ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.320.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
5. Dezember 2009


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Rat

 

 

2009/889/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien

1

 

 

2009/890/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien

3

 

 

2009/891/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

6

 

 

2009/892/EG

 

*

Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien

9

 

 

Kommission

 

 

2009/893/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 über die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen in die Gemeinschaft, im Hinblick auf Listen von Drittländern und Besamungsstationen und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9354)  ( 1 )

12

 

 

2009/894/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9522)  ( 1 )

23

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1192/2009 der Kommission vom 4. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.6.2006)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Rat

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über eine Makrofinanzhilfe für Georgien

(2009/889/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die durch die kürzlich begründete Östliche Partnerschaft untermauert wird.

(2)

Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und Russland vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Europäischen Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der EU und Georgien auszubauen.

(3)

Der Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung und Erholung Georgiens wird vom Internationalen Währungsfonds (IWF) im Wege einer Bereitschaftskreditvereinbarung unterstützt, die am 15. September 2008 gebilligt wurde.

(4)

Auf der Geberkonferenz vom 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen.

(5)

Die Europäische Gemeinschaft hat Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR im Zeitraum 2008-2010 in Aussicht gestellt.

(6)

Da in der Zahlungsbilanz im Zeitraum 2009-2010 eine beträchtliche Finanzierungslücke verbleibt, ist in dem Hilfspaket der Gemeinschaft für Georgien auch eine Makrofinanzhilfe vorgesehen.

(7)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

(8)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(9)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(10)

Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Georgien eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Verfügung, um das Land, das sich in der Nachkriegsphase befindet und zudem von der internationalen Finanzkrise betroffen ist, im Prozess der wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und die finanziellen Engpässe bei der Durchführung des Wirtschaftsreformprogramms der Regierung zu überbrücken.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem IWF und Georgien verwaltet.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Georgiens die an die Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding und einer Zuschussvereinbarung festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Georgien sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Georgien von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Durchführung des IWF-gestützten Wirtschaftsprogramms und etwaiger weiterer zwischen Georgien und der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden unterzeichnet werden, festgelegt, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über eine Makrofinanzhilfe für Armenien

(2009/890/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Armenien und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Am 14. November 2006 haben sich die EU und Armenien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem die mittelfristigen Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Armenien sowie entsprechende politische Maßnahmen festgelegt wurden, die zu einer tieferen wirtschaftlichen Integration führen sollen. Der Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft gestärkt.

(2)

Seit dem zweiten Halbjahr 2008 ist Armeniens Wirtschaft zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(3)

Die wirtschaftliche Anpassung und Erholung Armeniens wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im März 2009 verständigten sich die armenischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 540 Mio. USD, mit deren Hilfe die armenische Wirtschaft bei den aufgrund der Wirtschaftskrise notwendigen Anpassungen unterstützt werden soll.

(4)

Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der damit erforderlich werdenden Revision der dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen sowie angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde zwischen Armenien und dem IWF eine Aufstockung der vom IWF bereitgestellten Mittel um 250 Mio. USD vereinbart und am 22. Juni 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt.

(5)

Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) in den Jahren 2009 und 2010 Haushaltszuschüsse in Höhe von insgesamt 32 Mio. EUR zu gewähren.

(6)

In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Armenien zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht.

(7)

Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Armeniens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten.

(8)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Armenien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

(9)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(10)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(11)

Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Armenien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität und eines Zuschusses zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

(2)   Die Darlehenskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von maximal 65 Mio. EUR mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

(3)   Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 35 Mio. EUR.

(4)   Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen.

(5)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses vereinbart die Kommission mit den Behörden Armeniens die an die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen, die in einem Memorandum of Understanding, einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in den zwischen der Kommission und den armenischen Behörden zu schließenden Zuschuss- und Darlehensvereinbarungen im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Armenien sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Armeniens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Armenien von der Kommission in zwei Tranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und gemäß den in der Zuschuss- und der Darlehensvereinbarung festgelegten Bedingungen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Gemeinschaftsmittel werden an die Zentralbank von Armenien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das armenische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen Armeniens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen wird und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden kann.

(3)   Auf Ersuchen Armeniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Armeniens.

(5)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschuss- bzw. Darlehensvereinbarung, die mit den armenischen Behörden unterzeichnet werden, festgelegt, dass Armenien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Armeniens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina

(2009/891/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der Europäischen Partnerschaft. Bosnien und Herzegowina und die Kommission haben am 16. Juni 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet.

(2)

Die bosnische Wirtschaft ist seit dem vierten Quartal 2008 zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, des Handels und der Steuereinnahmen niederschlägt.

(3)

Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung von Bosnien und Herzegowina wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im Mai 2009 verständigten sich die bosnischen Behörden mit dem IWF auf ein neues mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenes Programm über einen Betrag von 1,15 Mrd. EUR und mit einer Laufzeit von drei Jahren, das vom IWF-Exekutivdirektorium im Juli 2009 gebilligt wurde.

(4)

In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Bosnien und Herzegowina zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht.

(5)

Da den Annahmen des IWF zufolge in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände dem Ersuchen von Bosnien und Herzegowina nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten.

(6)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Bosnien und Herzegowina geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

(7)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(8)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(9)

Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Bosnien und Herzegowina eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 100 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

(3)   Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, im Einklang mit den zwischen dem IWF und Bosnien und Herzegowina getroffenen Vereinbarungen und Absprachen.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden von Bosnien und Herzegowina die an die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Bosnien und Herzegowina getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den Behörden von Bosnien und Herzegowina zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Bosnien und Herzegowina sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik von Bosnien und Herzegowina mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Bosnien und Herzegowina von der Kommission in zwei Darlehenstranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Darlehenstranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Gemeinschaftsmittel werden an die Zentralbank von Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das Finanzministerium von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten als Endbegünstigte überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die in diesem Beschluss genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen von Bosnien und Herzegowina trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Auf Ersuchen von Bosnien und Herzegowina kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten von Bosnien und Herzegowina.

(5)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den Behörden von Bosnien und Herzegowina unterzeichnet werden, festgelegt, dass Bosnien und Herzegowina geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage von Bosnien und Herzegowina und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/9


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über eine Makrofinanzhilfe für Serbien

(2009/892/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Serbien und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der Europäischen Partnerschaft. Serbien und die Kommission haben am 29. April 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen unterzeichnet.

(2)

Seit dem zweiten Halbjahr 2008 ist Serbiens Wirtschaft zunehmend von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(3)

Die wirtschaftliche Stabilisierung und Erholung Serbiens wird durch eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF) unterstützt. Im November 2008 verständigten sich die serbischen Behörden mit dem IWF zunächst über eine neue Bereitschaftskreditvereinbarung, die im Januar 2009 gebilligt wurde.

(4)

Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage und der damit erforderlich werdenden Revision der dem Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen und angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde im März 2009 zwischen Serbien und dem IWF vereinbart, die Bereitschaftskreditvereinbarung in ein mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenes Programm in einem Volumen von 3 Mrd. EUR umzuwandeln, das am 15. Mai 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt wurde.

(5)

Die Gemeinschaft beabsichtigt, im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) in den Jahren 2009 und 2010 Haushaltszuschüsse in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR zu gewähren.

(6)

In Anbetracht der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven hat Serbien zusätzlich um eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft ersucht.

(7)

Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Serbiens Ersuchen nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. Die geplante Finanzhilfe soll darüber hinaus einen Beitrag zur Deckung des Haushaltsbedarfs leisten.

(8)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem sollten Kontrollen durch die Kommission und Prüfungen durch den Rechnungshof vorgenommen werden.

(9)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(10)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(11)

Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Serbien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität über einen Kapitalbetrag von maximal 200 Mio. EUR und mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung, der Entlastung seiner Zahlungsbilanz und der Deckung des im aktuellen IWF-Programm ermittelten Haushaltsbedarfs zu unterstützen.

(2)   Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.

(3)   Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss im Einklang mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Serbiens die an die Makrofinanzhilfe geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Serbien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den serbischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Serbien sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Serbiens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Serbien von der Kommission in zwei Darlehenstranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Darlehenstranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Serbien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das serbische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die in diesem Beschluss genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Gemeinschaft werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen Serbiens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Auf Ersuchen Serbiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Serbiens.

(5)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den serbischen Stellen unterzeichnet werden, festgelegt, dass Serbien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Serbiens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


Kommission

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

über die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen in die Gemeinschaft, im Hinblick auf Listen von Drittländern und Besamungsstationen und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9354)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/893/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/429/EWG sind die Tiergesundheitsbedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma von Hausschweinen und für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Gemäß der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr derartigen Spermas nur aus Drittländern auf einer Liste zulassen, die nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren erstellt wurde. Ferner sieht die Richtlinie 90/429/EWG vor, dass nach demselben Verfahren eine Liste der zugelassenen Besamungsstationen zu erstellen ist, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma mit Ursprung in diesen Drittländern zulassen können.

(2)

Darüber hinaus besagt die Richtlinie 90/429/EWG, dass derartigen Sendungen mit Sperma eine Veterinärbescheinigung beiliegen muss, die nach einem gemäß der Richtlinie verfassten Muster erstellt wurde.

(3)

Die Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (2) enthält eine Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen müssen. Diese Liste wird auf der Grundlage des Tiergesundheitsstatus der betreffenden Drittländer erstellt.

(4)

Die Entscheidung 2002/613/EG umfasst ferner eine Liste von Besamungsstationen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen müssen.

(5)

Derzeit scheinen in dieser Liste einige Besamungsstationen auf, die sich in Kanada und den Vereinigten Staaten befinden. Die genannten Drittländer haben um zahlreiche Änderungen in den Einträgen zu ihren Besamungsstationen ersucht, die in der Liste aufgeführt sind. Bei diesen Änderungen geht es um verwaltungstechnische Angaben, die Streichung von Einträgen zu bereits zugelassenen Besamungsstationen oder das Hinzufügen von Einträgen zu neuen Besamungsstationen.

(6)

Kanada und die Vereinigten Staaten haben geeignete Garantien dahin gehend abgegeben, dass die neuen Besamungsstationen die einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 90/429/EWG erfüllen, und ihre Veterinärdienste haben die betreffenden Besamungsstationen amtlich für die Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Daher sollte die in der Entscheidung 2002/613/EG enthaltene Liste der zugelassenen Besamungsstationen entsprechend geändert werden.

(7)

In der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2002/613/EG sind u. a. die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Sperma in die Gemeinschaft festgelegt. Diese Bedingungen entsprechen nicht in vollem Umfang denen, die der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vorsieht, und müssen folglich aktualisiert werden.

(8)

Die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission (3) besagt, dass die verschiedenen Veterinär-, Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft erforderlich sind, auf den einheitlichen Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Entscheidung beruhen müssen.

(9)

Folglich sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2002/613/EG dahin gehend geändert werden, dass die einschlägigen Teile des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere und das betreffende einheitliche Muster gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG Berücksichtigung finden.

(10)

Anhang IV der Entscheidung 2002/613/EG umfasst eine Muster-Veterinärbescheinigung, die zu verwenden ist, wenn Sendungen mit Sperma aus der Schweiz in die Gemeinschaft eingeführt werden. Allerdings sind in Anhang 11 Anlage 2 Kapitel III Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4) besondere Bescheinigungsanforderungen vorgesehen. Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (5) genehmigt.

(11)

Im Hinblick auf diese besonderen Anforderungen ist es angebracht, dass Sendungen mit Sperma, die aus der Schweiz in die Gemeinschaft eingeführt werden, eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die — mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel III Buchstabe B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — nach dem Muster für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma gemäß Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG verfasst wurde. Daher sollte Anhang IV der Entscheidung 2002/613/EG gestrichen werden.

(12)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung sollten die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Muster-Veterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (6) (genehmigt mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates (7) festgelegt werden können.

(13)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung sollten außerdem die besonderen Bescheinigungsanforderungen und Muster-Veterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (8) (genehmigt mit dem Beschluss 97/132/EG des Rates (9) festgelegt werden können.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2002/613/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(15)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2002/613/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein.

(16)

Mit der Richtlinie 2008/73/EG des Rates (10) wurde die Richtlinie 90/429/EWG geändert und ein vereinfachtes Verfahren zur Erstellung und Veröffentlichung der Liste von Besamungsstationen in Drittländern festgelegt, aus denen Sperma in die Gemeinschaft eingeführt werden darf.

(17)

Nach dem neuen Verfahren, das ab dem 1. Januar 2010 gelten soll, wird für die Erstellung der Liste nicht mehr die Kommission zuständig sein. Die Liste der Besamungsstationen, die die zuständige Behörde des Drittlandes gemäß der Richtlinie 90/429/EWG zugelassen hat und aus denen Sperma in die Gemeinschaft versandt werden darf, ist nur der Kommission zu übermitteln, die sie zur Information der Öffentlichkeit zugänglich machen muss.

(18)

Angesichts des neuen Verfahrens, das mit der Richtlinie 2008/73/EG eingeführt wurde, sollte die Bestimmung der vorliegenden Entscheidung über die Liste der zugelassenen Besamungsstationen am 31. Dezember 2009 auslaufen.

(19)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einfuhr von Sperma

Sendungen mit Sperma dürfen nur dann aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie stammen aus Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind;

b)

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die nach der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 erstellt und unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II Teil 2 ausgefüllt wurde; sind in bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern besondere Bescheinigungsanforderungen festgelegt, so gelten jedoch diese Anforderungen;

c)

sie entsprechen den Anforderungen gemäß der unter Buchstabe b genannten Veterinärbescheinigung;

d)

sie stammen aus einer Besamungsstation, die in Anhang III aufgeführt ist.

Artikel 2

Allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Sendungen mit Sperma in die Gemeinschaft

(1)   Sendungen mit Sperma dürfen nicht in demselben Container befördert werden wie andere Sendungen mit Sperma, die

a)

nicht in die Gemeinschaft verbracht werden sollen oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Sendungen mit Sperma werden in verschlossenen und verplombten Containern in die Gemeinschaft befördert, und die Plombe darf während der Beförderung nicht beschädigt werden.

Artikel 3

Aufhebung

Die Entscheidung 2002/613/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 1 Buchstabe b dürfen Sendungen mit Sperma, für die vor dem 31. Mai 2010 Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in den Anhängen III und IV der Entscheidung 2002/613/EG ausgestellt wurden, bis zum 30. Juni 2010 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 5

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. Dezember 2009.

Artikel 1 Buchstabe d gilt jedoch nur vom 15. Dezember bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 6

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 45.

(3)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(5)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(7)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(9)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(10)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.


ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen zulassen müssen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

NZ

Neuseeland

 

US

Vereinigte Staaten

 


(1)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).


ANHANG II

TEIL 1

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen

Image

Image

Image

Image

Image

TEIL 2

Erläuterungen zum Ausstellen und Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen

a)

Die Veterinärbescheinigungen werden von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes nach dem Muster in Anhang II ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Anforderungen an Veterinärbescheinigungen verlangt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus der Bescheinigung hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Gemeinschaft vorgelegt wird, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch — erforderlichenfalls durch eine amtliche Übersetzung ergänzte — Bescheinigungen in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Waren (Aufstellung gemäß Nummer I.28 der Muster-Veterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, falls jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Aufstellungen gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so wird jede Seite am Seitenende im Format „Seite … (Seitenzahl) von … (Gesamtseitenzahl)“ nummeriert und weist am Seitenbeginn die von der zuständigen Behörde zugeteilte Bescheinigungsnummer auf.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

i)

Die Bescheinigungsnummer gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Muster-Veterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


ANHANG III

Liste der zugelassenen Besamungsstationen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen zulassen müssen

ISO-Code

Zulassungsnummer

Name und Anschrift der Besamungsstation

KANADA

CA

7-AI-100

Aurora GTC

Box 177

Kipling, Saskatchewan

Location SW 15 10 6 W2

CA

8-AI-05

Alberta Swine Genetics Corp.

Box 3310

Leduc

Alberta T9E 6M3

CA

7-AI-96

Hypor

Box 323

Ituna

Saskatchewan S0A 1V0

CA

7-AI-105

TOPIGS Canada Inc

201-1465 Buffalo Place

Manitoba R3T 1L8

SCHWEIZ

CH

CH-LU-AI-01S

SUISAG, Schaubern, 6213 Knuttwil

A: +41 462 65 50 B: +41 462 65 49

info@suisag.ch

CH

CH-TG-AI-01S

SUISAG, Eggetsbühl, 9545 Wängi

A: +41 462 65 50 B: +41 462 65 49

kca@suisag.ch

VEREINIGTE STAATEN

US

09IL002

INET*AI, Inc.

2429 N. 1950th Avenue

Camp Point, IL 62320


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/894/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, (1) insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Anforderungen festgelegt.

(3)

Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Holzmöbel“ umfasst zu privaten Zwecken genutzte freistehende oder eingebaute Elemente in Gebäuden oder im Freien zum Aufbewahren oder Aufhängen von Gegenständen, zum Liegen, Sitzen, Arbeiten oder Essen bzw. zu geschäftlichen Zwecken in Gebäuden genutztes Mobiliar. Der Begriff „geschäftliche Zwecke“ deckt Büro- und Schulmöbel ebenso wie Mobiliar für Restaurants und Hotels ab.

Die nachstehenden Kriterien müssen erfüllt sein:

a)

Das Produkt muss zu mindestens 90 Gew.-% aus Massivholz oder einem Holzwerkstoff hergestellt sein. Bei Beschädigung oder Bruch einfach ersetzbares Glas sowie technische Geräte und Beschläge müssen bei der Berechnung des Gewichts nicht berücksichtigt werden.

b)

Das Gewicht jedes einzelnen Materials, bei dem es sich nicht um Massivholz oder einen Holzwerkstoff handelt, darf maximal 3 % des Gesamtgewichts des Produkts ausmachen. Das Gesamtgewicht solcher Materialien darf 10 % des Gesamtgewichts des Produkts nicht übersteigen.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Möbelstück aus Holz der Produktgruppe „Holzmöbel“ gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung angehören und den im Anhang genannten Umweltkriterien entsprechen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Holzmöbel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 4

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Holzmöbel“ den Produktgruppenschlüssel „36“.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien sollen durch Holzmöbel während ihres gesamten Lebenszyklus verursachte Umwelt- und Gesundheitsschäden reduziert werden.

Dies beinhaltet vor allem folgende Aspekte:

Nutzung von Materialien, die unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit hergestellt wurden;

Verringerung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Senkung von Schadstoffemissionen;

Prüfung des Produkts auf Langlebigkeit.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zusammen mit jedem Kriterium sind dessen spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die den Antrag prüfende Stelle anerkannt wird.

Muss der Antragsteller eine Dokumentation, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen vorlegen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller bzw. seinem Lieferanten bzw. dessen Lieferanten usw. stammen.

Die Konformitätsbewertung muss von entsprechend zugelassenen Labors durchgeführt werden, die, wenn möglich, den allgemeinen Anforderungen von EN ISO 17025 entsprechen.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen und eine unabhängige Prüfung durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der Kriterien auf die Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO14001 und das Vorhandensein von Umweltzertifikaten für Produkte zu achten. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Anwendung von Umweltmanagementsystemen bzw. Vorlage von Umweltzertifikaten besteht nicht, beides wird jedoch gern gesehen.)

KRITERIEN

Ausnahmen

In Bezug auf die Materialkriterien gelten folgende Ausnahmen:

i)

Materialien, bei denen es sich nicht um Massivholz oder Holzwerkstoffe handelt, die nicht von den Kriterien hinsichtlich der Oberflächenbehandlung und Montage der Möbelstücke abgedeckt werden, und auf die weniger als 3 % des Gesamtgewichts des Produkts, für das das Umweltzeichen vergeben wird, entfällt, müssen den „Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe“ nicht entsprechen.

ii)

Zubehör wie Schrauben und Nägel sowie Metallbeschläge für Schiebetüren und Schubladen müssen den genannten Materialkriterien nicht entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Über die Materialien, die von der Einhaltung bestimmter Kriterien ausgenommen sind, ist angemessen zu informieren. Bei der Berechnung des prozentualen Anteils an ausgenommenen Materialien muss deren Menge in Verbundwerkstoffen unabhängig vom Anteil des Verbundwerkstoffs am Endprodukt, für das das Umweltzeichen vergeben wird, angegeben werden. Bei der Berechnung des Gesamtgewichts bleibt das Gewicht des Zubehörs unberücksichtigt.

1.   Produktbeschreibung

Der Antragsteller legt eine Produktbeschreibung vor (Funktionsbeschreibung, Produktbezeichnung oder Kennnummer; wird ein Produkt in mehreren Ausführungen hergestellt, eine Beschreibung aller Typen, für die das Umweltzeichen beantragt wird). Die Produktbeschreibung enthält zudem Angaben über das Gesamtgewicht des Produkts, die verwendeten Materialien einschließlich Zubehör und Beschläge sowie deren jeweiliges Gewicht.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Produktbeschreibung vor, die alle oben genannten Informationen enthält.

2.   Gefährliche Stoffe

a)

Zur Herstellung des Holzprodukts dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, denen einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen daraus) zugeordnet ist bzw. zum Zeitpunkt der Anwendung zugeordnet werden kann:

R23 (giftig beim Einatmen)

R24 (giftig bei Berührung mit der Haut)

R25 (giftig beim Verschlucken)

R26 (sehr giftig beim Einatmen)

R27 (sehr giftig bei Berührung mit der Haut)

R28 (sehr giftig beim Verschlucken)

R39 (ernste Gefahr irreversiblen Schadens)

R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung)

R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich)

R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.)

R45 (kann Krebs erzeugen.)

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

R48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition)

R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen)

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (giftig für Wasserorganismen)

R52 (schädlich für Wasserorganismen)

R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.)

R68 (irreversibler Schaden möglich.)

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1) (Gefahrstoffrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung festgehalten. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Gefährliche Zubereitungen).

Alternativ kann die Einstufung auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (3) vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen den Rohstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen hinzugefügt werden, denen einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen daraus) zugeordnet ist bzw. zum Zeitpunkt der Anwendung zugeordnet werden kann: H300, H301, H310, H311, H317 H330, H331, H334, H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341, H370, H372.

b)

Das Produkt darf weder halogenierte organische Bindemittel noch Azidirin oder Polyaziridine sowie Pigmente oder Zusatzstoffe auf der folgenden Basis enthalten:

Blei, Cadmium, Chrom (VI), Quecksilber und deren Verbindungen,

Arsen, Bor und Kupfer,

organisches Zinn.

c)

Im Produkt dürfen ausschließlich Flammenhemmstoffe verwendet werden, die chemisch in die Matrix/das Material bzw. auf die Oberfläche der Matrix/des Materials gebunden sind (reaktive Flammenhemmstoffe). Wenn den verwendeten Flammenhemmstoffen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der im Folgenden genannten Gefahrensätze zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann, muss sich die chemische Beschaffenheit dieser reaktiven Flammenhemmstoffe bei der Anwendung dahin gehend ändern, dass die Zuordnung zu einem der folgenden Gefahrensätze nicht mehr gerechtfertigt ist. (In der behandelten Matrix/dem Material darf maximal 0,1 % des Flammenhemmstoffs in seiner ursprünglichen Form vor der Anwendung zurückbleiben.)

R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung)

R45 (kann Krebs erzeugen)

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen)

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)

R51 (giftig für Wasserorganismen)

R52 (schädlich für Wasserorganismen)

R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)

R68 (irreversibler Schaden möglich)

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils gültigen Fassung festgehalten.

Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Flammenhemmstoffe, die nur physikalisch in die Matrix/das Material gemischt werden (additive Flammenhemmstoffe).

Alternativ kann die Einstufung auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen den Rohstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen hinzugefügt werden, denen einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen daraus) zugeordnet ist bzw. zum Zeitpunkt der Anwendung zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird, und legt eine Liste aller Bestandteile und die dazugehörige Dokumentation (z. B. Sicherheitsdatenblätter) vor.

3.   Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe

a)   Nachhaltige Forstwirtschaft

Der Hersteller erwirbt grundsätzlich Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft und verfügt über ein System zur Rückverfolgung und Überprüfung der Herkunft des Holzes vom Wald bis zur ersten Empfangsstelle.

Die Herkunft des gesamten Holzes wird dokumentiert. Der Hersteller stellt sicher, dass das gesamte verarbeitete Holz aus legalen Quellen stammt. Das Holz darf nicht in Schutzgebieten oder in Gebieten geschlagen werden, für die offiziell Schutz beantragt wurde. Ebenso unzulässig sind Primärwälder und Waldbestand mit hohem national festgelegtem Schutzstatus, es sei denn, dass die getätigten Holzkäufe den einzelstaatlichen Schutzvorschriften nachweislich entsprechen.

Bis 30. Juni 2011 müssen mindestens 50 % des Massivholzes, aus dem mit dem Umweltzeichen in Verkehr gebrachte Holzprodukte bestehen, bzw. mindestens 20 % des entsprechenden Holzwerkstoffs entweder aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, die im Rahmen unabhängiger Programme durch Dritte, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen, zertifiziert wurden, oder aus Recyclingmaterial bestehen.

Vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 müssen mindestens 60 % des Massivholzes, aus dem mit dem Umweltzeichen in Verkehr gebrachte Holzprodukte bestehen, bzw. mindestens 30 % des entsprechenden Holzwerkstoffs entweder aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, die im Rahmen unabhängiger Programme durch Dritte, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen, zertifiziert wurden, oder aus Recyclingmaterial bestehen.

Ab dem 1. Januar 2013 müssen mindestens 70 % des Massivholzes, aus dem mit dem Umweltzeichen in Verkehr gebrachte Holzprodukte bestehen, bzw. mindestens 40 % des entsprechenden Holzwerkstoffs entweder aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, die im Rahmen unabhängiger Programme durch Dritte, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen, zertifiziert wurden, oder aus Recyclingmaterial bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Zur Erfüllung dieser Kriterien weist der Antragsteller nach, dass alle seine aus Holz gefertigten und mit dem Umweltzeichen versehenen Produkte beim Inverkehrbringen nach den genannten Daten den erforderlichen Anteil an zertifiziertem Holz enthalten. Kann dies nicht belegt werden, vergibt die zuständige Stelle das Umweltzeichen nur für den Zeitraum, für den die Einhaltung der Kriterien nachgewiesen wird. Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen des Holzlieferanten vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft des für die Möbelproduktion verwendeten Holzes hervorgehen. Außerdem weist der Antragsteller nach, dass das Zertifizierungsprogramm die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union genannten Anforderungen erfüllt.

Begriffsbestimmung: Holzwerkstoffe werden durch das Binden eines oder mehrerer der nachstehend angeführten Materialien mit Klebstoffen und/oder Leim hergestellt: Holzfasern und/oder geschälte oder gespaltene Holzblätter, und/oder Holzreste aus Wäldern und Anbaugebieten, Zweckholz, Reststoffe aus der Zellstoff-/Papierindustrie und/oder rezykliertes Holz. Zu den Holzwerkstoffen zählen: Hartfaserplatten, Leichtbauplatten, MDF-Platten, Pressspanplatten, OSB-Platten, Sperrholz und Massivholzpaneele. Der Begriff „Holzwerkstoff“ umfasst darüber hinaus Verbundwerkstoffe, die aus mit Kunststoff, Kunststofflaminat, Metall oder anderen Materialien beschichteten Holzwerkstoffen bestehen sowie fertige/halbfertige Holzwerkstoffpaneele.

Mit Kunststoff, Kunststofflaminat, Metall oder anderen Materialien beschichtete fertige oder halbfertige Holzwerkstoffe müssen darüber hinaus auch den im Abschnitt über die Oberflächenbehandlung festgelegten Kriterien entsprechen.

b)   Rezyklierte Holzfasern

Für die Herstellung von Holzwerkstoffen verwendetes, beim Verbraucher angefallenes Holz, Hackschnitzel oder Fasern (Ausgangsstoffe) müssen zumindest den Anforderungen gemäß Absatz 6 der von der European Panel Federation (EPF) herausgegebenen Industrienorm „EPF Standard for delivery conditions of recycled wood“ vom 24. Oktober 2002 entsprechen. Eine dieser Norm entnommene Grenzwerttabelle findet sich in der Anlage.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass für die Herstellung von Holzwerkstoffen beim Verbraucher angefallenes Holz verwendet wird. Außerdem werden Analyseergebnisse vorgelegt, aus denen die Einhaltung der in der Anlage festgehaltenen Grenzwerte hervorgeht.

c)   Imprägnierungs- und Konservierungsmittel

i)

Möbel für den Gebrauch in Innenräumen werden nicht imprägniert.

Für die Behandlung anderer Möbel müssen die verwendeten Imprägnierungs- und Konservierungsmittel die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe erfüllen.

ii)

Massivholz darf nach der Gewinnung nicht mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt werden, die auf einer der folgenden Listen stehen:

the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse 1a (extrem gefährlich)

the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse 1b (höchst gefährlich)

Zudem muss die Behandlung des Holzes den Bestimmungen der Richtlinien 79/117/EWG (4) sowie 76/769/EWG (5) des Rates entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der die Erfüllung dieses Kriteriums hervorgeht, und legt eine Liste der verwendeten Stoffe und ein Datenblatt für jeden von ihnen vor.

d)   Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen bei der Herstellung von Holzwerkstoffen

Neben den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 hinsichtlich gefährlicher Stoffe müssen alle bei der Herstellung von Holzwerkstoffen verwendeten Stoffe und Zubereitungen darüber hinaus folgende Kriterien erfüllen:

i)

Neues Massivholz darf nicht mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt werden, die auf einer der folgenden Listen stehen:

the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse 1a (extrem gefährlich)

the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse 1b (höchst gefährlich)

Zudem muss die Behandlung des Holzes den Bestimmungen der Richtlinien 79/117/EWG sowie 76/769/EWG entsprechen.

ii)

Der Gehalt der Produkte bzw. der für die Platten verwendeten Zubereitungen an freiem Formaldehyd darf maximal 0,3 % (Gew.-%) betragen. Der Gehalt von Bindemitteln, Klebstoffen und Leim für Sperrholz- oder laminierte Holzplatten an freiem Formaldehyd darf maximal 0,5 % (Gew.-%) betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt Erklärungen ab, aus denen hervorgeht, dass die oben erläuterten Anforderungen erfüllt sind. Für die zur Herstellung von Holzwerkstoffen verwendeten Chemikalien werden Material- bzw. Sicherheitsdatenblätter oder vergleichbare Unterlagen vorgelegt, die Angaben über die Einstufung in Bezug auf gesundheitsgefährdende Eigenschaften enthalten.

e)   Formaldehydemission aus unbehandelten Holzwerkstoffen

Holzwerkstoffe dürfen nur dann zur Herstellung von Möbeln verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

Spanplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Spanplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Kategorie E1 nach EN 312 zulassen würde, nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung der europäischen Norm EN 312-1 erfüllen.

ii)

Faserplatten: Der in Faserplatten gemessene Formaldehydgehalt darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Güteklasse A nach EN 622-1 zulassen würde, nicht überschreiten. Faserplatten der Güteklasse A sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge an Holz und Holzwerkstoffen im jeweiligen Produkt ausmachen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung der europäischen Norm EN 622-1 erfüllen.

f)   Genetisch verändertes Holz

Das Produkt darf kein genetisch verändertes Holz enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass kein genetisch verändertes Holz verwendet wurde.

4.   Kriterien für die Oberflächenbehandlung

Der Begriff Oberflächenbehandlung beinhaltet sowohl die Behandlung der Oberfläche einzelner Teile/Komponenten als auch des gesamten Möbelstücks.

a)   Oberflächenbehandlung mit Kunststoffen und Metallen

Die Verwendung von Kunststoffen und Metallen ist bis zu einem Anteil von 2 % am Gesamtgewicht des Möbelstücks zulässig. Die Materialien müssen den in Abschnitt 2 genannten allgemeinen Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Unterlagen vor, die die Einhaltung dieser Kriterien belegen.

b)   Andere Oberflächenbehandlungen als Kunststoffe und Metalle

Dieses Kriterium bezieht sich auf die Beschichtung der Möbel und Holzwerkstoffe.

i)   Gefährliche Stoffe und Zubereitungen (einschließlich VOC-Gehalt)

Alle verwendeten Materialien, Stoffe und Zubereitungen müssen den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird, und legt eine Liste der Bestandteile und die dazugehörige Dokumentation (z. B. Material- und Sicherheitsdatenblätter) vor.

Darüber hinaus müssen Chemikalien, die vom Hersteller/Lieferanten der Chemikalie gemäß dem Gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem (28. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG) als umweltschädlich eingestuft wurden, einer der beiden nachstehenden Vorgaben entsprechen:

Chemikalien, die gemäß Richtlinie 1999/45/EG als umweltschädlich eingestuft wurden, dürfen in Stoffen und Zubereitungen nicht enthalten sein. Allerdings ist ein Anteil von bis zu 5 % an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) laut Definition in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (6) zulässig (VOC: eine organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist). Ist eine Verdünnung erforderlich, darf das verdünnte Produkt die oben genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.

Die verwendete Menge umweltschädlicher Stoffe (Farbe/Klarlack) gemäß Richtlinie 1999/45/EG darf maximal 14 g/m2 Oberfläche, die verwendete Menge VOC (Farbe/Klarlack) maximal 35 g/m2 betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, und legt als Nachweise zusätzlich z. B. folgende Unterlagen vor:

komplette Rezeptur mit Angabe der Mengen und CAS-Nummern der Bestandteile,

Prüfmethoden und -ergebnisse gemäß Richtlinie 67/548/EWG für alle im Produkt enthaltenen Stoffe,

eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass alle Bestandteile angegeben wurden,

Anzahl der aufgebrachten Schichten und der pro Schicht auf einen Quadratmeter entfallenden Menge

Auftragsverfahren:

Zur Berechnung des Verbrauchs an Oberflächenbehandlungsmittel und der aufgebrachten Menge werden die nachstehenden Standard-Wirkungsgrade herangezogen: Spritzpistole ohne Recycling: 50 %, Spritzpistole mit Recycling: 70 %, elektrostatisches Lackieren: 65 %, Spritzen, Glocke/Scheibe: 80 %, Walzlackieren: 95 %, Rakeln: 95 %, Vakuumlackieren: 95 %, Tauchlackieren: 95 %, Fluten: 95 %.

c)   Formaldehyd

Formaldehydemissionen aus Stoffen und Zubereitungen für die Oberflächenbehandlung dürfen 0,05 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant erklärt, dass die obige Anforderung erfüllt ist, und macht Angaben über die Rezeptur des Oberflächenbehandlungsmittels (z. B. Material-/Sicherheitsdatenblatt).

d)   Weichmacher

Werden für den Herstellungsprozess Weichmacher verwendet, müssen die Phthalate den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

Zudem ist die Verwendung von DNOP (Di-n-octylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) im Produkt nicht zulässig.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

e)   Biozide

Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführte biozide Wirkstoffe enthalten und die für die Verwendung in Möbeln zugelassen sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Kriteriums erfüllt werden, sowie eine Liste der verwendeten Biozidprodukte.

5.   Kriterien für die Montage der Möbel

Dieses Kriterium bezieht sich auf die zur Verleimung der Möbelkomponenten bei der Montage verwendeten Hilfsmittel, z. B. Klebstoffe.

a)   Gefährliche Stoffe in Zusatzstoffen und Bindemitteln

Diese müssen den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt Erklärungen ab, aus denen hervorgeht, dass die oben erläuterten Anforderungen erfüllt sind. Für jede zur Montage der Möbel verwendete Chemikalie wird ein Sicherheitsdatenblatt oder ein vergleichbares Dokument vorgelegt, das Angaben über die Einstufung in Bezug auf gesundheitsgefährdende Eigenschaften enthält. Hinsichtlich des Gehalts an freiem Formaldehyd werden Prüfberichte oder eine Erklärung des Lieferanten vorgelegt.

b)   VOC

Der VOC-Gehalt in Klebstoffen zur Montage von Möbeln darf maximal 5 % (Gew.-%) betragen. (VOC: eine organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist.)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der alle zur Montage der Möbel verwendeten Klebstoffe und die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgehen.

6.   Kriterien für das Endprodukt

a)   Haltbarkeit und Sicherheit

Das Produkt muss den in den EN-Normen genannten Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit, Festigkeit, Sicherheit und Stabilität entsprechen. Existiert keine entsprechende EN-Norm, sind die Kriterien der ISO-Normen anwendbar. Existiert weder eine EN- noch eine ISO-Norm, nimmt eine unabhängige Prüfanstalt eine Bewertung der Haltbarkeit, Festigkeit, Sicherheit und Stabilität auf der Grundlage der Ausführung und der Materialwahl vor.

Die Gebrauchsanleitung enthält eine Liste der zur Beurteilung der Haltbarkeit anwendbaren Normen und Standards.

In Anbetracht der Bedeutung des Kriteriums der Haltbarkeit und um die Möglichkeiten zur Beurteilung der Haltbarkeit eines Produkts zu verbessern, wird der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) Maßnahmen zur Förderung der Einführung von EN-Haltbarkeitsnormen ergreifen, damit diese für die nächste Überarbeitung der vorliegenden Kriterien zur Verfügung stehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Hersteller legt eine Erklärung sowie Unterlagen über die von einem zugelassenen Institut durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse vor.

b)   Wartung

Das Produkt muss ohne Verwendung organischer Lösungsmittel gewartet werden können.

Der Hersteller garantiert die Verfügbarkeit von Ersatzteilen (Originalteile oder Komponenten mit identischer Funktion) während des gesamten Zeitraums der industriellen Fertigung und fünf Jahre über die Einstellung der Produktion hinaus.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant legt eine Erklärung nebst Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

c)   Recycling und Abfall

Das Produkt muss einfach rezyklierbar sein. Der Verbraucher erhält eine ausführliche Beschreibung der Möglichkeiten zur Entsorgung des Produkts (Wiederverwendung, Recycling, Rücknahme durch den Antragsteller, Energiegewinnung), wobei diese Möglichkeiten nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt geordnet sind. Für jede Option wird angegeben, welche Maßnahmen zu treffen sind, um Umweltschäden auf ein Minimum zu begrenzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant legt ein Exemplar der für den Verbraucher bestimmten Beschreibung vor und erläutert die darin enthaltenen Empfehlungen.

d)   Informationen für den Verbraucher

Das mit dem Umweltzeichen versehene Produkt enthält folgende Angaben:

Angaben über die Gebrauchstauglichkeit in Hinblick auf die private oder gewerbliche Verwendung (leichte oder schwere Beanspruchung, Gebrauch in Innenräumen oder im Freien);

Angaben über Reinigung und Pflege;

gegebenenfalls auf Anfrage beim Hersteller oder Händler Anleitung zum Austausch von Glasteilen bei Beschädigung oder Bruch;

Anweisung, hinsichtlich der Entsorgung von Sperrmüll Informationen bei der zuständigen Behörde einzuholen;

Montageanleitung;

gegebenenfalls Gebrauchsanweisung aus dem Blickwinkel der Ergonomie;

Art des verwendeten Massivholzes;

Angabe von Behandlungs- oder Konservierungsmitteln für zur Verwendung im Freien gedachte Produkte (chemische, biologische oder physische);

Empfehlung an den Verbraucher, zur Pflege des Möbelstücks mit dem Umweltzeichen versehene Produkte zu verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Exemplar der im Lieferumfang des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts enthaltenen Verbraucherinformation vor.

e)   Verpackung des Endprodukts

Die Verpackung muss die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

i)

Hergestellt aus

einfach rezyklierbarem Material oder

Material aus erneuerbaren Quellen oder

wiederverwendbarem Material (z. B. Textilien).

ii)

Alle Materialien müssen sich einfach und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen in rezyklierbare Einzelteile trennen lassen (z. B. Karton, Papier, Kunststoff, Textilien).

Beurteilung und Prüfung: Der Antrag enthält eine Beschreibung der Verpackung und eine Erklärung, aus der die Einhaltung der genannten Kriterien hervorgeht.

f)   Angaben auf der Verpackung

Die Verpackung enthält den folgenden Wortlaut:

Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Erzeugnis finden Sie auf der Website http://www.ecolabel.eu

Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist außerdem der folgende Wortlaut (oder ein vergleichbarer Text) anzubringen:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Umweltzeichens oder bei Name/Adresse des Kundendiensts des Antragstellers.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Verpackung, der Gebrauchsanleitung und der Verbraucherinformation des Produkts vor und erklärt, dass dieses Kriterium vollständig erfüllt ist.

g)   Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens enthält den folgenden Wortlaut:

Holz aus nachhaltigem Anbau

beschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe

Produkt auf Langlebigkeit geprüft

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Verpackung vor, auf der das Umweltzeichen sichtbar ist, und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist.


(1)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2)  ABL. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

(5)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(6)  ABl. L 85 vom 29.3.1999,S. 1.

(7)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

Anlage

Für rezyklierte Holzfasern zur Erzeugung von Holzwerkstoffen zulässige Grenzwerte von Elementen und Stoffen

Elemente und Verbindungen

Grenzwerte

(mg/kg rezyklierter Holzwerkstoff)

Arsen

25

Cadmium

50

Chrom

25

Kupfer

40

Blei

90

Quecksilber

25

Fluor

100

Chlor

1 000

Pentachlorphenol (PCP)

5

Teeröle (Benzo(a)pyren)

0,5


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 1192/2009 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

41,9

MA

40,6

TR

65,6

ZZ

49,4

0707 00 05

MA

49,3

TR

85,0

ZZ

67,2

0709 90 70

MA

46,0

TR

125,4

ZZ

85,7

0805 10 20

AR

70,4

MA

50,6

TR

54,2

ZA

58,0

ZZ

58,3

0805 20 10

MA

71,5

ZZ

71,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

132,8

HR

28,1

TR

77,6

ZZ

79,5

0805 50 10

MA

61,1

TR

66,9

ZZ

64,0

0808 10 80

AU

161,8

CA

56,5

CN

139,8

MK

20,3

US

88,9

ZA

106,2

ZZ

95,6

0808 20 50

CN

36,7

US

218,6

ZZ

127,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine

( Amtsblatt der Europäischen Union L 175 vom 29. Juni 2006 )

Auf Seite 36 in Fußnote Nr. 17:

anstatt:

„… IIW doc. IX-535-67, …“

muss es heißen:

„… IIW doc. IX-555-67, …“.