ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2009.301.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

52. Jahrgang
17. November 2009


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1095/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1098/2009 der Kommission vom 16. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

23

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2009/837/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe C 11/08 (ex N 908/06) zugunsten der BVG Medien Beteiligungs GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7813)  ( 1 )

26

 

 

2009/838/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die staatliche Beihilfe C 33/08 (ex N 732/07), die Schweden zugunsten der Volvo Aero Corporation für FuE gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4542)  ( 1 )

41

 

 

2009/839/EG

 

*

Entscheidung der Kommission vom 13. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8702)

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/2009 DER KOMMISSION

vom 16. November 2009

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. November 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

32,0

MK

38,6

TR

58,8

ZZ

43,1

0707 00 05

EG

171,8

JO

161,3

MA

69,5

TR

96,9

ZZ

124,9

0709 90 70

MA

67,9

TR

113,4

ZZ

90,7

0805 20 10

MA

79,8

ZA

117,3

ZZ

98,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

52,3

HR

64,7

MA

58,8

TR

73,1

ZZ

62,2

0805 50 10

AR

55,7

TR

73,1

ZA

72,0

ZZ

66,9

0806 10 10

AR

196,3

BR

249,9

LB

279,3

TR

125,5

US

288,8

ZZ

228,0

0808 10 80

AU

171,8

CA

69,4

NZ

100,7

US

91,0

ZA

89,8

ZZ

104,5

0808 20 50

CN

62,9

TR

84,0

US

72,0

ZZ

73,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2009 DER KOMMISSION

vom 16. November 2009

zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Zulassung einer neuen Verwendung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Enten (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 der Kommission (3) wurde eine Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) vorläufig als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung dieses Zusatzstoffs und nach dem genannten Artikel 7 auf eine neue Verwendung für Enten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission (4) wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masttruthühnern für zehn Jahre zugelassen.

(5)

Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) vom 17. Juni 2009 (5) geht hervor, dass die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Zubereitung für Masthühner und Enten sicher ist und deren Gewichtszunahme bzw. Futterverwertung erheblich verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Bestimmungen zu dieser Zubereitung in der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 gestrichen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1458/2005 wird die Zeile zu Enzym Nr. 62, Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8, gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S.1.

(3)  ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 3.

(4)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 21.

(5)  The EFSA Journal (2009) 1155, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a62

BASF SE

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713), mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 5 600 TXU (1)/g

 

flüssig: 5 600 TXU/ml

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713)

 

Analysemethode (2):

Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizen-Arabinoxylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C.

Masthühner

560 TXU

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Masthühner: 560-800 TXU

Enten: 560-800 TXU

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Beta-Glucane und Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen.

7.12.2019

Enten

560 TXU


(1)  1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1097/2009 DER KOMMISSION

vom 16. November 2009

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, sowie auf Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.

(2)

Inzwischen liegen neue Informationen über die Toxizität, die Verbraucherexposition bzw. die zu erwartenden Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln vor, denen zufolge die Rückstandshöchstgehalte Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz geben können.

(3)

In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2008 (2) zu Dimethoat und Omethoat zog die Behörde insbesondere den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Kopfkohl, Kopfsalat, Blumenkohl/Karfiol, Kirschen, Weizen, Erbsen mit Hülsen und Rosenkohl/Kohlsprossen ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(4)

In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 (3) zu Ethephon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Ananas, Johannisbeeren/Ribisel, Trauben und Paprika ein Risiko besteht, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten wird. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(5)

In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 (4) zu Fenamiphos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Bananen, Karotten, Paprika, Schlangengurken, Melonen, Kopfkohl und Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(6)

In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 (5) zu Fenarimol zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Bananen, Tomaten/Paradeiser und Paprika ein Risiko besteht, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten wird. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(7)

In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 (6) zu Methamidophos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen, Bohnen mit Hülsen sowie Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten wird. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(8)

In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2008 (7) zu Methomyl und Thiodicarb zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Trauben, Kopfkohl, Kopfsalat, Blumenkohl/Karfiol, Kartoffeln/Erdäpfel, Tomaten/Paradeiser, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Grapefruit, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Pfirsiche, Pflaumen, Paprika, Äpfel, Birnen, Quitten, Bananen, Mangos, Ananas, Karotten, Knollensellerie, Rettich, Kohlrüben, (Wasser-)Melonen, Kürbis, Zuckermais, Broccoli, Grünkohl, Kohlrabi, Kraussalat, Porree und Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(9)

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2008 (8) zu Oxydemeton-methyl zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen, Gerste, Hafer und Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Die Behörde gelangte darüber hinaus zu dem Schluss, dass die untere analytische Bestimmungsgrenze technisch gesenkt werden könnte und eine solche Senkung die Kontrolle verbessern würde. Deshalb sollten die derzeitigen Rückstandshöchstgehalte für Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen, Gerste, Hafer und Zuckerrüben sowie außerdem die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen für alle anderen Kulturen gesenkt werden.

(10)

In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 (9) zu Procymidon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen, Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Kiwi, Feldsalat/Vogerlsalat, grünen Salat, Tomaten/Paradeiser, Paprika, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Pfirsiche, Pflaumen, Birnen, (Wasser-)Melonen, Kürbis, Kraussalat, Rucola, Chicorée, Bohnen mit Hülsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(11)

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2008 (10) zu Vinclozolin zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Kraussalat, Auberginen/Melanzani, Chinakohl, Pflaumen, Aprikosen/Marillen, Kopfsalat, Johannisbeeren/Ribisel, Chicorée, Erdbeeren, Bohnen, Hopfen, Rapssamen, Karotten, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Kürbis, Okra, Kresse, Salatrauke und andere Salatarten sowie (Wasser-)Melonen ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

(12)

Es sollten neue Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde festgelegt werden. Die neuen von der Behörde vorgeschlagenen Werte basieren auf derzeit zugelassenen Anwendungen in der Landwirtschaft, die geringere Rückstände verursachen, bzw., wenn es keine entsprechenden Anwendungen gibt, auf der unteren analytischen Bestimmungsgrenze. Für die Anwendung von Ethephon bei Ananas wird in der vorliegenden Verordnung ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt, der zwar von der Behörde nicht empfohlen, jedoch in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als sicher erachtet wurde.

(13)

Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(14)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(15)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, enthält die Verordnung eine Übergangsmaßnahme für Erzeugnisse, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte vorschriftsmäßig erzeugt wurden und für die gemäß den Stellungnahmen der EFSA ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat hat ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 7. Juni 2010 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:

a)

Dimethoat: Kirschsaft, Weizen nach der Lagerung, gefrorene Erbsen mit Hülsen;

b)

Ethephon: haltbar gemachte Ananas, Ananassaft, haltbar gemachte Paprika;

c)

Fenarimol: Tomaten-/Paradeisersaft, haltbar gemachte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Paprika;

d)

Methamidophos: Aprikosen-/Marillensaft, haltbar gemachte Aprikosen/Marillen, gefrorene Bohnen mit Hülsen;

e)

Methomyl/Thiodicarb: Rosinen, haltbar gemachte Pfirsiche;

f)

Oxydemeton-methyl: Ölsaaten, Getreide, Milchpulver, Tee, Wein, Säfte, haltbar gemachtes, gefrorenes und getrocknetes Obst und Gemüse, Nüsse;

g)

Procymidon: Ölsaaten, haltbar gemachte Pfirsiche, Tomaten/Paradeiser, Orangensaft, Rosinen;

h)

Vinclozolin: Himbeersaft, Apfelsaft, Quittengelee, Pfirsichsaft, haltbar gemachte Aprikosen/Marillen, Aprikosen-/Marillensaft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. Juni 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 172.

(3)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 159.

(4)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 160.

(5)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 161.

(6)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 162.

(7)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 173.

(8)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 227.

(9)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 163.

(10)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 166.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

Die Zeilen betreffend Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin erhalten folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat)

Ethephon

Fenamiphos (Summe aus Fenamiphos und seinem Sulfoxid und Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)

Fenarimol

Methamidophos

Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl)

Oxydemeton-methyl (Summe aus Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl)

Procymidon (R) (4)

Vinclozolin (Summe aus Vinclozolin und seinen Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Vinclozolin) (R) (4)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

 

 

0,01  (2)

0,02  (2)

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,02 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

0,05 (2)

0110010

Grapefruit (Pampelmu-sen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli und andere Hybriden Bergamotte, Pomeranze,Chinotto und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,05 (2)

0,1

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

0,05 (2)

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130000

iii)

Kernobst

0,02 (2)

 

0,02 (2)

0,3

0,01 (2)

 

 

 

 

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

0,5

 

 

 

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

0,05 (2)

 

 

 

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0130030

Quitten

 

0,05 (2)

 

 

 

0,02  (2)

 

 

1

0130040

Mispel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0130050

Japanische Wollmispel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0130990

Sonstige

 

0,05 (2)

 

 

 

0,2

 

 

0,05  (2)

0140000

iv)

Steinobst

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

0,02 (2)

0,05 (2)

 

0,5

0,01  (2)

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

0,2 (+)

3

 

1

0,01 (2)

0,1

 

 

0,5

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

0,02 (2)

0,05 (2)

 

0,5

0,05

0,02  (2)

 

 

0,05 (2)

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle)

0,02 (2)

0,05 (2)

 

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0140990

Sonstige

0,02 (2)

0,05 (2)

 

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

0,05 (2)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

0,02 (2)

 

0,02 (2)

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

 

0,3

 

 

 

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

0,05  (2)

 

0,3

 

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0151020

Keltertrauben

 

(+)

 

0,3

 

0,5

 

 

5

0152000

b)

Erdbeeren

 

0,05 (2)

 

0,3

 

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,05 (2)

 

 

 

0,02  (2)

 

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

5

0153020

Kratzbeeren (Logan-beeren, Boysen-beeren und Multbeeren)

 

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

5

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren)

 

 

 

0,1

 

 

 

 

5

0153990

Sonstige

 

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

0,05  (2)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,05 (2)

 

 

 

0,02  (2)

 

 

0,05  (2)

0154010

Heidelbeeren (Bilberries Preisel-beeren (rote Heidelbeeren))

 

0,05 (2)

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren

 

0,05 (2)

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0,05  (2)

 

1

 

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies )

 

0,05 (2)

 

1

 

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 

 (3)

 (3)

 (3)

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, Heidedorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0154990

Sonstige

 

0,05 (2)

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

 

 

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

 

0161000

(a)

Essbare Schale

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,05 (2)

0161010

Datteln

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161020

Feigen

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161030

Tafeloliven

2

 

 

 

 

 

 

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0161060

Persimone

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0161070

Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, (Brasilianische Kirsche (Grumi-chama), Surinamkirsche)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0161990

Sonstige

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0162000

(b)

Nicht essbare Schale, klein

0,02 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0162010

Kiwi

 

 

 

 

 

 

 

 

10

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillings-pflaume (Nefelio))

 

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (2)

0162030

Passionsfrucht

 

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (2)

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0162050

Sternapfel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapotee Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0162990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (2)

0163000

(c)

Nicht essbare Schale, groß

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (2)

0163010

Avocadofrüchte

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0,05 (2)

0,05

0,2

 

 

 

 

 

0163030

Mangos

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0163040

Papayas

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0163050

Granatäpfel

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0163070

Guave

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0163080

Ananas

 

0,5 (+)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0163100

Durianfrucht

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0163990

Sonstige

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

0,01  (2)

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,05 (2)

0,02  (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

0,02  (2)

0,05  (2)

0211000

a)

Kartoffeln

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 

 (3)

 (3)

0212990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213020

Karotten

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213030

Knollensellerie

0,1

 

 

 

 

 

 

 

 

0213040

Meerrettich

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213050

Erdartischocke

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213060

Pastinaken

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213070

Petersilienwurzel

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel))

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213100

Kohlrüben

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0213990

Sonstige

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0220000

(ii)

Zwiebelgemüse

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

 

0220010

Knoblauch

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0,2

1

0220020

Zwiebel (Silberzwiebeln)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0,2

1

0220030

Schalotten

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0,2

0,05  (2)

0220040

Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten)

2

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,05  (2)

0220990

Sonstige

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0,02 (2)

0,05 (2)

0230000

(iii)

Fruchtgemüse

0,02 (2)

 

 

 

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

 

0,02  (2)

 

 

 

 

0,05  (2)

0231010

Tomaten (Cherry-Tomaten)

 

1

0,05

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0231020

Paprika (Chilis, Pepino)

 

0,05 (2)

0,05

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte)

 

0,05 (2)

0,05

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

0,05 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

2

 

0231990

Sonstige

 

0,05 (2)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

0,05 (2)

 

0,2

 

 

 

0,02  (2)

1

0232010

Schlangengurken

 

 

0,02  (2)

 

 

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson))

 

 

0,05

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

0,05 (2)

 

0,05

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

0,02 (+)

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis)

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0,05

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,02 (2)

0,05 (2)

 

0,02 (2)

 

 

 

0,02  (2)

0,05  (2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0,02 (2)

 

0,02

0,02  (2)

 

 

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

0,05

 

 

0,05

 

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

 

0,02  (2)

 

 

0,02  (2)

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0,02 (2)

 

 

0,02  (2)

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0,02 (2)

 

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Pekingkohl (Pe-Tsai) Kuhkohl)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0,02 (2)

 

0,01 (2)

0,02  (2)

 

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

0,02 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,05 (2)

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat )

0,02 (2)

 

 

 

 

0,05

 

0,02  (2)

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

 

0251040

Kresse

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

 

0251050

Barbarakraut

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

 

0251070

Roter Senf

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

5

 

0251990

Sonstige

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Rübstiel (Rübenblätter))

0,02 (2)

 

 

 

 

0,05

 

 

 

0252020

Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

 

 

0252990

Sonstige

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0255000

e)

Chicorée

0,02 (2)

 

 

 

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

0,05  (2)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,02 (2)

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0256010

Kerbel

0,02 (2)

 

 

 

 

0,3

 

 

 

0256020

Schnittlauch

0,02 (2)

 

 

 

 

0,3

 

 

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea)

0,02 (2)

 

 

 

 

0,3

 

 

 

0256040

Petersilie

0,02 (2)

 

 

 

 

0,3

 

 

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0256060

Rosmarin

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0256070

Thymian (Marjoran, Oregano)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze )

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0256090

Lorbeerblätter

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0256100

Estragon (Ysop)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0256990

Sonstige

0,02 (2)

 

 

 

 

0,3

 

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0,02  (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

0,02  (2)

 

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen)

 

 

 

 

0,01  (2)

 

 

1

0,05  (2)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

0,02  (2)

0,5

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen))

 

 

 

 

0,5

 

 

1

0,05  (2)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

0,3

0,05  (2)

0260050

Linsen

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0260990

Sonstige

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,02 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

 

0,02  (2)

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0270010

Spargel

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0270020

Kardonen

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0270040

Fenchel

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0270050

Artischocken

 

 

 

 

0,1

 

 

 

 

0270060

Porree

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0270080

Bambussprossen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0270090

Palmherzen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0270990

Sonstige

 

 

 

 

0,01 (2)

 

 

 

 

0280000

viii)

Pilze

0,02 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290000

ix)

Seetang

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,02 (2)

0,05 (2)

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

0,01  (2)

 

 

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,5

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

 

 

 

 

 

 

0,2  (2)

0,05  (2)

0300040

Süßlupinen

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0300990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

0,02  (2)

0,05 (2)

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0,05 (2)

0,02 (2)

 

 

0,01  (2)

 

0,05  (2)

0401000

i)

Ölsaaten

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0401020

Erdnüsse

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,1

 

0,02  (2)

 

0401030

Mohnsamen

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0401040

Sesamsamen

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,2

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps Rübensamen)

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,05

 

0401070

Sojabohne

 

0,1 (2)

 

 

0,2

0,1

 

0,05

 

0401080

Senfkörner

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0401090

Baumwollsamen

 

2

 

 

0,2

0,1

 

0,02  (2)

 

0401100

Kürbiskerne

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0401110

Saflor

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0401120

Borretsch

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0401130

Leindotter

 

 

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0401140

Hanfsamen

 

 

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0401150

Rizinusbohne

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0401990

Sonstige

 

0,1 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0402000

(ii)

Ölfrüchte

 

0,05 (2)

 

 

0,01 (2)

0,05 (2)

 

0,02  (2)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

2

 

 

 

 

 

 

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0402030

Ölpalmenfrucht

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0402040

Kapok

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0402990

Sonstige

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0500000

5.

GETREIDE

 

 

0,02 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02  (2)

0,02  (2)

0,02  (2)

0,05 (2)

0500010

Gerste

0,02 (2)

0,5

 

 

 

 

 

 

 

0500020

Buchweizen

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0500030

Mais

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff)

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0500050

Hafer

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0500060

Reis

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0500070

Roggen

0,05

0,5

 

 

 

 

 

 

 

0500080

Sorghum

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0,05

0,2

 

 

 

 

 

 

 

0500990

Sonstige

0,02 (2)

0,05 (2)

 

 

 

 

 

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

0,1 (2)

0,05 (2)

0,05 (2)

 

0,1 (2)

0,02  (2)

0,1  (2)

0,1 (2)

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

0,05 (2)

 

 

 

0,02 (2)

 

 

 

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631000

(a)

Blüten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631010

Kamillenblüten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631020

Hibiskusblüten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631030

Rosenblütenblätter

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631040

Jasminblüten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631050

Lindenblüten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0631990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0632000

(b)

Blätter

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0632010

Erdbeerblätter

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0632020

Rooibosblätter

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0632030

Mate

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0632990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0633000

(c)

Wurzeln

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0633010

Baldrianwurzel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0633020

Ginsengwurzel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0633990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0639000

(d)

Sonstige Kräutertees

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,05 (2)

0,1 (2)

0,05 (2)

5

0,02 (2)

10

0,02  (2)

0,1 (2)

0,05  (2)

0800000

8.

GEWÜRZE

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810000

i)

Samen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810010

Anis

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810020

Schwarzkümmel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810040

Korianderkörner

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810040

Kreuzkümmelsamen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810060

Dillsamen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810070

Fenchelsamen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810080

Bockshornkleesamen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810090

Muskatnuss

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0810990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820030

Kümmel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820040

Kardamomen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820050

Wacholderbeeren

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820070

Vanilleschoten

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820080

Tamarinden

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0820990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0830000

iii)

Rinde

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0830010

Zimt (Cassia)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0830990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0840010

Süßholzwurzeln

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0840020

Ingwer

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0840030

Kurkuma

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0840040

Meerrettich/Kren

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0840990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0850000

v)

Knospen

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0850010

Nelken

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0850020

Kapern

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0850990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0860000

(vi)

Blütensnarbe

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0860010

Safran

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0860990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0870000

vii)

Samenmantel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0870010

Muskatblüte

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0870990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0900020

Zuckerrohr

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

0900990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

0,01  (2)

0,02

 

1010000

(i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

0,05 (2)

0,02  (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02 (2)

 

 

0,05 (2)

1011000

(a)

Schwein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011020

Fett ohne mageres Fleisch,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1011990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012000

b)

Rind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013000

c)

Schaf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014000

d)

Ziege

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1015010

Fleisch

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1015020

Fett

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1015030

Leber

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1015040

Nieren

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1015990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

 

0,02  (2)

 

 

 

 

 

 

1016010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017000

(g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1017010

Fleisch

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1017020

Fett

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1017030

Leber

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1017040

Nieren

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1017990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

0,05 (2)

0,005 (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02 (2)

 

 

0,05 (2)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

0,05 (2)

0,02  (2)

0,02 (2)

0,01 (2)

0,02 (2)

 

 

0,05 (2)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1030030

Gans

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1030040

Wachtel

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1030990

Sonstige

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen )

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 

 (3)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 

 (3)

1060000

vi)

Schnecken

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 

 (3)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 (3)

 

 (3)


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(4)  Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Vinclozolin — Code-Nummer 1000000: Vinclozolin, Iprodion, Procymidon, Summe der Verbindungen und aller Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als 3,5-Dichloranilin.

Procymidon — Code-Nummer 1000000: Vinclozolin, Iprodion, Procymidon, Summe der Verbindungen und aller Metaboliten, die den 3,5-Dichloranilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als 3,5-Dichloranilin.

(+): Ethephon — Code-Nummer 0151020: Der Rückstandshöchstgehalt wurde — vorbehaltlich der Bewertung durch die EFSA — vorläufig festgelegt.

(+): Ethephon — Code-Nummer 0163080: Der Rückstandshöchstgehalt wurde — vorbehaltlich der Bewertung durch die EFSA — vorläufig festgelegt.

(+) Fenamiphos — Code-Nummer 0233010: Der Rückstandshöchstgehalt wurde — vorbehaltlich des Abschlusses der Prüfung gemäß Artikel 12 Absatz 2 — vorläufig festgelegt.

(+): Dimethoat — Code-Nummer 0140020: Der Rückstandshöchstgehalt wurde — vorbehaltlich des Abschlusses der Prüfung gemäß Artikel 12 Absatz 2 — vorläufig festgelegt.“


17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1098/2009 DER KOMMISSION

vom 16. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat sich im Rahmen der Zollzugeständnisse gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (2) verpflichtet, ein jährliches Einfuhrkontingent von 2 300 Tonnen zum Null-Zollsatz für Käse der KN-Codes 0406 90 29, 0406 90 50, ex 0406 90 86, ex 0406 90 87 und ex 0406 90 88 mit Ursprung in der Türkei zu eröffnen.

(2)

Die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Einfuhrzollkontingents, nachstehend „das Kontingent“, sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) festgelegt.

(3)

Die Verwaltung der Zollkontingente nach der Methode der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hat sich in anderen Agrarsektoren als positiv erwiesen. Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren empfiehlt es sich nun, diese Methode für das Kontingent, das Gegenstand dieser Verordnung ist, anzuwenden. Dabei sind die Artikel 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) heranzuziehen.

(4)

In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Kontingentszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 keine Anwendung finden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist daher zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Buchstabe d wird gestrichen.

2.

Artikel 19 Buchstabe c wird gestrichen.

3.

Artikel 19a erhält folgende Fassung:

„Artikel 19a

(1)   Die Artikel 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für die in Anhang VIIa aufgeführten Kontingente, die vorgesehen sind in

a)

der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates (5);

b)

der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates (6);

c)

Anhang IV Liste 4 zum Abkommen mit Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (7);

d)

Protokoll 1 Anhang 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei (8).

(2)   Für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist keine Einfuhrlizenz erforderlich.

(2a)   Für das in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Kontingent gilt Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht im Kontingentszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010.

(4)   Die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ist abhängig von der Vorlage des Ursprungsnachweises gemäß

a)

Anhang III des Abkommens mit der Republik Chile,

b)

Protokoll 4 des Abkommens mit Israel,

c)

Protokoll 1 des Abkommens mit Südafrika (9),

d)

Protokoll 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei.

4.

Anhang I Teil D wird gestrichen.

5.

In Anhang VIIa wird eine Nummer 4 angefügt, deren Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. Januar 2010 eröffneten Einfuhrkontingentszeiträume.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2009

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S.1.

(3)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S.1.

(6)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(7)  ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(9)  ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 298.“


ANHANG

„4.   Zollkontingente im Rahmen des Protokolls 1 Anhang 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Jahresmenge 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht)

09.0243

0406 90 29

Kashkaval

Türkei

2 300

0

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

ex 0406 90 86

ex 0406 90 87

ex 0406 90 88

Tulum peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden Ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2008

über die von Polen geplante staatliche Beihilfe C 11/08 (ex N 908/06) zugunsten der BVG Medien Beteiligungs GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7813)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/837/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

In der per E-Mail übermittelten Anmeldung vom 27. Dezember 2006 (Eingangsvermerk der Kommission vom selben Tag) (2) haben die polnischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und in Übereinstimmung mit dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (3) (im Folgenden als „Rahmenregelung“ bezeichnet) mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben des Unternehmens BVG Medien Beteiligungs GmbH zu gewähren.

(2)

Mit Schreiben vom 2. März 2007 (D/50921), 15. Juni 2007 (D/52553) und 21. Dezember 2007 (D/55146) ersuchte die Kommission Polen um Erteilung zusätzlicher Auskünfte. Die polnischen Behörden beantworteten dieses Ersuchen mit Schreiben vom 13. April 2007 (A/33156), 23. Oktober 2007 (A/38722) und 23. Januar 2008 (A/1392).

(3)

Mit Schreiben vom 11. März 2008 hat die Kommission Polen ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der oben genannten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden als „Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens“ bezeichnet) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, Stellungnahmen zu der Beihilfemaßnahme abzugeben.

(5)

Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen beteiligter Dritter eingegangen. Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 9. Mai 2008 (A/8753) und 13. Mai 2008 (A/8829) (Eingangsvermerk der Kommission vom 13. Mai 2008).

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

2.1.   Zweck der Maßnahme

(6)

Die Maßnahme stellt eine Beihilfe für den Bau einer neuen Tiefdruckanlage dar und fördert auf diese Weise die Regional- und Beschäftigungsentwicklung in der südwestpolnischen Region Niederschlesien, die ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag ist, für das die Höchstgrenze der Regionalbeihilfe 50 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) gemäß der in Polen im Zeitraum vom 1. Mai 2004—31. Dezember 2006 gültigen Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen gilt (5).

2.2.   Begünstigtes Unternehmen

(7)

Die polnischen Behörden setzten die Kommission darüber in Kenntnis, dass das gegenständliche Investitionsvorhaben durch die Kommanditgesellschaft polnischen Rechts BDN Sp. z o.o. Sp. k. (im Folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) durchgeführt und geleitet werden soll.

(8)

Gesellschafter der Gesellschaft sind als Komplementär die in Polen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts BDN Sp. z o.o. (nachstehend „BDN“ genannt) und als Kommanditär die in Deutschland eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung BVG Medien Beteiligungs GmbH (nachstehend „BVG“ genannt).

(9)

Die polnischen Behörden verwiesen darauf, dass die Kommanditgesellschaft gemäß polnischem Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften keine juristische Persönlichkeit besitzt. Aus diesem Grund zahlen ihre Gesellschafter die aus der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft resultierende Einkommensteuer von juristischen Personen (Körperschaftssteuer). Da die Beihilfe in Form einer Körperschaftssteuerbefreiung gewährt wurde, sind die Gesellschafter, d. h. die BDN und die BVG, die wahren Begünstigten der Beihilfe.

(10)

Nach den von den polnischen Behörden übermittelten Informationen teilen sich die Gesellschafter proportional zu ihren Anteilen an der Gesellschaft in sämtliche Gewinne (einschließlich diese Gewinne belastende Steuerermäßigungen), d. h., über 99 % fallen der Gesellschaft BVG zu und weniger als 1 % der Gesellschaft BDN.

(11)

Darüber hinaus erkennt die Kommission die Gesellschaft BVG, übereinstimmend mit der Auffassung der polnischen Behörden, als beihilfebegünstigtes Unternehmen an, da die BDN vollständig im Besitz der Gesellschaft BVG ist. Jedoch hat die Kommission die BVG-Gruppe, nach Berücksichtigung des Beihilfegesamtbetrages (d. h. des auf die Gesellschaft BVG entfallenden Teiles sowie des auf die Gesellschaft BDN entfallenden Teiles) als letztbegünstigtes Unternehmen der Beihilfe erkannt.

(12)

Bei der Berechnung des Marktanteils des Begünstigten (6) hat die Kommission auch die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei der Gesellschaft BVG um ein großes Unternehmen handelt, das vollständig im Besitz der BVG Medien KG — einer Kommanditgesellschaft im Besitz privater Investoren — ist. Heinz H. Bauer und dessen Familie halten […] (7) % der Anteile an der BVG Medien KG. Heinz Bauer hält auch 96 % der Anteile an einer weiteren Unternehmensgruppe — dem Heinrich Bauer Verlag — einem Verlagshaus mit zahlreichen Tochtergesellschaften in der ganzen Welt.

2.3.   Investitionsprojekt

2.3.1.   Produkte und Technologie

(13)

Die Gesellschaft errichtet eine neue Tiefdruckanlage in Nowogrodziec in der Sonderwirtschaftszone Kamienna Góra.

(14)

Beim Tiefdruckverfahren wird die Druckfarbe über einen Druckzylinder aus Stahl, in den elektromechanisch oder mittels Laser Vertiefungen eingraviert werden, auf den Bedruckstoff (z. B. Papier) aufgetragen.

(15)

Die neue Druckerei wird […] Tiefdrucklinien haben, an denen die drei Hauptproduktionsabschnitte ausgeführt werden. Die Produktion beginnt mit der Herstellung der Druckformen (Zylinder) auf der Grundlage der vom Kunden übermittelten digitalen Daten. Anschließend wird im Tiefdruckverfahren gedruckt — das Papier wird hierbei in vier Grundfarben bedruckt, geschnitten, gefalzt und zum Enderzeugnis geheftet. Im letzten Abschnitt wird das Enderzeugnis verpackt und an den Bestimmungsort ausgeliefert.

(16)

Die neue Druckerei wird hauptsächlich mit dem Druck von Zeitschriften, Verkaufskatalogen und Werbeprospekten (Werbebeileger für Zeitschriften und Zeitungen) beschäftigt sein.

2.3.2.   Umsetzung des Vorhabens

(17)

Mit dem Investitionsprojekt wurde im Jahr 2004 begonnen. Es umfasst die Eröffnung von […] Produktionslinien. Es wurden bereits […] Tiefdrucklinien mit den zugehörigen Einrichtungen in Betrieb genommen. Es wurde auch der Auftrag für die […] Druckstraße erteilt, deren Übergabe zur Nutzung für das […] Quartal 2008 geplant ist. Es ist vorgesehen, dass anschließend eine […] Linie installiert wird. Nach den Prognosen der polnischen Behörden wird das gesamte Vorhaben im Jahr 2009 abgeschlossen.

(18)

Die Druckerei nahm ihre Produktion im Juli 2006 auf. Die vollen Produktionskapazitäten aller […] Druckstraßen von jährlich 152 000 Tonnen sollen bis 2010 erreicht werden.

2.4.   Die förderfähigen Kosten

(19)

Die beihilfefähigen Investitionskosten werden auf der Grundlage der mit der Erstinvestition verbundenen Aufwendungen berechnet. Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich auf nominal 857,998 Mio. PLN (etwa 184,6 Mio. EUR (8) und ihr abgezinster Wert entspricht 734,031 Mio. PLN (etwa 157,95 Mio. EUR). Tabelle 1 zeigt die Struktur der mit der Umsetzung der Investition verbundenen beihilfefähigen Nominalkosten.

Tabelle 1

Aufgliederung der Projektkosten der Anfangsinvestition

(in Mio. PLN, Nominalwerte)

Grundstücke

[…]

Gebäude, Räumlichkeiten, Tief- und Wasserbauobjekte

[…]

Maschinen, Anlagen und Ausrüstung

[…]

Förderfähige Kosten insgesamt

858,000

2.5.   Finanzierung des Vorhabens

(20)

Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass der Eigenbeitrag des Begünstigten in Höhe von über 25 % der förderfähigen Kosten frei von öffentlicher Förderung jeder Art ist.

2.6.   Rechtsgrundlage

(21)

Es wurde folgende Rechtsgrundlage für die Beihilfe angegeben:

Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die Sonderwirtschaftszonen (polnisch: Ustawa z dnia 20 października 1994 o specjalnych strefach ekonomicznych),

Verordnung des Ministerrates vom 14. September 2004 über die Sonderwirtschaftszone Kamienna Góra (polnisch: Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 14 września 2004 w sprawie kamiennogórskiej specjalnej strefy ekonomicznej).

2.7.   Beihilfemaßnahme

2.7.1.   Form und Höhe der Beihilfe

(22)

Die Beihilfe wird im Rahmen des genehmigten Programms PL 39/2004 gewährt (9). Die Beihilfe hat die Form der vollständigen Befreiung von Körperschaftssteuer (die in Polen momentan 19 % beträgt) bis zum Ende des Zeitraumes, für den die Sonderwirtschaftszone eingerichtet wurde (d. h. bis zum 1. Dezember 2017) bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem die entsprechende Höchstgrenze für die Regionalbeihilfe erreicht wird.

(23)

Obwohl der tatsächliche Betrag der Steuerermäßigung von der Höhe der zu versteuernden Einnahmen des Steuerpflichtigen abhängt und sich als niedriger als der maximal zulässige Betrag erweisen kann, ist bei der Errechnung der Beihilfeintensität die Höchstgrenze der beihilfefähigen Kosten für den Begünstigten zu berücksichtigen.

(24)

Diese Höchstgrenze entspricht dem aus dem geminderten Höchstbetrag der Regionalbeihilfe resultierenden Betrag und beläuft sich auf abgezinst 220,057 Mio. PLN (47,35 Mio. EUR). Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass sich dieser Höchstbetrag proportional verringert, wenn die beihilfefähigen Kosten niedriger als die prognostizierten Kosten sind.

(25)

Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, musste der Begünstigte eine Gewerbegenehmigung für diese Sonderwirtschaftszone beantragen. Die Genehmigung wurde am 21. Juni 2004 erteilt und laut polnischen Behörden kann dieses Datum als Datum der Beihilfegewährung betrachtet werden.

(26)

Die Anmeldung erfolgte erst 2006, als die polnischen Behörden in der Folge der Ausführung verschiedener Investitionsabschnitte und des daraus folgenden Anstiegs der beihilfefähigen Kosten Gewissheit erlangten, dass die gegenständliche Beihilfemaßnahme der Pflicht zur Einzelanmeldung nach Punkt 24 der Rahmenregelung unterliegt.

(27)

In dieser Frage erklärten die polnischen Behörden, dass das gegenständliche Beihilfeprogramm (PL 39/2004) lediglich einen Mindestbetrag der Investitionsaufwendungen erfordert und die Grundlage für das Recht auf Körperschaftssteuerbefreiung bis zur zulässigen Höchstgrenze der Regionalbeihilfe bildet. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, das heißt der Gewährung der Beihilfe, kannten die Behörden weder den genauen Betrag der beihilfefähigen Kosten noch den genauen Beihilfebetrag.

(28)

In diesem Zusammenhang und zwecks Sicherstellung, dass die Suspensivklausel eingehalten wird, verpflichteten sich die polnischen Behörden, den Beihilfebetrag, der dem Begünstigten aktuell zur Verfügung steht, auf den Höchstbetrag, der nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung nach Punkt 24 der Rahmenregelung unterliegt, zu beschränken (d. h. auf einen Betrag von abgezinst 37,5 Mio. EUR). Jede Beihilfe über diesen Betrag hinaus tritt bis zur Genehmigung durch die Kommission nicht in Kraft.

(29)

Die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle ist das polnische Ministerium für Wirtschaft.

2.7.2.   Kumulierung

(30)

Die im Rahmen des Programms PL 39/2004 gewährte Steuerbefreiung kann mit einer anderen Beihilfe kumuliert werden, die zur Übernahme derselben beihilfefähigen Kosten aus anderen Quellen erhalten wird. Jedoch haben die polnischen Behörden bestätigt, dass der Gesamtbetrag der Regionalbeihilfe in der vorliegenden Sache in keinem Fall den aus der gesenkten Höchstgrenze für die Regionalbeihilfe resultierenden Betrag übersteigt.

2.8.   Aufrechterhaltung der geförderten Tätigkeit

(31)

Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass das gegenständliche Investitionsvorhaben für die Dauer von fünf Jahren nach seinem Abschluss aufrechterhalten werden muss.

2.9.   Anreizeffekt

(32)

Bezüglich der Anreizwirkung der gegenständlichen Beihilfe wurde bestätigt, dass der Begünstigte um eine Genehmigung ersucht hat, die ihm das Recht verleiht, Beihilfe zu empfangen und dass diese vor Beginn der Arbeiten im Rahmen dieses Vorhabens erteilt worden ist. Wie oben erläutert, verlieh ihm diese Genehmigung das Recht zum Erhalt von Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung bis zur Höhe der entsprechenden Höchstgrenze für die Regionalbeihilfe, die unter Berücksichtigung der gesamten beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet wurde.

2.10.   Beitrag zur Regionalentwicklung

(33)

Niederschlesien ist eine Region mit ernsthaften sozialen und wirtschaftlichen Problemen, in der das BIP pro Einwohner im Jahr 2004 lediglich 51,7 % des Durchschnittswertes der EU-27 erreichte (10) und eine Arbeitslosenquote von 24,9 % verzeichnet wurde, was 268 % des EU-27-Durchschnitts und 131 % der durchschnittlichen Arbeitslosenquote in Polen entsprach.

(34)

Es wird erwartet, dass die Investition in die genannten […] Produktionslinien direkt etwa 500 Arbeitsplätze sowie zusätzliche Arbeitsplätze bei den Lieferanten von Papier und Druckfarbe sowie anderen Lieferanten von damit zusammenhängenden Dienstleistungen schafft. Darüber hinaus erzeugt das Vorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz modernster Technologie (Lasergravierung der Druckformen und computergestützte Produktion) eine Nachfrage nach Personal mit Hochschulausbildung und sichert den Transfer von Fachwissen.

2.11.   Allgemeine Verpflichtungen

(35)

Die polnischen Behörden verpflichteten sich, der Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

alle fünf Jahre ab dem Tag der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission: regelmäßige Berichterstattung (eingeschlossen Informationen zur Höhe der ausgezahlten Beträge, zur Erfüllung des Beihilfevertrages und allen anderen Investitionsprojekten, mit denen auf dem Gelände desselben Betriebes begonnen wird);

innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der letzten Rate der Beihilfe nach dem angemeldeten Zeitplan für die Auszahlungen: einen ausführlichen Schlussbericht.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

3.1.   Zweifel bezüglich der Definition des räumlich relevanten Marktes

(36)

Zu Zwecken der gemäß Punkt 24 der Rahmenregelung vorgenommenen Marktanalyse hat Polen erkannt, dass der räumliche Markt der gesamte Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist und begründet dies mit der Tatsache, dass der Betrieb in Nowogrodziec und andere Druckereien in Polen bereits so ferne Märkte wie das Vereinigte Königreich beliefern (das begünstige Unternehmen druckt bereits die britische Zeitschrift „Take a Break“ (11). Dies würde bedeuten, dass die Transport- und Logistikkosten auf dem Gebiet des EWR keine reellen Hindernisse für die Drucktätigkeit im Tiefdruckverfahren darstellen.

(37)

Die polnischen Behörden haben ebenso darauf hingewiesen, dass nur [0-10] % des Absatzes der begünstigten Druckerei für den polnischen Markt bestimmt ist, die übrigen [90-100] % dagegen in andere Staaten des EWR gehen. 2007 gestaltete sich die Vertriebsstruktur des begünstigten Unternehmens in ausländische Märkte wertmäßig wie folgt: Deutschland – [75-85] %, Vereinigtes Königreich – [10-15] %, Österreich – unter [0-3] %. Darüber hinaus wird derzeit mit Vertragspartnern in Frankreich, Dänemark und Schweden verhandelt.

(38)

Außerdem wiesen die polnischen Behörden allgemein auf den Trend der rasch fortschreitenden Globalisierung auf dem Markt für Druckleistungen hin, wobei die Drucktätigkeit auf Drittländer ausgedehnt wird und Druckleistungen durch Verlage an Auftragnehmer in weit entfernten Orten in Auftrag gegeben werden.

(39)

In diesem Stadium der Bewertung hat die Kommission Zweifel, ob die Transport- und Logistikkosten tatsächlich als reelles Hindernis bei der Erbringung von Tiefdruckleistungen für entferntere Märkte im EWR vernachlässigt werden können. Eine internetbasierte Prüfung hat ergeben, dass die Zeitschrift „Take a Break“ in der Tat vom Verlag H. Bauer Publishing Ltd, einem britischen Tochterunternehmen der Bauer Verlagsgruppe, herausgegeben wird. Die Publikation und der Druck von Zeitschriften im Rahmen eines Konzerns können hinsichtlich der Integration, Festlegung von Prioritäten und der Flexibilität des gesamten Prozesses nutzbringend sein und so die damit verbundenen Behinderungen in transporttechnischer und logistischer Hinsicht ausgleichen.

(40)

Darüber hinaus scheint es, dass der Bereich der ausländischen Märkte, die momentan von der begünstigten Druckerei bedient werden, begrenzt ist und Deutschland eindeutig der wichtigste Zielmarkt ist.

(41)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission bei der Analyse des Marktanteils und der Steigerung der durch die polnischen Behörden angegebenen Produktionskapazitäten auf EWR-Ebene auch die beteiligten Parteien um eine Stellungnahme dazu ersucht, ob der relevante Markt in der Tat der EWR ist.

3.2.   Zweifel bezüglich der durch das Vorhaben geschaffenen Produktionskapazitäten

(42)

Die polnischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass es schwierig ist, die Struktur der durch das Vorhaben entstehenden Kapazitäten mit Aufsplittung in Produktionskapazitäten für Zeitschriften und für Kataloge/Werbeprospekte eindeutig festzustellen, da der Druck von Zeitschriften und Katalogen/Werbeprospekten an den gleichen Druckstraßen erfolgt. Die Kapazität des Begünstigten im Bereich von Werbeprospekten und Verkaufskatalogen wird in höchstem Maße von der Auflage der gedruckten Zeitschriften abhängen (unregelmäßige Posten werden je nach Verfügbarkeit der Maschinen gedruckt). Wie jedoch die polnischen Behörden hinwiesen, ist es eine mögliche Lösung, die Kapazitätsstruktur auf Grundlage des erwarteten Anteils der Zeitschriften und Kataloge/Werbeprospekte am Absatz des begünstigten Betriebes zu schätzen.

(43)

Die von den polnischen Behörden angegebene, geplante Struktur sieht einen Anteil von etwa [90-100] % Zeitschriften und [0-10] % anderen Erzeugnissen vor. Die polnischen Behörden haben erläutert, dass diese Situation die Tatsache widerspiegelt, dass die Druckerei bereits ein solides Auftragsbuch für Zeitschriften vorzuweisen hat, u. a. von internen Verlagen, die demselben Konzern wie der Begünstigte angehören. Es wird jedoch erwartet, dass der Betrieb seinen Anteil am Markt für Kataloge schrittweise ausbaut.

(44)

Aus der oben dargelegten Struktur folgt, dass der Zuwachs der Kapazitäten in Bezug auf den Markt für den Zeitschriftendruck im Tiefdruckverfahren im EWR [5-10] % betragen wird und die in Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung festgelegte Schwelle von 5 % überschritten hat.

4.   STELLUNGNAHME POLENS

(45)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen Beteiligter ein. Die von Polen übermittelten Bemerkungen wurden im Folgenden zusammengefasst.

4.1.   Tiefdrucktechnik und Offsetdrucktechnik werden dem gleichen relevanten sachlichen Markt zugeordnet

(46)

Nach Meinung der polnischen Behörden zeigt der aktuelle technologische Stand im Bereich des Offsetdrucks, dass beide Techniken ohne wesentliche Unterschiede für die Abnehmer und zu vergleichbaren preislichen Bedingungen austauschbar angewendet werden können, auch im Falle des Druckes von Zeitschriften und Katalogen in hohen Auflagen.

(47)

Insbesondere nahmen die polnischen Behörden auf die folgenden Innovationen im Bereich des Offsetdrucks Bezug:

Einführung von Maschinen mit einer größeren Breite des Druckzylinders, die den Druck von Falzbögen mit einem Umfang ermöglichen, der mit dem Tiefdruck vergleichbar ist (72, 80, und sogar 96 Seiten); dadurch ist der Offsetdruck zu einer echten Alternative im Bereich des Druckes von Publikationen mit einem Umfang bis 96 Seiten geworden, die mehrheitlich den Zielmarkt der BVG bilden;

Erhöhung der Druckleistung (Geschwindigkeit) auf mit den Geschwindigkeiten von Tiefdruckmaschinen vergleichbare Werte (Geschwindigkeit der Papierbahn von bis zu 15 m/Sekunde);

Steigerung der auf Stunden umgerechneten Leistung, Reduktion der Verluste und Verkürzung der Austauschzeit der Druckformen;

Einsatz von Falzapparaten aus der Tiefdrucktechnik (größere Flexibilität bei der Trennung der Falzbögen);

Erstellung der Druckform über digitale Daten („computer-to-plate“ — CTP oder „Digitale Druckplattenbelichtung“); das CTP-System ermöglicht eine deutlich schnellere und billigere Druckformenherstellung im Vergleich zu der zuvor angewandten Technik;

Nutzung von Druckpressen an der Papierbahn, die mit automatischen Registrier- und Prüfsystemen ausgestattet sind, die deutlich schneller die Anpassungseinstellungen der Farbschichten vornehmen und dadurch weniger Papierverlust erzeugen.

(48)

Zur Unterstützung der Behauptung, dass Abnehmer die Produkte hinsichtlich der angewandten Technik nicht mehr unterscheiden können, gaben die polnischen Behörden Beispiele von Kunden an, die für den Katalogdruck vom Offsetdruck zum Tiefdruckverfahren gewechselt sind.

(49)

Auf dieser Grundlage hat die Konvergenz beider Techniken nach Meinung Polens einen einheitlichen „Druckereimarkt“ erschaffen, auf dem die von der Kommission festgestellten Unterschiede nur eine zu vernachlässigende Rolle spielen oder überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Nach Auffassung der polnischen Behörden findet dies in der jüngsten Entscheidung über den Zusammenschluss von Unternehmen Bestätigung (12).

(50)

Die polnischen Behörden legten Angaben zum verbundenen Offset- und Tiefdruckmarkt vor, um nachzuweisen, dass im Bezugszeitraum von 2001–2006 die kumulative jährliche Wachstumsrate (im Folgenden: „CAGR“) in quantitativer Erfassung 2,54 % betrug und somit über dem CAGR-Wert für das BIP im Europäischen Wirtschaftsraum (2 %) lag (13). Die von den polnischen Behörden vorgelegten Daten stammen von der Cepiprint A.S.B.L., dem Verband europäischer Hersteller von Publikationspapier und beziehen sich auf den ersichtlichen Verbrauch von zwei allgemeinen Papierklassen, die für den Druck von Zeitschriften und Katalogen in Europa (West- und Osteuropa) unabhängig von der Drucktechnik Anwendung finden, die in den Druckereien eingesetzt wird. Diese Daten erlauben keine Unterscheidung zwischen dem Zeitschriften- und dem Katalogmarkt.

(51)

Darüber hinaus legte die polnische Seite Daten zu den durch das Vorhaben geschaffenen Kapazitäten in Bezug auf die Größe des vereinten Marktes für Druckerzeugnisse in Offset- und in Tiefdrucktechnik vor (wiederum ohne Unterscheidung hinsichtlich der Märkte für Zeitschriften und Kataloge), die mengenmäßig [0-5] % betragen. Der Anteil des Begünstigten an dem vereinten Markt beträgt weit weniger als den Schwellenwert von 25 % (14).

4.2.   Der Tiefdruckmarkt ist nicht unrentabel

(52)

Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die CAGR-Wachstumsrate für diesen Markt auch unter der Annahme, dass der relevante Markt ausschließlich den Druck im Tiefdruckverfahren umfassen würde, in den Jahren 2001–2006 den CAGR-Wert für das BIP im Europäischen Wirtschaftsraum übersteigen würde.

(53)

Diesbezüglich lieferte Polen aktuelle Daten, die vom Verband der europäischen Tiefdruckindustrie (ERA) auf der Konferenz „Premedia Conference“ präsentiert wurden, die vom 14. bis 16. Januar 2008 in Neapel stattfand. Diese Daten umfassen den Zeitraum 2002–2006 und beziehen sich auf den Verbrauch des zum Druck im Tiefdruckverfahren verwendeten Papiers. Daten für 2001 waren aus dieser Quelle nicht verfügbar und wurden durch die polnischen Behörden in Anlehnung an die weiter oben angegebenen Cepiprint-Daten geschätzt.

(54)

Die Daten von Cepiprint umfassen den Papierverbrauch beim Druck von Zeitschriften und Katalogen, sowohl im Tiefdruck- als auch im Offsetdruckverfahren. Diese Statistiken zeigen einen Zuwachs im Jahr 2002 im Vergleich zu 2001 in Höhe von 1 %. Polen hat eine Steigerung in gleicher Höhe um 1 % für den Tiefdruck zur Vervollständigung der Daten für die Jahre 2002–2006 um die fehlenden Daten für 2001 angenommen.

(55)

Die in Anlehnung an diese Annahmen berechnete CAGR-Wachstumsrate für den Zeitschriftendruck im Tiefdruckverfahren im Zeitraum von 2001 bis 2006 beträgt 2,03 % und ist somit etwas höher als der CAGR-Wert für das BIP im EWR (15) im gleichen Zeitraum (2 %).

4.3.   Die Steigerung der Kapazität übersteigt nicht 5 % der annehmbaren relevanten Märkte

(56)

Darüber hinaus lieferte Polen auch korrigierte Daten, die nachwiesen, dass die durch das Projekt entstehenden Kapazitäten 5 % des Tiefdruckmarktes, die in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens als relevant erkannt wurden, nicht überschreiten.

(57)

Wie weiter oben ausgeführt, ist es schwierig, eine eindeutige Struktur der durch das Projekt geschaffenen Kapazitäten mit Aufsplittung in Produktionskapazitäten für Zeitschriften und Kapazitäten für Kataloge/Werbeprospekte zu erstellen, da der Druck von Zeitschriften und Katalogen/Werbeprospekten an den gleichen Produktionslinien erfolgt. Aus diesem Grund wurde in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auch eine Kapazitätsstruktur angenommen, die sich an den erwarteten Anteil von Zeitschriften ([90-100] %) und Katalogen/Werbeprospekten ([0-10] %) an der von der neuen Druckerei erreichten Produktion anlehnt. Auf dieser Grundlage überschritt die Steigerung der Kapazitäten im Falle des Zeitschriftendrucks geringfügig die Schwelle von 5 %.

(58)

In ihren Bemerkungen gaben die polnischen Behörden erneut die auf den aktuellsten, verfügbaren Informationen zu den gegenwärtigen und den erwarteten Ergebnissen, die von den Druckereien erzielt werden, basierende Struktur an.

(59)

Nach Auffassung der polnischen Seite war die Verteilung von [90-100] % –[0-10] % lediglich als kurzfristige Prognose zu betrachten und gründete sich auf erste Schätzungen aus der Zeit der Anmeldung. Zu jener Zeit steckten die Aufträge für den Katalogdruck noch in der Verhandlungsphase. Die polnischen Behörden nahmen auch auf die während der ersten Bewertung vorgelegten Informationen Bezug, in denen angezeigt worden war, dass die Gewinnung von Anteilen am Markt für Kataloge ein schrittweiser Prozess ist, der Begünstigte jedoch bereits ein gut gefülltes, stabiles Auftragsbuch für den Druck von Zeitschriften vorweisen kann. Da die BVG eine neue Druckerei auf dem Markt ist, ist anzunehmen, dass langsam, aber kontinuierlich Aufträge für den Druck von Katalogen eingehen werden.

(60)

Darüber hinaus betonte die polnische Seite, dass es im EWR keine Druckerei gibt, die ausschließlich auf den Druck von Zeitschriften oder nur auf den Druck von Katalogen spezialisiert ist. Druckereien können sich nicht nur auf den Druck von Zeitschriften spezialisieren, da dies die effektive Nutzung aller verfügbaren Betriebsleistungen unmöglich machen würde. Um fehlende Leistungen in Form von Unterbrechungen oder Stillständen zwischen dem Druck verschiedener Zeitschriften zu vermeiden, sind Druckaufträge für Kataloge erforderlich.

(61)

Zur Begründung bezog sich Polen auf eine frühere Entscheidung über die Fusion von Unternehmen (16), die zeigt, dass sich Druckereien zur Ausnutzung der installierten Produktionskapazitäten gewöhnlich in höchstem Maße bemühen werden, eine möglichst große Vielfalt der gedruckten Erzeugnisse mit unterschiedlichen Merkmalen (im Bereich der Erscheinungshäufigkeit, Druckdauer und Auflage) zu gewährleisten. Aufgrund der Notwendigkeit, dass ein gewisser Grad an Flexibilität gewahrt werden muss, gaben die drei in der Entscheidung über die Fusion von Unternehmen genannten Tiefdruckereien als Ziel das Erreichen eines maximalen Anteils des Zeitschriftendrucks am Produktportfolio in Höhe von 70–85 % an.

(62)

Polen hat bestätigt, dass es Ziel der Gesellschaft BVG ist, mit der Zeit ein ausgewogeneres Produktportfolio zu erreichen. Dieses Ziel wird schrittweise mit der Inbetriebnahme neuer Produktionslinien, der Verfügbarkeit neuer Kapazitäten und dem steigenden Vertrauen der Kunden in das Unternehmen erreicht.

(63)

Neuere von Polen vorgelegte Daten bestätigen die schrittweise Steigerung des Anteils der zur Gesellschaft BVG gehörenden Druckereien am Markt für Kataloge. Im Druckjahr von Juli 2007 bis Juni 2008 (17) (auf historischen Werten bis März 2008 und bestätigten Kundenaufträgen im Zeitraum April bis Juni 2008 basierende Daten) betrug der Anteil des Zeitschriftendrucks [90-95] % und der Druck von Katalogen/Werbeprospekten [5-10] %.

(64)

Vorsichtige Schätzungen für den Zeitraum 2008–2009, die nur bereits von den Kunden bestätigte Aufträge und zwei Aufträge (18) berücksichtigen, die sich in einem fortgeschrittenen Verhandlungsstadium befinden, geben einen Anteil von [85-90] % für den Zeitschriftendruck und [10-15] % für den Druck von Katalogen/Werbeprospekten an. Für die zweite Variante für die Jahre 2008/2009 nimmt man an, dass die Aufträge für die zweite Hälfte dieses Zeitraums das gleiche Niveau wie die für die erste Hälfte erteilten Aufträge erreichen (Zielansatz). Der Anteil der Zeitschriften in diesem Zeitraum würde sich im Verhältnis zu den [15-20] % des Anteils an Katalogen/Werbeprospekten auf [80-85] % verringern.

(65)

Die Tabelle 2 zeigt, wie unterschiedliche Möglichkeiten der Anteilsstruktur von Zeitschriftendruck und Katalog-/Werbeprospektdruck auf die Steigerung der Produktionskapazitäten auf den relevanten Märkten Einfluss haben (19).

Tabelle 2

Erhöhung der Produktionskapazitäten in Bezug auf die Größe des Tiefdruckmarktes

 

Geschaffene Kapazitäten (in Tonnen)

Größe des Marktes 2003 (in Tonnen)

Zuwachs der Kapazitäten (in %)

Druck von Publikationen im Tiefdruckverfahren (Zeitschriften, Kataloge und Werbeprospekte)

152 000

4 600 000

3,3

Druck von Zeitschriften 2007/2008 (tatsächliche Daten)

[136 800-152 000] ([90-100] %)

2 760 000

[5-10]

Druck von Katalogen und Werbeprospekten 2007/2008 (tatsächliche Daten)

[0-15 200] ([0-10] %)

1 840 000

[0-5] %

Druck von Zeitschriften — Schätzungen für 2008/2009 (vorsichtiger Ansatz)

[121 600 — 136 800] ([80-90] %)

2 760 000

[0-5]

Druck von Katalogen und Werbeprospekten — Schätzungen für 2008/2009 (vorsichtiger Ansatz)

[15 200-30 400] ([10-20] %)

1 840 000

[0-5]

Druck von Zeitschriften — Schätzungen für 2008/2009 (Zielnsatz)

[121 600 — 136 800] ([80-90] %)

2 760 000

[0-5]

Druck von Katalogen und Werbeprospekten — Schätzungen für 2008/2009 (Zielansatz)

[15 200-30 400] ([10-20] %)

1 840 000

[0-5]

(66)

Selbst vorsichtige Prognosen für den Zeitraum 2008–2009 gehen von einem so beträchtlichen Anteil des Drucks von Katalogen aus, dass die Anforderungen von Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung nach Meinung der polnischen Behörden auch dann erfüllt werden, wenn das Niveau der geplanten Kapazitäten für den Zeitschriftendruck unter 5 % fallen würde und der relevante Markt ausschließlich den Druck im Tiefdruckverfahren umfassen würde.

4.4.   Der räumliche Markt für den Druck in Tiefdrucktechnik erstreckt sich auf den EWR

(67)

Die polnischen Behörden wiesen vor allem auf die Tatsache hin, dass die Transportkosten keinen beträchtlichen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Wie aus der vom Begünstigten vorgenommenen Analyse folgt, entfallen lediglich [4 bis 15] % der allgemeinen Betriebskosten auf die Transportkosten. Im Einzelnen haben die Transportkosten in den verschiedenen Ländern folgenden prozentuellen Wert:

BVG (Druckerei des Begünstigten) nach Frankreich (externer Kunde): [4-10] %,

BVG nach Österreich (externer Kunde): [4-10] %,

BVG in die Schweiz (externer Kunde): [4-10] %,

BVG nach Großbritannien (verbundener Kunde): [10-15] %,

BDC (Druckerei des Bauer Verlags in Ciechanów) nach Großbritannien (verbundener Kunde): [10-15] %,

BDC nach Russland (verbundener Kunde): [10-15] %.

(68)

Nach Auffassung Polens bestätigt die Tatsache der Bearbeitung solcher Aufträge, dass diese ausführbar sind und die Transportkosten kein wesentliches Hindernis darstellen. Aus diesem Grund begründen die anfallenden Transportkosten nicht die Annahme eines enger als der EWR definierten räumlichen Marktes.

(69)

Darüber hinaus führten die polnischen Behörden an, dass die Mehrzahl der Druckereien, die Zeitschriften und Kataloge drucken, mit Kunden aus ganz Europa (sowohl aus EU-Staaten als auch Ländern außerhalb der EU) kooperieren. Diese Druckereien (20) haben Vertriebsabteilungen, die sich auf die Bedienung ausländischer Kunden sowie auf die laufende Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der einzelnen Verträge und Aufträge spezialisieren.

(70)

Eine der größten Druckereien in Polen, „Winkowski“ (unabhängige Druckerei mit drei Produktionswerken in Radzymin, Piła und Wyszków), besitzt eine zentrale Außenhandelsabteilung mit 15 Mitarbeitern, die mit der Akquisition von Aufträgen aus dem Ausland und der Betreuung der einzelnen Auslandsmärkte beschäftigt sind. Für die Betreuung des Inlandsmarktes sind andere Mitarbeiter verantwortlich. Außerdem besitzt diese Druckerei Vertriebsbüros in Deutschland, Schweden, Österreich und Großbritannien. Die Druckerei hat auch eine eigene Abteilung für den internationalen Transport. „Winkowski“ führt Aufträge in ganz Europa aus. Zu den wichtigsten Märkten gehören Frankreich, Skandinavien, Deutschland und das Vereinigte Königreich. Es wird aber auch in die Ukraine, nach Russland, Slowenien, Rumänien und in weitere Länder geliefert.

(71)

Eine ähnliche Vertriebsstrategie und -umsetzung verfolgt auch eine andere Großdruckerei — RR Donnelley, die in Polen vier Druckereien besitzt (zwei in Kraków und je eine in Starachowice und Kielce). Der Konzern bedient von Polen aus die wichtigsten europäischen Märkte. RR Donnelley besitzt auch Vertriebsbüros in den Beneluxländern, Deutschland, der Schweiz, Großbritannien, Ungarn, in den skandinavischen Ländern und in Russland. Die Druckereien des Unternehmens RR Donnelley in Polen fertigen sowohl Zeitschriften als auch Kataloge für den Export in alle oben genannten Länder. RR Donnelley besitzt ebenfalls eine spezielle Abteilung für internationale Logistik und Transport.

(72)

Ein Beispiel für eine westeuropäische Druckerei, die den Beweis führt, dass die Notwendigkeit des Transports über große Entfernungen dank der Existenz entsprechender Vertriebssysteme kein grundlegendes Hindernis für den Handel auf dem Markt für Druckleistungen darstellen muss, ist Prinovis aus Deutschland. Wie aus den öffentlich verfügbaren Informationen folgt (21), werden bereits mehrere französische Zeitschriftentitel für die Prisma Presse in Deutschland gedruckt und zur weiteren Nachbearbeitung oder zur Distribution nach Paris ausgeliefert. Dies sind im Einzelnen folgende Titel:

Wochenzeitschrift für Frauen „Femme Actuelle“ in Dresden (die polnischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Entfernung zwischen Dresden und Paris etwa 1 035 km beträgt. Die Entfernung von BDN wäre 120 km größer);

Monatszeitschrift für Frauen „Prima“ in zwei Formaten (gebräuchliches Zeitschriftenformat und im Taschenformat) in Itzehoe (Entfernung zwischen Itzehoe und Paris: 942 km);

Monatsfachzeitschriften „Ça m’intéresse“, „Guide Cuisine“ und „Cuisine Actuelle“ in Itzehoe;

Sonderausgabe für „Cuisine Actuelle“ in Dresden;

Taschenausgabe der Monatszeitschrift für Frauen „Bien dans ma vie“ in Itzehoe;

Darüber hinaus hat die Gesellschaft Prisma Presse kürzlich einen Vertrag über den Druck der französischen Fernsehzeitschrift Télé Loisirs abgeschlossen, die wöchentlich in einer Auflage von 1,6 Mio. Exemplaren erscheint. Jede Nummer hat einen durchschnittlichen Umfang von 140 Seiten.

(73)

Nach Auffassung Polens zeigt das obige Beispiel, obwohl der französische Kunde der Gesellschaft Prinovis kein externes Unternehmen ist, dass eine entsprechende Vertriebsorganisation auch im Falle von Zeitschriften, bei denen die pünktliche Lieferung von besonderer Bedeutung ist, termingerechte Lieferungen garantiert. Der Erfolg dieses Vorhabens ist insbesondere durch die Schaffung geeigneter Vertriebskanäle und Überwachungssysteme für Lieferungen über große Entfernungen möglich. Diese werden von allen Verlagen und Druckereien implementiert, die auf große Entfernungen miteinander zusammenarbeiten.

(74)

Angesichts der beschriebenen Beispiele von Unternehmen, die Kunden in verschiedenen Ländern auf dem Gebiet des gesamten EWR und Osteuropa bedienen, sind die polnischen Behörden davon überzeugt, dass Zeit, Kosten und mit der Lieferung verbundene Fragen für die Kooperation mit Verlagen auf große Entfernungen kein wesentliches Hindernis darstellen. Die häufige Praxis des Drucks von Zeitschriften und Katalogen im EWR mit Bestimmungsort Russland würde sogar eine noch breiter gefasste Definition des Marktes begründen, der dann den EWR und Russland umfassen würde.

(75)

Die polnischen Behörden betonen ebenso, dass die Verlage mit Sitz außerhalb der Länder, in denen die Mehrheit der Produktionskapazitäten im Bereich des Drucks vorhanden sind und in denen die Versorgung des Marktes besser als in anderen Teilen Europas ist, gewöhnlich zwischen vielen Druckereien auswählen und die Tatsache der Zugehörigkeit zum gleichen Konzern für sie kein entscheidender Faktor ist. Da die geografische Lage mittlerweile keine Einschränkung mehr ist, wählen die Verlage ihre Druckereien grundsätzlich derart aus, dass sie der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Angebote und den aus einer festen Kooperation resultierenden Vorteilen vorrangige Bedeutung einräumen. Gegenwärtig hat sich die Zahl der potenziellen Wettbewerber, die an ein und derselben Ausschreibung teilnehmen können, im Zusammenhang mit der technischen Weiterentwicklung der Offsetdruckpressen und der Möglichkeit der austauschbaren Anwendung von Druckverfahren, unabhängig vom Auftragsvolumen, deutlich erhöht.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(76)

Die Beihilfe wird in Form der Körperschaftssteuerbefreiung gewährt, die für die polnischen Behörden verloren gegangene Einkünfte darstellt. Es handelt sich um staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da die Unterstützung nur einem Unternehmen zugute kommt, hat diese Maßnahme selektiven Charakter. Diese Beihilfe befreit den Begünstigten von Kosten, die er unter normalen Marktbedingungen zu übernehmen hätte. In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern, was zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen kann. So lange wie die vom Vorhaben eingeschlossenen Erzeugnisse Handelsgegenstand sind, besteht das Risiko, dass die Beihilfe den Handelsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen könnte.

(77)

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

5.2.   Anmeldepflicht, Rechtmäßigkeit der Beihilfe und anwendbares Recht

(78)

Mit der Anmeldung der Beihilfemaßnahme sind die polnischen Behörden der Pflicht zur Einzelanmeldung nach Punkt 24 der Rahmenregelung nachgekommen. Jede Beihilfe über die in der Einzelanmeldung bestimmte Höchstgrenze hinaus tritt bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission nicht in Kraft.

(79)

Gemäß Abs. 63 und Randnummer 58 der „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013“ (22) hat die Kommission die betreffende Maßnahme auf Grundlage der „Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“ (23) (im Weiteren „Leitlinien von 1998“ genannt) und der Rahmenregelung beurteilt.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien von 1998

(80)

Wie in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, wird die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem genehmigten Programm PL 39/2004 gewährt. Es wurden also die standardmäßigen, in den Leitlinien für Regionalbeihilfen verankerten Zulässigkeitskriterien erfüllt (wie die Kriterien für die Erstinvestition in Regionen, die Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, die förderfähigen Kosten, den Eigenbeitrag, Anreizeffekt, Aufrechterhaltung der Investition und die Kumulierung).

5.4.   Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rahmenregelung

5.4.1.   Beihilfeintensität

(81)

Bei den geplanten beihilfefähigen Ausgaben mit dem abgezinsten Wert von 734,031 Mio. PLN (etwa 157,95 Mio. EUR) und den Anwendung findenden Höchstgrenzen für die Regionalbeihilfe von 50 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) beträgt die berichtigte Beihilfehöchstintensität, die gemäß Punkt 21 der Rahmenregelung zulässig ist, 29,98 % des NSÄ.

(82)

Der vorgesehene Beihilfebetrag in Höhe von abgezinst 220,057 Mio. PLN (47,35 Mio. EUR) mit einer Beihilfeintensität von 29,98 % des NSÄ (24) liegt unter dem genannten Höchstbetrag. Deshalb entspricht die geplante Beihilfeintensität dem in Punkt 21 der Rahmenregelung vorgesehenen Mechanismus der Herabsetzung der Beihilfeintensität.

5.4.2.   Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 24 Buchstabe a und b der Rahmenregelung

(83)

Da der vorgesehene Gesamtbetrag der Beihilfe in Höhe von etwa 47,35 Mio. EUR über dem Betrag von 37,5 Mio. EUR liegt, ab welchem die Pflicht zur Anmeldung besteht, ist eine Beurteilung dessen, ob die vorgeschlagene Beihilfe mit Punkt 24 Buchstaben a und b der Rahmenregelung vereinbar ist, vorzunehmen.

(84)

Die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung von Regionalbeihilfe für große Investitionsvorhaben, die den Bestimmungen von Punkt 24 der Rahmenregelung unterliegen, hängt vom Marktanteil des begünstigten Unternehmens vor der Investition und nach Durchführung der Investition sowie von der Produktionskapazität ab, die von der betreffenden Investition geschaffen wird. Für die entsprechenden Prüfungen auf Grundlage von Punkt 24 Buchstaben a und b der Rahmenregelung muss die Kommission vorrangig die Produkte bestimmen, die von der betreffenden Investition erfasst werden und darüber hinaus den sachlich relevanten und räumlichen Markt bestimmen.

(85)

Gemäß Punkt 52 der Rahmenregelung bezeichnet das „entsprechende Produkt“ das im Investitionsprojekt vorgesehene Produkt, und falls erforderlich, die — entweder durch den Kunden (aufgrund der Merkmale, des Preises oder des Bestimmungszwecks des Produkts) oder durch den Hersteller (wegen der mit den Produktionsanlagen verknüpften Flexibilität) — als Ersatz anzusehenden Produkte. Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht, für das es keinen Markt gibt, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein.

(86)

Das hier betrachtete Investitionsvorhaben betrifft den Druck von Zeitschriften, Verkaufskatalogen und Werbeprospekten im Tiefdruckverfahren. Der Beihilfeempfänger ist über seine Eigentumsstruktur mit dem Großverlag Heinrich Bauer Verlag verbunden. Darüber hinaus wird der Konzern Heinrich Bauer Verlag wichtigster Kunde der neuen Druckerei und Abnehmer von etwa […] % des Absatzes des neuen Betriebs. Aus diesem Grund ist zunächst festzustellen, ob der Vertrieb von Druckerzeugnissen durch dieses Investitionsobjekt an den Verlagskonzern Heinrich Bauer Verlag zu Marktbedingungen erfolgt.

(87)

In der obigen Frage haben die polnischen Behörden bestätigt, dass die Geschäfte zwischen der Gesellschaft, von der die neue Druckerei geleiten und betrieben wird, und dem Heinrich Bauer Verlag zu Marktbedingungen getätigt werden. (Der Bauer Verlag holt mindestens drei Angebote von führenden europäischen Tiefdruckereien ein, wonach der von der Gesellschaft in Rechnung gestellte Preis als Mittelwert dieser Angebote festgesetzt wird). Die Steuerbehörden können diese Berechnung einer Prüfung unterziehen und, falls benötigt, die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen anfordern.

(88)

Darüber hinaus wird geschätzt, dass der Anteil des Verkaufs der Druckerei an den Konzern Heinrich Bauer Verlag mit dem Ausbau der Produktionskapazität abnehmen wird. Der Grund dafür ist, dass die Folgen von Störungen bei einer größeren Zahl installierter Produktionslinien weniger gravierend sind. Die Gewinnung zusätzlicher externer Kunden auf einem Markt, auf dem Liefertreue und eine fristgerechte Auftragsbearbeitung von größter Bedeutung sind, wird so möglich.

(89)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Produkte der BVG zu Marktbedingungen abgesetzt werden, und der sachlich relevante Markt im vorliegenden Fall folglich als Druckereimarkt zu definieren ist und nicht als Markt für ein nachgelagertes Produkt (nämlich Verlagstätigkeit).

(90)

Das gegenständliche Investitionsvorhaben betrifft die Tiefdrucktechnik, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Druckfarbe über einen Druckzylinder aus Stahl, in den mittels Laser Vertiefungen eingraviert werden, auf den Bedruckstoff (z. B. Papier) aufgetragen wird. Im Gegensatz zum Tiefdruck liegen die bedruckten und unbedruckten Bereiche beim Offsetdruckverfahren auf derselben Ebene wie der Bildträger. Die unbedruckten Bereiche sind von Druckfarbe frei, da sie diese abstoßen; die Druckbereiche nehmen dagegen Farbe an. Das kommt durch die Tatsache zustande, dass die unbedruckten Bereiche keine Farbe annehmen, da sie mit Wasser oder wässriger Lösung bedeckt sind und die ölbasierte Offsetdruckfarbe und Wasser sich gegenseitig abstoßen.

(91)

Zwischen diesen beiden Drucktechniken gibt es große Unterschiede. Zum Ersten sind die mit einer Tiefdruckpresse verbundenen Investitionsaufwendungen doppelt so hoch als bei vergleichbaren Offsetpressen. Eine Tiefdruckpresse garantiert dagegen eine einheitliche Druckqualität, auch im Falle hoher Auflagen. Dagegen variiert die Qualität des Offsetdrucks recht stark, da das Gleichgewicht zwischen Wasser und Farbe während des Druckprozesses schwer aufrecht zu erhalten ist. Tiefdruckpressen sind auch leistungsfähiger (mithilfe einer Tiefdruckpresse kann in kürzerer Zeit eine größere Anzahl Exemplare gedruckt werden als mithilfe einer Offsetpresse) und zeichnen sich durch eine längere Nutzungsdauer aus.

(92)

Deshalb sind die Produktionskosten bei der Tiefdrucktechnik oberhalb einer gewissen Auflage niedriger. Je höher die Auflage, desto geringer die Produktionskosten im Vergleich zu anderen Drucktechniken. Jedoch ist das Tiefdruckverfahren im Falle geringerer Auflagen wegen der verhältnismäßig hohen Kosten für die Herstellung der Druckzylinder im Vergleich zu den niedrigeren Kosten für die Erstellung der Druckformen beim Offsetdruckverfahren weniger rentabel.

(93)

Deshalb eignet sich die Tiefdrucktechnik besonders zum Druck hoher Auflagen (25) und das Offsetverfahren wird hauptsächlich für geringe Auflagen genutzt. Wegen der höheren und gleichbleibenderen Druckqualität beim Tiefdruckverfahren besteht auch ein Unterschied hinsichtlich der Nachfrage.

(94)

Bezüglich der von Polen vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Konvergenz des Tiefdruck- und des Offsetdruckverfahrens ist zu bemerken, dass die im Rahmen einer früheren Unternehmensfusion (26) vorgenommene Marktuntersuchung tatsächlich bestätigt hat, dass die Produktionsleistungen von Offsetdruckmaschinen stetig zunehmen. Jedoch können sie heute als zuverlässiger Ersatz für den Tiefdruck nur im Falle von Zeitschriften gelten, die gegenwärtig im Tiefdruckverfahren in der geringsten Anzahl Exemplare und Seiten gedruckt werden.

(95)

Die oben angeführte Entscheidung über den Unternehmenszusammenschluss nennt keine konkreten Schwellenwerte, weder bezüglich der Größe noch hinsichtlich der Seitenzahl, oberhalb oder unterhalb deren hinsichtlich des Einsatzes der Offset- oder der Tiefdrucktechnik Präferenzen bestehen. Eine genaue Definition des Marktes ist also offen geblieben und der Markt wurde in seinem möglichst engsten Sinne einer Analyse unterzogen (das heißt, unter der Annahme, dass er lediglich den Tiefdruck einschließt).

(96)

Diese Art des vorsichtigen Ansatzes ist auch in der vorliegenden Sache begründet. Es ist weiterhin zu bemerken, dass der Tiefdruck dem Offsetdruck nach den auf der Internetseite der European Rotogravure Association (E.R.A.) e.V. (27) veröffentlichten Informationen in qualitativer Hinsicht auch weiterhin überlegen ist: „Da der Tiefdruck, im Gegensatz zu allen anderen Druckverfahren auch bei hohen Auflagen eine gleichbleibend hohe Qualität garantiert, spielt diese Drucktechnik weiterhin eine führende Rolle als wichtigste Drucktechnik für die Herstellung von Zeitschriften, Katalogen und Markenartikeln auf einem immer internationaler operierenden Markt“.

(97)

In diesem Zusammenhang ist die Marktanalyse, trotz der augenscheinlichen Wettbewerbssituation zwischen Offset- und Tiefdruck in einigen Marktsegmenten des Drucks von Publikationen, nach Auffassung der Kommission in diesem Fall auf den Tiefdruck nach der Worst-Case-Simulation zu beschränken.

(98)

Die Tiefdrucktechnik wird zum Druck von zwei grafischen Haupterzeugnissen eingesetzt: von Publikationen und flexiblen Verpackungen. Da die für den Druck von Zeitschriften und Katalogen entworfenen Pressen nicht für den Druck von Packungsmaterial geeignet sind und das begünstigte Unternehmen ausschließlich Publikationen drucken wird, ist der relevante Markt in diesem Fall auf den Druck von Publikationen im Tiefdruckverfahren beschränkt.

(99)

Der Druck von Publikationen im Tiefdruckverfahren sichert Druckaufträge für Publikationen für den Zeitschriften- und Katalogmarkt. In der Entscheidung über die Unternehmensfusion (28) wurde festgestellt, dass aufgrund des mit dem Druck dieser Erzeugnisse verbundenen Zeitdrucks und der erhöhten Anforderungen im Bereich des Nachbearbeitungsprozesses und Vertriebs ein separater sachlicher Markt für den Druck von Zeitschriften im Tiefdruckverfahren besteht. Begründet ist auch die getrennte Behandlung des Zeitschriftenmarkts, da der letztlich dominierende Teil des Verkaufs der in der Druckerei Nowogrodziec ausgeführten Druckleistungen Zeitschriften betreffen wird, was bedeutet, dass das Projekt hauptsächlich diesen Teilmarkt abdecken wird.

(100)

Angesichts obiger Feststellungen werden in der vorliegenden Sache Marktuntersuchungen auf drei annehmbaren relevanten Märkten angestellt:

Markt für den Druck von Publikationen im Tiefdruckverfahren (weite Marktdefinition);

Markt für den Druck von Zeitschriften im Tiefdruckverfahren;

Markt für den Druck von Katalogen und Werbeprospekten im Tiefdruckverfahren.

(101)

Obwohl durch die im Rahmen der früheren Entscheidung über die Unternehmensfusion (29) durchgeführte Marktanalyse kein exakter Schwellenwert bestimmt werden konnte, unterhalb dem alle Tiefdruckbetriebe wettbewerbsfähig wären, stellte man fest, dass dieser Markt wegen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und Wettbewerbs größer als der Inlandsmarkt ist. Dies ist insoweit nicht zu übersehen, da es in einigen Ländern keine Tiefdruckereien gibt (z. B. in Schweden, wo sich eine Reihe von Kunden davon überzeugte, dass polnische Druckereien ebenfalls wettbewerbsfähig sein könnten).

(102)

In diesem Zusammenhang wurde in der Entscheidung über den Unternehmenszusammenschluss festgestellt, dass die Definition des räumlichen Marktes für den Druck von Zeitschriften im Tiefdruckverfahren im Falle von Belgien und Schweden (d. h. in Ländern, in denen der besagte Zusammenschluss zu einer deutlichen Marktüberschneidung führt) auch alle Druckereien in den Nachbarländern einschließen sollte (30). Bezüglich des Drucks von Katalogen im Tiefdruckverfahren wurde darauf hingewiesen, dass die Marktausdehnung aufgrund des Nichtvorhandenseins besonderer, mit dem Vertrieb verbundener Schwierigkeiten und aufgrund der Tatsache, dass eine kurze Auftragsbearbeitungszeit keine besonders wichtige Rolle spielt, noch größer sein kann.

(103)

In der vorliegenden Sache haben die polnischen Behörden Beispiele angeführt, die darauf hinweisen, dass die Erbringung von Leistungen in Form des Drucks von Zeitschriften unter der Bedingung auch über große Entfernungen durchführbar ist und dass entsprechende Vertriebssysteme geschaffen werden. Es scheint, dass solche, auf große Entfernungen ausgelegte Vertriebsnetze zusammen mit geeigneten Lieferkontrollsystemen mehr zur termingerechten Lieferung von Zeitschriften beitragen als die aus der integrierten Organisationsstruktur der gegenständlichen Unternehmen resultierenden Vorteile.

(104)

Darüber hinaus hat Polen beispielhafte, mit der Lieferung von Zeitschriften durch das begünstigte Unternehmen verbundene Transportkosten dargelegt. Diese Kosten können, selbst im Falle großer Entfernungen, als verhältnismäßig gering angenommen werden. Die gegenwärtigen Kunden des begünstigten Unternehmens sind sogar jenseits der benachbarten Länder zu finden (in Österreich, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und Frankreich). Auch dies weist darauf hin, dass der Begünstigte imstande ist, in einem beträchtlichen Teil des EWR im Wettbewerb zu bestehen.

(105)

Die Beispiele polnischer Druckereien (anderer als der Druckereien des Begünstigten), die weit entfernt von ihren Kunden Leistungen erbringen, sind ein weiterer Beweis für die Möglichkeit, dass Druckleistungen für entfernte Märkte zu erschwinglichen Vertriebskosten erbracht werden können. Die polnischen Druckereien sind auch in der Lage, auf Märkten außerhalb des EWR im Wettbewerb zu bestehen (z. B. in der Ukraine oder Russland).

(106)

Darüber hinaus weisen die von MillwardBrown SMG/KRC (31) erhobenen und von den polnischen Behörden vorgelegten Daten darauf hin, dass es nur in 14 Ländern des EWR Druckereien für Publikationen im Tiefdruckverfahren gibt. Diagramm 1 stellt die Kapazitäten in Aufgliederung auf die Länder dar.

Diagramm 1

Produktionskapazitäten für den Druck von Publikationen im Tiefdruckverfahren in Europa, in 1 000 Tonnen/Jahr (geschätzte Daten für 2006)

Image

(107)

Wie in Diagramm 1 zu sehen, vereint Deutschland über 43 % der Gesamtkapazitäten des EWR im Bereich des Drucks von Publikationen im Tiefdruckverfahren auf sich, obwohl der prozentuale Bevölkerungsanteil dieses Landes an der Gesamtbevölkerung des EWR (was den Anteil Deutschlands am Verbrauch von Zeitschriften/Katalogen zeigt) nur 17 % beträgt. Die vereinten Kapazitäten der vier größten Herstellerländer (Deutschland, Italien, Frankreich und das Vereinigte Königreich) betragen 78 % der Kapazitäten im EWR, wobei die Bevölkerung dieser Länder nur 53 % der Einwohnerzahl des EWR entspricht. Dieser Faktor weist auch auf die Konzentration der Produktion und den bedeutenden Handelsaustausch im Bereich von Tiefdruckleistungen im Rahmen des EWR hin.

(108)

Mit Rücksicht auf die aktuell vorliegenden Informationen und unter Einbeziehung des Nichtvorhandenseins einer alternativen geografischen Segmentierung sowie der nicht eingegangenen Stellungnahmen Dritter ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass der EWR in der vorliegenden Sache der räumlich relevante Markt ist. Es ist auch anzumerken, dass der sichtbare Verbrauch gemäß der Rahmenregelung und zwecks Anwendung von Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung auf EWR-Ebene bestimmt wird.

(109)

Zur Untersuchung, ob das Projekt den Anforderungen von Punkt 24 Buchstabe a der Rahmenregelung entspricht, muss die Kommission den Marktanteil des Begünstigten auf Konzernebene vor und nach der Investition ermitteln. Da mit der Investition 2004 begonnen wurde und ihr Abschluss für 2009 geplant ist, prüft die Kommission den Marktanteil der Gesellschaft BVG in den Jahren 2003 und 2010.

(110)

Um den Marktanteil der Gesellschaft BVG auf Konzernebene vor und nach der Investition zu ermitteln, hat die Kommission ihren mengenmäßigen Absatz auf der EWR-Ebene mit der Gesamtgröße des Verbrauches von Tiefdruckpapier im EWR verglichen.

(111)

Es liegen keine wertbezogenen Daten vor, doch haben die polnischen Behörden bestätigt, dass die Preise des Begünstigten in Höhe der durchschnittlichen Marktpreise oder diesem Wert sehr nahen Preisen festgesetzt werden. Das bedeutet, dass die wertmäßigen Marktanteile (und die Erhöhung der Kapazität) sehr nahe bei den quantitativen Anteilen liegen, und folglich begründet ist, dass sich die Analyse ausschließlich auf quantitative Angaben stützt.

(112)

Die Angaben zum wertmäßigen Verbrauch (das heißt der im Tiefdruckverfahren bedruckten Papiermenge) im gesamten EWR basieren auf Daten der European Rotogravure Association (E.R.A.) e.V. (32), die von den polnischen Behörden übermittelt worden sind. Die E.R.A. hat auch die Produktionskapazität der […] durch den Begünstigten installierten Produktionslinien bestätigt. Die allgemeine Verkaufs-/Verbrauchsstruktur in Aufgliederung in Untersegmente von Zeitschriften und Katalogen/Werbeprospekten wurde von MillwardBrown SMG/KRC erzeugt. Der angegebene prozentuale Anteil (60,2 % für Zeitschriften und 39,8 % für andere Publikationen) betraf das Jahr 2006 und es wurde angenommen, dass dieser auf einem stabilen Niveau verbleibt.

(113)

Die polnischen Behörden haben Daten der E.R.A. für die Jahre 2002–2006 vorgelegt. Ausführliche gesamtheitliche Verkaufsprognosen für 2010 sind nicht verfügbar, aber die E.R.A. erwartet, dass sich das geringe Wachstum von 1 % in den kommenden Jahren fortsetzt. Jedoch wurde nach der Worst-Case-Simulation angenommen, dass der Markt unverändert sein wird und aus diesem Grund wurden zur Schätzung des Gesamtverbrauchs im Jahr 2010 die Daten von 2006 herangezogen.

(114)

Der Marktanteil des Unternehmens wurde auf EWR-Ebene in Bezug auf drei in Punkt 101 bestimmte annehmbare, sachlich relevante Märkte ermittelt. Die Marktanteile auf Konzernebene (d. h. unter Berücksichtigung der Druckereien des Heinrich Bauer Verlags) im Vorjahr der Investition und im Jahr nach ihrem Abschluss werden in Tabelle 3 dargestellt.

Tabelle 3

Quantitative Marktanteile im EWR

(in %)

 

2003

2010

Markt für den Druck von Publikationen im Tiefdruckverfahren (weite Marktdefinition)

[0-5]

[5-10]

Markt für den Druck von Zeitschriften im Tiefdruckverfahren

[5-10]

[10-15]

Markt für den Druck von Katalogen und Werbeprospekten im Tiefdruckverfahren

[0-5]

[0-5]

(115)

Die von MillwardBrown SMG/KRC erhobenen Daten zu den Tiefdruckkapazitäten machen auch den bescheidenen Anteil des Bauer-Konzerns am EWR-Markt und das Vorhandensein eines starken Wettbewerbs deutlich.

Diagramm 2

Produktionskapazitäten der europäischen Verlagsunternehmen im Bereich Tiefdruck (geschätzte Daten für 2006)

Image

(116)

Wie aus Tabelle 3 folgt, liegt der Marktanteil des Unternehmens BVG auf Konzernebene bei allen Marktdefinitionen deutlich unter der in Punkt 24 Buchstabe a der Rahmenregelung festgelegten Schwelle von 25 %. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die gegenständliche Beihilfemaßnahme, selbst unter Einbeziehung der für die vorstehend präsentierten Prognosen angemessenen Fehlertoleranz, den Anforderungen von Punkt 24 Buchstabe a der Rahmenregelung entspricht.

(117)

Gemäß Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung kommt das Vorhaben nicht für Investitionsbeihilfe in Betracht, wenn die entstandenen Produktionskapazitäten 5 % der Größe des unrentablen Marktes überschreiten (d. h., wenn der Zuwachs im Sektor unterhalb des Anstiegs im EWR liegt). Die vollen Kapazitäten, die durch das Vorhaben entstehen, werden 2010 erreicht.

(118)

Da der auf Grundlage der von den polnischen Behörden übermittelten Daten berechnete CAGR-Wert des gegenständlichen Marktes in den Jahren 2001–2006 (2,03 %) den CAGR-Wert für das BIP des EWR übersteigt (2 %), muss nicht überprüft werden, ob die geschaffenen Kapazitäten über 5 % des Marktes betragen.

(119)

Jedoch waren die Daten für 2001, d. h. das wichtigste Jahr für die Berechnung des CAGR-Werts in den Jahren 2001–2006, nicht direkt verfügbar, sondern wurden durch die polnischen Behörden auf Grundlage des Wachstums des gesamten Zeitschriftenmarkts in den Jahren 2001–2002 geschätzt. Diese Angaben können in Bezug auf die Steigerung des Druckes von Zeitschriften im Tiefdruckverfahren unrepräsentativ sein und deshalb ist eine gewisse Vorsicht zu wahren. Aus diesem Grund hat die Kommission auch untersucht, ob die vom Projekt geschaffenen Kapazitäten nicht 5 % der auf dem Markt bestehenden Kapazitäten übersteigen.

(120)

Die gesamten, durch das Projekt (unter Berücksichtigung aller […] neuen Produktionslinien) entstehenden Kapazitäten belaufen sich auf 152 000 Tonnen pro Jahr, unter der Annahme, dass die Kapazität einer Linie […] Tausend Tonnen jährlich beträgt.

(121)

Diese Prognose bezieht sich auf die tatsächlichen Kapazitäten, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie der Zeit für Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten (die maximale Betriebszeit der Maschinen wurde auf 61 % der gesamten theoretischen Betriebsdauer geschätzt) sowie der für die Tiefdrucktechnik spezifischen Faktoren.

(122)

Insbesondere haben die Druckmaschinen, bei denen diese Technik zum Einsatz kommt, eine bestimmte maximale Zylinderlänge, d. h. Breite der eingesetzten Papierbahn, was einer bestimmten Menge Standard-Druckseiten entspricht (im Falle der vom Begünstigten eingesetzten Maschinen erlaubt der breitestmögliche Zylinder den Ausdruck von maximal […] Standardseiten). Ein Zylinder einer bestimmten Länge erlaubt den Druck einiger exakt bestimmter Größen von Zeitschriften/Katalogen (im Falle der im begünstigten Betrieb verwendeten Zylinder mit einem Umfang von […] sind das […] Seiten).

(123)

Die theoretischen Kapazitäten resultieren aus der mit dem Zylinder mit dem größten Umfang maximal zu erreichenden Fertigung — im Falle des Begünstigten würde dies der Möglichkeit des Drucks von ausschließlich Zeitschriften mit genau […] Seiten entsprechen. In der Realität werden Zeitschriften mit verschiedenen Umfängen gedruckt und die Produktionskapazität der Maschinen wird entsprechend geändert. Deshalb berücksichtigt die Prognose auch die Tatsache, dass die Produktion mit unterschiedlichen Pressenbreiten und unterschiedlichen Zylinderumfängen, d. h. nicht immer mit Höchstkapazität, erfolgt. Die Prognose wurde unter Berücksichtigung der geplanten Druckgrößen auf Basis der aus geschlossenen Verträgen folgenden Aufträge erstellt.

(124)

Die polnischen Behörden haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass es schwierig ist, eine exakte Struktur der Kapazitäten mit Aufsplittung in Kapazitäten für Zeitschriften und Kapazitäten für Kataloge/Werbeprospekte zu erstellen, da der Druck von Zeitschriften und Katalogen/Werbeprospekten an denselben Produktionslinien erfolgt, die durch das Projekt geschaffen werden. Die polnischen Behörden zeigten jedoch eine mögliche Lösung auf, die in der schätzungsweisen Bestimmung der Kapazitäten auf der Grundlage des erwarteten Anteils der Zeitschriften und Kataloge/Werbeprospekte am Verkauf des begünstigten Betriebes liegt.

(125)

Polen legte in diesem Zusammenhang neueste Daten zur Produktion vor, die bestätigen, dass der Begünstigte tatsächlich anstrebt, ein ausgewogeneres Produktportfolio als das während der Erstbewertung festgestellte zu erreichen. Der ursprüngliche Anteil des Drucks von Zeitschriften an der Produktion der neuen Druckerei von [90-100] % war Ausdruck der zu dieser Zeit erteilten Aufträge. Jedoch wurden seit dieser Zeit neue Kunden gewonnen, was zu einer allmählichen Steigerung des Anteils des Drucks von Katalogen/Werbeprospekten geführt hat.

(126)

Wie aus Tabelle 2 folgt, liegt die Erhöhung der Kapazitäten, unter Berücksichtigung der erwarteten Produktionsstruktur für die Jahre 2008–2009, für den Druck von Zeitschriften und Katalogen für alle möglichen relevanten Märkte bereits bei unter 5 %. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Analyse in Anlehnung an das Worst-Case-Szenario erfolgt ist, bei dem angenommen wurde, dass der relevante Markt ausschließlich den Druck im Tiefdruckverfahren einschließt.

(127)

Da beide in Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt worden sind (das Marktwachstum ist nicht zu niedrig und die Erhöhung der Produktionskapazität ist geringer als 5 %), stellt die Kommission fest, dass die geprüfte Beihilfemaßnahme Punkt 24 Buchstabe b der Rahmenregelung entspricht.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(128)

Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ihre Zweifel bezüglich des Überschreitens der in Punkt 24 Buchstaben a und b der Rahmenregelung bestimmten Schwellenwerte ausgeräumt wurden und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfemaßnahmen, deren Gewährung zugunsten der BVG Medien Beteiligungs GmbH von Polen geplant ist, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Hiermit wird die Gewährung von Beihilfen in einer Höhe von nicht mehr als abgezinst 220,057 Mio. PLN genehmigt (was einer Beihilfeintensität von 29,98 % der NSÄ der beihilfefähigen Kosten in abgezinster Höhe von 734,031 Mio. PLN entspricht). Im Falle niedrigerer beihilfefähiger Kosten darf die Beihilfeintensität den Schwellenwert von 29,98 % der NSÄ dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 2

Innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der letzten Beihilfezahlung gemäß dem angemeldeten Auszahlungszeitplan legen die polnischen Behörden einen ausführlichen Abschlussbericht vor.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 159 vom 24.6.2008, S. 18.

(2)  Der ursprüngliche Zweimonatszeitraum für die Beurteilung begann am 3. Januar 2007.

(3)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  PL 1/2004 — Schreiben der Kommission vom 13. August 2004 (K(2004) 3230/5).

(6)  Siehe Abschnitt 5.4.2.

(7)  Geschäftsgeheimnis.

(8)  Auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden PLN/EUR-Wechselkurses von 4,6474.

(9)  Regionalbeihilfeprogramm für Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen (Titel in der Originalsprache: Program pomocy regionalnej dla przedsiębiorców prowadzących działalność gospodarczą w specjalnych strefach ekonomicznych). Schreiben der Kommission vom 9. März 2005 (K(2005) 735).

(10)  Gemessen in Kaufkraftstandards.

(11)  „Take a Break“ ist mit einer Auflage von über 1 Mio. Exemplaren die meistverkaufte Wochenzeitschrift für Frauen im Vereinigten Königreich.

(12)  COMP/M.4893 — Quebecor World/RSDB.

(13)  Die Angaben für die EU-27 wurden als Näherungswerte genutzt.

(14)  Die von Polen übermittelten Daten geben den Anteil am vereinten Markt im Jahr 2003 mit [0-5] % und [0-5] % im Jahr 2010 an. Es scheint, dass diese Angaben nicht den durch die zum Bauer Verlag gehörenden Offsetdruckereien erzielten Umsätze berücksichtigen. Da Polen im Verlauf der Erstprüfung angegeben hat, dass die Bauer Verlagsgruppe nur zwei Offsetdruckereien mit geringen Kapazitäten besitzt (ihre vereinten Produktionskapazitäten betragen zusammen etwa 50 000 Tonnen pro Jahr), sind die berichtigten Marktanteile am vereinten Offsetdruck- und Tiefdruckmarkt geringfügig höher als die von den polnischen Behörden angegebenen Werte.

(15)  Die Angaben für die EU-27 wurden als Näherungswerte genutzt, BIP in Mio. EUR nach den Preisen von 1995.

(16)  COMP/M.3178 — Bertelsmann Springer/JV.

(17)  Der Zeitraum mit den meisten Aufträgen für den Katalogdruck umfasst die Zeit von Juli bis Juni des folgenden Jahres.

(18)  Der erste Auftrag kommt von WeltBild, die Preisverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Jedoch bewirkt die Tatsache, dass der Kunde in der Vergangenheit bereits mit der Gesellschaft BVG zusammengearbeitet hat, dass die Ausführung dieses Auftrages sehr wahrscheinlich ist. Der zweite Auftrag betrifft Material für das Unternehmen Carrefour und der Auftragspreis wurde bereits vereinbart, es wurde auch schon eine Probeauflage erstellt, jedoch noch kein formaler Vertrag unterzeichnet. In beiden Fällen sollte der Druck im Juli 2008 beginnen.

(19)  Die Angaben zu der Verbrauchsgröße im gesamten EWR basieren auf den von den polnischen Behörden übermittelten Daten der European Rotogravure Assocation (E.R.A.) e.V. Die Struktur des allgemeinen Verbrauchs, aufgegliedert in die Untersegmente Zeitschriften und Kataloge/Werbehandzette,l lieferte das Unternehmen MillwardBrown SMG/KRC.

(20)  Die angegebenen Beispiele für den Vertrieb und die Bedienung der geografischen Märkte schließen auch Offsetdruckereien ein. Jedoch sind die polnischen Behörden der Auffassung, dass die Produktionsverfahren der fertigen Erzeugnisse (Zeitschriften) vom Standpunkt des Angebots aus nicht von Bedeutung sind, da die Produktionstechnik keinen Einfluss auf die Vertriebskanäle hat.

(21)  http://www.prinovis.de/en/unternehmen/aktuelle_nachrichten/2008/03/neuer-frankreich-auftrag-fuer-prinovis.php

(22)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(23)  ABl. L 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(24)  Da die Beihilfe in Form der Steuerbefreiung gewährt wird, entspricht das Nettosubventionsäquivalent dieser Beihilfe dem Bruttosubventionsäquivalent.

(25)  Mit Ausnahme des Zeitungsdrucks, bei dem die geringe Qualität des Zeitungspapiers negative Auswirkungen auf den technischen Zustand der zum Druck qualitativ hochwertiger Materialien (z. B. Zeitschriften) vorgesehenen Anlagen hat. Deshalb werden Zeitungen im Coldset-Offset (Zeitungsrotationsdruck) oder Flexodruck gedruckt.

(26)  Siehe Fußnote 11 oben.

(27)  http://www.era.eu.org/upload/File/press_releases/PressReleaseDrupa08_eng(2).doc

(28)  Entscheidung vom 3. Mai 2005 in der Sache COMP/M.3178 — Bertelsmann/Springer/JV.

(29)  Siehe Fußnote 11 oben.

(30)  Im Falle von Belgien sind dies die Niederlande, das westliche Deutschland und Nordfrankreich, und im Falle von Schweden zumindest alle Tiefdruckbetriebe in Finnland, Norddeutschland, Dänemark und den Niederlanden.

(31)  Polnische Zweigniederlassung von MillwardBrown International, eines der größten unabhängigen Markt- und Meinungsforschungsunternehmen.

(32)  Die European Rotogravure Association (E.R.A.) ist die führende internationale Organisation der Tiefdruckindustrie. Es handelt sich um einen Verband, der keinen Erwerbszweck verfolgt und Unternehmen unterstützt, die Tiefdrucktechnik einsetzen.


17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2009

über die staatliche Beihilfe C 33/08 (ex N 732/07), die Schweden zugunsten der Volvo Aero Corporation für FuE gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4542)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/838/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (1) und

unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 meldete Schweden eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer Beihilfe, die der Volvo Aero Corporation bewilligt werden sollte, bei der Kommission an. Diese ersuchte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 um zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 18. März 2008 beantwortete Schweden einige der in dem Ersuchen gestellten Fragen.

(2)

Nach einem Treffen der schwedischen Behörden und der Dienststellen der Kommission am 15. April 2008 ersuchte die Kommission am 21. April 2008 in einem weiteren Schreiben um nähere Angaben. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 übermittelte Schweden eine weitere Stellungnahme. Darin wurde auf zusätzliche Informationen verwiesen, unter anderem auf einen internen E-Mail-Wechsel zwischen Mitgliedern der Unternehmensleitung des Beihilfeempfängers. Diese ergänzenden Informationen wurden am 19. Juni 2008 übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 teilte die Kommission Schweden ihre Entscheidung mit, hinsichtlich der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der genannten Maßnahme zu äußern. Schweden übermittelte seine Stellungnahme am 17. Oktober 2008.

(4)

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende und geschäftsführende Direktor von Volvo Aero, Fred Bodin, nahm mit Fax vom 28. Oktober 2008 Stellung. GE Aviation äußerte sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2008. Die Betriebsgruppe der Gewerkschaft IF Metalls bei Volvo Aero übermittelte ihre Stellungnahme am 3. November 2008 per E-Mail.

(5)

Mit Schreiben vom 3. November 2008 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die schwedische Regierung weiter, die sich am 12. Dezember 2008 dazu äußerte.

(6)

Die Kommission ersuchte Schweden mit Schreiben vom 30. März 2009 um ergänzende Auskünfte. Diese wurden am 3. April 2009 erteilt.

2.   ZIEL DER BEIHILFE

(7)

Schweden beabsichtigt, Volvo Aero (nachstehend auch das „Unternehmen“ genannt) eine Beihilfe für Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE“ genannt) im Zusammenhang mit Bauteilen für das sogenannte GEnx-Triebwerk zu bewilligen, das von General Electric (nachstehend „GE“ genannt) für die Flugzeugtypen Boeing 787 und 747-8 entwickelt wurde. Das FuE-Projekt lief an, nachdem Volvo Aero und GE am 15. Dezember 2004 eine erste Partnerschaftsvereinbarung über die Risikoteilung getroffen hatten.

(8)

Das Unternehmen, das Triebwerkskomponenten für Zivil- und Militärflugzeuge entwickelt und fertigt, erzielte 2008 ein Betriebsergebnis von 359 Mio. SEK (rund 39 Mio. EUR (3) und eine Netto-Umsatzrendite von 4,8 %. Volvo Aero, ein kleiner Anbieter auf dem so genannten Sekundärmarkt (4), stellt Komponenten für alle Erstausrüster her: GE und Pratt & Whitney (nachstehend „PW“ genannt) in Nordamerika sowie Rolls-Royce (nachstehend „RR“ genannt) in Europa.

(9)

Volvo Aero gehört zum Volvo-Konzern (nachstehend auch der „Konzern“ genannt). Der Konzern ist hauptsächlich in den Sparten Lastkraftwagen, Baumaschinen und Busse tätig. Daneben fertigt der Konzern Motoren für Sportboote und Handelsschiffe, Dieselaggregate und Ausrüstung für die Luft- und Raumfahrtindustrie (über seine Tochtergesellschaft Volvo Aero) (5). Im Jahr 2008 belief sich das Betriebsergebnis des Konzerns auf 15 851 Mio. SEK (rund 1 704 Mio. EUR), mit einer Netto-Umsatzrendite von 5,2 %. Auf Volvo Aero entfielen 2 % des Nettoumsatzes und des Betriebsergebnisses des Konzerns.

(10)

Das GEnx-Triebwerk wurde von GE mit einer Reihe von Partnerunternehmen entwickelt, mit denen GE Risiko- und Einnahmenteilungsvereinbarungen getroffen hat und zu denen außer Volvo Aero die folgenden Unternehmen gehören: Avio (Italien) mit einem Anteil von 12 %, das für den Entwurf und Bau von Getriebegehäusen für Hilfseinrichtungen verantwortlich ist, Techspace Aero (Belgien) mit einem Anteil von 5 %, das für Niederdruckkompressoren zuständig ist, sowie weitere Partner in Japan (IHI und MHI mit einem Anteil von zusammen 15 %) und den USA.

(11)

Das GEnx-Triebwerk für die B787 wurde im März 2008 zertifiziert, das GEnx-Triebwerk für die B747-8 soll Mitte 2009 zertifiziert werden. Zwar wurden insgesamt 1120 GEnx-Triebwerke für die Flugzeugtypen B787 und B747-8 bestellt, da aber die Auslieferung der B787 von Boeing um fast zwei Jahre verschoben wurde, ist bisher noch kein einziges Triebwerk tatsächlich verkauft worden.

(12)

Aufgrund der Partnerschaftsvereinbarung über die Risiko- und Einnahmenteilung für das GEnx-Triebwerk entspricht das wirtschaftliche Engagement von Volvo Aero 5,6 % der Gesamtinvestitionskosten. Volvo Aero ist für die Entwicklung einer Reihe von Bauteilen (fan hub frame, booster spool, turbine rear frame, after fan case und high pressure turbine root seal) für das GEnx-Triebwerk mit FuE-Kosten in Höhe von insgesamt 927 Mio. SEK(rund 100 Mio. EUR) zuständig.

(13)

Das geplante FuE-Projekt ist viermal größer als alle bisherigen FuE-Projekte des Unternehmens und das erste, bei dem Volvo Aero eine so umfassende Verantwortung übernimmt. Die mit dem GEnx-Triebwerk verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiken sind erheblich. Das GEnx-Triebwerk enthält komplexe Leichtbau-Komponenten, die auf neuartige Weise eingebaut werden müssen. Die ehrgeizigen technologischen Ziele, die GE für die Entwicklung der Komponenten für das GEnx-Triebwerk vorgegeben hat, sind geringer Treibstoffverbrauch, niedriges Lärm- und Emissionsniveau sowie geringes Gewicht.

(14)

Schweden beabsichtigte, Volvo Aero einen rückzahlbaren Vorschuss (6) von 362 Mio. SEK (nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Bewilligung rund 39 Mio. EUR) zu bewilligen, der 39 % der beihilfefähigen Gesamtkosten entsprechen würde. Bevor die Beihilfe ausgezahlt wird, muss sie von der Kommission genehmigt werden. Nach Angaben Schwedens sollte die Rückzahlungsregelung für das Darlehen eine Rendite gewährleisten, die mit 7,32 % über dem Referenzzinssatz für Schweden (5,49 % im Jahr 2007) liegt.

(15)

Die Rückzahlung des Vorschusses erfolgt nach Maßgabe der Einnahmen, die Volvo Aero (in Form von Zahlungen von GE an Volvo Aero) aus dem Projekt erzielt. Schweden geht davon aus, dass bis 2028 4 937 Triebwerke verkauft werden und sich daraus Einnahmen von 23 Mrd. SEK (7) ergeben. Bis dieses Volumen erreicht ist, muss Volvo Aero […] (8) % der Zahlungen von GE, einschließlich der Zahlungen für andere, weiterentwickelte Modelle des GEnx-Triebwerks, an den Staat zahlen. Sobald der Verkauf 23 Mrd. SEK übersteigt, zahlt Volvo Aero ohne zeitliche Begrenzung weiter Lizenzgebühren in Höhe von […] % des Jahresumsatzes mit dem GEnx-Triebwerk (ohne künftige weiterentwickelte Triebwerke).

(16)

Volvo Aero beantragte die Beihilfe in einem Schreiben an die schwedische Regierung vom 7. Dezember 2004, also vor Beginn des Projekts. Die schwedischen Behörden sagten Volvo Aero im Dezember 2004 mündlich zu, das FuE-Projekt fördern zu wollen (ohne jedoch den genauen Betrag oder die Form der Beihilfe anzugeben). Das Wirtschaftsministerium teilte Volvo Aero lediglich informell in einem Telefongespräch mit, der Beihilfe positiv gegenüberzustehen.

(17)

Volvo Aero weist darauf hin, dass sich das Unternehmen auf diese Zusage verließ und am 15. Dezember 2004 die Vereinbarung mit GE unterzeichnete, obwohl es von der Regierung keine schriftliche Bestätigung für die Gewährung der Beihilfe erhalten hatte. Die Beihilfe wurde erst am 14. Juni 2007 förmlich von der schwedischen Regierung genehmigt, als diese die Reichsschuldenverwaltung anwies, den Darlehensvertrag mit dem Unternehmen zu schließen; nach Angaben Schwedens stand der Umfang der Beteiligung von Volvo Aero an dem Projekt vorher noch nicht fest. Zu diesem Zeitpunkt war ein großer Teil des FuE-Projekts bereits abgeschlossen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(18)

Da die Kommission hinsichtlich verschiedener Aspekte Bedenken hatte, die im Einzelnen nachstehend wiedergegeben sind, entschied sie, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

(19)

Die Kommission hatte Bedenken hinsichtlich des von Schweden angeführten Marktversagens, d.h. der asymmetrischen Information über die Finanzierung dieser Art von Projekten (9). Da Volvo Aero finanziell vom Volvo-Konzern abhängig ist und die Projektkosten de facto aus dem operativen Cashflow von Volvo Aero und dem gemeinsamen Cashpool des Konzerns finanziert wurden, stellte sich die Frage, ob Volvo Aero wirklich die Mittel für eine Beteiligung am GEnx-Projekt fehlten.

(20)

Die Kommission hatte Zweifel am Anreizeffekt und an der Erforderlichkeit der Beihilfe und fragte sich, inwieweit die Beihilfe für Volvo Aero ein entscheidender Faktor für den Einstieg in das Projekt war, da sie förmlich erst genehmigt wurde, als das Projekt beinahe zur Hälfte abgeschlossen war. Nach Auffassung der Kommission konnten die Gespräche zwischen der Regierung und dem Unternehmen ein förmliches Bewilligungsverfahren nicht ersetzen.

(21)

Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Vorschusses weckten bei der Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Die Kommission hatte den Verdacht, dass das Wechselkursrisiko nicht von Volvo Aero, sondern vom Staat getragen wurde.

(22)

In ihrer Einleitungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb wegen des sehr kleinen Marktanteils des Beihilfeempfängers gering waren (2 % des Marktes für Triebwerke für große Zivilflugzeuge). Die Kommission forderte dennoch Wettbewerber und Dritte auf, zu den wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen Stellung zu nehmen.

4.   STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS UND BETEILIGTER

(23)

Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) und als Reaktion auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (11) übermittelten die schwedische Regierung, der ehemalige Vorstandsvorsitzende und geschäftsführende Direktor von Volvo Aero, GE Aviation und die Betriebsgruppe der Gewerkschaft IF Metalls bei Volvo Aero der Kommission Stellungnahmen.

4.1.   Stellungnahme Schwedens

4.1.1.   Marktversagen

(24)

Schweden übermittelte Informationen, um die Bedenken der Kommission hinsichtlich des Marktversagens auszuräumen und das Vorliegen eines Marktversagens im vorliegenden Fall zu erläutern, wobei besonderes Gewicht auf die Verfügbarkeit geeigneter interner und externer Finanzierungsmöglichkeiten sowie auf den Standpunkt des Volvo-Konzerns zur Nutzung externer Finanzierungsquellen und öffentlicher Beihilfen gelegt wurde.

(25)

Schweden übermittelte nähere Angaben zu den Finanzierungsgrundsätzen des Konzerns sowie zu den Bestimmungen und Bedingungen des konzerninternen Darlehens an Volvo Aero. Nach diesen Angaben handelte es sich bei der Inanspruchnahme des gemeinsamen Cashpools des Konzerns lediglich um eine vorläufige Notmaßnahme, die es Volvo Aero ermöglichen sollte, bis zum Erhalt der zugesagten staatlichen Beihilfe seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber GE nachzukommen. Die Verlängerung eines solchen Darlehens könne jedoch ein Ungleichgewicht in der Finanzierung der übrigen Konzerntätigkeiten verursachen und sei daher keine nachhaltige Möglichkeit.

(26)

Schweden erläutert, warum das Projekt keinen Zugang zu externen Finanzierungsmöglichkeiten hatte. Dem Volvo-Konzern sei von einer Geschäftsbank oder einem sonstigen Finanzinstitut noch nie ein Darlehen gewährt worden, dessen Bedingungen denen des rückzahlbaren Vorschusses geähnelt hätten. Der Konzern nehme in der Regel keine Darlehen bei Geschäftsbanken auf, wenn die Rückzahlungsfrist mehr als 10 Jahre betrage; der beantragte rückzahlbare Vorschuss habe eine Laufzeit von 20 Jahren. Nordea, die Hausbank des Volvo-Konzerns, sei nicht bereit gewesen, diesem ein bedingtes Darlehen mit einer Laufzeit von 20 bis 30 Jahren anzubieten.

4.1.2.   Anreizeffekt

(27)

Schweden erläutert die Gründe für den zeitlichen Abstand zwischen der ersten Zusage der Regierung, die Beihilfe zu bewilligen, dem Beginn des FuE-Projekts und der förmlichen Genehmigung der Beihilfe. 2004 habe die Regierung Volvo Aero gegenüber bestätigt, die Beihilfe bewilligen zu wollen. Jedoch hätten verschiedene objektive Gründe, z. B. die bis Herbst 2006 bestehende Unklarheit über den Umfang des Projekts und die Wahl 2006, dazu geführt, dass die förmliche Genehmigung für die Beihilfe erst 2007 erteilt wurde.

(28)

Schweden übermittelte Unterlagen, um zu belegen, dass die Volvo Aero 2004 gegebene eindeutige positive Zusage einen Anreizeffekt hatte, da sich das Unternehmen dank dieser Zusage an dem GEnx-Projekt beteiligen konnte. Nach den Vorstellungen der Regierung sollte sich Volvo Aero auf ihre ausdrückliche Zusage verlassen und auf dieser Grundlage bereit sein, eine Vereinbarung mit GE zu schließen. Der Kommission wurden interne Unterlagen übersandt, um zu belegen, dass die Zusage der Regierung tatsächlich der damaligen Absicht der schwedischen Behörden entsprach.

(29)

In Anbetracht der von der Regierung 2004 gegebenen Zusage, die das Unternehmen zu einer Änderung seines Verhaltens veranlasste, ist Schweden der Auffassung, dass die förmliche Bewilligung der Beihilfe 2007 lediglich die Formalisierung des Beihilfeangebots war, das die Regierung de facto 2004 unterbreitet hatte. Der zeitliche Abstand zwischen der Zusage der Regierung und der förmlichen Bewilligung der Beihilfe bedeute nicht, dass die tatsächliche Auszahlung unsicher gewesen sei. Ferner betont Schweden, dass der förmliche Beschluss über die Bewilligung der Beihilfe gefasst worden sei, als ein großer Teil der FuE-Arbeiten noch lief.

(30)

Außerdem wiederholt Schweden, dass wegen des außergewöhnlichen Charakters, des Umfangs und der Reichweite des GEnx-Projekts sowie der damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Risiken das bedingte Darlehen eine Voraussetzung für die Vereinbarung zwischen Volvo Aero und GE war. Schweden übermittelte ausführliche Informationen über die wirtschaftlichen und technischen Risiken des Projekts in der Anlaufphase, zum Zeitpunkt der förmlichen Bewilligung des rückzahlbaren Vorschusses Mitte 2007 und danach. Angesichts der technischen und finanziellen Risiken habe GE zunächst ernste Bedenken gehabt, Volvo Aero in das GEnx-Projekt einzubeziehen, da das Unternehmen nur über begrenzte Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Triebwerksteilen verfügte. Mitte 2007 und danach hätten erhebliche technische und wirtschaftliche Risiken bestanden, da noch FuE-Arbeiten im Gange waren und weniger Flugzeuge mit GEnx-Triebwerken verkauft wurden als ursprünglich erwartet.

(31)

Nach Angaben Schwedens bedeutet die tatsächliche Lage bei Volvo Aero (Durchführung des FuE-Projekts mit unternehmens- und konzerninternen Mitteln) nicht, dass eine langfristige Finanzierung oder eine Finanzierung mit Risikoteilung für alle Konzernunternehmen zugänglich war. Nachdem Volvo Aero die Vereinbarung mit GE unterzeichnet habe, sei das Unternehmen vertraglich verpflichtet gewesen, das Projekt fortzusetzen. Jede Form der Unterlassung hätte verheerende Folgen gehabt, z. B. eine Vertragsverletzung und Verzögerungen bei den Arbeiten, ein schlechter Ruf und die Gefahr, als unzuverlässiger Partner zu gelten. Daher sei es zwingend notwendig gewesen, auf den gemeinsamen Cashpool des Konzerns zurückzugreifen, auch wenn dies eine langfristige Finanzierung nicht habe ersetzen können. Schweden betont, die Kassenlage des Unternehmens sei wegen der Verzögerungen bei der Auszahlung der erwarteten staatlichen Beihilfe ernster als je zuvor.

4.1.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(32)

Schweden bringt Argumente dafür vor, dass das Wechselkursrisiko von Volvo Aero und nicht vom Staat getragen wird. Ferner seien für die Rückzahlung des Vorschusses die Einnahmen aus dem Verkauf (unabhängig von der Währung) maßgebend und nicht die verkauften Einheiten, so dass die Maßnahme verhältnismäßig sei, insbesondere da auch der Verkauf von Ersatzteilen berücksichtigt werde. Die Beihilfe sei vor allem dank der Bestimmungen über die Rückzahlung des Vorschusses verhältnismäßig.

4.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs

(33)

Die schwedische Regierung räumt ein, dass Wettbewerb und Handel in begrenztem Umfang beeinträchtigt werden. Sie betont, die Gefahr der Verdrängung von Wettbewerbern sei gering, da jedes Triebwerksprojekt vielen Komponentenherstellern die Möglichkeit biete, mit der neuen FuE zu arbeiten. Nach Angaben Schwedens wird sich der Marktanteil des Unternehmens aufgrund der Beihilfe nur geringfügig erhöhen, da das GEnx-Projekt an die Stelle des CF6-80-Programms tritt. Dank der Beihilfe könne das Unternehmen schließlich an der Entwicklung und Fertigung von Triebwerkskomponenten für Zivilflugzeuge arbeiten.

4.2.   Stellungnahmen Beteiligter

(34)

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende und geschäftsführende Direktor von Volvo Aero, Fred Bodin, übermittelte ausführliche Informationen über die Verhandlungen mit GE und der Regierung. In Anbetracht der Auswirkungen des GEnx-Projekts auf den Cashflow habe die Unternehmensleitung den Beschluss, eine Vereinbarung mit GE zu genehmigen, in dem Wissen gefasst, dass Volvo Aero eine Beihilfe erhalten werde; dies gehe aus der Risiko- und Einnahmenteilungsvereinbarung mit GE vom 15. Dezember 2004 hervor. Fred Bodin betont, die Regierung habe klar und deutlich bestätigt, die Beihilfe bewilligen zu wollen, und ohne eine eindeutige Zusage der Regierung hätte er die Vereinbarung mit GE nicht zulassen können.

(35)

Die Stellungnahme von GE Aviation enthält Erläuterungen zu den Verhandlungen mit GE, die belegen, dass GE Zweifel hatte, ob Volvo Aero über ausreichende technische und finanzielle Mittel für eine Beteiligung am GEnx-Projekt verfügte, dem größten FuE-Projekt, mit dem Volvo Aero jemals befasst war. Das Unternehmen habe GE bei mehreren Gelegenheiten zu verstehen gegeben, dass die Förderung des Projekts durch die Regierung ganz entscheidend für den Beschluss von Volvo Aero gewesen sei, die Risiken des GEnx-Projekts mitzutragen. Ferner habe Volvo Aero erklärt, Grundlage für die Vereinbarung sei die Zusage der Regierung, dem Unternehmen das Darlehen zu bewilligen. GE unterstreicht auch, dass mit dem GEnx-Programm nach wie vor Risiken verbunden sind.

(36)

Die Gewerkschaft betont in ihrer Stellungnahme, dass das GEnx-Programm sowohl für Schweden als auch für Volvo Aero neu und einzigartig sei. Die bisherige Tätigkeit von Volvo Aero im zivilen Sektor habe in der Fertigung von Triebwerksteilen bestanden, während ein erheblicher Teil des neuen Projekts die Entwicklung neuer Triebwerksteile sei. Das GEnx-Programm habe größeres Gewicht als das frühere Kooperationsprojekt mit Rolls-Royce.

(37)

Mit Blick auf den Flugzeugmarkt äußert sich die Gewerkschaft besorgt; für einen kleinen Akteur wie Volvo Aero sei diese Art von Programm entscheidend, um weiter auf dem Weltmarkt tätig sein zu können. Ihr sei bewusst, welche wirtschaftlichen Folgen und Probleme das Programm für Volvo mit sich bringe, aber auch, welche Möglichkeiten das staatliche Darlehen biete. Ohne staatliche Beihilfe hätte sich Volvo Aero niemals an einem so großen Programm beteiligen können.

(38)

Nach Angaben der Gewerkschaft ist die Entwicklungsarbeit noch nicht abgeschlossen, so dass weiterhin erhebliche technische Risiken bestehen. Auch die wirtschaftlichen Risiken seien nach wie vor erheblich, da nicht jede Bestellung zu einem Verkauf führe, unter anderem wegen des Konjunkturabschwungs. Die Gewerkschaft zeigt sich besorgt über die negativen Folgen für die Kassenlage von Volvo Aero, die ernster sei als je zuvor, wenn die staatliche Beihilfe nicht ausgezahlt würde.

4.3.   Anmerkungen Schwedens zu den Stellungnahmen der Beteiligten

(39)

Mit Schreiben vom 12. September 2008 übermittelte Schweden zum einen Anmerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten und zum andern ergänzende Informationen, die auf näheren Angaben von Volvo Aero beruhten, um zu belegen, dass der rückzahlbare Vorschuss eine Voraussetzung für die Vereinbarung zwischen Volvo Aero und GE war.

(40)

Die schwedische Regierung ist sich mit GE und der Gewerkschaft darüber einig, dass GEnx für Volvo Aero eine außerordentliche Herausforderung darstellt und dass die FuE-Arbeiten mit den entsprechenden technischen Problemen noch laufen. Außerdem stimme ihre Stellungnahme mit den Informationen überein, die der ehemalige Vorstandsvorsitzende und geschäftsführende Direktor von Volvo Aero, Fred Bodin, übermittelt habe. Darin sei auch der Zusammenhang zwischen den Verhandlungen mit GE und der Zusage der Regierung hinsichtlich der Bewilligung der Beihilfe korrekt dargestellt.

4.4.   Sonstige Informationen aus Schweden

(41)

In ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 30. März 2009 übermittelte die schwedische Regierung weitere Informationen zur konzerninternen Finanzierung, um zu begründen, warum AB Volvo keinen Beitrag zur langfristigen Finanzierung des GEnx-Projekts geleistet hat. Da das Marktversagen und der Anreizeffekt angesichts der späten förmlichen Bewilligung der Beihilfe in Frage gestellt werden konnten, ließ die schwedische Regierung ihre Bereitschaft erkennen, einer Änderung des ursprünglich angemeldeten Beihilfebetrags zuzustimmen.

(42)

Am 14. Juni 2007, dem Tag, an dem die Regierung ihren förmlichen Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe fasste, habe Volvo Aero bereits rund 66,5 % der beihilfefähigen Kosten bezahlt. Dies sei mehr als der ursprünglich vorgesehene Beitrag von 60 %. Daher müsse auch die Beihilfe auf rund 33,5 % der beihilfefähigen Kosten, d.h. von den ursprünglich vorgesehenen 362 Mio. SEK(rund 39 Mio. EUR) auf rund 304 Mio. SEK(rund 33 Mio. EUR) verringert werden.

5.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(43)

Wie in der Einleitungsentscheidung festgestellt, ist für die Prüfung der Maßnahme Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag maßgebend. Dies ist von keinem der Beteiligten bestritten worden.

(44)

Die angemeldete Maßnahme ist ein Darlehen, das die schwedische Reichsschuldenverwaltung dem Unternehmen Volvo Aero gewährt hat. Das Darlehen wurde aus staatlichen Mitteln gewährt, da diese vom schwedischen Reichstag bereitgestellt worden waren und die Anweisung für ihre Verwendung von der schwedischen Regierung erteilt wurde. Die Maßnahme hat selektiven Charakter, da sie sich nur an Volvo Aero richtet, ein großes Unternehmen, das Handel mit anderen Mitgliedstaaten treibt. Durch die Maßnahme wird Volvo Aero ein Vorteil verschafft, da das Unternehmen Zugang zu Mitteln zu Bedingungen erhält, die der Markt nicht bieten kann. Die Maßnahme stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

5.2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahme

(45)

Durch Anmeldung der Maßnahme vor deren Durchführung hat Schweden seine Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt. Gemäß dieser Vorschrift wird die angemeldete Maßnahme erst nach Genehmigung durch die Kommission durchgeführt.

6.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(46)

Die Kommission hat die Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft und sich dabei insbesondere auf den seit dem 1. Januar 2007 für FuE-Beihilfen geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (12) (nachstehend „FuEuI-Gemeinschaftsrahmen“ genannt) gestützt.

6.1.   Marktversagen

(47)

Um eine Beihilfe für ein großes FuE-Projekt ordnungsgemäß würdigen zu können, muss das mit der Maßnahme verfolgte Ziel geprüft werden, insbesondere, welches Marktversagen damit angegangen werden soll. Nur wenn die Marktkräfte selbst kein wirtschaftlich effizientes Ergebnis hervorbringen können, liegt ein Marktversagen vor. In der Anmeldung erklärt Schweden, wegen unvollständiger und asymmetrischer Informationen habe das Unternehmen für das GEnx-Projekt nicht auf eine private Finanzierung mit Risikoteilung zurückgreifen können, da das Projekt durch große technische Risiken und eine langfristige Rendite gekennzeichnet sei.

(48)

Die Kommission hat in früheren Entscheidungen festgestellt, dass ein solches Marktversagen bei großen Programmen im Luft- und Raumfahrtsektor auftreten kann (13). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes Projekt in diesem Wirtschaftszweig von einem Marktversagen betroffen wäre. Offensichtlich konnten verschiedene Unternehmen der Luft- und Raumfahrtindustrie in mehreren Fällen neue Projekte entweder aus eigenen Mitteln oder über den Finanzmarkt finanzieren. Die Kommission muss prüfen, ob und in welchem Umfang im jeweiligen Einzelfall ein Marktversagen vorliegt.

(49)

In ihrer Einleitungsentscheidung warf die Kommission die Frage auf, ob ein Marktversagen vorlag, da die Regierung ihren förmlichen Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe in einer sehr späten Phase des Programms getroffen hat, nämlich als Volvo Aero das Projekt bereits aus dem operativen Cashflow des Unternehmens und dem gemeinsamen Cashpool des Konzerns finanziert hatte. Die Kommission frage sich daher, ob nicht die Finanzierung aus dem gemeinsamen Cashpool des Konzerns de facto eine langfristige Finanzierung des GEnx-Projekts darstellen könnte.

(50)

Die Kommission nimmt die von Schweden übermittelten Informationen über die Finanzierungsgrundsätze des Volvo-Konzerns zur Kenntnis, einschließlich der Bestimmungen und Bedingungen des konzerninternen Darlehens an Volvo Aero. Mit diesen Informationen sollte belegt werden, dass die Finanzierung aus dem gemeinsamen Cashpool des Konzerns nicht als eine Art der langfristigen Finanzierung des GEnx-Projekts angesehen werden kann. Bei dieser Art der Finanzierung habe es sich lediglich um eine vorläufige Notmaßnahme gehandelt, die es Volvo Aero ermöglichen sollte, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber GE nachzukommen; ihre Fortsetzung hätte jedoch ein Ungleichgewicht in der Finanzierung der übrigen Konzerntätigkeiten verursachen können.

(51)

Wie aus den Erläuterungen Schwedens zu den Finanzierungsgrundsätzen des Konzerns hervorgeht, müssen sich die Tochtergesellschaften aus ihrem operativen Cashflow oder dem gemeinsamen Cashpool des Konzerns finanzieren, der seinerseits durch die Konzernunternehmen und aus externen Mitteln finanziert wird. Volvo Treasury ist für die Verwaltung des Cashpools zuständig und stellt sicher, dass ausreichende Rücklagen vorhanden sind, um die laufende Finanzierung des Betriebs von Volvo zu gewährleisten. Das Unternehmen hat vierteljährlich den Gesamtbedarf und die Möglichkeiten sämtlicher Geschäftsbereiche des Konzerns zu ermitteln und über die Grenzen für die Kreditaufnahme und -vergabe im Rahmen des Cashpools zu entscheiden.

(52)

Wie Schweden weiter erläutert, ist die konzerninterne Finanzierung nicht zur Finanzierung von Projekten bestimmt. Es ist Sache der Tochtergesellschaften, ihre FuE-Kosten zu finanzieren. Außerdem darf der Cashpool nur kurzfristig, unter strengen Rückzahlungsbedingungen und im Verhältnis zu dem geleisteten Beitrag zum Betriebsergebnis des Konzerns in Anspruch genommen werden, damit die konzerninterne Finanzierung nicht zu Lasten anderer Geschäftsbereiche des Konzerns geht. Nach Angaben Schwedens wird die konzerninterne Finanzierung zu Marktbedingungen angeboten.

(53)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die fast vierjährige Abhängigkeit von Volvo Aero vom gemeinsamen Cashpool eine Ausnahme von den Finanzierungsgrundsätzen des Konzerns darstellt. Nach Angaben Schwedens war Volvo Aero die einzige Betriebsgesellschaft, der zwischen 2004 und 2008 aus dem Cashpool permanent ein erheblicher Kredit von […] bis zu […] Mio. SEK (rund […] Mio. EUR) gewährt wurde. Ferner werden die Kreditgrenzen für den Cashpool nicht mehr jährlich, sondern vierteljährlich festgelegt. Angesichts des mit höchstens 2 % geringen Beitrags des Unternehmens zum Betriebsergebnis des Konzerns war die Abhängigkeit des Unternehmens von der konzerninternen Finanzierung im Vergleich zu seiner relativen Bedeutung innerhalb des Konzerns unverhältnismäßig (14).

(54)

Die Kommission nimmt auch die Erklärung Schwedens zur Kenntnis, dass eine solche außergewöhnliche Abhängigkeit vom Cashpool den Konzern in seinen Möglichkeiten einschränken könnte, seine Tätigkeitsbereiche zusammenzuhalten. Volvo Aero hat sich zu Lasten der Finanzierung anderer Geschäftsbereiche auf den Cashpool gestützt, so dass die Voraussetzungen für Kontinuität und ausgewogenes Wachstum in den übrigen Sparten des Konzerns bedroht sind (15). Denn es entsteht ein Ungleichgewicht in der Risikostreuung zwischen dem Luft- und Raumfahrtbereich und den übrigen Geschäftsbereichen des Volvo-Konzerns. Eine solche Entwicklung beschneidet den Spielraum des Konzerns für die Finanzierung anderer Projekte, die mit geringeren Risiken verbunden sind und eine höhere Rendite versprechen.

(55)

Die Kommission berücksichtigt, dass die kontinuierliche Abhängigkeit vom gemeinsamen Cashpool langfristig nicht nachhaltig ist, da der Konzern starken wirtschaftlichen Druck auf Volvo Aero ausübt, das Darlehen zurückzuzahlen, obwohl das Unternehmen große Probleme mit negativem Cashflow hat. 2008 belief sich der negative operative Cashflow von Volvo Aero auf […] Mio. SEK(rund […] Mio. EUR) nach Steuern. Volvo Aero war daher gezwungen, eine Reihe interner Maßnahmen zu treffen, um einen ausreichenden Cashflow zu erwirtschaften, u.a. […] (16).

(56)

Aus diesen Gründen kann sich die Kommission der Auffassung anschließen, dass der gemeinsame Cashpool Volvo Aero Liquidität bereitgestellt hat, um dem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber GE zu ermöglichen. Auf diese Weise konnte das Projekt jedoch nicht langfristig finanziert werden, da der Zusammenhalt der konzerninternen Finanzierung beeinträchtigt und das Gleichgewicht zwischen den Geschäftsbereichen des Konzerns gefährdet worden wäre.

(57)

Da die Luft- und Raumfahrttechnik ein Geschäftsbereich des Konzerns ist, auch wenn auf ihn nicht mehr als 2 % des Betriebsergebnisses des Konzerns entfallen, sollte der Konzern in gewissem Umfang zur langfristigen Finanzierung des Projekts beitragen; allerdings kann das Unternehmen nach Angaben Schwedens von Volvo Treasury nicht verlangen, für das GEnx-Projekt eine stärker strukturierte langfristige Verpflichtung einzugehen. Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen scheint das Marktversagen hinsichtlich des GEnx-Projekts nach Art und Umfang eher gering zu sein, was darauf hindeuten könnte, dass der vorgesehene Beihilfebetrag nicht verhältnismäßig ist.

(58)

Da Volvo Aero finanziell nicht hinreichend unabhängig ist, um sich um eine externe Finanzierung der mit dem Beschluss unterstützten Investitionen zu bemühen, stellte sich die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung die Frage, ob dem Volvo-Konzern wirklich die Möglichkeiten fehlten, eine externe Finanzierung für das GEnx-Projekt sicherzustellen.

(59)

Schweden bestätigt in seiner Stellungnahme zunächst, dass das zum Volvo-Konzern gehörende Unternehmen unmittelbar keine externe Finanzierung von Banken oder anderen Finanzinstituten entgegennehmen darf. Bevor der Konzern eine staatliche Beihilfe beantragte, habe er sich vergeblich um andere Quellen für externes Risikokapital bemüht. Obwohl AB Volvo sehr gut in der Lage ist, sich externe Mittel zu verschaffen, ist der Zugang zu externer Finanzierung für diese Art langfristiger FuE-Projekte mit luft- und raumfahrttechnischer Ausrichtung sehr begrenzt, u.a. weil sie als sehr risikoreich gelten.

(60)

Schweden bringt auch Argumente dafür vor, dass eine Anleihe kein geeignetes Mittel ist, um kapitalintensive FuE-Projekte mit luft- und raumfahrttechnischer Ausrichtung, großen technischen und wirtschaftlichen Risiken und sehr langer Rückzahlungsfrist zu finanzieren.

(61)

Schweden erläutert, dass sich der Volvo-Konzern erfolglos um eine externe Finanzierung mit Risikoteilung für das GEnx-Projekt bemüht hatte. Der Konzern wandte sich in dieser Sache an Nordea, die Bank konnte jedoch keine Finanzierung mit Risikoteilung anbieten. Der Volvo-Konzern nahm informell auch mit Risikokapitalgebern Kontakt auf, jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Schließlich konnte Volvo Aero einen Zulieferer (Carlton Forge Works) für einen geringen Beitrag gewinnen, mit dem die erste Gebühr an GE gezahlt wurde.

(62)

Die Kommission kann sich daher der Auffassung anschließen, dass eine externe Finanzierung des GEnx-Projekts nicht möglich war.

(63)

In ihrer Einleitungsentscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass sich die Finanzierungsgrundsätze des Volvo-Konzerns auf eine staatliche Finanzierung zu stützen schien, um die Finanzierung für seine Tochtergesellschaften sicherstellen zu können. Schweden erläutert in seiner Stellungnahme, dass die staatliche Finanzierung für den Konzern nicht notwendig war, um seine Tochtergesellschaften finanzieren zu können. In den Finanzierungsgrundsätzen des Volvo-Konzerns sind die Verfahren für die Erschließung alternativer Finanzierungsmöglichkeiten festgelegt, z. B. Darlehen von Quellen außerhalb des Konzerns, Handelskredite und andere strukturierte Produkte, einschließlich öffentlicher Finanzierung.

(64)

Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass Volvo Aero zwar wegen der Nichtverfügbarkeit der Beihilfe gezwungen war, in großem Umfang die konzerninterne Finanzierung in Anspruch zu nehmen, dass der Konzern aber wohl nicht in der Lage ist, diese Art der Finanzierung über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, ohne seine übrigen Tätigkeiten zu gefährden. In Anbetracht der neuen Fakten und der Kürzung der Beihilfe durch Schweden, mit der dem tatsächlichen Eigenbeitrag des Konzerns zum Zeitpunkt der förmlichen Bewilligung der Beihilfe Rechnung getragen wird, kann sich die Kommission der Auffassung anschließen, dass die Beihilfe der Behebung eines Marktversagens dient.

6.2.   Anreizeffekt

(65)

In ihrer Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel am Anreizeffekt der Beihilfe, da der förmliche Beschluss der schwedischen Regierung zur Bewilligung der Beihilfe gefasst wurde, als das Projekt zum großen Teil bereits durchgeführt war, zumindest hinsichtlich des Triebwerks für die Boeing 787. Dadurch entstand der Eindruck, dass die Beihilfe Risiken beseitigen sollte, die in keinem Zusammenhang mit dem FuE-Teil des Projekts standen.

(66)

Nach Abschnitt 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission zunächst zu prüfen, ob der Beihilfeantrag vom Beihilfeempfänger vor Beginn des FuE-Projekts eingereicht wurde. Wie bereits in der Einleitungsentscheidung festgestellt, hatte Volvo Aero die Beihilfe beantragt, bevor das Projekt anlief, und hat damit Abschnitt 6 Absatz 2 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens beachtet.

(67)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie in der Regel den Anreizeffekt einer Maßnahme bezweifelt, wenn der förmliche Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe vom Staat in einer Phase gefasst wird, in der ein Projekt zum großen Teil bereits abgeschlossen und de facto vom Beihilfeempfänger finanziert worden ist. Im FuE-Bereich ist es sehr wichtig, dass die Beihilfe das Unternehmen in seinem Verhalten beeinflusst und zu größeren und schnelleren Investitionen in das Projekt veranlasst. Ohne eine solche Wirkung hätte die Beihilfe keinen Anreizeffekt und wäre daher nicht erforderlich.

(68)

Damit die Beihilfe einen solchen Effekt hat, muss der Staat entweder einen förmlichen Beschluss über die Beihilfe mit dem Vorbehalt fassen, dass die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht feststellt, oder eine schriftliche Absichtserklärung abgeben, die zwar kein berechtigtes Vertrauen begründet, aber mit hinreichender Deutlichkeit den Willen des Staates zur Unterstützung des Projekts zum Ausdruck bringt (17).

(69)

Die Kommission weist ferner darauf hin, dass eine notwendige Voraussetzung für die Vereinbarkeit einer Beihilfe für ein FuE-Projekt mit dem Gemeinschaftsrecht die rechtzeitige Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ist. Die Anmeldung einer Beihilfe für ein Projekt, das beinahe abgeschlossen ist, könnte darauf hindeuten, dass der Staat von der zu genehmigenden Beihilfe nicht überzeugt ist oder hinsichtlich einer solchen Beihilfe keine Zusage geben kann. Wenn das Unternehmen trotz dieser Unsicherheit das Projekt nicht nur durchführen, sondern auch abschließen kann, ist die Beihilfe für das Unternehmen wahrscheinlich zum großen Teil nicht erforderlich.

(70)

Nach Abschnitt 6 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission in jedem Einzelfall anhand einer Reihe von Kriterien für den Anreizeffekt der Beihilfe zu prüfen, ob die Beihilfe zu einer Erhöhung des Umfangs oder der Reichweite des Projekts, einer Beschleunigung des Vorhabens oder einer Aufstockung der Gesamtaufwendungen des Beihilfeempfängers für FuEuI führt. Die Kommission ist bei ihrer eingehenden Prüfung des Anreizeffekts von Abschnitt 7.3.3 des Gemeinschaftsrahmens ausgegangen.

(71)

Im Rahmen der Prüfung, ob die Beihilfe einen Anreiz für eine Änderung im Verhalten des Unternehmens geboten hat, stellte die Kommission den Wert der mündlichen Zusage in Frage, die die Regierung Volvo Aero im Dezember 2004 gegeben hatte. In ihren Stellungnahmen wiederholten Schweden und die Beteiligten, dass die Zusage der Regierung, die Beihilfe zu gewähren, ein entscheidender Faktor für den Beschluss von Volvo Aero war, sich an dem Projekt zu beteiligen. Die Kontakte zwischen Volvo Aero und dem Wirtschaftsministerium im Herbst 2004 bestärkten das Unternehmen zusätzlich in seiner Auffassung, dass mit den vom schwedischen Reichstag bereitgestellten Mitteln (18) das FuE-Projekt im Zusammenhang mit dem GEnx-Triebwerk unterstützt werden sollte.

(72)

Schweden hat auch interne Unterlagen übermittelt, die belegen, dass das Unternehmen mit der Beihilfezusage rechnete, bevor es sich an dem Projekt beteiligte (19). Wie der ehemalige geschäftsführende Direktor mitteilt, wäre die Vereinbarung mit GE ohne eine solche Zusage der Regierung nicht geschlossen worden, da das Projekt für das Unternehmen und den Konzern unannehmbare Risiken und zu hohe Investitionen mit sich gebracht hätte.

(73)

Nach Angaben Schwedens belegt die Tatsache, dass es kein kontrafaktisches Projekt gab (d.h. ein Projekt, das das Unternehmen durchgeführt hätte, wenn ihm keine Beihilfe gewährt worden wäre), dass Volvo Aero fest von einer staatlichen Beihilfe ausging, wie bereits für das Projekt Trent 900 (20). Auch GE bestätigt in seiner Stellungnahme, dass die Aussicht auf eine Beihilfe wichtig für den Beschluss von Volvo Aero war, sich als Partner die Risiken mit GE zu teilen. In der Vereinbarung zwischen GE und Volvo Aero vom 15. Dezember 2004 wird die Beihilfe des schwedischen Staates ebenfalls erwähnt.

(74)

Die Kommission berücksichtigt die wirtschaftlichen Argumente Schwedens dafür, dass das GEnx-Projekt ohne staatliche Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre. Vor allem hätten die hohen Investitionskosten zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Unternehmens geführt. Wie aus den Finanzunterlagen hervorgeht, konnte Volvo Aero höchstens 60 % der Projektkosten aus seinem operativen Cashflow finanzieren, während die übrigen 40 % bis zum Erhalt der erwarteten staatlichen Mittel vorübergehend aus dem gemeinsamen Cashpool bestritten wurden.

(75)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe für die Liquidität nur eine begrenzte Rolle gespielt zu haben scheint (da das Projekt ja trotz allem aus dem internen Cashflow von Volvo Aero und dem gemeinsamen Cashpool des Konzerns finanziert wurde) und dass sie offensichtlich nur geringe Auswirkungen auf die Rentabilität, einschließlich der internen Rentabilität, und die Rendite hatte. Die Beihilfe bedeutete jedoch eine Verringerung der finanziellen Belastung, was die mit dem Projekt verbundenen Risiken für den Fall seines technischen oder wirtschaftlichen Scheiterns minderte.

(76)

Die Kommission stellt fest, dass das GEnx-Projekt einen größeren Umfang hat als das frühere FuE-Projekt von Volvo Aero (Trent 900). Ferner konnte das Unternehmen bei diesem Projekt die Verantwortung für andere FuE übernehmen. Die FuE-Zusammenarbeit mit GE war mit zusätzlichen Risiken verbunden, die beim CF6-80-Programm nicht bestanden, da es sich bei diesem um einen reinen Fertigungsauftrag ohne FuE-Maßnahmen handelte.

(77)

In ihrer Einleitungsentscheidung stellte sich die Kommission die Frage, welchen Anreizeffekt die Beihilfe noch haben könnte, da sich das Projekt dem Abschluss näherte und sich die Art der technischen und wirtschaftlichen Risiken änderte. Schweden belegt in seiner Stellungnahme hinreichend deutlich, dass die technischen und wirtschaftlichen Risiken nach wie vor erheblich waren, auch wenn sich das FuE-Projekt bereits in einer relativ späten Phase befand. Diese Risiken hingen mit der neuen Technik und der geringen Erfahrung von Volvo Aero mit Projekten dieser Art zusammen.

(78)

Aus diesen Gründen kann sich die Kommission der Auffassung anschließen, dass sowohl die internen Beschlussunterlagen als auch die Stellungnahme von GE belegen, dass die Beihilfe für den Beschluss von Volvo Aero von entscheidender Bedeutung war, da sie die Risiken auf ein annehmbares Niveau verringerte und auf diese Weise dem Unternehmen die Durchführung des Projekts ermöglichte. Auf der Grundlage dieser Informationen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hatte, da sie als für die Beteiligung von Volvo Aero am GEnx-Projekt erforderlich angesehen wurde.

6.3.   Verhältnismäßigkeit

(79)

In ihrer Einleitungsentscheidung erklärte die Kommission, wegen der Bestimmungen über die Rückzahlung des rückzahlbaren Vorschusses nicht ganz von der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe überzeugt zu sein. Da Grundlage der Rückzahlung des Vorschusses das in schwedischen Kronen berechnete Verkaufsergebnis ist, die Einnahmen aus dem Verkauf an GE aber in US-Dollar verbucht werden, hatte die Kommission den Verdacht, das Wechselkursrisiko würde vielleicht nicht vom Unternehmen, sondern vom Staat getragen.

(80)

Die Kommission nimmt das Argument Schwedens zur Kenntnis, dass Volvo Aero und nicht der Staat das Wechselkursrisiko trägt, da Volvo Aero von GE in US-Dollar bezahlt wird, während die Beihilfe in schwedischen Kronen zurückgezahlt werden muss. Da für die Rückzahlung des Vorschusses außerdem die Einnahmen aus dem Verkauf (unabhängig von der Währung) maßgebend sind und nicht die verkauften Einheiten, ist die Maßnahme verhältnismäßig, insbesondere weil auch der Verkauf von Ersatzteilen berücksichtigt wird.

(81)

Die Bestimmungen über die Rückzahlung des rückzahlbaren Vorschusses scheinen die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu bestätigen. Der Zinssatz beträgt 7,32 %, die Rückzahlung des Restbetrags ist nicht befristet, und die Beihilfe wird vierteljährlich aus den Einnahmen von GE zurückbezahlt.

(82)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Unternehmen das Wechselkursrisiko zu tragen hat, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass die Rückzahlung aus allen — und nicht nur den mit dem Verkauf von Triebwerken erzielten — Einnahmen mögliche Vorteile aus Wechselkursgewinnen für das Unternehmen aufwiegt. Die Rückzahlung des Vorschusses ist auch mit dem FuEuI-Gemeinschaftsrahmen vereinbar, und es steht kein weniger wettbewerbsverfälschendes Instrument zur Verfügung. Angesichts des von Schweden festgesetzten relativ hohen Zinssatzes kann die Beihilfe auch hinsichtlich des Wechselkursrisikos als verhältnismäßig angesehen werden.

(83)

Die Kommission möchte ferner darauf hinweisen, dass ein rückzahlbarer Vorschuss ein Risikoteilungsinstrument ist, das im Falle des Erfolgs des Projekts zu einer mehr als angemessenen Rückzahlung durch den Beihilfeempfänger führt. Wenn sich die Verkaufsprognosen als richtig herausstellen, wird die Beihilfe mit Zinsen in vollem Umfang zurückgezahlt. Wenn der Verkauf hinter den Prognosen zurückbleibt, verringert sich die Rückzahlung proportional (21). Wenn der Verkauf die Prognosen übersteigt, ist der zurückgezahlte Betrag höher als der Vorschuss, den das Unternehmen erhalten hat.

(84)

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe im Verhältnis zu Art und Umfang des Marktversagens muss die Kommission sicherstellen, dass sich die Beihilfe auf das notwendige Minimum beschränkt. Mit Schreiben vom 12. November 2008 stellte die Kommission daher die Frage, ob der ganze Beihilfebetrag wirklich notwendig war, da der förmliche Beschluss über die Beihilfe gefasst wurde, als sich das Projekt bereits in einer relativ späten Phase befand und es Volvo Aero gelungen war, die Kosten aus dem oben beschriebenen Cashpool zu finanzieren.

(85)

In ihrer Antwort auf die Bedenken der Kommission, ob sich die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt, räumte die schwedische Regierung ein, dass das Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe und die finanzielle Lage des Konzerns Gründe für eine Kürzung des ursprünglich vorgesehenen Beihilfebetrags sein könnten. Sie schlug vor, die Beihilfe unter Berücksichtigung der Situation, in der sich Volvo Aero befand, als die Behörden am 14. Juni 2007 die Beihilfe bewilligten, zu kürzen. Zu diesem Zeitpunkt hatte Volvo Aero rund 66,5 % der beihilfefähigen Kosten bestritten, 60 % aus seinem internen Cashflow. Die restlichen 6,5 %, d.h. 58 Mio. SEK (rund 6 Mio. EUR), waren aus dem gemeinsamen Cashpool finanziert worden. Insgesamt schlägt Schweden eine Verringerung des Gesamtbetrags der Beihilfe von den ursprünglich beantragten 362 Mio. SEK (rund 39 Mio. EUR) auf rund 304 Mio. SEK (rund 33 Mio. EUR) vor.

(86)

Nach Auffassung der Kommission wird die Beihilfe durch die Verringerung auf den vorgeschlagenen Betrag von 304 Mio. SEK (rund 33 Mio. EUR), der 33,5 % statt wie ursprünglich vorgesehen 39 % der beihilfefähigen Projektkosten entspricht, auf das notwendige Minimum beschränkt. Dieser Betrag entspricht dem tatsächlichen Finanzbedarf von Volvo Aero zum Zeitpunkt der förmlichen Bewilligung der Beihilfe und spiegelt damit besser den Umfang des Marktversagens wider. Die Kommission kann sich daher der Auffassung anschließen, dass die gekürzte Beihilfe angemessen ist und ein absolutes Minimum nicht übersteigt.

(87)

Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen über die Rückzahlung des Vorschusses und die Verringerung des Beihilfebetrags auf 33,5 % der beihilfefähigen Kosten im Verhältnis zu Art und Umfang des Marktversagens stehen.

6.4.   Verfälschung des Wettbewerbs

(88)

In ihrer Einleitungsentscheidung sah die Kommission den Markt für Triebwerke für große Zivilflugzeuge als relevanten Markt an. Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb wegen des kleinen Marktanteils und des Umfangs der Investition gering waren. Die Wettbewerber wurden jedoch aufgefordert, Stellung zu nehmen und eventuelle wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen zu beschreiben.

(89)

Nach Angaben Schwedens ist Volvo Aero auf dem Weltmarkt für Bauteile für Flugzeugtriebwerke im Vergleich zu Wettbewerbern wie Rolls-Royce, Snecma, Avio oder MTU ein kleiner Marktteilnehmer. Da auf Volvo Aero nur 2 % des Marktes für Triebwerke für große Zivilflugzeuge entfallen, habe die Beihilfe nur sehr geringe Auswirkungen. Die von Volvo entwickelten und gefertigten Bauteile könnten nicht ohne weiteres als eigener Teilmarkt betrachtet werden, unter anderem da sie auch von den großen Erstausrüstern oder von anderen Unternehmen entwickelt werden könnten.

(90)

Die Kommission stellt fest, dass nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kein Wettbewerber eine Stellungnahme übermittelt hat. Da keine Stellungnahmen eingingen, die Einleitungsentscheidung weit bekannt gemacht wurde, der Anteil von Volvo Aero am Markt für Triebwerke für große Zivilflugzeuge sehr gering ist und europäische Partnerunternehmen, die die gleichen Bauteile fertigen könnten, zu fehlen scheinen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Wettbewerber die Befürchtung hat, die Beihilfe könne dynamische Initiativen beeinträchtigen, zum Entstehen großer Marktmacht führen oder zum Verbleib ineffizienter Strukturen auf dem Markt beitragen. Die Kommission hat auch den Stellungnahmen zur Beihilfe für Volvo Aero Rechnung getragen, die GE Aviation, der ehemalige geschäftsführende Direktor von Volvo Aero und die bei Volvo tätige Gewerkschaft übermittelt hatten.

(91)

Die vorgesehene Beihilfe hat offensichtlich keine wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen auf dynamische Initiativen der Wettbewerber (Hersteller von Triebwerksteilen), zu investieren und am Wettbewerb teilzunehmen. Dies könnte in erster Linie damit zusammenhängen, dass sich viele Hersteller auf dem Sekundär- und Tertiärmarkt um eine langfristige Zusammenarbeit mit einem einzigen Erstausrüster als bevorzugtem Partner bemühen. Volvo Aero dagegen ist ein unabhängiges Unternehmen, dass an Projekten mit verschiedenen Erstausrüstern arbeitet, vor allem mit Rolls-Royce und GE.

(92)

Was den Wettbewerb auf dem sachlich relevanten Markt angeht, so betrifft die Beihilfe nur eine geringe Zahl von Bauteilen für Flugzeugtriebwerke (fan hub frame, booster spool und turbine rear frame). Diese Bauteile sind eigens für das GEnx-Triebwerk konstruiert, so dass andere Triebwerkstypen nicht betroffen sind. Außerdem ist der Umfang der fraglichen Investitionen im Vergleich zu den Investitionen, die für die Entwicklung eines neuen Triebwerks benötigt werden, gering. Daher hat die Beihilfe keinen nennenswerten Einfluss auf die Marktmacht des Unternehmens. Daraus ergibt sich, dass die Beihilfe nur geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Bauteile für Flugzeugtriebwerke hat.

(93)

Die Beihilfe ist auch nicht an bestimmte Vorleistungen für die betroffenen Produkte oder eine bestimmte Standortwahl für die FuE-Arbeiten geknüpft.

(94)

Aus diesen Erwägungen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wettbewerber oder Dritte sich nicht geäußert haben, und angesichts des sehr geringen Marktanteils von Volvo Aero kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Wettbewerb nur in sehr begrenztem Umfang verfälscht wird.

6.5.   Abwägungsprüfung

(95)

Anhand der genannten positiven und negativen Faktoren muss die Kommission nach Abschnitt 7.5 des FuEuI-Gemeinschaftsrahmens eine Abwägung zwischen den Auswirkungen der Maßnahme vornehmen, um festzustellen, ob die Wettbewerbsverfälschungen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen.

(96)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe positive Auswirkungen hat, da mit ihr ein Marktversagen behoben werden soll, dass sie einen Anreizeffekt auf den Beihilfeempfänger hat und dass sie in einer geeigneten Form bewilligt wurde, so dass die Beihilfe verhältnismäßig ist und der Wettbewerb nur in geringem Maße verfälscht wird.

(97)

Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Maßnahme gering sind, da die Beihilfe keine nennenswerte Wettbewerbsverfälschung verursacht, denn sie verhindert weder Investitionen von Wettbewerbern, noch führt sie zum Entstehen großer Marktmacht.

(98)

Bei der Abwägung dieser Faktoren berücksichtigt die Kommission auch, dass Schweden den Beihilfebetrag gekürzt hat, um die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken.

(99)

Schweden wird einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Beihilfe vorlegen, damit die Kommission die Maßnahme überwachen kann.

(100)

Zusammenfassend kann die Kommission feststellen, dass die Abwägungsprüfung für die geprüfte Beihilfe zu einem positiven Ergebnis führt.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(101)

Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass in der Frage der Beihilfe von 304 Mio. SEK (rund 33 Mio. EUR), die Schweden Volvo Aero für die Entwicklung von Bauteilen für das von GE für die Flugzeugtypen Boeing 787 und 747-8 entwickelte GEnx-Triebwerk gewähren will, eine positive Entscheidung zu treffen ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe von 304 Mio. SEK (rund 33 Mio. EUR), die Schweden Volvo Aero gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2009

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 253 vom 4.10.2008, S. 31.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Nach Angaben der Europäischen Zentralbank lag der Wechselkurs Schwedische Krone/Euro zum Zeitpunkt der Anmeldung (10. Dezember 2007) bei etwa 9,3.

(4)  Der Sekundärmarkt umfasst u.a. folgende Hersteller von Flugzeugstrukturkomponenten: Hamilton (USA), Honeywell (USA), IHI (Japan), MTU (Deutschland), Snecma (Frankreich), Avio (Italien) und ITP (Spanien).

(5)  Außerdem bietet der Konzern Dienstleistungen an, z. B. in den Bereichen Finanzierung, Mietkauf, Versicherungen, Aktionärsdienste, Garantien, Vermietung, IT-Lösungen und Logistiksysteme.

(6)  Ein rückzahlbarer Vorschuss ist ein für ein Projekt gewährtes Darlehen, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und bei dem die Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des FuEuI-Projekts abhängen.

(7)  Erwartete Einnahmen aus dem Verkauf von Triebwerken und Ersatzteilen.

(8)  Geschäftsgeheimnis.

(9)  Die asymmetrische Information ist auf den Umfang der im Voraus getätigten Investitionen zurückzuführen, der ganz erheblich ist, während ein Ertrag erst langfristig erzielt wird. Die Gewinnschwelle wird erst nach 15-20 Jahren erreicht. Ferner spielen technische und wirtschaftliche Risiken eine große Rolle.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  Siehe Fußnote 1.

(12)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(13)  Siehe z. B. die Entscheidungen der Kommission in den Sachen N 165/03 (Spanien, Beihilfe zugunsten von ITP für das Triebwerk Trent 900), N 372/05 (Frankreich, Beihilfe zugunsten von Snecma für das Triebwerk SaM 146), N 120/01 (Vereinigtes Königreich, Beihilfe zugunsten von Rolls-Royce für die Entwicklung der Triebwerke Trent 600 und Trent 900) und in jüngerer Zeit N 195/07 (Deutschland, Beihilfe zugunsten von Rolls-Royce Deutschland) und N 447/07 (Frankreich, Beihilfe zugunsten von Turbomeca) sowie zuletzt C 9/2007 (Spanien, Beihilfe zugunsten von ITP).

(14)  Auch Volvo Construction Equipment wurde eine großzügige Kreditgrenze für den Cashpool gewährt, allerdings nur für ein einziges Jahr und bei einem Beitrag des Unternehmens zum Betriebsergebnis des Konzerns von bis zu 11 %.

(15)  Dies geht aus einem Schreiben des Volvo-Konzerns an Volvo Aero vom 27. November 2008 hervor.

(16)  Es ist darauf hinzuweisen, dass Volvo Aero im Januar 2009 bekannt gegeben hat, das Unternehmen werde Verhandlungen mit den Gewerkschaften einleiten, um die Zahl der Arbeiter um 250 und die Zahl der Angestellten um rund 100 zu verringern. Dies zeigt deutlich, vor welchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Volvo Aero zurzeit steht.

(17)  Siehe z. B. Rdnr. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(18)  Im Jahr 2002 hatte der Reichstag beschlossen, Mittel für künftige FuE-Maßnahmen der schwedischen Luftfahrtindustrie zur Verfügung zu stellen.

(19)  Vorlage des damaligen geschäftsführenden Direktors für den Vorstand, Ende 2004.

(20)  Staatliche Beihilfe N 301/03.

(21)  Außerdem wäre die Wettbewerbsverfälschung in diesem Fall geringer, wenn das Produkt kein Erfolg war.


17.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2009

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8702)

(2009/839/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. In vorangegangenen Jahren einschließlich der Einfuhrsaison 2008/2009 wurde jedoch die Einfuhr solcher Knollen in die Gemeinschaft aus sogenannten schadorganismusfreien Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2008/2009 wurden sechs Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verzeichnet, so dass alle Ausfuhren ägyptischer Kartoffeln in die Gemeinschaft ab 26. August 2009 verboten wurden.

(3)

Ägypten hat einen Bericht über die Gründe für diese Fälle vorgelegt. Das wichtigste Ergebnis ist, dass die meisten Fälle auf mangelnde Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Vorschriften für die Erzeugung und Ausfuhr von Kartoffeln in die Gemeinschaft zurückzuführen sind. Aus Kartoffelanbaugebieten, in denen Nichteinhaltungen festgestellt wurden, dürfen keine Kartoffeln mehr in die Europäische Union ausgeführt werden. Ägypten hat Strafen für den Verstoß gegen seine Vorschriften verhängt und die betreffenden Unternehmen für die nächsten drei Ausfuhrsaisons gesperrt.

(4)

Auf Antrag Ägyptens und anhand der von diesem Land übermittelten Informationen hat die Kommission festgestellt, dass das Risiko einer Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft hinreichend gering ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)

Deshalb sollte für die Einfuhrsaison 2009/2010 die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft gestattet werden.

(6)

Die Entscheidung 2004/4/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird „2008/2009“ ersetzt durch „2009/2010“.

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. August 2009“ ersetzt durch „31. August 2010“.

3.

In Artikel 7 wird das Datum „30. September 2009“ ersetzt durch „30. September 2010“.

4.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2008/2009“ ersetzt durch „2009/2010“;

b)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird das Datum „1. Januar 2009“ ersetzt durch „1. Januar 2010“;

c)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird das Datum „1. Januar 2009“ ersetzt durch „1. Januar 2010“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.