ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.315.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 315

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
2. Dezember 2009


Inhalt

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/868/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die staatliche Beihilfe C 5/07 (ex N 469/05) über die Lockerung der Informationspflicht für Seeverkehrsunternehmen, die unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4522)  ( 1 )

1

 

 

2009/869/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Anhänge XI, XII, XV und XVI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, sowie auf die entsprechenden Sicherheitsstandards (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9094)  ( 1 )

8

 

 

2009/870/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9199)  ( 1 )

11

 

 

2009/871/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101 und 103 während des Heranführungszeitraums an die Republik Kroatien

15

 

 

2009/872/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zur Einsetzung eines Sachverständigenausschusses der Europäischen Union für seltene Krankheiten

18

 

 

2009/873/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/168/EG hinsichtlich des Auflistens von Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheiten, aus denen Einfuhren von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9320)  ( 1 )

22

 

 

2009/874/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Berichtigung der Richtlinie 2003/23/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofamid (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9349)  ( 1 )

24

 

 

2009/875/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

25

 

 

2009/876/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9402)

30

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Beschluss 2009/877/GASP des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung

35

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung

37

 

 

V   Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1178/2009 der Kommission vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

 

 

2009/878/EU

 

*

Beschluss des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 1. Dezember 2009 zur Festsetzung der Liste der Zusammensetzungen des Rates, die zu den in Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zusammensetzungen hinzukommen

46

 

 

2009/879/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 zur Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates

48

 

 

2009/880/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission vom 1. Dezember 2009 zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

49

 

 

2009/881/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 über die Ausübung des Vorsitzes im Rat

50

 

 

2009/882/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

über die staatliche Beihilfe C 5/07 (ex N 469/05) über die Lockerung der Informationspflicht für Seeverkehrsunternehmen, die unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4522)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/868/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Dänemark hat bei der Kommission mit Schreiben vom 13. September 2005 (2) eine Änderung der dänischen Tonnagesteuerregelung angemeldet; die ursprüngliche Regelung war durch den Beschluss vom 12. März 2002 (3) (Beihilfe N 563/01) genehmigt worden.

(2)

Diese Änderung wurde als angemeldete Beihilfe unter der Nummer N 469/05 registriert. Die angemeldete Änderung wurde durch das Gesetz Nr. 408 vom 1. Juni 2005 eingeführt.

(3)

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 sowie vom 19. Mai und 29. August 2006 (4) ersuchte die Kommission die dänischen Behörden um weitere Auskünfte, welche in deren Antwortschreiben vom 22. November 2005 sowie vom 30. Juni und 29. September 2006 (5) vorgelegt wurden.

(4)

Am 7. Februar 2007 entschied die Kommission, das förmliche Prüfverfahren (im Folgenden „Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens“) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (6) (im Folgenden „Beihilfeverfahrensverordnung“) einzuleiten. Auf Ersuchen der dänischen Behörden verabschiedete die Kommission am 4. April 2007 eine Entscheidung, mit der sie die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens korrigierte. Eine Zusammenfassung der Entscheidung und der vollständige Inhalt des Schreibens in der verbindlichen — und korrigierten — Sprachfassung wurden im Amtsblatt C 135 vom 19. Juni 2007, S. 6  (7) veröffentlicht.

(5)

Mit Schreiben vom 7. März 2007 (8) nahm Dänemark zur Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung. Nur ein einziger Beteiligter machte mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (9) dazu Anmerkungen.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1   Beschreibung der angemeldeten Maßnahme in Bezug auf die Tonnagesteuerregelung

(6)

Die angemeldete Maßnahme, die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens beschrieben wurde, wird hier nochmals zusammengefasst.

(7)

Die Geschäfte zwischen zwei Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, müssen auf Basis des Grundsatzes des Fremdvergleichs geprüft werden. Nach diesem Grundsatz ist zu prüfen, ob die Preise für die Geschäfte zwischen verbundenen/Tochterunternehmen, die demselben Konzern angehören, den Marktpreisen entsprechen. Damit die Steuerbehörden überprüfen können, ob diesem Grundsatz Rechnung getragen wurde, müssen die Unternehmen alle erforderlichen Angaben über ihre Geschäfte mit verbundenen Unternehmen vorlegen, die demselben Konzern angehören.

(8)

Gemäß dem Gesetz Nr. 408 vom 1. Juni 2005 sind dänische Seeverkehrsunternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden (10), von der Pflicht ausgenommen, den Finanzbehörden alle erforderlichen Informationen über ihre finanziellen Transaktionen mit ausländischen Unternehmen, die zum gleichen Konzern gehören, zu melden.

(9)

In Artikel 1 Absatz 9 dieses Gesetzes heißt es, dass die Absätze 1 bis 8 auch keine Anwendung auf Unternehmen usw. finden, die ihre Gewinne aus konzerninternen Geschäften mit ausländischen Rechtspersonen oder Niederlassungen (siehe Paragraph 1 Absätze 2 bis 4) nach dem Tonnagesteuergesetz versteuern, wenn die Einnahmen aus solchen Geschäften Einnahmen hinzugerechnet werden, für die Tonnagesteuer entrichtet wird. Die Absätze 1 bis 8, auf die der Artikel Bezug nimmt, sind in Artikel 3B(9) des Gesetzes zur Verwaltung der Einkommensteuer (Tax Management Act) enthalten (Konsolidiertes Gesetz Nr. 869 vom 12. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1441 vom 22. Dezember 2004). Diese Absätze beziehen sich auf zwei wichtige Verpflichtungen, die für alle in Dänemark tätigen dänischen Unternehmen gelten, und zwar:

a)

grundsätzlich zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung Angaben zu Geschäften mit verbundenen Unternehmen im Ausland vorzulegen; und

b)

einen schriftlichen Nachweis darüber zu führen, wie Preise und Bedingungen dieser Geschäfte festgelegt wurden. Dieser Nachweis ist den Steuerbehörden nur auf Anfrage vorzulegen.

(10)

In den angemeldeten Änderungen ist nun vorgesehen, dass die Unternehmen, die Tonnagesteuer entrichten, in Bezug auf ihre grenzüberschreitenden Geschäfte von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, während sie für Geschäfte dieser Unternehmen zwischen verbundenen Unternehmen in Dänemark selbst weiter gilt.

(11)

Die angemeldete Maßnahme wird daher Auswirkungen auf den in Nummer 2.11.1 der ursprünglichen Entscheidung vom 12. März 2002 zur Genehmigung der dänischen Tonnagesteuerregelung (11) genannten Grundsatz des Fremdvergleichs haben, da sich dadurch die Pflichten der Unternehmen, die die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen, hinsichtlich der Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen in Bezug auf ihre grenzüberschreitenden Geschäfte ändern.

(12)

Die Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen gilt nur für Unternehmen, die der Tonnagesteuer unterliegen.

2.2   Beschreibung der bestehenden Regelung

(13)

Die Tonnagesteuerregelung ist in den Beschlüssen der Kommission vom 12. März 2002 in Bezug auf die Beihilfe N 563/01 und vom 7. Februar 2007 in Bezug auf die Beihilfe N 469/05 beschrieben. Ihre wesentlichen Merkmale werden im Folgenden erneut kurz dargestellt.

(14)

Der Gewinn aus allen beihilfefähigen und nach der Tonnagesteuerregelung besteuerbaren Tätigkeiten wird entsprechend der Summe der für jedes Schiff bezogen auf seine Tonnage (Nettoraumzahl) festgelegten Fixbeträge ungeachtet des Gewinns, den das Seeverkehrsunternehmen tatsächlich gemacht hat, wie folgt pauschal ermittelt:

Bis zu 1 000 NT (Nettotonnen)

7 DKK (~ 0,90 EUR) pro 100 NT pro Tag

1 001 — 10 000 NT

5 DKK (~ 0,70 EUR) pro 100 NT pro Tag

10 001 — 25 000 NT

3 DKK (~ 0,40 EUR) pro 100 NT pro Tag

> 25 000 NT

2 DKK (~ 0,30 EUR) pro 100 NT pro Tag

(15)

Der so ermittelte Gewinn wird mit dem üblichen Körperschaftsteuersatz besteuert.

(16)

Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2001 Anwendung findet, steht allen Unternehmen offen, die in Dänemark steuerpflichtig sind (den Unternehmen, die einen festen Betriebsort in Dänemark haben) und die Seeverkehrsdienste erbringen. Die Regelung steht auch ausländischen Unternehmen offen, die in Dänemark eingetragen sind, weil sie ihren Verwaltungssitz dorthin verlegt haben. Nur vom Schiffsbetrieb abgeleitete Gewinne können unter diese Regelung fallen.

(17)

Es steht den Seeverkehrsunternehmen frei, ob sie diese Regelung in Anspruch nehmen oder nicht. Die Wahl ist spätestens bei Einreichung der Steuererklärung für das Jahr zu treffen, in dem die Tonnagesteuer erstmals angewendet wurde. An die Entscheidung für oder gegen die Anwendung der Tonnagesteuer ist das Unternehmen für einen Zeitraum von 10 Jahren gebunden. In Dänemark müssen Seeverkehrsunternehmen, die zum selben Konzern gehören, die gleiche Wahl in Bezug auf die Anwendung der Tonnagesteuer treffen. Wenn sich ein Seeverkehrsunternehmen für die Tonnagesteuerregelung entscheidet, fallen alle seine Schiffe und Geschäftseinheiten, die den Bedingungen entsprechen, unter diese Steuerregelung.

(18)

Soweit der Kommission bekannt ist, wendet Dänemark zurzeit neben der Tonnagesteuerregelung nur eine weitere Beihilferegelung zugunsten von Seeverkehrsunternehmen an: im Rahmen dieser Regelung können Reeder von der Zahlung der Einkommensteuer und der Sozialbeiträge für Seeleute befreit werden, die an Bord förderfähiger Schiffe arbeiten (die so genannte DIS-Regelung) (12).

2.3   Laufzeit

(19)

Wie in der Entscheidung vom 7. Februar 2007 erwähnt, verpflichteten sich die dänischen Behörden mit Schreiben vom 14. Februar 2006, die angemeldete Änderung innerhalb von zehn Jahren erneut anzumelden. Es wird daher davon ausgegangen, dass die geprüfte Maßnahme Ende 2015 ausläuft.

2.4   Haushaltsmittel

(20)

In der Entscheidung vom 7. Februar 2007 wurde die Aussage der dänischen Behörden aufgegriffen, dass die Änderung keine Auswirkungen auf die Haushaltsmittel der bestehenden Regelung haben dürfte. Einzelbeihilfen ändern sich durch die geplante Anpassung nicht.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(21)

In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission vor allem auf zwei problematische Punkte im Hinblick auf die angemeldete Maßnahme hin.

Erstens sollte ermittelt werden, ob Dänemark nach Umsetzung der notifizierten Maßnahme weiterhin sicherstellen kann, dass seine Steuerbehörden weiter in der Lage sind, Versuche einer Steuerhinterziehung von Seiten ausländischer verbundener Unternehmen von Seeverkehrsunternehmen, die nach dänischer Tonnagesteuer besteuert werden, aufzudecken und das betroffene andere Land von solchen Versuchen in Kenntnis zu setzen. Falls nicht, stellte sich für die Kommission die Frage, ob andere Länder als Dänemark, einschließlich der Mitgliedstaaten, die Last der Prüfung aller grenzüberschreitenden Geschäfte mit Unternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden (von denen die meisten höchstwahrscheinlich Unternehmen mit Sitz in Dänemark sein werden) tragen sollen.

Zweitens fragte sich die Kommission, ob die hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen ungleiche Behandlung von Begünstigten, die nur nationale verbundene Unternehmen haben, die für die Anwendung einer Tonnagesteuer nicht in Frage kommen, und Begünstigten, die nur ausländische verbundene Unternehmen haben, ebenfalls rechtmäßig sein könnte. Angesichts des Matra-Urteils (13) kann eine solche ungleiche Behandlung tatsächlich auch die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt beeinflussen.

(22)

Die Kommission erinnerte daran, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs wichtig sind, um zu gewährleisten, dass Tonnagesteuerregelungen keine Schlupflöcher bieten.

(23)

Ohne die wirksame Umsetzung der betreffenden Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Geschäftsvorgängen können insbesondere nicht unter den Seeverkehr fallende Sektoren im betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Ländern Geschäftsvorgänge mit verbundenen Unternehmen, die nach der Tonnagesteuerregelung des in Frage stehenden Mitgliedstaats besteuert werden, dazu nutzen, die Körperschaftsteuer zu umgehen.

(24)

Weiter befürchtete die Kommission, dass die von der Anmeldung betroffene Änderung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs zu einer Situation führen wird, bei der Tätigkeiten, die in anderen Ländern steuerpflichtig sind und daher nicht unter die dänische Tonnagesteuerregelung fallen, aus letzterer durch Geschäfte zu unfairen Preisen, die mit verbundenen Unternehmen mit Sitz in Dänemark, welche entsprechend der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden, getätigt werden, rechtswidrig Nutzen ziehen.

(25)

Die Kommission stellte fest, dass die dänischen Steuerbehörden allerdings nach wie vor die Möglichkeit hätten, konzerninterne Geschäfte, an denen ausschließlich dänische Unternehmen beteiligt sind, die der Tonnagesteuer unterliegen, nachträglich zu prüfen.

4.   BEMERKUNGEN DÄNEMARKS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS

(26)

Mit Schreiben vom 15. März 2007 (14) reagierten die dänischen Behörden auf die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens und gaben an, dass sie keine weiteren Bemerkungen zu machen hatten und auf die Antworten verwiesen, die sie bereits in den Schreiben vom 22. November 2005, 30. Juni 2006 und 29. September 2006 gegeben hatten.

(27)

Im Schreiben vom 22. November 2005 wird ausgeführt, dass die angemeldete Regelung keinen Transfer staatlicher Mittel zu den begünstigten Unternehmen beinhalte. Es handele sich um eine Lockerung der Melde- und Dokumentationspflicht, die selber keinen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die angemeldete Regelung beinhalte daher gegenüber den zuvor von der Kommission genehmigten Regelungen keinerlei zusätzliche finanzielle oder steuerliche Vorteile oder dergleichen. Seeverkehrsunternehmen, die der Tonnagesteuer unterliegen, müssten bei allen konzerninternen Geschäften dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechen. Die angemeldete Regelung ändere daran nichts. Durch die Regelung werde lediglich für bestimmte konzerninterne Geschäfte die Dokumentationspflicht gelockert, die dem Nachweis dient, dass dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprochen wurde.

(28)

In ihrem Schreiben vom 30. Juni 2006 erläutern die dänischen Behörden, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 408 vom 1. Juni 2005 die Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen nur für grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen galt. Durch das genannte Gesetz wurde diese Pflicht auf Geschäfte zwischen einem dänischen Unternehmen, das der Tonnagesteuer unterliegt, und einem in Dänemark steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen, das diese Regelung nicht in Anspruch nimmt, ausgeweitet.

(29)

In ihrem Schreiben vom 29. September 2006 gingen die dänischen Behörden wie folgt auf die Frage ein, ob andere Länder als Dänemark, einschließlich der Mitgliedstaaten, die Last der Prüfung aller grenzüberschreitenden Geschäfte mit Unternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden, tragen sollen.

„Die Steuerbehörden eines Landes sind verpflichtet, die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einkommenserklärungen von Unternehmen und Personen zu prüfen, die in diesem Land steuerpflichtig sind. Im Rahmen internationaler Verpflichtungen kann es auch erforderlich sein, anderen Ländern spontan oder auf Anfrage Informationen zu übermitteln.

Die Steuerbehörde des Mitgliedstaats muss selbst entscheiden, wie sie ihren Kontrollaufgaben nachkommt. Für die dänischen Steuerbehörden ist es von entscheidender Bedeutung, dass dänische Steuereinnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel gesichert werden. Dies bedeutet, dass sie ihre Kontrollen auf Steuerpflichtige konzentriert, bei denen eine Risikobewertung ergeben hat, dass eine strenge Kontrolle angebracht ist.

Die vorgeschlagene Änderung der dänischen Tonnagesteuerregelung ändert an dieser Sachlage nichts. Sie könnte sich allerdings auf die Möglichkeiten der dänischen Steuerbehörden auswirken, den Informationsanfragen der Steuerbehörden anderer Länder nachzukommen.

Insbesondere in Bezug auf Verrechnungspreise könnte es schwierig sein, nachträglich die erforderlichen Nachweise dafür beizubringen, dass konzerninterne Geschäfte entsprechend dem Grundsatz des Fremdvergleichs abgewickelt wurden. Die für die Bewertung heranzuziehende Vergleichsgrundlage wird in vielen Fällen nicht vollständig sein. Daher ist es erheblich einfacher, die erforderlichen Aufzeichnungen unmittelbar bei der Abwicklung des konzerninternen Geschäfts zu erfassen. Die Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen ist eindeutig ein ständiger Anreiz, Material sicherzustellen, mit dem die Schlussfolgerung belegt werden kann, dass interne Geschäfte entsprechend dem Grundsatz des Fremdvergleichs durchgeführt wurden.

Die angemeldete Änderung bedeutet, dass tonnagesteuerpflichtige Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäfte mit ausländischen Unternehmen desselben Konzerns von der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen ausgenommen werden. Im Rahmen dieser Ausnahme gilt für solche Unternehmen nicht wie für alle anderen Unternehmen die Pflicht, laufend Material sicherzustellen, oder überhaupt den Nachweis zu erbringen, dass die Geschäfte mit diesen Unternehmen des Konzerns dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprachen. Dem Informationsersuchen eines anderen Landes kann nachgekommen werden, wenn Material vorliegt, beispielsweise Unternehmensabschlüsse mit Belegen. Die dänischen Behörden können jedoch nicht verlangen, dass neues Material ausschließlich für die Steuerbehörden eines anderen Landes erstellt wird. Ist ein Steuerpflichtiger nicht zur Vorlage von Aufzeichnungen verpflichtet, ist es beispielsweise nicht möglich, von diesem Steuerpflichtigen die Erstellung einer vergleichenden Analyse für ein anderes Land zu verlangen. In diesem Sinne könnte sich die Ausnahme nachteilig für andere Länder auswirken.“

(30)

Im gleichen Schreiben vom 29. September 2006 wurde auf die Frage eingegangen, ob auch nach Umsetzung der angemeldeten Beihilfe Versuche einer Steuerhinterziehung von Seiten ausländischer verbundener Unternehmen von Seeverkehrsunternehmen, die nach der dänischen Tonnagesteuer besteuert werden, durch die dänischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs verhindert werden könnten.

„Um dies zu gewährleisten, müssten zumindest einmal jedes Jahr alle tonnagesteuerpflichtigen Unternehmen, zu denen auch ausländische Unternehmen gehören, sowie alle Geschäfte zwischen den beiden Parteien entsprechend überprüft werden. Dies wäre jedoch vollkommen unrealistisch. Die dänischen Steuerbehörden müssen Prioritäten für den Einsatz ihrer Ressourcen setzen und versuchen, ihre Überprüfungen zu optimieren.

Die geltenden Regeln zeigen, dass Anstrengungen unternommen wurden, um die bestmöglichen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung zu treffen. Durch die angemeldete Änderung — Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen — wird der so geschaffene Schutzwall geringfügig durchlässiger. Daher wurde diese Maßnahme bei der Kommission angemeldet.“

(31)

In dem genannten Schreiben kündigten die dänischen Behörden an, dass die Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs durch die Änderung geringfügig an Wirkung verlieren werde, betonten jedoch, dass es sich wirklich nur um eine geringfügige Einbuße handle. Nach Meinung der dänischen Behörden hat die Änderung in den Fällen, in denen der andere an einem grenzüberschreitenden Geschäft beteiligte Mitgliedstaat ebenfalls über eine Tonnagesteuerregelung verfügt, keine Auswirkungen. Probleme könnten demnach nur in Bezug auf Länder entstehen, in denen eine solche Regelung nicht eingeführt wurde. Dabei komme es jedoch darauf an, ob dieses Land seinerseits die Vorlage von Aufzeichnungen vorgeschrieben habe oder eine solche Verpflichtung für seine Steuerpflichtigen nicht für erforderlich gehalten habe.

(32)

In Bezug auf die Frage, wie die hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen ungleiche Behandlung von Unternehmen, die der dänischen Tonnagesteuer unterliegen, und Unternehmen, bei denen dies nicht der Fall ist (die aber in Dänemark körperschaftsteuerpflichtig sind), zu rechtfertigen ist, gaben die dänischen Behörden an, dass die Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen für Personen, die Tonnagesteuer entrichten, aufgrund der besonderen Gewinn- und Verlustrechnung, bei der keine Abzüge geltend gemacht werden können, weniger Bedeutung zukommt.

5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(33)

Auf die Veröffentlichung der Zusammenfassung der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens reagierte nur der Verband der dänischen Schiffseigner, Danmarks Rederiforening.

(34)

Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (15) erinnert der Verband daran, dass ein dänisches Seeverkehrsunternehmen genau wie vorher so handeln muss, dass es dem Grundsatz des Fremdvergleichs entspricht, und zwar sowohl intern, zwischen der Tätigkeit, für die es Tonnagesteuer entrichtet, und seiner allgemeinen Tätigkeit, als auch extern in Bezug auf ausländische Unternehmen des gleichen Konzerns. Das Unternehmen muss ebenfalls auch weiterhin Nachweise für seine Preisgestaltung vorlegen können.

(35)

Der Verband der dänischen Schiffseigner betont weiter, dass die Unternehmen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme die Informationen in Bezug auf Geschäfte mit verbundenen Unternehmen im Ausland nicht im Voraus vorlegen müssten, sondern nur auf Anfrage.

(36)

Zu der Frage, ob es rechtmäßig ist, Unternehmen hinsichtlich der Verwaltungsverfahren unterschiedlich zu behandeln, äußerte der Verband der dänischen Schiffseigner, dass es sicherlich nicht der Standpunkt der Kommission sein könne, dass bestimmte Unternehmen einen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegt bekommen, nur um sie wettbewerbsmäßig gleich zu behandeln wie andere Unternehmen, für die die Behörden die betreffenden Verfahren für erforderlich halten.

6.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS ZU DEN BEMERKUNGEN DRITTER

(37)

Dänemark nahm zu den Bemerkungen des Verbands der dänischen Schiffseigner nicht Stellung.

7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

7.1   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(38)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(39)

Durch die Tonnagesteuerregelung gewähren die dänischen Behörden einen Vorteil, indem sie die Körperschaftsteuer, die die Unternehmen dieses Sektors andernfalls zu entrichten hätten, durch den Einsatz staatlicher Mittel senken und dadurch bestimmte Unternehmen begünstigen, da die Maßnahme ausschließlich den Sektor des internationalen Seeverkehrs betrifft. Solche Beihilfen drohen den Wettbewerb zu verzerren und könnten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die Unternehmen dieses Sektors weitgehend auf einem globalen Markt agieren.

(40)

Nach Ansicht der Kommission ändert die angemeldete Maßnahme nichts an der Einstufung der Regelung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags.

(41)

Vor diesem Hintergrund geht es jetzt darum, festzustellen, ob die geplante Maßnahme die im Beschluss der Kommission vom 12. März 2002 (16) enthaltene Beurteilung ändern würde, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

7.2.   Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt

(42)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden; dies ist eine mögliche Grundlage für eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die angemeldete Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden sollte.

(43)

Insbesondere sollten Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs anhand der 2004 erlassenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (17) (nachstehend „die Leitlinien“) geprüft werden.

7.2.1.   Die Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs

(44)

In der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass eine der Hauptbedingungen für die Vereinbarkeit von Tonnagesteuerregelungen mit dem Gemeinsamen Markt die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs ist, die mit solchen Regelungen verbunden sind. Dies geht insbesondere aus Abschnitt 3.1, letzter Unterabsatz, der Leitlinien hervor, in dem es heißt: „Ist eine Reederei auch in anderen Geschäftsbereichen tätig, muss ein transparentes Rechnungswesen vorhanden sein, damit Umleitungen auf seeverkehrsfremde Geschäftsbereiche vermieden werden können.“

(45)

Durch die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs, die integraler Bestandteil der Regelung sind, soll gewährleistet werden, dass keine anderen Tätigkeiten als solche des Seeverkehrs, in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem andere Mitgliedstaat- oder Drittland, indirekt von der Regelung profitieren können. Sollte die Tonnagesteuerregelung in der geänderten Form die Möglichkeit eröffnen, dass seeverkehrsfremde Tätigkeiten von der dänischen Tonnagesteuer profitieren können, würde die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt in Frage gestellt.

(46)

Eine der wichtigsten Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs ist die Prüfung — auf Grundlage des Grundsatzes des Fremdvergleichs — der Geschäfte zwischen den Unternehmen, auf welche die Tonnagesteuer angewendet wird, und deren möglichen verbundenen Unternehmen (oder des Teils der in Frage stehenden Unternehmen, welcher der normalen Körperschaftssteuer unterliegt), ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei diesen verbundenen Unternehmen um nationale oder ausländische Unternehmen handelt.

(47)

Selbst wenn nach Ansicht der dänischen Behörden eine Melde- und Dokumentationspflicht als solche kein wirtschaftlicher Wert zukommt, bezieht sie sich auf finanzielle Transaktionen, die naturgemäß wirtschaftlichen Charakter haben; ohne die wirksame Umsetzung der Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Geschäftsvorgängen können insbesondere nicht unter den Seeverkehr fallende Sektoren im betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Ländern Geschäftsvorgänge mit verbundenen Unternehmen, die nach der Tonnagesteuerregelung des in Frage stehenden Mitgliedstaats besteuert werden, dazu nutzen, die Körperschaftsteuer zu umgehen, ohne dass dies durch ein gemeinsames Interesse gerechtfertigt würde.

(48)

Sind Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs darüber hinaus unwirksam oder drohen — auch nur teilweise — unwirksam zu sein, wird nach Auffassung der Kommission durch die Tonnagesteuerregelung eine Möglichkeit der Steuerhinterziehung zum Nachteil anderer Mitgliedstaaten oder EWR-Länder geschaffen.

(49)

Schon allein aus diesen Gründen muss die Lockerung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs als Maßnahme betrachtet werden, die die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Regelung wäre unter diesen Umständen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

7.2.2.   Unterscheidung zwischen in- und ausländischen verbundenen Unternehmen

(50)

Weiter geht die Kommission davon aus, dass die dänischen Behörden — in Anwendung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs auf Basis des Grundsatzes des Fremdvergleichs — die Geschäftsvorgänge zwischen zwei verbundenen Unternehmen, bei denen eines der Unternehmen von der Tonnagesteuer profitiert, wie früher weiterhin prüfen wollen, jedoch nur dann, wenn beide Unternehmen in Dänemark steuerpflichtig sind.

(51)

Demzufolge würde zwar die Prüfung von Inlandsgeschäften mit einem unter die Tonnagesteuer fallenden Unternehmen weiterhin unter die Kontrolle und Zuständigkeit der dänischen Steuerbehörden fallen, für die Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäfte zwischen einem unter die Tonnagesteuer fallenden Unternehmen in Dänemark und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen Land wäre aber das betreffende andere Land zuständig; dies würde dazu führen, dass internationale Finanztransaktionen nicht ausreichend überprüft und überwacht würden.

(52)

Daraus ergibt sich, dass durch die angemeldete Maßnahme die dänische Tonnagesteuerregelung geändert wird, die 2002 von der Kommission genehmigt worden war (18), da dadurch tonnagesteuerpflichtige Unternehmen von Pflichten befreit werden, die 2002 noch galten. Ein Unternehmen, das zu einem in Dänemark der Tonnagesteuer unterliegenden Unternehmen gehört, könnte so für seeverkehrsfremde Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EWR-Land einfacher von der dänischen Tonnagesteuer profitieren und die normale Körperschaftsteuer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder EWR-Land umgehen. Dänemark erkennt dies an, wenn es einräumt, dass die betreffende Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs geringfügig in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werde. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung sollte jedoch für alle Unternehmen des Sektors gelten. Die dänischen Behörden gehen davon aus, dass Betrug und Steuerhinterziehung im Geschäftsleben unüblich sind, doch selbst wenn dies der Fall wäre, erscheint Kontrolle erforderlich, um bei internationalen Geschäften ein korrektes Vorgehen zu gewährleisten.

(53)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs in Bezug auf konzerninterne Geschäfte gleichermaßen vor Verzerrungen des Gemeinsamen Marktes durch Vorteile für verbundene Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten schützen muss. Andernfalls würde das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes durch die Folgen der Steuerhinterziehung durch ein der Tonnagesteuer unterliegendes Unternehmen ernsthaft beeinträchtigt.

(54)

Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein Mitgliedstaat, der eine Tonnagesteuerregelung eingeführt hat, grenzüberschreitende konzerninterne Geschäfte (grenzüberschreitende Geschäfte, von denen verbundene Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem EWR-Land profitieren könnten) so behandeln muss, als ob von diesen Geschäften solche Unternehmen auf seinem eigenen Gebiet profitierten. Mit anderen Worten muss ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs in Bezug auf konzerninterne Geschäfte die gleichen Normen für die Geschäfte eines tonnagesteuerpflichtigen Unternehmens mit einem ausländischen verbundenen Unternehmen zugrundelegen, wie er es für Geschäfte mit einem nationalen Unternehmen täte, das nicht der Tonnagesteuer unterliegt.

(55)

Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung muss der Mitgliedstaat, der über eine Tonnagesteuerregelung verfügt, im Rahmen der fraglichen Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs die gleiche Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen für Inlandsgeschäfte (die nachteilig für diesen Mitgliedstaat sein könnten) vorschreiben wie für grenzüberschreitende Geschäfte (die nachteilig für andere Mitgliedstaaten oder EWR-Länder sein könnten). Diese Informationen sind eine Voraussetzung für die Überprüfung der konzerninternen Verrechnungspreise.

(56)

Indem es die Überprüfungen lockert, die die dänischen Behörden bei Geschäften zwischen einem Unternehmen, das der dänischen Tonnagesteuer unterliegt, und einem seiner verbundenen ausländischen Unternehmen durchführen müssen, verstößt Dänemark gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. Dadurch würde Dänemark zumindest einen Teil des Aufwands, der mit der Überprüfung, ob den Zielen der Regelung entsprochen wird, verbunden ist, und eine sich daraus ergebende mögliche Verzerrung des Marktes auf den anderen Mitgliedstaat oder das EWR-Land verlagern, in dem das an dem Geschäft beteiligte nicht der Tonnagesteuer unterliegende verbundene Unternehmen steuerpflichtig ist.

(57)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme zu einer erheblichen Aufweichung der Maßnahme zur Bekämpfung des Missbrauchs eines anderen Mitgliedstaats oder EWR-Landes führen wird.

(58)

Weiter hält die Kommission die hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage von Informationen und Aufzeichnungen ungleiche Behandlung von Begünstigten, die nur nationale verbundene Unternehmen haben, die für die Anwendung einer Tonnagesteuer nicht in Frage kommen, und Begünstigten, die auch ausländische verbundene Unternehmen haben, für nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme würde den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die ausländische verbundene Unternehmen haben, und Unternehmen, bei denen das nicht der Fall ist, ungerechtfertigterweise verzerren.

(59)

Die angemeldete Maßnahme würde folglich dazu führen, dass im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Handelsbedingungen in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; darüber hinaus erfüllen sie nicht die Voraussetzung gemäß Abschnitt 3.1 letzter Unterabsatz der Leitlinien. Daher sollte die fragliche Maßnahme als gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden.

7.3.   Schlussfolgerung

(60)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme zu Verzerrungen führen würde, die dem gemeinsamen Interesse im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zuwiderläuft, und damit die dänische Tonnagesteuerregelung unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag machen würde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die angemeldete Maßnahme, durch die Schiffseigner, die der dänischen Tonnagesteuer unterliegen, auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 408 vom 1. Juni 2005 von der für alle übrigen Unternehmen geltenden Verpflichtung ausgenommen werden, den dänischen Steuerbehörden Geschäftsinformationen zu allen Geschäften mit ausländischen verbundenen Unternehmen zu übermitteln, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grund darf die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 6.

(2)  Registriert unter der Nummer TREN(2005) A/23228.

(3)  Der Wortlaut des Beschlusses ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2001/n563-01.pdf Die Kommission genehmigte mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 (Beihilfe N 171/04) die Ausweitung der Liste der beihilfefähigen Nebentätigkeiten (jene Tätigkeiten, die in enger Beziehung und in direktem Zusammenhang mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen stehen) auf die Verpachtung von Gewerbeanlagen an Bord, wie z. B. Geschäfte oder Kiosks, sei es für Drittunternehmen, den unabhängigen Teil des Seeverkehrsunternehmens oder für beihilfefähige oder nicht beihilfefähige Tätigkeiten, die in diesen Kiosks durchgeführt werden. Der Text dieses zweiten Beschlusses ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2004/n171-04.pdf

(4)  Referenzen TREN (2005) D/122520, TREN (2006) D/209990 und D/217824.

(5)  Registriert unter den Nummern TREN (2005) A/29975, TREN(2006) A/26422 und A/33708.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(7)  Siehe: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri = OJ:C:2007:135:0006:0019:DE:PDF

(8)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/25703.

(9)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/38091.

(10)  Unter 2.2 beschrieben.

(11)  Siehe Fußnote 3. In Nummer 2.11.1 der Entscheidung ist ausgeführt, dass die Bestimmungen zum Grundsatz des Fremdvergleichs im dänischen Steuergesetz auch für die dänische Tonnagesteuerregelung gelten.

(12)  Beihilfe NN 116/98, genehmigt durch die Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002. Der Wortlaut der Entscheidung ist in der verbindlichen Sprachfassung unter folgender Internet-Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/transports-1998/nn116-98.pdf

(13)  Siehe das Matra-Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra gegen Kommission, insbesondere Randnummer 41: „Das in den Artikeln 92 und 93 vorgesehene Verfahren räumt zwar der Kommission, und unter bestimmten Voraussetzungen dem Rat, einen weiteren Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit den Anforderungen des Gemeinsamen Markts ein, es darf jedoch, wie sich aus Sinn und Zweck des Vertrags ergibt, niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Modalitäten einer Beihilfe, die einen etwaigen Verstoß gegen andere besondere Vertragsbestimmungen als die in Artikel 92 und 93 enthalten, derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sein können, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557).“

(14)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/26997.

(15)  Registriert unter der Nummer TREN(2007) A/38091.

(16)  Siehe Fußnote 3.

(17)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

(18)  Siehe Fußnote 3.


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Änderung der Anhänge XI, XII, XV und XVI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, sowie auf die entsprechenden Sicherheitsstandards

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9094)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/869/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge für diese Krankheit bei zuständigen Behörden und Landwirten.

(2)

Gemäß Artikel 65 der Richtlinie 2003/85/EG müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken ausschließlich in den zugelassenen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI der genannten Richtlinie aufgeführt sind und mindestens nach den in Anhang XII der Richtlinie festgelegten Normen für die biologische Sicherheit betrieben werden.

(3)

In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG sind die nationalen Laboratorien aufgeführt, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken zugelassen sind. In Teil B des genannten Anhangs sind Laboratorien aufgeführt, die bei der Impfstoffherstellung mit MKS-Virusantigenen umgehen.

(4)

Frankreich hat die Kommission offiziell darüber unterrichtet, dass eines seiner nationalen Referenzlaboratorien und ein Impfstofflabor nach seiner Auffassung nicht länger die Sicherheitsstandards gemäß Artikel 65 Buchstabe d der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.

(5)

Die Niederlande haben die Kommission offiziell über eine weitere Namensänderung ihres zum Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Diagnoselabors sowie über die Übernahme des für die Impfstoffherstellung zum Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Teils des früheren Central Institute for Animal Disease Control (CIDC-Lelystad) durch das Privatunternehmen „Lelystad Biologicals BV, Lelystad“ informiert.

(6)

Es ist daher angezeigt, die Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien in Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG entsprechend anzupassen.

(7)

In Anhang XII Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG sind Normen für die biologische Sicherheit für Laboratorien festgelegt, die mit MKS-Lebendviren umgehen. Dort heißt es, dass diese Laboratorien „die Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten“ (Minimum standards for Laboratories working with foot-and-mouth virus in vitro and in vivo), die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf ihrer 26. Tagung in Rom im April 1985 (geänderte Fassung von 1993), ausgearbeitet hat, erfüllen oder übertreffen müssen.

(8)

In Anhang XV Absatz 1 der Richtlinie 2003/85/EG ist festgelegt, dass alle Labors in Mitgliedstaaten, die mit lebenden MKS-Viren umgehen, unter hohen Sicherheitsbedingungen arbeiten, wie sie in den „Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten“ (Minimum standards for Laboratories working with foot-and-mouth virus in vitro and in vivo) festgelegt sind, die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der MKS 1985 auf ihrer 26. Tagung in Rom erarbeitet hat und die 1993 durch Anhang 6 Ziffer ii des Berichts über die 30. Tagung in Rom geändert wurden.

(9)

Außerdem ist in Anhang XVI Absatz 7 der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt, dass das gemeinschaftliche Referenzlabor nach anerkannten strengen Sicherheitsvorschriften arbeitet, wie sie in den „Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten“ (Minimum standards for Laboratories working with foot-and-mouth virus in vitro and in vivo) festgelegt sind, die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der MKS im April 1985 auf ihrer 26. Tagung in Rom erarbeitet hat und die in der durch Anhang 6 Ziffer ii des Berichts von 1993 über die 30. Sitzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der MKS geänderten Fassung in Anhang XII dieser Richtlinie übernommen wurden.

(10)

Nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Mitgliedstaat im Jahr 2007, der im Zusammenhang mit dem Entweichen von MKS-Viren aus einem Labor stand, wurden diese „Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten“ („Normen für die biologische Sicherheit“), geändert. Nach Diskussionen über diese Normen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit wurde die überarbeitete Fassung dieser Normen auf der 38. Tagung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der MKS am 29. April 2009 verabschiedet (2); diese Fassung wurde auch in den Bericht über die 38. Tagung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der MKS, Rom, 28.-30. April 2009 („der Bericht“) aufgenommen. Diese Fassung ersetzt die 1985 festgelegten und 1993 geänderten Normen für die biologische Sicherheit. Die Anhänge XII, XV und XVI der Richtlinie 2003/85/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Richtlinie 2003/85/EG ist entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XI, XII, XV und XVI der Richtlinie 2003/85/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2)  Report of the 38 General Session of the European Commission for the Control of Foot-and-Mouth Disease, Rome 28-30 April 2009, Appendix 10, S. 82. Abrufbar unter: http://www.fao.org/ag/againfo/commissions/docs/SecurityStandards_2009.pdf


ANHANG

Die Anhänge XI, XII; XV und XVI werden wie folgt geändert:

1.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A wird der Eintrag zu Frankreich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„FR

Frankreich

Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA), Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses, Maisons-Alfort

Frankreich“

b)

In Teil A wird der Eintrag zu den Niederlanden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„NL

Niederlande

Centraal Veterinair Instituut, Lelystad (CVI-Lelystad)

Niederlande“

c)

In Teil B wird der folgende Eintrag zu Frankreich gestrichen:

„FR

Frankreich

Merial, S.A.S., Laboratoire IFFA, Lyon“

d)

In Teil B wird der Eintrag zu den Niederlanden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„NL

Niederlande

Lelystad Biologicals BV, Lelystad

Niederlande“

2.

In Anhang XII wird Nummer 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.

Labors und Einrichtungen, die mit lebenden MKS-Viren umgehen, arbeiten mindestens nach den ‚Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit MKS-Viren arbeiten‘ (Minimum standards for Laboratories working with foot-and-mouth virus in vitro and in vivo) in Anhang 10 zu dem Bericht, der auf der 38. Tagung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der MKS am 29. April 2009 in Rom verabschiedet wurde (Normen für die biologische Sicherheit).“

3.

In Anhang XV wird Nummer 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.

Alle Laboratorien in den Mitgliedstaaten, die mit lebenden MKS-Viren umgehen, müssen mindestens nach den in Anhang XII Nummer 1 genannten Normen für die biologische Sicherheit arbeiten.“

4.

In Anhang XVI wird Nummer 7 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„7.

Das gemeinschaftliche Referenzlabor arbeitet mindestens nach den in Anhang XII Nummer 1 genannten Normen für die biologische Sicherheit.“


2.12.2009   

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L 315/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. November 2009

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9199)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/870/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 letzter Satz,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (3) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis ist in Anhang I der genannten Entscheidung enthalten.

(2)

Der Inspektionsdienst der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) führte eine Inspektion an der Grenzkontrollstelle des Flughafens Kopenhagen in Dänemark durch. Die Ergebnisse dieser Inspektion waren zufrieden stellend. Daher sollte für diese Grenzkontrollstelle eine zusätzliche Kontrollstation in das Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgenommen werden.

(3)

Infolge von Mitteilungen Dänemarks, Frankreichs, Italiens und Portugals sollten bestimmte Gruppen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an bestimmten bereits gemäß Entscheidung 2009/821/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der genannten Entscheidung aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund der Ergebnisse von Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes sowie Mitteilungen Frankreichs, Irlands und Italiens sollten bestimmte Gruppen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die an bestimmten bereits gemäß Entscheidung 2009/821/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen kontrolliert werden können, aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(5)

Nach einer Mitteilung Lettlands sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden, um die Schließung einer seiner Grenzkontrollstellen zu berücksichtigen.

(6)

Nach Mitteilungen Belgiens, Deutschlands und Frankreichs sollten bestimmte Grenzkontrollstellen für diese Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(7)

Nach einer Mitteilung Italiens sollte das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für diesen Mitgliedstaat geändert werden, um die Namensänderung einer seiner Grenzkontrollstellen zu berücksichtigen.

(8)

Ferner teilte Belgien mit, dass die OCHZ-Einrichtung an der Grenzkontrollstelle in Zeebrugge geschlossen und eine neue Kontrolleinrichtung geschaffen wurde.

(9)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang I erhält folgende Fassung:

1.

Der Belgien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Hafen in Oostende wird gestrichen.

b)

Der Eintrag für den Hafen in Zeebrugge erhält folgende Fassung:

„Zeebrugge

BE ZEE 1

P

 

HC(2), NHC(2)“

 

2.

Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Kopenhagen erhält folgende Fassung:

„Kopenhagen

DK CPH 4

A

Centre 1, SAS 1 (North)

HC(1)(2), NHC (*)

 

Centre 2, SAS 2 (East)

HC (*), NHC(2)

 

Centre 3

 

U, E, O

Centre 4

HC(2)“

 

b)

Der Eintrag für den Hafen in Skagen erhält folgende Fassung:

„Skagen

DK SKA 1

P

 

HC-(FR)(1)(2)(3), NHC(6)“

 

3.

In dem Deutschland betreffenden Teil werden die Einträge für die Grenzkontrollstellen Kiel, Lübeck und Rügen gestrichen.

4.

Der Irland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Dublin erhält folgende Fassung:

„Dublin — Airport

IE DUB 4

A

 

 

E“

b)

Der Eintrag für den Flughafen Shannon erhält folgende Fassung:

„Shannon

IE SNN 4

A

 

HC(2), NHC(2)

U, E“

5.

Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Hafen in Concarneau–Douarnenez wird gestrichen.

b)

Der Eintrag für den Flughafen Roissy Charles-de-Gaulle erhält folgende Fassung:

„Roissy Charles-de-Gaulle

FR CDG 4

A

Air France

HC-T(1),

HC-NT,

NHC-NT

 

France Handling

HC-T(1),

HC-NT,

NHC

 

Station animalière

 

E, O(14)“

c)

Der Eintrag für den Flughafen Vatry erhält folgende Fassung:

„Vatry

FR VRY 4

A

 

HC-T(CH)(1)(2), NHC-NT(2)“

 

6.

Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Hafen in Civitavecchia erhält folgende Fassung:

„Civitavecchia

IT CVV 1

P

 

HC(2), NHC(2)“

 

b)

Der Eintrag für den Hafen in Gioia Tauro erhält folgende Fassung:

„Gioia Tauro

IT GIT 1

P

 

HC(2),

NHC-NT(2)“

 

c)

Der Eintrag für den Hafen in Vado Ligure Savona erhält folgende Fassung:

„Vado Ligure Savona

IT VDL 1

P

 

HC(2),NHC-NT(2)“

 

7.

In dem Lettland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen in Riga (Baltmarine Terminal) folgende Fassung:

„Riga (Baltmarine Terminal) (*)

LV BTM 1

P

 

HC-T(FR)(2) (*)“

 

8.

In dem Portugal betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen in Lissabon folgende Fassung:

„Lissabon

PT LIS 4

A

 

HC(2),

NHC-NT(2)

O“


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Übertragung der Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Heranführungsmaßnahmen 101 und 103 während des Heranführungszeitraums an die Republik Kroatien

(2009/871/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), insbesondere auf die Artikel 18 und 186,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 53c und Artikel 56 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“), insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer für den Zeitraum 2007—2013 festgelegt, und der Kommission wurde die Zuständigkeit für die Durchführung übertragen.

(2)

Gemäß den Artikeln 11, 12, 13, 14, 18 und 186 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hat die Kommission die Möglichkeit, Verwaltungsbefugnisse an das begünstigte Land zu übertragen, und es werden die Voraussetzungen für eine solche Übertragung in Bezug auf die Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — des Instruments für Heranführungshilfe festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.

(4)

Für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an das begünstigte Land müssen die in Artikel 53c und Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie in Artikel 35 der Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sein.

(5)

Die Rahmenvereinbarung über die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Kroatien im Kontext der Durchführung der Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde am 17. Dezember 2007 geschlossen.

(6)

Das Programm für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Kroatien im Rahmen von IPA (nachstehend „das IPARD-Programm“), das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 mit dem Beschluss K(2008) 690 der Kommission vom 25. Februar 2008 genehmigt wurde, enthielt einen Plan für die jährlichen Beiträge der Gemeinschaft sowie eine Finanzierungsvereinbarung.

(7)

Die Sektorvereinbarung, die am 12. Januar 2009 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kroatien im Namen der Republik Kroatien geschlossen wurde, ergänzt die Vorschriften der Rahmenvereinbarung und enthält die besonderen Vorschriften für die Durchführung des IPARD-Programms für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Kroatien im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA).

(8)

Das IPARD-Programm wurde zuletzt am 10. September 2009 durch den Beschluss K(2009) 6770 der Kommission geändert.

(9)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des IPARD-Programms zuständig sind: einen zuständigen Akkreditierungsbeamten, einen Nationalen Anweisungsbefugten, einen Nationalen Fonds, eine Verwaltungsbehörde, eine IPARD-Stelle und eine Prüfbehörde.

(10)

Die Regierung Kroatiens hat die Abteilung „Nationaler Fonds“, eine organisatorische Einheit des Schatzamts innerhalb des Ministeriums für Finanzen, als Nationalen Fonds benannt, der die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt.

(11)

Die Regierung Kroatiens hat die Direktion „Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft“, eine organisatorische Einheit des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung, als IPARD-Stelle benannt, die die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt.

(12)

Die Regierung Kroatiens hat die Sapard/IPARD-Verwaltungsbehörde der Direktion „Ländliche Entwicklung“ des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung als Verwaltungsbehörde benannt, die die in Anhang I der Sektorvereinbarung festgelegten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnimmt.

(13)

Der zuständige Akkreditierungsbeamte hat der Europäischen Kommission am 12. November 2008 gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung des Nationalen Anweisungsbefugten und des Nationalen Fonds notifiziert.

(14)

Der Nationale Anweisungsbefugte hat der Europäischen Kommission am 12. November 2008 gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 die Akkreditierung der operativen Strukturen für die Verwaltung und Durchführung der IPA-Komponente V — Entwicklung des ländlichen Raums — notifiziert.

(15)

Die Direktion „Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft“ in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Sapard/IPARD-Verwaltungsbehörde der Direktion „Ländliche Entwicklung“ in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde sind für die Durchführung der drei Maßnahmen zuständig, die vom Nationalen Anweisungsbefugten unter den sieben Maßnahmen des IPARD-Programms genehmigt wurden: 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“, 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und 301 „Verbesserung und Ausbau der ländlichen Infrastruktur“, wie im Programm definiert.

(16)

Am 16. März 2009 haben die kroatischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Sektorvereinbarung das Verzeichnis der zuschussfähigen Ausgaben übermittelt. Die Kommission hat diese Liste am 8. April 2009 genehmigt.

(17)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie nicht vor dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden, wobei allgemeine Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hiervon ausgenommen sind. Ausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.

(18)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 kann auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ex-ante-Kontrolle verzichtet werden, nachdem anhand einer Einzelfallanalyse festgestellt wurde, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem reibungslos funktioniert. Ferner sind in der genannten Verordnung die Einzelheiten der Durchführung dieser Analyse festgelegt.

(19)

Gemäß den Artikeln 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wurden die in den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Verordnung genannten Akkreditierungen überprüft, und die Verfahren und Strukturen der betreffenden Einrichtungen und Behörden, wie in dem vom Nationalen Anweisungsbefugten übermittelten Antrag dargestellt, wurden — auch durch Vor-Ort-Kontrollen — geprüft.

(20)

Allerdings stützen sich die Überprüfungen der Kommission für Maßnahme 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und Maßnahme 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ auf ein System, das in Bezug auf alle relevanten Elemente zwar einsatzfähig, aber noch nicht im Einsatz befindlich ist.

(21)

Obwohl die Prüfbehörde selbst nicht zum Gegenstand dieses Beschlusses gehört, wurde vor der Übermittlung des für die Übertragung der Verwaltung bestimmten Akkreditierungspakets an die Kommission durch Vor-Ort-Kontrollen beurteilt, wieweit sie in der Lage ist, als funktionell unabhängige Prüfbehörde zu fungieren.

(22)

Durch Vor-Ort-Kontrollen wurde geprüft, wieweit Kroatien die Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 einhält.

(23)

Bei der Prüfung stellte sich heraus, dass Kroatien die Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen 101 und 103 einhält. Allerdings hat die als IPARD-Stelle fungierende Direktion „Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft“ die Akkreditierungskriterien für die Funktionen, die sie bei der Durchführung von Maßnahme 301 des Programms für Kroatien wahrnehmen soll, noch nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(24)

Es ist daher angezeigt, auf die Ex-ante-Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 und Artikel 165 der Haushaltsordnung zu verzichten und die Verwaltungsbefugnisse für die Maßnahmen 101 und 103 des Programms für Kroatien dezentral an den Nationalen Anweisungsbefugten, den Nationalen Fonds, die IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde zu übertragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Verwaltung der Unterstützung im Zusammenhang mit der Komponente V (Entwicklung des ländlichen Raums) des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) wird nach den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an die zuständigen Einrichtungen übertragen.

(2)   Für Maßnahme 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und Maßnahme 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ wird auf die Ex-ante-Kontrollen der von der Republik Kroatien wahrgenommenen Verwaltungs-, Zahlungs- und Durchführungsfunktionen durch die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 verzichtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt auf der Grundlage der folgenden Strukturen, Einrichtungen und Behörden, die von der Republik Kroatien für die Verwaltung der Maßnahmen 101 und 103 des im Rahmen der IPA-Komponente V vorgesehenen Programms benannt worden sind:

a)

Nationaler Anweisungsbefugter;

b)

Nationaler Fonds;

c)

operative Strukturen für die IPA — Komponente V:

Verwaltungsbehörde;

IPARD-Stelle.

Artikel 3

(1)   Die Verwaltungsbefugnisse werden an die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden übertragen.

(2)   Die nationalen Behörden führen weitere Überprüfungen in Bezug auf die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Strukturen, Einrichtungen und Behörden durch, um sicherzustellen, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert. Die Überprüfungen finden statt, bevor die erste Ausgabenerklärung mit Erstattungsantrag für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen vorgelegt wird.

Artikel 4

(1)   Vor dem Datum dieses Beschlusses getätigte Ausgaben sind mit Ausnahme von allgemeinen Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 in keinem Fall zuschussfähig.

(2)   Ausgaben sind zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.

Artikel 5

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des IPARD-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Class: NP 018-04/09-01/106, Ref. number: 525-12-3-0472/09-2“ vom 16. März 2009, bei der Kommission registriert am 26. März 2009 unter Nr. 8151, vorgeschlagen wurden.

Artikel 6

(1)   Die Kommission überwacht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007.

(2)   Ist die Kommission während der Umsetzung dieses Beschlusses der Auffassung, dass die Republik Kroatien ihre Verpflichtungen gemäß diesem Beschluss nicht länger erfüllt, so kann sie die Übertragung der Durchführungsbefugnisse widerrufen oder aussetzen.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)  ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Einsetzung eines Sachverständigenausschusses der Europäischen Union für seltene Krankheiten

(2009/872/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission nannte in ihrem Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (1), das sie am 23. Oktober 2007 im Zuge der Ausarbeitung der Gesundheitspolitischen Strategie der Gemeinschaft annahm, seltene Krankheiten als einen der Bereiche, in denen vorrangiger Handlungsbedarf besteht.

(2)

Parallel dazu nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss Nr. 1350/2007/EG vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (2) an. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und dem Anhang des genannten Beschlusses sind die Maßnahmen im Bereich der Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten durchzuführen, wozu Konsultationsmechanismen und Beteiligungsverfahren entwickelt werden.

(3)

Die Europäische Kommission nahm am 11. November 2008 die „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über seltene Krankheiten — Eine Herausforderung für Europa“ (3) (im Folgenden die „Mitteilung der Kommission“) an, und der Rat nahm am 8. Juni 2009 eine Empfehlung des Rates zu Maßnahmen im Bereich seltener Krankheiten (4) (im Folgenden die „Empfehlung des Rates“) an.

(4)

Die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der seltenen Krankheiten erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den Facheinrichtungen in den Mitgliedstaaten und mit den Betroffenen.

(5)

Daher ist ein Rahmen für regelmäßige Konsultationen dieser Stellen, von Managern von Projekten in den Bereichen Forschung und öffentliche Gesundheit, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden, und anderer maßgeblicher Interessenvertreter in diesem Bereich erforderlich.

(6)

Auch in der Mitteilung KOM(2008) 679 endg. wurde darauf hingewiesen, dass ein solcher Rahmen notwendig ist. In Punkt 7 dieser Mitteilung wird empfohlen, dass die Kommission von einem Beratenden Ausschuss für seltene Krankheiten der Europäischen Union unterstützt werden sollte.

(7)

Dieser Ausschuss agiert nicht als Ausschuss gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission setzt hiermit einen Sachverständigenausschuss für seltene Krankheiten, im Folgenden der „Ausschuss“, ein.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss ist im öffentlichen Interesse tätig; er unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der seltenen Krankheiten und fördert den Austausch von einschlägigen Erfahrungen, politischen Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren.

(2)   Die Aufgaben des Ausschusses umfassen weder Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (6) und in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP  Committee of Orphan Medicinal Products) fallen, der gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eingesetzt wurde, noch Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Pharmazeutischen Ausschusses fallen, der gemäß dem Beschluss 75/320/EWG des Rates (7) eingesetzt wurde.

(3)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen,

a)

unterstützt der Ausschuss die Kommission bei der Begleitung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse der auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen im Bereich der seltenen Krankheiten;

b)

trägt der Ausschuss zur Durchführung der einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft bei, insbesondere durch die Überprüfung ihrer Ergebnisse und durch Änderungsvorschläge zu den durchgeführten Maßnahmen;

c)

trägt der Ausschuss zur Ausarbeitung der Berichte der Kommission über die Umsetzung der Mitteilung der Kommission und der Empfehlung des Rates bei;

d)

gibt der Ausschuss entweder auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen und Empfehlungen ab oder legt er der Kommission Berichte vor;

e)

unterstützt der Ausschuss die Kommission bei der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der seltenen Krankheiten;

f)

unterstützt der Ausschuss die Kommission bei der Erstellung von Leitlinien und Empfehlungen sowie bei allen anderen in der Mitteilung der Kommission und in der Empfehlung des Rates festgelegten Maßnahmen;

g)

legt der Ausschuss der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor.

(4)   Der Ausschuss nimmt seine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit der Kommission an.

Artikel 3

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus 51 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern zusammen, und zwar:

a)

einem/er Vertreter(in) pro Mitgliedstaat aus dem für seltene Krankheiten zuständigen Ministerium bzw. aus der zuständigen Regierungsbehörde; diese(r) Vertreter(in) wird von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt;

b)

vier Vertreter(innen) von Patientenorganisationen;

c)

vier Vertreter(innen) der pharmazeutischen Industrie;

d)

neun Vertreter(innen) laufender und/oder abgeschlossener Gemeinschaftsprojekte zu seltenen Krankheiten, die mit Mitteln aus Aktionsprogrammen der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (8) finanziert werden bzw. wurden, einschließlich dreier Mitglieder der europäischen Pilot-Referenznetze zu seltenen Krankheiten;

e)

sechs Vertreter(innen) laufender und/oder abgeschlossener Projekte zu seltenen Krankheiten, die mit Mitteln aus den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung (9) finanziert werden bzw. wurden;

f)

einem/er Vertreter(in) des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), dessen Aufgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (10) auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit neu auftretenden seltenen übertragbaren Krankheiten umfasst.

Auf Anfrage der Regierungen der betroffenen Staaten kann die Kommission beschließen, die Zusammensetzung des Ausschusses um eine(n) Vertreter(in) jedes EFTA-Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zu erweitern. Diese(r) Vertreter(in) wird aus dem für seltene Krankheiten zuständigen Ministerium bzw. aus der zuständigen Regierungsbehörde entsandt und von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt.

(2)   Vertreter(innen) der Kommission, der Europäischen Arzneimittelagentur (EMEA) sowie der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP) können an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(3)   Als Beobachter können auch Vertreter internationaler Organisationen und Berufsverbände oder anderer Vereinigungen zugelassen werden, die im Bereich seltener Krankheiten tätig sind und einen ausreichend begründeten Antrag bei der Kommission einreichen.

(4)   Die Kommission ernennt die unter Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage einer Liste geeigneter Kandidaten, die im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission aufgestellt wird. Im Aufruf zur Interessensbekundung werden die erforderlichen Qualifikationen und Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Ausschuss genannt. Alle Ausschussmitglieder verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln.

(5)   Die unter Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Ausschussmitglieder verpflichten sich, unabhängig zu handeln. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Ausschussmitglieder gegenüber ihrer Herkunftseinrichtung nicht weisungsgebunden.

Artikel 4

Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zu ihrer Ersetzung in ihrem Amt.

Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraums durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Ausschuss, durch Ausscheiden aus der von ihm vertretenen Organisation, aufgrund der dauerhaften Unfähigkeit, an den Sitzungen teilzunehmen, aufgrund der Unfähigkeit, einen effizienten Beitrag zu den Beratungen des Ausschusses zu leisten, aufgrund der Nichterfüllung der in Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen oder im Fall der nachträglichen Nichterfüllung der im Aufruf zur Interessensbekundung aufgeführten Qualifikationen und Bedingungen. Die Amtszeit eines Mitglieds kann ferner beendet werden, wenn die Einrichtung, die es vorgeschlagen hat, dies beantragt.

Mitglieder, deren Amtszeit vor Ablauf des Dreijahreszeitraums endet, können für den Rest ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 5

(1)   Der Ausschuss wählt gemäß dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren aus den verschiedenen im Ausschuss vertretenen Gruppen eine(n) Vorsitzende(n) und drei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit ein Jahr beträgt. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den/die Vorsitzende(n), falls diese(r) verhindert ist.

(2)   Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden gemeinsam mit einem/r Vertreter(in) der Kommission das Präsidium des Ausschusses, das die Arbeiten des Ausschusses vorbereitet.

(3)   Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt. Die Protokolle der Ausschusssitzungen werden von der Kommission erstellt.

Artikel 6

Das Präsidium des Ausschusses kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, einladen, sich als Sachverständige(r) an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen.

Externe Sachverständige nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie herangezogen worden sind.

Artikel 7

(1)   Der Ausschuss kann nichtständige Arbeitsgruppen einsetzen. Diese Arbeitsgruppen können insbesondere eingesetzt werden, wenn Arbeiten mit zeitweiligem oder Ad-hoc-Charakter anfallen, wie etwa die Ausarbeitung von Vorschlägen zu einem bestimmten wissenschaftlichen Thema oder die Ausarbeitung von Antworten auf bestimmte Fragen, die der Ausschuss in Bezug auf bestimmte Wissenschaftsfelder aufgeworfen hat.

(2)   Die Arbeitsgruppen bestehen aus externen Sachverständigen, die aufgrund ihres besonderen Fachwissens ausgewählt werden.

(3)   Der Ausschuss legt das Mandat für jede Arbeitsgruppe fest; darin sind deren Ziele, deren Zusammensetzung, die Häufigkeit ihrer Sitzungen und die Dauer ihrer Tätigkeit angegeben.

(4)   Zur Ausarbeitung seiner Stellungnahmen kann der Ausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung von einem/er Berichterstatter(in), der/die eines seiner Mitglieder oder ein(e) externe(r) Sachverständige(r) sein kann, Berichte erstellen lassen.

(5)   Der Ausschuss kann eines oder mehrere seiner Mitglieder dazu ernennen, als Beobachter an den Tätigkeiten anderer Sachverständigenausschüsse der Kommission teilzunehmen.

Artikel 8

Für die Arbeit im Ausschuss wird keine Vergütung gewährt; Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und der nach Artikel 7 eingesetzten Arbeitsgruppen werden von der Kommission nach den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

Maßnahmen nach den Artikeln 6 und 7, die sich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziell auswirken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission und unterliegen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 9

Der Ausschuss wird von der Kommission einberufen und tritt an ihrem Sitz zusammen. Er tagt mindestens dreimal jährlich.

Artikel 10

(1)   Der Ausschuss ist beschlussfähig und kann Stellungnahmen, Berichte und Empfehlungen annehmen, wenn mindestens zwei Drittel aller Ausschussmitglieder anwesend sind.

(2)   Wissenschaftliche Gutachten, Berichte oder Empfehlungen des Ausschusses sollten nach Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Gelingt dies nicht, wird das Gutachten mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

(3)   Die Kommission kann dem Ausschuss bei der Aufforderung zur Stellungnahme oder zur Abgabe einer Empfehlung eine Frist setzen, innerhalb welcher er sich zu äußern hat.

(4)   Die Ansichten der im Ausschuss vertretenen Gruppen werden im Protokoll festgehalten, das der Kommission übermittelt wird. Kommt eine Stellungnahme im Ausschuss einvernehmlich zustande, so verfasst der Ausschuss gemeinsame Schlussfolgerungen und fügt diese dem Sitzungsbericht bei.

(5)   Das Sekretariat kann dem Ausschuss Entwürfe von Stellungnahmen und Empfehlungen nach Genehmigung des/der Vorsitzenden in einem in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegenden schriftlichen Verfahren zur Annahme vorlegen. Derartige schriftliche Verfahren sind jedoch so weit wie möglich auf dringende Maßnahmen zu beschränken, die zwischen den geplanten Sitzungen getroffen werden müssen.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen Ausschussmitglieder Informationen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausschuss oder in seinen Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie darauf hinweist, dass eine Stellungnahme oder Frage vertraulich zu behandeln ist.

In solchen Fällen nehmen nur Ausschussmitglieder und Vertreter(innen) der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 12

Der Ausschuss ersetzt die derzeitige Taskforce der Europäischen Union für seltene Krankheiten, die auf der Grundlage des Beschlusses 2004/192/EG der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Annahme des Arbeitsplans für 2004 zur Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008), einschließlich des Jahresplans für Finanzhilfen (11), eingesetzt wurde.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 630 endg. vom 23.10.2007.

(2)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(3)  KOM(2008) 679 endg. vom 11.11.2008.

(4)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 7.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 23.

(8)  ABl. L 155 vom 22.6.1999, S. 1; ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1; ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(9)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 58.


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Änderung der Entscheidung 2006/168/EG hinsichtlich des Auflistens von Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheiten, aus denen Einfuhren von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9320)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/873/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/556/EWG regelt die viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen und gefrorenen Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern.

(2)

Die Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft (2) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Einfuhren von Embryonen von Hausrindern zulassen, die in einem in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittland von zugelassenen Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheiten entnommen oder erzeugt wurden, die im Anhang zur Entscheidung 92/452/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (3) aufgelistet sind.

(3)

Mit der Entscheidung 2008/155/EG der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festlegung einer Liste von Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten, die in Drittländern für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind (4) wurde die Entscheidung 92/452/EWG aufgehoben und ersetzt. Die Entscheidung 2008/155/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Embryonen aus Drittländern nur dann einführen dürfen, wenn diese von zugelassenen Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheiten entnommen, verarbeitet und gelagert wurden, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind.

(4)

Mit der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (5) wurde die Richtlinie 2000/258/EG geändert und ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung der Liste der Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, aus denen die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist. Nach diesem neuen Verfahren, das ab 1. Januar 2010 gilt, liegt die Zuständigkeit für die Festlegung der Liste nicht mehr bei der Kommission. Die Liste der Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten, die die zuständige Behörde des Drittlands gemäß den Bedingungen der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, muss der Kommission nur noch übermittelt werden; die Kommission stellt diese Liste der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung.

(5)

Infolge des neuen, mit der Richtlinie 2008/73/EG eingeführten Verfahrens wird die Entscheidung 2008/155/EG bis 31. Dezember 2009 gelten.

(6)

Die Entscheidung 2006/168/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2006/168/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Allgemeine Einfuhrbedingungen für Embryonen

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (im Folgenden „Embryonen“ genannt), die in einem in Anhang I aufgelisteten Drittland von einer gemäß Artikel 8 der Richtlinie 89/556/EWG zugelassenen Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit entnommen bzw. erzeugt wurden.“

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

(4)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 51.

(5)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Berichtigung der Richtlinie 2003/23/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofamid

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9349)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/874/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/23/EG der Kommission (2) enthält einen Fehler in Bezug auf die Mindestreinheit des Wirkstoffs Oxasulfuron. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(2)

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 2003/23/EG wird in der Zeile zum Wirkstoff Oxasulfuron in der vierten Spalte (Reinheit) die Angabe „960 g/kg“ durch die Angabe „930 g/kg“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 39.


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2009/875/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.

(2)

Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „das Rotterdamer Übereinkommen“) eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (3) gebilligt hat.

(3)

Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.

(4)

Die Chemikaliengruppe Tributyltinverbindungen wurde mit Entscheidung RC.4/5 der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Pestizide in das PIC-Verfahren aufgenommen, und das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Tributyltinverbindungen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gehören zu den zinnorganischen Verbindungen, deren Verwendung als Stoffe und als Bestandteile von als Biozide wirkenden Zubereitungen strikten Beschränkungen unterliegt.

(5)

Der Wirkstoff Bis(tributyltin)oxid fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4). Bis(tributyltin)oxid gehört zur Gruppe der Tributyltinverbindungen und wurde als Holzschutzmittel verwendet, bis diese noch verbleibende Verwendung mit der Verordnung (EG) Nr. 1048/2005 der Kommission vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (5) untersagt wurde.

(6)

Folglich ist eine endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen zu erlassen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die endgültige Einfuhrentscheidung für Tributyltinverbindungen wird entsprechend dem im Anhang enthaltenen Antwortformular für das einführende Land erlassen.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 178 vom 9.7.2005, S. 1.


ANHANG

ANTWORTFORMULAR FÜR DAS EINFÜHRENDE LAND

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2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Annahme von technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9402)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/876/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a bis d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (2) wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten eingerichtet und die Kommission beauftragt, das VIS zu entwickeln.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind der Zweck und die Funktionen des VIS, die Zuständigkeiten für das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten festgelegt, der der Erleichterung der Prüfung von Visumanträgen und der damit verbundenen Entscheidungen dient.

(3)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden die erforderlichen Maßnahmen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

(4)

Die Entscheidung 2009/377/EG der Kommission (3) regelt Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. In der Entscheidung 2009/756/EG der Kommission (4) sind Auflösungs- und Verwendungsspezifikationen für Fingerabdrücke für die biometrische Identifizierung und Überprüfung im Visa-Informationssystem festgelegt.

(5)

Nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die erforderlichen Maßnahmen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS in Bezug auf die Verfahren für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten, das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen anzunehmen.

(6)

Um sicherzustellen, dass Daten im VIS nur von den Visumbehörden der für die Dateneingabe in das VIS zuständigen Mitgliedstaaten bearbeitet werden können, muss eine technische Verknüpfung zwischen dem Datenbesitzer und den Daten implementiert werden.

(7)

Die mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen für die technische Umsetzung des VIS werden durch die detaillierten technischen Spezifikationen und das Interface-Control-Dokument für das VIS ergänzt.

(8)

Nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die somit für Dänemark weder bindend noch dort anwendbar ist. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, hat Dänemark jedoch mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls die Umsetzung dieser Vorschriften in sein innerstaatliches Recht notifiziert. Daher ist Dänemark völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Entscheidung verpflichtet.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (5), hat sich das Vereinigte Königreich nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(10)

Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6) hat sich Irland nicht am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Die vorliegende Entscheidung ist daher nicht an Irland gerichtet.

(11)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem Bereich gehören, der in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) genannt ist.

(13)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(14)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich fallen, der in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (10) über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannt ist.

(15)

Die mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (11) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die für die technische Umsetzung des VIS in Bezug auf die Verfahren für die Eingabe der Daten von Visumantragstellern und die Verknüpfung der Antragsdatensätze gemäß Artikel 8 der VIS-Verordnung, für den Datenzugang gemäß Artikel 15 sowie den Artikeln 17 bis 22 der VIS-Verordnung, für die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23 bis 25 der VIS-Verordnung und für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 34 der VIS-Verordnung erforderlich sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 14.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(11)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.


ANHANG

1.   TECHNISCHE VERKNÜPFUNG DES DATENBESITZERS MIT DEN DATEN

Die technische Verknüpfung des für die Dateneingabe in das VIS zuständigen Mitgliedstaats mit den Daten wird gewährleistet.

Der Datenbesitz wird gekennzeichnet, indem an die in das Antragsdossier eingegebenen Daten die Identifizierungsnummer des zuständigen Mitgliedstaats angehängt wird.

Der Besitz der Visumantragsdaten und der dazugehörigen Entscheidungen der Visumbehörden wird unmittelbar nach Anlegung eines Antragsdossiers oder Eingabe der dazugehörigen Entscheidungen in das VIS im VIS registriert und kann nicht geändert werden.

2.   DATENEINGABE UND VERKNÜPFUNG DER ANTRAGSDATENSÄTZE

2.1.   Dateneingabe bei Visumbeantragung

Wenn der Visumantrag bei einer Behörde eines Mitgliedstaats gestellt wird, der einen anderen Mitgliedstaat vertritt, wird bei der Eingabe der Daten in das VIS und bei der Übermittlung der Daten des Antragsdossiers auch die Identifizierungsnummer des vertretenen Mitgliedstaats eingegeben, die der gleichen Codetabelle zu entnehmen ist wie die Nummer des Mitgliedstaats, der die Daten in das VIS eingibt; die Nummer wird mit dem Attribut „represented User“ gespeichert.

Sämtliche Antragsdossiers, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der VIS-Verordnung verknüpft sind, werden ein und demselben Mitgliedstaat zugeordnet.

Kopiert ein Mitgliedstaat Fingerabdrücke aus einem im VIS registrierten Antragsdossier, ist er Besitzer des neuen Antragsdossiers, in das die Fingerabdrücke kopiert wurden.

2.2.   Dateneingabe nach Visumbeantragung

In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13 bzw. 14 der VIS-Verordnung beschließt, ein Visum auszustellen, die Prüfung eines Antrags nicht fortzuführen, die Visumerteilung abzulehnen, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, wird in der Mitteilung der Dateneingabe in das VIS die Identifizierungsnummer des vertretenen Mitgliedstaats angegeben, die der gleichen Codetabelle zu entnehmen ist wie die Nummer des Mitgliedstaats, der die Daten in das VIS eingibt.

Die Entscheidung, ein Visum zu erteilen, ein Visum mittels einer neuen Visummarke zu verlängern oder die Gültigkeitsdauer eines Visums mittels einer neuen Visummarke zu verkürzen, wird mit den Angaben zur Visummarke und dem gleichen Datenbesitzerattribut in das VIS eingegeben.

Die Nummer der Visummarke, die nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wird, besteht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates (1) aus der neunstelligen nationalen Nummer des Visums (gegebenenfalls sind die Stellen vor der Zahl mit Nullen aufzufüllen) und dem dreistelligen Ländercode (2) des ausstellenden Mitgliedstaats.

2.3.   Verknüpfung der Antragsdatensätze

2.3.1.   Verknüpfung der Antragsdatensätze, wenn ein früherer Antrag registriert wurde

Nur der Mitgliedstaat, der Besitzer des Antragsdossiers ist, ist berechtigt, es mit anderen Antragsdossiers des gleichen Antragstellers zu verknüpfen bzw. zwecks Berichtigung eine Verknüpfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der VIS-Verordnung zu löschen.

Die Fingerabdrücke eines Antragstellers dürfen nur aus verknüpften Dossiers des gleichen Antragstellers, die innerhalb der vorangehenden 59 Monate angelegt worden sind, kopiert werden. Wenn die Fingerabdruckdaten eines Antrags aus einem früheren Antragsdossier, das höchstens 59 Monate zuvor angelegt wurde, kopiert wurden, darf die Verknüpfung zwischen den Antragsdossiers nicht entfernt werden.

2.3.2.   Verknüpfung der Antragsdatensätze von zusammen reisenden Personen

Zur Verknüpfung von Antragsdossiers von zusammen reisenden Personen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der VIS-Verordnung werden die Antragsnummern zusammen mit der Angabe der entsprechenden Gruppe (Familie oder Reisende) in das VIS eingegeben. Nur der Mitgliedstaat, der Besitzer des bzw. der Antragsdossiers der einzelnen Antragsteller der Gruppe ist, kann eine Gruppe anlegen oder kann zwecks Berichtigung die Verknüpfung zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern löschen.

2.4.   Verfahren für den Fall, dass die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich ist

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung werden die jeweiligen Textfelder manuell oder, wenn dies vorgesehen ist, durch Auswahl aus der Codetabelle mit dem Eintrag „entfällt“ versehen. Wenn das Datenfeld mehrere Elemente umfasst, ist der Eintrag für jedes Element zu wiederholen.

Für den Fall, dass Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung nicht erforderlich sind oder faktisch nicht bereitgestellt werden können, werden im VIS zwei Boolesche Felder angelegt:

„fingerprintsNotRequired“;

„fingerprintsNotApplicable“.

Diese Felder werden für drei mögliche Situationen angelegt (siehe nachstehende Tabelle):

Die Fingerabdrücke sind erforderlich.

Die Fingerabdrücke sind aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich.

Die Bereitstellung der Fingerabdrücke ist faktisch nicht möglich.

Feld im VIS

Fingerabdrücke erforderlich

Fingerabdrücke aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich

Bereitstellung der Fingerabdrücke faktisch nicht möglich

„fingerprintsNotRequired“

UNZUTREFFEND

ZUTREFFEND

UNZUTREFFEND

„fingerprintsNotApplicable“

UNZUTREFFEND

ZUTREFFEND

ZUTREFFEND

Darüber hinaus ist im jeweiligen Freitextfeld „ReasonForFingerprintNotApplicable“ der Grund einzutragen.

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung nur die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Daten, ist auf das Fehlen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten hinzuweisen, indem „entfällt“ eingetragen, im Freitextfeld auf Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung verwiesen und angegeben wird, dass die Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich sind. Die Antwortkombination in den Booleschen Feldern ist „FingerprintsNotRequired“ ZUTREFFEND und „FingerprintsNotApplicable“ ZUTREFFEND.

3.   DATENZUGANG

Das Datum eines Asylantrags wird für Datenabfragen zu den in Artikel 21 Absatz 2 der VIS-Verordnung genannten Zwecken verwendet. Darüber hinaus ist die Abfrage von Anträgen, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der VIS-Verordnung verknüpft sind, nur für Familiengruppen (Ehepartner und/oder Kinder) gemäß Abschnitt 2.3.2 möglich.

4.   ÄNDERUNG, LÖSCHUNG UND VORZEITIGE LÖSCHUNG VON DATEN GEMÄSS ARTIKEL 24 DER VIS-VERORDNUNG

Folgende im VIS registrierte Daten können nicht geändert werden:

Antragsnummer,

Nummer der Visummarke,

Art der Entscheidung,

vertretener Mitgliedstaat (falls zutreffend),

der für die Eingabe von Daten in das VIS zuständige Mitgliedstaat.

Müssen die genannten Daten berichtigt werden, werden das Antragsdossier oder die Angaben zu den Entscheidungen der Visumbehörden gelöscht und durch ein neues Dossier ersetzt. Nur der Mitgliedstaat, der Besitzer der Daten im Antragsdossier ist, kann diese löschen.

5.   FÜHREN VON UND ZUGRIFF AUF AUFZEICHNUNGEN ÜBER DIE DATENVERARBEITUNG

5.1.   Führen von und Zugriff auf Aufzeichnungen über die Datenverarbeitung

Jeder Datenverarbeitungsvorgang im VIS wird als Logeintrag mit dem Feld „TypeOfAction“, in dem der Zweck des Zugangs gemäß Artikel 34 Absatz 1 der VIS-Verordnung anzugeben ist, aufgezeichnet.

Der Logeintrag wird automatisch mit einem Zeitstempel versehen. Der Zeitstempel wird später für die Löschung von Logeinträgen verwendet.

Bei allen Datenverarbeitungsvorgängen wird im Logeintrag die Stelle angegeben, die die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Auch werden der Benutzer und das zentrale VIS entweder als Absender bzw. Empfänger aufgezeichnet.

Andere operationelle Daten als die Stelle, die die Daten eingeben bzw. abgefragt hat, und die Visumantragsnummer werden im Logeintrag nicht aufgezeichnet. Die Art der gemäß Artikel 34 Absatz 1 der VIS-Verordnung übermittelten oder für die Abfrage verwendeten Daten wird gespeichert.

Werden im VIS Aufzeichnungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der VIS-Verordnung gefunden, bei denen im Feld „TypeOfAction“ entweder „Antrag löschen“ oder „automatische Löschung“ ausgewählt ist, gilt die Aufbewahrungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1 der VIS-Verordnung als seit einem Jahr abgelaufen und die Aufzeichnung wird gelöscht. Sämtliche Aufzeichnungen von Datenverarbeitungsvorgängen mit der gleichen Antragsnummer werden gleichzeitig gelöscht, sofern sie nicht gemäß Artikel 34 Absatz 2 der VIS-Verordnung zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung benötigt werden.

Aufzeichnungen von Datenverarbeitungsvorgängen werden ein Jahr lang nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der VIS-Verordnung nicht geändert oder gelöscht.

5.2.   Zugriff auf Aufzeichnungen über die Datenverarbeitung

Zugriff auf Aufzeichnungen, die die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufbewahrt, haben ausschließlich zugriffsberechtigte VIS-Bediener und der Europäische Datenschutzbeauftragte. Diese Bestimmung gilt entsprechend auch für die Aufzeichnungen des Zugriffs auf Aufzeichnungen.


(1)  ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1.

(2)  Ausnahme für Deutschland: Der Ländercode für Deutschland ist „D“.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/35


BESCHLUSS 2009/877/GASP DES RATES

vom 23. Oktober 2009

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) hat am 2. Juni 2008 die Resolution 1816 (2008) verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmungen wurden mit der am 2. Dezember 2008 vom VN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolution 1846 (2008) erneut bestätigt.

(2)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Operation „Atalanta“) angenommen.

(3)

Nach Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die in den Hoheitsgewässern Somalias seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen, diese Taten dort begangen zu haben, und die aufgegriffen und im Hinblick auf die Strafverfolgung festgehalten wurden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, an einen Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt werden, sofern mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(4)

Nach Artikel 24 des Vertrags hat der Vorsitz mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung ausgehandelt.

(5)

Der Briefwechsel sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung wird hiermit — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das betreffende Schreiben — vorbehaltlich des Abschlusses- im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Briefwechsel wird ab seiner Unterzeichnung bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxembourg am 23. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BILLSTRÖM


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


ÜBERSETZUNG

Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung

Exzellenz,

Hiermit wird auf die am 18. und 19. August 2009 auf den Seychellen abgehaltene Arbeitstagung Bezug genommen, auf der Vertreter der EU, die Mitglieder des Hochrangigen Ausschusses der Seychellen und anderer einschlägiger Einrichtungen die EU-Vereinbarungen zu seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen erörterten, und es wird Bezug genommen auf unser anschließendes Schreiben vom 21. August 2009.

Auf der Arbeitstagung trugen die verschiedenen einschlägigen Einrichtungen ihre Bedenken hinsichtlich der Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber vor. Der vom Generalstaatsanwalt der Republik Seychellen ausgearbeitete „Leitfaden für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber und die Übergabe von beschlagnahmten Gütern an die Seychellen“, der gewährleisten soll, dass die Überstellung von Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle begangen zu haben, im Einklang mit den Gesetzen der Seychellen erfolgt, wurde grundsätzlich gebilligt. Ferner wurde vereinbart, dass die Durchführungsmodalitäten (mit denen Artikel 10 des vorgeschlagenen Überstellungsabkommens präzisiert wird) nach Fertigstellung des vorgeschlagenen Überstellungsabkommens festgelegt werden können und dass ein gemeinsamer Leitfaden für die Übergabe mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber sowie von beschlagnahmten Gütern ausgearbeitet wird. Darüber hinaus wird die Republik Seychellen die erforderliche Hilfe erhalten, um mutmaßliche Piraten und bewaffnete Räuber festzunehmen, in Haft zu halten, strafrechtlich zu verfolgen, vor Gericht zu stellen und in ihr Herkunftsland zurückzuführen.

Im Anschluss an die Arbeitstagung und unser Schreiben fanden im Hochrangigen Ausschuss weitere Beratungen über die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber in das Hoheitsgebiet der Republik Seychellen statt.

Die Regierung der Republik Seychellen möchte der EU bei dieser Gelegenheit erneut versichern, dass sie sich verpflichtet sieht, bei der Bekämpfung der Seeräuberei in größtmöglichem Umfang entsprechend ihren verfügbaren Mitteln und Infrastrukturkapazitäten zu kooperieren und die Überstellung gefangen genommener mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber zu akzeptieren.

Gleichzeitig möchte die Regierung der Republik Seychellen dem Wunsch Ausdruck verleihen, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte (SOFA) der EU im Verlauf der weiteren Beratungen über das vorgeschlagene Überstellungsabkommen der EU unterzeichnet wird.

In Anbetracht dessen, dass die Verhandlungen noch andauern und der Abschluss einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung zwischen der EU und der Regierung der Republik Seychellen über die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber in ihr Hoheitsgebiet noch aussteht, kann die Regierung der Republik Seychellen die EUNAVFOR ermächtigen, mutmaßliche Piraten und bewaffnete Räuber, die sie im Laufe ihrer Einsätze in der ausschließlichen Wirtschaftszone, im Küstenmeer, in den Archipelgewässern und den inneren Gewässern der Republik Seychellen gefangen nimmt, zu überstellen. Diese Ermächtigung wird nach Ermessen der Republik Seychellen auf den Schutz der unter seychellischer Flagge fahrenden Schiffe und der seychellischen Bürger auf nicht unter seychellischer Flagge fahrenden Schiffen über den vorgenannten Raum hinaus und unter anderen Umständen auf die Hochsee ausgedehnt.

Es gelten stets folgende Voraussetzungen:

Die EU — im Bewusstsein der begrenzten Kapazitäten der Republik Seychellen zur Aufnahme, Aburteilung, Festsetzung und Inhaftierung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber und in Anbetracht dessen, dass die Republik Seychellen die Überstellung aller mutmaßlichen Piraten und bewaffneten Räuber in ihr Hoheitsgebiet akzeptiert — leistet der Republik Seychellen uneingeschränkte Hilfe in Bezug auf finanzielle Mittel, Personal, Material, Logistik und Infrastrukturen, die für die Festsetzung, die Aufrechterhaltung der Inhaftierung, die Ermittlungen, die strafrechtliche Verfolgung, die Aburteilung und die Rückführung der mutmaßlichen oder überführten Piraten und bewaffneten Räuber erforderlich sind;

Der Generalstaatsanwalt verfügt über mindestens zehn (10) Tage ab dem Zeitpunkt der Überstellung der mutmaßlichen Piraten oder bewaffneten Räuber, um darüber zu entscheiden, ob die vorliegenden Beweise für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichen;

Die EUNAVFOR übernimmt in dem Falle, dass der Generalstaatsanwalt feststellt, dass die Beweise für eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausreichen, binnen 10 Tagen nach Mitteilung einer solchen Entscheidung die volle Verantwortung, einschließlich der finanziellen Kosten, für die Rücküberstellung der mutmaßlichen Piraten und bewaffneten Räuber an ihr Herkunftsland;

Jede Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber erfolgt so weit wie möglich im Einklang mit dem „Leitfaden für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber und die Übergabe beschlagnahmter Güter an die Seychellen“;

Die Regierung der Republik Seychellen bestätigt ferner Folgendes:

Jede überstellte Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt und erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung.

Jede überstellte Person unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist.

Jede überstellte Person hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung.

Jede überstellte Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

1.

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über die Art der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten;

2.

sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben;

3.

sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

4.

sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;

5.

sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

6.

sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

Jede überstellte Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil nach dem Recht der Seychellen durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen oder bei einem höheren Gericht dagegen Berufung einzulegen.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR überstellen die Seychellen keine überstellte Person an einen anderen Staat.

Diese Regelung ist mit den seychellischen Behörden erörtert und vereinbart worden. Die hiermit vorgeschlagenen Regelungen können in Kraft treten, wenn die Europäische Union ihnen schriftlich zustimmt. Dies gilt unbeschadet der rechtlichen oder politischen Standpunkte, die die Delegationen beider Parteien in den laufenden Verhandlungen vertreten.

(Schlussformel)

J. Morgan

DER MINISTER

Vorsitzender des Hochrangigen Ausschusses für Seeräuberei

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 29. September 2009 über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber durch die EUNAVFOR an die Republik Seychellen und für deren Behandlung nach einer solchen Überstellung zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Hiermit wird auf die am 18. und 19. August 2009 auf den Seychellen abgehaltene Arbeitstagung Bezug genommen, auf der Vertreter der EU, die Mitglieder des Hochrangigen Ausschusses der Seychellen und anderer einschlägiger Einrichtungen die EU-Vereinbarungen zu seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen erörterten, und es wird Bezug genommen auf unser anschließendes Schreiben vom 21. August 2009.

Auf der Arbeitstagung trugen die verschiedenen einschlägigen Einrichtungen ihre Bedenken hinsichtlich der Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber vor. Der vom Generalstaatsanwalt der Republik Seychellen ausgearbeitete ‚Leitfaden für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber und die Übergabe von beschlagnahmten Gütern an die Seychellen‘, der gewährleisten soll, dass die Überstellung von Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle begangen zu haben, im Einklang mit den Gesetzen der Seychellen erfolgt, wurde grundsätzlich gebilligt. Ferner wurde vereinbart, dass die Durchführungsmodalitäten (mit denen Artikel 10 des vorgeschlagenen Überstellungsabkommens präzisiert wird) nach Fertigstellung des vorgeschlagenen Überstellungsabkommens festgelegt werden können und dass ein gemeinsamer Leitfaden für die Übergabe mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber sowie von beschlagnahmten Gütern ausgearbeitet wird. Darüber hinaus wird die Republik Seychellen die erforderliche Hilfe erhalten, um mutmaßliche Piraten und bewaffnete Räuber festzunehmen, in Haft zu halten, strafrechtlich zu verfolgen, vor Gericht zu stellen und in ihr Herkunftsland zurückzuführen.

Im Anschluss an die Arbeitstagung und unser Schreiben fanden im Hochrangigen Ausschuss weitere Beratungen über die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber in das Hoheitsgebiet der Republik Seychellen statt.

Die Regierung der Republik Seychellen möchte der EU bei dieser Gelegenheit erneut versichern, dass sie sich verpflichtet sieht, bei der Bekämpfung der Seeräuberei in größtmöglichem Umfang entsprechend ihren verfügbaren Mitteln und Infrastrukturkapazitäten zu kooperieren und die Überstellung gefangen genommener mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber zu akzeptieren.

Gleichzeitig möchte die Regierung der Republik Seychellen dem Wunsch Ausdruck verleihen, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte (SOFA) der EU im Verlauf der weiteren Beratungen über das vorgeschlagene Überstellungsabkommen der EU unterzeichnet wird.

In Anbetracht dessen, dass die Verhandlungen noch andauern und der Abschluss einer für beide Seiten annehmbaren Vereinbarung zwischen der EU und der Regierung der Republik Seychellen über die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber in ihr Hoheitsgebiet noch aussteht, kann die Regierung der Republik Seychellen die EUNAVFOR ermächtigen, mutmaßliche Piraten und bewaffnete Räuber, die sie im Laufe ihrer Einsätze in der ausschließlichen Wirtschaftszone, im Küstenmeer, in den Archipelgewässern und den inneren Gewässern der Republik Seychellen gefangen nimmt, zu überstellen. Diese Ermächtigung wird nach Ermessen der Republik Seychellen auf den Schutz der unter seychellischer Flagge fahrenden Schiffe und der seychellischen Bürger auf nicht unter seychellischer Flagge fahrenden Schiffen über den vorgenannten Raum hinaus und unter anderen Umständen auf die Hochsee ausgedehnt.

Es gelten stets folgende Voraussetzungen:

Die EU — im Bewusstsein der begrenzten Kapazitäten der Republik Seychellen zur Aufnahme, Aburteilung, Festsetzung und Inhaftierung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber und in Anbetracht dessen, dass die Republik Seychellen die Überstellung aller mutmaßlichen Piraten und bewaffneten Räuber in ihr Hoheitsgebiet akzeptiert — leistet der Republik Seychellen uneingeschränkte Hilfe in Bezug auf finanzielle Mittel, Personal, Material, Logistik und Infrastrukturen, die für die Festsetzung, die Aufrechterhaltung der Inhaftierung, die Ermittlungen, die strafrechtliche Verfolgung, die Aburteilung und die Rückführung der mutmaßlichen oder überführten Piraten und bewaffneten Räuber erforderlich sind;

Der Generalstaatsanwalt verfügt über mindestens zehn (10) Tage ab dem Zeitpunkt der Überstellung der mutmaßlichen Piraten oder bewaffneten Räuber, um darüber zu entscheiden, ob die vorliegenden Beweise für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichen;

Die EUNAVFOR übernimmt in dem Falle, dass der Generalstaatsanwalt feststellt, dass die Beweise für eine strafrechtliche Verfolgung nicht ausreichen, binnen 10 Tagen nach Mitteilung einer solchen Entscheidung die volle Verantwortung, einschließlich der finanziellen Kosten, für die Rücküberstellung der mutmaßlichen Piraten und bewaffneten Räuber an ihr Herkunftsland;

Jede Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber erfolgt so weit wie möglich im Einklang mit dem ‚Leitfaden für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber und die Übergabe beschlagnahmter Güter an die Seychellen‘;

Die Regierung der Republik Seychellen bestätigt ferner Folgendes:

Jede überstellte Person wird human behandelt und weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt; sie wird angemessen untergebracht und verpflegt, erhält Zugang zu medizinischer Versorgung sowie Gelegenheit zu religiöser Betätigung.

Jede überstellte Person wird unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt, die unverzüglich über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung entscheidet und ihre Freilassung anordnet, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist.

Jede überstellte Person hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung.

Jede überstellte Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt wird.

Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Jede überstellte Person, die einer Straftat angeklagt ist, hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

1.

Sie ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihr verständlichen Sprache über die Art der gegen sie erhobenen Anklage zu unterrichten;

2.

sie muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl haben;

3.

sie hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger hat, ist sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

4.

sie darf alle gegen sie vorliegenden Beweise prüfen oder prüfen lassen, einschließlich der eidlichen Erklärungen (Affidavits) von Zeugen, die die Festnahme durchgeführt haben, und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;

5.

sie kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;

6.

sie darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.

Jede überstellte Person, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil nach dem Recht der Seychellen durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen oder bei einem höheren Gericht dagegen Berufung einzulegen.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EUNAVFOR überstellen die Seychellen keine überstellte Person an einen anderen Staat.

Diese Regelung ist mit den seychellischen Behörden erörtert und vereinbart worden. Die hiermit vorgeschlagenen Regelungen können in Kraft treten, wenn die Europäische Union ihnen schriftlich zustimmt. Dies gilt unbeschadet der rechtlichen oder politischen Standpunkte, die die Delegationen beider Parteien in den laufenden Verhandlungen vertreten.“

Ich habe die Ehre, im Namen der Europäischen Union zu bestätigen, dass die Europäische Union dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann. Diese Übereinkunft wird von der Europäischen Union ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Schreibens vorläufig angewandt und wird endgültig in Kraft treten, sobald die Europäische Union ihre internen Verfahren für den Abschluss abgeschlossen hat.

Hinsichtlich der Bezugnahme in Ihrem Schreiben auf die Prüfung durch den Generalstaatsanwalt der Seychellen, ob die zur Verfügung stehenden Beweise für eine Strafverfolgung ausreichen, geht die Europäische Union davon aus, dass Sie zugestimmt haben, dass, da die EUNAVFOR in jedem Fall alle ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweise übermittelt, wie etwa Logbücher, Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen, dies dem Generalstaatsanwalt der Seychellen erlauben wird, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob diese Beweise ausreichen, bevor der Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber zugestimmt wird.

Ich möchte ferner daran erinnern, dass diese Übereinkunft — wie in Ihrem Schreiben erwähnt — auf vorläufiger Grundlage angewandt wird, solange der Abschluss eines für beide Seiten annehmbaren Abkommens zwischen der EU und der Republik Seychellen über die Überstellung von Piraten und bewaffneten Räubern in das Hoheitsgebiet der Republik Seychellen noch aussteht.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Union

J. SOLANA MADARIAGA

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ANLÄSSLICH DER UNTERZEICHNUNG DES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SEYCHELLEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERSTELLUNG MUTMASSLICHER PIRATEN UND BEWAFFNETER RÄUBER DURCH DIE EUNAVFOR AN DIE REPUBLIK SEYCHELLEN UND FÜR DEREN BEHANDLUNG NACH EINER SOLCHEN ÜBERSTELLUNG

1.

Die Europäische Union (EU) stellt fest, dass der Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Bedingungen und Modalitäten für die Überstellung mutmaßlicher Piraten und bewaffneter Räuber keine Abweichung von etwaigen aus dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem geltenden Völkerrecht herrührenden Rechten einer überstellten Person bezweckt und auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden darf.

2.

Die EU stellt fest, dass die Vertreter der EU und der EUNAVFOR aufgrund des Briefwechsels zu allen an die Republik Seychellen (Seychellen) überstellten Personen Zugang haben werden, solange solche Personen dort in Gewahrsam sind, und dass die Vertreter der EU und der EUNAVFOR das Recht haben werden, sie zu befragen.

Zu diesem Zweck stellt die EU fest, dass den Vertretern der EU und der EUNAVFOR genaue Aufzeichnungen über alle überstellten Personen, einschließlich Angaben über alle beschlagnahmten Güter, den körperlichen Zustand der überstellten Personen, den Ort ihrer Inhaftierung, alle gegen sie erhobenen Anklagepunkte sowie alle wesentlichen Entscheidungen, die während ihrer strafrechtlichen Verfolgung und des Gerichtsverfahrens getroffen wurden, zur Verfügung stehen werden.

Die EUNAVFOR ist bereit, die Seychellen rechtzeitig durch die Entsendung von Zeugen der EUNAVFOR und die Beibringung von relevanten Beweismitteln zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollten die Seychellen der EUNAVFOR notifizieren, dass sie ein Strafverfahren gegen eine überstellte Person einzuleiten beabsichtigen, und den Zeitplan für die Beibringung von Beweismitteln und die Vernehmung von Zeugen mitteilen.

Die EU stellt fest, dass nationalen und internationalen humanitären Einrichtungen auf ihr Ersuchen hin ebenfalls gestattet werden wird, die aufgrund des Briefwechsels überstellten Personen zu besuchen.


V Rechtsakte, die ab 1. Dezember 2009 in Anwendung des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2009 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2009

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

36,8

MA

37,2

MK

52,7

TR

64,3

ZZ

47,8

0707 00 05

MA

59,4

TR

129,9

ZZ

94,7

0709 90 70

MA

35,6

TR

127,6

ZZ

81,6

0805 20 10

MA

65,9

ZZ

65,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

49,3

HR

58,2

MA

63,0

TR

77,5

ZZ

62,0

0805 50 10

AR

64,7

MA

61,1

TR

68,1

ZZ

64,6

0808 10 80

AU

142,2

CA

70,1

CN

108,9

MK

20,3

US

78,6

ZA

106,5

ZZ

87,8

0808 20 50

CN

81,9

TR

91,0

US

258,9

ZZ

143,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


NICHT VERÖFFENTLICHUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSAKTE

2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/46


BESCHLUSS DES RATES (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

vom 1. Dezember 2009

zur Festsetzung der Liste der Zusammensetzungen des Rates, die zu den in Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zusammensetzungen hinzukommen

(2009/878/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten des Beschlusses des Europäischen Rates nach Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Liste der Zusammensetzungen des Rates die Liste dieser Zusammensetzungen, die zu den Zusammensetzungen „Allgemeine Angelegenheiten“ und „Auswärtige Angelegenheiten“ hinzukommen, vom Rat in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt werden sollte, der mit einfacher Mehrheit beschließt.

(2)

Die Liste der Zusammensetzungen des Rates wurde vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 22. Juli 2002 als Teil des Anhangs I der Geschäftsordnung des Rates und entsprechend der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla vereinbarten Liste festgelegt.

(3)

Zur Erfüllung der Bestimmungen der Verträge sollte diese Liste angepasst werden, die in die Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Zusammensetzungen des Rates nach Artikel 4 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


ANHANG

LISTE DER ZUSAMMENSETZUNGEN DES RATES

1.

Allgemeine Angelegenheiten (1);

2.

Auswärtige Angelegenheiten (2);

3.

Wirtschaft und Finanzen (3);

4.

Justiz und Inneres (4);

5.

Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz;

6.

Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung) (5);

7.

Verkehr, Telekommunikation und Energie;

8.

Landwirtschaft und Fischerei;

9.

Umwelt;

10.

Bildung, Jugend und Kultur (6).


(1)  Diese Zusammensetzung wird durch Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

(2)  Diese Zusammensetzung wird durch Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

(3)  Einschließlich Haushalt.

(4)  Einschließlich Katastrophenschutz.

(5)  Einschließlich Tourismus.

(6)  Einschließlich audiovisueller Bereich.


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/48


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates

(2009/879/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag von Lissabon wird das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates geschaffen.

(2)

Der Präsident des Europäischen Rates sollte gewählt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Herman VAN ROMPUY wird für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2012 zum Präsidenten des Europäischen Rates gewählt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Herrn Herman VAN ROMPUY vom Generalsekretär des Rates mitgeteilt.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

F. REINFELDT


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/49


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission

vom 1. Dezember 2009

zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

(2009/880/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag von Lissabon wird das neue Amt des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen und gemäß der Erklärung Nr. 12 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, sollte der während der Amtszeit einer amtierenden Kommission ernannte Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu einem Mitglied der Kommission bis zum Ende ihrer Amtszeit werden.

(3)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Baroness Catherine Margaret ASHTON OF UPHOLLAND wird zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum Ende der derzeitigen Amtszeit der Kommission ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Baroness Catherine Margaret ASHTON OF UPHOLLAND vom Präsidenten des Europäischen Rates mitgeteilt.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/50


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 1. Dezember 2009

über die Ausübung des Vorsitzes im Rat

(2009/881/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 16 Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 236 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Erklärung Nr. 9 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, ist vorgesehen, dass der Europäische Rat am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon einen Beschluss annimmt, dessen Wortlaut in der genannten Erklärung wiedergegeben ist.

(2)

Daher sollte dieser Beschluss angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Vorsitz im Rat außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen Gleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt.

(2)   Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben. Die Mitglieder der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.

Artikel 2

Der Vorsitz im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird von einem Vertreter des Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ innehat.

Der Vorsitz im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wahrgenommen.

Der Vorsitz in den vorbereitenden Gremien des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen außer in der Zusammensetzung „Auswärtige Angelegenheiten“ wird von dem Mitglied der Gruppe wahrgenommen, das den Vorsitz in der entsprechenden Zusammensetzung des Rates führt, sofern nach Artikel 4 nichts anderes beschlossen wird.

Artikel 3

Der Rat in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt im Rahmen einer Mehrjahresplanung in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und die Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. Die den Vorsitz wahrnehmenden Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates alle für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des Rates erforderlichen Vorkehrungen.

Artikel 4

Der Rat erlässt einen Beschluss mit Bestimmungen zur Anwendung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


2.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/51


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 1. Dezember 2009

zur Festlegung seiner Geschäftsordnung

(2009/882/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 235 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag von Lissabon erhält der Europäische Rat den Status eines Organs der Europäischen Union.

(2)

Der Europäische Rat sollte daher seine Geschäftsordnung festlegen.

(3)

Damit die Geschäftsordnung unmittelbar am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon festgelegt werden kann, sollte in diesem Beschluss vorgesehen werden, dass der Europäische Rat für die Festlegung seiner Geschäftsordnung das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung anwenden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Europäische Rat legt seine Geschäftsordnung in der im Anhang enthaltenen Fassung fest.

(2)   Für die Festlegung seiner Geschäftsordnung kann der Europäische Rat das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 7 der Geschäftsordnung anwenden.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES EUROPÄISCHEN RATES

Artikel 1

Einberufung und Tagungsorte

(1)   Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen (1).

Der Präsident des Europäischen Rates gibt spätestens ein Jahr vor Beginn jedes Halbjahres und in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat, der während des betreffenden Halbjahres den Vorsitz wahrnehmen wird, die geplanten Termine für die Tagungen des Europäischen Rates in diesem Halbjahr bekannt.

Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein (2).

(2)   Der Europäische Rat tritt in Brüssel zusammen.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Europäischen Rates mit Zustimmung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ oder des Ausschusses der Ständigen Vertreter, die einstimmig beschließen, entscheiden, dass eine Tagung des Europäischen Rates an einem anderen Ort abgehalten wird.

Artikel 2

Vor- und Nachbereitung der Arbeiten des Europäischen Rates

(1)   Der Präsident des Europäischen Rates gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates (3).

(2)   Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ bereitet in Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen (4).

(3)   Der Präsident sorgt insbesondere durch regelmäßige Treffen für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Vorsitz des Rates und dem Präsidenten der Kommission.

(4)   Bei krankheitsbedingter Verhinderung, im Fall des Todes oder bei Entbindung von seinem Amt gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union wird der Präsident des Europäischen Rates gegebenenfalls bis zur Wahl seines Nachfolgers von dem Mitglied des Europäischen Rates vertreten, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt.

Artikel 3

Tagesordnung und Vorbereitung

(1)   Zur Vorbereitung nach Artikel 2 Absatz 2 legt der Präsident in enger Zusammenarbeit mit dem Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den halbjährlichen Vorsitz des Rates wahrnimmt, und mit dem Präsidenten der Kommission dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ mindestens vier Wochen vor jeder ordentlichen Tagung des Europäischen Rates im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 einen Entwurf einer erläuterten Tagesordnung vor.

Die Beiträge der anderen Ratsformationen zu den Beratungen des Europäischen Rates werden dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ spätestens zwei Wochen vor der Tagung des Europäischen Rates übermittelt.

Der Präsident des Europäischen Rates erstellt in enger Zusammenarbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 einen Entwurf von Leitlinien für die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und gegebenenfalls die Entwürfe von Schlussfolgerungen und die Entwürfe von Beschlüssen des Europäischen Rates; diese Entwürfe sind Gegenstand einer Aussprache des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“.

Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ tritt innerhalb der letzten fünf Tage vor der Tagung des Europäischen Rates zu einer letzten Tagung zusammen. Der Präsident des Europäischen Rates erstellt die vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage dieser letzten Aussprache.

(2)   Außer aus zwingendem und unvorhergesehenem Anlass, z. B. im Zusammenhang mit dem internationalen Tagesgeschehen, darf keine andere Ratsformation und kein anderes Vorbereitungsgremium zwischen der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“, auf der die vorläufige Tagesordnung des Europäischen Rates erstellt wird, und der Tagung des Europäischen Rates ein Thema erörtern, das dem Europäischen Rat unterbreitet wird.

(3)   Der Europäische Rat setzt seine Tagesordnung zu Beginn seiner Tagung fest.

In der Regel sollten die auf die Tagesordnung gesetzten Themen zuvor gemäß diesem Artikel geprüft worden sein.

Artikel 4

Zusammensetzung des Europäischen Rates,Delegationen und Ablauf der Arbeiten

(1)   Jede ordentliche Tagung des Europäischen Rates erstreckt sich über höchstens zwei Tage, sofern der Europäische Rat oder der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ nicht auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Rates etwas anderes beschließt.

Das Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den Vorsitz des Rates wahrnimmt, erstattet dem Europäischen Rat im Benehmen mit dessen Präsidenten Bericht über die Arbeiten des Rates.

(2)   Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden (5). Dieser Gedankenaustausch findet zu Beginn der Tagung des Europäischen Rates statt, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Treffen mit Vertretern von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen oder anderen Persönlichkeiten am Rande der Tagung des Europäischen Rates dürfen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung des Europäischen Rates, der einstimmig auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Rates beschließt, erfolgen.

(3)   Die Tagungen des Europäischen Rates sind nicht öffentlich.

(4)   Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil (6).

Erfordert es die Tagesordnung, so können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen (7).

Die Gesamtgröße der Delegationen, die Zugang zu dem Gebäude erhalten, in dem die Tagung des Europäischen Rates stattfindet, wird auf zwanzig Personen für jeden Mitgliedstaat und für die Kommission und auf fünf für den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik begrenzt. Hierin nicht eingerechnet ist das technische Personal, das mit spezifischen sicherheitsrelevanten Aufgaben oder mit der logistischen Unterstützung betraut ist. Name und Dienststellung der Mitglieder der Delegationen werden dem Generalsekretariat des Rates zuvor mitgeteilt.

Der Präsident sorgt für die Anwendung dieser Geschäftsordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten.

Artikel 5

Vertretung vor dem Europäischen Parlament

Der Europäische Rat wird vor dem Europäischen Parlament vom Präsidenten des Europäischen Rates vertreten.

Der Präsident des Europäischen Rates legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor (8).

Das Mitglied des Europäischen Rates, das den Mitgliedstaat vertritt, der den Vorsitz des Rates wahrnimmt, legt dem Europäischen Parlament die Prioritäten seines Vorsitzes und die während des betreffenden Halbjahres erzielten Ergebnisse vor.

Artikel 6

Stellungnahmen, Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

(1)   Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens (9).

(2)   In den Fällen, in denen der Europäische Rat im Einklang mit den Verträgen einen Beschluss im Rahmen einer Abstimmung annimmt, erfolgt die Abstimmung auf Veranlassung seines Präsidenten.

Der Präsident ist ferner verpflichtet, auf Veranlassung eines Mitglieds des Europäischen Rates ein Abstimmungsverfahren einzuleiten, sofern sich die Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Rates dafür ausspricht.

(3)   Für eine Abstimmung im Europäischen Rat ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Rates erforderlich. Bei der Abstimmung vergewissert sich der Präsident, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission werden bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit nicht mit eingerechnet.

(4)   Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen (10).

An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht teil (11).

(5)   Über Verfahrensfragen nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung beschließt der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit (12).

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

Beschlüsse des Europäischen Rates über eine dringende Angelegenheit können durch schriftliche Abstimmung angenommen werden, wenn der Präsident des Europäischen Rates die Anwendung dieses Verfahrens vorschlägt. Die schriftliche Abstimmung kann erfolgen, wenn sich alle Mitglieder des Europäischen Rates mit Stimmrecht mit diesem Verfahren einverstanden erklären.

Das Generalsekretariat des Rates erstellt regelmäßig ein Verzeichnis der im schriftlichen Verfahren erlassenen Rechtsakte.

Artikel 8

Protokoll

Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt; der Entwurf dieses Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates binnen 15 Tagen erstellt. Der Entwurf wird dem Europäischen Rat zur Genehmigung vorgelegt und anschließend vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet.

Im Protokoll wird Folgendes verzeichnet:

die dem Europäischen Rat vorgelegten Schriftstücke;

die gebilligten Schlussfolgerungen;

die gefassten Beschlüsse;

die vom Europäischen Rat abgegebenen Erklärungen und die Erklärungen, deren Aufnahme von einem Mitglied des Europäischen Rates beantragt worden ist.

Artikel 9

Beratungen und Beschlüsse auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen

(1)   Der Europäische Rat berät und beschließt nur auf der Grundlage von Schriftstücken und Entwürfen, die in den in der geltenden Sprachenregelung vorgesehenen Sprachen vorliegen, es sei denn, dass er aus Dringlichkeitsgründen einstimmig anders entscheidet.

(2)   Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann gegen die Beratung Einspruch erheben, wenn der Wortlaut etwaiger Änderungsvorschläge nicht in denjenigen der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst ist, die von ihm bezeichnet werden.

Artikel 10

Öffentlichkeit der Abstimmungen, Erklärungen zur Stimmabgabe und Protokolle sowie Zugang zu Dokumenten

(1)   Wenn der Europäische Rat gemäß den Verträgen einen Beschluss annimmt, kann er im Einklang mit dem für die Annahme des betreffenden Beschlusses geltenden Abstimmungsverfahren beschließen, dass die Abstimmungsergebnisse sowie die in sein Protokoll aufgenommenen Erklärungen und diejenigen Punkte des Protokolls, die die Annahme dieses Beschlusses betreffen, öffentlich zugänglich gemacht werden.

In den Fällen, in denen die Abstimmungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden auf Antrag des betreffenden Mitglieds des Europäischen Rates auch die bei der Abstimmung abgegebenen Erklärungen zur Stimmabgabe im Einklang mit dieser Geschäftsordnung und unter Wahrung der Rechtssicherheit und der Interessen des Europäischen Rates veröffentlicht.

(2)   Die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates in Anhang II zur Geschäftsordnung des Rates gelten sinngemäß auch für Dokumente des Europäischen Rates.

Artikel 11

Geheimhaltungspflicht und Vorlage von Dokumenten vor Gericht

Unbeschadet der Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unterliegen die Beratungen des Europäischen Rates der Geheimhaltungspflicht, es sei denn, dass der Europäische Rat anders entscheidet.

Der Europäische Rat kann die Vorlage einer Kopie oder eines Auszugs der Dokumente des Europäischen Rates vor Gericht genehmigen, wenn diese nicht gemäß Artikel 10 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Artikel 12

Beschlüsse des Europäischen Rates

(1)   Die vom Europäischen Rat angenommenen Beschlüsse werden von seinem Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet. Sind sie an keinen bestimmten Adressaten gerichtet, so werden sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sind sie an einen bestimmten Adressaten gerichtet, so werden sie diesem vom Generalsekretär des Rates notifiziert.

(2)   Die Bestimmungen über die Form der Rechtsakte in Anhang VI zur Geschäftsordnung des Rates gelten sinngemäß auch für die Beschlüsse des Europäischen Rates.

Artikel 13

Sekretariat, Haushaltsplan und Sicherheit

(1)   Der Europäische Rat und sein Präsident werden vom Generalsekretariat des Rates unter der Aufsicht seines Generalsekretärs unterstützt.

(2)   Der Generalsekretär des Rates nimmt an den Tagungen des Europäischen Rates teil. Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Organisation der Arbeiten.

(3)   Der Generalsekretär des Rates hat die uneingeschränkte Verantwortung für die Verwaltung der in Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat — des Haushaltsplans aufgenommenen Mittel und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für deren einwandfreie Verwaltung. Er verwendet diese Mittel gemäß der für den Haushalt der Union geltenden Haushaltsordnung.

(4)   Die Sicherheitsvorschriften des Rates gelten sinngemäß auch für den Europäischen Rat.

Artikel 14

Für den Europäischen Rat bestimmte Schreiben

Die für den Europäischen Rat bestimmten Schreiben werden an seinen Präsidenten gerichtet; die Anschrift lautet:

Europäischer Rat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Brüssel.


(1)  Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend „EUV“) überein.

(2)  Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 3 letzter Satz des EUV überein.

(3)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe b des EUV überein.

(4)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 des EUV überein.

(5)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 235 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“) überein.

(6)  Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 2 des EUV überein.

(7)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 des EUV überein.

(8)  Dieser Satz stimmt mit Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d des EUV überein.

(9)  Dieser Absatz stimmt mit Artikel 15 Absatz 4 des EUV überein.

(10)  Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 235 Absatz 1 Unterabsatz 1 des AEUV überein.

(11)  Dieser Unterabsatz stimmt mit Artikel 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des AEUV überein.

(12)  Dieser Absatz ist an Artikel 235 Absatz 3 des AEUV angelehnt.