ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.310.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
25. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1128/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1129/2009 der Kommission vom 24. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1131/2009 der Kommission vom 24. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Moutarde de Bourgogne (g.g.A.)]

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1132/2009 der Kommission vom 24. November 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Marroni del Monfenera (g.g.A.)]

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1133/2009 der Kommission vom 24. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

26

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden ( 1 )

29

 

*

Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat

34

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 872/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ( ABl. L 249 vom 23.9.2009 )

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2009 DES RATES

vom 20. November 2009

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, die die Gemeinschaftsorgane verfolgen, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2602/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über die Beibehaltung des Verwaltungsausschussverfahrens (2) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(3)

Die Entscheidung 85/360/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen in Griechenland (3) betraf nur den Zeitraum von 1986 bis 1996 und ist daher nicht mehr wirksam.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über Abweichungen bei agrarstatistischen Erhebungen in Deutschland aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (4) sollte lediglich im Übergangszeitraum nach der deutschen Wiedervereinigung zur Anwendung gelangen und ist daher nicht mehr wirksam.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2611/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste (5) sah die Möglichkeit vor, eine dreijährige Beihilfe zu gewähren, die bis zum 30. Juni 1996 mitgeteilt werden musste, und ist daher nicht mehr wirksam.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008 (6) betraf nur das Jahr 2008 und ist daher nicht mehr wirksam.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen und diese überholte Entscheidung aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 2602/69, (EWG) Nr. 3570/90, (EG) Nr. 2611/95 und (EG) Nr. 1107/2007 und die Entscheidung 85/360/EWG werden aufgehoben.

(2)   Ungeachtet der Aufhebung der Verordnungen und der Entscheidung nach Absatz 1 bleiben die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Entscheidung angenommen wurden, weiter in Kraft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 23.

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.1985, S. 53.

(4)  ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 8.

(5)  ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 3.

(6)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 1.


25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1129/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

33,8

MK

37,7

TR

65,8

ZZ

45,8

0707 00 05

MA

52,9

TR

76,2

ZZ

64,6

0709 90 70

MA

44,3

TR

121,7

ZZ

83,0

0805 20 10

MA

71,5

ZZ

71,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

50,4

HR

59,5

MA

68,9

TR

75,3

ZZ

63,5

0805 50 10

AR

64,7

TR

71,3

ZA

61,6

ZZ

65,9

0808 10 80

AU

177,7

CN

90,4

MK

20,3

US

104,0

XS

24,5

ZA

95,8

ZZ

85,5

0808 20 50

CN

47,9

TR

85,0

US

131,0

ZZ

88,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1130/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die Anwendung einer Interventionsregelung vor.

(3)

Für bestimmte Erzeugnisse aus den Beständen der Interventionsstellen ist eine besondere Verwendung und/oder Bestimmung vorgesehen. Es ist ein Kontrollsystem einzuführen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse ihrem Verwendungszweck und/oder ihrer Bestimmung zugeführt werden.

(4)

Für den Fall, dass sich zwei oder mehrere Mitgliedstaaten die Überwachung teilen, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), gelten.

(5)

Es sind die Behörden zu bestimmen, die außer den Zollbehörden zur Ausstellung des Kontrollexemplars T5 sowie zur Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Interventionswaren befugt sind.

(6)

Die preisverbilligten Verkäufe aus Interventionsbeständen und vergleichbare Regelungen, bei denen eine Beihilfe, und hier insbesondere eine Ausfuhrerstattung, gewährt wird, müssen gleich behandelt werden, ebenso wie die Wirtschaftsbeteiligten in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Um die Wiedereinziehung eines zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils zu erleichtern, sollte ferner die Zahlung eines Betrags in Höhe des gegebenenfalls zu Unrecht freigegebenen Sicherheitsbetrags verlangt werden können.

(7)

Zum Zweck der Vereinfachung und aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist vorzuschreiben, dass das Kontrollexemplar T5 nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen unmittelbar an die Stelle zu senden ist, bei der die Sicherheit geleistet wurde; sind zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen, so sind die Kontrollexemplare T5 von jedem einzelnen Mitgliedstaat unmittelbar an die Stelle zu senden, bei der die Sicherheit geleistet wurde.

(8)

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren ist eine elastischere Regelung als die des Kontrollexemplars vorzusehen, wenn die Ausfuhren nach dem Verfahren der Artikel 412 bis 442a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfolgen. Diese Verordnung bestimmt, dass bei einer Beförderung, die innerhalb der Gemeinschaft beginnt und außerhalb der Gemeinschaft enden soll, bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keinerlei Zollförmlichkeiten zu erfüllen sind.

(9)

Interventionserzeugnisse werden mitunter zur Ausfuhr zu einem Preis verkauft, der der auf Drittländer oder ein bestimmtes Drittland anwendbaren Ausfuhrerstattung Rechnung trägt. Diese Erstattung wird deshalb vom Verkaufspreis abgezogen.

(10)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung einer solchen Ausfuhr wird eine Sicherheit geleistet. Bei der Berechnung dieser Sicherheit werden verschiedene Aspekte der betreffenden Maßnahme, insbesondere die Gefahr einer Verkehrsverlagerung, und die Einhaltung der vom Marktbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung legt — unbeschadet der in den Gemeinschaftsregelungen enthaltenen abweichenden Vorschriften für bestimmte Agrarerzeugnisse — die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen fest, die nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus den Interventionslagern ausgelagert werden.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung ist „Versendung“ das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und „Ausfuhr“ das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat nach einer Bestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.

(3)   Für die Anwendung dieser Verordnung gilt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU) als ein einziger Mitgliedstaat.

Artikel 2

(1)   Vom Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Feststellung, dass sie der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, unterliegen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einer Überwachung einschließlich körperlicher Kontrollen sowie Beleg- und Buchprüfungen durch die bezeichneten Kontrollstellen, nachstehend „die zuständige Kontrollbehörde“ genannt.

Zur Vermeidung von Diskriminierungen aufgrund des Ursprungs der Erzeugnisse bezeichnen die Mitgliedstaaten für jede besondere Maßnahme oder jeden Teil einer solchen Maßnahme eine einzige Kontrollstelle, die für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung (gemeinschaftlich oder einzelstaatlich) zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt und dass die Interventionserzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ist insbesondere Folgendes vorzusehen:

a)

Betriebe, die Interventionserzeugnisse oder verarbeitete Interventionserzeugnisse kaufen, verkaufen, lagern, befördern, umladen, umpacken, be- oder verarbeiten, müssen sich jeder als erforderlich erachteten Kontrolle oder Überwachung unterwerfen und eine Buchführung aufweisen, die es den Behörden ermöglicht, alle Kontrollen durchzuführen, die sie als erforderlich erachten;

b)

die in Buchstabe a genannten Erzeugnisse müssen so von anderen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert werden, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.

(3)   Die Regelung des Kontrollexemplars T5 gemäß Artikel 912a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist anzuwenden, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen ganz oder teilweise

a)

in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen sind, in dem die Erzeugnisse aus dem Interventionslager ausgelagert werden,

oder

b)

in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen sind, in dem die Sicherheit geleistet wurde.

Unbeschadet anders lautender Vorschriften dieser Verordnung ist das Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auszustellen und zu verwenden.

(4)   Stellt die verkaufende Interventionsstelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 kein Kontrollexemplar T5 aus, so muss sie einen Abholschein ausstellen. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von Teilabholscheinen zulassen.

Im Sinne dieser Verordnung ist „Interventionsstelle“ die Zahlstelle oder Interventionsstelle.

Der Abholschein oder Teilabholschein wird von dem Beteiligten bei der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt.

Artikel 3

(1)   Das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Kontrollexemplar T5 wird ausgestellt

a)

von der verkaufenden Interventionsstelle, wenn die Interventionserzeugnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager befanden, nachstehend „unveränderter Zustand“ genannt, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,

oder

b)

von der zuständigen Kontrollbehörde, wenn die Interventionserzeugnisse nach Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,

oder

c)

von der Abgangszollstelle

i)

gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle ausgestellten Abholscheins, wenn die Interventionserzeugnisse in unverändertem Zustand ausgeführt werden und das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren sollen;

ii)

gegen Vorlage eines von der zuständigen Kontrollbehörde ausgestellten Kontrollpapiers, aus dem hervorgeht, dass die Verarbeitung unter Aufsicht stattgefunden hat, wenn die Interventionserzeugnisse nach Verarbeitung ausgeführt werden und das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren sollen.

Für Erzeugnisse, die gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden als dem, in dem sich die verkaufende Interventionsstelle befindet, stellt die verkaufende Interventionsstelle das Kontrollexemplar T5 aus oder veranlasst seine Ausstellung unter ihrer Aufsicht.

Die Mitgliedstaaten können

a)

zulassen, dass an Stelle der verkaufenden Interventionsstelle eine hierzu bezeichnete Behörde das Kontrollexemplar T5 ausstellt;

b)

beschließen, dass zugelassene Lagerhalter von Interventionserzeugnissen unter Verantwortung der Interventionsstelle ein Kontrollexemplar T5 ausstellen dürfen. Die Zulassung der Lagerhalter erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

In diesen Fällen ist ein Abholschein vorzulegen.

(2)   Der Abholschein und das Kontrollpapier gemäß Absatz 1 tragen eine fortlaufende Nummer und enthalten folgende Angaben:

a)

Bezeichnung der Erzeugnisse, wie sie in Feld 31 des in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollexemplars T5 anzugeben ist, sowie gegebenenfalls andere Angaben, die für die Durchführung der Kontrollen erforderlich sind;

b)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

c)

Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse;

d)

Bezug auf die einschlägige Verordnung;

e)

die für die Felder 104 und 106 des Kontrollexemplars T5 bestimmten Eintragungen, darunter die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle.

Auf dem Kontrollpapier ist die Nummer des vorhergehenden Kontrollexemplars T5 bzw. des Abholscheins anzugeben.

Der Abholschein und das Kontrollpapier verbleiben bei der Abgangszollstelle.

(3)   Der Beteiligte füllt das Original und zwei Durchschriften des Kontrollexemplars T5 aus. Die Behörde, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, übersendet der Stelle, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 5 geleistet wird, für Informationszwecke eine Durchschrift und behält selbst eine Durchschrift.

(4)   Das Original des Kontrollexemplars T5 wird dem Beteiligten oder seinem Vertreter ausgehändigt, der es der zuständigen Kontrollbehörde des Mitgliedstaats der Verwendung und/oder Bestimmung vorlegt.

(5)   Das Original des Kontrollexemplars T5 wird sofort, nachdem es von der zuständigen Kontrollbehörde des Mitgliedstaats der Verwendung und/oder Bestimmung mit einem entsprechenden Vermerk versehen worden ist, unmittelbar an die Stelle, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 5 geleistet wurde, zurückgesandt.

Die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, sind vom Beteiligten in Feld B des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

(6)   Entspricht nur ein Teil der auf dem Kontrollexemplar T5 angegebenen Erzeugnisse den Vorschriften, so trägt die zuständige Behörde unter der Rubrik „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung“ des Kontrollexemplars T5 die Erzeugnismenge ein, die den Vorschriften entspricht, sowie die Daten, an denen die Vorgänge stattgefunden haben.

Artikel 4

Der Nachweis, dass die Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 1 stattgefunden haben, wird wie folgt erbracht:

a)

für Erzeugnisse, bei denen die Auslagerung aus dem Interventionslager sowie die Verwendung und/oder Bestimmung von der Behörde ein und desselben Mitgliedstaats überwacht worden sind, durch Vorlage der von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Papiere;

b)

für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung von den Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats überwacht wurden, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, durch alle diesbezüglich ausgestellten und mit allen erforderlichen Eintragungen und Sichtvermerken der zuständigen Kontrollbehörden versehenen Kontrollexemplare T5;

c)

für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung sowohl von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, als auch von den Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten überwacht wurden, durch die unter Buchstaben a und b genannten Papiere;

d)

für Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrförmlichkeiten und das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat erfolgt sind, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat und die Sicherheit geleistet wurde, durch das bzw. die von diesem Mitgliedstaat zum Nachweis der Ausfuhr vorgesehenen Papiere sowie durch die unter Buchstabe a und/oder b genannten Papiere, falls diese auch die Verarbeitung betreffen.

Artikel 5

(1)   Wird zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit verlangt, so ist diese vor der Übernahme der Erzeugnisse bei folgender Stelle zu leisten:

a)

für Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bzw. zur Verarbeitung und Ausfuhr bestimmt sind, bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgen bzw. beginnen soll;

b)

in den übrigen Fällen bei der verkaufenden Interventionsstelle.

(2)   Wird die Sicherheit bei einer Interventionsstelle geleistet, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als die verkaufende Interventionsstelle, so übermittelt erstere der verkaufenden Interventionsstelle unverzüglich eine schriftliche Mitteilung, die Folgendes enthält:

a)

Nummer der betreffenden Verordnung;

b)

Datum und/oder Nummer der Ausschreibung/des Verkaufs;

c)

Vertragsnummer;

d)

Name des Käufers;

e)

Höhe der Sicherheit in Euro;

f)

Erzeugnis;

g)

Erzeugnismenge;

h)

Datum, an dem die Sicherheit geleistet wurde;

i)

(gegebenenfalls) Verwendung und/oder Bestimmung.

Die verkaufende Interventionsstelle überprüft die die Sicherheit betreffenden Daten.

Artikel 6

(1)   Wird nach der vollständigen oder teilweisen Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 5 festgestellt, dass die Erzeugnisse die vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung ganz oder teilweise nicht erreicht haben, so verlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit freigegeben wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (5) von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Zahlung eines Betrags in Höhe des Sicherheitsbetrags, der einbehalten worden wäre, falls das Nichterreichen vor der Freigabe der Sicherheit hätte berücksichtigt werden können. Dieser Betrag erhöht sich um Zinsen, die ab dem Freigabedatum bis zum Tag vor dem Zahlungsdatum berechnet werden.

Der Eingang des in Unterabsatz 1 genannten Betrags bei der zuständigen Behörde gilt als Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils.

(2)   Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so kann der Mitgliedstaat beschließen, den geschuldeten Betrag stattdessen von späteren Zahlungen an den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten abzuziehen.

(3)   Der anwendbare Zinssatz berechnet sich nach den einschlägigen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts. Er darf jedoch nicht niedriger als der Zinssatz sein, der für die Wiedereinziehung von Beträgen auf einzelstaatlicher Ebene anwendbar ist.

Beruhte die Freigabe der Sicherheit auf einem Irrtum der zuständigen Behörde, so fallen keine Zinsen an. Allenfalls wird ein von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe des zu Unrecht erzielten Vorteils festzulegender Betrag erhoben.

(4)   Die Mitgliedstaaten können darauf verzichten, die in Absatz 1 genannte Zahlung zu verlangen, sofern deren Betrag sich auf höchstens 60 EUR beläuft. Voraussetzung ist, dass nach einzelstaatlichem Recht für vergleichbare Fälle entsprechende Vorschriften bestehen.

(5)   Die gemäß Absatz 1 wieder eingezogenen Beträge werden der Zahlstelle gutgeschrieben und von dieser als Einnahme verbucht, die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Artikel 7

(1)   Können die Vorschriften über die Verwendung und/oder Bestimmung der Erzeugnisse infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so beschließt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wurde, bzw., falls keine Sicherheit geleistet wurde, die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden, auf Antrag des Beteiligten, dass

a)

die für die Durchführung des betreffenden Vorgangs vorgeschriebene Frist um eine aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtete Dauer verlängert wird,

oder,

b)

falls die Erzeugnisse endgültig untergegangen sind, die Kontrollen als durchgeführt anzusehen sind.

Sind jedoch in Fällen höherer Gewalt die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen nicht anwendbar, so unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission, die nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen 30 Tagen, nachdem der Beteiligte von den auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt hindeutenden Umständen Kenntnis erhalten hat, zu stellen, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist, in der gemäß der entsprechenden Verordnung die für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Belege vorzulegen sind.

(3)   Den Nachweis für die als höhere Gewalt geltend gemachten Umstände hat der Antragsteller zu erbringen.

KAPITEL II

EINER BESONDEREN VERWENDUNG ODER BESTIMMUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE

Artikel 8

(1)   Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die Erzeugnisse, die für die Verarbeitung und/oder Beimischung zu anderen Erzeugnissen bestimmt sind, nachstehend „Verarbeitung“ genannt, tatsächlich verarbeitet worden sind,

b)

die Erzeugnisse, die für den Verkauf zum direkten Verbrauch als konzentrierte Erzeugnisse bestimmt sind, tatsächlich konzentriert, in den für den Einzelhandel geeignete Verpackungen verpackt und vom Einzelhandel übernommen worden sind,

c)

die Erzeugnisse, die von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, tatsächlich an diese Stellen geliefert und von ihnen übernommen worden sind,

und die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a, b und c vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden sind.

(2)   Bei den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Vorschriften handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6).

Artikel 9

(1)   Wird das Kontrollexemplar T5 verwendet, so sind unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen.

Die Felder 104 und 106 werden mit den in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerken versehen.

In Feld 106 ist ferner die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle und gegebenenfalls die Nummer des Abholscheins einzutragen.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)   Werden die Erzeugnisse in einen dritten Mitgliedstaat versandt, so gilt Artikel 22 entsprechend.

(3)   Finden zwei oder mehrere Vorgänge nacheinander in demselben Mitgliedstaat statt, so gilt Artikel 23 entsprechend.

Artikel 10

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4.

Artikel 11

Ist ein Kontrollexemplar T5 binnen drei Monaten

a)

nach Ablauf der für den Abschluss des betreffenden Vorgangs vorgeschriebenen Frist,

oder,

b)

falls keine Frist für den Abschluss des betreffenden Vorgangs vorgeschrieben ist, nach seiner Ausstellung

aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Behörde eingegangen, so kann der Beteiligte bei den zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe und Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Papiere beantragen. Die beizufügenden Belege müssen einen Bezug auf das Kontrollexemplar T5 enthalten, eine Bestätigung der zuständigen Kontrollbehörde, die die Verwendung der Erzeugnisse überwacht hat bzw. überwachen ließ, dass der vorgesehenen Verwendung entsprochen worden ist, sowie das Datum, an dem die Erzeugnisse der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.

KAPITEL III

AUSFUHR VON ERZEUGNISSEN IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND AUS DER GEMEINSCHAFT

Artikel 12

(1)   Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, dass

a)

die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben; im Sinne dieser Verordnung werden Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- oder Förderplattformen einschließlich der sie unterstützenden Einrichtungen bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sofern sich jene im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer 3-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie befinden,

oder

b)

die Erzeugnisse in dem in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (7) genannten Fall ihre Bestimmung erreicht haben,

oder

c)

die Erzeugnisse in ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden,

oder

d)

die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in einem bestimmten Drittland erfüllt sind, wenn die Erzeugnisse zur Einfuhr in dieses Land bestimmt sind,

und die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Pflichten sind unbeschadet von Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(3)   Wurden Erzeugnisse in ein Vorratslager gemäß Absatz 1 Buchstabe c verbracht, so finden mit Ausnahme von Artikel 39 Absatz 3 die Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 Anwendung, selbst wenn keine Erstattung angewendet wird.

(4)   Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 findet Anwendung.

Artikel 13

(1)   Für Interventionserzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse ausgelagert wurden.

(2)   Die Ausfuhranmeldung und jedes gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderliche Begleitpapier tragen, je nach Fall, den Vermerk:

a)

„Interventionserzeugnisse mit Erstattung — Verordnung (EG) Nr. 1130/2009“;

oder

b)

„Interventionserzeugnisse ohne Erstattung — Verordnung (EG) Nr. 1130/2009.“

(3)   Auch wenn auf die auszuführenden Erzeugnisse keine Erstattung anwendbar ist, wird nach Annahme der entsprechenden Ausfuhranmeldung davon ausgegangen, dass diese Erzeugnisse nicht mehr unter Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags fallen und somit gemäß Artikel 340c Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 befördert werden.

(4)   Die Vorschriften über die Fristen, die für die Gewährung der Erstattung einzuhalten sind, und die für denselben Zweck zu erbringenden Nachweise gelten auch für die Freigabe der Sicherheit.

Artikel 14

(1)   Wird das Kontrollexemplar T5 verwendet, so werden unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106, 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt.

In den Feldern 104 und 106 werden die in der einschlägigen Verordnung genannten Vermerke eingetragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle

und

b)

die Nummer des Abholscheins.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)   Setzen die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 5 und die Zahlung der Erstattung die Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Nachweis der Ausfuhr voraus, so übermittelt die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle auf direktem Weg unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Kontrollexemplars T5.

In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein:

„Zahlung der Erstattung erfolgt durch … (Vollständige Bezeichnung und Anschrift der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle).“

(3)   Konnte der Ausfuhrnachweis, der für die Zahlung der Erstattung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erforderlich ist, aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung des Kontrollexemplars T5 von der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, an die für die Zahlung der Erstattung zuständige Stelle nicht innerhalb der Zwölfmonatsfrist erbracht werden, so gilt als Eingangsdatum bei der Erstattungsbehörde der Tag, an dem das Kontrollexemplar bei der Stelle eingegangen ist, bei der die Sicherheit geleistet wurde.

Artikel 15

(1)   Erzeugnisse, die nach Annahme der Ausfuhranmeldung zur Beförderung zu einem Bestimmungsbahnhof oder Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem der Verfahren gemäß Artikel 412 bis 442a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unterstellt werden, gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Unterstellung unter diese Regelung als ausgeführt.

(2)   Bei Anwendung von Absatz 1 trägt die Abgangszollstelle, die die Ausfuhranmeldung angenommen hat, dafür Sorge, dass in dem als Nachweis der Ausfuhr ausgestellten Dokument einer der in Artikel 11 Absatz 4 oder Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannten Vermerke eingetragen wird.

(3)   Die Abgangszollstelle darf einer Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen, wenn erwiesen ist, dass

a)

die der Interventionsstelle zur Sicherstellung der Ausfuhr geleistete Sicherheit nicht freigegeben

oder

b)

eine neue Sicherheit geleistet worden ist.

Ist jedoch die Sicherheit in Anwendung von Absatz 1 freigegeben worden und hat das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht innerhalb der vorgesehenen Frist verlassen, so unterrichtet die Abgangszollstelle die mit der Freigabe der Sicherheit befasste Stelle und teilt ihr unverzüglich alle erforderlichen Angaben mit. In diesem Fall gilt die Sicherheit als zu Unrecht freigegeben, und es wird ein Betrag in Höhe der genannten Sicherheit nacherhoben.

Artikel 16

(1)   Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gegen Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 4.

Die Freigabe der Sicherheit erfordert ferner die Vorlage der Nachweise gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, wenn

a)

das Erzeugnis in ein bestimmtes Drittland eingeführt werden soll,

oder

b)

im Fall der Ausfuhr des Erzeugnisses aus der Gemeinschaft ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen.

Außerdem können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusätzliche Nachweise darüber erlangen, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland in den freien Verkehr überführt wurde.

Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes zur Auflage machen.

(2)   Ist jedoch ein Erzeugnis, dessen Verkaufspreis um die Ausfuhrerstattung vermindert wurde, zur Einfuhr in ein bestimmtes Drittland vorgesehen und werden die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht erbracht, so

a)

wird die Sicherheit gegen den Nachweis, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, teilweise freigegeben. Der betreffende Teil entspricht dem nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 niedrigsten, am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Erstattungssatz;

b)

wird neben dem unter Buchstabe a genannten Teil der Sicherheitsteil freigegeben, der dem Unterschied zwischen dem in Buchstabe a genannten niedrigsten Erstattungssatz und dem Erstattungssatz entspricht, der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für das tatsächliche Einfuhrdrittland gilt, sofern dieser Erstattungssatz nicht höher ist als der für die vorgeschriebene Bestimmung anzuwendende Erstattungssatz und wenn

i)

die Ausfuhr nach dem vorgeschriebenen Drittland aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte und

ii)

die Einfuhr in das andere Bestimmungsdrittland gemäß Absatz 1 nachgewiesen wird.

Artikel 17

(1)   Finden Artikel 186 und 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8) Anwendung, so gilt Folgendes:

a)

die Sicherheit nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung verfällt, wenn sie noch nicht freigegeben worden ist,

b)

ein Betrag in Höhe der genannten Sicherheit wird nacherhoben, wenn diese bereits freigegeben worden ist.

(2)   Verlassen Erzeugnisse, für welche eine Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 geleistet worden ist, das Zollgebiet der Gemeinschaft und sind die zum Erhalt einer Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten nicht erfüllt, so gelten diese Förmlichkeiten gleichwohl für die Artikel 185, 186 und 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 als erfüllt und Absatz 1 findet Anwendung.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbeträge gelten als verfallene Sicherheit im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates (9).

(4)   Der Beteiligte weist der zuständigen Behörde anhand einer von der zuständigen Interventionsstelle ausgestellten Bescheinigung nach, dass Absatz 1 eingehalten bzw. dass keine Sicherheit geleistet wurde.

Artikel 18

Ist ein Kontrollexemplar T5 zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften hinsichtlich der besonderen Bestimmung gemäß Artikel 12 Absatz 1 binnen drei Monaten vom Tage seiner Ausstellung an aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht bei der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Stelle eingegangen, so kann der Beteiligte bei der zuständigen Behörde einen mit Gründe 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen.

KAPITEL IV

AUSFUHR VON ERZEUGNISSEN NACH DER VERARBEITUNG AUS DER GEMEINSCHAFT

Artikel 19

Erzeugnisse gelten als der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Artikel 8 und 12 erfüllt wurden.

Artikel 20

Bei Erzeugnissen, die nach Verarbeitung ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat.

Artikel 21

(1)   Sind Erzeugnisse dazu bestimmt, in unverändertem Zustand versandt und nach Verarbeitung ausgeführt zu werden, so wird das Kontrollexemplar T5 von der verkaufenden Interventionsstelle ausgestellt, wobei unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen sind.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle,

b)

gegebenenfalls die Nummer des Abholscheins und

c)

der Vermerk „Bei der Ausfuhr dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterstellende Interventionserzeugnisse“.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(2)   Sind Erzeugnisse dazu bestimmt, nach Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert wurden, im Anschluss an eine weitere Verarbeitung ausgeführt zu werden, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Behörde ausgestellt, die die Verarbeitung überwacht.

Unter der Rubrik „Besondere Angaben“ des Kontrollexemplars T5 sind die Felder 103, 104, 106 und 107 auszufüllen.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle und

b)

der Vermerk „Bei der Ausfuhr dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu unterstellende Interventionserzeugnisse“.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(3)   Sind Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt und müssen sie hierzu das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Abgangszollstelle gegen Vorlage eines Papiers der Behörde ausgestellt, die die Verarbeitung überwacht hat. Dieses Papier verbleibt bei der Abgangszollstelle.

Dieses Papier muss jedoch nicht vorgelegt werden, wenn die betreffende Verarbeitung von der Abgangszollstelle überwacht worden ist.

Im Kontrollexemplar T5 werden unter der Rubrik „Besondere Angaben“ die Felder 103, 104, 106 und 107 sowie gegebenenfalls 105 ausgefüllt.

In die Felder 104 und 106 sind die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Vermerke einzutragen.

In Feld 106 sind ferner einzutragen:

a)

die Nummer des Kaufvertrags sowie die Interventionsstelle und

b)

gegebenenfalls die Nummer des unter Buchstabe a genannten Papiers.

In Feld 107 ist die Nummer der einschlägigen Verordnung einzutragen.

(4)   Setzen die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 5 und die Zahlung der Erstattung die Vorlage des Kontrollexemplars T5 zum Nachweis der Ausfuhr voraus, so übermittelt die zuständige Behörde, bei der die Sicherheit geleistet wurde, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle auf direktem Weg unverzüglich eine beglaubigte Kopie des Kontrollexemplars T5.

In diesem Fall trägt der Beteiligte in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 folgenden Vermerk ein:

„Zahlung der Erstattung erfolgt durch … (Mitgliedstaat sowie vollständige Bezeichnung und Anschrift der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle).“

Artikel 22

(1)   Für Erzeugnisse, die zur Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt und danach

a)

zur Weiterverarbeitung in einen dritten oder weiteren Mitgliedstaat versandt werden,

oder

b)

zur Ausfuhr mindestens einen dritten oder weiteren Mitgliedstaat durchqueren müssen,

stellt die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. Absatz 3 je nachdem ein oder mehrere Kontrollexemplare T5 aus.

Das Kontrollexemplar oder die Kontrollexemplare T5 sind im Fall

a)

des Unterabsatzes 1 Buchstabe a gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b,

b)

des Unterabsatzes 1 Buchstabe b gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

unter Berücksichtigung der Angaben in dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 auszufüllen. Außerdem sind in Feld 106 des oder der Kontrollexemplare T5 die Registriernummer und das Ausstellungsdatum des vorhergehenden Papiers sowie die Behörde anzugeben, die das Papier ausgestellt hat.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall sendet die zuständige Behörde, die den Vorgang überprüft hat, das Original des Kontrollexemplars T5 nach Eintragung der entsprechenden Vermerke umgehend und direkt an die in Artikel 3 Absatz 5 erwähnte Stelle zurück und vermerkt im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung“ des Originals des Kontrollexemplars T5, dass das Erzeugnis zur weiteren Verarbeitung, Verpackung, Übernahme oder Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden ist. Im Original des Kontrollexemplars T5 sind die Registriernummer bzw. die Nummer der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare T5 oder diesbezügliche Hinweise einzutragen.

(3)   Das in Artikel 4 Buchstabe a genannte Papier enthält die entsprechenden Vermerke, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 23

(1)   Finden zwei oder mehrere Vorgänge (wie Verarbeitung, Verpackung, Übernahme), ausgenommen Ausfuhr, nacheinander in demselben Mitgliedstaat statt, so kann dieser beschließen, dass diese Vorgänge als ein Vorgang gelten. In diesem Fall wird kein weiteres Kontrollexemplar T5 ausgestellt, bis alle diesbezüglichen Vorgänge durchgeführt worden sind.

Das Original des Kontrollexemplars T5 wird an die in Artikel 3 Absatz 5 genannte Stelle zurückgesandt, nachdem alle diesbezüglichen Vorgänge kontrolliert worden sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten.

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, das Verfahren nach Absatz 1 nicht anzuwenden, so stellt die zuständige Behörde nach jedem Vorgang ein Kontrollexemplar T5 aus. Die zuständige Behörde, die den Vorgang überprüft hat, vermerkt im Feld „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung“ des Kontrollexemplars, dass das Erzeugnis zur weiteren Verarbeitung, Verpackung, Übernahme oder Ausfuhr innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt worden ist. Im Original des Kontrollexemplars T5 sind die Registriernummer bzw. die Nummern der zu diesem Zweck ausgestellten Kontrollexemplare T5 oder diesbezügliche Hinweise einzutragen.

(3)   Das in Artikel 4 Buchstabe a genannte Papier enthält die entsprechenden Vermerke, wie sie in Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 24

Artikel 11, Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 bis 18 finden auf dieses Kapitel Anwendung.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständige Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vierteljährlich über die Fälle, in denen Artikel 7 Absatz 1 angewendet wurde, unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 1. März und zum 1. September eine Aufstellung mit folgenden Angaben: Zahl der Anträge gemäß Artikel 11 oder 18, die Gründe, warum das Kontrollexemplar T5 nicht zurückgeschickt wurde (soweit bekannt), die betreffenden Mengen und die Art der als gleichwertig anerkannten Papiere.

Artikel 26

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(7)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(9)  ABl. L 50 vom 22.2.1978, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission

(ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17)

Verordnung (EWG) Nr. 75/93 der Kommission

(ABl. L 11 vom 19.1.1993, S. 5)

Verordnung (EWG) Nr. 1938/93 der Kommission

(ABl. L 176 vom 20.7.1993, S. 12)

Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission

(ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 3002/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte und erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 neunter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5a

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte und erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10 einleitende Worte

Artikel 11 einleitende Worte

Artikel 10 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 10 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 10 abschließender Teil

Artikel 11 abschließender Teil

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 abschließender Teil

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Teil

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b einleitender Teil

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 16 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 17 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 16 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5 einleitende Worte

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 4

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 6

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 abschließende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 abschließende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 abschließende Worte

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 abschließende Worte

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 27

ANHANG I

ANHANG II


25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Moutarde de Bourgogne (g.g.A.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Moutarde de Bourgogne“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 62.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag

Klasse 2.6.   Senfpaste

FRANKREICH

Moutarde de Bourgogne (g.g.A)


25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1132/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Marroni del Monfenera (g.g.A.)]

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Marroni del Monfenera“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung einzutragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 89 vom 18.4.2009, S. 9.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet

ITALIEN

Marroni del Monfenera (g.g.A.)


25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1133/2009 DER KOMMISSION

vom 24. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. November 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 25. November 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

15,26

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

38,58

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

15,68

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

15,68

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,58


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

13.11.2009-23.11.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

146,67

105,00

FOB-Preis USA

127,27

117,27

97,27

74,77

Golf-Prämie

14,72

Prämie/Große Seen

12,65

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,58 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

44,51 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/29


RICHTLINIE 2009/127/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es wird allgemein anerkannt, dass der Einsatz von Pestiziden Gefahren für Umwelt und menschliche Gesundheit mit sich bringt. In ihrer Mitteilung „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden“ vom 12. Juli 2006 legt die Kommission eine Strategie zur Verringerung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Außerdem haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2009/128/EG vom 21 Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden („die Rahmenrichtlinie“) (3) angenommen.

(2)

Konstruktion, Bau und Wartung von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden spielen bei der Verringerung der nachteiligen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine beträchtliche Rolle. Für bereits in gewerblichem Gebrauch befindliche Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden werden mit der Rahmenrichtlinie Vorschriften für Kontrolle und Wartung eingeführt.

(3)

Die Rahmenrichtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel sind. Es ist daher angemessen, den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auf Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel sind, zu beschränken. Da jedoch davon ausgegangen wird, dass der Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Biozid-Produkte ausgedehnt werden soll, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 die Ausweitung des Anwendungsbereichs der dem Umweltschutz dienenden Vorschriften auf Maschinen zur Ausbringung von Biozid-Produkten prüfen.

(4)

Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen ist bereits durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (4) geregelt. Es ist somit angezeigt, wesentliche, dem Umweltschutz dienende Vorschriften für Konstruktion und Bau neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Richtlinie 2006/42/EG aufzunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass diese im Einklang mit den Vorschriften der Rahmenrichtlinie über Wartung und Kontrolle stehen.

(5)

Zu diesem Zweck ist es außerdem erforderlich, in die Richtlinie 2006/42/EG einen Hinweis auf den Umweltschutz einzufügen und dieses Ziel auf die Maschinenarten und die Risiken zu beschränken, für die es spezielle Umweltschutzanforderungen gibt.

(6)

Zu den Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden gehören selbstfahrende, gezogene, auf einem Fahrzeug angebrachte, aufgesattelte und in Luftfahrzeugen angebrachte sowie ortsfeste Maschinen, die zur Anwendung von Pestiziden sowohl für den gewerblichen als auch den nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Außerdem gehören dazu tragbare Maschinen und handgehaltene Maschinen, die jeweils motorisch oder durch menschliche Kraft angetrieben werden und mit einer Druckkammer ausgestattet sind.

(7)

Diese Richtlinie ist auf die grundlegenden Anforderungen beschränkt, die Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können; für die Entwicklung der harmonisierten Normen mit ausführlichen Spezifikationen für die verschiedenen Kategorien von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, anhand derer die Hersteller diese Anforderungen erfüllen können, sind die europäischen Normungsorganisationen zuständig.

(8)

Es ist entscheidend, dass alle betroffenen Parteien, einschließlich Industrie, Landwirte und Umweltschutzorganisationen, gleichermaßen in die Erstellung solcher harmonisierten Normen einbezogen werden, damit sichergestellt ist, dass sie auf der Grundlage eines klaren Konsenses aller Interessengruppen angenommen werden.

(9)

Die Richtlinie 2006/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (5) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(11)

Sind die verfügbaren wissenschaftlichen Belege nicht ausreichend, um eine präzise Risikobeurteilung zu ermöglichen, so sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie ergreifen, das Vorsorgeprinzip anwenden, das ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der unter anderem in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 erläutert wird; gleichzeitig sollten die anderen in der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen Vorschriften und Grundsätze wie der freie Warenverkehr und die Konformitätsvermutung gebührend berücksichtigt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG

Die Richtlinie 2006/42/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

‚grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen‘ verbindliche Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von unter diese Richtlinie fallenden Produkten, um ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, an Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anwendbar.“;

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.“;

3.

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, an Schutz der Umwelt zu gewährleisten.“;

4.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder, soweit anwendbar, die Umwelt zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken.“;

5.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „Allgemeine Grundsätze“ Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Dieser Anhang ist in mehrere Teile gegliedert. Der erste Teil hat einen allgemeinen Anwendungsbereich und gilt für alle Arten von Maschinen. Die weiteren Teile beziehen sich auf bestimmte spezifische Gefährdungen. Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, um sicher zu gehen, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 dieser Allgemeinen Grundsätze die Anforderungen des allgemeinen Teils und die Anforderungen eines oder mehrerer der anderen Teile zu berücksichtigen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 genannten Maschinen anwendbar.“;

b)

Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften sowie Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).“;

ii)

Folgender Abschnitt wird angefügt:

„2.4.   MASCHINEN ZUR AUSBRINGUNG VON PESTIZIDEN

2.4.1.    Begriffsbestimmung

‚Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden‘: Maschinen, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) bestimmt sind.

2.4.2.    Allgemeines

Der Hersteller einer Maschine zur Ausbringung von Pestiziden oder sein Bevollmächtigter hat sicher zu stellen, dass im Einklang mit dem Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung gemäß den Allgemeinen Grundsätzen Nummer 1 eine Beurteilung der Risiken einer unbeabsichtigten Exposition der Umwelt gegenüber Pestiziden vorgenommen wird.

Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Risikobeurteilung so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne unbeabsichtigte Exposition der Umwelt gegenüber Pestiziden betrieben, eingerichtet und gewartet werden können.

Undichtigkeiten sind stets zu verhüten.

2.4.3.    Bedienung und Überwachung

Es muss möglich sein, die Ausbringung der Pestizide von den Bedienungsplätzen aus einfach und präzise zu steuern, zu überwachen und sofort abzubrechen.

2.4.4.    Füllung und Entleerung

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass das präzise Füllen mit der erforderlichen Pestizidmenge erleichtert und das einfache und vollständige Entleeren gewährleistet wird und dabei das Verschütten von Pestiziden vermieden und die Kontamination der Entnahmestellen für Wasser verhindert wird.

2.4.5.    Ausbringung von Pestiziden

2.4.5.1.   Ausbringungsrate

Die Maschine muss mit Vorrichtungen zur einfachen, präzisen und zuverlässigen Einstellung der Ausbringungsrate ausgestattet sein.

2.4.5.2.   Verteilung, Anlagerung und Abdrift von Pestiziden

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sichergestellt ist, dass das Pestizid auf den Zielflächen angelagert wird, unbeabsichtigte Freisetzungen auf anderen Flächen möglichst gering gehalten werden und die Abdrift von Pestiziden in die Umgebung vermieden wird. Wo dies angemessen ist, muss eine gleichmäßige Verteilung und homogene Anlagerung des Pestizids sichergestellt sein.

2.4.5.3.   Prüfungen

Um festzustellen, ob die entsprechenden Teile der Maschine die unter 2.4.5.1 und 2.4.5.2 genannten Anforderungen erfüllen, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Maschinentyp die entsprechenden Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

2.4.5.4.   Unbeabsichtigte Freisetzungen während und nach der Abschaltung

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass unbeabsichtigte Freisetzungen von Pestiziden während und nach der Abschaltung der Ausbringungsfunktion vermieden werden.

2.4.6.    Wartung

2.4.6.1.   Reinigung

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie einfach und gründlich gereinigt werden kann, ohne dass dabei die Umwelt kontaminiert wird.

2.4.6.2.   Instandhaltung

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass der Austausch verschlissener Teile ungehindert möglich ist, ohne dass dabei die Umwelt kontaminiert wird.

2.4.7.    Kontrollen

Es muss möglich sein, die erforderlichen Messinstrumente einfach an die Maschine anzuschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine zu überprüfen.

2.4.8.    Kennzeichnung von Düsen, Sieben und Filtern

Düsen, Siebe und Filter sind so zu kennzeichnen, dass ihr Typ und ihre Größe klar erkennbar sind.

2.4.9.    Angabe des verwendeten Pestizids

Wo dies angemessen ist, muss die Maschine mit einer besonderen Vorrichtung versehen sein, an der das Bedienungspersonal die Bezeichnung des verwendeten Pestizids anbringen kann.

2.4.10.    Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Vorkehrungen, die beim Mischen, Einfüllen, Anwenden, Entleeren, Reinigen, Warten und Transport zu treffen sind, um die Kontamination der Umwelt zu vermeiden;

b)

ausführliche Bedingungen für die Verwendung in den verschiedenen vorgesehenen Betriebsumgebungen, einschließlich der dazugehörigen notwendigen Vorbereitung und Einstellung, durch die die Anlagerung des Pestizids auf den Zielflächen bei gleichzeitiger Minimierung der unbeabsichtigten Freisetzungen auf anderen Flächen, die Verhinderung der Abdrift in die Umgebung und, wo dies angemessen ist, die gleichmäßige Verteilung und homogene Anlagerung des Pestizids sichergestellt wird;

c)

die Bandbreite der Typen und Größen der Düsen, Siebe und Filter, mit denen die Maschine betrieben werden kann;

d)

in Bezug auf Verschleißteile, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Maschine haben, wie Düsen, Siebe und Filter, Angaben dazu, in welchen Abständen sie zu überprüfen sind, und die Kriterien und das Verfahren für ihren Austausch;

e)

Spezifikation der Kalibrierung, täglichen Wartung, Vorbereitung für das Überwintern und anderer Überprüfungen, die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Maschine erforderlich sind;

f)

Arten von Pestiziden, die Fehlfunktionen der Maschine hervorrufen können;

g)

einen Hinweis darauf, dass das Bedienungspersonal stets die Bezeichnung des gerade verwendeten Pestizids in der unter Nummer 2.4.9. genannten besonderen Vorrichtung aktualisieren sollte;

h)

Anschluss und Verwendung von Spezialausrüstungen und Zubehörteilen und die Vorkehrungen, die zu treffen sind;

i)

einen Hinweis darauf, dass die Maschine nationalen Vorschriften für eine regelmäßige Überprüfung durch bezeichnete Stellen, wie in der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (7) vorgesehen, unterliegen kann;

j)

die Merkmale der Maschine, die zur Gewährleistung ihres ordnungsgemäßen Betriebs überprüft werden müssen;

k)

eine Anleitung für den Anschluss der erforderlichen Messinstrumente.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Dezember 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 44.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

(3)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71

(4)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.“


25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/34


RICHTLINIE 2009/133/EG DES RATES

vom 19. Oktober 2009

über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Gemeinschaft zu schaffen und damit das Funktionieren eines solchen Binnenmarktes zu gewährleisten. Sie sollten nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden. Demzufolge müssen wettbewerbsneutrale steuerliche Regelungen für diese Vorgänge geschaffen werden, um die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Binnenmarktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen.

(3)

Gegenwärtig werden diese Vorgänge im Vergleich zu entsprechenden Vorgängen bei Gesellschaften desselben Mitgliedstaats durch Bestimmungen steuerlicher Art benachteiligt. Diese Benachteiligung muss beseitigt werden.

(4)

Dieses Ziel lässt sich nicht dadurch erreichen, dass man die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Systeme auf Gemeinschaftsebene ausdehnt, da die Unterschiede zwischen diesen Systemen Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Nur eine gemeinsame steuerliche Regelung kann deshalb eine befriedigende Lösung darstellen.

(5)

Die gemeinsame steuerliche Regelung sollte eine Besteuerung anlässlich einer Fusion, Spaltung, Abspaltung, Einbringung von Unternehmensteilen oder eines Austauschs von Anteilen vermeiden, unter gleichzeitiger Wahrung der finanziellen Interessen des Mitgliedstaats der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft.

(6)

Soweit es sich um Fusionen, Spaltungen oder die Einbringung von Unternehmensteilen handelt, haben diese Vorgänge in der Regel entweder die Umwandlung der einbringenden Gesellschaft in eine Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft oder die Zurechnung des übertragenen Vermögens zu einer Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft zur Folge.

(7)

Wird auf die einer solchen Betriebsstätte zugewiesenen Vermögenswerte das Verfahren des Aufschubs der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte bis zu deren tatsächlicher Realisierung angewendet, so lässt sich dadurch die Besteuerung des entsprechenden Wertzuwachses vermeiden und zugleich seine spätere Besteuerung durch den Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Realisierung sicherstellen.

(8)

Die in Anhang I Teil A aufgeführten Gesellschaften sind in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig, aber einige können jedoch von anderen Mitgliedstaaten als steuerlich transparent angesehen werden. Damit die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie aufrechterhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten, die gebietsfremde körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften als steuerlich transparent ansehen, diesen die Vorteile der vorliegenden Richtlinie gewähren. Jedoch sollte es den Mitgliedstaaten frei stehen, die diesbezüglichen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bei der Besteuerung eines mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters dieser steuerpflichtigen Gesellschaften nicht anzuwenden.

(9)

Für bestimmte Rücklagen, Rückstellungen und Verluste der einbringenden Gesellschaft ist es erforderlich, die anzuwendenden steuerlichen Regelungen festzulegen und die steuerlichen Probleme zu lösen, die auftreten, wenn eine der beiden Gesellschaften eine Beteiligung am Kapital der anderen besitzt.

(10)

Die Zuteilung von Anteilen an der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft sollte für sich allein keine Besteuerung in der Person der Gesellschafter auslösen.

(11)

Eine von einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) beschlossene Umstrukturierung durch Sitzverlegung sollte nicht durch diskriminierende steuerliche Vorschriften oder durch Beschränkungen, Nachteile und Verzerrungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Steuervorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, behindert werden. Die Verlegung oder ein mit dieser Verlegung zusammenhängender Vorgang kann zu einer Besteuerung in dem Mitgliedstaat führen, in dem die Gesellschaft vorher ihren Sitz hatte. Bleiben die Wirtschaftsgüter der SE bzw. der SCE weiter einer ihrer Betriebsstätten in dem Mitgliedstaat zugerechnet, in dem die SE bzw. die SCE vorher ihren Sitz hatte, so sollten für diese Betriebsstätte ähnliche Vorteile gelten, wie sie in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehen sind. Außerdem sollte eine Besteuerung der Gesellschafter anlässlich der Sitzverlegung ausgeschlossen werden.

(12)

Die vorliegende Richtlinie befasst sich nicht mit den Verlusten einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, die in dem Mitgliedstaat, in dem die SE oder SCE ihren Sitz hat, berücksichtigt werden. Insbesondere hindert die Tatsache, dass der Sitz einer SE oder einer SCE in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, den Mitgliedstaat, in dem diese SE oder SCE vorher ihren Steuersitz hatte, nicht daran, die Verluste der Betriebsstätte zu gegebener Zeit hinzuzurechnen.

(13)

Wenn eine Fusion, Spaltung, Abspaltung, Einbringung von Unternehmensteilen, ein Austausch von Anteilen oder die Verlegung des Sitzes einer SE oder SCE als Beweggrund die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat oder dazu führt, dass eine an dem Vorgang beteiligte Gesellschaft oder eine an dem Vorgang nicht beteiligte Gesellschaft die Voraussetzungen für die Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft nicht mehr erfüllt, sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie versagen können.

(14)

Mit der vorliegenden Richtlinie wird u. a. bezweckt, Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts — wie die Doppelbesteuerung — zu beseitigen. Soweit dieses Ziel mit der vorliegenden Richtlinie nicht vollständig erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(15)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf folgende Vorgänge an:

a)

Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b)

Verlegungen des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea — SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (5) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (6) von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie ist

a)

„Fusion“ der Vorgang, durch den

i)

eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; letztere darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

ii)

zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung übertragen; letztere darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

iii)

eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;

b)

„Spaltung“ der Vorgang, durch den eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, anteilig überträgt; letztere darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

c)

„Abspaltung“ der Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne sich aufzulösen, einen oder mehrere Teilbetriebe auf eine oder mehr bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, anteilig überträgt, wobei mindestens ein Teilbetrieb in der einbringenden Gesellschaft verbleiben muss; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten;

d)

„Einbringung von Unternehmensteilen“ der Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, ihren Betrieb insgesamt oder einen oder mehrere Teilbetriebe in eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft einbringt;

e)

„Austausch von Anteilen“ der Vorgang, durch den eine Gesellschaft am Gesellschaftskapital einer anderen Gesellschaft eine Beteiligung, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte verleiht, oder — sofern sie die Mehrheit der Stimmrechte bereits hält — eine weitere Beteiligung dadurch erwirbt, dass die Gesellschafter der anderen Gesellschaft im Austausch für ihre Anteile Anteile am Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erhalten; letztere darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines Nennwerts — des rechnerischen Werts der im Zuge des Austauschs ausgegebenen Anteile nicht überschreiten;

f)

„einbringende Gesellschaft“ die Gesellschaft, die ihr Aktiv- und Passivvermögen überträgt oder einen oder mehrere Teilbetriebe einbringt;

g)

„übernehmende Gesellschaft“ die Gesellschaft, die das Aktiv- und Passivvermögen oder einen oder mehrere Teilbetriebe von der einbringenden Gesellschaft übernimmt;

h)

„erworbene Gesellschaft“ die Gesellschaft, an der beim Austausch von Anteilen eine Beteilung erworben wurde;

i)

„erwerbende Gesellschaft“ die Gesellschaft, die beim Austausch von Anteilen eine Beteiligung erwirbt;

j)

„Teilbetrieb“ die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellen;

k)

„Sitzverlegung“ der Vorgang, durch den eine SE oder eine SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass dies zu ihrer Auflösung oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führt.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie ist eine „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ jede Gesellschaft,

a)

die eine der in Anhang I Teil A aufgeführten Formen aufweist;

b)

die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats als in diesem Mitgliedstaate ansässig und nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig angesehen wird; und

c)

die ferner ohne Wahlmöglichkeit einer der in Anhang I Teil B aufgeführten Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.

KAPITEL II

REGELN FÜR FUSIONEN, SPALTUNGEN, ABSPALTUNGEN, DIE EINBRINGUNG VON UNTERNEHMENSTEILEN UND DEN AUSTAUSCH VON ANTEILEN

Artikel 4

(1)   Die Fusion, Spaltung oder Abspaltung darf keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergibt.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt als

a)

„steuerlicher Wert“ der Wert, auf dessen Grundlage ein etwaiger Gewinn oder Verlust für die Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns der einbringenden Gesellschaft ermittelt worden wäre, wenn das Aktiv- und Passivvermögen gleichzeitig mit der Fusion, Spaltung oder Abspaltung, aber unabhängig davon, veräußert worden wäre;

b)

„übertragenes Aktiv- und Passivvermögen“ das Aktiv- und Passivvermögen der einbringenden Gesellschaft, das nach der Fusion, Spaltung oder Abspaltung tatsächlich einer Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft zugerechnet wird und zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses dieser Betriebsstätte beiträgt.

(3)   Findet Absatz 1 Anwendung und betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde einbringende Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent und besteuert daher die Gesellschafter nach ihrem Anteil an den ihnen zuzurechnenden Gewinnen der einbringenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Zurechnung, so besteuert dieser Mitgliedstaat Veräußerungsgewinne, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des eingebrachten Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergeben, nicht.

(4)   Die Absätze 1 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn die übernehmende Gesellschaft neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens so berechnet, wie die einbringende Gesellschaft sie ohne die Fusion, Spaltung oder Abspaltung berechnet hätte.

(5)   Darf die übernehmende Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 4 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die übernehmende Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Regelungen, damit die von der einbringenden Gesellschaft unter völliger oder teilweiser Steuerbefreiung zulässigerweise gebildeten Rückstellungen oder Rücklagen — soweit sie nicht von Betriebsstätten im Ausland stammen — unter den gleichen Voraussetzungen von den im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft gelegenen Betriebsstätten der übernehmenden Gesellschaft ausgewiesen werden können, wobei die übernehmende Gesellschaft in die Rechte und Pflichten der einbringenden Gesellschaft eintritt.

Artikel 6

Wenden die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Vorgänge zwischen Gesellschaften des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft erfolgen, Vorschriften an, die die Übernahme der bei der einbringenden Gesellschaft steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste durch die übernehmende Gesellschaft gestatten, so dehnen sie diese Vorschriften auf die Übernahme der bei der einbringenden Gesellschaft steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste durch die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätten der übernehmenden Gesellschaft aus.

Artikel 7

(1)   Wenn die übernehmende Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft eine Beteiligung besitzt, so unterliegen die bei der übernehmenden Gesellschaft möglicherweise entstehenden Wertsteigerungen beim Untergang ihrer Beteiligung am Kapital der einbringenden Gesellschaft keiner Besteuerung.

(2)   Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 abweichen, wenn der Anteil der übernehmenden Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft weniger als 15 % beträgt.

Ab 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %.

Artikel 8

(1)   Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder des Austauschs von Anteilen darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns dieses Gesellschafters auslösen.

(2)   Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft aufgrund einer Abspaltung darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns dieses Gesellschafters auslösen.

(3)   Betrachtet ein Mitgliedstaat einen Gesellschafter aufgrund seiner Beurteilung von dessen juristischen Merkmalen, die sich aus dem Recht, nach dem dieser gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent und besteuert daher die an diesem Gesellschafter beteiligten Personen nach ihrem Anteil an den ihnen zuzurechnenden Gewinnen des Gesellschafters im Zeitpunkt der Zurechnung, so besteuert dieser Mitgliedstaat den Veräußerungsgewinn dieser Personen aus der Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an den Gesellschafter nicht.

(4)   Die Absätze 1 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Gesellschafter den erworbenen Anteilen keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den in Tausch gegebenen Anteilen unmittelbar vor der Fusion, der Spaltung oder dem Austausch der Anteile beigemessen war.

(5)   Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Gesellschafter der Summe der erworbenen Anteile und seiner Anteile an der einbringenden Gesellschaft keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den Anteilen an der einbringenden Gesellschaft unmittelbar vor der Abspaltung beigemessen war.

(6)   Die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile.

(7)   Für die Zwecke dieses Artikels ist der „steuerliche Wert“ der Wert, auf dessen Grundlage ein etwaiger Gewinn oder Verlust für die Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ermittelt würde.

(8)   Darf ein Gesellschafter nach dem Recht seines Wohnsitzstaats oder Sitzstaats eine von den Absätzen 4 und 5 abweichende steuerliche Behandlung wählen, so finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung auf die Anteile, für die der Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch macht.

(9)   Die Absätze 1, 2 und 3 hindern die Mitgliedstaaten nicht, eine bare Zuzahlung aufgrund einer Fusion, einer Spaltung, einer Abspaltung oder eines Austausches von Anteilen an die Gesellschafter zu besteuern.

Artikel 9

Die Artikel 4, 5 und 6 gelten entsprechend für die Einbringung von Unternehmensteilen.

KAPITEL III

SONDERFALL DER EINBRINGUNG EINER BETRIEBSSTÄTTE

Artikel 10

(1)   Wenn sich unter den bei einer Fusion, Spaltung, Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen eingebrachten Wirtschaftsgütern eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der einbringenden Gesellschaft liegende Betriebsstätte befindet, so verzichtet der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft endgültig auf seine Rechte zur Besteuerung dieser Betriebsstätte.

Der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft kann bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns dieser Gesellschaft frühere Verluste dieser Betriebsstätte, die von dem in diesem Mitgliedstaat steuerbaren Gewinn der Gesellschaft abgezogen wurden und noch nicht ausgeglichen worden sind, hinzurechnen.

Der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und der Mitgliedstaat der übernehmenden Gesellschaft wenden auf diese Einbringung die Bestimmungen dieser Richtlinie an, als ob der Mitgliedstaat der Betriebsstätte mit dem Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft identisch wäre.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem die übernehmende Gesellschaft ansässig ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft, sofern er ein System der Weltgewinnbesteuerung anwendet, berechtigt, die durch die Fusion, Spaltung, Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen entstehenden Veräußerungsgewinne der Betriebsstätte zu besteuern, vorausgesetzt, er rechnet die Steuer, die ohne die Bestimmungen dieser Richtlinie auf diese Veräußerungsgewinne im Staat der Betriebsstätte erhoben worden wäre, in gleicher Weise und mit dem gleichen Betrag an, wie wenn diese Steuer tatsächlich erhoben worden wäre.

KAPITEL IV

SONDERFALL STEUERLICH TRANSPARENTER GESELLSCHAFTEN

Artikel 11

(1)   Betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde einbringende oder erworbene Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent, so ist er berechtigt, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne eines unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters dieser Gesellschaft nicht anzuwenden.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat von seinem Recht gemäß Absatz 1 Gebrauch, so rechnet er die Steuer, die ohne die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Veräußerungsgewinne der steuerlich transparenten Gesellschaft erhoben worden wäre, in gleicher Weise und mit dem gleichen Betrag an, wie wenn diese Steuer tatsächlich erhoben worden wäre.

(3)   Betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde übernehmende oder erwerbende Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent, so ist er berechtigt, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

(4)   Betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde übernehmende Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent, so kann er jedem unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter die gleiche steuerliche Behandlung zuteil werden lassen, wie wenn die übernehmende Gesellschaft in seinem Gebiet ansässig wäre.

KAPITEL V

REGELN FÜR DIE SITZVERLEGUNG EINER SE ODER EINER SCE

Artikel 12

(1)   Wenn

a)

eine SE oder SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, oder

b)

eine SE oder SCE, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, infolge der Verlegung ihres Sitzes von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ihren Steuersitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig wird,

darf diese Verlegung des Sitzes oder die Aufgabe des Steuersitzes in dem Mitgliedstaat, aus dem der Sitz verlegt wurde, keine Besteuerung des nach Artikel 4 Absatz 1 berechneten Veräußerungsgewinns aus dem Aktiv- und Passivvermögen einer SE oder SCE auslösen, das in der Folge tatsächlich einer Betriebsstätte der SE bzw. der SCE in dem Mitgliedstaat, von dem der Sitz verlegt wurde, zugerechnet bleibt, und das zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses beiträgt.

(2)   Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die SE bzw. die SCE neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des Aktiv- und Passivvermögens, das tatsächlich dieser Betriebsstätte zugerechnet bleibt, so berechnet, als habe keine Sitzverlegung stattgefunden, oder als habe die SE oder SCE ihren steuerlichen Sitz nicht aufgegeben.

(3)   Darf die SE bzw. die SCE nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem der Sitz verlegt wurde, neue Abschreibungen oder spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des in jenem Mitgliedstaat verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 2 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.

Artikel 13

(1)   Wenn

a)

eine SE oder SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt oder

b)

eine SE oder SCE, die in einem Mitgliedstat ansässig ist, infolge der Verlegung ihres Sitzes von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ihren Steuersitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig wird,

treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückstellungen und Rücklagen, die von der SE oder SCE vor der Verlegung des Sitzes ordnungsgemäß gebildet wurden und ganz oder teilweise steuerbefreit sind sowie nicht aus Betriebsstätten im Ausland stammen, von einer Betriebsstätte der SE oder SCE im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, von dem der Sitz verlegt wurde, mit der gleichen Steuerbefreiung übernommen werden können.

(2)   Insofern als eine Gesellschaft, die ihren Sitz innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats verlegt, das Recht hätte, steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste vor- oder rückzutragen, gestattet der betreffende Mitgliedstaat auch der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte der SE oder SCE, die ihren Sitz verlegt, die Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der SE bzw. der SCE, vorausgesetzt, die Vor- oder Rückübertragung der Verluste wäre für ein Unternehmen, das weiterhin seinen Sitz oder seinen steuerlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, zu vergleichbaren Bedingungen möglich gewesen.

Artikel 14

(1)   Die Verlegung des Sitzes einer SE bzw. einer SCE darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter auslösen.

(2)   Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE zu besteuern.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung der Artikel 4 bis 14 ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen, wenn einer der in Artikel 1 genannten Vorgänge

a)

als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat; vom Vorliegen eines solchen Beweggrundes kann ausgegangen werden, wenn der Vorgang nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen — insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften — beruht;

b)

dazu führt, dass eine an dem Vorgang beteiligte Gesellschaft oder eine an dem Vorgang nicht beteiligte Gesellschaft die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft nicht mehr erfüllt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe b ist so lange und so weit anwendbar, wie auf die von dieser Richtlinie erfassten Gesellschaften keine Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anwendbar sind, die gleichwertige Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in den Gesellschaftsorganen enthalten.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Die Richtlinie 90/434/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  Stellungnahme vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 153.

(3)  ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

LISTE DER GESELLSCHAFTEN IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE a

a)

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (1) gegründeten Gesellschaften (SE) sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (2) gegründeten Genossenschaften (SCE);

b)

die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

c)

Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung: „събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“, „акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“ und „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

d)

die Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“ und „společnost s ručením omezeným“;

e)

die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“; weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Unternehmen, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;

f)

die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

g)

die Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“;

h)

nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß den Building Societies ACTS gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

i)

die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“ und „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“;

j)

die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“ und „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

k)

die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d’assurances mutuelles“, „caisses d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

l)

die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

m)

die nach zyprischem Recht gegründeten Gesellschaften: „εταιρείες“ gemäß der Begriffsbestimmung in den Einkommensteuergesetzen;

n)

die Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;

o)

die nach litauischem Recht gegründeten Gesellschaften;

p)

die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’État, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

q)

die Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ und „szövetkezet“;

r)

die Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita Limitata“ und „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“;

s)

die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“ und „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ sowie andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

t)

die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“;

u)

die Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“;

v)

die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- oder Handelsunternehmen sind;

w)

Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“ und „societăți cu răspundere limitată“;

x)

die Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“ und „družba z omejeno odgovornostjo“;

y)

die Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“„spoločnost’ s ručením obmedzeným“ und „komanditná spoločnosť“;

z)

die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;

aa)

die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „bankaktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“ und „ömsesidiga försäkringsbolag“;

ab)

die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften.

TEIL B

LISTE DER STEUERN IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE c

vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,

корпоративен данък in Bulgarien,

daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

selskabsskat in Dänemark,

Körperschaftsteuer in Deutschland,

tulumaks in Estland,

corporation tax in Irland,

φόρος εισοδήματος νομικών ποσώπων κερδοκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

impuesto sobre sociedades in Spanien,

impôt sur les sociétés in Frankreich,

imposta sul reddito delle società in Italien,

φόρος εισοδήματος in Zypern,

uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

pelno mokestis in Litauen,

impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

társasági adó in Ungarn,

taxxa fuq l-income in Malta,

vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

Körperschaftsteuer in Österreich,

podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

impozit pe profit in Rumänien,

davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

statlig inkomstskatt in Schweden,

corporation tax im Vereinigten Königreich.


(1)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(2)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 90/434/EWG des Rates

(ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1).

 

Beitrittsakte von 1994 Anhang I Nr. XI.B.I.2

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 196).

 

Beitrittsakte von 2003 Anhang II Nr. 9.7

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 559).

 

Richtlinie 2005/19/EG des Rates

(ABl. L 58 vom 4.3.2005, S. 19).

 

Richtlinie 2006/98/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).

nur Nummer 6 des Anhangs

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

90/434/EWG

1. Januar 1992

1. Januar 1993 (1)

2005/19/EG

1. Januar 2006 (2)

1. Januar 2007 (3)

2006/98/EG

1. Januar 2007


(1)  Betrifft ausschließlich die Portugiesische Republik.

(2)  Bezüglich der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie genannten Bestimmungen.

(3)  Bezüglich der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/434/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe ba

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe c einleitender Satz zu Absätzen 1 und 2

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 3 Buchstabe c Absatz 1 erster bis siebenundzwanzigster Gedankenstrich

Anhang I Teil B

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 und 6

Artikel 5 und 6

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8, 9 und 10

Artikel 8, 9 und 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 10b

Artikel 12

Artikel 10c

Artikel 13

Artikel 10d

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 19

Anhang

Anhang I Teil A

Anhang II

Anhang III


Berichtigungen

25.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/47


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 872/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

( Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 23. September 2009 )

Seite 5, Anhang, dritte Spalte, erster Absatz:

anstatt:

„Außerdem weisen die Spinnstoffe (T1 und T2 und T3 zusammen) die Merkmale eines Oberteils im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 64 auf, da das Spinnstoffmaterial des Oberteils der Sandale ohne die anderen Materialien die Funktion eines Oberteils erfüllt, das heißt, das es dem Fuß genügend Halt gibt, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-165/07, Skatteministeriet gegen Ecco Sko A/S, Randnr. 48).“

muss es heißen:

„Außerdem weisen die Spinnstoffe (T1 und T2 und T3 zusammen) die Merkmale eines Oberteils im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 auf, da das Spinnstoffmaterial des Oberteils der Sandale ohne die anderen Materialien die Funktion eines Oberteils erfüllt, das heißt, das es dem Fuß genügend Halt gibt, um dem Benutzer der Sandale das Laufen zu ermöglichen (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-165/07, Skatteministeriet gegen Ecco Sko A/S, Randnr. 48).“