ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
24. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1123/2009 der Kommission vom 23. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1124/2009 der Kommission vom 20. November 2009 über ein Fangverbot für Heringshai in den EG- und internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1125/2009 der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinsichtlich ihres Anhangs I Teil III.2, Teil III.3 und Teil III.7

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1126/2009 der Kommission vom 23. November 2009 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 933/2002

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1127/2009 der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

17

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. ( 1 )

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

Kommission

 

 

2009/848/EG

 

*

Empfehlung der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union ( 1 )

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008)

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1123/2009 DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

38,6

MA

35,0

MK

37,7

TR

59,5

ZZ

42,7

0707 00 05

JO

171,8

MA

52,9

TR

76,4

ZZ

100,4

0709 90 70

MA

50,7

TR

119,5

ZZ

85,1

0805 20 10

MA

76,0

ZZ

76,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

50,4

HR

53,0

MA

74,5

TR

78,7

ZZ

64,2

0805 50 10

AR

58,1

TR

68,2

ZA

61,6

ZZ

62,6

0808 10 80

CA

63,9

MK

20,3

NZ

102,0

US

106,2

XS

24,5

ZA

87,3

ZZ

67,4

0808 20 50

CN

61,9

TR

85,0

ZZ

73,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2009 DER KOMMISSION

vom 20. November 2009

über ein Fangverbot für Heringshai in den EG- und internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (3) sind die Quoten für das Jahr 2009 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2009 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2009 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2009

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG

Nr.

30/T&Q

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich/GBR

Bestand

POR/1-14CI

Art

Heringshai (Lamna nasus)

Gebiet

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

30. Oktober 2009


24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/2009 DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags hinsichtlich ihres Anhangs I Teil III.2, Teil III.3 und Teil III.7

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (1), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) wurden verbindliche Formulare für die Anmeldung staatlicher Beihilfen eingeführt.

(2)

Die Kommission hat eine Mitteilung über Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (3) und eine Mitteilung über Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer mit dem Gemeinsamen Markt (4) angenommen, wodurch die Anpassung einiger Anmeldeformulare im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erforderlich geworden ist.

(3)

Aufgrund eines Fehlers muss das Anmeldeformular im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil III.2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang I Teil III.3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Anhang I Teil III.7a Frage 2.3 und Teil III.7b Frage 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.

(4)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6.


ANHANG I

TEIL III.2

FRAGEBOGEN ZU AUSBILDUNGSBEIHILFEN

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (1) zu verwenden, für die die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt („Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit“) (2) gelten. Er ist auch für Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen zu verwenden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet werden.

Kommt die angemeldete Maßnahme mehreren Beihilfeempfängern zugute, sind die nachstehenden Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu übermitteln.

VEREINBARKEIT DER BEIHILFE NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG-VERTRAG — EINGEHENDE WÜRDIGUNG

Ausbildungsbeihilfen können nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass hohe Ausbildungsbeihilfen nicht den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern vielmehr das gemeinsame Interesse fördern. Dies ist der Fall, wenn der Nutzen der staatlichen Beihilfen durch Wissensweitergabe größer ist als die Gefahren für Wettbewerb und Handel.

Im Folgenden wird dargelegt, welche Informationen für die eingehende Würdigung erforderlich sein können. Diese Erläuterungen sollen die Entscheidungen der Kommission und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen transparent machen und für Berechenbarkeit und Rechtssicherheit sorgen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, alle Angaben zu übermitteln, die ihrer Ansicht nach für die Würdigung der Beihilfemaßnahme nützlich sein können.

Kommt eine als Einzelbeihilfe angemeldete Maßnahme mehreren Beihilfeempfängern zugute, sind die nachstehenden Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu übermitteln.

Merkmale der angemeldeten Maßnahme

1.

Bitte beschreiben Sie kurz die angemeldete Maßnahme, d. h. das bzw. die Ziele der Beihilfe, das Beihilfeinstrument, die Struktur/Organisation der Ausbildungsmaßnahme, die Beihilfeempfänger, das Budget, den Beihilfebetrag, den Auszahlungszeitplan, die Beihilfeintensität und die beihilfefähigen Kosten.

2.

Bezieht sich die Maßnahme auf die Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Agrarerzeugnisse?

ja

nein

3.

Bezieht sich die Maßnahme auf die Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Fischerei- und/oder Aquakulturerzeugnisse?

ja

nein

4.

Ist die Beihilfe für den Seeverkehr bestimmt?

ja

nein

Falls ja, beantworten Sie bitte die nachstehenden Fragen:

a)

Ist der Auszubildende kein aktives, sondern ein zusätzliches Besatzungsmitglied?

ja

nein

b)

Wird die Ausbildung an Bord von Schiffen durchgeführt, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind?

ja

nein

5.

Bezieht sich die angemeldete Maßnahme auf:

 

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (3):

ja

nein

 

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (4)

ja

nein

 

Eine Kombination von spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen:

ja

nein

 

Ausbildungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer (5):

ja

nein

6.

Bitte geben Sie eine genaue Beschreibung des Ausbildungsvorhabens und gehen Sie dabei ein auf das Ausbildungsprogramm, die zu vermittelnden Fähigkeiten, den Zeitplan, die Zahl der Ausbildungsstunden, die Teilnehmer, die Veranstalter, das Budget usw.

7.

Bitte machen Sie nähere Angaben zum Beihilfeempfänger wie seinen Namen, die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, den Jahresumsatz, die Zahl der Beschäftigten und die Unternehmenstätigkeit.

8.

Nennen Sie bitte gegebenenfalls den bei dieser Anmeldung zugrunde gelegten Wechselkurs.

9.

Bitte nummerieren Sie alle dem Anmeldeformular als Anhänge beigefügten Unterlagen und geben Sie die jeweiligen Nummern in den entsprechenden Teilen des Fragebogens an.

Ziel der Beihilfe

10.

Bitte erläutern Sie ausführlich, welche Ziele von gemeinsamem Interesse mit der angemeldeten Maßnahme verfolgt werden.

Vorliegen positiver externer Effekte  (6)

11.

Bitte weisen Sie nach, dass die Ausbildungsmaßnahme zu positiven externen Effekten führen wird, und fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei.

Zum Nachweis positiver externer Effekte können die nachstehenden Faktoren angeführt werden. Bitte kreuzen Sie an, welche dieser Faktoren für die angemeldete Maßnahme relevant sind, und übermitteln Sie entsprechende Nachweise:

Art der Ausbildungsmaßnahme

Übertragbarkeit der durch die Ausbildungsmaßnahme erworbenen Fertigkeiten

Teilnehmerkreis der Ausbildungsmaßnahme

Geeignetes Instrument (7)

12.

Bitte erläutern Sie, inwieweit die angemeldete Maßnahme ein geeignetes Instrument zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen darstellt, und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Anreizeffekt und Erforderlichkeit der Beihilfe (8)

Zum Nachweis des Anreizeffekts muss der Mitgliedstaat belegen, dass ohne die Beihilfe, d. h. in der beihilfefreien Fallkonstellation, weniger oder schlechtere Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt worden wären.

13.

Wurde mit dem (den) geförderten Vorhaben schon vor der Stellung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen?

ja

nein

Falls ja, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe keinen Anreiz für den Beihilfeempfänger darstellt.

14.

Falls nein, geben Sie bitte Folgendes an:

Beginn des Ausbildungsvorhabens am:

Antragstellung bei den nationalen Behörden am:

Bitte fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

15.

Bitte führen Sie die internen Unterlagen des Beihilfeempfängers zu Ausbildungskosten, Teilnehmern und Inhalten sowie zum Zeitplan für zwei unterschiedliche Szenarien bei: zum einen für das Ausbildungsvorhaben ohne staatliche Beihilfe und zum anderen für das Ausbildungsvorhaben mit staatlicher Beihilfe. Bitte erläutern Sie anhand dieser Angaben, inwiefern die Beihilfe zur Ausweitung des Ausbildungsangebots oder zur qualitativen Verbesserung der geplanten Ausbildungsmaßnahmen führt.

16.

Bitte bestätigen Sie, dass die Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Art von Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, die Gegenstand des angemeldeten Vorhabens ist.

17.

Bitte geben Sie die Ausbildungsbudgets des Beihilfeempfängers aus vergangenen Jahren an.

18.

Bitte erläutern Sie den Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsprogramm und der Unternehmenstätigkeit des Beihilfeempfängers.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (9)

Beihilfefähige Kosten

Die beihilfefähigen Kosten sind nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu ermitteln und auf jene zusätzlichen Kosten zu beschränken, die zur Ausweitung des Ausbildungsangebots und zur qualitativen Verbesserung der Ausbildungsmaßnahmen erforderlich sind.

19.

Kosten, die im Rahmen der Maßnahme voraussichtlich entstehen werden:

Personalkosten für die Ausbilder

Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer

sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung

Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden

Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme

Indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten, Fahrtkosten und Teilnahmegebühren) bis zur Höhe der Gesamtsumme der oben genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten

Personalkosten für die Ausbildungsteilnehmer (10).

20.

Bitte legen Sie eine ausführliche Berechnung der beihilfefähigen Kosten für die angemeldete Maßnahme vor und stellen Sie sicher, dass die beihilfefähigen Kosten auf den Teil der zusätzlichen Kosten beschränkt bleiben, die für eine Ausweitung des Ausbildungsangebots oder eine qualitative Verbesserung von Ausbildungsmaßnahmen erforderlich sind.

21.

Bitte weisen Sie nach, dass die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, d. h. auf den Teil der zusätzlichen Kosten für die Ausbildungsmaßnahme, den das Unternehmen nicht unmittelbar durch die neu erworbenen Fertigkeiten seiner Mitarbeiter amortisieren kann.

Beihilfeintensität bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen

22.

Welche Beihilfeintensität gilt für die angemeldete Maßnahme?

23.

Wird die angemeldete allgemeine Ausbildungsmaßnahme zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer durchgeführt?

ja

nein

24.

Größe des begünstigten Unternehmens:

Großes Unternehmen

ja

nein

Mittleres Unternehmen

ja

nein

Kleines Unternehmen

ja

ein

Beihilfeintensität bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen

25.

Welche Beihilfeintensität gilt für die angemeldete Maßnahme?

26.

Wird die angemeldete spezifische Ausbildungsmaßnahme für behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer durchgeführt?

ja

nein

27.

Größe des begünstigten Unternehmens:

Großes Unternehmen

ja

nein

Mittleres Unternehmen

ja

nein

Kleines Unternehmen

ja

nein

Untersuchung der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen (11)

28.

Bitte erläutern Sie, ob der Beihilfeempfänger bereits früher Ausbildungsbeihilfen erhalten hat, und machen Sie genauere Angaben dazu (Zeitpunkt, Beihilfebetrag, Laufzeit der Ausbildungsvorhaben).

29.

Bitte nennen Sie das jährliche Ausbildungsbudget des Beihilfeempfängers (Ausbildungsbudget insgesamt für jedes der drei vergangenen Jahre, Anteil der Ausbildungskosten an den Gesamtkosten) und erläutern Sie die Auswirkungen der Beihilfe auf die Kosten des Beihilfeempfängers (z. B. prozentualer Anteil der jährlichen Ausbildungskosten und der Gesamtkosten, den die Beihilfe abdeckt).

30.

Bitte nennen Sie die sachlich und die räumlich relevanten Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger tätig ist und auf die sich die Beihilfe auswirken dürfte.

31.

Geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

Grad der Marktkonzentration

Marktanteil des Beihilfeempfängers

Marktanteile der anderen auf diesen Märkten tätigen Unternehmen

32.

Bitte beschreiben Sie die Wettbewerbssituation auf den relevanten Märkten und ihre Struktur und fügen Sie entsprechende Nachweise bei (z. B. Marktzutritts- und Marktaustrittsschranken, Produktdifferenzierung, Art des Wettbewerbs zwischen Marktteilnehmern).

33.

Bitte beschreiben Sie die Merkmale des Wirtschaftszweigs bzw. der Branche, in der der Beihilfeempfänger tätig ist (z. B. Bedeutung der Fachkräfte für die Unternehmenstätigkeit, Bestehen von Überkapazitäten, Finanzierungsstrategien der Wettbewerber für ihre Ausbildungsmaßnahmen).

34.

Übermitteln Sie bitte gegebenenfalls Informationen über die Auswirkungen auf den Handel (Verlagerung von Handelsströmen).

KUMULIERUNG

35.

Wird die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert?

ja

nein

Falls ja, erläutern Sie bitte die für die angemeldete Beihilfemaßnahme geltenden Kumulierungsvorschriften:

SONSTIGE ANGABEN

36.

Bitte machen Sie an dieser Stelle alle sonstigen Angaben, die Ihrer Ansicht nach für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme(n) relevant sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(2)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.

(3)  Im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

(4)  Im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

(5)  Im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

(6)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.1.

(7)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.2.

(8)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.3.

(9)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.4.

(10)  In Bezug auf die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer dürfen nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.

(11)  Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen im Umfang von weniger als 2 Mio. EUR, sofern Frage 10.3 in Teil I dieses Anhangs ordnungsgemäß beantwortet wird.“


ANHANG II

„TEIL III.3

FRAGEBOGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN FÜR BENACHTEILIGTE UND BEHINDERTE ARBEITNEHMER

Dieser Fragebogen ist für die Anmeldung von Einzelbeihilfen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu verwenden, für die die Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer mit dem Gemeinsamen Markt (‚Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit‘) (1) gelten. Er ist auch für Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen zu verwenden, die aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet werden.

Kommt die angemeldete Maßnahme mehreren Beihilfeempfängern zugute, sind die nachstehenden Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu übermitteln.

VEREINBARKEIT DER BEIHILFE NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG-VERTRAG — EINGEHENDE WÜRDIGUNG

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer können nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass hohe Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer nicht den Wettbewerb in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern vielmehr das gemeinsame Interesse fördern. Dies ist der Fall, wenn der Nutzen der staatlichen Beihilfen durch einen Nettozuwachs der Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer der Zielgruppen größer ist als die Gefahren für Wettbewerb und Handel.

Im Folgenden wird dargelegt, welche Informationen für die eingehende Würdigung erforderlich sein können. Diese Erläuterungen sollen die Entscheidungen der Kommission und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen transparent machen und für Berechenbarkeit und Rechtssicherheit sorgen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, alle Angaben zu übermitteln, die ihrer Ansicht nach für die Würdigung der Beihilfemaßnahme nützlich sein können.

Kommt eine als Einzelbeihilfe angemeldete Maßnahme mehreren Beihilfeempfängern zugute, sind die nachstehenden Angaben für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu übermitteln.

Merkmale der angemeldeten Maßnahme

1.

Bitte beschreiben Sie kurz die angemeldete Maßnahme, d. h. das Ziel der Beihilfe, das Beihilfeinstrument, die Beihilfeempfänger, die Zielgruppen von Arbeitnehmern, den Beihilfebetrag, den Auszahlungszeitplan, die Laufzeit, die Beihilfeintensität und die beihilfefähigen Kosten.

2.

Bezieht sich die Maßnahme auf die Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Agrarerzeugnisse?

ja

nein

3.

Bezieht sich die Maßnahme auf die Herstellung, Verarbeitung und/oder Vermarktung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Fischerei- und/oder Aquakulturerzeugnisse?

ja

nein.

4.

Bitte machen Sie nähere Angaben zum Beihilfeempfänger wie seinen Namen, die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, den Umsatz, die Zahl der Beschäftigten und die Unternehmenstätigkeit.

5.

Bezieht sich die angemeldete Maßnahme auf die

 

Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (2):

ja

nein

 

Einstellung stark benachteiligter Arbeitnehmer (3):

ja

nein

 

Einstellung behinderter Arbeitnehmer (4):

ja

nein

6.

Nennen Sie bitte gegebenenfalls den bei dieser Anmeldung zugrunde gelegten Wechselkurs.

7.

Bitte nummerieren Sie alle dem Anmeldeformular als Anhänge beigefügten Unterlagen und geben Sie die jeweiligen Nummern in den entsprechenden Teilen des Fragebogens an.

Ziel der Beihilfe

8.

Bitte erläutern Sie ausführlich, welche Ziele von gemeinsamem Interesse mit der angemeldeten Maßnahme verfolgt werden.

Im gemeinsamen Interesse liegendes Gleichheitsziel (5)

9.

Bitte weisen Sie nach, dass die angemeldete Maßnahme zu einem Nettozuwachs der Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer der Zielgruppen führen wird, und quantifizieren Sie den Zuwachs.

10.

Anhand nachstehender Faktoren kann belegt werden, dass mit der angemeldeten Maßnahme ein im gemeinsamen Interesse liegendes Gleichheitsziel angestrebt wird. Bitte geben Sie an, welche dieser Faktoren für die angemeldete Maßnahme relevant sind, und übermitteln Sie entsprechende Nachweise:

Anzahl und Gruppen der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer

Beschäftigungsquoten bei den von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmergruppen auf gesamtstaatlicher und/oder regionaler Ebene und in dem (den) betreffenden Unternehmen

Arbeitslosenquoten bei den von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmern auf gesamtstaatlicher und/oder regionaler Ebene

Geeignetes Instrument (6)

11.

Bitte erläutern Sie, inwieweit die angemeldete Maßnahme ein geeignetes Instrument zur Steigerung der Beschäftigung benachteiligter und/oder behinderter Arbeitnehmer darstellt, und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

Anreizeffekt und Erforderlichkeit der Beihilfe (7)

Zum Nachweis des Anreizeffekts muss der Mitgliedstaat belegen, dass der Lohnkostenzuschuss ausschließlich für einen benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer in einem Unternehmen gezahlt wird, das die Einstellung ohne die Beihilfe nicht vorgenommen hätte.

12.

Wurde mit dem (den) geförderten Vorhaben schon vor der Stellung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen?

ja

nein

Falls ja, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe für den Beihilfeempfänger keinen Anreiz darstellt, einen Nettozuwachs der Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer zu bewirken.

13.

Falls nein, geben Sie bitte Folgendes an:

Aufnahme der Beschäftigung am:

Antragstellung bei den nationalen Behörden am:

Bitte fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei.

14.

Führt die Einstellung dazu, dass – im Vergleich zur Situation ohne Beihilfe – in dem (den) betreffenden Unternehmen mehr benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer beschäftigt werden?

ja

nein

15.

Falls nein, ist bzw. sind die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden?

ja

nein

16.

Bitte beschreiben Sie etwaige bestehende oder frühere Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen in dem betreffenden Unternehmen und nennen Sie dabei die Gruppen und die Anzahl von Arbeitnehmern, für die Beihilfen gezahlt wurden.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (8)

Beihilfefähige Kosten

Die beihilfefähigen Kosten sind nach den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu ermitteln und auf jene zusätzlichen Kosten zu beschränken, die für einen Nettozuwachs der Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer erforderlich sind.

17.

Kosten, die im Rahmen der Maßnahme voraussichtlich entstehen werden:

Bruttolohn (d. h. Lohn vor Steuern)

Pflichtbeiträge wie Sozialversicherungsbeiträge

Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern

18.

Bitte legen Sie für die angemeldete Maßnahme eine ausführliche Berechnung der beihilfefähigen Kosten und des abgedeckten Zeitraums (9) vor und stellen Sie sicher, dass die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für einen Nettozuwachs der Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer der Zielgruppen erforderlich sind.

19.

Bitte weisen Sie nach, dass die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, d. h., dass der Beihilfebetrag die Netto-Mehrkosten, die bei Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer der Zielgruppen im Vergleich zur Beschäftigung nicht benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer anfallen, nicht übersteigt.

Beihilfeintensität im Falle benachteiligter Arbeitnehmer

20.

Welche Beihilfeintensität gilt für die angemeldete Maßnahme?

Beihilfeintensität im Falle behinderter Arbeitnehmer

21.

Welche Beihilfeintensität gilt für die angemeldete Maßnahme?

Untersuchung der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen (10)

22.

Bitte machen Sie Angaben zum Beihilfebetrag, zum Auszahlungszeitplan und zum Beihilfeinstrument.

23.

Bitte erläutern Sie, ob der Beihilfeempfänger bereits früher Beihilfen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer erhalten hat, und machen Sie genauere Angaben dazu (Zeitpunkt, Beihilfebetrag, Gruppen und Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Zeitraum der Lohnkostenzuschüsse).

24.

Bitte geben Sie die Beschäftigungskosten des Beihilfeempfängers an (Beschäftigungskosten insgesamt, Kosten für die Beschäftigung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer der Zielgruppen, Anteil der Beschäftigungskosten an den Gesamtkosten) und erläutern Sie die Auswirkungen der Beihilfe auf die Kosten des Beihilfeempfängers (z. B. prozentualer Anteil der Beschäftigungskosten und Gesamtkosten, den die Beihilfe abdeckt).

25.

Bitte nennen Sie die sachlich und die räumlich relevanten Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger tätig ist und auf die sich die Beihilfe auswirken dürfte.

26.

Geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:

Grad der Marktkonzentration

Marktanteil des Beihilfeempfängers

Marktanteile der anderen auf diesen Märkten tätigen Unternehmen

27.

Bitte beschreiben Sie die Wettbewerbssituation auf den relevanten Märkten und ihre Struktur und fügen Sie entsprechende Nachweise bei (z. B. Marktzugangs- und Marktaustrittsschranken, Produktdifferenzierung, Art des Wettbewerbs zwischen Marktteilnehmern).

28.

Bitte beschreiben Sie die Merkmale des Wirtschaftszweigs bzw. der Branche, in der der Beihilfeempfänger tätig ist (z. B. Bedeutung der Personalkosten in dem Wirtschaftszweig bzw. in der Branche, Bestehen von Überkapazitäten).

29.

Bitte beschreiben Sie die Lage auf dem nationalen/regionalen Arbeitsmarkt (z. B. Arbeitslosen- und Beschäftigungsquoten, Lohnniveau, Arbeitsrecht).

30.

Übermitteln Sie bitte gegebenenfalls Informationen über die Auswirkungen auf den Handel (Verlagerung von Handelsströmen).

KUMULIERUNG

31.

Wird die im Rahmen der angemeldeten Maßnahme gewährte Beihilfe mit anderen Beihilfen kumuliert?

ja

nein

32.

Falls ja, erläutern Sie bitte die für die angemeldete Beihilfemaßnahme geltenden Kumulierungsvorschriften:

SONSTIGE ANGABEN

33.

Bitte machen Sie an dieser Stelle alle sonstigen Angaben, die Ihrer Ansicht nach für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme(n) relevant sind.“


(1)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6.

(2)  Im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

(3)  Im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

(4)  Im Sinne von Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.

(5)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.1.

(6)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.2.

(7)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.3.

(8)  Vgl. Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit, Abschnitt 2.4.

(9)  Bei Beschäftigung benachteiligter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten (bzw. im Falle stark benachteiligter Arbeitnehmer von höchstens 24 Monaten) nach der Einstellung beihilfefähig. Bei Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer sind die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers anfallen, beihilfefähig.

(10)  Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen im Umfang von weniger als 5 Mio. EUR für die Beschäftigung benachteiligter Arbeitnehmer und weniger als 10 Mio. EUR für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer, sofern Frage 10.3 in Teil I dieses Anhangs ordnungsgemäß beantwortet wird.


ANHANG III

1.

Frage 2.3 von Teil III.7a von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt

„2.3.

Sind die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?“

2.

Frage 2.3 von Teil III.7b von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt

„2.3.

Sind die Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?“


24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2009 DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 933/2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2 (2) wurden die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „das Abkommen“ genannt) ersetzt.

(2)

Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gewährt. Mehrere dieser Zollzugeständnisse gelten im Rahmen von Zollkontingenten, die gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) verwaltet werden.

(3)

Im Interesse der Übersichtlichkeit sollten die Bestimmungen zur Durchführung dieser Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, der die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 der Kommission (4) ersetzt. Gemäß dem Abkommen sollten die Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden.

(4)

Da der Beschluss Nr. 2/2008 des Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz werden jährlich und zu den im Anhang angegebenen Zollsätzen eröffnet.

Artikel 2

Die Kommission verwaltet die in Artikel 1 genannten Zollkontingente gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 27.8.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 11.

(4)  ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 22.


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. Das Präferenzsystem in diesem Anhang bezieht sich auf die bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Nettogewicht)

Kontingentszollsatz

09.0919

ex 0210 19 50

10

Schinken von Hausschweinen, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

1.1 bis 31.12.

1 900

frei

ex 0210 19 81

10

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, vom Kotelett, geräuchert

ex 1601 00 10

10

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex 1601 00 91

10

ex 1601 00 99

10

ex 0210 19 81

20

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex 1602 49 19

10

09.0921

0701 10 00

 

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

4 000

frei

09.0922

0702 00 00

 

Tomaten, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.0923

0703 10 19

0703 90

 

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

5 000

frei

09.0924

0704 10 00

0704 90

 

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

5 500

frei

09.0925

0705

 

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

3 000

frei

09.0926

0706 10 00

 

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

5 000

frei

09.0927

0706 90 10

0706 90 90

 

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

3 000

frei

09.0928

0707 00 05

 

Gurken, frisch oder gekühlt

1.1 to 31.12.

1 000

frei (1)

09.0929

0708 20 00

 

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0930

0709 30 00

 

Auberginen, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

500

frei

09.0931

0709 40 00

 

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

500

frei

09.0932

0709 70 00

 

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0933

0709 90 10

 

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0950

0709 90 20

 

Mangold und Karde, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

300

frei

09.0934

0709 90 50

 

Fenchel, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0935

0709 90 70

 

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.0936

0709 90 90

 

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

1.1 bis 31.12.

1 000

frei

09.0945

0710 10 00

 

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1.1 bis 31.12.

3 000

frei

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

09.0937

ex 0808 10 80

90

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

1.1 bis 31.12.

3 000

frei (1)

09.0938

0808 20

 

Birnen und Quitten, frisch

1.1 bis 31.12.

3 000

frei (1)

09.0939

0809 10 00

 

Aprikosen/Marillen, frisch

1.1 bis 31.12.

500

frei (1)

09.0940

0809 20 95

 

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

1.1 bis 31.12.

1 500

frei (1)

09.0941

0809 40

 

Pflaumen und Schlehen, frisch

1.1 bis 31.12.

1 000

frei (1)

09.0948

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

1.1 bis 31.12.

200

frei

09.0942

0810 20 10

 

Himbeeren, frisch

1.1 bis 31.12.

100

frei

09.0943

0810 20 90

 

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

1.1 bis 31.12.

100

frei

09.0946

ex 0811 90 19

12

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1.1 bis 31.12.

500

frei

ex 0811 90 39

12

0811 90 80

 

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2008 60

 

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

09.0944

1106 30 10

 

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

1.1 bis 31.12.

5

frei


(1)  Innerhalb dieser Zollkontingente ist die Ermäßigung des Zolls auf den Ad-valorem-Anteil beschränkt. Einfuhrpreise und im Rahmen der Einfuhrpreisregelung festgesetzte spezifische Zollsätze gelten weiterhin.


24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1127/2009 DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 16. November 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1090/2009 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. November 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 299 vom 14.11.2009, S. 3.


ANHANG I

Ab dem 24. November 2009 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,28

niederer Qualität

20,28

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

38,58

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

15,68

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

15,68

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

38,58


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

13.11.2009-20.11.2009

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

146,67

105,00

FOB-Preis USA

124,51

114,51

94,51

74,77

Golf-Prämie

14,72

Prämie/Große Seen

12,65

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

22,50 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

44,38 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/20


RICHTLINIE 2009/141/EG DER KOMMISSION

vom 23. November 2009

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L.

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Aus neueren Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das Vorhandensein von Gesamtarsen (Summe aus organischem und anorganischem Arsen) in Futtermitteln, die bei der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren gewonnen werden, geht hervor, dass bestimmte Höchstgehalte für Gesamtarsen erhöht werden müssen. Nebenprodukte der Fischfiletier-Branche sind wertvolle Rohstoffe für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zur Verwendung in Mischfuttermitteln, insbesondere in Fischfutter.

(3)

Die Erhöhung der Höchstgehalte für Gesamtarsen in Futtermitteln, die bei der Verarbeitung von Fisch oder anderen Meerestieren gewonnen werden, sowie in Fischfutter geht nicht einher mit einer Änderung der Höchstgehalte für anorganisches Arsen. Da sich die möglichen schädlichen Auswirkungen von Arsen auf die Gesundheit von Mensch und Tier aus der anorganischen Fraktion in einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel ergeben und die organischen Arsenverbindungen ein sehr geringes toxisches Potenzial aufweisen (2), beeinträchtigen die höheren Werte für Gesamtarsen nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

(4)

In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG bezieht sich Arsen zur Festlegung von Höchstgehalten auf Gesamtarsen, da für die Analyse von anorganischem Arsen keine standardisierte Routinemethode vorliegt. Für die Fälle, in denen die zuständigen Behörden eine Analyse des Gehalts an anorganischem Arsen verlangen, ist im Anhang ein Höchstgehalt für anorganisches Arsen angegeben.

(5)

Da die Extraktionsmethode in manchen Fällen das Ergebnis der Analyse auf Gesamtarsen deutlich beeinflusst, sollte eine Referenz-Extraktionsmethode für die amtliche Kontrolle festgelegt werden.

(6)

Informationen der zuständigen Behörden und der Stakeholder-Organisationen zufolge weisen Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, erhöhte Arsengehalte auf. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Höchstgehalte für Arsen in diesen Zusatzstoffen festgelegt werden.

(7)

Was Theobromin anbelangt, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2008 (4) zu dem Schluss, dass die geltenden Höchstgehalte für Theobromin für einige Tierarten unter Umständen keinen vollständigen Schutz bieten. Möglicherweise könnten schädliche Auswirkungen auf Schweine, Hunde und Pferde sowie auf die Milchleistung von Milchkühen auftreten. Daher sollten niedrigere Höchstgehalte festgelegt werden.

(8)

Hinsichtlich Alkaloiden in Datura sp. kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 9. April 2008 (5) zu dem Schluss, dass aufgrund des Vorhandenseins von Tropanalkaloiden in allen Datura sp. der Anwendungsbereich der Höchstgehalte für Datura stramonium L. gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zum Schutz der Tiergesundheit, insbesondere derjenigen von Schweinen, auf alle Datura sp. ausgedehnt werden sollte.

(9)

Hinsichtlich Ricin (aus Ricinus communis L.) kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2008 (6) zu dem Schluss, dass aufgrund der ähnlichen toxischen Wirkung der Toxine von Ricinus communis L. (Ricin), Croton tiglium L. (Crotin) und Abrus precatorius L. (Abrin) die Höchstgehalte für Ricinus communis L., wie in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt, auch für Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. gelten sollten (getrennt oder in Kombination).

(10)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bezüglich Arsen als unerwünschte Substanz im Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission, The EFSA Journal (2005) 180, 1-35.

(3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(4)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Theobromin als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 725, 1-66.

(5)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Tropanalkaloiden (aus Datura sp.) als unerwünschte Stoffe in Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 691, 1-55.

(6)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bezüglich Ricin (aus Ricinus communis) als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. The EFSA Journal (2008) 726, 1-38.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 1, Arsen, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„1.

Arsen (1)  (2)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

2

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel

4

Palmkernexpeller

4 (3)

Phosphate und kohlensaurer Algenkalk

10

Calciumcarbonat

15

Magnesiumoxid

20

Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch

25 (3)

Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

40 (3)

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

50

Zusatzstoffe, die zur Funktionsgruppe der Spurenelemente gehören, ausgenommen:

30

Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat

50

Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid

100

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

2

Alleinfuttermittel für Fische und Alleinfuttermittel für Pelztiere

10 (3)

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

4

Mineralfuttermittel

12

2.

Zeile 10, Theobromin, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„10.

Theobromin

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

300

Alleinfuttermittel für Schweine

200

Alleinfuttermittel für Hunde, Kaninchen, Pferde und Pelztiere

50“

3.

Zeile 14, Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„14.

Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon:

Alle Futtermittel

3 000

Datura sp.

 

1 000“

4.

Zeile 15, Rizinus — Ricinus communis L., wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„15.

Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (4), getrennt oder in Kombination

Alle Futtermittel

10

5.

Zeile 34, Purgierölbaum — Croton tiglium L., wird gestrichen.


(1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf den Gesamtarsengehalt.

(2)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(3)  Auf Ersuchen der zuständigen Behörden führt der verantwortliche Unternehmer eine Untersuchung durch, mit der er nachweist, dass der Gehalt an anorganischem Arsen unter 2 ppm liegt. Diese Untersuchung ist für die Seealgen-Spezies Hizikia fusiforme von besonderer Bedeutung.“

(4)  Soweit mikroskopisch bestimmbar.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

EMPFEHLUNGEN

Kommission

24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/24


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2009

zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/848/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juni 2008 auf, eine kohärente Grundlage für die koordinierte, nicht exklusive und unverbindliche Nutzung der infolge des Übergangs von der analogen zur digitalen Rundfunkübertragung frei werdenden Frequenzen (der so genannten „digitalen Dividende“) zu schaffen. Dabei sollte insbesondere den technischen Aspekten, der Kostenanalyse und den sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Optionen sowie den rechtlichen Bedingungen des Zugangs zu Frequenzen Rechnung getragen werden.

(2)

Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 24. September 2008 zur Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen (1), ebenfalls unterstrich es die möglichen Vorteile eines koordinierten Konzepts für die Frequenznutzung in der Europäischen Union in Bezug auf Größenvorteile und die Entwicklung interoperabler drahtloser Dienste sowie zur Vermeidung einer Fragmentierung, die zu einer suboptimalen Nutzung dieser knappen Ressource führt. Daher forderte das Parlament eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Überwindung der auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die (Neu-)Zuweisung der digitalen Dividende.

(3)

Der Rat hatte bereits zuvor in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2005 die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Digitalumstellung bis 2012 so weit wie möglich abzuschließen.

(4)

Nach dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation sollten die Mitgliedstaaten die effiziente Nutzung und die wirksame Verwaltung von Funkfrequenzen fördern. In Verbindung mit dem Grundsatz der besseren Rechtssetzung bedeutet dies, dass Funkfrequenzen so vergeben werden müssen, dass damit der höchste kulturelle, ökonomische und soziale Nutzen für die Gesellschaft einhergeht. Allerdings muss dieser Grundsatz angesichts unterschiedlicher nationaler Umfelder und Ausgangssituationen schrittweise und mit ausreichender Flexibilität angewandt werden.

(5)

Die potenziellen sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der im Bereich der digitalen Dividende betriebenen künftigen Dienste können nicht in vollem Umfang realisiert werden, solange die bislang oder derzeit von analogen Rundfunkdiensten belegten Funkfrequenzen nicht freigemacht werden. Außerdem ist die Technologie des terrestrischen Digitalfernsehens für die Nutzer und Verbraucher zunehmend zu erschwinglichen Preisen verfügbar. Einige Mitgliedstaaten haben die analoge Rundfunktechnik bereits aufgegeben, und mehrere andere wollen dafür sorgen, dass bis 2012 sämtliche Rundfunksendungen digital ausgestrahlt werden.

(6)

Deshalb muss in Bezug auf den Übergang zur Digitaltechnik und zur Abschaltung des analogen Rundfunks auf europäischer Ebene eine einheitliche Politik sichergestellt werden, damit dieser Prozess so rasch wie möglich im Einklang mit den ursprünglichen Plänen einiger Mitgliedstaaten vollzogen werden kann. Etwaige Subventionen zu diesem Zweck sollten im Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen stehen.

(7)

Im Verlauf der aktuellen Wirtschaftskrise wurde deutlich, dass dringend Funkfrequenzen in ausreichendem Umfang für die Entwicklung von Infrastrukturen für drahtlose Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste verfügbar gemacht werden müssen, um so gesamtwirtschaftliche Produktivitätsgewinne und Kosteneinsparungen zu realisieren. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des bei der Ratstagung vom 12. Dezember 2008 gebilligten Europäischen Konjunkturprogramms, worin das Ziel gesetzt wird, zwischen 2010 und 2013 eine hundertprozentige Breitbandversorgung zu erreichen. Wie im Eckpunktepapier für die Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom März 2009 hervorgehoben wurde, kann dieses Ziel beispielsweise in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau von Kabelinfrastruktur nicht praktikabel ist, nur unter Nutzung von Drahtlostechnologien vollständig erreicht werden. Die rechtzeitige Abschaltung des analogen Rundfunks ist deshalb von entscheidender Bedeutung, damit die neuen Dienste, welche die dank der digitalen Dividende frei werdenden Funkfrequenzen nutzen, wirksam zu den Anstrengungen der EU zur Förderung der Konjunkturerholung beitragen können.

(8)

Bei der regionalen Funkkonferenz 2006 (RRC-06) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) im Juni 2006 und der ITU-Weltfunkkonferenz 2007 (WRC-07) im November 2007 wurden bereits internationale Übereinkünfte über die Zuweisung eines Teils der Frequenzen der digitalen Dividende (Teilband 790–862 MHz) getroffen, wonach diese ab 2015 oder — vorbehaltlich der eventuell notwendigen technischen Koordinierung mit Drittstaaten — sogar schon vorher neben Rundfunkdiensten und festen Diensten vorwiegend Mobildiensten zugedacht sind. Außerdem haben mehrere Mitgliedstaaten bereits mitgeteilt, dass sie die Öffnung des Teilbands 790–862 MHz für andere Dienste als terrestrischen Rundfunk mit hoher Sendeleistung planen oder konkret ins Auge fassen.

(9)

Angesichts dieser Entwicklungen ist es dringend notwendig, in der Europäischen Union ein koordiniertes Konzept für die digitale Dividende zu erarbeiten, um Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Andernfalls würde die Errichtung eines Binnenmarktes für Dienste und Geräte behindert, die damit verbundenen Größenvorteile gingen verloren, und die digitale Dividende könnte nicht wirksam auf EU-Ebene zur konjunkturellen Erholung beitragen. Außerdem könnte die Kommission den Mitgliedstaaten bei ihren bilateralen oder multilateralen Verhandlungen mit Nicht-EU-Ländern zur Seite stehen, um das Erreichen dieses Ziels zu unterstützen.

(10)

Die Gruppe für Frequenzpolitik hat in ihrer Stellungnahme zur digitalen Dividende vom 18. September 2009 der Europäischen Kommission empfohlen, spätestens am 31. Oktober Maßnahmen zu treffen, um die Unsicherheit auf EU-Ebene in Bezug auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Freigabe des Teilbands 790–862 MHz zu minimieren und so Wachstum, Wettbewerb und Innovation bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern. Daneben hat sie die Mitgliedstaaten, die das Teilband 790–862 MHz für neue oder verbesserte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verfügbar machen, aufgerufen, insbesondere die Grundsätze der Dienst- und Technologieneutralität unter Bedingungen zu wahren, die gewährleisten, dass Rundfunkdienste nicht beeinträchtigt werden.

(11)

Studien zu den sozioökonomischen Aspekten eines koordinierten Konzepts für die digitale Dividende haben belegt, dass erhebliche soziale und wirtschaftliche Vorteile damit verbunden sind, wenn die Bereitstellung eines Teils der digitalen Dividende für neue Anwendungen wie Breitbanddienste im ländlichen Raum sowie generell für den Abbau der aus mangelnder Verfügbarkeit dieser Dienste erwachsenden „digitalen Kluft“ auf EU-Ebene koordiniert wird.

(12)

Deshalb plant die Kommission, in den nächsten Monaten eine Entscheidung zur Festlegung der harmonisierten technischen Vorschriften für die künftige Nutzung des Teilbands 790–862 MHz durch elektronische Kommunikationsnetze im unteren und mittleren Leistungsbereich zu erlassen. Diese technische Durchführungsmaßnahme sollte mit Unterstützung des Funkfrequenzausschusses gemäß Artikel 4 der Frequenzentscheidung (2) verabschiedet werden. Die harmonisierten technischen Bedingungen müssten von einem Mitgliedstaat nur und erst dann angewandt werden, wenn dieser beschließt, das Frequenzband für andere Dienste als Rundfunkdienste zu öffnen.

(13)

Zur Vorbereitung dieser technischen Harmonisierung hat die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) beauftragt, für das Teilband 790–862 MHz technische Bedingungen zu definieren, die für drahtlose Fest- und/oder Mobilkommunikationsnetze optimiert, aber nicht auf diese beschränkt sind. Die CEPT hat der Kommission daraufhin mehrere Berichte mit den am wenigsten einengenden technischen Bedingungen und entsprechenden Anweisungen vorgelegt, die zur Beherrschung des Risikos funktechnischer Störungen für die im Teilband 790–862 MHz betriebenen Basisstationen und Endgeräte gelten müssten.

(14)

Da die weitere Nutzung des Teilbandes 790–862 MHz für Rundfunk mit hoher Sendeleistung in einem Mitgliedstaat wegen der großen Reichweite solcher Hochleistungssignale und daraus resultierenden Interferenzen die Nutzung von Frequenzen im Bereich der digitalen Dividende für neue Anwendungen in Nachbarstaaten ernsthaft beeinträchtigen könnte, sollten die Mitgliedstaaten — ohne Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Rundfunksendern mit hoher Sendeleistung oder zur Öffnung des Teilbandes für elektronische Kommunikationsdienste — eine künftige Neuorganisation des Teilbandes erleichtern, um so langfristig eine optimale Frequenznutzung durch elektronische Kommunikationsdienste im unteren und mittleren Sendeleistungsbereich zu ermöglichen.

(15)

Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Maßnahmen einführen, welche die Umsetzung von Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf das gleiche Frequenzband, insbesondere etwaige technische Harmonisierungsmaßnahmen für neue elektronische Kommunikationsdienste im Teilband 790–862 MHz, beeinträchtigen würden —

EMPFIEHLT:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass sämtliche terrestrischen Fernsehdienste digitale Übertragungstechnik verwenden und die Nutzung analoger Übertragungstechnik in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 1. Januar 2012 einstellen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten die Regulierungsbemühungen im Hinblick auf harmonisierte Bedingungen für die Nutzung des Teilbands 790–862 MHz in der Gemeinschaft durch andere elektronische Kommunikationsdienste, die nicht zum Rundfunk gehören und zusätzlich dazu erbracht werden, unterstützen und sich jeglicher Maßnahmen enthalten, die die Einführung solcher Kommunikationsdienste in diesem Teilband be- oder verhindern würden.

3.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Oktober 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  2008/2099(INI).

(2)  Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).


Berichtigungen

24.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 321 vom 1. Dezember 2008 )

Seite 33, Anhang V, unter „Merkmal“ in der zweiten Spalte, Eintragung für „Dungausbringung“:

anstatt:

„Aus dem Betrieb exportierte Gülle in % der erzeugten Gesamtmenge“

muss es heißen:

„Aus dem Betrieb exportierter Wirtschaftsdünger in % der erzeugten Gesamtmenge“.