gemäß Absatz 1 ist auf Haustiere begrenzt, deren Zahl der Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes entspricht.

KAPITEL III

Von Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse

Artikel 116

(1)   Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.

(2)   Für Erzeugnisse der Viehzucht gilt Absatz 1 nur, wenn die Erzeugnisse von Tieren stammen, die entweder Ursprungserzeugnisse des betreffenden Drittlandes sind oder alle Voraussetzungen erfüllen, um sich dort im zollrechtlich freien Verkehr zu befinden.

Artikel 117

Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.

Artikel 118

Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.

KAPITEL IV

Von Landwirten zur Verwendung auf Gütern in Drittländern ausgeführtes Saatgut

Artikel 119

Von den Ausfuhrabgaben befreit ist Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden.

Artikel 120

Die Befreiung nach Artikel 119 beschränkt sich auf die zur Bewirtschaftung der Grundstücke notwendige Saatgutmenge.

Die Befreiung wird nur für Saatgut gewährt, das unmittelbar vom Landwirt oder in seinem Auftrag aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wird.

KAPITEL V

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

Artikel 121

Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Futtermittel jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland auf den Transportmitteln mitgeführt werden.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 122

(1)   Titel II gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben.

(2)   Die Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie sich zuvor in einem anderen Zollverfahren befunden haben, nicht gewährt werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

(3)   Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.

Artikel 123

Ist die Befreiung von den Eingangsabgaben von einer bestimmten Verwendung der Waren durch den Empfänger abhängig, so kann diese Befreiung nur von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gewährt werden, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen.

Artikel 124

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Waren, die aufgrund ihrer Verwendung durch den Empfänger unter Befreiung von den Eingangsabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, nicht ohne Entrichtung der Eingangsabgaben zu anderen Zwecken verwendet werden können, sofern die Änderung der Verwendung nicht unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfolgt.

Artikel 125

Erfüllt eine und dieselbe Person nach verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben oder den Ausfuhrabgaben, so sind die betreffenden Bestimmungen nebeneinander anwendbar.

Artikel 126

Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 127

Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in Euro festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der Umrechnung in die jeweilige Landeswährung ergebende Summe auf- oder abrunden.

Die Mitgliedstaaten können auch den Gegenwert des in Euro festgesetzten Betrages in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrags vor der in Absatz 1 vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

Artikel 128

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten folgende Befreiungen gewähren:

a)

Befreiungen, die sich aus der Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen ergeben;

b)

Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen oder Sitzabkommen, bei denen ein Drittland oder eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden, einschließlich der anlässlich internationaler Begegnungen gewährten Befreiungen;

c)

Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte, die gemäß internationalen Abkommen gewährt werden, die von allen Mitgliedstaaten geschlossen werden und in deren Rahmen eine kulturelle oder wissenschaftliche Institution oder Organisation internationalen Rechts gegründet wird;

d)

Befreiungen aufgrund der üblichen Vorrechte und Befreiungen im Rahmen von mit Drittländern geschlossenen Abkommen über die kulturelle, wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit;

e)

besondere Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern über gemeinsame Maßnahmen für den Personen- und Umweltschutz eingeführt werden;

f)

besondere, im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern eingeführte Befreiungen, die durch die Art des Grenzverkehrs mit den betreffenden Ländern gerechtfertigt sind;

g)

Befreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen (achte Auflage — Juli 1980) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden.

(2)   Sind nach einer nicht in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat zu treffen beabsichtigt, Befreiungen vorgesehen, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Anwendung dieser Befreiungen; diesem Antrag sind alle notwendigen Angaben beizufügen.

Über diesen Antrag wird nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Angaben sind nicht erforderlich, wenn nach der betreffenden internationalen Vereinbarung nur Befreiungen vorgesehen sind, bei denen die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden.

Artikel 129

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f und g sowie Artikel 128 Absatz 3, die sie nach dem 26. April 1983 geschlossen haben.

(2)   Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

Artikel 130

Diese Verordnung steht der Beibehaltung folgender Regelungen nicht entgegen:

a)

in Griechenland des Sonderstatus für den Berg Athos in der durch Artikel 105 der griechischen Verfassung garantierten Form;

b)

in Spanien und Frankreich der Befreiungen, die sich aus den Verträgen vom 13. Juli 1867 bzw. vom 22./23. November 1867 zwischen diesen Ländern und Andorra ergeben, bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Andorra;

c)

in den Mitgliedstaaten der Zollbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls am 1. Januar 1983 den Seeleuten der Handelsmarine im grenzüberschreitenden Verkehr gewährten, bis zur Höhe von 210 EUR;

d)

im Vereinigten Königreich der Befreiungen für die Einfuhr von Waren für den Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder des zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen nach dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960.

Artikel 131

(1)   Die Mitgliedstaaten können Streitkräften, die nicht ihrer Hoheit unterstehen und aufgrund internationaler Übereinkünfte in ihrem Gebiet stationiert sind, besondere Befreiungen gewähren, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

(2)   Diese Verordnung steht der Beibehaltung besonderer Befreiungen in den Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses zurückkehren, gewährt werden, solange für diesen Bereich keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen.

Artikel 132

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet

a)

der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92,

b)

der geltenden Bestimmungen über Bordverpflegung für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge;

c)

der in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über Befreiungen.

Artikel 133

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in der Fassung der in Anhang V aufgeführten Rechtsakte wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 134

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(3)  Siehe Anhang V.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

(6)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG I

A.   Bücher, Veröffentlichungen und Dokumente

KN-Code

Warenbezeichnung

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

ex 3705 90 10

Mikrofilme von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und Dokumenten oder Berichten nicht kommerziellen Charakters und von einzelnen Illustrationen, Druckseiten und Abdrucken für die Herstellung von Büchern

ex 3705 10 00

Reproduktionsfilme für die Herstellung von Büchern

ex 3705 90 90

 

4903 00 00

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder

4905

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt:

andere:

ex 4905 99 00

– –

andere:

Karten für wissenschaftliche Bereiche wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik

ex 4906 00 00

Bauzeichnungen oder -pläne industriellen oder technischen Charakters, auch Wiedergaben

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

ex 4911 10 90

– –

andere:

Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen, die von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Verlag oder Buchhändler verkauft werden

Kataloge von Filmen, Tonaufnahmen oder jeglichem sonstigen Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Plakate und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs, die die Öffentlichkeit zu Reisen außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften anregen sollen; Broschüren, Führer, Fahrpläne, Prospekte und ähnliche Veröffentlichungen, Veröffentlichungen mit oder ohne Illustrationen, einschließlich der von privaten Unternehmen herausgegebenen, auch Mikrowiedergaben

unentgeltliche Bücher- und Literaturverzeichnisse zu Werbezwecken (1)

andere:

4911 99 00

– –

andere:

einzelne Illustrationen, Druckseiten und Druckvorlagen für die Herstellung von Büchern, einschließlich ihrer Mikrowiedergaben (1)

Mikrowiedergaben von Büchern, Bilderalben, Bilderbüchern, Zeichen- oder Malbüchern für Kinder, Übungsheften, Kreuzworträtselheften, Zeitungen und Zeitschriften und von Dokumenten oder Berichten nicht kommerziellen Charakters (1)

Veröffentlichungen, die für ein Studium außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaften werben, einschließlich Mikrowiedergaben (1)

Meteorologische und geophysische Diagramme

9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:

ex 9023 00 80

andere:

Reliefkarten für wissenschaftliche Bereiche, wie Geologie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie, Ethnologie, Meteorologie, Klimatologie und Geophysik

B.   Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

In Anhang II unter Buchstabe A genannte, von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellte Gegenstände.


(1)  Von der Befreiung sind jedoch die Waren ausgenommen, in denen der Reklameteil mehr als 25 v. H. des Raumes einnimmt. Bei Plakaten und Veröffentlichungen zur Förderung des Fremdenverkehrs gilt dieser Hundertsatz nur für die privaten Werbeanzeigen.


ANHANG II

A.   Bild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

KN-Code

Warenbezeichnung

Begünstigte Anstalt oder Einrichtung

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt:

Alle Organisationen (einschließlich Rundfunk- und Fernsehanstalten), Einrichtungen oder Verbände, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind

ex 3704 00 10

Platten und Filme:

kinematografische Filme, Positive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

 

ex 3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

 

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

 

3706 10

mit einer Breite von 35 mm oder mehr:

– –

andere:

 

ex 3706 10 99

– – –

andere Positive:

Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)

archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist

Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen

nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

 

3706 90

andere:

– –

andere:

– – –

andere Positive:

 

ex 3706 90 51

ex 3706 90 91

ex 3706 90 99

Filme (mit oder ohne Ton), die zur Zeit der Einfuhr aktuelle Ereignisse darstellen und zu Kopierzwecken eingeführt werden (höchstens zwei Kopien je Thema)

archivarisches Filmmaterial (mit oder ohne Ton), das zur Verwendung mit Filmen aktuellen Inhalts bestimmt ist

Unterhaltungsfilme, die sich besonders für Kinder und Jugendliche eignen

nicht genannte Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

 

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Photographien:

andere:

 

ex 4911 99 00

– –

andere:

Mikrokarten, Mikroplanfilme (Mikrofiches) und Magnetbänder oder sonstige Datenträger erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von rechnergesteuerten Informations- und Dokumentationsdiensten verwendet werden

Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken

 

ex 8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

 

ex 9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:

Modelle, Skizzen und Wandbilder, ausschließlich zu Vorführ- und Unterrichtszwecken

Modelle und bildliche Darstellungen von abstrakten Begriffen, wie Molekularstrukturen oder mathematische Formeln

 

Verschiedene

Hologramme mit Laser

Multimedia-Spiele

Material für programmierten Unterricht, einschließlich in Form von Unterrichtsmappen mit entsprechenden Beschreibungen

 

B.   Sammlungsstücke und Kunstgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

KN-Code

Warenbezeichnung

Begünstigte Anstalt oder Einrichtung

Verschiedene

Sammlungsstücke und Kunstgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind

Museen, Galerien und andere Einrichtungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind


ANHANG III

KN-Code

Warenbezeichnung

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10

Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen:

ex 4911 10 90

– –

andere:

in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige

andere:

ex 4911 91 00

– –

Bilder, Bilddrucke und Fotografien:

in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige

ex 4911 99 00

– –

andere:

in Reliefschrift für Blinde und Schwachsichtige


ANHANG IV

KN-Code

Warenbezeichnung

4802

Schreibpapier, Druckpapier und Papier und Pappe zu anderen grafischen Zwecken, weder gestrichen noch überzogen, und Papier und Pappe für Lochkarten und Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

andere Papiere oder Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

ex 4802 55

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

Blindenschriftpapier

ex 4802 56

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

Blindenschriftpapier

ex 4802 57 00

– –

andere mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

Blindenschriftpapier

ex 4802 58

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

Blindenschriftpapier

andere Papiere oder Pappen mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

ex 4802 61

– –

in Rollen

ex 4802 61 80

– – –

andere

Blindenschriftpapier

ex 4802 62 00

– –

in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

Blindenschriftpapier

ex 4802 69 00

– –

andere

Blindenschriftpapier

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

andere

ex 4805 91 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

Blindenschriftpapier

ex 4805 92 00

– –

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

Blindenschriftpapier

4805 93

– –

mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

ex 4805 93 80

– – –

andere:

Blindenschriftpapier

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder aus Vliesen aus Zellstofffasern:

andere Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen graphischen Zwecken:

4823 90

andere:

ex 4823 90 40

– –

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

Blindenschriftpapier

ex 6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren:

Stöcke für Blinde und Schwachsichtige

ex 8469

Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen:

für Blinde und Schwachsichtige

ex 8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Code und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

Ausrüstungen für die mechanische Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material für Blinde

ex 8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:

eigens für Blinde und Schwachsichtige gestaltete oder angepasste Plattenspieler und Kassettenrecorder

ex 8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

Hörbücher

Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern

9013

Flüssigkristallanzeigen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte:

ex 9013 80

andere optische Instrumente, Apparate und Geräte:

Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige

9021

Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; Prothesen und andere Waren der Prothetik; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus:

9021 90

andere:

ex 9021 90 90

– –

andere:

elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen für Blinde und Schwachsichtige

Fernsehbildvergrößerer für Blinde und Schwachsichtige

elektronische Lesemaschinen für Blinde und Schwachsichtige

9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet:

ex 9023 00 80

andere:

Lehr- und Lernmittel und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde und Schwachsichtige gestaltete Geräte

ex 9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101:

Blindenuhren mit Gehäuse aus anderen Stoffen als Edelmetallen

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen):

9504 90

andere:

ex 9504 90 90

– –

andere:

für Blinde und Schwachsichtige angepasste Spieltische und Zubehör

Verschiedene

Sonstige eigens für die erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Förderung der Blinden und Schwachsichtigen gestalteten Gegenstände


ANHANG V

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates

(ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1)

 

Beitrittsakte 1985 Anhang I Ziffern I.1 Buchstabe e und I.17

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 139)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3822/85 des Rates

(ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 22)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3691/87 der Kommission

(ABl. L 347 vom 11.12.1987, S. 8).

 

Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates

(ABl. L 123 vom 17.5.1988, S. 2)

Nur Artikel 2

Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates

(ABl. L 373 vom 31.12.1988, S. 1)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates

(ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 3)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates

(ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)

Nur Artikel 252 Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates

(ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5)

 

Beitrittsakte 1994 Anhang 1 Ziffer XIII A.I.3

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 274)

 

Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates

(ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 11)

 

Beitrittsakte von 2003 Anhang zu Protokoll 3 Erster Teil Ziffer 3

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940)

 

Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates

(ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1)

 


ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 918/83

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 26

Artikel 22

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 25 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 29 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 29 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 28

Artikel 33

Artikel 29

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 35

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 32

Artikel 37

Artikel 33

Artikel 38

Artikel 34

Artikel 39

Artikel 35

Artikel 40

Artikel 36

Artikel 41

Artikel 37

Artikel 42

Artikel 38

Artikel 43

Artikel 39

Artikel 44

Artikel 40

Artikel 45

Artikel 41

Artikel 50

Artikel 42

Artikel 51 einleitende Worte

Artikel 43 einleitende Worte

Artikel 51 erster Gedankenstrich

Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 51 zweiter Gedankenstrich

Artikel 43 Buchstabe b

Artikel 52 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 52 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 44 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 52 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 52 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 53 einleitende Worte

Artikel 45 einleitende Worte

Artikel 53 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 45 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 53 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 53 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 45 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 53 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 45 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 53 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 45 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 53 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 45 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 54 einleitende Worte

Artikel 46 einleitende Worte

Artikel 54 erster Gedankenstrich

Artikel 46 Buchstabe a

Artikel 54 zweiter Gedankenstrich

Artikel 46 Buchstabe b

Artikel 56

Artikel 47

Artikel 57

Artikel 48

Artikel 58

Artikel 49

Artikel 59

Artikel 50

Artikel 59a Absätze 1 und 2

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 59a Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 51 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 59a Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 59a Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 59b

Artikel 52

Artikel 60 Absatz 1

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 60 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 53 Absatz 2 einleitender Satz

Artikel 60 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 60 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 60 Absatz 3

Artikel 53 Absatz 3

Artikel 61 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 61 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 54 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 61 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 61 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 61 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 62

Artikel 55

Artikel 63

Artikel 56

Artikel 63a

Artikel 57

Artikel 63b

Artikel 58

Artikel 63c

Artikel 59

Artikel 64

Artikel 60

Artikel 65

Artikel 61

Artikel 66

Artikel 62

Artikel 67

Artikel 63

Artikel 68

Artikel 64

Artikel 69

Artikel 65

Artikel 70

Artikel 66

Artikel 71 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 67 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 71 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 71 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 71 Absatz 2

Artikel 67 Absatz 2

Artikel 72 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 68 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 72 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 72 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 72 Absatz 2

Artikel 68 Absatz 2

Artikel 73

Artikel 69

Artikel 75

Artikel 70

Artikel 76

Artikel 71

Artikel 77

Artikel 72

Artikel 78

Artikel 73

Artikel 79

Artikel 74

Artikel 80

Artikel 75

Artikel 81

Artikel 76

Artikel 82

Artikel 77

Artikel 83

Artikel 78

Artikel 84

Artikel 79

Artikel 85

Artikel 80

Artikel 86

Artikel 81

Artikel 87

Artikel 82

Artikel 88

Artikel 83

Artikel 89 einleitende Worte

Artikel 84 einleitende Worte

Artikel 89 erster Gedankenstrich

Artikel 84 Buchstabe a

Artikel 89 zweiter Gedankenstrich

Artikel 84 Buchstabe b

Artikel 89 dritter Gedankenstrich

Artikel 84 Buchstabe c

Artikel 90

Artikel 85

Artikel 91

Artikel 86

Artikel 92

Artikel 87

Artikel 93

Artikel 88

Artikel 94

Artikel 89

Artikel 95

Artikel 90

Artikel 96

Artikel 91

Artikel 97

Artikel 92

Artikel 98

Artikel 93

Artikel 99

Artikel 94

Artikel 100

Artikel 95

Artikel 101

Artikel 96

Artikel 102

Artikel 97

Artikel 103

Artikel 98

Artikel 104 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 99 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 104 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 104 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 104 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 104 Absatz 2

Artikel 99 Absatz 2

Artikel 105

Artikel 100

Artikel 106

Artikel 101

Artikel 107

Artikel 102

Artikel 108

Artikel 103

Artikel 109

Artikel 104

Artikel 110

Artikel 105

Artikel 111

Artikel 106

Artikel 112

Artikel 107

Artikel 113

Artikel 108

Artikel 114

Artikel 109 Absatz 1

Artikel 109 Absatz 2

Artikel 115 Absatz 1

Artikel 110 Absatz 1

Artikel 115 Absatz 2

Artikel 110 Absatz 2

Artikel 116

Artikel 111

Artikel 117

Artikel 112

Artikel 118 Absatz 1

Artikel 113

Artikel 119

Artikel 114

Artikel 120

Artikel 115

Artikel 121

Artikel 116

Artikel 122

Artikel 117

Artikel 123

Artikel 118

Artikel 124

Artikel 119

Artikel 125

Artikel 120

Artikel 126

Artikel 121

Artikel 127

Artikel 122

Artikel 128

Artikel 123

Artikel 129

Artikel 124

Artikel 130

Artikel 125

Artikel 131

Artikel 126

Artikel 132

Artikel 127

Artikel 133

Artikel 128

Artikel 134

Artikel 129

Artikel 135

Artikel 130

Artikel 136

Artikel 131

Artikel 139

Artikel 132

Artikel 140

Artikel 144

Artikel 133

Artikel 145

Artikel 134

Anhänge I bis IV

Anhänge I bis IV

Anhang V

Anhang VI